617
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:3 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1973 1 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
20. b. 73 Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . 617
20. G. 73 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Ver-
ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) . . . . . . . . . . . . . . 637
D502-1:J-2
20. 6. 73 Verordnung zur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
9232-1, 9232-1-3, 9232-1-6, 9232-1-1-2, 9232-1-5, 9232-1-7
22. 6. 73 Verordnung zur Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung und
der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
800-21-6-1, 800-21-6-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(AusnahmeV zur GefahrgutVStr)
Vom 20. Juni 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßen- 2. es sich um die Beförderung von Gütern in Ver-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- sandstücken oder Behältern (Containern) zum
machung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetz- oder vom nächsten geeigneten Bahnhof handelt
blatt I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom und die Sondergenehmigung vom Absender für
28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird nach den Eisenbahntransport in Anspruch genommen
Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden werden darf.
verordnet: (2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die
Sondergenehmigungen für Beförderungen auf der
§1
Straße nur mit Einschränkungen oder nur unter
Abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 2 zusätzlichen Bedingungen gelten sollen, ist dies in
und 4 der Verordnung über die Beförderung gefähr- Spalte 4 der Anlage 2 angegeben.
licher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) vom (3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender
10. Ma,i 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 449) dürfen ge- im Begleitpapier zusätzlich die Nummer der Eisen-
fährliche Güter unter den Voraussetzungen und Be- bahnsondergenehmigung wie folgt anzugeben: ,,Son-
dingungen der in der Anlage 1 enthaltenen Aus- dergenehmigung Nr. ... " oder „Sg .... ".
nahmen auf der Straße befördert werden.
§3
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 2 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und 4 GefahrgutVStr dürfen gefährliche Güter unter blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
den Voraussetzungen und Bedingungen e,iner für des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
sie gemäß § 2 Abs. 2a der Eisenbahn-Verkehrsord- 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
nung erteilten Sondergenehmigung auf der Straße
Land Berlin.
befördert werden, wenn
1. die Sondergenehmigung in der Anlage 2 aufge- § 4
führt iist oder Diese Verordnung triH am 1. Juli 1973 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 1
zu § l der AusnahrneV zur GefahrgutVStr
Ausnahme Nr. Str 1 b) Dicyclohexylperoxydicarbonat mit mindestens
(Kmrnzeichnung der Versandstücke) 10 % Wasser
Abweichend von den Vorschriften der Randnum- c) füs-(4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,
mE~r 2019 Abs. 1 der Anlage A der GefahrgutVStr technisch rein
dürfen Versi:lndstückc mH gefährlichen Gütern, die d) Diacetonalkoholperoxide mit höchstens 9 % Was-
innerhalb der S(~ehafenstüdte sowie von und nach serstoffperoxid, mindestens 26 % Diacetonalko-
einem deutschen Seehafon befördert werden, nach hol und mindest~ns 8 % Wasser und mit einem
den Vorschriften der Seefrachtordnung oder nach Gesamtaktivsauerstoff von höchstens 10 %
den durch die Seefrachtordnung zugelassenen Be- e) Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein
stimmungen gekennzeichnet sein, auch wenn sie f) Di-(n-butyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung
nicht in geschlossener Ladung befördert werden. Die mit mindestens 50 % Lösemitteln
Zusammenladeverbote der Anlage B gelten sinn-
g) Di-(sec.butyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung
gemäß. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich
mit mindestens 50 % Lösemitteln
die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. Str 1". h) Diäthylperoxydicarbonat in einer Lösung mit
mindestens 75 % Phlegmatisierungsmitteln
i) Bis-(3,5,5-trimethyl-1,2-dioxolanyl-3)-peroxid als
Ausnahme Nr. Str 2 Paste mit mindestens 50 % Phlegmatisierungs-
(Kennzeichnung der Versandstücke) mitteln
k) Dibenzylperoxydicarbonat mit mindestens 15 0/o
Abweichend von den Vorschriften des Anhangs
Wasser
A.9 der Anlage A der GcfahrgutVStr dürfen Gefahr-
zettel verwendet werden, die nicht den Bedingungen als Stoffe der Klasse VII Randnummer 2701 Gruppe E
der Randnummer 3900 Abs. 3 entsprechen oder die unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zu-
in der unteren Hälfte zusätzlich die Angabe der gelassen:
Klasse und die Bezeichnung der Gefahr enthalten.
A. Verpackung der einzelnen Stoffe
1. Die unter b), c) und e) genannten Peroxide
Ausnahme Nr. Str 3 müssen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem
(Klasse III a) Kunststoff verpackt sein, die in geeignete
Abweichend von den Vorschriften der Rand- Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Schutz-
nummer 2307 Abs. 1 Satz 1 der Anlage A der Ge- behälter darf höchstens 50 kg dieser Stoffe
fahrgutVStr sind nur Versandstücke mit Stoffen der enthalten. Für das unter b) genannte Peroxid
Randnummer 2301 Ziff. 1 bis 3 und 5 mit einem Zet- beträgt die Höchstmenge 25 kg.
tel nach Muster 2A zu versehen. 2. Die unter a) und k) genannten Peroxide müs-
sen in Beutel aus geeignetem Kunststoff ver-
packt sein, die einzeln oder zu mehreren in
Ausnahme Nr. Str 4 geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.
(Klasse V) Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein Schutz-
behälter höchstens 24 kg dieser Stoffe ent-
Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
halten.
mer 2524 Abs. 1 Satz 2 der GefahrgutVStr sind nur
Versandstücke mit flüssigen Stoffen der Randnum- 3. Die unter d) und f) bis h) genannten Peroxide
mer 2501 Ziff. 1 a) bis e), 2 bis 5, 10 b), 11, 14, 22, müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff
24 oder 32 in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Stein- verpackt sein, die in geeignete nichtmetal-
zeug u. dgl. mit einem Fassungsraum von mehr als lische Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein
5 1, die nicht in vollwandige Schutzbehälter einge- Kunststoffgefäß darf höchstens 25 kg, ein
setzt sind, mit zwei Zetteln nach Muster 5 zu ver- Schutzbehälter höchstens 50 kg dieser Stoffe
sehen. enthalten.
Ausnahme Nr. Str 5 B. Gefahrzettel auf den Versandstücken
(Klasse VII).
Jedes Versandstück mit den unter a) bis k) ge-
Abweichend von den Vorschriften der Randnum- nannten Peroxiden muß mit zwei Zetteln nach
mern 2700 und 2701 der Anlage Ader GefahrgutVStr Muster 3, Versandstücke mit den unter a) und k)
werden genannten Stoffen außerdem mit einem Zettel
a) Dicyclohexylperoxydicarbonat, technisch rein nach Muster 1 versehen sein.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 619
C. Uberwachung während des Parkens E. Begrenzung der beförderten Mengen
Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind nur an- In einer Beförderungseinheit dürfen
zuwenden, wenn folgende Freigrenzen über- von dem unter k) genannten Peroxid nicht mehr
sehr i Lten werden: als 1 200 kg
Bei dem unter k) wmimnlen Peroxid 100 kg von den unter a) und i) genannten Peroxiden
bei den unter ü) und i) genannten Peroxiden nicht mehr als 5 000 kg
1 000 kg von den unter b) bis h) genannten Peroxiden
bei den unter b) bis h) genannten Peroxiden nicht mehr als 10 000 kg
4 000 kg. befördert werden.
F. Anwendung anderer Vorschriften
D. Höchstzulässige Umgebungstemperaturen
Die übrigen für die organischen Peroxide der
Die Peroxide sind so zu versenden, daß nach- Gruppe E geltenden Vorschriften der Randnum-
stehende Umgebungstemperaturen nicht über- mer 2702 (Allgemeine Verpackungsvorschriften),
schritten werden: 2712 (Zusammenpackung), 2720 (Entleerte Behäl-
ter), 71 104 (Fahrzeugarten), 71 248 (Besondere
Bei dem unter a) genannten Peroxid
Anforderungen an die Fahrzeuge und ihre Aus-
Höchsttemperatur + 5° C
rüstung), 71 403 (Zusammenladeverbote), 71 413
bei dem unter b) genannten Peroxid (Reinigung vor dem Beladen) und 71 414 (Hand-
Höchsttemperatur + 5° C habung und Verstauung) sind sinngemäß anzu-
bei dem unter c) genannten Peroxid wenden.
Höchsttemperatur + 30° C
G. Vermerk im Begleitpapier
bei dem unter d) genannten Peroxid
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die
Höchsttemperatur + 30° C
Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
bei dem untere) genannten Peroxid ,,Ausnahme Nr. Str 5".
Höchsttemperatur + 25° C
bei dem unter f) genannten Peroxid
Höchsttemperatur - 10° C Ausnahme Nr. Str 6
bei dem unter g) genannten Peroxid (Warnleuchten)
Höchsttemperatur - 10° C In Fahrzeugen, die gefährliche Güter in Versand-
bei dem unter h) genannten Peroxid stücken befördern, dürfen bis zum 31. Dezember 1973
Höchsttemperatur - 10° C Warnleuchten mitgeführt werden, die nicht den Be-
dingungen der Randnummer 10 260 der Anlage B
bei dem unter i) genannten Peroxid
der GefahrgutVStr entsprechen. Es ist darauf zu ach-
Höchsttemperatur + 25° C ten, daß solche Warnleuchten nicht in der Nähe der
bei dem unter k) genannten Peroxid Fahrzeuge oder ausgetretener gefährlicher Güter
Höchsttemperatur + 25° C. ein- und ausgeschaltet werden.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 2
zu § 2 der AusndhnwV zur c;eJahr9utVStr
Sondergenehmigungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1
Sonder-
qenehmi- Stoffe Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
Klasse der Ziffer Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
~,unq
Nr. zusätzliche Bedingungen
1 2 3
1 IIIa bestimmte Zulassung von bauartgeprüften Blechgefäßen TVA *) Nr. 1694/1972
Stoffe
45 IITa 1 Verwendung von Holzwolle als Füllstoff für vollwan- Anlage 3
dige geschlossene Schutzbehälter
70 Ia 7b), 12il) Verpackungszulassung Anlage 3
78 IVa 4b) u. c) Zulassung von Kuststoffgefäßen aus Polyäthylen mit Anlage 3
einem Fassungsraum bis zu 60 1
Ei n s c h r ä n k u n g : Die Zulassung von zylindri-
schen Behältern aus glasfaserverstärktem Polyester-
harz, ohne Schutzverpackung, mit einem Fassungs-
raum bis zu 2 m 3 , gilt nicht für den Straßenverkehr.
100 VII 8 Zulassung eines Gemisches von 16 % Benzoylperoxid, Anlage 3
64 % inertem Füllstoff und einer kleinen Menge (2 %)
eines in ein geeignetes Harz (18 %) eingebetteten
Amin-Beschleunigers (Tetrabase)
108 ld Zulassung von Gemischen von Stickstoff mit Wasser- Anlage 3
stoff (2 bis 99 Val.-%) und Argon mit Wasserstoff
(2 bis 99 Val.-%)
115 IIIa 1a) Verpackungszulassung Anlage 3
124 Id Zulassung eines Gasgemisches aus Dichlordifluor- Anlage 3
methan und Stickstoff in bestimmter Zusammensetzung
129 IIIa 1 u. 5 Beförderung von Blechflaschen ohne Schutzbehälter in Anlage 3
Kleinbehältern (-Containern)
132 II Zulassung von n-Butyllithium mit höchstens 25 % TVA Nr. 959/1968
reinem Butyllithium und sec-Butyllithium mit höch-
stens 11 0/o reinem Butyllithium, gelöst in gesättigten
Kohlenwasserstoffen mit einem Siedebeginn über 25° C,
zur Beförderung in Stahlgefäßen mit einem Fassungs-
raum bis zu 450 l
E i n s c h r ä n k u n g : Die Beförderung in Tankfahr-
zeugen ist nicht zugelassen.
147 VII Zulassung von TVA Nr. 1632/ 1968
a) Cyclohexanonperoxid mit mindestens 30 % Phleg-
matisierungsmitteln der Rn. 2701 Ziffer 9b) in einer
Menge von höchstens 18 % in der Lösung;
b) Cumolhydroperoxid der Rn. 2701 Ziffer 10 in einer
Menge von höchstens 30 % in der Lösung;
c) Meth yläthylketonperoxid der Rn. 2701 Ziffer 30b) in
einer Menge von höchstens 18 % in der Lösung;
d) Gemische der vorstehend genannten organischen
Peroxide in einer Gesamtmenge von höchstens
18 % in der Lösung
als Härterlösungen, gelöst in indifferenten Lösungs-
mitteln wie Athylacetat, Toluol, Methylenchlorid oder
A lhylglykolacetat
•j TVA Tt11 if- t111d Personen-, Gepäck-, Expreß9ut-, Güter- und Tierverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen
Vt,rkl!hts im Hur1tles1 t1p11\.Jl1k Deutschland.
Nr. 50 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 621
Sonder-
~Jene!Hni- Stoff<'
Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
qunq Klc1sse df\r Ziller
Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
Nr. zusätzliche Bedingungen
152 Id Zulassung von Anlage 3
a) einem Gemisch aus dem unter der Bezeichnung
,,NEXOL E" he1gestellten Schädlingsbekämpfungs-
mittel (Schädlingsbekämpfungsmittel A) und einem
verflüssigten Gas als Treibmittel,
h) einem Gemisch aus dem unter der Bezeichnung
,,NEXOL P" hergestellten Schädlingsbekämpfungs-
mittel (Schädlingsbekämpfungsmittel B) und einem
verflüssigten Gasgemisch als Treibgas
in bestimmter Zusammensetzung
157 Ia 7c) Verpackungszulassung Anlage 3
159 Ie Zulassung von TVA Nr. 1623/1968
a) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) der Rn. 2181 Zif- und 909/1973
fer 4,
b) Methyl-(hydrogen-)dichlorsilan und Dimethyl-(hy-
drogen-)chlorsilan, auch in Mischungen untereinan-
der, sowie in einer Mischung mit Methylchlor-
silanen
zur Beförderung in Stahlgefäßen mit einem Fassungs-
raum bis zu 500 1
Einschränkung: Die Beförderung in Tankfahrzeu-
gen ist nicht zugelassen.
166 II Zulassung von Raney-Katalysatoren als Metalle in Anlage 3 und
pyrophorer Form, in Wasser aufgeschlämmt TVA Nr. 909/1973
171 Ia 6b) Zulassung von Anlage 3
a) trockenem, fein- bis grobstückigem Tritonal, einer
Mischung von Trinitrotoluol und Aluminium mit
einem Aluminiumanteil von höchstens 23 % und
b) reinem, granuliertem Trinitrotoluol
zur Beförderung in geschlossener Ladung
177 IVa 33 u. 84a) Verpackungszulassung Anlage 3
181 VII Zulassung des Katalysators P 780 in bestimmter Zu- Anlage 3
sammensetzung
191 Ia 12a) Verpackungszulassung TVA Nr. 733/1969
und 909/ 1973
203 IIIa 1 bis 5 Verpackungszulassung TV A Nr. 1623/ 1968,
454/1971 und 909/1973
206 Ia Zulassung von Nitrozellulose-Schwarzpulver (NSP), Anlage 3
Benite strands und Benite ignition powder, jeweils in
bestimmter Zusammensetzung
213 V 37a) u. b) Verpackungszulassung Anlage 3 und
TVA Nr. 9/1969
217 Illa Erhöhung des Versandstückgewichts bauartgeprüfter Anlage 3 und
Fässer TVA Nr. 909/1973
218 Ic 23 Verpackungszulassung Anlage 3
221 Ia 7b) Zulassung zur Beförderung in geschlossener Ladung Anlage 3
225 VII Zulassung von TVA Nr. 536/1967
a) 1,4-di-(2-tert. Butylperoxy-isopropyl-)benzol;
b) 1,1-di-tert. Butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan
mit mindestens 56 % an festen trockenen inerten
Stoffen;
c) 1,1-di-tert. Butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan
mit mindestens 45 0/o Phlegmatisierungsmitteln
1,4-di-(2-tert. Butylperoxy-isopropyl-)benzol mit minde-
stens 60 % an festen trockenen inerten Stoffen ist der
GefahrgutVStr nicht unterstellt.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Sonder-
wmehmi- Stoffe Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
r1unq Klasse der Ziffer Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
Nr. zusätzliche Bedingungen
227 Id 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 1514/1970
228 Ia Zulassung der Treibsätze „Prades" in bestimmter Zu- TVA Nr. 820/1967
sammensetzung
231 IIIb 13a) Zulassung von Papiersäcken bei Beförderung in ge- TVA Nr. 97/1968
schlossener Ladung in Fahrzeugen mit Spriegel und
Plane
E i n s c h r ä n k u n g : Die Beförderung in Tank- oder
Silofahrzeugen ist nicht zugelassen.
233 Ia Zulassung der Sprengstoffübertragungsladung „Booster TVA Nr. 824/1967
PD 40" sowie des Sprengstoffs „Kamon", jeweils in be- und 909/1973
stimmter Zusammensetzung
235 IVa 4b) u. c) Zulassung zur Beförderung in Metallfässern TVA Nr. 885/ 1967
Einschränkung: Die Beförderung in Tankfahrzeu- und 909/ 1973
gen ist nicht zugelassen.
237 Ic 15 u. 15.B Verpackungszulassung TVA Nr. 732/ 1972
und 909/ 1973
239 VII Zulassung von tert. Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat TVA Nr. 1115/1967
241 V 34 Verpackungszulassung TVA Nr. 581/1968
244 IIIa, Zusammenpackung zu einem Versandstück TVA Nr. 1226/1967
IVa, V
247 Id 16a) u. b) Zusammenpackung zu einem Versandstück TVA Nr. 1358/1967
248 IIIc 10 Verpackungszulassung TVA Nr. 1402/1967
250 II Zulassung von TVA Nr. 1741/ 1967,
a) Chlorzinkdoppelsalz eines niedermolekularen Kon- 1146/1969 und 909/1973
densats aus Diphenylamin-4-diazoniumchlorid mit
Formaldehyd;
b) 4-Benzyl-hydroäthylamino-2,5-diäthoxybenzol-
diazoniumfluoborat;
c) Chlorzinkdoppelsalz des 2-Chlor-4-(N-methyl-N-
benzyl-amino)-5-(beta-methoxy-äthoxy)-benzol-
diazoniumchlorid;
d) 2-Chlor-4-(N-methyl-N-benzyl-amino)-5-(beta-
methoxyäthoxy)-benzol-diazoniumfluoborat;
e) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Morpholino-2,5-diä-
thoxy-benzoldiazoniumchlorid;
f) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Pyrrolidino-3-(y-
diäthylamino-ß-hydroxy-(n)-propyloxy)benzol-
diazoni um-chlorid-h ydrochlorid
251 IIIa 5 Verpackungszulassung TVA Nr. 1742/1967
253 II 6c) Zulassung von Kleinbehältern {-Containern) aus Edel- TVA Nr. 1744/1967
stahl
Ein sch r ä n k un g : Sofern es sich bei den
Behältern nicht um Bahnbehälter nach Rn. 7 Abs. 1
der Anlage C zur EVO handelt, müssen sie von der
Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen sein.
254 Ie 2b} Verpackungszulassung TVA Nr. 292/ 1968
und 909/ 1973
255 Ib 2a} Verpackungszulassung TV A Nr. 34/ 1968
und 909/1973
256 Ib Sb) Verpackungszulassung TVA Nr. 35/1968
258 Ta 12a) Verpackungszulassung bei Beförderung in geschlosse- TVA Nr. 36/1968 u.
ner Ladung 1122/1968
260 Illc 4c) Verpackungszulassung TV A Nr. 38/ 1968
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 623
So11d<!r-
genehmi- Stoff<~ Tnhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
qunq Kl<1sse der Zi ff<)r Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
Nr. zusätzliche Bedingungen
----11--------------1---- -·--- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - -
261 VII Zulassung von 2,5-Dimethyl-2,5- di(benzoylperoxy)- TVA Nr. 98/1968 u.
hexan mit mindestens 20 % festen, trockenen, inerten 784/1971
Stoffen
262 Ic 9, 22 u. 24 Verpackungszulassung TVA Nr. 150/1972 u.
107/1973
264 V 14 Erstmalige Prüfung der Stahlgefäße TVA Nr. 293/ 1968
267 Ia 6,30/oige Lösung von Triäthanolamintrinitratbiphosphat/ TVA Nr. 296/1968
Nitroglycerin in Alkohol ist der GefahrgutVStr nicht
unterstellt
269 IVa 3 Beförderung in Druckgefäßen TVA Nr. 672/1970 u.
833/1972
270 Ic Zulassung von Mischungen von Bariummetall mit TVA Nr. 299/1968
Kupferoxid
272 VII Zulassung von TVA Nr. 544/1968 u.
a) tert. Butylhydroperoxid mit mindestens 8 0/o Di-(tert. 820/1971
butyl)-peroxid und mindestens 10 % Wasser;
b) Trigonox X 40;
c) Cyclonox 35;
d) Perkadox Y 16;
zu b) bis d) jeweils in bestimmter Zusammensetzung
273 Ia 8a) Verpackungszulassung TVA Nr. 545/1968
274 Ie lc) Verpackungszulassung TVA Nr. 546/1968
275 IVa 21e) Verpackungszulassung TVA Nr. 855/1968
276 IVa 12a) u. b) Verpackungszulassung TVA Nr. 856/ 1968
277 IVa 22b) Zulassung von stapelbaren Transportgefäßen mit einem TV A Nr. 857 / 1968
Fassungsraum bis zu 1 250 1 und 909/1973
E i n s c h r ä n k u n g : Die Beförderung in kleinen
Flüssigkeitsbehältern (-containern) ist nur zum und
vom nächsten geeigneten Bahnhof zugelassen.
278 V 31a) Beförderung in loser Schüttung in Kleinbehältern (-con- TVA Nr. 915/ 1971
tainern)
280 Illa Verpackungszulassung TVA Nr. 1123/1968
281 Ie Zulassung eines Gemisches aus 83 % Siliciumtetra- TVA Nr. 1235/1968
chlorid (SiC1 4 ) und 17 % Siliciumchloroform (Trichlor-
silan)
282 IVa 82b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1236/1968
283 IVa 31a) Zulassung von stapelbaren Transportgefäßen TVA Nr. 1285/1968
Einschränkung : Die Ausnahmegenehmigung gilt
längstens bis zum 31. 12. 1978. Die Gefäße dürfen nur
in geschlossener Ladung verwendet und unterwegs
nicht umgeladen werden.
284 Ib Zulassung der Gasgeneratortype G 150 in bestimmter TVA Nr. 1286/1968
Zusammensetzung
285 Ic 1a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1305/1968
287 IVa 21k) Verpackungszulassung TV A Nr. 1439/ 1968
288 V 31a) Verpackungszulassung TVA Nr. 11/1969
291 V 41a) Verpackungszulassung TVA Nr. 77 / 1969
Z u s ä t z 1 i c h e B e d i n g u n g e n : Vor der Beförde-
rung muß die Ladefläche völlig gereinigt werden. Be-
sonders mit 01 oder Fett verunreinigte Gegenstände
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Sonder-
genehmi- Stoffe Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
Klasse Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
gung der Ziffer
zusätzliche Bedingungen
Nr.
4
sowie brennbare Gegenstände, wie Reste von Ver-
packungsmaterial, sind vollständig zu entfernen. Die
Vorschriften der Rn. 51 414 sind anzuwenden.
292 VII 8b) Benzoy lperoxid mit mindestens 30 0/o oder 50 0/o TVA Nr. 79/1971
Phlegmatisierungsmitteln ist unter bestimmten Bedin- und 909/ 1973
gungen den Vorschriften der GefahrgutVStr nicht
unterstellt
293 Id 8b) Verpackungszulassung TVA Nr. 78/1969
294 IVc1 61 Zusammenpackung zu einem Versandstück TVA Nr. 79/1969
Eins c h r ä n k u n g : Die Beförderung in Glasballons
und in Tankfahrzeugen ist nicht zugelassen.
297 VII Zulassung von 3,5-Dimethyl-3,5-dihydroxydioxolan-1,2 TVA Nr. 451/1969
mit 50 % Phlegmatisierungsmitteln
298 Ic 22 Verpackungszulassung TVA Nr. 452/1969
301 Ic 10 Verpackungszulassung TVA Nr. 736/1969
303 VII Zulassung von tert. Butylperacetat in Lösung mit min- TVA Nr. 738/1969
destens 60 % Kohlenwasserstoffen mit einem Siede-
punkt von mindestens 150° C
304 Ia 12a) Beförderung in loser Schüttung in Kleinbehältern TV A Nr. 1148/ 1969
(-containern)
305 IIIc 8 Verpackungszulassung TV A Nr. 902/ 1969
306 Illa 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 5/1971 u.
675/1971
307 V 31a) Zusammenpackung zu einem Versandstück TVA Nr. 1140/1972
309 IVa 13b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1150/1969
310 VII Zulassung von n-Butyl-4,4-bis- (tert. butylperoxy)- TVA Nr. 1227/1969
valerat mit mindestens 50 % festen, trockenen, inerten
Stoffen
311 Ic 1a) Verpackungszulassung TV A Nr. 1228/ 1969
312 VII Zulassung von Trigonox 44 B und Trigonox 44 in be- TVA Nr. 1151/1969
stimmter Zusammensetzung
313 Ib Zulassung von Druckgaspatronen mit bestimmtem Auf- TVA Nr. 1152/ 1969
bau und in besonders festgelegter Verpackung
314 IIIa 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 1229/1969
315 Ia 11b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1401/1969
und 909/1973
316 IIIc 8 Verpackungszulassung TVA Nr. 1.495/1969 u.
V 2c), 10b) 1515/1970
u. 32
317 V 1c) Verpackungszulassung TV A Nr. 1496/ 1969
und 909/1973
318 IIIb 8 Verpackung in Rollsicken-Deckelfässer bei Beförde- TVA Nr. 1638/1969
rung in geschlossener Ladung mit gedeckten oder be-
deckten Fahrzeugen
E i n s c h r ä n k u n g : Die Beförderung in nichtzylin-
drischen Transportgefäßen aus Aluminium ist nicht
zugelassen. Die Beförderung in Kleinbehältern (-con-
tainern) ist nur zum und vom nächsten geeigneten
Bahnhof zugelassen.
319 VII Zulassung von tert. Butylhydroperoxid-90 TVA Nr. 7/1970
Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 625
Sonder-
genchmi- Stoffe Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
qung Klc1sse der Ziffer Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
Nr. zusätzliche Bedingungen
----1-----l------·--l-------------------------1-----------
1
322 Illa la), Verpackungszulassung TVA Nr. 127 /1970
3u. 4,
IVa 12b),
61e) u. f)
V 21a)
2. u. 22
323 IVa 4a) u. 12a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1041/1970
324 Ia - Zulassung eines Gemisches aus 90 % Dinitrosopenta- TVA Nr. 542/1970
methylentetramin und mit mindestens 10 0/o Magnesium-
oxid
326 IIIb 8 Verpackungszulassung TVA Nr. 544/1970
327 VII Zulassung von Peressigsäuren in bestimmter TVA Nr. 1053/1972
Zusammensetzung
328 V 11a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1042/1970
331 Ic 14 Verpackungszulassung TVA Nr. 1139/1970
332 V 1c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1140/1970 u.
108/1973
334 Ie Zulassung des Olvernichtungsmittels „KONT AX" TVA Nr. 1232/1970 u.
78/1972
335 Ia Zulassung der Raketentreibsätze P 640, P 57 und P 63/ TVA Nr. 1424/1970,
074 in bestimmter Zusammensetzung 716/1971 und 909/1973
336 IIIb 15e) Verpackungszulassung TVA Nr. 1425/1970
340 IVa 72 Verpackungszulassung TVA Nr. 1674/1970
343 Ic Zulassung von Thermit-Zündern in bestimmter Zusam- TVA Nr. 1141/1972
mensetzung
344 IIIa 3 Verpackungszulassung TVA Nr. 1759/ 1970
345 IVa 2c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1828/1970
346 V 41b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1829/1970
347 IVa 53 Verpackungszulassung TV A Nr. 1830/ 1970
350 Illa 4 Verpackungszulassung TVA Nr. 6/1971
V 1c), 21c),
24 u. 32
353 Ia 14c) Verpackungszulassung TVA Nr. 152/1971
354 Ic Zulassung von „Champagne-Party-Knallern" TVA Nr. 1696/1972
355 IVa 21x) Zulassung von Fässern aus Reinaluminium und Klein- TV A Nr. 1384/ 1972
tankbehältern aus V2 A-Stahl und 909/ 1973
Einschränkung: Die Beförderung in Tankfahrzeu-
gen ist nicht gestattet.
357 1a Zulassung der Festtreibstoffe P 70, P 71 und P 72 in be- TVA Nr. 787/1971
stimmter Zusammensetzung
361 Ia Verpackungszulassung TVA Nr. 821/1971
2
IJib 7a)
363 IIIa, IIIc, bestimmte Verpackungszulassung TV A Nr. 1697 / 1972
IVa u. V
364 VII Zulassung von „Luperox 444" in bestimmter Zusam- TV A Nr. 975/ 1971
mensetzung
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Sonder-
genehmi- Stoffe Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
qung KlilSS('
dlir Ziller Strnßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
____
Nr. ,__________ ,
zusätzliche Bedingungen
1
365 IVa 21f) u. g) Verpackungszulassung TVA Nr. 976/ 1971 u.
1385/1972
369 VII Zulassung von tert. Butylperacetat in Lösung mit min- TVA Nr. 1083/1971
destens 50 % Kohlenwasserstoffen mit einem Flamm-
punkt unter 100° C und einem Siedepunkt von minde-
stens 150° C
370 ld Zulassung des Gasgemisches ETOXIATR TVA Nr. 1084/1971 u.
1386/1972
371 Id 15 Genehmigung eines Uberdrucks der Füllung bis TVA Nr. 1085/1971
19 kg/cm 2 bei 15° C
373 lb lc) Verpackungszulassung TVA Nr. 1086/1971
374 Ib 5a) Verpackungszulassung TV A Nr. 1205/ 1971 u.
1680/1971
375 IIIa, IIlc, bestimmte Verpackungszulassung TVA Nr. 1518/1971 u.
IVa u. V 1142/1972
376 IVa 4b) u. c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1519/1971
377 Ie 4 Verpackungszulassung TV A Nr. 168111971 u.
1698/1972
378 Id Zulassung eines Gemisches aus Stickstoff und maximal TVA Nr. 1682/1971 u.
5 0/o Äthylen bis zu einem Gesamtdruck von 1890/1971
200 kp/cm 2
380 Ja Zulassung von Treibsätzen aus dem Raketenfesttreib- TVA Nr. 1773/1971 u.
stoff P 10 in bestimmter Zusammensetzung 187/1972
382 V 37a) u. b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1892/1971 u.
1281/1972
384 Ia Zulassung von wasserhaltigen gelierten Nitratspreng- TVA Nr. 123/1972
stoffen und 909/ 1973
385 Ie 2a) Verpackungszulassung TVA Nr. 151/1972
386 la Zulassung von „Profilex 1" in bestimmter Zusammen- TVA Nr. 271/1972
setzung
387 V 36 Verpackungszulassung TVA Nr. 479/ 1972
389 V 21b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1056/ 1972
391 Ic 30a) Verpackungszulassung TVA Nr. 733/1972
392 ld Zulassung von TVA Nr. 1699/ 1972
a) Siliciumwasserstoff (Monosilan) und Gemischen die- und 909/1973
ses Gases mit Wasserstoff oder Edelgasen (außer
Xenon);
b) Phosphorwasserstoff (Phosphin) und Gemischen die- 1
ses Gases mit Wasserstoff oder Edelgasen (außer
Xenon);
c) Arsenwasserstoff (Ars in);
d) Diboran
zu c) und d): im Gemisch mit Edelgasen (außer Xenon),
Stickstoff oder Wasserstoff
393 IVb 1b) Verpackungszulassung TVA Nr. 836/1972
und 909/1973
394 II Zulassung von sec-Butyllithium mit höchstens 15 0/o TV A Nr. 837 / 1972
reinem Butyllithium, gelöst in gesättigten Kohlen-
wasserstoffen mit einem Siedebeginn über 25° C
E i n s c h r ä n k u n g : Es gelten nur die Abschnitte I,
III und IV. Die Beförderung in Tankfahrzeugen ist
nicht zugelassen.
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 627
Sonder-
genehmi- Stoffe Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
gunq Klasse Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
der Ziffer
Nr. zusätzliche Bedingungen
4
395 Ib 5e) Verpackungszulassung TVA Nr. 1143/1972
396 Id 16a) u. b) Verpackungszulassung TVA Nr. 895/1972
397 V la), Verpackungszulassung TVANr.1144/1972
b) u. c)
398 V 2c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1057/1972 u.
1700/1972
399 Ic 28c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1145/1972
400 Ic lb) Verpackungszulassung TVA Nr. 1058/1972
401 Ib 5f) Verpackungszulassung TVA Nr. 1146/1972
402 Ic 30b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1059/1972
403 VII Zulassung von TVANr.1147/1972
a) 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxonan mit minde- und 909/1973
stens 50 0/o festen trockenen anorganischen Stoffen;
b) P 821 in bestimmter Zusammensetzung;
c) P 913 in bestimmter Zusammensetzung
Abweichung : Der Stoff „P 913" darf ohne jahres-
zeitliche Begrenzung befördert werden, wenn die
Umgebungstemperatur + 20°C nicht überschritten
wird und die Verpackungsvorschriften für Stoffe der
Ziffer 52 eingehalten werden.
404 Ib Zulassung von Druckgasgeneratoren für Feuerlöscher TVA Nr. 1148/1972
mit bestimmter Zusammensetzung des Explosivstoff-
satzes
405 V lc), 5, Verpackungszulassung TVA Nr. 1282/ 1972
32 u. 37a)
406 II Zulassung von Natriumhydrogensulfid (Natriumsulf- TVA Nr. 1283/1972
hydrnt) mit mehr als 75 % NaHS
407 IIIa 1 bis 5 Verpackungszulassung TVA Nr. 1340/ 1972
und 909/1973
408 Ic Zulassung von Blitzlampenanzündern TVA Nr. 1387/1972
409 Ic Zulassung von Rauchpulver zu Ubungszwecken in be- TVA Nr. 1388/1972
stimmter Zusammensetzung und 909/ 1973
410 IVa 71 u. 72 Verpackungszulassung TVA Nr. 1389/1972
412 IIIa 1 bis 5 Verpackungszulassung TVA Nr. 1588/1972
414 V lf) Verpackungszulassung TVA Nr. 1555/1972
415 IVa 83 Verpackungszulassung TVA Nr. 1556/1972
417 Ib Sa) Verpackungszulassung TVA Nr. 1702/1972
418 Id Zulassung eines Gemisches aus polymerem Siloxan- TVA Nr. 1703/ 1972
harz, gelöst in Monochlortrifluormethan und Dichlor-
difluormethan
419 Ib Zulassung von Zündverzögerern für elektrische TVA Nr. 110/1973
Sprengzeitzünder
420 V 21c) Verpackungszulassung (längstens gültig bis zum TVA Nr. 111/1973
31. Dezember 1973)
421 Ic Zulassung eines Heizsatzes für Gasgeneratoren in be- TVA Nr. 372/ 1973
stimmter Zusammensetzung
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Sonder-
genehmi- Stoffe Inhalt der Sondergenehmigung (Sg.) und ggf. für den
gung Klasse der Zifln Straßenverkehr zu beachtende Einschränkungen und Fundstelle
Nr. zusätzliche Bedingungen
1 2 3 4 5
423 VII - Zulassung von 2,5-Dimethyl-2,5-di(t-butylperoxy)- TVA Nr. 373/1973
hexin-3, technisch rein und 909 / 1973
424 Id - Zulassung von Methylsilan, Dimethylsilan, Trimethyl- TVA Nr. 374/1973
silan, Stickstoffoxid und 1,1,1-Trifluoräthan und 909/1973
426 Je 13, 14, 15 Verpackungszulassung TVA Nr. 399/1973
427 VII -- Zulassung von Dicumylperoxid TVA Nr. 823/ 1973
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 629
Anlage 3
zur AusnahmeV zur GefahrgutVStr
Sondergenehmigungen,
deren Wortlaut nicht im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger veröffentlicht ist
Für Stoffe und GegensUinde
Abweichungen
I 1
Klasse! Ziffer I Benennung
von
Art
Rn
Sondergenehmigung Nr. 45
IIIa Mit Wasser nicht misch- 302 Als Füllstoff für Einbettungen in vollwandig geschlossene
bare Flüssigkeiten mit (5) Schutzbehältnisse ist auch gegen leichte Entzündbarkeit im-
einem Flammpunkt. unter prägnierte Holzwolle zugelassen.
21° C.
Sondergenehmigung Nr. 70
Ia ' 12a) N itrn tsprengstoffe, 32 Zugelassen ist folgende Verpackung:
pulverförmige und zwar: (1) 1. Pulveriörmige Nitratsprengstoffe der Ziffer 12a)
Ammonit
Donarit a) in Mengen bis zu 1 kg je Patrone in wasserdichte und
Wasamon korrosionsbeständige Weißblechbüchsen mit einer Wand-
dicke von 0,2~0,3 mm und gelöteter Längsnaht;
7b) Ubertragungsladungen 27 b) in Mengen von 4 bis 25 kg je Patrone in wasserdichte
(Primer bzw Booster), (1) und korrosionsbeständige Stahlblechbüchsen mit einer
bestehend aus einer be- b) Wanddkke von 0,4-0,8 mm und geschweißter Längsnaht.
stimmten Mischung von Die Bodenöffnung jeder Stahlblechbüchse ist mit einem
Hexogen und Trinitroto- Deckel aus Kunststoff oder Blech so zu verschließen,
luol daß sie einem schwachen inneren Druck nachgibt;
c) in Mengen bis zu 8,5 kg in wasserdichte und korrosions-
beständige Vierkantblechkanister aus feuerverzinntem
Weißblech mit einer Wanddicke von 0,2-0,3 mm und ge-
löteter Längsnaht. Der Eindruckdeckel kann auch durch
einen geeigneten Metallkleber mit dem Unterteil des Ka-
nisters verbunden sein.
Für die äußere Verpackung der Blechbüchsen und Vierkant-
kanister gelten die Bestimmungen der Rn 32 mit der Maß-
gabe, daß ein Versandstück bis zu 50 der nach a) verpack-
ten Patronen oder bis zu 5 der nach b) verpackten Patronen
oder bis zu 3 der unter c) aufgeführten Vierkantblechkanister,
insgesamt jedoch nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten
darf.
2. Ubertragungsladungen: a) Primer, b) Booster der Ziffer 7b)
a) in Mengen bis zu 320 g in Weißblechbüchsen mit einer
Wanddicke von 0,2-0,3 mm und gelöteter Längsnaht. Die
im Deckel jeder Blechbüchse befindliche Bohrung zur
Aufnahme des Zünders muß durch einen Schraubdeckel
verschlossen werden. Die Einfülloffnung im Boden ist
durch ein Klebband zu verschließen;
b) in Mengen bis zu 35 g in verschlossene zaponierte Kupfer-
oder Messingbüchsen mit einer Wanddicke von etwa
0,3 mm, einem Durchmesser von etwa 16 mm und einer
Länge von etwa 114 mm.
Für die äußere Verpackung der Ubertragungsladungen gelten
die Bestimmungen der Rn 27.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Für Stoffe und Gegenstände
Abweichungen
Benennung von Art
Klasse I Ziffer 1
Rn
Sondergenehmigung Nr.166
II 6d) Raney-Katalysatoren als 200 Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:
Metalle in pyrophorer
201 Die Stoffe müssen in zylindrische Kannen von höchstens 60 1
Form, in Wasser aufge-
Ziff Fassungsraum aus verzinktem Stahlblech mit einer Wanddicke
schlämmt
6d) von mindestens 0,75 mm im Mantel und 1,00 mm im Boden
208 verpackt sein. Die Längsnaht des Mantels muß geschweißt und
(4)
die Bodennaht geschweißt oder gefalzt sein. Im übrigen müssen
213 die Gefäße dem gemäß Prüfbericht des Bundesbahn-Zentral-
amtes Minden (Westf) vom 11. 11. 1963 - 27 A/2719 Vavi
(GB 18/62) - geprüften Baumuster entsprechen.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 110 kg.
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten:
,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser aufgeschlämmt."
Die handelsübliche Bezeichnung „Raney-Katalysatoren" kann
dieser Bezeichnung in Klammern zugesetzt werden.
Die Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen und durch
,,II, Anlage C zur EVO"
zu ergänzen.
Jedes Versandstück muß mit einem Zettel nach Muster 2 ver-
sehen sein. Dieser Zettel ist ebenfalls auf beiden Seiten der
Wagen anzubringen, in denen diese Stoffe befördert werden.
Sondergenehmigung Nr. 171
Ia 6b) Trockenes, fein- bis grob- 20 Die Beförderung als Wagenladung ist unter folgenden Bedin-
stückiges Tritonal, eine 21 gungen zugelassen:
Mischung von Trinitroto- 26
1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus geeignetem Kunst-
luol und Aluminium mit
stoff
einem Aluminiumanteil
von höchstens 23 0/o, a) mit einer Wanddicke von mindestens 0,1 mm bei einem
Füllgewicht von höchstens 2,5 kg,
reines, granuliertes Tri-
nitrotoluol b) mit einer Wanddicke von mindestens 0,15 mm bei einem
Füllgewicht von mehr als 2,5 kg
abgefüllt und die Beutel dicht verschlossen sein.
Die Beutel sind einzeln oder zu mehreren in einem Einheits-
pappkasten (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht festliegend
einzusetzen, der fest zu verschließen ist.
2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff ent-
halten.
Sondergenehmigung Nr.177
IVa 33 a) Aus einer Phosphor- 417 Zu a)
wasserstoff entwik- 430 Das in Mengen bis zu 1 kg in luftdicht vernchlossene Dosen aus
kelnden Zubereitung Feinblech verpackte Schädlingsbekämpfungsmittel darf auch in
von Phosphorzink Einheitspappkästen (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht ein-
(Zinkphosphid) mit gesetzt sein.
einem Höchstgehalt
Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg des Schädlings-
von 3 0/o Zinkphosphid
(Rein-Wirkstoff) be- bekämpfungsmittel enthalten.
stehendes Schädlings-
bekämpfungsmittel
und
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 631
Pür St.olle und Gegenslände
Abweichun~en
1 1
von
Klc1sse/ Ziller: Benennung
Rn
Art
Sondergenehmigung Nr. 100
VII Gemisch von 16 °/o Ben- 700 Beförderung zulässig unter folgenden Bedingungen:
zoylperoxid, 64 °/o iner-
V e r p a c k u n g in Mengen bis zu
tem Füllstoff und einer 701
kleinen Menge (2 °/o) Ziff 1 kg in Blechbüchsen
eines in ein geeignetes 8 5 kg in Blechkanistern
Harz (18 °/o) eingebette- 10 bis 50 kg in Fibertrommeln mit Polyäthyleninnenbeuteln.
ten Amin-Beschleunigers
(Tetrnbase) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom
Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
Die allgemeinen Verpackungsvorschriften in Rn 702 und die
Bestimmungen in Rn 710 bis 714 und .716 bis 721 sind zu be-
achten.
Sondergenehmigung Nr.108
Id Gemische von Stickstoff 130 Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:
mit Wasserstoff (2 bis 99 131
Die Mischungen sind in Stahlflaschen zu füllen, die den Be-
Vol-0/o)
stimmungen der Druckgasverordnung und den gemäß § 3 (1)
Argon mit Wasserstoff
dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-
(2 bis 99 Vol- 0 /o)
stellten Technischen Grundsätzen entsprnchen müssen, soweit
nicht nachstehende Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen
werden:
1. Es sind Stahlflaschen mit der eingestempelten Kennzeichnung
,,Wasserstoff" und Ventile mit dem für Wasserstoff vorge-
schriebenen Gewinde zu verwenden.
2. Auf dem Flaschenmantel sind in deutlicher und haltbarer
Aufschrift mit weißer Farbe beiderseits in Längsrichtung die
Komponenten des jeweiligen Gasgemisches und der Anteil
des Wasserstoffs in Vol-0/o entweder entsprechend dem tat-
sächlichen Anteil, z. B.
Stickstoff und Wasserstoff (Formiergas) 20 Vol-0/o
Argon und Wasserstoff 5 Vol-0/o
oder als höchster Anteil der Beimischung, z.B.
Stkkstoff und Wasserstoff (Formiergas) max 98 Vol-0/o
Argon und Wasserstoff max 98 Vol-0/o
anzugeben.
3. Falls die Flaschen mit einem Farbanstrich versehen werden,
ist zur äußeren Kennzeichnung entweder ein Gesamtanstrich
in roter Farbe oder ein grauer Anstrich mit rotem Farbring
anzubringen. Andere Farbkennzeichnungen sind unzulässig.
4. Die Prüffristen der Flasc;hen betragen 5 Jahre. Die Bestim-
mungen der Rn 132 (1) und (2), 152, 153, 155 bis 158 und 163
der Anlage C zur EVO sind zu beachten.
Sondergenehmigung Nr. 115
Illa la) Narkose-Ather 302 Die Verpackung von Glasflaschen in Wellpappkartons ist unter
(5) Verzicht auf die Einbettung der Flaschen in Füllstoffe zu fol-
genden Bedingungen zugelassen:
Eine Flasche aus braunem Hüttenglas darf bis zu 100 g Nar-
kose-Äther enthalten. Der maximale Füllungsgrad darf 900/o des
Fassungsraumes der Flasche nicht überschreiten. Die gefüllten
Flaschen sind durch eine Pilferproof-Schraubkappe, die eine
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Pür Stoffe und Gegenstände
Abweichungen
1 i'
von
Klasse! Ziffer i Benennung Art
Rn
1 1
mit Zinnfolie oder geeignetem Kunststoff, z. B. Teflon, ka-
schierte Preßkorkdichtungsscheibe enthält, zu verschließen.
Jede Flasche ist einzeln in schwarzes Lichtschutzpapier einzu-
wickeln.
Die Flaschen müssen wie folgt verpackt sein:
a) Je 10 Flaschen sind in einen verschlossenen Karton aus
einwelliger Wellpappe, der durch Trennwände aus zwei-
welliger Wellpappe in 10 Fächer unterteilt ist, einzusetzen.
Je 10 solcher Kartons sind in 2 Lagen in einen Außenkarton
aus zweiwelliger Wellpappe - unter Verwendung von zu-
sätzlichen Einlagen aus zweiwelliger Wellpappe an allen
Außenflächen - festsitzend zu verpacken; oder
b) bis zu 20 Flaschen sind in einen Karton aus z~eiwelliger
Wellpappe einzusetzen, der durch Trennwände aus zwei-
welliger Wellpappe in 20 Fächer unterteilt ist, wobei sich
in jeder Reihe na,ch den Innenwänden des Kartons hin klei-
nere leerbleibende Fächer befinden. Der Boden des Kartons
ist mit einer zusätzlichen Einlage aus zweiwelliger Well-
pappe auszulegen; eine gleichartige Einlage ist zur oberen
Abdeckung der Flaschen zu verwenden. ,
Alle Fugen und Kanten der Außenkartons müssen außen mit
Streifen aus genügend festem Material (kein Papier) verklebt
werden. Die für die Außenkartons verwendete Pappe muß innen
und außen wasserabweisend und ferner außen so beschaffen
sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer
fängt.
Die Verpackungen müssen in allen Teilen den Baumustern ent-
sprechen, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung und
dem Bundesbahn-ZentralamtMinden (Westf) geprüft wurden.
Ein Versancfstück darf bei Verwendung der unter a) aufge-
führten Verpackung nicht schwerer sein als 30 kg und bei
Verwendung der unter b) aufgeführten Verpackung nicht
schwerer als 10 kg.
Die übrigen für die Stoffe der Ziffer 1 a) gültigen Bestimmungen
der Klasse III a der Anlage C zur EVO sind zu beachten.
Sondergenehmigung Nr.124
Id Gasgemisch aus Dichlor- 130 Die Beförderung ist in der durch Genehmigung des Hessischen
difluormethan (Frigen 12) Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen
und Stickstoff 131 vom 30. Januar 1962 - III c - Az. 53 a 10.11.2 Tgb. Nr. 8782/62
Ziff - festgelegten Zusammensetzung in nahtlosen Stahlflaschen
8b) unter den in dieser Genehmigung vorgeschriebenen Bedingun-
gen zugelassen.
150
156 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lernten: ,,Dichlor-
(1) difluormethan (12-Frigen-12) + Stickstoff"; sie ist rot zu unter-
streichen und durch
„I d Ziffer 8 a), Anlage C zur EVO
Abweichung von der Anlage C zur EVO -
Uberwachungsliste der BD Wuppertal Nr. 124/ 1"
zu ergänzen.
Die Bestimmungen in Rn 132 - ausgenommen der Hinweis auf
Rn 150 im letzten Satz - 152, 153, 155, 157, 158 und 165 bis 167
sind zu beachten, wobei das Gasgemisch als Stoff der Rn 131
Ziff 8 b) zu behandeln ist.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 633
Für Stolle und GegenslJnde
Abweichungen
Klasse Ziffer von
Benennung Art
Rn
Sondergenehmigung Nr.129
IIIa EnlzündiJare flüssige 303 Beförderung in Blechflaschen, die ohne Schutzbehälter, jedoch
und Stom~ (1) unter Verwendung geeigneter Einbettungssfoffe in Kleinbehäl-
5 304 ter (Kleincontainer) eingesetzt werden, unter folgenden Bedin-
(1) gungen zugelassen:
312
Der Fassungsraum der Blechflaschen darf 5 1 nicht überschrei-
(1)
ten. Die W anddicke muß mindestens 0,37 mm betragen. Die ge-
falzten Nähte der Flaschen müssen verlötet, der Deckel ange-
bördelt und verlötet sein. Die Einfüllöffnung muß mit einem
Stopfen aus geeignetem Material verschlossen und zusätzlich
mit einem Metallplättchen zugelötet sein. Die Blechflaschen
sind vor der Verwendung mit 0,8 kg/cm 2 auf Dichtheit zu prü-
fen.
Sondergenehmigung Nr. 152
1
Id u) Gemisch uus dem un- 130 Die Beförderung ist in der durch Genehmigung des Sozial-
ter der Bezeichnung ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. März 1963
,,NEXOL-E" herge- 131 - III b - 855.42 - B - festgelegten Zusammensetzung in
stellten Schädlingsbe- Ziff Stahlflaschen unter den in dieser Genehmigung vorgeschrie-
kämpfungsmittel Sb) benen Bedingungen zugelassen.
(Schädlingsbekämp-
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten:
fungsmittel A) und 150
einem verflüssigten zu a): ,,Schäd-Bek-Mittel A + Treibgas";
Gas als Treibmittel, 156 zu b): ,,Schäd-Bek-Mittel B + Treibgas";
sie ist rot zu unterstreichen und durch
b) GPrnisch dUS dem un-
„I d, Ziffer 8 b), Anlage C zur EVO
ter der Bezeichnung
Abweichung von der Anlage C zur EVO -
,,NIXOL-P" berge-
Uberwachungsliste der BD Wuppertal Nr. 152/1"
stell Len Schädlingsbe-
kümpfungsmittel zu ergänzen. Der amtlichen Gutbezeichnung kann auch die
(Schädlingsbekämp- handelsübliche „NEXOL-E" bzw. ,,NEXOL-P" in Klammern
fungsmittel B) und zugesetzt werden.
einem verflüssigten Die Bestimmungen in Rn 132 - ausgenommen der Hinweis auf
Gasqemisch als Treib- Rn 150 im, letzten Satz - 152, 153, 155, 157, 158 und 165 bis 167
9as. sind zu beachten, wobei das Gemisch als Stoff der Rn 131
Ziffer 8 b) zu behandeln ist.
Sondergenehmigung Nr. 1f,7
Ia 7c) ' Pentri t-comp. 27 Je 10 000 Tabletten im Gesamtgewicht von ca 1 kg dürfen in
Pen tri t-forte (1) Beutel aus geeignetem Kunststoff unter folgenden Bedingungen
b) verpackt werden: Die Beutel sind in kaschierte Wachspapp-
runddosen von 20,2 cm Höhe, 11 cm Durchmesser, 0,5 mm
Wanddicke und 2,5 mm Randwulst mit Watteeinlage am Boden
und am Deckel einzusetzen.
Die Deckel der Runddosen sind mit einem starken Tesakleb-
streifen sicherungsfest mit dem Mantel der Dose zu verkleben.
Höchstens 3 Runddosen sind in einem mit Holzwolle ausge-
legten Pappkasten aus starker Wellpappe einzubetten.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Für Stoffe und Gegenstände
Abweichungen
von
Klasse\ Ziffer\ Benennung Art
Rn
Sondergenehmigung Nr.166
II 6d) Raney-Katalysatoren als 200 Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:
Metalle in pyrophorer
201 Die Stoffe müssen in zylindrische Kannen von höchstens 60 1
Form, in Wasser aufge-
Ziff Fassungsraum aus verzinktem Stahlblech mit einer Wanddicke
schlämmt
6d) von mindestens 0,75 mm im Mantel und 1,00 mm im Boden
verpackt sein. Die Längsnaht des Mantels muß geschweißt und
208
(4)
die Bodennaht geschweißt oder gefalzt sein. Im übrigen müssen
die Gefäße dem gemäß Prüfbericht des Bundesbahn-Zentral-
213
amtes Minden (Westf) vom 11.11.1963 - 27 A/2719 Vavi
(GB 18/62) - geprüften Baumuster entsprechen.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 110 kg.
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten:
,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser aufgeschlämmt."
Die handelsübliche Bezekhnung „Raney-Katalysatoren" kann
dieser Bezeichnung in Klammern zugesetzt werden.
Die Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen und durch
,, II, Anlage C zur EVO"
zu ergänzen.
Jedes Versandstück muß mit einem Zettel nach Muster 2 ver-
sehen sein. Dieser Zettel ist ebenfalls auf beiden Seiten der
Wagen anzubringen, in denen diese Stoffe befördert werden.
Sondergenehmigung Nr. 171
Ia 6b) Trockenes, fein- bis grob- 20 Die Beförderung als Wagenladung ist unter folgenden Bedin-
stückiges Tritonal, eine 21 gungen zugelassen:
Mischung von Trinitroto- 26
1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus geeignetem Kunst-
luol und Aluminium mit
stoff
einem Aluminiumanteil
von höchstens 23 0/o, a) mit einer Wanddicke von mindestens 0,1 mm bei einem
Füllgewicht von höchstens 2,5 kg,
reines, granuliertes Tri-
nitrotoluol b) mit einer Wanddicke von mindestens 0,15 mm bei einem
Füllgewicht von mehr als 2,5 kg
abgefüllt und die Beutel dicht verschlossen sein.
Die Beutel sind einzeln oder zu mehreren in einem Einheits-
pappkasten (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht festliegend
einzusetzen, der fest zu verschließen ist.
2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff ent-
halten.
Sondergenehmigung Nr.177
IVa 33 a) Aus einer Phosphor- 417 Zu a)
wasserstoff entwik- 430 Das in Mengen bis zu 1 kg in luftdicht vers.chlossene Dosen aus
kelnden Zubereitung Feinblech verpackte Schädlingsbekämpfungsmittel darf auch in
von Phosphorzink Einheitspappkästen (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht ein-
(Zinkphosphid) mit gesetzt sein.
einem Höchstgehalt
Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg des Schädlings-
von 3 0/o Zinkphosphid
bekämpfungsmittel enthalten.
(Rein-Wirkstoff) be-
stehendes Schädlings-
beki:impfungsmittel
und
phosphid (Rein-Wirk- dte ln blnheitspappkäslen (siehe Rn 14) für 20 kg Höchst-
stoff) imprÜ~Jniert und gewicht eingesetzt sind.
fWf;i rbl sind Zu 2. und 3.:
Ein Versandstück der unter 1. genannten Art darf nicht mehr
als 12 kg und der unter 2. genannten Art nicht mehr als 5 kg
des Schädlingsbekämpfungsmittels enthalten.
Sondergenehmigung Nr.181
VII Katd l ysator P 780 in der 700 Die Beförderung des vorgenannten Stoffes wird unter Beach-
bei der Bundesanstalt für tung der für organische Peroxide :der Rn 701 Gruppe A gelten-
Materialprüfung hinter- 701 den Beförderungsvornchriften in den Rn 702, 703, 704 (1) b) und
legten chemischen Zu- 710 bis 721 zugelassen.
sammensetzun9
Der Stoff ist in 30-1-Gefäßen aus geeignetem Kunststoff, die in
Schutzbehälter einzusetzen sind, zu verpacken.
Sondergenehmigung Nr. 206
Ia a) Nitrozellulose 20 Die Eisenbahnbeförderung ist unter den für gelatinierte Nitro-
Schwarzpulver (NSP), zellulosepulver, nicht porös und nicht staubförmig der Rn 21
das ist gelatinierte 21 Ziffer 3 a) maßgebenden Verpackungs- und Beförderungsvor-
und stabilisierte Ni- Ziff schriften der Anlage C zur EVO zugelassen.
trozellulose mit einge- 3a)
Das unter a) aufgeführte Nitrozellulose-Schwarzpulver (NSP)
arbeitetem gekörnten
darf nur gemäß Rn 24 (1) b) 1. verpackt werden.
Schwarzpulver, in der
im Prüfbericht des In-
stituts für Chemisch-
Technische Untersu-
chungen vom 18. 9.
1963
-Az.: 2.3-72/389/63-
festgelegten Rahmen-
zusammensetzung und
b) Benite strands und Be-
nite ignition powder,
das ist gelatinierte
stabilisierte Ni trozel-
lulose mit einzeln ein-
gearbeiteten Kompo-
nenten von Schwarz-
pulver (Kaliumnitrat,
Schwefel, Holzkohle),
in der im Prüfbericht
des Instituts für Che-
misch-Technische Un-
tersuchungen vom
2. 10. 1963 - Az.:
2.3-72/393/63 - fest-
gelegten· Rahmenzu-
sammensetzung
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Für Stoffe und Gegehstände
Abweichungen
von
Klasse! Ziffer [ Benennung Art
Rn
Sondergenehmigung Nr. 213
V Fl üss igc Reinigtrngsmittel 502 l Die Verpackung in 35-1-Kanister aus geeignetem Kunststoff
und zwar Produkte mit (5) ohne Schutzbehälter ist unter folgenden Bedingungen zuge-
lassen:
a) 70 °/o einer 12,5°/oigen 520
Chlorblc'.ichlm1ge mit (1) 1. Die für Stoffe der Rn 501 Ziffer 37 a) bestimmten Kunststoff-
12 °/o Atznatron als kanister müssen mit einer Vorrichtung zum Entweichen der
Stoff der Rn 501 Zif- Dämpfe oder mit Druckventilen versehen sein.
fer 37a), 2. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumuster-
b) 80 0/o einer 12,5°/oigen prüfung (siehe Rn 5) nachzuweisen.
Chlorbleichlauge als
Stoff der Rn 501 Zif-
fer 37a) und
c) Natronwasscrglas
37 / 40° fü\ mit 30 °/o
einer 12,5°/oigen Chlor-
bleichlauge mit 5 °/o
Atznatron als Stoff der
Rn 501 Ziffer 37b).
Sondergenehmigung Nr. 217
IIIa Entzündbare flüssige 304 Das Versandstückgewicht der gemäß Rn 303 (6) zugelassenen
bis Stoffe mit einem Dampf- (3) und nach Anhang V Rn 1500 bis 1503 mit einem Bruttogewicht
5 druck von höchstens 1,5 f) von mindestens 230 kg bauartgeprüften Fässer darf höchstens
kg/crn 2 bei 50° C - aus- 300 kg betragen.
genornmen Schwefelkoh-
lenstoff -
Sondergenehmigung Nr. 218
1c 23 Vogelschreck-Patronen, 109 Die Beförderung ist unter folgenden Bedingungen zugelassen:
die zur Erzeugung eines (1)
1. 100 Patronen müssen in einen durch eine mindestens 2 mm
starken Knalles dienen r)
dicke Pappe in der Mitte senkrecht unterteilten Karton ver-
109 packt und 25 solcher Kartons in einen Einheitspappkasten
(2) (siehe Rn 14) für 50 kg Höchstgewicht eingesetzt sein.
b) 2. Für die Satzmengen der Patronen gelten die in der Verord-
nung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über den
109
Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen für die Klasse
(4)
IV angegebenen Bestimmungen.
3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 20 kg.
Sondergenehmigung Nr. 221
Ia 7 b) : Mischungen von 27 Bei Versand als Wagenladung ist d{e Eisenbahnbeförderung
Trimelhylentrinitrnmin (1) auch in folgender Verpackung zulässig:
und Trinitrotoluol b)
1. Die Sprengstoffe müssen in Beutel aus geeignetem Kunst-
(Hexolit), deren Trinitro-
stoff mit einer Wanddicke von mindestens 0,15 mm und
loluolgehalt so hoch ist,
einem Füllgewicht von höchstens 2,5 kg abgefünt und dicht
daß sie geqen Stoß nicht
verschlossen sein, die Beutel sind in einen Einheitspapp-
empfindlicher sind als
kasten (siehe Rn 14) für 30 kg Höchstgewicht festliegend
Tetryl
einzusetzen. Der Einheitspappkasten ist fest zu verschließen.
2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff ent-
halten.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 637
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
Vom 20. Juni 1973
Auf Grnnd des § :3 Abs. 1 des Gesetzes über die ' kehrsblatt S. 812) vorgeschriebene Metalltafel in
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- gleichen Schriftzekhen durch folgende Angaben
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II ergänzt i,st:
S. 317), zuletzt ~JeJncJert durch Gesetz vom 14. April NR. DES ZULASSUNGSZEUGNISSES:
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), in Verbindung miit AUSGESTELLT DURCH:
Artikel 3 der Verordnung über die Beförderung ge- GULTIG BIS:
fährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - Anlage
zur Verordnun9 zur Einführung der Verordnung Das normale Zulassungszeugnis i st in diesem
1
über die Beförderung gefi:ihrlicher Güter auf dem Falle beim Eigentümer des Schubleichters aufzu-
Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Ver- bewahren.
ordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen vom Die Ubereinstimmung der auf der Tafel vermerk-
23. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1851), ge- ten Angaben mit denen des Zulassungszeugnisses
ändert durch die Verordnung vom 29. Dezember muß durch eine Untersuchungskommission fest-
1972 (Bundesgesetzbl. I 1973 S. 9) -- wird verordnet: gestellt und durch ihr Zeichen, da,s auf der Tafel
eingeschlagen wird, bestätigt werden."
§ 1 2. In § 5 wird nach Absatz l folgender neuer Ab-
Die Verordnung zur vorübergehenden Änderung satz 2 eingefügt:
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher ,, (2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 1 Nr. 2
Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 19. Dezember Abs. 2 Satz 2 bi,s 4 nur auf der Bundeswasser-
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2497) wird wie folgt ge- straße Rhein."
ändert:
3. Die Absätze 2 und 3 des § 5 werden Absätze 3
1. In § 1 Nr. 2 erhält Absatz 2 der Randnummer und 4.
10 181 folgende Fassung:
§ 2
,, (2) Falls es die Vorschriften dieser Anlage vor-
sehen, müssen auch an Bord mitgeführt werden: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
a) das in Rn. 10 182 angeführte Zulassungszeug-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
nis des Schiff es;
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
b) die Bescheinigung über die Prüfung der Feuer- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
löscher, der Schläuche und der elektrischen
Einrieb tun gen.
§ 3
Auf Schubleichtern, die den Bestimmungen der
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft
Rn. 10 105 (1) unterliegen, i,st jedoch das Mitfüh-
und mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
ren des normalen Zulassungszeugnisses für Schif-
fe mit begrenzter Sicherheitseinrichtung nicht er- (2) Schubleichter, die am 1. Juli 1973 bereits in
forderlich, wenn die nach § 1.10 Nr. 3 der Rhein- Betrieb sind, sind von der Verpflichtung nach Rand-
schiffahrtpolizeiverordnung (Verordnung der nummer 10 181 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Duisburg, des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Dezember
Mainz und Freiburg vom 1. Dezember 1972, Ver- 1975 befreit.
Bonn, den 20. Juni 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
3
Bundes~iesetzblatt, Jdhrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 20. Juni 1973
Auf Grund 3. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
eingefügt:
des § 6 Abs. 1 und der §§ 28 und 29 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,, (1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1972 Nr. 1 mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer
(Bundesgesetzbl. I S. 1001), mindestens 16 Jahre alt sein."
hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 10 dieser Verordnung 4. In § 11 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte
auch auf Grund der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitord- ,,eines Monats" durch die Worte „zwei Wochen"
nung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) ersetzt.
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes sowie auf Grund
5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „körper-
des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäcke- liche oder geistige" gestrichen.
reien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichs-
gesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937),
6. § 13 wird wie folgt geändert:
wird mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende
Fassung:
Artikel 1 ,,a) rechJskräftige Entscheidungen we-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der gen einer Ordnungswidrigkeit nach
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die nach § 36 Abs. 1 des Fahrlehrerge~
Verordnung vom 14. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I setzes oder nach § 20 Abs. 1 des
S. 1209, 1906), wird wie folgt geändert: Kraftf ahrsachverständigengesetzes,
wenn gegen den Betroffenen eine
l. In § 3 Abs. 2 Satz l werden die Worte „oder der Geldbuße von mehr als vierzig Deut-
Entscheidung über die Entziehung der Fahr- sche Mark festgesetzt worden ist,".
erlaubnis" 9estrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe h ist nach dem
2. In § 5 Abs. 1 wird arn Ende folgender Satz an- Wort „führen" ein Beistrich einzufügen.
gefügt: cc) In Nummer 1 Buchstabe i ist nach dem
,,Eine Fahrerlaubnis, die für die Betriebsart Ver- Wort „machen" ein Beistrich einzufügen.
brennungsmotor erteilt worden ist, berechtigt in dd) In Nummer 1 Buchstabe 1 wird der
ihrer Klasse auch zum Führen von Fahrzeugen, Strichpunkt durch einen Beistrich er-
die durch Elektromotor angetrieben werden." setzt.
Nr. :"iO Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 639
l~(') In Nun111H!J I werden folgende Buchsta- 11) In Nummer 2 erhält Buchstabe 1 folgende
bPn m, n und o eingefügt: Fassung:
„ 111) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach ,,1) Beschlüsse über die vorzeitige Auf-
vorangegangener Versagung oder hebung einer Sperre für die Ertei-
Entziehung, lung einer Fahrerlaubnis nach § 42 n
11
n) die Erteilung der Fahrlehrerlaub- Abs. 7 des Strafgesetzbuches, •
nis nach vorangegangener Ver-
sagung oder Rücknahme oder nach mm) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe
vorangegangenem Widerruf, m eingefügt:
o) die Erlaubnis, von einem ausländi- „m) rechtskräftige Beschlüsse, durch
schen Fahrausweis wieder Gebrauch welche die Wiederaufnahme eines
zu machen, nachdem die Aberken- Verfahrens angeordnet wird, das
nung nach § 11 Abs. 2 der Verord- durch eine im Verkehrszentralregi-
nung über internationalen Kraftfahr- ster eingetragene rechtskräftige
zeugverkehr ausgesprochen war;". Bußgeldentscheidung oder durch ein
im Verkehrszentralregister eingetra-
ff) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende genes rechtskräftiges Urteil abge-
Fassung: schlossen worden ist,".
,. a) rechtskräJli~Je Entscheidungen we-
gen einer Ordnungswidrigkeit nach b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
,, (2) Es werden nicht erfaßt:
nach § ]6 Abs. 1 des Fahrlehrerge-
setzes oder nach § 20 Abs. 1 des 1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buch-
Kraftf ahrsachverständigengesetzes, stabe a und Nr. 2 Buchstabe a Entschei-
wenn gegen den Betroffenen eine dungen wegen Ordnungswidrigkeiten
Geldbuße von mehr als vierzig Deut- nach§ 69 a Abs. 1 Nr. 7 und 8,
sche Mark festgesetzt worden ist,".
2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buch-
qg) ln Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort stabe d Verurteilungen wegen Straftaten
„Bußgeldentscheidungen" durch das nach § 6 des Fahrpersonalgesetzes, § 25
Wort. ,, Entscheidungen" ersetzt. Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung und
§ 15 des Gesetzes über die Arbeitszeit in
hh) Nummer 2 Buchstaben c und d erhalten Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni
folgende Fassung: 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt ge-
,,c) rechtskräftige Verurteilungen we- ändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1969
gen Straftaten nach den §§ 21 und (Bundesgesetzbl. I S. 937)."
22 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6
des Pflichtversicherungsgesetzes c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
und § 9 des Gesetzes über die Haft-
pflichtversicherung für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- 7. § 13 a erhält folgende Fassung:
anhänger sowie strafgerichtliche
Entscheidungen, durch die in diesen ,,§ 13 a
Fällen von Strafe abgesehen worden
ist, Tilgung der Eintragungen
im Verkehrszentralregister
d) rechtskräftige Verurteilungen we-
(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregi~
gen anderer Straftaten, wenn sie im
Zusammenhang mit der Teilnahme ster sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu
dm Straßenverkehr begangen wor-
tilgen; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit
den sind, sowie strafgerichtliche der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer
Entscheidungen, durch die in diesen untersagt oder das Recht, von einem ausländi-
Fällen von Strafe abgesehen worden schen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für
ist,". immer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt
mit dem Tag des ersten Urteils und bei Straf-
ii) In Nummer 2 wird der Buchstabe e ge- befehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
strichen; die Buchstaben f bis k werden den Richter. Dieser Tag bleibt auch maßgebend,
Buchstaben e bis i. wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche
Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des
kk) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe k Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt
eingefügt: wird oder eine Entscheidung im Wiederauf-
„k) Beschlüsse über die Beseitigung des nahmeverfahren ergeht, die eine registerpflich-
Strafmakels nach § 97 des Jugend- tige Verurteilung enthält. Bei gerichtlichen oder
gerichtsgesetzes und deren Wider- verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidun-
ruf,". gen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidun-
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
gen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechts- ordnet oder wenn die Entscheidung im Wie-
kraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden deraufnahmeverfahren oder nach den §§ 86,
Entscheidung. 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
(2) Die Frist beträgt
2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregi-
l. zwei Jahre ster nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Til-
a) bei Entscheidungen wegen einer Ord- gung durch die nach Landesrecht zuständige
nungswidrigkeit, Behörde angeordnet wird; die Anordnung
b) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder darf nur ergehen, wenn dies zur Vermeidung
Zuchtmittel erkannt worden ist, ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und
öffentliche Interessen nicht gefährdet
c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr werden,
als einem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Ju-
gendgerichtsgesetzes zur Bewährung aus- 3. Eintragungen über eine ~chuldfeststellung
gesetzt oder bei einer solchen Strafe nach nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn
§ 88 des Jugendgerichtsgesetzes die Ent- der Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des
lassung zur Bewährung angeordnet wor- Jugendgerichtsge,setzes getilgt oder nach § 31
den ist, Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in
eine Entscheidung einbezogen worden ist, die
2. fünf Jahre in das Erziehungsregister einzutragen ist.
a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe
von nicht mehr als drei Monaten oder auf (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4
Jugendstrafe erkannt worden ist, unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis untersagt oder das Recht, von
b) wenn von Strafe abgesehen worden ist, einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu
c) wenn die Untersagung der Erteilung einer machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe nach
Fahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen
nach § 37 des Strafgesetzbuches angeord- worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen
net oder das Recht, von einem ausländi- Entscheidung, durch welche die Erteilung der
schen Fahrausweis Gebrauch zu machen, Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das
auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn, Recht, von einem ausländischen Fahrausweis
daß nach der im Zusammenhang hiermit Gebrauch zu machen, für immer aberkannt wor-
ausgesprochenen Verurteilung eine Til- den ist, hindert die Tilgung anderer Eintragun-
gungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist, gen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt
worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach
d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die
nach§ 3, Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entschei-
e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahr- dung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach
erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
des Straßenverkehrsgesetzes oder bei Ab- nungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben
erkennung des Rechts, von einem auslän- worden ist.
dischen Fahrausweis Gebrauch zu machen,
nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über in- (6) Eintragungen von gerichtlichen Entschei-
ternationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn dungen über die vorläufige Entziehung der
der Betroffene im Zeitpunkt der beschwe- Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entschei-
renden Entscheidung noch nicht. achtzehn dungen der Verwaltungsbehörden sind zu
Jahre alt war, tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben
werden. Wird die vorläufige Entziehung der
3. zehn Jahre Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Ein-
tragung zusammen mit dem Vermerk über die
in allen übrigen Fällen.
rechtskräftige Entscheidung zu tilgen.
(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Ent-
scheidungen mit Ausnahme solcher, in denen (7) Mit der Eintragung einer beschwerenden
von Strafe abgesehen worden ist., hindern die Entscheidung sind auch die Eintragungen von
Tilgung aller anderen gerichtlichen Entschei- nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen,
dungen und verwaltungsbehördlichen Entschei- die sich auf sie beziehen.
dungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintra-
(8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden
gungen von Entscheidungen wegen Ordnungs-
aus dem Verkehrszentralregister entfernt oder
widrigkeiten hindern die Tilgung von Entschei-
darin unkenntlich gemacht."
dungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten.
(4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen 8. § 13 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
werden getilgt a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ,,4. Entscheidungen, durch die für eine Ein-
ihre Tilgung im Bundeszentralregister ange- tragung im Bundeszentralregister die Til-
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 641
~Jun~J ,tn~Jeorclnet wird, soweit sie eine in bb) Nach Satz wird folgender Satz ein-
das Verkehrszentralregister einzutra- gefügt:
11
gende Entscheidung betreffen, •
„Der Fahrzeughalter hat als Arbeitgeber
b) Nummer 5 wird gestrichen; die Nummern G in den Fällen des Satzes 1 dem Kraft-
und 7 werden Nummern 5 und 6. fahrzeugführer vor Beginn der Fahrt
Schaublätter in ausreichender Anzahl
9. § 13 d Satz 3 erhält folgende Fassung: auszuhändigen. 11
,,Die Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundes-
amt kostenfrei ausgegeben."
11. § 15 b erhält folgende Fassung:
10. § 15 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 erhält folgende Fassung: ,,§ 15 b
,, (7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der Entziehung der Fahrerlaubnis
in Absatz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge durch die Verwaltungsbehörde
müssen ein persönliches Kontrollbuch nach
dem Muster der Anlage zur Verordnung (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum
(EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Ver- Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die
ordnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzie-
1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemein- hen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen
schaften Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraft-
nach dem Muster der Anlage zu § 1 der Ver- fahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter
ordnung zur Durchführung der Verordnung erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder
(EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 anderer berauschender Mittel am Verkehr teil-
(Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791) führen; dies genommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche
gilt nicht für Kraftomnibusse im Linienver- Vorschriften oder Strafgesetze erheblich ver-
kehr und für Uberführungs- oder Probefahr- stoßen hat.
ten der Kraftfahrzeugindustrie, des Kraft-
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der In-
fahrzeughandels und des Kraftfahrzeughand- haber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines
werks, es sei denn, daß hierbei Personen
Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so kann die
oder Güter befördert werden. Die Anweisun- Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der
gen in den Mustern für die Führung des per- Entscheidung über die Entziehung der Fahr-
sönlichen Kontrollbuchs sind zu befolgen. erlaubnis je nach den Umständen die Beibrin-
Artikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung gung
(EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6
der Verordnung zur Durchführung der Ver- 1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses
ordnung (EWG) Nr. 543/69 gelten entspre- oder
chend. Die Sätze 1 und 2 sind auf Beifahrer
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
nur anzuwenden, wenn diese der Arbeitszeit-
medizinisch-psychologischen Untersuchungs-
ordnung oder dem Gesetz über die Arbeits-
zeit in Bäckereien und Konditoreien unter- stelle oder
liegen. Für die Deutsche Bundespost kann 3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
der Bundesminister für das Post- und Fern- Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
meldewesen Arbeitszeitnachweise zulassen, fahrzeugverkehr anordnen.
die von den Kontrollbüchern nach Satz 1 ab-
weichen. Diese Arbeitszeitnachweise müssen Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser
die in den Kontrollbüchern geforderten An- Anordnungen treffen; sie kann die Begutach-
gaben über die Lenkzeiten, die Lenkzeit- tung auch auf einen Teilbereich der Eignung
unterbrechungen und die Ruhezeiten in über- beschränken, insbesondere darauf, ob der Inha-
sichtlicher Form enthalten. 11
ber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 2
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: besitzt.
aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: (3) Nach der Entziehung ist der von einer
„2. die Schicht und die Pausen jeweils deutschen Behörde ausgestellte Führerschein
bei Beginn und am Ende für jeden unverzüglich der Behörde abzuliefern, die die
Kraftfahrzeugführer und Beifahrer Entziehung ausgesprochen hat; ausländische
auf dem Schaublatt besonders ver- Fahrausweise sind ihr zur Eintragung der Ab-
merkt werden; sind auf dem Schau- erkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu
blatt die Lenkzeiten von zwei oder machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die
mehreren Fahrern verzeichnet, muß Entziehung oder die Aberkennung angefochten
auf ihm vermerkt sein, welcher Teil worden ist, die zuständige Behörde die aufschie-
der Lenkzeit auf jeden der Fahrer bende Wirkung der Anfechtung jedoch aus-
entfällt. 11
geschlossen hat."
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
12. 9 1!'> c crlüi lt lolgende Fassung: alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe
,,§ 15 C
über alles nicht mehr als 1000 mm und
die Länge über alles nicht mehr als
Ertei I ung einer neuen Fahrerlaubnis 1200 mm beträgt. JI
(l) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
d) In Absatz 3 Nr. 5 werden nach dem Wor1
nach voran~Jegangener Entziehung gelten die ,,Arbeitsgeräte" die Worte „mit einem zuläs-
Vorschriften für die Ersterteilung.
sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 l"
(2) Die V1c\rwaltungsbehörde kann auf eine eingefügt.
Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine
Tclf:sachen vorliegen, die die Annahme rechtfer-
tigen, daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 2 15. § 22 a wird wie folgt geändert:
Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten nicht nwhr besitzt. lJnterbleibt die Prüfung, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
so gilt § 10 Abs. l Satz l Halbsatz 1 auch für
aa) In Nummer 2 werden die Worte ,, (§ 37
Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3. Ein Ver- Abs. 1)" durch die Worte ,,(§ 37 Abs. 1
zicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn Satz 2)" ersetzt.
seit der Entziehung oder der vorläufigen Entzie-
hung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre bb) In Nummer 6 Buchstabe d wird am
verstrichen sind. Schluß das Wort „und" durch einen Bei-
(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, strich ersetzt.
weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrs- cc) In Nummer 6 wird nach Buchstabe e fol-
rechtliche Vorschriften oder Strafgesetze ver-
gender Buchstabe f eingefügt:
stoßen hatte, so hat die Verwaltungsbehörde
unbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der ,,f) Verbindungseinrichtungen an An-
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die baugeräten, die an land- oder forst-
Beibringtm~1 eines Gutachtens einer amtlich wirtschaftlichen Zugmaschinen an-
anerkannten medizinisch-psychologischen Un- gebracht werden,".
tersuchungsstelle c:mzuordnen. Dies gilt auch,
dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer
wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen
8 a eingefügt: ,,8 a Spurhalteleuchten
worden war. 11
(§ 51 Abs. 2 a),".
13. § 15 k Abs. 2 erhält folgende Fassung: ee) In Nummer 15 werden nach den
,, (2) § 15 b Abs. 3 gilt ent,sprechend . ., Worten ,, § 66 a Abs. 4" das Komma und
die Worte ,,§ 67 Abs. 2 und 3" gestri-
14. § 18 wird wie folgt geändert: chen.
a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: ff) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
„4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem ,, 18. Glühlampen für bauartgenehmi-
Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3) und gungspflichtige lichttechnische Ein-
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die richtungen, soweit die Glühlampen
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die nicht fester Bestandteil der Einrich-
Merkmale von Fahrrädern, z.B. Tretkur- tungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67
beln, aufweisen, jedoch zusätzlich als Abs. 7 dieser Verordnung, § 22
Antriebsmaschine einen Verbrennungs- Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-
motor mit einem Hubraum von nicht Ordnung),".
mehr als 50 cma und eine durch die Bau-
art bestimmte Höchstgeschwindigkeit gg) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
von nicht mehr als 40 km/h haben);". „ 19. Warneinrichtungen mit einer Folge
b) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b werden nach von Klängen verschiedener Grund-
dem Wort „Sitzkarren" die Worte ,, (ein- frequenz -- Einsatzhorn -- (§ 55
achsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur Abs. 3),".
geeignet und bestimmt sind, dem Führer hh) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
einer einachsigen Zug- oder Arbeits-
maschine das Führen des Fahrzeugs von ,,22. Lichtmaschinen, elektrische Schein-
einem Sitz aus zu ermöglichen)" angefügt. werfer und Schlußleuchten, rote
Rückstrahler und Peclalrückstrah-
c:) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe o wird nach dem ler für Fahrräder(§ 67),".
Wort „entsprechend" der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Buch- ii) Nummer 23 wird aufgehoben.
stabe p angefügt:
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „Einrich-
,,p) einspurige einachsige Anhänger (Einrad- tungen, die in den Geltungsbereich" durch
anhänger) hinter Personenkraftwagen, die Worte „Einrichtungen - ausgenommen
wenn das zulässige Gesamtgewicht Glühlampen -, die in den Geltungsbereich"
nicht mehr als 150 kg, die Breite über ersetzt.
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 643
Hi. In § :2:{ !\bs. 2 Sc1 l ,1. fi crh~il t der zweite Halbsatz Unberücksichtigt bleiben Breitenüber-
folgende Filssun~J: schreitungen durch Reifen in der Berüh--
„die Zc:ihl<'11 dürfpn nicht mehr als sechs Stellen rungszone mit der Fahrbahn, Schneeket-
hc1ben." ten, Begrenzungsleuchten, Spurhalte-
leuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Außen-
spiegel, elastische Schmutzfänger und
17. § 29 Abs. 1 wi1d wit) lol~JI geänderl:
herablaßbare Trittstufen. Gemessen wird
d) Der Strichpunkt wird durch einen Punkt er- bei geschlossenen Türen und Fenstern
setzt. und bei Geradeausstellung der Räder."
b) Der letzte Hc1lbsut.z wird durch folgenden Satz b) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten
ersetzt: ,,Länge über alles" die Worte ,,- ausgenom-
11 Ausgenommen sind men Außenspiegel - " eingefügt.
1. Fahrzeuge mit. rotem Kennzeichen (§ 28), c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5,5 m"
2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt durch die Angabe „6,7 m" ersetzt.
werden, es sei denn, daß sie nach § 18 d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
Abs. 4 Sutz l amtliche Kennzeichen füh•- ,,vordere" die Worte ,,--- bei hinterradge-
ren müssen, lenkten Fahrzeugen die hintere -" einge-
:1. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bun- fügt.
desgrenzschutzes."
20. Nach § 32 a wird folgender § 32 b eingefügt.
18. § '.30 erhüll folgende FcissuniJ:
,,§ 32b
,,§ 30
Unterfahrschutz
Beschaffenhei f. der Fahrzeuge
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausge- durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
rüstet sein, daß digkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schä- Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur
digt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt
behinderl oder belästigt, und bei denen in unbeladenem Zustand ent-
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor weder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen
Verletzungen möglichst geschützt sind und Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine
das Ausmaß und die Folgen von Verletzun- lichte Höhe von mehr als 700 mm über der
gen möglichst gering bleiben. Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahr-
schutz ausgerüstet sein.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender
Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten (2) Der Unterfahrschutz muß wie folgt be-
werden. schaffen sein:
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit 1. Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß
wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht ab- bei unbeladenem Fahrzeug weniger als
genutzt oder beschädigt werden können, müssen 700 mm vom Boden entfernt sein.
einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar 2. Der Unterfahrschutz darf an der Befesti-
sein." gungsstelle die Fahrzeugbreite nicht über-
schreiten und an keiner Seite mehr als
19. § 32 wird wie folgt geändert: 100 mm unterschreiten.
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 3. Der Unterfahrschutz muß so weit hinten wie
möglich am Fahrzeug angebracht sein; er
II 1. Breite über alles darf nicht mehr als 600 mm von der hinteren
a) allgemein 2,5 m, Begrenzung des Fahrzeugs entfernt sein.
b) bei land- oder forstwirt- 4. Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht
schaftlichen Arbeitsgeräten 3,0 m, nach hinten umgebogen sein.
c) bei auswechselbaren land-
5. Der Unterfahrschutz muß fest mit den Fahr-
oder forstwirtschaftlichen An-
zeuglängsträgern oder mit anderen an deren
baugeräten an Zugmaschinen
Stelle vorhandenen Baut.eilen verbunden
und Sonderfahrzeugen so-
sein.
wie bei Geräten an Fahrzeu-
gen für die Straßenunterhal- 6. Der Unterfahrschutz muß die Biegefestigkeit
tung 3,0 m, eines Stahlträgers besitzen, dessen Quer-
schnitt ein Widerstandsmoment gegen Bie-
d) bei Schneeräumgeräten
gung von 20 cm 3 aufweist.
ausgenommen während der
Schneeräumung - 3,0 m, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
e) bei Anhängern hinter Kraft- 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
rädern 1,0 m. 2. Arbeitsmaschinen,
644 Bundesges_etzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. Sattelzugmaschinen, 2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe
4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport der zulässigen Gesamtgewichte der Sattel-
von Langmaterial bestimmt sind, zugmaschine und des Sattelanhängers, ver-
mindert um die jeweils höhere zulässige
5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein Aufliegelast der Sattelzugmaschine oder
eines Unterfahrschutzes mit dem Verwen- des Sattelanhängers, bei gleichen zulässi-
dungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist./) gen Aufliegelasten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als
21. In § 33 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „Beleuch- 38 t, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht
tungseinrichtungen" durch die Worte „licht- 38 t."
technische Einrichtungen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
22. § 34 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte „Achs-
last der Einzelachse" durch das Wort
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- ,,Einzelachslast" ersetzt.
sung:
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Achs-
,, (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die last der Doppelachse" durch das Wort
von den Rädern einer Achse auf die Fahr- ,, Doppelachslast" ersetzt.
bahn übertragen wird. Die Einzelachslast ist
die Gesamtlast aller Räder, deren Mittel- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
punkte zwischen 2 weniger als 1 m vonein- gefügt:
ander entfernten, zum Mittellängsschnitt des ,,Das zulässige Gesamtgewicht dreirädri-
Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikal- ger Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lasten-
ebenen liegen (Einzelachse). Die Doppelachs- beförderung darf höchstens 250 kg be-
last ist die Gesamtlast aller Räder, deren tragen."
Mittelpunkte zwischen 2 mindestens 1 m und
weniger als 2 m voneinander entfernten, zum c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Mittellängsschnitt des Fahrzeugs rechtwink- aa) In Satz 1 werden die Worte „bei Sattel-
lig stehenden Vertikalebenen liegen (Dop- anhängern" durch die Worte „bei Sattel-
pelachse). zugmaschinen und bei Sattelanhängern"
ersetzt.
(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast,
die unter Berücksichtigung der Werkstoff- bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
beanspruchung und nachstehender Vor- ,,Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Bun-
schriften nicht überschritten werden darf: deswehr, des Bundesgrenzschutzes, der
§ 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Achslasten), Polizei und des Katastrophenschutzes
§ 36 (Bereifung und Laufflächen), sowie für eisenbereifte Anhänger, die
§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen
nur für land- oder forstwirtschaftliche
Anhängern). Zwecke verwendet werden."
Das zulässige Gesamtgewicht ist das Ge- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
wicht, das unter Berücksichtigung der Werk- gefügt:
stoffbeanspruchung und nachstehender Vor- ,,Bei Sattelzugmaschinen dürfen die zu-
schriften nicht überschritten werden darf: lässigen Achslasten und die zulässige
§ 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Aufliegelast an einem anderen Teil der
Achslasten und Ge- rechten Fahrzeugseite (z.B. am Führer-
samtgewichte), haus) angeschrieben sein."
§ 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmun-
gen für Gleisketten- 23. § 34 a wird wie folgt geändert:
fahrzeuge),
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „aus
§ 34 a (Anzahl der zulässigen dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahr-
Plätze in Kraftomni- zeugs und" durch die Worte „aus dem Leer-
hussen), gewicht und dem zulässigen Gesamtgewicht
§ 35 (Mindest- des Fahrzeugs sowie" ersetzt.
motorleistung),
§ 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen), b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse). ,, (3) Je 2 nebeneinanderliegende Plätze dür-
fen im Rahmen des zulässigen Gesamt-
Das danach zulässige Gesamtgewicht er-
gewichts des Fahrzeugs mit 3 Kindern bis
rechnet sich
zum vollendeten 12. Lebensjahr besetzt wer-
1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen den. Dies gilt nicht im Gelegenheitsverkehr
Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs nach § 46 des Personenbeförderungsgeset-
und des Anhängers, zes."
Nr. 50 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 645
24. § ]5 a crhiilL Jol~Jcndc Fassung: (7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraft-
wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
,,§ 35 a von nicht mehr als 2,8 t muß für die unmittelbar
Sitze, Sicherhcitsgurl.r!, Rückhaltesysteme hinter der Windschutzscheibe befindlichen
Außensitze jeweils mindestens ein Schultergurt
(l) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers
in Verbindung mit einem Beckengurt (Drei-
und sein Betä ligungsraum sowie die Einrichtun-
punktgurt) in betriebsfertigem Zustand mitge-
gen zum Führen des Fahrzeugs müssen so ange-
führt werden; dies gilt nicht, wenn die vorge-
ordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug -
nannten Außensitze mit Rückhaltesystemen
auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Ver-
ausgerüstet sind, die in ihrer Wirkung minde-
wendung eines anderen Rückhaltesystems
stens Dreipunktgurten entsprechen. In den in
sicher geführt werden kann.
Satz 1 genannten Fahrzeugen mit offenem Auf-
(2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befesti- bau genügen Beckengurte (Zweipunktgurte)."
gung müssen sicheren Halt bieten und allen im
Betrieb auftretenden Beanspruchungen stand- 25. § 35 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
halten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hin-
ter denen sich weitere Sitze befinden und die ,, (2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausrei-
nach hinten nicht durch eine Wand von anderen chendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Wit-
Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler terungsverhältnissen gewährleistet sein. Bei
Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig ver- Kraftomnibussen muß durch bauliche Maßnah-
riegeln; das gilt nicht für seitlich klappbare men sichergestellt sein, daß sich neben dem
Sitze (z.B. im Gang von Kraftomnibussen). Die Fahrzeugführer keine Personen aufhalten kön-
Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinter nen. In Kraftomnibussen des Ferienziel-Reise-
liegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei ge- verkehrs, des Ausflugs- und des Mietomnibus-
öffneter Tür auch von außen einfach zu betäti- verkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49 des Perso-
gen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen nenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch neben
sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das
erwarten sind. Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen
Sitzen die Aufschrift „Nur für Begleitpersonal"
(3) Zugmaschinen ausgenommen Elektro- an gut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht
karren und einachsige Zugmaschinen - müssen ist; dies gilt auch, wenn diese Kraftomnibusse
mit einem fest angebrachten Sitz für mindestens im Linienverkehr (§ 42 und § 43 Nr. 1 bis 4 des
einen Beifahrer ausgerüstet sein. Personenbeförderungsgesetzes) verwendet wer-
den."
(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer beför-
dert wird, müssen mit einem Sitz, einem Hand-
griff und beiderseits mit Fußstützen für den Bei- 26. § 35 g wird wie folgt geändert:
fahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der
Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und ,, (1) In Kraftomnibussen muß mindestens
durch Radverkleidungen oder gleich wirksame ein Feuerlöscher mit einem Füllgewicht von
Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße 6 kg in betriebsbereitem Zustand mitgeführt
des Kindes nicht in die Speichen geraten kön- werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die
nen. für die Brandklassen
(5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und
Kraftomnibussen müssen der Anlage X entspre- glutbildend),
chen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgast- B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbil-
plätzen müssen die Sitze so angeordnet sein, dend),
daß in Längsrichtung des Fahrzeugs ein Gang
C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbil-
frei bleibt.
dend),
(6) Personenkraftwagen sowie Lastkraft- bei Oberleitungsomnibussen außerdem
wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht für die Brandklasse
von nicht mehr als 2,8 t müssen mit Einrichtun- E: Brände der Klassen A bis C in Gegenwart
gen (Verankerungen) zum Anbringen von min- elektrischer Spannung
destens je einem Schultergurt in Verbindung
amtlich zugelassen sind."
mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die
unmittelbar hinter der Windschutz.scheibe be- b) In Absatz 2 wird das Wort „Handfeuer-
findlichen Außensitze versehen sein; das gilt löscher" durch das Wort „Feuerlöscher" er-
nicht für Personenkraftwagen, wenn Rückhalte- setzt.
systeme nach Absatz 7 eingebaut sind. An den
übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
in Satz 1 genannten Fahrzeuge. mit offenem Auf- ,, (4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuer-
bau genügen Verankerungen für Beckengurte löscher durch fachkundige Prüfer mindestens
(Zweipunktgurte). einmal innerhalb von 12 Monaten auf Ge-
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
lnduchst~ihigkeit prüfen lt1ssen. Beim Prüfen, 8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhän-
Nachfüllen und bei Instandsetzung der gern für die Beförderung von Langholz.
Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Er-
technischen Merkmale, die dem jeweiligen satzräder müssen Halterungen vorhanden sein,
Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen
Auf einem am Feuerlöscher befestigten betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten
Schild müssen der Name des Prüfers und der können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlie-
Tag der Prüfung angegeben sein." ren durch 2 voneinander unabhängige Sicherun-
d) Abs,ll:z ,S wird ~J(~strichen. gen gesichert sein. Die Sicherungen müssen so
beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam
bleibt, wenn die andere - insbesondere durch
n. Ln § 35 h Abs. l Nr. 1 werden die Worte „sowie Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler aus-
in Kraftomnibussen i rn innerstädtischen Linien- fällt."
verkehr" qeslrichen.
30. § 37 wird wie folgt geändert:
28. In § 36 Abs. 1 wird mich Satz 1 folgender Satz a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
eingefügt: ,,Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren be-
.,Bei Verwendung von M +S-Reifen (Winter- festigter Straßen Gleitschutzvorrichtungen
reifen) gilt die Ford€~rung hinsichtlich der Ge- verwendet werden, die so beschaffen und an-
schwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für gebracht sind, daß sie die Fahrbahn nicht be-
M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit schädigen können; die Verwendung kann
unter der durch die Bauart bestimmten Höchst- durch die Bauartgenehmigung (§ 22 a) auf
qeschwindigkeit des Fahrzeug,s liegt, jedoch Straßen mit bestimmten Decken und auf be-
1. die für M -1-- S-Reif en zulässige Höchstge-
stimmte Zeiten beschränkt werden."
schwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeug- b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Fünf-
führers sinnfällig angegeben ist, fache" durch die \!\Torte „3- bis 4fache" er-
2. die für M + S-Reifen zulässige Höchst.ge- setzt.
schwind igkt~il im Betrif~b nicht überschritten
wird." 31. In § 38 a Satz 1 werden nach dem Wort „Kraft-
räder" die Worte "- ausgenommen Fahrräder
mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart be-
'29. § 36 d erhii It folqende Fctssunq:
stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
,,§ 36 a 25 km/h beträgt - " eingefügt.
Radabdeckungen, Ersatzräder
32. § 41 wird wie folgt geändert:
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden a) In Absatz 6 wird der letzte Satz gestrichen.
Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder b) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
Radeinbauten) versehen sein.
,, (14) Die nachstehend genannten Kraftfahr-
(2) Absatz 1 gilt nicht für zeuge und Anhänger müssen mit Unterleg-
l. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be- keilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mindestens
mehr a1s 25 km/h,
1. ein Unterlegkeil bei
'.L die Hinterräder von Sattelzugmaschinen,
a) Kraftfahrzeugen c.msgenommen
wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, Gleiskettenfahrzeuge --- mit einem zu-
dessen Aufbau die Räder überdeckt und die lässigen Gesamtgewicht von mehr als
Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht
4 t,
zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckun-
gen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe b) zweiachsigen Anhängern - ausgenom-
der Radoberkante reichen, men Sattelanhänger - mit einem zu-
lässigen Gesamtgewicht von mehr als
3. eisenbereifte Fahrzeuge,
750 kg,
4-. Anhänger zur Beförderq_ng von Eisenbahn-
wagen auf der Straße (Straßenroller), 2. zwei Unterlegkeile bei
.). Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschrie- a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
benen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit b) Sattelanhängern,
von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet c) einachsigen Anhängern mit einem zu-
sind, lässigen Gesamtgewicht von mehr als
6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, 750 kg.
7. die hinter land- oder forstwirtschaft- Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben
lichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschi- und ausreichend wirksam sein. Sie müssen
nen mitgeführten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit
Nr. 6 Buchstabe b), Halterungen angebracht sein, die ein Verlie-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 647
ren und Klappern ausschließen. Haken oder Zugeinrichtung für eine höhere Stützlast
Ketten dürfen als Halterungen nicht ver- geprüft sind - nicht mehr als 50 kg betragen.
wendet werden." Hierauf muß durch ein Schild hingewiesen
c) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 an- werden, das vorn am Anhänger an gut sicht-
gefügt: barer Stelle anzubringen ist."
,, (17) Beim Mitführen von Anhängern mit 35. § 45 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Druckluftbremsanlage müssen die Vorrats-
behälter des Anhängers auch während der „Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt
Betätigung der Betriebsbremsanlage nachge- eine Ablaßeinrichtung haben; dies gilt nicht für
füllt werden können (Zweileitungsbrems- Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart be-
anlage mit Steuerung durch Druckanstieg), stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
wenn die durch die Bauart bestimmte mehr als 40 km/h und für Fahrräder mit Hilfs-
Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h be- motor."
trägt."
36. § 49 a erhält folgende Fassung:
33. § 43 wird wie folgt geändert:
,,§ 49 a
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte
,,20 km/h" durch die Worte „25 km/h" er- Lichttechnische Einrichtungen,
setzt. allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zu-
,, (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr lässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
als einer Achse müssen vorn, Personenkraft- angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtun-
wagen - ausgenommen solche, für die nach gen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrah-
der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht lende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen
zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht
bemessene und leicht zugängliche Einrich- sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttech-
tung zum Befestigen einer Abschleppstange nische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt
oder eines Abschleppseils haben." sein. Ist bei der Mitführung von Anbaugeräten
c) Absatz 3 letzter Satz erhält folgende Fas- eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttech-
sung: nischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so
müssen während der Dauer der Beeinträchti-
„Abschleppstangen und Abschleppseile sind gung zusätzlich (z. B. nach Absatz 9 oder 10 auf
ausreichend erkennbar zu machen, z. B. einem Leuchtenträger) angebrachte lichttech-
durch einen roten Lappen." nische Einrichtungen gleicher Art ihre Funktion
übernehmen.
34. § 44 wird wie folgt geändert: (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder ver-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: senkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertig-
keit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
,,Stützeinrichtung und Stützlast"
(3) lichttechnische Einrichtungen müssen so
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: beschaffen und angebracht sein, daß sie sich
,, (1) An Sattelanhängern muß eine Stützein- gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als
richtung vorhanden sein oder angebracht unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in
werden können. Wenn Sattelanhänger so einem Gerät vereinigt sind.
ausgerüstet sind, daß die Verbindung der (4) Sind lichttechnische Einrichtungen glei-
Kupplungsteile sowie der elektrischen und cher Art paarweise angebracht, so müssen sie in
der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen gleicher Höhe über der Fahrbahn und symme-
kann, müssen die Anhänger eine Stützein- trisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs an-
richtung haben, die sich nach dem Ankup- gebracht sein, ausgenommen bei Fahrzeugen
peln des Anhängers selbsttätig vom Boden mit unsymmetrischer äußerer Form und bei
abhebt." Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleich-
c) In Absatz 2 werden das Wort „Stützvorrich- farbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme
tung" durch das Wort „Stützeinrichtung" der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzei-
und die Worte „Deichsellast am Kuppel- ger -- gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften
punkt" durch das Wort „Stützlast" ersetzt. über die Anbringungshöhe der lichttechnischen
Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- unbeladene Fahrzeug.
fügt: (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechni-
,, (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Per- schen Einrichtungen - ausgenommen Park-
sonenkraftwagen darf die Stützlast des zie- leuchten und Fahrtrichtungsanzeiger - dürfen
henden Fahrzeugs nicht weniger als 25 kg nur zusammen mit den Schlußleuchten und der
und - sofern nicht Anhängerkupplung und Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein,
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
wenn sie nicht zur J\bgabe von Leuchtzeichen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(§ 16 Abs. 1 der Strnßenverkehrs-Ordnung) ver-
aa) In Satz 1 werden die Worte „gleichfar-
wendet werden. big und gleichstark" gestrichen.
(G) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
nur die nach ihrnr Bauart dafür bestimmten „Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter
Glühlampen verwendet werden. denen ein einachsiger Anhänger mit-
(7) Für vorgescbriebene oder für zulässig geführt wird, dürfen die Scheinwerfer
erklärte Wmrnmslrichc, Warnschilder und der- statt an der Zugmaschine am Anhänger
gleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht sein. Kraftfahrzeuge des
dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel Straßendienstes, die von den öffent-
verwendet werden. lichen Verwaltungen oder in deren
Auftrag verwendet werden und deren
(8) Türsicherun~Jsleuchten für rotes Licht, die zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die
beim Offncn der Fahrzeugtüren nach rückwärts vorschriftsmäßig angebrachten Schein-
leuchten, sind zuli:issig; für den gleichen Zweck werfer verdecken, dürfen mit 2 zusätz-
dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwen- lichen Scheinwerfern für Fern- und
det werden. Abblendlicht oder zusätzlich mit
Scheinwerfern nach Absatz 4 aus-
(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere
gerüstet sein, die höher als 1000 mm
Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit
(Absatz 3) über der Fahrbahn ange-
Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche drei-
bracht sein dürfen; es darf jeweils nur
eckige Rückstrahler für Anhänger nach § 53
ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für
Die höher angebrachten Scheinwerfer
Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind, - dürfen
dürfen nur dann eingeschaltet werden,
auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell
wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt
(Leuchtenträger) angebracht sein bei
sind."
1. Anhängern in land- oder forstwirtschaft-
lichen Betrieben, c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Fahr-
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahn- zeuge des Straßendienstes der öffentlichen
wagen auf der Straße (Straßenroller), Verwaltungen" durch die Worte „Fahrzeuge
de,s Straßendienste,s, die von den öffentlichen
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,
Verwaltungen oder in deren Auftrag ver-
4. Turmdrehkränen, wendet werden," ersetzt.
5. Förderbändern,
6. Abschleppachsen, d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
gefügt:
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Auf- ,, (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für
baus überführt werden, Fahrräder mit Hilfsmotor und für Kleinkraft-
räder mit einer durch die Bauart bestimmten
9. fahrbaren Baubuden,
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
10. Wobnwagen und Packwagen im Gewerbe 40 km/h. Diese Fahrzeuge müssen mit einem
nach Schaustellernrt im Sinne des § 18 Scheinwerfer für Dauerabblendlicht aus-
Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e, gerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßen- einer Entfernung von 25 m vor dem Schein-
unterhaltung. werfer auf einer Ebene senkrecht zur
Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und
Der Leucbtenträger muß rechtwinklig zur Fahr-
darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Die
bahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs
Nennleistung der Glühlampe im Scheinwer-
angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
fer muß 15 W betragen."
(10) Bei den in Absatz 1 genannten Anbau-
geräten sowie den in Absatz 9 Nr. 1 und in § 53 38. § 51 wird wie folgt geändert:
Abs. 7 genannten Anhängern darf der Leuchten-
träger aus 2 oder -- in den Fällen des § 53 a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Abs. 5 aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese ,, Begrenzungsleuchten, Spur hal tel euch ten,
Einheiten und die Halterungen an den Fahr- Parkleuchten"
zeugen so beschaffen sind, daß eine unsach- b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „oder
gemäße Anbringung nicht möglich ist. An schwachgelb" gestrichen.
diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wir-
kende Begrenzungsleuchten angebracht sein." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a
eingefügt:
,, (2a) An Anhängern darf am hinteren Ende
37. § 50 wird wie folgt geände• rt:
der beiden Längsseiten je eine nach vorn
a) In Absatz werden die Worte „oder wirkende Leuchte für weißes Licht (Spur-
schwachgelbes" gestrichen. halteleuchte) angebracht sein."
Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 649
d) In Absalz 3 wird mich Satz 1 folgender Satz 2 bb) Die Nummern 3 und 4 werden Num-
eingefü~Jt: ,,Parkleuchten (Nummer 1) dürfen mern 2 und 3.
abnehmbar sein, wenn dies in der Bauart-
genehmigung angegeben ist." h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 an-
gefügt:
39. § 52 wird wie folgt geändert: ,, (7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur
Beleuchtung von Arbeitsgeräten und
u) Absatz 1 erh~ilt folgende Fassung: Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) dürfen
,,(1) Außer mit d<~n in§ 50 vorgeschriebe- ausgerüstet sein
nen Scheinwerfern zur Beleuchtung der 1. Zugmaschinen für land- oder forstwirt-
Fdlubahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge schaftliche Zwecke,
mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder
2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit
hellnelbes Licht misgerüstet sein, Krafträder,
auswechselbaren Arbeitsgeräten bestimmt
auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebel- sind,
scheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die
dm Fc1hrzeug befindlichen Scheinwerfer für
3. im Schaustellergewerbe verwendete Zug-
Abblendlicht ,mgebrncht sein. Sind mehr- maschinen,
spurige Kri.lftfohrzeuge mit Nebelscheinwer- 4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
fern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand 5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der ande-
der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von ren Einheiten und Einrichtungen des
der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses Katastrophenschutzes,
entfernt ist, müssen die Nebelscheinwerfer 6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die
so ~Jeschallet sein, daß sie nur zusammen mit von den öffentlichen Verwaltungen oder
dem Abblendlicht brennen können. Nebel- in deren Auftrag verwendet werden,
schein werter müssen einstellbar und an 7. Pannenhilfsfahrzeuge,
dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so
befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsich- 8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeug-
tigt verstellen können. Sie müssen so ein- schein als Unfallhilfswagen öffentlicher
Verkehrsbetriebe anerkannt sind.
gestellt sein, daß eine Blendung anderer
Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während
Die Blendung gilt a]s behoben, wenn die der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie
25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen
dUf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in blenden."
Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei
Nennspannung an den Klemmen der Schein- 40. § 53 wird wie folgt geändert:
werferlampe nicht mehr als 1 Lux beträgt.
Nebelscheinwerfer dürfen während der Zeit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Nichlbenutzung abgedeckt sein." aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder gefügt:
sch w achgelbem" gestrichen. „Bei Krafträdern braucht die Höhe über
der Fahrbahn nur 250 mm zu betragen."
c) In Absdlz 2 Salz 3 werden die Worte „oder
schw achgelbes" gestrichen. bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort
„Kraftomnibusse" durch das Wort
d) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: ,, Kraftfahrzeuge" ersetzt.
„Rückfahrscheinwerfer müssen so geschaltet cc) Der letzte Satz wird gestrichen.
sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt noch
nach Abziehen des Sehalterschlüssels bren- b) In Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz werden
nen können." die Worte „von Fahrzeugen des Straßendien-
stes der öffentlichen Verwaltungen" durch
e) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. die Worte „von Fahrzeugen des Straßendien-
f) In Absatz 3 wird das Wort „zwei" durch das stes, die von den öffentlichen Verwaltungen
Wort „mehreren" ersetzt. oder in deren Auftrag verwendet werden,"
ersetzt.
g) Absatz 4 wird wif~ folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol- nach dem Wort „Anhänger" die Worte „hin-
gende Nummer 1 ersetzt: ter Krafträdern" eingefügt.
,, 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unter-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
haltung oder Reinigung von Straßen
oder von Anlagen im Straßenraum aa) Satz 2 wird gestrichen.
oder die der Müllabfuhr dienen und bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 ein-
durch einen weiß-roten Anstrich gefügt:
oder durch weiß-rot-weiße Warn- „Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs
fdhnen qekennzeichnet sind,". eine solche Anbringung der Rückstrah-
cJ m AtJsatz 4 erhalt ct1e Nummer .:S ro1gencte
über der Fahrbahn angebrncht sein
müssen." Fassung:
cc) Nach Sc.llz G wird folgender Satz 7 ein- „3. an Anhängern
gefü~Jt: paarweise angebrachte Blinkleuchten an
„Pahrriider mit Hilfsn10tor dürfen mit der Rückseite. Beim Mitführen von 2 An-
Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 3) aus- hängern genügen Blinkleuchten am letz-
ten Anhänger, wenn die Anhänger hinter
~Jerüslet sein."
einer Zugmaschine mit einer durch die
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
Schlußleuchten" durch die Worte „die keit von nicht mehr als 25 km/h mit-
Schlußleuchten, die Bremsleuchten" ersetzt. geführt werden oder wenn sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
als 25 km/h in der durch § 58 vor-
aa) Die Worte „Absatz 4 Satz 3" werden geschriebenen Weise gekennzeichnet
durch die Worte „Absatz 4 Satz 2" er- sind."
setzt.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
bb) Die Worte „Absatz 4 Satz l, 2 und 7"
werden durch die Worte „Absatz 4 ,, (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht er-
Satz 1 und 8" ersetzt. forderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
gefügt:
3. offenen Krankenfahrstühlen,
,, (8) Mit Abschleppwagen abgeschleppte
betriebsunfähige Fahrzeuge müssen Schluß- 4. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit
leuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Hilfsmotor
Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Be- 5. folgenden Arten von Anhängern:
leuchtungseinrichtungen dürfen auf einem
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für
Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) angebracht
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
sein; sie müssen vom Abschleppwagen aus
verwendet werden,
betätigt werden können."
b) angehängten land- oder forstwirt-
schaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie
41. Nach § 53 b wird folgender neuer § 53 c ein-
gefügt: die Blinkleuchten des ziehenden Fahr-
zeugs nicht verdecken,
,,§ 53 C
c) einachsigen Anhängern hinter Kraft-
Tarnleuchten rädern,
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes- d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
grenzschutzes, der Polizei und des Katastro- stabe b)."
phenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum
Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarn-
scheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstands- 43. § 55 wird wie folgt geändert:
leuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein. a) In der Uberschrift und in den Absätzen 1
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar und 2 wird jeweils das Wort „Vorrichtun-
sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung gen" durch das Wort „Einrichtungen" und
abgeschaltet ist." das Wort „Vorrichtung" durch das Wort
,,Einrichtung" ersetzt.
42. § 54 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Worte „in seiner
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Tonhöhe gleichbleibenden Klang" durch die
Worte „Klang mit gleichbleibenden Grund-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- frequenzen" ersetzt.
gefügt:
„Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
nach dem Einschalten mit einer Fre- sung:
quenz von 90 ± 30 Perioden in der ,,(3) Eine Warneinrichtung mit einer Folge
Minute zwischen hell und dunkel von Klängen verschiedener Grundfrequenz
blinken." (Einsatzhorn) muß an Fahrzeugen angebracht
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 651
sein, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kenn- das hintere Kennzeichen gegebenen-
leuchten führen. Das Einsatzhorn darf nur an falls zusätzlich - auf dem Leuchtenträ-
diesen Fahrzeugen geführt werden. ger angebracht sein."
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 bb) In Satz 7 werden die Worte „Fahrzeuge
beschriebenen Einrichtungen für Schall- des Straßenwinterdienstes der öffentli-
zeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahr- chen Verwaltungen" durch die Worte
zeugen nicht angebracht sein." „Fahrzeuge des Straßendienstes, die von
den öffentlichen Verwaltungen oder in
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an- deren Auftrag verwendet werden," er-
gefügt:
setzt.
,, (6) Für Kleinkrafträder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „oder
keit von nicht mehr als 40 km/h sowie für im Straßenwinterdienst der öffentlichen Ver-
Fahrräder mit Hilfsmotor gilt § 64 a." waltungen eingesetzten Anhänger" durch die
Worte „Anhänger oder der Anhänger des
Straßendienstes, die von den öffentlichen
44. § 56 Abs. 2 erhdlt folgende Fassung: Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-
,, (2) Rückspiegel sind nicht erforderlich an det werden," ersetzt.
1. einachsigen Zugmaschinen,
48. Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt:
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Elektrokarren, wenn die durch die ,,§ 61 a
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Besondere Vorschriften für Anhänger
nicht mehr als 25 km/h beträgt, hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
4. Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz, der
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
auch nach rückwärts Sicht bietet, wenn die
werden bei Anwendung der Bau- und Betriebs-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
vorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern
digkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt, behandelt, wenn
5. Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch 1. die durch die Bauart bestimmte Höchstge-
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit schwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
nicht mehr als 25 km/h beträgt." 25 km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals
45. In § 57 wird der Absatz 3 aufgehoben. in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit
46. In § 58 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger
folgende Sätze~ 1 bis 4 ersetzt: hinter Kleinkrafträdern anzuwenden."
„Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht an
49. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 1 a"
allen Rädern luftbereift sind -- mit Ausnahme durch die Worte „und 2 Satz 1 und 4" ersetzt.
der in § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten
Gleiskettenfahrzeuge ---, und Anhänger mit einer 50. In § 66 a erhält die Uberschrift folgende Fassung:
eigenen mittleren Bremsverzögerung von weni- ,,Lichttechnische Einrichtungen".
ger als 2,5 m/sek 2 müssen an beiden Längsseiten
und an der Rückseite ein kreisrundes weißes
51. § 67 wird wie folgt geändert:
Schild mit einem Durchmesser von 200 mm
führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf dem a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Schild muß angegeben sein, -mit welcher Höchst- ,,Lichttechnische Einrichtungen an Fahr-
geschwindigkeit das Fahrzeug fahren darf (z.B. rädern".
25 km). An Anhängern in land- oder forstwirt-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder
schaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig-
keitsschild an der Rückseite. Wird dieses Ge- schwachgelbes" gestrichen.
schwindigkeitsschild wegen der Art des Fahr- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zeugs oder seiner Verwendung zeitweise ver- aa) In Satz 2 wird die Zahl „400" durch die
deckt oder abgenommen, so muß ein Geschwin-
Zahl „250" ersetzt.
digkeitsschild an der rechten Längsseite des
Anhängers vorhanden sein." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-
gefügt:
,,Schlußleuchten und Rückstrahler dür-
47. § 60 wird wie folgt geändert: fen zu einem Gerät vereinigt sein."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein- ,, (3) Fahrradpedale müssen mit nach vorn
gefügt: und nach hinten wirkenden gelben Rück-
„Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a strahlern versehen sein; nach der Seite wir-
Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf kende gelbe Rückstrahler sind zulässig."
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
e) In Absalz 7 werden nach den Worten „In ff) Nach Nummer 7 a wird folgende Num-
den" die Worte „Scheinwerfern und" ein- mer 7 b eingefügt:
gefügt. ,, 7 b. des § 35 c über Heizung und Be-
lüftung, des § 35 d über Vorrich-
52. Der Abschnitt „IV. Kleinkrafträder und Fahr- tungen zum Auf- und Absteigen,
räder mit Hilfsmotor" wird aufgehoben. über die Beschaffenheit der Fuß-
böden sowie über die Beschaffen-
heit der Ubergänge in Gelenkfahr-
53. § 69 a wird wie folgt geändert: zeugen, des § 35 e über Türen und
a) Abs,:ltz J wird wie folgt geändert: Türeinrichtungen oder des § 35 f
· über Notausstiege in Kraftomni-
aa) Nach Nummer 4 a wird folgende Num- bussen; 11
•
mer 4 b eingefü~Jt:
,,4 b. entgegen§ 7 Abs. l a ein Kind unter gg) Nach Nummer 7 b wird folgende Num-
7 Jahren uuf einem Fahrrad mit mer 7 c eingefügt.:
Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1
,,7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuer-
Nr. 1 mitnimmt, obwohl er noch
löscher in Kraftomnibussen öder
nicht 16 Jahre alt ist;".
des § 35 h über Erste-Hilfe-Material
bb) In Nummer 8 werden eingefügt: nach in Kraftfahrzeugen;".
den Worten ,,§§ 1 bis 3" die Worte „und
§ 6" sowie nach den Worten „ein per- hh) In Nummer 8 werden die Worte „des
sönliches Kontrollbuch" die Worte „oder § 36 a Satz 1 über Radabdeckungen oder
eine ausreichende Anzahl Schaublätter". des § 37 über Gleitschutzvorrichtungen
II
und Schneeketten ersetzt durch die
cc) In Nummer 9 werden die Worte ,,§ 15 b Worte „des § 36 a Abs. 1 über Radabdek-
11
Abs. 6" durch die Worte ,,§ 15 b Abs. 3 kungen, des § 36 a Abs. 3 über die Siche-
ersetzt. rung außen am Fahrzeug mitgeführter
Ersatzräder, des § 37 Abs. 1 über Gleit-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schutzvorrichtungen oder des § 37 Abs. 2
aa) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung: über Schneeketten;".
,, 1. des § 30 über allgemeine Beschaffen-
hei l. von Fahrz_eugen;". ii) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:
bb) In Nummer 3 werden die Worte „über „ 13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder
Stützvorrichtungen an Anhängern" 17 über Bremsen oder des § 41
durch die Worte „über Stützeinrichtun- Abs. 14 über Ausrüstung mit Unter-
gen und Stützlast von Anhängern" er- legkeilen, ihre Beschaffenheit und
setzt. Anbringung;".
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Num- kk) Die Nummer 18 erhält folgende Fassung:
mer 3 a eingefügt:
,, 18. des § 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10,
,,3 a. des § 32 b Abs. l oder 2 über Unter- des § 50 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 6 a oder
fahrschutz;". 8, des § 51 Abs. 1, 2 oder 3, des
dd) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung: § 52 Abs. 1, 2 oder 7 Satz 2 oder des
§ 53 über lichttechnische Einrich-
„ 7. des § 35 a Abs. 1 bis 3 oder 5 über richtungen; ".
Anordnung und Beschaffenheit der
Sitze im Fuhrzeug, des Betätigungs- 11) Nach Nummer 19 a wird folgende Num-
raums für den Fahrzeugführer oder mer 19 b eingefügt:
der Einrichtungen zum Führen des ,, 19 b. des § 53 c Abs. 2 über Tarnleuch-
Fahrzeugs, des § 35 a Abs. 4 über ten;".
Sitz, Handgriff und Fußstützen für
Beifahrer auf Krafträdern, des § 35 a mm) Die Nummer 22 erhält folgende Fassung:
Abs. 6 über Verankerungen zum An- „22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über
brinqen von Sicherheitsgurten oder Einrichtungen für Schallzeichen;".
des § 35 a Abs. 7 über Sicherheits-
gurte oder Rückhaltesysteme;". nn) Nach Nummer 27 wird folgende Num-
mer 27 a eingefügt:
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer
7 c1 eingefügt.: „27 a. des § 61 a über Anhänger hinter
Fahrrädern mit Hilfsmotor oder".
,,7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaf-
fenheit der Einrichtungen zum Füh- oo) In Nummer 28 wird das Wort „oder"
ren von Fahrzeugen oder des § 35 b durch einen Punkt ersetzt.
Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahr-
zeugführers;". pp) Die Nummer 29 wird aufgehoben.
Nr. 50 ·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 653
c) Absatz 4 wird wje folgt geändert: § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungs-
freie Fahrzeuge)
ild) Die Nummer l erhält folgende Fassung:
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erst-
,, l. des § 30 über allgemeine Beschaffen-
mals in den Verkehr gekommen sind, erst von
heit von Fi:ihrzeugen;".
einem vom Bundesminister für Verkehr zu be-
hb) Jn d()n Nummern 7 a und 8 wird jeweils stimmenden Tage an.
das Wort „Beleuchtungseinrichtungen"
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für Ein-
durch cfü~ Worle „lichttechnische Ein-
richtungen" ersetzt. radanhänger § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p --)
tritt in Kraft am 1. Januar 1974; jedoch ist für
d) Absa lz :> wird wie folgt geJndert: Verbindungseinrichtungen an den vor diesem
aa) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert: Tage erstmals in den Verkehr gekommenen Ein-
radanhängern eine Bauartgenehmigung nicht
aac1) Das Wort „Handfeuerlöschern"
erforder lieh.
wird jeweils durch das Wort „Feu-
erlöschern" ersetzt. § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land-
bbb) Die Worte „oder 5" werden ge- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über
strichen. 3 t Gesamtgewicht)
bb) Die Nummer 9 wird gestrichen. tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für
die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
54. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung: kommenden Arbeitsgeräte.
,, (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vor- § 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgeneh-
schriften gelten folgende Bestimmungen: migung nach Änderung der bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit)
§ 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)
gilt für Krnnkenkraftwagenführer, soweit sie vor Soweit für eine Zugmaschine oder für einen
dem 20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahr- Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buch-
gastbeförderung nicht bedurften, erst vom 1. No- staben a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972
vember 1972 an. Auf Mietwagen beschränkte in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebs-
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung, die erlaubnis oder für eine Einrichtung an den vor-
vor dem 20. Juli 1972 erteilt worden sind, be- genannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung
rechtigen auch zum Führen von Krankenkraft- für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von
wagen. 18 bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab
20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bau-
§ 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der
artgenehmigung als für eine Höchstgeschwin-
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
digkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt.
Absatz 1 Nr. 2 erster Halbsatz und Nr. 4 gelten Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen
nicht für Bewerber, die eine Erlaubni,s für Miet- erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zu-
wagen haben wollen, wenn sie am 31. Juli 1969 lassungsstelle aus anderem Anlaß mit den Pa-
bereits als Führer von Mietwagen tätig waren. pieren befaßt.
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder
§ 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)
wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)
gilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen
Wie Fahrri:ider mit Hi1fsmotor werden beim Vor- nach § 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile,
liegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 die vor dem 1. Januar 1954 (im Saarland: vor
Abs. 2 Nr. 4 behandelt: dem 1. Juli 1961) in Gebrauch genommen wor-
1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als den sind und an Fahrzeugen verwendet werden,
50 cm:l, wenn sie vor dem 1. September 1952 die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr
erstmals in den Verkehr gekommen sind und gekommen sind.
die durch die Bauart bestimmte Höchst-
leistung ihres Motors 1 PS nicht überschreitet, § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen
2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit
stimmten Ifochstgeschwindigkeit von mehr
mehr als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen
als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar
in Kraft
1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind
und das Gewicht des betriebsfähigen Fahr- am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit
zeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werk- selbständiger Wärmeerzeugung),
zeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbe•- am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heiz-
hälters bei Fahrzeugen, die für die Be- anlagen zur Ubertragung von Wärme, die beim
förderung von Lasten eingerichtet: sind, auch Betrieb des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die
ohne Gepäckträger 33 kg nicht übersteigt; Fahrzeuge, in denen sie angebracht sind, nach
diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zwei- diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen,
sitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahr- für andere Heizeinrichtungen nach Bestimmung
zeu9en mit 3 Rädern. durch den Bundesminister für Verkehr.
soweit solche Lampen vor dem 1. Oktober 1974
§ 22 a Abs. l Nr. 6 (Einrichlungen zur Verbin- hergestellt worden sind.
dung von Pahrzeugen)
§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)
gilt nicht für Einrichtun~Jen zur Verbindung von
gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge
1. Fahrrfülern mit Hilfsmotor mit ihren Anhän-
von Klängen verschiedener Grundfrequenz, die
gern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli
vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen
1961 erstmals in den Gebrauch genommen
worden sind und an Fahrzeugen verwendet wer-
worden sind und an Fahrzeugen verwendet
den, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-
werden, die vor diesem Tct~Je erstmals in den
kehr gekommen sind.
Verkehr gekommen sind.
2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahr-
wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar räder)
1974 erstmals 1n den Verkehr gekommen: ist. gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem
§ 22 a Abs. l Nr. 10 (Nebdscheinwerfer) 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen
sind.
gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem
l. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden § 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)
sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die
gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Klein-
vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-
krafträdern mit einer durch die Bauart bestimm-
kommen sind.
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr. als
§ 22 a Abs. l Nr. 11 (Kennleuchten für blaues 40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli
Blinklicht) 1961 erstmals in Gebrauch genommen worden
gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blink- sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die
licht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-
genommen worden sind und an Fahrzeugen ver- kommen sind.
wendet werden, die vor diesem Tage erstmals
in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes
Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen
Blinklicht)
- ausgenommen Warneinrichtungen nach§ 53 a
gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem
die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genom- 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekom-
men worden sind und an Fahrzeugen verwendet men sind.
werden, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer
Herkunft)
§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuch-
ten) gilt für Glühlampen,
gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten, 1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals
die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge- in Gebrauch genommen worden sind und an
samtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt wer- Fahrzeugen verwendet werden, die vor die-
den, sem Tage erstmals in den Verkehr gekommen
und .tritt für Warndreiecke und Warnleuchten sind, oder
in anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969 2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeits-
in Kraft. vereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962
Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem (Verkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich
l. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in
in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, der Fassung der Änderung vom 12. November
dürfen bis zu einem vom Bundesminister für 1969 (Verkehrsbl. 1969 S. 681) als der deut-
Verkehr zu bestimmenden Tage weiter ver- schen Regelung entsprechend anerkannt wer-
wendet werden, jedoch in Kraftfahrzeugen, in den.
denen Warndreiecke oder Warnleuchten in amt-
§ 23 Abs. l Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-
lich genehmigter Ba.uart mitgeführt werden müs-
sen, nur zusätzlich zu diesen Warneinrichtungen. briefe)
im Saarland vor dem 1. September 1959 ausge-
§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) fertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig,
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungs- wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütz-
anzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch tes Wasserzeichen haben.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, deri 27. Juni 1973 655
§ 23 Abs. 1 letzter Salz (Verwendung der Be- § 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen)
zeichnung „Personenkraftwagen")
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6
Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbe-
„Kombinalionskraflwagen" zugelassen worden förderung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar
sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berich- 1961 auch für andere Fahrzeuge, Absatz 2 Satz 4
tigung der Angaben über die Art des Fahrzeugs tritt in Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge,
in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben die von diesem Tage an erstmals in den Ver-
werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus kehr kommen,
anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt
für andere Fahrzeuge nach Bestirnrnung durch
für die Streichung der Angabe über die Nutzlast
den Bundesminister für Verkehr.
sowie für die Berichtigung des Leergewichts auf
den sich durch die geänderte Anwendung des
§ 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese
§ 35 (Motorleistung)
BerichtifJUOfJen sind Gebühren nach der Gebüh- gilt wie folgt:
renordnun9 für Maßm1hrnen im Straßenverkehr Erforderlich ist eine Motorleistung von minde-
nicht zu erheb(m. stens
§ 24 letzter 1-lülbsalz (Inhalt des Anhängerver- 1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vorn
zeichnisses) 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr
kornrnen, sowie bei Zugrnaschinenzügen,
tritt am l. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der er- wenn das ziehende Fahrzeug von diesem
sten Zulassung nicht bekannt und nicht festzu-
Tage an erstmals in den Verkehr kommt;
stellen, so genügt die Angabe des Jahres der
ersten Zulassung. Soweit. Anhängerverzeichnisse bei anderen Zugmaschinen und Zugma-
hinsichtlich dort aufgeführter Sattelanhänger schinenzügen von einem durch den Bundes-
keine Angaben über die zulässige Aufliegelast minister für Verkehr zu bestimmenden Tage
enthalten, sind sie der Zulassungsstelle zur Er- an.
gänzung spätestens bis zum 31. Dezember 1969
vorzulegen. 2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor
dern 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr
§ 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulas- gekommen sind, sowie bei Sattelkraftf ahr-
sungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraft- zeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahr-
fahrzeuge) zeug vor diesem Tage erstmals in den Ver-
kehr gekommen ist,
gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge,
denen vom 9. Dezember 1970 an ein amtliches jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
Kennzeichen zugeteilt wird. Für die anderen Zügen mit einem Gesamtgewicht von rnehr
Kraftfahrzeuge gilt weiterhin § 26 Abs. 4 StVZO als 32 t eine Motorleistung von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De- a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-
zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897). zeug vor dern 1. Januar 1966 erstmals in
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- den Verkehr gekornrnen ist,
und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-
tritt für erstmals in den Verkehr kommende zeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis
Fahrzeuge am 1. Juli 1961, zurn 3L Dezember 1968 erstmals in den
Verkehr gekornrnen ist.
für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestim-
mung durch den Bundesminister für Verkehr in 3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vorn
Kraft. 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr
kornrnen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und
§ 32 b (Unterfahrschutz) Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von die-
tritt in Kraft am 1. Januar 1975 für erstmals in sem Tage an erstmals in den Verkehr kornrnt,
den Verkehr kommende Fahrzeuge, jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch Zügen rnit einem Gesamtgewicht von rnehr
den Bundesminister für Verkehr. als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS je
Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der
§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Ge- Zeit vom 1. Januar 1971 bis zurn 31. Dezember
wichte am Fahrzeug) 1971 erstmals in den Verkehr kornrnt.
tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die
§ 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und
Angabe der zulässigen Aufliegelast an Sattel-
Entriegelungseinrichtungen, Rückenlehnen)
zugmaschinen am 1. Januar 1974. An den vor
dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekornrnenen tritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die
zulassungsfreien Anhängern in land- oder forst- von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
wirtschaftlichen Betrieben sind die zulässigen kommen. § 35 a Abs. 1 a Satz 2 in der vor dern
Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht 28. Juni 1973 geltenden Fassung gilt weiterhin
erst von einem vom Bundesminister für Verkehr für Fahrzeuge, die vor dern 1. März 1976 erst-
zu bestimmenden Tage an anzuschreiben. mals in den Verkehr gekornrnen sind.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 35 et Abs. 3 (Beifahrersitz c1n Zugmaschinen) Bei Fahrzeugen, die vor diesem Zeitpunkt erst-
gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem l. April mals in den Verkehr gekommen sind, darf die
1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) lichte Weite der Einstiege weniger als 650 mm
erstmals .in den Verkehr gekommen sind. betra9en.
§ 35 a Abs. 5 und Anlage X (Sitw in Kraftomni- § 35 f Abs. 1 und 2 (Notausstiege)
bussen, Gcm9breite) tritt in Kraft am 1. Januar 196~, jedoch nur für
tritt in Kraft am 1. April 1974 für erstmals in den erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
Verkehr kon1mendc Kraftomnibusse. Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals
Für andere Kraftomnibusse gilt wahlweise auch in den Verkehr gekommen sind und der ge-
§ 35 a Abs. 4 und Anla9e X in der Fassun9 der werbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun- müssen in der Rückwand oder am hinteren Teil
desgesetzbl. 1 S. 897), und zwar der linken Seitenwand eine Nottür haben. Die
Nottür in der Rückwand kann durch ein Fenster
1. für alle der gewerbsmäßigen Personenbeför-
in der Rückwand ersetzt werden, dessen lichte
derung dienenden Kraftomnibusse,
Weite mindestens 1200 mm X 430 mm betragen
2. für andE~re Kraftomnibusse, die vom 1. Januar muß, und dessen Verglasung im Falle der Gefahr
1961 an, aber vor dem 1. April 1974 erstmals in kürzester Zeit beseitigt werden kann.
in den Verkehr gekommen sind.
Abrundungen des Fensters in der Rückwand
§ 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheits- sind zulässig, wenn dadurch seine Verwendung
gurte) als Notausstieg nicht beeinträchtigt wird.
tritt in Kraft um l. Januar 1974 für die von die- Die Vorschriften über den Notausstieg in der
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen- Rückwand gelten nicht, wenn mindestens zwei
den Fahrzeuge; jedoch für den mittleren hinte- Fenster auf jeder Seite so beschaffen sind, daß
ren Sitzplatz in Fahrzeugen mit nicht mehr als sie als Notausstieg dienen können.
5 Sitzplätzen ersl am 1. Januar 1975.
§ 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomnibus-
§ 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesy-
sen)
steme)
Art, Menge und Beschaffenheit des Erste-Hilfe-
tritt in Kraft am 1. Janua.r 1974, jedoch nur für
Materials in Verbandkästen dürfen bis zum
die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
31. Dezember 1969 noch dem Normblatt DIN
kommenden Fahrzeuge.
13 163, Ausgabe November 1957, entsprechen.
§ 35 c (Heizung und Lüftung) In den im innerstädtischen Linienverkehr ver-
Die geschlossenen Führerräume der vor dem wendeten Kraftomnibussen mit mehr als
1. Januar 1956 erstnials in den Verkehr gekom- 26 Fahrgastplätzen braucht bis zum 1. April 1974
menen Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraft- nur ein Verbandkasten mitgeführt zu werden.
omnibusse brnuchen nicht heizbar zu sein.
§ 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahr-
§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraft- zeugen)
omnibussen) tritt in Kraft:
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für 1. am 1. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die von
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
men;
§ 35 e Abs. l (Vermeidung störender Geräusche
beim Schließen der Türen) 2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahrzeuge,
jedoch für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für 1971 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. einer Untersuchung in amtlich anerkannten
Werkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der An-
§ 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten
lage VIII unterzogen werden, bereits vom
Offnens der Türen)
Tage der Untersuchung an.
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für
Bis zum 31. Dezember 1972 genügt noch das Mit-
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
führen von Verbandkästen oder von ähnlich
§ 35 e Abs. 3 (Türbänder) bezeichneten Behältnissen mit Erste-Hilfe-Ma-
terial, auch wenn dieses nach Art, Menge und
gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen Beschaffenheit nicht den Forderungen des § 35 h
Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft Abs. 3 entspricht. ·
am 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach
diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. § 36 a Abs. 3 (doppelte Sicherung der Halterung
von Ersatzrädern)
§ 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraft-
omnibussen) tritt in Kraft am 1. September 19'13 für erstmals
in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für 1. Oktober 1974 für andere Fahrzeuge -- aus-
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. genommen Personenkr af tw a gen-.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 657
§ 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder) § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)
Bei den vor dem 1. April 1974 hergestellten Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr
Schneeketten darf die Teilung der Kettenglieder zu bestimmenden Tage genügen an den vor dem
etwa das 5fache der Drahtstärke betragen. 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekom-
§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe) menen und für eine Höchstgeschwindigkeit· von
nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten An-
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für hängern Bremsen, die weder vom Führer des
erstmals in den Verkehr kommende Kraftomni- ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch
busse. selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müs-
§ 39 (Rückwärtsgang)
sen durch einen auf dem Anhänger befindlichen
Bremser bedient werden; der Bremsersitz minde-
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht stens des ersten Anhängers muß freie Aussicht
von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.
1. Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahr-
zeuge, die nach diesem Tage erstmals in den § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit
Verkehr kommen. Unterlegkeilen)
gilt, soweit für Kraftfahrzeuge mit einem zuläs-
§ 40 Abs. 2 (Scheibenwischer) sigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für
Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht von mehr als 750 kg die Ausrüstung mit minde-
mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 stens einem sicher zu handhabenden und hin-
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ge- reichend wirksamen Unterlegkeil gefordert
nügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt wird. Soweit darüber hinaus drei- und mehr-
werden. achsige Fahrzeuge, Sattelanhänger sowie ein-
achsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-
§ 41 (Bremsen)
gewicht von mehr als 750 kg mit mindestens 2
Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den solcher Unterlegkeile ausgerüstet sein müssen,
Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zu- gilt dies erst vom 1. Januar 1974 an; jedoch für
lässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit erst vom 1. April 1975 an. An einachsigen land-
20 km/h nicht übersteigt, genügt eine vom Füh- oder forstwirtschaftlichen Anhängern, die vor
rersitz aus feststellbare Bremsanlage, die so be- dem 1. April 1974 in den Verkehr kommen, ge-
schaffen sein muß, daß die Räder festgestellt nügt ein Unterlegkeil.
(blockiert) werden können und beim Bruch eines
§ 41 Abs. 14 Satz 4 (Halterungen für Unterleg-
Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad
gebremst werden kann. Der Zustand der be- keile)
triebswichtigen Teile der Bremsanlage muß tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals
leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugma- in den Verkehr kommende Fahrzeuge und am
schinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregu- 1. Januar 1974 für andere Fahrzeuge.
lierungshebel feststellbar oder die Bremse auch
von Hand bedienbar sein. § 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warn-
druckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen)
§ 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse) tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über
Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals
Verzögerung von 1 m/ sek2 bei den vor dem in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.
1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar
§ 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage)
1961) erstmals in den Verkehr gekommenen
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be- tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
mehr als 20 km/h. Fahrzeuge.
§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern) § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne
ausreichende eigene Bremse)
Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem
1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem
1960) erstmals in den Verkehr gekommen sind, 1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekom-
sowie für die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in men sind.
den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfs-
§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)
motor mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsma-
20 km/h gilt § 65. schinen mit nach hinten offenem Führersitz mit-
geführten mehrachsigen land- oder forstwirt-
§ 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern) schaftlichen Anhänger mit einem zulässigen
gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor
Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr ge-
den Verkehr gekommenen Anhänger. kommen sind.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 4'.l Abs. l Scll.z ] (l lölwneinstellung an der § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die
Anhün9erdeichsel) Prüfung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung)
gilt nichl für ralu:r.euge, die vor dem 1. April gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-
1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) meinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970
erstmals in den Verkehr ~Jekommen sind. an erstmals in den Verkehr kommen und tritt
am 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft,~die
§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn)
auf Grund einer Betriebserlaubnis für Einzel-
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge- fahrzeuge von diesem Tage an erstmals in den
samtgewicht von mehr als 4 t und für Zugma- Verkehr kommen.
schinen und tritt in Krc1ft am 1. Oktober 1974
für andere Kn:1ftfi.lhrzeuge, soweit sie von die- Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-
sem Ta~Je an ersl.nrnls in den Verkehr kommen. lage XII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als
§ 43 Abs. 2 (A bsch lcppcinrichtung hinten) vorschriftsmäßig.
tritt in Krnfl mn 1. Oktober 1974 für die von
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die
diesem Tage cm erstmals in den Verkehr kom-
menden Fahrzeuge. Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen Be-
triebszuständen)
§ 43 Abs. 3 (roter Lappen)
gilt für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-
gilt bereits, wenn der Abstand zwischen dem meinen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970
ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug mehr an erstmals in den Verkehr kommen und tritt
als 2,75 m beträgt, und tritt für die anderen am 20. April .1973 für die Fahrzeuge in Kraft,
Fälle am l. September 1973 in Kraft. die auf Grund einer Betriebserlaubnis für Ein-
§ 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbst- zelfahrzeuge von diesem Tage an erstmals in
tätig anheben) den Verkehr kommen.
tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- lage XIII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
menden Fahrzeuge. Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als
vorschriftsmäßig.
§ 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlast)
tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem § 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)
Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961
erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie
§ 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters) bei den vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den
gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, Verkehr gekommenen Fahrrädern mit Hilfs-
für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor motor mit einer durch die Bauart bestimmten
dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des
1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 67 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomnibus- § 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhän-
sen) gigkeit)
gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbe- tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bun-
förderung dienenden Kraftomnibusse und tritt desminister für Verkehr.
in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-
busse, die nach diesem Tage erstmals in den § 52 Abs. 1 Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwer-
Verkehr kommen. fer)
Abweichend von Satz 1 dürfen mehrspurige
§ 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung Kraftfahrzeuge bis zum 31. März 1974 mit nur
des Kraftstoffs bei Kraftomnibussen) einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein.
gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbe-
förderung dienenden Kraftomnibusse und tritt § 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahr-
in Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni- scheinwerfer)
busse, die nach diesem Tage erstmals in den Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den
Verkehr kommen. Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es,
wep.n die Rückfahrscheinwerfer nur bei einge-
§ 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV schaltetem Rückwärtsgang brennen können.
über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Ge-
halts im Leerlauf) § 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blink-
gelten hinsichtlich der Anlage XI ab 1. Juli licht für Krankenwagen)
1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4
am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur nach dem Fahrzeugschein als „Krankenwagen"
für Fahrzeuge, die von den genannten Tagen an anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht
erstmals in den Verkehr kommen. in „Krankenkraftwagen" geändert zu werden.
Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 659
§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten) § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen,
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erst- für die sie nicht vorgeschrieben sind)
nw ls in den Verkehr gekommen sind, genügt Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit
eine Bremsleuchte. einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind,
darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene
§ 53 Abs. 4 (2 zusi:itzliche Rückstrahler in be- Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt wer-
stimmten Fällen) den, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
stabe b in der Fassung der Bekanntmachung
tritt in Kraft am 1. April 1974. vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897)
zulässig waren, jedoch nur bis zu einem vom
§ 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden
Anhänger der Land- oder Forstwirtschaft) Tage.
Soweit die in dieser Vorschrift genannten An- Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für
hänger vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf
Verkehr gekommen sind, genügt zu ihrer rück- das Warnblinklicht an der Rückseite durch zwei
wärtigen Sicherung die entsprechende Anwen- zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes
dung des § 66 a; dies gilt jedoch nur bis zum Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warnblink-
31. Dezember 1975. anlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar
1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
§ 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung abgeschlepp- Springlicht im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der
ter Fahrzeuge) Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
tritt in Krnft am 1. Januar 1974. 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) haben, jedoch
nur bis zu einem vom Bundesminister für Ver-
§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten) kehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht
darf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs
Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugfüh-
Warndreiecke und Warnleuchten genügen fol- rer durch eine auffällige Kontrolleuchte für
gende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Be- rotes Licht angezeigt werden, daß das Spring-
kanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes-
licht eingeschaltet ist.
gesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warneinrichtun-
gen, wenn sie in einer amtlich genehmigten § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem 1. Januar
1969 hergestellt worden sind: gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar
1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirt-
schaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen so- § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
wie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zu- Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den
2,5 t mindestens eine rückstrahlende Warn- vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr kom-
einrichtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu menden Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes
einem vom Bundesminister für Verkehr zu Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54
bestimmenden Tage;
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der
2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens zwei Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän- desgesetzbl. I S. 897) zulässig waren.
gige, tragbMe Sicherungsleuchten für gelbes
oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht § 54 Abs. 3 (Winker für gelbes Blinklicht und
oder mindestens zwei rückstrahlende Warn- Pendelwinker)
einrichtungen (Warndreiecke), oder eine Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blink-
solche Sicherungsleuchte mit einer solchen leuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem
rückstrahlenden Warneinrichtung, jedoch nur 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekom-
bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr menen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht
zu bestimmenden Tage. oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht ange-
bracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3
§ 53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage) Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zu-
gilt vom 1. Januar 1970 an für erstmals in den lässig waren.
Verkehr kommende Fahrzeuge und tritt für
andere Fahrzeuge am 1. Januar 1976 in Kraft, § 54 Abs. 4 Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an
jedoch müssen die Fahrzeuge, die vom 1. April Elektrokarren)
1974 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer
tritt für offene Elektrokarren am 1. April 1974
Untersuchung in amtlich anerkannten Werk-
. in Kraft.
stätten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII
unterzogen werden, bereits vom Tage der Unter- § 54 Abs. 5 (angehängte land- oder forstwirt-
suchung an mit einer Warnblinkanlage ausge- schaftliche Arbeitsgeräte nur noch bedingt von
rüstet sein. § 54 freigestellt)
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Soweit die in Nummer 5 Buchstabe b genannten Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen,
Fahrzeuge fahrlrichtungsanzeiger haben müs- die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den
sen, gilt dies erst vom 1. Januar 1976 an. Verkehr gekommen sind, darf die Fahrgestell-
nummer an zugänglicher Stelle am vorderen
§ 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf
und Wegstreckenzähler) einem angenieteten Schild oder in anderer Weise
gilt nicht für die vor dem 1. Januar 1961 erst- dauerhaft angebracht sein.
mals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit
Hilfsmotor. § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an
Krafträdern)
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im
von Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert)
Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in
Bei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum
1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen 50 cm 3 übersteigt und bei denen das vorschrifts-
sind, darf die Anzeige vom Sollwert in den mäßige Anbringen und Beleuchten der Kenn-
letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs um zeichen nach Muster b der Anlage V außer-
0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts gewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen
abweichen. nach Muster a der Anlage V verwendet werden.
§ 57 b Abs. 1 bis 3, 10 (Prüfung der Fahrtschrei- § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)
ber und Kontrollgeräte) Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im
tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Für die im Verkehr Linienverkehr verwendet werden, amtliche
befindlichen Kraftfahrzeuge, deren Fahrt- Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün
schreiber oder Kontrollgerät noch kein Einbau- auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben,
schild hat, wird die erstmalige Prüfung spä- bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu än-
testens einen Monat vor der nächsten vorge- dern sind.
schriebenen Hauptuntersuchung fällig (Nr. 2 der
§ 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kenn-
Anlage VIII).
zeichen von der Fahrbahn)
§ 57 b Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrt-
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im
schreiber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeugher-
Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in
steller)
den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand
tritt am l. Januar 1973 in Kraft. des unteren Randes des hinteren Kennzeichens
§ 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)
von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm
verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfs-
An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erst- motor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in
mals in den Verkehr gekommen sind, genügen den Verkehr gekommen sind, darf der untere
Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger
§ 59 abweichen: als 270 mm über der Fahrbahn liegen.
1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.
§ 61 Abs. 1 (Anwendung des § 35 e Abs. 4 auf
2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamt- Omnibusanhänger)
gewicht nicht angegeben zu sein.
Ist bei Omnibusanhängern, die vor dem 1. Juli
3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht die Länge der nutzbaren Grundfläche kleiner als
sein, sofern es leicht zugänglich und gut les- 7 m, so genügt ein Mitteleinstieg von 1000 mm
bar ist. lichter Weite.
An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom § 61 Abs. 6 (Druckluftbremse)
8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrik- tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für
schilder, die den Hersteller des Fahrzeugs an- erstmals in den Verkehr kommende Omnibus-
geben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar anhänger.
1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst- Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der
mals in den Verkehr gekommenen Fahrräder Untersuchungen)
mit Hilfsmotor.
Der Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und
An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Bremsensonderuntersuchungen in den Nummern
Verkehr gekommenen zulassungsfreien Anhän- 2.1 und 2.2 gilt jeweils von der ersten Haupt-,
gern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung an,
sind Angaben auf dem Fabrikschild über das die nach dem 1. Januar 1972 durchgeführt wor-
zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen den ist; die Fälligkeit dieser ersten Haupt-,
Achslasten nicht erforderlich. Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung
richtet sich jedoch noch nach den Vorschriften
§ 59 Abs. 2 (Fahrgestellnummer)
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
nur für die von diesem Tage an erstmals in den 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 661
Soweit Fuhrzeuge, die sich am 1. Januar 1972 Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)
bereits im Verkehr befinden, von diesem Tage Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von
an erstmals Bremsensonderuntersuchungen un- Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a
terzogen werden müssen, ist die erstmalige dieser Verordnung in der Fassung der Bekannt-
Bremsensonderuntersuchung nicht mehr als machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
3 Monate vor der nächstfälligen Hauptunter- S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
suchung durchführen zu lassen.
Muster 2 und 3 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-
Nummern 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.l.7 (Bremsenson- scheine)
derun ters u chungen)
Fahrzeugscheine, die den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3
Die Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen und 3 a dieser Verordnung in der Fassung der
beginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
vom 1. Januar 1975 an: desgesetzbl. I S. 897) entsprechen, dürfen weiter
verwendet werden. Solche Fahrzeugscheine dür-
2.1.4. Lastkraftwagen
fen bis zum 1. August 1970 noch ausgefertigt
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von werden.
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,
Muster 2 a und 2 b (Fahrzeugscheine)
2.1.5. Zugmaschinen
Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine, die den
mit einer bauartbestimmten Höchst- Mustern 2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli
geschwindigkeit von mehr als 40 km/h 1972 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
und einem zulässigen Gesamtgewicht von weiter verwendet werden. Solche Scheine dürfen
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t, noch bis 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden.
2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Fahrzeugscheine mit dem Format DIN A 5, deren
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von Vorderseite dem Muster 2 a entspricht, deren
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t, Rückseite jedoch die Seiten 2 und 3 der Muster
2 a, 2 b oder 3 in der vor dem 20. Juli 1972 gel-
2.1.7. Anhänger
tenden Fassung enthält, sind zulässig.
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t. Muster 3 (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28)
Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine für Fahr-
Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im zeuge mit rotem Kennzeichen, die den Mustern
Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsensonder- 4 oder 5 in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
untersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. De-
nächstf älligen Hauptuntersuchung durchführen zember 1975 verwendet werden."
zu lassen.
55. Anlage X erhält die aus dem Anhang zu dieser
Nummer 3.2 der Anlage VIII (Durchführung der Verordnung ersichtliche Fassung.
Untersuchungen)
Artikel 2
Satz 2 der Nummer 3.2 tritt am 1. Juli 1973 in
Kraft. (1) Eintragungen im Verkehrszentralregister über
Bußgeldentscheidungen und strafgerichtliche Ver-
Anlage IX (Prüfplakette) urteilungen, soweit sie auf einem Verstoß gegen
§ 15 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be-
Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in
ruhen, werden getilgt.
Blau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt
sind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüf- (2) Besteht nach den Eintragungen im Verkehrs-
plaketten dürfen aufgebraucht werden. Für Prüf- zentralregister Anlaß zu der Annahme, daß nach
plaketten bis einschließlich Anmeldungsjahr § 60 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes die
1974 darf die Erhabenheit der Beschriftung auch Eintragung über eine Verurteilung in das Bundes-
geringer als 0, 10 mm sein. Der in Nummer 4 zentralregister nicht übernommen wird, so ist eine
der Ergänzungsbestimmungen vorgeschriebene Auskunft über diese Eintragung mit dem Hinweis
Abschnitt braucht er,st bei Prüfplaketten vom zu verbinden, daß die Verwertung der Verurteilung
Anmeldungsjahr 1975 an vorhanden zu sein. gemäß § 49 des Bundeszentralregistergesetzes aus-
geschlossen ist, sofern sie in einer Auskunft des
Muster 1 (Führerschein) Bundeszentralregisters nicht enthalten ist.
Gültig bleiben
Artikel 3
1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961
(1) Abweichend von § 13 a Abs. 1 Satz 4 der
nach den vor dem 1. August 1960 im Saar-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
land geltenden Vorschriften von saarländi-
sung des Artikels 1 Nr. 4 dieser Verordnung beginnt
schen Verwaltungsbehörden ausgefertigt die Tilgungsfrist bei gerichtlichen oder verwal-
worden sind,
tungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen und bei
2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag
dieser Verordnung von deutschen Verwal- der beschwerenden Entscheidung, soweit die Ent-
tungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets scheidung vor dem 28. Juni 1973 rechtskräftig oder
ausgefertigt worden sind. unanfechtbar geworden ist.
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Vorbelia!Uich des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Halb- Artikel 4
salz 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Stru.ßenverkehrs-Zu- Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den
lassungs-Orclnun~J in der Fassung des Artikels 1 Vorschriften der Straßenverkehrs-Z ulassungs-Ord-
Nr. 4 dieser V C!r<rnlnung beträgt die Tilgungsfrist nung vom 18. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 529)
für Eintragungen im Verkehrszentralregister über wird wie folgt geändert:
die nachfolgend aufgeführlen Entscheidungen, so-
weit si<! vor dern 28. Juni 1973 rechtskräftig oder Nach§ 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
unanfechtbar geworden sincl:
1. zwei Jahn~, ,,§ 5
a) wenn auf Geldstrnfe von nicht mehr als Bauartgenehmigungen für Scheinwerfer und Glüh-
500 DM erkannt worden ist, lampen mit Teilfernlicht dürfen nach dem 28. Juni
1973 nicht mehr erteilt werden. Auf Grund von bis
b) wenn einheitlich auf Jugendstrafe erkannt zu diesem Zeitpunkt erteilten Bauartgenehmigungen
worden ist, durch die als Gesamtstrafe (§ 74 dürfen Scheinwerfer und Glühlampen noch bis zum
des Strafgesetzbuches) auch andere als die 1. März 1977 feilgeboten, veräußert oder erworben
in § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zu- werden; ihre Verwendung bleibt zulässig."
lassungs-Ordnung in der vor dem 28. Juni 1973
geltenden Fassung bezeichneten Straftaten ge-
ahndet worden sind, Artikel 5
2. drei Jahre, Die Sechste Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
a) wenn auf Jugendstrafe erkannt worden ist, Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
b) bei folgenden Entscheidungen, wenn der Be- S. 450), zuletzt geändert durch Verordnung vom
troffene im Zeitpunkt der beschwerenden Ent- 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979), wird wie
scheidung noch nicht achtzehn Jahre alt war: folgt geändert:
der Versagung einer Fahrerlaubnis nach § 2
1. Die §§ 1 bis 26 werden, soweit sie nicht schon
Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
aufgehoben sind, durch folgende §§ 1 bis 5 ersetzt:
der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4
des Straßenverkehrsgesetzes, ,,§ 1
dem Verbot, ein Fahrzeug zu führen, nach Abweichend von § 5 der Straßenverkehrs-Zu-
§ 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, lassungs-Ordnung (StVZO) bildet das Mitführen
der Aberkennung des Rechts, von einem aus- von zulassungsfreien Gerätewagen hinter Zug-
ländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, maschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschi-
nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über inter- nen in Lohndreschbetrieben keinen Zug im Sinne
na ti analen Kr af tf ahrzeugver kehr, der Vorschriften über die Fahrerlaubnis.
der Verurteilung, bei der auf ein Fahrverbot
nach § 37 des Strafgesetzbuches erkannt wor- §2
den ist,
Abweichend von§ 18 Abs. 1 StVZO genügt bei
der Entscheidung, bei der die Entziehung der Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie
Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetz- nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und
buches angeordnet worden ist, mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahren-
der Entscheidung, bei der eine Sperre nach den Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister
§ 42 n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches an-
für Verkehr anerkannten Art mitgeführt werden,
geordnet worden ist,
die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3
der Entscheidung, bei der das Recht, von Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des
einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a
zu machen, nach § 42 o des Strafgesetzbuches Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4
aberkannt worden ist, StVZO gelten entsprechend.
3. fünf Jahre
§3
bei Aberkennung des Rechts, von einer auslän-
dischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach § 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die
§ 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von
Kraftfahrzeugverkehr. Anhängern entsprechen und bei denen dies aus
einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Be-
(3) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend scheinigung der Zulassungsstelle oder eines amt-
für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 lich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-
des Straßenverkehrsgesetzes, die vor dem 28. Juni fahrzeugverkehr oder aus dem Nachweis nach
1973 vorläufig wirksam geworden ist. § 18 Abs. 5 StVZO ersichtlich ist.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 663
§4 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 50 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
Abs. 4 StVZO dürfen bei Fernlichtschaltung auch Land Berlin.
die besonderen Abblendscheinwerfer Fernlicht Artikel 9
ausstrahlen. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
§5
Verkündung in Kraft; jedoch treten Artikel 1 Nr. 1,
5 bis 9, 11 bis 13 und Nr. 53 Buchstabe a cc sowie
Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO die Artikel 2 und 3 einen Monat nach ihrer Ver-
darf außer den nach § 54 Abs. 4 StVZO erforder- kündung in Kraft.
lichen Fahrtrichtungsanzeigern an den Längssei-
ten der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger je ein (2) Am Tage nach der Verkündung treten außer
zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 Kraft
Abs. 3 StVZO angebracht sein." 1. die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
2. Die §§ 27 und 28 werden §§ 6 und 7. Ordnung vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
s. 229),
Artikel 6 2. die Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den
Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Stra- Vorschriften der Straßenverkehrn-Zulassungs-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Novem- Ordnung vom 21. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), zuletzt ge- s. 798),
ändert durch die Verordnung zur Änderung der 3. die Siebente Verordnung über Ausnahmen von
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906), wird gestri- sungs-Ordnung vom 10. April 1963 (Bundesgesetz-
chen. blatt I S. 207),
4. die Elfte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Artikel 7 Ordnung vom 14. März 1966 (Bundesanzeiger
Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort- Nr. 52),
laut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung be- 5. die Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von
kanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort- den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
lauts beseitigen.
sungs-Ordnung vom 25. März 1966 (Bundesanzei-
ger Nr. 61),
Artikel 8
6. die Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- sungs-Ordnung vom 27. Oktober 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 anzeiger Nr. 205).
Bonn, den 20. Juni 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Anlage X
(§ 35 a Abs. 5) 0,
0,
Anhang ~
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen
Mindestmaße in mm
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*) Auf dieses Maß können Zwischenräume bis zu 100 mm zwischen Sitzplatz und Seitenwand ange-
rechnet werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs auszufüllenden Bänken genügt für
......
I.D
-.,J
einen der Sitze eine Breite von mindestens 350 mm. yJ
NI
...,
**) Bei einzelnen Sitzen (z. B. über Radkästen) darf von den Maßen für die Sitzhöhe abgewichen ~
J__ werden, wenn sich die Abweichungen aus konstruktiven Gründen nicht vermeiden lassen.
***) 1. Soweit im Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite durch Einrichtungen für das Anbringen
bis auf 280 mm verringert werden.
St b.anordnung 2. Soweit Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, darf die Gangbreite durch
ausgefahrene verstellbare Sitze bis auf 220 mm verringert werden. Bei ausgefahrenen Sitzen
muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe
CJ1
~ vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen
1 Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.
1
1
...
=-li:J5Z)';''1+-
ö• 00
Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 · 665
Verordnung
zur Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
und der Beruisiachschul-Anrechnungs-Verordnung
Vom 22. Juni 1973
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungs- 22. Radio- und Fernsehtechniker
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 23. Starkstromelektriker
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung 24. Wärme,stellengehilfe *) ".
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 185), und des § 27 a Abs. 1 der
Artikel 2
Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. Änderung der
1966 I S. 1), zuletzl geändert durch das Berufsbil- Beruisiachsch ul-Anrechnungs-Verordnung
dungsgesetz, wird im Einvernehmen mit den Bun- Die Berufsfa,chschul-Anrechnungs-Verordnung
desministern für Arbeit und Sozialordnung und für vom 4. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1155) wird wie
Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bun-
folgt geändert:
desrates verordnet:
1. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die „III. Rich-
Artikel 1 tung: Elektrotechnik" folgende Fassung:
Änderung der Berufsgrundbildungsjahr- ,, 1. Büromaschinenmechaniker*)
Anrechnungs-Verordnung 2. Elektroanlageninstallateur
Die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver- 3. Elektrogerätemechaniker
ordnung vom 4. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1151) 4. Elektroinstallateur
wird wie folgt geändert: 5. Elektromaschinenbauer*)
In der Anlage zu § 2 Abs. l erhält das „III. Berufs- 6. Elektromaschinenmonteur
feld: Elektrotechnik" folgende Fassung: 7. Elektromaschinenwickler
,, 1. Büromaschinenmechaniker *) 8. Elektromechaniker*)
2. Elektroanlageninstallateur 9. Elektrowickler
3. Elektrogerätemechaniker 10. Energieanlagenelektroniker
4. Elektroinstallateur 11. Energiegeräteelektroniker
5. Elektromaschinenbauer *) 12. Fernmeldeelektroniker
6. Elektromaschinenmonteur 13. Fernmeldeinstallateur
7. Elektromaschinenwickler 14. Fernmeldemechaniker
8. Elektromechaniker*) 15. Fernmeldemonteur
9. Elektrowickler 16. Feingeräteelektroniker
10. Energieanlagenelektroniker 17. Funkelektroniker
11. Energiegeräteelektroniker 18. Informationselektroniker
12. Fernmeldeelektroniker 19. Kraftfahrzeugelektriker*)
13. Fernmeldeinstallateur 20. Meß- und Regelmechaniker *)
14. Fernmeldemechaniker 21. Nachrichtengerätemechaniker
15. Fernmeldemonteur 22. Radio- und Fernsehtechniker
16. Feingeräteelektroniker 23. Starkstromelektriker
17. Funkelektroniker 24. Wärmestellengehilfe*)".
18. Informationselektroniker
2. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 wird in der „VII. Rich-
19. Kraftfahrzeugelektriker tung: Textil und Bekleidung" und in der „VIII.
20. Meß- und Regelmechaniker*) Richtung: Leder" das Wort „Pelznäherin*)"
21. Nachrichtengerätemechaniker durch „Pelzwerker *)" ersetzt.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Artikel 3 Artikel 4
Ubergangsvorschrift Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Berufsausbi ldungsverhäl Lnisse in den Ausbil-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dungsberufen Elektroanlageninstallateur, Elektro-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
gerälemechan ikcr, Elektromaschinenmonteur, Elek- dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
tromaschinenwickler, Energieanlagenelektroniker, auch im Land Berlin.
Energiegeräteelektroniker, Fernmeldeelektroniker,
Fernmeldeinstallateur, Feingeräteelektroniker, Artikel 5
Funkelektroniker, Informationselektroniker und Inkrafttreten
Nachrichtengerätemechaniker, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1973 667
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1425/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 31. 5. 73 L 144/1
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1426/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 31. 5. 73 L 144/3
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1427/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 31. 5. 73 L 144/5
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1428/73 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 31. 5. 73 L 144/7
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1429/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 31. 5. 73 L 144/9
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1430/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 31. 5. 73 L 144/11
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1431/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 31. 5. 73 L 144/13
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1432/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 31. 5. 73 L 144/15
29. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1433/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide-
und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 31. 5. 73 L 144/17
29. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1434/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 31. 5. 73 L 144/24
29. 5. 73 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1435/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 31. 5. 73 L 144/26
29. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1436/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfu ttermi tteln 31. 5. 73 L 144/31
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1437/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h z u c k er 31. 5. 73 L 144/33
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1438/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1a s s e 31. 5. 73 L 144/34
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1439/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 31. 5. 73 L 144/35
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1440/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 31. 5. 73 L 144/37
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1442/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 31. 5. 73 L 144/41
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1!11111 1111d Hc,.cid111un~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'.rn. 5. 7:l Verordnung (EWC) Nr. 1443/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der A bschöpJunqen bei der Einfuhr von Mi 1c h und
Mi I c h <! r z c u q n i s s e n 31. 5. 73 L 144/44
30. 5. 73 Verordnun~J (EWC) Nr. 1444/73 der Kommission zur Fest-
sctzurHJ der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke-
halti~Jen 'Erzeugnissen 31. 5. 73 L 144/52
:m 5. 73 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1445/73 der Kommission zur Fest-
setzung d<!r /\ bschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1i v e n ö 1 31. 5, 73 L 144/54
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1446/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Betruges der Beihilfe für O 1s a a t e n 31. 5. 73 L 144/55
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1447/73 der Kommission zur Fest-
setzung dm Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1i v e n ö 1 31. 5. 73 L 144/59
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1448/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1s a a t e n 31. 5. 73 L 144/61
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1449/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 31. 5. 73 L 144/63
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1450/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh I und Malz hinzugefügt werden 31. 5. 73 L 144/65
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1451/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 31. 5. 73 L 144/67
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1452/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juni 1973 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 5. 73 L 144/69
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1453/73 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
aus Bulgarien 31. 5. 73 L 144/71
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1455/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 133/73 hinsichtlich der Gültigkeits-
dauer der Ausfuhrlizenzen für Getreide 31. 5. 73 L 144/73
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1456/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1411/73 zur Festsetzung der Er-
stattungen für Milch und Milcherzeugnisse 31. 5. 73 L 144/74
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1457/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 31. 5. 73 L 144/75
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1458/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 31. 5. 73 L 144/79
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1459/73 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei- der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 31. 5. 73 L 144/85
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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