605
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 23.Juni 1973 1 Nr.49
Tag In h a 1 t Seite
8. 6. 73 Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von
Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
durch den Nord-Ostsee-Kanal (Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal) . . . . . . . . 605
15. 6. 73 Zehnte Verordnung zur .Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über versc;hreibungspflichtige Arzneimittel ......................................... : . 607
2121-50-1-5
15. 6. 73 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk . . . . 608
18. 6. 73 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung der
Bauart von Spielgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
7103-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................ : . 613
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
Verordnung
über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren
sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
durch den Nord-Ostsee-Kanal
(Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal)
Vom 8. Juni 1973
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom in Kiel-Holtenau unter Einschluß des Gieselau-
27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert kanals, Schirnauer Sees, Borgstedter Sees, Audorfer
durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchen- Sees, Obereidersees mit Enge, Achterwehrer Schiff-
gesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I fahrtskanals und Flemhuder Sees.
S. 1363), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 2
§ 1 (1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Affen, Halb-
(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von affen, Hasen, Kaninchen, lebendes Haus- und Wild-
Seeschiffen mit geflügel, lebende Papageien und Sittiche sowie ver-
endete Tiere, tierische Abgänge, Einstreu, Futter
1. lebenden und toten Tieren, oder Abwasser aus den mit Tieren besetzten Lade-
2. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren räumen oder Behältnissen dürfen während der
und Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord des
3. Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenstän- Schiffes verbracht oder abgelassen werden. Die
den, die Träger von Ansteckungsstoff sein Laderäume und Behältnisse, in denen in Satz 1 ge-
können, nannte Tiere untergebracht sind, müssen so
durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf beschaffen sein, daß die Tiere und deren Abgänge
§ 7 Abs. 1 oder 2 des Viehseuchengesetzes gestützte _ sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit
Vorschriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete lebenden Tieren besetzten Laderäumen oder Behält-
Durchfahrt keine Anwendung. nissen während der Durchfahrt durch den Kanal
nicht von Bord gelangen können.
(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Ver-
ordnung erstreckt sich von der Verbindungslinie (2) Der Schiffsführer hat die Durchfahrt durch
zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu den Kanal mit lebenden, in Absatz 1 Satz 1 genann-
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
ten Tieren der zuständigen Behörde mindestens daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiter-
sechs Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in die verbreitet werden. Die Ausnahmegenehmigungen
Eingangsschleuse anzuzeigen. Die zuständige können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
Behörde kann vor der Durchfahrt durch den Kanal verbunden werden.
prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 erfüllt sind. § 5
(3) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gel- Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
ten nicht, wenn nur einzelne Affen, Halbaffen, des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Papageien, Sittiche oder wenn Hausgeflügel und oder fahrlässig
Kaninchen, die von der Schiffsbes,atzung oder von
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein lebendes oder ver-
Reisenden gehalten werden, an Bord des Schiff es
endetes Tier, tierische Abgänge, Einstreu, Futter
mitgeführt werden.
oder Abwasser von Bord verbringt oder abläßt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 die Durchfahrt nicht
§ 3
anzeigt,
(1) Von den in§ 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Teile, Erzeugnisse,
stammende Teile, Erzeugni,sse und Rohstoffe, Rauh- Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh oder einen anderen
futter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von Gegenstand von Bord verbringt oder
denen nach den Umständen des Falles anzunehmen
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Satz 2 zu-
ist, daß sie Träger von Ansteckungsstoff sein kön-
nen, müssen während der Durchfahrt durch den widerhandelt.
Kanal in den Laderäumen verstaut oder - sofern
sie auf Deck gelagert sind in Behältn.issen oder § 6
Umhüllungen fest verpackt sein. Sie dürfen wäh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
rend der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Bord verbracht werden. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
1. Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, die so behan-
Land Berlin.
delt worden sind, daß die Abtötung von Tier-
seuchenerregern gewährleistet ist, und § 7
2. Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpfle- Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
gung der Schiffsbesatzung oder von Reisenden kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vieh-
mitgeführt werden. seuchenpolizeiliche Anordnung über die Durchfuhr
von Vieh durch den Kaiser-Wilhelm-Kanal vom
§ 4 5. September 1925 (Regierungsamtsblatt S. 318), zu-
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus- letzt geändert durch die Viehseuchenpolizeiliche An-
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ordnung vom 9. September 1952 (Amtsblatt für
zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, Schleswig-Holstein S. 400), außer Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 607
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 15. Juni 1973
Auf Crund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arznei- 2,4-Diamino-5-(3,4,5- Trimethoprim
mittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I trimethoxy-benzyl)-pyrimidin
S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz über die und seine Salze
Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impf-
3-(6H-Dibenz[b,e]oxepin-11- Doxepin
stoffo vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1163),
yliden)-N,N-dimethyl-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
propylamin und seine Salze
Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des 5-Dimethylamino-9-methyl-2- Azapropazon
Bundesrates verordne!.: propyl-lH-pyrazolo[l ,2-a]
[1,2 ,4] benzotriazin-1,3 (2H)-dion
§ 1
und seine Salze
Die Anlage zu der Verordnung nach § 35 des
4'-Fluor-4-[4-(2-pyridyl)- Azaperon
Arzneimittelgesetzes über verschreibungspflichtige
piperazin-1-yl]-butyrophenon
Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
und seine Salze
S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
20. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2532), wird a-[(Isopropylamino)-methyl]- Nifenalol
wie folgt geändert: p-nitro-benzylalkohol und
seine Salze
1. Die Sammelposition „1,2,4-Benzothiadiazin-1,1-
dioxid-Derivate" wird durch folgenden Stoff er- 1-(Isopropylamino)-3-(m-tolyl- Toliprolol
gänzt: oxy}-propan-2-ol und seine
Salze
6-Chlor-3,4-dihydro-3-(p-fluor- Paraflutizid
benzyl)-7-sulf amoyl-2H- 2,2' -Methylen-bis(3,4,6-trichlor- Hexachlorophen
1,2,4-benzothiadiazin-l, 1-dioxid phenol)
ausgenommen zum äußeren
2. Die Position „Selenverbindungen" erhält folgen- Gebrauch in einer Konzen-
den Zusatz: tration bis zu 1 Gewichts-
,,- ausgenommen Selendisulfid zum äußeren prozent -
Gebrauch in einer Konzentration bis zu
3-{ [(4-Methyl-piperazin-1-yl)- Rifampicin
2,5 Gewichtsprozenten in Suspensionen-"
imino]-methyl }-rifamycin-SV
3. Folgende Positionen werden eingefügt:
7-(D-2-Amino-2-phenyl- Cefalexin § 2
acetamido )-3-methyl-8-oxo-5-
thia-1-aza-bicyclo [4.2.0] oct-2- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
en-2-carbonsäure und ihre Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Salze gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
[(N-tert-Butyloxy-carbonyl)- Pentagastrin
/:J-alanyl]-L-tryptophyl-L-
§ 3
methionyl-L-aspartyl-L-
phenylalanin-amid Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk
Vom 15. Juni 1973
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 3. Kenntnisse der technischen Grundsätze über
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Blitzschutzanlagen;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 4. Kenntnisse der Abdichtungstechniken, soweit sie
letzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom im Dachdecker-Handwerk gebräuchlich sind;
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit 5. für die Berufsausübung notwendige Kenntnisse
und Sozialordnung und für Bildung und Wissen- der Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfall-
schaft verordnet: verhütung und der Bauaufsicht, der Gerüstord-
nung des Deutschen Normenausschusses, der in
den jeweils geltenden DIN-Normen festgelegten
1. Abschnitt Anforderungen, insbesondere in DIN 18336, 18337
und 18338 und den dort genannten Verweisungen
Berufsbild sowie in DIN 18334, 18354 und 4108, soweit sie
das Dachdecker-Handwerk betreffen, und der
§ 1 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB);
Berufsbild 6. Messen und Einteilen der Dach-, Turm- und
Wandflächen;
(1) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende
7. Zuschneiden und Befestigen der Dachschalun-
Tätigkeiten zuzurechnen:
gen und Latten;
1. Decken, Instandsetzen und Unterhalten von
8. Vorbereiten und Tränken der Holzunterkon-
Dach-, Turm- und Wandflächen auf Schalung,
struktionen mit Holzschutzmitteln, Beseitigen
Lattung oder sonstigen Unterkonstruktionen;
der Auswirkungen von Schädlingsbefall;
2. Ausführen aller funktionsbedingten Schichten
9. Zurichten, Aufbereiten und Bearbeiten der
von Flachdachdeckungen und -abdichtungen;
Werkstoffe, insbesondere durch Behauen, Zu-
3. Verkleiden von Außenwänden; schneiden, Verlegen, Abkanten, Falzen, Kleben,
4. Ausführen von Dach- und Turmschalungen und Auf- und Verschweißen von Dach- und Dich-
von Dach-, Turm- und Wandlattungen; tungsbahnen und von Folien, Runden, Bördeln,
Nieten und Löten;
5. Ausführen von Anschlüssen, Einfassungen, Ein-
und Abdeckungen sowie von Dichtungen und 10. Befestigen der Deckungen, Abdichtungen und
Vorrichtungen zum Ableiten des Oberflächen- Verkleidungen und deren Zubehörteile, insbe-
wassers; sondere durch Nageln, Verschrauben, Vermör-
teln, Verklammern, Verdrahten, Binden, Kleben,
6. Einbauen von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Auf- und Verschweißen von Dachbahnen, Dich-
Dachfenstern und Dachflächenfenstern; tungsbahnen und Dichtungsfolien;
7. Anbringen von Schneefanggittern und Laufan- 11. Aufbauen und Anbringen von Schutz- und Ar-
lagen; beitsgerüsten;
8. Aufbauen und Anbringen von Schutz- und 12. Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Uberwachen und
Arbeitsgerüsten; Instandsetzen von Blitzschutzanlagen nach den
9. Ausführen des vorbeugenden Holzschutzes und Leitsätzen des Ausschusses für Blitzableiterbau
von Maßnahmen zur Bekämpfung von Holz- (ABB);
schädlingen bei Dachdeckungsarbeiten; 13. Abdichten der Anschlüsse und Dehnungsfugen;
10. Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Uberwachen und 14. Ausführen von Dichtungs- und Schutzanstri-
Instandsetzen von Blitzschutzanlagen; chen;
11. Abdichten von Bauwerken und Bauwerksteilen. 15. Anlegen des Gefälles und Einteilen der Flächen;
16. Ausführen von Asphaltbelagsarbeiten;
(2) Dem Dachdecker-Handwerk sind folgende
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 17. Ausführen von Plattenbelägen;
1. Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Dach- 18. Aufbereiten der Vergußmassen;
decker-Handwerks; 19. Anlegen und Vergießen von Dehnungsfugen;
2. Kenntnisse der Bauphysik, soweit sie für das 20. Herstellen der Anschlüsse an Rohbauteilen und
Dachdecker-Handwerk notwendig ist; an Durchdringungen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 609
2. Abschnitt f) Decken einer Dreipfannenkehle im Hohlpfan-
nendach und Decken von Giebelkanten oder
Prüfungsanforderungen in den Graten
Teilen J und II der Meisterprüfung
oder
3. Flachdachdeckung und -abdichtung:
§2
Aufbauen eines einschaligen Warm-Daches
Gliederung, Dauer und Bestehen unter Berücksichtigung der bauphysikalischen
der praktischen Prüfung (Teil I) Nutzungsbelastung und nach gegebener Unter-
(1) In Teil I ist eine Meisterprüfungsarbeit anzu- konstruktion mit allen funktionsbedingten
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Schichten, Ausbilden und Abdichten einer Deh-
Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeits- nungsfuge, Anbringen und Eindichten eines
bereich gewählt werden, in dem der Prüfling über- Dachrandprofils oder Einbauen und Eindichten
wiegend tätig gewesen ist; die Vorschläge des Prüf- eines Flachdachgullys und Erstellen einer Wär-
lings sollen berücksichtigt werden. medämmberechnung und Zeichnen eines Grenz-
flächen-Temperaturdreiecks.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
drei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als (2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor
acht Stunden dauern. Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-
wurfsskizze, einen Arbeitsplan und die Vorkalkula-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des tion vorzulegen.
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. (3) Die Meisterprüfungsarbeit ist auf einer Bau-
stelle (Objektprüfung) oder an Modellen natürlicher
Größe anzufertigen.
§3 (4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-
fern:
Meisterprüfungsarbeit
1. Werkzeichnung,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-
2. Vorkalkulation,
stehenden Arbeiten auszuführen:
3. Angebotsschreiben,
1. Schiefer- oder Asbestzementdachplattendeckung:
4. Arbeitsbericht,
a) Decken von Dachgaupen mit beiderseitig 5. Nachkalkulation und
eingebundenen Wangen- und Sattelkehlen,
6. bei Objektprüfungen Ubersicht über die aufge-
b) Decken von Kaminflächen mit beiderseitig wandte Arbeitszeit.
eingebundenen seitlichen Kehlen und Sattel-
kehlen im Anschluß an die Hauptfläche,
c) Decken von Wechselkehlen, §4
d) Decken von runden oder geschweiften Turm- Arbeitsprobe
dachflächen,
e) Decken in altdeutscher Art, einfach oder (1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend
doppelt, mit einer eingebundenen Kehle oder genannten Arbeiten auszuwählen, davon zwei aus
den Nummern 1 bis 3:
f) Decken einer Fledermausgaupe, durchge-
deckt mit Decksteinen oder mit einer einge- 1. Schiefer- oder Asbestzementdachplattendeckung:
bundenen Kehle a) Behauen, Lochen und Sortieren der verschie-
oder denen Schieferformen,
b) Decken eines Fußgebindes,
2. Ziegel- oder Betondachsteindeckung:
c) Decken des Anfangs einer Hauptkehle,
a) Decken einer deutsch-eingebundenen Kehle
in der Kronendeckung mit Biberschwanzzie- d) Decken eines eingebundenen Anfangs- und
geln und Decken von Giebelkanten oder Endortes,
Graten, e) Decken einer Wandkehle oder
b) Decken einer deutsch-eingebundenen Kehle f) Eindecken eines Leiterhakens;
in der Doppeldeckung mit Biberschwanzzie-
geln und Decken von Giebelkanten oder 2. Ziegel- oder Betondachsteindeckung:
Graten, a) Decken des Anfangs einer deutsch-eingebun-
c) Decken einer Fledermausgaupe in der Biber- denen Kehle in der Kronen- oder Doppeldek-
schwanzdeckung mit Giebelkanten oder kung mit mindestens fünf Kehlgebinden,
Graten, b) Decken einer Dachfläche mit Biberschwanz-
d) Decken einer Fledermausgaupe in der Hohl- ziegeln, Hohlpfannen oder Betondachsteinen
pfannendeckung mit Giebelkanten oder und Aufsetzen eines Grates,
Graten, c) Decken eines Anschlusses an aufgehendes
e) Decken von Sattelgaupen mit Schiefer in Mauerwerk,
einer Ziegel- oder Betondachsteinfläche ein- d) Eindecken eines metallenen Dachfensters in
schließlich der Wangen- und Sattelkehlen der Kronen- oder Doppeldeckung,
und der erforderlichen Holzauffütterung oder e) Decken eines Fechtels m Hohlpfannendach,
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
f) Decken eines aufgelegten Ortes mit Schiefer sondere des Dachgrundrisses; Ausmitteln der
einschließlich der erforderlichen Holzauffütte- Dachflächen unter Eintragen etwaiger Grate
rung oder und Kehlen,
g) Einbauen eines Wohnraumfensters mit seit- b) Einzellängen- und Massenberechnungen; Be-
lichen Anschlüssen; rechnen des Werkstoffbedarfs der Haupt- und
3. Flachdachdeckung und -abdichtung: Hilfsstoffe; Aufstellen einer Werkstoff-
bedarfsliste; Zusammenfassen der Arbeitslei-
a) Aufbauen eines einschaligen Warm-Daches
stung in einer Leistungsbeschreibung;
nach gegebener Unterkonstruktion unter Be-
rücksichtigung der Anschlüsse oder 2. Fachkunde:
b) Aufbauen eines zweischaligen Kalt-Daches a) Grund- und Fachregeln des Dachdecker-Hand-
nach gegebener Unterkonstruktion unter Be- werks (§ 1 Abs. 2 Nr. 1),
rücksichtigung der Anschlüsse; b) Bauphysik, soweit sie für das Dachdecker-
4. Asbestzementwellplattendeckung: Handwerk notwendig ist(§ 1 Abs. 2 Nr. 2),
a) Herstellen der Anschlüsse an einem Kamin in c) für die Berufsausübung notwendige, in den je-
der Dachfläche oder weils geltenden DIN-Normen festgelegte
b) Decken einer Dachfläche mit Ort-, Trauf- Anforderungen einschließlich der DIN-Nor-
und Firstabschlüssen unter Verwendung von men über Abdichtungen im Ingenieurbau und
Formstücken; Wärmeschutz im Hochbau, insbesondere in
DIN 18336, 18337 und 18338 und den dort ge-
5. Rohr- oder Strohdeckung: nannten Verweisungen sowie in DIN 18334,
a) Decken eines Grates, 18354 und 4108, soweit sie das Dachdecker-
b) Decken einer Giebelkante oder Handwerk betreffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 bis S),
c) Decken einer Hauptkehle; d) Verdingungsordnung für Bauleistungen und
6. Schindeldeckung: Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 1 Abs. 2
Nr. 5);
Decken einer Dachfläche mit Kehle;
7. Metall- oder Kunststoffarbeiten: 3. Werkstoffkunde:
a) Anlegen und Anbringen einer Dachrinne aus a) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Metall oder Kunststoff, b) Werkstoffprüfung;
b) Zuschneiden von Metallen und Einfassen 4. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung
eines Schornsteins mit Metall oder wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die
c) Abdecken einer Attika mit Kunststoff ein- Angebotskalkulation, Errechnen des Mittelloh-
schließlich Zuschneiden des Materials und nes, Nachkalkulation.
Verschweißen der Stöße (2) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist
oder schriftlich und mündlich durchzuführen.
8. Deckung senkrechter Flächen mit den hierfür ge- (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
eigneten Werkstoffen: acht Stunden, die mündliche nicht mehr als eine
a) Decken einer senkrechten Fläche und Einfas- halbe Stunde je Prüfling dauern.
sen einer Wandöffnung, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
b) Decken einer Wangenkehle, zu befreien, wenn er in jedem der vier Prüfungs-
c) Ausbilden der Ortgänge, insbesondere mit fächer mindestens gute schriftliche Leistungen er-
Formstücken oder bracht hat.
d) Herstellen einer Fensterlaibung mit Eckaus- (5) Wird die schriftliche Prüfung programmiert
bildung in Asbestzementfassadenplatten. durchgeführt, kann abweichend vori den Absätzen 2
Die nach Satz l auszuwählenden Arbeiten müssen und 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet und die
sich in Werkstoff und Deckart von der Meisterprü- Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend ge-
fungsarbeit unterscheiden. kürzt werden.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die an
in Absatz 1 Nr. 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
chend nachgewiesen werden konnten.
3. Abschnitt
§ s Ubergangs- und Schlußvorschriften
Prüfung der iachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden §6
vier Prüfungsfächern nachzuweisen: Ubergangsvorschriit
1. Dachberechnung: Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
a) Anfertigen von Handskizzen und Abwicklun- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
gen, Auswerten von Bauzeichnungen, insbe- schriften zu Ende geführt.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 611
§7 § 8
Sonstige Vorschriften Berlin-Klausel
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten"
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes- werksordnung auch im Land Berlin.
gesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fas-
sung.
§9
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Inkrafttreten
weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in
anzuwenden. Kraft.
Bonn,den 15.Juni 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung
der Bauart von Spielgeräten
Vom 18. Juni 1973
Auf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. l und des § 60 a 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung wird im Einver- oder vergleichbare Angestellte 34,- DM
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit 3. für sonstige Bedienstete 29,- DM."
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgerä- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
ten vom 6. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 156), Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. 906), erhält S. 61) auch im Land Berlin.
folgende Fassung:
„Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen Artikel 3
1. für Beamte des höheren Dienstes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
oder vergleichbare Angestellte 40,- DM kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 613
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 20. Juni 1973
Tag Inhalt Seite
6. G. 73 Zweite Verordnung zur Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 ................................................................ . 545
793-10-1
6. 6. 73 Verordnung zur Anderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Vertragsgesetz 1971 ................................................................ . 547
7D3-10-2
6. 6. 73 Verordnung zur Anderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-
tragsgesetz 1971 ................................................................... . 548
793-10-3
24. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsu-
larische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
24. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
24. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Dbereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S n) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 6. 73 Verordnung TSF Nr. 6/73 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 107 9.6. 73 10. 7. 73
14. 6. 73 Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung
über den Vertrieb von Behelfssaatgut bei Zucker-
mais 113 20.6. 73 21. 6. 73
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 5. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 1421/73 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 30. 5. 73 L 143/28
29 . .5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1422/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Re iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 30.5. 73 L 143/30
29. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1423/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 30.5. 73 L 143/34
29. 5. n Verordnun~J (EWG) Nr. 1424/73 der Kommission zur Änderung
der für G e t r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und Fein g r i e ß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 30.5. 73 L 143/36
Andere Vorschriften
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1294/73 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus
anderen Geweben als aus Baumwolle, der Tarifnummer ex
61.02, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom 19. Dezember
1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18.5. 73 L 131/29
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1295/73 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus
anderen Geweben als aus Baumwolle, der Tarifnummer ex
61.02, mit Ursprung in Süd-Korea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 5. 73 L 131/30
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1296/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, der Tarif-
stelle 41.05 B II, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember
1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18.5. 73 L 131/31
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1297/73 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf, der Tarifstelle 55.05 A, mit Ursprung in Pakistan,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom
19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 18. 5. 73 L 131/32
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1298/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu
optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch
bearbeitet, der Tarifstelle 70.14 B, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom
19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 18.5. 73 L 131/33
14. 5. 73 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1301/73 des Rates zur
Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bedien-
steten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind 19.5. 73 L 132/1
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1973 615
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1316/73 der Kommission zur Änderung
der Beträge, um die die Währungsausgleichsbeträge zu berich-
tigen sind 21. 5. 73 L 134/1
18. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1317/73 der Kommission zur Änderung
der W cthrungsausgleichsbeträge 22.5. 73 L 135/1
14. 5. 73 Verordnung (Euratom) Nr. 1329/73 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle
in den Niederlanden 23.5. 73 L 136/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1111/73 des
Rates vom 30. April 1973 zur Festsetzung des Grundpreises und
des Ankaufspreises für Blumenkohl für den Monat Mai 1973
(ABI. Nr. L 114 vom 30. 4. 1973) 9.5. 73 L 122/29
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI.
Nr. L 149 vom 5. 7. 1971) 15.5. 73 L 128/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. L 74 vom
27. 3. 1972) 15.5. 73 L 128/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 181/73 des Rates
vom 23. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln des
Systems der Ausgleichsbeträge für Rindfleisch (ABI. Nr. L 25
vom 30. 1. 1973) 15.5. 73 L 128/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 741/73 der Kom-
mission vom 5. März 1973 zur Änderung der Währungsaus-
gleichsbeträge (ABI. Nr. L 71 vom 19. 3. 1973) 19. 5. 73 L 132/36
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 948/73 der Kom-
mission vom 23. März 1973 zur Änderung der Beträge zur Be-
richtigung der Währungsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 96
vom 11. 4. 1973) 19.5. 73 L 132/36
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 949/73 der Kom-
mission vom 30. März 1973 zur Festsetzung der Anpassungs-
beträge zu den Währungsausgleichsbeträgen im Rindfleisch-
sektor (ABI. Nr. L 96 vom 11. 4. 1973) 19.5. 73 L 132/36
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 974/73 der Kom-
mission vom 6. April 1973 zur Änderung der Währungsaus-
gleichsbeträge (ABI. Nr. L 97 vom 12. 4 1973) 19.5. 73 L 132/36
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2813/72 des Rates
vom 21. November 1972 über den Abschluß eines Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. Nr. L 294 vom
29. 12. 1972) 25.5. 73 L 138/41
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1317/73 der Kom-
mission vom 18. Mai 1973 zur Änderung der Währungsaus-
gleichsbeträge (ABI. Nr. L 135 vom 22. 5. 1973) 25.5. 73 L 138/41
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 905/73 der Kom-
mission vom 23. März 1973 zur Festsetzung der Beträge zur
Berichtigung der Währungsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 92
vom 7. 4. 1973) 30.5. 73 L 143/49
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1148/73 der Kom-
mission vom 30. April 1973 zur Festsetzung der als Ausgleichs-
beträge anwendbaren Beträge im Sektor Geflügelfleisch (ABI.
Nr. L 117 vom 3. 5. 1973) 30. 5. 73 L 143/49
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
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