573
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1973 Nr. 48
Tag I n h a 1t Seite
7. 6. 73 Neufassung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr und grenz-
überschreitenden Güterkraftverkehr (Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV) 573
9241-8
8. 6. 73 Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . 584
934-1
15. 6. 73 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen
Mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Tarifüberwachung
im Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
(Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)
Vom 7. Juni 1973
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Tarifüber-
wachung im Güterfernverkehr und grenzüberschrei-
tenden Güterkraftverkehr vom 13. Dezember 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 2447) wird nachstehend der
Wortlaut der Tarifüberwachungs-Verordnung
GüKG vom 17. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 376)
unter Berücksichtigung der Änderungsverordnun-
gen vom
12. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1052)
26. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 197)
18. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 149, 307)
und
13. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2447)
in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 20 a
Abs. 6 in Verbindung mit § 20 a Abs. 5 und § 28
Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 4, des § 28 Abs. 2, des
§ 58 Abs. 3 und des § 97 d Abs. 5 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes . in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl.
1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite Ge-
setz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149),
erlassen worden.
Bonn, den 7. Juni 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Tarifüberwachung ,
im Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
(Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV)
I. Fahrtenbuch und Beförderungspapiere (5) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs, der
Beförderungen durchführt, für die der Tarif für den
§ 1 Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen keine Anwen-
Führung des Fahrtenbuchs dung findet,. hat in das Fahrtenbuch nach Muster
der Anlage 2 an Stelle des benötigten Laderaums
(1) Unternehmer des Güterfernverkehrs und das Bruttogewicht der Sendung einzutragen. Der
Unternehmer des Möbelfernverkehrs (§§ 3, 37 Unternehmer des Güterfernverkehrs, der Beförde-
GüKG) haben für jede erteilte Genehmigung ein rungen durchführt, für die der Tarif für den Möbel-
Fahrtenbuch nach Muster der Anlage 1 oder 2 zu verkehr mit Kraftfahrzeugen Anwendung findet, hat
führen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verord- in das Fahrtenbuch nach Muster der Anlage 1 an
nung. Stelle des Bruttogewichts der Sendung den benötig-
(2) In das Fahrtenbuch sind alle Sendungen, die ten Laderaum einzutragen.
im Güterfernverkehr befördert werden, mit den aus (6) Wird eine Genehmigung nach § 43 Abs. 1
den Frachtbriefen zu entnehmenden Angaben vor oder Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes einem
Antritt der Fahrt in zeitlicher Reihenfolge vollstän- Unternehmer des Möbelfernverkehrs vorüber-
dig und gut lesbar mit Tinte, Kugelschreiber oder gehend überlassen, so hat dieser das Fahrtenbuch
Tintenstift einzutragen; bei Verwiegung nach § 10 für die überlassene Genehmigung zu führen.
ist das Gewicht der Ladung unverzüglich nach der (7) Ein Fahrtenbuch nach den Mustern der An-
Verwiegung einzusetzen. Bei gleichzeitiger Beförde- lage 1 oder 2 ist nicht zu führen für
rung mehrerer Sendungen mit Einzelgewichten bis
zu tausend Kilogramm oder, wenn der Tarif für den 1. Gemeinschaftsgenehmigungen nach dem Recht
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen Anwendung fin- der Europäischen Gemeinschaften,
det, mit einem benötigten Laderaum bis zu acht 2. Genehmigungen nach § 19 a des Güterkraft-
Kubikmetern dürfen diese unter Angabe des ersten verkehrsgesetzes, die für eine Einzelfahrt oder
Versandortes und des letzten Bestimmungsortes für mehrere Einzelfahrten innerhalb von sieben
sowie des gesamten Bruttogewichts oder des be- aufeinanderfolgenden Tagen erteilt sind.
nötigten Laderaums wie eine Sendung eingetragen
werden. §2
(3) Bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter- Fahrtennachweis für den Güterfernverkehr
kraftverkehrsgesetzes sowie in den Fällen, in denen der Deutschen Bundesbahn
ein Unternehmer bei einer Beförderung mehrere Unternehmer, die von der Deutschen Bundesbahn
Kraftfahrzeuge nacheinander verwendet, ist in das beschäftigt werden (§ 47 GüKG), haben an Stelle
Fahrtenbuch zusätzlich die Teilstrecke einzutragen, des Fahrtenbuchs die von der Deutschen Bundes-
auf der das Kraftfahrzeug mit der zugehörigen Ge- bahn vorgeschriebenen Fahrtennachweise zu
nehmigung eingesetzt wird. führen. Das gleiche gilt für die Deutsche Bundes-
bahn im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahr-
(4) Werden bei einer Beförderung Kraftfahrzeug
zeugen.
und Anhänger mit Genehmigungen für den Möbel-
§3
fernverkehr eingesetzt, so sind alle Angaben hier-
über in das Fahrtenbuch der für das Kraftfahrzeug Form und Ausgabe des Fahrtenbuchs
verwendeten Genehmigung einzutragen; in das (1) Das Fahrtenbuch wird von der Bundesanstalt
Fahrtenbuch der für den Anhänger verwendeten für den Güterfernverkehr (Bundesanstalt) mit
Genehmigung sind neben dessen amtlichem Kenn- Durchschreibeblättern herausgegeben. Es enthält
zeichen nur Beginn und Ende der Beförderung 240 Felder; für nach § 19 a des Güterkraftverkehrs-
sowie die Ordnungsnummer der für das Kraftfahr- gesetzes erteilte Genehmigungen kann die Zahl der
zeug verwendeten Genehmigung einzutragen. Wird Felder geringer sein.
bei einer Beförderung im Möbelfernverkehr Restgut
(§ 42 GüKG) auf dem mit einer Genehmigung für (2) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unterneh-
den Güterfernverkehr eingesetzten Kraftfahrzeug mer und die Genehmigung, für die es ausgestellt
befördert, so sind alle Angaben hierüber in das worden i•st.
Fahrtenbuch der für den Möbelwagenanhänger ver- (3) Der Unternehmer hat bei Entziehung der Ge-
wendeten Genehmigung einzutragen; für die Eintra- nehmigung, bei Verzicht auf diese oder bei Wechsel
gung in das Fahrtenbuch der für das Kraftfahrzeug der Frachtenprüfstelle die noch unbenutzten Ur-
verwendeten Genehmigung gilt Satz 1 zweiter Halb- schriften der Fahrtenbuchblätter unverzüglich der
satz entsprechend. Bundesanstalt zurückzugeben.
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 575
§3a nach § 28 des Güterkraftverkehrsgesetzes ange-
Eintragungen in die Beförderungspapiere ordneten Ladelisten und Begleitpapiere für die
von der Monatszusammenstellung erfaßten Beför-
Der Unternehmer hat in die Urschrift (Erstschrift, derungen;
Originalausfertigung) und in die von ihm nach § 29 4. die Urschriften der Empfangsbescheinigungen,
des Güterkraftverkehrsgesetzes aufzubewahrende sofern die Frachtbriefe sie nicht enthalten, für
Ausfertigung des Beförderungspapiers außer den in die von der Monatszusammenstellung erfaßten
den Tarifen vorgeschriebenen Angaben zusätzlich Beförderungen;
einzutragen:
5. Wiegekarten für die in der Monatszusammenstel-
1. das Entgelt für die Beförderung mit den die Be- lung aufgeführten Ladungsgüter, soweit diese
rechnung bestimmenden Angaben; nach § 10 zu verwiegen waren.
2. die Entgelte für Nebenleistungen; (2) Ist mit einer Genehmigung für den Möbelfern-
3. die Vergütung für die Tätigkeit des Abferti- verkehr ein Möbelwagenanhänger eingesetzt wor-
gungsspediteurs; den, so gilt abweichend von Absatz 1 folgendes:
4. das amtliche Kennzeichen und die Nutzlast des 1. Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind
Kraftfahrzeugs und des Anhängers sowie die zusammen mit denen für das Kraftfahrzeug vor-
Ordnungsnummer der Genehmigung, die jeweils zulegen, wenn dieses ebenfalls mit einer Geneh-
verwendet werden; im Güterfernverkehr der migung für den Möbelfernverkehr eingesetzt
Deutschen Bundesbahn tritt an die Stelle der worden ist.
Ordnungsnummer der Genehmigung die von der 2. Restgut (§ 42 GüKG) auf dem mit einer Genehmi-
Deutschen Bundesbahn verwendete Ordnungs- gung für den Güterfernverkehr eingesetzten
nummer; Kraftfahrzeug ist der Genehmigung für den An-
5. bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter- hänger zuzurechnen.
kraftverkehrsgesetzes zusätzlich (3) Ist eine Genehmigung für den Güter- oder
a) die Teilstrecke, auf der die Güter mit der Möbelfernverkehr einem Unternehmer des Möbel-
Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff beför- fernverkehrs vorübergehend überlassen worden
dert werden und (§ 43 GüKG), so haben beide Unternehmer dieses in
b) die an der An- und Abfuhr beteiligten Unter- den von ihnen vorzulegenden Monatszusammenstel-
nehmer mit Namen und Anschriften; lungen kenntlich zu machen und den jeweils ande-
ren Unternehmer zu benennen.
6. die Orte des Kraftfahrzeugwechsels, wenn die
Sendung mit mehreren Kraftfahrzeugen deisel- (4) Hat der Unternehmer bei einer Beförderung
ben Unternehmers befördert wird; mehrere Kraftfahrzeuge jeweils mit einer anderen
Genehmigung nacheinander verwendet, so hat er
7. bei der Beföi,derung von Restgut im Sinne des das Beförderungspapier mit den übrigen Prüfungs-
§ 42 des Güterkraftverkehrsgesetzes den Hinweis unterlagen für die Genehmigung, mit der die ge-
„Restgut" mit Angabe des hierauf entfallenden samte Beförderung hätte ausgeführt werden können,
benötigten Laderaumes in Möbehyagenmetern oder, wenn dieses für mehrere Genehmigungen zu-
oder in Kubikmetern. trifft, für die zuerst eingesetzte Genehmigung vor-
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 können auch zulegen. In die Monatszusammenstellungen für die
nach Durchführung der Beförderung eingetragen übrigen Genehmigungen sind jeweils nur das
werden. Datum des Beförderungsbeginns und die Ordnungs-
nummer der Genehmigung einzutragen, für die das
II. Frachtenprüfung Beförderungspapier vorgelegt wird.
(5) Für Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-
§4 kraftverkehrsgesetzes hat der Unternehmer, der den
Vorlage der Prüfungsunterlagen Vertrag über die Beförderung auf der Gesamt-
strecke abgeschlossen und selbst kein für ihn ge-
(1) Der Unternehmer hat der Außenstelle der
nehmigtes Kraftfahrzeug eingesetzt hat, die Prü-
Bundesanstalt (Außenstelle) bis zum Zehnten des
fungsunterlagen vorzulegen. Unberührt bleibt die
dem Beförderungsbeginn folgenden Kalendermonats
sich nach Absatz 1 ergebende Verpflichtung.
für jede Genehmigung gesondert folgende Prüfungs-
unterlagen oder eine Fehlanzeige vorzulegen: (6) In die Monatszusammenstellung sind unter
Hinweis auf die zugrunde liegende Beförderung
1. die Urschriften der Fahrtenbuchblätter des vor-
auch ausgeglichene Unterschiedsbeträge aufzuneh-
hergehenden Kalendermonats (Vormonats); men, soweit für sie nach § 75 des Güterkraftver-
2. eine Zusammenstellung über die im Verlaufe des kehrsgesetzes Umlage zu zahlen ist.
Vormonats begonnenen Beförderungen im Güter- (7) Die Prüfungsunterlagen sind der Außenstelle
fernverkehr (Monatszusammenstellung) in zwei- vorzulegen, in deren Bereich die Genehmigung
facher Ausfertigung auf Formblättern, deren erteilt worden ist; in den Fällen des Absatzes 5 so-
Muster von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger wie bei Gemeinschaftsgenehmigungen nach dem
zu veröffentlichen sind; Recht der Europäischen Gemeinschaften sind sie
3. die Urschriften der Beförderungspapiere und der der Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich der
im Tarif oder vom Bundesminister für Verkehr Unternehmer seinen Sitz hat.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§5 zember 1958 - Bundesanzeiger Nr. 249 vom 31. De-
Vorlage der Prüfungsunterlagen zember 1958) und seine Verantwortlichkeit für eine
über eine Frachtenprüfstelle richtige Gewichtsangabe im Frachtbrief nach den
§§ 28, 30 des Güterkraftverkehrsgesetzes bleiben
Beauftragt der Unternehmer eine zugelassene unberührt.
Frachtenprüfstelle mit der Vorlage der Unterlagen
bei der Bundesanstalt, so hat er die Frachtunter- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von
lagen in der in § 4 gesetzten Frist dieser Stelle ein- Möbeln, Umzugsgut, elektronischen Datenverarbei-
zureichen. Erstreckt sich der Auftrag des Unterneh- tungsanlagen, Sendeanlagen sowie Teilen davon
mers an die Frachtenprüfstelle auch auf die Durch- und von Büromaschinen mit besonders für die
führung des Tarifausgleichs (§ 23 GüKG), so hat die Möbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen
Frachtenprüfstelle die ausgeglichenen Unter- oder Anhängern und von Restgut nach § 42 des
schiedsbeträge in die Monatszusammenstellung Güter kraft ver kehrsgesetzes.
nach § 4 Abs. 6 aufzunehmen, soweit sie nicht be-
reits der Unternehmer aufgenommen hat. § 10 a
Anwendung für den Güternahverkehr
§6
Auf Beförderungen im Güternahverkehr nach Be-
Beauftragung
und Wechsel der Frachtenprüfstelle förderungsentgelten, die unter die Verordnung
(EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli 1968
Der Unternehmer hat jede Beauftragung einer zu- über die Einführung eines Margentarifsystems im
gelassenen Frachtenprüfstelle der nach § 4 Abs. 7 Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
zuständigen Außenstelle unverzüglich schriftlich (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L
mitzuteilen. 194 vom 6. August 1968 S. 1), zuletzt geändert
§7 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2826/72 des Rates
vom 28. Dezember 1972 (Amtsblatt der Euro-
Bahnamtliche Rollfuhrunternehmer päischen Gemeinschaften Nr. L 298 vom 31. Dezem-
Der bahnamtliche Rollfuhrunternehmer kann die ber 1972 S. 12), fallen, finden die Vorschriften der
Prüfungsunterlagen für die Genehmigungen, mit §§ 4 bis 10 entsprechende Anwendung; die Prü-
denen er Fahrzeuge nicht im Auftrage der Deut- fungsunterlagen oder Fehlanzeigen sind für jedes
schen Bundesbahn eingesetzt hat, durch die Deut- Kraftfahrzeug gesondert bei der Außenstelle vorzu-
sche Bundesbahn vorprüfen lassen. Für ihn gilt die legen, in deren Bereich der Unternehmer seinen Sitz
Deutsche Bundesbahn insoweit als zugelassene hat.
Frachtenprüfstelle.
§8
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen III. Abweichungen vom Tarif
Die zugelassenen Frachtenprüfstellen haben die
Prüfungsunterlagen unbeschadet weitergehender § 11
Vorschriften drei Jahre aufzubewahren. Unterschiedsberechnung
.(1) Ergibt die Prüfung der vorgelegten Unter-
§9 lagen eine Abweichung des Beförderungsentgelts
Richtlinien und Uberwachung vom Tarif, so ist eine Unterschiedsberechnung aus-
zustellen. Die Unterschiedsberechnung wird von der
(1) Die zugelassenen Frachtenprüfstellen haben
Außenstelle und, sofern der Unternehmer seine Prü-
die von der Bundesanstalt für die Vorprüfung gege-
fungsunterlagen über eine zugelassene Frachten-
benen Richtlinien (§ 59 Abs. 1 Buchstabe b GüKG)
prüfstelle vorlegt, von dieser dem Forderungs-
einzuhalten und bei der Tarifauslegung die Auff as-
berechtigten und dem Zahlungsverpflichteten über-
sung der Bundesanstalt zugrunde zu legen.
sandt. Besteht Grund zu der Annahme, daß der
(2) Die zugelassenen Frachtenprüfstellen werden Forderungsberechtigte vorsätzlich gehandelt hat, so
von der Bundesanstalt überwacht. hat die Frachtenprüfstelle lediglich den Unter-
schiedsbetrag zu errechnen und die Prüfungsunter-
§ 10 lagen der Außenstelle vorzulegen.
Verwiegung (2) Bei Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen,
ist ein dem Wert der Zuwendung entsprechender
(1) Bei der Beförderung von Gütern im Ladungs- Ge1dbetrag in die Unterschiedsberechnung einzu-
verkehr hat der Unternehmer die Fahrzeuge unver- setzen.
züglich nach der Beladung auf einer geeichten
Waage wiegen zu lassen, wenn das Gewicht im § 12
Frachtbrief nicht oder offenbar unrichtig angegeben
Nachweisungen
ist. Das Gewicht der Ladung ist unverzüglich nach
der Verwiegung in den Frachtbrief einzutragen. Die Die am Beförderungsvertrag Beteiligten haben der
Verpflichtung des Absenders nach § 11 Abs. 1 Bundesanstalt auf Anforderung die Nachweise vor-
Buchstabe e der Kraftverkehrsordnung (Teil I des zulegen, die für die Uberwachung des Tarif aus-
Reichskraftwagentarifs in der Fassung vom 23. De- gleichs notwendig sind.
Nr. 48 • -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 571
§U (2) Die Bundesanstalt kann von der Verfolgung
Form des Zahlungsnachweises der Ansprüche, die nach § 23 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes auf sie übergegangen sind, dann ab-
(1) Der nach § 23 Abs. 1 oder 2 des Güterkraft- sehen, wenn die Zwangsvollstreckung voraussicht-
verkehrsgesetzes Forderungsberechtigte hat ohne lich vergeblich ist.
besondere Aufforderung den Nachweis der Zahlung
des Unterschiedsbetrages unverzüglich zu führen
durch Vorlage § 17
1. eines Postscheckabschnitts, Vergleich
2. eines Zahlkartenabschnitts, Soll wegen einer Tarifausgleichsforderung ein ge-
3. eines Postanweisungsabschnitts oder richtlicher oder außergerichtlicher Vergleich ge-
4. einer Bankgutschrift. schlossen werden, so hat der nach § 23 Abs. 1 oder
2 des Güterkraftverkehrsgesetzes Forderungs-
Hat der Forderungsberechtigte eine Urkunde nach
berechtigte vorher die Zustimmung der Bundes-
den Nummern 1 bis 4 nicht erhalten, so hat er
anstalt einzuholen.
schriftlich zu erklären, wann und in welcher Form
der Unterschiedsbetrag gezahlt worden ist.
(2) Der nach § 23 Abs. 1 und 2 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes Forderungsberechtigte hat die Urkun-
den nach Absatz 1 der Stelle zur Einsicht vorzu- IV. Ordnungswidrigkeiten
legen, die ihm die Unterschiedsberechnung über- und Schlußvorschriften
sandt hat. Werden die Urkunden einer zugelassenen
Frachtenprüfstelle vorgelegt, so sind sie anzuneh- § 18
men und auf Verlangen der Außenstelle an diese Ordnungswidrigkeiten
weiterzuleiten.
Für die Ahndung von Verstößen gegen §§ 1, 2
§ 14 Satz 1, § 3 Abs. 3, §§ 3 a, 4, 5, 6, 8, 10, 10 a, 11 Abs.1
Fristsetzung Satz 3, §§ 12, 13 und 17 gilt § 99 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes.
Die Bundesanstalt kann die nach § 23 Abs. 1 und
2 des Güterkraftverkehrsgesetzes festzusetzenden
Fristen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger § 19
allgemein bestimmen. Berlin-Klausel
§ 15
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bagatellsachen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Ist ein Unterschiedsbetrag nicht höher als zwan- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-
zig Deutsche Mark oder nicht höher als zwei vom kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Hundert des Tarifentgelts, so kann davon abgese-
hen werden, eine Unterschiedsberechnung nach
§ 23 des Güterkraftverkehrsgesetzes zu erstellen. § 20 *)
Inkrafttreten
§ 16
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des der
Uneinbringliche Forderungen
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(1) Ist die Zwangsvollstreckung wegen eines Un- Unabhängig davon treten § 1 Abs. 1 sowie § 3
terschiedsbetrages voraussichtlich vergeblich und Abs. 1 am 1. Juli 1956 in Kraft.
erkennt die Bundesanstalt den hierüber vom Forde-
rungsberechtigten geführten Nachweis an, so ist der
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkraft~reten der Ver?rdnung in der
Berechtigte von seinen Verpflichtungen nach § 23 ursprünglichen Fassung vom 17. Apnl 1956: De: Zeitpunkt d.es In-
Abs. 1 und 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes be- krafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus ?.en m der
vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungs-
freit. verordnungen.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 1
(Umschlag 1. Außenseite)
(Farbe: rot)
Nr.
Fahrtenbuch
für den
Güterfernverkehr
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 579
(1, Innenseite)
Nr.
Fahrtenbuch
für den
Güterfernverkehr
Genehmigungsurkunde Nr. ........................................................
für ····································································································································............................................
................................................................................................................................................................................
in •••••••••••••••••t1•u••••••••••••••••••••••••••••••••••••••t1111u,u, ........ ,. .... ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••1li111 .. •••••••u1111ttlltlltlfflltfttlllltlltt
Straße .............................................................................................................................................. Nr. ........ ,............
- sämtl. Angaben lt. Genehmigungsurkunde -
.................................................................................. , den ..........................................
(Ort und Tag der Ausgabe)
(Unterschrift und Stempel
der Ausgabestelle)
Eintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie sind mit Unter-
schrift und Stempel zu versehen.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Blatt
Tag, Monat, Jahr Änderungen sind so vorzuneh-
der Beförderung men, daß die ursprünglichen Nr.
Eintragungen leserlich bleiben.
Beginn am
von
nach Qlfll•tlllOJ•lo,,IIOtJ•lt•••·••••tll,lll4olltllllJIOjOO•lt•1•111•1•0•••••111,o,ooOIO•t>•t•lo,01•••••••••••••>t•o•\•••••O•O•••••••••••••••
Ende am Güter-
art
Brutto-
gewicht. ................................................................................................................................... kg
mit Kfz. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von ................................................. bis .................................................
Beginn am
von
nach
Ende am Güter-
art
Brutto•
gewicht .................................................................................................................................. kg
mit Kfz. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von ................................................ bis ............................................... ..
Beginn am
von
nach
Ende am Güter-
art
Brutto-
gewicht.................................................................................................................................. kg
mit Kfz. - anitl. Kennz. - Einsatz des angeg,ebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von ................................................ bis .................................................
Beginn am
von
nach
Ende am Güter•
art
Brutto„
gewicht ................................................................................................................................ kg
mit Kfz. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von................................................. bis ................................................
Monatlich verbunden mit der zugehörigen Monatszusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförderungsbeginns. Am
Monatsende nicht verwendete Felder des Blattes sind durchzustreichen.
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 581
Anlage 2
(Umschlag 1. Außenseite)
(Farbe: gelb)
Nr.
Fahrtenbuch
für den
Möbelfernverkehr
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(1. Innenseite)
Nr.
Fahrtenbuch
für den
Möbelfernverkehr
Genehmigungsurkunde Nr...............................................
für ••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••n
..... ,......................................................................................... ........................................, ........ ,
in 1 f I f 1 1 t t t 1 1 t t I f f 1 1 t 1 1 f 1 1 1 1 1 1 • 1 t I f 1 1 1 t f 1 11 1 1 1 1 1 1 ••• 1 1 11 1 t 11 11 1 1 1 f 1 1 1 1 0 11 1 11 t t 1 1 11 1 1 1 t I f 1 1 1 t 1 1 1 1 1 t I t t 1 1 f 1 1 1 1 t I f I f 11 f t t 1 1 1 1 1 f 1 1 t t I f I f I t I t t1 ~ 11 11 11 11
Straße .................................................................................................................... Nr................. ..
- sämtriche Angaben lt. Genehmigungsurkunde -
...................................................................... , den...................................
(Ort und Tag der Ausgabe)
{Unterschrift und Stempel
der Ausgabestelle)
Eintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden: sie sind mif
Unterschrift und Stempel zu versehen.
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 583
Blatt
Xnderungen sind so vorzuneh-
Tag, Monat, Jahr men, daß die ursprünglichen Nr.
der Befö rd erung Eintragungen leserlich bleiben
1
Beginn am
von
nach
Ende am
Güterart
benötigter
Lader.aum Mwm/m 3
mit Kfz./Anh. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von......................................... bis ...................................... ..
Beginn am
von
nach
Ende am
Güterart
benötigter
Laderaum Mwm/m~
mit Kfz./Anh. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von ......................................... . bis ....................................... ..
Beginn am
von
nach
Ende am
Güterart
benötigter
Laderaum Mwm/m 3
mit Kfz./Anh. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von ......................................... bis ....................................... .
Beginn am
von
nach
Ende am
Güterart
benötigter
Laderaum Mwm/m 3
mit Kfz.!Anh. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von........................................ bis ........................................ .
Monatlich verbunden mit der zugehörigen Monatszusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der
Bundesanstalt für ~Ein Güterfernverkehr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförderungsbeginns.
Am Monatsende nicht verwendete Felder des Blattes sind durchzustreichen.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Einundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 8. Juni 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Ein-
führungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in
Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Er-
mächtigung des Bundesministers für Verkehr zum
Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des
Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663) in
der Fassung der Vierundsiebzigsten Verordnung zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 6. März 1967 (Bun-
desgesetzbl. II S. 941), zuletzt geändert durch die
Neunundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Ver-
kehrsordnung vom 17. April 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 358), wird nach Maßgabe der dieser Verordnung
beigefügten Anlage geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 585
Anlage
(Änderungsverordnung zur Anlage C
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung)
I. Teil
Allgemeine Vorschriften
1. In Rn 2 (1) wird der Text betreffend Anhang V wie folgt geändert:
,,Anhang V: Vorschriften für die Prüfung von Metallfässern gemäß Rn 303 (6), 303 (7) und 513 (1) c) ;".
2. In Rn 5 wird im letzten Satz „Jahr der Prüfung" durch „Jahr der Herstellung" ersetzt.
3. Rn 8 (3) wird gestrichen.
4. Nach Rn 9 sind folgende neue Rn 10, 11 und 12 einzufügen:
„ 10 Die Beachtung der Zusammenladeverbote in den Abschnitten E der einzelnen Klassen richtet sich
nach den auf den Versandstücken entsprechend den Vorschriften unter A.4 der jeweiligen Klassen
anzubringenden Gefahrzetteln des Anhangs IX. Soweit die Versandstücke mit zwei Gefahrzetteln
des gleichen Musters zu versehen sind, müssen sie wie nachstehend angegeben angebracht sein:
11 (1) Sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes gesagt ist, dürfen die Versandstücke verladen
werden
a) in gedeckte Wagen oder
b) in offene, mit Decken versehene Wagen oder
c) in offene Wagen (ohne Decken).
(2) Versandstücke mit nässeempfindlichen Verpackungen müssen in gedeckte Wagen oder in
offene Wagen mit Decken verladen werden.
12 Mit Ausnahme der als Expreßgut beförderten Sendungen dürfen die Stoffe und Gegenstände der
Anlage C nur in Güterzügen befördert werden."
5. Die bisherige Rn 10 wird gestrichen.
6. Die bisherigen Rn 11 bis 14 sind in 13 bis 16 und die bisherigen Rn 15 bis 19 in 17 bis 19 abzuändern.
7. Rn 14 (neu) erhält folgende Fassung:
„ 14 Soweit in dieser Anlage Einheitspappkästen zugelassen sind, müssen sie den Bedingungen des
Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes über die „Einheitsverpackung Nr. 1 - Versandschach-
teln -" entsprechen und mit einem Gütestempel gekennzeichnet sein, der neben der Bezeichnung
„Einheitsverpackung Nr. 1" die Angabe des zulässigen Brutto-Höchstgewichts und die Nummer der
Herstellerliste enthält.
Diese Angaben sind durch das Herstellungsdatum (Monat, Jahr) und die Firmenbezeichnung des
Herstellers oder den Verbandsstempel des Verbandes der Wellpappen-Industrie e. V. (VDW) oder
des Verbandes Vollpappe-Kartonagen e. V. (VVK) zu ergänzen."
II.Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse I a. Explosive Stoffe und Gegenstände
8. Rn 21 Ziffer 14 C wird wie folgt gefaßt:
,, 14 C. Proben von explosionsgefährlichen Stoffen, die an staatliche oder amtlich anerkannte Prüf-
stellen oder Hersteller von explosionsgefährlichen Stoffen zur Untersuchung versandt werden:
a) Proben von Sprengstoffen (Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden) in Mengen bis
zu 25 kg;
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Proben sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in Mengen bis zu 100 g.
Siehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1107."
9. Rn 34/3 wird wie folgt geändert:
„34/3 (1) Die Sprengstoffproben der Ziffer 14 Ca) sind in hölzerne Versandkisten zu verpacken. Die
Tnnenverpack ung muß der für vergleichbare Sprengstoffe vorgeschriebenen entsprechen.
(2) Die Verpackung der Proben der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe der Ziffer 14 C b)
muß von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) anerkannt sein. Wenn es sich um
explosive Stoffe handelt, die für eine militärische Verwendung bestimmt sind, muß die Ver-
pc1ckung vom Institut für chemisch-technische Untersuchungen (CTI) anerkannt sein."
10. Rn 37 (1) erhält folgc~ndP Fassung:
,, (1) Ve1 sandst.ücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a sind mit einem Zettel nach Muster 1
zu versehen."
11. Rn 40 (1), (1 a) und (2) werden durch folgende Neufassung ersetzt:
,, (1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a sind in gedeckte Wagen zu verladen.
(2) Für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse I a als Wagenladung müssen Güter-
wagen mit Rollenachslagern, ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen - die nicht unmittelbar am Wagen-
boden befestigt sein dürfen -, federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester, sicherer Bedachung,
dichter Verschalung, dichten Wagenböden und gutschließenden Türen und Fenstern (Luftklappen)
verwendet werden. Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die nicht zum
Wagen gehören. Die Böden der Güterwagen müssen vor der Beladung vom Absender gründlich gerei-
nigt und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden. Türen
und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
Vor Bereitstellung der Güterwagen zur Beladung hat die Eisenbahn den ordnungsgemäßen Zustand
der Güterwagen, insbesondere der Funkenschutzbleche und Güterwagenböden durch einen fachkun-
digen Bediensteten zu überprüfen."
12. Rn 44 wird wie folgt geändert:
„44 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster
versehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn 61) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1
versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) und III b (Rn 331) in Versandstücken, die
mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;
c) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) und VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln
nach Muster 3 versehen sind;
d) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 5 versehen sind."
13. In Rn 48 (7) ist „Gefahrzettel nach Muster 2" durch „Gefahrzettel nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C" zu
ersetzen.
Klasse I b. Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
14. Rn 75 erhält folgende Fassung:
,,75 Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b sind mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen.
Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 1 d), 5 oder 6 sind jedoch mit zwei Zetteln nach
Muster 1 zu versehen (siehe Rn 10)."
15. Rn 76 (1): Der erste Satz wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Gegenstände der Ziffern 10 und 11 dürfen nur als Wagenladung versandt werden."
16. Rn 78 wird wie folgt neu gefaßt:
,,78 (1) Die Gegenstände der Klasse I b sind in gedeckte Wagen zu verladen.
(2) Für die Beförderung von Gegenständen der Klasse I b als Wagenladung müssen Güterwagen
mit Rollenachslagern, ordnungsgemäßen Funkenschutzblechen - die nicht unmittelbar am Wagen-
boden befestigt sein dürfen -, federnden Stoß- und Zugvorrichtungen, fester, sicherer Bedachung,
dichter Verschalung, dichten Wagenböden und gutschließenden Türen und Fenstern (Luftklappen)
verwendet werden. Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die
nicht zum Wagen gehören. Die Böden der Güterwagen müssen vor der Beladung vom Absender
gründlich gereinigt und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) ge-
säubert werden. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
Vor Bereitstellung der Güterwagen zur Beladung hat die Eisenbahn den ordnungsgemäßen Zu-
stand der Güterwagen, insbesondere der Funkenschutzbleche und Güterwagenböden durch einen
fachkundigen Bediensteten zu überprüfen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 587
(3) Text des gellenden Absatzes (2)
(4) Text des geltenden Absatzes (5)
(5) Text des geltenden Absatzes (6)
(6) Text des geltenden Absatzes (7)
(7) Text des geltenden Absatzes (8)."
17. Rn 80 (2) erhält folgenden Wortlaut:
,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 75 zu bezetteln."
18. Rn 81 erhi:ilt folgende Fassung:
„81 (1) Die Gegenstände der Klasse I b in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1
versehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn 61) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster
versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) und III b (Rn 331) in Versandstücken, die mit
zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;
c) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) und VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln
nach Muster 3 versehen sind;
d) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 5 versehen sind.
(2) Die Gegenstände der Klasse I b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 ver-
sehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Versand-
stücken, die mit einem Zettel nach Muster 1 versehen sind;
b) mit den im vorstehenden Absatz (1) b) bis d) genannten Versandstücken."
19. In Rn 84 (7) ist „Gefahrzettel nach Muster 2" durch „Gefahrzettel nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C" zu
ersetzen.
Klasse I c. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
20. Rn 112 wird wie folgt gefaßt:
„112 (1) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 16 und 21 bis 23 sind mit einem Zettel nach
Muster 1 zu versehen.
(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit
Zetteln nach Muster 9 versehen sein."
21. Rn 117 erhält folgende Fassung:
„117 (1) Bei Beförderung von Versandstücken mit Gegenständen der Ziffern 16 und 21 bis 23 müssen
auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 1 angebracht werden.
(2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 112 zu bezetteln.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen,
11
müssen ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.
22. Rn 118 wird wie folgt geändert:
„118 Die Gegenstände der Klasse I c in Versandstücken, die mit eine\n Zettel nach Muster 1 versehen
sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn 61) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1
versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) und III b (Rn 331) in Versandstücken, die
mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;
c) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) und VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln
nach Muster 3 versehen sind;
d) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
11
Muster 5 versehen sind.
Klasse ld. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
23. Rn 138 (1) a): Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
,,Andere Druckgaspackungen müssen aus Metall, Kunststoff oder Glas hergestellt sein."
24. In Rn 148 (1) b) wird der letzte Halbsatz wie folgt geändert:
,,für verflüssigte Gase das Gewicht des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventile u. dgl.),
aber ohne das Gewicht der Schutzkappe;".
25. In Rn 154 (3) wird „Muster 2 durch „Muster 2 A" ersetzt.
11
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
26. Rn 157 erhält folgenden Wortlaut:
,,157 In den Monaten April bis Oktober sind über offene Wagen Decken zu spannen."
27. In Rn 159 (2) a) wird folgender Absatz 10. neu aufgenommen:
,, 10. Abweichend von den Bestimmungen der Rn 145 (1) sind die periodischen Prüfungen zu wieder-
holen:
aa) an Gefäßen für Stadtgas [Ziffer 1 b)], Borfluorid (Ziffer 3), Bromwasserstoff, Schwefelwasser-
stoff, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid (Ziffer 5), Chlorkohlenoxid (Ziffer 8 a)] und
Chlorwasserstoff (Ziffer 10): alle vier Jahre;
bb) an Gefäßen für die übrigen verdichteten und verflüssigten Gase und für unter Druck gelöstes
Ammoniak (Ziffer 14):
in einer Frist, die doppelt so lang ist wie die vorgeschriebene Frist für die Revision des
Wagens, der dieses Gefäß trägt, spätestens aber nach 8 Jahren. Die Zubehörteile sind bei
jeder Frist für die Revision des Wagens zu prüfen, spätestens aber nach 4 Jahren."
28. Rn 163 (2) wird gestrichen.
29. Rn 164 (2) und (3) wird wie folgt geändert:
„164 (2) Bei Beförderung von Versandstücken mit Gegenständen der Ziffern 16 b) und 17 a) müssen
an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 2 A angebracht werden.
(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 154 (3) zu bezetteln."
Klasse Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
30. In Rn 188 (1) werden die Worte „mit einem Zettel nach Muster 7" durch „mit einem Zettel nach
Muster 2 D und einem Zettel nach Muster 7" ersetzt.
Im Absatz (2) wird „Muster 2" durch „Muster 2 A" ersetzt.
31. Rn 194 (2) wird gestrichen.
32. In Rn 195 (1) wird der letzte Absatz (Bei Beförderung von ... angebracht werden) gestrichen.
33. Rn 195 (2) wird durch die nachfolgenden Absätze (2) und (3) ersetzt:
w(2) Bei Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach
Muster 2 D angebracht werden. Enthalten die Wagen Versandstücke mit Siliciumchloroform der Ziffer 4,
so müssen außerdem Zettel nach Muster 2 A angebracht werden.
(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 188 (1) und (2) zu bezetteln.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
Klasse II. Selbstentzündliche Stoffe
34. Rn 201 Ziffer 3 D wird wie folgt geändert:
,,3 D. Hydrazin in wässeriger Lösung mit mehr als 72 0/o Hydrazin (N2 H 4 ) sowie Hydrazin, wasserfrei,
Aerozin (Gemisch aus Hydrazin, wasserfrei, und unsymmetrischem Dimethylhydrazin) ;".
35. In Rn 205 (6) wird im zweiten und dritten Unterabsatz jeweils das Wort „wasserfrei" gestrichen.
36. Rn 213 (1) erhält folgende Fassung:
,,(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 4 und 6 sind mit einem Zettel nach Muster 2 C zu
versehen.
Sind die Stoffe der Ziffer 4 in Fässer aus wasserdichter Pappe gemäß Rn 206 (1) verpackt, so sind
die Versandstücke jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 2 C zu versehen (siehe Rn 10).
Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 C müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 4 und
Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 D mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein."
37. In Rn 213 (4) wird „Muster 2" durch „Muster 2 C" ersetzt.
38. In Rn 214 wird als erster Satz eingefügt:
,,Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen."
39. Rn 216 wird wie folgt geändert:
„216 Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 und 10 sind in gedeckte \.-Vagen oder in offene Wagen
mit Decken zu verladen."
40. In Rn 220 (1) wird „Muster 2" zweimal durch „Muster 2 C" ersetzt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 589
41. Rn 220 (2) wird wie folgt neu gefaßt:
,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 213 (1) zu bezetteln.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
42. Rn 221 erhält folgende Fassung:
,,221 Die Stoffe der Klasse II in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind,
dürfen nicht zusmnmen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) und I c (Rn 101) in Ver-
sandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) und VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei
Zetteln nach Muster 3 versehen sind;
c) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 5 versehen sind."
Klasse III a. Entzündbare flüssige Stoffe
43. Rn 303 (6), zweiter Unterabsatz, erhält folgenden neuen Wortlaut:
,,Die Nähte der Fässer müssen im Mantel geschweißt und an den Böden geschweißt oder gefalzt sein.
Die Fässer müssen mit Rollreifen oder Versteifungsrippen versehen sein. Jedes Faß muß die im
Anhang V vorgeschriebene Dichtheitsprüfung bestanden haben. Die Fässer müssen einem Baumuster
entsprechen, das den anderen Prüfungen nach Anhang V genügt hat, und sie müssen das bei der
Genehmigung des Baumusters erteilte Kennzeichen tragen."
44. In Rn 303 (7) werden der 3. und 4. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jedes Faß muß die im Anhang V vorgeschriebene Dichtheitsprüfung bestanden haben. Die Fässer
müssen einem Baumuster entsprechen, das den anderen Prüfungen nach Anhang V genügt hat, und
sie müssen das bei der Genehmigung des Baumusters erteilte Kennzeichen tragen."
45. Rn 304 (1), dritter Unterabsatz, letzter Satz: Der Text wird wie folgt geändert:
„Die Schutzabdeckung darf, falls die Versandstücke in offene Wagen verladen werden, bei Berührung
mit einer Flamme nicht Feuer fangen."
46. Rn 307 (1) erhält folgende Fassung:
,,(1) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 5 sind mit einem Zettel nach Muster 2 A
zu versehen.
Sind die Stoffe der Ziffern 2, 3 und 5 in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit einem Fas-
sungsraum von mehr als 5 Litern, eingesetzt in nicht vollwandige Schutzbehälter, verpackt, so sind
die Versandstücke jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 2 A zu versehen (siehe Rn 10).
Versandstücke mit Acrolein oder Chloropren [Ziffer 1 a)] müssen außerdem mit einem Zettel nach
Muster 4 versehen sein."
47. In Rn 307 (4) wird „Muster 2" durch „Muster 2 A" ersetzt.
48. Der erste Satz in Rn 308 wird durch folgenden Text ersetzt:
,,Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen."
49. In Rn 310 (1) wird der Text „Siehe Rn 10" gestrichen.
50. In Rn 311 (5) wird der Unterabsatz „Die Flüssigkeitsdruckprobe ist spätestens alle 6 Jahre zu wieder-
holen und mit einer inneren Untersuchung zu verbinden." durch folgenden Text ersetzt:
,,Die Flüssigkeitsdruckprobe und die innere Untersuchung müssen in einer Frist wiederholt werden,
die doppelt so lang ist wie die vorgeschriebene Frist für die Revision des Wagens, der dieses Gefäß
trägt, spätestens aber nach 8 Jahren. Die Zubehörteile sind bei jeder Frist für die Revision des Wagens
zu prüfen, spätestens aber nach 4 Jahren."
51. Rn 313 (1) wird wie folgt neu gefaßt:
,, (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 5 müssen auf beiden Seiten der Wagen
Zettel nach Muster 2 A und 10 angebracht werden. Ebenso müssen an beiden Seiten von Behälterwagen
mit den oben erwähnten Stoffen Zettel nach Muster 2 A und 10 sowie mit Stoffen der Ziffer 4 Zettel
nach Muster 10 angebracht werden. An Wagen und Behälterwagen mit Acrolein und Chloropren
[Ziffer 1 a)] müssen an beiden Seiten außerdem Zettel nach Muster 4 angebracht werden."
52. Rn 313 (3) erhält folgende Fassung:
,, (3) Kleinbehälter (Kleincontainer) und kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) sind ge-
mäß Rn 307 (1) und (2) zu bezetteln.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
53. Rn 314 wird wie folgt neu gefaßt:
,,314 Die Flüssigkeiten der Klasse III a in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A ver-
sehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
i.l) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-
sandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) oder VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei
Zetteln nach Muster 3 versehen sind;
c) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 5 versehen sind."
Klasse III b. Entzündbare feste Stoffe
54. In Rn 344 (1) wird im ersten Satz „Muster 2" durch „Muster 2 B" ersetzt. Der letzte Halbsatz des zweiten
Satzes erhält folgende Passung:
,, ... verpackt, so sind die Versandstücke jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 2 B zu versehen (siehe
Rn 10)."
55. In Rn 344 (3) wird „Muster 2" durch „Muster 2 B" ersetzt.
56. In Rn 345 wird der bisherige Absatz ,, (2)" in Absatz ,, (1)" geändert und erhält folgenden Wortlaut:
,, (1) Entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) dürfen als Expreßgut versandt werden, wenn sie in
Schachteln aus Holz, Weißblech oder Aluminiumblech oder in Vollpappe verpackt und damit in voll-
wandige hölzerne Kisten eingesetzt sind; in diesem Fall darf ein Versandstück nicht schwerer sein
als 50 kg."
Der bisherige Absatz ,, (3)" wird Absatz ,, (2)".
57. Rn 347 (1) wird wie folgt geändert:
,, (1) Die Stoffe der Ziffern 4 bis 8 sowie 14 und 15 sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen
mit Decken zu verladen."
58. In Rn 351 (1) wird „Muster 2" durch „Muster 2 B" ersetzt.
59. Rn 351 (2) erhält folgenden Wortlaut:
,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 344 (1) zu bezetteln.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfulls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
60. Rn 352 wird wie folgt neu gefaßt:
,,352 Die Stoffe der Klasse III b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 B versehen sind,
dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-
sandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) oder VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln
nach Muster 3 versehen sind;
c) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 5 versehen sind."
Klasse III c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
61. Rn 381 (1) wird wie folgt geändert:
,, (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse III c sind mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.
Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 9 a) sind jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 3 zu
versehen (siehe Rn 10).
Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 5 versehen
sein."
62. Der erste Satz in Rn 382 wird durch folgenden Text ersetzt:
,,Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen."
63. In Rn 384 (1) wird der erste Satz „Siehe Rn 10" gestrichen.
64. In Rn 388 werden die Absätze (2), (3) und (4) durch die nachstehenden Absätze (2) und (3) ersetzt:
,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) und kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) sind ge-
mäß Rn 381 (1) zu bezetleln.
(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen,
müssen ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 591
65. Rn 389 erhält folgende Fassung:
.,389 Die Stoffe der Klasse IJI c in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind,
dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
il) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-
s,rndstückcn, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
b) mit Stoffen der Klüssen II (Rn 201), III a (Rn 301) oder III b (Rn 331) in Versandstücken, die
mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 Boder 2 C versehen sind;
c) mit flüssi~Jen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 5 versehen sind."
Klasse IV a. Giftige Stoffe
66. In Rn 401 werden folgende Ziffern neu aufgenommen:
.,G. Aliphütische Isocy<ln<lte, wie:
a) Methylisocycmat;
b) Melhoxymcthylisocyanat.
7. Isocyanate der Ziffern 15 und 25 in brennbaren Lösungen mit Flammpunkten unter 21° C.
15. Aliphatische und aromatische Isocyanate, wie:
a) Cyclohexylisocyanat;
b) Phenylisocyanclf;
c) m-Tolylisocyanat (3-Isocyanatobenzol).
Bern.: Lös11n9en der Stoffe der Ziffer 15 mit Flammpunkten unter 21 ° C sind Stoffe der Ziffer 1, mit Flammpunkten
von 21 bis 55° C sind sie Stoffe der Ziffer 16 dieser Klasse. Mit Flammpunkten über 55° C bleiben sie Stoffe der
Ziffer 15.
16. Isocyancite der Ziffern 15 und 25 in brennbaren Lösungen mit Flammpunkten von 21 bis 55° C.
25. Aliphatische und aromatische Isocyanate, wie:
a) 2,4-Toluylendiisocyanat und isomere Gemische;
b) m-Chlmphenylisocyanat;
c) p-Chlorphenylisocyanat;
d) 3,4-Dichlorphenylisocyanat;
e) Hexamethylendiisocyanat.
Bern.: Lösunqen dieser Stoffe mit Flammpunkten unter 21° C sind Stoffe der Ziffer 1, solche mit Flammpunkten von 21
bis 55° C sind Stoffe der Ziffer 16 dieser Klasse. Mit Flammpunkten über 55° C bleiben sie Stoffe der Ziffer 25.
52. c) Acetontrichlorid;
d) Lösungen von Arsenverbindungen.
Organische Stoffe mit gesundheitsschädlicher Wirkung
66. Aliphatische und aromatische Isocyanate, wie:
a) Stearylisocyanctte;
b) ct-Naphlhylisocycmat;
c) Tosylisocyanat;
d) 3-Jsocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat;
e) Trhnethylhexamethylendiisocyanat und lsomerengemische;
f) 1,5-Naphthylendiisocyanat.
Bern.: BrNrnbarn Lösunqen dieser Sloffe sind Stoffe der Klasse III a.
67. In Rn 401 Ziffer 21 c) wird „2,4-Toluylendiisocyanat" gestrichen.
68. In Rn 401 wird Ziffer 21 q) bis x) gestrichen.
69. In Rn 401 erhalten die Ziffern 91 und 92 folgende Fassung:
,,91 Unge1cinigte leere Behälter, einschließlich der Kesselwagengefäße und der kleinen Flüssigkeits-
behälter (Flüssigkeitscontainer), und ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 11 bis 16,
21 bis 25, 31 bis 34, 41, 51 bis 54, 81 und 82 enthalten haben.
92 Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Kesselwagengefäße und Kleinbehälter (Klein-
container), und ungercinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 61, 62, 66, 71 bis 75, 83 und 84 ent-
halten haben."
70. In Rn 403 (1) b) wird im 1. Satz „ 142 (1), 143" gestrichen.
71. Nach Rn 407 werden folgende Rn 407/1 und 407/2 neu aufgenommen:
,,407/1 (1) Die Stoffe der Ziffer 6 müssen verpackt sein:
a) in Fässer aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) mit einem Fassungsraum von höchstens 100 Liter.
Die Behälter müssen vollständig geschweißt sein, eine Wanddicke von mindestens 4 mm
haben und für einen Prüfdruck von 5 kg/cm 2 bemessen sein. Sie müssen dicht verschlossen
sein; oder
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) in Metallfässer mit einer inneren Auskleidung aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) mit einem
Fassungsraum von höchstens 225 Liter. Die Aluminiumauskleidung muß mindestens ein
Millimeter dick sein. Die Fässer müssen vollständig geschweißt und mit Rollreifen ver-
sehen sein. Sie müssen dicht verschlossen sein; oder
c) in Fässer aus VA-Stahl, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, mit einem
Fassungsraum bis zu 220 Liter. Die Fässer müssen mit Rollreifen versehen sein und dürfen
höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Sie müssen dicht verschlossen sein.
Die Risser müssen vollständig geschweißt sein und einem Prüfdruck von 5 kg/cm 2 stand-
halten.
(2) Kleine Mengen von Stoffen der Ziffer 6 müssen verpackt sein in dicht verschlossene
Gefäße aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) mit einem Fassungsraum bis zu einem Liter, die zu
höchstens 10 Stück in eine Holzkiste mit geeignetem Füllstoff einzubetten sind. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
407 /2 Für die Stoffe der Ziffer 7 gelten die Verpackungsvorschriften der Rn 411/ 1."
72. Nach Rn 411 wird folgende Rn 411/1 neu aufgenommen:
,,411/1 Die Stoffe der Ziffern 15 und 16 müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, geeignetem Kunststoff oder Metall mit einem
Fassungsraum von höchstens 6 Liter, die mit geeigneten Saugstoffen in eine Holzkiste oder
in andere Versandbehälter aus Fiber oder Metall von ausreichender Widerstandsfähigkeit
einzubetten sind. Die Gefäße dürfen zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Blechgefäße mit einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm für Gefäße
mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Liter, und einer Wanddicke von mindestens
0,75 mm für Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 30 Liter. Die Blechgefäße sind
unter Verwendung geeigneter Saugstoffe in vollwandige Schutzbehälter (z. B. aus Fiber)
einzubetten. Die Gefäße dürfen zu höchstens 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein
solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 95 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenausklei-
dung, mit einem Fassungsraum bis zu 220 Liter. Die Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o
ihres Fassungsraums gefüllt sein. Sind die Fässer mit Inhalt schwerer als 300 kg, so müssen
sie mit Rollreifen versehen sein."
73. In Rn 412 (1) und (2) wird jeweils im 1. Satz „c)" gestrichen.
74. In Rn 412 werden die Absätze (10) und (11) gestrichen. Absatz (12) wird Absatz (10).
75. Nach Rn 414/1 wird folgende Rn 414/2 neu aufgenommen:
,,414/2 Die Stoffe der Ziffer 25 müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, geeignetem Kunststoff oder einem anderen geeig-
neten Material mit einem Fassungsraum von höchstens 6 Liter, die mit geeigneten Saug-
stoffen in eine Holzkiste oder in andere geeignete Versandbehälter von ausreichender
Widerstandsfähigkeit (z.B. aus Fiber) einzubetten sind. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o
ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder
gefalzt, mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Alle Gefäße dürfen höchstens zu 95 0/o
ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 80 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenausklei-.
dung, mit einem Fassungsraum bis zu 220 Liter. Die Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o
ihres Fassungsraums gefüllt sein. Sind die Fässer mit Inhalt schwerer als 300 kg, so müssen
sie mit Rollreifen versehen sein."
76. In Rn 420 (1) wird der erste Satz einleitend wie folgt gefaßt:
,, (1) Die Stoffe der Ziffer 52 a), b) und d) müssen verpackt sein:"
77. In Rn 420 (1) werden die Unterabsätze e). f) und h) einleitend wie folgt gefaßt:
,,sofern es sich um feste Arsenverbindungen handelt, in ... "
78. In Rn 420 (2) wird der erste Satz einleitend wie folgt gefaßt:
,,(2) Als Wagenladung dürfen die Stoffe der Ziffer 52 a), b) und d) auch verpackt sein:"
79. In Rn 420 (2) wird der Unterabsatz b) einleitend wie folgt gefaßt:
,,b) sofern es sich um feste Arsenverbindungen handelt, in ... "
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 593
80. In Rn 420 wird folgender Absatz (3) neu aufgenommen:
,, (3) Die Stoffe der Ziffer 52 c) müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Vers,rndbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Glasballons dürfen höchstens
zu 95 11 /o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg."
81. Nach Rn 423 wird folgende Rn 423/1 neu aufgenommen:
,,423/ 1 Pür die Verpackung der Stoffe der Ziffer 66 gelten die Vorschriften der Rn 414/2."
82. Rn 431 (1) wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die Stoffe der Ziffern 6, 7, 15, 16, 25 und 66 dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt
werden."
83. In Rn 432 (1) erhalten die beiden ersten Sätze folgende Fassung:
,,(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 11 bis 16, 21 bis 25, 31 bis 34, 41, 51 bis 54,
81 oder 82 muß mit einem Zettel nach Muster 4, jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2, 4 a),
5 bis 7 oder 11 a) muß außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 A versehen sein. Jedes Versandstück
mit Stoffen der Ziffern 61, 62, 66, 71 bis 75, 83 oder 84 muß mit einem Zettel nach Muster 4 A ver-
sehen sein."
84. In Rn 432 (3) wird „Muster 2" durch „Muster 2 A" ersetzt.
85. In Rn 433 wird Absatz (1) gestrichen.
86. In Rn 433 (3) erhält der erste Satz folgende Fassung:
,,(3) Die nichtflüssigen Stoffe der Ziffern 31, 32 b) und 52 bis 54 sowie die Stoffe der Ziffern 6 a),
11 b), 13 a) und c), 15 b), 21, 22 a), 25, 31 a), 32 a), 34, 51, 61, 62 b), 66 b) und 71 bis 75 dürfen in Mengen
bis zu 5 kg bzw. 5 Liter je Versandstück auch als Expreßgut versandt werden."
87. In Rn 435 wird „Siehe Rn 10" gestrichen.
88. In Rn 438 (1) wird der erste Satz eingangs wie folgt gefaßt:
,,(1) Flüssigkeiten der Ziffern 1 b), 6 a), 12 f), 14, 15 b), 21, 25, 31 b), 61 e) und f), 66 b) und e), 81 bis
83 sowie ... (weiter wie bisher)."
89. Rn 439 (2) wird gestrichen.
90. In Rn 440 (1) erhalten die beiden ersten Sätze folgende Fassung:
,,(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 11 bis 16, 21 bis 25, 31 bis 34, 41, 51 bis 54,
81 oder 82 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 4, bei Beförderung von Stoffen
der Ziffern 2, 3, 4 a), 5 bis 7 oder 11 a) außerdem nach Muster 2 A angebracht werden. Bei Beförde-
rung von Stoffen der Ziffern 61, 62, 66, 71 bis 75, 83 oder 84 müssen auf beiden Seiten der Wagen
Zettel nach Muster 4 A angebracht werden."
91. Rn 440 (2) erhält folgende Fassung:
,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 432 (1) zu bezetteln.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
Klasse IV b. Radioaktive Stoffe
92. In Rn 462 (1) wird der erste Satz „Siehe Rn 10." gestrichen.
93. Rn 465 (1) d) wird gestrichen.
Klasse V. Ätzende Stoffe
94. In Rn 501 Ziffer 34 erhält die Bemerkung folgende Fassung:
„Bern. Wässerige Lösungen mit mehr als 72 0/o Hydrazin (N2H4) sowie Hydrazin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse II (siehe
Rn 201 Ziffer 3 D."
95. In Rn 513 (1) c) wird „Fässer aus Metall" durch „Metallfässer" ersetzt.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
!Jö. Rn 524 (1) wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Versilndsl.ücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 12, 14, 15, 22, 24, 31 bis 35 oder 41 a) sind mit einem
Zettel nach Muster 5 zu versehen.
Sind die flüssi~Jcn Stoffe der Ziffern 1 a) bis e), 2 bis 5, 10 b), 11, 14, 22, 24 oder 32 in Gefäße aus Glas,
Porzellan, St.c\inzcug und dgl. mit einem Fassungsraum von mehr als 5 Litern, eingesetzt in nicht voll-
wandine Schutzbehälter, verpackt, so sind die Versandstücke jedoch mit zwei Zetteln nach Muster 5
zu versehen (siehe Rn 10)."
97. In Rn 524 (3) werden die Worte „die nach Rn 527 (2) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen"
gestrichen.
98. In Rn 527 (1) wird „Siehe Rn 10." gestrichen.
99. Rn 532 (2) erhült folwmdcn Wortlaut:
,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) und kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) sind gemäß
Rn 524 (1) zu bezetteln.
Kleinbehiilter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit: einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
100. Rn 533 wird wie folgt geändert:
,,533 Die flüssigen Stoffe der Klasse V in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 ver-
sehen sind, dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-
sandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) oder III b (Rn 331) in Versandstücken, die
mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;
c) mit Stoffen der Klassen III c (Rn 371) oder VII (Rn 701) in Versandstücken, die mit zwei
Zetteln nach Muster 3 versehen sind."
Klasse VI. Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
101. In Rn 609 (1) werden die Worte „als Frachtstückgut oder als Wagenladung" gestrichen und folgende
Textergänzung vorgenommen:
,, Tierkörper oder Teile von Tierkörpern (Organe, Fleischproben) der Ziffer 8 dürfen auch in feuchtig-
keitsdichte Beutel aus einem ausreichend luftdurchlässigen Material (z. B. geeignetem Kunststoff)
verpackt sein. Die Beutel sind mit Saugstoffen in eine Außenverpackung von ausreichender mecha-
nischer Festigkeit einzubetten."
102. Rn 609 (2) erhält folgenden neuen Wortlaut:
,, (2) Als Expreßgut müssen verpackt sein:
a) die Stoffe der Ziffer 8 a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Metall oder geeignetem Kunst-
stoff. Diese Gefäße sind einzeln oder zu mehreren in eine feste Kiste aus Holz einzusetzen oder,
wenn die Gefäße zerbrechlich sind, unter Verwendung von saugfähigen Stoffen einzubetten. Sind
die betreffenden Stoffe in eine Konservierungsflüssigkeit eingetaucht, dann muß eine solche
Menge saugfähiger Stoffe verwendet werden, die genügt, um die gesamte Flüssigkeit aufzusaugen.
Die Konservierungsflüssigkeit darf nicht entzündbar sein;
b) die Stoffe der Ziffer 8 b) in geeignete Gefäße, die ihrerseits in eine feste Kiste mit einer Metall-
auskleidung, die verlötet oder auf andere Weise dicht gemacht werden muß, einzubetten sind;
c) für Tierkörper oder Teile von Tierkörpern [Ziffer 8 a) und b)] ist auch die Verpackung nach Ab-
satz (1) zulässig."
103. Rn 615 wird wie folgt geändert:
,,615 (1) Die Stoffe der Ziffern 9 und 10 sowie 10 A dürfen nur als Wagenladung versandt werden.
(2) Die Stoffe der Ziffern 7 und 8 dürfen als Expreßgut versandt werden, sofern ein Versand-
stück nicht schwerer ist als 40 kg und ihre Verpackungen den Bestimmungen der Rn 609 (2) ent-
sprechen."
104. Rn 617 wird gestrichen.
105. Rn 621 erhält folgende Fassung:
„621 Mit Ausnahme der als Expreßgut aufgegebenen Stoffe der Ziffern 7 und 8 dürfen die Stoffe der
Klasse VI nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen in einen Wagen verladen werden."
106. Der Text in Rn 623 (2) wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Die Gegenstände der Ziffer 12 dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen in
einen Wagen verladen werden."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 595
Klasse VII. Organische Peroxide
107. Rn 711 (1) erhctlt folgende Fassung:
,, (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse VII sind mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.
Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 8 a), 9 a), 13, 17 a), 21, 22, 30 a), 31 a) und 35 sind jedoch
mit zwei Zetteln nach Muster 3 zu versehen (siehe Rn 10)."
108. In Rn 712 wird der erste Satz wie folgt geändert:
,,Für Eil- und Frnchtgut keine Beschränkungen."
109. Rn 714 (l) erhält folgenden Wortlaut:
,,(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 25, 30 und 31 sind in gedeckten Wagen zu befördern."
110. Rn 717 (2) wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Kleinbehälter (Kleincontainer) müssen gemäß Rn 711 (1) bezettelt sein.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein."
111. Rn 718 erhält folgende Fassung:
,, 718 Die Stoffe der Klasse VII in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind,
dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a (Rn 21), I b (Rn 61) oder I c (Rn 101) in Ver-
sandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen II (Rn 201), III a (Rn 301) oder III b (Rn 331) in Versandstücken, die
mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;
c) mit flüssigen Stoffen der Klasse V (Rn 501) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 5 versehen sind."
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anhang V
112. Der Anhang V wird durch folgenden Text ersetzt:
„Vorschriften für die Prüfung von Metallfässern
gemäß Rn 303 (6), 303 (7) und 513 (1) c)
I. Flüssigkeitsdruckprüfung
1500 Diese Prüfung ist von einer behördlich anerkannten Prüfstelle durchzuführen.
Zahl der Muster
Drei Fässer je Bauart und Hersteller.
Priifverfahren und anzuwendender Druck
Die Fässer sind während 5 Minuten einem gleichbleibenden hydraulischen Uberdruck von
mindestens 0,75 kg/cm 2 zu unterwerfen. Während der Prüfung dürfen die Fässer nicht mechanisch
abgestützt werden.
Kriterien fi.ir ein befriedigendes Priifergebnis
Die Fässer müssen dicht bleiben.
II. Fallprüfung
1501 Diese Prüfung ist von einer behördlich anerkannten Prüfstelle durchzuführen.
Zahl der Muster
Sechs Fässer je Bauart und Hersteller.
Vorbereitung der Verpackung fi.ir die Priifung
Die Fässer sind zu 98 0/o ihres Fassungsraums zu füllen.
Aufprall p 1alte
Die Aufprallplatte muß eine starre, glatte, flache und horizontale Oberfläche besitzen.
Fallhöhe
Wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird:
a) für zu befördernde Flüssigkeiten, deren Dichte 1,2 nicht überschreitet: 1,20 m;
b) für zu befördernde Flüssigkeiten, deren Dichte 1,2 überschreitet: eine Höhe in Metern, die
in Ziffern gleich der Dichte der zu befördernden Flüssigkeit ist, wobei auf die erste
Dezimalstelle aufgerundet wird;
wenn die Prüfung mit der zu befördernden Flüssigkeit oder einer Flüssigkeit mindestens
gleicher Dichte wie die der zu befördernden Flüssigkeit vorgenommen wird: 1,20 m.
Aufprallstelle
Es müssen zwei Arten von Fallversuchen gemacht werden:
1. Fallversuch (an drei Fässern):
Das Faß muß diagonal mit dem Rand oder, wenn es keinen Rand hat, mit einer Rundnaht auf
die Aufprallplatte fallen. Beim Fall ist das Faß so aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt
senkrecht über dem Aufprallpunkt befindet.
2. Fallversuch (an den drei anderen Fässern):
Das Faß muß mit der geschweißten Längsnaht des Faßmantels horizontal auf die Aufprall-
platle fallen.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Sämtliche Fässer müssen dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem
äußeren Druck hergestellt worden ist.
Ist ein Faß undicht, so sind 12 neue Fässer erneut den Versuchen zu unterwerfen. Keines die-
ser Fässer darf sich nach den Versuchen als undicht erweisen.
Ist mehr als ein Faß aus der ersten Partie von 6 Fässern undicht, so wird der fragliche Faßtyp
zurückgewiesen.
Bern.: Die Prüfungen zu I. und II. sind durchzuführen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem oder
dem Bundesbnhn-Zenlralamt Minden (Westf.).
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 591
III. Dichtheitsprüfung
1502 Jedes Pdß ist der Prüfung zu unterwerfen:
il) IH)Vor es zum <)rsten Mal für die Beförderung verwendet wird,
h) ndch der fnsla11dselzung, bevor es erneut verwendet wird.
f>riifvcrfoliren
Das Fc1ß muß unler Wdsser getaucht werden; die Art, wie es unter Wasser gehalten wird, darf
d<1s Prüfergebnis nicht beeinflussen. Das Faß kann auch an den Naht- oder allen anderen Stellen,
die undicht werden könnten, mit Seifenschaum, Schweröl oder irgendeiner anderen geeigneten
nüssi~Jkcit bedeckt werden. Andere, mindestens gleichwertige Prüfungen, wie eine Prüfung auf
Dru(k un lcrsch icd (,, ai r-pocket tester"), sind ebenfalls zulässig.
J\nzuwenclcnclcr fa1fldn1ck
Dr~r Druck muß mindestens 0,2 kg/cm 2 betragen.
Kriterien fiir ein befriedigendes Priifergebnis
Es darf keine Luft austreten."
Rn 1502 und 1503 werden 1503 und 1504, Rn 1504 bis 1599 werden 1505 bis 1599.
1503 In der zweiten Zeile wird „RID, III a" durch „RID" ersetzt.
Die UntPrlitel III und IV werden IV und V.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anhang IX
113. Der Anhang IX wird durch folgenden Text ersetzt:
„1. Vorschriften für die Gefahrzettel
1900 (1) Die Zettel 1, 2 A, 2 B, 2 C, 2 D, 3, 4, 5, 6 A, 6 B und 6 C müssen, wenn sie für Versandstücke
bestimmt sind, die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von
100 mm haben.
Die Zettel 1, 2 A, 2 B, 2 C, 2 D, 3, 4, 5 und 6 D müssen, wenn sie für Wagen bestimmt sind, die
Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens 150 mm
haben.
(2) Die Zettel 4 A, 7, 8 und 9 müssen die Form eines Rechtecks im Normalformat A 5 (148 X
210 mm) haben. Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm) ver-
kleinert sein.
(3) Der Zettel 10 hat die Form eines Dreiecks mit einer Grundlinie von 148 mm und einer Höhe
von 74mm.
1901 (1) Die Gefahrzettel sind auf den Versandstücken, an den Wagen und auf den Kleinbehältern
(Kleincontainern) aufzukleben oder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn
die äußere Beschaffenheit eines Versandstückes es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder
Täfelchen aufgeklebt werden, die aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt
Zettel dürfen an den Versandbehältern, an Privatwagen und an privaten Kleinbehältern (Klein-
containern) auch dauerhafte Gefahrzeichen, ausgenommen solche nach Muster 10, angebracht
werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen müssen.
Soweit es die Beschaffenheit der Versandstücke zuläßt, sind die Gef ahrzettel neben der An-
schrift des Empfängers und Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofes aufzukleben oder in einer
anderen geeigneten Weise zu befestigen.
(2) Es ist Sache des Absenders, die vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen:
a) auf den Versandstücken, gleichgültig, ob sie als Stückgut oder als Wagenladung aufgegeben
werden,
b) an allen Behältern (Containern),
c) an den Wagen, die als Wagenladung aufgegeben werden,
d) an den Wagen, die Stückgüter enthalten, die der Absender verladen hat.
(3) In allen anderen Fällen obliegt es der Eisenbahn, die vorgeschriebenen Zettel an den
Wagen anzubringen.
II. Erläuterung der Bildzeichen
1902 Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I bis VII vorgeschriebenen Gef ahrzettel (siehe
die Tafel am Schluß) bedeuten:
Nr. 1 (Bombe, schwarz auf orange Grund): Explosionsgefährlich;
vorgeschrieben in Rn 37 (1), 43 (1) und wegen der Zusammenladeverbote siehe
(2), 75, 80 (l) und (2), 112 (1), 117 (1) Rn 42, 44, 79, 81, 116, 118;
und (2);
Nr. 2A (Flamme, schwarz auf rotem Grund): Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe);
vorgeschrieben in Rn 154 (3), 164 (2) wegen der Zusammenladeverbote siehe
und (3), 188 (2), 195 (2) und (3), 307 (1), Rn 312, 314;
313 (1) und (3), 432 (1), 440 (1) und (2);
Nr. 2B (Flamme, schwarz, Grund aus gleich Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe);
breiten senkrechten roten und weißen wegen der Zusammenladeverbote siehe
Streifen): Rn 350, 352;
vorgeschrieben in Rn 344 (1), 351 (1)
und (2);
Nr. 2C (Famme, schwarz auf weißem Grund, Selbstentzündlich;
untere Hälfte des Zettels rot): wegen der Zusammenladeverbote siehe
vorgeschrieben in Rn 213 (1), 220 (1) Rn 219, 221;
und (2);
Nr. 2D (Flamme, schwarz auf blauem Grund}; Entzündliche Gase bei Berührung mit
vorgeschrieben in Rn 188 (1), 195 (2) Wasser;
und (3);
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 599
Nr. 3 (Flamme über einem Kreis, schwarz auf Entzündend wirkende Stoffe oder organische
gelbem Grund): Peroxide;
vorgeschrieben in Rn 381 (1), 388 (1) wegen der Zusammenladeverbote siehe
und (2), 711 (1), 717 (1) und (2); Rn 387, 389, 716, 718;
Nr. 4 (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, Giftig;
schwarz auf wei!Jem Grund): in den Wagen und Güterhallen (Maga-
vorgeschrieben in Rn 307 (1) und 2), zinen) getrennt von Nahrungs- und
313 (1), (2) und (3), 316 (3), 432 (1), Genußmitteln zu lagern;
440 (l) und (2), 443 (3);
Nr. 4A (Andreaskreuz, schwarz auf orange Gesundheitsschädlich;
Grund, ohne Umrahmung):
vorgeschrieben in Rn 432 (1), 440 (1)
und (2), 443 (3) ;
Nr. 5 (Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf Ätzend;
den Querschnitt einer Platte und auf wegen der Zusammenladeverbote siehe
eine Hand herabfallen; schwarz auf Rn 530, 533;
wei!Jem Grund, untere Hälfte des
Zettels schwarz mit weißem Rand):
vorgeschrieben in Rn 381 (1), 388 (2),
524 (1), 532 (1) und (2), 535 (3);
Nr. 6A (Strahlensymbol; Aufschrift „RADIO- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
ACTIVE", ein senkrechter Streifen auf Kategorie 1-WEISS; bei Beschädigung der
der unteren Hälfte, mit folgendem Text: Versandstücke gesundheitsgefährdende Wir-
Inhalt ..... . kung bei Aufnahme in den Körper, beim
Einatmen und beim Berühren freigewordenen
Aktivität ..... .
Stoffes;
Symbol und Aufschriften schwarz auf
wei!Jem Grund, senkrechter Streifen
rot):
vorgeschrieben in Rn 459 (1), 466 (2);
Nr. 6B (wie Zettel 6A., aber zwei senkrechte Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
Streifen in der unteren Hälfte, mit Kategorie II-GELB; von Versandstücken mit
folgendem Text: der Aufschrift „FOTO" (siehe Rn 1605) fern-
Inhalt ..... . halten; bei Beschädigung der Versandstücke
Aktivität ..... . gesundheitsgefährdende Wirkung bei Auf-
nahme in den Körper, beim Einatmen und
Transportkennzahl beim Berühren freigewordenen Stoff es sowie
Symbol und Aufschriften schwarz; Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung;
Grund: obere Hälfte gelb, untere
Hälfte weiß
senkrechte Streifen rot):
vorgeschrieben in Rn 459 (1), 466 (2);
Nr. 6 C (wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte Radioaktiver Stoff in Versandstücken der
Streifen in der unteren Hälfte): Kategorie 111-GCLB; von Versandstücken
vorgeschrieben in Rn 459 (1), 466 (2); mit der Aufschrift „FOTO" (siehe Rn 1605)
fernhalten und sich nicht unnötig in ihrer
Nähe aufhalten. Bei Beschädigung der Ver-
sandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung
bei Aufnahme in den Körper, beim Ein-
atmen und beim Berühren freigewordenen
Stoffes sowie Gefahr der Strahlenwirkung
auf Entfernung;
Nr. 6 D (Strahlensymbol, darunter die Auf- Radioaktiver Stoff mit den unter Nr. 6 A,
schrift „RADIOACTIVE"), Symbol und 6 B oder 6 C angegebenen Gefahren;
Aufschrift schwarz auf weißem Grund):
vorgeschrieben in Rn 466 (1);
Nr. 7 (offener Regenschirm, schwarz auf Vor Nässe schützen;
weißem Grund):
vorgeschrieben in Rn 188 (1), 195 (3);
Nr. 8 (zwei Pfeile, schwarz auf weißem Oben;
Grund): Der Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach
vorgeschrieben in Rn 37 (2), 154 (2), oben, auf zwei gegenüberliegenden Seiten
188 (3), 213 (2) und (3), 307 (3), 344 (2), anzubringen;
381 (2), 432 (2), 459 (3), 524 (2) und
(3), 614, 711 (2);
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Nr. 9 (Kelchglas, rot auf weißem Grund): Vorsichtig behandeln, oder:
vorgeschrieben in Rn 37 (2), 43 (2), Nicht stürzen;
112 (2), 117, 154 (1), (2) und (3), 164
(4), 188 (3), 195 (3), 213 (3), 220 (2),
307 (3), 313 (3), 344 (2), 351 (2), 381 (2),
388 (3) 432 (2)' 440 (2) 459 (3) 524
1 1 1
(2), 532 (2), 614, 620, 711 (2), 717 (2);
Nr. 10 (Dreieck, rot mit schwarzem Ausruf- Vorsichtig verschieben.
zeichen):
vorgeschrieben in Rn 164 (1), 220 (3),
313 (1)."
114. In Rn 24 (1) b) 1., 31 (1) a) 1., 3. bis 5. und 7., 32 (5), 32/1, 33 (3), 34 (1) c) 4., 64 (1) c), 66 (1), 70 (1),
103 (1) bis (3), 105 (1), 108 (1) b), 109 (1) hh) 3. bis 5., 109 (2) a) und b), 110 (3) a), 110 (4) a) 2., 110 (4)
c) 2., 140 (1), 304 (1), 338 (4) d), 342/1 (3), 342/3 (1) d), 345 (2) a) 1., 377 (1 a), 424 d), 425 (2), 426 f) sowie
509 (1) h) ist der Klammervermerk ,,(siehe Rn 12)" abzuändern in ,,(siehe Rn 14)".
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 601
Gefahrzettel
Bedeutung: Siehe Anhang IX (Rn. 1902)
N°2D N°3 N°4 N°S
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1) Abmessungen siehe Zettel 1
2) Abmessungen siehe Zettel 6 A
------- t 3) Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum
Normalformat A 7 (74 X 105 mm) verkleinert sein
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 2 Deutschen Mark
Vom 15. Juni 1973
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von unterhalb der rechten Kralle eines der Münzzeichen
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. (D, F, G oder J) angebracht.
S. 323) gibt der Bund nachfolgend beschriebene, für Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist er-
den Zahlungsverkehr bestimmte Bundesmünze im haben und wird von einem schützenden glatten
Nennwert von 2 Deutschen Mark heraus. Die Münze Randstab umgeben.
wird in hoher Auflage geprägt und soll - ebenso
Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
wie die Adenauer-Münze - die Max-Planck-Münze
schrift:
zu 2 Deutsche Mark ersetzen, die in Kürze außer
EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT
Kurs gesetzt wird. Mit der Ausgabe der neuen
Münze wird am 1. Juli 1973 begonnen. versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Orna-
ment, am Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente
Die Bildseite der Münze zeigt das Kopfbild des angebracht.
ersten Bundespräsidenten Professor Dr. Theodor Heuss Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und
im Profil mit der Umschrift: einen Durchmesser von 26,75 Millimeter und ent-
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND · 1949-1969. spricht somit in Gewicht und Abmessungen der
Max-Planck- und der Adenauer-Münze. Sie besteht
Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung
Bundesadler. Das Adlerbild ist von der Umschrift: (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND einen Reinnickelkern.
2 DEUTSCHE MARK Der Entwurf der Münze stammt von dem Bild-
umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der hauer Karl-Ulrich Nuss, 7051 Strümpfelbach.
Mitte unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
ist die jeweilige Jahreszahl, beginnend mit 1970, gemacht.
Bonn, den 15. Juni 1973
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1973 603
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1386/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefror e -
nem Rindfleisch 25.5. 73 L 138/22
24. 5. 73 Verordnung (EWG} Nr. 1387/73 der Kommission zur erneuten
Verlängerung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
2816/72 betreffend den Kautionsbetrag bei der Einfuhr von zur
Mast bestimmten jungen Rindern und K ä 1b er n 25.5. 73 L 138/25
24. 5. 73 Verordnung (EWG} Nr. 1388/73 der Kommission zur Fest-
setzunq des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 25.5. 73 L 138/26
24. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1389/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 25.5. 73 L 138/28
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1390/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 26.5. 73 L 139/1
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1391/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e , M eh l und M a 1 z hinzugefügt werden 26.5. 73 L 139/3
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1392/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 26.5. 73 L 139/5
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1393/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 26.5. 73 L 139/7
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1394/73 der Kommission zur elften
Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/62
über die Differenzbeträge für Raps - und R üb s e n s amen 26.5. 73 L 139/8
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1395/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeugnissen 26.5. 73 L 139/10
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1396/73 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für die Republik
Sri Lanka 26.5. 73 L 139/12
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1397/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Kirs c h e n im Wirtschafts-
jahr 1973 26.5. 73 L 139/14
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1398/73 der Kommission zur Änderung
bestimmter den Sektor Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e
betreffenden Verordnungen der Kommission für das Milch-
wirtschaftsjahr 1973/1974 26.5. 73 L 139/15
24. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1399/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von
Beihilfen für Mager m i 1 c h, die zu Kasein oder Kaseinaten
verarbeitet worden ist 26.5. 73 L 139/17
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1400/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 26.5. 73 L 139/18
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1401/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 26.5. 73 L 139/22
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1402/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für D 1 s a a t e n 26.5. 73 L 139/23
25. 5. 73 Verordnung {EWG) Nr. 1403/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e nöl 26.5. 73 L 139/25
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1404/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 26.5. 73 L 139/26
25.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1405/73 der Kommission zum Erlaß von
Schutzmaßnahmen bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis
aus der Gemeinschaft 26.5. 73 L 139/28
25.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1406/73 des Rates zur Festsetzung einer
Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres
1972/1973 vorhandenen Bestände an Weichweizen, zur
Brotherstellung geeignetem Roggen und Mais 26.5. 73 L 139/30
28.5. 73 Vürordnung (EWG) Nr. 1407/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 29.5. 73 L 142/1
28.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1408/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M e h 1 und M a 1z hinzugefügt werden 29.5. 73 L 142/3
28.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1409/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 29.5. 73 L 142/5
28.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1410/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 29.5. 73 L 142/7
28.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1411/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 29.5. 73 L 142/8
25.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1412/73 der Kommission über die Liefe-
rung von Butter o i 1 an bestimmte Drittländer als Gemein-
schaftshilfe für die UNRWA 29.5. 73 L 142/20
28.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1413/73 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
aus Bulgarien und Rumänien 29.5. 73 L 142/25
28.5. 73 Verordnulllg (EWG) Nr. 1414/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 29.5. 73 L 142/26
28.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1415/73 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 29.5. 73 L 142/30
29.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1417/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 30.5. 73 L 143/21
29.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1418/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide ,
M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30.5. 73 L 143/23
29.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1419/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 30.5. 73 L 143/25
29.5. 73 Verordnung (EWG} Nr. 1420/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30.5. 73 L 143/27
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verti;-äge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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