533
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1973 1 Nr.46
Tag Inhalt Seite
25. 5. 73 Achtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung 533
934-1
5. 6. 73 Neufassung der Verordnung über Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorrats-
schutzmittel in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft (Höchstmengenverordnung
Pflanzenschutz, pflanzliche Lebensmittel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536
2125-4-45
6. 6. 73 Neufassung der Fleisch-Verordnung 553
2125-4-29
Achtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 25. Mai 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I ,, (3) Die Geltungsdauer der Fahrausweise
S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Ein- regelt der Tarif."
führungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I 3. § 11 wird wie folgt geändert:
S. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete ,, (1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Dieser
des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun- ist an den Bahnhöfen und Auskunftsstellen
desgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun- zur Einsicht bereitzuhalten."
desrates verordnet: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11 (3) Kinder werden zu den im Tarif genann-
ten Bedingungen unentgeltlich oder zum hal-
Artikel 1
ben Fahrpreis befördert."
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. Septem-
4. § 17 wird wie folgt geändert:
ber 1938 (Re,ichsgesetzbl. II S. 663), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. April 1970 (Bundes- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 358), wird wie folgt geändert: 11 (1) Die Eisenbahn hat, soweit es die ört-
lichen Verhältnisse erfordern, Warteräume
1. In § 6 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „zwei
einzurichten und entsprechend offenzuhal-
Monate" in „einen Monat" geändert.
ten."
2. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Aufenthalt in den Warteräumen kann
,, (2) Der Fahrausweis muß Strecke, Zug- Personen ohne gültigen Fahrausweis und den
gattung, Wagenklasse und Fahrpreis an- in § 9 Abs. 2 bis 7 genannten Personen unter-
geben; er kann die Benutzung verschiedener sagt werden."
Wege oder Beförderungsmittel vorsehen.
Diese Angaben können auch in abgekürzter 5. In § 24 Abs. 3 werden die Worte ,,§§ 9 (5), 10 (8).,
Form durch Zeichen, Zahlen oder dergleichen 14 (3) und 23 (2)" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 6,
dargestellt werden." § 10 Abs. 8, § 14 Abs. 3 und § 23 Abs. 2" ersetzt.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
6. In § 28 Abs. 7 werden die Worte ,, § 9 Abs. 1 und kann er das Anerkenntnis in einer allgemeinen
5" durch di(! Worte,,§ 9 Abs. 2 und 6" ersetzt. Erklärung abgeben, deren Text der Tarif be-
stimmt. Jeder Frachtbrief muß dann einen Hin-
7. § 48 wird wie folgt geänderl: weis auf die allgemeine Erklärung enthalten. 11
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Absender muß jeder Tiersendung 14. In § 63 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „schriftlich"
einen Frachtbrief nach dem im Tarif fest- gestrichen.
gesetzten Muster beigeben."
15. In § 72 Abs. 7 erhält der 1. Halbsatz des Satzes 1
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: folgende Fassung:
,, (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine „Dem Absender steht das Verfügungsrecht nur
Tiere angenommen. Für verpackte Tiere im zu, wenn er das von der Eisenbahn bescheinigte
Stückgutverkehr gilt dies auch an Donners- Frachtbriefdoppel vorlegt, darin die Verfügung
tagen, Freitagen und Samstagen. Ausnahmen einträgt und sie unterschreibt;".
11
sind durch Aushang bekanntzugeben.
16. § 74 wird wie folgt geändert:
8. § 51 Abs. l erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b
,, (1) Die Lieferfristen betragen, sofern der Tarif folgende Fassung:
keine kürzeren Fristen vorsieht, „a) für Wagenladungen
für die ersten 150 Tarifkilometer 24 Stunden, 1. als Eilgut:
darüber hinaus für je weitere auch nur angefan- Abfertigungsfrist 12 Stunden
gene 400 Tarifkilometer 24 Stunden." Beförderungsfrist
für die ersten 300 Tarif-
9. In § 54 Abs. 1 erhält Buchstabe a folgende Fas- kilometer 24 Stunden
sung: darüber hinaus für je auch nur
,, a) Sendungen, deren Beförderung der Deut- angefangene 400 Tarif-
schen Bundespost vorbehalten ist;". kilometer 24 Stunden
2. als Frachtgut:
10. § 55 wird wie folgt geändert:
Abfertigungsfrist 24 Stunden
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Beförderungsfrist
,, (1) Der Absender muß jeder Sendung einen für die ersten 200 Tarif-
Frachtbrief nach dem im Tarif festgesetzten kilometer 24 Stunden
Muster beigeben." darüber hinaus für je auch nur
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: angefangene 300 Tarif-
,, (2) Für bestimmte Beförderungen oder für
kilometer 24 Stunden
Verkehre in durchgehender Beförderung mit b) für Stückgutsendungen
anderen Verkehrsmitteln können die Tarife Abfertigungsfrist 24 Stunden
von den Mustern abweichende Frachtbriefe
Beförderungsfrist
oder andere Beförderungspapiere vorsehen."
für je auch nur angefangene
200 Tarifkilometer 24 Stunden".
11. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Verwie- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gung" durch das Wort „Gewichtsfeststel- ,, (5) Die Lieferfrist beginnt mit der auf die
lung" ersetzt. Annahme des Gutes zur Beförderung folgen-
den Mitternacht. Ist jedoch der auf die An-
b) In Absatz 7 Satz 5 wird das Wort „Nach- nahme des Gutes zur Beförderung folgende
wiegung" durch die Worte „nachträgliche Tag ein Sonn- oder Feiertag und ist der Ver-
Gewichtsfeststellung" ersetzt. sandbahnhof an diesem Sonn- oder Feiertag
für den Eilgutverkehr nicht geöffnet, so be-
12. In§ 60 Abs. 2 Buchstabe b wird das Wort „Ver- ginnt die Lieferfrist 24 Stunden später. Sie
wiegung" durch das Wort „Gewichtsfeststel- beginnt nicht vor Entrichtung der vom Ab-
lung" ersetzt. sender übernommenen Kosten (§ 69 Abs. 1)
oder vor Hinterlegung einer Sicherheit nach
13. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung: § 69 Abs. 5."
,, (2) Ist der Absender seiner Pflicht zur siche- c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
ren Verpackung nicht nachgekommen, so kann ,, (8) Die Lieferfrist ruht bei Frachtgutsen-
die Eisenbahn die Annahme des Gutes ablehnen dungen an Sonn- und Feiertagen."
oder verlangen, daß der Absender im Fracht-
brief das Fehlen oder die Mängel der Verpak- d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
kung anerkennt. Liefert der Absender häufig ,, (9) Würde die Lieferfrist nach Schluß der
gleichartige verpackungsbedürftige Güter un- Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ab-
verpackt oder mit den gleichen Verpackungs- laufen, so endet sie erst 2 Stunden nach dem
mängeln bei derselben Güterabfertigung auf, so darauffolgenden Dienstbeginn."
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 535
17. § 78 wird wie folgt gci:indert: 18. In § 80 Abs. 6 erhält der 1. Halbsatz des Satzes 1
a) Absatz 2 erhi:ilt folgende Fassung: folgende Fassung:
,, (2) Die Benachrichtigung ist bei Frachtgut „Der Absender oder sein Bevollmächtigter hat
sofort nach der Bereitstellung, bei Eilgut bei Erteilung von Anweisungen in den Fällen
spi:itestens binnen zwei Stunden nach der der Absätze 1, 2 und 4 das Frachtbriefdoppel
Ankunft des Gutes vorzunehmen. Die Eisen- vorzulegen, darin die Anweisung einzutragen
bahn ist jedoch zur Benachrichtigung zwi- und sie zu unterschreiben;".
schen 18 und 8 Uhr und an Sonn- und Feier-
tagen nicht verpflichtet, an Samstagen nur,
wenn Dienststunden festgesetzt sind." Artikel 2
b) In Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort „vier" Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
durch das Wort „zwölf" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel
in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft
(Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz, pflanzliche Lebensmittel)
Vom 5. Juni 1973
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
/'Znderung der Höchstmengen-VO Pflanzenschutz
vom 14. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 2459) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-
ordnung über Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämp-
f ungs- und Vorratsschutzmittel in oder auf Lebens-
mitteln pflanzlicher Herkunft vom 30. November
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der ab 1. Januar
1974 9eltenden Fassun9 bekanntgegeben, wie sie
sich aus der oben angeführten Änderungsverord-
nung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5
Nr. 1 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des
Lebensmittelgesetze,s in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit
Artikel 129 des Grundgesetzes erlassen worden.
Bonn, den 5. Juni 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 46 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 537
Verordnung
über Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmittel
in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft
(Höchstmengenverordnung Pflanzenschutz, pflanzliche Lebensmittel)
§ 1 §2
(1) Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, in oder auf Es ist verboten, Pflanzen, Pflanzenteile oder Er-
denen Reste dec)r in Anlage 1 aufgeführten Stoffe als zeugnisse pflanzlicher Herkunft als Lebensmittel in
Folge einer unmiHelbaren oder mittelbaren Anwen- den Verkehr zu bringen, in oder auf denen in An-
dung solcher Stoffe über die dort für die Lebens- lage 2 aufgeführte Stoffe als Folge einer unmittel-
mittel jeweils festgesetzten Höchstmengen hinaus baren oder mittelbaren Anwendung vorhanden sind.
vorhanden sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-
bracht werden.
(2) Lebensmillel pflanzlicher Herkunft mit Aus- §3
nahme der in Absa lz 3 genannten Lebensmittel dür- Wer vorsätzlich oder fahrlässig
fen, soweit für sie in Anlage 1 Höchstmengen für
die dort aufgeführten Stoffe nicht festgesetzt sind, 1. entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 3 Lebensmittel in den
nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in Verkehr bringt, in oder auf denen Reste der in
oder auf ihnen als Folge einer unmittelbaren oder Anlage 1 aufgeführten Stoffe über die zulässigen
mittelbaren Anwendung solcher Stoffe Reste vor- Höchstmengen hinaus vorhanden sind,.
handen sind, die ein Zehntel der niedrigsten für den 2. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Lebensmittel, bei
jeweiligen Stoff festgesetzten Höchstmenge, minde- denen Reste der in Anlage 1 auf geführten Stoffe
stens jedoch 0,01 ppm, überschreiten. über die zulässigen Höchstmengen hinaus vor-
(3) Gewürze, Rohkaffee, Tee und Olsaat dürfen, handen sind, ohne die vorgeschriebene Kenn-
soweit für sie in Anlage 1 Höchstmengen für die zeichnung lagert oder aufbewahrt,
dort aufgeführten Stoffe nicht festgesetzt sind, nicht 3. entgegen § · 1 Abs. 5 Satz 3 Lebensmittel, bei
in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf denen Reste der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
ihnen als Folge einer unmittelbaren oder mittel- über die zulässigen Höchstmengen hinaus vor-
baren Anwendung solcher Stoffe Reste vorhanden handen sind, ohne die vorgeschriebene Kenn-
sind, die die höchsten für den jeweiligen Stoff fest- zeichnung oder ohne die vorgeschriebene schrift-
gesetzten Höchstmengen überschreiten. liche Erklärung abgibt oder
(4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung 4. entgegen § 2 Pflanzen, Pflanzenteile oder Erzeug-
ist das Anbieten, da,s Vorrätighalten zum Verkauf, nisse pflanzlicher Herkunft als Lebensmittel in
das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige den Verkehr bringt, in oder auf denen in Anlage
Uberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen In- 2 aufgeführte Stoffe vorhanden sind,
verkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeug-
wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des
nisse für Mitglieder von Genossenschaften oder
ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Lebensmittelgesetzes bestraft.
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit
§ 4
Lebensmittel, bei denen Reste der Stoffe über die
zulässigen Höchstmengen hinaus vorhanden sind, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
an Betriebe abgegeben werden, die vor der Abgabe . Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
an den Endverbraucher die über die zulässigen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
Höchstmengen hinaus vorhandenen Reste der Stoffe setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
durch Lagerung oder sonstige Behandlung der mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Lebensmittel beseitigen. Lebensmittel, in oder auf gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
denen Reste der Stoffe über die zulässigen Höchst-
mengen hinaus vorhanden sind, müssen bei der
Lagerung oder Aufbewahrung durch ein Hinweis- § 5 *)
schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger
eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln aus- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
zuschließen geeigneter Weise und den Worten Kraft.
,,Ware mit überhöhten Restmengen an Pflanzen- (2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Ver-
schutzmitteln" unter Hinzufügung des Hinweises ordnung für die in § 1 Abs. 2 des Lebensmittelgeset-
„nicht an Endverbraucher abgeben" gekennzeichnet zes genannten Erzeugnisse sowie für Hopfen erst ab
sein. Bei der Abgabe derartiger Lebensmittel an 1. Januar 1978 Anwendung.
einen anderen Betrieb ist diese Kennzeichnung
deutlich sichtbar auf einer Außenfläche der Behält-
*) Für das Inkrafttreten der Änderungen auf Grund der Verordnung
nisse, in denen die Lebensmittel abgegeben werden, zur Änderung der Höchstmengen-VO - Pflanzenschutz - vom
sowie zusätzlich durch eine schriftliche Erklärung 14. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2459) ist Art_!kel 4 der
Änderungsverordnung maßgebend. Danach ist der geanderte § 5
auf den Begleitpapieren vorzunehmen. Abs. 2 am 1. Januar 1973 in Kraft getreten.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage
1
Zulässige Höchstmenge in oder auf Lebensmitteln )
Höchst- in oder auf folgenden
Stoff menge Lebensmitteln**)
ppm*)
Alachlor Chloressigsäu re-N-(methoxy-meth yl)- 0,1 Gemüsemais, Getreide,
2 ,6-di aethy 1-anilid Kohl, Raps, Rübsen
0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Aldicarb 2-Methyl-2-(methylthio)- 0,05 Erdbeeren, Zuckerrüben
propionaldehyd-O-(methyl-
carbamoyl)-oxim
insgesamt
Aldicarb-sulfoxid 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)-
berechnet
propionaldehyd-O-(methyl-
als
carbamoyl)-oxim
Aldicarb
Aldicarb-sulf on 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)-
propionaldehyd-O-(methyl-
carbamoyl)-oxim
Anilazin (Zinochlor) 2,4-Dichl or-6-(2-chlor-anilino )-1,3,5-triazin 1,0 Gemüse, Obst
Alrazin 2-Aethy lamino-4-chlor-6-isopropy lamino- 1,0 Gemüse, Obst
1,3,5-triazin 0,5 Mais
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Azinphos--aethyl O,O-Diaethyl-S-(4-oxo-3H- 0,4 Gemüse ausgenommen
1,2,3-benzotriazin-3-yl)-me- Wurzelgemüse, jedoch
thyl-dithiophosphat einschließlich Knollen-
insgesamt sellerie, Obst
Azinphos-methyl O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H- 0,05 andere pflanzliche Lebens-
l ,2,3-benzotriazin-3-yl)-me- mittel
thyl-dithiophosphat J
Barban (4-Chlor-but-2-in-y l)-N-(3-chlor-pheny 1)- 0,1 Getreide, Gemüse, Obst,
carbamat Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Benomyl 1-(N-Butyl-carbamoyl)-2- insgesamt 10,0 Zitrusfrüchte
N-(2-Benzimidazol y l )- (methoxy-carboxamido)- berechnet 3,0 Weintrauben
meth y 1-carbamat benzimidazol als
Benomyl 2,0 Beerenobst
2-Amino-benzimidazol 1,0 Gemüse außer Gurken,
Kernobst, Bananen, Zitrus-
früchte ohne Schale
0,5 Getreide, Gurken
0,2 Bananen ohne Schale
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Benzthiazuron 1-(Benzthiazol-2-yl)-3-methyl-harnstoff 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
mittel
1) Auf Grund des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Höchstmengen-VO - Pflanzenschutz - sind, soweit nach dieser Än~e-
rungsverordnung für bestimmte Lebensmittel höhere als die bisher gültigen Höchstmengen zulässig werden, die höheren Höchstmengen bereits
ab 21. Dezember 1972 anzuwenden.
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 539
Höchst- in oder auf folgenden
St Off menge Lebensmitteln**)
ppm*)
Binapacryl 12-( 1-Methyl-propyl)-4,6-dinitro-phenyl]- 0,3 Gemüse außer Wurzel-
3,]-dirnethyl-acrylat gemüse, Obst
Blausliure Cyanwasserstoff 15,0 Getreide außer Reis,
Gewürze
6,0 Äpfel, Erdnüsse, Getreide-
erzeugnisse, Hülsen-
früchte, Kakaokerne, 01-
saat, Reis, Rohkaffee, Tee,
Trockengemüse, Trocken-
kartoffeln, Trockenobst
Bromf enox im 3,5-Dibrom-4-hydroxy-benzaldehyd- 0,1 Getreide
2,4-dini tro-phen yloxim 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Bromhallige Anorga- 400,0 Gewürze
Begasungsmittel nisches 50,0 Getreide, Getreideerzeug-
Bromid,
nisse, Gurken, Kakao-
berechnet kerne, Mandeln, Nüsse,
als Brom Olsaat, Rohkaffee,
Tapioka, Tee, Trocken-
gemüse, Trockenkartoffeln,
Trockenobst
30,0 Zitrusfrüchte, Rettich,
Radieschen, Salat,
Tomaten, Kohlrabi,
Knollensellerie, Petersilie
5,0 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Bromophos O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O- 1,5 Beeren- und Kernobst,
dimeth y 1-· monothiophosphat Weintrauben, Blattgemüse
und sonstige Sproßgemüse
0,6 Steinobst, Fruchtgemüse,
Wurzelgemüse
0,2 Gemüsemais, Mais, Raps,
Rübsen
Buturon 3-(4-Chlor-phenyl)-1-methyl-1-(1-methyl- 0,1 Getreide, Obst
prop-2-in-y 1)-harnstoff 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Captafol N-(1, 1,2,2-Tetrachlor-aethylthio)-cyclohex- 7,5 Obst, Salat, Blätter von
4-en-1 ,2-carboximid Knollensellerie
5,0 Fruchtgemüse
0,2 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Captan N-(Trichlor-methylthio)-cyclohex-4-en- 15,0 Gemüse, Obst
1,2-dicarboximid 0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Höchst- in oder auf folgenden
S lo ff menge
Lebensmitteln**)
ppm*)
Carbaryl N-Methyl-1-naphthyl-carbamat 2,5 Äpfel, Aprikosen, Birnen,
Pflaumen, Pfirsiche, Wein-
trauben, Kohl, Salat
1,2 alles übrige Obst und
Gemüse
0,8 Reis
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Carbophenothion O,O-Di aeth y 1-S-( 4-chlor-pheny lthio )- 0,05 Raps, Rübsen, Zitrusfrüchte
rnel.h y 1-dithiophosphat ohne Schale
Chinomethionat G-Mt'l.hy l-chinoxalin-2,3-di thio-carbonat 0,3 Gemüse, Obst
Chlorbensid (4-Chlor-benzyl)-( 4-chlor- ) 1,5 Gemüse, Obst
phenyl)-sulfid
insgesamt
Chlorbensid-sulfoxid (4-Ch Ior-benzyl)-( 4-chlor- 1 berechnet 0,05 andere pflanzliche Lebens-
phenyl)-sulfoxid >
1
als Chlor- mittel
Chlorbensid-su lfon (4-Chlor-benzy 1)-(4-chlor- bensid
1
phen y 1)-sulfon J
Chlorbenzilat A eth y 1-2-hydroxy-2,2-bis( 4-chlor-pheny 1)- 1,5 Gemüse, Obst
acetat andere pflanzliche Lebens-
0,05
mittel
Chlorbufam 1-Methyl-prop-2-inyl-N-(3-chlor-phenyl)- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
carbamat mittel
Chlordimeform N,N-Dimethyl-N' -(2-methyl-4-chlor- 3,0 Obst
(Chlorphenamidin) phenyl)-formamidin
2,0 Gemüse
0,2 Zuckerrüben
Chlorf enson (4-Ch lor-pheny 1)-4-chlor-benzol-sulfonat 1,5 Gemüse, Obst
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Chlorfenvinphos O-2-Chlor-1-(2,4-dichlor- ) insgesamt 0,4 Möhren, Knollensellerie
phenyl)~vinyl-O,O-diaethyl- 1 berechnet
alles übrige Gemüse,
> als Chlor- 0,1
phosphat Kartoffeln, Raps, Rübsen,
1 fenvinphos
Trichlorazetophenon J Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Chloroxuron 3-[4-(4-Chlor-phenoxy)-phenyl]-1,1- 0,2 Gemüse, Obst
dimethyl-harnstoff andere pflanzliche Lebens-
0,05
mittel
Chlorphenpropmethyl Methy l-[2-chlor-3-( 4-chlor-pheny 1) ]- 0,1 Getreide, Zuckerrüben
propionat andere pflanzliche Lebens-
0,05
mittel
Chlorpropham (CIPC) I sopropyl-N-(3-chlor-phe- )
nyl)-carbamat 1
Propham (IPC) Tsopropyl-N-phenyl-carba- ~ insgesamt 0,5 Kartoffeln ohne Schale
mat J
Chlorthiamid 2,6-Dichlor-thiobenzamid 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
mittel
Chlorthion O-(3-Chlor-4-nitro-phenyl)-O,O-dimethyl- 0,5 Gemüse außer Wurzel-
monothiophosphat gemüse, Obst
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 541
Höchst-
in oder auf folgenden
St Off menge Lebensmitteln**)
ppm*)
Chlortoluron 3-(3-Chlor-4-methyl-phenyl)-1,1-dimethyl- 0,1 Getreide
harnstoff 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
2,4-D einschließlich (2,4-Dichlor-phenoxy)- 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
Salze~ und Ester cssigsäure } insgesamt
berechnet mittel (Zitrusfrüchte ohne
als 2,4-D Schale)
Dalapon Natrium-2,2-dichlor-propionat 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
mittel (Zitrusfrüchte ohne
Schale)
DDT (dicophan) und 1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlor- 0,1 Gemüse, Obst (ausgenom-
seine Isomeren phenyl)-aethan men Kakaokerne bis
DDD und seine 1, 1-Dichlor-2,2-bis(4-chlor- 31. Dezember 1977; Zitrus-
insgesamt 2) früchte und Bananen
Isomeren phenyl)-aethan
jeweils ohne Schale)
DDE und seine 1, 1-Dichlor-2,2-bis(4-chlor-
Isomeren phenyl)-aethylen 0,2 Kakaokerne bis 31. Dezem-
ber 1977
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Deiquat l, 1'-Aethylen-2,2' -bipyridi- 0,7 Raps, Rübsen
nium-salze Kartoffeln
0,1
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Demeton siehe unter Disulfoton
Demeton-S-methyl O,O-Dimethyl-S-(2-aethyl- 0,4 Gemüse außer Möhren,
th io-aethyl)-monothiophos- Obst, Zuckerrüben
phat insgesamt
Oxydemeton-methyl O,O-Dimethyl-S-(2-aethyl- berechnet 0,2 Getreide, Kartoffeln
sulfinyl-aethyl)-monothio- als
l
phosphat Demeton-
Demeton-S-methyl- O,O-Dimethyl-S-(2-aethyl- S-methyl 0,05 andere pflanzliche Lebens-
sulfon sulfonyl-aethyl)-monothio- mittel
phosphat
Desmetryn 2-Isopropy lamino-4-methy lamino-6-meth y 1- 0,1 Kohl
thio-1,3,5-triazin 0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Diallat S-(2,3-Dichlor-allyl)-N,N- ) 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
diisopropyl-monothiocarba- insgesamt mittel
mat 1
berechnet
Triallat N ,N-Diisopropy l-S-2,3 ,3- ~ als
trichl orall y 1-monothiocarba- Triallat'
1
mat )
Diazinon O,O-Diaethyl-O-(2-isopro- ) 0,3 Gemüse, Obst
py 1-6-methyl-pyrimidin-4- insgesamt
yl)-monothiophosphat 1
berechnet
Diazoxon O,O-Diaethyl-O-(2-isopro- ~ als 0,05 andere pflanzliche Lebens-
pyl-4--methyl-pyrimidin-6- Diazinon mittel
1
yl)-monothiophosphat J
Dibrom (siehe Naled)
Dicamba 2-Methoxy-3,6-dichlor-benzoesäure 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
mittel
2) Auf Grund des Arlik(;ls 4 Abs. t d<'r Vcrordnun9 zur Änderung der Höchstmengen-VO - Pflanzenschutz - treten die geänderten Höchst•
men9enfestsetzLU1fJen für DDT bereils am 1. Juli 1973 in Kraft.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Höchst- in oder auf folgenden
Stoff menge Lebensmitteln**)
ppm*)
Dichlobenil 2,6-Di chlor-benzonitril 0,2 Kartoffeln (gewaschen)
0,1 Gemüse, Obst, Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Dichlofluanid N-(Dichlor-fluor-methylthio}- l 15,0 Beerenobst außer Erd-
N' ,N' -dimethyl-N-phenyl- insgesamt beeren, Weintrauben
sulfonyldiamid berechnet
als 10,0 Erdbeeren, Salat
Dimethylamino- N-(1,2,2,2-Tetrachlor-aethyl- Dichlo- 5,0 alles übrige Obst
sulf anilid thio )-methan-sulf onsäure- fluanid
anilid 3,0 Bohnen, Gurken, Tomaten
1,0 Zwiebeln
Dichloran 2,6-Dichlor-4-nitro-anilin 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
mittel
1, 1-Dichlor-2,2-bis(4- 10,0 Gemüse, Obst
aethyl-phenyl)-aethan 0,05 andere pflanzliche Lebens-
(Perthan)
mittel
Dichlorprop (2,4-DP) 2-(2,4-Dichlor-phenoxy)-propionsäure 0,1 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Dichlorvos 0, O-Dimethy 1-O-(2,2-dichlor- } insgesamt 2,0 Getreide
vinyl)-phosphat berechnet 0,5 Getreideerzeugnisse
Dichlor-acetaldehyd als
Dichlorvos 0,1 Gemüse, Obst, Raps,
Rübsen, Zuckerrüben
Dicofol 1, 1-bis(4-Chlor-phenyl)-2,2,2-trichlor- 2,0 Obst (Zitrusfrüchte ohne
aethanol Schale)
0,5 Gemüse
Dimefox N ,N ,N' ,N' -Tetrameth y 1-diamido-phosphor- 1,0 Hopfenblütendolden
säure-fluorid 0,01 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Dimethoat einschließ- 0, 0-Dimethy l-S-(2-ox o-3-aza-1 insgesamt; 1,5 Gemüse, Obst
lieh butyl)-dithiophosphat Anteil an
Omethoat O,O-Dimethyl-S-(methyl- Omethoat
carbamoyl-methyl)-mono- nicht über
thiophosphat 0,4 ppm
insgesamt; 0,2 Getreide, Zuckerrüben
Anteil an 0,1 andere pflanzliche Lebens-
Omethoat
mittel
Dinitroorthokresol 2,4-Dini tro-6-meth y 1-phenol
1 nicht über
0,05 ppm
0,05 alle pflanzlichen Lebens-
(DNOC) mittel
Dinobuton Isopropy 1-( 4,6-dinitro-2-sec-butyl-phenyl)- 1,0 Gemüse, Obst
carbonat 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Dinocap Isomerengemisch aus 2,6-Dinitro-4-octyl- 1,0 Gemüse, Obst
phenyl-crotonat und 2,4-Dinitro-6-octyl-
phenyl-crotonat
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 543
Höchst-
menge
in oder auf folgenden
Stoff
ppm*)
Lebensmitteln**)
Dinoseb, 6-(1-Methyl-propyl)-2,4- insgesamt 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
Dinoseb-salze dini tro-phenol berechnet mittel
6-(l-Methyl-propyl)-2,4- als
Dinoseb-azetat
(Dinitrobutylphenyl-
azetat}
dinitro-phenyl-acetat 1 Dinoseb
Dioxathion [1,4-Dioxan-2,3-di yl]-bis(O,O-diaethyl- 0,2 Gemüse, Obst (Zitrus-
dithiophosphat) früchte ohne Schale)
Disulfoton O,O-Diaethyl-S-(aethylthio-
aethy l}-dithiophosphat
Disulfoton-sulfoxid O,O-Diaethyl-S-(aethylsul- 0,2 Kartoffeln
finyl-aethyl)-dithiophosphat 0,1 Getreide
Disulfoton-sulfon O,O-Diaethyl-S-(aethylsul-
fonyl-aethyl)-dithiophosphat
Demeton Gemisch aus Demeton-O und
Demeton-S insgesamt
Demeton-O O,O-Diaethyl-O-(2-aethylthio- berechnet
aethyl)-monothiophosphat als
Disulfoton
Demeton-S O,O-Diaethyl-S-(2-aethylthio-
aeth y 1)-monothiophospha t
Demeton-sulfoxid O,O-Diaethyl-S(O)-(aethylsul-
fin y 1-aeth y 1)-monothiophos-
ph a t
Demeton-sulfon O,O-Diaethyl-S(O)-(aethylsul-
fonyl-aethyl)-monothiophos-
phat
Dithianon 2,3-Dicyano-1,4-dithia-anthrachinon-9, 10 3,0 Kernobst, Steinobst
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Dithiocarbamate 2,0 Gemüse, Obst
Thiuramdisulfide ~:sr!:::tt
0,05 andere pflanzliche Lebens-
als mittel
Schwefel-
1 kohlenstoff
Diuron 3-(3,4-Dichlor-phenyl)-1, 1-dimethyl-harn- 1,0 Spargel
stoff 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Dodin (Dodecy1-guanidin)-aceta t 1,0 Obst
Endosulfan 6, 7,8,9,10, 10-Hexachlor-l ,5,5a,6,9,9a-hexa- 0,5 Gemüse außer Möhren,
hydro-6,9-methano-2,4,3-benzo[e]-dioxa- Obst
thiepin-3-oxid 0,2 Möhren, Raps, Rübsen
0,15 Mais
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Ethion Methylen-S,S'-bis(O,O-diaethyl- 0,1 Gemüse, Obst
di thiophosphat) 0,05 andere pflanzlidle Lebens-
mittel
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Höchst- in oder auf folgenden
St Off menge
ppm*) Lebensmitteln**)
Ethirimol 2-Aelhylamino-5-n-butyl-4-hydroxy-6- 0,1 Getreide
methyl-pyrimidin
Fenazaflor 5,6-Dichlor-1-phenoxy-car- insgesamt 1,0 Kernobst
bony 1-2-trifluor-methy 1- berechnet
be nzi rn idazol als
5,6-Dichlor-2-benz- Fenazaflor
imidazol,
5,6-Dichlor-4-hydroxy-
2-trifluor-methyl-benz-
imidazol
Fenchlorphos 1
O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlor insgesamt
-phenyl)-monothiophosphat berechnet
O,O-Dimethyl-O-
(2,4,5-trichlor-phenyl)-
rls
Fenchlor-
0,5 Gemüse, Obst
phosphat J phos
Fenitrothion 0 ,O-Dimethy l-O-(3-methyl-4-nitro-phenyl)- 0,5 Gemüse, Obst
monothiophosphat
Fenthion O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-methylthio- 1,0 Obst
phenyl)--monothiophosphat
Fentin Triphenyl-Zinn 1,0 Knollensellerie, Blätter
insgesamt
Fentin-azetat von Knollensellerie
Fentin-chlorid
Triphenyl-Zinn-acetat
Tri phen y 1-Zinn-chlorid t berechnet
als Fentin- 0,2 Zuckerrüben
hydroxid 0,1 Möhren, Kartoffeln,
Fentin-hydroxid Triphenyl-Zinn-hydroxid J Kakaokerne, Olsaat, Roh-
kaffee
Ferbam (siehe Eisen(TII)-tris(N,N-dimethyl-dithiocarba-
Dithiocarbamate) mat)
Flurenol 9-Hydroxy-fluorencarbonsäure-(9) 0,05 Getreide
Folpet N-(Tri chl or-methylthio)-phthalimid 15,0 Gemüse, Obst
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Formetanat 1(3-Dimethylamino-methylenimino)- 4,0 Paprika, Tomaten, Zitrus-
phenyl]-N-methyl-carbamat früchte
1,0 Obst (Zitrusfrüchte ohne
Schale)
0,5 alles übrige Gemüse
Formothion O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl- 0,1 Gemüse, Obst
carbamoy 1)-methy1-dithiophosphat
Hexachlorbenzol 0,01 Getreide
0,005 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Hexachlorcyclohexan- 0,02 alle pflanzlichen Lebens-
Isomere außer Lindan mittel
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 545
--------------------- ------------ -------------------------------,------:-------------
Höchst-
S l O Jf menge in oder auf folgenden
ppm*) Lebensmitteln**)
Iox ynil 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril 0,05 Getreide
Kupferverbindun9en: berechnet als Kupfer 20,0 Gemüse, Obst
Kupfercarbonat, Kup-
10,0 andere pflanzliche Lebens-
ferchlorid, Kupfer-
mittel
hydroxid (,,Blaukup-
fer"), Kupferkalk
(,, Bordeauxbrühe "),
Ku pf er-Ligninverbin-
dung, Kupferoxid, Kup-
feroxychlorid (,, Grün-
kupfer"), Kupfer-
oxydul, Kupfersoda
(,,Burgunderbrühe"),
Kupfersulfat
Lenacil :3-Cyclohexyl-1,5,6,7-tetrahydro-3H-cyclo- 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
penlanopyrimidin-2,4-dion mittel
Lindau gamma-1,2,3,4,5,6-Hexachlor-cyclohexan 2,0 Blatt- und sonstige
(y-Hexachlor- Sproßgemüse
cyclohexan) 1,5 Fruchtgemüse, Wurzel-
gemüse außer Möhren,
Obst, Olsaat
0,1 Getreide, Möhren, Zucker-
rüben, Hülsenfrüchte
Linuron 3-(3,4-Dichlor-phenyl)-1-methoxy-1-methyl- 0,2 Getreide, Möhren, Knollen-
harnstoff sellerie, Blätter von
Knollensellerie, Spargel
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Malathion S-[1 ,2-bis(Aethoxy-car- 3,0 Getreide, Gemüse außer
bonyl-aethyl]-O,O-dimethyl- Wurzelgemüse
dithiophosphat 0,5 Wurzelgemüse, Obst
insgesamt
Malaoxon S-[1,2-bis(Aethoxy-car-
bonyl-aethyl]-O,O-dimethyl-
monothiophosphat
Mancozeb (siehe Mane b-Zine b-Kom plex
Dithiocarbamate)
Maneb (siehe Mangan(II)-[N,N' -aethylen-bis(dithio-
Dithiocarbamate) carbamat)]
MCP A einschließlich (4-Chlor-2-methyl-phenoxy)- l insgesamt
0,1 alle pflanzlichen Lebens-
Salze und Ester essigsäure ~ mittel
berechnet
MCPB einschließlich 4--(4-Chlor-2-methyl- j als MCPA
Salze und Ester phenoxy)-buttersäure
Mecoprop einschließ-
lich Salze und Ester
2-( 4-Chlor-2-methyl-
phenoxy)-propionsäure } insgesamt
berechnet
0,1 alle pflanzlichen Lebens-
mittel
als
Mecoprop
Metaldehyd 1,0 Kohl, Salat
0,4 andere pflanzliche Lebens-
mittel
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Höchst-
St Off menge in oder auf folgenden
ppm*) Lebensmitteln**)
Methabenzthi azuron 3-(2-Benzthiazol-2-yl)-1, 1-dimethyl-harn- 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
Stoff mittel
Methidathion O,O-Dimethyl-S-[5-methoxy-2-oxo(3H)- 2,0 Zitrusfrüchte
1,3,4-thiadiazol-3-yl]-methyl-dithio-
0,3 Kernobst, Kohl
phosphat
0,2 alles übrige Obst und
Gemüse (Zitrusfrüchte
ohne Schale)
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Methoprotryn 2-Isopropy lamino-6-(3-methoxy-propyl)- 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
amino-4-methylthio-1,3,5-triazin mittel
Methoxychlor 1, 1, l-Trichlor-2,2-bis(4-methoxy-phenyl)- 10,0 Gemüse, Obst
aethan
2,0 Getreide, Raps, Rübsen
Metiram (siehe N,N' -Poly aethylen-bis(thiocarbamoyl)-
Dithiocarbamate) disulfid + Zink-[N,N' -aethylen-bis(dithio-
carbamat)]
Methylmetiram (siehe N,N' -Poly-1,2-propylen-bis(thiocarbamoyl-
Dithiocarbamate) disulfid) +Zink-[N,N' -1,2-propylen-bis
(di thiocarbama t)]
Metobromuron N-(4-Brom-phenyl)-N'-methyl-N-methoxy- 1,0 Salat
harnstoff
0,1 frische Bohnen, Erbsen,
Puffbohnen, Kartoffeln,
Mais
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Metoxuron 3-(3-Chlor-4-methoxy-phenyl)-1, 1-dimethyl- 0,2 Möhren
harnstoff
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Metribuzin 4-Amino-6-tert-butyl-3-methylthio-1,2,4- 0,1 Kartoffeln, Tomaten
triazin-5-( 4H)-on
Mevinphos O-(2-Methoxycarbonyl-1-methyl-vinyl)- 0,3 Spinat
O,O-dimethyl-phosphat
0,1 alles übrige Gemüse, Obst
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Monolinuron 3-(4-Chlor-phenyl)-1-methoxy-1-methyl- 0,3 Spinat
harnstoff
0,2 alles übrige Gemüse,
Kartoffeln, Obst
0,1 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Monuron 3-(4-Chlor-phenyl)-1, 1-dimethyl-harnstoff 1,0 Spargel
0,1 alles übrige Gemüse, Obst
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Nabam (siehe Dinatrium-N,N' -aethylen-1,2-bis-dithio-
Dithiocarbamate) carbamidat
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 547
Höchst-
in oder auf folgenden
St Off menge
ppm*) Lebensmitteln**)
Naled (Dibrom) 0-( 1,2-Dibrom-2,2-di chlor-aethyl)-O,O- 0,2 Gemüse, Obst
dimelhy l-phosphat 0,1 Getreide, Kartoffeln, Raps,
Rübsen, Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Nicotin L-3-(1-Methyl-pyrrolidin-2-yl)-pyridin 0,5 Gemüse außer Wurzel-
gemüse, Obst
Omethoat (siehe auch O,O-Dimethyl-S-(methyl-carbamoyl- 0,4 Gemüse, Obst
bei Dimelhoat) rn eth y 1)-monothiophosphat
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Parathion
Paraoxon
O,O-Diaethyl-O-(4-nitro-
phenyl)-monothiophosphat
O,O-Diaethyl-O-(4-nitro-
phenyl)-phosphat
l insgesamt
0,5 Gemüse, Obst
Parathion-Methyl O,O-Dimethyl-O-(4-nitro- ) 0,15 Gemüse, Obst
pheny 1)-monothiophosphat 1
~ insgesamt
Paraoxon-Methyl O,O-Dimethyl-O-(4-nitro-
phenyl)-phosphat J
Pentachlorphenol 0,03 Getreide
0,01 Gewürze, Rohkaffee, Tee,
Olsaat
Perthan (siehe bei
1, 1-Dichlor-2,2-bis
(4-aethyl-phenyl)-
aethan)
Phenmedipham 3-Methoxycarbony lamino-phenyl- 0,1 Rote Rüben, Zuckerrüben
(3 ' -meth y l-phen y l )-carbama t
Phorat O,O-Diaethyl-S-(aethylthio-methyl)-dithio- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
phosphat mittel
Phosalon 0 ,O-Diaethyl-S-(6-chlor-2-oxo-(2H)-1,3-benz 2,0 Obst
[b] oxalon-3-yl)-dithiophosphat 0,5 Raps, Rübsen
0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Phosphamidon O-(2-Chlor-3-diaethylamino-1-methyl-3- 0,15 Gemüse, Obst
oxo-prop-1-en-yl)-O,O-dimethyl-phosphat 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Phosphorwasserstoff insgesamt 0,1 Getreide außer Reis
Phosphide berechnet 0,01 Getreideerzeugnisse,
als Gewürze, Rohkaffee, Tee,
Phosphor- Olsaat
wasserstoff
Phoxim O,O-Diaethyl-O-(a-cyano-benzylidenamino)- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
monothiophosphat mittel
Piperonylbutoxid 5-Propyl-4-(2,5,8-trioxa-dodecyl)-1,3- 10,0 Getreide
benzodioxol 3,0 Gemüse außer Wurzel-
gemüse, Obst, Gewürze,
Rohkaffee, Tee, Olsaat
0,5 andere pflanzliche Lebens-
mittel
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Höchst-
in oder auf folgenden
St Off menge Lebensmitteln**)
ppm*)
Plictran Tricyclohex y 1-zinnh ydroxid 2,0 Kernobst
Promecarb 3-Methyl-5-isopropylphenyl-N-methyl- 0,2 Kern- und Steinobst
carbamat 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Prometryn 2,4-bis(/sopropylamino)-6-methylthio- 0,5 Gemüse, Obst
1,3,5-triazin 0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Propham
(siehe Chlorpropham)
Propineb (siehe Zink-[N,N' -propylen-1,2-bis(dithiocarba-
Dithiocarbamate) mat)]
Propoxur 2-Isopropoxy-phenyl-N-methyl-carbamat 5,0 Salat
4,0 Kohl
3,0 alles übrige Gemüse, Obst,
Zuckerrüben
0,5 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Pyrazon 5-Amino-4-chlor-2-phen y 1-2,3-dih ydro-3- 0,3 Zuckerrüben
oxo-pyridazin 0,1 Rote Rüben
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Pyrethrine Pyrethrin I: 3,0 Getreide
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-prop-1- 1,0 Gemüse außer Wurzel-
en-yl)-cyclopropan-carbonsäure mit 4- gemüse, Obst
Hydroxy-3-methyl-2-(penta-2,4-dien-yl)-
cyclopent-2-en-1-on
Pyrethrin II:
Ester der 3-[2-(Methoxy-carbonyl)-prop-1-
en-yl]-2,2-dimethyl-cyclopropan-carbon-
säure mit 4-Hydroxy-3-methyl-2-(penta-
2,4-dien-yl)-cyclopent-2-en-1-on
Cinerin I:
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-prop-1-
en-yl)-cyclopropan-carbonsäure mit 2-(But-
2-en-yl)-4-hydroxy-3-methyl-cyclopent-2-
en-1-on
Cinerin II:
Ester der 3-[2-(Methoxy-carbonyl)-prop-1-
en-yl)-2,2-dimethyl-cyclopropan-carbon-
säure mit 2-(But-2-en-yl)-4-hydroxy-3-
methy1-cyc lopent-2-en-1-on
Allethrin:
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-prop-1-
en-yl)-cyclopropan-carbonsäure mit 2-
Allyl-4-hydroxy-3-methyl-cyclopent-2-en-
1-on
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 549
Höchst-
in oder auf folgenden
Stoff menge Lebensmitteln**)
ppm*)
(noch Pyrethrine) Barthrin:
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-prop-
1-en-yl)-cyclopropan-carbonsäure mit
2-Chlor-4,5-methylendioxy-benzylalkohol
Cyclethrin:
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-prop-
1-en-yl)-cyclopropan-carbonsäure mit 2-
(CycJopcnt-2-en-yl)-4-hydroxy-3-methyl-
cyclopent-2-en-1-on
Furethrin:
Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-methyl-prop-
l-cn-yl)-cyclopropan-carbonsäure mit
2-Furlury 1-4-hydroxy-3-methyl-cyclopent-
2-en-1-on
Quintozen Pentachlor-nitro-benzol 0,3 Salat
0,03 Olsaat
0,02 Kohl
0,01 andere pflanzliche Lebens-
mittel (Bananen ohne
Schale)
Rotenon 1,2, 12,l2a-Tetrahydro-2-isopropenyl-8,9- 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
dimethoxy-[ 1]-benzopyrano-[3,4-b]furo- mittel
[2,3-h] [l)benzopyran-6-on
Schwefel 50,0 Gemüse außer Wurzel-
gemüse, Obst
Simazin 2,4-bis(Aethy lamino )-6-chlor-1,3,5-triazin 1,0 Spargel
Sulfotepp Tetraaethyl-dithiopyrophosphat 0,5 Salat
0,2 Gurken, Tomaten
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
2,4,5-T einschließlich (2,4,5-Trichlor-phenoxy)- insgesamt 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
Salze und Ester essigsäure } berechnet mittel
als
2,4,5-T
TCA Trichloressigsäure(-Na),Natriumtrichlor- 1,0 Zuckerrüben, Zichorien-
acetat wurzel
0,01 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Tecnazen 2,3,5,6-Tetrachlor-nitrobenzol 0,3 Erdbeeren, Chicoree, Salat,
Tomaten
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Terbutryn 2-Methylthio-4-aethy lamino-6-tert-butyl- 0,05 alle pflanzlichen Lebens-
amino-1,3,5-triazin mittel
Tetrachlorvinphos 2-Chlor-1-(2,4,5-trichlorpheny1)-viny1- 3,0 Kernobst
dimeth y 1-phosphat Steinobst, Weintrauben
2,0
0,5 Gemüse außer Rote Rüben
0,3 Mais, Rote Rüben
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Höchst-
in oder auf folgenden
St Off menge Lebensmitteln**)
ppm*)
Tetradifon 2,4,5,4' -Tetrachlor-diphenyl- 1 insgesamt 1,5 Gemüse außer Wurzel-
sulfon ~ berechnet gemüse, Obst
Tetrasul 2,4,5,4' -Tetrachlor-diphenyl- j als
Tetradifon
0,05 andere pflanzliche Lebens-
sulfid mittel
Thionazin (Zinophos) O,O-Diaethyl-0-(pyrazin-2-yl)-monothio- 0,1 Zuckerrüben
phosphat
Thiram (siehe bis(Dimethyl-thiocarbamoyl)-disulfid
Dithiocarbamate)
Toxaphen Chloriertes Camphen (67-69 0/o Chlor) 0,4 Gemüse, Obst
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Triallat (siehe Diallat)
Triamiphos (5-Amino-3-phenyl-1 H-1,2,4-triazolyl)- 0,03 Apfel
bis(dimethylamino )-phosphinoxid
Trichl orbenzoesä ure 2,3,6-Trichlorbenzoesäure 0,2 Getreide
(2,3,6-TBA) O,Ql andere pflanzliche Lebens-
mittel
Trichlorfon O,O-Dimethyl-(2,2,2-trichlor-1-hydroxy- 0,5 Gemüse, Obst
aethyl)-phosphat 0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Tri cycloh exy 1-z inn-
h ydroxid (siehe
Plictran)
Tridemorph 4-Tridecy 1-2,6-dimeth yl-morpholin 0,1 alle pflanzlichen Lebens-
mittel
Trifluralin 4-Trifluormethyl-2,6-dinitro-N,N-dipropyl- 1,0 Möhren
anilin 0,1 Kohlrüben, Raps, Rübsen
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel
Vamidothion O,O-Dimethyl-S-5-[N-methyl- 0,4 Apfel, Birnen
(2-meth y 1-3-thia-valeramid)] insgesamt
-monothiophosphat berechnet
Vamidothion-sulfoxid O,O-Dimethyl-S-5-[N-methyl- als
(2-methyl-3-oxo-3-thia- Vamido-
valeramid) ]-monothiophos- thion
ph at
Zineb (siehe Zink-[ N,N' -aethy len-bis(dithiocarbamat) J
Dithiocarbamate)
Ziram (siehe Zink-(N,N-dimethyl-dithiocarbamat)
Dithiocarbamate)
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 551
*) pprn · · m~J Wirkstoff je kg Frischgewicht des Lebensmittels; sofern jedoch in Spalte 3
weiterverarbeitete Lebensmittel (zum Beispiel Getreideerzeugnisse, Hülsen-
früchte, Trockengemüse, Trockenobst) besonders aufgeführt sind, bezieht sich
die I lüchstrnenge auf 1 kg des weiterverarbeiteten Lebensmittels.
**) Die in Spal1e 3 verwendeten Gruppenbezeichnungen umfassen jeweils folgende
Lebensmi llel:
a) Gemüse:
Blaugemüse und sonstige Sproßgernüse, Fruchtgemüse, Wurzelgemüse;
aa) Blat1- und sonstige Sproßgemüse:
Artischocken, Bleichsellerie, Chicoree, Fenchel, Karde, sämtliche Arten Kohl,
Kresse, Mangold, Petersilie (ohne Wurzeln), Blätter von Knollensellerie und
sonstiqe Küchenkräuter, Porree und sonstige Laucharten, Rhabarber, sämt-
liche Arten Salat, Spargel, Spinat, Stielmus, Zwiebeln einschl. Knoblauch;
bb) Fruchtgemüse:
frische Bohnen, Erbsen (mit Hülsen) und Puffbohnen; Eierfrucht (Aubergine),
Gemüsemais, Gurken, Kürbisse einschl. Zucchini, Melonen, Paprika, Pilze,
Tomaten, Wassermelonen;
cc) Wurzelgemüse:
Kohl- und Speiserüben, Meerrettich, Möhren, Pastinaken, Petersilienwurzel,
Radieschen, Rettich, Rote Rüben, Schwarzwurzel, Knollensellerie (ohne Blätter);
b) Hülsenfrüchte:
Bohnen, Erbsen, Linsen, Puffbohnen (jeweils als Trockenkorn ohne Hülsen};
c) Obst:
Beerenobst, Kernobst, Steinobst, Weintrauben; Ananas, Avocados, Bananen (mit
Schale), Datteln, Feigen, Mango, Oliven, Zitrusfrüchte (mit Schale) und sonstige
subtropische und tropische Früchte; Samenkerne von Schalenfrüchten (Nüsse; Erd-
nüsse, Kakaokerne, Kaschunüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Maronen, Pinienkerne,
Pistazien und sonstige Samenkerne von Schalenfrüchten);
d) Getreide:
Buchweizen, Gerste, Hafer, Hirse, Mais, Reis, Roggen, Weizen;
e) Getreideerzeugnisse:
Getreidemahlerzeugnisse, Schälmühlenerzeugnisse, Teigwaren;
f) Olsaat:
Baumwollsaat, Leinsaat, Mahnsaat, Palmkerne, Raps, Rübsen, Sonnenblumenkerne
und sonstige zur Speiseölgewinnung bestimmte Samen, Früchte und Keime;
g) andere pflanzliche Lebensmittel:
alle Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, für die keine besonderen Höchstmengen
für den betreffenden Stoff festgesetzt sind, ausgenommen Gewürze, Rohkaffee,
Tee und Olsaat.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 2
Pflanzenschutzmittel,
die in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft nicht vorhanden sein dürfen
Ai-drin 1,2,3,4, 10, l 0-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-endo-5,8-exo-dimethano-
naphthalin
Dieldrin 1,2,3 ,4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1,4,4a,5,6, 7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-exo-
di rn ethano-naphthalin
Amitrol 1) 3-Amino-lH-1,2,4-triazol
O-[2-(4-tcrt-Butyl-phenoxy)-1-methyl-aethyl]-O-(2-chlor-aethyl)-sulfit
Arsenv er bind ungen
Bleiverbindungen
Cadmiumverbindungen
Chlordan 1) 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methano-indan
Endrin 1)
1,2,3,4,10,1 0-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo•
5,8-endo-dimethano-naphthalin
Fluoressigsäure und
ihre Verbindungen
und Derivate 1)
Heptachlor 1) l ,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methano-inden
Heptachlorepoxid 1) 1,4,5,6, 7 ,8,8-Heptachlor-2,3-epoxy-3a,4, 7 ,7a-tetrahydro-4, 7-endo-methano-indan
Isobenzan 1) 1,3,4,5,6, 7,8,8-Octachlor-1,3,3a,4, 7, 7a-hexahydro-4,7-endo-methano-isobenzofuran
1
Isodrin ) 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-endo-5,8-endo-dimethano-
naphthalin
Kelevan einschließlich 5-Aethyl-(1, 1a,3,3a,4,5,5,5a,5b,6-decachloro-octahydro-2-hydroxy-1,3,4-metheno-
1H-cyclobuta-[cd]-pentalen-2-yl)-laevulinat
Chlordecon (Kepone) 1) Decachlor-pentacyclo[5.2. 1.02 ,6 .03 ,9 .05 ,8 ]decanon-4
Morfamquat 2) l, 1'-bis(3,5-Dimethylmorpholino-carbonylmethyl)-4,4' -bipyridinium-salze
Paraquat 2) l, 1 '-Dimethyl-4,4' -bipyridinium-salze
Quecksilberver-
bindungen
Schwefelkohlenstoff 2)
Selenverbindungen
1
TEPP ) O,O,O,O-Tetraaethyl-pyrophosphat
Tetrachlorkohlenstoff 1)
1) Bei den mit l) bczeichnelen Stoffen bleiben festgestellte Werte bis zu 0,01 ppm *) unberücksichtigt.
2) B<!i den mit 2) be,.ciclrnPlr:11 Slolfen bleiben festgestellte Werte bis zu 0,05 ppm *) unberücksichtigt.
*) ppm '-' mg Wirk:,toff je kg Prisch9cwicht des Lebensmittels.
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 553
Bekanntmachung
der Neufassung der Fleisch-Verordnung
Vom 6. Juni 1973
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Anderung der Fleisch-Verordnung vom 28. März
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird nachstehend
der Wortlaut der Fleisch-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 2191) in der ab 18. Mai 1973,
hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 1 Abs. 2
Satz 3, des § 6, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ab 18. April
1974 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5
Nr. 3, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2,
Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom
8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), er-
lassen worden.
Bonn, den 6. Juni 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über Fleisch und Fleischerzeugnisse
(Fleisch-Verordnung)
§ 1 5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Essig-
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die säure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronen-
säure
folgenden fremden Stoffe als Zusatz zu den nach-
stehend bezeichneten Lebensmitteln zugelassen: als Kutterhilfsmittel bei nicht schlachtwarmem
Fleisch, das unter Zusatz von Trinkwasser
1. Der frisch entwickelte Rauch aus naturbelasse-
oder Eis fein zerkleinert wird und bei dem
nen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und
das hierbei aufgeschlossene Muskeleiweiß bei
Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwen-
Hitzebehandlung zusammenhängend koagu-
dung von Gewürzen,
liert und den damit hergestellten Erzeugnis-
zur äußerlichen Anwendung bei Fleisch und sen Schnittfestigkeit verleiht;
Fleischerzeugnissen; die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen
so geräuchertes Fleisch und so geräucherte höchstens in einer Menge von 0,3 vom Hundert,
Fleischerzeugnisse dürfen bei der Herstellung bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett-
oder Zubereitung anderer Fleischerzeugnisse menge, zugesetzt werden; der PwWert der
verwendet werden; der durchschnittliche Gehalt Stoffe oder ihrer Vermischungen, gemessen in
des geräucherten Fleisches oder Fleischerzeug- einer 0,5prozentigen wässerigen Lösung, darf
nisses an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf 7,3 nicht übersteigen;
1 Mikrogramm auf ein Kilogramm (lppb) nicht
überschreiten; 6. Natrium- und Kaliumverbindungen der Zitro-
nensäure
2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der
zur Verhinderung der Gerinnung des Blutes
Salpetersäure), unbeschadet der Vorschrift des
§ 6 Satz 2 des Gesetzes über die Verwendung
von Rindern und Schweinen
salpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr in einer Höchstmenge von 16 Gramm auf ein
vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513), Liter Blut;
zum Pökeln oder Röten von Fleisch und 7. Glyzerin
Fleischerzeugnissen, ausgenommen Erzeug-
als Weichhaltemittel in Gelatineüberzügen
nisse aus zerkleinertem Fleisch, die roh und
bei Fleischerzeugnissen;
ungereift in den Verkehr gebracht werden;
bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fett- 8. a) Glyoxal oder
menge darf Natriumnitrat höchstens in einer b) wässerige Kondensate, die durch Verschwe-
Menge von 0,05 vom Hundert oder Kaliumnitrat len von Sägespänen unter Luftzutritt und
höchstens in einer Menge von 0,06 vom Hun- durch Verdichtung des Kondensationspro-
dert zugesetzt werden; duktes gewonnen sind oder
3. 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiace- c) Karboxymethylzellulose oder gereinigte Zel-
tat), 6-Palmityl-1-ascorbinsäure (1-Ascorbylpal- lulose und Aluminium-Ammoniumsulfat oder
mitat), Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitro- Aluminiumsulfat, auch unter Mitverwendung
nensäure) und Kaliumzitrate (Kaliumsalze der von Glyzerin als Weichhaltemittel,
Zitronensäure) bei der Herstellung von Kunstdärmen aus Rin-
zum Schutz gegen den durch Oxydation ver- derspalthäuten, die bei Fleischerzeugnissen
ursachten Verderb tierischer Speisefette; verwendet werden und zum Mitverzehr be-
die Stoffe dürfen auch in Vermischung unter- stimmt und geeignet sind;
einander und in Vermischung mit !-Ascorbin- ein Kilogramm solcher Därme darf beim Inver-
säure, Natrium- und Calciumsalzen der 1-Ascor- kehrbringen in den Fällen der Buchstaben a und
binsäure, stark tokopherolhaltigen Extrakten b jeweils höchstens 0,2 Gramm chemisch nicht
natürlichen Ursprungs, synthetischem Alpha-, gebundenes Glyoxal oder 0,2 Gramm chemisch
Gamma- und Delta-Tokopherol, Milchsäure, nicht gebundenen Formaldehyd sowie im Falle
Zitronensäure und Weinsäure verwendet wer- des Buchstabens c höchstens 5 Gramm Karboxy-
den; als Lösungs- oder Verdünnungsmittel dür- methylzellulose oder 40 Gramm Zellulose, höch-
fen nur Trinkwasser, mineralfreies Wasser, stens 0,13 Gramm Aluminium bei Verwendung
destilliertes Wasser und artgleiche Speisefette von Aluminium-Ammoniumsulfat oder höch-
verwendet werden; stens 20 Gramm Aluminium bei Verwendung
4. Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen von Aluminiumsulfat sowie höchstens 200
der Essigsäure, Milchsäure, Weinsäure und Gramm Glyzerin enthalten;
Zitronensäure 9. Traganth bis zu einer Höchstmenge von 1,5 vom
zur Herstellung von Sülzen und zur Behand- Hundert und Gummi arabicum bis zu einer
lung von Därmen; Höchstmenge von 0,5 vom Hundert, bei Ver-
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 555
mischung dieser Stoffe untereinander jedoch nur führten Stoffen, Stoffen der Anlage 2 Nr. 2 oder
bis zu einer Menge von insgesamt 1,5 vom Hun- Stoffen oder Stoffgruppen der Anlage 3 Nr. 1 bis 3
dert verwendet werden.
für flüssige Zubc~reiltmgen, die unter Ver- (2) Bei Erzeugnissen, die gewerbsmäßig in den
wendung von Auszügen oder Destillaten aus Verkehr gebracht werden, muß der Gehalt an den
Gewürzen (Essenzen) hergestellt und zum in Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffen durch die
Würzen von Fleischerzeugnissen bestimmt Angabe „mit Phosphat" kenntlich gemacht werden.
sind;
der Gehalt an diesen Stoffen in Fleischerzeug- (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar und
nissen darf, bezo~Jen auf ein Kilogramm der ver- in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen
wendeten Fleisch- und Fettmenge, bei Traganth 1. bei Erzeugnissen, die in Packungen oder Behält-
nicht mehr als 0,03 Gramm und bei Gummi ara- nissen in den Verkehr gebracht werden, auf den
bicum nicht mehr als 0,01 Gramm betragen; Packungen oder Behältnissen in Verbindung mit
der Angabe der Art des Inhaltes; bei Abgabe im
10. Talkum zur Behandlung der Oberfläche von
Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,
nicht zum Verzehr bestimmten Hüllen luftge-
trockneter ausgereifter Rohwürste. 2. bei lose oder im Anschnitt in den Verkehr ge-
brachten Erzeugnissen auf Schildern, auch Preis-
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten frem- schildern, die neben der Ware anzubringen oder
den Stoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu aufzustellen sind; dies gilt auch für Erzeugnisse,
anderen Lebensmitteln, soweit diese Lebensmittel die Packungen oder Behältnissen entnommen
zur Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung der sind,
Lebensmittel bestimmt sind, denen die in Absatz 1
3. bei der Abgabe von Erzeugnissen zum Verzehr
Nr. 1 bis 6 aufgeführten fremden Stoffe jeweils zu-
in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
gesetzt werden dürfen. Für die Verwendung von
schaftsverpflegung auf den Speisenkarten oder,
geräucherten Lebensmitteln gilt dies mit der Maß-
soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf
gabe, daß der Zusatz von Rauchbestandteilen zu
den Preisverzeichnissen.
Fleisch oder Fleischerzeugnissen nicht über Nitrit-
pökelsalz oder mitverwendete Anteile an Wasser,
wässerigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüs- § 3
sigkeiten und daraus hergestellten Produkten er- (1) Fleischerzeugnisse sind vorbehaltlich des Ab-
folgt. In dem verwendeten Lebensmittel darf der in satzes 2 als verfälscht insbesondere dann anzu-
Absatz 1 Nr. 1 festgesetzte Gehalt an Benz(a)pyren sehen und außer in den Fällen des § 4 auch bei
(3,4-Benzpyren) nicht überschritten werden. Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen,
wenn bei ihrer Herstellung nachstehende Stoffe, un-
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 10 aufgeführten frem-
vermischt oder in Vermischung untereinander oder
den Stoffe müssen den in der Anlage 1 festgesetzten
mit sonstigen Stoffen, zugesetzt worden sind:
Reinheitsanforderungen entsprechen; in Absatz 1
Nr. 2 bis 10 aufgeführte Stoffe, für die in der An- 1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blut-
lage 1 keine besonderen Anforderungen an die Rein- plasma,
heit und Zusammensetzung festgesetzt sind, müssen 2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie
soweit sie im Deutschen Arzneibuch aufgeführt Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblut-
sind, den dort festgesetzten Reinheitsanforderungen plasma, Gelatine, Fischeiweiß,
entsprechen.
3. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, aus-
(4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmit- genommen Milchzucker,
telgesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Ge- 4. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,
halt an den nach Absatz 1 zugelassenen fremden 5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanz-
Stoffen kenntlich zu machen. licher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate ein-
schließlich eiweißfreier Extrakte und Würzen;
§ 2 dies gilt nicht für
(1) Als Kutterhfüsmittel werden außer den in § a) Stärkeverzuckerungserzeugnisse, die den in
Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten fremden Stoffen die Na- Anlage 1 festgesetzten Anforderungen ent-
trium- und Kaliumverbindungen der Diphosphor- sprechen;
säure (Pyrophosphorsäure), auch in Vermischung b) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewür-
untereinander, in einer Menge von höchstens 0,3 zen (Essenzen) einschließlich der Zubereitun-
vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9;
und Fettmenge, bei der Herstellung von Erzeugnis-
c) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr be-
sen der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Art aus nicht
stimmt sind (gebrauchsfertige Speisewürzen)
schlachtwarmem Fleisch zugelassen. Der Pu-Wert
und nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamt-
der Stoffe, auch als Bestandteil ihrer Vermischung,
stickstoff enthalten, wovon mindestens die
darf 7,3, gemessen in einer 0,5prozentigen wässeri-
Hälfte aus Aminosäurestickstoff besteht.
gen Lösung, nicht übersteigen; im übrigen müssen
die Stoffe den in der Anlage 1 festgesetzten Rein- (2) Fleischerzeugnisse, denen in Anlage 2 auf-
heitsanforderungen entsprechen. Die in Satz 1 ge- geführte Stoffe unter den dort genannten Voraus-
nannten Verbindungen der Diphosphorsäure dürfen setzungen zugesetzt worden sind, sind abweichend
nicht zusammen mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufge- von Absatz 1 nicht als verfälscht anzusehen.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 4 geschlossene Milcheiweiß den in Anlage 1 fest-
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind Fleischer- gesetzten Anforderungen entspricht.
zeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort
aufgeführte Sloffe unter den dort genannten Ver-
§ 6
wendungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht
vom Verkehr ausgeschlossen, wenn sie mit den in ,, (1) In § 2 und Anlage 4 aufgeführte Stoffe, aufge-
Anlage 3 vor~J<')sch riebcnen Angaben oder Hinwei- schlossenes Milcheiweiß und Trockenblutplasma
sen kenntlich gemacht sind. dürfen zur Verwendung bei Fleisch und Fleischer-
zeugnissen gewerbsmäßig nur in Packungen oder
(2) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar Behältnissen abgegeben werden.
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen
l. bei in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Erzeugnissen (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte Stoffe und
auf den Packungen oder Behältnissen in Verbin- Vermischungen dieser Stoffe mit Lebensmitteln
dung mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei dürfen zur Verwendung bei Flei,sch und Fleisch-
Abgabe im Versandhandel außerdem in den An- erzeugnissen gewerbsmäßig nur in Packungen oder
gebotslisten, Behältnissen abgegeben werden, die den Inhalt
gegen Feuchtigkeit schützen.
2. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeug-
nissen, die in Packungen oder Behältnissen in (3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen
den Verkehr gebracht werden, auf den Packun- an einer in die Augen fallenden SteUe in deutscher
gen oder Behältnissen in Verbindung mit der Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer
Angabe der Art des Inhaltes; bei Abgabe im Schrift angegeben sein:
Versandhandel außerdem in den Angebotslisten, 1. Der Name oder die Firma des Herstellers oder
3, bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeug- desjenigen, der die Stoffe oder Vermischungen
nissen, die lose oder im Anschnitt in den Verkehr in den Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerb-
gebracht werden, auf Schildern, auch Preis- lichen Hauptniederlassung des Herstellers; wenn
schildern, die neben der Ware anzubringen oder dieser Ort außerhalb des Geltungsbereiches die-
aufzustellen sind; dies qilt auch für Erzeugnisse, ser Verordnung liegt, die Stoffe oder Ver-
die Packungen oder Behältnissen entnommen mischungen jedoch im Geltungsbereich dieser
sind, einschlic~ßlich der in Anlage 3 Nr. 1 auf- Verordnung hergestellt sind, außerdem der Ort
geführten Erzeugnisse. der Herstellung;
Bei Abgabe der Erzeugnisse zum Verzehr in Gast- 2. a) bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Stof-
stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsver- fen jeweils die Bezeichnung „E 251 Natriumni-
pflegung ist die Kenntlichmachung auf den Speisen- trat" oder „E 252 Kaliumnitrat" sowie die An-
karten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt gaben „für Lebensmittel (beschränkte Ver-
sind, auf den Preisverzeichnissen vorzunehmen. wendung)" und „Salpetergehalt , , , .. 0/o";
b) bei den in § 2 aufgeführten Stoffen die Be-
§ 4a zeichnung des Stoffes und der Hinweis „Phos-
Auf Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch phat (Pn höchstens 7,3)";
oder Fleischerzeugnissen wie Mischgerichte, Suppen, c) bei den in Anlage 4 aufgeführten Stoffen die
Brühen und Soßen sowie auf küchenfertig vorbe- Bezeichnung des Stoffes mit der zugehörigen
reitete oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeug- Nummer und die Angabe „für Lebensmittel
nisse mit portionierten Beilagen wie Kartoffeln, (beschränkte Verwendung)";
Reis, Teigwaren und Gemüse finden die Vorschrif- d) bei aufgeschlossenem Milcheiweiß und Trok-
ten dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwen- kenblutplasma jeweils die Angabe „Aufge-
dung, daß das zu ihrer Herstellung verwendete schlossenes Milcheiweiß" oder „ Trockenblut-
Fleisch und die zu ihrer Herstellung verwendeten eiweiß" in Verbindung mit der Handelsbe-
Fleischerzeugnisse den Anforderungen dieser Ver- zeichnung;
ordnung an ihre Zusammensetzung genügen müssen
bei einer nach dieser Verordnung zulässigen Ver-
und eine Kenntlichmachung in den Fällen des § 4
mischung dieser Stoffe untereinander oder mit
nicht erforderlich ist.
anderen Lebensmitteln ist außerdem die Bezeich-
§ 4b nung der sonstigen Bestandteile der Vermischung
und bei Stoffen gegen den durch Oxydation ver-
Als irreführende Bezeichnung, Angabe oder Auf- ursachten Verderb tierischer Speisefette (§ 1
machung ist insbesondere anzusehen, wenn Fleisch- Abs. 1 Nr. 3) außerdem das Mischungsverhältnis
erzeugnisse als „fein" oder „feinst" bezeichnet wer- anzugeben;
den, ohne daß sich diese Bezeichnungen auf eine
qualitativ besonders gute Zusammensetzung dieser 3. der jeweilige Verwendungszweck.
Erzeugnisse beziehen, es sei denn, daß sie in Wort- (4) Werden in § 1 Abs. l Nr. 2 und in Anlage 4
verbindungcm wie „fein zerkleinert" oder „fein ge- bezeichnete Stoffe aus anderen Mitgliedstaaten der
hackt" verwendet werden. Europäischen Gemeinschaften in den Geltungsbe-
reich dieser Verordnung verbracht, genügt es, wenn
§ 5
die in Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben in einer
§ 3 Abs. 2 und § 4 gelten für die Verwendung von germanischen oder romanischen Amtssprache der
aufgeschlossenem Milcheiweiß nur, wenn das auf- Europäischen Gemeinschaften angebracht sind.
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 557
§ 7 9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
(entfällt) über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz
vom 6. Oktober 1943 - C b 3260/43 -- 4502 -
(Ministeri,alblatt für die innere Verwaltung
§ 8
s. 1579),
Es ist verboten, die in § 3 Abs. l Nr. 1 bis 5 be-
10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
zeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften
über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz
der §§ 3 und 4 Abs. l unzulässige Verwendung in
vom 19. November 1943 - C b - 3332/43 -
den Verkehr zu brin~Jen.
4502 - (Ministerialblatt für die innere Verwal-
tung S. 1803),
§ 8a
11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
Inverkehrbrinr1en im Sinne dieser Verordnung ist
über Wurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse
das Anbieten, das Vorrütighalten zum Verkauf, das
vom 28. Juni 1944 - C b - 3177/44 - 4503 -
Peilhalten, das V erkaufen und jedes sonstige Uber-
(Ministerialblatt für die innere Verwaltung
lassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehr-
bringen steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für
s. 667).
Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen § 10
Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemein- Soweit der Zusatz fremder Stoffe nach den nach-
schaftsverpflegung abgegeben werden. stehend bezeichneten Rechtsvorschriften bei Fleisch
und Fleischerzeugnissen zugelassen ist, bleiben
§ 9 diese Vorschriften unberührt:
Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten, 1. Verordnung über konservierende Stoffe (Kon-
soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, servierungsstoff-Verordnung) vom 19. Dezember
außer Kraft: 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt geändert
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der
1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
Konservierungsstoff-Verordnung vom 14. März
Ministers des Innern über Zusatz von Natrium
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 337),
citricum zum Schlacbtlierblut vom 6. Juli 1937
- IV B 2829/37/ 4224 -- (Reichsministerialblatt 2. Verordnung über färbende Stoffe (Farbstoff-Ver-
für die innere Verwaltung S. 1140), ordnung) vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 756), zuletzt geändert durch die Siebente
2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
Verordnung zur Änderung der Fruchtbehand-
Ministers des Innern über Herstellung von
lungsverordnung vom 28. März 1972 (Bundes-
Wurst unter Verwendung von Blutplasma vom
gesetzbl. I S. 523),
28. April 1938 IV e 1716/38 -- 4236 - (Reichs-
ministerialblatt für die innere Verwaltung 3. Verordnung über diätetische Lebensmittel vom
S. 795), 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern der Fleisch-Verordnung vom 28. März 1973 (Bun-
über Zusatz phosphorsaurer Salze zum Schlacht-
desgesetzbl. I S. 293).
tierblut vom 6. Juli 1938 - IV e 2660/38 - 4224
- (Reichsministerialblatt für die innere Verwal- § 11
tung S. 1142),
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine
4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern Anwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und zu-
über Verarbeitung von Pferdeblut zu Blutplasma bereitetes Hackfleisch im Sinne der Hackfleisch-
vom 29. März 1940 - III b 3060/40 - 4520 - Verordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
(Reichsministerialblatt für die innere Verwal- s. 619).
tung S. 670), § 12
5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
über Verwendung von Formaldehyd bei der
Herstellung von Kunstdärmen vom 14. Juni 1. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be-
1940 -- IV e 593/ 40 - 4236 - (Reichsministe- stimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a
rialblatt für die innere Verwaltung S. 1188), Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-
bracht zu werden, fremde Stoffe über die in § 1
6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 oder § 2 Abs. 1 fest-
über salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezember gesetzten Höchstmengen hinaus zusetzt,
1940 - IV e 3538/40 - 4223 - (Reichsministe-
2. Kunstdärme mit einem über die in § 1 Abs. 1 Nr. 8
rialblatt für die innere Verwaltung S. 2211),
festgesetzten Höchstmengen hinausgehenden Ge-
7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern halt an fremden Stoffen gewerbsmäßig oder in
über Vollzug der Blutplasma-VO. vom 20. Mai einer in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise in den
1941 - III b 3110/41 - 4520 - (Reichsministe- Verkehr bringt,
rialblatt für die innere Verwaltung S. 975),
3. Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, die zur Ver-
8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern wendung bei der Herstellung von Fleischerzeug-
über Herstellung von Würzen vom 24. Juli 1942 nissen bestimmt sind, die dort aufgeführten Stoffe
-- IV e 10442/42 -- 4218 - (Ministerialblatt für über die festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-
die innere Verwaltung S. 1581), setzt,
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die dazu be- 2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe
stimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 8 a oder Vermischungen nicht in den vorgeschriebe-
Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge- nen Packungen oder Behältnissen abgibt oder
bracht zu werden, fremde Stoffe unter Verstoß
gegen Reinheitsanforderungen nach § 1 Abs. 3 3. entgegen § 6 Abs. 3 auf den Packungen oder Be-
oder § 2 Abs. 1 zusetzt oder hältnissen nicht in der vorgeschriebenen Weise
die erforderlichen Angaben macht,
5. gegen das Verbot des § 8 verstößt,
wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.
wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
mittelgesetzes bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2
oder 3 Erzeugnisse, die er gewerbsmäßig oder in § 13
einer in § 8 a Satz 2 bezeichneten Weise in den Ver-
kehr bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nen Weise kenntlich macht. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe gesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land
nicht in Pack ungnn oder Behältnissen abgibt, Berlin.
Nr. 46 -~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 559
Anlage 1
(zu den§§ 1, 2 und 5)
Anforderungen an die Reinheit und Zusammensetzung von Stoffen,
die als Zusatz bei Fleisch und Fleischerzeugnissen verwendet werden dürfen
I. Allgemeine Reinheitskriterien E 262 Natriumdiacetat *)
Jeder Stoff darf, vorbehaltlich der besonderen Aussehen farblose Kristalle oder
Reinheitskriterien nach Ziffer II, im Kilogramm weißes, kristallines
nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Pulver.
Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten. Wasserunlösliche die 100/oige wässerige
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen Bestandteile Lösung muß klar sein.
im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keine Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 0/o, aus-
nachweisbaren Spuren anderer gesundheitlich Formiate und gedrückt als Ameisen-
bedenklicher Verunreinigungen enthalten. andere oxydierbare säure, bestimmt durch
Verunreinigungen Titration mit Kalium-
II. Besondere Anforderungen an die Reinheit und permanganat.
Zusammensetzung nicht weniger als 99, 7 0/o
Essigsäure,
Allgemeine Bemerkungen: Natriumacetat insgesamt und nicht
und Wasser weniger als 40 0/o
a) Soweit nicht anders angegeben, verstehen
sich Mengen und Prozentsätze als Gewichts- Essigsäure.
angaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeug-
nis. E 263 Calciumacetat
b) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vorn- Aussehen weißes, kristallines
herein wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen Pulver.
Bestandteilen Wasser mit einbegriffen.
II
Gehalt nicht weniger als 99 0/o
c) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter nach dem Trocknen bei
„ Trocknen II
ohne Angabe einer Zeitdauer 200° C.
immer „Trocknen bis zur Gewichtskonstanz"
zu verstehen. Flüchtige nicht mehr als 10,5 0/o,
Bestandteile bestimmt durch Trocknen
bei 200° C.
E 251 Natriumnitrat
Pa-Wert die 100/oige wässerige
Aussehen weißes, schwach hygro- Lösung muß einen Prr
skopisches, kristallines Wert zwischen 7,0 und 9,0
Pulver. aufweisen
Gehalt nicht weniger als 99 0/o Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 0/o, aus-
nach dem Trocknen bei Formiate und gedrückt als Ameisen-
105° C. andere oxydierbare säure, bestimmt durch
Verunreinigungen Titration mit Kalium-
Flüchtige nicht mehr als 1 0/o,
permanganat.
Bestandteile bestimmt durch Trocknen
bei 105° C.
Diphosphate (Pyrophosphate)
Nitrit nicht mehr als 30 mg/kg,
ausgedrückt als NaNO 2• Arsen nicht mehr als 5 mg/kg
Blei nicht mehr als 5 mg/kg
E 252 Kaliumnitrat
Fluor nicht mehr als 10 mg/kg
Aussehen weißes, kristallines insgesamt nicht mehr als
Pulver. Schwermetalle
40 mg/kg
Gehalt nicht weniger als 99 0/o
(Quecksilber und Thallium dürfen nicht vorhan-
nach dem Trocknen bei
105° C. den sein)
Zyklische Phosphate dürfen nicht, andere
Flüchtige nicht mehr als 1 0/o,
polymere Phosphate nicht
Bestandteile bestimmt durch Trocknen
mehr als 2 0/o, berechnet als
bei 105° C.
als P 2 O 5 , nachweisbar sein.
Nitrit nicht mehr als 30 mg/kg, *) Auch mit einem leichten Uberschuß an Essigsäure oder Natrium-
ausgedrückt als NaNO2, acetat.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Aluminium-Ammoniumsulfat 1. Reagenslösung:
(AINH 1 (S0.1):! · 12 HP) 100 mg 2,7-Dihydroxynaphthalin werden irl
Sch werrnetal l nicht mehr als 20 mg/kg einem Liter konzentrierter Schwefelsäure gelöst
und die Lösung so lange im Dunkeln aufbewahrt,
Fluorid nicht mehr als 30 mg/kg bis die gelbe Farbe verschwunden ist (wenig-
Selen nicht mehr als 30 mg/kg stens 18 Stunden).
II. Standard-Glykolsäurelösung:
Alkalien und Erdalkalien: Nach wenigstens 16stündigem Trocknen der Gly-
Aus einer kochenden Lösung von einem Gramm kolsäure in einem Vacuumexsiccator wird 0, 1000
der Probe in 100 ml Wasser wird durch Zugabe Gramm der trockenen Substanz in Wasser gelöst
von Ammoniak (l) in einer Menge, daß die und auf einen Liter aufgefüllt. Die Lösung soll
Lösung gegen Methylrot (II) deutlich alkalisch nicht länger als 30 Tage aufbewahrt werden.
reagiert, das Al urninium vollständig ausgefällt
und abfiltriert. Dus Filtrat wird bis zur Trock- Gereinigte Zellulose
nung verdampft und verascht. Das Gewicht des Das aus Holzfasern hergestellte Erzeugnis be-
Rückstandes betr~igt nicht mehr als 5 mg. steht zu 99,6 0/o aus Zellulose in Form von Fa-
I. Ammoniaklösung: sern, die eine Länge von 50 /l und eine Dicke
Die Lösung enthält 9,5 bis 10,5 °/o NH:i, Sie wird von 17 /,l nicht überschreiten.
durch Verdünnen von 400 ml Ammoniumhydro- Blei nicht mehr als 1,8 mg/kg
xid (28 °/oig) auf 1 000 ml hergestellt. (Arsen, Quecksilber, Thallium und Selen dürfen
Il. Methylrotlösung: nicht nachweisbar sein).
100 mg Methylrot werden in 100 ml Alkohol ge- Aufgeschlossenes Milcheiweiß
löst und geqebenenfalls filtriert.
Aufgeschlossenes Milcheiweiß wird ausschließ-
lich aus pasteurisierter Milch durch Aufschluß
Aluminiumsulfat mit Natrium-, Kalium- oder Calciumverbindun-
(Al:! (S01b. 18 HP) gen der Kohlensäure oder Zitronensäure herge-
Arsen nicht mehr als 3 mg/kg stellt.
Blei nicht mehr als 10 mg/kg Milchzuckergehalt nicht mehr als 0,5 0/o
(Quecksilber, Thallium und Selen dürfen nicht petrolätherlösliche
nachweisbar sein). Substanzen (bestimmt
nach der Methode
Weibull-Stoldt) nicht mehr als 2 °/o
Karboxymethylzellulose
Aschegehalt (550° C) nicht mehr als 5 °/o
Schwermetall nicht mehr als 40 mg/kg
Wasser (105° C) nicht mehr als 6 0/o
Natriumchlorid nicht mehr als 0,5 0/o,
bezogen auf die Trocken- alkalische Bestand-
substanz teile nicht nachweisbar
Trockenverlust nicht mehr als 6 0/o Verbindungen der
bei 110° C Kohlensäure nicht nachweisbar
P11 in 1 0/oiger 6 bis 8 Pu-Wert
Lösung (in 0,5 0/oiger Lösung) nicht über 7,0
Karboxymethylzellulose darf kein freies Glyko- Eiweiß i. T.
lat enthalten und muß nachstehenden Anforde- (berechnet nach der
rungen entsprechen: Formel Stickstoff mal
6,37) nicht unter 87 0/o
5 Gramm der getrockneten Probe werden im
Soxhlet mit absolutem Athanol (weniger als 2 0/o Gehalt an wasser-
unlöslichen Bestand-
Wasser) 15 Stunden extrahiert. Nach Verdünnen
teilen nicht mehr als 5 0/o
des Athanolextraktes auf lOO mI mit Wasser wird
l ml der verdünnten Athanollösung in einen Blei nicht mehr als 2 mg/kg
50-ml Kolben übergeführt und 20 ml Reagens- Eisen nicht mehr als 20 mg/kg
lösung (I) zugegeben. Gleichzeitig wird eine
Vergleichsprobe mit 0,5 ml einer Standardglykol- Kupfer nicht mehr als 5 mg/kg.
süurclösung (11) unter Auffüllen mit Wasser auf
1 ml hergestellt. Nach Durchmischen der mit Stärkeverzuckerungserzeugnisse
den Stopfen verschlossenen Kolben werden diese Stärkeverzuckerungserzeugnisse sind durch Hy-
im kochenden Wasserbad bei gelockerten Stop- drolyse von Stärke gewonnene Gemische aus
fen 30 Minuten erhitzt. Nach dem Abkühlen auf Glukose, Oligosacchariden und höhermolekula-
Raumtemperatur wird unter Kühlen in Wasser ren Sacchariden mit einem Dextroseäquivalent
von 0° C langsam auf 50 rnl mit Wasser aufge- von mindestens 20 vom Hundert. Sie enthalten
füllt. Die Farbstärke der Probe darf die der Ver- keine Stärke und kein hochmolekulares Saccha-
gleichsprobe nicht übertreffen. rid.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 561
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2)
Zusätze, die nicht kenntlich zu machen sind
Stoff Verwendungsbereich
1. Speisegelatine a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee
oder Aspik, Corned Beef mit Gelee
b) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen
erhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge
zum Gelieren des austretenden Fleischsaftes
c) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen
2. Aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur
in einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen
auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge
3. Flüssigei (Ei auslauf), flüssiges Eigelb, a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten,
gefrorenes Vollei (Gefriervollei), Lebercremes und Wild- und Geflügelpasteten
gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb) bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die venvendete Fleisch-
und Fettmenge
b) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen,
sofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch
Brühen, Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen
worden sind, Nürnberger Bratwurst
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge
Werden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form ver-
wendet, so verringern sich die unter Buchstaben a und b ge-
nannten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den
Ei prod uk ten entzogenen Wasseran teils
4. Spezielle Zutaten:
Pistazienkerne Erzeugnisse, die aus fein zerkleinertem Fleisch hergestellt wer-
den (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wie Brühwürste einschließlich Tafel-
fertigem Frühstücksfleisch, Pasteten und Rouladen nach Art der
Brühwurst, Galantinen, Leberwurst, Leberpasteten, Leberpar-
faits, Leberpasten, Lebercremes
Trüffeln Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-
cremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen
nach Art der Brühwurst, Galantinen
Gurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprika- Sülzwurst, Sülzen
schoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze,
Mais, Spargel, hartgekochte Eier
Kartoffeln Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst
außer den vorstehend genannten Zutaten auch küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig zu-
Zutaten wie Butter, Butterschmalz, Käse, Eier bereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken, Fleisch
und daraus hergestellte Erzeugnisse, Stärke, im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned Beef mit
Semmel, Getreideerzeugnisse, Teigwaren, Obst Gelee
und Gemüse
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 3
(zu§ 4)
Zusätze, die kenntlich zu machen sind
Nr. Stoff Erzeugnis Verwendungsbedingungen Kenntlichmachung
1. *) Aufgeschlossenes Erzeugnisse, die aus fein zer- Nur bei Erzeugnissen, die Die Erzeugnisse sind
Milcheiweiß oder kleinertem Fleisch hergestellt durch Erhitzen auf eine Kern- durch die Angabe
Trockenblutplasma werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), temperatur von mindestens „mit Milcheiweiß" oder
wie Brühwürste einschließ- 80° C in luftdicht verschlos- durch die Angabe „mit
lich Tafelfertigem Frühstücks- senen Packungen oder Be- Bluteiweiß" kenntlich zu
fleisch, Pasteten und Roula- hältnissen haltbar gemacht machen
den nach Art der Brühwurst, werden; der Gehalt an auf-
Galantinen geschlossenem Milcheiweiß
Leberwurst, Leberpasteten, oder Trockenblutplasma darf
Leberparfaits, Leberpasten, höchstens 2 vom Hundert,
Lebercremes, Wild- und bezogen auf die verwendete
Geflügelpasteten Fleisch- und Fettmenge, be-
tragen
tafelfertig zubereitete Fleisch-
erzeugnisse wie Gulasch,
Fleischrouladen, Fleisch-
klopse, Füllungen aus zer-
kleinertem Fleisch, Frikassee,
Ragout fin, Schmalzfleisch,
ausgenommen Kochschinken,
Fleisch im eigenen Saft,
Corned Beef, Corned Beef mit
Gelee
2. *) Flüssiges Blutplasma, Erzeugnisse, die aus fein zer- Flüssiges Blutplasma oder Die Erzeugnisse sind
im Verhältnis 1 : 10 kleinertem Fleisch hergestellt im Verhältnis 1 : 10 in Trink- durch die Angabe „mit
aufgelöstes Trocken- werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wasser aufgelöstes Trocken- Bluteiweiß" kenntlich zu
blutplasma wie Brühwürste einschließ- blutplasma dürfen nur un- machen
lich Tafelfertigem Frühstücks- mittelbar in einer Menge
fleisch, Pasteten und Roula- von höchstens 10 vom Hun-
den nach Art der Brühwurst, dert, bezogen auf die ver-
Galantinen wendete Fleisch- und Fett-
menge, in flüssigem Zustand
zugesetzt werden
3. *) Flüssiges Eiweiß Erzeugnisse, die aus fein zer- Der Gehalt an Eiklar darf Die Erzeugnisse sind
(Eiklar), gefrorenes kleinertem Fleisch hergestellt höchstens 3 vom Hundert, durch die Angabe „mit
Eiweiß (Gefriereiklar) werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), bezogen auf die verwendete Eiklar" kenntlich zu
wie Brühwürste einschließ- Fleisch- und Fettmenge, be- machen
lich Tafelfertigem Frühstücks- tragen; wird Eiklar in einge-
fleisch, sofern sie bei ihrer dickter Form verwendet, so
Herstellung einem Erhit- verringert sich der Vomhun-
zungsprozeß durch Brühen, dertteil für den Eiklargehalt
Braten, Pasteurisieren oder entsprechend der Menge des
Sterilisieren unterzogen wer- dem Eiklar entzogenen Was-
den; ausgenommen Pasteten seranteils
und Rouladen nach Art der
Brühwurst, Galantinen
•j In den Nummern 1 bis 6 bezeichnete Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt
werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungs-
bedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen
über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen.
Nr. 46 -··Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1973 563
Nr. Stoff Urzeugnis Verwendungsbedingungen Kenntlichmachung
4. *) Milch, entrt1hmte oder Zum Brnlen bestimmte unge-
teilentrahmtc~ Milch, rüucherte Würste, deren Brät
auch hciltbdf gemacht foin zerkleinert ist, Blutwurst, Zu Nummern 4, 5 und 6: Zu Nummern 4, 5 und 6:
Sülzen und Sülzwurst Der Anteil an Milch oder Die Erzeugnisse sind
den aufgeführten Milch- durch die Angabe „unter
11
5. *) Sahneerzeugnisse, auch Leberwurst, Leberpasten, erzeugnissen darf in diesen Verwendung von Milch
halt.bar gemacht, Kon- Lebercremes, Fleischerzeugnissen insge- oder, wenn der Anteil
densmilcherzeugnisse samt nicht mehr als 5 vom ausschließlich aus Sahne-
küchenfertig vorbereitete
sowie in Nummer 4 Hundert, bezogen auf die erzeugnissen oder haltbar
F Jeischerzeugnisse
genannte Milchsorten verwendete Fleisch- und Fett- gemachten Sahneerzeug-
tafelfertig zubereitete menge, betragen; nissen besteht, durch die
Pleischerzeugnisse, ausge- bei Blutwürsten kann, soweit Angabe „unter Verwen-
nommen Kochschinken, dies herkömmlich oder orts- dung von Sahne" kennt-
Fleisch im eigenen Saft, üblich ist, die zuzusetzende lich zu machen
Schmalzfleisch, Corned Beet, Kesselbrühe bis zu 50 vom
Corned Beef mit Gelee Hundert durch Milch ersetzt
werden
6. *) Sahneerzeugnisse, auch Leberpasteten, Leberparfaits,
haltbar gemacht Wild- und Geflügelpasteten
7. Semmel, Grü lze und Wurstwaren, die herkömm- Die Art der verwendeten
andere Getreide- licherweise orts- oder han- Stoffe muß aus der orts-
erzeugnisse delsüblich unter Verwen- oder handelsüblichen
dung dieser Stoffe hergestellt Bezeichnung hervorgehen
werden, wie Grütz-, Semmel- oder dem Verbraucher
oder Mehlwürste bekannt sein
8. Stückige Einlagen in
Fleischerzeugnissen:
Paprikaschoten, Erzeugnisse, die aus fein zer- Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß
Pepperoni, Tomaten, kleinertem Fleisch hergestellt sen in einer im Erschei- kenntlich gemacht werden
Oliven, Edelpilze, werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), nungsbild des Erzeugnisses oder aus der Bezeichnung
Gurken und ähnliche wie Brühwürste, ausschließ- deutlich wahrnehmbaren der Erzeugnisse deutlich
Einlagen lich Tafelfertigem Frühstücks- Menge enthalten sein; hervorgehen
fleisch, Pasteten und Roula- die Gesamtmenge der Ein-
den nach Art der Brühwurst, lagen darf jedoch, bezogen
Galantinen auf die verwendete Fleisch-
Edelpilze, Rosinen, Leberwurst, Leberpasteten, und Fettmenge, 10 vom Hun-
Mandeln Leberparfaits, Leberpasten, dert nicht überschreiten
(Trüffeln siehe Lebercremes
Anlage 2 Nr. 4)
Rosinen, Mandeln Blutwurst
Hartkäse, Erzeugnisse, die aus fein zer- Hartkäse oder hartgekochte Die Art der Einlagen muß
hartgekochte Eier kleinertem Fleisch hergestellt Eier müssen in einer im Er- kenntlich gemacht werden
werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), scheinungsbild des Erzeug- oder aus der Kennzeich-
wie Brühwürste, ausschließ- nisses deutlich wahrnehm- nung der Erzeugnisse
lich Tafelfertigem Frühstücks- baren Menge enthalten sein; deutlich hervorgehen
fleisch, Pasteten und Roula- die Gesamtmenge der Ein-
den nach Art der Brühwurst, lagen darf jedoch, bezogen
Galantinen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge, 25 vom Hun-
dert nicht überschreiten.
Werden neben Hartkäse
oder hartgekochten Eiern an-
dere stückige Einlagen ver-
wendet, so vermindert sich
die für Hartkäse und hart-
gekochte Eier festgesetzte
Höchstmenge von 25 vom
Hundert um soviel Vomhun-
dertteile, wie von den ande-
ren stückigen Einlagen zuge-
setzt werden
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 4
(zu§ 6)
S toifbezeichn ungen
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführten Stoffe
Nummer Bezeichnung
E 262 Natriumdiacetat
E 263 Calciumacetat
E 270 Milchsäure
E 300 1-Ascorbinsä ure
E 301 Natrium-1-ascorbinat (Natriumsalz der !-Ascorbinsäure)
E 302 Calcium-1-ascorbinat (Calciumsalz der !-Ascorbinsäure)
E 303 5,6-Diacetyl-l-Ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat)
E 304 6-Palmityl-1-Ascorbinsäure (1-Ascorbylpalmitat)
E 306 stark tokopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs
E 307 synthetisches Alpha-Tokopherol
E 308 synthetisches Gamma-Tokopherol
E 309 synthetisches Delta-Tokopherol
E 325 Natriumlactat (Natriumsalz der Milchsäure)
E 327 Calciumlactat (Calciumsalz der Milchsäure)
E 330 Zitronensäure
E 331 Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)
E 332 Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)
E 333 Calciumzitrate (Calciumsalze der Zitronensäure)
E 334 Weinsäure
E 335 Natriumtartrate (Natriumsalze der Weinsäure)
Calciumtartrate (Calciumsalze der Weinsäure)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesunzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesuesetzblutl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgeselzblult Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekunrilmachungen sowie Zolllurifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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