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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1973 Nr. 45
Tag In h a 1t Seite
B. li. 7J Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
rungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallver-
sicherung (Sech2;ehnt.es Rentenanpassungsgesetz - 16. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S25
820-1, 821-1, 822-1
7. (5. Ti Dritte Verordnung iiber steuerliche Konjunkturmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
7. 6. 73 Zweite Verordnung zur .Ä..nderung der Verordnung über di.e Entwicklungsländer im Sinne
des EntwickiunqshiHe-Steuergesetzes . .. . . . . .. .. . . .. .. . . .. .. . . . .. . . .. . . .. .. .. . . .. .. . 531
Gl0-(Hi-1
Sechzehntes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Sechzehntes Rentenanpassungsgesetz - 16. RAG)
Vom 8. Juni 1973
Der Bundestag hat mit Zusti rnmung des Bundes- nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Anglei-
rates das fol9ende Gesetz beschlossen: chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 402).
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold
Artikel 1 keine Anwendung.
Erster Abschnitt §2
Anpassung der Renten aus den gesetz1ichen (1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-
Rentenversicherungen sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-
§ l schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-
(1) In den uesetzlichen .Rentenversicherungen wendung von § 1255 Abs. l letzter Halbsatz der
werden aus Anlaß der Verändernng der allgemei- Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter
nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1973 die Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes
Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver- und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-
sicherungsfällen, die im Jahre 1972 oder früher ein- schaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvor-
getreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1973 an schriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Än-
nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels ange- derung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zu-
paßt.
grundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- lage für das Jahr 1973 und der Beitragsbemessungs-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung
und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- für dieses Jahr berechnet werden würde; Abwei-
lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 chungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282
des Angestell tenversicherungs-N euregelungsgeset- Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2
zes vom 1. Januar bis 30. Juni 1973 erhöhten Ren- des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79
ten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in
des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung den Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichs-
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
versicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestellten- (3) Die Verordnung über die Anwendung der
versicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichs- Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsord-
knappschaftsgesetzes angewendet worden sind. nung und des Angestelltenversicherungsgesetzes
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen auf umzustellende Renten der Rentenversicherun-
§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit gen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957
§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe
Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der
allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, Verordnung an die Stelle des Betrages von 7 650
§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs- Deutsche Mark der Betrag von 22 730,70 Deutsche
gesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbin- Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle
dung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des des Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag
Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 von 535,80 Deutsche Mark, an die Stelle des Betra-
Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversiche- ges von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von
rungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 1 472,70 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Ver-
Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestelltenver- ordnung an die Stelle des Betrages von 4 281 Deut-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet wor- sche Mark der Betrag von 13 371 Deutsche Mark
den ist. tritt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der §4
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß
Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversi- sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,
cherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde
Anpassungsbetrag mit 1,1135 und der Leistungszu-
schlag der knappschaftlichen Rentenversicherung
§3
und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei- schaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,12 ver-
terren tenversicherungs-N euregelungsgesetzes oder vielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche- nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des
rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, Jahres 1973 berechnet werden würde; Abweichungen
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An- infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steige-
wendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, rungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung
wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels
Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte findet Anwendung.
Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind
und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus
Höherversicherung mit 3,123 vervielfältigt und der der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver-
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1973 berechnet sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-
werden würde; Abweichungen infolge Abrundun- sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-
gen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-
ist anzuwenden. sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der
sich ergibt
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33
31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2
der in diesen Vorschriften genannten Werte die dieses Artikels,
nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
Bei einer Versicherten- Witwen-und vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3
Versicherungsdauer renten Witwerrenten dieses Artikels
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat
angepaßt werden würden.
50 und mehr 1 671,40 1 002,90
49 1 638,00 982,80 §5
48 1 604,60 962,80
47 (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
1 571,10 942,70
dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1973
46 1 537,70 922,60 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-
45 1 504,30 902,60 gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-
44 1 470,90 882,50 rung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung
43 1 437,40 862,50 vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um
42 den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz
1 404,00 842,40
2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden
41 1 370,60 822,40 Betrag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die
40 und weniger 1 337,10 802,30 Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach
Maßgabe des Ersten bis Fünfzehnten Rentenanpas-
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973 527
sungsgesetzes <1nqepaßt worden ist, so tritt an die §7
Stelle des Rentenzi.ihlbe1ragE~s im Sinne des Satzes 1
der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-
Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni
Anpussung als Rentenzahlb<~Lraq für Juli 1973 er- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,
geben würde. daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-
wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in
(2) In den Füllen, in denc:m für Juli 1973 keine
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
(Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor-
der Rente nach dem 30. Juni 1973 ändert, tritt an
schriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der
die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Ab-
satzes 1 der Betrag, der für Juli 1973 zu zahlen ge- bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
wesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Er-
füllung des Anspruchs clarna ls bestanden hätten. §8
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-
land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die
§6
in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vor-
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der schriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell- auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Geset-
ten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, zes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenver-
findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
rungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Ar-
des Angesteiltenversi chenmgs-N euregelungsgeset- tikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung
zes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 des Angestell tenversi cherungs-N euregel ungsgesetzes
dieses Artikels Anwendung. im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen landes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635
Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und
Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels an- des Knappschaftsrentenversicherungs-N euregelungs-
gepaßt werden, dürfen die für den Versicherten gesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt
maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
übersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Ver-
sicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-
Zweiter Abschnitt
lage bei den Renten nach den §§ 64, 65, 66 des
Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Ren- Anpassung der Geldleistungen
ten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen
Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten Unfallversicherung
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.
§9
(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und
ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren- (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-
ten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember den aus Anlaß der Veränderung der durchschnitt-
1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Un- lichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den
fallversicherung zusammentreffen und nach § 4 die- Kalenderjahren 1971 und 1972 die vom Jahres-
ses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-
in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsord- fälle, die im Jahre 1971 oder früher eingetreten
nung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgeset- sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom
zes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknapp- 1.Januar 1974 an nach Maßgabe der§§ 10 und 11
schaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei dieses Artikels angepaßt.
einer Berechnung der Renten nach § 2 dieses Arti- (2) Absatz 1 gilt nicht,
kels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.
Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Lei-
stungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenver- lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
sicherung zu gewähren sind. soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2
des Fünfzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen werden.
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-
und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-
rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963
fen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichs-
(Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der
versicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56
gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten
Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-
nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-
nicht überschreiten. setzes über Änderungen in der Unfallversicherung
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-
den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Ge- lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder
setzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei
Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesge- der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein
setzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung
der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden zu gewähren.
ist. § 13
§ 10 (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an- Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom
1. Juli 1973 an in den Rentenversicherungen und
gepaßt, daß sie nach einem mit 1,094 vervielfältig-
ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für vom 1. Januar 1974 an in der Unfallversicherung
die nach § 27 des Sozialversicherungs-Anglei- zusteht, zu geben.
chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesge- (2) Ergibt eine spätere Oberprüfung, daß die An-
setzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung
Geldleistung zugrunde liegt. ist in den Rentenversicherungen nur bis zum
30. Juni 1974 und in der Unfallversicherung bis zum
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,
31. Dezember 1974 zulässig.
daß der für Januar 1974 zu zahlende Betrag mit
1,094 zu vervielfältigen ist. (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-
§ 11 zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
bleiben unberührt.
Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-
steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 Vierter Abschnitt
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Änderung von Vorschriften
Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an der Reichsversicherungsordnung
die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark
der höhere Betrag. § 14
In § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
werden die Worte „ 184 Deutsche Mark bis 735
Dritter Abschnitt
Deutsche Mark" durch die Worte „201 Deutsche
Gemeinsame Vorschriften Mark bis 804 Deutsche Mark" ersetzt.
§ 12
(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-
Artikel 2
beiter und der Angestellten, die nach den § § 2 und 3 Änderung der Reichsversicherungsordnung,
dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Lei- des Angestelltenversicherungsgesetzes
stungen oder Leistungsanteilen aus der knapp- und des Reichsknappschaftsgesetzes
schaftlichen Rentenversicherung, Renten nach Ar-
tikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- § 1
regelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestell- Änderung der Reichsversicherungsordnung
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in
§ 1272 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit
einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ,, (2) Durch die Anpassung ist ein stabiles Renten-
zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der niveau zu sichern. Das Rentenniveau soll, gemessen
§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, an einem Altersruhegeld, dem vierzig anrechnungs-
§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes fähige Versicherungsjahre und eine für den Versi-
und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zu- cherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage
sammen mit der Rente aus der Unfallversicherung von 100 vom Hundert (§ 1255 Abs. 1) zugrunde liegen,
den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe die- im Juli des jeweiligen Anpassungsjahres 50 vom
ser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Hundert eines Zwölftels des zuletzt nach § 1256
Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unbe- Abs. 1 Buchstabe c bestimmten Bruttoarbeitsent-
rücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des gelts betragen. Wird dieses Rentenniveau in zwei
§ 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht, so hat
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und die Bundesregierung in dem nach § 1273 vorzule-
§ 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt genden Bericht dazu Stellung zu nehmen, ob über
in den übrigen Fällen die Anpassung nach dem die Anpassung nach Absatz 1 hinaus Maßnahmen
Ersten Abschnitt keinen höheren als den bisherigen zur Sicherung des Rentenniveaus geboten sind und
Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. gegebenenfalls Vorschläge für die zu treffenden
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973 529
Maßuahrnen zu machen; dabei hat sie die Entwick- den Versicherten maßgebende Rentenbemessungs-
lung der wirtschafllichen Leistungsfähigkeit und grundlage von 100 vom Hundert (§ 54 Abs. 1) zu-
der Produktivität, die Veränderungen des Volksein- grunde liegen, im Juli des jeweiligen Anpassungs-•
kommens je Erwerbstätigen sowie die Entwicklung jahres 66,66 vom Hundert eines Zwölftels des zu-
der Finanzlage clPr Rentenversicherungen zu be- letzt nach § 55 Abs. 1 Buchstabe c bestimmten Brut-
rücksichU~wn " toarbeitsentgelts betragen. Wird dieses Renten-
niveau in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht
§'.2, erreicht, so hat die Bundesregierung in dem nach
Ä.nderung des Angestelltenversicherungsgesetzes § 1273 der Reichsversicherungsordnung vorzulegen-
den Bericht dazu Stellung zu nehmen, ob über die
§ 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Anpassung nach Absatz 1 hinaus Maßnahmen zur
,,(2) Durch di(~ Anpassung ist ein stabiles Renten- Sicherung des Rentenniveaus geboten sind und ge-
n.iveau zu sichern. Das Rentenniveau soll, gemessen gebenenfalls Vorschläge für die zu treffenden Maß-
an einem Altersruht~geld, dem vierzig anrechnungs- nahmen zu machen; dabei hat sie die Entwicklung
fähige Versicherungsjahre und eine für den Ver- der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Pro-
sicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage duktivität, die Veränderungen des Volkseinkom-
von 100 vom Hundert (§ 32 Abs. l) zugrunde liegen, mens je Erwerbstätigen sowie die Entwicklung der
im Juli des jewei.ligen Anpassungsjahres 50 vom Finanzlage der Rentenversicherungen zu berück-
Hundert eines Zwölftels des zuletzt nach § 33 Abs. 1 sichtigen.
Buchstabe c bestimmten Bruttoarbeitsentgelts betra- (3) Die §§ 1273 bis 1275 der Reichsversicherungs-
gen. Wird dieses Rentenniveau in zwei aufeinander- ordnung gelten."
folgenden Jahren nicht erreicht, so hat die Bundes-
regierung in dem nach § 50 vorzulegenden Bericht
dazu Stellung zu nehmen, ob über die Anpassung
nach Absatz 1 hinaus Maßnahmen zur Sicherung Artikel 3
des Rentenniveaus geboten sind und gegebenenfalls Schlußvorschriften
Vorschläge für die zu treffenden Maßnahmen zu
machen; dabei hat sie die Entwicklung der wirt- § 1
schaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivi-
Die Erhöhungsbeträge auf Grund des Artikels 1
tät, die Veränderungen des Volkseinkommens je Er-
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1973 blei-
werbstätigen sowie die Entwicklung der Finanzlage
ben bei der Ermittlung anderen Einkommens unbe-
der Rentenversicherungen zu berücksichtigen."
rücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund
eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Ge~
§3 währung oder die Höhe der Leistungen von ande-
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes rem Einkommen abhängig ist.
§ 71 erhält folgende Fassung: §2
,,§ 71 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Bei Veränderungen der allgemeinen Bemes-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sungsgruncllage (§ 54 Abs. 2) werden die Renten all-
jährlich zum 1. Juli durch Gesetz angepaßt.
§3
(2) Durch die Anpassung ist ein stabiles Renten-
niveau zu sichern. Das Rentenniveau soll, gemessen Die Vorschrift des Artikels 1 § 14 tritt mit Wir-
an einem Knappschaftsruhegeld, dem vierzig an- kung vom 1. Januar 1974, die übrigen Vorschriften
rechnungsfähige Versicherungsjahre und eine für treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Dritte Verordnung
über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
Vom 7. Juni 1973
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer- lagevermögens, die vom Steuerpflichtigen innerhalb
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom des Ausschlußzeitraums bestellt worden sind oder
l. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), zuletzt mit deren Herstellung der Steuerpflichtige inner-
geändert durch das Gesetz zur Anderung des Ge- halb dieses Zeitraums begonnen hat.
setzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- (3) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen und und Eigentumswohnungen, für die der Antrag auf
des Einkommensteuergesetzes vom 8. Mai 1972 Baugenehmigung innerhalb des Ausschlußzeitraums
(Bundesgesetzbl. I S. 761), verordnet die Bundesre- gestellt worden ist, findet die Vorschrift des § 7b
gierung mit Zustimmung des Bundestages und des des Einkommensteuergesetzes ikeine Anwendung.
Bundesrates: Bei Fertighäusern gilt hinsichtlich des Beginns des
§ 1
Ausschlußzeitraums Satz 1 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Antragstellung auf Baugenehmigung
Vorübergehender Ausschluß der Absetzung für der Abschluß des Kaufvertrages tritt, wenn dieser
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweg- nachweislich vor der Antragstellung auf Baugeneh-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und migung erfolgte.
der erhöhten Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen (4) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt
der Lieferung, Zeitpunkt der Herstellung ist der
(1) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- Zeitpunkt der Fertigstellung.
vermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem
8. Mai 1973 und vor dem 1. Mai 1974 (Ausschluß-
zeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind, §2
finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 des Einkom- Berlin-Klausel
mensteuergesetzes und des § 11 a der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung keine Anwendung. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Satz 1 gilt nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
weislich vor dem Ausschlußzeitraum bestellt worden Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
vor diesem Zeitraum begonnen hat. Der Nachweis
der Bestellung ist insbesondere durch eine Anzah-
§ 3
lung vor dem Ausschlußzeitraum a]s erbracht anzu-
sehen. Inkrafttreten
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sprechend für bewegliche Wirtschaftsgüter des An- kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 1973
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Scheel
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973 531
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwicklungsländer
im Sinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes
Vom 7. Juni 1973
Auf Grund des § 6 des Entwicklungshilfe-Steuer- cc) hinter den Worten „Vereinigte Staaten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom von Amerika" die Worte „einschließlich
15. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 217), zuletzt ge- der amerikanischen Außengebiete",
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Ent- dd) hinter den Worten „Volksrepublik China"
wicklungshilfe-Steuergesetzes vom 3. November die Worte ,,, alle abhängigen Gebiete und
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2061), verordnet die Bun- die außereuropäischen Gebiete Frank-
desregierunq rn i t Zustimmung des Bundesrates: reichs, Großbritanniens, der Niederlande,
11
Portugals und Spaniens •
Artikel 1
2. Hinter § 1 wird der folgende § 2 eingefügt:
Die Verordnung über die Entwicklungsländer im
Sinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom ,,§ 2
13. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 318), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der· Verord- Anwendungsbereich
nung über die Entwicklungsländer im Sinne des Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom 24. November gilt erstmals für Kapitalanlagen, die nach dem
1967 (Bundesqesetzbl. I S. 1173), wird wie folgt ge- 31. Dezember 1972 vorgenommen werden."
ändert:
3. Der bisherige § 2 wird § 3.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Bermuda-Inseln, und „Nieder-
11 Artikel 2
ländische Antillen," werden gestrichen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
b) Es werden eingefügt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
aa) hinter den Worten „Australien" und „Neu- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Entwick-
lungshilfe-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
seeland" jeweils die Worte „einschließlich
der überseeischen Gebiete",
bb) hinter den Worten „Mongolische Volks- Artikel 3
republik," die Worte „Namibia (Südwest- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
afrika),", kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 1973
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Scheel
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
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