517
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1973 1 Nr.44
Tag Inhalt Seite
5. 6. 7J Verordnung Ober die Durchführung einer Statistik über die Investitionen im Bauhaupt-
~Jewerbe und im produzierenden Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
5. 6. 7] Verordnung ülrnr die Durchführung einer Statistik über die Investitionen in der Industrie
und iln Bergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
6. 6. 73 faste Verordnunq über die Pflichtablieferung von Musiknoten und Musikschallplatten an
das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek (1. Pflichtstückverordnung Musik) . . . 519
5. G. 73 Dreiundzwc1nzi9sle Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen 520
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
Verordnung
über die Durchführung einer Statistik
über die Investitionen im Bauhauptgewerbe und im produzierenden Handwerk
Vom 5. Juni 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die (2) Die Statistik wird bei höchstens 6 500 Unter-
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Septem- nehmen des Bauhauptgewerbes und bei höchstens
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert 3 500 Handwerksbetrieben durchgeführt.
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: § 4
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
§ l Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständige oberste
Bundes- und Landesbehörde ist zugelassen.
Im Bauhauptgewerbe und im produzierenden Hand-
werk wird zur Ermittlung der Investitionen (Sach-
anlagen) jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 5
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Statistik erfaßt erstmalig im Jahre 1973 für leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
das vorangegangene Geschäftsjahr den Wert der neu blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 StatGes auch im
und der gebraucht erworbenen, der selbsterstellten Land Berlin.
und der verkauften Sachanlagen.
§ 3 § 6
(1) Auskunftspflichtig nach § 10 StatGes sind die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Inhaber von Unternehmen des Bauhauptgewerbes kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer Ver-
sowie von Handwerksbetrieben. kündung außer Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Durchführung einer Statistik
über die Investitionen in der Industrie und im Bergbau
Vom 5. Juni 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die 2. die industriellen und bergbaulichen Betriebe in
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Septem- anderen Unternehmen.
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz- § 4
blatt I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Auskunftspflichtig nach § 10 StatGes sind die In-
Zustimmung des Bundesrates: haber der in § 3 bezeichneten Unternehmen. Die
Statistik wird bei höchstens 14 000. Unternehmen
§ 1 und deren Betrieben durchgeführt.
In der Industrie und im Bergbau wird zur Ermitt-
lung der Investitionen (Sachanlagen) und der Lager-
bestände jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt. § 5
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
§ 2 Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständige oberste
Die Statistik erfaßt erstmalig im Jahre 1973 für das Bundes- und Landesbehörde ist zugelassen.
vorangegangene Geschäftsjahr
1. den Wert der neu und der gebraucht erworbenen,
§ 6
der selbsterstellten und der verkauften Sach-
anlagen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. den Wert der Lagerbestände am Anfang und am leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ende des Geschäftsjahres. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 StatGes auch im
Land Berlin.
§ 3
Die Statistik erstreckt sich auf § 7
1. die Unternehmen der Industrie und des Bergbaus Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und ihre einzelnen Betriebe mit Ausnahme der kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer Ver-
Unternehmen der Bauindustrie, kündung außer Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973 519
Erste Verordnung
über die Pflichtablieferung von Musiknoten und Musikschallplatten
an das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek
(1. Pflichtstückverordnung Musik)
Vom 6. Juni 1973
Auf Grund der §§ 24, 18 Abs. 2 des Gesetzes über den ist, das Druckwerk einem größeren Personen-
die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (Bundes- kreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten
gesetzbl. I S. 265) wird verordnet: zugänglich zu machen. Erscheint das Druckwerk
fortlaufend, gilt Satz 1 für jedes Heft, jede Lieferung
§ l und jede Einbanddecke (§ 2 Abs. 3) gesondert.
Gegenstand und Beginn der Ablieferungspflicht (2) Die Frist nach Absatz 1 ist auch für die Mit-
teilungen nach § 3 Abs. 1 einzuhalten. Für Anträge
Für Musiknoten und Musikschallplatten beginnt und Angaben nach § 3 Abs. 2 soll sie eingehalten
die Pflichtablieferung (Zweiter Abschnitt des Geset- werden.
zes über die Deutsche Bibliothek) an dem Tag, an
§ 5
dem diese Verordnung in Kraft tritt.
Mehrere Verpflichtete
§ 2 Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuld-
ner.
Beschaffenheit und Ausstattung
des Pflichtstücks § 6
(1) Das Pflichtstück muß vollständig und ein- Einschränkungen der Ablieferungsfrist
wandfrei sein. Kein Pflichtstück ist abzuliefern von
(2) Musikschallplatten sind in handelsüblicher 1. Musikschallplatten mit 17 cm Durchmesser für
Tasche oder Kassette, Musiknoten im handels- 45 Umdrehungen je Minute und mit einer Ab-
üblichen und dauerhaftesten Einband abzuliefern. spieldauer bis zu vier Minuten für jede Platten-
(3) Handelsübliche Einbanddecken zu mehreren seite (Single-Platten),
Heften oder Lieferungen von fortlaufend erscheinen- 2. Musikschallplatten in besonderen Ausgaben für
den Druckwerken unterliegen ebenfalls der Pflicht- Buch- oder Schallplattenclubs, die neben anderen
ablieferung. zur Verbreitung im Handel bestimmten Ausgaben
der Musikschallplatte erscheinen,
(4) Erscheinen Luxusausgaben neben normal-
ausgestatteten Ausgaben, genügt für das Pflicht- 3. Neuauflagen, außer wenn sie verändert und im
stück die normale Ausstattung. Druckwerk unverschlüsselt als veränderte Neu-
auflagen gekennzeichnet sind,
4. Musiknoten, die nur in wenigen Stücken herge-
§ 3
stellt sind und nur vermietet werden (Auffüh-
Begleitende Angaben, Verfahren rungsmaterial von Musikwerken); sie können
(1) Der AbUeferungspflichtige hat die zur biblio- gleichwohl in die bibliographischen Verzeich-
graphischen Verzeichnung des Pflichtstücks nötigen nisse aufgenommen werden, wenn der Verleger
Angaben dem Deutschen Musikarchiv der Deut- hierzu dem Deutschen Musikarchiv der Deut-
schen Bibliothek mitzuteilen, das Begleitzettelvor- schen Bibliothek ein Stück leihweise überläßt.
drucke kostenfrei abgibt.
§ 7
(2) Verlangt der Ablieferungspflichtige eine Ver-
gütung nach § 22 des Gesetzes über die Deutsche Berlin-Klausel
Bibliothek, hat er auch den Ladenpreis und die Auf- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lagenhöhe des Druckwerks anzugeben. Er soll den leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Antrag begründen. Die Ablieferungspflicht bleibt blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
unberührt. über die Deutsche Bibliothek auch im Land Berlin.
§ 4
Fristen § 8
(1) Das Pflichtstück ist innerhalb einer Woche Inkrafttreten
nach dem Tag abzusenden, an dem begonnen wor- Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1973 in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Dreiundzwanzigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 5. Juni 1973
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 1. Juni 1973 auf
sieben vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 5. Juni 1973
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 44 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973 521
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 9. Juni 1973
Tag Inhalt Seite
6. G. 73 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik . . 421
6. 6. 73 Gesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen . . 430
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalurn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 5. 73 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Entgelte für die Leistungen der
Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen und
St. Goar 102 2. 6. 73 3.6. 73
9503-15-4
25. 5. 73 Verordnung Nr. 7/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 104 6. 6. 73 15. 6. 73
18. 5. 73 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Fünften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (In-
halt und Form der Standortmeldungen) 104 6.6. 73 21. 6. 73
96-1-2-5
24. 5. 73 IV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 104 6.6. 73 1. 7. 73
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1231/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 12.5. 73 L 126/10
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1232/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherz e u g n iss e,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 12.5. 73 L 126/18
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1233/73 der Kommission zur neunten
Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72
über die Differenzbeträge für Raps - und Rübsens amen 12.5. 73 L 126/30
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1234/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Oliven ö 1 12.5. 73 L 126/32
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1235/37 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 12.5. 73 L 126/33
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1236/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
1 u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 12.5. 73 L 126/37
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1237/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 über den Absatz von
Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbei-
tungsbetriebe in der Gemeinschaft 15.5. 73 L 128/1
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1238/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 5. 73 L 128/4
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1239/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide ,
Mehl und Malz hinzugefügt werden 15.5. 73 L 128/6
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1240/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15. 5. 73 L 128/8
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1241/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 15.5. 73 L 128/10
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1242/73 der Kommission zur Ermäch-
tigung der französischen Interventionsstelle, die Ausschreibung
von zusätzlichen 50 700 Tonnen Weichweizen auf bestimmte
Verwendungszwecke zu beschränken 15.5. 73 L 128/11
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1243/73 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zur Bereitstellung von Weißzucker,
der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das UNRWA zu
liefern ist 15.5. 73 L 128/12
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1244/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 15. 5. 73 L 128/15
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1245/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 15.5. 73 L 128/17
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1254/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16.5. 73 L 129/1
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1255/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 5. 73 L 129/3
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1256/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 16.5. 73 L 129/5
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973 523
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1257/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 16.5. 73 L 129/7
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1258/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 16.5. 73 L 129/8
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1259/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1c h und
Milcherzeugnissen 16.5. 73 L 129/10
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1260/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 16.5. 73 L 129/16
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1261/73 der Kommission zur Änderung
der Erslaltungen bei der Ausfuhr von O 1i v e n ö 1 16.5. 73 L 129/18
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1262/73 der Kommission zur Änderung
der uls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek l o r s anzuwendenden Beträge 16.5. 73 L 129/20
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1263/73 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 16.5. 73 L 129/24
14. 5. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1264/73 des Rates über die Lieferung
von Mager m i Ich p u 1ver im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe an die Länder des Sahelgebiets 16.5. 73 L 129/27
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1266/73 der Kommission über zusätz-
liche Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichs-
belrdge auf den Sektoren Milcherzeugnisse und Rind-
fleisch 17.5. 73 L 130/21
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1267/73 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen bei der Anwendung des Berichti-
gungsbetrags für Mager m i 1 c h p u 1ver 17.5. 73 L 130/22
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1268/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.5. 73 L 130/25
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1269/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 17.5. 73 L 130/27
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1270/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 17.5. 73 L 130/29
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1271/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 17.5. 73 L 130/31
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1272/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 17.5. 73 L 130/32
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1274/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind f 1e i s c h -
sek t o r für den am 1. Juni 1973 beginnenden Zeitraum 17.5. 73 L 130/35
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1275/73 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
aus Bulgarien 17.5. 73 L 130/37
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1276/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 17.5. 73 L 130/38
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1277/73 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für Rind f 1e i s c h 14.5. 73 L 127/1
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1278/73 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 757/71 über beson-
dere Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Beihilfen-
gewährung für Mager m i 1c h p u 1ver für Futterzwecke und
zu Mischfutter verarbeitete Mager m i 1 c h bei der Ausfuhr 14.5. 73 L 127/4
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeicbnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1246/73 des Rates über den Abschluß
eines Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen
der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Zypern 21. 5. 73 L 133./1
14. 5. 73 Verordmmg (EWG) Nr. 1247/73 des Rates über den Abschluß
des Protokolls zur Festlegung einiger infolge des Beitritts
neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft notwendiger Bestimmungen zum Abkommen zur Grün-
dtmg einer Assoziation zwischen der Europäischen \!\Tirtschafts-
uerncinschd/l und der Republik Zypern 21. 5. 73
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1248/73 des Rates über den Abschluß
des Abkommens in Form eines Briefwechsels zu Artikel 5 des
Anhangs J des Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Zypern 21.5. 73 L 133/100
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1249/73 des Rates über die im Ab-
kommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern
vorgesehenen Schutzmaßnahmen 21. 5. 73 L 133.1103
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1250/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemein-
samen Zolllarifs mit Ursprung in der Republik Zypern 21. 5. 73 L 133/105
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1251/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01
des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Republik
Zypern 21. 5. 73 L 133/109
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1252/73 des Rates über die Einfuhr von
Zitrusfrüchten mit Ursprung in Zypern 21. 5. 73 L 133.'113
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1253/73 des Rates zur Regelung der
Einfuhr des Weinbauerzeugnisses mit Ursprung in und Her-
kunft aus Zypern, das unter der Bezeichnung „Cyprus sherry"
ausgeführt wird, sowie zur Einführung von Beihilfen für gleich-
artige Weinbauerzeugnisse, die in der Gemeinschaft in ihrer
ursprünglichen Zusammensetzung erzeugt und nach Irland und
dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden 21. 5. 73 L 133/115
14. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1265/73 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 17.5. 73 L 130/1
15. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1273/73 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zi l.rusfrüch ten 17.5. 73 L 130/33
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesunzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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