509
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1973 1 Nr.43
Tag Inhalt Seite
1. G. 73 Zweites Gesetz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes 509
7862-l
24. 5. 73 Verordnung zur Aulhebung der Verordnung über Ersatzgewürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
2125-4-22
1. 6. 73 Neurassung der Verordnung über die Beschriftung und Beschilderung der Kraftfahrzeuge
des Güterfern- und des Güternahverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
!)241-]
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblc1Lt. Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
Z weites Gesetz
zur Änderung des Viehzählungsgesetzes
Vom 1. Juni 1973
Der Bundestag ha I das folgende Gesetz beschlos- Verhältnis der Bestände zur landwirtschaftlich
sen: genutzten Fläche alle zwei Jahre erfaßt. Diese
Ergebnisse über die Viehbestände und ihre Hal-
Artikel 1 ter werden nach Betriebs- und Bestandsgrößen-
Das Viehzählungsgesetz vom 18. Juni 1956 (Bun- klassen aufbereitet.
desgesetzbl. I S. 522), zuletzt geändert durch das (3) Bei Schweinen werden die Bestände mit
Landwirtschaftszählungsgesetz 1971 vom 23. Dezem- mindestens einem Zuchtschwein oder mindestens
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1852), wird wie folgt drei anderen Schweinen, bei Legehennen die Be-
geändert: stände mit mindestens zwanzig Legehennen, bei
1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: Haltern mit einer landwirtschaftlich genutzten
Fläche von mindestens 1 ha auch Bestände mit
,,§ 1 weniger als drei Schweinen und zwanzig Lege-
(1) Am 3. Dezember eines jeden Jahres findet hennen erfaßt. Ab 1973 werden in jedem vierten
eine allgemeine Viehzählung statt. Am 3. der Jahr im Dezember die Bestände aller Schweine-
Monate April, Juni und August werden Vieh- und Legehennenhalter erfaßt.
zwischenzählungen vorgenommen. Fällt der Tag
(4) Bei den Zwischenzählungen werden im
auf einen Samstag, einen Sonn- oder Feiertag,
April und August die Bestände an Schweinen,
so wird die Zählung am voraufgehenden Werk-
bei der Zwischenzählung im Juni die Bestände
tag durchgeführt.
an Rindvieh und Schafen erfaßt. Die Zwischen-
(2) Die allgemeine Viehzählung erfaßt zählungen werden repräsentativ durchgeführt.
1. jährlich die BesU:inde an Rindvieh, Pferden,
(5) In den Ländern Berlin, Bremen und Ham-
Schweinen, Schafen und Geflügel,
burg findet ab 1973 die allgemeine Viehzählung
2. ab 1973 alle vier Jahre die Bestände an Zie- bei Rindvieh, Pferden, Schweinen, Schafen und
gen und Bienenvölkern. Geflügel nur alle zwei Jahre, bei Ziegen und
Bei den Erhebungen mich Salz 1 Nr. l wird ab Bienenvölkern nur alle vier Jahre statt; Zwi-
1973 für Rindvieh, Schweine und Geflügel das schenzählungen fallen weg.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 2 und ihre Halter nach Bestandsgrößenklassen
Alle zwei Jahre werden die Ergebnisse der nach § 1 Abs. 2 baldmöglichst, spätestens aber
Zählungen bei Rindvieh im Dezember, bei sechs Monate nach dem Stichtag der Erhebung
Schweinen im April und Dezember repräsentativ mit.
nachgeprüft. Die Nachprüfungen werden in allen § Sb
Bundesländern mit Ausnahme der Länder Berlin,
Bremen und Hamburg vorgenommen. Sie erstrek- Im Anschluß an jede Viehzählung werden die
ken sich auf die Bestände und Bestandsverände- voraussichtlichen Zahlen der Rinderschlachtun-
rungen und beginnen im Dezember 1974. gen und Schweineschlachtungen vom Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
§ 3 sten geschätzt und der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften mitgeteilt."
Bei den Zählungen und Nachprüfungen werden
die Bestände an Schweinen nach Lebendgewicht,
Geschlecht und Nutzungszweck, die Bestände Artikel 2
anderer Tierarten nach Alter, Geschlecht und Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Nutzungszweck aufgegliedert." und Forsten wird ermächtigt, das Viehzählungs-
gesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ Sa und Sb mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Para-
eingefügt: graphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des
,,§ Sa Wortlauts zu beseitigen.
(1) Das Statistische Bundesamt bewahrt die
ihm von den nach Landesrecht zuständigen Be- Artikel 3
hörden mitgeteilten Ergebnisse der Erhebungen
nach den §§ 1, 3 und 4 auf. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(2) Das Statistische Bundesamt teilt der Kom- ,1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
mission der Europäischen Gemeinschaften im
Namen der Bundesrepublik Deutschland die Er-
gebnisse für Rinder und Schweine spätestens acht Artikel 4
Wochen, die Ergebnisse über die Viehbestände Dieses Gesetz tritt am 10. September 1973 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1.Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1973 511
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über Ersatzgewürze
Vom 24. Mai 1973
Auf Grund des § 5 Nr. 2, 4 und 6 des Lebensmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-
mittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des
Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Verordnung über Ersatzgewürze vom 4. Mai
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 278) wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmit-
telgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-
blatt I S. 950) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Beschriftung und Beschilderung
der Kraftfahrzeuge des Güteriern- und des Güternahverkehrs
Vom 1. Juni 1973
Auf Grund des Artikels 8 der Verordnung zur
i'\nderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraft-
verkehrsgesetz vom 6. Dezember 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 2263) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über die Beschriftung und Beschilde-
rung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und des
Güternahverkehrs vom 16. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2127) in der vom 1. Januar 1973 gel-
tenden Fassung unter Berücksichtigung der Verord-
nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
Güterkraftverkehrsgesetz vom 6. Dezember 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 2263) bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 103
Abs. 2 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Güter-
kraftverkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bun-
clesgesetzbl. I S. 2149), erlassen worden.
Bonn, den 1.Juni 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1973 513
Verordnung
über die Beschriftung und Beschilderung der Kraftfahrzeuge
des Güterfern- und des Güternahverkehrs
§ J § 4
Die im Güterfc!rnverkehr oder im Güternahver- Wird für ein Kraftfahrzeug ein vorübergehender
kehr verwendeten Krnftfahrmuge sind an beiden Standort nach § 6 Abs. 4 des Güterkraftverkehrs-
Seilen durch eine Aufschrift in schwarzer Balken- gesetzes bestimmt, ist die Aufschrift am Kraftf ahr-
schrift auf wc~ißem Grunde mit schwarzer Umran- zeug mit der Angabe des bisherigen Standorts nach
dung zu kennzeichnen. Die Aufschrift ist am Füh- § 6 Abs. 1 oder § 6 a des Güterkraftverkehrsgesetzes
rerhaus oder an anderer gut sichtbarer Stelle ent- während der Dauer der vorübergehenden Standort-
weder unmittelbar auf der Kraftfahrzeugwand oder bestimmung beizubehalten.
auf einer fest mit dem Kraflf ahrzeug verbundenen
Tafel anzubringen. § 5
§ 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 5
des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
(l) Die Aufschrift muß folgende Angaben enthal- sätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften die-
ten:
ser Verordnung verstößt.
1. Die Worte „Gewerb!. Gülc~rkraftverkehr"; bei den
im Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn § 6
verwendeten bundesbahneigenen Kraftfahrzeu-
gen die Worte „DB-Güterkraftverkehr", Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. den Standort des Krnftfahrzeuges, bei angenom- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
menem Standort nur diesen. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die Aufschrift muß mindestens 35 cm lang und
15 cm hoch, die Umrandung 1 cm breit sein. Die § 7
Buchstabengröße richtet sich nach der zur Verfü-
gung stehenden Gesamt.fläche. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft*).
§ 3 (2) Die auf Grund früherer Vorschriften ange-
brachten Aufschriften gelten bis zum 31. Dezember
(l) Für die Form der Aufschriften gelten die 1975 als Aufschriften im Sinne des § 3.
Muster 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Innerhalb der vorgeschriebenen schwarzen *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ver~rdnyng in der
Umrandung dürfen weitere Zusätze nicht ange- ursprünglichen Fassung vom 16. Dezember 1965. Die Äf.lderungen
durch die Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschnften zum
bracht werden. Güterkraftverkehrsgesetz sind. am 1. Januar 1973 in Kraft getreten.
Anlage zu § 3 Abs. 1
Muster 1 für den Güterkraftverkehr ohne ange-
nommenen Standort
Gewerbl. Güterkraftverkehr
Standort Kiel
Muster 2 für den Güterkraftverkehr mit angenom-
menem Standort
Gewerbl. Güterkraftverkehr
ang. Standort Lübeck
Muster 3 für den Güterkraftverkehr der Deut-
schen Bundesbahn
DB-Güter kr af tver kehr
Standort Flensburg
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973. Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 5. Juni 1973
Tag Inhalt Seite
22.5. 73 Verordnung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxembur-
gischen Grenze in Echternacherbrück ................................................ . 413
22. s. 73 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes II der An-
lage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben ......................... . 416
15. S. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ . 418
15. 5, 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischen-
staalliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation ..................................... . 419
15. 5. 73 Bekc1m1'rnc1chung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
lüiles fiir die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... . 419
15. 5. 73 Bekanntrnadnrng über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung ............................................. . 420
15. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von ·waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen ........................... . 420
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäische~ Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1188/73 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für Mi 1 c h sowie der Interventionspreise für
B u l. 1. e r , M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r , G r a n a P a d a n o und
Par m i g i an o Reg g i an o für das Milchwirtschaftsjahr 9. 5. 73 L 122/1
1973/1974
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr.1189/73 des Rates zur Festsetzung der
im Milchwirtschaftsjahr 1973/1974 gültigen Beihilfen für
Magermilch und für Magermilchpulver, die für Fut-
terzwecke verwendet werden 9.5. 73 L 122/3
8. S. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1190/73 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e für das
Milchwirtschaftsjahr 1973/1974 9.5. 73 L 122/4
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1191/73 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung einer Verbraucherbeihilfe für
Butter 9.5. 73 L 122/5
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1192/73 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Kälber und ausgewachsene
Rinder für das Wirtschaftsjahr 1973/1974 9. 5. 73 L 122/6
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1193/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 5. 73 L 122/7
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1973 515
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1194/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Priirnien, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und M c1 l z hinzugefügt werden 9. 5. 73 L 122/9
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1195/73 der Kommission zur Änderung
dc!r bei der [rsl.dtlung für Getreide anzuwendenden Berich-
1.iqunrr 9.5. 73 L 122/11
8. 5. 73 V<~rordnung (EWG) Nr. 1196/73 der Kommission über die Fest-
selzunu der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 9.5. 73 L 122/13
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1197/73 der Kommission zur Festset-
1/.Ull~J clcr durchschnitt.liehen Erzeugerpreise für Wein 9.5. 73 L 122/14
8. 5. 73 Verordm1119 (I'.WG) Nr. 1198/73 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 9.5. 73 L 122/16
8. 5. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 1199/73 der Kommission zur Festset-
zurHJ cler Ersta1Jung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
1ü r W e i ß z u c k e r und R o h zu c k e r 9. 5. 73 L 122/17
7. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1200/73 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (JJWG) Nr. 1623/72 mit Bestimmungen über
die Berechnung des finanziellen Ausgleichs für in sehr weit
en IJern 1. l ie9enden Anlandegebieten aus dem Handel genom-
mene Fischereierzeugnisse 9.5. 73 L 122/19
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1201/73 der Kommission zur Einstel-
lung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1897/72 genannten
D<luerausschreibung von Weißzucker 9. 5. 73 L 122/20
8. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1202/73 der Kommission zur Änderung
der üls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 9.5. 73 L 122/21
4. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf
dem Sektor Ob s l und Gemüse 10. 5. 73 L 123/1
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr.1204/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 5. 73 L 125/1
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1205/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 5. 73 L 125/3
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1206/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 11. 5. 73 L 125/5
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1207/73 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 5. 73 L 125/7
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1208/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 11. 5. 73 L 125/10
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1209/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 11. 5. 73 L 125/12
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1210/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstullungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 11. 5. 73 L 125/14
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1211/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 11. 5. 73 L 125.116
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1212/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 11. 5. 73 L 125/18
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1213/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen 9efrorenes Rindfleisch 11. 5. 73 L 125/19
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1214/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 11.5.73 L 125/24
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
·--·-·-----·--····--·-··--- .. -......-.----·•-··---·-·----· ---------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill urn u11cl Bczcidrnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
-------- .......----·--··-· --------------------·------------------------
10. 5. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1215/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zus,J!.zbcträgen für Eier in der Schale 11.5.73 L 125/27
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1216/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier a I b um in und Mi 1 c h -
albumin 11. 5. 73 L 125/29
10. 5. 73 Verorclnung (EWG) Nr. 1217/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusdlzbel.riigen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 11. 5. 73 L 125/31
10. 5. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1218/73 der Kommission zur Festset-
zung von ZusiJ tzbelrägen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelJleisch 11. 5. 73 L 125/33
7.5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1219/73 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1101/73 über eine Dauerausschrei-
bung zum Verkauf von Weißzucker der zur Ausfuhr
bestimmt ist und sich im Besitz der französischen Interventions-
stelle befinde! 11. 5. 73 L 125/35
10. 5. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1220/73 der Kommission zur erneuten
Verlängerung der Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 2816/72 betreffend den Kautionsbetrag bei der Einfuhr von
zur Mast bestimmten jungen Rindern und K ä 1 b er n 11. 5. 73 L 125.138
10. 5. 73 Verordnung (:EWG) Nr. 1221/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
l u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 11. 5. 73 L 125/39
10. 5. 73 Verord111111g (EWC) Nr. 1222/73 der Kommission zur Änderung
der il ls A usgleic-hsbotr~i~Je für die Erzeu.gnisse des Getreide -
1
1111d Reis s (' k 1. o r s anzuwendenden Beträge 11. 5. 73 L 125. 41
10. 5. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1223/73 der Kommission zur Festset-
zung df)S Bctr,1ges cler Beihilfe für Olsaaten 11. 5. 73 L 125/46
10. 5. 73 Verordnung (EWC) NL 1224/73 der Kommission zur Änderung
der Erstc1Uung bei der AusJuhr von Olsaaten 11. 5. 73 L 125/48
10. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1225/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWC) Nr. 974/71 hinsichtlich der Anwendung
des Syslc!n;s von Ausqleichsbetr~igen auf dem Agrarsektor
in Ttillien 11. 5, 73 L 125/49
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1226/73 der Kommission zur Festset-
zung der au[ Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 5. 73 L 126.11
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr.1227/73 der Kommission über die Fest-
selzung der PrJmien, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und Malz hinzugefügt werden 12.5. 73 L 126/3
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1228/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersliittung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12. 5. 73 L 126/5
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1229/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 12.5. 73 L 126 17
11. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1230/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
t i g en E r z e u g n i s s e n 12.5. 73 L 126/8
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zoll1.urifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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