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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am :30.Mai 1973 1 Nr.40
Ta~r Inhalt Seite
24. 5. 73 Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Rohmilch und daraus hergestellte
Erzeugnisse, die von Milcherzeugern unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden
(Hygicneverordnun~r für Milch-ab-Hof-Abgabe).,....................................... 477
7842-2-l
Verordnung
über gesundheitliche Anforderungen an Rohmilch und daraus hergestellte Erzeugnisse,
die von Milcherzeugern unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden
(Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe)
Vom 24. Mai 1973
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen auf nur abgeben, wenn sie die Erzeugnisse in der Be-
Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchge- triebsstätte hergestellt haben, in der die dazu ver-
setzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), wendete Milch gewonnen worden ist, die Voraus-
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum setzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt sind und die zur
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai Herstellung der Erzeugnisse verwendete Milch den
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Anforderungen der Anlage entspricht. § 2 Abs. 1 der
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundes- Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli
minister für Jugend, Familie und Gesundheit im Ein- 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), geändert durch die
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 1, 2 Milcherzeugnisse vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetz-
und 3 auch auf Grund des § 5 Nr. 1 des Lebensmit- blatt I S. 1010). sowie § 3 Abs. 6 und hinsichtlich der
telgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorgeschriebenen,Pasteurisierung Anlage 1, Gruppe
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt Frischkäse der Käseverordnung vom 24. Juni 1965
geändert durch das Gesetz zur Änderung des (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 30. Juni 1965), zuletzt
Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bun- geändert durch die Zweite Verordnung zur Ände-
desgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Arti- rung der Käseverordnung vom 22. Dezember 1969
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesmini- (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 31. Dezember 1969),
ster für Jugend, Familie und Gesundheit gemeinsam finden auf Erzeugnisse nach Satz 1 keine Anwen-
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- dung, sofern diese in der Betriebsstätte abgegeben
schaft und Forsten: werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für die
§ 1 Abgabe an
(1) Milcherzeuger dürfen Rohmilch unmittelbar 1. Familienangehörige des Milcherzeugers, Alten-
an Verbraucher nur abgeben, wenn die Milch in der teiler oder Verpächter des Betriebes,
eigenen Betriebsstätte des Milcherzeugers gewon-
nen worden ist, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 2. Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers be-
erfüllt sind und die Milch den Anforderungen der schäftigt sind und deren Familienangehörige,
Anlage entspricht. Die Rohmilch darf nur in der Be- 3. einzelne Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 1 des
triebsstätte abgegeben werden, in der sie gewonnen Milchgesetzes, wenn ,nur geringe Mengen abge-
worden ist. geben werden,
(2) Milcherzeuger dürfen ausschließlich oder 4. Wanderer und Berghütten durch Almen und
überwiegend aus Rohmilch hergestellte Erzeugnisse Alpen.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 2 § 3
(1) Die Abgabe von Rohmilch und daraus herge- Die Abgabe von Rohmilch und daraus hergestell-
stellten Erzeugnissen nach § l Abs. l und 2 setzt ten Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 und 2 ist vom
voraus: Milcherzeuger unverzüglich einzustellen, wenn der
begründete Verdacht besteht, daß die Voraussetzun-
l. Der Rinderbeslimd der Betriebsstätte muß
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 3
a) frei sein von Erscheinungen, die auf das Vor- nicht mehr gegeben sind. Die Abgabe von Rohmilch
handensein von auf den Menschen übertrag- und daraus hergestellten Erzeugnissen darf erst
baren Krankheiten schließen oder den Aus- dann wieder aufgenommen werden, wenn durch
bruch einer solchen Krankheit. befürchten amtstierärztliche oder amtsärztliche Uberprüfung
lassen; erneut festgestellt worden ist, daß die Vorausset-
b) frei sein von klinisch oder haematologisch zungen für die Abgabe erfüllt sind.
feststellbarer Leukose;
c) amtlich clls tuberkulose- und brucellosefrei § 4
anerkannt sein.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
2. Der Kuhbestand der Betriebsstätte muß einer von die unmittelbare Abgabe von Rohmilch vom Milch-
der zuständigen Behörde als ausreichend erachte- erzeuger an den Milcheinzelhandel zulassen, wenn
ten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung die Voraussetzungen dieser Verordnung für eine
unterliegen. unmittelbare Abgabe der Milch an Verbraucher er-
3. Mit der Gewinnung, Behandlung, Aufbewahrung füllt sind und die Versorgung der Bevölkerung in
oder Abgabe der Milch oder der Herstellung, Gemeinden oder Teilen von Gemeinden mit pasteu-
Aufbewahrung oder Abgabe von daraus herge- risierter Vollmilch nicht sichergestellt werden kann.
stellten Erzeugnissen dürfen keine Personen be- Sie kann die Zulassung von der Erfüllung weiterer
faßt sein, die nach § 13 des Milchgesetzes bei der Bedingungen abhängig machen, soweit dies zum
Gewinnung von Milch und im Verkehr mit Milch Schutze der Gesundheit erforderlich ist.
nicht tätig werden dürfen.
4. Für die Aufbewahrung und Kühlung der Milch § 5
und für die Herstellung und Aufbewahrung der (1) Die Vorschriften der Ersten Verordnung zur
daraus hergestellten Erzeugnisse muß ein besonde- Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931
rer, ausschließlich diesen Zwecken dienender, (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert durch die
genügend großer Raum vorhanden sein. Der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972
Raum muß sich in gutem baulichem Zustande be- (Bundesgesetzbl. I S. 2555), bleiben unberührt, soweit
finden und mit fest.schließenden Fenstern und in dieser Verordnung keine besondere Regelung ge-
Türen versehen sein. Fußboden und Wände müs- troffen ist.
sen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sein. Der Raum und die Gegen- (2) Auf Rohmilch, die als Vorzugsmilch in den
stände, die mit der Milch oder daraus hergestell- Verkehr gebracht wird, finden die Vorschriften die-
ten Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar in ser Verordnung keine Anwendung.
Berührung kommen, müssen stets hygienisch ein-
wandfrei gehalten werden. Zur Reinigung und
§ 6
Desinfektion des Raumes und der Geräte muß
Wasser mit Trinkwassereigenschaft verwendet Wer vorsätzlich oder fahrlässig
werden; dies gilt auch für das Reinigen und Des- l. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Rohmilch abgibt, die
infizieren des Euters und dessen Umgebung.
a) nicht in der eigenen Betriebsstätte gewonnen
5. An der Abgabestelle muß gut sichtbar und lesbar worden ist oder
der Hinweis angebracht sein, daß Rohmilch oder b) nicht den Anforderungen der Anlage ent-
aus Rohmilch hergestellte Erzeugnisse abgegeben spricht,
werden, und daß die Milch vor dem Verzehr ab-
gekocht werden soll. 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Rohmilch außerhalb
der Betriebsstätte, in der sie gewonnen worden
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab- ist, abgibt,
satz 1 ist vom Milcherzeuger der zuständigen Be- 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Erzeugnisse abgibt, die
hörde nachzuweisen durch
a) nicht in der Betriebsstätte, in der die Roh-
1. amtstierärztliche Bescheinigung hinsichtlich der milch gewonnen worden ist, oder
in Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Satz 1 bis 3 ge-
b) nicht aus Rohmilch, die den Anforderungen
nannten Voraussetzungen und
der Anlage entspricht,
2. Zeugnis des Gesundheitsamtes hinsichtlich der in hergestellt worden sind,
Absatz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen; § 18
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesseuchengesetzes 4. als Milcherzeuger Rohmilch unmittelbar an Ver-
gilt entsprechend. braucher abgibt oder aus Rohmilch hergestellte
Erzeugnisse abgibt, obwohl die Bescheinigungen
Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als ein Jahr oder Zeugnisse nach § 2 Abs. 2 ihm nicht erteilt
sein. worden sind oder nicht mehr gelten, oder
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5. enlgc~Jen § :3 Satz 1 die Abgabe von Rohmilch § 8
oder daraus her~Jestcllten Erzeugnissen nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
oder nicht rechtzeitig einstellt, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wird nach § 11 Abs. l Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Le- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
bensmillelgeselzes beslrafl. zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 950) auch im Land Berlin.
§ 7 § 9
§ 26 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der Ver-
Milchgesetzes w inl ,rnfgc-~hoben. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t 1
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anla~e
jzu § 1 Abs. 1 und 2)
Anforderungen,
denen zur Abgabe an Verbraucher oder zur Herstellung von Erzeugnissen
bestimmte Rohmilch entsprechen muß
I. Anforderungen an Rohmilch
1. Geruch, Geschmack und Aussehen müssen normal sein.
2. Der pH-Wert darf 6,8 nicht über- und 6,5 nicht unterschreiten.
:i. Die Zah I der c1eroben Keime (Gesamlkeimzahl) darf 500 000 je ml nicht über-
steigen.
4. Salmonellen dürfen nicht nachweisbar sein.
5. Coliforme Keime dürfen in 0,1 ml nicht nachweisbar sein.
6. Streptokokken der SE\rologischen Gruppe B (Sc. agalactiae) dürfen in 1 ml nicht
nachweislrnr sein.
7. Stoffe mit anl.ibiotischer Wirkung (Hemmstoffe) dürfen nicht nachweisbar sein.
II. Nachweisverfahren zur Feststellung der Anforderungen in Ziffer I
Die zu untersuchende Milch wird nach gründlicher Durchmischung unter mög-
lichst keimfreien Bedingungen entnommen und für die bakteriologische Unter-
suchung nach dem Verfahren in Ziffer III konserviert.
Die für die Nt1chweisverfahren vorgeschriebenen Nährmedien können auch aus
entsprechenden Trockennährböden zubereitet werden.
1, Sinnenprobe
Diese Untersuchungen sind durch eine organo1eptische Prüfung durchzu-
führen. Die Prüfung muß von mehreren Personen vorgenommen werden.
2. Bestimmung des pH-Wertes
Die Bestimmung des pH-Wertes erfolgt elektrometrisch.
3. Quantitativer NachwE!is aerober Keime (Kochsches Plattenverfahren)
3.1. Begriffsbestimmung:
Unter der Zahl aerober Keime wird die Anzahl der aeroben oder mikro-
aerophilen Mikroorganismen verstanden, die auf dem in 3.4 beschriebe-
nen Nährboden innerhalb von 3 Tagen bei 30° C sichtbar zur Koloniebil-
dunrr gelangen, definiert als Zahl der Keime je ml oder g.
3.2. Kurzbeschreibung:
In Petrischc1len wird der Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Milch-Agar mit
abgestuften Verdünnungen der Probe im Gußplattenverfahren beimpft.
3.3. Verdünnungsflüssigkeit:
Als Verdünnungsflüssigkeit wird Ringer-Lösung oder Trypton-Kochsalz-
Lösung verwendet.
Zusammensetzung:
Ringer-Lösung Trypton-Kochsalz-Lösung
Natriumchlorid 9,0 g Kasein-Pepton 10,0 g
Kaliumchlorid 0,42 g (Trypton)
Kalziumchlorid 0,24 g Natriumchlorid 5,0 g
N atriumhydrogen- Aqua dest. ad 1000,0 ml
carbonat 0,20 g pH 7,5
i\qua dest. ad 1000,0 ml
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1973 481
Zur Herstellung der Verdünnungsflüssigkeit aus
Ringer-Lösung fügt man 1 Teil dieser Lösung zu 3 Teilen Aqua dest.,
Trypton-Kochsalz-Lösung werden 10 g Trypton und 5 g Natrium-
chlorid in 1 000 ml Aqua dest. gelöst.
Vor dem Autoklavieren (15 Minuten bei 121 ° C) wird die Verdünnungs-
flüssigkeit so in Flaschen gefüllt, daß diese nach dem Autoklavieren 99 ±
1 ml enthalten.
3.4. Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Milch-Agar
Zusammensetzung:
Trypton 5,0 g
Hefeextrakt 2,5 g
Glukose 1,0 g
Agar-Agar 15,0 g
Aqua dest. 1 000,0 ml
Magermilch 10,0 ml
pH 7,0 ± 0,1
Trypton, Hefeextrakt, Agar-Agar und Aqua dest. werden 30 Minuten im
Dampftopf erhitzt und filtriert. Danach werden 1,0 g Glukose und 10 ml
hemmstofffreie entrahmte Milch (Magermilch) zugesetzt und auf einen
pH-Wert von 7,0 ± 0,1 eingestellt. Anschließend wird der Nährboden
20 Minuten bei 121 ° C autoklaviert.
3.5. Vorbereitung der Proben:
Die Proben sind vor der Untersuchung im Wasserbad auf eine Temperatur
von etwa 20° C anzuwärmen. Diese Temperatur darf höchstens 10 Minu-
ten auf die Proben einwirken. Vor der Untersuchung sind die Proben
durch vorsichtiges Schütteln so zu durchmischen, daß ein möglichst
homogenes Gemisch entsteht.
3.6. Durchführung:
Zur Herstellung der Verdünnung wird 1 ml der Probe mit einer sterilen
Pipette entnommen und in 99 ml sterile Verdünnungsflüssigkeit gegeben.
Dabei soll nur die Spitze der Pipette eingetaucht werden. Die Pipetten
sind durch mindestens dreimaliges Ansaugen der Verdünnungsflüssigkeit
auszuspülen. Die Verdünnungsflasche wird verschlossen und der Inhalt
durch gleichmäßiges, kräftiges Auf- und Abwärtsbewegen der Flasche
gut durchmischt. Von der Verdünnung werden unter Verwendung einer
neuen Pipette 1,0 und 0,1 ml in die bereitgestellten und schon beschrif-
teten Petrischalen übertragen, wobei der Deckel so wenig wie möglich
angehoben werden soll. Beim Einpipettieren der 0,1 ml Menge soll die
Pipettenspitze auf den Petrischalenboden aufgesetzt werden. Die gleiche
Pipette wird auch für das Anlegen der nächsten Verdünnungsstufe be-
nutzt, indem 1 ml der Verdünnung in eine weitere Verdünnungsflasche
pipettiert wird. Dieser Vorgang wird wiederholt, bis die erforderliche
Anzahl Verdünnungen hergestellt ist.
Die Verdünnungen sollen so angelegt werden, daß wenigstens eine
Verdünnungsstufe eine Koloniezahl zwischen 30 und 300 aufweist.
Die Petrischalen werden möglichst unmittelbar, spätestens innerhalb
von 10 Minuten nach dem Pipettieren, mit etwa 10 ml des auf 45° C
abgekühlten Nährbodens beschickt. Verdünnungsflüssigkeit und Nähr-
boden werden unmittelbar nach Zugabe des Mediums durch kreisende
Bewegung und schwaches Neigen der Schale sorgfältig durchmischt.
Nach dem Erstarren des Agars werden die Petrischalen mit der Unter-
schale nach oben in den auf 30° C vorgewärmten Brutschrank gestellt.
Dabei dürfen höchstens 6 Petrischalen übereinander gestapelt werden.
Von jeder Verdünnungsstufe werden zwei Parallelplatten angelegt.
3.7. Bebrütung:
Die Bebrütung erfolgt 72 Stunden bei 30° C ± 1 ° C.
3.8. Auswertung:
Ausgezählt werden nur Platten mit Koloniezahlen zwischen 30 und 300.
Die Keimzahl je Milliliter ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel
der Koloniezahlen der Parallelplatten einer Verdünnungsstufe, multipli-
ziert mit dem Verdünnungsfaktor.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. Qualitativer Nachweis von Salmonella-Keimen
4.1. Begriffsbestimmung:
Salmonellen sind alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie
der Enterobacteriaceae.
4.2. Kurzbeschreibung:
Unverdünnte Milch wird zur Anreicherung in ein Flüssigmedium ver-
bracht, 24 Stunden bei 37° C bebrütet und dann auf einem Selektivnähr-
boden fraktioniert ausgestrichen. Nach Bebrütung bei 37° C für 20 Stun-
den werden die Platten abgelesen und die verdächtigen Kolonien der
serologischen und biochemischen Prüfung unterzogen.
4.3. Nährmedien:
4.3.1. Anreicherungsmedium: Selenit-Bouillon (doppelt konzentriert)
Zusammensetzung:
Pepton (tryptisch verdaut, frei von
vergärbaren Kohlenhydraten) 10,0 g
D (+)-Laktose 8,0 g
Natriumbiselenit 8,0 g
Dinatriumphosphat 20,0 g
Aqua dest. ad 1 000,0 ml
pH 7,1
Unter gleichmäßigem Erhitzen werden die Be-standteile in Aqua dest.
gelöst und dann 10 Minuten im Dampftopf erhitzt. Die fertige Lösung
muß blaßgelb sein. Rotfärbung kommt durch Uberhitzung zustande und
zeigt die Unbrauchbarkeit der Lösung an.
4.3.2. Selektivnährmedium: Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agar
Zusammensetzung:
Grundmedi um:
Fleisch-Extrakt 4,0 g
Pepton (tryptisch verdaut) 10,0 g
Kochsalz 3,1 g
sek. Natriumphosphat
(Na 2HP04 • 2H20) 1,0 g
prim. Natriumphosphat
(NaH2P0 4 • 2H2 0) 0,6 g
Agar-Agar etwa 15,0 g
Aqua dest. 900,0 ml
pH 7,0 ± 0,1
15 Minuten bei 121 ° C sterilisieren.
Z ucker-lndika tor-Gemisch:
Laktose 10,0 g
Saccharose 10,0 g
Phenolrot 0,09 g
(in Natronlauge gelöst)
auf 100 ml Aqua dest. auffüllen, 15 Minuten Wasserbad bei 70° C;
zusammen mit 1,0 ml Brillantgrünlösung (siehe unten) dem auf 55° C
abgekühlten Grundmedium hinzufügen. Platten von mindestens 4 mm
Schichtdicke ausgießen.
Brillantgrünlösung:
Brillantgrün (Chroma) 0,5 mg
Aqua dest. 100,0 ml
7 Tage bei Zimmertemperatur im Dunkeln aufbewahren, mehrfach
umschütteln, nicht erwärmen!
4.4. Durchführung der Untersuchung:
50 ml der zu untersuchenden Milch werden in die mit 50 ml Anreiche-
rungsmedium gefüllten Kölbchen pipettiert und 48 Stunden bei 37° C
bebrütet. Nach 24- und 4~stündiger Bebrütung wird die Anreicherungs-
bouillon nach gründlichem Durchschütteln mittels Ose fraktioniert auf
dem Selektivmedium und gegebenenfalls einem anderen Differenzie-
rungsnährboden nach eigener Wahl ausgestrichen; die Platten werden 18 bis
24 Stunden bei 37° C bebrütet. Verdächtige Kolonien werden mit staatlich
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1973 483
geprüften polyvalenten oder omnivalenten Salmonella-Antiseren auf
ihre Zugehörigkeit zur Salmonella-Gruppe untersucht. Serologische
Rauhformen sind durch Agglutination in Kaninchen-Normalserum odrr
physiologischer Kochsalzlösung auszuschließen und biochemisch weiter
zu untersuchen.
Die weitere serologische Untersuchung erfolgt mit staatlich geprüften
Salmonella-O- und -H-Faktorenseren. Ist eine Ausdifferenzierung mittels
der verfügbaren Seren nicht möglich, so ist der Bakterienstamm zur ab-
schließenden Differenzierung an die Zentralstelle für veterinärmedizi-
nische Salmonelloseforschung im Robert von Ostertag-Institut des Bun-
desgesundheitsamtes, 1 Berlin 33, Postfach, unter Beifügung des Form-
blattes BGA 83 (siehe Anhang A) einzusenden, nachdem zuvor durch die
biochemische Prüfung das Vorliegen von Salmonella-Keimen bestätigt
l
worden ist. Salmonella-verdächtige, serologisch rauhe oder nicht aus-
differenzierbare Keime sind nach der Gewinnung von Reinkulturen auf
ihr Verhalten in folgenden biochemischen Reaktionen zu prüfen:
Laktose
Harnstoff
Indol - für Salmonellen
Lysindecarboxylase + typisches Verhalten
Voges-Proskauer-Test bei 22° -
bei 37° - J
Diese Reaktionen ermöglichen bereits eine Abgrenzung der Salmonellen
von anderen Enterobacteriaceen. Durch einige zusätzliche Nährböden
läßt sich diese Abgrenzung sicherer gestalten und zugleich eine weit-
gehende Differenzierung anderer Enterobacteriaceen erreichen (siehe
Anhang B).
Die Nährböden zur Prüfung der Laktosevergärung und Harnstoffspaltung
sowie der Indolbildung entsprechen den Nährböden für die „Bunte Reihe"
der Anlage 1 zu § 20 der Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und
des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - Beilage 1 zur
Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom
1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289), zuletzt geändert durch
die Freibankfleisch-Verordnung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1178).
Lysindecarboxylase-Test (LDC)
Zusammensetzung des Substrates:
L (+ )-Lysin-monochlorid 5,0 g
Hef eextrakt 3,0 g
Glukose 1,0 g
Bromkresolpurpur 0,015 g
Aqua dest. 1 000,0 ml
pH 6,8 ± 0,1
Substrat zu 5 bis 10 ml in Röhrchen abfüllen und 10 Minuten bei 121 ° C
sterilisieren. Röhrchen beimpfen und 1 bis 2 Tage bei 37° C bebrüten.
Violette Färbung: positiv; gelbe Färbung: negativ. Für den LDC-Test
können Fertignährböden herangezogen werden.
Die Bewertung der LDC-Reaktion wird gelegentlich durch sehr schwache
oder zweifelhafte Reaktionen bei Vertretern der Bethesda-Ballerup-
Gruppe erschwert. Hierbei hat sich die Nährboden-Modifikation nach
Fritsche bewährt, die weniger Hefeextrakt und mehr Lysin enthält.
Zusammensetzung:
sek. Kaliumphosphat 0,5 g
Magnesiumsulfat (MgSO 4 · 7 H 2 O) 0,5 g
Ammoniumsulfat 1,0 g
Glukose 1,5 g
Hef eextrakt 0,5 g
L( + )-Lysin-monochlorid 20,0 g
Bromkresolpurpur (10/oig) 4,0 ml
Aqua dest. ad 1 000,0 ml
pH 6,8
(Farbe des Nährbodens: kräftig violett)
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Um Oxydation durch Luftsauerstoff zu vermeiden, wird der in Röhrchen
zu 2 bis 3 ml abgefüllte Nährboden mit einer etwa 5 mm starken Schicht
von Paraff. liquid. überschichtet. Beimpfte Röhrchen 1 bis 2 Tage bei
37° C bebrüten, weinrote bis blau-violette Färbung: positiv; zitronen-
gelb: negativ. Zur genaueren biochemischen Differenzierung der Salmo-
nellen und anderer Genera der Familie der Enterobacteriaceen können
neben den vorgeschriebenen Tests auch andere Untersuchungen durch-
geführt werden. Es kann dabei nach dem Differenzierungsschema für
Enterobacteriaceen (AnhangB) verfahren werden. Alle angegebenen Nach-
weise können mit Fertignährböden ausgeführt werden. Eigene Herstellung
der Nährböden siehe bei Hallmann, L.: Bakteriologische Nährböden,
Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 1953.
Voges-Proskauer-Reaktion
Zusammensetzung des Substrates:
Pepton (tryptisch verdaut) 5,0 g
Glukose 5,0 g
sek. Kaliumphosphat 5,0 g
Aqua dest. 1 000,0 ml
pH 6,9 ± 0,1
Pepton und sek. Kaliumphosphat in Aqua dest. auflösen, zum Kochen
bringen, filtrieren, autoklavieren und Glukose zusetzen. Dieise Lösung
zu 2 ml in enge Röhrchen (Durchmesser etwa 1 cm) abfüllen und 10 Minu-
ten kochen oder autoklavieren.
2 Röhrchen beimpfen und je eines bei Zimmertemperatur (jedoch mög-
lichst nicht über 22° C) und bei 37° C 2 bis 4 Tage bebrüten.
Reaktion: Den bebrüteten Röhrchen werden jeweils 1 ml 60/oige
a-Naphthollösung (in Aethylalkohol) und 0,4 ml 400/oige
Kalilauge hinzugefügt. Im positiven Fall tritt sofort oder
innerhalb weniger Minuten eine eosinähnliche Färbung auf.
Für die Voges-Proskauer-Schnellreaktion nach der indirekten Methode
von Barry und Feenay wird eine volle Ose Kulturmaterial in etwa 0,2 ml
0,3°/oiger Dextrose-Pepton-Lösung suspendiert und 15 bis 18 Stunden
bei Zimmer- oder Brutschranktemperatur bebrütet. Danach werden pro
Röhrchen hinzugefügt
2 Tropfen 0,5°/oige Kreatin-Lösung (Kreatin-monohydrat)
3 Tropfen a-Naphthollösung (s. oben)
2 Tropfen Kalilauge 400/oig.
Die Reihenfolge der Zusätze ist einzuhalten; nach jedem Zusatz ist zu
schütteln. Bei positiver Reaktion tritt innerhalb von 15 Minuten eine
rosa bis hellrote Färbung auf.
5. Quantitativer Nachwei,s coliformer Keime
5.1. Begriffsbestimmung:
Unter coliformen Keimen werden alle Vertreter der Familie der
Enterobacteriaceae verstanden, die Laktose bei 30° C innerhalb von
einem Tag unter Säurebildung vergären.
5.2. Kurzbeschreibung:
In Petrischalen wird der laktosehaltige Selektivnährboden Kristallviolett-
Neutralrot-Galle-Laktose-Agar (engl. Violet-Red-Bile) mit der Probe oder
deren Verdünnungen im Gußplattenverfahren beimpft. Coliforme Keime
gelangen auf dem Selektivnährboden zur Entwicklung. Durch ihre Fähig-
keit, Laktose unter Säurebildung zu vergären, bewirken sie einen Farb-
umschlag des im Medium enthaltenen Indikators. Die Zahl der coliformen
Keime je ml oder g ergibt sich aus der Zahl der dunkelviolett gefärbten
Kolonien, multipliziert mit dem Verdünnungsfaktor.
5.3. Nährmedium: Kristallviolett-Neutralrot-Galle-Laktose-Agar
Zusammensetzung:
Pepton (tryptisch verdaut, aus Fleisch) 7,0 g
Hefeextrakt 3,0 g
Gallensalze 1,5 g
Laktose 10,0 g
Kochsalz 5,0 g
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1973 485
Neutralrot 0,03 g (30 ml 0,1 °/oige Lösung
in 950/oigem Aethyl-
alkohol)
Kristall violett 0,002 g (2 ml 0,10/oige Lösung in
95° / oigem Aethy 1alkohol)
Agar-Agar 15,0 g
Aqua dest. ad 1 000,0 ml
pH 7,4
Das Nährmedium wird in Nährbodenflaschen abgefüllt und für 10 Minu-
ten im Dampftopf erhitzt. Das Medium soll nicht autoklaviert werden.
Ferner soll das Medium nicht ein zweites Mal erhitzt werden. Es ist
daher zweckmäßig, nur die jeweils benötigte Menge zuzubereiten.
5.4. Verdünnungsflüssigkeit: Ringer-Lösung
Zusammensetzung: wie in 3.3. beschrieben
Vor Gebrauch fügt man 1 Teil dieser Lösung zu 3 Teilen Aqua dest.
5.5. Durchführung der Untersuchung:
1,0 ml einer Milchverdünnung 1 :10 werden gründlich mit dem Nährboden
vermischt. Nach dem Erstarren des Agars werden die Platten mit einer
dünnen Schicht des Nährbodens überschichtet. Nach Erkalten der Ober-
schicht werden die Petrischalen mit der Unterschale nach oben in den
auf 30° C vorgewärmten Brutschrank gestellt, wobei höchstens 4 Stück
übereinander gestapelt werden sollen. Sie werden 18 bis 24 Stunden bei
30° C bebrütet.
Gezählt werden dunkelviolett-rote Kolonien mit einem Durchmesser von
0,5 mm und mehr. Die Zählung der Kolonien erfolgt zweckmäßigerweise
mit einer Lupe.
Die Untersuchung ist doppelt durchzuführen.
6. Qualitativer Nachweis von Streptokokken der serologischen Gruppe B
(Sc. agalactiae)
6.1. Begriffsbestimmung:
Unter B-Streptokokken sind diejenigen Angehörigen der Gattung Strep-
tococcus zu verstehen, die zur serologischen Gruppe B nach Lancefield
gehören.
6.2. Kurzbeschreibung:
Unverdünnte Milch wird auf einem Selektivnährboden ausgestrichen.
Nach 20- bis 24stündiger Bebrütung bei 37° C werden die Platten ab-
gelesen und die verdächtigen Kolonien der serologischen oder bioche-
mischen Prüfung unterzogen.
6.3. Nährmedium: Aesculin-Kristallviolett-Thalliumsulfat-Agar (Edward's-
Medium)
Zusammensetzung:'
Fleischextrakt 10,0 g
Pepton 10,0 g
Aesculin 1,0 g
Kochsalz 5,0 g
Kristallviolett 0,0013 g
Thalliumsulf at 0,33 g
Agar-Agar 15,0 g
Aqua dest. ad 1 000,0 ml
pH 7,4
Die Sterilisation erfolgt im Autoklaven 20 Minuten bei 115° C. Nach Ab-
kühlen auf 50° C werden 5 bis 7 0/o steriler roter Blutzellen (Rind oder
Schaf) zugegeben. Gegebenenfalls kann außerdem die Zufügung von
Staphylokokken-ß-Toxin erfolgen. Nach gründlichem Mischen werden
die Platten gegossen.
6.4. Durchführung der Untersuchung:
0,1 ml der zu untersuchenden Milch werden auf dem Nährboden aus-
gestrichen und 20 bis 24 Stunden bei 37° C bebrütet.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verdächtige Kolonien sind an .der Haemolyse und ihrem taubenblauen
Schimmer zu erkennen. Eine Identifizierung der B-Streptokokken erfolgt
durch CAMP-Phänomen oder serologische Klassifizierung. Auch können
biochemische Teste (Spaltung von Hippurat, Aesculin, Rötung und Ge-
rinnung von Lackmusmilch) herangezogen werden.
7. Qualitativer Nachweis von Stoffen mit antibiotischer Wirkung (Hemm-
stoffe)
7.1. Begriffsbestimmung:
Unter Stoffen mit antibiotischer Wirkung (Hemmstoffe) sind alle Sub-
stanzen zu verstehen, die im Brillantschwarz-Reduktionstest oder im
Agardiffusionstest keine Reaktion hervorrufen.
7.2. Brillantschwarz-Reduktionstest:
7.2.1. Herstellung des Reaktionsgemisches:
7.2.1.1. Herstellung des Nährmediums:
Nährmedium: Diffusionsagar
Zusammensetzung:
Fleischextrakt 1,5 g
Hef eextrakt 3,0 g
Pepton aus Kasein 4,0 g
Pepton aus Fleisch 6,0 g
Glukose 1,0 g
Agar-Agar 15,6 g
Aqua dest. ad 1 000,0 ml
pH 6,6
Die Zutaten werden im Aqua dest. kalt gelöst (etwa 1 Stunde). Danach
wird das Nährmedium 15 Minuten bei 121 ° C autoklaviert; Abkühlung
vor der Weiterverarbeitung auf 52° C ± 2° C.
7.2.1.2. Vorbereiten der Testkultur:
Testkeim ist Bac. stearothermophilus var. calidolactis Stamm C 953
(standardisiert). Es sind lyophilisierte Testkulturen einer Keimdichte
von 15,7 ± 0,3 X 109 /ml zu verwenden.
Das Lyophilisat wird mit 10 ml sterilem Aqua dest. versetzt und unter
intensivem Mischen eine homogene Suspension einer Keimdichte von
15,7 ± 0,3 X 108/ml hergestellt.
7.2.1.3. Zugabe der Testkultur zum Nährmedium:
Die Keimsuspension wird in einem Wasserbad auf 52° C ± 2° C erwärmt,
anschließend mit einer sterilen Pipette dem Nährmedium zugegeben und
mit diesem intensiv durchmischt. 100 ml Nährmedium sind 10 ml Keim-
suspension beizugeben.
7.2.1.4. Zugabe des Indikators zum Nährmedium:
9 mg Brillantschwarz gelöst in 2 ml Glycerin DAB 7 (Lösungsvermittler)
und 1 ml einer 0,20/oigen Manganchloridlösung (wachstumfördernder
Faktor) werden nach Erwärmen auf 52° C ± 2° C dem Agar-Keimsuspen-
sionsgemisch zugesetzt.
7.2.2. Herstellung des Reaktionssystems:
7.2.2.1. Präparation der Testtabletts:
jeweils 0,1 ml des Reaktionsgemisches werden - am zweckmäßigsten
unter Verwendung einer 1- oder 2-ml-Cornwall-Automatik-Spritze - in
die Kavitäten der Tabletts (Mikroplatten aus Kunststoff) pipettiert. Um
ein gleichmäßiges Reaktionssystem sicherzustellen, sollten in einem
Arbeitsgang nicht mehr als 100 ml des Reaktionsgemisches abgefüllt wer-
den.
7.2.2.2. Verschließen und Lagern der präparierten Tabletts:
Zur Aufbewahrung müssen die Tabletts unmittelbar nach der Präparation
mit einer Klebefolie verschlossen werden. Bei 2° C bis 4° C können sie
ohne Beeinträchtigung der Empfindlichkeit mindestens 2 Wochen vor-
rätig gehalten werden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1973 487
7.2.3. Durchführung des Hemmstoffnachweises:
7.2.3.1. Beschicken der Testtabletts:
Die Klebefolie muß von den Tabletts entfernt und jedes Reaktionssystem
mit 0, 1 ml der zu prüfenden Milch (z. B. mit Hilfe einer Mikropipette)
überschichtet werden. Als positive Kontrolle dient ein Penicillin-Stan-
dard mit 0,008 IE/ml, als negative Kontrolle eine hemmstofffreie Milch.
7.2.3.2. Durchführung der Hemmstoffdiffusion:
Die mit Milch beschickten Tabletts werden unverschlossen für 1 Stunde
zur Diffusion vorhandener Hemmstoffe in den Kühlschrank (2° C bis
4 ° C) gestellt. Die Milch ist anschließend durch starkes Schwenken aus
den Tabletts zu entleeren; zurückbleibende Milchreste werden durch
mindestens viermaliges Spülen mit sterilem Aqua dest. entfernt, wobei
das Spülwasser sorgfältig zu beseitigen ist. Zum Abtropfen werden die
Tabletts auf Fließpapier gelegt. Die getrocknete Oberfläche ist anschlie-
ßend wieder mit der Klebefolie zu verschließen.
7.2.3.3. Inkubation des Reaktionssystems:
Die Inkubation erfolgt entweder im Brutschrank bei gesättigter Wasser-
dampfatmosphäre und einer Temperatur von 68° C bis 70° C für etwa
2 Stunden oder für die gleiche Zeit im Wasserbad bei einer Temperatur
von 60° C. Bei der Wasserbad-Inkubation müssen die Tabletts so in ein
Stativ eingespannt werden, daß ihre Unterseite nur 2 bis 3 mm tief in
das Wasser eintaucht.
7.2.3.4. Beurteilung der Reaktion:
Die Reaktionen werden an der Tablettunterseite abgelesen. Hemmstoff-
freie Milchproben sind leicht am Farbumschlag des Redoxindikators von
blau (Oxydationsstufe) nach gelb (Reduktionsstufe) zu erkennen. Alle
blaugefärbten Reaktionssysteme mit mindestens der Farbintensität des
Penicillin-Standards sind als positiv zu bewerten.
7.2.4. Spezifischer Nachweis von Penicillin:
Unmittelbar vor dem Beschicken mit 0,1 ml der zu prüfenden Milch
werden in jedes Reaktionssystem 80 Levi-Einheiten Penicillinase pipet-
tiert. Nach dem allgemeinen Brillantschwarz-Reduktionstest hemmstoff-
positive Milchproben werden im penicillinasehaltigen Reaktionssystem
hemmstoffnegativ, wenn die zuvor positive Reaktion durch Penicillin
verursacht worden ist. Durch die angegebene Penicillinasemenge werden
1 000 IE Penicillin sicher inaktiviert.
7.2.5. Sicherheit des Brillantschwarz-Reduktionstestes:
Die minimale Hemmkonzentration beträgt bei
Penicillin-G-Kalium 0,007 0,008 IE/ml
Streptomycin (Base) 10,0 Gamma/ml
Chlortetracyclin 0,7 Gamma/ml
7.3. Agardiffusionstest:
7.3.1. Kurzbeschreibung:
Testplättchen oder Arme eines Teststernes, die mit der zu untersuchenden
Milchprobe beschickt sind, werden auf eine mit einer Sporenemulsion des
Testkeimes präparierten Agarplatte gelegt und nach einer definierten
Bebrütungszeit die Hemmzonen abgelesen.
7.3.2. Nährmedium:
Zusammensetzung:
Proteosepepton 15,6 g
Hef eextrakt 2,8 g
Natriumchlorid 3,0 g
Dextrose 1,0 g
Stärke, löslich 4,0 g
Gelatine 4,0 g
Bromkresolpurpur 0,016 g
Agar-Agar 15,0 g
Aqua dest. ad 1 000,0 ml
pH 7,0
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
7.3.3. Zubereitung:
Zu 250 ml der obigen Lösung wird eine Ampulle der auf eine definierte
Dichte eingestellten Sporenemulsion (Merck, Darmstadt) zugesetzt.
Die Sterilisation erfolgt bei 110° C für 15 Minuten. Nach Abkühlen auf
etwa 50n C erfolgt das Ausgießen in Petrischalen in Mengen von 15 ml.
Die mit einem Klebeband verschlossenen Schalen lassen sich über Monate
im Kühlschrank aufbewahren.
7.3.4. Durchführung der Untersuchung:
Testplä.ttchen oder Arme eines Teststernes, die mit der zu untersuchenden
Milch getränkt sind, werden auf die Nährbodenoberfläche ausgelegt und
angedrückt. Die Platten werden_bei 65° C für 180 Minuten bebrütet.
7.3.5. Beurteilung:
Nach der Inkubation werden die Hemmhöfe und Farbumschlagzonen
beurteilt. Zur Bewertung können Plättchen mit definierten Antibiotika-
beladungen unter denselben Bedingungen bebrütet und zur vergleichen-
den Beurteilung herangezogen werden.
III. Konservierung von Milchproben zur bakteriologischen Untersuchung
1. Begriffsbestimmung:
Unter Konservierung ist die Behandlung der Milchproben nach dem unter
Nummer 2 bis 4 beschriebenen Verfahren zur Erhaltung des bakteriolo-
gischen Zustandes der Milch im Zeitpunkt der Probeentnahme für die
Dauer von mindestens 24 Stunden in einem Temperaturbereich von
5° C bis 20° C und von weiteren 24 Stunden bei Kühlschranktemperatur
(etwa 6° C) zu verstehen.
2. Kurzbeschreibung:
Die unter möglichst keiµifreien Bedingungen entnommenen Milchproben
werden mit einem gefriergetrockneten Konservierungsmittel, das die
Eigenschaft der Instantlöslichkeit besitzt, vermischt.
3. Konservierungsmittel:
3.1. Wirkstofflösung:
3.1.1. Zusammensetzung:
Ortho-Borsäure (DAB 7) fein gepulvert 50,0 g
Kaliumsorbat 0,75 g
Glyzerin (DAB 7)
doppelt destilliert, wasserfrei 10,0 g
Methylenblau (DAB 7)
10/oige Lösung 0,5 ml
Aqua dest. ad 1 000,0 ml
3.1.2. Herstellung:
Borsäure, Kaliumsorbat, Glyzerin und Methylenblau werden unter ständi-
gem Rühren in Aqua dest. vollständig gelöst. Während des Rührens ist
die Wirkstofflösung auf etwa 40° C bis 50° C zu erwärmen. Die fertige Wirk-
stofflösung wird mit einem Filter mittlerer Porenweite (etwa 1 t,t) partikel-
frei filtriert.
3.2. Abfüllen der Wirkstofflösung und Gefriertrocknung:
Für die Konservierung von 10 ml Milch sind 1,18 ml der Wirkstofflösung
erforderlich. Die Wirkstofflösung wird in der für das beabsichtigte Pro-
benvolumen notwendigen Menge in sterile Probenröhrchen abgefüllt.
Anschließend werden die beschickten Röhrchen bis zur Trocknung tief-
gefroren. Nach Beendigung der Gefriertrocknung erfolgt Flutung der Ge-
frier-Trocknungsanlage mit Stickstoff. Nach Entnahme aus der Gefrier-
Trocknungsanlage müssen die Röhrchen unverzüglich luftdicht ver-
schlossen werden. Die Haltbarkeit einwandfrei gefriergetrockneter
Probenröhrchen ist praktisch unbegrenzt.
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1973 489
4. Durchführung der Konservierung:
Die Zu~Jdbe der Rohmilchproben zum gefriergetrockneten Konservierungs-
rniltc,J muß mit einer Genauigkeit von ± 10 0/o erfolgen. Konservierungs-
rn i !tel und Milchprobe sind gründlich zu durchmischen.
S. Sicherheit:
In der Vc1ricmz,mtllyse liegt der auf die Konservierung zurückzuführende
Streuun~JscmLeil an der Gesamtvarianz der Keimzahlergebnisse nach
2ifsti·111dige1r J\ufbewahrung der Proben bei 5° C bis 20° C und weiterer
24stündiqer /\ufbewahrung bei 6° C einschließlich eventueller Zähl-
und EnLncihmefehler bei 4,7 bzw. 5,5 °/o.
Ein kurzzeitiges Uber- oder Unterschreiten der angegebenen Temperatur-
ber()iclH! ist ohne Belang.
Durch die Konservierung werden der Nachweis von Stoffen mit anti-
biotisclwr Wirkung nach den Verfahren Abschnitt II Nummer 7 sowie
di(! c~lektronische Zählung somatischer Zellen nicht beeinträchtigt.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anhang A
(Vorderseite)
Zentralstelle für vet.-mcd. Salmonelloseforschung
im Institut für VeterinJrmcdizin (Robert von Ostertag-Institut)
des Bundesgesundheitsamtes Berlin
Az.: F
Berlin, den
Fernsprecher (Durchwahl):
r 7 (03 11) 8 30 86 81 und 8 30 82 76
Bundesgesundheitsamt, l Berlin 33, Postfach
An
L ..J
(vollständige Anschrift des Einsenders einsetzen!)
Betr.: Mitteilung bzw. Einsendung von Salmonella-Isolierungen
Bezug: Ihr Schreiben (und) Ihre Einsendung vom Az.:
Wir danken Ihnen für die Mitteilung bzw. Ubersendung der umstehend aufgeführten Salmonella-
lsolierungen. Die hier gestellten Diagnosen sind in Spalte 2 eingetragen.
Im Auftrag
Bemerkungen der Zentralstelle für vet.-med. Salmonellose-Forschung: (bitte offen lassen!)
Vermerke des Einsenders (Fortsetzung von Rückseite):
Anhang A
(Rückseite)
Einsendung 1) - Mitteilung 1) von Salmonella 2 )-Isolierungen
an die Zentralstelle für vet.-med. Salmonellose-Forschung im Bundesgesundheitsamt
1 Berlin 33, Postfach
Einsender (Stempel)
abgesandt am in Berlin eingegangen am
Az. des Einsenders
Spalte 2 bitte stets offen lassen!
Tgb.-
z::"'
Nr.des
Datum
isoliert aus: ) 4
bei BU: Vorbericht Bemerkungen 6)
..,.,
Diagnose des Diagnose des der Herkunft des 0
Ein- Art der Untersuchung und path.-anat. (ggfs. Rückseite
Bundesgesundheitsamtes Einsenders Isolie- Isolierungsmaterials 3)
sen- (BU; DiU) Befund 5 ) benutzen!)
rung ....,
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Hinweise zur Benutzung des Einsendeformulars: 1) Nichtzutreffendes bitte streichen! 4) Tierart, Lebens- oder Futtermittel; BU = bakteriologische Fleischunter-
2) bei Benutzung für Nicht-Salmonellen: bitte stets getrennte Formulare mit suchung; DiU = diagnostische Untersuchung.
entsprechendem Vermerk verwenden! 5) ggfs. Spalte 8 mitbenutzen!
3) Orts- und Kreisangabe erforderlich! 6) z. B. Lebensmittelvergiftungen (mit Zahl der erkrankten Personen!); En-
BGA 83/III teritis bestand usw.
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492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anhang B
Die biochemische Differenzierung der Enterobacteriaceae
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Laktose i /X -1 iX --IX * +* + + --IX -IX
Harnstoff ----/X X X + + + +
Indol --/X d + + + + + +
LDC + + + + (+) d + (+)
Voges- Prosk. + + d + + d
Methylrol -1 + + + + + + + + + + +
Ammon.-Ci trat + + + + + d + + d d + +
Malonat d + (+) d d
Dulzit (+) d d d d d
Beweglichkeit (+) + + + + + + + + + + + +
+ positiv nach 1-2 Tagen
negativ
X spät und unregelmäßig positiv oder negativ
(+) überwiegend positiv
d differente biochemische Typen
* Edwardsiella bildet - im Gegensatz zu laktose-negati ven Varianten von E.coli -
regelmäßig H2S.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag· Bundesanzeige1 Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Buudesgesetzblatt Teil I weiden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit de1 DDR und die dazu gehiirenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmuchungen sowie Zollt,Hifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugs Preis: Fü1 Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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