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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 17.Januar 1973 Nr.4
Tag Inhalt Seite
16. 1. 73 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-
Prämiengeselzes .................................................................. . 21
7690-1-1
11. 1. 73 Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ............... . 23
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 16. Januar 1973
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar- ihrer Begründung bis zum Ablauf der Fest-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt- legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
machung vom 23. August 1972 (Bundesgesetzbl. I § 2 a Abs. 2 gilt entsprechend."
S. 1538) verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates: 2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „eines Wert-
papier-Sparvertrags nach der Art eines Sparver-
trags mit festgelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2)
Artikel 1
oder eines Wertpapier-Sparvertrags nach der Art
Die Verordnung zur Durchführung des Spar- eines Sparvertrags über vermögenswi:fiksame
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt- Leistungen (§ 3 Abs. 3)" durch die Worte „eines
machung vom 6. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 876) Wertpapier-Sparvertrags nach der Art eines Spar-
wird wie folgt geändert: vertrags mit festgelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2),
eines Wertpapier-Sparvertrags nach der Art eines
1. Nach § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt: Sparvertrags über vermögenswirksame Leistun-
,,§ 4a gen (§ 3 Abs. 3) oder eines Darlehensvertrags
Darlehensverträge nach der Art eines Sparvertrags über vermögens-
wirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2)" ersetzt.
(l) Darlehensverträge nach der Art von all-
gemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 3. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „Wertpapier-
Buchstabe a des Gesetzes) sind Verträge des Sparverträgen nach der Art von Sparverträgen
Prämiensparers mit seinem Arbeitgeber, nach mit festgelegten Sparraten sowie Wertpapier-
denen der Prämiensparer einmalig eine Dar- Sparverträgen nach der Art von Sparverträgen
lehensforderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 über vermögenswirksame Leistungen" durch die
Satz 1 des Gesetzes gegen den Arbeitgeber be- Worte „Wertpapier-Sparverträgen :p.ach der Art
gründet und sich verpflichtet, das Darlehen nach von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten,
dessen Begründung bis zum Ablauf der Fest- Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu- Sparverträgen über vermögenswirksame Leistun-
legen. gen sowie Darlehensverträgen nach der Art von
(2) Darlehensverträge nach der Art von Spar- Sparverträgen über vermögenswirksame Leistun-
verträgen über vermögenswirksame Leistungen gen" ersetzt.
(§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes)
sind Vertrage des Prämiensparers mit seinem 4. In § 11 wird dem Absatz 1 der folgende Satz
Arbeitgeber, in denen sich der Prämiensparer angefügt:
verpflichtet, für die Dauer von sechs Jahren ,,Bei Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeit-
laufend Darlehensforderungen im Sinne des § 1 geber anstelle des Kreditinstituts dem Finanzamt
Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den in den in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ge-
Arbeitgeber zu begründen und die Darlehen nach nannten Fällen die Anzeige zu erstatten."
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
5. Hinter § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt: der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen (§ 2 a
,,§ 11 a Abs. 2) ist."
Mi ttei 1ungspflichten
6. § 15 wird wie folgt geändert:
in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
(1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das
,, (1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-
den Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und
nung ist, soweit in den folgenden Absätzen
die Anschrift des Arbeitnehmers sowie den Dar-
nichts anderes bestimmt ist, erstmals auf Spar-
lehensbetrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spä-
beiträge anzuwenden, die auf Grund von
testens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres,
nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Ver-
das dem Kalenderjahr der Darlehensgewährung
trägen geleistet vyerden."
folgt, zu erstatten. Bei Darlehensverträgen nach
der Art von Sparverträgen über vermögenswirk- b) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 2 Abs. 1 Satz 1"
same Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeit- durch das Zitat ,, § 2 Abs. 1" ersetzt.
geber die Summe der von dem Arbeitnehmer
erhaltenen Darlehensbelräge mitzuteilen.
Artikel 2
(2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rück-
zahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Beleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
unschädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-
Gesetzes) hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
(Absatz l) die Rückzahlung, Abtretung oder Be-
leihung unverzüglich mitzuteilen. Bei Darlehens-
Artikel 3
verträgen nach der Art von Sparverträgen über
vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Arbeitgeber gleichzeitig zu bestätigen, daß kündung in Kraft.
Bonn,den16.Januar1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1973 23
Einundzwanzigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom lt.Januar 1973
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 12. Januar 1973 auf
fünf vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 11. Januar 1973
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rkel
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 16. Januar 1973
Tag Inhalt Seite
15. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe ....................... . 25
15. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe ........... . 27
18. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 29
18. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation (IFC) ........................................................... . 29
22. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vom Nordatlantikrat genehmigten Ver-
fahrensregelung zum NATO-Ubereinkommen über die wechselseitige Geheimbehandlung
verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden 30
22. 12. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Uruguay über den Luftverkehr ........................ . 30
22. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 1969) 31
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1972, beigefügt.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzbliltt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblcilt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnn trnachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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