461
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 A usgcgeben zu Bonn am 24. Mai 1973 Nr.38
Tag Inhalt Seite
10.5. 73 Vc~rordnung über Preisc1n~1aben (Verordnung PR Nr. 3/73) 461
720-13
1:'i. :'i. 73 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Elektro-
t<.~chnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
!J00-21-1-21
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
Verordnung über Preisangaben
(Verordnung PR Nr. 3/73)
Vom 10. Mai 1973
Auf Grund des § 2 des Prejsgesetzes vorn 10. April (3) Bei Waren und Leistungen, deren Preise auf
1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt- Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen be-
schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes messen werden, die durch Gesetz oder auf Grund
S. 27), geändert durch § 37 des Gesetzes über die eines Gesetzes festgesetzt oder behördlich geneh-
Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom migt sind, genügt die Angabe der Preise in der fest-
7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird ver- gesetzten oder genehmigten Form. Sind Waren und
ordnet: Leistungen den in Satz 1 genannten Waren und Lei-
stungen vergleichbar, ·ohne einer staatlichen Preis-
§ 1
regelung im Sinne des Satzes 1 zu unterliegen, so
Grundvorschriften können, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffas-
(1) Wer Lc~tztverbrauchern gewerbs- oder ge- sung entspricht, die Preise in einer der Festsetzung
schäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise oder Genehmigung entsprechenden Form angegeben
Waren oder Leistungen anbietet oder in Zeitungen, werden.
Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rund- (4) Bei Krediten ist der unter Zugrundelegung der
funk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise unter gesamten Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Be-
Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen trags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der
gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat die Preise Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten sich
anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und ergebende Preis in vom Hundert des Kredits für das
sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Jahr unter der Bezeichnung „effektiver Jahreszins"
Rabattgewährung zu zahlen sind. Mit den Preisen anzugeben.
sind, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
(5) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer-
entspricht, auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit
oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten,
und die Gütebezeichnung anzugeben.
so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese
(2) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt ange-
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilo- geben werden; dabei sind auch die voraussicht-
metersätze und andere Verrechnungssätze ange- lichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die
geben werden, die alle Leistungselemente ein- Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt
schließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die
Die Materialkosten können_ in die Verrechnungs- im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht
sätze einbezogen werden. werden, sowie bei Leistungen, deren Preise auf Ver-
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
trägen, Beschlüssen oder Empfehlungen im Sinne (2) Werden entsprechend der allgemeinen Ver-
des § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wett- kehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze
bewerbsbeschränkungen beruhen. für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisver-
(6) Bei Fertigpackungen sind die Bestimmungen zeichnisse aufgenommen, so genügt die Bereithal-
des Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung tung der Preisverzeichnisse zur Einsichtnahme am
über die Angabe der Grundpreise ent,sprechend an- Ort des Leistungsangebots, wenn das Anbringen der
zuwenden, soweit diese Verordnung über das Eich- Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zu-
gesetz und die f ertigpackungsverordnung hinaus mutbar ist.
Preisangabepflichten begründet oder sonst regelt. (3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen
(7) Die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4
von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das
bis 6 müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabtei-
und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preis- lungen.
wahrheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot § 4
oder der Werbung eindeutig zngeordnet und deut- Gaststättenbetriebe
lich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei
der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise (1) Inhaber von Gaststättenbetrieben haben Preis-
besonders hervorzuheben. verzeichnisse für Speisen und Getränke in hin-
reichender Zahl auf den Tischen aufzulegen oder
jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen
§ 2 und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen.
Handel (2) Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, in- Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise
nerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf für die wesentlichen Getränke und bei regelmäßi-
Verkaufoständen oder in sonstiger Weise sichtbar gem Angebot warmer Speisen an jedermann die
ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbrau- Preise für die Gedecke und Tagesgerichte ersicht-
cher unmittelbar entnommen werden können, sind lich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Han-
durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware aus- delsbetriebs, so genügt das Anbringen des Preis-
zuzeichnen. verzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen (3) Inhaber von Selbstbedienungsgaststätten, Er-
des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf be- frischungshallen, Kiosken, Stehbierhallen, Bier-
reitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 zelten und ähnlichen Betrieben haben Preisverzeich-
auszuzeichnen oder dadurch, daß die Behältnisse nisse anzubringen, aus denen die Preise der ange-
oder Regale, in denen sich die Waren befinden, botenen Speisen und Getränke ersichtlich sind.
be,schriftet werden oder daß Preisverzeichnisse an- Absatz 2 bleibt unberührt.
gebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden. (4) Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben in
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten jedem zur Beherbergung dienenden Zimmer ein
werden, sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise Preisverzeichnis anzubringen, aus dem der Zimmer-
für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit preis je nach Art der Vermietung und gegebenen-
verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnis- falls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
sen angegeben werden. (5) Kann in Gaststättenbetrieben eine Fernsprech-
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten, anlage benutzt werden, so i st der bei Benutzung
1
insbesondere im Versandhandel, angeboten werden, geforderte Preis für eine Gebühreneinheit in der
sind dadurch auszuzeichnen, daß die Preise neben Nähe des Fernsprechers, bei der Vermietung von
den Warenabbildungen oder Warenbeschreibungen, Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzu-
in Anmerkungen oder in mit den Katalogen oder geben.
Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preis- (6) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten
verzeichnissen angegeben werden. Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zu-
schläge einschließen.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise
üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebüh-
§ 5
renregelungen bemessen werdc~n, ist § 3 Abs. 1
und 2 entsprechend anzuwenden. Tankstellen, Parkplätze
(1) Inhaber von Tankstellen haben ihre Kraft-
§ 3 stoffpreise so auszuzeichnen, daß sie
Leistungen innerhalb geschlossener Ortschaften für den auf
der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
(1) Wer Leistungen anbietet, hat die Preise für
außerhalb geschlossener Ortschaften für den in
seine wesentli.chen Leistungen oder in den Fällen den Tankstellenbereich eingefahrenen Kraftf ah-
des § 1 Abs. 2 seine Verrechnungssätze in Preis-
rer
verzeichnisse aufzunehmen, die im Geschäftslokal
oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoff-
gegebenenfalls im Schaufenster oder Schaukasten mischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt
anzubringen sind. werden.
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1973 463
(2) Wer für weni~Jer als einen Monat Garagen, 2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten
Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder be-- werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware
wacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am An- bei deren Vorführung und unmittelbar vor Ab-
fang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, schluß des Kaufvertrags genannt wird;
aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich 3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom
sind.
Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft wer-
§ 6 den;
Straf- und Bußgeldvorschrift 4. auf Waren, die ein Unternehmer Letztverbrau-
chern ausschließlich im Namen und für Rech-
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer- nung anderer Gewerbetreibender anbietet, die
den nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des diese Waren nicht vorrätig haben und aus diesem
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet. Grunde die Letztverbraucher an den Unternehmer
verweisen.
§ 7
(3) § 3 ist nicht anzuwenden
Ausnahmen 1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Vor-
anzuwenden anschlägen erbracht werden, die auf den Einzel-
fall abgestellt sind;
1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letzt-
verbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer 2. auf künstlerische, wi,ssenschaftliche und pädago-
selbständigen beruflichen oder gewerblichen gische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Lei-
oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen stungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern,
Tätigkeit verwenden; Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht
2. auf Leistungen staatlicher Stellen, soweit es sich
werden;
nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungs- 3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder
gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu ent- Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen be-
richten sind; sonders geregelt ist.
3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf
Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung
untersagt ist; § 8
4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Schlußvorschriften
Preisen abgegeben werden; (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in
5. auf Warenangebote bei Versteigerungen. Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Preisauszeichnungsver-
(2) § 2 ist nicht anzuwenden ordnung (Verordnung PR Nr. 1/69) vom 18. Septem-
1. auf Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Anti- ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1733), geändert durch
quitäten im Sinne des Kapitels 99 des Gemein- Verordnung PR Nr. 4/71 vom 25. Oktober 1971 (Bun-
samen Zolltarifs; desgesetzbl. I S. 1689), außer Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über di.e Berufsausbi.Jdung i.n der Elektrotechnik
Vom 15. Mai 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- Besuch nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrech-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I nungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (Bundesgesetz-
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung blatt I S. 1151) oder der Berufsfachschul-Anrechnungs-
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- Verordnung vom 4. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit den S. 1155) auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist,
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und wenn diese Berufsausbildungsverhältnisse am 17. De-
für Bildung und Wissenschaft verordnet: zember 1973 bestehen."
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Verordnung über die Berufsausbildung in der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Elektrotechnik vom 12. Dezember 1972 (Bundes- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
gesetzbl. I S. 2385) wird wie folgt geändert: dungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 46 wird an die bisherige Fassung, die Absatz 1
wird, folgender Absatz 2 angefügt: Artikel 3
,, (2) Das gleiche gilt für Berufsausbildungsverhält- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. De-
nisse mit Absolventen beruflicher Schulen, deren zember 1972 in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1973 465
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 23. Mai 1973
Tc1g Inhalt Seite
25. 4. 7:3 Bekarrnt macbung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
stünden erzieheri.schen, wissenscha.ftlichen oder kulturellen Charakters ............... . 349
27. 4. 73 Bekannl:nrnchung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes ....................................................... . 350
10. 4. n Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
w·erken der Literatur und Kunst .................................... ·................ . 350
2.5. 73 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung von Marken ....................... . 351
2.5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................... . 351
2.5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ..................................... . 352
15. 5. 73 Bekanntmachung der Zweiten Verwaltungsvereinbarung vom 23. Oktober 1972 zum
Abkommen vom 31. Mai 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
rei.ch Griechenland über Arbeitslosenversicherung ................................... . 353
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
15. 5. 73 Verordnung TSM Nr. 1/73 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 93 18.5. 73 15.6. 73
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1061/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25.4. 73 L 108/1
24. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1062/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 25.4. 73 L 108/3
24. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1063/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25.4. 73 L 108/5
24. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1064/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25.4. 73 L 108/7
24. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1065/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 25. 4. 73 L 108/8
24. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1066/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O I i v e n ö 1 25.4. 73 L 108/10
24. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1067/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 25.4. 73 L 108/11
25. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1070/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.4. 73 L 109/1
25. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1071/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide ,
M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 26.4. 73 L 109/3
25. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1072/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26.4. 73 L 109/5
25. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1073/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.4. 73 L 109/7
25. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1074/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1a s s e 26.4. 73 L 109/8
25. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1075/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 26.4. 73 L 109/9
25. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1076/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 26.4. 73 L 109/11
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1077/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.4. 73 L 110/1
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1078/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh I und M a I z hinzugefügt werden · 27. 4. 73 L 110/3
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1079/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27.4. 73 L 110/5
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1080/73 der Kommission zur Festset-
zung der für G et r e i de, M eh 1e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 27.4. 73 L 110/7
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1081/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen 27.4. 73 L 110/10
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1973 467
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum 1md Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1082/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 27.4. 73 L 110/12
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1083/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 27. 4. 73 L 110/14
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1084/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 27. 4. 73 L 110/16
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1085/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zu c k e r 27. 4. 73 L 110/18
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1086/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
aus9ewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 27.4. 73 L 110/19
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1087/73 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 199/67/EWG zur Festsetzung
der Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungsbeträge für
die abgeleiteten Erzeugnisse auf dem Ge fl ü g e 1 fl e i s c h -
sektor 27. 4. 73 L 110/22
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1088/73 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 370/73 zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für andere Erzeugnisse des Sektors
Ge f 1 ü g e 1 f 1 e i s c h als Küken und geschlachtetes Geflügel,
unzerteilt 27. 4. 73 L 110/23
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1089/73 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 27.4. 73 L 110/24
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1090/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 27. 4. 73 L 110/27
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1091/73 der Kommission zur Festset-
zung des Belragf~s der Beihilfe für O 1s a a t e n 27.4. 73 L 110/32
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1092/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
1: u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 27.4. 73 L 110/34
27. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1093/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28.4. 73 L 112/1
27. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1094/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und M a. 1 z hinzugefügt werden 28.4. 73 L 112/3
27. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1095/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28.4. 73 L 112/5
27. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1096/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zu c k e r 28. 4. 73 L 112/7
27. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1097/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i -
gen Erzeugnissen 28. 4. 73 L 112/8
27. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1098/73 der Kommission zur achten
Anderun9 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72
über die Differenzbeträge für Raps - und Rübsens amen 28. 4. 73 L 112/10
27. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1099/73 der Kommission zur Festset-
zun9 der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 28.4. 73 L 112/12
27. 4. 73 Veronlnung (EWG) Nr. 1100/73 der Kommission zur Festset-
zung der Ersla.ttung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
J Jerstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 28.4. 73 L 112/19
26. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1101/73 der Kommission über eine
Dmierausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der
zur Ausfuhr bestimmt ist und sich im Besitz der französischen
Interventionsstelle befindet 28.4. 73 L 112/20
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 267. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. April 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 23. Mai 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 96 vom 23. Mai 1973 kann zum Preis von 0,55 DM {einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gcesctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmacbun9en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bel u g s b e d in g u n gen : Laulendc1 Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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