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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1973 1 Nr. 37
Tag Inhalt Seite
10. 5. 73 Verordnung über dif! Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) 449
9241-17, 7131-1
10. 5. 73 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Lündern im Ausgleichsjahr 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
11. 5. 73 Zweite Verordnung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den
Zolltarif ................. .. ..... .... ..... .... ........... ........... ................ 457
fill-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
nundcs9c!setzblatt Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(GefahrgutVStr)
Vom 10. Mai 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz l Nr. 3 und 5 des (2) Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung,
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der in Behältern (Containern) oder in Tanks nur beför-
Bekanntmachunq vom 19. Dezember 1952 (Bundes- dert werden, wenn dies nach den in der Rand-
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz nummer 10 003 Abs. 1 angegebenen Vorschriften
vom 28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird der Anlage B*) zulässig ist.
mit Zustirnmun~J des Bundesrates verordnet: (3) Die in der Randnummer 10 003 Abs. 2, 3 und 4
angegebenen Vorschriften der Anlage B über
§ 1
1. den Bau, die Ausrüstung und Prüfung der Beför-
Zulassung zur Beförderung derungsmittel,
Die unter die Begriffe der Klassen I a bis VIII der 2. das Zusammenladen, die Durchführung der Beför-
Anlage A *) fallenden Stoffe und Gegenstände dür- derung und die Uberwachung beim Parken sowie
fen auf der Straße nur befördert werden, wenn si•e 3. das Beladen, Entladen und für die Handhabung
nach den Vorschriften der Anlage A zur Beförde-
sind zu beachten.
rung auf der Straße zugelassen sind. Diese unter be-
stimmten Bedingungen zur Beförderung zugelasse- §3
nen Stoffe und Gegenstände sind gefährliche Güter
im Sinne dieser Verordnung. Mitführen von Beförderungs- und Begleitpapieren
(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind
§2 vom Fahrzeugführer folgende Beförderungs- und
Begleitpapiere mitzuführen:
Beförderung in Versandstücken, Behältern und
Fahrzeugladungen 1. Das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher
Güter(§ 4),
(1) Gefährliche Güter dürfen als Versandstücke
2. Unfallmerkblätter (§ 5),
nur befördert werden, wenn die in der Ubersicht der
Randnummer 2004 angegebenen Vorschriften der 3. die Bescheinigung der besonderen Zulassung von
Anlage A über die Verpackung, das Zusammen- Tankfahrzeugen und anderen bestimmten Fahr-
packen und die Kennzeichnung beachtet sind. zeugen (§ 6),
4. der ErlaubnisbesE:heid für die Beförderung be-
stimmter gefährlicher Güter (§ 7),
*) Die Anlil\JCn A und B zu dir•scr Vcronlnung werden als Anlagenband
zu dieser Aus!Jilhe cles Bundesiw,etzblaltcs veröffentlicht. Abonnen- 5. der Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung
ten des llunrlesuesetzhlattes Teil I wird der Anlagenband auf An-
forderung koslenlos zu11eslellt. (§ 11 Abs. 6),
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
6. Beförderungs- und Begleitpapiere, soweit sie in 2. die zu ergreif enden Maßnahmen und Hilfe-
den Anlagen A und B besonders vorgeschrieben leistungen, falls Personen mit den beförderten
sind. Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung
kommen;
(2) Die nach Absatz l mitzuführenden Beförde-
rungs- und Begleitpapiere sind zuständigen Perso- 3. die im Brandfalle zu ergreif enden Maßnahmen,
nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mit-
teln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder
nicht verwendet werden dürfen;
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der
§4
Verpackung oder der beförderten gefährlichen
Begleitpapier Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere
(1) Jeder Sendung gefährlicher Güter muß der wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebrei-
Absender ein Begleitpapier mitgeben. Bei der Ver- tet haben, und
teilung einer Sendung auf mehrere Fahrzeuge ist für 5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim
jedes Fahrzeug oder jeden Lastzug eine Ausferti- Freiwerden der beförderten Güter und die für
gung des Begleitpapiers über die Teilsendung mit- diesen Fall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen.
zugeben. Die Mitgabe eines Begleitpapiers ist nicht (2) Auf die Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 ist hin-
erforderlich, wenn die in der Randnummer 10 100 zuweisen. Ist ein Tank, der durch Trennwände in
Abs. 2 der Anlage B angegebenen Mengen nicht mehrere Abteilungen unterteilt ist, mit verschiede-
überschriUen und die Güter für eigene Zwecke des nen gefährlichen oder mit gefährlichen und nicht-
Fahrzeughalters befördert werden. gefährlichen Gütern gefüllt, so muß aus den Unfall-
(2) Das Begleitpapier muß außer dem Namen und merkblättern oder einem Beiblatt ersichtlich sein,
der Anschrift des Absenders und Empfängers, dem welches gefährliche Gut die einzelne AbteHung ent-
Versandort und dem Bestimmungsort die Bezeich- hält.
nung und das Nettogewicht des Gutes enthalten. (3) Die Unfallmerkblätter muß der Absender dem
Diese Angaben sowie die Vermerke nach Absatz 3 Beförderer spätestens bei der Erteilung des Beförde-
hat der Absender einzutragen; sie können auch in rungsauftrags übergeben. Soweit der Bundes-
einem Beförderungs- oder Begleitpapier enthalten minister für Verkehr Muster für Unfallmerkblätter
sein, das auf Grund anderer Vorschriften mitzufüh- bekanntgibt oder auf solche hinweist, sollen diese
ren ist. Auf demselben Begleitpapier dürfen nur verwendet werden.
solche Güter zusammen aufgeführt werden, die
nach den Vorschriften der Anlage B in ein Fahrzeug (4) Der Beförderer muß sicherstellen, daß das
verladen werden dürfen. Fahrpersonal von den Weisungen der Unfallmerk-
blätter Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie
(3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier sachgemäß anzuwenden. Das Fahrpersonal ist ver-
muß unbeschadet anderer Vorschriften die in der pflichtet, diese Weisungen zu befolgen.
Stoffaufzählung der Anlage A durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung oder, soweit dies im (5) Die Unfallmerkblätter für die beförderten
II. Teil der Anlage A jeweils in den Abschnitten 2.B Güter sind im oder am Führerhaus und in dem Be-
zugelassen ist, die handelsübliche oder chemische hältnis an der Rückseite der Warntafeln mitzufüh-
Benennung enthalten. Die Benennung ist durch die ren; andere als für die beförderten Güter notwen-
Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls dige UnfallmerkbläUer dürfen dort nicht mitgeführt
des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die werden.
Abkürzung „GGVS" oder, wenn das Gut auf einem (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sind nur
Teil der Beförderungsstrecke mit der Eisenbahn be- anzuwenden, wenn
fördert wird, durch die Abkürzung „Anlage C zur
1. das Nettogewicht des einzelnen gefährlichen
EVO" oder „C/EVO" zu ergänzen.
Gutes bei Gütern
(4) Soweit bei bestimmten Stoffen und Gegen- a) der Klassen I a, I b und I c, ausgenommen
ständen der Klassen I a, I b, I c, I d, III a, III b, IV a, Sicherheitszündhölzer der Ziffer 1 a), minde-
IV b und V im II. Teil der Anlage A jeweils in den stens 50 kg beträgt,
Abschnitten 2.B besondere Vermerke vorgeschrie-
b) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a, V,
ben sind, müssen auch diese in das Begleitpapier
VII und VIII mindestens 3 000 kg beträgt,
eingetragen werden.
2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflich-
tig ist oder
§5
3. es sich um Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 4
Unfallmerkblätter
handelt.
(l) Für das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen, die sich unterwegs ereignen kön- §6
nen, muß der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter mit-
führen, die in knapper Form angeben Besondere Zulassung von Tankfahrzeugen und
anderen bestimmten Fahrzeugen
l. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen
Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich ber- (1) Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten der
gen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah- Fahrzeugklasse B.III [Randnummer 11 105 (2) c) der
men, um ihr zu begegnen; Anlage B] müssen zur Beförderung gefährlicher
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 451
Güter besonders zu~Jelassen sein. Die Bescheinigung zeugschein ist auf Antrag des Fahrzeughalters von
der besonderen Zulassung muß für Tankfahrzeuge der Zulassungsstelle zu streichen; die Bescheini-
dem Muster des Anhangs B.3 a, für Beförderungs- gung der besonderen Zulassung ist ihr in diesem
einheiten der Fahrzeugklasse B.III dem Muster des Falle zurückzugeben.
Anhangs B.3 b der Anlage B entsprechen. Mit Tank-
fahrzeugen dürfen nur solche gefährlichen Güter §7
befördert werden, die in der Bescheinigung der be-
Beförderungserlaubnis für Güter der Listen I und II
sonderen Zulassung bezeichnet sind. Der Absender
darf dem BE!förderer gefährliche Güter zur Beförde- (1) Die Beförderung der in den Listen I und II des
rung in Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten Anhangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter be-
der Fahrzeugklasse B.III nur übergeben, wenn eine darf in dem dort festgelegten Rahmen der Erlaubnis
besondere Zulassun~J vorliegt und in ihr das zu be- der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird
fördernde Gut bezeichnet ist. dem Beförderer erteilt, wenn die Anforderungen an
den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Beför-
(2) Die besondere Zulassung wird von der Be-
derungsmittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder, soweit die
hörde, die für die Zuteilung des amtlichen Kenn-
Beförderungen dem Europäischen Ubereinkommen
zeichens zuständig ist (Zulassungsstelle), erteilt,
über die internationale Beförderung gefährlicher
nachdem die nach § 10 Abs. 3 zuständigen Sachver-
Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, nach der
ständigen bescheinigt haben, daß das Fahrzeug für
Anlage B dieses Ubereinkommens erfüllt sind. Die
eine ordnungsmäßig<~ Kennzeichnung nach § 8 aus-
Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingun-
gerüstet ist sowie den technischen Anforderungen
gen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die
der Anlage B und den Vorschriften der Straßenver-
Erlaubnis darf nur unter dem Vorbehalt erteilt wer-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
den, daß sie widerrufen wird, wenn sich die gelten-
jeweils geltenden Fassung entspricht. In der beson-
den Sicherheitsvorschriften oder die erteilten Auf-
deren Zulassung für Tankfahrzeuge zur Beförderung
lagen als unzureichend zur Einschränkung der von
der in den Listen I und II des Anhangs B.8 der An-
der Beförderung ausgehenden Gefahren heraus-
lage B genannten Stoffe ist zur Vorbereitung des
stellen.
Erlaubnisverfahrens nach § 7 anzugeben, ob und
durch wekhe technischen Maßnahmen (z. B. er- (2) Wird für Beförderungen in Tankfahrzeugen
höhte Wanddicken oder besondere Schutzvorrich- nur eine Bescheinigung nach Anhang B.3 der
tungen gegen Beschädigungen durch Anfahren oder Anlage B zum ADR vorgelegt oder geht aus den
Umkippen) gegen das Freiwerden der gefährlichen Angaben in der besonderen Zulassung nach § 6
Güter durch Unfälle, mit denen im Straßenverkehr Abs. 2 hervor, daß durch technische Maßnahmen
zu rechnen ist, Vorsorge getroffen ist. gegen das Freiwerden der gefährlichen Güter durch
Unfälle, mit denen im Straßenverkehr zu rechnen
(3) Die Geltung der besonderen Zulassung ist zu ist, keine ausreichende Vorsorge getroffen ist, so ist
befristen. Die Geltungsdauer darf bei Beförderungs- dies bei den Nebenbestimmungen zu berücksichti-
einheiten der Fahrzeugklasse B.III fünf Jahre, bei gen. Das gleiche gilt bei Beförderungen in abnehm-
Tankfahrzeugen den Zeitpunkt der nächsten vorge- baren Großtanks; zur Vorbereitung ihrer Entschei-
schriebenen und von einem amtlichen oder amtlich dung kann die Straßenverkehrsbehörde die Beibrin-
anerkannten Sachverständigen nach § 24 c der Ge- gung eines Gutachtens von Sachverständigen nach
werbeordnung durchzuführenden Prüfung oder Un- § 10 Abs. 3 auf Kosten des Antragstellers über die
tersuchung des Tanks nicht überschreiten. Die be- am abnehmbaren Tank oder am Transportfahrzeug
sondere Zulassung für Tankfahrzeuge ruht, wenn durch technische Maßnahmen getroffene Vorsorge
das Tankf ahrzeu9 keine gültige Prüfplakette nach anordnen.
§ 29 StVZO trägt. Wird der Tank, seine Ausrüstung
oder seine Befestigung auf dem Fahrzeug beschädigt (3) Bei Gütern der Liste I ist die Erlaubnis zu ver-
oder ist gefährliches Gut freigeworden, so kann die sagen, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis-
Zulassungsstelle die besondere Zulassung entziehen; oder Hafenanschluß verladen und entladen werden
zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann sie die kann, es sei denn, daß die Entfernung auf dem
Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so
Kosten des Antragstellers anordnen. groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der
Straße. Die Erlaubnis ist auf die Beförderung zum
(4) Die Zulassungsstelle vermerkt die Ausstel- und vom nächsten geeigneten Bahnhof oder Hafen
lung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung zu beschränken, wenn das gefährliche Gut in umlad-
im Fahrzeugschein mit den Worten „Besondere Zu- baren Flüssigkeitsbehältern (-containern) verladen
lassung für Gefahrguttransporte erteilt". Bei Tank- ist, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-
fahrzeugen, deren Fahrzeugschein einen solchen bereich dieser Verordnung mehr als 200 km beträgt
Vermerk enthält, ist bei der Hauptuntersuchung der und das Gut auf dem größeren Teil dieser Strecke
Fahrzeuge nach § 29 StVZO eine äußere Besichti- mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert wer-
gung des Tanks durchzuführen. Eine Prüfplakette den kann.
nach § 29 StVZO darf nur angebracht werden, wenn
das Fahrzeug auch für eine ordnungsmäßige Kenn- (4) Für die Beförderung gefährlicher Güter der
zeichnung nach § 8 ausgerüstet ist, den Vorschrif- Listen I und II in Versandstücken zum und vom
ten der Abschnitte 2 der Kapitel I und II der Anlage nächsten Stückgutbahnhof oder Hafen ist keine Er-
B über die Ausrüstung der Fahrzeuge entspricht laubnis erforderlich.
und bei der äußeren Besichtigung des Tanks keine (5) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis
Mängel festgestellt wurden. Der Vermerk im Fahr- ist festzulegen. Geht die Fahrt über das Land hinaus,
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
so hat die Straßenverkehrsbehörde diejenigen höhe- und, sofern sie in Tanks befördert wurden, diese ge-
ren Verwaltungsbehörden, durch deren Bezirk die reinigt sind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt wer-
Fahrt in den anderen Ländern jeweils zuerst geht, den, sobald das Nettogewicht jedes der geladenen
zu den vorgesehenen Nebenbestimmungen zu hören. Güter das in Absatz 1 genannte Mindestgewicht
Ihre Zustimmung ist nur hinsichtlich des Fahrweges unterschreitet. Für das Anbringen, Verdecken und
erforderlich. Die Erlaubnis kann für eine einzelne Entfernen der Warntafeln ist der Fahrzeugführer
Fahrt oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl verantwortlich.
von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von
(6) Andere Vorschriften über die Kennzeichnung
höchstens einem Jahr erteilt werden.
von Tanks bleiben unberührt.
(6) Der Absender darf gefährliche Güter, für
(7) An Kraftfahrzeugen und Lastzügen, die radio-
deren Beförderung eine nach Absatz 1 erforderliche aktive Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1 bis 4 be-
Erlaubnis nicht vorliegt oder die nicht nach den
fördern, muß auf jeder seitlichen Außenwand und
Nebenbestimmungen der Erlaubnis verpackt, zusam-
auf der äußeren Rückwand ein Warnzettel nach
mengepackt oder gekennzeichnet sind, dem Beförde-
Randnummer 240 010 des Anhangs B.4 der Anlage B
rer nicht übergeben.
angebracht sein. Verlädt der Absender selbst, so hat
(7) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförde- er die Wa.rnzettel an den Fahrzeugen anzubringen;
rungen von und nach Berlin und den Verkehr mit in anderen Fällen ist der Fahrzeugführer dafür ver-
der DDR. antwortlich. Der Fahrzeugführer hat die Warnzettel
zu entfernen, wenn keine Stoffe nach Satz 1 ge-
§ 8 laden sind.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Mit zwei quadratischen orangefarbenen Warn- § 9
tafeln (Farbe nach RAL 840 HR Nr. RAL 2007) von Melde- und sonstige Pflichten
40 cm Seitenlänge sind Lastkraftwagen, Sattelkraft-
fahrzeuge und Lastzüge zu kennzeichnen, wenn ge- (1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder
fährliche Güter geladen sind und Zwischenfällen gefährliche Stoffe frei werden oder
die Gefahr des Freiwerdens besteht, so hat dies der
1. das Nettogewicht eines der geladenen Güter Fahrzeugführer oder, falls er verhindert ist, der Bei-
a) der Klassen I a, I b und I c, ausgenommen fahrer unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Sicherheitszündhölzer der Ziffer 1 a), 50 kg
(2) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder
oder mehr oder
unterliegt die Beförderung gefährlicher Güter den
b) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c, IV a, Vorschriften des § 5, § 7 oder § 8, so muß der Ab-
V, VII oder VIII 3 000 kg oder mehr beträgt sender den Beförderer darauf hinweisen. Die Sorg-
oder faltspflichten des Beförderers werden hierdurch
2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflich- nicht berührt.
tig ist. (3) Besorgt ein Spediteur für Rechnung eines
(2) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern anderen (des Versenders) die Güterversendung im
der Klassen I a, I b oder der Ziffern 16 und 21 bis 23 eigenen Namen (§ 407 HGB), so ist der Spediteur
der Klasse I c muß jede Warntafel mit einem Gefahr- Absender. Für die Beachtung der Vorschriften des
zettel nach Muster 1 des Anhangs A.9 der Anlage A § 2 Abs. 1 ist in diesen Fällen jedoch der Versender
mit der zusätzlichen Aufschrift „EXPLOSIV" ver- verantwortlich, wenn er seinen Wohnort, seinen
sehen sein. Der Gef ahrzettel mit einer Seitenlänge Sitz oder eine Zweigniederlassung im Geltungsbe-
von 20 cm muß mitten auf der Warntafel mi,t der reich dieser Verordnung hat. Der Ve:rsender hat
Spitze nach oben angebracht sein. Die Aufschrift gegenüber dem Spediteur die gleichen Pflichten wie
muß schwarz sein. Die Buchstabenhöhe beträgt der Absender gegenüber dem Beförderer. Der Spedi-
35 mm, die Schriftstärke 5 mm. An Stelle des Ge- teur hat dem Beförderer gegenüber die Pflichten des
fahrzettels darf das Bildzeichen und die Aufschrift Absenders.
auch auf der Warntafel in gleicher Größe aufge-
malt sein. § 10
(3) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahr- Zuständigkeiten
zeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse anzubrin-
gen; sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei Zügen (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt für Ein-
muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhän- zelfahrten die Straßenverkehrsbehörde, in de,ren Be-
gers angebracht sein. zirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt; wird
die Ladung auß.erhalb des Geltungsbereichs dieser
(4) Die Warntafeln müssen an ihrer Rückseite mit Verordnung aufgenommen, so ist die Behörde zu-
einem wasserdichten, unverschlossenen Behältnis ständig, in deren Bezirk die Ubergangsstelle liegt.
zur Aufbewahrung der Unfallmerkblätter nach § 5 Die z-eitlich befri'stete Erlaubnis für eine begrenzte
versehen sein. Die Warntafeln und die Behältnisse oder unbegrenzte Zahl von Fahrten erteilt die Stra-
an ihrer Rückseite müssen aus schwer entflamm- ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beförderer
barem Werkstoff bestehen. Für die Ausrüstung des seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweignieder-
Fahrzeugs mit Warntafeln hat der Halter zu sorgen. lassung hat oder, falls diese außerhalb des Geltungs-
(5) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt bereichs dieser Verordnung liegen, der erlaubnis-
sein, wenn keine gefährlichen Güter geladen sind pflichtige Verkehr beginnt.
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 453
(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, einbarungen für den grenzüberschreitenden Verkehr
richtet sich nach Landesrecht. Die zuständigen ober- vorgesehen ist. Wird die Regelung des Satzes 1 in
sten Landesbehörden und sonstige nach Landesrecht Anspruch genommen, so hat der Absender im Be-
zuständige Stellen können die erforderlichen Maß- gleitpapier zusätzlich die Nummer der Vereinba-
nahmen selbst treffen. rung wie folgt anzugeben: ,,ADR-Vereinbarung
Nr. ... D".
(3) Zuständig sind
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden und
1. für die Untersuclnm~ien der Tanks und kleinen
sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen kön-
Flüssigkeitsbehälter (-container) die amtli.chen nen von den Vorschriften des § 1 für bestimmte
oder amtlich anerkannl<!n Sachverständigen nach Einzelfälle und von den Vorschriften der §§ 2 bis 4,
§ 24 c der Gewerbeordnung;
6 und 7 für bestimmte Einzelfälle oder allgemein
2. für die Untersuchungen der Tankfahrzeuge, mit für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmi-
Ausnahme der mit diesen fest verbundenen gen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Aus-
Tanks, und anderer Fahrzeuge die amtlich an- nahme über ein Land hinaus und ist eine einheit-
erkannten Sachverständig(m und Prüfer für den liche Entscheidung notwendig oder handelt es sich
Kraflfahrzeugverkehr; um Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 allge-
mein für bestimmte Antragsteller, des § 5 Abs. 1, 2
3. für die äußeren Besichtigungen der festverbunde-
nen Tanks nach § 6 Abs. 4 die für die Haupt- und 6 und des § 8, so ist der Bundesminister für
untersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Sach- Verkehr zuständig.
verständigen. (5) Der Bundesminis,ter der Verteidigung, der
(4) Die Zuständigkeit der Zulassungsstellen nach
Bundesminister des Innern und die Innenminister
§ 6 dieser Verordnung wird für die Dienstbereiche
der Bundesländer oder die von ihnen bestimmten
der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes durch Stellen können von den Vorschriften der §§ 1 bis 4,
6 bis 8 Ausnahmen zulassen, soweit für den Dienst-
deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachmini-
ster wahrgenommen. Das gleiche gilt hinsichtlich bereich der Bundeswehr dringende militärische Er-
der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden fordernisse oder für den Dienstbereich des Bundes-
nach § 7 dieser Verordnunu, soweit Aufgaben der grenzschutzes oder der Polizei dringende polizei-
Verteidigung oder des BundE~sgrenzschutzes zu er- liche Erforderniss•e gegeben sind und die öffentliche
füllen sind. In den Fällen der Sätze 1 und 2 dürfen Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt
die nach § 6 und § 7 Abs. 2 und in der Anlage B wird.
vorgeschriebenen Untersuchungen von Tanks, klei- (6) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-
nen Flüssigkeitsbehältern (-containern) und Fahr- bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-
zeugen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschut- lagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann
zes durch Sachverständige durchgeführt werden, die die zuständige Behörde die Beibringung eines Sach-
der Bundesminister der Verteidigung oder der Bun- verständigengutachtens auf Kosten des Antragstel-
desminister des Innern bestellt hat. lers verlangen. Ausnahmegenehmigungen dürfen
nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie
widerrufen werden, wenn sich die genehmigten Ab-
§ 11
weichungen von den geltenden Sicherheitsvorschrif-
Ausnahmen ten oder die erteilten Auflagen als unzureichend
(1) Der Brief- und Paketdienst der Deutschen zur Einschränkung der von der Beförderung aus-
Bundespost ist von den Vorschriften dieser Verord- gehenden Gefahren herausstellen.
nung befreit.
(2) Bei der Beförderung gefährlicher Güter der
Klasse VI gelten folgende Ausnahmen: § 12
1. Die Vorschriften der §§ 5 und 9 sind nur anzu- Ordnungswidrigkeiten
wenden, wenn es sich um infizierte oder anstek- Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
kungsgefährliche Stoffe handelt. verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
2. Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärztliche lässig
Institute im Rahmen ihrer Tätigkeit, land- und 1. als Absender
forstwirtschaftliche Betriebe, TierkörperbeseHi- a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördern
gungsanstalten sowie Unternehmen, die der Müll- läßt;
und Fäkalienabfuhr dienen, sind von den Vor- b) entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über die
schriften dieser Verordnung befreit. Verpackung, das Zusammenpacken und die
(3) Hat die Bundesrepublik Deutschland Verein- Kennzeichnung der Versandstücke nicht be-
achte,t;
barungen nach den ADR-Randnummern 2010 und
10 602 über Abweichungen von den Vorschriften c) entgegen § 4 der Sendung oder Teilsendung
der Anlagen A und B zum ADR abgeschlossen, so kein oder kein vorschriftsmäßig ausgefülltes
dürfen vom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundes- Begleitpapier mitgibt;
gesetzblatt Teil II an Beförderungen innerhalb des d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 dem Beförderer
Geltungsbereichs dieser Verordnung unter densel- keine oder dem § 5 Abs. 1 nicht entsprechende
ben Voraussetzunqen und nach denselben Bedin- Unfallmerkblätter oder die Unfallmerkblätter
gunqen durchgeführt werden, wie es in diesen Ver- nicht rechtzeitig übergibt;
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
c) cnl~Jegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 6 dem Be- 7. als Mi,tglied des Fahrpersonals entgegen § 5
fördeH~r gefährliche Güter zur Beförderung Abs. 4 Satz 2 die Weisungen der Unfallmerk-
übergibt; blätter nicht befolgt;
f) entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 am Fahrzeug keine 8. als Beifahrer entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht
Warnzettel anbringt; oder nicht unverzüglich verständigt;
g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 dem Beförderer 9. als Betroffener entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 die
nicht die notwendigen Hinweise gibt; mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
2. als Versender Auflagen oder entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 die
mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen
a) entgegen § 2 Abs. l die Vorschriften über die
vollziehbaren Auflagen nicht befolgt.
Verpackung, das Zusammenpacken und die
Kennzeichnung der Versandstücke nicht be-
achtet; § 13
b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 dem Spediteur Sonderrechte
keine oder dem § 5 Abs. 1 nicht entsprechende
Unfallmerkblätter oder die Unfallmerkblätter (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertrags-
nicht rechtzeitig übergibt; staaten des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (Bundesgesetzbl. 1961 II
c) entgegen § 9 Abs. 2 Satz l dem Spediteur nicht
S. 1218) wenden bei der Beförderung gefährlicher
die notwendigen Hinweise gibt;
Güter auf der Straße in truppenei,genen Fahrzeugen
3. als Beförderer ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwertige
a) entgegen § 1 gefährliche Güter befördert, ob- oder höhere Anforderungen als die Vorschriften die-
wohl sie nicht zur Beförderung zugelassen ser Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis
sind; nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständi-
b) entgegen § 2 Abs. 2 die Vorschriften über die gen Behörde der Truppe. SoweH die Truppen die
zugelassenen Beförderungsarten nicht beach- Vorschriften dieser Verordnung anwenden, be-
tet; stimmt die Behörde der Truppe, die den Beförde-
rungsauftrag erteilt, ob und in welchem Umfang
c) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
im Sinne des § 11 Abs. 5 von den Anforderungen
daß das Fahrpersonal von den Weisungen der
dieser Verordnung abgewichen werden darf.
Unfallmerkblätter Kenntnis nimmt und in der
Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden; (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
d) entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 gefähr- land aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben un-
liche Güter befördert; berührt.
4. als Fahrzeugführer § 14
a) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Vorschriften Dbergangsvorschriften
über die Durchführung der Beförderung oder
(1) Verpackungen, die nicht den Vorschriften der
Uberwachung beim Parken nicht beachtet;
Anlage A entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember
b) die nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Beförde- 1974 verwendet werden. Die Vorschriften der An-
rungs- und Begleitpapiere nicht mitführt oder lage A über die Anforderungen an die Gefäß.e zur
sie entgegen Absatz 2 nicht zur Prüfung aus- Beförderung gefährlicher Güter der Klassen I d und
händigt; III a gelten bis zum 31. Dezember 1974 auch als er-
c) entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 5, 1. Halbsatz, an füllt, wenn die e'inschlägigen Vorschriften der
den vorgeschriebenen Stellen keine oder Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (Bundes-
nicht vorschriftsmäßige Unfallmerkblätter gesetzbl. I S. 730), geändert durch Verordnung vom
oder entgegen Absatz 5, 2. Halbsatz, andere 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1658), und der
Unfallmerkblätter miitführt; Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der
d) entgegen § 8 den Lastkraftwagen, das Sattel- Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970
kraftfahrzeug oder den Lastzug nicht vor- (Bundesgesetzbl. I S. 689) beachtet sind.
schriftsmäßig kennzeichnet; (2) Die Vorschriften über die Kennzeichnung der
e) entgegen § 9 Abs. 1 die Polizei nicht oder Versandstücke - ausgenommen solche mit Gütern
nicht unverzüglich verständigt; der Klassen I a, I b, I c und IV b - gelten bis zum
5. als Halter 31. Dezember 1974 als erfüllt, wenn die Versand-
stücke nach den Vorschriften der Verordnung über
a) entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Vorschriften gefährliche Arbeitsstoffe vom 17. September 1971
über den Bau, die Ausrüstung und die Prü- (Bundesgesetzbl. I S. 1609) gekennzeichnet sind. So-
fung der Beförderungsmittel nicht beachtet weit nach den Vorschriften der Anlage A ein Ver-
oder sandstück jedoch mH zwei gleichen Gefahrzetteln
b) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 das Fahrzeug nicht zu kennzeichnen ist, dürfen nur Gef ahrzettel nach
mit Warntafeln ausrüs.tet; den Mustern des Anhangs A.9 der Anlage A ver-
6. als Verantwortlicher für das Zusammenladen wendet werden.
entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder als Verantwort- (3) Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Ver-
licher für das Beladen, Entladen oder die Hand- ordnung in ihrer Beschaffenheit nachweislich den in
habung entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 gefährliche § 39 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August
Güter nicht vorschriftsmäßig lädt oder handhabt; 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) genannten Spreng-
Nr. :-l7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 455
stoffvcrkcllrsverc.>rdnungcn der Länder entsprechen, 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), des
dürfen bis zum 31. Dcz<>rnber 1974 im bisherigen Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
Umfang Stoffe und Gegcm;l.ünde der Klassen I a, 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), des Spreng-
I b und I c befördern. Bis zum gleichen Zeitpunkt stoffgesetzes vom 25. August 1969 {Bundesgesetz-
gelten die von der Bundesanstalt für Material- blatt I S. 1358) des Abfallbeseitigungsgesetzes vom
prüfung auf Grund des § '.37 Abs. 3 Nr. 3 des Spreng- 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) und die auf
stoffgesetzes erteilten Ausnahmebewilligungen und ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.
die bisher genehmigten landesrechllichen Ausnah-
men von den Vorschriften der Sprengstoffverkehr,s-
verordnungen, sofern die Gültigkeit der Ausnahme- § 16
genehmigungen nicht berPi!s vorher abläuft. Anwendung der Verordnung auf den ADR-Verkehr
(4) Für TiJnkfohrzeuge, die vor dem 1. März 1971 Die Vorschriften des § 7 und des § 9 Abs. 1 gelten
erstmäls in den Verkehr qekommcn sind und in auch für internationale Beförderungen, die dem
denen andere als die in den Listen I und II des ADR unterliegen.
Anhangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter be-
fördert werden, wird die Bescheinigung der beson- § 17
denm Zulassung nach § 6 Abs. 1 bis zum 31. Dezem- Berlin-Klausel
ber 1975 auch dann ausgestellt, wenn die Tanks
den einschlägigen Bäu- und Ausrüstungsvorschrif- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ten des Anhangs B.1 der Anlage B nicht voll ent- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sprechen, die Sicherheit aber auf andere Weise ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
währleistet isL des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
(5) Für abnehmbare Großtanks und kleine Flüssig- Land Berlin.
keitsbehälter (-contairn~r), die vor dem 1. März 1971
erstmals in den Verkehr gekommen sind und in § 18
denen andere als die in den Listen I und II des An-
hangs B.8 der Anlage B aufgeführten Güter beför- Inkrafttreten
dert werden, gelten die Bau-, Ausrüstungs- und (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Prüfvorschriften des Anhangs B.1 der Anlage B erst Soweit es sich nicht um Fahrzeuge zur Beförderung
ab 1. Januar 1976. der in den Listen I und II des Anhangs B.8 der An-
(6) Die auf Grund der Vorschriften der ADR- lage B aufgeführten Güter handelt, genügt es, wenn
Randnummer lO 182 für den grenzüberschreitenden die besondere Zulassung nach § 6 bis zum Zeitpunkt
Verkehr erforderliche Bescheinigung der besonde- der ersten Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) nach
ren Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zum dem 1. Juli 1973, spätestens jedoch am 1. April 1974
ADR wird bis zum 31. Dezember 1974 auch für den erteilt ist.
Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über
als Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 anerkannt; aus- den Schutz vor Schäden durch die Beförderung ge-
genommen hiervon sind Bescheinigungen für die fährlicher Güter auf der Straße vom 23. Juli 1970
Zulassung zur Beförderung von gefährlichen Gütern (Bundesgesetzbl. I S. 1133) außer Kraft; Erlaubnisse
der Klassen I d und III a. Die Bescheinigungen nach nach § 7 dieser Verordnung gelten im Rahmen ihrer
Anhang B.3 der Anlage B zum ADR gelten nicht Befristung weiter.
als Nachweis, daß gegen das Freiwerden der ge-
(3) Die in § 39 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes be-
fährlichen Güter durch Unfälle, mit denen im Stra-
zeichneten Re,chtsvorschriften sind nach dem In-
ßenverkehr zu rechnen ist, durch technische Maß-
krafttreten dieser Verordnung für die Beförderung
nahmen Vorsorge getroffen ist.
gefährlicher Güter auf der Straße nicht mehr anzu-
wenden.
§ 15
(4) Die in der Randnummer 10 100 Abs. 2 der An-
Anwendung anderer V 01·schriften lage B unter den Buchstaben a bis e aufgeführten
Unberührt bleiben in den jeweils geltenden Fas- Vorschriften sind auch bei Beförderungen von Stof-
sungen die Vorschriften des Atomgesetzes vom fen der Klasse IV b Randnummer 2451 anzuwenden.
Bonn, den 10. Mai 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1971
Vom 10. Mai 1973
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- an Rheinland-Pfalz 238 676 000 DM,
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August an das Saarland 143 017 000 DM,
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert an Schleswig-Holstein 207 881 000 DM.
durch das Zweite Gesetz zur Anderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Län-
§ 3
dern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
§ 1 Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und
den vorläufig gezahlten und den endgültig festge-
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer stellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuwei-
im Ausgleichsjahr 1971 sungen nach§ 2 werden nach§ 15 des Gesetzes über
Für das Ausgleichsjahr 1971 werden als Länder- den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Baden-Württemberg 1 711914000 DM, 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
für Bayern 2 232 742 000 DM, Baden-Württemberg 3 561 000 DM,
für Berlin 440 455 000 DM, Bayern 1925000 DM,
für Bremen 139 966 000 DM, Hamburg 4 416 000 DM,
für Hamburg 339. 449 000 DM, Hessen 2 919 000 DM,
für Hessen 1037001 000 DM, Niedersachsen 3 339 000 DM,
für Niedersachsen 1 934 382 000 DM, Rheinland-Pfalz 407 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 3 239 851 000 DM, Saarland 400 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 816 634 000 DM, Schleswig-Holstein 906 000 DM;
für das Saarland 327 862 000 DM, 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
für Schleswig-Holstein 648 966 000 DM. Berlin 189 000 DM,
Bremen 16 036 000 DM,
§ 2
Nordrhein-Westfalen 1 648 048,80 DM.
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern
im Ausgleichsjahr 1971 § 4
Für das Ausgleichsjahr 1971 werden festgestellt: Berlin-Klausel
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
von Baden-Württemberg 380 401 000 DM, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Hamburg 344 956 000 DM, (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
von Hessen 195 801 000 DM, und Ländern auch im Land Berlin.
von Nordrhein-Westfalen 368 120 000 DM;
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen § 5
an Bayern 198 867 000 DM, Inkrafttreten
an Bremen 50 320 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Niedersachsen 450 517 000 DM, ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1973
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 451
zweite Verordnung
zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zolltarif
Vom 11. Mai 1973
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Umsatzsteuergeset- 5. In Nummer 21 erhalten die Buchstaben a und b
zes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundes- folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch das „ a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und
Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bun- Geflügelfett (aus Nr. 15.01 des Zolltarifs),
desgesetzbl. I S. 1426), wird mit Zustimmung des b) Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen),
Bundesrates verordnet: ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln
ausgezogen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs),".
§1 6. Der Klammerhinweis in Nummer 37 wird durch
den Klammerhinweis ,, (aus Nr. 29.26 des Zoll-
Die Liste der dem Steuersatz von fünfundeinhalb t,arifs)" ersetzt.
vom Hundert unterliegenden Gegenstände (Anlage 1
des Gesetzes) wird wie folgt geändert: 7. Nummer 46 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerhinweis in Buchstabe a wird
1. Der Klammerhinweis in Nummer 5 wird durch den durch den Klammerhinweis ,,(aus Nr. 90.19-
Klammerhinweis ,, (aus Nr. 05.07 des Zolltarifs)" A - II des Zolltarifs)" ersetzt.
ersetzt. b) Der Klammerhinweis in Buchstabe c wird
durch den Klammerhinweis ,,(Nr. 90.19 -B - I
2. Der Klammerhinweis in Nummer 9 wird durch den des Zolltarifs)" ersetzt
Klammerhinweis ,, (aus Nr. 06.04 des Zolltarifs)"
ersetzt. §2
3. Der Klammerhinweis in Nummer 11 wird durch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den Klammerhinweis ,, (aus Nr. 07.06 des Zoll- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
tarifs)" ersetzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land
4. Nummer 18 wird wie folgt geändert: Berlin.
§3
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
„ c) Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und
Haustee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),". 1972 in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft:
b) Buchstabe d wird gestrichen, Buchstabe e wird 1. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1969;
Buchstabe d. 2. § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1971.
Bonn, den 11. Mai 1973
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 18. Mai 1973
Ta~J Inhalt Seite
14. 5. 73 Gesetz zu der Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des
grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengülerverkehrs ..................... . 337
14. 5. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. November 1971 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen
Verkehr .......................................................................... . 340
13. 4. 73 Bekanntmachun~J über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammen-
stöfü~n und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen 343
21. 4. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der
Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19 nach dem übereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einhei l:licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19) sowie der Regelungen Nr. 14, 17,
18 und 19 ......................................................................... . 347
26. 4. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der
Regelung Nr. 16 nach dem übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheit-
licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraf1Jc1hrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung
zu der RE!gelung Nr. 16) sowie der Regelung Nr. 16 ................................... . 348
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriiten für die Agrarwirtschaft
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1033/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen an wend baren Abschöpfungen 19. 4. 73 L 104/1
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1034/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 19. 4. 73 L 104/3
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1035/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 19.4. 73 L 104/5
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1036/73 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 19.4. 73 L 104/7
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1037/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 19.4. 73 L 104/10
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1038/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 19. 4. 73 L 104/12
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1039/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 19. 4. 73 L 104/14
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1973 459
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Üdlllm 1111d Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1040/73 der Kommission zur Festset-
r.ung der bei der Erstattung für Reis und Bn1chreis an-
zu wendenden Berichtigung 19.4. 73 L 104/16
lB. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1041/73 der Kommission über die Fest-
setzun~r der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
z u c k (\ r und R o h z u c k e r 19.4. 73 L 104/18
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1042/73 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
c1usgewc1chsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen 9elrorenes Rindfleisch 19.4. 73 L 104/19
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1043/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Ahschöpfun9en bei der Einfuhr von Melasse 19.4. 73 L 104/22
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1045/73 der Kommission zur Festset-
wng der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehal-
tigen Erzeugnissen 19.4. 73 L 104/25
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1046/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1ü g e 1-
11 e i s c h sek I o r für den Zeitraum vom 1. Mai 1973 an 19.4. 73 L 104/27
17. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1047/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1080/68 über die Einzelheiten der
Berechnung der Abschöpfung für Getreide- und Reisver-
a r bei tun g s e r z e u g n iss e und über die Vorausfestsetzung
der Abschöpflmg für einige dieser Erzeugnisse 19.4. 73 L 104/30
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1050/73 der Kommission zur Änderung
der Erstallung bei der Ausfuhr von Olsaaten 19.4. 73 L 104/33
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1051/73 der Kommission zur Festset-
zung des Belrnges der Beihilfe für O 1s a a t e n 19.4. 73 L 104/34
17. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1052/73 des Rates über die Lieferung
von Zucker an das UNRW A im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe auf Grund des Abkommens vom 18. Dezember 1972
mit diesem Hilfswerk 20. 4. 73 L 105/1
17. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1053/73 des Rates zur Änderung des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 235/73 zur Festlegung der
Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Ge f 1ü g e 1 f 1e i s c h 20.4, 73 L 105/3
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1054/73 der Kommission zur Durchfüh-
rung der Beihilfegewährung für Seidenraupen 20.4. 73 L 105/4
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1055/73 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 20.4. 73 L 105/6
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1056/73 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für Eier a 1b um in und Mi 1 c h a 1b um in 20. 4. 73 L 105/8
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1057/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 der Kommission bezüglich
des Berichtigungsbetrags für Bruchreis „ b r e wer s" aus
den Vereinigten Staaten von Amerika 20.4. 73 L 105/10
Andere Vorschriften
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 984/73 des Rates über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in ... " oder „ Ur-
sprungserzeugnisse" im Warenverkehr mit Finnland, Island,
Norwegen, Osterreich, Portugal, Schweden und der Schweiz 16. 4. 73 L 101/1
9. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 987/73 des Rates zur Aufstockung des
c;errH,! insclw ftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der
Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr
1972 13. 4. 73 L 99/5
27. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1014/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 827/68 sowie der Verordnungen
Nr. 1009/67/EWG, (EWG) Nr. 950/68 und (EWG) Nr. 2358/71 20. 4. 73 L 106/1
10. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1030/73 der Kommission betreffend zu-
sätzliche Anordnungen für die Beträge, um die die Währungs-
dus9leid1sbeträge zu berichtigen sind 21. 4. 73 L 107/1
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1031/73 der Kommission zur Änderung
der Bctrlige, um die die Währungsausgleichsbeträge zu be-
richtigen sind 21. 4. 73 L 107/14
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1032/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 649/73 zur Festsetzung der Wäh-
runqsdusgleichsbelrlige 21. 4. 73 L 107/29
17. 4. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 1044/73 der Kommission über die Fest-
selzun!J von Mi 11.cl werten für die Bewertung von eingeführten
Zitruslrüchten 19.4. 73 L 104/23
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1048/73 der Kommission über die
WiedE!reinführun9 des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
ftir Oberkleidunu für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus
Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.02, mit Ursprung in Indien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom
19. Dezern ber 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 19.4. 73 L 104/31
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1049/73 der Kommission zur Wieder-
cinJührun~J des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Glaskolben für Isolierbehälter, der Tarifnummer 70.12, mit
Ursprun~J in Entwicklungsländern, denen die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972
vor~Jesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 4. 73 L 104/32
18. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1058/73 der Kommission zur Ermächti-
gung Irlands zur teilweisen Aussetzung der Zölle für Fischfilet,
roh, paniert und gefroren, der Tarifstelle ex 16.04 G des Ge-
meinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr aus den anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 20.4. 73 L105/11
Folgende Verordnungen sind nachzutragen:
20. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2862/72 der Kommission zur Änderung
des Wurcnverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels
der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitglied-
staaten (NIMEXE) 31. 12. 72 L 305/1
20. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2863/72 der Kommission zur Änderung
des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels
der Gemcinschalt und des Handels zwischen ihren Mitglied-
staaten (NIMEXE) 31. 12. 72 L 305/89
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11de~geselzblult Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkcrrcchlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bc!kannlmachu11gc11 sowie Zollta rifvern1 d1rn11gcn veröffentlicht.
Be 1. u q s b e d in g u n g c n : Laufontlcr Bt!zug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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