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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1973 1 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
10.5. 73 Verordnung über die Bernfsausbildung zum Industriekaufmann 421
10. 5. 73 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel ..... . 427
10.5. 73 Verordnung iiber die Berufsausbildung zum Bankkaufmann ........................... . 433
10.5. 73 Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ................... . 439
10.5. 73 Drille Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit ......................... . 444
782:J-3-1-1 -1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann
Vom 10. Mai 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- d) berufsbezogenes Rechnen;
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I e) berufsbezogener Schriftverkehr;
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Anderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- f) statistische Arbeiten;
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit g) Kundenberatung;
den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung
und für Bildung und Wissenschaft verordnet: h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-
wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-
mungen;
§ 1 i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes zialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-
gen;
Der Ausbildungsberuf „Industriekaufmann" wird
k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
staatlich anerkannt.
2. Materialwirtschaft:
§ 2
a) Einkauf und Materialdisposition;
Ausbildungsdauer
b) Warenannahme und Warenprüfung;
Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate.
c) Lagerung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen;
§ 3
d) Materialverwaltung.
Ausbildungsberufsbild 3. Produktionswirtschaft:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens a) Kenntnisse der Fertigung;
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: b) Kenntnisse der Fertigungsplanung und Ar-
1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:
beitsvorbereitung;
c) Bestände an unfertigen und fertigen Erzeug-
a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen
der Industrie im Rahmen gesamtwirtschaft- nissen.
licher Zusammenhänge; 4. Personalwirtschaft:
b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation; a) Personalwesen;
c) allgemeine Büroarbeiten; b) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
5. Absatzwirtschaft: b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation:
a} Markt und Werbung; aa) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Auf-
b) Verkauf; gaben und Gliederung des Ausbildungs-
betriebes sowie Rechtsformen anderer
c} Versand.
Unternehmungen in der Industrie;
6. Rechnungswesen: bb) Grundkenntnisse der Betriebs- oder
a) Rechnungsprüfung; Arbeitsordnung;
b) Buchführung; cc) Grundkenntnisse der für den Ausbil-
dungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirt-
c) Betriebsabrechnung;
schaftsorganisationen und Berufsvertre-
d} Kalkulation; tungen.
e} Zahlungsverkehr.
c) Allgemeine Büroarbeiten:
7. Organisation und automatisierte Datenverarbei- aa) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein-
tung: gangs, der Postverteilung und des Post-
a} Kenntnisse der Verwaltungs- und Büroorgani- ausgangs;
sation; bb) Grundkenntnisse des Registraturwesens
b} Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei- und der Terminkontrolle;
tung. cc) Grundkenntnisse der Verwaltung von
Material;
dd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und
§ 4
Vordrucken;
Begriffsbestimmungen ee) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen
Soweit in § 5 Absatz 1 unter den Doppelbuch- Organisationsmitteln und Büromaschinen.
staben die folgenden Begriffe und Umschreibungen d) Berufsbezogenes Rechnen:
genannt sind, bedeuten sie: aa) Selbständiges Bearbeiten von Aufgaben
1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den aus dem Prozentrechnen, Zinsrechnen,
wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so Verteilungsrechnen, Terminrechnen und
vertraut zu machen, daß er sie nennen und unter- Währungsrechnen;
scheiden kann. bb) Mitwirken bei Gewichts- und Inhaltsbe-
2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jewei- rechnungen.
ligen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie e) Berufsbezogener Schriftverkehr:
erklären und darüber Auskunft geben kann.
aa) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-
3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: briefen;
Der Auszubildende ist in der praktischen An- bb) selbständiges Verwenden von vorgegebe-
wendung soweit auszubilden, daß er die Vor- nen Texten;
gänge nach Anweisung ausführen oder bearbei-
ten kann. cc) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-
merken, Telegrammen und Fernschreiben;
4. Selbständiges Bearbeiten von Arbeits- oder Ge-
schäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der dd) Grundkenntnisse der Unterschriftenrege-
praktischen Anwendung soweit auszubilden, daß lung.
er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, be- f) Statistische Arbeiten:
arbeiten oder zu ihnen Stellung nehmen kann. aa) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher
Statistiken;
bb} Mitwirken beim Anfertigen von Uber-
§ 5 sichten., auch in Form einfacher graphi-
scher Darstellungen;
Ausbildungsrahmenplan
cc) Mitwirken beim Auswerten einfacher
(1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig- Statistiken.
keiten nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-
g) Kundenberatung:
lich gegliedert werden:
aa) Grundkenntnisse der Kundenberatung
1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten: und -betreuung;
a} Kenntnisse der Struktur und der Funktionen bb) Mitwirken beim Führen von Kundenbe-
der Industrie im Rahmen gesamtwirtschaft- ratungs- und Verkaufsgesprächen.
licher Zusammenhänge: h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-
aa} Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung, wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-
Aufgaben und Bedeutung der Industrie in mungen:
der Gesamtwirtschaft; aa) Grundkenntnisse der für den Kaufmann
bb) Grundkenntnisse der internationalen wirt- wichtigen Vorschriften des bürgerlichen
schaftlichen Zusammenschlüsse. Rechts und des Handelsrechts, insbeson-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 423
dere der VorschrHten über Angebot, Auf- dd) Mitwirken beim Abwickeln von Bestellun-
tragsannahme, Vertrag, Erfüllungsort, gen;
Verzug, Mängelrüge; ee) Mitwirken bei der Terminverfolgung;
bb) Grundkenntnisse der Gerichtsorganisa- ff) Mitwirken bei der Materialdisposition in
tion, des Mahnverfahrens und des Ver- bezug auf Mengen und Lieferzeiten;
fahrens in Handelssachen;
gg) Mitwirken beim Ermitteln des Bedarfs in
cc) Grundkenntnisse der Vorschriften über
Zusammenarbeit mit den technischen und
den I-fondlungsgehilfen, die Handlungs-
kaufmännischen Stellen.
vollmacht und die Prokura;
dd) Grundkenntnisse der Vorschriften des b) Warenannahme und Warenprüfung:
Wechsel- und Scheckrechts; aa) Grundkenntnisse des Annehmens der ein-
ee) Grundkenntnisse der Grundzüge des gehenden Waren;
Wettbewerbsrechts;
bb) Mitwirken beim Bearbeiten von Waren-
ff) Grundkenntnisse der handels- und steuer- eingangsmeldungen;
rechtlichen Vorschriften über das Führen
von Büchern sowie über Inventur und cc) Grundkenntnisse des Prüfens der Mengen
Bilanzen. und der Qualität der eingehenden
Waren.
i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-
zialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun- c) Lagerung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen:
gen: aa) Grundkenntnisse der wichtigen Roh-,
aa) Grundkenntnisse der Entwicklung und Hilfs- und Betriebsstoffe und ihrer Ver-
Bed(~utung des Arbeils- und Tarifvertrags- wendung;
rechts; bb) Grundkenntnisse der betriebsüblichen
bb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den Lagerarten, Lagerorganisation, Lagerein-
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifver- richtung und des Lagerungsverfahrens;
träge; cc) Mitwirken bei Vorgängen der Material-
cc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs- annahme, -bereitstellung, -ausgabe und
rechts; -rücknahme.
dd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsge-
setzes; d) Materialverwaltung:
ee) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des aa) Selbständiges Erfassen und selbständige
Berufsausbildungsvertrages und des be- Kontrolle des Bestandes;
trieblichen Ausbildungsplans; bb) Grundkenntnisse der Bewertung von
ff) Grundkenntnisse des Jugendarbeits- Lagerbeständen;
schutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes cc) Mitwirken bei der Lagerdisposition.
und des Kündigungsschutzgesetzes;
gg) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften 3. Produktionswirtschaft:
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes a) Kenntnisse der Fertigung:
und des Arbeitsförderungsgesetzes;
aa) Grundkenntnisse der betriebsüblichen
hh) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs- Herstellungsverfahren;
rechts.
bb) Grundkenntnisse der wichtigsten Anlagen
k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung: und Maschinen;
aa) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften cc) Grundkenntnisse der Bearbeitungseigen-
in Gesetzen und Verordnungen; schaften der wichtigsten Rohstoffe.
bb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger b) Kenntnisse der Fertigungsplanung und Ar-
der gesetzlichen Unfallversicherung, ins- beitsvorbereitung:
besondere Unfall verh ü tungsvorschrif ten,
Richtlinien und Merkblätter; aa) Grundkenntnisse der Zeitplanung;
cc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. bb) Grundkenntnisse der Fertigungssteuerung
und Terminverfolgung.
2. Materialwirtschaft:
c) Bestände von unfertigen und fertigen Erzeug-
a) . Einkauf und Materialdisposition: nissen:
aa) Mitwirken beim Ermitteln von Bezugs- aa) Grundkenntnisse der Beschaffenheit und
quellen; Verwendungsmöglichkeiten der wichtig-
bb) Mitwirken beim Erstellen von Anfragen; sten Erzeugnisse des Ausbildungsbetrie-
bes;
cc) selbständiges Vergleichen von Angeboten
unter Berücksichtigung von Qualität, bb) Kenntnisse der betriebsüblichen Lager-
Gewährleistung, Lieferzeit, Preis, Liefe- arten und Lagereinrichtungen;
rungs- und Zahlungsbedingungen; cc) Mitwirken bei der Lagerdisposition.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. Personalwirtschaft: 6. Rechnungswesen:
d) Personalwesen: a) Rechnungsprüfung:
c:ia) Kennl.nisse der Aufgaben und Bedeutung aa) Selbständiges Kontrollieren von Rechnun-
des Personalwesens; gen anhand der Bestell- und Warenein-
bb) Kenntnisse der Abwicklung von Einstel- gangsunterlagen, selbständiges Klären
lungen; von Differenzen und Ausstellen von
cc:) Kenntnisse der Verwaltung von Personal- Buchungs belegen;
unlerlagen; bb) Mitwirken bei der Kontierung von Rech-
dd) Grundkenntnisse der frei willigen sozia- nungen.
len Leistungen des Ausbildungsbetriebes; b) Buchführung:
ee) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus- aa) Kenntnisse des betrieblichen Konten-
und Forl.bildun~Jswesens des Ausbildungs- plans;
betriebes. bb) selbständiges Kontieren von Belegen;
b) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung: cc) Mitwirken beim Führen von Sachkonten;
aa) Kenntnisse der Formen und der Abrech- dd) Kenntnisse der betriebsüblichen Ab-
nung der Löhne und Gehälter; schreibungsverfahren;
bb) Kenntnisse der Errechnung des Brutto- ee) Grundkenntnisse der Abschlußarbeiten;
lohns; ff) Grundkenntnisse betrieblicher Steuern
cc) Grundkenntnisse der Lohn- und Kirchen- und Versicherungen.
steuer sowie der Steuerfreibeträge und c) Betriebsabrechnung:
Steuerklassen; aa) Kenntnisse des Aufbaus des betrieblichen
dd) Kenntnisse der Errechnung des Netto- Kostenstellenverzeichnisses;
lolms. bb) selbständiges Erstellen von Unterlagen
für die :Betriebsabrechnung.
5. Absatzwirtschaft:
d) Kalkulation:
a) Markt und Werbung:
aa) Kenntnisse der betrieblichen Kosten-
aa) Mitwirken beim Erstellen von Verkaufs- trägerrechnung;
statistiken;
bb) Mitwirken beim Aufstellen von Vorkal-
bb) Grundkenntnisse der wichtigsten Anbie- kulationen;
tergruppen auf dem Markt;
cc) Mitwirken beim Aufstellen von betriebs-
cc) Grundkenntnisse der betriebsüblichen üblichen N achkalkula tionen;
verkaufsfördernden Maßnahmen wie Mes-
sen, Ausstellungen, Kundendienst; dd) Grundkenntnisse der Bewertung von
Lagervorräten, innerbetrieblichen Leistun-
dcl) Kenntnisse der betriebsüblichen Werbe- gen und Erzeugnissen.
mittel und Werbemaßnahmen.
b) Verkauf: e) Zahlungsverkehr:
aa) Kenntnisse der Absatzorganisation; aa) Mitwirken beim Führen von Kontokor-
rentkonten;
bb) Mitwirken beim Bearbeiten von Anfragen
und Angeboten; bb) Mitwirken beim Uberprüfen von Zah-
lungsein- und Zahlungsausgängen;
cc) Mitwirken beim Bearbeiten und Abwik-
keln von Aufträgen; cc) Mitwirken beim Bearbeiten von Zahlungs-
mitteln;
dd) Grundkenntnisse des Einholens von Aus-
künften zur Kreditgewährung; dd) Kenntnisse der Zahlungsbedingungen;
ee) Mitwirken beim Ausstellen von Rechnun- ee) Mitwirken beim Bearbeiten von Mahnun-
gen; gen;
ff) Grundkenntnisse des Klageverfahrens;
ff) Grundkenntnisse der Provisionsabrech-
nung. gg) Grundkenntnisse der Finanzierungsmög-
lichkeiten.
c) Versand:
aa) Grundkenntnisse der Beförderungsarten 7. Organisation und automatisierte Datenverarbei-
und Verkehrsträger; tung:
a) Kenntnisse der Verwaltungs- und Büroorgani-
bb) Grundkenntnisse der Beförderungsmittel;
sation:
cc) Mitwirken beim Bearbeiten von Fracht- aa) Grundkenntnisse der Aufbau- und Ab-
papieren; lauforganisation;
dd) Grundkenntnisse der Transportvorschrif- bb) Grundkenntnisse der Rationalisierungs-
ten und der Transportversicherung; möglichkeiten im Büro;
ee) Grundkenntnisse der Abrechnungsverfah- cc) Grundkenntnisse der Darstellung von
ren. Arbeitsabläufen.
Nr. 3G ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 425
b) Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei- § 7
lung:
Berichtsheft
aa) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-
den, Ziele, Möglichkeiten und Auswir- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
kungen der automatisierten Datenverar- eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-
bcilun~1; bildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-
bb) Grundkc~nntnisse des Aufbaus und Be- sehen.
triebs der Datenverarbeitung und ihrer
Stellung in der Unternehmungsorganisa- § 8
tion;
Zwischenprüfung
cc) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-
erfossung, der wesentlichen Datenträger (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
und deren Anwendtm~J; Sie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.
dd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Ar- (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand
beitsweise und Leistung von Datenver- praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-
arbeitungsanlagen; fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie
ee) Grundkenntnisse der Anwendung der erstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate
autom,üisierten Datenverarbeitung für in § 5 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten so-
typische Arbeitsabläufe im Betrieb und wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
der Schlüssebysteme. den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit dieser für die Berufsausbildung zum Indu-
(2) Die Vermittlunq der Kenntnisse und Fertig-
striekaufmann wesentlich ist.
keiten nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
zeitlich gegliedert werden und unter Beachtung der (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
bei den einzelnen Buchstaben der Nummern 1 bis 3 ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
angegebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen: vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer-
1. Im ersten Ausbildungsjahr: den.
a) Einkauf und Materialdisposition nach Ab-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in vier Monaten; § 9
b) Warenannahme und Warenprüfung, Lagerung Abschlußprüfung
von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die
Materialverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
staben b bis d in vier Monaten; in § 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
c) Produktionswirtschaft nach Absatz 1 Nr. 3 in stof't, soweit dieser für die Berufsausbildung zum
vier Monaten.
Industriekaufmann wesentlich ist.
2. Im zweiten Ausbildungsjahr:
(2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol-
a) Personalwirtschaft nach Absatz 1 Nr. 4 in vier gende Prüfungsfächer:
Monaten;
1. Industriebetriebslehre:
b) Markt und Werbung sowie Verkauf nach Ab-
In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten,
satz 1 Nr. 5 Buchstaben a und b in sechs Mo-
naten; davon Materialwirtschaft 60 Minuten, Produk-
tionswirtschaft 30 Minuten, Personalwirtschaft
c) Versand nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c in 30 Minuten und Absatzwirtschaft 60 Minuten, soll
zwei Monaten.
der Prüfling mehrere praxisbezogene Aufgaben
3. Im dritten Ausbildungsjahr: oder Fälle lösen und dabei zeigen, daß er neben
a) Rechnungsprüfung, Buchführung und Zah- den Kenntnissen und Fertigkeiten der Material-
lungsverkehr nach Absatz 1 Nr. 6 Buchsta- wirtschaft, Produktionswirtschaft, Personalwirt-
ben a, b und ein viereinhalb Monaten; schaft und Absatzwirtschaft auch die erforder-
b) Betriebsabrechnung und Kalkulation nach lichen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten
erworben hat.
Absatz 1 Nr. 6 Buchstaben c und d in vierein-
halb Monaten; 2. Wirtschaftslehre und Politik:
c) Organisation und Datenverarbeitung nach In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
Nummer 7 in drei Monaten. der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei
4. Während der gesamten Ausbildungszeit: zeigen, daß er allgemeine betriebs- und volks-
wirtschaftliche Zusammenhänge sowie gesell-
Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten nach
Absatz 1 Nr. 1. schaftliche und politische Zusammenhänge der
Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
§ 6 kann.
Ausbildungsplan 3. Rechnungswesen, Organisation und automati-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des sierte Datenverarbeitung:
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten,
einen Ausbildungsplan zu erstellen. davon Rechnungswesen 60 Minuten, Organisa-
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
tion und automatisierte Datenverarbeitung 30 bis 3 genannten Prüfungsfächern auch mündlich
Minuten, soll der Prüfling mehrere Aufgaben geprüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen
lösen und dabei zeigen, daß er Grundlagen und und mündlichen Prüfung zusammenzufassen. Bei der
System des Rechnungswesens, der Organisation Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-
und der automatisierten Datenverarbeitung eines fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu
Industriebetriebes versteht. gewichten.
4. Praktische Ubungen: (7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
In einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
der Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak- fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in einer
tischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche in den letzten zwei Jahren vorangegangenen Prü-
und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht fung ausgereicht haben.
und praktische Aufgaben lösen kann.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü- § 10
fungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Die schrift- Ubergangsregelung
liche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine treten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
mündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von etwa herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die
denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung
dung der Vorschriften dieser Verordnung.
oder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von
wesentlicher Bedeutung ist.
§ 11
(4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist
mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs zu prü- Berlin-Klausel
fen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in program- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge- blatt I S 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
sehene Prüfungsdauer unterschritten werden. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen § 12
in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge-
nannten Prüfungsfächer und im Prüfungsfach Prak- Inkrafttreten
tische Ubungen ausreichende Prüfungsleistungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
erbracht werden. Soweit in den in Absatz 2 Nr. 1 kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 427
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel
Vom 10. Mai 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- b) Buchführung;
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I c) Kenntnisse der Kostenrechnung;
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung d) Kenntnisse des Kreditwesens und der Finan-
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- zierung.
desgeselzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und 5. Verwaltung:
für Bildung und Wissenschaft verordnet: a) Kenntnisse des Personal- und Lohnwesens;
b) Kenntnisse des betrieblichen Steuer- und Ver-
§ 1 sicherungswesens;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes c) Kenntnisse der automatisierten Datenverar-
Der Ausbildungsberuf „Kaufmann im Groß- und beitung.
Außenhandel" wird staatlich anerkannt.
§4
§2 Begriffsbestimmungen
Ausbildungsdauer
Soweit in § 5 Abs. 1 unter den Doppelbuchstaben
Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate. die folgenden Begriffe und Umschreibungen genannt
sind, bedeuten sie:
§ 3
1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den
Ausbildungsberufsbild wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens vertraut zu machen, daß er sie nennen und unter-
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: scheiden kann.
1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten: 2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jewei-
a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen ligen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie
des Groß- und Außenhandels im Rahmen ge- erklären und darüber Auskunft geben kann.
sam twirtscha ftli eher Zusammenhänge; 3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:
b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation; Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-
c) allgemeine Büroarbeiten; dung soweit auszubilden, daß er die Vorgänge
nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann.
d) berufsbezogenes Rechnen;
e) berufsbezogener Schriftverkehr; 4. Selbständiges Bearbeiten von Arbeits- oder Ge-
schäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der
f) statistische Arbeiten;
praktischen Anwendung soweit auszubilden, daß
g) Kundenberatung; er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, be-
h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not- arbeiten oder zu ihnen Stellung nehmen kann.
wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-
mungen;
§5
i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-
zialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun- A usbildungsrahmertplan
gen;
(1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-
k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung; keiten nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-
1) Kenntnisse der branchenüblichen Waren. lich gegliedert werden:
2. Beschaffung und Lagerung: 1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:
a) Wareneinkauf; a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen
b) Warenannahme, Warenlagerung und Waren- des Groß- und Außenhandels im Rahmen ge-
ausgabe. samtwirtschaftlicher Zusammenhänge:
3. Vertrieb: aa) Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,
Aufgaben und Bedeutung des Groß- und
a) Warenverkauf;
Außenhandels in der Gesamtwirtschaft;
b) Kenntnisse des Marktes und der Werbung;
bb) Grundkenntnisse der internationalen wirt-
c) Kenntnisse der Kalkulation und des Preis- schaftlichen Zusammenschlüsse.
gefüges;
b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation:
d) Kenntnisse des Warenversandes sowie des
aa) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Aufgaben
Transport- und Speditionswesens.
und Gliederung des Ausbildungsbetriebes
4. Rechnungswesen: sowie Rechtsformen anderer Unterneh-
a) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs; mungen im Groß- und Außenhandel;
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
bb) Grundkc!nnlnisse der Zusammenarbeit der cc) Grundkenntnisse der Vorschriften über
Abteilungen und des betrieblichen Ab- den Handlungsgehilfen, die Handlungs-
laufs; vollmacht und die Prokura;
cc) Gnmdkennlnisse der Betriebs- oder Ar- dd) Grundkenntnisse der Vorschriften des
bei lsordnung; Wechsel- und Scheckrechts;
dd) Grundkenntnisse der für den Ausbildungs- ee) Grundkenntnisse der Grundzüge des
betrieb wichtigen Behörden, Wirtschafts- Wettbewerbsrechts;
organisa Lianen und Berufsvertretungen. ff) Grundkenntnisse der handels- und steuer-
c) Allgemeine Büroarbeiten: rechtlichen Vorschriften über das Führen
aa) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein- von Büchern sowie über Inventur und
gangs, der Postverteilung und des Post- Bilanz;
ausgangs; gg) Grundkenntnisse der Bestimmungen des
bb) Grundkenntnisse des Registraturwesens Ein- und Ausfuhrverfahrens sowie der
und der Terminkontrolle; zollrechtlichen Vorschriften;
cc) Grundkenntnisse der Verwaltung von hh) Grundkenntnisse der Vorschriften des
Material; Handelsvertreter- und Handelsmakler-
dd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und rechts sowie des Kommissionsgeschäfts;
Vordrucken; ii) Kenntnisse der branchenbezogenen recht-
ee) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen lichen Vorschriften.
Organisationsmitteln und Büromaschinen. i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-
d) Berufsbezogenes Rechnen: zialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-
gen:
aa) Selbständiges Bearbeiten von Aufgaben
aus dem Prozentrechnen, Zinsrechnen, aa) Grundkenntnisse der Entwicklung und Be-
Verteilungsrechnen, Terminrechnen, deutung des Arbeits- und Tarifrechts;
Währungsrechnen; bb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den
bb) Mitwirken bei Gewichts- und Inhaltsbe- Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifver-
rechnungen. träge;
e) Berufsbezogener Schriftverkehr: cc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-
rechts;
aa) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-
briefen; dd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsge-
setzes;
bb) selbständiges Verwenden von vorgegebe-
nen Texten; ee) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des
Berufsausbildungsvertrages und des be-
cc) Mitwirken beim Erstellen von Aktenver-
trieblichen Ausbildungsplans;
merken, Telegrammen und Fernschreiben;
ff) Grundkenntnisse des Jugendarbeits-
dd) Grundkenntnisse der Unterschriftenrege-
schutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes
lung.
und des Kündigungsschutzgesetzes;
f) Statistische Arbeiten:
gg) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften
aa) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Statistiken; und des Arbeitsförderungsgesetzes;
bb) Mitwirken beim Anfertigen von Ubersich- hh) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-
ten, auch in Form graphischer Darstel- rechts.
lungen;
k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
cc) Mitwirken beim Auswerten einfacher
aa) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften
Statistiken.
in Gesetzen und Verordnungen;
g) Kundenberatung:
bb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger
aa) Grundkenntnisse der Kundenberatung der gesetzlichen Unfallversicherung, ins-
und -betreuung; besondere Unfallverhütungsvorschriften,
bb) Mitwirken beim Führen von Kundenbe- Richtlinien und Merkblätter;
ratungs- und Verkaufsgesprächen. cc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.
h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not- 1) Kenntnisse der branchenüblichen Waren:
wendigen Gesetze, Verordnungen und Be-
aa) Grundkenntnisse der Standard- und Rand-
stimmungen:
sortimente;
aa) Grundkenntnisse der für den Kaufmann bb) Kenntnisse der Bezeichnung, Herkunft,
wichtigen Vorschriften des bürgerlichen
Art der Herstellung, Beschaffenheit und
Rechts und des Handelsrechts, insbeson- Verwendung;
dere der Vorschriften über Angebot, Auf-
tragsannahme, Vertrag, Erfüllungsort, cc) Kenntnisse der handelsüblichen Maß-,
Verzug, Mängelrüge; Mengen- und Gewichtseinheiten sowie
der Normen und Verpackungen.
bb) Grundkenntnisse der Gerichtsorganisa-
tion, des Mahnverfahrens und des Ver- 2. Beschaffung und Lagerung:
fahrens in Handelssachen; a) Wareneinkauf:
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 429
aa) Grundkenntnisse der Bedarfsermittlung; b) Kenntnisse des Marktes und der Werbung:
bb) Grundkenntnisse der Bezugsquellen und aa) Grundkenntnisse der Markterkundung
Quellennachweise sowie der Markt- und und Marktbeobachtung;
Börsenberichte und der Auslandsverbin- bb) Grundkenntnisse der Bedeutung der Mes-
dungen; sen, Ausstellungen und Börsen;
cc) Mitwirken bei der Anfragetätigkeit unter cc) Kenntnisse der Absatzgebiete sowie der
Berücksichtigung des Vergleichs von Lie- Saison- und Konjunktureinflüsse;
ferzeiten, Preisen und Bedingungen sowie
dd) Grundkenntnisse der Werbemöglichkei-
beim Bestellen und in der Auftragsver-
ten, der Arten der Werbung, der Werbe-
waltung;
mittel und des Kundendienstes;
dd) Grundkenntnisse des Abwickelns von
ee) Grundkenntnisse des Werbeplans und des
Einfuhren;
Werbeetats.
ee) Grundkenntnisse der Handelsbräuche;
c) Kenntnisse der Kalkulation und des Preisge-
ff) selbständiges Bearbeiten von Geschäfts- füges:
vorgängen einschließlich Reklamationen;
aa) Grundkenntnisse der Kalkulation;
gg) Mitwirken bei der Rechnungsprüfung.
bb) Grundkenntnisse des Preiswesens, der
b) Warenannahme, Warenlagerung und Waren- Preisbestandteile und der Preispolitik;
ausgabe: cc) Kenntnisse des Aufbaus von Rechnungen;
aa) Mitwirken beim Prüfen und Buchen der dd) Kenntnisse der Gewährung von Skonto,
Wareneingänge und Warenausgänge so- Rabatt und Bonus.
wie der Empfangs- und Versandunter-
lagen; Kenntnisse der Zusammenarbeit d) Kenntnisse des Warenversandes sowie des
mit dem Einkauf und Verkauf; Transport- und Speditionswesens:
bb) Kenntnisse der Warenprüfung; aa) Grundkenntnisse der Beförderungs- und
Frachtraumarten;
cc) Kenntnisse der Lagerorganisation, der
Einrichtungen und des Ordnungssystems bb) Grundkenntnisse der Auswahl der Ver-
der Warenlagerung; kehrsträger und Frachtvermittler sowie
der Frachttarife;
dd) Grundkenntnisse der Lagerungsarten, La-
gerfähigkeit der Waren, Warenpflege und cc) Grundkenntnisse des Einsatzes der be-
Warenbehandlung; trieblichen Kraftfahrzeuge; Grundkennt-
nisse der Versandpläne und der Arbeits-
ee) Kenntnisse der Lagerbevorratung, des
einteilung für Lade- und Fahrpersonal;
Lagerumschlags, der Lagerstatistik und
der Inventur; dd) Kenntnisse der Transportvorschriften,
Transportversicherungen, Versand- und
ff) Kenntnisse der branchenbedingten Lage-
Begleitpapiere;
rung bestimmter Waren;
ee) Grundkenntnisse des Versandes in das
gg) Grundkenntnisse der Bereitstellung und
Ausland sowie der Zollpapiere und Zoll-
Verpackung der Waren.
abfertigung.
3. Vertrieb:
4. Rechnungswesen:
a) Warenverkauf:
a) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs:
aa) Selbständiges Bearbeiten von Anfragen,
Ausarbeiten von Angeboten und Bestäti- aa) Grundkenntnisse der gesetzlichen Zah-
gen der Aufträge; lungsmittel sowie des baren, halbbaren
und bargeldlosen Zahlungsverkehrs;
bb) Grundkenntnisse der Arten der Kaufver-
träge; bb) Grundkenntnisse der wichtigsten fremden
Währungen sowie des internationalen
cc) Mitwirken beim Abwickeln von Auf-
Zahlungsverkehrs;
trägen;
cc) Grundkenntnisse der verschiedenen Ar-
dd) Mitwirken beim Ausstellen von Rechnun-
ten der Geldinstitute;
gen;
dd) Grundkenntnisse der Kassenführung.
ee) Mitwirken beim Bearbeiten von Kunden-
reklamationen; b) Buchführung:
ff) Kenntnisse der Zusammenarbeit mit Lager aa) Kenntnisse der Aufgaben und Gliederung
und Versand; der Buchhaltung, des Kontenrahmens und
des Kontenplans des Betriebs;
gg) Grundkenntnisse der Umsatzstatistik;
Mitwirken beim Buchen;
hh) Mitwirken bei der Zusammenarbeit mit
bb) Mitwirken beim Vorbereiten von Ab-
dem Außendienst, den Vertriebsstellen
schlußarbeiten;
und Verkaufsorganisationen; Grundkennt-
nisse der Provisionsabrechnung; cc) Grundkenntnisse der Bedeutung und des
ii) Kenntnisse der Lieferungs- und Zahlungs- Aufbaus der Bilanz.
bedingungen; c) Kenntnisse der Kostenrechnung:
kk) Grundkenntnisse des Abwickelns von aa) Grundkenntnisse der Aufgaben der
Ausfuhren. Kostenrechnung;
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
bb) Grundkenntnisse der Kostenarten, Kosten- dd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Ar-
stellen, Kostenträger; beitsweise und Leistung von Datenver-
cc) Grundkenntnisse der Bedeutung und arbeitungsanlagen;
Gliederung des Betriebsabrechnungs- ee) Grundkenntnisse der Anwendung der
bogens. automatisierten Datenverarbeitung für
d) Kenntnisse des Kreditwesens und der Finan- typische Arbeitsabläufe im Betrieb und
zierung: der Schlüsselsysteme.
aa) Kenntnisse der Besonderheiten des Wa- (2) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkei-
renkredits sowie der Kreditfunktion des ten nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
Großhandels; zeitlich gegliedert werden und unter Beachtung der
bb) Kenntnisse der Kreditarten, des Kredit- bei den einzelnen Buchstaben der Nummern 1 bis 3
vertrages und der Kreditsicherung; angegebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen:
cc) Kenntnisse der Kreditprüfung, der Kredit-
1. Im ersten Ausbildungsjahr:
kontrolle und des Einholens von Aus-
künften; a) Warenannahme nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b, aa) und bb), in vier Monaten;
dd) Kenntnisse der Kontenüberwachung unter
Berücksichtigung von Zahlungsziel und b) Warenlagerung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
Fälligkei ten; stabe b, cc) bis ff), in vier Monaten;
ee) Grundkenntnisse des Zahlungsverzugs, c) Warenausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
Vergleichs, Konkurses und der Liquida- stabe b, aa) und gg), Kenntnisse des Zahlungs-
tion; verkehrs nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a, aa),
cc) und dd), in vier Monaten.
ff) Grundkenntnisse der betrieblichen Finan-
zierung und der Finanzierungsvorgänge; 2. Im zweiten Ausbildungsjahr:
gg) Grundkenntnisse der Aufgaben der Kre- a) Warenverkauf nach Absatz 1 Nr. 3 Buch-
ditinstitute. stabe a und Kenntnisse des Marktes und der
Werbung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b,
5. Verwaltung: Kenntnisse des Zahlungsverkehrs nach Ab-
a) Kenntnisse des Personal- und Lohnwesens: satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, bb), in sechs Mona-
ten;
aa) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung
des Personalwesens; b) Kenntnisse der Kalkulation und des Preisge-
füges nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c, Kennt-
bb) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere;
nisse der Buchführung nach Absatz 1 Nr. 4
cc) Grundkenntnisse der freiwilligen sozialen Buchstabe b, aa), Kenntnisse des betrieblichen
Leistungen des Ausbildungsbetriebes; Steuer- und Versicherungswesens nach Ab-
dd) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus- satz 1 Nr. 5 Buchstabe b in drei Monaten;
und Fortbildtm~Jswesens des Ausbildungs- c) Kenntnisse des Warenversandes sowie des
betriebes; Transport- und Speditionswesens nach Ab-
ee) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrech- satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, Vertiefung der
nung. Kenntnisse und Fertigkeiten in der Waren-
annahme, Warenlagerung und Warenausgabe
b) Kenntnisse des betrieblicllen Steuer- und Ver-
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in drei Mo-
sicherungswesens:
naten.
aa) Grundkenntnisse der Arten der betrieb-
lichen Steuern und Abgaben unter Be- 3. Im dritten Ausbildungsjahr:
rücksichtigung der Errechnungsgrund- a) Wareneinkauf nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
lagen, der Termine und der Abführung; stabe a in vier Monaten;
bb) Grundkenntnisse der für den Betrieb in b) Kenntnisse des Kreditwesens und der Finan-
Betracht kommenden Versicherungen, der zierung nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d,
Entrichtung der Prämien und der Bearbei- Kenntnisse der Kostenrechnung nach Absatz 1
tung von Schadensmeldungen. Nr. 4 Buchstabe c, Kenntnisse der Buchfüh-
rung nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b, bb)
c) Kenntnisse df~r automatisierten Datenverarbei-
und cc), Kenntnisse der automatisierten Daten-
tung:
verarbeitung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c,
aa) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho- Kenntnisse des Personal- und Lohnwesens
den, Ziele, Möglichkeiten und Auswir- nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a in vier Mo-
kungen der automatisierten Datenverar- naten;
beitung;
c) Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten
bb) Grundkenntnisse des Aufbaus und Be- des Wareneinkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
triebs der Datenverarbeitung und ihrer stabe a, des Warenverkaufs, der Kalkulation
Stellung in der Unternehmung,sorganisa- und des Preisgefüges nach Absatz 1 Nr. 3
tion; Buchstaben a und c sowie des Rechnungs-
cc) Grundkenntnisse der Methoden der Daten- wesens nach Absatz 1 Nr. 4 unter Berücksich-
erfassung, der wesentlichen Datenträger tigung betriebsbedingter Schwerpunkte in
und deren Anwendunm vier Monaten.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 431
4. Während der 9est1rnlen Ausbildungszeit: 2. Wirtschaftslehre und Politik:
Allgemeine Kenntnisse 1md Fertigkeiten nach In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
Absatz 1 Nr. 1. der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei
zeigen, daß er allgemeine betriebs- und volks-
wirtschaftliche Zusammenhänge sowie gesell-
§ 6 schaftliche und politische Zusammenhänge der
Ausbildungsplan Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
kann.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
tung und Verwaltung:
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei
zeigen, daß er Grundlagen und System des Rech-
§ 7 nungswesens, der automatisierten Datenverarbei-
Berichtsheft tung und der Verwaltung eines Großhandelsbe-
triebes versteht.
Der AuszuuiJdende hat (~in Berichtsheft in der
4. Praktische Ubungen:
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der
Ausbildende l1c1! das Berich 1.shefl regelmäßig durch- In einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten
zusehen. soll der Prüfling zeigen, daß er anhand betriebs-
praktischer Vorgänge und Tatbestände betrieb-
liche und wirtschaftliche Zusammenhänge ver-
§ 8 steht und praktische Aufgaben lösen kann.
Zwischenprüfung (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü-
fungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Die schrift-
(1) Es isl eine Zwischenprüfung durchzuführen. liche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Sie soll frühestens nach 12 Monciten stattfinden. Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand mündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von etwa
praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü- 10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die
fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung
erstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate oder zur Verbesserung der Prüfungsleistungen von
in § 5 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten wesentlicher Bedeutung ist.
sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- (4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs zu prü-
Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung fen.
zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel wesent-
lich ist. (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier- schriebene Prüfungsdauer unterschritten werden.
ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer- (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in
den. mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genann-
ten Prüfungsfächer und im Prüfungsfach Praktische
Ubungen ausreichende Prüfungsleistungen er-
§ 9 bracht werden. Soweit in den in Absatz 2 Nr. l
bis 3 genannten Prüfungsfächern auch mündlich
Abschlußprüfung
geprüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in und mündlichen Prüfung zusammenzufassen. Bei der
§ 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu
stoff, soweit dieser für die Berufsausbildung zum gewichten.
Kaufmann im Groß- und Außenhandel wesentlich
(7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
ist.
auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
(2) Die Abschlußprüfun9 r~rstreckt sich auf fol- fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in einer
gende Prüfungsfächer: in den letzten zwei Jahren vorangegangenen Prü-
fung ausgereicht haben.
1. Handelsbetriebslehre:
In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten
soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle lösen und dabei zeigen, daß er § 10
neben den Kenntnissen und Fertigkeiten der Be-
Ubergangsregelung
schaffung, der Lagerung und des Vertriebs im
Groß- und Außenhandel auch die erforderlichen Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
allgemeinen KenntnissE~ und Fertigkeiten erwor- krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
ben hat. bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. es sei
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
denn, djc Verl.rc.l~Jsp,-irl.c!ien vereinbaren die Anwen- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dunq der Vorschrillc!n dieser Verordnung. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11 § 12
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
leitungsgeselzes vom 4 . .Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den l 0. Mai 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1echt
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 433
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann
Vom 10. Mai 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 5. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I tung und Verwaltung:
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung a) Rechnungswesen;
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-
b) Organisation;
desgesetzbl. 1 S. 185), wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Arbeit und Soziafordnung c) Kenntnisse der automatisierten Datenverar-
und für Bildung und Wissenschaft verordnet: beitung;
d) Kenntnisse des Personalwesens;
§ 1 e) Revision.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsbemfes
§ 4
Der Ausbildungsberuf „Bankkaufmann" wird
slaatlich c.merkannt. Begriffsbestimmungen
§ 2 Soweit in § 5 Abs, 1 unter den Doppelbuchstaben
Ausbildungsdauer die folgenden Begriffe und Umschreibungen genannt
sind,. bedeuten sie:
Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate.
1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den
wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so
§ 3
vertraut zu machen, daß er sie nennen und unter-
Ausbildungsberufsbild scheiden kann.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jewei-
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: ligen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie
1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten: erklären und darüber Auskunft geben kann.
a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen 3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:
des Kreditwesens im Rahmen gesamtwirt- Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-
schaftlicher Zusammenhänge; dung soweit auszubilden, daß er die Vorgänge
b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation; nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann.
c) allgemeine Büroarbeiten; 4. Beurteilen oder selbständiges Bearbeiten von
d) berufsbezogenes Rechnen; Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszu-
e) berufsbezogener Schriftverkehr; bildende ist in der praktischen Anwendung so-
f) statistische Arbeiten; weit auszubilden, daß er die Vorgänge ohne An-
weisung ausführen, bearbeiten oder zu ihnen
g) Kundenberatung;
Stellung nehmen kann.
h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-
wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-
mungen; § 5
i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und Ausbildungsrahmenplan
sozialrech tI ichen Vorschriften und Bestim-
mungen; (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-
k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
lich gegliedert werden:
2. Zahlungsverkehr:
1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:
a) Kontoführung;
a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen
b) Inlandszahlungsver kehr;
des Kreditwesens im Rahmen gesamtwirt-
c) Auslandszahlungsverkehr. schaftlicher Zusammenhänge:
3. Geld- und Kapitalanlage: aa) Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,
a) Anlage auf Konten; Aufgaben und Bedeutung des Kredit-
b) Anlage in Wertpapieren; wesens in der Gesamtwirtschaft;
c) Kenntnisse der sonstigen Anlagen. bb) Grundkenntnisse der internationalen
wirtschaftlichen Zusammenschlüsse;
4. Finanzierung:
cc) Kenntnisse der Organisation und Auf-
a) Kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft; gaben der Deutschen Bundesbank und des
b) langfristiges Kreditgeschäft; Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
c) Kenntnisse des Emissionsgeschäfts. wesen.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation: Rechts und des Handelsrechts, insbeson-
aa) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Auf- dere der Vorschriften über Angebot, Auf-
gaben und Gliederung des Ausbildungs- tragsannahme, Vertrag, Erfüllungsort,
betriebes sowie Rechtsformen anderer Verzug, Mängelrüge;
Unternehmungen in der Kreditwirtsdlaft; bb) Grundkenntnisse der Gerichtsorganisa-
bb) Grundkenntnisse der Betriebs- oder Ar- tion, des Mahnverfahrens und des Ver-
beitsordnung; fahrens in Handelssachen;
cc) Grundkenntnisse der für den Ausbil- cc) Kenntnisse der Vorschriften des Wechsel-
dungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirt- und Scheckrechts;
schaftsorganisationen und Berufsvertre- dd) Grundkenntnisse der Grundzüge der
tungen. Wettbewerbsvorschriften;
ee) Grundkenntnisse der handels- und steuer-
c) Allgemeine Büroarbeiten: rechtlichen Vorschriften über das Führen
aa) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein- von Büchern sowie über Inventur und
gangs, der Postverteilung und des Post- Bilanz;
ausgangs; ff) Kenntnisse des Gesetzes über das Kredit-
bb) Grundkenntnisse des Registraturwesens wesen;
und der Terminkontrolle; gg) Kenntnisse der Allgemeinen Geschäfts-
cc) Grundkenntnisse der Verwaltung von bedingungen des ausbildenden Kreditin-
Material; stituts.
dd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und
i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-
Vordrucken;
rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen:
ee) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen
aa) Grundkenntnisse der Entwicklung und
Org anisa tionshilf smi tteln und Büroma-
Bedeutung des Arbeits- und Tarifver-
schinen.
tragsrechts;
d) Berufsbezogenes Rechnen: bb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den
Selbständiges Bearbeiten von Aufgaben aus Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifver-
dem Prozentrechnen, Zinsrechnen, Kontokor- träge;
rentrechnen, Wechselrechnen und Währungs- cc) Grundkenntnisse des Betriebsverfas-
rechnen. sungsrechts oder Personalvertretungs-
rechts;
e) Berufsbezogener Schriftverkehr: dd) Grundkenntnisse des Beruf sbildungsge-
aa) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts- setzes;
briefen; ee) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des
bb) selbständiges Verwenden von vorgegebe- Berufsausbildungsvertrages und des be-
nen Texten; trieblidlen Ausbildungsplans;
cc) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver- ff) Grundkenntnisse des Jugendarbeits-
merken, Telegrammen und Fernschreiben; schutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes
dd) Grundkenntnisse der Unterschriftenrege- und des Kündigungsschutzgesetzes;
lung. gg) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
f) Statistische Arbeiten: und des Arbeitsförderungsgesetzes;
aa) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher hh) Grundkenntnisse des Sozialversiche-
Statistiken; rungsrechts.
bb) Mitwirken beim Anfertigen von Uber- k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
sichten, auch in Form einfacher graphi- aa) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften
scher Darstellungen; in Gesetzen und Verordnungen;
cc) Mitwirken beim Auswerten einfacher
Statistiken. bb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung, ins-
g) Kundenberatung: besondere Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblätter;
aa) Grundkenntnisse der Kundenberatung
und -betreuung; cc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.
bb) Mitwirken beim Führen von Kundenbe-
ratungsgesprächen. 2. Zahlungsverkehr:
h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not- a) Kontoführung:
wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim- aa) Kenntnisse des Kontos als Grundlage
mungen: einer Geschäftsverbindung unter Beach-
aa) Grundkenntnisse der für den Kaufmann tung der gesetzlichen und vertraglichen
wichtigen Vorschriften des bürgerlichen Bestimmungen;
Nr. 3h Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 435
bb) Mitvvirkcn beim Eröffnen, Führen und tung der Vorschriften und vertraglichen
Abschließen der Konten für den Zahlungs- Vereinbarungen einschließlich der Ver-
verkehr einschließlich der Verfügungsbe- fügungsberechtigung;
rechligung; cc) Kenntnisse der Buchungsvorgänge auf
cc) selbständiges Berc1ten der Kunden bei der Sparkonten und der Zinsberechnung;
Wahl der zweckmäßigsten Kontoart; dd) Mitwirken beim Beraten der Kunden über
dd) Kenntnisse der Buchungsvorgänge auf Anlagemöglichkeiten auf Sparkonten, in
Zahlungsverkehrskonten; Sparbriefen oder anderen betriebsspe-
t)e) Grundkenntnisse der besonderen Auf- zifischen Sparformen sowie über die
gaben in der Kontoführung bei Todesfall, staatliche Förderung der Spar- und
Pfändung, Vergleich und Konkurs des Vermögensbildung; Mitwirken beim Be-
Kontoinhabers. arbeiten der dazugehörigen Geschäfts-
vorgänge;
b) lnlandszahlungsverkehr: ee) Kenntnisse der Kündigungs- und Festgel-
aa) Kenntnisse der Formen und Funktionen der;
des Geldes; ff) Kenntnisse der Zinsberechnung bei be-
bb) Kenntnisse des ßcuzahlungsverkehrs; fristeten Einlagen;
cc) Kenntnisse der Arten und der Organisa- gg) Kenntnisse der Organisation und der
tion des halbbaren und bargeldlosen Zah- Funktion des Geldmarktes;
lungsverkehrs; hh) Kenntnisse der Grundzüge des Geldhan-
dd) Mitwirken beim Bearbeiten von Uber- dels;
weisungen, Schecks, Lastschriften und ii) Kenntnisse der Bedeutung der Einlagen
Wechseln; für das ausbildende Kreditinstitut.
ee) Mitwirken beim Anwenden der Bestim-
mungen über Ausgabe und Verwendung b) Anlage in Wertpapieren:
von Scheckkarten; aa) Kenntnisse der Effektenarten unter Be-
ff) Mitwirken beim Anwenden der Bestim- rücksichtigung der Rechtsvorschriften
mungen über Rückgabe von Lastschriften, und der volkswirtschaftlichen Zusammen-
Schecks und Wechseln. hänge;
c) Auslandszahlungsverkehr: bb) Mitwirken beim Bearbeiten von Effekten-
aa) Kenntnisse der Funktion und Bedeutung orders;
des Kreditwesens für den internationalen cc) Kenntnisse der Effektenabrechungen;
Handels- und Reiseverkehr; dd) Kenntnisse der Grundzüge des Effekten-
bb) Grundkenntnisse der Bestimmungen für handels;
die Abwicklung des internationalen Zah-
lungsverkehrs; ee) Kenntnisse der üblichen Formen der
Effektengeschäfte und ihrer Auswirkun-
cc) Grundkenntnisse der Instrumente und gen für Kunden und das ausbildende Kre-
Organisation des internationalen Zah- ditinstitut;
lungsverkehrs;
dd) selbständiges Bearbeiten von Sorten- und ff) Kenntnisse des Zustandekommens und
der Notierungsformen von Kursen und
Devisengeschäften sowie des Reisezah-
lungsverkehrs; Preisen bei Effekten;
ee) Mitwirken beim Ausführen von bargeld- gg) Mitwirken beim Vorbereiten von Kunden-
losen Auslandszahlungen; beratungen durch Auswahl und Auswer-
tung von Informationsmaterial;
ff) Mitwirken beim Abwickeln des Doku-
menteninkassos bei Export- und Import- hh) selbständiges Beraten der Kunden in
geschäften; Fragen der Effektenverwahrung unter Be-
gg) Kenntnisse der Abwicklung von Doku- achtung der Vorschriften und vertrag-
mentenakkreditiven bei Export- und Im- lichen Vereinbarungen;
portgeschäften; ii) Mitwirken bei Verwaltungsarbeiten im
hh) Kenntnisse der Buchung von baren und Depotgeschäft;
bargeldlosen Auslandszahlungen. kk) Kenntnisse der Behandlung der Gutschrif-
3. Geld- und Kapitalanlage: ten von Effektenerträgen unter Beachtung
der steuerrechtlichen Vorschriften;
a) Anlage auf Konten:
aa) Kenntnisse der Merkmale und der Bedeu- 11) Kenntnisse der Organisation und der
tung der Spareinlagen unter Berücksich- Funktion des Kapitalmarktes unter beson-
tigung volkswirtschaftlicher Zusammen- derer Berücksichtigung der Wertpapier-
hänge; börse;
bb) selbständiges Eröffnen, Führen und Ab- mm) Kenntnisse der Organisation und der
schließen von Sparkonten unter Beach- Funktion der Wertpapierbörse.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
c) Kenntnisse der sonstigen Anlagen: cc) Grundkenntnisse der Formen der Wert-
aa) Grundkenntnisse des Bausparwesens und papieremission.
lmmobilienrnarktes;
5. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-
bb) Grundkenntnisse der Kapitalanlage in
tung und Verwaltung:
Lebens versi c he ru n ~Jen;
a) Rechungswesen:
cc) Grundkenntnisse der Kapitalanlage in
Gold; aa) Grundkenntnisse des betrieblichen Kon-
tenplans;
dd) Grundkenntnisse der Kapitalanlage in
bb) Mitwirken beim Erstellen von Buchungs-
fnvestm(mtanteilen und inländischen ge-
unterlagen und Bilden von Buchungssät-
schlossenen Ponds.
zen aus dem Zahlungsverkehr der Geld-
4. FincmzicrunrJ: und Kapitalanlage und der Finanzierung
unter Verwendung der Formulare des
a) Kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft: ausbildenden Kreditinstituts;
aa) Kenntnisse des Wesens und der Bedeu-
cc) Mitwirken bei vorbereitenden Abschluß-
tung des Kreditgeschäfts unter Berück-
arbeiten;
sichtiguwJ volkswirtschaftlicher Zusam-
menhänge; dd) Kenntnisse der Kosten- und Erlösarten
des Kreditinstituts;
bb) Grundkenntnisse der Vorschriften und
vertraglichen Vereinbarungen für das ee) Grundkenntnisse der Grundzüge der
kurz- und mittelfristige Kreditgeschäft; Bankkalkulation in der Form der Konten-
und Kundenkalkulation;
cc) Mitwirken beim Bearbeiten von normier-
ten Krediten; Beurteilen von Kreditfähig- ff) Grundkenntnisse des Meldewesens der
keit und Kreditwürdigkeit unter Berück- Kreditinstitute gegenüber dem Bundesauf-
sichtiqunq bankmäßiger Sicherheiten; sichtsamt für das Kreditwesen und der
dd) Kenntnisse des Kontokorrent-, Diskont-, Deutschen Bundesbank.
Akzept- und A valkredits und der Bedeu- b) Organisation:
tung der Kreditarten für das ausbildende
aa) Kenntnisse des Arbeitsablaufs und der
Kreditinstitut;
Organisation des ausbildenden Kredit-
ee} Kenntnisse der Besonderheiten der Finan- instituts;
zierung von Export- und Importgeschäf-
bb) Mitwirken beim Darstellen von Arbeits-
ten.
vorgängen und Belegwegen in einfachen
b) Langfristiges Kreditgeschäft: Ablaufsschemata.
aa) Kenntnisse des Wesens und der Bedeu- c) Kenntnisse der automatisierten Datenver-
tung des Darlehnsgeschäfts unter Berück- arbeitung:
sichtigung volkswirtschaftlicher Zusam- aa) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-
menhänge; den, Ziele, Möglichkeiten und Auswir-
bb) Grundkenntnisse der Vorschriften und kungen der automatisierten Datenver-
der üblichen vertraglichen Vereinbarun- arbeitung;
gen für das langfristige Kreditgeschäft; bb) Grundkenntnisse des Aufbaus und Be-
cc) Kenntnisse des Hypothekendarlehens und triebs der Datenverarbeitung und ihrer
des Kommunalkredits und der Bedeutung Stellung in der Unternehmungsorganisa-
dieser Finanzierungsarten für das ausbil- tion;
dende Kreditinstitut; cc) Grundkenntnisse der Methoden der
dd) Mitwirken beim Bearbeiten von standar- Datenerfassung, der wesentlichen Daten-
disierten Darlehen; Beurteilen der Kredit- träger und deren Anwendung;
fähigkeit und Kreditwürdigkeit unter Be- dd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Ar-
rücksichtigung der Beleihungsobjekte beitsweise und Leistung von Datenver-
und der typischen dinglichen Sicherhei- arbeitungsanlagen;
ten;
ee) Grundkenntnisse der Anwendung der
ee) Grundkenntnisse der Besonderheiten des
automatisierten Datenverarbeitung für
Schuldscheindarlehens.
typische Arbeitsabläufe im Betrieb und
c) Kenntnisse des Emissionsgeschäfts: der Schlüsselsysteme.
aa) Grundkenntnisse des Wesens und der ·d) Kenntnisse des Personalwesens:
Bedeutung des Emissionsgeschäfts unter
aa) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung
Berücksichtigung volkswirtschaftlicher
des Personalwesens;
Zusammenhänge;
bb) Grundkenntnisse der Vorschriften und bb) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere;
vertraglichen Vereinbarungen für das cc) Grundkenntnisse des Personalbeurtei-
Emissionsgeschäft; 1ungswesens;
Nr. 3n --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 437
dd) Grundkt.)nnlnisse der freiwilligen sozialen § 6
LeisLLrn~Jcn des J\ usbildungsbetriebes; Ausbildungsplan
ee) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus-
und FortbilclungswcsPns des Ausbildungs- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
betriebes; Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
ff) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrech-
nung.
§ 7
e) Revision:
Berichtsheft
acJ) Kenntnisse der J\uf~Jaben von Revisionen
und KonlrollPn lwi Kreditinstituten; Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der
bb) Mitwirken bei einfachen Kontrollarbei-
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-
ten.
zusehen.
(2) Die Vermitllung der Kenntnisse und Fertig-
§ 8
keiten nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
zeitlich gegliedert werden und unter Beachtung der Zwischenprüfung
bei den einzelnen Buchst:a ben der Nummern 1 bis 3 (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
angegebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen: Sie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.
1. Im ersten Ausbildungsjahr: (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand
a) KontoführunrJ und Inlandszahlungsverkehr praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b in fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie
fünf Monaten; erstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate
in § 5 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten so-
b) Anlage auf Konten nach Absatz 1 Nr. 3 Buch-
wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
stabe a in sieben Monaten.
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
2. Im zweiten Ausbildungsjahr: soweit dieser für die Berufsausbildung zum Bank-
kaufmann wesentlich ist.
a) Anlage in Wertpapieren und Kenntnisse der
sonstigen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 Buch- (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
staben b und c sowie Kenntnisse des Emis- ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2
sionsgeschäfts nach Absatz 1 Nr. 4 Buch- vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer-
stabe c in sechs Monaten; den.
b) Rechnungswesen, automatisierte Datenver- § 9
arbeitung und Verwaltung nach Absatz 1 Nr. 5 Abschlußprüfung
in vier Monaten;
c) Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten (1} Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
§ 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
der Kontoführung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a und der Anlage auf Konten nach Ab- auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
satz 1 Nr. 3 Buchstabe a in zwei Monaten. stoff, soweit dieser für die Berufsausbildung zum
Bankkaufmann wesent,lich ist.
3. Im dritten Ausbildungsjahr: (2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol-
a) Auslandszahlungsverkehr nach Absatz 1 Nr. 2 gende Prüfungsfächer:
Buchstabe c in zwei Monaten; 1. Bankwirtschaft und Betriebslehre:
b) kurz- und mittelfristiges Kreditgeschäft sowie In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten
langfristiges Kreditgeschäft nach Absatz 1 soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-
Nr. 4 Buchstaben a und bin sechs Monaten; gaben oder Fälle lösen und dabei zeigen, daß er
c) Vertiefung der Kenntnisse des Emissionsge- neben den Kenntnissen und Fertigkeiten des Zah-
schäfts nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c sowie lungsverkehrs, der Geld- und Kapitalanlage so-
der Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage wie der Finanzierung auch die erforderlichen all-
im Wertpapiergeschäft nach Absatz 1 Nr. 3 gemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben
Buchstabe b, des Rechnungswesens, der auto- hat.
matisierten Datenverarbeitung und der Ver- 2. Wirtschaftslehre und Politik:
waltung nach Absatz 1 Nr. 5, des Auslands-
In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
zahlungsverkehrs nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei
stabe c, des kurz- und mittelfristigen sowie
zeigen, daß er allgemeine betriebs- und volks-
langfristigen Kreditgeschäfts nach Absatz 1
wirtschaftliche sowie gesellschaftliche und poli-
Nr. 4 Buchstaben a und b unter Berücksichti-
tische Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-
gung betriebsbedingter Schwerpunkte in vier
welt darstellen und beurteilen kann.
Monaten.
3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-
4. Während der gesamten Ausbildungszeit: tung und Verwaltung:
Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten nach In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
Absatz 1 Nr. 1. der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
zeigen, dc1ß er Grundlagen und System des Rech- prüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen
nungswesens, der automatisierten Datenverarbei- und mündlichen Prüfung zusammenzufassen. Bei der
tung und der Verw,:iltung eines Bankbetriebes Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-
versteht. fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu
4. Praktische Übungen: gewichten.
fn einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll (7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
der Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak- auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Uscher Vorgänge und Tatbestände betriebliche fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in einer
und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht in den letzten zwei Jahren vorangegangenen Prü-
und praktische Aufgaben lösen kann. fung ausgereicht haben.
(3) Die in Absatz 2 Nr. l bis 3 genannten Prü- § 10
fungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Die schrift-
liche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ubergangsregelung
Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
mündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von etwa krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
oder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von dung der Vorschriften dieser Verordnung.
wesentlicher Bedeutung ist.
(4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist § 11
mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs zu prü-
Berlin-Klausel
fen.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(5) Soweil die schriftliche Prüfung in program-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
sehene Prüfungsdauer unterschritten werden.
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen
in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge- § 12
nannten Prüfungsfächer und im Prüfungsfach Prak-
tische Ubungen ausreichende Prüfungsleistungen Inkrafttreten
erbracht werden. Soweit in den in Absatz 2 Nr. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bis 3 genannten Prül'ungsfächern auch mündlich ge- kündung in Kraft.
lfonn, den 10. Mai 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1e c h t
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 439
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann
Vom 10. Mai 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-
gesetzes vorn 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I tung und Verwaltung:
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung a) Buchführung;
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 b) Kenntnisse der automatisierten Datenverar-
(Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen beitung;
mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialord-
c) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs;
nung und für Bildung und Wissenschaft verordnet:
d) Kenntnisse des Personalwesens.
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 4
Der Ausbildungsberuf „Versicherungskaufmann" Begriffsbestimmungen
wird staatlich anerkannt.
Soweit in § 5 Abs. 1 unter den Doppelbuchstaben
die folgenden Begriffe und Umschreibungen genannt
§ 2 sind, bedeuten sie:
Ausbildungsdauer 1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den
wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so
Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate.
vertraut zu machen, daß er sie nennen und unter-
scheiden kann.
§ 3
2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jeweili-
Ausbildungsberufsbild gen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens erklären und darüber Auskunft geben kann.
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:
1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten: Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-
dung soweit auszubilden, daß er die Vorgänge
a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann.
des Versicherungswesens im Rahmen gesamt-
wirtschaftlicher Zusammenhänge; 4. Selbständiges Bearbeiten von Arbeits- oder Ge-
b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation; schäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der
praktischen Anwendung soweit auszubilden, daß
c) allgemeine Büroarbeiten;
er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, be-
d) berufsbezogenes Rechnen; arbeiten oder zu ihnen Stellung nehmen kann.
e) berufsbezogener Schriftverkehr;
f) statistische Arbeiten;
g) Kundenberatung; § 5
h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not- Ausbildungsrahmenplan
wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-
mungen; (1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-
keiten nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-
i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-
lich gegliedert werden:
zialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-
gen; 1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:
k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung. a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen
des Versicherungswesens im Rahmen gesamt-
2. Versicherungswesen: wirtschaftlicher Zusammenhänge:
a) Kenntnisse des Marktes und der Werbung;
aa) Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,
b) Antragsbearbeitung; Aufgaben und Bedeutung der Versiche-
c) Bestandsverwaltung; rungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft;
d) Vertragsänderungen; bb) Grundkenntnisse der internationalen
e) LeistungsansprüchP. wirtschaftlichen Zusammenschlüsse.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Kenntnisse der Unternehmungsorganisation: bb) Mitwirken beim Anfertigen von Uber-
aa) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Auf- sichten, auch in Form einfacher graphi-
gaben und Gliederung des Ausbildungs- scher Darstellungen;
betriebes sowie Rechtsformen anderer cc) Mitwirken beim Auswerten einfacher
Unternehmungen in der Versicherungs- Statistiken.
w Irtschaft;
g) Kundenberatung:
bb) Grundkenntnisse der Betriebs- oder Ar-
aa) Grundkenntnisse der Kundenberatung
beitsordnung;
und -betreuung;
cc) Grundkenntnisse der für den Ausbil-
bb) Mitwirken beim Führen von Kundenbe-
dungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirt-
ratungsgesprächen.
schaftsorganisationen und Berufsvertre-
tungen; h) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-
dd) Grundkenntnisse der Aufgaben des Innen- wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-
dienstes, der Gliederung und des Zusam- mungen:
menwirkens der Abteilungen; aa) Grundkenntnisse der für den Kaufmann
ee) Grundkenntnisse der Aufgaben, Gliede- wichtigen Vorschriften des bürgerlichen
rung, Rechtsstellun~J und Vollmachten Rechts und des Handelsrechts, insbeson-
des Außendienstes; dere der Vorschriften über Angebot, Auf-
tragsannahme, Vertrag, Erfüllungsort,
ff) Grundkenntnisse des Zusammenwirkens
Verzug, Mängelrüge, Abtretung und Ver-
von Innen- und Außendienst;
pfändung;
gg) Grundkenntnisse der technischen Hilfs-
bb) Kenntnisse der Vorschriften des Versiche-
mittel zur Vereinfachung der Arbeitsab-
rungsvertragsrechts sowie der Allgemei-
läufe.
nen und Besonderen Versicherungsbedin-
c) Allgemeine Büroarbeiten: gungen;
aa) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein- cc) Grundkenntnisse der Bestim:mungen über
gangs, der Postverteilung und des Post- Versicherungsaufsicht und Vermögensan-
ausgangs; lagen;
bb) GrundkenntnissE~ des Registraturwesens dd) Grundkenntnisse der handels- und steuer-
und der Terminkontrolle; rechtlichen Vorschriften über das Führen
cc) Grundkenntnisse der Verwaltung von von Büchern sowie über Inventur und
Material; Bilanz;
dd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und ee) Grundkenntnisse der Grundzüge der
Vordrucken; Wettbewerbsvorschriften.
ee) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-
Organisationshilfsmitteln und Büroma- zialrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-
schinen. gen:
aa) Grundkenntnisse der Entwicklung und
d) Berufsbezogenes Rechnen:
Bedeutung des Arbeits- und Tarifver-
a.a) Selbständiges Bearbeiten von Aufgaben tragsrechts;
aus dem Verteilungsrechnen, Prozent-
bb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den
und Promillerechnen sowie Zinsrechnen,
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifver-
Währungsrechnen;
träge;
bb) Mitwirken beim Berechnen von Beiträgen
cc) Grundkenntnisse des Betriebsverfas-
und Provisionen;
sungsrechts;
cc) Mitwirken beim Berechnen von Versiche-
rungsleistungen; dd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsge-
setzes;
dd) Mitwirken beim Rückversicherungs- und
Maximierungsrechnen. ee) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des.
Berufsausbildungsvertrages und des be-
e) Berufsbezogener Schriftverkehr: trieblichen Ausbildungsplans;
aa) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-
ff) Grundkenntnisse des Jugendarbeits-
briefen;
schutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes
bb) selbständiges Verwenden von vorgegebe- und des Kündigungsschutzgesetzes;
nen Texten;
gg) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften
cc) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver- des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
merken, Telegrammen und Fernschreiben; und des Arbeitsförderungsgesetzes;
dd) Grundkenntnisse der Unterschriftenrege- hh) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-
lung. rechts.
f) Statistische Arbeiten: k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
aa) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher aa) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften
Statistiken; in Gesetzen und Verordnungen;
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 441
bb) Kc-!nnlnisse der Vorschriften der Träger bb) Mitwirken beim Buchen;
der r;eselzlichen Unfallversicherung, ins- cc) Mitwirken beim Vorbereiten von Ab-
besondere U nf a lJ v erhü t ungsvorschriften, schlußarbeiten.
Richtlinien unrl Merkblätter;
b) Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-
cc) Verhalten bei Unfi:illen, Erste Hilfe.
tung:
2. Versicherungswesen: aa) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-
a) Kenntnisse des Marktes und der Werbung: den, Ziele, Möglichkeiten und Auswir-
kungen der automatisierten Datenverar-
au) Grundkenntnisse des Versicherungsmark-
beitung;
tes;
bb) Grundkenntnisse des Aufbaus und Be-
bh) Grundkenntnisse der Arten der Werbung,
triebs der Datenverarbeitung und ihrer
der Werbemittel und der Werbemöglich-
Stellung in der Unternehmungsorganisa-
keiten.
tion;
b) Antragsbearbeitung: cc) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-
aa) Mitwirken bei Arbeiten mit Antrags- und erfassung, der wesentlichen Datenträger
Erklärungsvordrucken; und deren Anwendung;
bb) selbständiges Anwenden der Tarife; dd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Ar-
Kenntnisse der Grundsätze der Wagnis- beitsweise und Leistung von Datenver-
beurteilung und der Antragsannahme; arbeitungsanlagen;
cc) Kenntnisse des Aufnehmens ergänzender ee) Grundkenntnisse der Anwendung der
Erklärungen, der Verfügungs- und Bezugs- automatisierten Datenverarbeitung für
berechtigung, der Deckungszusage sowie typische Arbeitsabläufe im Betrieb und
der Annahmebestätigung; der Schlüsselsysteme.
Mitwirken beim Ausfertigen von Verträ- c) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs:
gen; aa) Kenntnisse der gesetzlichen Zahlungsmit-
dd) Kenntnisse der Rechte und Pflichten aus tel;
dem Versicherungsvertrag; bb) Kenntnisse des baren und bargeldlosen
ee) Grundkenntnisse der Rückversicherungs- Zahlungsverkehrs;
arten und Rückversicherungstechnik. cc) Grundkenntnisse des Mahn- und Klage-
c) Bestandsverwaltung: wesens.
aa) Mitwirken beim Inkassoverfahren, bei d) Kenntnisse des Personalwesens:
der Zahlungsüberwachung, Bestands- aa) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung
pflege und Stornoverhütung; des Personalwesens;
bb) selbständiges Bearbeiten von Mahn- und bb) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere;
Kündigungsverfahren. cc) Grundkenntnisse des Personalbeurtei-
d) Vertragsänderungen: lungswesens;
aa) Kenntnisse der Arten und Gründe der dd) Grundkenntnisse der freiwilligen sozialen
Vertragsänderungen; Leistungen des Ausbildungsbetriebes;
bb) selbständiges Prüfen der Änderungsan- ee) Kenntnisse des innerbetrieblichen Aus-
träge, Ausfertigen von Nachträgen und und Fortbildungswesens des Ausbildungs-
Wiederinkraftsetzen von Verträgen. betriebes;
e) Leistungsansprüche: ff) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrech-
nung.
aa) Kenntnisse der vertraglichen Vorausset-
zungen; (2) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-
bb) Kenntnisse der Schadensursachen, Scha- keiten nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
denminderung und Schadenverhütung; zeitlich gegliedert und unter Beachtung der bei den
cc) Mitwirken beim Prüfen der Ansprüche, einzelnen Buchstaben der Nummern 1 bis 3 ange-
Feststellen des Schadens und der Lei- gebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen:
stungspflicht nach Grund und Höhe, Er- 1. Im ersten Ausbildungsjahr:
mitteln des Empfangsberechtigten sowie a) Antragsbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
Erfüllen berechtigter Ansprüche;
stabe b in sechs Monaten;
Grundkenntnisse der Regreßmöglichkei-
ten, Teilungsabkommen und der Ableh- b) Bestandsverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe c, Vertragsänderungen nach Ab-
nung unberechtigter Ansprüche.
satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und Buchführung
3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei- nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a in sechs
tung und Verwaltung: Monaten.
a) Buchführung: 2. Im zweiten Ausbildungsjahr:
aa) Kenntnisse des betrieblichen Konten- a) Kenntnisse des Zahlungsverkehrs nach Ab-
plans; satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, Kenntnisse des Per-
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
sona]wesens nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d stoff, soweit dieser für die Berufsausbildung zum
und Kenntnisse des Mark les und der Werbung Versicherungskaufmann wesentlich ist.
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a in sechs (2) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol-
Monaten; gende Prüfungsfächer:
b) Leistungsansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe e in sechs Monaten. 1. Versicherungslehre:
In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten
3. Im dritten Ausbildungsjahr: soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-
a) Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei- gaben oder Fälle lösen und dabei zeigen, daß er
tung nuch Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b in sechs neben den Kenntnissen und Fertigkeiten des Ver-
Monaten; sicherungswesens auch die erforderlichen allge-
b) Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten meinen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben
des Versicherungswesens nach Absatz l Nr. 2, hat.
der Buchführung und des Zahlungsverkehrs 2. Wirtschaftslehre und Politik:
nach Absatz l Nr. 3 Buchstaben a und c, der In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
automatisierten Datenverarbeitung nach Ab- der Prüfling mehrere Auf gaben lösen und dabei
satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und des Personal- zeigen, daß er allgemeine betriebs- und volks-
wesens nach Absatz l Nr. 3 Buchstabe d unter wirtschaftliche sowie gesellschaftliche und poli-
Berücksichtigung betriebsbedingter Schwer- tische Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-
punkte in sechs Monaten. welt darstellen und beurteilen kann.
4. Während der gesamten Ausbildungszeit: 3. Rechnungswesen, automatisierte Datenverarbei-
tung und Verwaltung:
Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten nach
Absatz 1 Nr. 1. In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei
zeigen, daß er Grundlagen und System des Rech-
§ 6
nungswesens, der automatisierten Datenverarbei-
Ausbildungsplan tung und der Verwaltung eines Versicherungs-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des betriebes versteht.
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden 4. Praktische Ubungen:
einen Ausbildungsplan zu erstellen. In einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll
der Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak-
§ 7
tischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche
und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht
Führung des Berichtsheftes und praktische Aufgaben lösen kann.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prü-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Ausbil- fungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Die schrift-
dende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu- liche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach
sehen. Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
mündliche Prüfung in einer Prüfungsdauer von
§ 8 etwa 10 Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, so-
Zwischenprüfung weit die mündliche Prüfung für das Bestehen der
Prüfung oder zur Verbesserung der Prüfungslei-
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. stung von wesentlicher Bedeutung ist.
Sie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand (4) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist
praxisbezogener Fi:ille oder Aufgaben in einer Prü- mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs zu prü-
fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie fen.
erstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate (5) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
in § 5 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten so- mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-
wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend sehene Prüfungsdauer unterschritten werden.
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit dieser für die Berufsausbildung zum Ver- (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen
sicherungskaufmann wesentlich ist. in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ge-
nannten Prüfungsfächer und im Prüfungsfach Prak-
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier- tische Ubungen ausreichende Prüfungsleistungen
ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2 erbracht werden. Soweit in den in Absatz 2 Nr. 1
vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer- bis 3 genannten Prüfungsfächern auch mündlich
den. geprüft wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen
und mündlichen Prüfung zusammenzufassen. Bei
§ 9
der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-
Abschlußprüfung fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in gewichten.
§ 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie (7) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 443
fächern zu befreien, wenn seine Leistungen in einer § 11
in den letzten zwei ,fohrcn vorangegangenen Prü-
Berlin-Klausel
fung ausgereicht haben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 10 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ubergangsregelung
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In- § 12
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei Inkrafttreten
denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
dung der Vorschriften dieser Verordnung. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
444 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Dritte Verordnung
zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
Vom 10. Mai 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 9 und 13 Pflanzen, die der Art oder der Sorte nach für den
des Pflanzenschutzgesetzes vorn 10. Mai 1968 (Bun- Feuerbrand anfällig sind, freizumachen und frei-
desgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das An- zuhalten,
derungsgesetz vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I wenn und soweit dies zur Bekämpfung des Feuer-
S. 1161), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- brandes erforderlich ist und die zuständige Behörde
minister für Ju~Jend, Familie und Gesundheit mit Zu- es anordnet.
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
§ 1 Verfügungsberechtigte und Besitzer von Baum-
schulen und Anbauflächen mit Kernobst sowie um-
VerfügungsbEc~rechligte und Besitzer von Pflanzen
liegender Grundstücke sind verpflichtet, die Grund-
sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auf-
stücke von W eißdornpflanzen und Rotdorn pflanzen
treten und den Verdacht des Auftretens des Feuer-
(Crataegus monogyna Jacq. und Crataegus oxya-
brandes oder des Erregers dieser Krankheit (Erwinia cantha L.), die sich in den Baumschulen oder auf den
amylovora [Burrill] Winslow et al.) unter Angabe
Aufbauflächen mit Kernobst befinden oder deren
der Pflanzenart sowie des Standorts und des Um- Standort weniger als 500 Meter von solchen Flächen
fangs des Bestandes der Pflanzen unverzüglich zu entfernt ist, freizumachen und freizuhalten, wenn
melden. Für Pflanzen, die höchstens drei Jahre lang und soweit dies zur Bekämpfung des Feuerbrandes
an ihrem Standort stehen, erstreckt sich die Melde-
erforderlich ist und die zuständige Behörde es an-
pflicht auch auf ihre Herkunft.
ordnet.
§ 2 § 5
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan- Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Bie-
zen sind verpflichtet, vom Feuerbrand befallene nen auf Grundstücken, die vom Feuerbrand befallen
oder des Befalls mit dem Feuerbrand verdächtige oder befallsverdächtig oder bef allsgefährdet sind,
Pflanzen zu vernichten, wenn dies zur Bekämpfung nicht gehalten werden dürfen, wenn dies zur Be-
des Feuerbrandes erforderlich ist und die zustän- kämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist. Sie
dige Behörde es anordnet. kann die Vernichtung von Bienenvölkern anordnen,
die Träger des Feuerbrandes sind oder nach den
(2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Ver- Umständen sein können.
brennen an ihrem Standort oder in möglichster Nähe
ihres Standorts zu vernichten. Die zuständige Be- § 6
hörde kann zulassen, daß die Pflanzen auf andere
Weise oder an anderer Stelle vernichtet werden, Als befallsgefährdet im Sinne des § 3 Nr. 2 und
soweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren des § 5 gelten die Grundstücke eines Gebietes, das
Ausbreitung des Feuerbrandes begründet wird. die zuständige Behörde in der Umgebung eines vom
Feuerbrand befallenen Grundstücks unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse bis zu einer
§ 3
Entfernung von fünf Kilometern um den Bef allsherd
Die Verfügungsberechtigten und Besitzer sind ver- festlegt.
pflichtet,
§ 7
1. in Pflanzenbeständen, die vom Feuerbrand befal-
len oder befallsverdächtig oder befallsgefährdet (1) Das Züchten und Halten des Erregers des
sind, den Feuerbrand und seinen Erreger .zu be- Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schad-
kämpfen, organismus sind verboten.
2. Grundstücke, die vorn Feuerbrand befallen oder (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestim-
eine bestimmte Zeit von allen oder bestimmten mung des Schadorganismus und für Züchtungsvor-
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 445
hdben Ausnahmen von Absc1tz 1 zulassen, soweit 4. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen
hierdurch die Bekfünpfung des Feuerbrandes nicht Behörde nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4 oder § 5 nicht
beeinträchtigt w.ird. Vor der Entscheidung ist die nachkommt.
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft zu hören.
§ 9
§ 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ordnungsw idri~J im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Pflanzenschtllz~Jesetzes handelt, wer vorsätzlich blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
oder fahrlässig
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-
lich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder befallsver- § 10
dächtige Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Diese Verordnung tritt am 22. Mai 1973 in Kraft.
oder zugelassenen Weise vernichtet, Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung
3. entgegen § 7 Abs. 1 den Erreger des Feuerbran- der Feuerbrandkrankheit vom 29. Oktober 1970
des züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet, (Bundesgesetzbl. I S. 1502) außer Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dulum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
4. 5. 73 V<1rordnung über die Sicherheitsanforderungen
un F<1hrzcugzusarnnwnstellungen, ausgenommen
Schubverbünde, aul dem Main und Main-Donau-
Kanal 84 S. 5. 73 7. 5. 73
26. 4. Tl Vierte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung iibcr den rrnchl.enausgleich bei der Beför-
dt\rung von Steinkohlen, Steinkohlenkoks und
Brat1nkohl<!nbrike1Ls nach Süddeutschland 86 9. s. 73 10. 2. 73
10. S. Tl Verordnung über das Verbot der Einfuhr von
Flc.isc:h von Klatwnlicren sowie über die Ein-
fuhr und die Durch fuhr von Rauhfutter und Stroh
aus Osterreich 88 11. 5. 73 12.5. 73
7B31-l-4:J-1
4. 5. 73 Verordnung Nr. G/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 88 11. 5. 73 18. 5. 73
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 4. 73 Verordnung (EWG} Nr. 981/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitraum vom 1. Mai 1973 an 12. 4. 73 L 97/31
9. 4. 73 Verordnung (EWG} Nr. 982/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestim-
mungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und
Rahm 12. 4. 73 L 97/33
11. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 983/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbetriige für die Erzeugnisse des Getreide-
und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 12. 4. 73 L 97/35
9. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 985/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG} Nr. 1388/70 über die Grundregeln für die
Klassifizierung der Re b so r t e n 13. 4. 73 L 99/1
9. 4. 73 Verordnung (EWG} Nr. 986/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 724/67/EWG hinsichtlich der Interventions-
bedingungen für Sonnenblumenkerne in den letzten
beiden Monaten des Wirtschaftsjahres 13.4. 73 L 99/4
9. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 988/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 146/67/EWG hinsichtlich der Vorschriften für
die Berechnung der Abschöpfung und des Einschleusungs-
preises für bestimmte geschlachtete Enten 13.4. 73 L 99/6
12. 4. 7:3 Verordnung (EWG) Nr. 989/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.4. 73 L 99/9
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1973 447
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 990/73 der Kommission über die Fest-
setz1111g der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Md I z hinzugefügt werden 13. 4. 73 L 99/ 11
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 991/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 13.4. 73 L 99/13
12. 4. 73 Verordnung (EWC.::) Nr. 992/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 13.4. 73 L 99/15
12. 4. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 993/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
Jungen 13. 4. 73 L 99/18
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 994/73 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 13.4. 73 L 99/20
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 995/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 13.4. 73 L 99/22
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 996/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstatlung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 13. 4. 73 L 99/24
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 997/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 13.4. 73 L 99/26
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 998/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewi.lchsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 13.4. 73 L 99/27
11. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 999/73 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Tomaten im Wirtschaftsjahr 1973 13.4. 73 L 99/30
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1000/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14.4. 73 L 100/1
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1001/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und M a l z hinzugefügt werden 14. 4. 73 L 100/3
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1002/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta ltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 14.4. 73 L 100/5
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1003/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ei.nfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 14.4. 73 L 100/7
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1004/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeugnissen 14.4. 73 L 100/8
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1005/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 14. 4. 73 L 100/10
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1006/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 14.4. 73 L 100/16
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1007/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 526/72 hinsichtlich der Aussetzung
der Anwendung eines Systems der nach Qualität differenzier-
ten Bezahlung der für die Herstellung von Konsummilch ver-
wendeten Milch 14.4. 73 L 100/27
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1008/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 1259/72 und 1519/72 hinsichtlich
des Einlagerungsdatums der Butter 14. 4. 73 L 100/28
12. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1009/73 der Kommission zum Erlaß
besonderer Maßnahmen für Grob - und Feingrieß von
Mais, der in Dänemark in der Glukoseindustrie verwendet
wird 14.4. 73 L 100/29
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1010/73 der Kommission zur Fest-
legung des Begriffs der Verwaltungskosten der anerkannten
Erzeugergemeinschaften im Hopfens e kt o r 14.4. 73 L 100/32
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1I 11rn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1:l. 4. 7'.J V<)JOtdnunq (EWC) Nr. 1011/73 der Kommission zur Feslset-
zun~J dPr /\bschüplungen bei der Ausfuhr für Olivenöl 14. 4. 73 L 100/33
D. 4. 7] Vno1dnung (EWC) Nr. 1012/73 der Kommission zur Festset-
zung des Belrdges der Beihilfe für Olsaaten 14. 4. 73 L 100/34
13. 4. Tl VPrnrdnung (EWG) Nr. 1013/73 der Kommission zur Änderung
d()r E1st.<1Uu11g bei der Ausfuhr von Olsaaten 14. 4. 73 L 100/36
Hi. 4. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1015/73 der Kommission zur Festset-
zun~J d(!r c111f Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
q r i e ß von Weiz<-\n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 4. 73 L 102/1
1G. 4. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1016/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh I und M a I z hinzugefügt werden 17.4. 73 L 102/3
16. 4. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1017/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.al.tung für Getreide anzuwendenden Berich-
U~Jung 17.4. 73 L 102/5
16. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1018/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und R ob zucke r 17. 4. 73 L 102/7
13. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1019/73 der Kommission über die
Durchl iihrung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z e 11 m eh l als Hilfeleistung für das Welternäh-
run9s1Ho9rnmm 17.4. 73 L 102.18
16. 4. 73 V<'rordnung (EWC) Nr. 1020/73 der Kommission zur Anwen-
dung der c;üteklasse „III" für bestimmtes Obst im Wirt-
sd1aftsjnhr 1973/1974 17.4. 73 L 102/11
Hi. 4. 73 Verordnun~J (EWC) Nr. 1021/73 der Kommission zur Änderung
dc:r fiir besLirn1111E! Milcherzeugnisse anzuwendenden
Erstattungen 17. 4. 73 L 102/13
16. 4. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1022/73 der Kommission zur Änderung
der als Aus~Jleichsbetrtige für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek I o r s <1nzuwendenden Beträge 17.4. 73 L 102/15
17. 4. 73 Vcrordnun(J (EWG) Nr. 1023/73 der Kommission zur Festset-
zung der mit Celreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
!I r i e ß von Weizen oder Rog9en anwendbaren Abschöpfungen 18. 4. 73 110311
17. 4. 73 Vc)rc>rdnung (EWC) Nr. 1024/73 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh I und M <1 l z hinzugefügt werden 18. 4. 73 L 103/3
17. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1025/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 18.4. 73 L 103/5
17. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1026/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 18. 4. 73 L 103/7
17. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1027/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchscbnil llichen Erzeugerpreise für Wein 18.4. 73 L 103/8
16. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1028/73 der Kommission über die
Lieferung von Mager m i 1c h p u 1 ver als Nahrungsmittelhilfe
für die Arnbische Republik Ägypten 18. 4. 73 L 103/10
l G. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1029/73 der Kommission zur Einstel-
lung der in der Verordnung (EWG) Nr. 622/73 genannten
D<1uerausschreibung von Weißzucker 18.4. 73 L 103/12
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesunzeiger Verlngsges.m.b.H. - Druck: Bu11desdruckerei Bonn
Im Buridesucsetzblittl Teil J werden Gesetze, Verordmrngen, Anordnungen und dt1mit im Zusumrnenhung stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesriesetzblatt Teil 11 werdcu völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekunnlrnuchungeu sowie Zolltarilvero1dnur1\JCn veröffentlicht.
Bez u fl s b e d in g u n 9 e 11: Laufender Bezug nur im PoslabonnemPnt. i\bhestellun~1iin müssl'n bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlieqen. Postnnschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellur,qen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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