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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1973 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
8. 5. 73 Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes %S
53-3, 53-2
27. 4. 73 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estridlleger-Handwerk 369
7110-3-15
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 8. Mai 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst
rates das folgende Gesetz beschlossen: leistet und als Sanitätsoffizier militärfachlich
verwendet wird (§ 40 des Wehrpflichtgeset-
zes),
Artikel 1
Leistungen für grundwehrdienstleistende Sa-
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes nitätsoffiziere (§ 12 a);
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung 3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung
der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundes- oder unbefristeten Wehrdienst leistet,
gesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert durch das Verdienstausfallentschädigung nach § 13;
Dritte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes vom 30. April 1971 (Bundesgesetzbl. I 4. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung
S. 385), wird wie folgt geändert und ergänzt: von nicht länger als drei Tagen leistet,
Verdienstausfallentschädigung nach § 13 a."
1. § 2 erhält folgende Fassung:
2. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,,§ 2
a) In Absatz 1 wird die Nummer 5 wie folgt
Leistungsarten gefaßt:
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt, ,,5. die nichtehelichen Kinder des Wehr-
1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst pflichtigen, wenn die Vaterschaft aner-
leistet, kannt oder rechtskräftig gerichtlich fest-
gestellt ist,".
a) allgemeine Leistungen (§ 5),
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Einzelleistungen (§ 6), „Kinder aus einer geschiedenen, für nichtig
c) Sonderleistungen (§ 7); erklärten oder aufgehobenen Ehe gehören zu
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
den sonstigen Familienangehörigen, wenn b) Absatz 4 Satz 2 wird folgender Halbsatz an-
dem Wehrpflichtigen die Sorge für die Person gefügt:
des Kindes nicht zusteht." ,, ; die in Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge
gelten entsprechend."
3. Die Anlage I (zu § 5) wird durch die diesem
Gesetz beigefügte Anlage l (zu § 5) ersetzt. 7. In der Uberschrift vor § 14 wird die Zahl „III"
durch die Zahl „IV" ersetzt.
4. Nach § 12 wird eingefügt:
Artikel 2
II TI. Leistunr1cn nach § 2 Nr. 2 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
§ 12 a Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (Bundesgesetz-
Leistunqen für grundwehrdienstleistende blatt I S. 551), geändert durch das Zweite Gesetz
Sanitätsoffiziere zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom
(l) Wehrpflichtige, bei denen die Vorausset- 13. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 665), wird wie
zungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten zur folgt geändert und ergänzt:
Unterhaltssicherung einen Betrag von monatlich 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1 050 Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte
(2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen
Familienangehör.i~Je im engeren Sinne vorhan- 11
Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehr-
den, erhöht sich diese Leistung für den ersten
Familienangehörigen um 250 Deutsche Mark, für übung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungs-
den zweiten Familienangehörigen um 100 Deut- urlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören
nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht
sche Mark, für den dritten bis vierten Familien-
angehörigen um je 75 Deutsche Mark. auf den Erholungsurlaub gewährt werden."
(2) Ist der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der· 2. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Einberufung zum Wehrdienst auf Grund einer a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz be- gefügt:
ruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffent- 11 (4) Die vorstehenden Vorschriften finden
lich-rechtlichen Versicherungs- oder Versor- insoweit keine Anwendung, als dem Arbeit-
gungseinrichtung seiner Berufsgruppe, werden nehmer nach § 12 a Abs. 2 des Unterhalts-
ihm die Beiträge zu dieser Einrichtung in der sicherungsgesetzes die Beiträge zu einer
Höhe ersetzt, in der sie zuletzt vor dem Wehr- öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
dienst nach der Sc1tzung oder den Versicherungs- Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe
bedingungen als Beiträge zu zahlen waren. Wäh- zu erstatten sind. 11
rend des Wehrdienstes eintretende allgemein
b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
geltende Veränderungen in der Beitragshöhe
sind zu berücksichtigen. Es wird jedoch höchstens 3. In § 9 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt
der Betrag gewährt, der nach § 115 Abs. 1 des gefaßt:
Angestelltenversicherungsgesetzes für die höchste
,, (1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst
Beitragsklasse bei einer freiwilligen Weiterver-
einberufen, so ist er für die Dauer des Grund-
sicherung zu zahlen wäre.
wehrdienstes ohne Dienstbezüge beurlaubt.
(3) Läßt der Wehrpflichtige seinen Gewerbe- (2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung
betrieb oder seine selbständige Tätigkeit wäh- einberufen, so ist er für die Dauer der Wehr-
·rencl des Wehrdienstes nicht durch eine Ersatz- übung mit Dienstbezügen beurlaubt. Der Dienst-
kraft oder einen Vertreter fortführen und ruht herr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge
der Betrieb, mhält der Wehrpflichtige neben den wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Ersatz der den Bezügen gehören nicht besondere Zuwen-
Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie dungen, die mit Rücksicht auf den Erholungs-
für die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des urlaub gewährt werden. 11
Einkommenstf~uergesetzes, sofern er entspre-
4. In § 12 Abs. 3 sowie in. § 13 Abs. 2 und 3
chende laufendP Zahlungsverpflichtungen für die
werden jeweils die Worte § 9 Abs. 7 Satz 4
11
Dauer des Wehrdienstes nachweist.
und 5" durch die Worte § 9 Abs. 7 Satz 4
11
(4) § 8 gilt entsprechend." bis 6" ersetzt.
5. In § 16 werden die Worte „nach Vollendung des
5. Die Uberscbrift vor § 13 wird wie folgt gefaßt: fünfundzwanzigsten Lebensjahres" gestrichen.
,,III. Leistungen nach§ 2 Nr. 3 und 4".
Artikel 3
6. § 13 wird wie folgt ge~ndert und ergänzt: Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
c1) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2 Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
Nr. 2" durch cl.i.e Worte § 2 Nr. 3" ersetzt.
11 mächtigt, das Unterhaltssicherungsgesetz in der
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973 367
nunmehr geltenden Filssung m i l neuer Paragraphen- Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
folge bekanntzumuchen und dabei Unstimmigkeiten monats in Kraft.
des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Für Wehrpflichtige, die bis zum Inkrafttreten
Artikel 4 nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf Leistungen nach
§ 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder § 1
Inkrafttreten Abs. 2 und § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der
(l) i\rUkel 1 Nr. ] tritt mit Wirkung vom 1. April bis dahin geltenden Fassung haben, bleiben die
1973 in Krnfl. Im übrigen trilt das Gesetz am ersten bisherigen Vorschriften maßgebend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 8. Mai 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Porschunq und Technologie und für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage I
(zu§ 5)
----------------- ·- ----.---·· -------
NcttoeinkorrunPn des Wehrpflichtigen Tabellensatz in DM
Din kommensstufen
(monatlich) IV
11 III
in DM
- - ·-- - - -- - -- -- - ---~ ··----------
bis 500 360 410 435 450
über 500 bis 520 367 418 444 459
über 520 bis 540 376 435 461 477
über 540 bis 560 390 451 479 495
über 560 bis 580 405 467 496 513
über 580 bis 600 419 484 513 531
über 600 bis 620 427 500 531 549
über 620 bis 640 435 517 548 567
über 640 bis 660 442 533 566 585
über 660 bis 680 449 549 583 603
über 680 bis 700 455 566 600 621
über 700 bis 750 471 595 631 653
über 750 bis 800 496 636 675 698
über 800 bis 850 520 677 718 743
über 850 bis 900 543 718 761 788
über 900 bis 950 564 759 805 833
ü})(~) 950 bis 1 000 585 800 848 878
über l 000 bis 1 050 605 830 892 923
über 1 050 bis 1 100 624 860 935 968
über 1 100 bis l 150 641 889 979 1 013
über 1 150 bis 1 200 658 917 1 011 1 058
über 1 200 bis 1 250 674 943 1 041 1 103
über l 250 bis 1 300 701 969 1 071 1 135
über 1 300 bis l 350 729 994 1 100 1 166
über l 350 bis 1 400 756 1 018 1 128 1 196
über l 400 bis 1 450 777 1 040 1 154 1 226
über l 450 bis 1 500 804 1 062 1 180 1 254
über 1 500 bis 1 550 831 1 083 1 205 1 281
über 1 550 bis 1 600 858 1103 1 229 1 307
über 1 600 bis 1 650 878 1 121 l 251. 1 333
über l 650 bis 1. 700 905 1. 1.39 1. 273 1 357
über 1 700 bis 1 750 932 1 156 1 294 1 380
über 1750 bis 1 800 959 1 172 1 314 1 402
über 1 800 bis 1 850 976 1186 1 332 1 424
über 1 850 bis 1 900 1 003 1 200 1 350 1 444
über 1 900 bis 1 950 1 030 1 213 1 367 1 463
über 1 950 bis 2 000 1 057 1 225 J 383 1 481
über 2 000 1 060 1 240 1 400 1 500
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973 369
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fadttheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Estridtleger-Handwerk
Vom 27. April 1973
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 5. Kenntnisse über Baukonstruktionen und Aus-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom bauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- Estrichlegers in Verbindung stehen;
letzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im 6. Kenntnisse über die Einrichtung und den Be-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit trieb von Baustellen;
und Sozialordnung und für Bildung und Wissen- 7. Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Lage-
schaft verordnet: rung, Verwendung und Verarbeitung der Werk-
stoffe und Hilfsstoffe, insbesondere der Binde-
1. Abschnitt mittel und Zuschlagstoffe, der Zusatzmittel und
der Farbstoffe, Isolierstoffe und Dämmstoffe;
Berufsbild
8. Kenntnisse der Arbeitsweise, der Handhabung
§ 1
und der Pflege gewerbeüblicher Maschinen,
Geräte und Werkzeuge;
Berufsbild
9. Kenntnisse über das Aufstellen von Massen-
(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende berechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bau-
Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) zuzurechnen: abrechnungen;
1. Herstellen und Legen von Estrichen als Unter-
böden für Beläge, als Nutzböden und Verbund- 10. Kenntnisse über die für die Berufsausübung not-
böden unter Verwendung von Bindemitteln, ins- wendigen Vorschriften des Immissionsschutzes,
besondere von Zement, Anhydrit, Gips, Magne- der Unfallverhütung und der Bauaufsicht, über
sit und Kunstharz einschließlich der Herstel- die Baunormen für die Estrichherstellung, die in
lung von schwimmenden Estrichen; den DIN-Normen festgelegten Güteanforderun-
gen und Prüfverfahren sowie die Verdingungs-
2. Herstellen und Legen von Industrieböden, ins- ordnung für Bauleistungen;
besondere von Hartstoffestrichen, Magnesia-
estrichen, bitumengebundenen oder kunstharz- 11. Beurteilen des Untergrundes auf seine Eignung;
gebundenen Estrichen; 12. Vorbereiten des Untergrundes;
3. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrich- 13. Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen
platten; von Meterrissen und Herstellen von Höhen-
4. Auftragen und Verlegen von Sperrschichten lehren;
und Dämmschichten aller Art;
14. Schützen angrenzender Bauteile gegen Verun-
5. Auftragen von Kunstharzschichten aller Art,
reinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung
auch als Versiegelung;
aggressiver Stoffe;
6. Herstellen und Anbringen von Sockeln aller Art
in Verbindung mit Legen von Estrichen und 15. Abdichten des Untergrundes gegen nichtdrük-
Verlegen von Belägen; kendes Wasser;
7. Verlegen von Plattenbelägen und Bahnenbelä- 16. Nässen und Einschlämmen des Untergrundes
gen, insbesondere aus Kunststoffen und Tex- bei Verbundestrichen, Herstellen von Voran-
tilien. strichen und Haftbrücken;
(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 17. Herstellen und Einbringen der Mörtel für ein-
schichtige oder mehrschichtige Estriche ein-
1. Kenntnisse über Eignung, Schutz, Nachbehand- schließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen
lung und Pflege von Estrichen und Belägen; und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie
2. Kenntnisse über Abbindevorgänge; Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen je
3. Kenntnisse schädlicher Einflüsse auf Baustoffe nach Art und Zweckbestimmung des Estrichs;
und Bauteile für die Estrichherstellung;
18. Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsok-
4. Kenntnisse des Wärmeschutzes und des keln aus Estrichmörtel;
Schallschutzes, insbesondere der Normblätter
DIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau) und 19. Verlegen von Estrichbewehrungen;
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), sowie der 20. Herstellen und Ausfüllen von Fugen;
mit der Luftverunreinigung bei Verbrennung
von Polyvenylchlorid (PVC)-Abfällen verbunde- 21. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten
nen Gefahren; und Randstreifen;
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
22. Herslellen von Ausgleichsestrichen und Schutz- mit den Hauptn;iaßen und einer Baustoffübersicht
schichten; sowie eine Arbeitsbeschreibung dem Prüfungsaus-
23. Einbauen von Schienen und Rahmen aller Art; schuß zur Genehmigung vorzulegen. Nach Geneh-
migung des Entwurfs hat der Prüfling das Original
24. Spachteln von Estrichflächen; und einen Abzug einer zeichnerischen Darstellung
25. Schleifen, Olen und Wachsen von Estrichen; der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Bau-
stoffbedarfsliste anzufertigen und diese Unterlagen
26. Streichen, Versiegeln oder Beschichten von mit einer Vorkalkulation dem Prüfungsausschuß zu
Estrichoberflächen;
übergeben.
27. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrich-
platten; (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzu-
liefern:
28. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschwei-
ßen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und 1. Angebot,
Sockeln; 2. Berechnung des Wärmeschutzes für schwimmen-
29. Anfertigen von Verlegeskizzen und Werk- den Estrich nach DIN 4108 und Nachweis des
plärren; Schallschutzes nach DIN 4109,
30. Aufmessen von Eslrichflctchen und Boden- 3. Arbeitsbericht und
flächen. 4. Nachkalkulation.
2. Abschnitt § 4
Arbeitsprobe
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung (1) Als Arbeitsprobe kommen eine oder mehrere
der folgenden Arbeiten in Betracht:
§ 2
1. Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,
Gliederung, Dauer und Bestehen 2. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und
der praktischen Prüfung (Teil 1) Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,
(1) In Teil I ist eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
3. Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der
Decke,
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der
Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die 4. Herstellen von Dehnungsfugen und Einlegen von
Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Trennschienen,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als 5. Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener
acht Stunden, die Arbeitsprobe nicht mehr als sechs Art,
Stunden dauern. 6. Verlegen von Unterlagen für Beläge,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des 7. Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
Meisterprüfun~Jsarbeit und in d(~r Arbeitsprobe. 8. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschwei-
ßen von Bahnen- und Plattenbelägen aus ver-
schiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln
§ 3 auf herzurichtender Unterfläche oder
Meisterprüfungsarbeit 9. Herstellen von Probeprismen zur Prüfung von
Druck- und Biegezugfestigkeiten.
(l) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-
stehenden Arbeiten anzufertigen: (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die
wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen,
1. Herstellen und Legen eines Estrichs als die an der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur
a) Unterboden für Beläge, insbesondere PVC-Be- unzureichend nachgewiesen werden konnten.
läge, Linoleum, Parkett oder Textilbeläge,
oder
b) Nutzestrich § 5
unter Verwendung von Zement, Anhydrit, Gips, Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Magnesit, Kunstharzen oder anderen Bindemit-
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
teln als Verbundestrich oder in schwimmender
sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
Ausführung oder
1. Baustoffkunde:
2. Herstellen und Legen eines ein- oder zwei-
schichligen Industriebodens als Hartstoff-, Ma- a) Sperrstoffe,
gnesia-, bitumen- oder kunstharzgebundener b) Dämmstoffe,
Estrich als Verbundestrich. c) Bindemittel, Zuschläge, Mörtel,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigen der Meister- d) Zusatzmittel, Farbstoffe,
prüfungsarbeit einen Entwurf in Form einer Skizze e) Bauhilfs- und Betriebsstoffe,
Nr. 34 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1973 371
2. Fcichkunde: 3. Abschnitt
a) Unl.ergrundkonsl.ruktionen, Ubergangs- und Schlußvorschriften
b) Estriche, ihre Arten, Festigkeiten und Dicken,
c) physikalisch-technische Grundlagen des § 6
Wi:irme- und Schallschuf.zes, Ubergangsvorschrift
d) Arbeits- und Bel.riebskunde einschließlich Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
3. Fachrechnen einschlid31ich der Grundlagen der schriften zu Ende geführt.
Würmeschu tzberec:hnungcm,
4. Grundberechnunqen für di(! Angebotskalkula- § 7
tion, Sonstige Vorschriften
5. Güteanforderung<m und Prüfverfahren, die in den (1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
DIN-Normen feslgeleq1 sind, insbesondere in fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
DIN 4108 und DIN 4109, meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
6. Vorschrift(!n über ArheitssicherhE~it und Arbeits- Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I
schutz. S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfunq im fc-1chl.heorelischen Teil ist (2) Die Verordnung über das Berufsbild des Estrich-
schriftlich und mündlich durchzuführen. leger-Handwerks vom 18. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1413) wird aufgehoben. Auf Grund des
(3) Die schrill! iche Prüfung soll nicht mehr als § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende
acht Stunden, die rnündlicbe Prüfung nicht mehr als Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser
eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
zu befreien, wenn er in jedem der sechs Prüfungs- § 8
fächer mindestens gute schriftliche Leistungen er-
bracht hat. Berlin-Klausel
(5) Wird die schriftlich1:-~ Prüfung programmiert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
durchgeführt, kann abweichend von den Absätzen 2 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet und die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend werksordnung auch im Land Berlin.
gekürzt werden.
(6) Mindestvorcrnssetzung für das Bestehen des § 9
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
Inkrafttreten
in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Prüfungs-
fächer. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 27. April 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R o h w e d de r
372 ßundesqesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
C(~m i.i ß ~ 1 Abs. 2 des GesE!tzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S n) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinw!wiesen:
Verkündet im Tag des
Dc:1turn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
lfi. 4. 73 Verordnung Nr. 5/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 81 28. 4. 73 10. 5. 73
30. 4. 73 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppun9
der VE~sikuhiren Schweinekrankheit 83 4. 5. 73 17. 5. 7.3
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11desge~elzbl.:l.l Teil 1 werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,mnt1nuchungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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