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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1973 Nr. 32
Tag In h a 1t Seite
24.4. 73 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
24.4. 73 Neufassung der Zweiten Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung und der
Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331
9241-4
25.4. 73 Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung -
BPflV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . 333
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1970
Vom 24. April 1973
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- § 2
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au- Abrechnung des Finanzausgleichs
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt ge- unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:
und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I 1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- von Baden-Württemberg 314 427 000 DM,
ordnet:
von Hamburg 293 948 000 DM,
§ 1 von Hessen 290 015 000 DM,
Feststellung der Länderanteile von Nordrhein-Westfalen 316 946 000 DM;
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970
2. als endgültige Ausgleichs-
Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länder- zuweisungen_
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Bayern 148 199 000 DM,
für Baden-Württemberg 1533788 000 DM, an Bremen · 89 515 000 DM,
für Bayern 1 977 758 000 DM, an Niedersachsen 407 306 000 DM,
für Berlin 399 842 000 DM, an Rheinland-Pfalz 228 426 000 DM,
für Bremen 126 812 000 DM, an das Saarland 142 799 000 DM,
für Hamburg 309 220 000 DM, an Schleswig-Holstein 199 091 000 DM.
für Hessen 927 696 000 DM,
für Niedersachsen 1 575 916 000 DM,
§ 3
für Nordrhein-Westfalen 2 914 859 000 DM,
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
für Rheinland-Pfalz 737 676 000 DM, läufig gezahlten und den endgültig festgestellten
für das Saarland 289 911 000 DM, Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und
für Schleswig-Holstein 649 841 000 DM. den vorläufig gezahlten und den endgültig festge-
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
stellten AusgJcichsbciträgen und Ausgleichszuwei- Niedersachsen 49 935 000 DM,
sungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über Rheinland-Pfalz 12 317 000 DM,
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit Saarland 7 102 000 DM.
dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1. Dberweisungen von zahlungs- § 4
pflichtigen Ländern: Berlin-Klausel
Bayern 5 578 000 DM, Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Bremen 12 517 000 DM, Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
I Iessen 2 052 000 DM, (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
Nordrhein-Westfalen 53 268 962 DM, Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
Schleswig-Holstein 32 994 000 DM; und Ländern auch im Land Berlin.
2. Uberweisungen an empfangs-
berechtigte Länder: § 5
Baden-Württemberg 22 679 000 DM, Inkrafttreten
Berlin 3 584 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
:Hamburg 10 782 000 DM, ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. April 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hermsdorf
Nr. J2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 331
Bekanntmachung
der Neufossung der Zweiten Verordnung
über den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde
zm Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen
Vom 24. April 1973
J\ uf (;rund des Artikels 8 der Verordnung zur Än-
denmg von Rechtsvorschriften zum Güterkraftver-
kehrsgesetz vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2263) wird nachstehend der Wortlaut der
Zweiten Verordnung über den Nachweis der fach-
lichen Eignung und der Sachkunde zur Führung von
Güterkraftverkehrsunternehmen vom 25. November
1959 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 17. Dezember
1959) in der vom 1. Januar 1973 geltenden Fassung
unter Berücksichtigung der Verordnung zur Ände-
rung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftver-
kehrsgesetz vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2263) bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 10
Abs. 2, des § 83 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 des
Güterkraftve_rkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-
kehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 2149), erlassen worden.
Bonn, den 24. April 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Zweite Verordnung
über den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sachkunde
zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen
§ 1 (2) Die angemessene Tätigkeit ist der Genehmi-
(1) Angemessen im Sinne des § 10 Abs. 2 des gungs- oder Erlaubnisbehörde durch schriftliche
Güterkraftverkehrsgesetzes ist eine mindestens drei- Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet
jährige nicht untergeordnete Tätigkeit in einem wurde, nachzuweisen; war der Unternehmer oder
oder mehreren Unternehmen des Güterkraftver- die für die Führung der Geschäfte bestellte Person
kehrsgewerbes oder der Spedition und Lagerei. Die selbst Unternehmer, so ist der Nachweis in anderer
Tätigkeit muß dem Unternehmer oder der für die geeigneter Form zu erbringen. Die Genehmigungs-
Führung der Geschäfte bestellten Person - je nach oder Erlaubnisbehörde stellt nach Prüfung der vor-
dem Antrag die zur Führung eines Güternah-, gelegten Beweismittel fest, ob durch diese die fach-
Güterfern- oder Möbclfernverkehrsunternehmens liche Eignung oder die Sachkunde nach Maßgabe
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten des Absatzes 1 erwiesen ist.
vermittelt haben: Gewerbevorschriften, Tarife, Be-
§2
förderungsbedingungen, Buchführung, Kostenbe-
rechnung, Steuer- und Sozialwesf~n, Arbeitszeit- und (1) Die in § 10 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsge-
Straßenverkehrs vorsc hrif ten. setzes vorgesehene Prüfung wird vor einem Prü-
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
funrJscJusschuß dE~r Industrie- und Handelskammer §3
abgelegt. Der Prüfunqsmisschuß besteht aus einem (1) Durch die Prüfung soll ermittelt werden, ob
Vorsitzer und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied der Prüfling - je nach dem Antrag - die zur Füh-
ist mindestens ein Vcrtretc\r zu bestellen. rung eines Güternah-, Güterfern- oder Möbelfern-
(2) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die verkehrsunternehmens erforderliche fachliche Eig-
Mit~Jlicder des Prüfungsuusschusses und ihre Ver- nung oder Sachkunde besitzt. Der Prüfungsstoff ist
treter. Der Vorsi t.zende uncl sein Vertreter sollen den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Gebieten zu ent-
zur Vollversammlung der Industrie- und Handels- nehmen. Die Prüfung soll mit kurzen schriftlichen
kcJmmer wählbar oder bei einer Industrie- und Arbeiten verbunden werden, die der Praxis der
Handelskammer beschüftigt sein. Will der Antrag- Prüfungsgebiete zu entnehmen sind.
steller Gülernahverkehr betreiben, so muß ein Bei- (2) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift anzu-
sitzer in einem Nc1hvcrkchrsunternehmen tätig sein.
fertigen. Uber das Ergebnis entscheidet der Prü-
Entsprechendes gilt, wenn der Antragsteller Güter- fungsausschuß mit Mehrheit. Dem Prüfling wird
fernverkehr oder Möbelfernverkehr betreiben will.
eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung
Die BeisitzE:\r und ihre Vertreter werden auf Vor-
erteilt.
schlag der Lmdesverbände des Verkehrsgewerbes
bestellt. Die Lmclesverbüncle schlagen zu Bei- (3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prü-
si lzern und deren V crt.relern mindestens doppelt so fungsausschuß kann eine angemessene Frist be-
viele Personen vor, wie bestellt werden sollen. Die stimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wieder-
Mitglieder des Prüfun~Jsausschusses und ihre Ver- holt werden darf.
treter sind ehrenamtlich tätig.
§4
(3) Die höheren Verkehrsbehörden, deren Bereich
ganz oder teil weise in clen Bezirk eines Prüfungs- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ausschusses fällt, können Beauftragte zu den Prü- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fungen entsenden. Die Beauftragten wirken an der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
Prüfung nicht mit. Die Industrie- und Handelskam- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
mer teilt der zuständigen höheren Verkehrsbehörde
die Prüfungstermine rechtzeitig mit.
§ 5 *)
(4) Für mehrere Kammerbezirke kann ein ge-
meinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1960 in
(5) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß min- Kraft.
destens einmal im Vierteljahr tätig werden. In (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über
einem Prüfungstermin sollen nicht mehr als sechs den Nachweis der fachlichen Eignung und der Sach-
Prüflinge geprüft werden. Zuständig ist der Prü- kunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunter-
fungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen nehmen vom 8. Mai 1953 (Bundesanzeiger Nr. 89
Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings an den vom 12. Mai 1953) außer Kraft.
für eine benachbarte Industrie- und Handelskammer
gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn in- *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
nerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Prüf- ursprünglichen Fassung vom 25. November 1959. Die Änderungen
durch die Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum
linge zur Prüfung anstehen. Güterkraftverkehrsgesetz sind am 1. Januar 1973 in Kraft getreten.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 333
Verordnung
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Bundespflegesatzverordnung - BPfIV)
Vom 25. April 1973
Auf Grund des § 16 des Gesetzes zur wirtschaft- 6. Aufnahmen zur Begutachtung
lichen Sichenmg der Krnnkenhäuser und zur Rege-
Aufnahmen, die nicht zur Heilbehandlung, son-
lung der Krankenhauspflegesätze KHG - vom
dern zur Erstattung eines Gutachtens unter aus-
29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) verordnet
drücklichem Hinweis hierauf vorgenommen wer-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- den.
rates:
§ § 3
Anwendungsbereich Allgemeine Pflegesätze
(1) Die Pflew~sätze der Krnnkenhäuser regeln sich (1) Für jedes im Krankenhausbedarfsplan eines
nach den Vorschriften dieser Verordnung. Landes aufgeführte Krankenhaus sowie für jedes
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung sonstige Krankenhaus ist ein allgemeiner Pflege-
auf die in den §§ 3 und 20 Satz 1 KHG bezeichneten satz festzusetzen, durch den alle unter Berücksich-
Krankenhäuser. tigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses
medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Kran-
§ 2
kenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistun-
Begriffsbestimmungen gen) abgegolten werden einschließlich der Leistun-
Im Sinne dieser Verordnung sind gen von nicht am Krankenhaus angestellten Konsi-
liarärzten sowie für Leistungen fremder, auch bron-
1. Krankenhäuser chologischer Untersuchungsstellen.
Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pfle-
gerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder (2) Soweit ärztliche Leistungen von einem Beleg-
Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert arzt erbracht und berechnet werden, ist dies bei der
werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird Bemessung des Anteils der ärztlichen Leistungen im
und in denen die zu versorgenden Personen allgemeinen Pflegesatz zu berücksichtigen. Die Lan-
untergebracht und verpflegt werden können, desregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung zu bestimmen, daß, soweit sonst Arzt-
2. allgemeine Krankenhäuser
kosten gesondert berechnet werden, dies entspre-
Krankenhäuser, die Kranke ohne Rücksicht auf chend Satz 1 und bei der Ermittlung der Selbst-
ihr Alter und auf die Art ihrer Erkrankung auf- kosten zu berücksichtigen ist; sie können diese Er-
nehmen, mächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste
3. Fach- oder Sonderkrankenhäuser Landesbehörden übertragen.
Krankenhäuser, die nur Kranke bestimmter (3) Vorbehaltlich der in den§§ 4 bis 7 bestimmten
Krankheitsarten oder bestimmter Altersstufen abweichenden Regelungen ist ausschließlich der all-
aufnehmen, gemeine Pflegesatz zu berechnen ohne Rücksicht
4. Krankenhausplanbetten darauf, wer zu seiner Zahlung verpflichtet ist.
a.) soweit Krankenhäuser nach dem KHG geför-
dert werden,
§ 4
die bei der Bewilligung der Fördermittel nach
§ 10 KHG zugrunde gelegten Krankenhaus- Besondere Pflegesätze
planbetten, (1) Besondere Pflegesätze sind für die allgemei-
b) soweit Krankenhäuser nach dem KHG nicht nen Krankenhausleistungen in Sondereinrichtungen
gefördert werden, festzusetzen, die ausschließlich oder überwiegend
die den ordnungsbehördlichen Vorschriften 1. der Versorgung von chronisch Kranken oder
entsprechenden tatsächlich und ständig auf- Langzei tkranken,
gestellten und für die amtliche Statistik ge-
2. der Nachsorge oder
meldeten Betten oder
die von der zuständigen Landesbehörde als 3. halbstationären Leistungen
Krankenhausplanbetten anerkannten Betten, dienen und deren Selbstkosten von denen der son•·
5. Krankenhausleistungen stigen Einrichtungen des Krankenhauses aus-
reichend abgegrenzt werden können.
ärztliche Leistungen, Pflege, Verpflegung, Unter-
kunft, Nebenleistungen und sonstige stationäre (2) Für Querschnittsgelähmte bei Behandlung in
und halbstationäre Leistungen des Krankenhau- besonderen pflegerischen Einrichtungen, für Ein-
ses, richtungen zur Hämodialyse und für Einrichtungen
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
zur Bchandl ung von Sch wervcrbrannten in voll- § 7
klimatisierten Räumen können für die allgemeinen Aufnahmen zur Begutachtung
KrankenhuuslE~istungen besondere Pflegesätze fest-
gesetzt werden, wenn deren Selbstkosten von denen Werden Personen zur Begutachtung aufgenom-
der sonstigen I2inrichtungen des Krankenhauses aus- men, so können neben dem allgemeinen oder be-
rcicht!ncl abgegrenzt werden können, sie im Ver- sonderen Pflegesatz die im Zusammenhang mit dem
hältnis zu den ~Jesamten Selbstkosten unverhältnis- Gutachten erforderlichen zusätzlichen Sach- und
mäßig hoch sind und die am Festsetzungsverfahren Personalkosten gesondert berechnet werden. § 3
Beteili~Jten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4) angehört wor- Abs. 2 sowie die Vorschriften über die gesonderte
den sind. Berechnung von Leistungen (§§ 5 und 6) bleiben
unberührt.
(3) Für das gesunde Neugeborene sind 25 vom
Hundert des allgemeinen Pflegesatzes, aufgerundet § 8
auf 0,05 DM, zu berechnen. Bei Entbindungen sind Höhe des Entgelts
für die Mutter der allgemeine Pflegesatz und für das
für gesondert berechenbare Leistungen
~Jcsundc Neugeborene 25 vorn Hundert des allge-
meinen Pflegesatzes, aufgerundet auf 0,05 DM, zu (1) Für gesondert berechenbare Leistungen nach
berechnen; die Bcrechnunq C:!iner pauschalen Abgel- den §§ 6 und 7 sind mindestens Entgelte in Höhe
tung ist zulüssig, wenn die Deckung der Selbst- ihrer Selbstkosten zu berechnen. Soweit bei der Er-
kosten hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Lei- mittlung der Selbstkosten Aquivalenzziffern ange-
stungen einer freiberuflich lätigen Hebamme sind wandt werden, sind Entgelte mindestens in der Höhe
mit dem Pflegesatz nicht a bgcgolten. zu berechnen, die sich für diese Leistungen aus
den Aquivalenzziffern ergibt.
(4) § 3 Abs. 2 9ilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für Leistungen nach § 5, falls
die Höhe des Entgelts nicht nach § 5 Satz 2 bestimmt
worden ist.
§ 5
§ 9
Gesondert berechenbare Nebenleistungen
Aufnahme- und Entlassungstag; Verlegungen
Die gesonderte Berechnung von Nebenleistungen
(1) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden
kann durch die für die Festsetzung der Pflegesätze
als je ein Tag, bei einer gesamten Verweildauer
zuständige Landesbehörde bei den Kosten für beson-
von weniger als 24 Stunden jedoch als ein Tag
ders teure diagnostische oder therapeutische Ver-
berechnet.
fahren oder besonders teure Medikamente (§ 17
Abs. 2 Satz 2 KHG) für die Dauer von zwei Jahren, (2) Bei Verlegungen darf nur das aufnehmende
in Ausnahmefällen auch bis zu vier Jahren, zugelas- Krankenhaus den Pflegesatz für den Verlegungstag
sen werden, wenn es sich um Leistungen handelt, berechnen. Fallen Aufnahme- und Verlegungstag
die bei der letzten Pflegesatzfestsetzung noch nicht zusammen, so kann auch das abgebende Kranken-
angewandt worden sind. Dabei kann sie auch die haus einen Tag berechnen.
Höhe des Entgelts bestimmen. § 18 Abs. 1 Satz 2
und 3 KHG sowie § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 finden § 10
Anwendung.
Gruppenordnung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§ 6 Rechtsverordnung Gruppenordnungen vorzuschrei-
Sonstige gesondert berechenbare Leistungen ben; sie können diese Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Neben dem allgemeinen oder besonderen Pflege- Soweit Gruppenordnungen vorgeschrieben werden,
satz (§§ 3 und 4) und den Leistungen nach § 5 dür- gelten hierfür die §§ 11 bis 14.
fen andere clls die allgemeinen Krankenhausleistun-
gen gesondert berechnet werden. Die gesonderte § 11
Berechnung ist nur bei Leistungen, die der zustän-
digen Behörde mitgeteilt worden sind, zulässig, Bildung von Gruppen
wenn die gesonderte Berechnung mit dem Kranken- (1) Allgemeine Krankenhäuser werden nach Maß-
haus vereinbart ist und die allgemeinen Kranken- gabe der Krankenhausbedarfsplanung entsprechend
hausleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt wer- ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere nach der
den. Eine gesondert berechenbare Unterkunft darf ärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der
nicht von einer Vereinbarung über sonstige geson- vorhandenen Fachrichtungen, der Bedeutung und
dert berechenbare Leistungen abhängig gemacht des Umfanges der einzelnen Fachrichtungen und
werden. Sofern ärztliche Leistungen als gesondert der medizinisch-technischen Einrichtung in Gruppen
berechenbare Leistungen angeboten werden, kann eingeteilt. Fach- oder Sonderkrankenhäuser können
die Wahl des Patienten nicht auf einzelne liquida- in die Gruppen von Krankenhäusern eingereiht
tionsberechtigte Arzte des Krankenhauses be- werden, denen sie nach ihrer ärztlichen Versorgung
schränkt werden. Die Erfüllung von Verträgen, die und medizinisch-technischen Einrichtung sowie
der Krankenhausträger vor dem 1. Juli 1972 ge- nach ihrer Bedeutung, Größe, Struktur und Selbst-
schlossen hat, bleibt unberührt. kostenlage zuzuordnen sind.
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 335
(2) Für die Einkilun~J der Krankenhäuser in Gruppe 7
Gruppen sind insbesondere maßgebend Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens zwei
1. die Zühl der Fi:Jchabtei Jungen verschiedener Fachabteilungen, zwei weiteren Fachärzten und den
Fachrichtungen, soweit diese von je einem haupt- für die vorhandenen Fachrichtungen erforderlichen
beruflich angestellten Facharzt geleitet werden, medizinisch-technischen Einrichtungen
2. die Zahl wcilerer cmgestelller oder zugelassener
Gruppe 8
Fachärzte, soweit sie amlere und untereinander
verschiedene Faclirichtungen vertreten, Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens einer
Fachabteilung, zwei weiteren Fachärzten und den
3. die für die vorhandenen Fachabteilungen oder für die vorhandenen Fachrichtungen erforderlichen
Fachrichtungen erforderlichen räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen
medizinisch-technischen Einrichtungen.
Gruppe 9
Fachrichtungen sind nur die im Sinne der Facharzt-
ordnungen anerkannten ärztlichen Fachrichtungen; Allgemeine Krankenhäuser, die die Voraussetzun-
Teilgebiete können berücksichtigt werden, wenn sie gen der Gruppen 1 bis 8 nicht erfüllen.
in ihrer Bedeutung Fachrichtungen entsprechen.
Abweichungen können berücksichtigt werden, wenn
eine gleiche Leistungsfähigkeit auf andere Weise § 12
sichergestellt ist. Fachabteilungen sind auch grö- Verfahren bei der Eingruppierung
ßere, organisatorisch selbständige Einheiten ohne
Uber Anträge auf Eingruppierung der Kranken-
Betten, deren leitender Arzt in der Diagnostik oder
häuser oder ihre Änderung entscheidet die zustän-
Therapie nicht den Weisungen eines übergeordne-
dige Landesbehörde. Die Anträge sind in doppelter
ten Arztes unterworfen ist. Bei der Anerkennung
Ausfertigung einzureichen. Vor der Entscheidung
von Fachabteilungen ist. die Krankenhausbedarfs-
über die Eingruppierung oder ihre Änderung wird
planung zu berücksichtigen. Es können nur Fach-
der jeweils zuständige Ausschuß für Pflegesatzfragen
abteilungen oder Fachärzte anerkannt werden, bei
gehört. Ein Einigungsergebnis ist bei der Eingrup-
denen die in diesem Absatz bezeichneten Voraus-
pierung zu berücksichtigen. Die Landesregierungen
setzungen vor liegen.
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be-
(3) Unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 stimmen, daß an Stelle des Ausschusses für Pflege-
werden die Krcrnkenhäuser folgenden Gruppen zu- satzfragen der Krankenhausträger und die beteilig-
geordnet: ten Sozialversicherungsträger gehört werden; sie
Gruppe 1 können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Universitälskliniken und Medizinische Akademien
sowie allgemeine Krankenhäuser vergleichbarer
Leistungsfähigkeit mit wenigstens zwölf Fachab-
teilungen § 13
Gruppe 2 Höchstsätze für die Gruppen
Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens neun Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Fachabteilungen und den für diese nach neuzeit- Rechtsverordnung für jede Gruppe Höchstsätze für
lichen Erkenntnissen erforderlichen medizinisch- die nach Maßgabe des § 16 festzusetzenden allge-
technischen Einrichtungen meinen Pflegesätze (§ 3) nach Anhörung des Aus-
schusses für Pflegesatzfragen zu bestimmen; sie
Gruppe 3
können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens sieben nung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Fachabteilungen und den für diese nach neuzeit- Entsprechendes gilt, soweit besondere Pflegesätze
lichen Erkenntnissen erforderlichen medizinisch- (§ 4) festgesetzt werden.
technischen Einrichtungen
Gruppe 4
§ 14
Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens fünf
Fachabteilungen und den für diese nach neuzeit- Ausnahmeregelungen
lichen Erkenntnissen erforderlichen medizinisch- Bei eingruppierten Krankenhäusern kann die zu-
technischen Einrichtungen ständige oberste Landesbehörde im Einzelfall Aus-
Gruppe 5 nahmen von den §§ 11 bis 13 zulassen oder anord-
Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens vier nen, soweit dies erforderlich ist, um
Fachabteilungen, zwei weiteren Fachärzten und den 1. eine gegenüber dem Durchschnitt der Gruppe
für die vorhandenen Fachrichtungen erforderlichen wesentlich abweichende durchschnittliche Ver-
medizinisch-technischen Einrichtungen weildauer zu berücksichtigen
Gruppe 6 oder
Allgemeine Krankenhäuser mit wenigstens drei 2. unbillige Härten zu vermeiden.
Fachabteilungen, zwei weiteren Fachärzten und den Sie soll eine Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 von
für die vorhandenen Fachrichtungen erforderlichen dem Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ab-
medizinisch-technischen Einrichtungen hängig machen.
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.973, Teil I
§ 15 ständigen Landesbehörde zusammen mit dem auf
Ausschüsse für Pflegesatzfragen den Zeitpunkt des Antrags fortgeschriebenen Selbst-
kostenblatt (§ 18 Abs. 2) in doppelter Ausfertigung
Ausschüsse für Pflegesalzfragen werden jeweils mit den sonstigen für die Begründung des Antrags
auf LmdesClwne gebildet. Die Landesregierungen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die zustän-
wc:nlen ermächU~Jt, durch Rechtsverordnung zu be- dige Landesbehörde kann die sachliche und rechne-
stimmen, daß neben oder an Stelle der Ausschüsse rische Richtigkeit der Selbstkostenrechnung und die
auf Landesebene für ein Lmd mehrere Ausschüsse sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung der
für Pflcgesatzfrugcn auf regionaler Ebene gebildet Pflegesätze prüfen. Sie kann sich hierzu Beauftrag-
werden; sie können diese Ermächtigung durch ter bedienen. Den Prüfern sind die erforderlichen
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
überlragen. Die Ausschüsse setzen sich aus sechs Die Pflegesätze werden mit Wirkung auf den ersten
Vertretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Kalendertag des Monats festgesetzt, der auf den
Sozidlleislunysträger und einem Vertreter der priva- Eingang des Antrages folgt, sofern im Antrag kein
ten Krankenversicherung zusammen, die jeweils späterer Zeitpunkt begehrt wird (Festsetzungsver-
durch die Krankenhausgesellschaften, die Verbände fahren).
oder A rbeitsgemeinschaftcn der Sozialleistungs-
(4) Die zuständige Landesbehörde kann den Aus-
träger in den Uindern und der privaten Kranken-
schuß für Pflegesatzfragen im Festsetzungsverfah-
versicherung der zuständigen obersten Landes-
ren anhören. Wird das Selbstkostenblatt im Eini-
behörden zu benennen sind; dies gilt auch für die
gungsverfahren nicht vorgelegt, ist der Ausschuß
Benennung von Stellvertretern. Die zuständige Lan-
auf Antrag eines Beteiligten im Festsetzungsverfah-
desbehörde benennt Vertreter, falls die Berechtigten
ren anzuhören. Dem Ausschuß ist das Selbstkosten-
keine Vorschläge machen. Der Ausschuß wird
blatt rechtzeitig vor der Sitzung vorzulegen. Die
durch die zuständige Landesbehörde einberufen.
Ausschußmitglieder können ihnen im Ausschuß zur
Sofern der Vertreter der zuständigen Landesbehörde
Kenntnis gekommene Einzelangaben mit den am
nicht den Vorsitz führt, kann er jederzeit an den
Festsetzungsverfahren jeweils Beteiligten erörtern,
Beratungen des Ausschusses teilnehmen.
soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung
ihrer Aufgaben notwendig ist.
§ 16
Festsetzung der Pflegesätze
§ 17
(1) Die zuständige Landesbehörde setzt die Pflege-
sätze (§§ 3 und 4) auf der Grundlage der Selbst- Ausgleich für bestimmte Kostenänderungen
kosten (§ 18) für jedes Krankenhaus einheitlich als
(1) Bei Krankenhäusern mit kaufmännischer Buch-
Festpreis fest. Für die Krankenhäuser, die innerhalb
führung und Betriebsabrechnung oder mit einem
eines Versorgungsgebietes einem Leistungsverbund
Rechnungswesen, das die Nachprüfung der sparsa-
mit gemeinsmner Wirtschaftsführung angehören,
men Wirtschaftsführung in gleicher Weise ermög-
kann ein einheitlicher Pflegesatz festgesetzt werden;
licht, ist bei der Festsetzung neuer Pflegesätze für
§ 18 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Landesregierungen
den Zeitraum seit der letzten Festsetzung ein Aus-
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu be-
gleich vorzunehmen, wenn die Einnahmen des
stimmen, daß Pflegesatzstufen an Stelle der Fest-
Krankenhauses aus den Pflegesätzen und für geson-
setzung im Einzelfall gebildet werden. Sie können
dert berechenbare Nebenleistungen (§§ 3 bis 5) die
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
Ausgaben für die nach § 18 im Pflegesatz zu be-
oberste Landesbehörden übertragen. Uber die Ein-
rücksichtigenden Kosten oder trotz sparsamer Wirt-
stufung entscheidet die zuständige Landesbehörde.
schaftsführung diese Ausgaben die Einnahmen über-
(2) Die Pflegesätze werden in der Regel auf An- schreiten. Ein Ausgleich für den Zeitraum vor dem
trag eines der Beteiligten festgesetzt oder geändert; Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 23 Abs. 1
die zuständige Behörde kann das Festsetzungsver- Nr. 2 ist nicht zulässig. Einnahmen und Ausgaben
fahren auch ohne Antrag einleiten, wenn hieran ein für die Instandhaltung und Instandsetzung bleiben
öffentliches Interesse besteht. Der Beginn des Eini- unberücksichtigt. Die Krankenhäuser haben im Eini-
gungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 KHG ist der zu- gungsverfahren die Unterlagen, die die Nachprü-
ständigen Behörde anzuzeigen. Beteiligte am Fest- fung der Wirtschaftlichkeit ermöglichen, vorzu-
setzungsverfahren und an den Einigungsverhand- legen. Die zuständige Landesbehörde veranlaßt auf
lungen sind neben dem Krankenhausträger alle Antrag eines Beteiligten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4)
Sozialleistungsträger und ihre Vereinigungen, die eine besondere Uberprüfung der Wirtschaftsfüh-
im Jahr der Antragstellung mehr als 10 vom Hun- rung.
dert der Berechnungstage abrechnen. Die Beteilig- (2) Bei der Festsetzung der Pflegesätze kann be-
ten können sich durch ihre Verbände vertreten las- stimmt werden, daß zu diesem Zeitpunkt noch nicht
sen. Das Ergebnis der Einigungsverhandlungen ist feststehende Personalkostenänderungen in nicht un-
der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen und bei erheblichem Umfang, die sich aus Änderungen der
der Festsetzung des Pflegesatzes zu berücksichti- Tarifverträge oder der Arbeitsvertragsrichtlinien
gen. ergeben, nach Anhörung des Ausschusses für
(3) Der Antrag des Krankenhausträgers auf Fest- Pflegesatzfragen mit Wirkung vom Tage des In-
setzung oder Änderung des Pflegesatzes ist der zu- krafttretens der Änderung entsprechend den vom
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 337
Krankenhaus ncichgew iesenen Mehrkosten von der 3. mit mehr als 350 und bis zu 650 Krankenhaus-
zuständigen Landesbehörde durch einen Zuschlag planbetten
zum Pflegesatz berücksichtigt werden. § 16 Abs. 3 zur Anforderungsstufe III,
Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Wenn der sich nach Satz 1 ergebende Pflegesatz 4. mit mehr als 650 Krankenhausplanbetten
den maßgebenden Höchstsatz nach § 13 übersteigen zur Anforderungsstufe IV.
würde, ist die Angelegenheit der zuständigen ober-
sten Landesbehörde vorzulegen. Abweichend von Satz 3 kann eine andere Anforde-
rungsstufe oder im Ausnahmefall ein anderer Be-
trag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung
der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Be-
§ 18
rücksichtigung seiner im Krankenhausbedarfsplan
Ermittlung der Selbstkosten bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend
ist. Wird die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1
(1) Für die Ermittlung der Selbstkosten gelten
KHG) gemäß § 10 Abs. 3 oder Abs. 5 KHG neu
die §§ 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 2 KHG
festgesetzt, so ist auch die Bemessungsgrundlage
sowie die folgenden Vorschriften.
nach Satz 2 entsprechend der durchschnittlichen
(2) Für jedes Kalenderjahr ist ein Selbstkosten- Entwicklung der Instandhaltungs- und Instandset-
blatt, das die dort bezeichneten Kosten und Erlöse zungskosten neu festzusetzen.
des abgelaufenen Kalenderjahres enthält, zu erstel-
len und der zuständigen Landesbehörde bis späte- (5) Als Kosten der Ambulanz des Krankenhauses
stens zum 30. April des folgenden Jahres in doppel- sind bei vorhandener Kostenstellenrechnung die auf
ter Ausfertigung zuzuleiten. In begründeten Aus- die Ambulanz entfallenden Selbstkosten, bei fehlen-
nahmefällen kann auf Antrag die Frist verlängert der Kostenstellenrechnung die auf Grund einer
werden. Das Muster des Selbstkostenblattes (An- wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten
lage 1) ist Bestandteil der Verordnung. abzuziehen. Ist eine wirklichkeitsnahe Schätzung
nicht möglich, sind 90 vom Hundert der Einnahmen
(3) Selbstkosten im Sinne dieser Verordnung sind abzuziehen.
unbeschadet der §§ 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und § 30
Abs. 2 KHG und der folgenden Absätze die mit (6) Als Kostenerstattung der Arzte, soweit diese
einer stationären und halbstationären Krankenhaus- zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen be-
behandlung bei sparsamer Wirtschaftsführung unter rechtigt sind, sind für die hierdurch verursachten
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Kran- Sachkosten und Personalkosten bei vorhandener
kenhauses verbundenen Kosten. Dabei sind auch Kostenstellenrechnung die Selbstkosten, bei fehlen-
die Kostenänderungen und die zu erwartenden der Kostenstellenrechnung die auf Grund einer
Kostenentwicklungen, diese jedoch ohne die Per- wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten
sonalkosten im Sinne des § 17 Abs. 2 zu berück- abzuziehen. Ist eine wirklichkeitsnahe Schätzung
sichtigen. nicht möglich, sind von den Abgaben der Arzte
an das Krankenhaus 70 vom Hundert abzuziehen.
(4) Für Instandhaltung und Instandsetzung von
Die Erlöse für ärztliche Sachleistungen nach § 368 n
Anlagegütern sind als Selbstkosten für jedes Kran-
Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung sind
kenhausplanbett jährlich 0,92 vom Hundert der Be-
in Höhe von 90 vom Hundert abzuziehen; dies gilt
messungsgrundlage nach Satz 2 anzusetzen.
auch für Erlöse für entsprechende ärztliche Sach-
Als Bemessungsgrundlage sind entsprechend dem
leistungen, die für Versicherte der Ersatzkassen
Jahr der Inbetriebnahme und der Anforderungsstufe
oder Berechtigte anderer Sozialleistungsträger er-
die Betri:ige der nachstehenden Tabelle zugrunde zu
legen: bracht werden.
(7) Ein Kostenabzug wegen nicht nur vorüber-
Anforderungsstufen gehender Minderbelegung ist vorzunehmen, wenn
Jahr der Inb<:!Lriebnahme die durchschnittliche Bettenausnutzung der Kran-
II III IV kenhausplanbetten 75 vom Hundert unterschreitet.
Vom Kostenabzug ist abzusehen, soweit eine für die
bis 31. 12. 1950 45 600 48 450 51 300 62 700
Versorgung der Bevölkerung notwendige Fortfüh-
1. 1. 1951 bis 31. 12. 1960 56 800 60 350 63 900 78100
rung des Betriebs des Krankenhauses nicht mehr
1. 1. 1961 bis 31. 12. 1965 63 200 67 150 71100 86 900
gewährleistet wäre.
1. 1. 1966 bis 31.12.1970 74 400 79 050 83 700 102 300
ab 1. 1. 1971 80 000 85 000 90 000 110 000 (8) Bei der Ermittlung der Selbstkosten bleiben
die durch die Aufnahmen zur Begutachtung erfor-
derlichen zusätzlichen Sach- und Personalkosten
Es gehören Krankenhäuser außer Betracht.
1. mit bis zu 250 Krankenhausplanbetten (9) Bei vorhandener Kostenstellenrechnung sind
zur Anforderungsstufe I, die auf die sonstigen gesondert berechenbaren Lei-
stungen (§ 6) entfallenden Selbstkosten vor Ermitt-
2. mit mehr als 250 und bis zu 350 Krankenhaus- lung der Selbstkosten des allgemeinen Pflegesatzes
planbetten abzuziehen. Bei fehlender Kostenstellenrechnung
zur Anforderungsstufe II, sind bei der Ermittlung der kostengleichen Berech-
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
nungslc1ge zur Ausgliederung cler Kosten der sonsti- 3. für kurzfristige Anlagegüter
gen ~Jesonclcrt berechenbc1ren Leistungen Äquiva- 8,33 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach
lenzziffern anzuwenden. Satz 2 Nr. 2.
(10) Bei der Festsetzung besonderer Pflegesätze Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzu-
(§ 4) kann dje zuständige Behörde verlangen, daß wenden. Bei der Bemessung der pauschalen Beträge
die für den besonderen Pflegesatz maßgebenden sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Lei-
Selbstkosten in ejnem besonderen Selbstkostenblatt stungsfähigkeit des Krankenhauses zu berücksichti-
nachgewiesen werden. gen. Nutzungsentgelte für Anlagegüter sind aus den
pauschalen Beträgen zu bestreiten.
(3) Der Ubergang von Abschreibungen nach Ab-
§ 19 satz 1 auf pauschale Abgeltungen nach Absatz 2
Besondere Vorschriften und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der zustän-
für die Ermittlung der Selbstkosten digen Landesbehörde möglich. Dabei kann ein erfor-
der nicht geförderten Krankenhäuser derlicher Ausgleich vorgenommen werden.
(4) § 18 gilt für die in Absatz 1 bezeichneten
(1) Bei den nicht nach dem Gesetz geförderten
Krankenhäuser mit der Maßgabe, daß nach § 18
Krankenhäusern sind als Selbstkosten Abschreibun-
Abs. 2 neben dem Selbstkostenblatt eine Ergänzung
gen auf Anlagegüter (Absetzungen für Abnutzung)
zum Selbstkostenblatt (Anlage 2) zu erstellen ist.
nach denselben Grundsätzen zu berücksichtigen,
wie sie für dieselben Anlc1gegüter nach steuerrecht- (5) Für die Ermittlung der Selbstkosten der in
lichen Vorschriften zulässig sind; Sonderabschrei- § 17 Abs. 4 KHG bezeichneten Krankenhäuser, auch
bungen bleiben unbE-~rücksichtigt. Soweit dies mit soweit sie nicht nach dem Gesetz öffentlich geför-
den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsfüh- dert werden, findet ausschließlich § 18 Anwendung.
rung vereinbar ist, können als Selbstkosten weiter
berücksichtigt werden:
1. Rückstellungen zur Anpassung an die dia- § 20
gnostisch-therapeutische Entwicklung in Höhe Rechnungswesen
eines Hundertsatzes der Absetzungen für Abnut-
Für die Ermittlung der Selbstkosten und für den
zung,
Nachweis einer sparsamen Wirtschaftsführung ist
2. Zinsen für Fremdkapital, die kaufmännische Buchführung und Betriebs-
3. Zinsen für Eigenkapital, jedoch nur bis zur Höhe abrechnung anzuwenden. Statt dessen kann bis zur
von 1 vom Hundert über dem Zinssatz für Spar- Einführung einer allgemeinverbindlichen Kosten-
einlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist. und Leistungsrechnung, spätestens bis zum 31. De-
zember 1977, ein geeigneter Kontenrahmen verwen-
Nutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur det werden, der die Ausfüllung des Selbstkosten-
Höhe der Aufwendungen berücksichtigt werden, die blattes auf der Grundlage ordnungsmäßiger Buch-
bei Anschaffung oder Herstellung der Anlagegüter führung ermöglicht.
nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigen wären. Eine
außerhalb des KHG gewährte öffentliche Förde-
rung für berücksichtigte Selbstkosten ist von den § 21
Selbstkosten abzusetzen. Sonderregelungen für Modellvorhaben
(2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 kön- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
nen angemessene pauschale Beträge angesetzt wer- Rechtsverordnung zum Zweck der Erprobung von
den. Dabei können als Bemessungsgrundlage zu- Modellen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit
grunde gelegt werden der Krankenhäuser und der medizinisch oder wirt-
1. für lang- und mittelfristige Anlagegüter schaftlich rationellen Versorgung der Bevölkerung
mit Krankenhäusern im Rahmen des § 16 KHG
der für das Krankenhaus nach § 18 Abs. 4 maß-
für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren
gebende Tabellen wert,
für einzelne Krankenhäuser von Vorschriften dieser
2. für kurzfristige Anlagegüter Verordnung abzuweichen. Die am Festsetzungsver-
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 KHG fahren Beteiligten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und 4)
entsprechend der Anforderungsstufe und dem sind vorher zu hören. Durch die Abweichungen dür-
Jahr der Inbetriebnahme des Krankenhauses. fen keine unzumutbaren Belastungen für die Kran-
kenhäuser und die Benutzer entstehen.
Als Selbstkosten können folgende Beträge je Jahr
und Krankenhausplanbett angesetzt werden:
1. für langfristige Anlagegüter § 22
0,6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Berlin-Klausel
Satz 2 Nr. 1,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. für mittelfristige Anlagegüter leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1,4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach blatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 Satz 2 KHG
Satz 2 Nr. 1, auch im Land Berlin.
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 339
§ 23 (2) Die bisherigen preisrechtlichen Vorschriften
fokrn mrelcn über Pflegesätze treten mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung nach Absatz 1 Nr. 2 außer Kraft.
(l) Ls treten in Kr,Jft
l. § 3 Abs. 2 Salz 2, § 10 Sulz 1, § 12 Satz 5 sowie (3) Die am 1. Januar 1974 maßgebenden festge-
die §§ 13, 15 und J(j ;\ bs. 1 Satz 3 und 4 am Tage setzten oder genehmigten Pflegesätze gelten bis zur
nach der Verkiindunq, Festsetzung neuer Pflegesätze auf Grund dieser Ver-
2. die übrigen Vorschriften c1n1 1. Januar 1974. ordnung weiter.
Bonn, den 25. April 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Selbstkostenblatt zu § 18 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung
AnlagP- 1
Name und /\nschrift des Krankenhauses
Rechtsform, Triiger, Triigcrqruppe
Bercchnungszci !.raum (Kalenderjahr)
Derzcitiucr Pfleucsatz sc,il dem ..... 19 Zahl der Planbetten
a) allgemeiner Pflegesalz .......................... DM Nutzungsgrad 0/o
b) Pflencsiilzc nach § 3 J\bs. 2 ............ DM Pflegesatzgruppe (§ 11)
c) Pflegesiilze nach § 4 .... DM Pflegesatzstufe
Al Kosten im Berechnungszeitraum
Berichtigungen, Bereinigte Kosten
Buchhalterischer im Sinne DM
Aufwandl) soweit nicht unter B
zu berücksichtigen der Verordnung je Berechnungs-
tag
DM ohne Pfennig
a) Arz1lichcr Diensl. 2 ) •••••••••••••••••••••••••••••
b) Pflegedienst .................................. .
c) Mcd.-1.cchn. Dil!nsl und Funklionsdi<cnst ........ .
d) Klinisches II,n1spl!rsonal ....................... .
e) V\Tirtsdrnfts-, Versorqungs- und lechn. Dienst 3) ••
f) Tnstandhallunqs- und lnslmHlsclzungsdicnst .... .
g) Verwaltungsdienst ............................ .
,_;
h) Sonderd icnstc ................................ .
i) Fort- und Wcilcrbildnnnsdicnsl 1 ) ....•.......••.
j) Personal der J\ushildunqssliilten 5) ••••••••••••••
k) Sonslines Personal
Summe I
a) Lebensmittel .................................. .
b) Medizinischer Bedarf .......................... .
c) Wasser, Energie, Brennstoffe .................. .
d) Wirtschaftsbedarf ............................. .
e) Verwaltungsbedmf ........................... .
f) Kosten zentraler V erwallungsdienste 4 ) •••••••••
g) Kosten im Zusammenhang mit zentralen Gemein-
schaflsdiensten 6 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • , •
- h) Steuern, Abgaben, Versicherungen ............. .
i) Instandhaltung, Instandsetzung ................ .
j) Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu
drei Jahren ................................... .
k) Sachkoslm1 der Fort- und Weiterbildung ....... .
]) Sachkosten der A usbildungsstiitten 5) ••••••••••••
m) Sonstiges 7)
Summe II
III. Pauschale fiir Tnslandhallung und Instandsetzung 8)
lV. Zinsen für BctridJsrniUelkredile 9 ) •••••••••••••••••
V. Gesamt.kosten ................................... .
1) Ohne Sonderbetriebe und ugf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 2 Kosten für Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliarärzte oder andere
Krnnkenhäuser, enthalten, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.
2) hir Bcrcchnunqslagc ohne /\rzlkostcn bei allgemeinem Pflegesatz ist in Spalte 3 ein Betrag nach folgender Formel einzusetzen: Arztko 5t en X BeredJ.-
nungsta9e nach Abschnitt E II f Spalte 2.
:1) Ohne Instandhaltungs- und Jnslandsetzungsdienst.
4) Soweit nicht unter II a bis e erfaßt.
G) Vql. § 30 Abs. 2 KI-JC;.
(i) Investitionskostenanteile sind über Spalte 3 auszugliedern.
7) Hierzu gehören auch Miete und Pocht für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzunqsdauer bis zu drei Jahren.
H) l!i()rzu niihcre Angaben zur BerJründung der eingesetzten Pauschalen auf besonderem Blatt beifügen.
ll) Erläuterungen auf besonderem Blatt.
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 341
-- N u r a u s z u f Li 11 e n b e i Ä n d e r u n g d e r P fl e g e s ä t z e -
Name und i\nsduift cll:s Krankcnlrnus<!s
Rechtsform, Trüger, Triigcrgruppe
Zeitrmun für Koslenünckrun~ien vom 19
bis 19
A2 Kostenänderungen 1 )
Berichtigungen, Bereinigte Kosten
Buchhalterischer soweit nicht unter B im Sinne DM
Aufwand2) zu berücksichtigen der Verordnung je Berechnungs-
tag
DM ohne Pfennig
a) Ärztlicher Di<!nsl '.l) ••••.••••••••••••••••••••••••
b) Pflegedienst .................................. .
c) Med.-1.c~chn. Di<'11sl und Funktionsdienst. ........ .
d) Klinisclw.~ llduspc!rsonal ............. , ......... .
e) Wirlscl1,llts-, VersonJurHJs- uncl techn. Dicnst4) ..
f) Instandlrnllu1l(JS- und lnslundsclzungsdicnst .....
g) Verwaltungsdieml ............................ .
,_;
h) Sonderdienste ................................ .
i) Fort- und Weilcrbildunusdiensl ") .............. .
j) Personal der Ausbildunusstülten li) ..........••••
k) Sonsliges Personal
Summe I
a) Lebensmittel ................................•..
b) Medizinischer Bedarf .......................... .
c) Wasser, Energie, Brennstoffe .................. .
d) Wirtsch,lflsbccforf ............... , ......... , , , . ,
e) Verwaltungsbedarf ........................... .
f) Kosten zentraler Verwall.ungsdicnste ") ......... ,
g) Kosten im Zusammenhang mit zentralen Gernein-
schaftsdiens1.cn 7 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
h) Steuern, Abuaben, Vc!rsidwnrnuen ............. .
i) Instandhaltung, Instandsetzung ................ .
j) Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu
drei Jahren ...............••. , ••. , , , •.. , , ••• , , ,
k) Sachkosten der Fort- und Weiterbildung ....... .
!) Sachkoslcn der AusbildungssUiUcn 6 ) ••••••••••••
rn) Sonsti9es 8)
Summe II
III. Pauschale für lnstandha1Lun9 und Instandsetzung 9)
IV. Zinsen für Betriebsmittelkredite 10 )
V. Gesamtkosten ................................ , .. .
1) Unter Berücksichti[JUng der Kostenabzüge für Minderbelegung (vgl. § 18 Abs. 7).
2 ) Ohne Sonderbetriebe und ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 6 Kosten für Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliarärzte oder andere
Krnnkenhäuser, enlhalle11, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.
:l) Für Bcredrnunr1st,1r1e ohne Arzl kosten bei allucmeinem Pflegesatz ist in Spalte 7 ein Betrag nach folgender Formel einzusetzen: Arztkosten X Berech-
nungstaqe nach Abschnitt E II f Sp,1lte 2.
4) Ohne Instcrndh,lltung,- und Instandselzunusdienst.
") Soweit nicht unter II a bis e erfaRI.
!i) Vgl. § 30 Abs. 2 Kl-IG.
7) Inveslilionskostcrwnteilc si11cl über Spulte 7 ilUszugliedern.
8) l-Iinrrn (Jehören auch Miete und Pacht für Wirlschaflsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu drei Jahren.
ll) Hicr,rn nähere /\wJiilJen zur Beqründunq clei eingesetzten Pauschalen auf besonderem Blatt beifügen.
10) Erliiuleiungen <1uf lw.,onderl:m Bldll.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
-- N u r ü u s z u f ü 11 e n b e i Ä n d e r u n g d e r P f l e g e s ä t z e -
N,1rnc u11cl /\nsC"hrifl des Krm1k('nh,rnscs
Rechtsform, Trii(J('r, Triirwrgruppe
Z<oitraum fiir <irw,1rldc Koslcrwnlwicklung<'n vom 19 ..
bis 19 ..
A3 Kostenentwicklungen 1 )
Erwarteter Mehraufwand 2)
DM
je Berechnungstag
DM ohne Pfennig
10 11
ü) Arzllichcr Dicnst 3) •••••••••••••••••••••• , •••••••••••• , ••••••••••
b) Pflegedienst ................................................ , .. .
c) Med.-techn. Dienst und Funklionsdienst .............. , ..... , , , .. ,
d) l(linisches Ifol!'ipcrsorrnl ........................................ .
c) Wirt.sclwfl.s-, Versorgungs- und tcchn. Dienst 4 ) ••••••••••••••••••••
f) lnslandh,illunns- und lnslandsctzungsdienst ..................... .
g) Verwaltungsdienst .............................. , .............. .
h) Sonderdienste ................................................. .
i) Fort- und Weilt>rbildungsdienst 5 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••
j) Personal der AushildungssUitlen H) ..••••.•••.•••••.••••••••••••••
k) Sonstiues Pcrson<1l
Summe I
a) Lcbensrniltcl ................................................... .
b) Medizinischer Bedarf ................................•...........
c) Wasser, Encruie, Brennstoffe ........................ , .......... .
d) Wirtschaftsbedarf ......................... , ...... , , , . , , .... , .. , .
e) Verwaltunusbedarf ............................................. .
f) Kosten zenlrnler Verwaltungsdienste 5) •••.•••.•••.••••...•.•.•••
g) Kosten im Zusammenhanu mit zentralen Gemeinschaftsdiensten i) ..
........ h) Steuern, Abgaben, Versicherungen .............................. .
i) Instcrndhallung, Jnslandselzung ................................•.
j) Wirtschaftsgüter mil einer Nutzungsdauer bis zu drei Jahren ....••
k) Sachkosten der Port- und Weiterbildung ........................ .
l) Sachkosten der Ausbildungsstätten 6) ••••••••••••••••••••••••••••
m) Sonstiges 8)
Summe II
III. Pauschale für lnst<1ndhallung und Instandsetzung 9)
IV. Zinsen für Betriebsmittelkredite 10 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••
V. Gesamtkosten .................................................... .
1) Unter Berücksichtigung der Kostern1bzüge Iür Minderbelegung (vgl. § 18 Abs. 7).
2) Ohne Sonderbetriebe nnd ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Ist in Spalte 10 ein Mehraufwand für Leistungen Dritter, z.B. Konsiliarärzte oder
andere Krankenhäuser, enthalten, so ist dieser auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.
!l) Für Bcredrnungstuge ohne Arztkosten bei allgemeinem Pflegesc1tz ist in Spalte 10 ein Betrag nach folgender Formel einzusetzen: Arztkosten X Berech-
nungstage nuch Abschni lt E II f Spc1lte 2.
4) Ohne Instc1ndhaltungs- und Instandsetzungsdienst.
G) Soweit nicht unter II a bis e erfaßt.
6) Vgl. § 30 Abs. 2 KHG.
7) Investitionskostenanteile sind über Spalte 10 auszu9liedern.
8) Hierzu gehören auch Miete und Pacht für Wirtsclrnftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu drei Jahren.
H) Hierzu nähere Angaben zur Begründuw1 der eingesetzten Pauschalen auf besonderem Blatt beifügen.
10) Erläuterungen auf besonderem Blatt.
Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 343
ßl Abzüge im Berechnungszeitraum
Zahlen der Berichtigungen, Bereinigte Abzüge
Buchhaltung 1) soweit nicht unter A im Sinne DM
zu berücksichtigen der Verordnung je Berechnungs-
1 1 tag
DM ohne Pfennig
1 2 3 4 5
1 1
d) Sachbezüge des Pcrsoncds (Freie Station)
Q) ········
t,) b) Erstattungen des Persern als für Unterkunft
==N (Betriebskosten)~)
,t:/.
rt1
·····························
rr,
:S c) Erstattungen dc!s Personals rnr V crpflcgung 2) ...
µ:J
d) Flilfshct.riebc
> ··································
c) Sonstige Erlöse und Erstattungen 3)
·············
a) Wissenschc1flliche Forschun9 und Lehre ·········
b) Kostenerslcitlung der Arzte im stil tionären Bereich
Q)
t,)
==N c) Kostcnerslc1tlung der Arzte im ambulanten Bereich
,t:/.
rt1
= d) Kostenerstil llung der Belegiirzlc ················
~0
::i: e) Kosten der Ambulunz1) ························
..; f) Aufwendungen, die nicht der Krankenversorgung
> dienen (§ 17 Abs. 3 zweiter Halbsatz KI-IG)
······
g) bei öffentlich geförderten Krankenhäusern und
Hochschulkliniken Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4
KHG, soweit nicht unter VllI a abzuziehen ······
a) Kosten für Kran kenpflcgeschulen u.dgl. (soweit
g
Q)
nach § 30 Abs. 2 KIIG nicht zu berücksichtigen) ..
=
rr, Q)
t,)
0 == b) Anlauf- und Umstcllunuskoslen
c,i N
,t:/.
················
::: < c) Zuschüsse für K rankcnpflcgcschulcn 5) ..........
> d) Fördermittel nach § 17 Abs. 4 Nr. 5 KHG für in
Abschnitt A aufueführtc Kosten
················
IX. 1
Abzüge (Summe VJ his VJII) ······················ 1 1 1
1) Ohne Sonderbetriebe und ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 2 Abzüge in Zusammenhang mit Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliar-
ärztc oder andere Krm1kcnhiiuser, enthalten, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.
2) Soweit nicht bereits unter a aus9ewiesen.
3) Hier sind insbesondere die Erlöse nach § 368 n Abs. 2 Satz 1 RVO (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 3) auszuweisen. Weitere Erlöse und Erstattungen im einzelnen auf
besonderem Blatt nachweisen.
4) Soweit nicht bereits in der Kostenerslattun9 der Arzte enthalten.
5) Soweit sie für Kosten 9ezahlt werden, die nach § 30 Abs. 2 KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden können.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
- Nur auszufüllen bei Änderung der Pflegesätze -
ß2 Änderung der Abzüge im Zeilraum vom .. . . . . . ... .. ......... .. . . . . . 19 ....... ... - 1
bis . ··············· 19-.. -------- 1)
Zahlen Berichtigungen, Bereinigte Abzüge
der Buchhaltung 2) soweit nicht unter A im Sinne DM
zu berücksichtigen der Verordnung je Berechnungs-
1 1 tag
DM ohne Pfennig
6 1
1 1
8 9
a) Sachbezüge des Personals (Freie Station)
Q)
C")
b) Erstattungen des PersonrJ ls für Unterkunft
········
:~
(Betriebskosten) :1)
.D ·····························
~
~
µ;i
c) Ersl.a1tunqcn des P(•rsornils l iir Verpflegung 3) ..
.... d) I lilfshcl.riehe ··············••1••···············
>
-----
c) Sonstige Erlös(\ und Erslat.tunqcm 1) .............
a) Wissensd1c1ll.liche ForschLrn~J und Lehre ., .......
b) Koslcnersl.a1 t.ung der Ärzte im stationären Bereich
Q)
C")
::::1 c) Kostenerstaltung der Arzte im ambulanten Bereich
N
.D
rtl
2
= d) Kostenersta lt ung der ßp]egürzl.e ................
00
0
:::a e) Kosten der Ambulanzli)
,_;
························
f) Aufwendungen, die nicht der Kr c1nken versa rgung
> dienen (§ 17 J\hs. 3 zweiler Halbsutz KHG) ......
g) bei öffentlich geförderten Krankenhäusern und
Hochschulkliniken Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4
KHG, soweit nicht unter VIII a abzuziehen
······
a) Kosten für Krankenpflegeschulen u.dgl. {soweit
Q)
nach § 30 Abs. 2 KIJG nicht zu berücksichtigen) ..
~i::: Q)
t:n
0 :;:l
ifJ N
b) Anlauf- und Umstt·llungskostcn ................
.,Q
d <r: c) Zuschüsse für Krankenpflegeschulen G) ..........
> d) PörderrniUel nach § 17 Abs. 4 Nr. 5 KHG für in
Abschnitt A aufgeführte Kosten ................
IX. Abzüge (Summe VI bis VIII)
1 ······················ 1 1
1) Unter Berücksichtigung der Kostenahzü\Je für Minderbelegung (vgl. § 18 Abs. 7).
2) Ohne Sonderbetriebe und ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 6 Abzüge in Zusammenhang mit Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliar-
ärzte oder andere Krankenhäuser, enthallen, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.
3) Soweit nicht bereits unter a ausgewiesen.
4 ) Hier sind insbesondere die Erlöse nach § 368 n Abs. 2 Satz 1 RVO (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 3) auszuweisen. Weitere Erlöse und Erstattungen im einzelnen auf
bE!sondcrem Blatt nachweisen.
5) Soweit nicht bereits in der Kostenerstatlung der Arzte enthalten.
6) Soweit sie für Kosten gezahlt werden, die nach § 30 Abs. 2 KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden können,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 345
--- N u r a u s z u f ü 11 e n b e i Ä n d e r u n g d e r P f 1 e g e s ä t z e
--·-·---- ----------------------------------------------
B3 Erwarlel.e Entwicklung der Abziige im Zeitrnum vom ...... 19 ....
bis 1g___ -- --- 1)
1-------------- --·-----·-------------------c-----------'---------,-------------1
Abzüge insgesamt 2)
DM
je BerechnungstRg
DM ohne Pfennig
10 11
a) St1chhc:zii[J(! dc•s Pc•rsonals (Prcic Slation) ........................ .
b) Erstal.lun[J('ll c!Ps J\·r~on,ils für Unterkunft (Betriebskosten) 3) ...... t - - - - - - - - - - - - - - - - l - - - - - - - - - - - l
c) ErsL:itluncJ('ll d('S Pr•rsonals für Vc•rpflcgung 3) •..........••.•..••. 1
________________ ___________
1 1
d) Ililfshetriclw
......... ··········································· 1 - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - 1
c) sonstige! Erlöse• und Erstallungcn 4) ••........•.......•...••....•..
a) Wisscnsdwftlichc Forschtmq und Lehre .........................•
1________________ 1___________ 1
b) Kosl<,rwrslaltung ch:r i'ir,Jc im sl.alionärcn Bereich ............... .
c) Koslc1wrsldl.lung dc~r Arzte im arnbulanlen Bereich ........•......
d) Koslencrslt1 llung der ßpJeniirzte ................................ .
e) Kosten dc,r Ambulanz") ........................................ .
f) Aufwc~ndungen, die nicht der Krankenversorgung dienen (§ 17
Abs. 3 zweiter Halbsalz KHG) .............•...•.••........•.....
g) bei öffentlich geförderten Krankcnhiiusern und Hochschulkliniken
Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG, soweit nicht unter VIII a abzu-
ziehen .........................................•.•••..•..•.••••.
a) Kosten für Krankenpflegeschulen u. dgl. (soweit nach § 30 Abs. 2
KHG nicht zu berücksichtigen) ...................•............•..
b) Anlauf- und Umstellungskosten ........................•.....•.•.
c) Zuschüsse für Krankcnpflegeschukm 6) •••••••• , , ••••••••••••••••••
d) Fördermittel nach § 17 Abs. 4 Nr. 5 KHG für in Abschnitt A auf-
geführte Kosten .....................•.•.......•.••••...••.••.••
IX. 1 Abzüge (Summe VI bis Vlll) ...................................... .
1) Unter Berücksichtigung der Kostenabzüge für Minderbelegung (vgl. § 18 Abs. 7).
2) Ohne Sonderbetriebe und ggf. ohne Sondereinrichtungen nach § 4. Sind in Spalte 10 Abzüge in Zusammenhang mit Leistungen Dritter, z. B. für Konsiliar•
ärzte oder andere Krankenhäuser, enthalten, so sind diese auf einem besonderen Blatt im einzelnen anzugeben.
3) Soweit nicht bereits unter a ausgewiesen.
4) Hier sind insbesondere die Erlöse nach § 368 n Abs. 2 Satz 1 RVO (vgl. § 18 Abs. 6 Satz 3) auszuweisen. Weitere Erlöse und Erstattungen im einzelnen auf
besonderem Blatt nachweisen.
5) Soweit nicht bereits in der Kostenerstattung der Ärzte enthalten.
6) Soweit sie für Kosten gezahlt werden, die nadJ. § 30 Abs. 2 KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden können.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
C Errechnung der Netto-Gesamtkosten
wie Spalte 4 wie Spalte 5
1 1
I. Gesdmlkoslen
Uberlrag aus Abschnitt Al V Spalten 4 und 5
abzügl. II. Abzüge
Uberlrng aus Abschnitt Bl IX Spalten 4 und 5
III. Zwischensumme
a) bei Ist-Belegung
(Nutzungsgrad . ......... ¼)
b) Abzug für Minderbelegung l,rnt Sonderrechnung
IV. Netlogesamlkoslen
1 1
1
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 347
D Errechnung des Pflegesatzes~)
I. Errechnung des illlgenwincn Pflegesatzes
1. N etto9es<ln1 tkos len ...................................................... . DM
(Abschnitt C IV Spalte 4)
2. Abzug der Erlöse der neben dem al19emeinen Pflegesatz gesondert berech-
nungsfühigen Nebenleistungen (§ 5) und Leistungen bei Begutachtung (§ 7)
unter Berücksichtigung der ErlösUnderungen und -entwicklungen ............ . DM
3. Zw ischensumnw ......................................................... . DM
4. J\ bzug der Md1 rkostPn für sonstige gesondert berechenbare Leistungen, soweit
nicht bereits dl!rch Anwendung der Aquivalenzziffern ausgegliedert, insbeson-
den~ Kosten für Teleion, Pernseher, Verpflegung usw ...................... . DM
5. ZwischE-!nsurnnrc ......................................................... . DM
6. Bcrücksichligunq der Mehr- oder Minderkosten (Abschnitt A2 V Spalte 8 und
Abschnitt B2 IX Spalte 8) ................................................ . DM
7. Zwis-chensun11ne ......................................................... . DM
8. Berücksichtiqnng der Kostrnentwicklungen (Abschnitt A3 V Spalte 10 und Ab-
schnitt B3 lX Spalte 10) .................................................. . DM
9. Gesamtkosten ........................................................... . DM
10. Gesamtkosten (Abschnitt D l 9) allgemeiner Pflegesatz ................. . DM
Kostengleiche Berechnungslage
(Abschnitt E II i Spalte 4)
II. Pflegesatz nach § 3 Abs. 2
a) Arztkostenabschlag lt. ........................................... ;/. DM
b) Pflegesatz ohne Arztkostenanteile ......................................... . DM
c) Pflegesatz für gesunde Neu9eborene (0,25 von Abschnitt D I 10) ............. . DM
*) Gilt nur bei Berechnung eines gleichmäßiuen Pflegesatzes je Tag.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
E Statistischer Teil
1. Anzahl der Bet.t.en und Nutzungsgrad
insgesamt
il) Zahl der Pl'-rnbetten ...................................................... .
b) Zahl der tatsächlich aufgestellten Betten ................................... .
c) Zahl der Pfler,ictage (Mill.PrnachLshesUinde)
ohne*) mit**)
aa) bei stal.ioni.irer Behandlung ......................... .
bb) bei halhstalio11ärcr Bcl1c111dlung ..................... .
d) Krankcnzugiin~J(! (Aufnahmen) im Berichtsjahr ........... .
e) Krankenabgän~Jc (1Jntlassun~1en) im Berichtsjahr ......... .
f) Berechnungsta~Je
,rn) bei stat.ionürer Belrnndlung ........................................... .
bb) bei halbsfationärer Behcrndlung ....................................... .
g) Nutzungsgrad (nach MillernachtsbPständen} nach der Zahl der Planbetten ....
h) Nutzungsgrad (nach Mitternachtsbeständen) nach der Zahl der tatsächlich auf-
gestellten Betten ......................................................... . 0/o
*) Pflege-taue ohne gesondert berechenbare Arzt.kosten (,rns9cnommen Belegärzte).
**) Pflegetuge mit gesondert bercchcnhc1rcn Arztkosten (ausgenommen Belegärzte}.
II. Berechnungstage und Umwertung auf allgemeine Pflegesätze
Umrechnungs- Kostengleiche
Berechnungs- faktor
tage Berechnungstage
(Kostenbasis)
1 2 3 4
Tage mit gesondert berechenbaren Leistungen
Sonstige gesondert berechenbare Leistungen ...........
a) 1-Bettzimmer ..................................... 1,35
b) 2-Bettzimmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ . 1,15
c) Sonstiges ......................................... 1,00
d) Tage mit sonstigen gesondert berechenbaren Leistun-
gen zusammen ................................... .I -
1
Tage ohne gesondert berechenbare Leistungen
-·
e) Tage mit allgemeinem Pflegesatz .................. 1,00
f) Tage mit Pflegesatz nach § 3 Abs. 2 ................ 1,00
g) Tage für gesunde Neugeborene .................... 0,25
h) Tage mit allgemeinen Pflegesätzen und Pflegesatz
nach§ 3 Abs. 2 zusammen ......................... -
i) Berechnungstage insgesamt
(Summe d und h) ................................. -
1
Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 349
III. Personelle Besetzung
Personal-
bestand Aufwand je Belastungsziffer
Personalgruppe 1 ) Beschäftigter Belastungs- je durchschnitt-
(ggf. sind in einzelnen Ländern Beschäftigte am ....................... .
Vollkräfte 2) (einschließlich (AI. Sp. 4: ziffer lich belegtes
abweichende Gruppen zu berücksichtigen) E III. Sp. 2) je Planbett Planbett
Personal-
änderungen)
5
a) Ärztlicher Dienst ..................... . 1: Betten 1: Betten
b) Pflegediensl ......................... . 1: Betten 1: Betten
c) Med.-1.edm. Dienst ................... . 1: Betten 1: Betten
d) Funk tionsdicnst ..................... . 1: Betten 1: Betten
e) Klinisches llanspersonal .............. . 1: Betten 1: Betten
f) Wirtschafts-, Versorgungs- und techn.
Dienst .............................. . 1: Betten 1: Betten
g) Instandhaltunqs- und Instandsetzungs-
dienst ............................... . 1: Betten 1: Betten
h VerwaltnngsdiEmst ................... . 1: Betten 1: Betten
i) Sonderdienste ....................... . 1: Betten 1: Betten
j) Fort- und Weiterbildungsdienst ....... . 1: Betten 1: Betten
k) Ausbildungsslä tten .................. . 1: Betten 1: Betten
1) sonstiges Personal ................... . 1: Betten 1: Betten
m) Personal insgesamt .................. . 1: Betten 1: Betten
nur nachrichtlich:
1) Krankenpflegeschüler
und -schülerinnen ................... .
2) sonstige Schüler
und Schülerinnen .................... .
1) Für die Abgrenzung gell.en die entsprechenden Anmerkungen des Abschnitts AI.
2) Teilzeitkräfte sind entsprechend der anteiligen Beschäftigung zu bewerten.
IV. Beköstigungstage im Berechnungszeitraum
a) Kranke ............... . Beköstigungstage *)
b) Personal .............. . Beköstigungstage *)
c) Sonstige Beköstigte Beköstigungstage *)
d) insgesamt ............. . Beköstigungstage *)
e) Lebensmittelaufwand
je Beköstigungstag ............................... DM
(A II.a: E IV d)
*) Einzelmuhlzcilcn sind auf volle Bckösligungslc1ge umzurechnen.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
1
j V. Mccfo:in i sc:lH!t Br'd<11 I (L:i 11,.e!_n_c1_c_h_w_f_j_s_z_.u_A_1_1_1._b_)_*_l__________- - - - ; - - - - - - - - - - - - - - : - - - - - - - - - - - - i
l<osLenarten Gesamtbetrag DM
in DM je Berechnungstag
a) Arzneien, Heil- und Hilfsmillel ..................................... .
b) Arztlich verorclnNe SUirkun~Jsmittel ................................. .
c) Blut, Blutkonserven und Blutersatzmittel ............................ .
d) Vcrbundsrni.tlcl .................................................... .
e) Ärztliches und pflegerisches Verbrauchsmaterial ..................... .
f) Instrumente, medizinische Geräte ................................... .
g) Narkose- und sonstiger OP--Bedarf .................................. .
h) Röntgenbedarf ..................................................... .
i) Laborbedarf ....................................................... .
j) Kosten für Untersuchungen in fremden Instituten .................... .
k) Bedarf für EKG, EEG, Grundumsatzbestimmung u. ä .................. .
]) Bedarf der Bade-, Massage- und elektrophysikalischen Abteilung ..... .
m) Apothekenbedarf (Verbrauchsmaterial) .............................. .
n) Fein-Desinfektionsmaterial
o) Kosten für Krankentransporte (soweit nicht Durchlaufposten) ......... .
p) SonstigPr medizinischer Bedarf ...................................... .
q) Medizinischer Bedarf insgesamt .......................... _._·_·_·_·_·_·_·_·_·_·_·__!__:' ============'=========~
*) Nur Verbnrnchsuütcr.
VI. Nutzungsgrad der Fachabteilungen
Zahl der Nutzungs-
Zahl der
Pflegetage Be- grad (nach Verweil-
Fachabteilung tatsächlich dauer
(Mitter- Fallzahl*) rechnungs- Mitter-
aufgestellten (Sp. 3: 4)
nachts- tage nachts-
Betten
bestände) beständen)
2 3 4 5
a) Inlensivpflege-Abteilung ............. .
b) Innere Krankheiten .................. .
c) Infektionskrankheiten ............... .
d) Säuglings- und Kinderkrankheiten .... .
e) Chirurgie ............................ .
f) Orthopädie .......................... .
g) Urologie ............................ .
h) Neurochirurgie ...................... .
i) Zahn- und Ki-eferkrankheiten ......... .
j) Gynäkologie ......................... .
k) HNO-Krnnkheiten ................... .
1) Augenkrankheiten ................... .
m) Haut- und Geschlechtskrankheiten .... .
n) Röntgen- und Strahlenheilkunde ...... .
o) Sonstige Fachrichtungen .............. .
*) Nach foluendcr Porrnel zn berechnen Aufno.hrnen + EnUas 5 ungen
2
VII. Ergänzende Angaben
im Berichtszeitraum
L Erlöse aus allgemeinen Pflegesätzen ............................................. . .DM
2. Erlöse ,:n1s besonderen P!legesfüzen ............................................. . ..DM
3. Erlö.se aus gesondert bereche:~nbaren Nebenleistungen (§ 5) ........................ . . .. DM
4. Erlöse aus Aufnc1hmen zur Deuutachtung (§ 7) ......... , ......................... . ..DM
5. Arnbulanzeinnahmen ........................................................... . ..DM
fi. Kostenerstattungen der Arzte ................................................... . DM
7. Erlöse aus sonsligen ~Jesonderl berechenbaren Leistungen (§ 6) ................... . DM
Unlersduift
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 351
Anhang zum Selbstkostenblatt (SKBI.) 19 ..
A. Zum Abschnitt A2 des Selbstkostenblatts (Kostenänderungen)
Personalkosten Jahressumme
DM
1. Voraussicht.liehe Personalkosten 19
1. a) Brutto-Gehäller und -Löhne 1) (einschl. freie Station - lt. Lohnbuchhaltung-)
Monat:
19 .. DM
19 .. .DM
... 19 ..................... DM zus.: ................... DM X 4*)
... 19 ......... DM zus.: ...... DM X 3**)
.... 19. ..DM
... 19 .. DM zus.: .... DM X 2***)
abzüglich
Personalkosten I nstandhal tungsdienst
Monate.
bis . . 2) 19 ..... DM X ...... 3) ;/. ....
Zwischensumme:
==========
abzüglich
b) Arbeitgeberanteile Sozialversicherung (einschl. freiwillige Krankenversicherung)
ohne Instandhaltungsdienst - lt. Lohnbuchhaltung -
Monate
bis .........
2
) 19. .............................. DM X ...... 3) = .... '. ........... .
c) Mutterhausabgaben (einschl. Sachbezüge) 4)
Monate
bis ...... 2 ) 19 . .............................. DM X ...... 3 )
Summe 1 Buchstaben a bis c ............................................................... .
1) Es sind die Bruttoausgaben ohne Arbeitueberanteile usw. mindestens der letzten drei Monate zugrunde zu legen.
2) Basis wie zu Nummer 1 Buchstabe a.
3) Multiplikator wie zu Nummer 1 Buchslohe a.
4) Soweit nicht in Nummer 1 Buchstabe a bereits enthalten.
*) Nur ousfüllen, wenn Angaben für drei Monote gemacht worden sind.
**) Nur ausfüllen, wenn Angaben für vier Monate gemacht worden sind,
***) Nur i\usfüllen, wenn Angaben für sechs Monate gemacht worden sind.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. zuzüglich Einmalkostcn des lc,tzlen Kalenderjahres (jeweils ohne Instandhaltungsdienst)
a) Beitrag Berufs~Jenossensdwlf. --- gemäß Vorausbescheid für das laufende Jahr ............. .
b) Beihilfen, sonstiger Jreiwill igcr sozialer Personalaufwand ............................... .
c) Pensionsumlage gern. Vorschußumla9e für das laufende Jahr ............................. .
d) Weihnachtszuwendung ........ v. H. der Bruttogehälter und Löhne
- ohne Arbeitgeberanteile usw. - ( = ............ v. H. von Zwischensumme 1 a)
......... DM
zuzügl. v. I-I. Sozialabgaben .................................................... . DM
Summe 2 Buchstaben a bis d ............................................................. .
3. Änderungen im Personalbestand gegenüber 1 a (auf besonderem Blatt erläutern)
Gesamt-Personalkosten
(Summe 1 bis 3)
abzüglich
II. Personalkosten des SKBI. Summe Abschnitt Al I Spalte 4 = ................................................ DM
abzüglich des ggf unter Abschnitt Al I a Spalte 3 zugesetzten Arzt-
kostenabschlages für belegärztliche Tätigkeit ................ ;( ................................................ DM
Mehr- ( +) oder Minder kosten (-) für Personal .............................................. .
Sachkosten
Summe Abschnitt A II a bis m *) .............•...••.••.......•.• ... DM
abzüglich Sachkosten SKBl. Abschnitt Al II Spalte 4 ···········•·· .............................................. DM
Mehr- ( +) oder Minderbetrag (-) bei Sachkosten ............................................ .
I==
Zinsen für Betriebsmittelkredite
gemäß besonderer Nachweisung ................................................ DM
abzüglich Summe Abschnitt Al IV Spalte 4 .................. ;( ................................................. DM , ..................................... .
"') Der Jahresteilbetrag ist entsprcdicnd der Redinung bei den Personalkosten anzusetzen und wie dort hochzurechnen.
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 353
B. Zu den Abschnitten A.3 und B3 des Selbstkostenblatts
V ordus:-;ichll ic:hc Kosl C)llCn l.wick I ungen
Hier sind im ei111.t'.lnen die Grlinde anzugeben, die zu den angegebenen Kostenentwicklungen in den Abschnitten A3 und B3
führen.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 2
zu§ 19 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung
(Ergänzung zum Selbstkostenblatt)
I. Angabf~n zu den Abschreibungen auf Anlagegüter 1 )
L1110Irisli<Je Anla<JC<JÜ1.er (Nutzun<jsdauer mehr als 30 Jahre)
Abschreibung
je kosten-
Steuerlich berücksichtigter Ab schrei- je gleicher
Bezeichnung
Wert 2 ) bungssatz je Jahr Berech- Berech-
nungstag nungs-
tag 3 )
I 1.1. Summe: 1
2. Mittelfristige Anlctgegüter (Nutl'.ungsdauer mehr als 15 bis 30 Jahre)
1
Abschreibung
je kosten-
Steuer lieh berücksichtigter Abschrei- je gleicher
Bezeichnung
Wert 2 ) bungssatz je Jahr Berech- Berech-
nungstag nungs-
tag 3)
I 2.1. Summe: 1
3. Kurzfrisli<je Anlagegüter (Nutzun9sduuer mehr als 3 bis 15 Jahre)
Abschreibung
Bezeichnung Steuerlich berücksichtigter Abschrei-
Wert bungssatz je Jahr 1 je Berechnungstag
I 3.1. Summe: 1
1) /\nlii(JC\JÜ lcr mi l ci ncrn W c'Il un lc!J 20 000 DM kiimwn zusammengefaßt werden. Ergänzende Angaben auf besonderem Blatt.
2) lki Kosl(!llslcllc!11J('(h11u11n sind nur die /\nleile cinzusdzen, die auf Benutzer entfallen, denen ausschließlich der allgemeine Pflegesatz berechnet oder
denen Jür die U11lcirlHinqu11q keine qcson(lcrlc Leistung berechnet wird.
:l) Diese Spilllc ist nur bei l('hlendcr Koslcnsfcllcnrechnung auszufüllen. Äquivalenzziffernmethode ist anzuwenden, falls keine Kostenstellenrechnung mög-
lid1 ist. Fü, die Unlcibrinqunq in cinc'rn Zweibettzimmer ist der Umrechnungsfaktor 1,5, bei Unterbringung in einem Einbettzimmer 2,0. Als Berechnungs-
t,HJe sind die im Selbslkoslenblat.t Abschnitt E II Spalte 2 für Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer angenommenen Berechnungstage
zuu I unde zu lf,uen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 355
4. Berechnung der Absd1rcihu11qen im allgemeinen Pflegesatz
4.1. Summe der A hsd1rcibu1111cn für langfristige Anlagegüter je Berech-
nungstag (bei Koste:nslc!llenredmung) bzw. je kostengleicher Berech-
nungstag (l 1.1) .................................................... . DM
4.2. Summe der Abschreibu1HJCJ1 für mittelfristige Anlagegüter je Berech-
nungstag bzw. kostengleicher Berechnungstag (I 2.1) ................ . DM
4.3. Summe der Abschreibungen für kurzfristige Anlagegüter (I 3.1) je Be-
rechnungstag ....................................................... . DM
4.4. Summe der Abschreibungen im allgemeinen Pflegesatz (4.1 bis 4.3) ...
II. Rückstellungen (§ 19 Abs. 1 Salz 2 Nr. 1)
1. Für die Rückstellungen rnaßncbender Vomhundertsatz der Absetzungen
für Abnutzung . v. H.
2. Rü ckstell un gen .i c Be rech nun g s ta g --'-(S_u_m_m_e_I_4_.4_X______v_._H---'-.)
100
1 Il 2.1
III. Zinsen für Fremdkapital 1 ) (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
1. Einzelangaben zu den Zinsen für Fremdkapital
Kreditaufnahme Zins- Dauer Zinsleistungen
Lfd. Nr. Grund der
satz der Kapitalstand im Berechnungs-
O/o Kreditaufnahme
am in Höhe von .... DM Laufzeit zeitraum
1
1
1
III 1.1 Summe 1
1) Hier sind nur diejenigen Zinsen zu berücksichtigen, die nicht bereits in Abschnitt Al IV aufgeführt sind.
2. Kostenänderungen der Zinsen für Fremdkapital (III 1)
Lfd. Nr. des Kostenänderungen
Kredits Betrag der
Kostenänderungen
(III 1) vom bis
1
III 2.1
Summe
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. Summe der Zinsen für Fremdkapital
ßuchhd l lf)rischer III 3.1
Berichtigungen Berichtigte Kosten
Aufwand (Jll 1 + JII 2) DM je Berechnungstag
1 1
1 1
IV. Zinsen für Eigenkapital (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) *)
1. Eigenkapital für im Selbstkostenblalt nicht berücksichtigte Kosten
Kapi lc1 l a ufwendungen Veränderungen Zinsen
Bestand am Ende
während des Zinssatz Zinsen für je
Lfd. Nr. des Berechnungs-
Berechnungs- 0/o Eigenkapital Berechnungs-
am in Höhe von zeitraums tag
zeitraumes
1
IV 1.1 Summe
I==
V. Gesamtsumme der nach § 19 Abs. 1 besonders berücksichtigungsfähigen Aufwendungen
l. Summe der Abschreibungen (übertragen aus I 4.4) ....................................... . DM
2. Rückstellungen je Berechnungstag (übertragen aus II 2.1) ............................... . DM
3. Zinsen für Fremdkapital {übertrngen aus III 3.1) DM
4. Zinsen für Eigenkapital {übertragen aus IV 1.1) DM
1 Gesamtsumme V 5
VI. Berechnung des allgemeinen Pflegesatzes für nach KHG nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser
1. Allgemeiner Pflegesatz ohne die nach § 19 zu berücksichtigenden
Kosten {Abschnitt D I 10 des Selbstkostenblattes) ........................................ . DM
2. Gesamtsumme der Aufwendungen nach § 19 Abs. 1
{übertragen aus V 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
_j _v_1_3_l_s_u_m_n_1_e_v_1_1_+_2_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ D_M_I
4. Sonstige öffentliche Förderung gemäß § 19 Abs. 1
Satz 4 im Berechnungszeitraum
a) Gesamtsumme ............ DM
b) je Berechnungstag (Abschnitt E II i des Selbstkostenblattes} ;/. DM
5. Allgemeiner Pflegesatz einschließlich Arztkosten VI 5 Differenz
VI 3 ;/. 1
VI4 b ... DMI
VII. Pflegesatz nach § 3 Abs. 2
1. ;/. Arztkostenabschlag lt. ;/.
2. allgemeiner Pflegesatz ohne Arztkosten
3. Pflegesatz für gesunde Neugeborene (0,25 von VI 5)
•) Hier ist nur der Teil des Eigenkapitals zu berücksichtigen, der für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren investiert worden ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 357
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agra.rwirtschaft
26. 3. 73 Verordnung (EWC) Nr. 879/73 des Rates über die Gewährung
der Beihilfen der Milgliedslaaten an die anerkannten Ho p -
f c n erz e u g e r gcmcinschaften und die Erstattung dieser Bei-
hilfen 31. 3. 73 L 86/26
26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 881/73 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nrn. 766/68 und 1052/68 des Rates hin-
sichtlich der Vornusfestsetzung der Erstattungen auf dem
Z u c k c r - , G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r 31. 3. 73 L 86/30
26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 882/73 des Rates zur fünften Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1599/71 zur Festsetzung zusätz-
licher Beclin\JUngen, denen eingeführter Wein, der zum
unmillellrnren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, ent-
sprechen muß 31. 3. 73 L 86/32
27. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 883/73 des Rates zur Verlängerung
des Mi Ich w i r t s c h a f t s jahres 1972/1973 31. 3. 73 L 86/33
27. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 884/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 922/72 über die Grundregeln für die
Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen 31. 3. 73 L 86/34
31. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 885/73 des Rates über die Nichtan-
wendung des Artikels 4 a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 974/71 im Zuckersektor 31. 3. 73 L 86/35
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 887/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 3.4. 73 L 87/2
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 888/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 3.4. 73 L 87/4
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 889/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 3.4. 73 L 87/6
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 890/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 3. 4. 73 L 87/8
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 891/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 678/73 zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken aus Rumänien
und Bulgarien 3. 4. 73 L 87/9
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 892/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 3.4. 73 L 87/10
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 893/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 4.4. 73 L 88/1
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 894/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a l z hinzugefügt werden 4. 4. 73 L 88/3
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 895/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 4. 4. 73 L 88/5
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 896/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 4. 4. 73 L 88/7
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 897/73 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 4.-4. 73 L 88/8
30. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 898/73 der Kommission zur Verli.n-
qerung der Anwendbarkeit der Verordnungen (EWG} Nrn.
2474/72 und 319/73 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen
für den direkten Ve1 brauch -4. -4. 73 L 88/10
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lu111 und Bczc:ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 4. 73 Verordnung (IJWC) Nr. 899/73 der Kommission über die Lie-
fcirunq von Mager m i 1 c h p u 1 ver an Jordanien im Rah-
nwn der Cemeinschaflshilfo 4.4. 73 L 88/12
2. 4. 73 Vmordnung (I2WG) Nr. 900/73 der Kommission über die Lie-
ferung von Mager m i Ich pul ver nach Ruanda im Rah-
men der Gemeinschaftshilfe 4.4. 73 L 88/14
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 901/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2474/72 über den Absatz von
Butter zu herabgeselzten Preisen aus den Beständen der
Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in der Ge-
meinschaft 4. 4. 73 L 88/16
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 902/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Betruges der Beihilfe für O 1 s a a t e n 4.4. 73 L 88/ 17
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 903/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 4. 4. 73 L88/19
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 904/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 4.4. 73 L 88/20
4. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 909/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 5.4. 73 L 89/7
4. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 910/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 5.4. 73 L 89/9
4. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 911/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 5.4. 73 L 89/11
4. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 912/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß •
z u c k e r und R o h z u c k e r 5. 4. 73 L 89/13
4. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 913/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 5. 4. 73 L 89/1~
30. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 915/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Eiersektor 5. 4. 73 L 89/17
30. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 916/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Sek lor G e f l ü g e 1 f l e i s c h 5.4. 73 L 89/19
30. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 917/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausglekhsbeträge auf dem Schweine -
f leis c h sek t o r für den Monat April 1973 anwendbaren
Beträge 5. 4. 73 L 89/23
4. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 918/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 5.4. 73 L 89/27
4. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 919/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge-
t r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 5.4. 73 L 89/29
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 920/73 der Kommission zur Fest-
sc~tzunu der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 6.4. 73 L 90/2
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 921/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügl werden 6.4. 73 L 90/4
5. 4. 73 Verordnung (EWC) Nr. 922/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 6. 4. 73 L 90/6
5. 4. 73 Verordnung (E'vVC) Nr. 923/73 der Kommission zur Fest-
setzun9 der fi.ir G et r e i d e , Mehl e , G r ob g r i e ß und
F e i n ~J r i e ß von W eizcn oder Roggen anzuwendenden Er-
stc1l.tu 11gen 6.4. 73 L 90/8
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1973 359
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lurn und Bczt)ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 924/73 der Kommission zur Fest-
sclzung der !Jej Reis und Bruchreis anzuwendenden
/\.lischöpfungcn 6.4. 73 L 90/11
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 925/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 6. 4. 73 L 90/13
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 926/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 6.4. 73 L 90/15
5. 4. 73 Verordnung (EWC) Nr. 927/73 der Kommission zur Fest-
sclzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 6.4. 73 L 90/17
5. 4. 73 Verordnung (EWC) Nr. 928/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k c r und R o h z u c k e r 6.4. 73 L 90/19
5. 4. 73 Verordnung (EWC) Nr. 929/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 6.4. 73 L 90/20
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 930/73 der Kommission, mit der die
Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 1769/72 über die Begleitdokumente und die Ein- und
Ausgangsbücher in der W e in w i r t s c h a f t für die neuen
Mitgliedstaaten vorübergehend ausgesetzt wird 6.4. 73 L 90/23
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 931/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 6.4. 73 L 90/24
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 932/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 6. 4. 73 L 90/28
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 933/73 der Kommission zur Fest--
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 6.4. 73 L 90/30
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 934/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 7. 4. 73 L 91/1
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 935/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a 1 z hinzugefügt werden 7.4. 73 L 91/3
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 936/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 7.4. 73 L 91/5
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 937/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 7.4. 73 L 91/7
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 938/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltigen Erzeugnissen 7.4. 73 L 91/8
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 943/73 der Kommission über die
Methode und den Zinssatz, die für die Berechnung der Finan-
zierungskosten für die Interventionen auf dem Binnenmarkt
im Sektor Rohtabak anzuwenden sind 7.4. 73 L 91/14
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 944/73 der Kommission zur siebten
Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72
über die Differenzbeträge für R a p s - und R üb s e n s am e n 7. 4. 73 L 91/16
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 945/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e nöl 7. 4. 73 L 91/18
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 946/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 7.4. 73 L 91/19
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 947/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 7.4. 73 L 91 /21
360 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1t111n und Hezciclinung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
2G. 3. n Verordnung (EWG) Nr. 878/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der
Verordnung (EWC) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhalb ch-,r Gemeinschaft zu- und abwandern 31. 3. 73 L 86/1
26. 3. 73 V ~:rorclnung (EW(;) Nr. 880/73 des Rates zur Festlegung be-
stimm !er Aus9angszollsätze 31. 3. 73 L 86/29
2. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 886/73 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Athylcndibromid der Tarifstelle ex 29.02 A III 3.4. 73 L 87/1
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 905/73 der Kommission zur Fest-
setzun9 der Betrüge zur Berichtigung der Währungsausgleichs-
beträge 7.4. 73 L 92/1
2. 4. 73 Verordnung (EGKS, EWG, Ematom) Nr. 906/73 des Rates zur
Änderung der Verordnun9 (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71
zur Durchlühnm9 des Beschlusses vom 21. April 1970 über
die ErsE'~tzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch
eigene Mittel dc1r Gemeinschaften 5. 4. 73 L 89/1
3. 4. 73 Verorclnun~J (EWG) Nr. 907/73 des Rates zur Errichtung eines
Europäischen Fonds für wi:ihrungspolitische Zusammenarbeit 5.4. 73 L 89/2
4. 4. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. ~)08/73 des Rates über die vollständige
Aussetzunr1 der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Kartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II 5. 4. 73 L 89/6
3. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 914/73 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 5.4. 73 L 89/15
5. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 939/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten,
glasiert, der Tarifnummer 69.08, mit Ursprung in Korea (Süd-),
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates
vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 7.4. 73 L91/10
5. 4. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 940/73 der Kommission zur Wieder-
einführun~J des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Streich~Jnrnc nus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Ein-
zelverk,rnl, der T,nifnummer 53.06, mit Ursprung in Entwick-
hm~Jsldndern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2766/72
des R,1tes vorn 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewdhrl werden 7.4. 73 L 91/ 11
5. 4. 73 Verordnung (EWC~) Nr. 941/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Gcwi.rke als Meterware, aus Wolle oder feinen Tierhaaren,
der Tarifstelle 60.0l A, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2766/72 des Rates
vorn 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 7.4. 73 L 91 /12
6. 4. 73 Verordnung (EWG) Nr. 942/73 der Kommission zur Verschie-
bung des Zeitpunkts der Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 1770/72 und zur vorübergehenden Abweichung von der
VerordnllilfJ (EWG) Nr. 1769/72 7.4. 73 L91/13
B e r i c h t i g u n 9 zur Berichtigung der Richtlinie des Rates
zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr
mit frischem Geflügelfleisch (ABI. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971) 5.4. 73 L 89/35
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes11eselzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes~Jesetzblatl Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnemrmt. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorl ic9en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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