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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1973 1 Nr. 30
Tüg Inhalt Seite
25.3. 73 Vcronl111mg i1bcr die örlliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden 309
14. 4. 7] Vcrordnunu zur AndcnmrJ lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
621-l-lDV 2, li2'.! J DV ll, 621-:J-DV 6
1B. 4. 7] Verordnu11(J zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1973
(J-;eric1H(!iseverordn1mg 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vcrki'1ndunr1en im Bundesunzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
l{cch l.svorsdni llcn der Europäischen Gemeinschaften 317
Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 25. März 1973
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz- (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Grenzschutz-
gesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I verwaltung Mitte im gesamten Geltungsbereich des
S. 1834) wird verordnet: Bundesgrenzschutzgesetzes örtlich zuständig
§ 1 1. für nachstehende, die Dienstleistenden und frü-
heren Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz
(1) Die Grenzschutzkommandos und die Grenz- (§ 48 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes) be-
schutzverwaltun9en sind im Rahmen der ihnen ob- treffenden Verwaltungsangelegenheiten:
liegenden Aufgaben wie folgt örtlich zuständig:
a) die Durchführung der Verfahren zur Fest-
1. das Grenzschutzkommando Süd und die Grenz- stellung einer Grenz,schutzdienstbeschädi-
schutzverwaltung Süd in den Ländern Baden-
gung,
Württemberg und Bayern,
b) die Versorgung nach § 59 des Bundesgrenz-
2. das Grenzschutzkomm~mdo Mille und die Grenz- schutzgesetze,s in Verbindung mit dem Solda-
schutzverwaltung Mitte jn den Ländern Hessen, tenversorgungsgesetz, soweit sie von Behör-
Saarland und Rheinland-Pfalz sowie im Regie- den des Bundesgrenzschutzes durchzuführen
rungsbezirk Köln des Landes Nordrhein-West-
ist,
falen,
c) die Durchführung des Arbeitsplatz,schutzge-
3. das Grenzschutzkommando Nord und die Grenz-
schutzverwaltung Nord in den Ländern Bremen setzes,
und Niedersachsen ausschließlich des Küsten- d) die Weiterführung der Sozialversicherung und
meeres sowie im Land Nordrhein-Westfalen mit der Arbeitslosenversicherung,
Ausnahme des Regierungsbezi"rks Köln, e) die zentrale Erstattung von Fahrkosten an
4. das Grenzschutzkommando Küste und die Grenz- andere Verwaltungen;
schutzverwaltung Küste in den Ländern Hamburg
und Schleswig-Holstein, im gesamten Küsten- 2. für die reisekostenrechtliche Abfindung von im
meer der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Ausland tätigen Angehörigen des Bundesgrenz-
der hohen See. schutzes.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§2 6. das Grenzschutzamt Emden im Land Bremen so-
Die Grenzschutzdirektion und die Grenzschutz- wie im Verwaltungsbezirk Oldenburg und in den
schule sind im Rahmen der ihnen obliegenden Auf- Regierungsbezirken Aurich und Osnabrück des
gaben im gesamten Geltungsbereich des Bundes- Landes Niedersachsen,
grenzschutzgesetzes örtlich zuständig. 7. das Grenzschutzamt Hamburg im Land Hamburg,
im Regierungsbezirk Stade des Landes Nieder-
sachsen sowie in den Landkreisen Steinburg,
§3
Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lau-
Die Grenzschutzämter sind im Rahmen der ihnen enburg und Ostholstein sowie in der Stadt Lübeck
obliegenden Aufgaben wie folgt örtlich zuständig: des Landes Schleswig-Holstein,
1. das Grenzschutzamt Konstanz in den Regierungs- 8. das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schles-
bezirken Tübingen und Stuttgart sowie in den wig-Holstein, soweit nicht das Grenzschutzamt
Landkreisen Konstanz, Tuttlingen, Schwarzwald- Hamburg zuständig ist,
Baar-Kreis, Rottweil und Waldshut des Regie- 9. das Grenzschutzamt Braunschweig im Verwal-
rungsbezirks Freiburg des Landes Baden-Würt-
tungsbezirk Braunschweig sowie in den Regie-
temberg; außerdem im Land Bayern, soweit nicht
rungsbezirken Hannover, Hildesheim und Lüne-
Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes burg des Lande,s Niedersachsen sowie im Re-
von der Bayerischen Grenzpolizei im Einverneh- gierungsbezirk Kassel des Landes Hessen.
men mit dem Bund wahrgenommen werden,
2. das Grenzschutzamt Lörrach in den Regierungs- §4
bezirken Karlsruhe und Freiburg -- soweit nicht
das Grenzschutzamt Konstanz zuständig ist - Für die eigene Sicherung und die Sicherung der
des Landes Baden-Württemberg, ihnen unterstehenden Verbände, Einheiten und son-
stigen Einrichtungen nach § 5 des Bundesgrenz-
3. das Grenzschutzamt Saarbrücken in den Ländern schutzgesetzes sind die in den §§ 1 und 3 dieser
Rheinland-Pfalz und Saarland sowie im Regie- Verordnung genannten Bundesgrenzschutzbehörden
rungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen, im gesamten Geltungsbereich des Bundesgrenz-
4. das Grenzschutzamt Aachen im Regierungsbezirk schutzgesetzes örtlich zuständig.
Köln des Landes Nordrhein-Westfalen,
§5
5. das Grenzschutzamt Kleve in den Regierungs-
bezirken Detmold, Düsseldorf, Münster und Arns- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
berg des Landes Nordrhein-Westfalen, 1973 in Kraft.
Bonn, den 25. März 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973 311
Verordnung
zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. April 1973
Auf Grund zes nicht zu berücksichtigen; Schäden an Spar-
anlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 des
des § 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3 und des § 367
Lastenausgleichsgesetzes sind".
Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972 a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem
(Bundesgesetzbl. I S. 1537), Wort „Schadensgebiets" die Worte „und spä-
testens am 31. Dezember 1971" eingefügt.
des § 43 Abs. 1 Nr. 3 des Feststellungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober b) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird der Punkt
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1885), geändert durch das durch ein Komma ersetzt und angefügt „spä-
Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des testens jedoch am 31. Dezember 1971 ".
Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970 c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
(Bundesgesetzbl. I S. 1870), ,, (4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezem-
sowie des § 8 Abs. 2 des Währungsausgleichsgeset- ber 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De- 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059), geändert 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265
durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gewor-
Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bun- den, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach
desgesetzbl. I S. 806), den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 gewährt, wenn
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273
Bundesrates: Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
oder im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust
§ 1 dieser Existenzgrundlage insgesamt minde-
stens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer
Änderung der 2. LeistungsDV-LA
Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun- Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes werden
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas- auch Zeiten des Bestehens einer Existenz-
sung vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I grundlage im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 und
S. 1395, 1398), geändert durch § 11 der Vierund- beim Verlust einer Existenzgrundlage im
zwanzigsten Verordnung über Ausgleichsleistungen Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 auch Zeiten des
nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. Novem- Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1790), wird wie folgt des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichs-
geändert: gesetzes berücksichtigt. 11
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
angefügt: a) In Satz 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„ ein auf Schäden im Sinne des § 4 Abs. 4 des ,,3. wenn die Jahrgangs- und Erwerbsunfähig-
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes keitsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2
beruhender Grundbetrag oder Teilgrundbe- Satz 1 nicht erfüllt sind, nur neben laufen-
trag ist nicht zu berücksichtigen." der oder ruhender Beihilfe zum Lebens-
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach unterhalt nach § 5 Abs. 4 und nur wegen
den Worten „Zonenschaden-Teilgrundbetrag" eines Vermögensschadens,".
die Worte „außer für Schäden nach § 4 Abs. 4 b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
des Beweissicherungs- und Feststellungs-
gesetzes" eingefügt. ,,Auf Grund von Erwerbsunfähigkeit kann be-
sondere laufende Beihilfe in den Fällen des
c) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte Satzes 1 Nr. 2 wegen eines Vermögensscha-
„Dabei sind Schäden an Sparanlagen im Sinne dens und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 nur
des § 15 Abs. 2 und 4 des Lastenausgleichs- gewährt werden, wenn auch die Vorausset-
gesetzes" ersetzt durch die Worte zungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenaus-
„Dabei sind Schäden im Sinne des § 4 Abs. 4 gleichsgesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 vor-
des Beweissicherungs- und Feststellungsgeset- liegen. 11
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. § 8 wird wie folgt geändert: 2. ihren Sitz in Berlin und ihre Geschäftsleitung
außerhalb der westlich der Oder-Neiße-Linie
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „4" durch die
gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs nach
Zahl „5" ersetzt.
dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937
b) Absatz 2 erhält fo1~1ende Fassung:
hatte und deren Vermögen von Auslandschäden
,, (2) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Perso- im Sinne des Reparationsschädengesetzes und
nen kann besondere laufende Beihilfe in ent- Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und
sprechender Anwendung des § 6 gewährt Feststellungsgesetzes betroffen worden ist."
werden
1. unter den Jahrgan~JS- und Erwerbsunfähig-
keitsvoraussetzungen des Absatzes 1 oder
des § 5 Abs. 2 Satz 1, wenn auch die Vor- § 3
aussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des
Änderung der 6. W AG-DV
Lastenausgleichsgesetzes und des § 5
Abs. 2 Satz 2 oder die Voraussetzungen des Die Sechste Verordnung zur Durchführung des
§ 5 Abs. 3 vorliegen, Gesetzes über einen Währungsausgleich für
2. wenn die Jahrgangs- und Erwerbsunfähig- Sparguthaben Vertriebener vom 27. Januar 1956
keitsvoraussetzungen des Absatzes 1 und (Bundesgesetzbl. I S. 53), zuletzt geändert durch die
des § S Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt sind, nur Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnun-
neben einer in entsprechender Anwendung gen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland vom
des § 5 Abs. 4 gewährten laufenden oder 28. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 135), wird wie
ruhenden Beihilfe zum Lebensunterhalt." folgt geändert:
5. § 9 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. a) In Nummer 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,einer" die Worte eingefügt „Heimataus-
,, (2) Für die Ermittlung der nach Absatz 1 kunftstelle oder einer",
maßgebenden Einkünfte sind § 267 Abs. 2 b) in Nummer Satz 2, Nummer 2 und
Nr. 1 und 2 Satz 1 des Lastenausgleichsgeset- Nummer 3 Satz 1 und 2 werden jeweils vor
zes sowie die §§ 1 bis 19 der Dritten Verord- dem Wort „Treuhandstelle" die Worte einge-
nung über Ausgleichsleistungen nach dem fügt „Heimatauskunftstelle oder der",
Lastenausgleichsgesetz entsprechend anzuwen-
den. Grundrente und Schwerstbeschädigten- c) in Nummer 3 Satz 3 werden vor dem Wort
zulage nach dem Bundesversorgungsgesetz in ,, Treuhandstelle" die Worte eingefügt „Hei-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Ja- matauskunftstelle oder die".
nuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zu-
letzt geändert durch das Vierte Gesetz über 2. § 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
die Anpassung der Leistungen des Bundesver- a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Treuhand-
sorgungsgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundes- stelle" die Worte eingefügt „Heimatauskunft-
gesetzbl. I S. 1284), sind nicht als Einkünfte an- stelle oder eine",
zusehen."
b) in Satz 2 werden vor dem Wort „Treuhand-
stelle" die Worte eingefügt „Heimatauskunft-
stelle oder die".
§ 2
3. In§ 10 werden hinter dem Wort „von" die Worte
Änderung der 8. FeststellungsDV eingefügt „einer Heimatauskunftstelle oder von".
§ 13 der Achten Verordnung zur Durchführung
des Feststellungsgesetzes vom 31. Juli 1970 (Bun- 4. Die Anlage zu § 10 erhält die Fassung der An-
desgesetzbl. I S. 1190) wird wie folgt geändert: lage zu dieser Verordnung.
1. In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt: §4
,, § 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 11
Uberleitungsvorschrift
2. Absatz 2 erhctlt folgende Fassung: für laufende Beihilfen aus dem Härtefonds
,, (2) Absatz 1 ist auch für die Berechnung von An Personen, die erst auf Grund der §§ 5, 6 und 8
Schäden an Anteilsrechten einer Kapitalgesell- der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen
schaft anzuwenden, die nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung
1. entweder ihren Sitz oder aber ihre Geschäfts- des § 1 Nr. 2 bis 4 dieser Verordnung laufende Bei-
leitung und sämtliche Betriebsstätten im Scha- hilfe beantragen können, wird bei Antragstellung
densgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Be- bis zum 31. Dezember 1973 laufende Beihilfe vom
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes 1. Januar 1972 ab gewährt, frühestens jedoch von
oder dem Ersten des Monats ab, in dem die Vorausset-
Nr. 30 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973 313
zungcn Jür die Gewährung von laufender Beihilfe und § 15 des Währungsausgleichsgesetzes auch im
eingelrelen sind. Land Berlin.
§5 §6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- die Verkündung folgenden Monats, § 1 Nr. 1 jedoch
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten- mit Wirkung vom 1. Juni 1967 und § 1 Nr. 2 bis 4
ausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Anlage
(zu§ 3 Nr. 4)
Verzeichnis
der anerkannten Treuhandstellen
1. Bank der Deutschen Arbeit A. G. i. L., 4 Düssel- Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene
dorf, Königsallee 20 und Geschädigte), 53 Bonn-Bad Godesberg 1,
2. Bayerische Vereinsbank, 8 München 1, Post- Lessingstr. 4
fach 1
8. Der Treuhänder für das im Währungsgebiet vor-
3. Central-Landschafts-Bank Berlin, 23 Kiel,
handene Vermögen der Sparkassen, Girozentra-
Martensdamm 2
len, Provinzial- und Landesbanken, Stadtban-
4. Commerzbank AG, 2 Hamburg 11, Neß 7-9 ken, Städtischen Banken, Stadtsparbanken,
5. Commerzbank A. G., l Berlin 30, Potsdamer Städtischen Sparbanken, Stiftungssparkassen,
Str. 125 Girobanken und Girokassen, die ihren Sitz vor
dem 9. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs
6. Der Treuhänder für das im Währungsgebiet vor-
des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes hat-
handene Vermögen der Bank der Danzig-West-
ten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamtes
preußischen Landschaft, früher Danzig, der Bank
für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar
der Ostpreußischen Landschaft, früher Königs-
unterstanden, mit Ausnahme der Sparkassen mit
berg (Pr.), der Landschaftlichen Bank der Pro-
früherem Sitz in der ehemals preußischen
vinz Sachsen, früher Halle (Saale) und der Land-
Provinz Brandenburg, der Sparkassen mit frühe-
schaftlichen Bank für das Wartheland, früher
rem Sitz in der ehemals preußischen Provinz
Posen, Bankdirektor i. R. Friedrich Krech,
Pommern und im Lande Mecklenburg, der Provin-
53 Bonn-Bad Godesberg 1, Kronprinzenstraße 37
zialbank (Girozentrale) Pommern, früher Stettin,
7. Der Treuhänder für das im Währungsgebiet vor- und der Landesbank und Girozentrale für das
handene Vermögen der Schlesischen Land- Sudetenland, früher Reichenberg, Bankdirek-
schaftlichen Bank zu Breslau, früher Breslau, tor i. R. Rudolf Fest, 2 Hamburg 1, Postfach 999
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
9. Der Treuhiinder für das im Wührungsgebiet vor- 16. Deutscher Raiffeisenverband e. V., 53 Bonn 3,
handene Vc!rm<>yen dl~r Reichsbahn-Spar- und Postfach 3041
Darlehenskassen, die ihren Sitz vor dem 9. Mai
1945 außerhalb des Geltungsbereichs des Drit- 17. Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Filiale Kehl
ten Umstellungsergänzungsgesetzes hatten, am Rhein, 764 Kehl, Hauptstr. 6
Eisenbc1hn-Spar- und D,ulehenskasse Hamburg
18. Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Filiale Wies-
e. G. rn. b. H., 2 Hamburg 50, Am Felde 60
baden, 62 Wiesbaden, Taunusstr. 3
10. Der Treuhänder für das im Währungsgebiet vor-
handene Vermögen des Bankgeschäfts E. Hei- 19. Dresdner Bank - Verbindungsstelle Ost - ,
mann, früher Breslau, Felix Koy, 6 Frankfurt/ 6 Frankfurt/Main, Neue Mainzer Str. 18
Main 50, /\dalbcrt-Stifter-Str. 20 20. Edekabank eGmbH, 1 Berlin 31, Badensche
11. Deutsche Bank A kt.iengesellschaft, 3 Hannover, Str. 44
Georgspla lz 20
21. Handels- und Privatbank AG., Niederlassung
12. Deutsche Bank Ableilung Filiale Posen, 1 Berlin Berlin, 1 Berlin 15, Schaperstr. 29
30, Lützowstraße 33----36
22. Handels- und Privatbank AG., 5 Köln 1, Post-
13. Deu Ische Bank Ak liengesellschaft, Filiale
fach 100290
Altona, 2 Hamburg-Altona, Königstr. 117-119
14. Deutsche Bcmk AG, Filiale Coburg, 863 Coburg, 23. Karl Schmidt Bankgeschäft, 867 Hof/Saale 1,
Mohrenstr. 34 Postfach 1629
15. Deutscher Genossenschaftsverband {Schulze- 24. Vereinsbank in Hamburg, 2 Hamburg 11, Alter
Delitzsch) e. V., 53 Bonn 12, Postfach 120440 Wall 20-30
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973 315
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1973
(Ferienreiseverordnung 1973)
Vom 18. April 1973
Auf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs- B 13 von München-Giesing bis Autobahndreieck
gesetzes in der Füssung der Bekanntmachung vom Brunnthal.
19. Dezember 1952 (J3undesgcsetzbl. I S. 837), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bun-
§ 2
desgesetzbl. I S. 1001 ), wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: (1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außer-
dem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos-
§ 1 sener Ortschaften:
(1) Laslkraftwugcn mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft- Bundes- Von Ortsausgangs- bis Ortseingangs-
wagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab- straßen- tafel-Zeichen311 tafel-Zeichen 310
satz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Stra- nummer der StVO der StVO
ßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:
B 19 Neu-Ulm Stein b. Immenstadt
1. an allen Samstagen vom 16. Juni 1973 bis 25. Au-
gust 1973 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr, B 31 Donaueschingen Lindau
2. an allen Sonntagen vom 17. Juni 1973 bis 26. Au- B 207/E 4 Bad Schwartau Lensahn
gust 1973 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Bundes- Von Ortsausgangs-
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für fol- straßen- tafel-Zeichen 311 bis
gende Autobahnstrecken: nummer der StVO
E3 von Autobahnkreuz Oberhausen über Kamen,
Münster, Bremen bis Hamburg (Horster Drei- B 27 Rottweil Anschlußstelle
eck). Stuttgart-Degerloch
B30 Weingarten Ulm (Ortsteil
E4 von Lübeck bis Anschlußstelle Hamburg-Süd
und von Hamburg (Horster Dreieck) über Han- Donautal), Ein-
nover, Kassel, Frankfurt, Karlsruhe bis An- mündung der Land-
schlußstelle Weil am Rhein einschließlich Par- straße 1260
allelstrecke von Autobahndreieck Mönchhof B404 Kiel Anschlußstelle
bis Autobahndreieck Viernheim. Bargteheide
E5 von Autobahnkreuz Köln-West über Auto-
bahnkreuz Nürnberg bis Anschlußstelle Neu- Bundes-
straßen- Von Anschlußstelle bis
markt i. d. OPf. der Autobahn
nummer
E6 von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz
Nürnberg bis Anschlußstelle München-Schwa- B 471 Schleißheim Behelfsanschluß-
bing und von Anschlußstelle München-Kreuz- stelle Hohenbrunn
hof bis Anschlußstelle Ohlstadt.
E8 von Anschlußstelle Bad Oeynhausen bis An- (2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Ab-
schlußstelle Helmstedt. satzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen
310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsaus-
E 11 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß- gangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ord-
stelle München-West. und von Anschlußstelle
nung) begrenzt.
München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad
Reichenhall.
E 12 von Anschlußstelle St. Ingbert-Ost bis Auto- § 3
bahnkreuz Weinsberg. (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für
E 36 von Anschlußstelle Hünxe bis Autobahndrei- Fahrzeuge der Polizei, des Bundesgrenzschutzes und
eck Köln-Ost. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung.
Die Bundeswehr ist von den Verboten der§§ 1 und 2
E 70 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-
befreit, soweit das zuständige Wehrbereichskom-
dreieck Stuttgart und von Autobahndreieck
mando feststellt, daß dieses dringend erforderlich
Hattenbach bis Autobahndreieck Biebelried.
ist.
E 73 von Autobahnkreuz Köln-Nord über Wupper-
(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der
tal, Kamener Kreuz bis Anschlußstelle Bad
Feuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 be-
Oeynhausen.
freit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4
E 86 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35
Reischenhart. Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten
Sauerlandlinie von Autobahnkreuz Dortmund-West Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit
(B 1) bis Autobahndreieck Gambach. ihr Einsatz dieses dringend erfordert.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa- gebiet sichergestellt werden kann. Solche Aus-
ten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender nahmegenehmigungen dürfen nur für Lastkraft-
militärischer Erfordernisse von den Verboten der wagen, nicht jedoch für Anhänger oder Sattelanhän-
§§ 1 und 2 befreit. ger und nur für Sonntage ab 14.00 Uhr erteilt wer-
den. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden können
(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender
gleichzeitig mit einer Ausnahmegenehmigung vom
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
§ 1 Abs. 1 auch eine Ausnahmegenehmigung vom
Ordnung in Anspruch genommen werden.
§ 2 Abs. 1 erteilen.
(6) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-
§ 4 bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für lagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigun-
Fahrten mit Ladung von und nach Berlin und für den gen sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen
Verkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu- Personen auszuhändigen.
blik auf dem kürzesten Wege über zugelassene
Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen gül- § 5
tige Warenbegleitscheine oder Zollversandpapiere
mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1
zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung der Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er-
anderer Güter ist unzulässig. Für Leerfahrten sowie teilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7
für Umwegfahrten zur Zuladung ist eine Aus- der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt,
nahmegenehmigung der nach Absatz 3 zuständigen soweit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen.
Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr-
verbot gelten, soweit sie sich nicht auf Autobahnen
(2) Im übrigen können die Straßenverkehrsbehör- beziehen, für die gesamten in § 1 aufgeführten Zei-
den in dringenden Fällen Einzelausnahmegenehmi- ten.
gungen vom Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn
eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht § 6
möglich ist. Das gilt auch für Autobahnstrecken, Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
die im Verlauf von Bundesstraßen nach § 2 Abs. 1 verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
liegen, sofern sie keine Verbindung zum Autobahn- lässig
netz haben. Sie können zur notwendigen Kraftstoff- 1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt,
versorgung der Tankstellen an den Autobahnen ohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung
auch Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder einer Ausnahme-
des § 1 Abs. 1 zwischen der zu versorgenden Tank- genehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu be-
stelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.· rechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus-
(3) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus- nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren
nahmegenehmigungen nach Absatz 2 ist die Stra- Auflagen zuwiderhandelt,
ßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung 2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraftf ahr-
aufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die zeugs zuläßt, für das keine Ausnahmegenehmi-
Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zu- gung nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder keine Aus-
ständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungs- nahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot er-
bereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die teilt ist, oder dessen Betrieb den mit einer Aus-
Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren
die Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereiches Auflagen widerspricht.
liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1
Satz 3 können von allen Straßenverkehrsbehörden
erteilt werden. § 7
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2 leitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
bei einem Erntenotstand erforderlich ist. des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder
Berlin.
die von ihnen bestimmten Stellen können zur Zeit
der Ernte Einzelausnahmegenehmigungen vom Ver-
§ 8
bot des § 1 Abs. 1 für leichtverderbliches Obst und
Gemüse erteilen, wenn dies dringend geboten ist Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und nur so die rechtzeitige Ankunft in dem Bedarfs- kündung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973 317
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 3. 73 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für Anflüge
nach Sichtflugregeln zum Flughafen Hannover) 72 12.4. 73 12. 4. 73
96-1-2-25
2. 4. 73 Verordnung PR Nr. 2/73 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für Thomasphosphat (Thomas-
mehl) und Kali-Düngemittel 73 13.4. 73 1. 5. 73
720-11-2, 720-11-B, 720-11-16
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 791/73 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 24.3. 73 L 76/5
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 792/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 24.3. 73 L 76/7
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 793/73 der Kommission zur sechsten
Anderung des Anhm1gs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72
über die Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen 24.3. 73 L 76/8
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 794/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 24.3. 73 L 76/10
28. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 795/73 der Kommission zur Festset-
zung der als Aus~Jleichsbeträge auf dem Schweinefleisch-
sektor f(ir den Monat März 1973 anwendbaren Beträge 24.3. 73 L 76/12
22. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 796/73 der Kommission zur vorüber-
gehenden Abweichung in den neuen Mitgliedstaaten von einer
Bedingung für die Gewährung von Beihilfen für Mager-
m i Ich pul ver für Futterzwecke 24. 3. 73 L 76/16
22. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 797/73 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksichtigen-
den Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzuckerpreisen 24.3. 73 L 76/17
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 799/73 der Kommission zur Festset-
zung der AbschöpJungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 24.3. 73 L 76/19
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 800/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 24.3. 73 L 76/20
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 801/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1t i -
gen Erzeugnissen 24.3. 73 L 76/22
26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 802/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 3. 73 L 78/1
26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 803/73 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 27.3. 73 L 78/3
26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 804/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 27.3. 73 L 78/5
26. 3. 73 V crordnung (EWG) Nr. 805/73 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 27. 3. 73 L 78/7
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 806/73 der Kommission zur Ermächti-
gung der Jrtrnzösischen Interventionsstelle, die Ausschreibung
von zusi.itzlichen 40000 Tonnen Weichweizen auf be-
stimmte Verwendungszwecke zu beschränken 27.3. 73 L 78/8
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 807/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 durch Anpassung der Be-
stimmungen an die mit Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 in der
Weinwirtschaft eingeführte Regelung über Begleitdoku-
mente 27. 3. 73 L 78/9
26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 808/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungsverfah-
ren für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen 27.3. 73 L 78/10
26. 3. 73 Verordrrnng (EWG) Nr. 809/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 27.3. 73 L 78/12
26. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 810/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 27.3. 73 L 78/14
Andere Vorschriften
9. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 690/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2313/69 und (EWG) Nr. 2315/69
vom 19. November 1969 13.3. 73 L 66/23
12. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 707/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1464/72 über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
20 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht
zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Gemein-
samen Zolltarifs 15.3. 73 L 68/3
5. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 741 /73 der Kommission zur Ände-
rung der Wührungsausgleichsbeträge 19.3. 73 L 71/1
20. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 763/73 der Kommission zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 354/73 zur Anwendung des
Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von be-
sl.imm l.en Orangensorten mit Ursprung in Spanien 21. 3. 73 L 73/12
26. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 768/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2552/69 vom 17. Dezember 1969 zur
Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von so-
genanntem „Bourbon" -Whisky zu der Tarifstelle 22.09 C III a)
des Gcmeinsilmcn Zolltarifs 26. 3. 73 L 77 /25
Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973 319
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da I um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
20. 3. 73 Verordnunu (EWG) Nr. 774/73 der Kommission vom 20. März
1D73 über die Feslselzung von Mittelwerten für die Bewertung
von eingeführten Zitrusfrüchten 22.3. 73 L 74/9
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 798/73 der Kommission vom 23. März
1973 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 648/73 betref-
fend die Wührungs,rnsgleichsbeträge 24. 3. 73 L 76/18
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2725/72 des Rates
vom 19. Dc~zember 1972 über die zolltarifliche Behandlung be-
stimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der
Inslandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen
beslimmt sind (ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972) 23.3. 73 L 75/29
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 232/73 des Rates
vom 31. Januar 1973 über die Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 47 der Akte über die Beitrittsbedingungen und An-
p<1ssungen der Verlüige betreffend die Handelsregelung der
Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen
(ABI. Nr. L 28 vom 1. 2. 1973) 23.3. 73 L 75/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 233/73 des Rates
vom 31. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln für die
Ausgleichs betrüge für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 28
vom 1. 2. 1973) 23. 3. 73 L 75/30
Be r ich ti gu n g der Verordnung (EWG) Nr. 441/73 der Kom-
mission vom 31. Januar 1973 zur Festsetzung der als Aus-
gleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- 1'nd Reis-
seklors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 47 vom 20. 2. 1973) 27.3. 73 L 78/26
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck<1r11Jtmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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