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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1973 Nr.29
Tdg Inhalt Seite
2B. '.3. 73 Verordnung zur Anderung der Fleisch-Verordnung 293
2125-4-29, 2125-4-41
4. 4. 73 Verordnung zur i\nderung der Hasen-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
7831-1-4:l-ll
lß. 4. 73 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Kopernikus-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
Verordnung
zur Änderung der Fleisch-Verordnung
Vom 28. März 1973
Auf Grund des § 5 Nr. 3, 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-
zes, wird gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebens-
mittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2191) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „zum Räuchern von Fleisch und
Fleischerzeugnissen" durch die Worte „zur äußerlichen Anwendung
bei Fleisch und Fleischerzeugnissen" ersetzt; ferner werden, begin-
nend mit einer neuen Zeile, folgende Halbsätze eingefügt:
,, so geräuchertes Fleisch und so geräucherte Fleischerzeugnisse dür-
fen bei der Herstellung oder Zubereitung anderer Fleischerzeugnisse
verwendet werden; der durchschnittliche Gehalt des geräucherten
Fleisches oder Fleischerzeugnisses an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren)
darf 1 Mikrogramm auf ein Kilogramm (lppb) nicht überschreiten;".
bb) In Nummer 2 werden die Worte „ausgenommen frische Bratwurst"
durch die Worte „ausgenommen Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch,
die roh und ungereift in den Verkehr gebracht werden" ersetzt.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
cc:) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,, '.L 5,G-Di dccl.y 1-1-ascorbinsüure (1-Ascorbyldiacetat), 6-Palmityl-1-as-
corbins~.iurc (l--/\scorbylpalmitat), Natriumzitrate (Natriumsalze der
Zi Lroncnsüurc) und Ka]iumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)
zum Schutz gegen den durch Oxydation verursachten Verderb
tierischer Speisefette;
d i<) Stolle dürfen auch in Vermischung untereinander und in Ver-
m isdrnnu mit ]-Ascorbinsäure, Natrium- und Calciumsalzen der
1--Ascorhinsötu<-:!, stark tokopherolhaltigen Extrakten natürlichen
lJr~-;prungs, synthetischem Alpha-, Gamma- und Delta-Tokopherol,
Milchsi.iure, Zitronensäure und Weinsäure verwendet werden; als
Lösunqs- oder Verdünnungsmitlel dürfen nur Trinkwasser, mine-
rn I frei (-:!S Wasser, destilliertes Wasser und artgleiche Speisefette
verwendet werden;".
dd) ]n Nummer 4 werden die Worte „Natrium- und Kalziumverbindun-
~JC\n" durch cli e Worte „ Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen"
erse t.zt.
ee) In N urnmer 5 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:
,,5. Ncll.rium- und Kaliumverbindungen der Essigsäure, Milchsäure,
VI/einsäure und Zitronensäure
als Kutterhilfsmittel bei nicht schlachtwarmem Fleisch, das un-
ter Zusatz von Trinkwasser oder Eis fein zerkleinert wird und
bei dem das hierbei aufgeschlossene Muskeleiweiß bei Hitze-
behandlung zusammenhctngend koaguliert und den damit her-
gestellten Erzeugnissen Schnittfestigkeit verleiht;".
ff) 1n Nummer 6 wird das Wort „Natriumverbindungen" durch die Worte
,,Nutrium- und Kaliumverbindungen" ersetzt.
m1) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. a) Glyoxal oder
b) wässrige Kondensate, die durch Verschwelen von Sägespänen
unter Luftzutritt und durch Verdichtung des Kondensations-
produktes gewonnen sind, oder
c) Karboxymethylzellulose oder gereinigte Zellulose und Alumi-
nium-Ammoniumsulfat oder Aluminiumsulfat, auch unter Mit-
verwendung von Glycerin als Weichhaltemittel,
bei der HerstEc~llung von Kunstdärmen aus Rinderspalthäuten,
die bei Fleischerzeugnissen verwendet werden und zum Mit-
verzehr bestimmt und geeignet sind;
ein Kilogrmnm solcher Därme darf beim Inverkehrbringen in den
Fülirn der Buchstaben a und b jeweils höchstens 0,2 Gramm che-
misch nicht gdmndenes Glyoxal oder 0,2 Gramm chemisch nicht
fJcbunclerHcn Formaldehyd sowie im Falle des Buchstaben c höch-
stens !j Gramm Karboxymethylzcllulose oder 40 Gramm Zellulose,
höd1sLPns 0,13 Grarnm Aluminium bei Verwendung von Alumi-
nium-AmrnoniLtrnsulfat oder höchstens 20 Gramm /\luminium bei
Verwendung von Aluminiumsulfat sovvie höchstens 200 Gramm
GI yccrin enthalten;".
hh) Tn f'J11 nPwr g ,vird om Ende der Punkt durch ein Semik:olon ersetzt,
1
und c:.', wird folgende :Nurnmer 10 angefügt:
„ 10. Tc1 i k um zur Behandlung der Oberflüche von nicht zum Verzehr
fH~:;!.i mm Lcn J I ü 11 cn luHqetrockneter ausgereifter Rohwürste."
b) In J\bc:;1! 2 we:rtfon jeweils die VVorte „J\bsatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6" durch
die 'vVori.c ,, /\h'.••:i.llz l Nr. bis 6" ersetzt; ferner werden folgende Sätze 2
und:; dfl'.JC:f(iiJt:
„Fiir die: Vcrwc:1Hfonu von geräucherten Lebensmitteln gilt dies mit der
M,ißc,;;;])(~, dilß der Zusrllz von Rauchbestundt2ilen zu Fleisch oder Fleisch-
c-r:u!l!(J 11 i::-;r'n nicht über T>Jitritpökelsulz oder mitverwend,:te Anteile an
W c1:;s<!r, wüs,,rig(:n Lösunoen, Speiseölen oder anderen Flüssigkeiten und
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973 295
darnus hergestellten Produkten erfolgt. In dem verwendeten Lebensmittel
cli:irJ der in Absatz 1 Nr. 1 festgesetzte Gehalt an Benzfa)pyren (3,4-Benz-
pyren) nicht üLerschritten werden."
c) Jn Absatz 3 werden jeweils die Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 9" durch die
Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 10" ersetzt und jeweils hinter dem Wort „An-
lage" die Zahl „1" eingefügt; ferner werden die Worte „keine Reinheits-
anfordcrnngen" durch die Worte „keine besonderen Anforderungen an die
Reinheit und Zusammensetzung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Jn Satz 1 werden die Worte „einer Menge von 0,3" durch die Worte
„einer Menge von höchstens 0,3" und die Worte „Brühwurst aus nicht
schlachtwarrnem Fleisch" durch die Worte „Erzeugnissen der in § 1
J\ bs. 1 Nr. 5 genannten Art aus nicht schlachtwarmem Fleisch" er-
selzL;
bb) in Satz 2 wird hinter dem Wort „Anlage" die Zahl „ 1" eingefügt.
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die in Satz 1 genannten Verbindungen der Diphosphorsäure dürfen
nicht zusammen mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten Stoffen,
Stoffen der Anlage 2 Nr. 2 oder Stoffen oder Stoffgruppen der An-
lage 3 Nr. 1 bis 3 verwendet werden."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Brühwurst, die gewerbsmäßig in den Ver-
kehr gebracht wird" durch die Worte „Erzeugnissen, die gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht werden" ersetzt.
c) In Absatz 3 erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende Fassung:
„ l. bei Erzeugnissen, die in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr
gebracht werden, auf den Packungen oder Behältnissen in Verbindung
mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei Abgabe im Versandhandel
außerdem in den Angebotslisten,
2. bei lose oder im Anschnitt in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen
auf Schildern, auch Preisschildern, die neben der Ware anzubringen
oder aufzustellen sind; dies gilt auch für Erzeugnisse, die Packungen
oder Behältnissen entnommen sind,
3. bei der Abgabe von Erzeugnissen zum Verzehr in Gaststätten oder
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf den Speisenkarten
oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den Preisver-
zeichnissen."
3. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
(1) Fleischerzeugnisse sind vorbehaltlich des Absatzes 2 als verfälscht ins-
besondere dann anzusehen und außer in den Fällen des § 4 auch bei Kennt-
lichmachung vom Verkehr ausgeschlossen, wenn bei ihrer Herstellung nach-
stehende Stoffe, unvermischt oder in Vermischung untereinander oder mit
sonstigen Stoffen, zugesetzt worden sind:
1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blutplasma,
2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie Fleischpulver, Schwarten-
pulver, Trockenblutplasma, Gelatine, Fischeiweiß,
3. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen Milchzucker,
4. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,
5. ei weiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzlicher Herkunft sowie
Eiweißhydrolysate einschli.eßlich eiweißfreier Extrakte und Würzen; dies
gilt nicht für
a) Stärkeverzuckerungserzeugnisse, die den in Anlage 1 festgesetzten An-
forderungen entsprechen;
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewürzen (Essenzen) einschließ-
lich der Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9;
c) Würzc!n, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind (gebrauchsfer-
tige Speisewürzen) und nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstick-
stoff cmthalten, wovon mindestens die Hälfte aus Aminosäurestickstoff
besteht.
(2) Fleischerzeugnisse, denen in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter den dort
~Jenannten Voraussetzungen zugesetzt worden sind, sind abweichend von
A bs,:Jtz 1 nicht als verfälscht anzusehen."
4. § 4 erhält f ol~Jencle Fassung:
,,§ 4
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind Fleischerzeugnisse, denen nach Maß-
gabe der Anlage 3 dort aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Verwen-
dungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht vom Verkehr ausgeschlos-
sen, wenn sie mit den in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben oder Hinweisen
kenntlich gemacht sind.
(2) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift
vorzunehmen
1. bei in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Erzeugnissen auf den Packungen oder
Behältnissen in Verbindung mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei Ab-
gabe im Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,
2. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeugnissen, die in Packungen
oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf den Packungen
oder Behältnissen in Verbindung mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei
Abgabe im Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,
3. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeugnissen, die lose oder im
Anschnitt in den Verkehr gebracht werden, auf Schildern, auch Preis-
schildern, die neben der Ware anzubringen oder aufzustellen sind; dies
gilt auch für Erzeugnisse, die Packungen oder Behältnissen entnommen
sind, einschließlich der in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Erzeugnisse.
Bei Abgabe der Erzeugnisse zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung ist die Kenntlichmachung auf den Speisenkar-
ten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den Preisverzeich-
nissen vorzunehmen."
5. § 4 a erhält folgende Fassung:
,,§ 4 a
Auf Erzeu~Jnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen
wie Mischgerichte, Suppen, Brühen und Soßen sowie auf küchenfertig vor-
bereitete oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse mit portionierten
Beilagen wie Kartoffeln, Reis, Teigwaren und Gemüse finden die Vorschriften
dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß das zu ihrer Herstel-
lung verwendete Fleisch und die zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisch-
erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Zusammensetzung
genügen müssen und eine Kenntlichmachung in den Fällen des § 4 nicht er-
forderlich ist. 11
6. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
§ 3 Abs. 2 und § 4 gelten für die Verwendung von aufgeschlossenem Milch-
eiweiß nur, wenn das aufgeschlossene Milcheiweiß den in Anlage 1 fest-
gesetzten Anforderungen entspricht. 11
7. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
(1) In § 2 und Anlage 4 aufgeführte Stoffe, aufgeschlossenes Milcheiweiß
und Trockenblutpldsma dürfen zur Verwendung bei Fleisch und Fleisch-
erzeugnissen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben
werden.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973 297
(2) In § l Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte Stoffe und Vermischungen dieser Stoffe
mit Lebensmitteln dürfen zur Verwendung bei Fleisch und Fleischerzeugnis-
sen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben werden,
die den Inhalt gegen Feuchtigkeit schützen.
(3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen an einer in die Augen
fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht les-
barer Schrift angegeben sein:
1. Der Name oder die Firma des Herstellers oder desjenigen, der die Stoffe
oder Vermischungen in den Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerb-
lichen Ifouptniederlassung des Herstellers; wenn dieser Ort außerhalb
des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, die Stoffe oder Ver-
mischungen jedoch im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellt
sind, außerdem der Ort der Herstellung;
2. a) bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen jeweils die Bezeich-
nung ,E 251 Natdumnitrat' oder ,E 252 Kaliumnitrat' sowie die An-
gaben ,für Lebensmittel (beschränkte Verwendung)' und ,Salpeter-
gehalt ... 0/o';
b) bei den in § 2 aufgeführten Stoffen die Bezeichnung des Stoffes und
der Hinweis ,Phosphat (PH höchstens 7,3)';
c) bei. den in Anlage 4 aufgeführten Stoffen die Bezeichnung des Stoffes
mit der zugehörigen Nummer und die Angabe ,für Lebensmittel (be-
schränkte Verwendung)';
d) bei aufgeschlossenem Milcheiweiß und Trockenblutplasma jeweils die
Angabe ,Aufgeschlossenes Milcheiweiß' oder ,Trockenbluteiweiß' in
Verbindung mit der Handelsbezeichnung;
bei einer nach dieser Verordnung zulässigen Vermischung dieser Stoffe
untereinander oder mit anderen Lebensmitteln ist außerdem die Bezeich-
nung der sonstigen Bestandteile der Vermischung und bei Stoffen gegen
den durch Oxydation verursachten Verderb tierischer Speisefette (§ 1
Abs. 1 Nr. 3) außerdem das Mischungsverhältnis anzugeben;
3. der jeweilige Verwendungszweck.
(4) Werden in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und in Anlage 4 bezeichnete Stoffe aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungs--
bereich dieser Verordnung verbracht, genügt es, wenn die in Absatz 3 vor-
geschriebenen Angaben in einer germanischen und romanischen Amts-
sprache der Europäischen Gemeinschaften angebracht sind."
8. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Es ist verboten, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine
nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den
Verkehr zu bringen."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder 6" durch
die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6" ersetzt; ferner wird in
Satz 1 die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5" durch die
Verweisung ,.§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Brühwurst" durch das Wort „Erzeugnisse"
ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe nicht in Packungen
oder Behältnissen abgibt,
2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe oder Vermischungen
nicht in den vorgeschriebenen Packungen oder Behältnissen abgibt
oder
3. entgegen § 6 Abs. 3 auf den Packungen oder Behältnissen nicht in der
vorgeschriebenen Weise die erforderlichen Angaben macht,
wird nach§ 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft."
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
10. Die J\ nJa~Je der Verordnung erhält die Bezeichnung „Anlage 1 (zu den §§ 1,
2 und 5)" und wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift der Ziffer II erhält folgende Fassung:
,,Besondere Anforderungen an die Reinheit und Zusammensetzung".
b) Jn den Anforderungen an Diphosphate (Pyrophosphate) werden die Worte
„Zyklische Phosphate nicht nachweisbar" durch die Worte „Zyklische
Phosphate dürfen nicht, andere polymere Phosphate nicht mehr als 2 0/o,
berechnet als P20:,, nachweisbar sein."
c) llinter den Anforderungen an Aluminium-Ammoniumsulfat werden fol-
~Jende Anforderungen an Aluminiumsulfat eingefügt:
„Aluminiumsulfat
(Al2 (SO4)3 · 18 füü)
Arsen nicht mehr als 3 mg/kg
Blei nicht mehr als 10 mg/kg
(Quecksilber, Thallium und Selen dürfen nicht nachweisbar sein)."
d) Hinter den Anforderungen an Karboxymethylzellulose werden folgende
Anforderungen an gereinigte Zellulose eingefügt:
„Gereinigte Zellulose
Das aus Holzfasern hergestellte Erzeugnis besteht zu 99,6 °/o aus Zellu-
lose in Form von Fasern, die eine Länge von 50 t,t und eine Dicke von
l 7 ,n nicht überschreiten.
Blei nicht mehr als 1,8 mg/kg
(Arsen, Quecksilber, Thallium und Selen dürfen nicht nachweisbar sein)."
e) Die Anforderungen an aufgeschlossenes Milcheiweiß erhalten folgende
Fassung:
„Aufgeschlossenes Milcheiweiß
AufrJeschlossenes Milcheiweiß wird ausschließlich aus pasteurisierter
Milch durch Aufschluß mit Natrium-, Kalium- oder Calciumverbindungen
der Kohlensäure oder Zitronensäure hergestellt.
Milchzuckergehalt nicht mehr als 0,5 0/o
pe troläth erl ösliche Substanzen nicht mehr als 2 0/o
(bestimmt nach der Methode
Weibull-Stoldt)
Aschegehalt (550° C) nicht mehr als 5 0/o
Wasser (105° C) nicht mehr als 6 0/o
alkalische Bestandteile nicht nachweisbar
Verbindungen der Kohlensäure nicht nachweisbar
PwWert (in 0,5 prozentiger nicht über 7 ,0
Lösung)
Eiweiß i. T. nicht unter 87 0/o
(berechnet nach der Formel
Stickstoff mal 6,37)
Gehalt an wasserunlöslichen
Bestand teilen nicht mehr als 5 0/o
Blei nicht mehr als 2 mg/kg
Eisen nicht mehr als 20 mg/kg
Kupfer nicht mehr als 5 mg/kg."
f) Folgende Anforderungen an Stärkeverzuckerungserzeugnisse werden an-
gefügt:
„ Stärkeverzuckerungserzeugnisse
Stürkcverznckerungserzeugnisse sind durch Hydrolyse von Stärke ge--
wonnene Gemische aus Glukose, Oligosacchariden und höhermolekularen
S,icdli.lridcn mit einem Dextroseäquivalent von mindestens 20 vom Hun-
dert. Sie enthalten keine Stärke und kein hochmolekulares Saccharid."
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973 299
11. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung beigefügten Anlagen als An-
lagen 2, 3 und 4.
Artikel 2
Die Anluge 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963
(Bunclesgesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 22. Dezember 1965
(Bundcsgesel.zbl. I S. 2140), wird wie folgt geändert:
1. Ziffer II Nr. 2, 3 und 5 erhält folgende Fassung:
,,2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der Salpetersäure), unbe-
schadet der Vorschrift des § 6 Satz 2 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934
(Rejchsgesetzbl. I S. 513), zum Pökeln oder Röten von Fleisch und Fleisch-
erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch, die
roh und ungereift in den Verkehr gebracht werden, sowie Erzeugnisse
für Säuglinge und Kleinkinder; bezogen auf die verwendete Fleisch- und
Fettmenge darf Natriumnitrat höchstens in einer Menge von 0,05 vom
Hundert oder Kaliumnitrat höchstens in einer Menge von 0,06 vom Hun-
clert zugesetzt werden;
3. 5,6-Diacety 1-1-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat), 6-Palmityl-1-ascorbin-
süure (l-Ascorbylpalmitat), Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronen-
säure) und Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure) zum Schutz
gegen den durc_h Oxydation verursachten Verderb tierischer Speisefette;
die Stoffe dürfen auch in Vermischung untereinander und in Vermischung
mit 1-Ascorbinsäure, Natrium- und Calciumsalzen der 1-Ascorbinsäure,
stark tokopherolhaltigen Extrakten natürlichen Ursprungs, synthetischem
Alpha-, Gamma- und Delta-Tokopherol, Milchsäure, Zitronensäure und
Weinsäure verwendet werden; als Lösungs- oder Verdünnungsmittel dür-
fen nur Trinkwasser, mineralfreies Wasser, destilliertes Wasser und art-
gleiche Speisefette verwendet werden;
5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Essigsäure, Milchsäure, Weinsäure
und Zitronensäure als Kutterhilfsmittel bei nicht schlachtwarmem Fleisch,
das unter Zusatz von Trinkwasser oder Eis fein zerkleinert wird und bei
dem das hierbei aufgeschlossene Muskeleiweiß bei Hitzebehandlung zu-
sammenhängend koaguliert und den damit hergestellten Erzeugnissen
Schnittfestigkeit verleiht; die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen
höchstens in einer Menge von 0,3 vom Hundert, bezogen auf die verwen-
dete Fleisch- und Fettmenge zugesetzt werden; der PwWert der Stoffe
oder ihrer Vermischungen, gemessen in einer 0,5prozentigen wässrigen
Lösung, darf 7,3 nicht übersteigen;".
2. Ziffer V erhält folgende Fassung:
,,V.
Der frisch entwickelte Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen,
Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Ge-
würzen, zur äußerlichen Anwendung bei Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fischen,
Fischerzeugnissen, Käse und Pflanzenpasten. Der durchschnittliche Gehalt
an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf bei Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fischen,
Fischerzeugnissen und Käse 1 Mikrogramm auf ein Kilogramm (lppb) nicht
übersteigen."
Artikel 3
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird den Wortlaut
der Fleisch-Verordnung in der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bun-
desgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Artikel 5
(1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 1 Nr. 1 Buch-
stabe b hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Fleisch-Verordnung, Artikel 1 Nr. 7,
Artikel l Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 2 Nr. 2 hinsicht-
lich Ziffer V Satz 2 der Anlage 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel
treten ein ,Ji:lhr nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung
einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
(2) Fleischerzeugnisse, die nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt
und uekennzeichnet worden sind, dürfen vom Hersteller oder Einführer noch bis
zum Ablauf von drei Monaten, vom Handel noch bis zum Ablauf von neun
Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 28. März 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973 301
Anlage 2
(zu§ 3 Abs. 2)
Zusätze, die nicht kenntlich zu machen sind
Stoff Verwendungsbereich
1. Speisegelatine a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee
oder Aspik, Corned Beef mit Gelee
b) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen
erhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge
zum Gelieren des austretenden Fleischsaftes
c) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen
2. Aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur
in einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen
auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge
3. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb, a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten,
gefrorenes Vollei (Gefriervollei), Lebercremes und Wild- und Geflügelpasteten
gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb) bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge
b) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen,
sofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch
Brühen, Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen
worden sind, Nürnberger Bratwurst
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge
Werden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form ver-
wendet, so verringern sich die unter Buchstaben a und b ge-
nannten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den
Eiprodukten entzogenen Wasseranteils
4. Spezielle Zutaten:
Pi stazienkerne Erzeugnisse, die aus fein zerkleinertem Fleisch hergestellt wer-
den (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wie Brühwürste einschließlich Tafel-
fertigem Frühstücksfleisch, Pasteten und Rouladen nach Art der
Brühwurst, Galantinen, Leberwurst, Leberpasteten, Leberpar-
faits, Leberpasten, Lebercremes
Trüffeln Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-
cremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen
nach Art der Brühwurst, Galantinen
Gurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprika- Sülzwurst, Sülzen
schoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze,
Mais, Spargel, hartgekochte Eier
Kartoffeln Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst
außer den vorstehend genannten Zutaten auch küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig
Zutaten wie Butter, Butterschmalz, Käse, Eier zubereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken,
und daraus hergestellte Erzeugnisse, Stärke, Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned
Semmel, Getreideerzeugnisse, Teigwaren, Obst Beef mit Gelee
und Gemüse
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 3
(zu§ 4)
Zusätze, die kenntlich zu machen sind
Nr. Stoff Erzeugnis Verwendungsbedingungen Kenntlichmachung
1.') J\ufqcscltlosscnes Erzeugnisse, die aus fein zer- Nur bei Erzeugnissen, die Die Erzeugnisse sind
Milcheiweiß oder k lci ncrtem Fleisch herge- durch Erhitzen auf eine Kern- durch die Angabe „mit
TrockcllhJ utplasnhl stellt werden (§ 1 Abs. 1 temperatur von mindestens Milcheiweiß" oder durch
Nr. !)), wie Brühwürste ein- 80° C in luftdicht verschlos- die Angabe „mit Blut-
schlic!ßlich Tafelfertigem senen Packungen oder Be- eiweiß" kenntlich zu
Frühstücksfleisch, Pasteten hältnissen haltbar gemacht machen
und Rouladen nach Art der werden; der Gehalt an auf-
Brühwurst, Galantinen geschlossenem Milcheiweiß
Leberwurst, Leberpasteten, oder Trockenblutplasma darf
Leberparfaits, Leberpasten, höchstens 2 vom Hundert,
Lebercremes, Wild- und bezogen auf die verwendete
Geflügelpasteten Fleisch- und Fettmenge, be-
tragen
tafelfertig zubereitete
Fleischc~rzeugnisse wie
Cul asch, Fleischrouladen,
Fleischklopse, Füllungen aus
zerk Je inertem Fleisch,
Frikassee, Ragout fin,
Schmalzfleisch, ausgenom-
men Kochschinken, Fleisch
im eigenen Saft, Corned
Beef, Corned Beef mit Gelee
2.') Flüssiges Blutplasma, Erzeugnisse, die aus fein zer- Flüssiges Blutplasma oder Die Erzeugnisse sind
im Verhi:i.llnis 1 : 10 auf- kleinertem Fleisch herge- im Verhältnis 1 : 10 in Trink- durch die Angabe „mit
gelöstes Trockenblut- stellt werden (§ 1 Abs. 1 wasser aufgelöstes Trocken- Bluteiweiß" kenntlich zu
plasma Nr. 5), wie Brühwürste ein- blutplasma dürfen nur un- machen
schließlich Tafelfertigem mittelbar in einer Menge
Frühstücksfleisch, Pasteten von höchstens 10 vom Hun-
und Rouladen nach Art der dert, bezogen auf die ver-
Brühwurst, Galantinen wendete Fleisch- und Fett-
menge, in flüssigem Zustand
zugesetzt werden
3. •) Flüssiges Eiweiß (Ei- Erzeugnisse, die aus fein zer- Der Gehalt an Eiklar darf Die Erzeugnisse sind
klar), gefrorenes Ei- kleinertem Fleisch herge- höchstens 3 vom Hundert, durch die Angabe „mit
weiß (Gefriereiklar) stellt werden (§ 1 Abs. 1 bezogen auf die verwendete Eiklar" kenntlich zu
Nr. 5), wie Brühwürste ein- Fleisch- und Fettmenge, be- machen
schließlich Tafelfertigem tragen; wird Eiklar in einge-
Frühstücksfleisch, sofern sie dickter Form verwendet, so
bei ihrer Herstellung einem verringert sich der Vomhun-
Erhitzungsprozeß durch Brü- dertteil für den Eiklargehalt
hen, Braten, Pasteurisieren entsprechend der Menge des
oder Sterilisieren unterzogen dem Eiklar entzogenen Was-
werden; ausgenommen Pa- seranteils
steten und Rouladen nach
Art der Brühwurst, Galan-
tinen
4.') Milch, entrahmte oder Zum Braten bestimmte un- Zu den Nummern 4, 5 und 6: Zu den Nummern 4, 5
teilentrahmte Milch, geräucherte Würste, deren Der Anteil an Milch oder und 6:
auch haltbar gemacht Brät fein zerkleinert ist, den aufgeführten Milch- Die Erzeugnisse sind
Blutwurst, Sülzen und Sülz- erzeugnissen darf in diesen durch die Angabe „unter
wurst Fleischerzeugnissen insge- Verwendung von Milch"
samt nicht mehr als 5 vom oder, wenn der Anteil
5.*) Sahneerzeugnisse, auch Leberwurst, Leberpasten, Hundert, bezogen auf die ausschließlich aus Sahne-
haltbar gemacht, Kcm- Lebercremes, verwendete Fleisch- und Fett- erzeugnissen oder haltbar
densmikh erzeugnisse küchenfertig vorbereitete menge, betragen; gemachten Sahneerzeug-
sowie in Nummer 4 ge- Fleischerzeugnisse bei Blutwürsten kann, so- nissen besteht, durch die
nannte Milchsorten weit dies herkömmlich oder Angabe „unter Verwen-
tufelfertig zubereitete
Fleischerzeugnisse, ausge- ortsüblich ist, die zuzuset- dung von Sahne" kennt-
nommen Kochschinken, zende Kesselbrühe bis zu lich zu machen
Fleisch im eigenen Saft, 50 vom Hundert durch Milch
Schmalzfleisch, Corned ersetzt werden
Beef, Corned Beef mit Gelee
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973 303
Nr. Sloff Erzcu~Jnis Verwendungsbedingungen Kennllichmachung
G. •) Si1hncc!rzc11~111issc, auch l.c,br,rpilslclcn, Leberparfaits,
hallbar ~Jc111t1<:ht Wild- und Geflügelpasteten
7, Semmel, Grütze und an- \Vurslwarc!n, die herkömm- Die Art der verwendeten
den~ Gc!lrcideerzcug- licllcrwc:ise orts- oder han- Stoffe muß aus der orts-
nissc dc:lsiibl ich unter Verwen- oder handelsüblichen Be-
dt111g dieser Stoffe herge- zeichnung hervorgehen
slclH wcrdfm, wie Grütz-, oder dem Verbraucher
Semmel- oder Mehlwürste bekannt sein
8. SLückige EinlaU(!ll in
Fleischerzeugnissen:
Paprikdscholcn, Erzcu~Jnisse, die aus fein zer- Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß
Pepperoni, Tomaten, k lr:i ncrtem Fleisch herge- sen in einer, im Erschei- kenntlich gemacht wer-
Oliven, Edelpilze, stc!llt werden (§ 1 Abs. 1 nungsbild des Erzeugnisses den oder aus der Bezeich-
Gurken und ähnliche Nr. 5), wie Brühwürste aus- deutlich wahrnehmbaren nung der Erzeugnisse
Einlagen schließlich Tafelfertigem Menge enthalten sein; deutlich hervorgehen
Frühstücksfleisch, Pasteten die Gesamtmenge der Ein-
und Rouladen nach Art der lagen darf jedoch, bezogen
Brühwurst, Galantinen auf die verwendete Fleisch-
Edelpilze, Rosinen, Leberwurst, Leberpasteten, und Fettmenge, 10 vom Hun-
Mandeln Leberparfaits, Leberpasten, dert nicht überschreiten
(Trüffeln siehe An- Lebercremes
lage 2 Nr. 4)
Rosinen, Mandeln Blutwurst
flartkäse, Erzeugnisse, die aus fein zer- Hartkäse oder hartgekochte Die Art der Einlagen muß
hartgekochte Eier kleinertem Fleisch herge- Eier müssen in einer, im Er- kenntlich gemacht
stellt werden (§ 1 Abs. 1 scheinungsbild des Erzeug- werden oder aus der
Nr. 5), wie Brühwürste aus- nisses deutlich wahrnehm- Kennzeichnung der
schließlich Tafelfertigem baren Menge enthalten sein; Erzeugnisse deutlich
Frühstücksfleisch, Pasteten die Gesamtmenge der Ein- hervorgehen
und Rouladen nach Art der lagen darf jedoch, bezogen
Brühwurst, Galantinen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge, 25 vom Hun-
dert nicht überschreiten.
Werden neben Hartkäse
oder hartgekochten Eiern an-
dere stückige Einlagen ver-
wendet, so vermindert sich
die für Hartkäse und hart-
gekochte Eier festgesetzte
Höchstmenge von 25 vom
Hundert um soviel Vomhun-
dertteile, wie von den ande-
ren stückigen Einlagen zu-
gesetzt werden
*) In d<,n N11rnmcrn 1 bis G hr,·wichu<:I<: Sloffc od<:r Sl.offgrupp<:n dürfen den dort
wr•rckn, d<1f\ sicl1 ihre, Vr,1wcnrlu11q <1111 j<'wr,ils in r,i11cr Nrnnmcr rrufgeführtc Stoffe
lH,dinrJllll'l"ll ])('sd1rii11kl.. Die, Sloll<: oder Sl.olfrJrnppen dC1rfen ferner nicht so verwcndr"t werden,
ühcr dus hcrkü111rnliclll, h!l<1fl ]ljn,1w,1;r•l1cndc11 Fl:ll- und f'rorndwasscrgchalt aufweisen.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 4
(zu§ 6}
Stoffbezeichnungen
für die in§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführten Stoffe
Nummer Bezeichnung
E 262 Natriumdiacetat
E 263 Calciumacetat
E 270 Milchsäure
E 300 }-Ascorbinsäure
E 301 Natrium-1-ascorbinat (Natriumsalz der }-Ascorbinsäure)
E 302 Calcium-1-ascorbinat (Calciumsalz der !-Ascorbinsäure)
E 303 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (l-Ascorbyldiacetat)
E 304 6-Palmityl-1-ascorbinsäure (1-Ascorbylpalmitat)
E 306 stark tokopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs
E 307 synthetisches Alpha-Tokopherol
E 308 synthetisches Gamma-Tokopherol
E 309 synthetisches Delta-Tokopherol
E 325 Natriumlactat (Natriumsalz der Milchsäure)
E 327 Calciumlactat (Calciumsalz der Milchsäure)
E 330 Zitronensäure
E 331 Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)
E 332 Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)
E 333 Calciumzitrate (Calciumsalze der Zitronensäure)
E 334 Weinsäure
E 335 Natriumtartrate (Natriumsalze der Weinsäure)
Calciumtartrate (Calciumsalze der Weinsäure)
Nr. 29 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973 305
Verordnung
zur Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
Vom 4. April 1973
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- 1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Ausnahmen von § 2 Abs. 1 zulassen,
27. Februar 1969 (Bundes~Jesetzbl. I S. 158), geändert 2. in Einzelfällen die Einfuhr und die Durch-
durch das Gesetz zur Anderung des Viehseuchen- fuhr abweichend von § 2 Abs. 2 über eine
w~setzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
nicht im Bundesanzeiger bekanntgegebene
S. 1363), wird mit Zustimmung des Bundesrates
Zolldienststelle genehmigen."
verordnet:
3. Anlage II wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Abschnitt III wird nach dem Wort „Myxo-
matose" der Hinweis „3)" eingefügt;
Die Hasen-Einfuhrverordnung vom 6. Juli 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1062) wird wie folgt geändert: b) Abschnitt IV wird gestrichen und
c) nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 an-
l. § l Abs. 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a „3) Bei Einfuhr erlegter Hasen kann das Wort
eingefügt: ,,Myxomatose" gestrichen werden."
.,2 a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Haus-
4. In Anlage III wird Abschnitt IV gestrichen.
kaninchen im Reiseverkehr, wenn nicht
mehr als drei Tiere mitgeführt werden;".
b) In Nummer 7 werden nach der Zahl „2" ein
Artikel 2
Komma und die Zahl „2 a" eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. § 5 wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
a) In Absatz 2 werden die Worte „im Benehmen setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
mit dem Bundesminister für Ernährung, Land- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
wirtschaft und Forsten" gestrichen. Berlin.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,, (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
können auf Antrag kündung in Kraft.
Bonn, den 4. April 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t1
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Kopernikus-Gedenkmünze)
Vom 18. April 1973
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung und SATURN endet am Münzrand mit den Worten:
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- „SPHARE DER FIXSTERNE", die zugleich ein Teil
blatt S. 323) ist aus Anlaß der 500. Wiederkehr des der Umschrift sind. Der andere Teil der Umschrift
Geburtstages des großen Astronomen und vielsei- lautet „NIKOLAUS KOPERNIKUS 1473-1543".
tigen Wissenschaftlers Nikolaus Kopernikus eine
Zu Beginn und am Schluß dieses Teils der Um-
Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von
schrift ist ein Sternchen angebracht.
5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung
erfolgte in der Hamburgischen Münze, die Auflage Im Einklang mit der Bildseite ist die Wertseite
beträgt 8 Millionen Stück. gestaltet. Sie zeigt den Bundesadler und die Um-
schrift
Die Münzen werden ab 17. Mai 1973 in den Ver-
kehr gebracht. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK"
Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart
Heinsdorff, 8201 Lehen, Post Großkarolinenfeld. Zwischen den Worten „DEUTSCHLAND" und
,,MARK" ist ein kleiner Punkt eingeprägt.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Die in 19 und 73 geteilte Jahreszahl ist beider-
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und seits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen
ein Gewicht von 11,2 Gramm. „J" der Hamburgischen Münze befindet sich in dem
freien Feld redits neben dem Kopf des Adlers.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
wird von einem schützenden glatten Randstab um- Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift
geben. ,,IN MEDIO OMNIUM RESIDET SOL"
Auf der Bildseite hat der Künstler den Grundge- (In der Mitte des Alls ruht die Sonne)
danken der kopernikanischen Theorie, die Umkrei- Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befin-
sung des Zentralgestirns Sonne durch die Erde und den sich drei kleine Sternchen.
andere Planeten deutlich herausgestellt. Die Dar-
stellung der Sonne mit den sie umkreisenden Pla- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
neten MERKUR, VENUS, ERDE, MARS, JUPITER gemacht.
Bonn, den 18. April 1973
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 29 Tag cler Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973 307
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit i!n('r Veröllentlidnmg im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
11n111itlclli<1rP l~(~cl1Lswirksi.1mkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lun1 und Bc1ciclrnu11q d(~f Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
'.W.'.L 73 Vcrordnt11HJ (!!WC) Nr. 757/73 der Kommission zur Fest-
;.;cl:,,:u1HJ der dtil Ccl rcidc, Mehle, Grobgrieß und Fein-
(J r i l~ f) von Wc)i:,,:c•n oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
~Jcn 21. 3. 73 L 73/ 1
20. '.l. 7] Vc~rord1111rHJ (PWC) Nr 75B/73 der Kommission übE-!r die Fest-
sd,.111111 dc'r Prii1ni<'n, die den Abschöpfungen für Getreide
u1Hl Mil 1,. lii111.t1~Jcdi·1gl. werden 21. 3. 73 L 73/3
20. 3. 73 VcrordnutHJ ([!WC) Nr. 759/73 der Kommission zur Ande-
runq der bc)i der Erstull.ung Jür Getrr ide anzuwendenden
l'\c~ric·ht.igun~J 21. 3. 73 L 73/5
20. 3. 73 Vcrnrdnunq (IJWC) Nr. 7b0/73 cler Kommission über die Fest-
setz,rnq der J\bschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
z u c: k c r und I{ o h ,. u c k er 21. 3. 73 L 73/7
20. 3. 73 Verordflllfl\J (EWC) Nr. 761 /73 der Kommission zur Fest-
S(:l.1.1111~1 cl()r clurcllschnilllichen Erzeugerpreise für Wein 21. 3. 73 L 73/8
20. 3. 73 Vcrordnunq (IJWC) Nr. 762/73 der Kommission zur Ände-
nHHJ ckr Vc!rordnunq (~WG) Nr. 1576/72 über die Differenz-
fwlrüqe l ü r H. d p s - und Rübsens amen 21. 3. 73 L 73/10
20.3. 73 VE:rordnung (EWC) Nr. 764/73 der Kommission zur Fest-
scl.zunq dE~r Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 21. 3. 73 L 73/13
20. 3. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 7G5/73 der Kommission zur Fest-
sel.:,,:unq des Cru11dbctrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sir 11 p und bcsl.irnrnten anderen Erzeugnissen des Zu k-
k c r s c k 1. o r s 21. 3. 73 L 73/14
20. 3. 73 Vcrordnun(J (EWC) Nr. 7b6/73 der Kommission zur Festset-
,'.un~J dc)s Bctr,i~Jc!s der Beihilfe [Cir O 1 s a a t e n 21. 3. 73 L 73/16
22.2. 73 Vc!rordnun(f ([\WC) Nr. 767/7:3 der Kommission zur Änderung
rnc,iir(:r<,r Vcrnrdntl!HJen aul dem Sektor Milch und l\1ilch-
er,Pll~Jn issc inlolrJe des Beitritt:, der neuen Mitglied~;taalen 26. 3. 73 L 771
21. 3. 73 V('rordnuJH/ (EWC) Nr. 7fi9/73 der Kommission zur Festset-
:,,:1111q d(:r ,n;I Cl:l.rc'id<!, Mehle, Grobgrieß und Fein-
\J r i c, f\ von Vv'ci:1.c,11 odc:r Rog(JCn anwendbaren Abschöpfungen 22. 3. 73 L 74/1
21. ]. 7] V,1ordntHHJ (EWC) Nr. Tl0/73 der Kommission über die Fest-
sc•l1:t11H/ dcr Jl1;irniC>11, diP d<:n /\bschöphm~Jen für Getreide
u1HI Mil 1,. l1i11:,,::1~JClli:JI: werden 22. 3. 73 L 74/3
21. J. 73 Vnord1rn11!J {LWC) Nr. n1/7'.1 dor Kornmii;sion zur Änderung
der fwi d,·r Fr:;idilu119 l1:-1r Ccl.reide anzu'vvendenden Be-
l i ci l ! i () IJ 11 (j 22. 3. 73 L 74/5
21. '.l. 73 Vcrnrd1w11q (r•:wq Nr. 777173 der Kommis,.)nn über die Fest-·
sc:!/.tllHJ der tll::c:llöpf11nqc,n b,:i der EinhJhr von Weiß-
:;. ll c !. (' r 111Hl 11 o 11 '/. u c k e--, 22. 3. 73 L 74/7
21. :-;, 73 Vr:ro1d1111nrJ (i::V✓ q Nr. 77:l/7'1 rlcr Kornrnü;sion über die Pest•
sr:!,.tl!HJ der /\b~;chüplunq lwi der i•:inJuhr von Ivlelasse 22.3. 73 L 74/8
20. ]. Tl Vc·101·d11u•1(J ([::\IV(:) Nr. 77S 1 n der J{c,rnrni,;sion zur AnJerunrJ
<In V's'.I 01<1111111q (l!WC) Nr. '.W'.)7 /70 über bc:;onc1crc Durchfüh-
r1111q:;vo1:;cl11i11('Jl 1(·, r f:i n iuhl'- und Au:,fuhrli:;,:cn,;en sowie
V 01 ,;;::;f 1·,;I :;d,:1/ilr;:;ll; :;d1ci ,, iqur:ncn Jü1 1 an d 'JV i r t s c h a f t-
1j C 11 (! 1,: 1 :/, (: ll CJ 1i' i S ,; (: , ,, 22.3. 73 L 74, 1 11
20. ], 73 Vernrri11u1icJ Nr_ 77G/73 d(:r Kommi~;sion üher die Ein-
l.r,HJ1111q V(lll Vn!.1 u11d die Ubecnilll.lunq von An9aben
i III 11 (J p 1 11 :; (' 1. 1 () f 22. 3. 73 L 74/14
22. 3. Tl V,:101d11111HJ (r,:\/1/C) Nr. 777/TJ der Kommisiiion zur Fc,,lseL-
;1.t;1,,J d('I" dlli C:1:l1Pid(), rv1ehlc, c;rob<picß und Fein-
~J r i <· ll vo11 Wci/.cn oder ltofrncn <1n wend baren Abschöpfunsen 2J.3. 73 L 75/1
22. 3. 73 V('101d11u1,q (l•:wq Nr. 7'7<1/73 dPr f<:omrni~;,-:ion 1ibcr die Fest-
:-;c:l/.111HJ der Priilr1 ic•11, diP dPn Abschöplungen iü, Ge t r c i de
ll ll(] r/1 il I:,,: il im·.!l'.Jl hi'.3l W( rucn
0
23. 3. 73 L 75/3
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l1iilllrn und lkzcichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
22. J. 73 V<)rordnung (EWC) Nr. 779/73 der Kommission zur Festset-
1/.ung der bei der ErstuLtung für Getreide anzuwendenden
Beriditigung 23. 3. 73 L 75/5
22. 3. 73 Verordnung (EWC) Nr. 780/73 der Kommission zur Festset-
zung der lür Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i c ß von W<~izcn oder Roggen anwendbaren Erstattungen 23. 3. 73 L 75/7
22. J. 73 VPrordnung (EWC) Nr. 781/73 der Kommission zur Festset-
zunq dl)r bei R Pis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
lungcn 23. 3. 73 L 75/10
22. :i. n Verorclnung (EWC) Nr. 782/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prtimien uls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 23. 3. 73 L 75/12
22. 3. 73 Verordnung (EWC) Nr. 783/73 der Kommission zur Festset-
zung der Ersta ll.ungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 23.3. 73 L 75/14
22. 3. 73 Verordnung (EWG} Nr. 784/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 23. 3. 73 L 75/16
22. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 785/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 23. 3. 73 L 75/18
22. 3. 73 Verordnung (EWG} Nr. 786/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewüchsencn Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gcfro renes Rindfleisch 23. 3. 73 L 75/19
22. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 787/73 der Kommission über die Liefe-
rung von b u Lt er o i 1 an bestimmte Drittländer als Gemein-
sdrnltshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 23. 3. 73 L 75/22
22. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 788/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 23.3. 73 L 75/24
23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 789/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 3. 73 L 76/1
23. 3. 73 Verordnung (EWC) Nr. 790/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri.imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mil 1z hinzugefügt werden 24. 3. 73 L 76/3
Andere Vorschriften
26. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 680/73 des Rates über den Abschluß
des Protokolls zur Festlegung einiger infolge des Beitritts
netwr Mitqlicdstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft erforderlicher Bestimmunqen zum Abkommen zwischen
der Europi.iischcn Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien 13. 3. 73 L 66/1
26. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 681/73 des Rates über den Abschluß
des Protokolls zur Festlegung einiger infolge des Beitritts
neuer Mitqliedstaatcn zur Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft erforderlicher Bestimmungen zum Abkommen zwischen
der Europi:iischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat
Israel 13. 3. 73 L 66/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlilg: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes(J(,sd,.IJl<>I.I Tc,il I werden Ces,,lze, Veronlnungcn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im ßu1HlcS(JCS('l,.IJl,Ili lt•il II wt,rdt,n viilkr;necl111iche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßt,k<111nlm<1chu111icn sowit, /,ulll<1rilverordnunqen veriiffenl.licht.
B c zu \J s b t) d i 11 \J 1111 \1 <' 11 : L1 u f(,ndc,r Bt)Zll<J 11111 im Postil bonncmcnl. A bbeslellunuen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
lwi 111 V crl,HJ vo1 I i('<J(,11. Pos1 <111sd1ri 11. f i.i r A bon ncmenlsbcstellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 ßonu 1, Posi1<1d1 fi'.U, Tc•I. (0 22 21) 22 ~0 Bti bis 88.
B c zu CJ s Pr(! i s: Für Teil 1 uncl Tc)i1 ll halhjlihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bu11dcsqcsc,Lzhliii.1(,r, die vor clc•m 1 . .Juli 1972 <1us9cgcben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bu11dcs<J('scl.zhl<1l.l J<i>in 3 !JD-:i09 oder ue<Jl'n Vorausrechnung bzw. Nadrnahme.
Pr,, i s d i c s er /\ 11 s <J <1 ll c : 0,B5 DM z11ziirJ lieh Vcrsand9ehühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vornusrechnung zuzüglich Portokosten für die
Vor<tusrcchllung. ]111 Bczugsprc•is isl die: Mdu werl.steuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.