285
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1973 1 Nr.28
T<19 Inhalt Seite
5. 4. 73 Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts 285
11. 4. 73 Zweite Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Aus-
gleichsleistun~Jcn nach dem 1-Iäftlingshilfegesetz (2. HHAuszV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
24l-1-2-1
11. 4. 73 Verordnung zur Anderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
qesctz: Kartoffeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
7840-3-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 290
Kostenordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
Vom 5. April 1973
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes § 3
über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und (1) Die Gebühr für die Entscheidung über die Frei-
Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
gabe einer Charge beträgt:
S. 1163) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für 1. Sera 200,- DM,
Wirtschaft und, soweit es sich um Arzneimittel nach 2. Bakterien- und Toxoid-Impfstoffe 300,- DM,
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes handelt, mit 3. Virus-Impfstoffe 600,-DM,
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 4. Tuberkuline 300,-DM,
und Forsten sowie mit Zustimmung des Bundes- 60,-DM,
5. Testsera
rates verordnet:
6. Extrakte und Ambozeptoren 30,-DM.
§ 1 (2) Der Aufwand für vorangegangene Prüfungen
ist gebührenfrei, wenn nicht die Entscheidung über
Nach dieser Kostenordnung erhebt das Paul-Ehr- die Freigabe einer Charge einen außergewöhnlich
lich-Institut für die Entscheidung über die Zulassung hohen, nach den §§ 5 und 6 zu errechnenden Auf-
von Arzneimitteln im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 wand erfordert hat. In diesem Fall wird zusätzlich
Nr. 1 bis 3 des Gesetzes und über die Freigabe von zu der Gebühr nach Absatz 1 eine Gebühr in Höhe
Chargen dieser Arzneimittel sowie für andere Amts- des Betrages erhoben, um den der nach den §§ 5
handlungen nach dem Gesetz Kosten (Gebühren und und 6 errechnete Aufwand für vorangegangene Prü-
Auslagen). fungen folgende Beträge übersteigt:
1. Sera
§2
a) Rotlaufsera 1 700,-DM,
Für die Entscheidung über die Zulassung wird b) Tollwutsera 3400,-DM,
eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Personal-
c) andere monovalente Sera 1 000,-DM,
aufwand (§ 5) und dem Sachaufwand (§ 6) für das Zu-
lassungsverfahren, für die Prüfungen und für die d) polyvalente Sera
Entwicklung geeigneter Prüfverfahren bestimmt. Die neben dem Betrag für die erste
Gebühr darf im Einzelfall die Höchstsätze nach § 7 (monovalente) Quote für jede
Abs. 1 nicht übersteigen. weitere Quote jeweils 600,-DM,
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. Impfstoffe § 6
a) Polio- und Mascrnimpfstoffe 40 000,- DM, Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Sach-
b) andere monovalcnl.e Impfstoffe 7 500,- DM, aufwand sind Aufwendungen für Versuchstiere, Vor-
c) Mehrfachirnpfslolle neben dem kehrungen und sonstiger angemessener sachlicher
Betrag für die erste (monovalente) Aufwand entsprechend dem Selbstkostenpreis zu
Quote für jede weitere C}uote berücksichtigen.
jeweils 4 500,- DM,
3. Tuberkulose-Impfstoffe und § 7
Tuberkuline zur Anwendung (1) Die Gebühren nach den §§ 2 und 3 dürfen fol-
am Menschcm 3000,-DM, gende Sätze nicht übersteigen:
4. Rindertuberkulin oder Geflügel- 1. Sera 30000,-DM,
tuberkulin 4 800,-DM,
2. Bakterien- und Toxoid-Impfstoffe 30000,-DM,
5. Testsera, Extrakte und Ambozeptoren 500,-DM.
3. Virus-Impfstoffe
Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer
3.1 ohne Verwendung von Affen 60 000,-DM,
Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. Die Gebühr
darf im Einzelfall den Höchstsatz nach § 7 Abs. 1 3.2 unter Verwendung von Affen 120 000,-DM,
nicht übersteigen. 4. Arzneimittel im Sinne des § 19 d
§ 4 des Arzneimittelgesetzes 12 000,-DM.
Für die Entscheidung über die Freistellung von Hat die Entscheidung über die Zulassung im Einzel-
der staatlichen Chargenprüfung sowie für Gutachten, fall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfor-
Stellungnahmen und Bescheinigungen (andere Amts- dert, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des
handlungen) wird eine Gebühr erhoben, die sich Höchstsatzes erhöht werden. Der Gebührenschuld-
nach dem Personalaufwand (§ 5) und dem Sachauf- ner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Ge-
wand (§ 6) bestimmt und im Einzelfall den Höchst- bühr zu rechnen ist.
satz nach § 7 Abs. 2 nicht übersteigen darf. (2) Der Höchstsatz der Gebühr für andere Amts-
handlungen beträgt 600,- DM.
§ 5
(1) Personalaufwand ist der Zeitaufwand der Be-
diensteten für folgende Tätigkeiten: § 8
1. die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren, Auslagen werden nach den Vorschriften des Ver-
2. die Prüfung des Arzneimittels im Paul-Ehrlich- waltungskostengesetzes erhoben.
Institut, die Beobachtung der Prüfungen im Her-
stellerwerk und die Prüfung der Unterlag2n,
3. die Entwicklung von Standardpräparaten. § 9
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(2) Der Personalaufwand umfaßt ferner:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeits-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
zeit liegen oder vom Paul-Ehrlich-Institut beson-
Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für
ders abgegolten werden,
Sera und Impfstoffe auch im Land Berlin.
2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht
worden sind.
(3) Als Stundensätze sind zugrunde zu legen: § 10
l. für Beamte des höheren Dienstes und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Novem-
vergleichbare Angestellte 33,-DM, ber 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlaß
2. für Beamte des gehobenen Dienstes des Reichsministers des Innern vom 18. Juli 1939 -
und vergleichbare Angestellte 27,-DM, IV g 2513/39 - 5540 - und III a 8214/39 - 1580 -
(Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Mi-
3. für Beamte des mittleren Dienstes
nisteriums d.es Innern - RMBliV - S. 1549). zuletzt
und vergleichbare Angestellte 23,-- DM,
geändert durch Erlaß des Hessischen Ministers für
4. für sonstige Bedienstete 22,- DM. Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen vom
Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel- 12. September 1969 - III A 9 - 18 m 04 07 - (Hes-
stunden aufzurunden. sischer Staatsanzeiger 1969 S. 1687), außer Kraft.
Bonn, den 5. April 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1973 287
Zweite Verordnung
über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen
nach dem Häftlingshilfegesetz
(2. HHAuszV)
Vom 11. April 1973
Auf Grund des § 9b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des §4
Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekannt- Ausgleichsleistungen nach § 9b Abs. 3 des Häft-
machung vom 29. September 1969 (Bundesgesetz-
lingshilfegesetzes werden an ehemalige politische
blalt I S. 1793), zuletzt geändert durch das Fünfte Häftlinge ausgezahlt, wenn sie das 60. Lebensjahr
Gesetz zur Anderung und Ergänzung des Häftlings- vollendet haben. Ausgleichsleistungen werden fer-
hilfegeselzes vom 29. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I ner ausgezahlt an ehemalige politische Häftlinge,
S. 1173), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- die insgesamt länger als zehn Jahre in Gewahrsam
mung des Bundesrates:
gehalten wurden. Ansprüche nach Satz 1 sind vor-
§ 1 rangig zu befriedigen.
Die Leistungen an Berechtigte nach § 9b Abs. 3 §5
des Häftlingshilfegesetzes werden unter Berücksich- Ist der ehemalige politische Häftling verstorben,
tigung der Auszahlung von Leistungen an Berech- werden Ausgleichsleistungen nach § 9b Abs. 3 des
tigte nach den §§ 9a, 9b Abs. 1 und 9c des Häft- Häftlingshilfegesetzes an den überlebenden Ehegat-
lingshilfegesetzes nach Maßgabe der jeweils zur ten ausgezahlt, wenn dieser das 60. Lebensjahr voll-
Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgezahlt. endet hat; im übrigen ist § 4 Satz 2 und 3 entspre-
chend anzuwenden. An Kinder eines ehemaligen
§2 politischen Häftlings werden Ausgleichsleistungen
Zusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9b Abs. 1 ausgezahlt, wenn sie nach § 9b Abs. 3 Satz 3 des
des Häftlingshilf egesetzes werden ausgezahlt an Häftlingshilfegesetzes anspruchsberechtigt sind.
ehemalige politische Häftlinge,
§6
1. wenn ihr monatliches Bruttoeinkommen im
Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor der Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
Entscheidung eintausend Deutsche Mark nicht Maßgabe des § 12 des Häftlingshilfegesetzes, insbe-
überstiegen hat oder sondere bei einer schweren gesundheitlichen Schä-
2. wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben digung infolge des Gewahrsams, abweichend von
oder den §§ 2 bis 5 die Auszahlung von Leistungen an
3. wenn sie insgesamt länger als zehn Jahre in Ge- Berechtigte nach § 9b Abs. 1 und 3 des Häftlings-
wahrsam gehalten wurden. hilfegesetzes ganz oder teilweise vorzeitig zulassen.
Die Einkommensgrenze in Satz 1 Nr. 1 erhöht sich §7
bei verheirateten Berechtigten um zweihundert und
für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
einhundert Deutsche Mark. Für Berechtigte, bei Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Häft-
mindestens 70 vom Hundert durch Bescheid fest- lingshilfegesetzes auch im Land Berlin.
gestellt worden ist, beträgt die Einkommensgrenze
eintausendzweihundert Deutsche Mark. §8
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
§3
vember 1972 in Kraft. Die Erste Verordnung über
Für Hinterbliebene eines ehemaligen politischen die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshil-
Häftlings, die als Erben einen Anspruch auf die Lei- fen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlings-
stungen nach § 9b Abs. 1 des Hctftlingshilfegesetzes hilfegesetz vom 26. April 1972 (Bundesgesetzbl. I
haben, gilt § 2 entsprechend. S. 745) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Bonn, den 11. April 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
Vom 11. April 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Nr. l und 2 des Marktstrukturgesetzes vom a) In Nummer 1 werden die Worte „22. Dezem-
16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Ein-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2390)" durch die
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
Worte „26. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet: S. 1175)" ersetzt;
b) nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
Artikel 1
mer 2 eingefügt:
Die Siebente Durchführungsverordnung zum ,,2. Kartoffeln zum Herstellen von Verede-
Marktstrukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 lungsprodukten für die menschliche Er-
(Bundesgesetzbl. I S. 1112) wird wie folgt geändert: nährung Kartoffeln, die die in der Anlage
festgelegten Anforderungen erfüllen;";
1. § 1 erhält folgende Fassung:
c) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
,, § 1
4. Es wird folgende Anlage beigefügt:
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die ,,Anlage (zu§ 2 Abs. 3 Nr. 2)
eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, Anforderungen an Kartoffeln zum Herstellen von
können mehrere der folgenden Erzeugnisse zu- Veredelungsprodukten für die menschliche Er-
sammengefaßt werden: nährung
Zolltarif-Nummer Erzeugnisse A. Die Kartoffeln müssen im Zeitpunkt der Uber-
nahme durch den Erstabnehmer mindestens
aus 07.01 A Speisekartoffeln folgende Eigenschaften und Merkmale auf-
aus 07.01 A Spei sef rühkartoff eln weisen:
aus 07.01 A Kartoffeln zum Herstellen von Ver- 1. Sortenecht, sortenrein, gesund, ganz, sau-
edelun~Jsprodukten für die mensch- ber, fest;
liche ErnJhrung."
2. frei von
2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: a) Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioti-
cum), Bakterienringfäule (Corynebacte-
„2. bei Erzeu~Jer~Jemeinschaften für eine Gruppe rium sepedonicum), Schleimkrankheit
verwandter Erzeugnisse (Pseudomonas solanacearum);
a) bei einer Zusammenfassung von Speise- b) fremdem Geruch und Geschmack, Kei-
kartoffeln und Speisefrühkartoffeln men über 2 mm Länge, abnormer äuße-
auf jährlich 5 000 Tonnen, rer Feuchtigkeit, Rückständen von
b) bei einer Zusammenfassung von Speise- Pflanzenschutzmitteln oder anderen
kartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen Chemikalien, die gesetzlich nicht zuge-
von Veredelungsprodukten für die lassen sind;
rnensch liehe Ernührung c) fremden Bestandteilen, schweren Be-
auf jährlich 5 000 Tonnen, schädigungen, stark ergrünten oder miß-
c) bei einer Zusammenfassung von Speise- gestalteten Knollen, Schorf, Eisenflek-
frühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstel- kigkeit, starker Stippigkeit oder starker
len von Veredelun9sprodukten für die Pfropfenbildung, starker Glasigkeit,
menschliche Ernährung Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit, star-
ker Schwarzfleckigkeit *), Naßfäule,
auf jährlich 5 000 Tonnen,
Trockenfäule, Braunfäule, Frostschäden,
d) bei einer Zusammenfassung von Speise- Hitzeschäden, Schäden durch Salze oder
kartoffeln, Speisefrühkartoffeln und Kar- Chemikalien.
toffeln zum Herstellen von Veredelungs-
*) Starke Schwarzfleckigkeit ist gegeben, wenn schwarze, graue oder
produkten für die menschliche Ernährung blaue Verfärbungen tiefer als 5 mm in die Knolle eindringen oder
bei der geschälten Knolle eine Fläche von mehr als 2 cm2 ein-
auf jährlich 7 000 Tonnen." nehmen,
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1973 289
Kartoffeln, die ab l. Oktober erstmalig ver- Gewichts-
laden werden, müssen außerdem schalen- Art der Mängel prozent
fost sein.
B. Die Kartoffeln müssen nach Größe sortiert Tiefenschorf, wenn dieser tiefer als
sein. Sie dürfen nicht durch ein Quadratmaß 2 mm in die Knolle eindringt und
fallen, dessen innere Seitenlänge mindestens wenn der Befall 10 °/o der Knollen-
30 mm beträgt.; dies gilt nicht für Kartoffeln oberfläche überschreitet ·
zum Herstellen von Naßkonserven. 5. Eisenfleckigkeit, starke Stippigkeit, 1
C. Tm Zeitpunkt der Ubernahme durch den Erst- starke Pfropfenbildung j
abnehmer werden die in nachstehender Män- 6. Starke Glasigkeit > 6
geltabelle festgele~Jten Abweichungen von
7. Hohlherzigkeit, Schwarzherzigkeit,
den vorstehend festgelegten Anforderungen 1
starke Schwarzfleckigkeit )
toleriert:
8. Naß-, Trocken- und Braunfäule,
Mängeltabelle Frostschäden, Hitzeschäden, Schä-
den durch Salze oder Chemikalien 2
Gewichts-
Arl der Mängel
prozent Gesamttoleranz (2. bis 8.) 15
1. Fremde Bestandteile (Erde, Mieten-
Zusatztoleranzen
stroh, Fremdkörper, lose Keime) 2
9. Anteil fremder Sorten 2
2. Schwere Beschädigungen, die tiefer
als 5 mm in die Knolle eingedrungen 10. Größenabweichungen bis zu 5 mm
sind 15 a) Untermaß 3
3. Stark ergrünte Knollen, wenn der b) Ubermaß 5".
Befall über 15 °/o der Knollenober-
fläche hinausgeht oder tiefer als Artikel 2
5 mm in die Knolle eingedrungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ist, und mißgestaltete Knollen (z.B. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Kindelbildung, Auswuchs, Puppig- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
keit) 6 Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
4. Schorfbefall: 6
Oberflächenschorf, wenn der Befall Artikel 3
über 25 °/o der Knollenoberfläche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
hinausgeht kündung in Kraft.
Bonn, den 11. April 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 3. 73 Verordnung Nr. 4/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 65 3. 4. 73 15.4. 73
29. 3. 73 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
den Lolsgeldtarif für das Verholen, Ein- und Aus-
docken von Schillen in den stadtbremischen Häfen
in Bremen 70 10. 4. 73 15.4. 73
951:i-B
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 3. 73 Verordnun~r (EWG} Nr. 729/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 16. 3. 73 L 69/18
15. 3. 73 Verordnung (EWG} Nr. 730/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ,rnsgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
aus~Jcnomrnen gefrorenes Rindfleisch 16. 3. 73 L 69/19
15. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 731 /73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstaltungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f I e i s c h sektor för den am 16. März 1973 beginnenden Zeit-
raum 16. 3. 73 L 69/22
15. 3. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 732/73 der Kommission vom 15. März
1973 :t.ur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Eier in der
Schale 16. 3. 73 L 69/25
15. 3. 73 Verordnung (EWC) Nr. 733/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleic:hsbctri:ige für die Erzeugnisse des Getreide-
und R c iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 16. 3. 73 L 69/27
7. 3. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 734/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnun~J (EWG) Nr. 1022/70 infolge der Festsetzung
einer Regelun\J für Begleitdokumente in der Weinwirt-
s c h c1 f t 16. 3. 73 L 69/31
14. 3. 73 Vcronlmrng (EWC) Nr. 73.5/73 der Kommission zur Änderung
der VcrordnutHf (UWG) Nr. 1437/70 über die Lagerverträge
für Ta f e l w c in 16. 3. 73 L 69/32
14. 3. 73 Vcrordmmg (UWC) Nr. 736/73 der Kommission zur Durch-
führung von im Königreich Belgien und im Vereinigten König-
reich Croßbritannicn und Nordirland anwendbaren Uber-
g,rn\pmaßnahnwn fiir die Gewährung der Beihilfe für die
Erzeugung auf dem Saatguts e kt o r 16.3. 73 L 69/33
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1973 291
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 3. 73 Verordnung (EWC) Nr. 737/73 der Kommission zur Fest-
st!lzrnl~J der neuen Liste der späten Sorten von Lolium
pcrenne L. 16. 3. 73 L 69/34
14. 3. 73 Verordnung (EWC) Nr. 738/73 der Kommission zur Änderung
der Erslattungssi:i lze bei der Ausfuhr von bestimmten Milch-
c r z c~ u g n iss c n in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages follcnden Waren 16.3. 73 L 69/36
15. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 739/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b c i l u n g s erz c u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 16. 3. 73 L 69/38
15. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 740/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Cnmdbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kerseklors 16.3. 73 L 69/ 40
16. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 742/73 der Kommission zur Fest-
setzung der aufGetreide,Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.3. 73 L 70/1
16. 3. 73 Verordnuug (EWG) Nr. 743/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a I z hinzugefügt werden 17. 3. 73 L 70/3
16. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 744/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 17.3. 73 L 70/5
16. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 745/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 17.3. 73 L 70/7
16.3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 746/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1c h und Mi 1 c herze u g-
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 17.3. 73 L 70/8
16. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 747/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 396/73 und Nr. 439/73 zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeugnissen 17.3. 73 L70/19
16.3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 748/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeugnissen 17.3. 73 L 70/22
19. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 749/73 des Rates über die Erzeuger-
subvenlioncn, deren Beibehaltung dem Vereinigten König-
reich für bes l im m t e Erzeugnisse gestattet ist 20. 3. 73 L 72/1
19.3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 750/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 20.3. 73 L 72/4
19.3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 751 /73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 3. 73 L 72/6
19.3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 752/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 20.3. 73 L 72/8
19.3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 753/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 20. 3. 73 L72/10
16.3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 754/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 559/68 über einige Durchführungs-
bestimmungen betreffend Erstattungen bei der Erzeugung von
Cr ob - und Pein g r i e ß von Mais, der in der Brauerei-
induslrie Verwendung findet 20. 3. 73 L 72/ 11
19.3. 73 Verordnung (JJWG) Nr. 755/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnunu (EWG) Nr. 71 /73 über den Verkauf von
Butter aus staatlicher Lagerhaltung 20.3. 73 L 72/12
19. 3. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 756/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 20.3. 73 L 72/13
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Einbanddecken 1972
Teil 1: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 7 /73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bu1,dt,.,ucsclzliL1l.l Teil I W(•1<l<'ll (;c,sc,lz(', Vero1d11un11cn, Ano1d11ungcn und d<1mit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im llunclcsqes<'lz.liliill T<•il II w<•1clen vi1lk1,rrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
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