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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
i973 Ausg·egeben zu Bonn am :H.März 1973 Nr.25
li1~J fnhdll Seite
lO. 3. 73 Gesetz zur i\nderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen fViertes
Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 4. RVÄndG) .. .. . .. .... 257
820-1, 821-1, 1122-1
Hinweis auf andere Ve1·kündungsblätter
R<!clilsvorsd1rill<)11 dc)r ·Europäischen Gemeinschaften 262
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen
(Viertes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 4. RVÄ.ndG)
Vom 30. März 1973
Der 1311IHl<~stc1q lwl dt1s folgende C<)Setz lwscblos- Jahres seit dem erstmaligen Beginn des Al-
sen: tersruhegeldes auf nicht mehr als drei Mo-
nate oder insgesamt fünfundsiebzig Arbeits-
Artikel 1 tage nach der Natur der Sache beschränkt zu
Änderung der Reichsversicherungsordnung, sein pflegt oder im voraus durch Vertrag be-
des Angestelltenversicherungsgesetzes und schränkt ist, oder
des Reichsknappschaftsgesetzes b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wieder-
kehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein
§ 1
Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im
Ä.ndenmg der Reichsversicherungsordnung Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385
geändert und ergänzt: Abs. 2) nicht überschreitet,
1. Jn § 1248 erhält Absatz 4 folgende Fassung: ausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder Er-
,, (4) Anspruch auf ein Altersruhegeld nach Ab- werbstätigkeiten werden zusammengerechnet
satz 1 besteht bis zur Vollendung des 65. Lebens- Bei einem Altersruhegeld nach Absatz 2 oder 3
jahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt gilt Satz 1 vom Ablauf des Monats an, in dem
oder neben einer Erwerbstätigkeit nur, wenn die die Vora.ussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit im übrigen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, an die Stelle der in Satz 1 Buchstabe b genann-
für eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden ten drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Beilragsbemessungsgrcnzc ein Achtel dieser Bei- 2. bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen
tragsbemessun9sgrenze tritt. Das Altersruhegeld Versicherungsjahre die bei Anwendung
fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Be- der Nummer 1 ermittelten zusätzlichen
schäftigung oder Erwerbstütigkeit den Rahmen Kalendermonate den Beitrags-, Ersatz- und
der Sätze 1 und 2 überschreitet. Der Versicherte Ausfallzeiten hinzugerechnet werden; die
ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung zusätzlichen Kalendermonate werden bei
einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die Anwendung von Vorschriften, nach denen
den Ruhmen der Sulze 1 und 2 überschreitet, dem eine Leistung von einer bestimmten An-
Rentenversicherungsträger unverzüglich anzu- zahl anrechnungsfähiger Versicherungs-
zeigen." jahre abhängt, nicht berücksichtigt."
2. § 1254 wird wie folgt geändert und ergänzt: 3. In § 1290 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
a) Absatz 1 a erhält folgende Fassung: ,,Ist ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 4 weg-
11 (la) Hat der Versicherte die Voraussetzun- gefallen und endet die Beschäftigung oder Er-
gen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 werbstätigkeit wieder oder überschreitet sie
erfüllt und nimmt er das Altersruhegeld für nicht mehr den Rahmen des § 1248 Abs. 4 Satz 1
Zeiten nach Erfüllung der Voraussetzungen und 2, so wird das Altersruhegeld auf Antrag
bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres nicht mit dem Ersten des Monats wiedergewährt, in
in Anspruch, so erhöht sich der Jahresbetrag dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
seines Altersruhegeldes um einen Zuschlag. nicht mehr ausgeübt wird oder den Rahmen des
§ 1248 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht mehr über-
Der Zuschlag beträgt für jeden Kalender-
schreitet; das Altersruhegeld ist mindestens in
monat nach Erfüllung der Voraussetzungen
Höhe des Betrages zu gewähren, der sich bei
bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ein-
ununterbrochener Zahlung des Altersruhegeldes
schließlich, für den der Versicherte das Alters-
ergeben würde."
ruhegeld nicht in Anspruch genommen und
Beiträge entrichtet hat, 0,6 vom Hundert des
Jahresbetrages des Altersruhegeldes ohne
§ 2
Steigerungsbcträge aus Beiträgen der Höher-
versicherung und ohne Kinderzuschuß, auf Änderung
den der Versicherte im Zeitpunkt der erst- des Angestelltenversicherungsgesetzes
maligen Erfüllung der Voraussetzungen An- Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
spruch gehabt hätte. Die Sätze 1 und 2 gelten folgt geändert und ergänzt:
nicht bei Versicherten, die bereits ein Alters-
1. In § 25 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
ruhegeld oder nach Vollendung des 63. Le-
bensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit 11 (4) Anspruch auf ein Altersruhegeld nach
Absatz 1 besteht bis zur Vollendung des 65. Le-
oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben."
bensjahres neben einer Beschäftigung gegen Ent-
b) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b ein- gelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur, wenn
gefügt: die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
,, (1 b) Der Zuschlag nach Absatz 1 a wird a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe,
bei der Berechnung des Altersruhegeldes in für eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden
der Weise berücksichtigt, daß Jahres seit dem erstmaligen Beginn des Al-
tersruhegeldes auf nicht mehr als drei Monate
1. bei der Ermittlung der persönlichen Ren-
oder insgesamt fünfundsiebzig Arbeitstage
tenbemessungsgrundlage außer den Bei-
nach der Natur der Sache beschränkt zu sein
trags-, Ersatz- und Ausfallzeiten für jeden pflegt oder im voraus durch Vertrag be-
nach Absatz 1 a zuschlagsfähigen Kalen- schränkt ist, oder
dermonat als zusätzliche Kalendermonate
b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wieder-
das Produkt aus der Anzahl der bis zum
kehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein
Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im
Voraussetzungen des § 1248 Abs. 5 zu- Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge
rückgelegten Kalendermonate an Beitrags-, geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112
Ersatz- und Ausfallzeiten und dem in Ab- Abs. 2) nicht überschreitet,
satz 1 a genannten Vomhundertsatz be-
ausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder
rücksichtigt und jedem dieser zusätzlichen
Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
Kalendermonate, deren Gesamtzahl auf
Bei einem Altersruhegeld nach Absatz 2 oder 3
volle Kalendermonate nach oben aufzu-
gilt Satz 1 vom Ablauf des Monats an, in dem
runden ist, der Wert zugrunde gelegt wird, die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;
der sich als Monatsdurchschnitt aus allen im übrigen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
bis zum Zeitpunkt der' erstmaligen Erfül- an die Stelle der in Satz 1 Buchstabe b genannten
lung der Voraussetzungen des § 1248 drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden
Abs. 5 zurückgelegten Beitrags-, Ersatz- Beitragsbemessungsgrenze ein Achtel dieser Bei-
und Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch tragsbemessungsgrenze tritt. Das Altersruhegeld
der Wert 16,66, und fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die
Nr. 25 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973 259
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Rah- zusätzlichen Kalendermonate werden bei
men der Sätze 1 und 2 überschreitet. Der Ver- Anwendung von Vorschriften, nach denen
sicherte ist verpflichtet, die Aufnahme oder Aus- eine Leistung von einer bestimmten An-
übung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, zahl anrechnungsfähiger Versicherungs-
die den Rahmen der Sätze 1 und 2 überschreitet, jahre abhängt, nicht berücksichtigt."
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
unverzüglich anzuzeigen." 3. In § 67 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,Ist ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 4 weg-
2. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt: gefallen und endet die Beschäftigung oder Er-
a) Absatz 1 d erhält folgende Fassung: werbstätigkeit wieder oder überschreitet sie nicht
,,(la) lfot der Versicherte die Vorausset- mehr den Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2,
zungen für das Altersruhegeld nach § 25 so wird das Altersruhegeld auf Antrag mit dem
Abs. 5 erfüllt und nimmt er das Altersruhe- Ersten des Monats wiedergewährt, in dem eine
geld für Zeiten nach Erfüllung der Voraus- Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nicht mehr
setzungen bis zur VoJlendung des 67. Lebens- ausgeübt wird oder den Rahmen des § 25 Abs. 4
jahres nicht in Anspruch, so erhöht sich der Satz 1 und 2 nicht mehr überschreitet; das Alters-
Jahresbetrag seines Altersruhegeldes um ruhegeld ist mindestens in Höhe des Betrages zu
einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für gewähren, der sich bei ununterbrochener Zahlung
jeden Kalendc~rmonat nach Erfüllung der Vor- des Altersruhegeldes ergeben würde."
aussetzungen bis zur Vollendung des 67. Le-
bensjahres einschließlich, für den der Ver-
sicherte das Altersruhegeld nicht in Anspruch § 3
genommen und Beiträge entrichtet hat,
0,6 vom Hundert des Jahresbetrages des Al- . Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
tersruhegeldes ohne Steigerungsbeträge aus
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
Beiträgen der Höherversicherung und ohne
ändert und ergänzt:
Kinderzuschuß, auf den der Versicherte im
Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Vor- 1. In§ 48 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
aussetzungen Anspruch gehabt hätte. Die
,, (4) Anspruch auf ein Knappschaftsruhegeld
Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten,
nach Absatz 1 Nr. 1 besteht bis zur Vollendung
die bereits ein Altersruhegeld oder nach Voll-
des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung
endung des 63. Lebensjahres Rente wegen
gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
nur, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätig-
bezogen haben."
keit
b) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b ein-
gefügt_: a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe,
für eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden
,, (1 b) Der Zuschlag nach Absatz 1 a wird Jahres seit dem erstmaligen Beginn des
bei der Berechnung des Altersruhegeldes in Knappschaftsruhegeldes auf nicht mehr als
der Weise berücksichtigt, daß drei Monate oder insgesamt fünfundsiebzig
l. bei der Ermittlung der persönlichen Ren- Arbeitstage nach der Natur der Sache be-
tenbemessungsgrundlage außer den Bei- schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch
trags-, Ersatz- und Ausfallzeiten für je- Vertrag beschränkt ist, oder
den nach Absatz l a zuschlagsfähigen Ka-
lendermonat als zusätzliche Kalendermo- b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wieder-
nate das Produkt aus der Anzahl der bis L:hr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein
zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im
der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 zu- Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge gel-
rückgelegten Kalendermonate an Bei- tenden Beitragsbemessungsgrenze der Reichs-
trags-, Ersatz- und Ausfallzeiten und dem versicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) nicht
in Absatz l a genannten Vomhundertsatz überschreitet,
berücksichtigt und jedem dieser zusätz- ausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder
lichen Kalendermonate, deren Gesamtzahl Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
auf volle Kalendermonate nach oben auf- Bei einem Knappschaftsruhegeld nach Absatz 2
zurunden ist, der Wert zugrunde gelegt oder 3 gilt Satz 1 vom Ablauf des Monats an, in
wird, der sich als Monatsdurchschnitt aus dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
allen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen erfüllt sind; im übrigen gilt Satz 1 mit der Maß-
Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 gabe, daß an die Stelle der in Satz l Buchst~be b
Abs. 5 zurückgelegten Beitrags-, Ersatz- genannten drei Zehntel der für Monatsbezüge
und Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch geltenden Beitragsbemessungsgrenze ein Achtel
der Wert 16,66, und dieser Beitragsbemessungsgrenze tritt. Das
2. bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Knappschaftsruhegeld fällt mit Beginn des Mo-
Versicherungsjahre die bei Anwendung nats weg, in dem die Beschäftigung oder Er-
der Nummer 1 ermittelten zusätzlichen werbstätigkeit den Rahmen der Sätze 1 und 2
Kalendermonate clen Beitrags-, Ersatz- und überschreitet. Der Versicherte ist verpflichtet,
Ausfallzeilen hinzugerechnet werden; die die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäfti-
260 13undes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l
gung oder Erwerbstctli~Jkeit, die den Rahmen 3. bei der Berechnung des Leistungszuschla-
der Sätze l und 2 überschreitet, der ßundeskn,1pp- ges der Vomtausendsatz ·der Beitragsbe-·
schaft un verzü~Jlich cmzuzeigcn." messungsgrenze, der sich nach § 59 Abs. 1
bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfül-
2. § 53 wird wie lolgl gcctnderl und er~Jänzt: lung der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 5
a) Absatz 4 c1 erhält folgende Fc.1ssun~i: ergibt, um den Satz zu erhöhen ist, der als
,, (4 a) Hat der Versichert<? die Vorausset- Produkt aus der Anzahl der zuschlags-
zungen für das Knappschaftsruhegeld nach fähigen Kalendermonate und dem in Ab-
§ 48 Abs. 5 erfüllt und nimmt er das Knapp- satz 4 a genannten Vomhundertsatz zu
schaftsruhegeld für Zeiten nach Erfüllung der ermitteln ist."
Voraussetzungen bis zur Vollendung des
3. In § 82 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
67. Lebensji.lhres nicht in Anspruch, so erhöht
sich der Jahresbetra~J seines Knappschafts- „Ist ein Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 4
ruhegeldes um einen Zuschlag. Der Zuschlag weggefallen und endet die Beschäftigung oder
beträgt für jeden Kalendermonat nach Erfül- Erwerbstätigkeit wieder oder überschreitet sie
lung der Voraussetzungen bis zur Vollendung nicht mehr den Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1
des 67. Lebensjahres einschließlich, für den der und 2, so wird das Knappschaftsruhegeld auf An-
Versicherte das Knappschaftsruhegeld nicht in trag mit dem Ersten des Monats wiedergewährt,
Anspruch genommen und Beiträge entrichtet in dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
hat, 0,6 vom Hundert des Jahresbetrages des nicht mehr ausgeübt wird oder den Rahmen des
Knappschaftsruhegeldes ohne Kinderzuschuß, § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht mehr überschreitet.;
auf den der Versicherte im Zeitpunkt der erst- das Knappschaftsruhegeld ist mindestens in Höhe
maligen Erfüllung der Voraussetzungen An- des Betrages zu gewähren, der sich bei ununter-
spruch gehabt hätte. Die Sätze 1 und 2 gel- brochener Zahlung des Knappschaftsruhegeldes
ten nicht bei Versicherten, die bereits ein ergeben würde."
Knappschaftsruhegeld oder nach Vollendung
des 63. Lebensjahres C:-~ine Knappschaftsrente Artikel 2
oder die Knappschaltsausgleichsleistung be- Ubergangs- und Schlußvorschriften
zogen haben."
b) Nach Absa l.z 4 r1 wird lol~J('Ilder Absatz 4 b c~in- § 1
gefügt: (1) Für Versicherte, die mit Rücksicht auf die Mög-
,, (4 b) Der Zuschlag nach Absatz 4 a wird bei lichkeit der unbeschränkten Weiterarbeit neben
der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes einem Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld
in der Weise berücksichtigt, daß nach § 1248 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
1. bei der Ermittlung der persönlichen Ren- § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes
t.enbemessungsgrundlage außer den Bei- oder § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgeset-
trags-, Ersatz- und Ausfallzeiten für jeden zes, jeweils in der Fassung des Rentenreformgeset-
nach Absatz 4 a zuschlagsfähigen Kalen- zes vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965).
dermonat als zusätzliche Kalendermonate in der Zeit. vom 21. September 1972 bis zum 21. De-
das Produkt aus der Anzahl der bis zum zember 1972 ein Beschäftigungsverhältnis geändert
Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der oder unter Aufgabe der bisherigen Beschäftigung
Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 zurück- oder Erwerbstätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis
gelegten Kalendermonate an Beitrags-, begründet. haben, gilt § 1.248 der Reichsversiche-
Ersatz- und Ausfallzeiten und dem in Ab- rungsordnung, § 25 des Angestelltenversicherungs-
satz 4 a genannten Vomhundertsatz be- gesetzes oder § 48 des Reichsknappschaftsgesetzes,
rücksichtigt und jedem dieser zusätzlichen jeweils in der Fassung des Rentenreformgesetzes
Kalendermonate, dE~ren Gesamtzahl auf vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965),
volle Kalendermonate nach oben aufzurun- für die Zeit ab 1. Januar 1973, wenn das Brutto-
den ist, der Wert zugrunde gelegt wird, arbeitsentgelt aus dem geänderten oder neuen Be-
der sich als Mqnatsdurchschnit.t aus allen schäftigungsverhältnis niedriger ist als 90 vom Hun-
bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfül- dert des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor
lung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 dem 1. Januar 1973 durchschnittlich erzielten Ar-
zurückgelegten Beitrags-, Ersatz- und Aus- beitseinkommens und der Antrag auf das Alters-
fallzeiten ergibt, höchstens jedoch der ruhegeld oder Knappschaftsruhegeld vor dem 21. De-
Wert 20,83, zember 1972 gestellt worden ist.
2. bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen (2) Ist auf Grund des § 1248 der Reichsversiche-
Versicherungsjahre die bei Anwendung rungsordnung, § 25 des Angestelltenversicherungs-
der Nummer 1 ermittelten zusätzlichen gesetzes oder § 48 des Reichsknappschaftsgesetzes,
Kalendermonate den Beitrags-, Ersatz- und jeweils in der Fassung des Rentenreformgesetzes
Ausfallzeiten hinzugerechnet werden; die vom 16. Oktober 1972 (Bundesgeset.zbl. I S. 1965),
zusätzlichen Kalendermonate werden bei ein Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld ge-
Anwendung von Vorschriften, nach denen währt worden, auf das nach den Regelungen dieses
eine Leistung von einer bestimmten An- Gesetzes kein Anspruch bestand, so ist das Alters-
zahl anrechnungsfähiger Versicherungs- ruhegeld oder Knappschaftsruhegeld nicht zurück-
jahre abhängt, nicht berücksichtigt, und zufordern.
Tilg dl~r Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973 261
~,. '2 § 3
q 1254 Abs. 1 d Ll!ld 1 b de, Reichsversicherungs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs . .1
ordnunq, § 31 Abs. 1 d und 1 b des Angestelltenver- des Dritten Dberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
sjch<inmgsgesetzes und § 53 Abs. 4 a und 4 b des 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Reichskm1ppschafts9esetzes gelten nur für Versiche-
run~Jsfiillc nach dem 30. Juni 1973 und nur für Zeiten § 4
d(!S Rentcncwtsdrnbs nilch dem 31. D( zember 1972.
1
DiesE:!S Gesetz tritt c1rn 1. Januar 1973 in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
ßonn, den 30. März 1973
Der Bundespräsident
Heinernann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
De, r Bundesminister der Finanzen
Schmidt
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
------------------- -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dö!um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 587/73 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1. 3. 73 L 56/ 41
28. 2. n Verordnung (EWG) Nr. 588/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 1. 3. 73 L 56/ 42
28. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 589/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeugnisse cJuf dem Zuckersektor 1. 3. 73 L 56/ 44
28. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 590/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Olivenöl 1. 3. 73 L 56/46
28. 2. 73 Veronhrnng (EWG) Nr. 591/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 3. 73 L 56/47
28. 2. 73 Verordnung (EWC) Nr. 592/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erslal.lungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 3. 73 L 56/49
28. 2. 73 Verordnw1g (EWG) Nr. 593/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstaltung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 3. 73 L 56/51
28. 2. 73 Verordnung (EWG) 594/73 der Kommission zur Änderung der
bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 1. 3. 73 L 56/53
28. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 595/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 1. 3. 73 L 56/56
26. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 596/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1675/72 zur Festsetzung der Beihilfe
Jür S c1 a t gut für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 2. 3. 73 L 57/1
26. 2. Tl Verordnung (EWG) Nr. 597/73 des Rates zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für S a a t gut und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zur Fest-
legung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzie-
nmg der Beihilfe für Saatgut 2.3. 73 L 57/3
2G. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 598/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilferegelung für Olsa a t e n 2.3. 73 L 57/5
l. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 599/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 2.3. 73 L 57/6
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. G00/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und Malz hinzugefügt werden 2. 3. 73 L 57/8
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 601/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden
Berichtigung 2.3. 73 L 57/10
1. 3. 73 Verordnung (EW(;) Nr. 602/73 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen und Roggen anwendbaren Erstat-
tungen 2.3. 73 L 57/12
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 603/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei R c i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 2.3. 73 L 57/15
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 604/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 2. 3. 73 L 57/17
Nr. 25 -····· Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973 263
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da t nrn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. '.l. Tl VeronJnunq (EWC) Nr. 605/73 der Kommission zur Festset-
zung der ErsliJILtrngen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 2.3. 73 157/19
1. 3. 7:3 Verordnung (.EWC) Nr. 606/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei ckr Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 2. 3. 73 L 57/21
1. 3. Tl Verordnung (EWC) Nr. 607173 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und R oh zucke r 2.3. 73 L 57/23
l. 3. 7'.l Verordnung (.EWG) Nr. 608/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
aus9ewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
cnisgenommen gefrorenes Rindfleisch 2. 3. 73 L 57/24
28. 2. 7:3 Verordnung (EWG) Nr. 609/73 der Kommission zur Festset-
zung der ab l. Mürz 1973 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 2. 3. 73 L 57/27
28. 2. 73 Verordnung (EWC) Nr. 610/73 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. März 1973 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Ge t r e i de - und Reiser zeug -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 2.3. 73 L 57/30
28. 2. 73 Verordnung (EWC) Nr. 611173 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. M"' rz 1973 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang JI des Vertrages fallenden Waren 2. 3. 73 L 57/32
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 612/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eier sek -
t o r für den Zeitraum vom 5. März 1973 an 2. 3. 73 L 57/37
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 613/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 2. 3. 73 L 57/39
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 614/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i Lu n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 2. 3. 73 157/41
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 615/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G C:~ L r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 2.3. 73 L 57/43
2. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 616/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 3.3. 73 L 58/1
2. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 617/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a l z hinzugefügt werden 3.3. 73 L 58/3
2. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 618/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 3.3. 73 L 58/5
2. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 619/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 3.3. 73 L 58/7
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 620/73 der Kommission zur Festset-
zung der im Fischwirtschaftsjahr 1973 in Irland geltenden
Rücknahmepreise für Sc h o 11 e n 3.3. 73 ~L 58/8
2. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 621 /73 der Kommission über eine Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 hinsichtlich
des RichLVf!rfohrens für die Denaturierung von Weich -
w c i z e n in Dän(~mark 3. 3. 73 L 58/10
1. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 622/73 der Kommission zur Eröffnung
einer Dauercrnsschreibung für die neuen Mitgliedstaaten zur
Bestimmung der Denaturierungsprämie für W e i ß zu c k e r ,
der zur Bicnenfü!.t.erung bestimmt ist 3. 3. 73 L 58/12
264 Kundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
: J<1 I L1111 1111<1 lk·1.(•iclin1wq di•1 Rechlsvorschril 1
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
,/i.Ln V<•rn1d1iu11(J (L'.W(;J Nr. 522/73 der Kommission mit Durchfüh-
rnngsbcslinrn11mg(!rt für die Verordnung (EWG) Nr. 1703/72
i.1bcr die ~wmeinsdwllliche Finanzierung der Ausgaben für die
Durd1 liih r11rHJ des Nahrunqsmittelhilfe-Dbereinkommens von
1971 :n 2. 73 L 50/33
Vcrordn1rn~J (EWC) Nr. .523/73 der Kommission zur
WicdercinJührung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
1 ür Kalziumkarbid der Tarifstelle 28.56 C, mit Ursprung in
Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EVIG) Nr. 2762/72
des Rates vom lt/. Dez(~rnber 1972 vorgesehenen Zollpräferen-
zen w:wührl werden 23. 2. 73 L 50/J9
Verordming (Euratom) Nr. 529/73 des Rates zur Änderung der
Rew~lung der Bezüge und sozia.len Sicherheit der Atoman-
1,i~Jen bedicnsletcn der C3emeinsamen Kernforschungsstelle, die
in Belgien dienst.lieh verwendet werden 24. 2. 73 L 51 'J
Verordnung (EWC;) Nr. 556/73 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 358/73 über die Ausgleichsbeträge
für die Erzeu~piissc der Tnrifstelle 23.07 B I des Gemeinsamen
Zolll.arils 27. 2, 73 L 54. 28
Verordnun~J (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 558/73 des Rates zur
Anclernn9 der Verorclnun9 (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68
1ur Fesllegung des Statuts der Beamten der Europäischen Ge-
llrninschaftcn und der Beschäftigungsbedingungen für die son-
~;li~Jen Bedienst.eten dieser Gemeinschaften '28. 2. 73 L 55 1
'2(i.'LT! Verordntmg (EC;Ks, EWG, Euratom) Nr. 559/73 des Rates zur
i\nderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68
/.Ur Festlegnug der Bestimmungen und des Verfahrens für die
Erhebung der Sleuer zugunsten der Europäischen Gemein-
sdrnfl.en 28. 2. 73 L 55.·4
·21i 2. n Verordnung (EWC) Nr. 5ü0/73 des Rates zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. '222/73 über die auf dem Agrarsektor
lür die Währungen dc~r nPuen Mi.tgliedstauten anzuwendenden
l Jin rf~chnungsku rse 28. 2. 73
V<!rordnung (EWC) Nr. Sb9/73 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung der auf bestimmte Obst- und Gemüsesorten mit
lJrspru119 in den c1ssoziierten afrikanischen Staaten und l\1ada-
(JilSk,u oder den überseeischen Lindern und Gebieten ange-
w,mdl:en Zölle 1 3. 73 L 56/1
2<i. 2. n Verordnung (EWU) Nr. 570/73 .des Rates'" über die zei.tweilige
Aussetzung der auf bestimmte Obst- und Gemüsesorten mit
Ursprung in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik
Uganda und der Republik Kenia angewandten Zölle l. J. 73 56 '2
2B. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. .574/73 der Kommission zur Aufhe-
lrnng der Verordnung (EWG) Nr. 2786/72 zur Anwendung des
Cemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandarinen, Satsu-
mc:1s, Clementinen, Tangerinen und sonstigen ähnlichen
1lybridr'n von Zitrnsfriichlc!n mil Ursprung in der Türkei L 3. 73 L 56 9
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
\.'(•t lii(J: B11ndc'silnzciger Verlagsgos.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jrn B1111desuesclzlJLtll 1·,;,1 1 wr,rckri Cc;setzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentiicht.
Im Bundesr1cselzbJ,.,1.t T<;il IJ werden vülk1;rrerhlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die füizu gehörenden Rechtsvorschriften uncl
Bckilnntmachm19e11 sowie: 7.ol ltiiri [vc, onln unucn veröffentlicht.
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