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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1973 Nr. 24
Tag In h a I t Seite
30. 3. 73 Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung, der Wein-Dberwachungs-Verordnung,
der Verordnung über die Zulassung von deutschen Qualitätskennzeichnungen für aus-
ländische Weine, der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes, der Schwefeldioxid-
Verordnung und der Essenzen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
2125-5-1, 2125-5-1, 2125-5-3, 2125-5-4, 2125-4-46, 2125-4-34
Verordnung
zur Änderung der Wein-Verordnung, der Wein-Uberwachungs-Verordnung,
der Verordnung über die Zulassung von deutschen Qualitätskennzeichnungen
für ausländische Weine, der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes,
der Schwefeldioxid-Verordnung und der Essenzen-Verordnung
Vom 30. März 1973
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- Artikel 1
sundheit verordnet Die Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 926) wird wie folgt geändert:
auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 5 Satz 2
1. § 2 wird wie folgt geändert:
und Abs. 6, § 10 Abs. 8, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16,
§ 17, § 18 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 5,
a) In der Uberschrift wird der Hinweis ,, § 9
Abs. 6" ersetzt durch den Hinweis ,,§ 9 Abs. 5
§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 1, § 26
Satz 2 und Abs. 6".
Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33, § 46 Abs. 4
Nr. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 50, § 57, § 59 Abs. 1 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und § 71 Abs. 1 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „destillier-
(Bundesgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch tem" gestrichen.
das Zweite Gesetz zur Änderung des Weingesetzes bb) Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.
vom 28. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 241), im Ein- cc) In Satz 1 Nr. 19 wird der zweite Halb-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, satz gestrichen.
Landwirtschaft und Forsten, dd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ange-
fügt:
auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 25 Abs. 2
„Soweit Wasser verwendet wird, muß es
Satz 1 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichs~
den Anforderungen der Trinkwasser-
gesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Erste
Aufbereitungs-Verordnung vom 19. De-
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 762)
(Bundesgesetzbl. I S. 645), in Verbindung mit Ar- in der jeweils geltenden Fassung ent-
tikel 129 des Grundgesetzes, sprechen und darf nicht geeignet sein,
auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Lebensmittelgeset- den Wein geschmacklich, geruchlich
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Ja- oder farblich nachteilig zu beeinflussen."
nuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- gefügt:
gesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I ,, (6) Abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 6 in
S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Grund- Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 des Wein-
gesetzes gemeinsam mit dem Bundesminister für gesetzes wird der Höchstgehalt an Schwefel-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie säure, als Kaliumsulfat berechnet, für Likör-
wein, der nach den Rechtsvorschriften des
auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 Ursprungslandes die Bezeichnung Tokayer
des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den (Tokaj) führen darf, auf 2 000 Milligramm
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und und für Likörwein, der nach den Rechtsvor-
Forsten und für Wirtschaft schriften des Ursprungslandes die Bezeich-
nung Sherry (Jerez) führen darf, auf 2 500
mit Zustimmung des Bundesrates: Milligramm in einem Liter festgesetzt."
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2. § 5 wird wie folgt geändert: den Länder zugelassen sind, sofern dem
a) Absatz 1 Satz l erhält folgende Fassung: Wein nach § 5 Abs. 5 die Prüfungsnum-
.,Mit dem Antrng auf Erteilung einer Prü- mer erteilt worden ist und er bei der
fungsnummer ist der Untersuchungsbefund Sinnenprüfung nach § 5 Abs. 3 oder einer
der für die Untersuchung zuständigen Be- in entsprechender Anwendung der An-
hörde vorzulc~J(~n; ist diese Behörde nicht in lage 5 Abschnitt II gesondert durchge-
der Lage, ulle unfdllenden Untersuchungen führten Sinnenprüfung eine Punktzahl
vorzunehmen, kann die zuständige Behörde erreicht hat, die um zwei Punkte über
eine andere Stelle für die Untersuchung zu- der Mindestpunktzahl liegt."
lassen." bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert: b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
aa) In Buchstube b wird das Wort „tatsäch- 11 (2) Im geschäftlichen Verkehr mit Insti tu-
lichen" durch das Wort „vorhandenen" tionen, die Wein zu kultischen Zwecken ver-
ersetzt. wenden, dürfen die Bezeichnungen ,Abend-
bb) Nach Buchstabe h wird folgender Buch- mahlswein', ,Meßwein' oder ,Koscherer Wein'
stabe i angefügt: verwendet werden."
.,i) Gewichtsverhältnis 20° /20° Celsius". 4. § 8 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3 a eingefügt: ,. (1) Die Angabe einer Rebsorte ist bei in-
.,(3 a) Wird derselbe Wein in mehreren Teil- ländischem Wein nur zulässig, wenn er min-
mengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnum- destens zu 75 vom Hundert aus Weintrauben
mer der ersten Abfüllung für alle weiteren der angegebenen Rebsorte hergestellt ist,
Abfüllungen verwendet werden. Vorausset- dieser Anteil ausschließlich aus dem angege-
zung ist, daß im Zeitpunkt der Antragstellung benen geographischen Raum und dem ange-
die gesamte Weinmenge im Herstellungsbe- gebenen Jahrgang stammt und die Rebsorte
trieb des Antragstellers lagert und jede Teil- seine Art bestimmt."
menge nach ihrer Herstellung von gleicher
Zusammensetzung wie die erste Teilmenge b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für ,. (3) Eine Jahrgangsangabe ist bei inländi-
jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; schem Wein nur· zulässig, wenn er minde-
§ 4 und die Absätze 1 und 3 gelten entspre- stens zu 75 vom Hundert aus Weintrauben
chend. des angegebenen Jahrgangs hergestellt ist
Die zuständige Behörde kann zulassen, daß und dieser Anteil ausschließlich aus dem an-
statt des Antrags die Abfüllung der Teil- gegebenen geographischen Raum und der an-
menge lediglich angezeigt wird. In diesem gegebenen Rebsorte stammt."
Falle kann die Prüfungsbehörde eine unent- 5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
geltliche Probe von drei Flaschen anfordern. nach dem Wort „anderen" die Worte „im Inland
Weichen bei einer Teilmenge Geschmacks- Ansässigen" eingefügt.
richtung, Qualität oder das Analysenbild
nicht nur unwesentlich von der ersten Teil- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
menge ab, so gilt deren Prüfungsnummer a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
nicht für diese Teilmenge." b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
d) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze (2) Im Inland hergestellter Tafelwein, bei
11
ersetzt:
dem andere als inländische Erzeugnisse ver-
„Ändert sich bei einer Herstellung nicht nur wendet worden sind, muß als Tafelwein un-
unwesentlich Geschmacksrichtung oder Qua- ter Zusatz der Worte ,aus Ländern der EWG'
lität, so gilt die Prüfungsnummer nicht für bezeichnet werden."
diese Menge. Die Zuteilung einer Prüfungs-
nummer für ein Jahr kann nur für Wein in 7. In § 11 Abs. 5 werden die Worte „stammend
Anspruch genommen werden, der keine Jahr- oder als ,Erzeugerabfüllung'" in Nummer 2 ge-
gangsangabe und keine engere geographische strichen und vor dem Wort „kennzeichnen" ein-
Bezeichnung als die eines bestimmten An- gefügt.
baugebietes trägt. Jede neue Herstellung ist
8. § 14 wird wie folgt geändert:
anzuzeigen."
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
3. § 6 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie 11 (3 a) Als Wein-Aperitif darf ein weinhalti-
folgt geändert: ges Getränk nur bezeichnet werden, wenn es
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: mindestens zu 70 vom Hundert aus Wein
.,Das gleiche gilt für das Deutsche Wein- oder Schaumwein, auch in Vermischung mit-
siegel der Deutschen Landwirtschaftsge- einander, besteht."
sellschaft und für Gütezeichen, die durch b) In Absatz 4 werden die Worte „bis 3" durch
Rechtsverordnung der weinbautreiben- die Worte „ bis 3 a" ersetzt.
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9. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern
,, bezeichnet" durch das Wort „berechnet" er- auch Einzelhändler verpflichtet, die Wein in
setzt. Behältnissen von mehr als 60 Litern beziehen.
10. § 16 wird wie folgt gectnclert: (2) Zur Führung von Ein- und Ausgangs-
büchern sind ferner natürliche und juristische
a) In der Dberschrifl wird vor dem Hinweis „49"
Personen verpflichtet, die zur Ausübung ihres
der Hinweis ,,§ 46 Abs. 4 Nr. 1 und" einge-
Berufs Branntwein aus Wein, Rohbrand aus
fügt.
Wein oder aus Brennwein, Weindestillat oder
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: Weinalkohol in Behältnissen von mehr als
,, (4) Wird bei der Flaschenausstattung, auf 5 Litern in Besitz haben.
Preisangeboten ocl er in der Werbung neben (3) Die nach Artikel 14 der Verordnung
der Weinbezeichnung ein Warenzeichen (EWG) Nr. 1769/72 oder nach Absatz 1 oder 2
(Wort- oder Bildzeichen) verwendet, so muß zur Buchführung Verpflichteten haben auch
es von der Weinbezeichnung deutlich abge- über die in § 2 Abs. 1 der Wein-Verordnung
hoben sein." sowie in § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1
11. § 19 wird gestrichen. der Schaumwein-Branntwein-Verordnung auf-
geführten Stoffe, die sie in Besitz haben, Ein-
12. In Anlage 2 wird der Abschnitt I gestrichen. und Ausgangsbücher zu führen.
13. In Anlage 3 wird hinter dem Wort „Blei" die (4) Die Bücher sind zu führen:
Zahl „0,4" durch die Zahl „0,3" ersetzt. 1. a) von Winzern, die in der Regel eigene Er-
14. Anlage 4 Abschnitt I wird wie folgt geändert: zeugnisse nicht in Flaschen abgefüllt in
den Verkehr bringen, auch wenn sie im
a) In Nummer 5 werden die Worte „Mörsfeld
Inland geerntete Weintrauben, auch ge-
bis Tiefenthal, entlang der Grenze des Land-
maischt, bei Bedarf zum Keltern zukaufen,
kreises Bad Kreuznach bis zur Nahe, entlang
sowie
der Nahe bis zur Einmündung in den Rhein;"
gestrichen und durch folgende Worte ersetzt: b) von Schankwirten, die nicht selbst Win-
,,Mörsfeld, Tiefenthal, Fürfeld, Frei-Laubers- zer sind und die ausschließlich für den
heim, Hackenheim, entlang der östlichen Ausschank im eigenen Betrieb im Inland
Stadtgrenze Bad Kreuznach bis zur Nahe, geerntete Weintrauben keltern, sofern die
entlang der Nahe bis zur Einmündung in den im Durchschnitt der Jahre hergestellte
Rhein;". Menge an Wein 3 000 Liter nicht über-
steigt und dieser Wein nicht abgefüllt zum
b) In Nummer 9 werden die Worte „die Aisch"
unmittelbaren Verzehr ausgeschenkt wird,
durch die Worte „das Aischtal" und die
Worte „den Main" durch die Worte „das nach Muster der Anlage 1 ;
Maintal" ersetzt. 2. von Winzern, sofern sie nicht unter Num-
15. Anlage 6 wird gestrichen. mer 1 fallen, Herstellern von Schaumwein
und Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-
säure und anderen Betrieben, die Erzeugnisse
Artikel 2 be- oder verarbeiten, von Winzergenossen-
Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 5 b und die An- schaften und ähnlichen Zusammenschlüssen,
lage der Verordnung zur Ausführung des Weinge- auch wenn sie ausschließlich die Erzeugnisse
setzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358), ihrer Mitglieder verwerten, sowie von Wein-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli händlern, Geschäftsvermittlern (Weinkom-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 657), werden gestrichen. missionäre) und Abfüllern, nach den Mustern
der Anlagen 2 bis 4;
Artikel 3 3. von Herstellern von Weinessig nach Muster
Die Wein-Dberwachungs-Verordnung vom der Anlage 5;
15. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 951) wird wie 4. von den in Absatz 2 genannten Buchführungs-
folgt geändert: pflichtigen nach Muster der Anlage 6;
1. § 1 erhält folgende Fassung: 5. von den in Absatz 3 genannten Buchführungs-
pflichtigen für die dort aufgeführten Stoffe
,,§ 1 nach Muster der Anlage 7.
Buchführung (5) Die Angaben müssen vollständig und
(zu § 57 des Gesetzes) deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkun-
(1) Dber den nach Artikel 14 Satz 1 der Ver- denfester Schrift eingetragen werden. Eintra-
ordnung (EWG) Nr. 1769/72 der Kommission gungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder
vom 26. Juli 1972 zur Ausstellung von Begleit- ohne Kenntlichmachung geändert werden. In die
dokumenten und zur Festlegung der Pflichten Buchführung dürfen in dem Vordruck der ein-
der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern zelnen Muster nicht vorgeschriebene geschäft-
in der Weinwirtschaft (Amtsblatt der Europä- liche Aufzeichnungen oder Ergänzungen einge-
ischen Gemeinschaften Nr. L 191 S. 1) buch- tragen werden, soweit hierdurch die Dbersicht-
führungspflichtigen Personenkreis hinaus sind lichkeit nicht leidet.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(6) Die Buchführungspflicht umfaßt auch die essig in etikettierten Behältnissen mit einem
Pflicht, Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeug- Inhalt von höchstens 5 Litern, sofern die Behält-
nisse enthalten, und Fluschenstapel so mit nisse einen nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord-
Merkzeichen zu versehen, daß sie nicht ver- nung (EWG) 1769/72 zugelassenen Verschluß
wechselt werden können, und über diese Merk- tragen. Uber die Zulassung der Verschlüsse für
zeichen Buch zu führen, sowie die zugehörigen im Inland abgefüllte Erzeugnisse entscheidet der
Unterlagen einschließlich der Begleitdokumente Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
zu sammeln. heit."
(7) Von der Verwendung der Muster der An- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
lagen 1 bis 5 darf mit Genehmigung der zustän- a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
digen Behörde abgesehen werden, wenn die vor- sung:
geschriebenen Angaben in anderer Form nach
,, (1) Wein, Traubenmost, konzentrierter
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchfüh-
Traubenmost, teilweise gegorener Trauben-
rung festgehalten werden.
most, Traubensaft, konzentrierter Trauben-
(8) Mit Zustimmung der zustctncligen Behörde saft, Likörwein, Brennwein, Branntwein aus
dürfen die Ein- und Ausgangsbücher in der Wein, \!Veindestillat, Weinalkohol und Roh-
Form moderner Verfahren der Buchführung ge- brand aus Wein oder aus Brennwein dürfen
führt werden. nur ins Inland verbracht werden, wenn sie
(9) Buchführung und Unterlagen müssen fünf hierfür zugelassen sind. Sollen solche Er-
Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt wer- zeugnisse zur Zollgutlagerung in einem offe-
den. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem nen Zollager, zum aktiven Veredelungsver-
Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte kehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur
Eintragung gemacht worden ist. Zollgutverwendung abgefertigt werden, so
(10) Nach anderen Vorschriften bestehende kann die Entscheidung über die Zulassung
Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung bis zur Uberführung der Erzeugnisse in den
von Buchführung oder Unterlagen oder zur zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt
Meldung oder Eintragung in bestimmte Register werden, wenn sich die für die Weinüber-
bleiben unberührt. wachung zuständige Behörde auf Antrag des
Verfügungsberechtigten damit einverstanden
(11) Die zuständigen obersten Landesbehör-
erklärt hat.
den legen die anrechenbaren Höchstsätze für
Verluste durch Verdunstung, Lagerung und die (2) Die Zulassung zum Verbringen ins In-
verschiedenen Behandlungen fest; dies gilt nicht land wird nur erteilt, nachdem durch eine
für Branntwein aus Wein, Rohbrand aus Wein amtliche Untersuchung und Prüfung im In-
oder aus Brennwein, Weindestillat und Wein- land festgestellt ist, daß die Erzeugnisse
alkohol." nach Absatz 1 nach ihrer Zweckbestimmung
sowie ihre Behältnisse den Verordnungen
2. Nach§ 2 wird folgender neuer§ 2 a eingefügt: (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, dem Wein-
gesetz und den zu ihrer Durchführung erlas-
,,§ 2 a senen Rechtsvorschriften einschließlich der
Beg lei tdokumen te Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige
(zu § 50 des Gesetzes} Angaben und Aufmachungen entsprechen.
Wird Wein, Likörwein oder Branntwein aus
(1) Außer für Brennwein ist für die Beförde-
Wein in Flaschen oder wird Traubensaft ins
rung der nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Inland verbracht, kann von einer amtlichen
Nr. 1769/72 begleitdokumentpflichtigen Erzeug--
Untersuchung und Prüfung abgesehen wer-
nisse zwischen zwei inländischen Orten der Vor-
den."
druck VA 5 nach der Anlage zur Verordnung
(EWG) Nr. 1769/72 zu verwenden. b) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 ein-
gefügt:
(2) Die Begleitdokumente sind in deutscher
„Erzeugnisse, für die die Entscheidung über
Sprache auszufüllen.
die Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 zurück-
(3) Die Abgangsuhrzeit und die äußerste An- gestellt worden ist, hat der Verfügungsbe-
kunftsuhrzeit brauchen: im Begleitdokument rechtigte vor der Uberführung in den zoll-
nicht angegeben zu werden. rechtlich freien Verkehr auf Verlangen der
(4) Die zuständigen Landesbehörden können zuständigen Zolldienststelle vorzuführen und
zulassen, daß Kontrolldurchschriften nach Arti- nach ihrer Weisung anzumelden."
kel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Nr. 1769/72 von den zur Ausstellung des Be-
gleitdokuments ermächtigten natürlichen oder 4. § 5 wird wie folgt geändert:
juristischen Personen an die zuständige Stelle a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
des Entladeortes übermittelt werden. „wenn" die Worte „das Dokument nach
(5) Ein Begleitdokument braucht nicht ausge- Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1770/72
stellt zu werden für die Beförderung von Trau- der Kommission vom 3. August 1972 über
bensaft, Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaum- Durchführungsbestimmungen zu den zusätz-
wein mit zugesetzter Kohlensäure oder Wein- lichen Bedingungen, denen aus Drittländern
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eingeführter Wein für den unmittelbaren 8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
menschlichen Verbrauch entsprechen muß a) In der Uberschrift wird der Hinweis ,,§ 1
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Abs. 1 Nr. 2" durch den Hinweis ,,§ 1 Abs. 4
Nr. L 191 S. 31) vorliegt oder wenn" einge- Nr. 2" ersetzt.
fügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort b) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun-
„Brennwein" die Worte „und für Rohbrand gen" wird wie folgt geändert:
aus Wein oder aus Brennwein" eingefügt. aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
c) In Absatz 2 wird die Zahl „9" durch die Zahl „Ausschank" die Worte „oder für
,,8" ersetzt. etwaige Schwankungen im Volumen der
5. In § 6 Abs. 5 werden nach dem Wort „Begleit- Erzeugnisse" eingefügt.
dokument" die Worte „oder eines Dokuments bb) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) „16. In Spalte 2 müssen Nummer und
Nr. 1770/72" eingefügt. Datum des Begleitdokuments, bei
6. In § 10 Abs. 2 wird dc.1s Datum „1. Juli 1972" Eingang ohne Begleitdokument
. durch das Datum „31. Dezember 1974" ersetzt. Nummer und Datum des Liefer-
scheins oder der Rechnung einge-
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: tragen werden. Entsprechendes gilt
a) In der Uberschrif t wird der Hinweis ,, § für die Eintragung der Ausgänge in
Abs. 1 Nr. 1" durch den Hinweis ,,§ 1 Abs. 4 Spalte 14."
Nr. 1" ersetzt.
cc) In den Nummern 2, 6, 7, 9 bis 12, 14, 15
b) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun- und 17 werden die angegebenen Ziffern
gen" wird wie folgt geändert: der Spalten 2, 4, 6, 7 und 10 jeweils um
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort eins, die Ziffern der Spalten 13, 14, 17, 19,
„Ausschank" die Worte „oder für 20 und 21 jeweils um zwei erhöht.
etwaige Schwankungen im Volumen der
c) Die Tabellen „Eingang" und „Ausgang" wer-
Erzeugnisse" eingefügt.
den wie folgt geändert:
bb) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
aa) Die bisherigen Spalten 2 bis 12 werden
„ 1 l. In Spalte 2 müssen Nummer und
Spalten 3 bis 13, die bisherigen Spal-
Datum des Begleitdokuments, bei
Eingang ohne Begleitdokument ten 13 bis 21 werden Spalten 15 bis 23.
Nummer und Datum des Liefer- bb) Hinter Spalte 1 wird eine neue Spalte 2
scheins oder der Rechnung einge- mit folgender Uberschrift eingefügt:
tragen werden. Entsprechendes gilt ,,Nummer und Datum des Begleitdoku-
für die Eintragung der Ausgänge in ments, bei Eingang ohne Begleitdoku-
Spalte 11." ment Nummer und Datum des Liefer-
cc) In den Nummern 5 bis 10 und 12 werden scheins oder der Rechnung".
die angegebenen Ziffern der Spalte 2 bis
cc) Hinter der neuen Spalte 13 wird eine
9 jeweils um eins, die Ziffern der Spal-
neue Spalte 14 mit folgender Uberschrift
ten 11 bis 15 jeweils um zwei erhöht. eingefügt:
c) Die Tabellen „Eingang" und „Ausgang" wer- ,,Nummer und Datum des Begleitdoku-
den wie folgt geändert: ments, bei Ausgang ohne Begleitdoku-
aa) Die bisherigen Spalten 2 bis 9 werden ment Nummer und Datum des Liefer-
Spalten 3 bis 10, die bisherigen Spal- scheins oder der Rechnung".
ten 10 bis 15 werden Spalten 12 bis 17.
dd) In der Uberschrift der neuen Spalte 16
bb) Hinter Spalte 1 wird eine neue Spalte 2 werden hinter dem Wort „Flaschenfül-
mit folgender Uberschrift eingefügt: lung" das Komma und die nachfolgenden
,,Nummer und Datum des Begleitdoku- Worte gestrichen.
ments, bei Eingang ohne Begleitdoku-
ment Nummer und Datum des Liefer- 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
scheins oder der Rechnung".
a) In der Uberschrift wird der Hinweis ,, § 1
cc) Hinter der neuen Spalte 10 wird eine
Abs. 1 Nr. 2" durch den Hinweis ,,§ 1 Abs. 4
neue Spalte 11 mit folgender Uberschrift
Nr. 2" ersetzt.
eingefügt:
,,Nummer und Datum des Begleitdoku- b) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun-
ments, bei Ausgang ohne Begleitdoku- gen" wird wie folgt geändert:
ment Nummer und Datum des Liefer- aa) In Nummer 2 werden der Punkt durch
scheins oder der Rechnung". ein Komma ersetzt und folgende Worte
dcl) In der Uberschrift der neuen Spalte 13 angefügt:
werden hinter dem Wort „Verwendungs- ,,jedoch genügt bei etwaigen Schwan-
art" das Komma und die nachfolgenden kungen im Volumen der Erzeugnisse
Worte gestrichen. monatliche Eintragung."
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung: ten 3 bis 7 jeweils um eins, die Ziffern
„9. In Spalte 2 müssen Nummer und der Spalten 11 und 13 jeweils um zwei
Datum des Begleitdokuments, bei erhöht.
Eingang ohne Begleitdokument Num- c) Die Tabellen „Eingang" und „Ausgang" wer-
mer und Da turn des Lieferscheins den wie folgt geändert:
oder der Rechnung eingetragen wer- aa) Die bisherigen Spalten 2 bis 8 werden
den. Entsprechendes gilt für die Ein- Spalten 3 bis 9, die bisherigen Spalten 9
tragung cler Ausgänge in Spalte 10." bis 13 werden Spalten 11 bis 15.
cc) In den Nummern 1, 5, 6, 7, 8 und 10 wer- bb) Hinter Spalte 1 wird eine neue Spalte 2
den die angegebenen Ziffern der Spal- mit folgender Uberschrift eingefügt:
ten 2 bis 6 und 8 jeweils um eins erhöht; .,Nummer und Datum des Begleitdoku-
die Zahl 11" wird jeweils durch die
11
ments, bei Eingang ohne Begleitdoku-
Zahl „13" ersetzt. ment Nummer und Datum des Liefer-
c) Die Tabellen „Eingang" und „Ausgang" wer- scheins oder der Rechnung".
den wie folgt geändert: cc) Hinter der neuen Spalte 9 wird eine neue
Spalte 10 mit folgender Uberschrift ein-
aa) Die bisherigen Spalten 2 bis 8 werden gefügt:
Spalten 3 bis 9, die bisherigen Spalten 9
,,Nummer und Datum des Begleitdoku-
bis 11 werden Spalten 11 bis 13.
ments, bei Ausgang ohne Begleitdoku-
bb) Hinter Spalte 1 wird eine neue Spalte 2 ment Nummer und Datum des Liefer-
mit folgender Uberschrift eingefügt: scheins oder der Rechnung" .
.,Nummer und Datum des Begleitdoku- dd) In der Uberschrift der neuen Spalte 11
ments, bei Eingang ohne Begleitdoku- werden hinter dem Wort ,, (Kellerei)" das
ment Nummer und Datum des Liefer- Komma und die nachfolgenden Worte
scheins oder der Rechnung". gestrichen.
cc) In der Uberschrift der neuen Spalte 9 11. Anlage 5 wird gestrichen.
werden hinter dem Wort (Kellerei)" das
11
Komma und die nachfolgenden Worte 12. Anlage 6 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:
gestrichen. a) In der Uberschrift wird der Hinweis ,,§ 1
dd) Hinter der neuen Spalte 9 wird eine neue Abs. 1 Nr. 4" durch den Hinweis .,§ 1 Abs. 4
Spalte 10 mit folgender Uberschrift ein- Nr. 3" ersetzt.
gefügt: b) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun-
.,Nummer und Datum des Begleitdoku- gen" wird wie folgt geändert:
ments, bei Ausgang ohne Begleitdoku- aa) In Nummer 2 werden der Punkt durch
ment Nummer und Datum des Liefer- ein Komma ersetzt und folgende Worte
scheins oder der Rechnung". angefügt:
,,jedoch genügt bei etwaigen Schwan-
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert: kungen im Volumen der Erzeugnisse mo-
natliche Eintragung."
a) In der Uberschrift wird der Hinweis ,.§ 1
bb) In den Nummern 3, 4 und 7 werden die
Abs. 1 Nr. 2" durch den Hinweis .,§ 1 Abs. 4
angegebenen Ziffern der Spalten 5 bis 9
Nr. 2" ersetzt.
jeweils um eins, die Ziffern der Spalten
b) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun- 11 bis 15 und 19 jeweils um zwei erhöht.
gen" wird wie folgt geändert:
c) Die Tabellen „Eingang" und „Ausgang" wer-
aa) In Nummer 2 werden der Punkt durch den wie folgt geändert:
ein Komma ersetzt und folgende Worte aa) Die bisherigen Spalten 3 bis 10 werden
angefügt: Spalten 4 bis 11, die bisherigen Spal-
,,jedoch genügt bei etwaigen Schwan- ten 11 bis 19 werden Spalten 13 bis 21.
kungen im Volumen der Erzeugnisse mo-
bb) Hinter Spalte 2 wird eine neue Spalte 3
natliche Eintragung."
mit folgender Uberschrift eingefügt:
bb) Nummer 12 erhält folgende Fassung: ,,Nummer und Datum des Begleitdoku-
11 12. In Spalte 2 müssen Nummer und ments, bei Eingang ohne Begleitdoku-
Datum des Begleitdokuments, bei ment Nummer und Datum des Liefer-
Eingang ohne Begleitdokument scheins oder der Rechnung".
Nummer und Datum des Liefer- cc) Hinter der neuen Spalte 11 wird eine
scheins oder der Rechnung einge- neue Spalte 12 mit folgender Uberschrift
tragen werden. Entsprechendes gilt eingefügt:
für die Eintragung der Ausgänge in
,,Nummer und Datum des Begleitdoku-
Spalte 10."
ments, bei Ausgang ohne Begleitdoku-
cc) In den Nummern 5, 8, 9, 11 und 13 wer- ment Nummer und Datum des Liefer-
den die angegebenen Ziffern der Spal- scheins oder der Rechnung".
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973 251
13. Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 7
(zu § 1 Abs. 4 Nr. 5)
Kontrollbuch für Zucker, Erzeugnisse und Stoffe,
die bei der Herstellung und Behandlung von Erzeugnissen verwendet werden
Name (Firma) des Geschäftsinhabers
Wohnort und Ort seiner Hauptniederlassung ............. .
Anleitung für die Eintragungen
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände an buchführungspflichtigen Erzeugnis-
sen und Stoffen unter „Eingang" und unter „Ausgang", jedes Erzeugnis und jeder Stoff auf einer
besonderen Seite, einzutragen bzw. auszutragen.
2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Tag des Eingangs oder Verbrauchs vorzuneh-
men, bei etwaigen Schwankungen im Volumen der Erzeugnisse genügt monatliche Eintragung.
3. Die Menge der Erzeugnisse oder Stoffe ist in handelsüblicher Weise nach Stückzahl, Maß (Liter)
oder Gewicht (Kilogramm) einzutragen.
4. In Spalte 5 ist die Verwendung der buchführungspflichtigen Erzeugnisse oder Stoffe einzutragen.
Verwendungsart und verwendete Menge sind genau anzugeben.
5. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist das Buch abzuschließen (Jahresabschluß). Die vorhande-
nen Vorräte sind unter „Eingang" neu vorzutragen. Bei hinreichendem Platz können die neuen Ein-
tragungen für das gleiche Erzeugnis oder den gleichen Stoff auf derselben Buchseite unterhalb
eines Trennungsstriches vorgenommen werden, andernfalls ist eine neue Seite zu wählen.
6. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung
sind in Spalte 5 bzw. 9 anzugeben.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Jahr.
Bezeichnung der zur Erhöhung des Alkoholgehalts oder zur Süßung bestimmten Erzeugnisse oder Stoffe:
Bezeichnung der zur Herstellung oder Behandlung der Erzeugnisse bestimmten Erzeugnisse oder Stoffe:
Eingang
Nummer und Datum
des Begleitdokuments,
bei Eingang ohne Name (Firma),
Datum Begleitdokument Menge Wohnort des Lieferanten Bezeichnung
des Nummer oder sowie Datum der Erzeugnisse
Eingangs (kg) und Stoffe
Datum des Liefer- der Lieferung
scheins oder der
Rechnung
1 2 3 4 5
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973 253
Jahr.
Bezeichnung der zur Erhöhung des Alkoholgehalts oder zur Süßung verwendeten Erzeugnisse oder
Stoffe:
Bezeichnung der zur Herstellung oder Behandlung der Erzeugnisse verwendeten Erzeugnisse oder Stoffe:
Ausgang
(Abschreibung der verbrauchten Menge)
Verwendung
Datum Menge Bezeichnung
unter Buch-Nr.
der (kq oder der Erzeugnisse
Seite
Verwendung Liter) oder Stoffe
sowie Erzeugnis-Nr.
6 7 8 9
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
14. Die Anlage B w ircl Anlage 6 und wie folgt ge- c) Im Abschnitt „Gutachten" erhält der erste
ändert: Absatz folgende Fassung:
a) In der Ulwrschrift werden der Hinweis „zu „Nach den Ergebnissen der unter Beachtung
§ l Abs. 1 Nr. G" durch den Hinweis „zu der in der Bundesrepublik Deutschland gel-
§ l Abs. 4 Nr. 4" und die Worte „Buchfüh- tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
rung für Hersteller von Branntwein aus vorgenommenen Analyse und des Sinnen-
Wein" durch die Worte „Buchführung für befundes entspricht diese Probe der ange-
Branntwein aus Wein, Rohbrand aus Wein gebenen Herkunft und Qualität, den Verord-
oder aus Brennwein, Weinalkohol und Brenn- nungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70,
wein" ersetzt. dem Weingesetz sowie den zu ihrer Durch-
11
führung erlassenen Vorschriften.
b) In Abschnitl A Nummer 3 werden der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende
Worte angefügt: Artikel 4
„jedoch genügt bei etwaigen Schwankungen
§ 2 der Verordnung über die Zulassung von deut-
im Volumen der Erzeugnisse monatliche Ein-
schen Qualitätskennzeichnungen für ausländische
tragung".
Weine vom 29. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I
c) Abschnitt B., Zu Buchstabe a, wird wie folgt S. 259) wird wie folgt geändert:
geändert: 1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstel-
lers" durch das Wort „Besitzers" ersetzt. 2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "(2) Sofern sie die übrigen Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllen, dürfen Kalterersee-Weine
,,5. Datum und Nummer des Begleitdo-
des Jahrgangs 1971 abweichend von Absatz 1
kuments, bei Eingang ohne Begleit-
Nr. 3 die Kennzeichnung „Auslese" führen, wenn
dokument Nummer und Datum des
der zur Herstellung verwendete Most einen
Lieferscheins oder der Rechnung, 11
•
natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11,4° auf-
cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung: gewiesen hat. 11
,,9. Nummer und Datum des Begleitdo-
kuments, bei Ausgang ohne Begleit-
dokument Nummer und Datum des Artikel 5
Lieferscheins oder der Rechnung,".
Die Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August
dd) In Nummer 10 wird das Wort „Abgangs" 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), geändert durch die
durch das Wort „Ausgangs" ersetzt. Antioxydantien-Verordnung vom 28. November
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2220), wird wie folgt ge-
d) Abschnitt B., Zu Buchstabe b, wird wie folgt
ändert:
geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstel- 1. In § 5 wird der bisherige Text Absatz 1; folgender
lers" durch das Wort Besitzers" ersetzt. Absatz 2 wird angefügt:
II
,, (2) Verzehrsf ertiger Traubensaft, der Restge-
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: halte von in § 1 Abs. 1 aufgeführten, nach Maß-
"2. Nummer und Datum des Begleit- gabe des § 4 b Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes
dokuments, bei Eingang ohne Begleit- als technische Hilfsstoffe verwendeten Stoffen in
dokument Nummer und Datum des Mengen enthält, die 20 Milligramm in einem
Lieferscheins oder der Rechnung". Kilogramm überschreiten, ist in der in Absatz 1
11
bezeichneten Weise kenntlich zu machen.
15. Anlage 9 wird Anlage 8 und wie folgt geändert:
2. In Anlage 1 wird folgende Nummer 14 angefügt:
a) Im Abschnitt „Uber die Probe" werden die
Zeilen „Brennwein" und (bei Brennwein:
11
"14. alkoholfreier Wein 120".
Art, Herkunft, Menge und Alkoholgehalt des
verwendeten Weindestillates). gestrichen.
11
3. In Anlage 2 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
b) Im Abschnitt „Vorgeschriebene chemische "11. Traubensaft 50".
Analyse" werden die Zeilen
,,für Brennwein zusätzlich:
Prüfung nach Micko .................... . Artikel 6
Gaschromatographischer Befund ......... . Anlage 1 der Essenzen-Verordnung in der Fassung
gestrichen. der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundes-
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973 255
gesetzbl. I S. 1389), geändert durch die Antioxydan- Artikel 7
tien-Verordnung vom 28. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. 1 S. 2220), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
l. In Nummer 1 werden dds Komma vor dem Wort
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Weinge-
„Steinklee" clurch das Wort „und" ersetzt und
setzes auch im Land Berlin.
die W orle „ und Waldmeister (Asperula odorata)"
gestrichen.
2. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f ange-
fügt:
,,f) Waldmeister (Asperula odorata) zur Herstel- Artikel 8
lung von weinhalti~Jen Getränken, die als
Maiwein, Maibowle oder unter ähnlicher Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden und Artikel 2 treten am 1. Juli 1973 in Kraft. Im
(Höchstgehalt an Cumarin im verzehrsfer- übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
tigen GetrJnk 5 ppm)." Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. März 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t 1
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
E·inbanddecken 1972
Teil 1: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 7 /73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
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ausrechnung.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgeselzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblall Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungeu sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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