209
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1973 1 Nr. 21
Tag I n h a lt Seite
12.3. 73 Siebzehnte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
2121-50-1-fi
19. 3. 73 Zweite Verordnung zur Anderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . 211
71:l~-l
20. 3. 73 Poslreisegebührenordnung .......................................................... 221
901-1-G
22. 3. 73 BekannlmaclrnnrJ über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
A"usstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
12. 3. 73 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 56 Abs. 3 des Gesetzes über den zivilen
Ersatzdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
55-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Rechtsvorsduiflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 12. März 1973
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz über
die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1163), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zube-
reitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 2007), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der
Verschrei-
Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung bungspflicht
nach
§ 35aAMG
302,. N-(1-Adamantyl)-2-(2-dimethylamino- Tromantadin 1. Juli 1976
äthoxy)-acetamid und seine Salze
303. N-(2-Benzhydryl-äthyl)-N-(1-phenyl- Fendilin 1. Juli 1976
äthy l)-amin und seine Salze
304. u-(-)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2- Levopropoxy- 1. Juli 1976
methyl-1-phenyl-propyl)-propionat als phen als 2,6-Di-
2,6-Di-tert-butyl-naphthalin-1,5-disulfonat tert-butyl-
naphthalin-
1,5-disulfonat
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Ende der
Verschrei-
Wissl)nschaflliche Bezeichnung Kurzbezeichnung bungspflicht
nach
§ 35aAMG
J05. 6-Chlor-17-hydroxy-la,2ci-methylen- Cyproteron- 1. Juli 1976
rne~Jna-4,6-di en-3,20-di on-acetat acetat
306. 1-(3,4-Dihydroxy-phenyl)-2-isopropyl- Isoetarin 1. Juli 1976
amino-bulan-l--ol und seine Salze
307. 4 ·- (2-l I y d rox y-3-isopropy lamino- Practolol 1. Juli 1976
propox y)-i:lcetcJnilid und seine Salze
]08. 1-S-Mcth y l-[7-cl'!lor-6,7,8-tridesoxy- Clindamycin-2- 1. Juli 1976
(i-trnns-( 1-rncthy 1-4-propyl-L-pyrrolidin- palmitat
2-cdfbox amido )-1-thio-L-threo-
u-D-~J a l c1 clo-octopyranosid ]-2-palmitat
und seine Salze
309. 4-[2-(5-N itro-imidazol-1-yl)-äthyl]- Nimorazol 1. Juli 1976
morphol in und seine Salze
310. 2-Propy 1-v aleriansäure, 1. Juli 1976
Natrium-Si:llz
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuur 1952 (BundesgescLzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 62 des Arzneimittelgesetzes
auch im Lmd Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. März 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 211
Zweite Verordnung
zur Änderung der Listen der explosionsge:fährlichen Stoffe
Vom 19. März 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969
(Bundcsgcsetzbl. I S. 1358, ber. 1970 S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Sachverständigen-
ausschusscs für cxplosionsgefährliche Stoffe und mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe (Anlagen: I und II zum Sprengstoff-
gesetz), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Listen der ex-
plosionsgefährlichen Stoffe vom 21. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 206), wer-
den wie folgt geändert:
Anlage I:
1.Teil:
1. Die Nummern 34 bis 47 werden Nummern 33 bis 46.
2. folgende Nummer 47 wird eingefügt:
,,47. Hexanitrostilben C14HGN6O12".
2. Te i 1:
3. Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
In Rahmenzusammensetzung 1 wird der Anteil des nachstehenden Bestand-
teils wie folgt geändert:
Pentaerythrittetranitrat ,,0 bis 97 0/o".
Die Rahmenzusammensetzung 4 erhält folgende Fassung:
„ Rahmenzusammensetzung 4
Trimethylentrinitramin 19 bis 67 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 480/o
Metallpulver 15 bis 50 0/o
Wachs 0 bis 5 0/o".
folgende Rahmenzusammensetzungen 8 bis 12 werden angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 8
Diäthylendiglykoldinitrat 75 bis 85 0/o
Cellulosenitrate 10 bis 20 0/o
Äthylalkohol 1 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
Cellulosenitrate 80 bis 99 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 80/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 5 °/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 °/o
Rahmenzusammensetzung 10
Celluloseni trn te 45 bis 95 0/o
GI ycerintrinitrat, Diäthy lenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 4 bis 55 0/o
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Diphenylarnin und seine Derivate 0 bis 30/o
subsli luierte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
Craphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
crndere verbrennliche Bestandteile 0 bis 11 0/o
Ruhmenzusammensctzung 11
Celluloseni !.rate - 80 bis 92 0/o
Gl ycerintrin itrat 1) 5 bis 15 0/o
Trinitrotoluol 1 bis 5 0/o
Diphenylumin und seine Derivate Obis 3°/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
andere verbrcnnliche Bestandteile 0 bis 14 0/o
Rahmenzusammensetzung 12
Trini lroph eny lmethy lnitramin 95 bis 99 0/o
verbrenn liehe Bestandteile 1 bis 5 0/o".
4. In Nummer 2.4 wird folgende Rahmenzusammensetzung 2 angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 2
Cyclotetramethylentetranitramin 75 bis 85 0/o
Cyclotrimelhylentrinitramin 2 bis 7 0/o
Wasser 10 bis 20 0/o".
5. Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
In der Rahmenzusammensetzung 2 wird der Anteil des nachstehenden Be-
standteils wie folgt geändert:
Kaliumnitrat ,,30 bis 33 0/o",
In der Rahmenzusammensetzung 6 werden die Anteile nachstehender Be-
standteile wie folgt geändert:
Trinitrotoluol ,,0 bis 7 °/o"
Aluminium ,,0 bis 5 0/o"
andere verbrennliche Bestandteile ,,4 bis 11 0/o".
Folgende Rahmenzusammensetzungen 7 bis 12 werden angefügt:
„ Rahmenzusammensetzung 7
Trinitrotoluol 5 bis 15 0/o
Trimethylentrinitramin 5 bis 15 0/o
Ammoniumnitrat 30 bis 70 0/o
Alkalinitrate 0 bis 15 0/o
Aluminium 10 bis 20 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 2bis120/o
Wasser 5 bis 20 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Trimethylentrinitramin 10bis200/o
Ammoniumnitrat 30 bis 70 0/o
Alkalinitrate 0 bis 15 0/o
Aluminium 10 bis 20 0/o
unclere verbrnnnliche Bestandteile 2 bis 12 0/o
Wasser 5 bis 20 0/o
Rahmenzusammensetzung 9
Cellulosenitrate 80 bis 99 0/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 11 0/o
Diphcnylamin und seine Derivate 0 bis 8 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 5 0/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 0/o
Nr. 21 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24, März 1973 213
Rahnwnzusammensetzung 10
Ccl luloseni lrate 45 bis 95 0/o
GI yceri nlrinitrc1t, Didthylengly koldinitrat
oder andern flüssifJC Salpetersäureester 4 bis 55 0/o
ox ydierende Bestandteile 0 bis 8 0/o
Diphcnylilmin und seine Derivate Obis 3°/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 8 °/o
Craphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbn~nnliche Bestandteile 0 bis 11 0/o
Rahmenzusi1 rnmensetzung 1 l
CelluloscnitrcJl.e 80 bis 92 0/o
1
Glycerintrinilrdl. ) 5 bis 15 0/o
Trjni lrotoluol 1 bis 5 0/o
oxydicrcnde Bestandteile 0 bis 8 0/o
Diphec\nylc1min und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substüuicrl.e Harnstoffe 0 bis 8 0/o
,mdere vcrbrcnnliche Bestandteile 2 bis 14 0/o
Rahmenzusammensetzung 12
Glykoldinitrnt 1 bis 5 0/o
Ammoniumnitrat 75 bis 90 0/o
Mineralöl 1 bis 5 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 9 0/o'
6. Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:
Folgende Rahmenzusammensetzungen 3 bis 11 werden angefügt:
„ Rahmenzusammensetzung 3
Cellulosenitrate 30 bis 35 0/o
verbrennliche Bestandteile 60 bis 68 0/o
inerle Bestandteile 1 bis 5 0/o
Rahmenzusammensetzung 4
Cellulosenitrate 76 bis 94 0/o
Metallpulver 4 bis 18 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 8 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Cellulosenitrate 20 bis 50 °/o
Glyccrintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 30 0/o
Nitroguanitlin 15 bis 60 0/o
Graphit 0 bis 1 0/o
inerte Bestandteile ObislOO/o
Rahmenzusammensetzung 6
CelluJosenitr a te 25 bis 80 0/o
Pentaerythrittetranitrat bzw. Trimethylentrinitramin 15 bis 50 0/o
Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat Obis 40 0/o
Diplren y lamin 0,5 bis 8 0/o
Graphit 0 bis 1 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 °/o
Rahmenzusammensetzung 7
Cellulosenitrate 80 bis 99 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 8 0/o
-
substituierte Harnstoffe 0 bis 5 0/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 80/o
inerte Bestandteile 0 bis 5 0/o
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Rahmenzusammensetzung 8
Cellulosenitrate 45 bis 95 0/o
Glycerintrinitrat, Diäthylengl ykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 4 bis 55 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 11 0/o
inerte Bestandteile ObislOO/o
Rc1hmenzusammenselzung 9
Cellulosenitrate 80 bis 92 0/o
Glycerinlrinitrat 1) 5 bis 15 0/o
Trinitrotoluol 1 bis 5 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 14 0/o
iner! e Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 10
Glycerintrinitrat 1 ) 20 bis 30 0/o
Collodiumwolle 1 bis 5 0/o
Dinilrololuol 5 bis 15 0/o
Metallpulver 1 bis 10 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 5 bis 10 0/o
inerte Bestandteile 30 bis 50 0/o
Ruhmenzusammensetzung 11
Ammoniumperchlorat 70 bis 74 0/o
Aluminium 5 bis 6 0/o
Silikonkautschuk 20 bis 22 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 3 0/o".
7. Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 ) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.81 und 2.82 ganz
oder teilweise durch Glykoldinitrat ersetzt werden."
8. Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.81 erhält folgende Fassung:
„2.81 Wesentlich Cellulosenitrate enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Cellulosenitrate 80 bis 99 0/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 11 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 8 °/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 5 °/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 5 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Cellulosenitrate 45 bis 55 0/o
Kaliumnitrat 5 bis 10 0/o
organische chlorhaltige Substanzen 18 bis 22 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 15 0/o
inerte Bestandteile 8 bis 12 u/o
Rahmenzusammensetzung 3
Cellulosenitrate 45 bis 95 0/o
Glycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 4 bis 55 0/o
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 215
ox ydicrende Bestandteile 0 bis 8 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substi luicrte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
Graphit oder Ruß 0 bis 1 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 11 0/o
inerte Bestandteile 0bis10°/o
Rahmenzusammensetzung 4
Cellulosenitrate 20 bis 50 0/o
Glycerintrinitrat bzw. Diäthylglykoldinitrat
oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 30 0/o
Amrnoniumperchlorat oder Ammoniumnitrat bzw.
Alkali- und Erdalkalinitrate 15bis800/o
Dini troto l uol 0 bis 2 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 1 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 5
Cell uloseni tra te 80 bis 92 0/o
Glycerintrinitrat 1) 5 bis 15 0/o
Trinitrotoluol 1 bis 5 0/o
oxydierende Bestandteile 0 bis 8 0/o
Diphenylamin und seine Derivate 0 bis 3 0/o
substituierte Harnstoffe 0 bis 8 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 14 °/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o".
b) Nummer 2.82 wird wie folgt geändert:
Die Rahmenzusammensetzung 2 erhält folgende Fassung:
„Rahmenzusammensetzung 2
Glycerintrinitrat 1 ) 3 bis 10 0/o
Collodium wolle 0 bis 1 0/o
Trinitrotoluol 0 bis 14 0/o
Ammoni umni trat 72 bis 87 0/o
Dini trotol uol 0 bis 6 °/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 9 0/o
Natriumchlorid 0 bis 18 0/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o".
In Rahmenzusammensetzung 5 wird der Anteil des nachstehenden Bestand-
teils wie folgt geändert:
Collodium wolle „ 1 bis_ 20 °/o".
In Rahmenzusammensetzung 6 werden die Worte „Kaliumnitrat oder
Natriumnitrat" durch „Alkalinitrate" ersetzt.
Folgende Rahmenzusammensetzungen 7 und 8 weiden angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 7
Glycerintrinitrat 1) 9 bis 13 0/o
Alkalinitrate 25 bis 40 0/o
verbrennliche Bestandteile 0 bis 4 0/o
Ammoniumchlorid 15 bis 25 0/o
Natriumchlorid 30 bis 40 u; o
andere inerte Bestandteile 0 bis 6 0/o
Rahmenzusammensetzung 8
Glycerintrinitrat 1) 10 bis 20 0/o
Ammoniumnitrat 30 bis 50 0/o
polymere Salpetersäureester 7 bis 20 0/o
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
andere verbrennliche Bestandteile 13 bis 25 0/o
inerte Bestandteile 3 bis 5 0/o".
c) Nummer 2.83 wird wie folgt geändert:
In Rahmenzusammensetzung 1 wird der Anteil der nachstehenden Be-
stand teile wie folgt geändert:
Dinitrotoluol ,,0 bis 5 0/o"
anderE~ vcrbn~nnliche Bestandteile ,,0 bis 8 0/o".
Folgende Rahmenzusammensetzung 4 wird angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 4
Trinitrotoluol 10 bis 20 0/o
Ammoniumnitrat 50 bis 80 0/o
Alkali- und Erdalkalinitrate 0 bis 20 0/o
Aluminium 0,5 bis 6 0/o
andern verbrennliche Bestandteile 0,5 bis 10 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 10 °/o".
d) Folgende neue Nummer 2.84 wird eingefügt:
„2.84 Trinitrotoluol und Trimethylentrinitramin enthaltende Mischungen
Rahmcnzusamm ensetzung
Trinitrotoluol 5 bis 15 0/o
Trim e th y len trini tr amin 5 bis 15 0/o
Ammoniumnitrat 60 bis 80 0/o
Aluminium 0 bis 5 U/o
andere verbrennliche Bestandteile 0,5 bis 5 0/o
inerte Bestandteile 5 bis 15 0/o".
Die bisherigen Nummern 2.84 und 2.85 werden Nummern 2.85 und 2.86
e) Folgende neue Nummer 2.87 wird eingefügt:
11 2.87 Wesentlich Trinitrophenolmetallsalze enthaltende Mischungen
Rahmenzusammensetzung
Trini trophenolrnetallsalze 70 bis 80 0/o
Blei(II)-chromat 10 bis 20 0/o
Silicium 10 bis 20 0/o".
Die bisherigen Nummern 2.86 und 2.87 werden Nummern 2.88 und 2.89.
3. Te i 1:
9. Nummer 3.11 wird wie folgt geändert:
a) N urnm er 3.111 wird wie folgt geändert:
In der Rahmenzusammensetzung 3 wird der Anteil des nachstehenden Be-
standteiles wie folgt geändert:
Kaliumchlorat 1119 bis 55 0/o".
In der Rahmenzusammensetzung 5 wird der Anteil des nachstehenden Be-
standteiles wie folgt geändert:
Naturharze 11 6 bis 25 0/o".
Das Wort „Strontiumoxalat" wird ersetzt durch „Strontium- oder Natrium-
oxalat".
In der Rahmenzusammensetzung 6 wird der Anteil der nachstehenden Be-
standteile wie folgt geändert:
Kaliumchlorat ,,27 bis 44 0/o"
organische V(~rbrennliche Bestandteile 11 12 bis 30 0/o".
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 217
In der Rahmenzusammensetzung 12 wird der Anteil der nachstehenden Be-
standteile wie folgt geändert:
Schwefel ,,10 bis 25 0/o"
andere verbrennliche Bestandteile ,,0 bis 12 0/o".
Folgende Rahmenzusammensetzung 14 wird angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 14
Kaliumchlorat 30 bis 40 0/o
Tetraphosphortrisulfid 5 bis 15 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 15 bis 25 0/o
inerte Bestandteile 30 bis 40 0/o".
b) Folgende neue Nummer 3.112 wird eingefügt:
„3.112 Kaliumchloratmischungen mit Zusatz von Natriumchlorat
Rahmenzusammensetzung
Kaliumchlorat 9bis160/o
Natriumchlorat 4 bis 8 0/o
Titanpulver 35 bis 65 0/o
Phosphor 10 bis 20 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 1 bis 5 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 25 0/o
Wasser 0 bis 25 0/o".
Die bisherigen Nummern 3.112 bis 3.11.10 werden Nummern 3.113 bis
3.11.11.
c) In der neuen Nummer 3.114 wird die Rahmenzusammensetzung 1 bei fol-
genden Bestandteilen geändert:
Kaliumperchlorat ,,0 bis 20 °/o"
Akaroidharz ,,0 bis 13 0/o"
Dextrin ,,0 bis 10 0/o".
d) In der neuen Nummer 3.116 erhält die Rahmenzusammensetzung 1 fol-
gende Fassung:
„Rahmenzusammensetzung
Kaliumchlorat 6 bis 30 °/o
Strontiumnitrat 30 bis 80 0/o
Naturharze bzw. Firnis 6 bis 30 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 44 0/o
Strontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile 0 bis 10 0/o".
e) Die neue Nummer 3.117 wird wie folgt geändert:
Die Rahmenzusammensetzung 4 erhält folgende Fassung:
„Rahmenzusammensetzung 4
Kaliumchlorat 50 bis 65 0/o
Bariumnitrat 17 bis 32 0/o
verbrennliche Bestandteile 12 bis 24 0/o
Strontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile 0 bis 12 °/o".
f) In der neuen Nummer 3.118 wird in Rahmenzusammensetzung 1 der Anteil
der nachstehenden Bestandteile wie folgt geändert:
Kaliumdi chroma t ,,0 bis 9 0/o"
Schwefel ,,0 bis 6 0/o"
inerte Bestandteile ,,6 bis 35 °/o".
2m Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
q) In der neuen Nummer 3.119 wird die folgende Rahmenzusammensetzung 3
eingefügt:
„ Rahmenzusammensetzung 3
Kalil1n1d1lorat 10bis150/o
Bariumchlorat 10 bis 40 0/o
Bariumnitrat 35 bis 60 0/o
Naturharze 10 bis 20 °/o
andere vcrbrennliche Bestandteile 0 bis 10 °/o".
10. In Nummer 3.21 l erhält die Rahmenzusammensetzung 1 folgende Fassung:
„ Rahmcmzusammensetzung 1
Kaliumperchlornt 29 bis 80 0/o
AluminiL1m oder Magnesium 20 bis 58 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 30 0/o
Stronliumoxalat oder andere inerte Bestandteile 0 bis 15 °/o".
11. Nummer 3.31 l wird wie folgt geändert:
Die Rahmenzusammensetzung 2 erhält folgende Fassung:
„ Rahmenzusammensetzung 2
Ammoniumnitrat 75 bis 95 0/o
Dinitrotoluol 3 bis 25 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 7 0/o
· inerte Bestandteile Obis 20/o".
Die Rahmenzusammensetzung 3 erhält folgende Fassung:
„ Rahmenzusammensetzung 3
Ammoniumnitrat 88 bis 95 0/o
Aluminium 1 bis 6 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 9 0/o".
Folgende Rahmenzusammensetzung 5 wird angefügt:
„ Rahmenzusammensetzung 5
Ammoniumnitrat 80 bis 95 0/o
flüssige brennbare Bestandteile 2 bis 8 0/o
feste brennbare Bestandteile 0 bis 5 0/o
inertE~ Bestandteile 1 bis 14 0/o".
12. ln Nummer 3.312 wird die Rahmenzusammensetzung 1 bei folgenden Bestand-
teilen geändert:
Ammoniumnitrat ,,60 bis 94 0/o"
Natriumnil.rat ,,5 bis 20 0/o"
andere verbrennlicbe Bestandteile ,,0 bis 10 °/o".
13. Nummer 3.321 wird wie folgt geändert:
In der Rahmenzusammensetzung 2 wird der Anteil der nachstehenden Be-
standteile wie folgt geändert:
Kaliumnitrat ,,36 bis 90 0/o"
Holzkohle ,,6 bis 56 0/o".
In der Rahmenzusammensetzung 9 werden die Anteile der nachstehenden Be-
standteile wie folgt geändert:
Kaliumnitrat ,,36 bis 90 0/o"
andere verbrennliche Bestandteile ,,0 bis 20 °/o".
Nr. 21 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 219
J 4. NumnH~r 3.322 wird wie folgt geändert:
ln ckr Rahmenzusammensetzung 3 wird der Anteil des nachstehenden Be-
sliJndteilcs wie folgt geändert:
Uolzkoh Je „3 bis 20 °/o".
In der Rahmenzusammensetzung 5 wird der Anteil des nachstehenden Be-
st~mdtcilcs wie folgt geändert:
Bari umn i Lra l ,,25 bis 50 0/o".
15. Nummer 3.35 erhült folgende neue Fassung:
„3.35 Slronliumnitrat-Mischungen mit Zusatz von Natriumnitrat
Rahm e11 zu sc1 nnn ense tzung
Stronli urn n i lrnt 42 bis 80 0/o
Natriumnilrat 0 bis 5 0/o
l'v1etall pulver 14 bis 40 0/o
Polyvinylchlorid 0 bis 28 0/o
andere vcrbrennliche Bestandteile 0 bis 28 0/o".
16. Die bisheriue Nummer 3.35 wird Nummer 3.36 mit der Uberschrift: ,,Barium-
nitratmischungen".
17. Nummer 3.36 wird wie folgt geändert:
In der Rahmenzusammensetzung 3 wird der Anteil des nachstehenden Be-
stamlteiles wie folgt geändert:
Bariumnitrat ,,42 bis 57 0/o".
Die Rahmenzusammensetzungen 6 und 7 werden gestrichen.
J 8. Folgende Nummer 3.37 wird angefügt:
„3.37 Bariurnnitrat-Mischungen mit Zusatz von Kaliumnitrat
Rahmenzusammensetzung
Bariumnitrat 46 bis 66 0/o
Kal iurnni trat 0 bis 30 0/o
Metallpulver 12 bis 46 0/o
Schwefel 0 bis 18 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 20 0/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bariumnitrat 45 bis 55 0/o
Kaliumnitrat 10 bis 15 °/o
Schwefel 5 bis 10 0/o
Holzkohle 5 bis 10 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 8 bis 18 0/o
inerte Beslandteile 5 bis 15 0/o".
l 9. In der Nummer 3.41 wird die Rahmenzusammensetzung 2 gestrichen.
Die Rahmenzusammensetzung 3 wird Rahmenzusammensetzung 2.
20. Nummer 3.42 erhält folgende Fassung:
„3.42 Bleidioxid-Mischungen
Rah menz usc1mmensetzung
Bleidioxid 30 bis 70 0/o
Blci(ll, IV)-oxid 0 bis 45 0/o
Silicium 20 bis 32 0/o
andere Metallpulver 0 bis 12 °/o
Rahmenzusammensetzung 2
Bleidioxid 25 bis 35 0/o
Zirkonpulver 50 bis 70 0/o
organische verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 0/o
Wusser 0 bis 20 0/o ".
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage II:
1. Abschnitt B, 1. Teil wird wie folgt geändert:
Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
,,4. 1-Chlor-2,6-dinitrobenzol-4-sulfonat-Kalium C6H2N201ClSK".
Die Nummern 4 bis 9 werden Nummern 5 bis 10.
2. Abschnitt C, 2. Teil wird wie folgt geändert:
Folgende Rahmenzusammensetzungen 16 und 17 werden angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 16
Dinitrosopenl:amethylentetramin 75 bis 80 °/o
Olige oder wachsartige Kohlenwasserstoffe 10 bis 15 °/o
inerte Bestandteile 5 bis 10 °/o
Rahmenzusammensetzung 17
3,3,G,6,9,9-Hex amethyl-1,2,4,5-tetroxonan 49 bis 51 °/o
inerte Bestandteile 49 bis 51 °/o".
Die Einzelzusammensetzung wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoffgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. März 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 221
Postreisegebührenordnung
Vom 20. März 1973
Inhaltsübersicht
Geltungsbereich §
Gebührenentfernung § 2
Fahrgebühr § 3
Benulzungsausweise § 4
Fahrscheine § 5
Monatskarten, Wochenkarten § 6
Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten § 7
Gebührenermäßigung für Kinder, Reisegruppen und
Anschlußreisende zu Postomnibus-Ausflugsfahrten § 8
Sonderregelungen § 9
Gebührenbefreiung § 10
Anerkennung von Fahrausweisen § 11
Ungültige Fahrausweise § 12
Erhöhte Beförderungsgebühr § 13
Gebührenerstattung § 14
Beförderung von Sachen § 15
Berlin-Klausel § 16
Inkrafttreten § 17
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes Straßenentfernung festgesetzt werden. Haltestellen
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) in Ver- können bei Festsetzung der Gebührenentfernung zu-
bindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförde- sammengefaßt werden.
rungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 241) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- § 3
minister für Wirlschaft und dem Bundesminister für
Verkehr verordnet: Fahrgebühr
(1) Die Gebühren für die Personenbeförderung er-
§ 1 geben sich aus der Anlage unter den laufenden
Geltungsbereich Nummern 1 bis 5.
(1) Die Postreisegebührenordnung mit Anlage (2) Abweichend hiervon werden die Gebühren im
regelt die Gebühren für die Benutzung des Post- Einzelfall festgesetzt für Fahrten
reisedienstes. a) im Verkehr nach § 43 des Personenbeförderungs-
gesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
(2) Für die einzelnen Linien werden Linienbestim-
S. 241), soweit die Genehmigungsbehörde nach
mungen (LiB) festgesetzt. Sie gelten im Zusammen-
§ 45 Abs. 4 des genannten Gesetzes auf die Ein-
hang mit der Postreiseordnung und der Postreise-
haltung der Vorschriften über die Beförderungs-
gebührenordnung.
entgelte verzichtet hat,
§ 2 b) im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 48 und 49
Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes und
Gebührenentfernung
c) im Verkehr nach der Freistellungs-Verordnung
(1) Der Gebührenentfernung wird die Straßenent- vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601).
fernung zugrunde gelegt (Beförderungsstrecke). Sie
(3) Die ermäßigten Gebühren für Kinder, Reise-
wird auf volle Kilometer aufgerundet.
gruppen (§ 8) und Hunde (§ 15 Abs. 2 Buchstabe d)
(2) Werden Fahrten über verschiedene Strecken werden auf zehn Pfennig aufgerundet. Bei In-
durchgeführt, so kann als Gebührenentfernung die anspruchnahme der Geschwisterermäßigung (§ 7
kürzere, die ltingere oder die durchschnittliche Abs. 5) werden die Schülermonatskartengebühren
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
auf volle Deut.sclie MMk, die Schülerwochenkarlen- (4) Im Landkraft.postverkehr werden nur Fahr-
gE-!bührcn auf den nächsten durch fünfzig teilbaren scheine nach Absatz 1 ausgegeben.
P1ennigbetrc1q crnfgerundE-~t.
(4) Der ßereclm Llll g der Gebühren für Zeitkarten § 6
mit Gültigkeit 1iber anschli<~ßende Postomnibus-
Monatskarten, Wochenkarten
linien oder Bilhnbuslinicn wird bei durchgehender
Abfertigung die Summe der auf volle Kilometer auf- (1) Monatskarten gelten während des Kalender-
gerundelen Sl.rcJßencntfernungen der Teilstrecken monats. Sie berechtigen zu beliebig vielen Fahrten.
zugrunde geleq L (2) Wochenkarten gelten während der Kalender-
woche von Montag bis Samstag. Sie berechtigen
§ 4 zu beliebig vielen Fahrten.
Benutzungsausweise (3) Monats- und Wochenkarten sind nur gültig,
(1) BenulzLm~Js,rnsweisc sind Fahrscheine, Zeit- wenn sie von dem Fahrgast mit dem Vor- und Zu-
karten und Sondcrft1hrcrnsweise für die Personen- namen unterschrieben sind. Die Schrift muß so be-
befönlenmg (Fahrausweise) sowie Reisegepäck- und schaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden
Kraftpostgut-Scheine. kann.
(2) Fahrscheine sind Fcthrnusweise, die zu einer (4) Monats- und Wochenkarten werden nur gegen
Fahrt (Regelfa}Hscheine), zu einer Fahrt für Schüler Vorlage des amtlichen Vordrucks (Stammkarte) in
(Schülerfahrscheine) oder zu einer Hin- und Rück- den Fahrzeugen ausgegeben. Die Ausgabezeiten
fohrt (Rückfohrscheine) berechtigen. werden bekanntgemacht. Der Fahrgast hat die
Stammkarte auszufüllen und Beförderungsstrecke,
(3) Zeitkarten sind Fahrnusweise, die auf den Na-
Fahrgebühr und Prüfvermerk von der örtlich zu-
men einer bestimmten Person ausgestellt sind. Sie
ständigen Postdienststelle eintragen zu lassen. Diese
sind nicht übertragbar. Sie berechtigen innerhalb
Eintragungen können durch besondere Bekannt-
der Geltungsdauer zu beliebig vielen Fahrten zwi-
machung widerrufen werden. Die Stammkarte ist
schen zwei beslinnnten Punkten (Monatskarten,
Bestandteil des Fahrausweises.
Wochenkarten, Schülermonatskarten, Schüler-
wochenku.rten). (5) Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen
die rechtmäßige Benutzung der Zeitkarte durch Vor-
(4) Sonderfahrausweise sind Fahrausweise, die zu
lage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild und
Fahrten in besonderen Fällen berechtigen.
nötigenfalls durch Wiederholung der Unterschrift
(5) Reisegepäck- und Kraflpostgut-Scheine sind nachzuweisen.
Benutzungsausweise, die zur einmaligen Beförde-
(6) Im Landkraftpostverkehr werden Monats- und
rung von Sachen berechtigen.
Wochenkarten nicht ausgegeben.
(6) Fabrtunterbreclrnng ist nur bei Fahrten mit
Zeitkarten gestattet. Für die übrigen Fahrausweise
können Ausnahmen zu~1ela~;sen werden. § 7
(7) Benutzungscrnsweise gelten jeweils bis 3.00 Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten
Uhr nach dem lctzlcn G(!ltungsta~r- Die Geltungs- (1) Zum Bezug von Schülermonats- und Schüler-
dauer von Benulzungsausweisen darf nicht verlän- wochenkarten (Schülerzeitkarten) sind berechtigt
gert werden. 1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres alle Per-
(8) Die Deu Ische Bundespost bestimmt, welche sonen,
Benutzungsallswcise c1uf den einzelnen Linien gel- 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
ten. a) Schüler und ordentliche Studierende öffent-
r:.
licher, staatlich genehmigter oder staatlich
§ ,)
anerkannter privater
Fahrscheine allgemeinbildender Schulen,
(1) Regelfahrsdwine gelten nur am Lösungstag. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fach-
Werden sie bei besonders eingerichteten Abgabe-- schulen,
stellen ausgegeben, so ~Jellen sie an dem angegebe- Akademien, Hochschulen, Universitäten
nen Geltungsta~J- (au·sgenommen Verwaltungsakademien,
(2) Schülerfohrscheine gelten nur am Lösungstag. Volkshochschulen, Landvolkhochschulen);
Sie werden für Fuhrten zwischen Wohnort und Aus- b) Lehrlinge, Anlernlinge;
bildungsort c1n die nach § 7 Abs. 1 und 2 zum Bezug c) Schüler zum Besuch des Religionsunterrichts.
von Schülermon.:.lt.s-- und Schülerwochenkarten be-
rechtigten Personen ge~JE~n Vorzei9en des amtlichen (2) Die Voraussetzungen der Berechtigung sind
Vordrucks (Bcrcchli~Jun~JSkilrle) ausgegeben. in dem amtlichen Vordruck (Berechtigungskarte)
nachzuweisen. Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Per-
(3) Rück!c.iluschci nc ucll.cn sonen haben auf Verlangen nachzuweisen, daß sie
1. bei EntfernLm~Jcn bis fünfzig Kilometer nur am das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
Lö~mngstag und Berechtigungskarte wird ungültig
2. bei Entfernungen über fünfzig Kilometer vom 1. spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Tag d-er
Lösungstag an gerechnet zwei Monate. Ausstellung an gerechnet,
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 223
2. unc1bh~111yig von Nummer 1 § 9
iJ) bei Personen nc1ch J\ bsatz l Nr. 1, wenn der Sonderregelungen
ßerech liyte cli.is 15. Lebensjahr vollendet hat
und (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann
b) bei Personen nach Absatz 1 Nr. 2, wenn der abgewichen werden, wenn
Berechli~Jle die Ausbildungsstätte wechselt 1. dies im Interesse einer freiwilligen Zusammen-
oder arbeit mit anderen Verkehrsträgern (z.B. bei Ver-
c) auf Grund besonderer Bekanntmachung. kehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften)
erforderlich ist oder
(3) Schülerzei tkc:nten werden für Fahrten zwi- 2. die verkehrswirtschaftlichen Verhältnisse auf
schen Wohnort und Ausbildungsort ausgegeben. einer Linie dies erfordern, insbesondere bei Mit-
(4) Sch ülerzeil.karlen qellen für beliebig viele bedienung von Verkehrsbeziehungen durch an-
Fahrten an Werktagen wcthrend des Kalender- dere Verkehrsträger, bei Nachtfahrten, schwieri-
monats oder der Kc:ilendcrwoche. gen Straßenverhältnissen oder wenn für den Bau,
die Unterhaltung oder Benutzung von Straßen
(5) Werden für ledige Geschwister von demselben
von der Deutschen Bundespost Zuschüsse gelei-
Wohnort gk~ichZ(-~itig für denselben Zeitraum Schü-
stet wurden oder zu leisten sind oder Abgaben
lerzeitkarten gelöst, so ist für die Schülerzeitkarte
entrichtet werden.
mit der höchsten Gebühr die volle Gebühr nach der
laufenden Nummer 2 der Anlage zu entrichten. Für (2) Ergibt die Summe der Gebühren für zwei oder
die Schülerzeitkarten der übrigen Geschwister wer- mehrere Teilstrecken einen von der Gebühr für die
den die Gebühren unter Berücksichtigung der Er- Gesamtstrecke abweichenden Betrag, so können die
mäßigung nach der laufenden Nummer 5 der Anlage Gebühren für die einzelnen Teilstrecken im Rahmen
berechnet (Geschwisterermäßigung). Der Anspruch der Gebühr für die Gesamtstrecke entsprechend
auf Geschwisterermäßigung ist auf Verlangen nach- höher oder niedriger festgesetzt werden.
zuweisen.
(3) In bestimmten Einzelfällen können besondere
(6) § 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Gebührennachlässe gewährt werden, wenn dadurch
neben der kundendienstlichen Verbesserung für die
betreffenden Fahrgäste auch eine wirtschaftliche
§ 8 Verbesserung für den Postreisedienst erreicht wird.
Gebührenermäßigung für Kinder,
Reisegruppen und Anschlußreisende § 10
zu Postomnibus-Ausflugsfahrten
Gebührenbefreiung
(1) Für Kinder vom vollendeten 4. bis zum voll-
endeten 12. Lebensjahr wird die Gebühr für den (1) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaf-
Regel- und den Rückfahrschein unter Berücksichti- ten des Bundes und der Länder, des Bundes-
gung der Ermäßigung nach der lauf enden Nummer 3 verfassungsgerichts sowie des Verwaltungsrates
der Anlage berechnet (Kinderermäßigung). der Deutschen Bundespost werden gegen Vorlage
des von der Deutschen Bundespost ausgestellten
(2) Für Personen, die sich zu einem gemeinsamen Ausweises gebührenfrei befördert.
Reisezweck zusammengeschlossen haben (Reise-
gruppen), wird für jede Person die Gebühr für einen (2) Die auf Grund des Gesetzes über die unent-
Regelfahrschein unter Berücksichtigung der Ermäßi- geltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-
gung nach der laufEmden Nummer 4 der Anlage beschädigten sowie von anderen Behinderten im
berechnet (Gruppenermctßigung). Die ermäßigte Ge- Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
bühr ist für mindestens zehn Personen zu entrichten. S. 978) einzuräumenden Vergünstigungen werden
Die Ermäßigung wird nur nach vorherig-er Anmel- im Nahverkehr (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des genannten Ge-
dung beim dienstleitcnden Postamt gewährt und setzes) gegen Vorlage des amtlichen Ausweises ge-
wenn die Reisegruppe mit den planmäßig eingesetz- währt.
ten Fahrzeugen befördert werden kann. Für mitge- (3) Auf allen Postomnibuslinien werden über sieb-
führte Hunde ist dje Ilälfle der ermäßigten Gebühr zig Jahre alte Blinde gegen Vorlage des Schwer-
zu zahlen. kriegsbeschädigtenausweises I oder des Schwerbe-
(3) Von Inhi:l bern von Fahrausweisc~n für Post- schädigtenausweises gebührenfrei befördert. Das
1
omnibus-Ausflugsfahrten wird für die An- und Ab- gleiche gilt für berufstätige Blinde jeden Alters bei
reise bis zu den Haltestellen, an denen die Aus- Fahrten zur Ausübung des Berufs gegen Vorlage
flugsfahrten beginnen oder enden, die halbe Gebühr des von der Post ausgestellten Ausweises. Der Be-
_des Regelfahrscheins (Anschlußfahrschein) erhoben. gleiter eines Blinden, Schwerkriegsbeschädigten
Die Ermäßigung für cJie An- und Abreise wird für oder Schwerbeschädigten wird gebührenfrei beför-
höchstens hundert Kilometer, jedoch nur bei plan- dert, wenn die Notwendigkeit der ständigen Beglei-
mäßigen Linienfahrten gewährt. Der Anschlußfahr- tung in dem Schwerkriegsbeschädigtenausweis I
schein gilt zur Anfahrt frühestens am Tage vor der oder II oder dem Schwerbeschädigtenausweis aner-
Abfahrt der Ausflugsfahrt ab 0.00 Uhr, zur Rück- kannt ist. Eine blinde Person kann an Stelle eines
reise spätestens am Tage nach Rückkunft der Aus- Begleiters einen Blindenführhund gebührenfrei mit-
flugsfahrt bis 24.00 Uhr. nehmen.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(4) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Die Vorschriften der Buchstaben a und d werden
(Kleinkinder) werden gebührenfrei befördert. Wer- nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder Ent-
den von einer Begleitperson mehr als zwei Klein- werten des Fahrausweises aus Gründen unterblie-
kinder mitgenommen, so findet für das dritte und ben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
jedes weitere Kind § 8 Abs. 1 Anwendung.
(2) Fahrgäste haben in den Fällen des Absatzes 1
Buchstaben a bis c das Doppelte der Gebühr eines
Regelfahrscheines für die Beförderungsstrecke, min-
§ 11 destens zwanzig Deutsche Mark, zu entrichten. Kann
Anerkennung von Fahrausweisen der Fahrgast die zurückgelegte Beförderungsstrecke
nicht nachweisen, so wird zur Feststellung der Ge-
(1) Zur Benutzung auf Linien, die die Deutsche bührenentfernung der Ausgangspunkt der Fahrt zu-
Bundespost auf Grund einer Genehmigung nach § 42 grunde gelegt.
des Personenbeförderungsgesetzes allein oder in Ge-
(3) Fahrgäste, die eine ungültige Zeitkarte benut-
meinschaft mit der Deutschen Bundesbahn betreibt,
zen, haben für jede begonnene Kalenderwoche der
werden Eurailpässe, Student-Railpässe, Netzkarten,
vorschriftswidrigen Benutzung die doppelte fällig
Bezirkskarten und Bezirkswochenkarten der Deut-
gewesene Fahrgebühr für eine Wochen- bzw. Schü-
schen Bundesbahn anerkannt.
lerwochenkarte, mindestens zwanzig Deutsche Mark,
(2) Zur Benutzung auf bestimmten Linien können zu entrichten, jedoch für einen Zeitraum von je vier
a) Streckenzeitkarten des Schienenverkehrs der Kalenderwochen nicht mehr als die doppelte fällig
Deutschen Bundesbahn gegen Entrichtung der gewesene Fahrgebühr für eine Monats- bzw. Schü-
halben Gebühr für einen Regelfahrschein, lermonatskarte, mindestens zwanzig Deutsche Mark.
b) andere Fahrausweise des Schienen- und Omnibus- (4) Fahrgäste, die sich der Verpflichtung, bei Be-
verkehrs der Deutschen Bundesbahn und ginn der Fahrt einen bereits gelösten Fahrausweis
c) Fahrausweise anderer Verkehrsunternehmen zur Entwertung vorzulegen (Absatz 1 Buchstabe d),
entziehen, haben eine Gebühr von fünf Deutsche
anerkannt werden. Mark zu entrichten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt der (5) Die erhöhte Gebühr nach Absatz 2 ermäßigt
Fahrgast in Rechtsbeziehungen mit der Deutschen sich auf fünf Deutsche Mark, wenn der Fahrgast in-
Bundespost. nerhalb einer Woche vom Feststellungstag an nach-
weist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber
einer gültigen Zeitkarte war.
§ 12
(6) Eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt un-
Ungültige Fahrausweise berührt.
Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften die-
ser Verordnung oder der Postreiseordnung benutzt § 14
werden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies
gilt auch für Fahrausweise, die Gebührenerstattung
a) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz (1) Wird ein Fahrausweis nicht oder nur auf einem
Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so werden Ge-
b) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschä- bühren auf Antrag gegen Vorlage des Fahrauswei-
digt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so ses erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung
daß sie nicht mehr geprüft werden können, oder nur teilweise Benutzung ist der Antragsteller.
c) eigenmächtig geändert sind, (2) Erstattungsfähiger Betrag ist bei einem nicht
d) von Nichtberechtigten benutzt werden, benutzten Fahrausweis die entrichtete Gebühr.
e) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt (3) Bei einem nur auf einem Teil der Strecke be-
werden, nutzten Fahrausweis ist der Unterschied zwischen
f) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen der für die benutzte Beförderungsstrecke fälligen
verfallen sind. und der entrichteten Gebühr erstattungsfähig.
(4) Bei Ermittlung des erstattungsfähigen Betrages
§ 13 für eine nur teilweise benutzte Zeitkarte wird für
jede durchgeführte Einzelfahrt die Gebühr für einen
Erhöhte Beförderungsgebühr Regelfahrschein angerechnet. Bis zum Tage der
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung einer erhöhten Rückgabe, der Hinterlegung oder dem Datum des
Gebühr verpflichtet, wenn er Poststempels der Ubersendung der Zeitkarte wird
a) ohne Fahrausweis angetroffen wird, unterstellt, daß die Zeitkarte an jedem Geltungstag
für zwei Fahrten verwendet worden ist. Ein früherer
b) einen ungültigen Fahrausweis verwendet,
letzter Benutzungstag kann nur anerkannt werden,
c) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prü- wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Kran-
fung vorzeigt oder aushändigt, oder kenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit,
d) einen bereits gelösten Fahrausweis bei Beginn Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Ist
der Fahrt nicht zur Entwertung vorlegt. der Antragsteller berechtigt, Fahrausweise zu er-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 225
mäßigter Gebühr zu lösen, und ist für die Beförde- § 15
rungsstrecke die Ausgabe von Fahrscheinen zu er- Beförderung von Sachen
mäßigter Gebühr zugelassen, so wird der Betrag als
Fahrgebühr angerechnet, der sich für die in An- (1) Handgepäck wird gebührenfrei befördert.
spruch genommenen Fahrten unter Anwendung der (2) Die Gebühren für die Beförderung von
jeweils möglichen Ermäßi~Jlmg ergibt. Der Unter- a) Reisegepäck,
schiedsbetrag zu cler entrichteten Gebühr ist erstat-
tungsfähig. b) Kraftpostgut,
c) gefüllten Milchkannen zwischen Erzeuger und
(5) Gebühren für einen verlorenen oder eingezo- Molkerei,
genen Fahrausweis sind nicht erstattungsfähig. Das
d) Hunden
gleiche gilt, wenn der Fc1hrgc1st von der Beförderung
ausgeschlossen wird. ergeben sich aus den laufenden Nummern 6, 7, 9
und 10 der Anlage.
(6) Ein Antrag auf Gebührenerstattung ist unver-
(3) Die Gebühr für die besondere Behandlung von
züglich, splitestens innerhulb einer Woche nach Ab-
Reisegepäck, das zur durchgehenden Beförderung
lauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der zu-
aufgeliefert wird, ergibt sich aus der laufenden
ständigen Postdienststelle zu stellen.
Nummer 8 der Anlage.
(7) Der Antragsteller hat die Erstattungsgebühr (4) Ein Paar Skier eines Fahrgastes wird gebühren-
nach der laufenden Nummer 11 der Anlage zu ent- frei befördert.
richten. Die Gebühr wird von dem erstattungsfähi-
(5) Leere Milchkannen werden gebührenfrei zu-
gen Betrag einbehc1lten. Der Erstattungsbetrag wird
rückbefördert.
auf den nächsten durch zehn teilbaren Pfennigbetrag
§ 16
abgerundet. Er ist beim dienstleitenden Postamt in
Empfang zu nehmen oder wird dem Antragsteller Berlin-Klausel
gebührenpflichtig übersandt. Beträge von weniger Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
als fünfzig Pfennig werden nicht erstattet. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
(8) Die Erstattungsgebühr ist nicht zu entrichten,
wenn die Erstattung für eine Zeitkarte vor dem er- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
sten Geltungstag beantragt wird oder wenn die Er-
§ 17
stattung auf Grund von Umständen beantragt wird,
die die Post zu vertreten hat. Falls der Erstattungs- Inkrafttreten
betrag nicht bei der zuständigen Postdienststelle in (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1973 in
Empfang genommen wird, ist er dem Antragsteller Kraft.
gebührenfrei zu übersenden. Absatz 7 Satz 5 ist
nicht anzuwenden. (2) Gleichzeitig tritt die Postreisegebührenord-
nung vom 15. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 473),
(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent- zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
sprechend für die Erstattung von Gebühren für die rung der Postreisegebührenordnung vom 19. Januar
Beförderung von Sachen. 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 61), außer Kraft.
Bonn, den 20. März 1973
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anla.ge
zur Poslrcisc!:]cbührenordnung
Gebühren übersieht
I. f;ahrscheine II. Zeitkarten
Lfd. Lfd. Schüler- Schüler-
Gebühren- Re9el- Rück- Schüler- Gebühren- Monats- Wochen-
Nr. Nr. monats- wachen-
entfernun~J fahrscheine entfernung karten karten
karten karten
km DM DM DM km DM DM DM DM
1-6 1,00 1,60 0,80 2 7-8 25,00 7,00 14,00 4,00
7-10 1,20 2,00 1,00 9-10 28,00 8,00 16,00 4,50
11-12 1,40 2,20 1,30 11-12 32,00 9,00 18,00 5,00
13-15 1,60 2,80 1,30 13-14 35,00 10,00 20,00 5,50
16-20 1,80 3,20 1,30 15-16 39,00 11,00 23,00 6,50
21-2.5 2,40 4,40 1,80 17-18 42,00 12,00 25,00 7,00
26-30 2,80 5,40 1,80 19-20 46,00 13,00 27,00 7,50
31-35 3,40 6,40 2,40 21-23 49,00 14,00 28,00 8,00
36-40 3,80 7,00 2,40 24-26 53,00 15,00 30,00 8,50
41-45 4,40 8,20 3,20 27-29 56,00 16,00 32,00 9,00
46-50 4,60 8,80 3,20 30-32 60,00 17,00 34,00 9,50
51-60 6,00 10,80 4,00 33-35 63,00 18,00 35,00 10,00
61-70 7,00 12,40 5,00 36-38 67,00 19,00 37,00 10,50
71-80 8,00 14,40 6,00 39-41 70,00 20,00 39,00 11,00
81-90 9,00 15,60 6,40 42-44 74,00 21,00 42,00 12,00
91-100 10,00 18,60 7,00 45-47 77,00 22,00 44,00 12,50
101-110 ll,00 20,00 8,00 48-50 81,00 23,00 46,00 13,00
111-120 12,00 22,00 9,00 51-54 91,00 26,00 51,00 14,50
121-130 13,00 24,00 10,00 55-58 98,00 28,00 55,00 15,50
131-140 15,00 26,00 11,00 59-62 102,00 29,00 56,00 16,00
141---150 16,00 27,00 12,00 63-66 105,00 30,00 58,00 16,50
151--160 17,00 30,00 12,00 67-70 109,00 31,00 62,00 17,50
161-170 18,00 31,00 13,00 71-74 112,00 32,00 63,00 18,00
171--180 19,00 33,00 14,00 75-78 116,00 33,00 65,00 18,50
181-190 20,00 36,00 15,00 79-82 119,00 34,00 67,00 19,00
191-200 21,00 38,00 15,00 83-86 119,00 34,00 67,00 19,00
87-90 123,00 35,00 69,00 19,50
Für höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr
für 200 km die Gebühr für die um ~00 km gekürzte 91-95 126,00 36,00 70,00 20,00
Gebührenentfernung zugeschlagen. 96-100 126,00 36,00 70,00 20,00
II. Zeitkarten
Für Entfernungen über 100 km ist für je angetan-
gene weitere 5 km der nachstehende Betrag dem
Lfd. Schüler- Schüler- Preis für 100 km zuzuschlagen:
Gebühren- Monats- Wochen-
Nr. monats- wachen-
entfernun9 karlen karten
karten karten Monatskarten 7,00 DM
km DM DM DM DM
Wochenkarten 2,00 DM
2 1-4 18,00 5,00 11,00 3,00 Schülermonatskarten 4,00 DM
5-6 21,00 6,00 13,00 3,50 Schülerwochenkarten 1,00 DM
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 227
Lfd. Gebühr Höhe der Lfd. Gebühr Höhe der
Gegenstand Gegenstand
Nr. Ermäßigung Nr. Ermäßigung
DM Pf DM Pf
1
III. Gebühren- b) bis 20 kg Gewicht 4 00
ermäßigungen c) bis 50 kg Gewicht 6 00
3 Kinderermäßigung 50v.H. 8 Behandlungsgebühr
Mindestfahrgebühr 50 für durchgehende Be-
4 Gruppenermäßigung bis 50 v.H. förderung des Reise-
Mindestfahrgebühr 00 gepäcks
5 Geschw isterermäßi- je Stück 2 00
gung 9 Milchkannen als
von den Gebühren für Kraftpostgut zwi-
Schülermonats- und sehen Erzeuger und
Schülerwochenkarten Molkerei
nach laufender Num- je Kanne Gebühr nach
mer 2 50 v. H. laufender Nummer 7a)
10 Hunde,
von der Gebühr des
IV. Gebühren für die
Regelfahrscheins 50 V. H.
Sachbeförderung
mindestens 50
6 Reisegepäck
je Stück
V. Gebühren-
a) bis 50 km Gebüh-
erstattung
renentfernung 60
b) über 50 km Gebüh- 11 Erstattungsgebühr
renentfernung 20 je Erstattungsantrag
c) Fahrräder 80 10 v. H. des erstat-
tungsfähigen Betra-
7 Kraftpostgut ges,
je Stück mindestens 50
a) bis 10 kg Gewicht 2 00 höchstens 3 00
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
über den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 22. März 1973
Auf Grund des Ce.'-;dzes vorn 18. März 1904 be- mit internationaler Fachausstellung ,Medizin und
treI1enc1 den Schutz von Erlinclnngen, Mustern und Technik' Diagnostica.-Therapeutica",
Wi.nenzcichcn dUf J\ ussl.r l l ungcn (Reichsgesetzbl.
1
4. die in der Zeit vom 19. bis 27. September 1973 in
S. 141) in VE)rbindun~J mil Art.ikel 129 Abs. 1 des
Essen stattfindende „Internationale Fachmesse
GnrnclgE)setzes für cJje Bundesrepublik Deutschland
,Schweißen und Schneiden'",
wjrd bekc11mtr1ernc1cht:
5. die in der Zeit vom 13. bis 21. Oktober 1973 in
Der durch dds Gesetz vorn 18. März 1904 vorge- Essen stattfindende Veranstaltung „ 12. Inter-
selwne Schutz von Erl indtmuen, Mustern und nationaler Caravan-Salon".
Warenzeichen tritl ejn für
1. die in der Zeit vorn 24. bis 26. März 1973 in Der mit der Bekanntmachung vom 19. Januar 1973
Düsseldorf sLcJtl.findende „3:5. GDS ·-- Europäische (Bundesgesetzbl. I S. 27) gewährte Ausstellungs-
Schuhmusterschi.JU", schutz für die „ACHEMA - Gemeinschaftsschau
des US-Handelszentrums" tritt für die in der Zeit
2. die in der Zeil vom 25. Mai bis 3. Juni 1973 in vom 20. bis 27. Juni 1973 in Frankfurt a. M. statt-
Friedrichshafen statl.findende „24. Internationale findende
Bodensee-Messe",
„ACHEMA 1973, 17. Ausstellungs-Tagung
3. die in der Zci t vorn 30. Mai bis 3. Juni 1973 in für chemisches Apparatewesen"
Düsseldorf stattfindende „5. Diagnostik-Woche ein.
Bonn, den 22. März 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 229
Entschei.dung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Februar 1973 - 2 BvL 8/71 -, ergangen auf
Vorlage des Landgerichts Mannheim, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 56 Absatz 3 des Gesetzes über den zivilen Er-
satzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 - Bun-
desgesetzbl. I S. 984 -- war und § 56 des Gesetzes
über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung von
Artikel 63 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 - Bundesgesetz-
blatt I S. 645 - ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. März 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 23. März 1973
Tag Inhalt Seite
8. 2. 73 lkk,in11!1nilchung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über die
Bcschrünk ung der Hctftung der Eigentümer von Seeschiffen ........................... . 161
12. 2. 73 Bckannl.mac:lrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rcchle der Frau ................................................................... . 165
15. 2. 73 Jkkannlmachun~J über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsu-
larische Beziehungen ............................................................... . 166
21. 2. 73 Bekanntmac:hunq über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Forl.zuhlung von Stipendien an Studierende im Ausland .............................. . 168
23. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nalionen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur .................................... . 168
27. 2. 73 nekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen 169
2. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung vom 17. Dezember 1962
über die Anwendung des Europäischen Ubereinkommens vom 21. April 1961 über die
internationale I Iandelssc:hiedsgerichtsbarkeit ......................................... . 171
2. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vom Nordatlantikrat genehmigten Ver-
fdhrensregelung zum NATO-Ubereinkommen über die wechselseitige Geheimbehandlung
verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden 171
8. 3. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe .............................. . 172
8. 3. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertragswerks über den Beitritt Dänemarks,
Irlands und des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur
Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 175
8. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation ..................................... . 176
12. 3. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt ................................................ . 176
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
19. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 385/73 der Kommission über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur
Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Handel zwi-
schen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen-
setzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie im Handel der
neuen Mitgliedstauten untereinander während der Ubergangs-
zeit 14. 2. 73 L 42/1
22. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 417/73 des Rates zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren
bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Osterreich 5.3. 73 L 59/1
22. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 418/73 des Rates zur Einrichtung
einer gcmeinschultlichen Uberwachung der Einfuhren be-
slimmtcr Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal 5. 3. 73 L 59/8
Nr. 21 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973 231
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,Jtum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 1. 73 Verordnung (EWC) Nr. 419/73 des Rates zur Einrichtung
einer gcmci nschafl.lichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimm !.er Erzeu9nisse mit Ursprung in Schweden 5. 3. 73 L 59/12
22. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 420/73 des Rates zur Einrichtung
einer ~iemeinschafllichen Uberwachung der Einfuhren be-
sl.irnrnlcr Erzcu\Jnisse mit Ursprung in der Schweiz 5. 3. 73 L 59/22
22. 1. 73 Verordnun~J (EWC) Nr. 421/73 des Rates betreffend die
Durchführun~J des Protokolls Nr. 3 über die Begriffsbestim-
m Llrl~J für „ Erzcu9nisse mit Ursprung in" oder „ Ursprungs-
erzcuqnisse" und über ,Jie Zusammenarbeit der Verwaltungen,
dc1s dem lntc,rirnsabkornmen zwischen der Europäis,chen Wirt-
scha ILsgemeinschufL und der Republik Osterreich beigefügt ist 5. 3. 73 L 59/27
22. 1. 73 Verordnuwr (EWG) Nr. 422/73 des Rates über die Durchfüh-
rung des Beschlusses Nr. 2/72 des Gemischten Ausschusses
zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Zoll-
verwaltun9en zur Durchführung des Interimsabkommens zwi-
schen der Europi.iischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Osterreich 5.3. 73 L 59/29
5. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 423/73 des Rates über die Eröffnung,
A ufteilun9 und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für getrocknete Feigen, in unmittelbaren Umschließungen mit
e.incm Cewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der Tarif-
stelle ex OB.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in
Spanien 5. 3. 73 L 59/34
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 424/73 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwctltung des Gemeinschaftszollkontingents
für getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließun-
gen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger,
der Turifstelle OH.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ur-
sprung in Spanien 5. 3. 73 L 59/37
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 425/73 des Rates über die Eröffnung,
Auftcilun~J und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten Jür Sherry-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien 5. 3. 73 L 59/ 40
5. 2. 73 Verordnung (EWC) Nr. 426/73 des Rates über die Eröffnung,
A urteil ung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Malaga-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien 5.3. 73 L 59/51
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 427/73 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
~Jcnls für Jumilla-, Priorato-, Rioja- und Valdepefias-Weine,
der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ur-
sprung in Spanien 5. 3. 73 L 59/62
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 428/73 des Rates über die Anwendung
der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über
die Gründung ei ncr Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Asso-
ziationsrats 5. 3. 73 L 59/73
5. 2. 73 Verordnung (EWC) Nr. 429/73 des Rates mit besonderen Be-
stimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimm-
tem unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden
Waren mit Ursprung in der Türkei 5. 3. 73 L 59/85
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 430/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Gel r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 17. 2. 73 L 45/1
16. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 431/73 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prümicn, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 17.2. 73 L 45/3
16. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 432/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 17.2. 73 L 45/5
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Ve, öffentlicht im Amtsblatt der
Eu ropaischen Gemeinschaften
Dt1lum und ßc~zcic:hnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr ./Seite
lb. 2. 7:l Verordnung (EWG) Nr. 433/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R oh zu c k c r 17. 2. 73 L 45/7
1G. 2. 7:l Vcrordnunq (EWG) Nr. 434/73 der Kommission zur Festset-
zun~J der Erstattungen fi:ir Milch und Milcherzeug-
n i s s c , die in un veründertern Zustand ausgeführt werden 17. 2. 73 L 45/8
7. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 435/73 der Kommission zur Änderung
des Anh,rngs der Vero1dnung (EWG) Nr. 2683/70 zur Fest-
le~Jung besonderer Vorschriften für die Vorausfestsetzung der
Erst,lltun~ien bei der Ausfuhr von Mi 1 c h und Milch -
erzcu~Jnissen 17.2. 73 L 45/19
14. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 436/73 der Kommission zur Ermächti-
gunq lrlctnds, dE!n Zoll auf aus anderen Mitgliedstaaten ein-
gefi:ihrte Z w i e b e 1 n ganz auszusetzen 17. 2. 73 L 45/20
16. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 437/73 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von Weichweizen m eh 1 als Hilfeleistung für die Repu-
blik Mali 17. 2. 73 L 45/21
16. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 438/73 der Kommission über die
Durchführung einc~r Ausschreibung zur Bereitstellung von
Sorghum und Mais als Hilfeleistung für die Republik
Milli 17. 2. 73 L 45/23
lG. 2. 73 VerordnunrJ (EWC) Nr. 439173 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 -
tigen Erzeugnissen 17. 2. 73 L 45/25
16. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 440/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 17. 2. 73 L 45/27
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 441/73 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 20. 2. 73 L 47/1
1. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 442/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 20. 2. 73 L 47/7
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 443/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbetrüge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 20. 2. 73 147/10
19. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 444/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 20. 2. 73 L 47/13
19. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 445/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für G et r e i de
und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 2. 73 L 47/15
19. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 446/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 20. 2. 73 L47/17
19. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 447/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k. e r und R o h z u c k e r 20. 2. 73 L 47/19
19. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 448/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 20. 2. 73 L 47/20
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla9: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes\Jcsclzhl,111 T<!il r werd<!JJ Gt!sclze, Verordnungen, Anordnun9en und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jm Bundcsgcsel.zbluU Teil II werden viilkerrechlliche Vereinb,nungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bl!kanntmachunrJcn sowie Zo111.arifvcro1dnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g 11 11 <Jen : Lrnfencler Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
lwim Vcrld(J vorlieg<!ll. Po~;l,rnschri/1, für i\honnementsbeslellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (02221) 2240B6 bis 88.
B c zu g s p r c i s: für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgeset,.bläller, die vor dl,m 1. Juli 1D72 illlS<J(,~Jeben worden sind. LiPferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgeset,.blatl Köln :J 99-509 oclcr 9(,gcn Vorausrechnung bzw. Nachnahme.
Preis dieser Alls q ab e: 1,70 DM zm.üqlich Versandgc-!bühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die
Vornusrcchnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.