197
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1973 Nr.19
Tag Inhalt Seite
28. 2. 73 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern ......... . 197
2030-6-8
2.3. 73 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff ............. . 198
612-13-2
9.3. 73 Verordnung zur Durchführung des § 118 b des Steuerberatungsgesetzes ................ . 199
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern
Vom 28. Februar 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeam- mindestens zehn Jahren zur Offizierausbildung
tengesetzes in der Fassung der. Bekanntmachung zugelassen werden, wenn sie den Aufbaulehr-
vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165), zu- gang der Grenzschutzfachschule erfolgreich
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung abgeschlossen haben oder eine entsprechende
wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und ande- Schulbildung besitzen. Absatz 1 Satz 2 findet
rer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetz- entsprechende Anwendung."
blatt I S. 1321), verordnet die Bundesregierung:
3. In § 39 wird die Jahreszahl „ 1973" durch die Jah-
reszahl „ 1974" ersetzt.
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Artikel 2
Bundesministerium des Innern in der Fassung der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (Bundesgesetz- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
blatt I S. 901) wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
1. In der Uberschrift wird die Abkürzung „BGS-LV" polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
durch die Abkürzung „BGSLV" ersetzt.
2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
geeignete Unterführer mit einer Dienstzeit von 1972 in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff
Vom 2. März 1973
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebens- 3. § 3 wird aufgehoben.
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
4. In § 5 werden eingangs die Worte „und Dulcin"
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt gestrichen und das Wort „dürfen" durch das
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Le-
Wort „darf" ersetzt.
bensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1590), wird im Einvernehmen mit den 5. § 6 wird aufgehoben.
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und 6. In§ 7 wird Absatz 2 gestrichen.
Forsten und für Wirtschaft und auf Grund des Ar-
tikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Er-
gänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezem-
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), geändert durch Artikel 2
das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom 8. September 1969, gemeinsam mit dem Bundes- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet: zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
gesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land Ber-
Artikel 1 lin.
Die Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff
vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336), zu-
letzt geändert durch die Verordnung über diäte- Artikel 3
tische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundes- (1) Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der
gesetzbl. I S. 415), wird wie folgt geändert: Verkündung in Kraft.
1. § 1 wird gestrichen. (2) Lebensmittel, die nach den bisher geltenden
2. In§ 2 werden die Worte ,,, durch den Reichsmini- Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch
ster des Innern genehmigten" sowie die Num- bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten
mer 4 gestrichen. dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 2. März 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1973 199
Verordnung
zur Durchführung des§ 118b des Steuerberatungsgesetzes
Vom 9. März 1973
Auf Grund des § 118 b Abs. 8 des Gesetzes über 3. Finanzgerichtsordnung 8 Stunden
die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und (Vorschriften über die Klage, über
Steuerbevollmächtig ten (Steuerberatungsgesetz) die Fristen, über das Verfahren im
vom 16. August 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 1301) in ersten Rechtszug, über die Einle-
der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung gung und Begründung der Revision
des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 sowie über die Kosten und Gebüh-
(Bundesgesetzbl. I S. 1401) wird mit Zustimmung ren, Grundzüge des sonstigen Ver-
des Bundesrates verordnet: fahrensrechts und der Gerichtsver-
fassung der Finanzgerichtsbarkeit)
§1
§2
Seminar Seminarausschuß und Berufung der
(1) Das Seminar dient der Vorbereitung auf den Seminarausschußmitglieder
Ubergang von Steuerbevollmächtigten in den Beruf (1) Bei der für die Finanzverwaltung zuständigen
des Steuerberaters nach§ 118 b des Gesetzes. obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) ist
(2) Gegenstand des Seminars sind: für jeden Oberfinanzbezirk ein Seminarausschuß zu
bilden. Bei Bedarf können für einen Oberfinanzbe-
1. Bilanzierungsvorschriften des zirk mehrere Seminarausschüsse gebildet werden.
Aktiengesetzes 10 Stunden Die oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder
(Allgemeine Grundsätze, Vor- und ihre Stellvertreter.
schriften über die Gliederung der (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für
Bilanz und der Gewinn- und zwei Jahre zu berufen. Die Berufung eines Mitglie-
Verlustrechnung, besondere Vor- des oder Stellvertreters nach § 118 b Abs. 6 Nr. 3
schriften über einzelne Posten der letzter Halbsatz des Gesetzes erlischt, sobald eine
Bilanz sowie der Gewinn- und den Voraussetzungen des § 118 b Abs. 6 Nr. 3 erster
Verlustrechnung, Wertansätze, Halbsatz des Gesetzes entsprechende Person beru-
Rücklagen und Rückstellungen) fen wird. Der Nachfolger wird für den Rest der
2. Besteuerung der Kapitalgesell- Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds berufen.
schaften 32 Stunden (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können
davon sollen entfallen auf aus wichtigem Grund abberufen werden; Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend. Vor der Berufung oder Ab-
a) Auswirkungen der aktienrecht-
berufung von Steuerberatern oder Steuerbevoll-
lichen Bilanzierungsvorschrif-
mächtigten ist die zuständige Berufskammer zu hören.
ten auf die steuerliche Gewinn-
ermittlung; Ausgleichsposten in (4) Die Mitglieder des Seminarausschusses haben
der Steuerbilanz 4 Stunden über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworde-
b) Einkommensermittlung und Ta- nen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
rif (u. a. Schachtelprivileg, per- Ruhestandsbeamte und andere nichtbeamtete Mit-
sonenbezogene Kapi talgesell- glieder sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf
schaften, berücksichtigungsfä- gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch
hige Ausschüttungen, Nach- Handschlag zu verpflichten.
steuer) 6 Stunden
§3
c) Verdeckte Gewinnausschüttung 6 Stunden
Anmeldung zur Teilnahme am Seminar und an der
d) Organschaft auf dem Gebiet der mündlichen Prüfung, DurchführunQ" des Seminars
Körperschaftsteuer, Gewerbe-
steuer und Umsatzsteuer 6 Stunden (1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Seminar
und an der mündlichen Prüfung ist nach amtlichem
e) Umwandlung, Verschmelzung
Muster an die für die berufliche Niederlassung des
und Auflösung von Kapitalge-
Steuerbevollmächtigten zuständige Arbeitsgemein-
sellschaften (Allgemeine Uber-
schaft der Berufskammern (§ 118 b Abs. 2 des Geset-
sicht) 2 Stunden
zes) zu richten. Die Berufskammer hat zu bestäti-
f) Kapitalerhöhung aus Gesell- gen, daß die Voraussetzungen des § 118 b Abs. 1
schaftsmitteln 2 Stunden Nr. 1 des Gesetzes vorliegen.
g) Gesellschaftsteuer 4 Stunden (2) Die Arbeitsgemeinschaft soll die Anmeldun-
h) Bewertungsvorschriften ein- gen nach der Reihenfolge ihres Eingangs berück-
schließlich Anteilsbewertung 2 Stunden sichtigen. Die Bewerber sind mindestens einen
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Monat vor Beginn des Seminars zur Teilnahme am (8) Hat der Bewerber die mündliche Prüfung be-
Seminar aufzufordern; dabei ist die Höhe der nach standen, so ist ihm vom Vorsitzenden des Seminar-
§ 37 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten Gebühren ausschusses darüber eine Bescheinigung zu erteilen.
mitzuteilen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft führt im Einverneh- §6
men mit dt=-~r obersten Landesbehörde die Seminare Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung,
durch. Bei Bedarf können in einem Oberfinanzbe- Ausschließung von der mündlichen Prüfung
zirk mehrere Seminare gleichzeitig durchgeführt (1) Der Bewerber kann bis zum Abschluß des
werden. Seminars durch Erklärung gegenüber der Arbeits-
§4 gemeinschaft seine Anmeldung zur Teilnahme an
Teilnahme am Seminar der mündlichen Prüfung zurückziehen. Eine erneute
Anmeldung ist an die Arbeitsgemeinschaft zu
. (1) Die Teilnahme am Seminar ist durch eine Be- richten.
scheinigung der Arbeitsgemeinschaft nachzuweisen.
(2) Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt,
(2) Die Arbeitsgemeinschaft darf die Bescheini- wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu
gung nur erteilen, wenn der Bewerber alle in § 1 vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung
Abs. 2 bezeichneten Seminarstunden besucht hat. verhindert ist. Der Grund der Verhinderung ist
(3) Die Teilnahme am Seminar setzt die Zahlung glaubhaft zu machen. Hat ein Bewerber aus einem
der Seminargebühren voraus. von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der
mündlichen Prüfung teilgenommen, so kann sie
§5 nachgeholt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
Mündliche Prüfung
(3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prü-
(1) Nach Abschluß des Seminars teilt die Arbeits- fung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die
gemeinschaft der obersten Landesbehörde die Teil- Prüfung als nicht bestanden.
nehmer an der mündlichen Prüfung mit. Die in § 3
(4) Der Seminarausschuß kann einen Bewerber
Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 bezeichneten Nach-
wegen ungebührlichen Verhaltens während der
weise sind beizufügen; die Teilnahme an der münd-
Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.
lichen Prüfung setzt das Vorliegen dieser Nach-
Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
weise sowie die Entrichtung der Prüfungsgebühr
voraus. §7
(2) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von drei Niederschrift über die mündliche Prüfung
Monaten nach Beendigung des Seminars durchge-
führt werden. Uber die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift
zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
(3) Die oberste Landesbehörde hat die Bewerber,
die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu 1. die Namen der Beteiligten,
durch eingeschriebenen Brief oder in anderer Form 2. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe
gegen schriftliche Empfangsbestätigung spätestens an die Bewerber,
eine Woche vorher zu laden. 3. besondere Vorkommnisse.
(4) Die mündliche Prüfung soll sich auf den im
§ 1 Abs. 2 bezeichneten Seminarstoff beschränken. §8
Sie wird vom Vorsitzenden des Seminarausschusses Wiederholung der mündlichen Prüfung
geleitet. Der Vorsi lzende ist berechtigt, jederzeit in Die Wiederholung· der mündlichen Prüfung setzt
die Prüfung einzugreifen. eine erneute Teilnahme am Seminar voraus.
(5) Der Seminarausschuß berät sogleich nach der
Prüfung über das Prüfungsergebnis. Die Entschei- §9
dung ist den Bewerbern unmittelbar darauf durch Berlin-Klausel
den Vorsitzenden des Seminarausschusses bekannt- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zugeben; eine Note wird nicht erteilt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(6) Der Seminarausschuß entscheidet mit gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei- Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerbera-
det die Stimme des Vorsitzenden. tungsgesetzes auch im Land Berlin.
(7) Die Prüfungen und die Beratungen des Semi-
§ 10
narausschusses sind nicht öffentlich. Der Seminar-
ausschuß kann bei der mündlichen Prüfung die Inkrafttreten
Anwesenheit von Personen gestatten, die nicht dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Seminarausschuß angehören. kündung in Kraft.
Bonn, den 9. März 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1973 201
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 8. März 1973
Tag Inhalt Seite
28. 2. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr-. 6 / 73 - Angleichungszoll
für Trinkweine) ...... ~ ............................................................. . 105
6. 3. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/72 - Waren der EGKS -
2. llalbjahr 1972) ................................................................... . 106
6. 3. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/72 - Besondere Zollsätze
gegenüber Osterreich - EGKS) ..................................................... . 107
6. 3. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-ZolltarHs (Nr. 15/72 - Kohle aus Beitritts-
Uindern) ........................................................................... . 110
12. 2. 73 Bekanntmachung eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... . 111
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 3. 73 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 47 8. 3. 73 8.3. 73
7400-1
7. 3. 73 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Ausfuhrliste -- Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung 47 8.3. 73 9.3. 73
7400-1-1
7. 3. 73 Verordnung TSF Nr. 3/73 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 49 10. 3. 73 12. 3. 73
1. 3. 73 Verordnung Nr. 2/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 50 13. 3. 73 15.3. 73
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 356/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 757/71 über besondere Durch-
führungsbestimmungen hinsichtlich der Beihilfengewährung
für Mager m i 1c h p u 1ver für Futterzwecke und zu Misch-
futter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr 12. 2. 73 L 39/1
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 358/73 der Kommission zur Festset-
zung der Aus~Jleichsbeträge für bestimmte Getreide - und
Reis a r l e n sowie für Getreide- und Reisverarbeitungs-
zeugnisse 12.2. 73 L 39/5
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 360/73 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Eiersektor 12. 2. 73 L 39/13
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 361/73 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Sektor Ge f 1 ü g e 1 f leis c h 12. 2. 73 L 39/15
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 362/73 der Kommission zur Verlän-
gerung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2816/72
betreffend den Kautionsbetrag bei der Einfuhr von zur Mast
bestimmten jungen Rinde r n und K ä 1 b er n 12. 2. 73 L 39/19
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 363/73 der Kommission zur Festset-
zung der normalen Zucker bestände für die neuen
Mitgliedstaaten am 1. Februar 1973 12. 2. 73 L 39/20
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 364/73 der Kommission zur Festlegung
von Sondermaßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten bezüg-
lich des in der chemischen Industrie verwendeten W e i ß -
zuckers 12. 2. 73 L 39/22
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 365/73 der Kommission über die An-
wendung des Lagerkostenausgleichs im Zuckersektor
in den neuen Mitgliedstaaten 12. 2. 73 L 39/24
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 366/73 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ubergangsregelung für Zucker, der von be-
stimmten Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen im
Rahmen des Internationalen Zuckerabkommens zu Sonder-
bedingungen eingeführt werden kann 12. 2. 73 L 39/25
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 367/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1493/71 über die Zu- und Ab-
schläge für G e t r e i d e bei der Intervention im Hinblick
auf ihre Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten 12. 2. 73 L 39/27
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 368/73 der Kommission über eine Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 hinsichtlich
des Richtverfohrens für die Denaturierung von W e i c h -
w e i z e n in Irland und im Vereinigten Königreich 12. 2. 73 L 39/28
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 369/73 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für andere Erzeugnisse des Ei er -
s e k t o r s als Eier in der Schale 12. 2. 73 L 39/30
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 370/73 der Kommission zur Festset-
zung der Aus~Jleichsbeträge für andere Erzeugnisse des Sek-
tors Ge f 1 ü g elf 1 e i s c h als Küken und geschlachtetes
Geflügel, unzerteilt 12. 2. 73 L 39/32
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 371/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestim-
mungen für die Interventionen auf dem Markt für B u t t e r
und Rahm 12. 2. 73 L 39/35
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 372/73 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1533/72 bezüglich der Festsetzung
der Denaturierungsprämie für W e i c h w e i z e n für das
WirtschaJtsjahr 1972 / 73 in den neuen Mitgliedstaaten 12.2. 73 L 39/36
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1973 203
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvor$chrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 1. 73 Verordnung (EWC) Nr. 373/73 der Kommission zur Berichti-
qunu der Verordnung (EWG) Nr. 2335/72 über die in Irland
den Erzeugerbetrieben für Bruteier und Küken von
l Iausyelliigel erteilten Kennummern 12. 2. 73 L 39/37
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 374/73 der Kommission zur Festlegung
der infolge des Beitritts zu treffenden Ubergangsmaßnahmen
für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 über
Vernwrklungsnorrnen für Eier in Dänemark 12. 2. 73 L 39/38
31. 1. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 375/73 der Kommission zur Festlegung
der infolge des Beitritts zu treffenden Ubergangsmaßnahmen
für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 über
die Erzeugun~r von und den Verkehr mit Bruteiern und
K ü k e n von Hausgeflügel in Dänemark 12. 2. 73 L 39/39
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 376/73 der Kommission zur .Änderung
der Sonderverkäufe von Butter betreffenden Verordnun-
~Jen (EWG) Nr. 1259/72, Nr. 1282/72, Nr. 1519/72, Nr. 1717/72,
Nr. 2474/72, Nr. 2537/72 und Nr. 2561/72 hinsichtlich der in
der Beitrittsakte vorgesehenen Ausgleichsbeträge 12. 2. 73 L 39/ 40
13. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 377/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 14.2. 73 L 41/1
13. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 378/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i de
und M a 1 z hinzugefügt werden 14.2. 73 L 41/3
13. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 379/73 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqung 14.2. 73 L 41/5
13. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 380/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 14.2. 73 L 41/7
13. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 381/73 der Kommission zur
Festsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 14.2. 73 L 41/8
13. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 386/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 14.2. 73 L 41/13
13. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 387/73 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 14.2. 73 141/14
14. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 388/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 15.2. 73 L 43/1
14. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 389/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i de
und M a l z hinzugefügt werden 15.2. 73 L 43/3
14. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 390/73 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 15.2. 73 L 43/5
14. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 391/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 15.2. 73 L 43/7
U. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 392/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 15.2. 73 L 43/8
14. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 393/73 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 15.2. 73 L 43/9
14. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 394/73 der Kommission zur Festset-
:rnng der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fis c her e i -
erzeuqnissen 15.2. 73 L 43/ 11
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 395/73 der Kommission zur Auf-
hebunq der Verordnung (EWG) Nr. 1558/71 und (EWG)
Nr. 1643/71 über die bei der Einfuhr von Tomaten k o n -
z e n t r a t e n anzuwendenden Schutzmaßnahmen 15.2. 73 L 43/13
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröltentl1,ht im Amtsblatt der
Eu, upaischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 2. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 396/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abscllöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
l i gen Erzeugnissen 15. 2. 73 L 43/14
14. 2. 73 Verordnuni1 (EWG) Nr. 397/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b t\ i tu n ~J s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 15. 2. 73 L 43/16
14. 2. 73 Verordnung (EWC) Nr. 398/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 15.2. 73 L 43/18
14. 2. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 399/73 der Kommission zur Festset-
7ung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 15.2. 73 L 43/20
14. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 400/73 der Kommission zur Festset-
zunu des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 15.2. 73 L 43/21
14. 2. 73 Verordnung (Ev\TG) Nr. 401/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 15.2. 73 L 43/23
Andere Vorschriften
31. 1. 7] Verordnung (EWC) Nr. 357/73 der Kommission über den Ver-
kehr mit Waren, die in der Gemeinschaft in einem Verfahren
hergestellt sind, das die Nichterhebung oder Rückvergütung
der Zölle oder anderen Eingangsabgaben vorsieht 12. 2. 73 L 39/3
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 359/73 der Kommission zur Ermäch-
tigung des Vereinigten Königreichs, die Zölle auf bestimmte,
aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse aus Bir-
nen, ohne Zusatz von Zucker, teilweise auszusetzen 12. 2. 73 L 39/12
12. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 382/73 der Kommission über die Wie-
dereinführun~J des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Oberkleidun~J für Männer und Knaben, aus Geweben aus
Baumwolle~, der Tarifnummer ex 61.01, mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
2764/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen
Zollpräforenzen gewährt werden 14.2. 73 L 41/10
12. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 383/73 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Oberkleidung für Männer und Knaben, aus anderen Geweben
als aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.01, mit Ursprung in
Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
2764/72 des Rc1tes vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 14.2. 73 ;I.. 41 / 11
12. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 384/73 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch
Kra~ren, Vorhemden und Manschetten, aus anderen Geweben
als aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.03, mit Ursprung in
Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EvVG)
Nr. 27G4/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 14.2. 73 L 41/12
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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