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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1973 Nr.18
Tag Inhalt Seite
1. 3. 73 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung -
RöV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
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Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vc~rkündungcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung-RöV)
Vom 1. März 1973
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 9 Zulassungsschein
Allgemeine Vorschriften § 10 Bekanntgabe im Bundesanzeiger
§ Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Dritter Abschnitt
Vorschriften für den Betrieb
Zweiter Abschnitt
1. Allgemeine Vorschriften
Voraussetzungen für den Betrieb
§ 11 Für den Strahlenschutz Verantwortliche
1. Genehmigungserfordernis
§ 12 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 3 Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrich-
§ 13 Messung der Dosisleistung bei Röntgeneinrichtun-
tungen
gen zur Behandlung von Menschen
§ 4 Genehmigungsfreier Betrieb von Röntgeneinrich-
§ 14 Sonstige Pflichten desjenigen, der eine Röntgen-
tungen
einrichtung oder einen Störstrahler betreibt
§ 5 Betrieb von Störstrahlern
§ 15 Kontrollbereich und Uberwachungsbereich
§ 6 Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrich-
§ 16 Röntgenräume
tungen und Störstrahlern
§ 17 Besondere Vorschriften für den Kontroll- und Uber-
2. B a u a r t z u 1 i.l s s u n g wachungsbereich
§ 7 Zulassung der Bauart § 18 Aufenthalt im Kontrollbereich
§ 8 Nebenbestimmungen § 19 Schutzkleidung
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. An w e n dun g v o n R ö n t gen- Vierter Abschnitt
strahlen auf den lebenden
Ärztliche Uberwachung
Menschen
§ 42 Ärztliche Untersuchung der beruflich strahlen-
§ 20 Zur Anwendung hercc:hti9le Personen
exponierten Personen
§ 21 Anwendtm11shcsc:hri.inkun~Jen
§ 43 Ärztliche Bescheinigung
§ 22 Allgemeine Crundsülze bei der Anwendung von
§ 44 Behördliche Entscheidung
Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen
§ 45 Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer er-
§ 23 Schutz der Keimdrüsen und der Leibesfrucht
höhten Einzeldosis
§ 24 Grundsützc bei der Rönl~JCIHlurchleuchtung
§ 46 Ärztliche Untersuchung auf behördliche Anordnung
§ 25 Grundsälze bei der Röntgenuntersuchung des § 47 Allgemeine Unfallanzeige
Kopfes und der Gliedmaßen
§ 26 Grundsülze bei der Rön lgcnbchandlung Fünfter Abschnitt
§ 27 Anwendung von RöntrJcnslrahlen bei bestehender Ergänzende Vorschriften
Schwangerschaft § 48 Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte
§ 28 Anwendung von Rönl~Jenstrahlen auf Säuglinge, § 49 Dbergangsvorschriften für den Weiterbetrieb und
Kinder oder Jugendliche die Bauartzulassung von Röntgeneinrichtungen und
§ 29 Aufzeichnungen Störstrahlern
§ 50 Dbergangsvorschrift zur Änderung der Prüfungs-
ordnung für Zahnärzte
3. A n w e n d u n g v o n R ö n t g e n -
strahlen in sonstigen Fällen § 51 Regelung für den Bereich der Bundeswehr
§ 30 Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere
Sechster Abschnitt
§ 31 Zur Anwendung berechtigte Personen in anderen
Bußgeld- und Schlußvorschriften
Fällen
§ 52 Ordnungswidrigkeiten
4. V o r s c h r i f t e n ü b e r d i e
§ 53 Berlin-Klausel
Strahlenbelastung
§ 54 Inkrafttreten
§ 32 Höchstzulässige Dosen für beruflich strahlen-
exponierte Personen Anlagen
§ 33 Höchstzulässige Dosen bei Teilkörperbestrahlung
Anlage I (zu§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
beruflich strahlenexponierter Personen
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern,
§ 34 Höchstzulässige Dosen für andere Personen
die zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf den
§ 35 Berücksichtigung einer anderweitigen Strahlen- lebenden Menschen oder auf Tiere bestimmt sind
belastung (Röntgengeräte für medizinische Zwecke)
§ 36 Anzeigepflicht bei Dosisüberschreitungen
Anlage II (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern
5. S o n s t i g e S c h u t z v o r s c h r i f t e n und Röntgengeräten, die zur Anwendung in den in
beim Betrieb § 31 bezeichneten Fällen bestimmt sind, (Röntgen-
geräte für nichtmedizinische Zwecke) und von Stör-
§ 37 Behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen
strahlern (§ 5 Abs. 3)
§ 38 Behördlich angeordnete Prüfungen
Anlage III (zu § 49 Abs. 1 bis 3)
§ 39 Messung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung
Anmeldung von Röntgeneinrichtungen und Stör-
§ 40 Messung der Personendosis
strahlern, die bei Inkrafttreten der Röntgenverord-
§ 41 Belehrung nung betrieben werden
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 175
Auf Grund cl er § § 11, 12 und 54 des Atomgesetzes 6. Röntgendurchleuchtungen
vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), Durchleuchtungen des lebenden menschlichen
zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs- oder tierischen Körpers oder einer Sache mit
Anderungs~Jesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz- Röntgenstrahlen, um deren Beschaffenheit, Zu-
blatt I S. 805), wird von der Bundesregierung, stand oder Funktionen zum gleichzeitigen Be-
auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die trachten sichtbar zu machen,
Ausübung der Zc1hnheilkunde vom 31. März 1952
7. Röntgenaufnahmen
(Bundesgesctzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch
das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom Darstellungen des lebenden menschlichen oder
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird vom tierischen Körpers oder einer Sache mittels Rönt-
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit genstrahlen, um deren Beschaffenheit, Zustand
oder Funktionen zum späteren Betrachten sicht-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
bar zu machen,
8. Röntgenbehandlungen
Bestrahlungen des lebenden menschlichen oder
Erster Abschnitt
tierischen Körpers oder einer Sache mit Röntgen-
Allgemeine Vorschriften strahlen, um deren Beschaffenheit, Zustand oder
Funktionen zu beeinflussen.
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtun-
zweiter Abschnitt
gen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit
einer Grenzenergie von mindestens 5 Kiloelektron- Voraussetzungen für den Betrieb
volt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden
können und bei denen die Beschleunigung der Elek- 1. Genehmigungserfordernis
tronen auf eine Energie von mehr als 3 Megaelek-
tronvolt nicht möglich ist. §3
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb Genehmigung des Betriebs von
von Röntgengeräten im Zusammenhang mit dem Röntgeneinrichtungen
Unterricht in Schulen, soweit die Schulen hinsicht-
lich des Betriebs von Röntgengeräten der Zweiten (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, bedarf
Strahlenschutzverordnung vom 18. Juli 1964 (Bun- der Genehmigung der zuständigen Behörde.
desgesetzbl. I S. 500), geändert durch die Zweite
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten
Strahlenschutzverordnung vom 12. August 1965 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen
(Bundesgesetzbl. I S. 759), unterliegen. die Zuverlässigkeit der für den Strahlenschutz
Verantwortlichen Bedenken ergeben,
§2 2. die für die Leitung oder Beaufsichtigung des be-
Begriffsbestimmungen absichtigten Betriebs der Röntgeneinrichtung
Verantwortlichen die für den Strahlenschutz er-
Im Sinne dieser Verordnung sind forderliche Fachkunde besitzen und die für ein
1. beruflich strahlenexponierte Personen sicheres Betreiben der Röntgeneinrichtung not-
wendige Anzahl dieser Verantwortlichen vorhan-
Personen, die sich auf Grund ihrer Tätigkeit ge-
den ist,
wöhnlich in einem Kontrollbereich aufhalten,
3. gewährleistet ist, daß die bei dem beabsichtigten
2. Röntgeneinrichtungen
Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Per-
Anlagen, Geräte oder Vorrichtungen, die zum sonen die notwendigen Kenntnisse über die mög-
Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlen be- liche Strahlengefährdung und die anzuwenden-
trieben werden, den Schutzmaßnahmen besitzen und
3. Röntgenstrahler 4. gewährleistet ist, daß bei dem beabsichtigten
die Röntgenröhre und das Röhrenschutzgehäuse, Betrieb der Röntgeneinrichtung die Einrichtungen
bei einem Einkesselgerät auch der Hochspan- vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind,
nungserzeuger, die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-
4. Störstrahler nik für einen ausreichenden Schutz einzelner und
der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben,
Anlagen, Geräte oder Vorrichtungen, in denen
Gesundheit und Sachgütern erforderlich sind.
Röntgenstrahlen erzeugt werden, ohne daß sie zu
diesem Zweck betrieben werden, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
5. Röntgenuntersuchungen wenn die Röntgeneinrichtung oder ihr Betrieb we-
Röntgendurchleuchtungen, Röntgenaufnahmen sentlich geändert wird. Als wesentlich ist jede Än-
oder sonstige Untersuchungsverfahren unter An- derung anzusehen, die den Strahlenschutz beein-
wendung von Röntgenstrahlen, flussen kann.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
Genehmigungsfreier Betrieb von die Röntgeneinrichtung oder ihr Betrieb wesentlich
Röntgeneinrichtungen geändert wird. Als wesentlich ist jede .Änderung an-
zusehen, die den Strahlenschutz beeinflussen kann.
(l) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, deren
Röntgenstrahler nach § 7 Abs. 2 der Bauart nach zu- (5) Wer ein Hoch- oder Vollschutzgerät im Sinne
gelassen ist, bcd,nf der Genehmigung nach§ 3 nicht, der Abschnitte 2 und 3 der Anlage II betreibt, be-
wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und darf hierzu der Genehmigung nach § 3 nicht, wenn
3 vorliegen, und wenn der von der zuständigen Be- das Hoch- oder Vollschutzgerät der Bauart nach zu-
hörde bestimmte SachverslJndige vor der Inbetrieb- gelassen ist und die für die Leitung oder Beaufsich-
nahme der Röntgeneinrichtung eine Prüfung vor- tigung des Betriebs des Hochschutzgeräts Verant-
genommen und eine Bescheinigung erteilt hat, in wortlichen über die für den Strahlenschutz erforder-
der liche Fachkunde verfügen. Die Inbetriebnahme des
Hoch- oder Vollschutzgeräts ist der zuständigen Be-
1. die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene Be-
hörde spätestens zwei Wochen vor der Inbetrieb-
trieb beschrieben sind und
nahme anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Abdruck des
2. festgestellt ist, daß Zulassungsscheins und beim Betrieb eines Hoch-
a) der Röntgenstrahler der Bauart nach zugelas- schutzgeräts Name und Anschrift der für die Leitung
sen ist und oder Beaufsichtigung des Betriebs des Hochschutz-
geräts Verantwortlichen beizufügen.
b) die Einrichtungen vorhanden und Maßnahmen
getroffen sind, die bei dem beabsichtigten Be- (6) Die zuständige Behörde kann den Betrieb
trieb der Röntgeneinrichtung für einen aus- einer Röntgeneinrichtung, der nach Absatz 1, 4 oder
reichenden Schutz vor Strahlenschäden an 5 einer Genehmigung nicht bedarf, untersagen,
Leben, Gesundheit und Sachgütern erforder- wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen
lich sind. die Zuverlässigkeit eines der für den Strahlenschutz
Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Verantwortlichen Bedenken ergeben oder sich her-
Bescheinigung, entscheidet auf Antrag die zustän- ausstellt, daß einer dieser Verantwortlichen die für
dige Behörde. den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nicht
oder nicht mehr besitzt.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen, die nach Absatz 1
in Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder
Tierheilkunde betrieben werden, wird der Nachweis
der für den Strahlenschutz erforderlichen Fach- §5
kunde der für die Leitung oder Beaufsichtigung des
beabsichtigten Betriebs verantwortlichen Arzte, Betrieb von Störstrahlern
Zahnärzte oder TierärztE~ dadurch erbracht, daß sie (1) Wer einen Störstrahler betreibt, bedarf der
eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustän- Genehmigung der zuständigen Behörde. § 3 Abs. 2
digen Stelle darüber vorlegen, daß sie an einer Ver- und 3 gilt entsprechend.
anstaltung über den Strahlenschutz bei der Anwen-
dung von Röntgenstrahlen teilgenommen haben. (2) Wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die
Dieser Bescheinigung bedarf es nicht, wenn Arzte, Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 20
Zahnärzte oder Tierärzte nachweisen, daß sie Kilovolt nicht überschreitet, bedarf nicht der Ge-
nehmigung nach Absatz 1, wenn
1. die .Ärztliche Prüfung auf Grund des Vierten oder
Sechsten Abschnitts der Approbationsordnung 1. die Ortsdosisleistung in einem Abstand von
für Arzte vom 28. Oktober 1970 (Bundesgesetz- 5 Zentimetern von der Oberfläche 36 Pikoampere
blatt I S. 1458) oder durch Kilogramm [pA/kg] (0,5 Milliröntgen
durch Stunde) nicht überschreitet und
2. die zahnärztliche Prüfung auf Grund der Prü-
fungsordnung für Zahnärzte in der Fassung des 2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hinge-
§ 48 dieser Verordnung oder wiesen ist, daß
3. die Tierärztliche Prüfung auf Grund des Zweiten a) Röntgenstrahlen erzeugt werden und
oder Sechsten Abschnitts der Bestallungsordnung b) die Beschleunigungsspannung für die Elektro-
für Tierärzte vom 23. März 1967 (Bundesgesetz- nen den zu bezeichnenden Höchstwert nicht
blatt I S. 360) überschreiten darf.
abgelegt haben. (3) Wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die
Spannung zur Beschleunigung von Elektronen
(3) Wer eine Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 20 Kilovolt überschreitet, bedarf nicht der Geneh-
betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde migung nach Absatz 1, wenn
spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme an-
1. der Störstrahler der Bauart nach zugelassen ist
zuzeigen. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, daß
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vor- und
liegen. Der Anzeige sind je ein Abdruck der Sach- 2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hinge-
verständigenbescheinigung nach Absatz 1 und des wiesen ist, daß
Zulassungsscheins beizufügen. a) Röntgenstrahlen erzeugt werden,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 177
b) durch die zu bezeichnenden Vorrichtungen ge- (2) Die zuständige Behörde entscheidet auf An-
wtihrleistet ist, daß die der Bauartzulassung trag über die Zulassung der Bauart des nach Ab-
nach höchstzulässige Ortsdosisleistung nicht satz 1 geprüften Röntgenstrahlers, Hoch- oder Voll-
überschri ttcn wird und schutzgeräts oder Störstrahlers. Die Zulassung ist zu
c) die Beschlcunigungsspannun{T für die Elektro- erteilen, wenn die Röntgenstrahler, Hoch- oder
nen den zu bezeichnenden Höchstwert nicht Vollschutzgeräte oder Störstrahler den in Absatz 1
überschreiten darf. bezeichneten Vorschriften entsprechen. Andernfalls
ist die Zulassung zu versagen.
(4) Der Hersteller oder Einführer darf Störstrahler
anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur über-
§8
lassen, wenn sie den in Absatz 2 oder 3 genannten
Voraussetzungen entsprechend beschaffen sind. Ge- Nebenbestimmungen
nehmigungsbedürftige Störstrahler darf der Herstel- (1) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbin-
ler oder Emführer anderen nur überlassen, wenn der den, daß der Zulassungsinhaber
Störstrahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf 1. die zugelassenen Röntgenstrahler, die Hoch- oder
die Genehmigungsbedürftigkeit enthält. Vollschutzgeräte oder die Störstrahler
a) einer Stückprüfung daraufhin unterzieht, ob
sie bezüglich der für den Strahlenschutz we-
§ 6 sentlichen Merkmale der Bauartzulassung ent-
Wartung und Instandsetzung sprechen und daß er die Herstellung und die
von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern Stückprüfung durch einen von der zuständi-
gen Behörde zu bestimmenden Sachverstän-
(1) Wer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler digen überwachen läßt,
geschäftsmäßig wartet oder instandsetzt, hat dies b) mit den von der zuständigen Behörde zu be-
der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich stimmenden Kennzeichen und Angaben ver-
anzuzeigen. Die §§ 3 bis 5 sind auf den Betrieb von sieht,
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern bei In-
2. dem Erwerber eines Röntgenstrahlers, eines
standsetzung und Wartung nicht anzuwenden.
Hoch- oder Vollschutzgeräts oder eines Störstrah-
(2) Die zuständige Behörde kann die Wartung lers einen Abdruck des Zulassungsscheins zwei-
oder die Instandsetzung untersagen, wenn fach aushändigt und auf diesem das Ergebnis der
1. die Personen, die die Wartung oder die Instand- Stückprüfung nach Nummer 1 Buchstabe a be-
setzung leiten oder beaufsichtigen, unzuverlässig stätigt,
sind oder nicht über die für den Strahlenschutz 3. den zugelassenen Röntgenstrahlern, Hoch- oder
erforderliche Fachkunde verfügen oder Vollschutzgeräten oder Störstrahlern eine Be-
triebsanleitung beifügt, in der insbesondere auf
2. der bei der Wartung oder der Instandsetzung er-
die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen
forderliche Strahlenschutz nicht gewäh:raleistet ist.
hingewiesen ist.
(2) Die Zulassung von Röntgenstrahlern, Hoch-
oder Vollschutzgeräten oder Störstrahlern ist auf
höchstens zehn Jahre zu befristen. Die Frist kann
2. Bauartzulassung auf Antrag um den gleichen Zeitraum auch mehr-
fach verlängert werden. Röntgeneinrichtungen und
§7 Störstrahler, die vor Ablauf der Frist in den Verkehr
Zulassung der Bauart gebracht worden sind, dürfen nach Maßgabe der
§§ 4 und 5 weiter betrieben werden, es sei denn, daß
(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zuständige Behörde feststellt, daß ein ausrei-
prüft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, ob chender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewähr-
1. ein Röntgenstrahler den Vorschriften der Anlage I leistet ist.
oder der Anlage II Abschnitt 1, §9
2. ein Hochschutzgerät den Vorschriften der An- Zulassungsschein
lage II Abschnitt 2,
Wird die Bauart nach § 7 Abs. 2 zugelassen, so hat
3. ein Vollschutzgerät den Vorschriften der An- die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu
lage II Abschnitt 3, erteilen. In ihn sind aufzunehmen:
4. ein Störstrahler den Vorschriften der Anlage II 1. hinsichtlich des Röntgenstrahlers die für den
Abschnitt 4 Strahlenschutz wesentlichen Merkmale und bei
entspricht. Dem Antrag sind die für die Prüfung er- Hoch- und Vollschutzgeräten sowie Störstrahlern
forderlichen Zeichnungen sowie die Beschreibung außerdem die Bezeichnung der dem Strahlenschutz
der Bauart und der Betriebsweise beizufügen. Der dienenden Vorrichtungen,
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind auf 2. die inhaltlichen Beschränkungen, Auflagen und
Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster Bedingungen sowie die Befristungen und
zu überlassen. Die Physikalisch-Technische Bundes- 3. die Kennzeichen und Angaben, mit denen der
anstalt teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständi- Röntgenstrahler, das Hoch- oder Vollschutzgerät
gen Behörde mit. oder der Störstrahler zu versehen ist.
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§ 10 2. die Strahlenbelastung von Personen oder der All-
Bekanntgabe im Bundesanzeiger gemeinheit auch unterhalb der in den §§ 32 bis 34
bezeichneten Werte so gering wie möglich gehal-
Die Zulc1sstmg der Baumt und ihr Widerruf, die ten wird.
Vcrlängenmg der Zuli:lssuwJsfrist und die Feststel-
lung der Behörde nach § 8 Abs. 2 Satz 3 sind im § 13
Bundesanzeiger bekannlzumdchen. Messung der Dosisleistung
bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung
von Menschen
Dritter Abschnitt (1) Wird eine Röntgeneinrichtung zur Behandlung
von Menschen betrieben, sind, unbeschadet des § 4
V orschriiten für den Betrieb
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, bei der Aufstellung der
1. Allgemeine Vorschriften Röntgeneinrichtung und nach Änderungen, welche
die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strah-
§ 11 lers beeinflussen können, die Dosisleistung unter
den üblichen Betriebsbedingungen zu messen und
Für den Strahlenschutz Verantwortliche
die Ergebnisse aufzuzeichnen. Mindestens alle sechs
(1) Für den Strahlenschutz Verantwortliche sind: Monate ist zu prüfen, ob die Dosisleistung im Nutz-
1. derjenige, der eine Röntgeneinrichtung oder strahlenbündel den Angaben der Aufzeichnung noch
einen genehmigungsbedürftigen Störstrahler be- entspricht; das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeich-
treibt, nen. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen
Messungen sind nicht erforderlich, wenn die Dosis
2. die von ihm für die Leitung oder Beaufsichtigung
während der Behandlung fortlauf end gemessen
des Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des ge-
wird.
nehmigungsbedürftigen Störstrahlers bestellten
Verantwortlichen. Ihre Bestellung mit Angabe (2) Die Messungen nach Absatz 1 müssen mit
des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs so- einem Dosimeter vorgenommen werden, das an eine
wie ihre Abberufung sind von ihm der zuständi- geeignete Meßanordnung der Physikalisch-Techni-
gen Behörde unverzüglich anzuzeigen; bei der schen Bundesanstalt oder an eine von der zuständi-
Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der er- gen Behörde als gleichwertig anerkannte Meßanord-
forderlichen Fachkunde zu erbringen. Dem Ver- nung unmittelbar angeschlossen ist. Die Anschluß-
antwortlichen ist eine Abschrift der Anzeige aus- messung muß nach jeder Einwirkung auf das Dosi-
zuhändigen. meter, die die Genauigkeit der Messung beeinflus-
sen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre wieder-
(2) Den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen holt werden. Die Ergebnisse der Anschlußmessung
obliegen die ihnen durch diese Verordnung aufer- und der Wiederholungen sind aufzuzeichnen.
legten Pflichten nur im Rahmen ihres innerbetrieb-
lichen Entscheidungsbereichs. Sie haben demjeni- (3) Die Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme
gen, der die Röntgeneinrichtung oder den genehmi- bereitzuhalten. Sie sind dreißig Jahre aufzubewah-
gungsbedürftigen Störstrahler betreibt, unverzüglich ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz be- zulegen. Bei Einstellung des Betriebs der Röntgen-
einträchtigen. einrichtung sind sie bei der zuständigen Behörde zu
hinterlegen.
(3) Ergibt sich, daß der innerbetriebliche Ent-
§ 14
scheidungsbereich einer der in Absatz 1 Nr. 2 be-
zeichneten Personen unzureichend ist, insbesondere Sonstige Pflichten desjenigen, der eine
· für sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler
stellt die zuständige Behörde fest, daß diese Person betreibt
nicht als für den Strahlenschutz Verantwortlicher (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, hat
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. ferner
1. eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde
(§ 3) oder, sofern eine Bauartzulassung nach § 7
§ 12
Abs. 2 erteilt ist, einen Abdruck des Zulassungs-
Allgemeine Schutzmaßnahmen scheins (§ 9) und die Betriebsanleitung (§ 8 Abs. 1
Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen ha- Nr. 3) bei der Röntgeneinrichtung bereitzuhalten
ben zum Schutz vor Strahlenschäden an Leben, Ge- und
sundheit und Sachgütern durch geeignete Schutz- 2. einen Abdruck dieser Verordnung zur Einsicht
maßnahmen, insbesondere durch Bereitstellen ge- auszulegen oder auszuhängen.
eigneter Räume, Schutzeinrichtungen, Geräte und (2) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Stör-
Schutzausrüstungen für Personen, sowie durch ge- strahler betreibt, die nach§ 7 Abs. 2 der Bauart nach
eignete Regelung des Betriebsablaufes und B~reit- zugelassen sind, hat deren Betrieb einzustellen,
stellung ausreichenden und geeigneten Personals wenn der Widerruf der Bauartzulassung oder eine
dafür zu sorgen, daß beim Betrieb der Röntgenein- Feststellung der Behörde nach § 8 Abs. 2 Satz 3 im
richtung oder des genehmigsbedürftigen Störstrah- Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist oder
lers die Röntgeneinrichtung oder der Störstrahler nicht
1. die Schutzvorschriften der §§ 13 bis 35, 39 bis 41 mehr den im Zulassungsschein bezeichneten Merk-
eingehalten werden und malen entspricht.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 179
§ 15 b) die zuständige Behörde den Betrieb der Rönt-
geneinrichtung außerhalb eines Röntgen-
Kontrollbereich und Uberwachungsbereich
raumes gestattet
(1) Der Bereich, in dem Personen eine höhere
und es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, die
Äquivalentdosis als 15 Millijoule durch Kilogramm
Röntgeneinrichtung außerhalb des Röntgenrau-
[mJ/kg] (1,5 rem) im Jahr erhalten können (Kon-
mes zu betreiben.
trollbereich), ist abzugrenzen. Dieser Bereich muß
während der Einschaltzeit gekennzeichnet sein. Die § 17
Kennzeichnung muß deutlich sichtbar mindestens
die Worte „Kein Zutritt --- Röntgen" enthalten; sie Besondere Vorschriften für den Kontroll- und
muß auch w~ihrend der Betriebsbereitschaft vorhan- Uberwachungsbereich
den sein. (1) Dauereinrichtungen, die dem Schutz beruflich
strahlenexponierter Personen vor Röntgenstrahlen,
(2) Der an einen Kontrollbereich angrenzende Be-
insbesondere durch Abschirmen oder Abstandhalten
reich, in dem Personen eine höhere Aquivalentdosis
dienen sollen, müssen so beschaffen sein, daß die
als 1,5 m.J/kg (0,15 rem) im Jahr erhalten können
von einer Röntgeneinrichtung oder einem genehmi-
(Uberw1:1chun~Jsbereich), ist festzulegen und nach
§ 39 zu überwachen.
gungsbedürftigen Störstrahler herrührende, von
einer Person aufgenommene Äquivalentdosis durch-
(3) Aus anderen Strc1hlenqueJlen herrührende schnittlich 1 mJ/kg (0,1 rem) in der Woche nicht
Ortsdosen sind bei der Festlegung der Grenzen von überschreiten kann.
Kontroll- und Uberwachungsbereich einzubezie- (2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen,
hen. die in Röntgenräumen betrieben werden, dürfen
(4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß keine Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleide-
weitere Bereiche als Kontrollbereiche oder als Uber- kabinen liegen. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die
wachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies ausschließlich für die Bedienung der Einrichtung er-
zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erfor- forderlich sind und die aus Gründen einer ordnungs-
derlich ist. gemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen nicht
außerhalb des Kontrollbereichs liegen können.
(5) Als Kontrollbereich oder Uberwachungs-
bereich gelten die in den Absätzen 1 und 2 bezeich- (3) Andere Räume als der Röntgenraum und
neten oder nach Absatz 4 bestimmten Bereiche nur Räume außerhalb des Kontrollbereichs, in denen
während der Einschaltzeit. eine Strahlenbelastung durch den Betrieb einer
Röntgeneinrichtung oder eines genehmigungsbedürf-
tigen Störstrahlers entstehen kann, müssen so
beschaffen sein, daß Personen keine höhere Äqui-
§ 16 valentdosis als 5 mJ/kg (0,5 rem) im Jahr erhalten
können.
Röntgenräume
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Räume,
(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in dem in bei denen sichergestellt ist, daß sich in ihnen wäh-
der Genehmigung oder in der Bescheinigung des ren der Einschaltzeit Personen nicht aufhalten.
Sachverständigen bezeichneten allseitig umschlos-
(5) In Bereichen, in denen Räume liegen, die
senen Raum (Röntgenraum) betrieben werden.
Wohnzwecken oder dem dauernden Aufenthalt von
(2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Röntgen- Personen dienen, die nicht im Zusammenhang mit
einrichtung zur Röntgenuntersuchung außerhalb des dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines
Röntgenraumes betrieben werden, wenn der Zustand genehmigungsbedürftigen Störstrahlers tätig sind,
der zu untersuchenden Person oder des zu unter- muß sichergestellt sein, daß Personen keine höhere
suchenden Tieres oder dessen Größe dies zwingend Äquivalentdosis als 1,5 mJ/kg (0,15 rem) im Jahr
erfordert. Die Röntgenuntersuchung ist so vorzuneh- erhalten können. ·
men, daß das Nutzstrahlenbündel keine andere als
§ 18
die zu untersuchende Person oder nur das zu unter-
suchende Tier treffen kann. Aufenthalt im Kontrollbereich
(1) Bei der Röntgenuntersuchung des lebenden
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Röntgen-
Menschen dürfen sich, soweit dies zur Durchfüh-
einrichtungen
rung der Röntgenuntersuchung erforderlich ist,
1. für Röntgenreihenuntersuchungen, außer der zu untersuchenden Person nur folgende
Personen im Kontrollbereich aufhalten:
2. für technische Zwecke, die den Vorschriften der
1. die mit der Röntgenuntersuchung befaßten Ärzte
Anlage II Abschnitt 2 (Hochschutzgeräte) oder
oder Zahnärzte,
Abschnitt 3 (Vollschutzgeräte) entsprechen,
2. die mit der Röntgenuntersuchung befaßten Per-
3. in sonstigen Fällen, wenn sonen, die, ohne Ärzte oder Zahnärzte zu sein,
a) in der Genehmigung ausdrücklich festgestellt zur Ausübung der Heilkunde oder der Zahnheil-
ist, daß die Röntgeneinrichtung zum Betrieb kunde berechtigt sind,
außerhctlb eines Röntgenraumes bestimmt ist, 3. die in § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Per-
oder sonen,
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. sonstige Personen, wenn sie zur Durchführung (8) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß
der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig die für den Strahlenschutz Verantwortlichen bei der
werden müssen (z. B. Physiker), Röntgenuntersuchung oder beim Betrieb eines ge-
5. sonstige Personen, soweit dies zu ihrer Ausbil- nehmigungsbedürftigen Störstrahlers weiteren Per-
dung, Weiterbildung oder Fortbildung oder zur sonen den Aufenthalt im Kontrollbereich erlauben.
Erlangung der für den Strahlenschutz erforder- (9) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
lichen Kenntnisse notwendig ist, unter Aufsicht vollendet haben, dürfen im Kontrollbereich nicht
einer der in Nummer 1 bezeichneten Personen, tätig werden. Schwangere Frauen dürfen sich nicht
6. sonstige Personen, deren Anwesenheit zur Durch- im Kontrollbereich aufhalten, wenn sie nicht unter-
führung der Röntgenuntersuchung unbedingt er- sucht oder behandelt werden.
forderlich ist, unter der unmittelbaren Aufsicht
einer der in Nummer 1 bezeichneten Personen. § 19
(2) Bei der Röntgenbehandlung des lebenden Schutzkleidung
Menschen dürfen sich außer der zu behandelnden
Person nur die zur Durchführung von Röntgen- Alle Personen haben im Kontrollbereich eine aus-
kleinraumbestrahlungen unbedingt notwendigen reichende Schutzkleidung gegen Röntgenstrahlen zu
Personen im Kontrollbereich aufhalten. tragen, soweit nicht durch eine Dauereinrichtung
nach § 11 Abs. 1 ein ausreichender Schutz gewähr-
(3) Bei der Röntgenuntersuchung von Tieren dür- leistet ist. Das gilt nicht für die zu untersuchenden
fen sich, soweit dies zur Durchführung der Röntgen- oder zu behandelnden Personen.
untersuchung erforderlich ist, nur folgende Perso-
nen im Kontrollbereich aufhalten:
1. die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs be- 2. Anwendung von Röntgenstrahlen
rechtigten Personen, auf den lebenden Menschen
2. die zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-
§ 20
lichen Berufs berechtigten Personen,
3. die in § 30 Abs. 2 genannten Personen, Zur Anwendung berechtigte Personen
4. die unter Aufsicht der in den Nummern 1 bis 3 (1) Auf den lebenden Menschen dürfen nur fol-
bezeichneten Personen tätigen Hilfskräfte, wenn gende Personen in Ausübung ihres Berufs Röntgen-
sie die für diese Anwendung erforderlichen strahlen anwenden:
Kenntnisse im Strahlenschutz haben, 1. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder
5. sonstige Personen, soweit dies zu ihrer Ausbil- zahnärztlichen Berufs berechtigt sind,
dung, Weiterbildung oder Fortbildung oder zur 2. andere als die in Nummer 1 bezeichneten Perso-
Erlangung der für den Strahlenschutz erforder- nen, wenn sie zur Ausübung der Heilkunde oder
lichen Kenntnisse notwendig ist, unter Aufsicht Zahnheilkunde berechtigt sind und die für diese
einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Anwendung erforderliche Fachkunde im Strah-
Personen, lenschutz durch eine von der zuständigen Be-
6. sonstige Personen, deren Anwesenheit zur Durch- hörde festgelegte Prüfung nachgewiesen haben,
führung der Röntgenuntersuchung unbedingt er-
3. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung
forderlich ist, unter der unmittelbaren Aufsicht
einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten ,,medizinisch-technischer Radiologieassistent",
Personen. ,,medizinisch-technische Radiologieassistentin",
(4) Bei der Röntgenbehandlung von Tieren darf „medizinisch-technischer Assistent" oder
sich keine Person im Kontrollbereich aufhalten. ,, medizinisch-technische Assistentin"
(5) Während der Anwendung von Röntgenstrah- berechtigt sind,
len in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 be- 4. Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Ver-
zeichneten Fällen dürfen sich im Kontrollbereich antwortung einer der in Nummer 1 bezeichneten
nur die nach § 31 zur Anwendung berechtigten Per- Personen tätig sind, wenn sie die für diese Tätig-
sonen und unter deren Aufsicht Hilfskräfte aufhal- keit erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
ten, soweit dies zur Durchführung der darin vor- besitzen.
gesehenen Betriebsvorgänge erforderlich ist.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Personen
(6) Zur Durchführung von Messungen und Kon- dürfen auch Hilfskräfte, die unter Aufsicht und Ver-
trollen von Röntgeneinrichtungen oder genehmi- antwortung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
gungsbedürftigen Störstrahlern dürfen Personen, Person tätig sind, Röntgeneinrichtungen für Rönt-
welche die hierfür erforderlichen Kenntnisse im genreihenuntersuchungen anwenden, wenn sie die
Strahlenschutz besitzen, sich im Kontrollbereich für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse im
aufhalten. Strahlenschutz besitzen.
(7) Personen dürfen sich im Kontrollbereich von
genehmigungsbedürftigen Störstrahlern nur aufhal- § 21
ten, wenn sie zur Durchführung der darin vorgese-
Anwendungsbeschränkungen
henen Betriebsvorgänge tätig werden müssen oder
wenn ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesem (1) Röntgenstrahlen dürfen auf den lebenden Me-
Bereich erforderlich macht. schen nur in Ausübung der Heilkunde, der Zahn-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 181
heilkunde oder in sonstigen durch Gesetz vorgese- (2) Bei der Röntgendurchleuchtung mit einem
henen oder zugcldssenen Fällen angewendet wer- nicht ortsfesten Gerät ist eine Einrichtung zur elek-
den. tronischen Bildverstärkung zu verwenden. Das
(2) Die Anordnung, ob und in welcher Weise Röntgengerät darf nur während der Durchleuchtung
Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder zur Behand- oder zum Anfertigen einer Aufnahme eingeschaltet
lung auf den lebenden Menschen angewendet wer- sein.
den sollen, darf nur von einer Person gegeben wer-
den, die zur Ausübung des ärztlichen oder, soweit § 25
die Anwendung im Rahmen der Zahnheilkunde er- Grundsätze bei der Röntgenuntersuchung
folgt, zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs be- des Kopf es und der Gliedmaßen
rechtigt ist.
(1) Bei jeder Röntgenuntersuchung im Bereich des
(3) Außer zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwek- Kopfes mit einem auf den Körper gerichteten Nutz-
ken dürfen Röntgenstrahlen auf den lebenden Men- strahlenbündel sowie bei Zahn- und Kief eraufnah-
schen nur mit einer zu befristenden besonderen men ist dem Untersuchten eine Schutzeinrichtung
Genehmigung der zuständigen Behörde angewendet von mindestens 0,4 mm Bleigleichwert gegen Rönt-
werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn genbestrahlung des übrigen Körpers anzulegen.
der Antragsteller nicht den Nachweis führt, daß der
(2) Bei jeder Röntgenuntersuchung der Glied-
Schutz vor Strahlenschäden für Leben und Gesund-
maßen mit der Möglichkeit zur Mitbestrahlung von
heit, insbesondere der Schutz der Keimdrüsen,
Teilen des Rumpfes ist dem Untersuchten eine
sichergestellt ist und die für die Anwendung der
Schutzeinrichtung gegen Röntgenbestrahlung des
Röntgenstrahlen in Ausübung der Heilkunde gelten-
Rumpfes von mindestens 0,4 mm Bleigleichwert an-
den Bestimmungen dieser Verordnung beachtet
zulegen.
werden.
§ 22 § 26
Allgemeine Grundsätze bei der Anwendung Grundsätze bei der Röntgenbehandlung
von Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen (1) Bei der Röntgenbehandlung von Personen muß
In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde der Bestrahlungsplan einschließlich der Bestrah-
dürfen Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen lungsbedingungen vor der Behandlung schriftlich
in Ubereinstimmung mit den Erkenntnissen von festgelegt und von einer Person, die zur Ausübung
Wissenschaft und Technik nur angewendet werden, des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt
wenn dies nach den Grundsätzen einer gewissen- ist, kontrolliert werden. Aus dem Bestrahlungsplan
haften Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde müssen alle erforderlichen Daten der Röntgenbe-
erforderlich ist. Die Anwendung hat so zu erfol- handlung, insbesondere die Bestimmung der Dosis-
gen, daß die Strahlenbelastung der zu untersuchen- leistung, die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen,
den oder zu behandelnden Person so gering wie die Oberflächen- und Herddosis, die Lokalisation
möglich gehalten wird. Bei Röntgenuntersuchun- und die Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die
gen sind Röntgenaufnahmen den Durchleuchtungen Wahl des Filters, der Röhrenstromstärke, der Röh-
vorzuziehen. Von den Vorschriften der §§ 23 bis 25, renspannung und des Brennfleck-Hautabstandes so-
27 Abs. 1 und 2 und § 28 darf nur aus zwingender wie die Festlegung des Schutzes gegen Streustrah-
ärztlicher Indikation abgewichen werden. lung, zu ersehen sein.
(2) Die Einstellung des Bestrahlungsfeldes sowie
§ 23 die Einhaltung der übrigen in Absatz 1 genannten
Bedingungen sind vor Beginn jeder einzelnen Be-
Schutz der Keimdrüsen und der Leibesfrucht
strahlung von einer Person, die zur Ausübung des
(1) Röntgenuntersuchungen von Personen, deren ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist,
Gebärfähigkeit oder Zeugungsfähigkeit nicht dau- zu überprüfen.
ernd ausgeschlossen ist, sind so vorzunehmen, daß
die Keimdrüsen nicht der direkten Strahlung ausge- § 27
setzt sind, falls dadurch eine Klärung des Befundes Anwendung von Röntgenstrahlen
nicht beeinträchtigt wird. bei bestehender Schwangerschaft
(2) Bei weiblichen Personen im gebärfähigen (1) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine
Alter dürfen Röntgenuntersuchungen der Becken- Röntgenuntersuchung und eine Röntgenbehandlung
region nur dann vorgenommen werden, wenn eine zu unterlassen.
Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist.
(2) Ist bei bestehender Schwangerschaft eine
Röntgenuntersuchung aus ärztlicher Indikation
§ 24
zwingend geboten, so sind zum Schutz der Leibes-
Grundsätze bei der Röntgendurchleuchtung frucht alle Möglichkeiten einer Herabsetzung der
(1) Eine Röntgendurchleuchtung darf erst nach Strahlenbelastung, insbesondere durch Begrenzung
einer ausreichenden Dunkelanpassung des Unter- der Zahl der Röntgenaufnahmen, durch möglichst
suchers vorgenommen werden, soweit nicht eine kurze Durchleuchtungszeit und durch möglichst
Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung be- kleines Nutzstrahlenbündel auszuschöpfen.
nutzt wird. Das Untersuchungsfeld ist auf den zu (3) Die von der Leibesfrucht während der beiden
untersuchenden Bereich einzublenden. ers_ten Schwangerschaftsmonate aufgenommene
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
.i\quivillcnldosis d,nf 10 mJ/kg (1 rem) nicht über- Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30
schreiten. Eirn! Ubcrschwit.ung dieser Dosis ist nur Jahre nach der letzten Behandlung, über Röntgen-
bei vitc1lcr Indikdl.ion erlaubt. untersuchungen 10 Jahre nach der letzten Unter-
suchung aufzubewahren. Die zuständige Behörde
§ 28 kann verlangen, daß im Falle der Praxisaufgabe die
Aufzeichnungen an einem von ihr bestimmten Ort
Anwendung von Röntgenstrahlen zu hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweige-
auf Säuglinge, Kinder und Jugendliche pflicht zu wahren.
(1) Bei Säuglingen, Kindern oder Jugendlichen (5) Wer eine Person mit Röntgenstrahlen unter-
sind Alter, Körpergewicht und Körperoberfläche bei sucht oder mit Röntgenstrahlen oder sonstigen ioni-
der Bemessung der physikalischen Eigenschaften sierenden Strahlen behandelt hat, hat demjeni-
des Nutzstrahlenbündels und der Dosis zu berück- gen, der später eine Röntgenuntersuchung oder
sichtigen. Röntgenbehandlung vornimmt, auf dessen Verlan-
(2) Bei einer Behandlung von Säuglingen, Kindern gen Auskunft über die Aufzeichnungen nach Ab-
oder Jugendlichen mit Röntgenstrahlen sind Keim- satz 1 oder 2 zu erteilen und die sich hierauf bezie-
drüsen, Knochenmark, Zahnanlagen, Wachstums- henden Unterlagen vorübergehend zu überlassen.
zonen des Knochens, Drüsen und Drüsenanlagen Werden die Unterlagen von einer anderen Person
vor einer unmittelbaren Einwirkung des Nutzstrah- aufbewahrt, so hat diese ihm die Unterlagen vor-
lenbündels zu schützen. übergehend zu überlassen.
(3) Bei Röntgenuntersuchungen von Säuglingen,
Kindern oder Jugendlichen ist das Nutzstrahlen-
bündel auf den unmittelbaren Untersuchungsgegen- 3. Anwendung von Röntgenstrahlen
stand einzublenden. Bei der Durchleuchtung und bei in sonstigen Fällen
Röntgenaufnahmen einschließlich Schirmbildauf-
nahmen des Brustraumes dürfen Beckenanteile nicht § 30
im Nutzstrahlenbündel liegen. Die Keimdrüsen sind Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere
gegen Röntgenstrahlen abzuschirmen.
(1) Auf Tiere dürfen nur folgende Personen Rönt-
genstrahlen anwenden:
§ 29
1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen
Aufzeichnungen Berufs berechtigt sind,
(1) Vor Beginn der Röntgenuntersuchung oder 2. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder
-behandlung ist nach einer früheren Anwendung zahnärztlichen Berufs berechtigt sind,
von ionisierenden Strahlen zu fragen. Bei Röntgen- 3. Hilfskräfte, die unter der Aufsicht der in den
reihenuntersuchungen braucht die zu untersuchende Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen tätig
Person nur über den Zeitpunkt der letzten Röntgen- sind, wenn sie die für diese Anwendung erforder-
untersuchung des Brustraumes befragt zu werden. lichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben.
Weibliche Personen im gebärfähigen Alter sind
auch über eine etwa bestehende Schwangerschaft (2) Andere Personen dürfen Röntgenstrahlen auf
Tiere nur mit Genehmigung der zuständigen Be-
zu befragen. Die Angaben nach den Sätzen 1 bis 3
sind aufzuzeichnen. hörde anwenden, wenn sie die für die beabsichtigte
Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlen-
(2) Dber die Röntgenuntersuchung oder die Rönt- schutz nachgewiesen haben.
genbehandlung ist eine Aufzeichnung anzufertigen.
Aus der Aufzeichnung über die Röntgenuntersu- (3) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf
chung müssen der Zeitpunkt, die Art der Unter- Tiere bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften un-
berührt.
suchung, die untersuchte Region und die Daten, aus
denen die Größe der Strahlenbelastung, insbeson- § 31
dere Zahl und Schaltdaten der Aufnahmen und Zur Anwendung berechtigte Personen
Durchleuchtungsdauer, zu entnehmen ist, hervor- in anderen Fällen
gehen. Aus der Aufzeichnung über die Röntgen-
behandlung müssen außerdem alle erforderlichen In anderen Fällen als zur Anwendung auf den le-
Daten über die Röntgenbehandlung, insbesondere benden Menschen oder auf Tiere dürfen nur solche
die Bestimmung der Dosisleistung, die Dauer und Personen Röntgenstrahlen anwenden, die über die
Zeit.folge der Bestrahlungen, die Oberflächen- und für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse
Herddosis, die Lokalisation und die Abgrenzung verfügen.
des Bestrahlungsfeldes, die Wahl des Filters, der
Röhrenstromstärke, der Röhrenspannung und des
Brennfleck-Hautabstandes sowie die Festlegung des 4. Vorschriften über die Strahlenbelastung
Schutzes gegen Streustrahlung, zu ersehen sein.
§ 32
(3) Der untersuchten oder behandelten Person ist
auf deren Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnung Höchstzulässige Dosen für beruflich
nach Absatz 2 auszuhändigen. strahlenexponierte Personen
(4) Wer eine Röntgeneinrichtung zur Ausübung (1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Person
der Heilkunde oder Zahnheilkunde betreibt, hat die darf die von einer Röntgeneinrichtung oder einem
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 183
genehm ifJUD~Jsbedü rftigen Slörstrahler herrührende § 34
aufgenommene Aquivalentdosis die nach den Absät- Höchstzulässige Dosen für andere Personen
zen 2 bis 6 zulüssigen Werte nicht überschreiten.
(1) Bei nicht beruflich strahlenexponierten Perso-
(2) Die bis zu einem bestimmten Lebensalter auf- nen darf die aufgenommene Äquivalentdosis die in
genommene Aqui valentdosis darf höchstens
den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Werte nicht über-
50 mJ/kg (5 rcm), vervicliacht mit der um 18 ver- schreiten.
minderten Zahl der Lebcnsji:lhre, betragen (höchst-
zuli:.issige Lebensallerdosis). (2) Bei einer Person, die sich auf Grund ihrer
Tätigkeit gelegentlich in Kontrollbereichen aufhält,
(3) Die auf einen Zeitraum von 13 aufeinander- ohne mit der Anwendung von Röntgenstrahlen oder
folgenden Wochen verteilt aufgenommene Äquiva- mit dem Betrieb eines genehmigungsbedürftigen
lentdosis darf 30 mJ/kg (3 rem), jedoch j.ährlich Störstrahlers befaßt zu sein, darf die auf ein Jahr
50 mJ/kg (5 rem) nicht überschreiten. verteilte aufgenommene Äquivalentdosis höchstens
(4) Ist die bisher infolge des Betriebs einer Rönt- 15 mJ/kg (1,5 rem) betragen.
geneinrichtung oder eines genehmigungsbedürftigen (3) Bei einer Person, die sich zu Ausbildungs-
Störstrahlers aufgenomrnene Äquivalentdosis be- zwecken in Kontrollbereichen aufhält, ohne darin
kannt, so darf in jedem Zeitraum von 13 aufeinan- tätig zu sein, darf die auf ein Jahr verteilte aufge-
derfolgenden Wochen die auf ihn verteilte aufge•- nommene Äquivalentdosis vor Vollendung des 18.
nommene Äquivalentdosis bis zu 30 mJ/kg (3 rem) Lebensjahres höchstens 5 mJ/kg (0,5 rem), danach
betragen, bis die höchstzulässige Lebensalterdosis höchstens 15 mJ/kg (1,5 rem) betragen.
erreicht ist.
(4) Bei einer Person, die sich in Uberwachungs-
(5) Bei einer beruflich strahlenexponierten weib- bereichen aufhält, darf die auf ein Jahr verteilte auf-
lichen Person, deren Gebärfähigkeit nicht dauernd genommene Äquivalentdosis höchstens 5 mJ/kg
ausgeschlossen ist, darf die aufgenommene Äquiva- (0,5 rem) betragen.
lentdosis innerhalb von 13 aufeinanderfolgenden
Wochen 15 mJ/kg (1,5 rem) nicht überschreiten. § 35
(6) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person Berücksichtigung einer anderweitigen
infolge einer nicht beabsichtigten außergewöhn- Strahlenbelastung
lichen Strahlenbelastung eine Äquivalentdosis von
mehr als 30 mJ/kg (3 rem) bis zu 250 mJ/kg (25 rem) Eine anderweitige Strahlenqelastung durch ioni-
erhalten, so ist bei der Feststellung, ob die höchst- sierende Strahlen im Beruf ist bei der Feststellung,
zulässige Lebensalterdosis erreicht ist, die nicht ob die nach den §§ 32 bis 34 zulässigen Werte ein-
beabsichtigte außergewöhnliche Strahlenbelastung gehalten werden, einzubeziehen.
in die bisher aufgenommene Äquivalentdosis ein-
zubeziehen. Uberschreitet der ermittelte Wert die
§ 36
höchstzulässige Lebensalterdosis, so bleibt der
überschreitende Wert außer Betracht; dies ist nur Anzeigepflicht bei Dosisüberschreitungen
einmal im Leben jeder Person zulässig.
(1) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen ge-
nehmigungsbedürftigen Störstrahler betreibt, hat
der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu
§ 33 erstatten, wenn
Höchstzulässige Dosen bei Teilkörperbestrahlung 1. bei einer beruflich strahlenexponierten Person
beruflich strahlenexponierter Personen infolge des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
oder eines genehmigungsbedürftigen Störstrah-
(1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Person lers die Strahlenbelastung die höchstzulässige
darf die an den Händen, Unterarmen, Füßen und Lebensalterdosis oder die nach § 32 Abs. 4 oder
Knöcheln aufgenommene Äquivalentdosis in einem § 33 Abs. 1 zulässigen Äquivalentdosen über-
Zeitraum von 13 aufeinanderfolgenden Wochen bis schritten hat,
zu 150 mJ/kg (15 rem), jährlich höchstens 600 mJ/kg
2. eine beruflich strahlenexponierte Person der in
(60 rem) betragen, wenn die nach § 32 für die übri- § 32 Abs. 6 oder der in § 33 Abs. 2 bezeichneten
gen Teile und Organe des Körpers zulässigen Werte Strahlenbelastung ausgesetzt worden ist,
eingehalten werden.
3. bei einer anderen Person infolge des Betriebs
(2) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person einer Röntgeneinrichtung oder eines genehmi-
infolge einer nicht beabsichtigten außergewöhn- gungsbedürftigen Störstrahlers die nach § 34
lichen Strahlenbelastung eine Äquivalentdosis von Abs. 2, 3 oder 4 zulässigen Äquivalentdosen über-
mehr als 150 mJ/kg (15 rem) bis zu 600 mJ/kg (60 schritten worden sind.
rem) erhalten, so bleibt der 150 mJ/kg (15 rem)
überschreitende Wert einmal im Leben dieser Per- (2) Die für den Strahlenschutz nach § 11 Abs. 1
son außer Betracht. Die zuständige Behörde kann Nr. 2 verantwortlichen Personen haben denjenigen,
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens gestatten, der die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungs-
daß der überschreitende Wert mehrmals außer Be- bedürftigen Störstrahler betreibt, unverzüglich zu
tracht bleibt, wenn keine Gefährdung der Gesund- unterrichten, wenn ihnen Tatsachen der in Absatz 1
heit des Betroffenen zu besorgen ist. bezeichneten Art bekannt werden.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 37 gen auch an diesen Stellen vorgenommen werden,
Behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen es sei denn, daß bei der Anwendung der Röntgen-
strahlen auf den lebenden Menschen dies nicht ohne
(1) Die zusti.indige Behörde kann durch Verfü- eine unverhältnismäßige Gefährdung der zu unter-
gung diejeni~J(m Schutznwßnahmen bestimmen, die suchenden oder zu behandelnden Person möglich
zur Durchführung der §§ 12 bis 19, 32 bis 36 erfor- ist.
derlich sincl. (2) Die Messungen am Körper sind nach zwei
(2) Soweit. Schutzmaßnahmen nicht die Beseiti- voneinander unabhängigen Verfahren vorzunehmen.
gung einer dringenden, das Leben oder die Gesund- Die eine Messung muß die jederzeitige Feststellung
heit bedrohenden Gefahr bezwecken, ist für die der Dosis ermöglichen; die nach diesem Verfahren
Ausführung der Verfügung eine angemessene Frist gemessenen Tagesdosen sind aufzuzeichnen. In den
zu setzen. Fällen des § 18 Abs. 5 ist die Notwendigkeit des
Aufenthaltes im Kontrollbereich bei der Aufzeich-
(3) Die Verfügung ist an denjenigen zu richten,
nung der Tagesdosis zu begründen. Die andere Mes-
der die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungs-
sung ist mit Dosimetern durchzuführen, die von der
beclürftigen Störstrahler betreibt. Sie kann in drin-
nach Landesrecht zuständigen Stelle (Meßstelle) an-
genden Fällen auch an die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 ge-
zufordern und ihr in Zeitabständen von höchstens
nannten Personen gerichtet werden. Diese haben
einem Monat einzureichen sind. Die Meßstelle hat
den Betreiber der Röntgeneinrichtung oder des ge-
die Dosiswerte festzustellen, die Meßergebnisse auf-
nehmigungsbedürftigen Störstrahlers von der Ver-
zuzeichnen und dem Einsender schriftlich mitzutei-
fügung unverzüglich zu unterrichten.
len. Sie hat ihre Aufzeichnungen 30 Jahre aufzu-
bewahren.
§ 38
(3) Für die in § 34 Abs. 2 und 3 genannten Per-
Behördlich angeordnete Prüfungen sonen gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Messun-
Die zuständige Behörde kann von demjenigen, der gen nach einem der dort genannten Verfahren ge-
die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungsbe- nügen.
dürftigen Störstrahler betreibt, unter Mitteilung der (4) Personen, an denen die Personendosis zu mes-
Gründe verlangen, die Wirksamkeit der Strahlen- sen ist, haben die erforderlichen Messungen zu
schutzvorrichtungen durch eine zu bezeichnende dulden.
Stelle prüfen und die Prüfung in bestimmten Zeit- (5) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen ge-
abständen wiederho]en zu lassen. Die Ergebnisse nehmigungsbedürftigen Störstrahler betreibt, hat die
der Prüfungen sind der Behörde auf Verlangen vor- Mitteilungen der Meßstelle und die Aufzeichnungen
zulegen. nach Absatz 2 Satz 2 30 Jahre aufzubewahren und
auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser
§ 39 zu hinterlegen. Er hat den Betroffenen die Meß-
Messung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung ergebnisse auf Verlangen, die Dberschreitung der
nach § 32 oder § 33 höchstzulässigen Äquivalent-
(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes dosen unverzüglich mitzuteilen.
erforderlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosis-
leistung im Kontroll- und Dberwachungsbereich (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von
einer Röntgeneinrichtung oder eines genehmigungs- den Pflichten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulas-
bedürftigen Störstrahlers zu messen. In begründeten sen, wenn dadurch die dort genannten Personen
Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine nicht gefährdet werden. Sie kann, wenn nach der
Stelle bestimmen, die die Messung vorzunehmen Art des Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des
hat. genehmigungsbedürftigen Störstrahlers eine beson-
dere Gefährdung möglich erscheint, bestimmen, daß
(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach die Dosimeter der Meßstelle in kürzeren als ein-
Absatz 1 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen monatigen Zeitabständen zur Auswertung einzu-
sind 30 Jahre aufzubewahren und der zuständigen reichen sind.
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Einstellung
des Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des ge- (7) Bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung
nehmigungsbedürftigen Störstrahlers sind sie bei mit Dosimetern der Meßstelle kann die zuständige
der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Behörde eine Ersatzdosis festlegen.
§ 41
§ 40
Belehrung
Messung der Personendosis
(1) Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tä-
(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich auf- tigkeit nach dieser Verordnung sich in einem Kon-
halten, sind die Strahlendosen zu messen; dies gilt trollbereich aufhalten oder Röntgenstrahlen anwen-
nicht für die zu untersuchende oder zu behandelnde den, sind vorher über die Arbeitsmethoden, die
Person bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf möglichen Gefahren, die anzuwendenden Schutz-
den Menschen. Die Messungen müssen am Rumpf maßnahmen und, soweit eine Genehmigung erteilt
vorgenommen werden; wird Schutzkleidung getra- wurde, über deren für ihre Tätigkeit wesentlichen
gen, so sind die Messungen unter dieser vorzuneh- Inhalt und Umfang zu belehren. Die Belehrung muß
men. Sind einzelne Stellen des Körpers der Strah- halbjährlich wiederholt werden; die zuständige
lung besonders ausgesetzt, so müssen die Messun- Behörde kann kürzere Zeiträume festsetzen.
Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 185
(2) Ubcr den Inhalt Lrnd den Zeitpunkt der Beleh- heitliche Bedenken entgegenstehen, so entscheidet
run~J sind i\ ufzcichnung()ll zu führen, die von der die zuständige Behörde auf Antrag desjenigen, der
belehrten Person zu unterzeichnen sind. Die Auf- die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungs-
zeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und bedürftigen Störstrahler betreibt, oder des Unter-
der zustündigcn Behörde aul Verl,m~Jen vorzulegen. suchten, ob und unter welchen Voraussetzungen
dieser beschäftigt werden darf. Die zuständige Be-
hörde darf die Beschäftigung nur gestatten, wenn
Vierter Abschnitt auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu be-
sorgen ist, daß die Gesundheit des Untersuchten ge-
Ärztliche Dberwachung fährdet wird.
§ 42
§ 45
Ärztliche Untersuchung der beruflich
strah]enexponierten Personen Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer
erhöhten Einzeldosis
(1) Wer eine~ Röntgeneinrichtung oder einen ge-
nehrnigungsbedürfligen Störstrnhler betreibt, darf (1) Ist zu besorgen, daß eine Person, ausgenom-
eine Person, d ic sich auf Grund ihrer Tätigkeit ge- men die zu untersuchende oder zu behandelnde
wöhnlich im Kontrollbereich aufhalten soll, in die- Person, in Zusammenhang mit einer den Vorschrif-
sem Bereich nur beschäftigen, wenn diese innerhalb ten dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeit
der letzten zwei Monate vor Beginn der Beschäfti- eine Einzeläquivalentdosis von mehr als 250 mJ/kg
gung von einem durch die zuständige Behörde er- (25 rem), in den Fällen des § 33 von mehr als
mächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von 600 mJ/kg (60 rem) erhalten hat, so hat derjenige,
diesem Arzl ausgestellte Bescheinigung vorliegt, der die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungs-
nach der der Beschäftiqunq im Kontrollbereich keine bedürftigen Störstrahler betreibt, dafür zu sorgen,
gesundheitlichen Bedenken entgeqenstehen. Die daß die Person unverzüglich einem ermächtigten
ärztliche Bescheiniglmg kann durch die Entschei- Arzt vorgestellt wird. Derjenige, der die Röntgen-
dung der zusu.indigen Behörde nach § 44 ersetzt einrichtung oder den genehmigungsbedürftigen
werden. Störstrahler betreibt, hat unverzüglich den Sach-
verhalt feststellen zu lassen und der zuständigen
(2) Wer eine Röntgeneinrichl4ng oder einen ge- Behörde anzuzeigen. Bei Personen, bei denen die
nehmigun9sbedürftiuen Störstrahler betreibt, darf Personendosis nach § 40 Abs. 2 Satz 4 zu messen
eine beruflich strahlenexponierte Person nach Ab- ist, hat er unverzüglich die in § 40 Abs. 2 Satz 5
lauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung vorgesehenen Maßnahmen zu veranlassen.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur
(2) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen ge-
weiterbeschäftigen, wenn diese von einem ermäch-
nehmigungsbedürftigen Störstrahler betreibt, darf
tigten Arzt erneut untersucht worden ist und eine eine Person, die einer Strahlenbelastung nach Ab-
von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vor- satz 1 ausgesetzt war, in Kontrollbereichen nur be-
liegt, daß gegen die Weiterbeschäftigung im Kon- schäftigen, wenn die zuständige Behörde dies ge-
trollbereich keine gesundheitlichen Bedenken be- stattet hat. Diese darf die Beschäftigung nur gestat-
stehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens
(3) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen ge- nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit dieser
nehmigungsbedürftigen Störstrahler betreibt, hat Person gefährdet wird. Die zuständige Behörde kann
dem untersuchenden Arzt die Ergebnisse der Per- unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen
sonendosismessungen zugänglich zu machen. gestatten, daß von der Einhaltung der Vorschrift des
§ 32 Abs. 2 abgesehen wird.
§ 43
Ärztliche Bescheinigung
§ 46
Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen geneh-
Ärztliche Untersuchung
migungsbetlürftigen Störstrahler betreibt, hat die in
auf behördliche Anordnung
§ 42 Abs. 1 und 2 genannten ärztlichen Bescheini-
gungen 30 Jahre aufzubewahren. Sie sind der zu- (1) Wer als beruflich strahlenexponierte Person
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Schei- beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines
det die beruflich strahlenexponierte Person aus dem genehmigungsbedürftigen Störstrahlers im Kontroll-
Beschäftigungsverhältnis aus, so sind ihr beglau- bereich beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist,
bigte Abschriften der ärztlichen Bescheinigung un- hat sich auf Anordnung der zuständigen Behörde
verzüglich auszuhändigen. Wird die Bescheinigung durch einen ermächtigten Arzt untersuchen zu las-
zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhält- sen, wenn eine Anzeige nach § 36 erstattet worden
nisses benötigt, so ist statt der Abschrift auf Ver- ist oder hätte erstattet werden müssen.
langen die ärztliche Bescheinigung auszuhändigen. (2) Ist zu besorgen, daß die beruflich strahlen-
exponierte Person an ihrer Gesundheit geschädigt
§ 44 wird, wenn sie eine in Absatz 1 bezeichnete Be-
schäftigung weiter ausübt, so kann die zuständige
Behördliche Entscheidung
Behörde anordnen, daß sie nicht mehr oder nur
Wird in der ärztlichen Bescheinigung festgestellt, unter Beschränkung im Kontrollbereich beschäftigt
daß einer Beschäftigung im Sinne des § 42 gesund- werden darf.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf anzuwenden. Eine Bauartzulassung des Röntgen-
Personen anzuwenden, die sich in einem Kontroll- strahlers nach § 7 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn
bereich aufhalten oder aufgehalten haben, ohne der Röntgenstrahler nach bisher geltendem Recht der
beruflich strahlenexponierte Personen zu sein. Sie Bauart nach zugelassen ist. Der Nachweis, daß die
sind nicht anzuwenden auf Personen, die sich zum Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorlie-
Zwecke der Untersuchung oder Behandlung in gen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
einem Kontrollbereich aufgehalten haben. treten dieser Verordnung zu erbringen; die zustän-
dige Behörde kann die Frist verlängern. Innerhalb
§47 von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung ist die Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 nachzu-
Allgemeine Unfallanzeige
reichen. Der Betrieb der Röntgeneinrichtung ist in-
Wer nach § 11 Abs. 1 für den Strahlenschutz nerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
verantwortlich ist, hat der zuständigen Behörde Verordnung auf einem Vordruck nach Anlage III an-
Unfälle und sonstige Schadensfälle beim Betrieb zuzeigen.
einer Röntgeneinrichtung oder eines genehrnigungs- (3) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein
bedürftigen Störstrahlers, die zu Strahlenschäden Störstrahler im Sinne des § 5 mit einer Spannung bis
führen können, unverzüglich anzuzeigen. zu 20 Kilovolt betrieben, so kann er ohne Genehmi-
gung nach § 5 Abs. 1 weiterbetrieben werden, auch
wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 im
Fünfter Abschnitt übrigen nicht vorliegen. Satz 1 gilt auch für Fern-
sehgeräte, die mit einer Spannung bis zu 30 Kilo-
Ergänzende Vorschriften volt betrieben werden. Im übrigen dürfen Störstrah-
§ 48 ler, welche mit einer Spannung von mehr als 20
Kilovolt betrieben werden, ohne Genehmigung nach
Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte § 5 Abs. 1 weiterbetrieben werden, wenn der Betrieb
Die Prüfungsordnung für Zahnärzte vorn 26. Ja- innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
nuar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 37), zuletzt geändert dieser Verordnung auf einem Vordruck nach An-
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der lage III angezeigt wird.
Prüfungsordnung für Zahnärzte vorn 22. April 1971 (4) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine
(Bundesgesetzbl. I S. 379), wird wie folgt geändert: Röntgeneinrichtung betreibt und hierzu einer Ge-
1. In § 36 Abs. 1 Buchstabe b werden die Worte „an nehmigung nach § 3 bedarf, hat den Antrag auf
einem Röntgenkursus" ersetzt durch die Worte Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach
„an einem radiologischen Kursus mit besonderer Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Bei
Berücksichtigung des Strahlenschutzes". rechtzeitiger Stellung dieses Antrages darf die
Röntgeneinrichtung bis zur Entscheidung über den
2. § 48 Abs. 3 erhält folgenden Satz 4: Antrag ohne Genehmigung weiterbetrieben werden.
„Außerdem hat der Kandidat die für den Zahnarzt
(5) Ist der Antrag auf Zulassung der Bauart einer
erforderlichen Kenntnisse der Radiologie und der
Röntgeneinrichtung nach dem bisher geltenden
Schutzmaßnahmen, die bei der Anwendung ioni-
Recht notwendig und vor Inkrafttreten dieser Ver-
sierender Strahlen auf den Menschen zu beachten
ordnung gestellt, so kann nach dem bisher gelten-
sind, nachzuweisen."
den Recht die Bauartprüfung durchgeführt und die
§49 Bauartzulassung erteilt werden. Die Vorschrift des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 3 gilt ent~prechend. Satz 1 gilt
Ubergangsvorschriften für den Weiterbetrieb entsprechend für die nach dem bisher geltenden
und die Bauartzulassung von Röntgeneinrichtungen Recht durchgeführten oder begonnenen Prüfungen
und Störstrahlern im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b.
(1) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine (6) Bauartzulassungen, die nach dem bisher gel-
Röntgeneinrichtung zur Anwendung auf den leben- tenden Recht erteilt worden sind, gelten für die
den Menschen oder auf Tiere betrieben, so ist § 4 Dauer von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser
nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Verordnung als Zulassungen nach § 7 Abs. 2; § 8
Eine Bauartzulassung des Röntgenstrahlers nach § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Abs. 2 ist nicht erforderlich. Der Nachweis, daß die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorlie- (7) Soweit nach dem bisher geltenden Recht die
gen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft- ärztliche Untersuchung beruflich strahlenexponier-
treten dieser Verordnung zu erbringen; die zustän- ter Personen nicht vorgeschrieben war, findet § 42
dige Behörde kann die Frist verlängern. Innerhalb erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord- dieser Verordnung Anwendung. § 46 bleibt un-
nung ist die Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 nach- berührt.
zureichen. Der Betrieb der Röntgeneinrichtung ist
innerhalb von' sechs Monaten nach Inkrafttreten § 50
dieser Verordnung auf einem Vordruck nach An- Ubergangsvorschrift zur Änderung
lage III anzuzeigen. der Prüfungsordnung für Zahnärzte
(2) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Studierende der Zahnheilkunde, die bei Inkraft-
Röntgeneinrichtung zur Anwendung in anderen als treten dieser Verordnung nach vollständig bestan-
den in Absatz 1 genannten Fällen betrieben, so ist dener zahnärztlicher Vorprüfung bereits drei Seme-
§ 4 Abs. 1 und 5 nach Maßgabe der folgenden Sätze ster an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 187
studiert haben, können die zahnärztliche Prüfung d) entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine Ausfertigung
nach den bisher geltenden Bestimmungen ablegen, der Genehmigungsurkunde, einen Abdruck
sofern die Zulassung zur Prüfung innerhalb von des Zulassungsscheins oder die Betriebsanlei-
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung tung nicht bereithält,
beantragt wird. e) entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 einen Abdruck
§ 51 dieser Verordnung nicht zur Einsichtnahme
Regelung für den Bereich der Bundeswehr auslegt oder aushängt,
f) entgegen § 14 Abs. 2 den Betrieb einer Rönt-
Für die Anzeige von Röntgeneinrichtungen und geneinrichtung oder etnes Störstrahlers nicht
Störstrahlern nach § 49 Abs. 1 bis 3 kann für den einstellt,
Bereich der Bundeswehr der Bundesminister der
g) entgegen § 16 Abs. 1 eine Röntgeneinrichtung
Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
außerhalb des Röntgenraums betreibt,
bestimmen, daß ein von Anlage III abweichender
Vordruck zu verwenden ist. h) Röntgenstrahlen anwendet, ohne dazu nach
den §§ 20, 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 berech-
tigt zu sein,
Sechster Absdmitt i) Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen
zu anderen als den in § 21 Abs. 1 genannten
Bußgeld- und Schlußvorschriften
Zwecken oder 6hne Genehmigung nach § 21
§ 52 Abs. 3 Satz 1 anwendet oder die Anwendung
anordnet, ohne nach § 21 Abs. 2 dazu berech-
Ordnungswidrigkeiten
tigt zu sein,
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 des
j) einer Vorschrift des § 29 Abs. 1, 2 oder 4 über
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
die Befragung, die Aufzeichnungen, deren Auf-
lässig
bewahrung oder Hinterlegung zuwiderhandelt,
1. einer Vorschrift über die Voraussetzungen für
k) entgegen § 29 Abs. 5 die Auskunft über die
den Betrieb (§§ 3 bis 10) dadurch zuwiderhandelt,
Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder
daß er
nicht richtig erteilt, oder die Unterlagen nicht
a) eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrah- oder nicht vollständig überläßt,
ler ohne die nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1
1) entgegen § 36 Abs. 1 die Uberschreitung der
Satz 1 erforderliche Genehmigung betreibt, zulässigen Äquivalentdosis oder eine außer-
b) eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrah- gewöhnliche Strahlenbelastung nicht oder
ler oder deren Betrieb ohne die nach § 3 Abs. 3 nicht rechtzeitig anzeigt oder gegen die Unter-
oder § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 richtungspflicht nach § 36 Abs. 2 oder § 37
Abs. 3 erforderliche Genehmigung wesentlich Abs. 3 Satz 3 verstößt,
ändert, m) eine vollziehbare Verfügung der zuständigen
c) eine der nach § 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 und 3 Behörde nach § 37 Abs. 1 oder § 40 Abs. 6
oder § 6 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen An- Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
zeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausführt,
oder nicht rechtzeitig erstattet, n) entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach
d) eine Röntgeneinrichtung entgegen einer voll- § 38 Satz 1 die Röntgeneinrichtung oder den
ziehbaren Untersagung nach § 4 Abs. 6 be- Störstrahler nicht prüfen läßt oder die Er-
treibt, gebnisse der Prüfung entgegen einem voll-
e) entgegen § 5 Abs. 4 einen Störstrahler einem ziehbaren Verlangen nach § 38 Satz 2 nicht
anderen zum Betrieb überläßt, oder nicht vollständig vorlegt,
f) Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler ent- o) entgegen § 40 Abs. 4 die Messung der Perso-
gegen einer vollziehbaren Untersagung nach nendosis nicht duldet,
§ 6 Abs. 2 wartet oder instandsetzt, p) entgegen § 40 Abs. 5 Satz 1 die Mitteilungen
oder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder
2. einer Vorschrift über den Betrieb (§§ 11 bis 41)
nicht hinterlegt oder entgegen § 40 Abs. 5
dadurch zuwiderhandelt, daß er Satz 2 die Meßergebnisse oder die Uberschrei-
a) eine der nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 vorge- tung der höchstzulässigen Äquivalentdosen
schriebenen Anzeigen nicht, nicht richtig, den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- mitteilt,
stattet,
b) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 einen Mangel 3. einer Vorschrift über die ärztliche Uberwachung
nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, (§§ 42 bis 47) dadurch zuwiderhandelt, daß er
c) einer Vorschrift zur Einhaltung von Schutz- a) entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 2
maßnahmen nach § 12 in Verbindung mit den Satz 1 eine Person im Kontrollbereich be-
§§ 13, 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 17
schäftigt oder entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1
Abs. 1 bis 3 und 5, § 18 Abs. 1 bis 5, 7 und 9, weiter beschäftigt,
den §§ 19 bis 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, § 30 b) entgegen § 42 Abs. 3 die Ergebnisse der Per-
Abs. 1 und 2, den §§ 31 bis 33 Abs. 1 und 2 sonendosismessungen dem Arzt nicht zugäng-
Satz 1, den §§ 34, 35, 39 Abs. 1 Satz 1 und lich macht,
Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 oder c) entgegen § 43 Satz 1 oder 2 eine ärztliche Be-
§ 41 zuwiderhandelt, scheinigung nicht aufbewahrt oder nicht vor-
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
legt, oder entgegen § 43 Satz 3 oder 4 beglau- § 53
bigte Abschriften oder die ärztlichen Beschei-
Berlin-Klausel
nigungen nicht aushändigt,
cl) entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 eine dort bezeich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nete Persern einem ermächtigten Arzt nicht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder nicht rechtzeitig vorstellen läßt, ent- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 58 des Atomgesetzes
gegen § 45 Abs. 1 Satz 2 einen Sachverhalt und § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt heilkunde auch im Land Berlin.
oder anzeigt oder entgegen § 45 Abs. 1 Satz 3
Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 5 nicht oder
nicht rechtzeitig veranlaßt,
e) entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 54
§ 46 Abs. 1 oder 3 Satz 1 die ärztliche Unter- Inkrafttreten
suchung nicht duldet,
f) entgegen einer vollziehbaren Anordnung der (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
zuständigen Behörde nach § 46 Abs. 2 oder 3 die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats
Satz 1 eine Person im Kontrollbereich be- in Kraft.
schäftigt, (2) Die Verordnung zum Schutze gegen Schädi-
g) entgegen § 47 einen Unfall oder sonstigen gungen durch Röntgenstrahlen und radioaktive
Schadensfall beim Betrieb einer Röntgenein- Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben vom 7. Fe-
richtung oder eines Störstrahlers nicht oder bruar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 88) tritt mit dem
nicht rechtzeitig anzeigt. Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Bonn, den 1. März 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 189
Anlage I
(zu§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
Vorschriften
über die Bauart von Röntgenstrahlern,
die zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen
oder auf Tiere bestimmt sind
(Röntgengeräte für medizinische Zwecke)
Bei Röntgenstrahlern für medizinische Zwecke
darf die Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strah-
lenaustrittsfenster und den vom Hersteller angege-
benen Höchstbetriebswerten in 1 m Abstand vom
Brennfleck nicht höher sein als
für Röntgenuntersuchungen:
7,2 Nanoampere durch Kilogramm [nA/kg]
(100 Milliröntgen durch Stunde -mR/h)
für Röntgenbehandlungen bis 100 Kilovolt: .
7 ,2 nA/kg (100 mR/h)
für Röntgenbehandlungen über 100 Kilovolt:
72 nA/kg (1 R/h).
Die Lage des Brennflecks ist auf dem Gehäuse
des Röntgenstrahlers zu markieren.
Röntgenstrahler, die bei der Anwendung mit der
Hand gehalten werden müssen, sind mit einer deut-
lich gekennzeichneten Griff stelle zu versehen, die
so abgeschirmt ist, daß die Ortsdosisleistung bei
abgedecktem Strahlenaustrittsfenster in 2 cm Ab-
stand von der Oberfläche der Griffstelle 7 ,2 nA/kg
(100 mR/h) nicht überschreitet.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage II
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4)
Vorschriften
über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgengeräten,
die zur Anwendung in den in § 31 bezeichneten Fällen bestimmt sind,
(Röntgengeräte für nichtmedizinische Zwecke)
und von Störstrahlern(§ 5 Abs. 3)
1. Röntgenstrahler tikalen Ebene 0,18 nA/kg (2,5 mR/h) und
innerhalb dieses Raumes, soweit während des
Bei Röntgenstrahlern in Röntgengeräten, bei Betriebs in ihn hineingefaßt wird, 2, 1 nA/kg
denen der Untersuchungsgegenstand vom (30 mR/h) nicht überschreitet,
Schutzgehi:iuse nicht mit umschlossen wird,
muß sichergestellt sein, daß die in Abschnitt 2.2. bei den übrigen Einrichtungen die Ortsdosis-
1.1 und 1.2 an~Jegebenen Werte eingehalten leistung in 10 cm Abstand von der Außen-
werden. fläche des Schutzgehäuses 0,18 nA/kg
(2,5 mR/h) und in Innenräumen, in die wäh-
1. l. Bei Röntgenslral1 lern für Röntgenbeugung, rend des Betriebs hineingefaßt wird,
Mikroradiogrnphie sowie Röntgenspektral- 2, 1 nA/kg (30 mR/h) nicht überschreitet,
analyse darf die Ortsdosisleistung bei ge-
schlossenen Slrnhlenaustrittsfenstern und den 2.3. durch Vorrichtungen sichergestellt ist, daß die
vom Hersteller angegebenen Höchstbetriebs- Hochspannung bei Entfernung von Teilen der
werten in 50 cm Abstand vom Brennfleck äußeren Umhüllung, die dem Strahlenschutz
0,18 Nanoampere durch Kilogramm [nA/kg] dienen, nicht eingeschaltet werden kann. Das
(2,5 Milliröntgen durch Stunde mR/h) nicht gleiche gilt für das Offnen de~ Schutzgehäu-
überschrniten. ses zum Be- und Entladen, soweit dabei die
Wirkung der Abschirmung verändert wird.
1.2. Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die
Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlen-
austrittsfenstern und den vom Hersteller an- 3. Vollschutzgeräte
gegebenen Höchstbetriebswerten in 1 m Ab- Röntgengeräte, bei denen das Schutzgehäuse
stand vom Brennfleck außer der Röhre auch den Untersuchungs-
1.2.1. bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 18 nA/kg gegenstand vollständig umschließt, sind Voll-
(250 mR/h) schutzgeräte, wenn
1.2.2. bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 3.1. die Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand von
72 nA/kg (1 R/h) der Außenfläche des Schutzgehäuses 54 Piko-
ampere durch Kilogramm [pA/kg] (0,75 mR/h)
1.2.3. bei Nennspannungen über 200 Kilovolt
nicht überschreitet,
nach Herunterregeln auf eine Röhrenspannung
3.2. durch zwei voneinander unabhängige Vorrich-
von 200 Kilovolt 18 nA/kg (250 mR/h)
tungen sichergestellt ist, daß der Röntgen-
nicht überschreiten. strahler nur bei geschlossenem Schutzgehäuse
betrieben werden kann.
2. Hochschutzgeräte
Röntgengeräte, bei denen das Schutzgehäuse 4. Störstrahler
außer der Röhre auch den zu untersuchenden
4.1. Bei Geräten, die zu einem anderen Zweck als
oder zu behandelnden Gegenstand vollständig
zur Erzeugung von Röntgenstrahlen betrieben
umschließt, sind Hochschutzgeräte, wenn
werden (Störstrahler), darf unter den vom Her-
2.1. bei Einrichtungen für Röntgenbeugung, Mi- steller angegebenen Betriebsbedingungen die
kroradiographie und Röntgenspektralanalyse Ortsdosisleistung in 5 cm Abstand von der
die Ortsdosisleistung außerhalb der durch die berührbaren Oberfläche 36 pA/kg (0,5 mR/h)
Begrenzung der Einrichtung festgelegten ver- nicht überschreiten.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 191
Anlage III
(zu § 49 Abs. 1 bis 3)
Anmeldung _
von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,
die bei Inkrafttreten der Röntgenverordnung betrieben werden
1. Anmelder:
Name/Firma Vorname
Wohnort/Sitz Straße
2. Angaben über die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler
2.1. Standort der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers
Ort Straße
2.2. Bezeichnung der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers
(z. B. medizinische Einrichtung, nichtmedizinische Einrichtung, Störstrahler)
2.3. Gerätetyp
2.3.1. Hochschutzgerät ja nein
2.3.2. Vollschutzgerät ja nein
2.4. Baujahr
2.5. Hersteller .
2.6. Bei medizinischen Einrichtungen:
Bauart auf Strahlenschutz geprüft PTB
Bei nichtmedizinischen Einrichtungen:
Strahlenschutzzulassung PTB ............... .
2.7. Größtmögliche Röhrenspannung .......................................................................................................... .
2.8. Größtmöglicher Röhrenstrom ................................................................................................................................. .
2.9. Angaben über die DIN-Nummern auf dem Typenschild ............................................................................. .
2.10. Sonstige Angaben über die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler, insbesondere über
den baulichen Strahlenschutz .................................................................................................................................. .
2.11. Zeitpunkt der letzten Strahlenschutzmessung (soweit erforderlich) .................................................... ..
3. Angaben über die Art der Anwendung der Röntgenstrahlen (z.B. zur Röntgenuntersuchung
von lebenden Menschen, Röntgenbehandlung von -lebenden Menschen, Werkstoffprüfung
usw.).
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. An~Ji.lbtm über den Betreiber der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers und über die
verantwortlichen Personen
4.1. Ist derjenge, der die Röntgeneinrichtung betreibt, zur Ausübung des ärztlichen, zahnärzt-
lichen oder ticri.irz1Jichen Berufs berechtigt? ja nein
4.2. Ist derjenige, der die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler betreibt, selbst für die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlich? ja nein
Falls ja: Der Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz ist beigefügt/ wird nachgereicht
4.3. Welche Personen sind als Verantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebs bestellt:
1.
Name Anschrift
2.
3. ····················
Der Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz ist beigefügt/ wird nachgereicht
4.4. Angaben über den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich der in Nummer 4.3 genannten
Personen:
1.
2.
3.
5. Besitzen die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen die notwendigen
Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaß-
nahmen?.
Datum: Unterschrift:
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 193
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 /\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO
(Bundcsg('.Setzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
DcJtum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
22. 2. 73 Verordnung zur .Änderung der Lotstarifordnung
für die Seelotsreviere 41 28.2. 73 1. 3. 73
9515-9
12. 2. 73 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Ersl.Em Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (festlegung der Funkfrequenzen)
1973 42 1. 3. 73 1. 4. 73
96-1-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 300/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6.2. 73 L 34/1
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 301/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 6. 2. 73 L 34/3
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 302/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 6.2. 73 L 34/5
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 303/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h zu c k e r 6.2. 73 L 34/7
5. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 304/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 6.2. 73 L 34/8
6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 305/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Get1 eide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7.2. 73 L 35/1
6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 306/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prlimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 7.2. 73 L 35/3
6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 307/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 7.2. 73 L 35/5
6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 308/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 7. 2. 73 L 35/7
6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 309/73 der Kommission zur Festsetzung
der d urchschn i t Ui eh en Erzeugerpreise für Wein 7.2. 73 L 35/ß.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 310/73 der Kommission zur dritten
Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72
der Kommission über die Differenzbeträge für Raps- und
Rübsensamen 7. 2. 73 L 35/10
6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 312/73 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 7. 2. 73 L 35/13
7. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 313/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen ockr Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 2. 73 L 36/1
7. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 314/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 8. 2. 73 L 36/3
7. 2. 73 Verordnung (EWG} Nr. 315/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 8.2. 73 L 36/5
7. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 316/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h zu c k er 8.2. 73 L 36/7
7. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 317/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1a s s e 8. 2. 73 L 36/8
7. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 319/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1t i gen
Erzeugnissen 8. 2. 73 L 36/11
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 320/73 der Kommission über die Be-
stimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemein-
schaft festgestellten Preise für K ä 1 b er und für aus g e -
wachsene Rinder 8.2. 73 L 36/13
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 321/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 8. 2. 73 L 36/24
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 322/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
f 1e i s c h sek t o r für den am 1. Februar 1973 beginnenden
Zeitraum 8. 2. 73 L 36/29
7. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 323/73 de1 Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 8. 2. 73 L 36/32
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 324/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 2. 73 L 37/1
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 325/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 9. 2. 73 L 37/3
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 326/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 9. 2. 73 L 3715
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 327/73 der Kommission zur Festsetzung
der für G et r e i de , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und Fein g r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 9. 2. 73 L 37/7
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 328/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 9.2. 73 L 37/10
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 329/73 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 9.2. 73 L 37/12
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 330/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 9.2. 73 L 37/14
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 331/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 9. 2. 73 L 37/16
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 332/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h z u c k er 9.2. 73 L 37/18
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973 195
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 333/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 9.2. 73 L 37/19
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 334/73 der Kommission zur Festsetzung
der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Ä p f e 1
nach Verordnung (EWG) Nr. 183/73 des Rates 9. 2. 73 L 37/22
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 335/73 der Kommission zur Festsetzung
der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Birnen
nach Verordnung (EWG) Nr. 184/73 des Rates 9.2. 73 L 37/26
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 336/73 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 9.2. 73 L 37/29
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 337/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 9. 2. 73 L 37/30
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 338/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 2. 73 L 38/1
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 339/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 10.2. 73 L 38/3
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 340/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 10.2. 73 L 38/5
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 341/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 10.2. 73 L 38/7
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 342/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 10.2. 73 L 38/8
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 343/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1i v e n ö 1 10.2. 73 L 38/10
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 344/73 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für D 1s a a t e n 10.2. 73 L 38/11
8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 345/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b er n und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rind f 1ei s c h, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 10.2. 73 L 38/12
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 346/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Mi Ich erze u g n iss e, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 10. 2. 73 L 38/15
6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 347/73 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1604/71 der Kommission vom
26. Juli 1971 über Durchführungsbestimmungen für eine Ab-
schöpfung bei der Ausfuhr stärke h a 1t i g er Erzeugnisse
gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 371/67/EWG 10. 2. 73 L 38/17
9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 348/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i gen
Erzeugnissen 10. 2. 73 L 38/18
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 349/73 der Kommission über den Ab-
satz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen
der Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in Form
von B u t t e r r e i n f e t t 13.2. 73 L 40/1
12. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 350/73 der Kommission zur Festset-
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 13.2. 73 L 40/6
12. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 351/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i de
und M a 1 z hinzugefügt werden 13.2. 73 L 40/8
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Ve1öflentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
12. 2. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 352/73 der Kommission zur Änderung
der bei cler Urstattun~r für Getreide anzuwendenden Be-
richtiq11nq 13.2. 73 L 40/10
12. 2. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 353/73 der Kornmission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k c r und R o h zu c k e r 13.2. 73 L 40/12
Andere Vorschriften
G. 2. 73 Vc'.rordnunq (EWG) Nr. 311/73 der Kommission zur Aufhebung
dc)r Vcronlnun~J (EWG) Nr. 26/73 zur Anwendung des Zoll-
sc1 l.zcs des Gcnwinsanwn Zolltarifs auf Einfuhren von be-
sti mrn tcn Oranricnsorten mit Ursprung in Spanien 7. 2. 73 L 35/12
6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 318/73 der Kommission über die Fest-
sctzunq von M ittcl werten für die Bewertung von eingeführ-
ten ZitrusfrLichtcn 8. 2. 73 L 36/9
12. 2. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 354/73 der Kommission zur Anwen-
dunq des Cc:rncinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter
Or,rnqcnsorlf!n aus Spanien 16.2. 73 L 40/13
12.2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 355/73 der Kommission zur Auf-
hd)UtHJ der Verordnung (EWG) Nr. 7/73 zur Anwendung des
Zollsützes des Gmncinsarnen Zolltarifs auf Einfuhren von
Mandarinen, Salsmnc1s, Clementinen, Tangerinen und anderen
i.ihnliclwn Kreuzungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in
Spanic~n 13.2. 73 L 40/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates
zur Pestlcgung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine
bestimmter Anbau9ebiete (ABl. Nr. L 99 vom 5. 5. 1970) 7. 2. 73 L 35/19
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 133/73 der Kom-
mission vom 19. Januar 1973 über eine Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültigkeits-
dauer der Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. Nr. L 17
vom 20. l. 1973) 10. 2. 73 L 38/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im ßundesgcsclzblatt Teil II werden völkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanulmachnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffcntl'icht.
13 e zu g s b e d in g u n gen : Laufender Tfozug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorli<'gcn. Post,rnsdHift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
5'.l ßonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor d<,m 1. .Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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