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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 2. März 1973 1 Nr. 16
Tag In h a 1 t Seite
23. 2. 73 Verordnung über den Beitrag zur Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosen-
gelcl, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld (Verordnung zu § 157 des Arbeitsförderungs-
9esel.zes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
810-1-2
27.2. 73 Verordnung über Sern und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . 134
7831-1-1, 7831-1-39
27. 2. 73 Kostenordnung für Amtshandlungen der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
der Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Hinweis auf andere Ve1·kündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Verordnung
über den Beitrag zur Krankenversicherung der Empfänger
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld
(Verordnung zu§ 157 des Arbeitsförderungsgesetzes)
Vom 23. Februar 1973
Auf Grund des § 157 Abs. 3 des Arbeitsförde- §2
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. Berlin-Klausel
I S. 582), zuletzt geändert durch das Rentenreform-
gesetz vom 16. Okt.ober 1972 (Bundesgeset.zbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
S. 1965), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
ordnet: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§1
§3
Verhältniszahlen
Inkrafttreten
Die Verhältniszahlen, mit denen nach § 157 Abs. 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
des Arbeitsförderungsgesetzes die Summen der an
1. April 1971 in Kraft.
die Mitglieder der Krankenkasse tatsächlich ausge-
zahlten Leistungen zu vervielfachen sind, werden (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
für Beitrag zur Krankenversicherung der Empfänger
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unter-
1. das Arbeitslosengeld auf 1, 72, haltsgeld (Verordnung zu § 157 des Arbeitsförde-
2. die Arbeitslosenhilfe auf 2,00 und rungsgesetzes) vom 9. Dezember 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 2190), geändert durch die Verordnung
3. das Unterhaltsgeld auf 1,40
vom 20. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 69), außer
festgesetzt. Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1973
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über Sera und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes
Vom 27. Februar 1973
Auf Grund des § 17 c Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 in § 1 genannten Stellen zu beantragen. Soll ein
des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be- Serum oder ein Impfstoff von einem Vertriebsunter-
kanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetz- nehmer erstmalig abgegeben werden, so ist dieser
blatt I S. 158), geändert durch das Gesetz zur Ände- zur Stellung des Antrages verpflichtet. Die Zulas-
rung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 sung eines außerhalb des Geltungsbereiches dieser
(Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird mit Zustimmung des Verordnung hergestellten Serums oder Impfstoffes
Bundesrates verordnet: ist vom Einführer zu beantragen.
(2) Soll das Serum oder der Impfstoff in verschie-
denen Darreichungsformen abgegeben werden, so
I. Zuständigkeit der Prüfungsinstitute ist für jede Darreichungsform eine Zulassung erfor-
derlich.
§ 1
§3
(1) Sera und Impfstoffe gegen
(1) In dem Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
die Afrikanische Pferdepest,
die Amerikanische Pferdeencephalitis 1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift
(Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela), des Antragstellers,
die Japanische B-Encephalitis, 2. der Name des Herstellungsleiters,
die Rinderpest, 3. die Anschrift der Herstellungsstätte,
die Lungenseuche der Rinder, 4. die Bezeichnung des Serums oder des Impf-
stoffes,
die Schweinepest und die Afrikanische Schweine-
pest, 5. die Bestandteile des Serums oder des Impfstof-
fes nach Art und Menge, die Menge an spezi-
die Blauzungenkrankheit der Schafe und der Rinder,
fischen Einheiten oder, wenn solche nicht fest-
die Springkrankheit der Schafe sowie gelegt sind, andere Daten zur Wirksamkeit,
die Maul- und Klauenseuche 6. die Indikationsgebiete sowie Angaben über
sowie Sera und Antigene im Sinne des Absatzes 2, Nebenwirkungen und Gegenanzeigen,
soweit sie zur Feststellung dieser Krankheiten be- 7. vom Hersteller angewandte Prüfungsverfahren
stimmt sind, werden von der Bundesforschungs- i
sowie Umfang und Ergebnisse der pharmakolo-
anstalt für Viruskrankheiten der Tiere zugelassen. gischen, der toxikologischen und der Reinheits-
Alle übrigen Sera und Impfstoffe nach § 17 c des prüfung,
Viehseuchengesetzes, mit Ausnahme der in Ab-
8. die Art, der Umfang und die Ergebnisse der kli-
satz 2 genannten Sera, sowie Tuberkuline zur An-
nischen oder sonstigen tierärztlichen Prüfung,
wendung an Tieren werden vom Paul-Ehrlich-Insti-
tut zugelassen. 9. die Darreichungsform,
10. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der
(2) Sera nach § 17 c des Viehseuchengesetzes, die
Haltbarkeit und die Art der Aufbewahrung, die
dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen
Ergebnisse von Lagerungsversuchen,
Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit,
den Zustand oder die Funktion des tierischen Kör- 11. der Wortlaut der für das Behältnis und die
pers erkennen zu lassen oder der Erkennung von äußere Umhüllung des Serums oder des Impf-
Erregern übertragbarer Krankheiten beim Tier zu stoffes vorgesehenen Angaben,
dienen, sowie Antigene nach § 17 c des Vieh- 12. der Wortlaut der Gebrauchsanweisung, die die
seuchengesetzes werden vom Bundesgesundheits- Dosierung sowie die Art der Anwendung ent-
amt zugelassen, soweit Absatz 1 nichts anderes be- halten muß, sowie gegebenenfalls der Wortlaut
stimmt. weiterer Packungsbeilagen,
13. die Art und Größe der Packung.
(2) Soweit es die Prüfungsinstitute verlangen, ist
II. Vorschriften über Sera
- ausgenommen Testsera - und Impfstoffe ihnen das Herstellungsverfahren mitzuteilen.
(3) Wird das Serum oder der Impfstoff im Gel-
1. Zulassung der Sera und Impfstoffe tungsbereich dieser Verordnung hergestellt, so muß
dem Antrag auf Zulassung der Nachweis beigefügt
§2 werden, daß der Hersteller im Besitz einer Herstel-
(1) Die Zulassung eines Serums, das dazu be- lungserlaubnis nach viehseuchenrechtlichen Vor-
stimmt ist, im oder am tierischen Körper angewen- schriften ist.
det zu werden, oder eines Impfstoffes nach § 17 c (4) Wird das Serum oder der Impfstoff außerhalb
des Viehseuchengesetzes ist vom Hersteller bei den des Geltungsbereichs dieser Verordnung herge-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973 135
stellt, so muß dem Antrag auf Zulassung der Nach- (2) Der Antragsteller und der Hersteller sowie
weis beigefügt werden, daß der Hersteller nach den deren Betriebs-, Geschäfts- und Herstellungsleiter
gesetzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes be- haben zum Zwecke der Untersuchung erforderliche
rechtigt ist, das Serum und den Impfstoff herzustel- Proben zur Verfügung zu stellen, die Gegenwart des
len. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß ge- Beauftragten bei der Entnahme von Proben zu er-
eignete Räume und Einrichtungen für die Herstel- möglichen und für die Abgabe der Proben geeignete
lung des Serums oder des Impfstoffes vorhanden Gefäße oder Umhüllungen, soweit solche vorrätig
sind. Darüber hinaus muß sichergestellt sein, daß sind, zu überlassen.
sich die Prüfungsinstitute ausreichend über Her-
stellungs- und Prüfungsverfahren sowie Räume und §7
Einrichtungen des Herstellungsbetriebs unterrichten
(1) Das zuständige Prüfungsinstitut hat die Zulas-
können.
sung zu erteilen, wenn die Prüfung ergeben hat, daß
(5) Die Angaben, Nachweise und Unterlagen das Serum oder der Impfstoff
nach den Absützcn 1 bis 4 sind in dreifacher Aus- 1. vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst
fertigung einzureichen. abgibt, nach dem jeweiligen Stand der wissen-
schaftlichen Erkenntnis ausreichend geprüft wor-
§ 4
den ist,
(1) Bei Anderung der Zusammensetzung nach Art 2. ausreichend klinisch oder sonst tierärztlich er-
und Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile, probt worden ist,
der Indikationsgebiete oder der Darreichungsform
3. die vom Hersteller angegebene Wirksamkeit hat,
sowie bei Anderung des Herstellungsverfahrens ist
das Serum oder der Impfstoff neu zuzulassen. 4. keine schädlichen Wirkungen hat,
5. einen dem jeweiligen Stand der wissenschaft-
(2) Anderungen in anderen Angaben nach § 3
lichen Erkenntnisse entsprechenden Reinheits-
Abs. 1 oder in den Unterlagen nach § 3 Abs. 4 so-
grad aufweist.
wie den Entzug der Herstellungserlaubnis nach
viehseuchenrechtlichen Vorschriften hat der (2) Die Zulassung wird schriftlich erteilt.
Antragsteller dem zuständigen Prüfungsinstitut un- (3) Sie kann mit Auflagen verbunden werden,
verzüglich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es fer- insbesondere um sicherzustellen, daß das Serum
ner, wenn die Herstellung des Serums oder Impf- oder der Impfstoff
stoffes nach einer Unterbrechung von mehr als zwei
1. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaft-
Jahren wieder aufgenommen wird.
lichen Erkenntnis hergestellt und geprüft wird,
2. in einer den Vorschriften über die Kennzeich-
§ 5 nung entsprechenden Form und mit einer § 22
(1) Die Prüfungsinstitute erteilen die Zulassung Abs. 2 entsprechenden Gebrauchsanweisung ab-
entweder auf Grund eigener Untersuchungen des gegeben wird.
Serums oder des Impfstoffes oder auf Grund der Be- Auflagen können auch nachträglich angeordnet
obachtung der Prüfungen des Herstellers oder auf werden.
Grund der Prüfung der Angaben, Nachweise und
Unterlagen. (4) Die Zulassung, ihr Widerruf und ihre Rück-
nahme werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Der Antragsteller hat das Serum oder den
Impfstoff in einer für die Prüfung ausreichenden
Menge und in einem für die Prüfung geeigneten Zu-
stand sowie die Herstellungs- und Prüfungsproto- 2. Freigabe einer Charge sowie Freistellung
kolle und Unterlagen über die klinische oder son- von der staatlichen Chargenprüfung
stige tierärztliche Prüfung den Prüfungsinstituten
auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. §8
(3) Ist das Serum oder der Impfstoff außerhalb (1) Unbeschadet der nach § 5 erteilten Zulassung
des Geltungsbereiches dieser Verordnung auf darf eine in einem Herstellungsgang hergestellte
Grund einer staatlichen Prüfung zugelassen worden, Menge eines Serums oder eines Impfstoffes
so können die Prüfungsinstitute der Entscheidung (Charge) nur abgegeben oder angewendet werden,
über die Zulassung das Ergebnis dieser Prüfung zu- wenn das zuständige Prüfungsinstitut sie freige-
grunde legen, wenn die Gewähr besteht, daß die geben hat.
Prüfung nach dem jeweiligen Stand der wissen-
(2) Das Prüfungsinstitut gibt eine Charge eines
schaftlichen Erkenntnis durchgeführt worden ist.
Serums oder eines Impfstoffes entweder auf Grund
eigener Untersuchungen der Charge oder auf Grund
§6 der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers oder
auf Grund der Prüfung der Angaben, Nachweise
(1) Beauftragte der Prüfungsinstitute können die
und Unterlagen frei (staatliche Chargenprüfung).
Prüfungen des Herstellers beobachten und einzelne
Prüfungen in der Herstellungsstätte vornehmen. (3) Ist ein Serum oder ein Impfstoff außerhalb des
Auf Antrag des Prüfungsinstituts kann die zustän- Geltungsbereiches dieser Verordnung auf Grund
dige Behörde beamtete Tierärzte als Beauftragte der einer staatlichen Prüfung zugelassen worden, gilt
Prüfungsinstitute einsetzen. § 5 Abs. 3 entsprechend.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§9 § 13
(1) Von den Prüfungsinstituten werden Kontroll- (1) Das zuständige Prüfungsinstitut kann ein
beauftragte zur Mitwirkung bei der staatlichen Serum oder einen Impfstoff von der staatlichen
Chargenprüfung bestellt, die die erforderliche Sach- Chargenprüfung freistellen, wenn das Herstellungs-
kenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. verfahren und das Prüfungsverfahren des Herstel-
lers einen Entwicklungsstand erreicht haben, bei
(2) Die Pflichten der Kontrollbeauftragten werden dem die Wirksamkeit, Unschädlichkeit und Reinheit
in einer Dienstanweisung von den Prüfungsinstitu- eines Serums oder Impfstoffes gewährleistet ist und
ten festgelegt. Die Kontrollbeauftragten haben über sonstige die Herstellung und Anwendung betref-
ihre Tätigkeit Tagebücher zu führen. fende Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Nach der Freistellung von der staatlichen
Chargenprüfung sind dem Prüfungsinstitut auf Ver-
§ 10 langen Proben des Serums oder des Impfstoff es zur
(1) Für die staatliche Chargenprüfung ist dem zu- Verfügung zu stellen. § 10 Abs. 1 ist entsprechend
ständigen Prüfungsinstitut auf Verlangen vom An- anzuwenden.
tragsteller das Serum oder der Impfstoff in aus- § 14
reichender Menge und geeignetem Zustand zur Ver-
Auf die Freistellung und Freigabe einer Charge
fügung zu stellen. Die Proben sind in Gegenwart
ist § 7 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, je-
eines Kontrollbeauftragten des Prüfungsinstituts
doch wird die Entscheidung über die Freigabe einer
aus der zu prüfenden Charge zu entnehmen. Die
Charge nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Identität der Proben mit der Charge muß gewähr-
leistet sein. Die Gefäße mit den Proben sind zu
plombieren und dem Prüfungsinstitut zu übersen-
3. Buchführung über die Herstellung
den. Die Herstellungs- und Prüfungsprotokolle
(§ 16) sind, soweit es das Prüfungsinstitut verlangt, § 15
beizufügen.
(1) Der Hersteller eines Serums oder Impfstoffes
(2) Die Behälter, in denen sich die zu prüfende hat gebundene, mit Seitenzahlen versehene Bücher
Charge befindet, sind nach der Entnahme der Pro- zu führen. In diese Bücher sind einzutragen:
ben unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten mit
einer Plombe zu verschließen, deutlich zu kenn- 1. die Bezeichnung des Serums oder des Impfstoff es,
zeichnen und getrennt von anderen Erzeugnissen 2. die Bestandteile nach Art und Menge,
unter Mitverschluß durch den Kontrollbeauftragten 3. allgemeine Angaben über den Herstellungsvor-
aufzubewahren. gang,
4. die Art der bei der Herstellung verwendeten
§ 11 Tiere,
Beauftragte der Prüfungsinstitute können die 5. Angaben über die Zulassung, die Freigabe und
Chargenprüfungen des Herstellers beobachten; § 6 gegebenenfalls die Freistellung und
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. 6. das Datum der Herstellung, die Menge und die
Nummer jeder einzelnen Charge, auch wenn
diese nicht abgegeben worden ist.
§ 12 (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen
durch einen liegenden Strich kenntlich zu machen.
(1) Die Charge ist freizugeben, wenn die Prüfung Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
ergeben hat, daß die Voraussetzungen nach § 7 Abs. weder mittels Durchstreichens noch auf andere
1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt sind. Einer ausdrück- Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht
lichen Freigabe bedarf es nicht, wenn das zustän- radiert und es dürfen auch keine Veränderungen
dige Prüfungsinstitut das Serum oder den Impfstoff vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen,
davon freigestellt hat (§ 13). ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst
(2) Lehnt das Prüfungsinstitut die Freigabe der später gemacht worden sind. Die Bücher sind zehn
Charge ab, so wird die Charge aus dem Mitver- Jahre nach der letzten Eintragung so aufzubewah-
schluß entlassen. Das Prüfungsinstitut hat die Ver- ren, daß sie jederzeit vorgelegt werden können.
nichtung der Charge anzuordnen, wenn diese bei (3) Anstelle der gebundenen Bücher dürfen Lose-
bestimmungsgemäßem Gebrauch eine über ein nach blatt-Durchschreibesysteme verwendet werden.
den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wis-
senschaft vertretbares Maß hinausgehende schäd-
§ 16
liche Wirkung hat, die Schädlichkeit nicht mehr be-
seitigt werden kann und Tatsachen die Annahme Der Hersteller eines Serums oder eines Impfstof-
rechtfertigen, daß auch bei einer Verwendung der fes hat über den Ablauf des Herstellungsvorganges
Charge zu anderen Zwecken schädliche Wirkungen und des Prüfungsverfahrens sowie über dessen Er-
hervorgerufen werden können. In diesem Fall hat gebnisse Protokolle zu führen. Die Protokolle müs-
der Antragsteller auf seine Kosten und ohne Ent- sen ausführliche Angaben über die Zusammenset-
schädigung die Charge in Anwesenheit des Kon- zung jedes Herstellungsansatzes, die Menge des
trollbeauftragten zu vernichten. Serums oder des Impfstoffes in jedem Stadium des
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973 137
Herstellungsvorganges sowie die Art und Menge les abzulegen. Die mit der Pflege und Wartung der
der Zusätze enthalten. Die Art der Inaktivierung im Quarantänestall untergebrachten Tiere beauf-
und die angewandten Sterilisationsverfahren sind tragten Personen sollen nicht in andern Ställen be-
anzugeben. Aus den Protokollen muß ferner hervor- schäftigt werden.
gehen, welche Prüfungsmethoden angewandt wor- (4) Der Hersteller hat über die verwendeten Tiere
den sind. Das Ergebnis einer staatlichen Prüfung ist
nach Tierarten getrennte Bücher zu führen. In diese
festzuhalten. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen-
Bücher sind einzutragen:
den.
1. die Herkunft (Name und Anschrift des Vorbesit-
zers) sowie das Datum des Erwerbs,
4. Räumlichkeiten der Herstellung von Sera 2. die Zahl,
und Impfstoffen sowie der Verwendung von Tieren 3. die Kennzeichnung,
4. besondere Merkmale,
§ 17
5. der Beginn und das Ende der Quarantänezeit,
Ein Serum oder ein Impfstoff darf nur in einem 6. das Ergebnis der Untersuchung,
Raum hergestellt werden, in dem das Serum oder
7. die Art und das Datum und die Dauer der Ver-
der Impfstoff nicht durch Mikroorganismen ein-
wendung und
schließlich Viren verunreinigt werden kann. Wäh-
rend der Herstellung eines Impfstoffes aus vermeh- 8. der Verbleib der Tiere nach der Verwendung.
rungsfähigen Mikroorganismen einschließlich Viren § 15 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
darf in dem Herstellungsraum keine Prüfung durch-
(5) Muß bei der Herstellung eines Serums oder
geführt werden, bei der andere Mikroorganismen
Impfstoffes ein Tier getötet werden oder verendet
einschließlich Viren als die des Impfstammes ge-
es während des Herstellungsvorganges, so ist das
genwärtig sein können. Während der Herstellung
Tier im Beisein des mit der fortlaufenden Dber-
eines Serums oder Impfstoffes darf der Herstel-
wachung der Tiere beauftragten Tierarztes zu sezie-
lungsraum nicht zu anderen Zwecken, insbesondere
ren und darüber ein Protokoll anzufertigen. § 15
nicht zur Herstellung oder Prüfung anderer Sera
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
oder Impfstoffe verwendet werden.
(6) Hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften
§ 18 der Absätze 1 bis 5 unterliegen die Hersteller-
betriebe der Aufsicht des beamteten Tierarztes.
(1) Bei der Herstellung eines Serums oder Impf-
stoffes dürfen nur Tiere verwendet werden, die frei
§ 19
von übertragbaren Krankheiten sind und nicht an
Krankheiten leiden, die die Beschaffenheit des Se- Die bei der Herstellung eines Serums oder Impf-
rums oder Impfstoffes so beeinflussen können, daß stoffes anfallenden Abfallstoffe sind, soweit sie ge-
bei deren Anwendung gesundheitliche Gefahren zu sundheitliche Gefahren hervorrufen können, vor
befürchten sind. Entfernung aus dem Betrieb unschädlich zu machen.
(2) Tiere, die bei der Herstellung eines Serums Milch von Kühen, die bei der Herstellung eines
und Impfstoffes verwendet werden, sind in ausrei- Serums oder Impfstoff es verwendet werden, ist vor
chend beleuchteten und belüfteten sowie ungezie- Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder in ge-
fergeschützten und leicht desinfizierbaren Ställen kennzeichneten Behältern oder getrennt von der
zu halten und von einem durch den Hersteller be- Milch anderer Kühe an eine Sammelmolkerei zur
auftragten Tierarzt fortlaufend zu überwachen. Sie ausreichenden Erhitzung abzugeben.
dürfen mit anderen Tieren nicht zusammengebracht
werden und müssen getrennte Weiden, Brunnen,
Tränken und Dungstätten haben. Die Ställe müssen 5. Abgabe der Sera und Impfstoffe
sich in angemessener Entfernung von den Herstel-
lungs- und Prüfungsräumen befinden. Sie müssen § 20
mit Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten ausge-
stattet sein. Ein Serum oder Impfstoff darf nur in einem Behält-
nis abgegeben werden, das so beschaffen und ver-
(3) Vor ihrer Verwendung sind die Tiere in schlossen ist, daß Verunreinigungen und schädliche
einem Quarantänestall unterzubringen und von Lichteinflüsse sowie schädliche Einwirkungen
einem durch den Hersteller beauftragten Tierarzt zu durch das Material des Behältnisses ausgeschlossen
untersuchen. Die Quarantänezeit beträgt für Klein- sind.
tiere mindestens zwei Wochen, für Rinder,
§ 21
Schweine, Schafe und Ziegen mindestens drei Wo-
chen, für Einhufer sowie für andere Großtiere min- Bei der Abfüllung einer freigegebenen Charge
destens vier und für Affen mindestens sechs Wo- muß gewährleistet sein, daß keine Veränderungen
chen. Der Quarantänestall muß von den übrigen oder Verunreinigungen eintreten. Der Hersteller hat
Ställen ausreichend abgesondert, mit einem beson- am Ende der Abfüllung einer Charge gefüllte Be-
deren Zugang von außen und mit einer eigenen hältnisse, die den gesamten Verlauf des Abfüllvor-
Dungstätte versehen sein. Personen, die sich im gangs repräsentieren, zu entnehmen und auf Sterili-
Quarantänestall aufhalten, haben eine Schutzklei- tät, Unschädlichkeit und Identität zu prüfen. Eine
dung zu tragen und diese beim Verlassen des Stal- staatlich geprüfte Charge darf nicht gleichzeitig mit
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
nichtgeprüftem Serum und Impfstoff in ein und III. Vorschriften für Antigene und Testsera
demselben Raum abgefüllt werden. Der Kontroll-
§ 24
beauftragte hat die Abfüllung und die Kennzeich-
nung (§ 22) zu überwachen. (1) Die Vorschriften der §§ 2 bis 23 sind entspre-
chend anzuwenden auf Antigene, die unter Verwen-
dung von Krankheitserregern hergestellt werden
§ 22
und bei Tieren zur Erkennung von spezifischen Ab-
(1) Ein Serum oder Impfstoff darf im Geltungs- wehr- und Schutzstoffen gegen Viehseuchen ange-
bereich dieser Verordnung nur abgegeben werden, wandt werden.
wenn das Behältnis und, soweit verwendet, die (2) Die Vorschriften der §§ 2 bis 16, 17 Satz 1,
äußere Umhüllung außer den nach den §§ 9 und 10 § 18 Abs. 1 und der §§ 19 bis 23 sind entsprechend
des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundes- anzuwenden auf Sera und Antigene, die unter Ver-
gesetzbl. I S. 533), zuletzt gelindert durch das Gesetz wendung von Krankheitserregern hergestellt und
über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen
Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit,
S. 1163), vorgeschriebenen Angaben noch folgende den Zustand oder die Funktion des tierischen Kör-
Angaben trägt: pers erkennen zu lassen oder der Erkennung von
1. die Menge an spezifischen Einheiten oder, wenn Erregern übertragbarer Krankheiten beim Tier zu
solche nicht festgelegt sind, andere Daten zur dienen.
Wertigkeit,
IV. Ordnungswidrigkeiten
2. a) bei Sera die Art des Tieres, aus dem das
Serum gewonnen ist, § 25
b) bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Virusvermehrung gedient hat, Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer als
3. die Art der Aufbewahrung, Hersteller eines Serums oder Impfstoffes vorsätzlich
oder fahrlässig
4. die Nummer der Charge.
1. entgegen § 15 Bücher oder entgegen § 16 Proto-
Auf Behältnissen von nicht mehr als 3 Milliliter kolle nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt
Rauminhalt und auf Ampullen müssen sich neben oder nicht aufbewahrt,
den Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 9 des
2. entgegen § 17
Arzneimittelgesetzes mindestens die Angaben nach
den Nummern 1 und 2 Buchstabe a befinden. a) einen nicht vorschriftsmäßigen Raum be-
nutzt,
(2) Ein Serum oder Impfstoff darf im Geltungs-
b) im Herstellungsraum nicht zulässige Prüfun-
bereich dieser Verordnung nur mit einer Ge-
gen durchführt oder den Herstellungsraum zu
brauchsanweisung abgegeben werden, die auch
anderen Zwecken verwendet,
Angaben über die Anwendungsgebiete und die Ge-
genanzeigen enthält. 3. einer Vorschrift
a) des§ 18 Abs. 1 über die Verwendung,
§ 23 b) des § 18 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4 über die
(1) Der Hersteller eines Serums oder Impfstoffes Haltung oder die Quarantäne
hat von jeder Charge, die abgegeben wird, Proben von Tieren zuwiderhandelt,
in einer für eine staatliche Prüfung ausreichenden 4. entgegen § 18 Abs. 4 Bücher oder entgegen § 18
Menge bis mindestens sechs Monate nach dem Ver- Abs. 5 Protokolle nicht oder nicht vorschrifts-
falldatum so aufzubewahren, wie sich aus der An- mäßig führt oder nicht aufbewahrt oder entgegen
gabe nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 ergibt. Die Identität der § 18 Abs. 5 Satz 1 ein totes Tier nicht oder ohne
Proben mit der Charge muß sichergestellt sein. Das Protokollierung seziert,
zuständige Prüfungsinstitut kann Ausnahmen von
der Aufbewahrungspflicht zulassen, wenn die 5. entgegen § 19 Satz 1 Abfallstoffe nicht unschäd-
lich macht oder entgegen § 19 Satz 2 Milch ab-
Charge verhältnismäßig klein ist und solche Char-
gen nach dem gleichen Verfahren in großer Zahl gibt oder verfüttert,
und in kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge herge- 6. einer Vorschrift des § 21 Satz 1 bis 3 über die
stellt werden. Abfüllung oder Prüfung einer freigegebenen
Charge zuwiderhandelt oder
(2) Der Hersteller hat ferner Proben bis zum Ver-
falldatum in angemessenem Umfang auf Wirksam- 7. entgegen § 23 Proben nicht oder nicht vor-
keit und Unschädlichkeit zu überprüfen. Die Ergeb- schriftsmäßig aufbewahrt oder überprüft oder das
nisse der Prüfungen sind in die Protokolle nach § 16 zuständige Prüfungsinstitut nicht oder nicht
einzutragen. rechtzeitig unterrichtet.
(3) Ergibt die Nachprüfung der Probe einer im (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Verkehr befindlichen Charge, daß sie den Anforde- Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt auch, wer
rungen, die an die Unschädlichkeit, Wirksamkeit vorsätzlich oder fahrlässig ein Serum oder einen
und Reinheit eines Serums oder Impfstoffes zu stel- Impfstoff
len sind, nicht mehr entspricht, so ist das zustän- 1. entgegen § 20 in einem Behältnis, das den dort
dige Prüfungsinstitut unverzüglich zu unterrichten. bezeichneten Anforderungen nicht genügt, oder
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973 139
2. entgegen § 22 Abs. 1 in einem Behältnis oder in 6. Polizeiverordnung des Innenministeriums Baden-
einer Umhüllung ohne die vorgeschriebenen An- Württemberg über die staatliche Prüfung von
gaben oder entgegen § 22 Abs. 2 ohne Ge- Sera, Impfstoffen und Tuberkulinen vom 2. Juli
brauchsanweisung 1959 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 75),
abgibt. zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom
15. April 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
(3) Die Bußgeldvorschriften der Absätze 1 und 2 berg S. 160),
sind auch auf die in § 24 Abs. 1 bezeichneten Anti-
gene, die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 7. Verordnung des bayerischen Staatsministe-
2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7 sowie riums des Innern, Vorschriften über Impfstoffe
des Absatzes 2 auch auf die in § 24 Abs. 2 bezeich- und Sera betreffend, vom 25. März 1929 (Berei-
neten Sera und Antigene anzuwenden. nigte Sammlung des bayerischen Landesrechts
Band II S. 120), für den ehemaligen Regierungs-
bezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz in der
V. Schlußvorschriften Fassung der Bekanntmachung 'vom 5. Januar
1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
§ 26
Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Pfalz, S. 11),
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- 8. Verordnung des bayerischen Staatsministe-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge- riums des Innern zur Ergänzung der Vorschrif-
setzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom ten über Impfstoffe und Sera vom 11. August
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land 1930 (Bereinigte Sammlung des bayerischen
Berlin. Landesrechts Band II S. 123), für den ehemali-
§ 27 gen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rhein-
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver- land-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung
kündung in Kraft. vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungs-
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften blatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sonder-
außer Kraft, soweit sie nicht bereits nach § 24 nummer Pfalz, S. 13),
Abs. 2 der Verordnung über Sera und Impfstoffe 9. Landesverordnung des bayerischen Staatsmi-
nach den§§ 19b und d des Arzneimittelgesetzes vom nisteriums des Innern über prüfungspflichtige
14. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2088) außer Impfstoffe und Sera für Menschen vom 17. Ja-
Kraft getreten sind: nuar 1961 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
1. Runderlaß des preußischen Ministers für Volks- nungsblatt S. 45),
wohlfahrt und des preußischen Ministers für 10. Verordnung des bayerischen Staatsministe-
Landwirtschaft, Domänen und Forsten, betref- riums des Innern über die staatliche Prüfung
fend Vorschriften über Impfstoffe und Sera, vom der Impfstoffe zur aktiven Schutzimpfung gegen
15. Juli 1929 (Volkswohlfahrt, Amtsblatt des Wundstarrkrampf (Tetanus) vom 4. August
preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt 1954 (Bereinigte Sammlung des bayerischen
S. 664 und Ministerialblatt der preußischen Landesrechts Band II S. 129),
Verwaltung für Landwirtschaft, Domänen und 11. Landesverordnung des bayerischen Staats-
Forsten S. 447), zuletzt geändert durch Rund- ministeriums des Innern über den zulässigen
erlaß des Reichs- und preußischen Ministers Eiweißgehalt von Sera und Impfstoffen vom
des Innern vom 26. Juni 1939 (Ministerialblatt 8. Februar 1961 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
des Reichs- und preußischen Ministeriums des ordnungsblatt S. 54),
Innern S. 1381), 12. Verordnung des Senats der Freien Hansestadt
2. Verordnung des preußischen Ministers für Bremen, betreffend Vorschriften über Impfstoffe
Volkswohlfahrt über die staatliche Prüfung des und Sera, vom 23. März 1929 (Gesetzblatt der
antitoxischen Ruhrserums vom 31. August 1931 Freien Hansestadt Bremen S. 63), zuletzt geän-
(Reichsanzeiger Nr. 204), dert durch Verordnung vom 10. August 1939
3. Verordnung des württembergischen Innen- (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
ministeriums, betreffend Vorschriften über s. 167),
Impfstoffe und Sera, vom 4. Mai 1929 (Regie- 13. Verordnung des Senats der Freien und Hanse-
rungsblatt für Württemberg S. 129), zuletzt ge- stadt Hamburg über Impfstoffe und Seren vom
ändert durch Verordnung vom 4. März 1937 16. Juli 1930 (Sammlung des bereinigten ham-
(Regierungsblatt für Württemberg S. 33), burgischen Landesrechts 2126-c),
4. Zweite Verordnung des württembergischen 13a. Verordnung über die staatliche Prüfung des
Innenministeriums, betreffend Vorschriften antitoxischen Ruhrserums vom 28. Oktober
über Impfstoffe und Sera, vom 1. November 1931 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
1929 (Regierungsblatt für Württemberg S. 327), ' Landesrechts 2126-d),
5. Verordnung des badischen Ministers des 14. Verordnung des hessischen Innenministers,
Innern, betreff end Vorschriften über Impfstoffe Diphtherie-Toxin-Antitoxin-Gemische betref-
und Sera, vom 5. November 1929 (Badisches fend, vom 2. September 1927 (Hessisches Regie-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 111), zuletzt rungsblatt S. 176),
geändert durch Verordnung vom 9. Januar 1937 15. Verordnung des hessischen Innenministers,
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 3), Vorschriften über Impfstoffe und Sera betref-
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
f end, vom 3. März 1930 (Hessisches Regierungs- 26. Landespolizeiverordnung des Ministers des
blatt S. 20), für den ehemaligen Regierungs- Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-
bezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz verkehrbringen von Impfstoffen gegen Kinder-
in der Fassung der Bekanntmachung vom lähmung (Poliomyelitis) vom 9. September 1968
ll. Mai 1970 (Geselz- und Verordnungsblatt für (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
das Lmd Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer Rheinland-Pfalz S. 213),
Rheinhessen, S. 14), 27. Landespolizeiverordnung des Ministers des
16. Bekanntmachung des hessischen Innen- Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-
ministers, Abänderung der Anlage 4 der Vor- verkehrbringen von Tollwut-Immunsera vom
schriften über Impfstoffe und Sera vom 3. März 5. November 1969 (Gesetz- .und Verordnungs-
1930 betreffend, vom 7. Juni 1933 (Hessisches blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 190), ·
Regierungsblatt S. 143), für den ehemaligen Re-
28. für den ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des
gierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rhein-
Landes Rheinland-Pfalz: Bekanntmachung des
land-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Mai 1970 (Gesetz- und Verordnungs- bayerischen Staatsministeriums des Innern
über prüfungspflichtige Impfstoffe und Sera für
blatt für das Land Rheinland-Pfalz 1970, Sonder-
Menschen vom 11. März 1933 in der Fassung
nummer Rheinhessen, S. 22),
der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Ge-
17. Verordnung, Vorschriften über Impfstoffe und setz- und Verordnungsblatt für das Land
Sera betreff end, vom 3. März 1930 (Hessisches Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz,
Regierungsblatt S. 20), zuletzt geändert durch s. 14).
Verordnung vom 15. November 1935 (Hessi-
sches Regierungsblatt S. 194), (3) Ferner treten folgende Vorschriften außer
18. Bekanntmachung, Abänderung der Anlage 4 Kraft:
der Vorschriften über Impfstoffe und Sera vom 1. § 82 Satz 2 und 3, die §§ 85 und 86 der Ausfüh-
3. März 1930 betreffend, vom 7. Juni 1933 (Hes- rungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-
sisches Regierungsblatt S. 143), geändert durch seuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-
Gesetz vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Ver- gesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die
ordnungsblatt für das Land Hessen S. 21), Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2509),
19. Verordnung des braunschweigischen Ministers
des Innern über Impfstoffe und Sera vom 2. die Verordnung über die Verwendbarkeitsdauer
12. September 1931 (Niedersächsisches Gesetz- von Rotlaufkulturen vom 20. Februar 1951
und Verordnungsblatt Sb. II S. 274), (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 22. Febraur 1951),
20. Verordnung des braunschweigischen Ministers
des Innern über die staatliche Prüfung des anti- Baden-Württemberg
toxischen Ruhrserums vom 22. Oktober 1931 3. die Verordnung des württembergischen Ministe-
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- riums des Innern über die Abgabe und Anwen-
blatt Sb. II S. 277), dung von Rotlaufbazillenextrakten zur Impfung
21. Verordnung über die staatliche Prüfung des von Schweinen vom 3. April 1926 (Regierungs-
antitoxischen Ruhrserums vom 31. August 1931 blatt für Württemberg S. 88),
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- 4. die Anordnung des badischen Ministers des
blatt Sb. II S. 270),
Innern, betreff end Vorschriften über Impfstoffe
22. Verordnung des niedersächsischen Sozialmini- und Sera vom 27. Dezember 1938 (Badisches
sters über die Prüfungspflicht von Poliomyelitis- Gesetz- und Verordnungsblatt S. 152),
Impfstoffen vom 20. Februar 1959 (Niedersäch-
sisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 7), 5. die Verordnung des württembergischen Innen-
ministers über Impfstoffe und Sera für den Ge-
23. Landespolizeiverordnung des Ministers des brauch bei Tieren vom 3. Januar 1939 (Regie-
Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In- rungsblatt für Württemberg S. 28),
verkehrbringen staatlich geprüfter Sera, Impf-
stoffe und Tuberkuline vom 21. März 1960 (Ge- 6. die Verordnung des württembergischen-hohen-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein- zollerischen Innenministeriums über Verwen-
land-Pfalz S. 73), dung von Adsorbat-lmpfstoffen zur Bekämpfung
des seuchenhaften Verkalbens (Bang-Infektion
24. Landespolizeiverordnung des Ministers des
des Rindes) vom 10. Dezember 1949 (Regie-
Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-
rungsblatt für Württemberg S. 33),
verkehrbringen staatlich geprüfter Blutgrup-
pen-Testseren vom 12. September 1960 (Gesetz- 7. die Verordnung über die Anwendung von
und Verordnungsblatt für das Land Rheinland- Adsorbat-Impfstoffen zur Bekämpfung des
Pfalz S. 228), seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des
25. Landespolizeiverordnung des Ministers des Rindes) vom 8. Juli 1950 (Badisches Gesetz- und
Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In- Verordnungsblatt S. 204),
verkehrbringen von Lebendimpfstoffen gegen 8. die Verordnung des Innenministeriums über die
Masern vom 20. August 1967 (Gesetz- und Ver- Verwendung des Rotlaufserums vom 27. Juli
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
s. 245), s. 115),
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973 141
Bayern Hessen
9. die §§ 93, 95 und 96 der Bekanntmachung vom 21. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
27. April 1912 über den Vollzug des Vieh- 6. November 1924 (Reichsanzeiger Nr. 270 -
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom sen II 356-21), zuletzt geändert durch die Ver-
13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des ordnung zur Anpassung der Straf- und Bußgeld-
bayerischen Landesrechts Band II S. 153), zu- vorschritten an das Gesetz über Ordnungs-
letzt geändert durch die Geflügelpest-Verord- widrigkeiten (OWiG) und das Einführungsge-
nung, setz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
10. die Bekanntmachung über Impfstoffe und Sera (EGOWiG) vom 15. Oktober 1970 (Gesetz- und
für Tiere vom 11. März 1933 (Bereinigte Samm- Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 673),
lung des bayerischen Landesrechts Band II 22. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
s. 133), 13. Mai 1925 (Reichsanzeiger Nr. 134 - Gesetz-
11. die Bekanntmachung über Impfstoffe und Sera und Verordnungsblatt für das Land Hessen II
für den Gebrauch bei Tieren vom 30. Dezember 356-22), zuletzt geändert durch die Verordnung
1938 {Bereinigte Sammlung des bayerischen zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschrif-
Landesrechts Band II S. 133), ten an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
12. der 2. Abschnitt der Verordnung zur Verhütung (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz
und Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. De- über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG),
zember 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord- 23. die Verordnung, die Abgabe und Anwendung
nungsblatt S. 494), zuletzt geändert durch die von Rotlaufbazillenextrakten betreffend vom
Verordnung vom 7. August 1972 {Bayerisches 31. März 1926 (Hessisches Regierungsblatt S. 91),
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 346), geändert durch die Verordnung zur Anpas-
sung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das
Berlin Gesetz über Ordnungswidri,gkeiten (OWiG) und
13. die § § 85 und 86 der Viehseuchen polizeilichen das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung nungswidrigkeiten (EGOWiG),
zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Ge- 24. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betref-
setz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder- fend Vorschriften über Impfstoffe und Sera vom
band I, 7831-2), zuletzt geändert durch die 24. August 1929 (Reichsanzeiger Nr. 208 - Ge-
Geflügelpest-Verordnung, setz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über II 356-24),
die staatliche Prüfung von Rotlaufserum vom 25. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des
6. November 1924 {Gesetz- und Verordnungs- Reichsministers des Innern über Impfstoffe und
blatt für Berlin, Sonderband I, 7831-3), Sera vom 9. Dezember 1938 (Reichsanzeiger
Nr. 292 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das
15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
Land Hessen II 356-31), geändert durch die Ver-
die staatliche Prüfung von Geflügelcholera-
ordnung zur Anpassung der Straf- und Bußgeld-
serum vom 13. Mai 1925 {Gesetz- und Verord-
vorschriften an das Gesetz über Ordnungs-
nungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-4),
widrigkeiten (OWiG) und das Einführungs-
16. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betref- gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
fend Vorschritten über Impfstoffe und Sera vom (EGOWiG),
24. August 1929 (Gesetz- und Verordnungsblatt 26. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
für Berlin, Sonderband I, 7831-6), Impfstoffe und Sera vom 11. Januar 1939 (Hes-
17. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über sisches Regierungsblatt S. 2), geändert durch
Impfstoffe und Sera vom 9. Dezember 1938 (Ge- die Verordnung zur Anpassung der Straf- und
setz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder- Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ord-
band I, 7831-7), nungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfüh-
Hamburg ningsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten (EGOWiG),
18. Verordnung über Rotlaufimpfstoffe und Rotlauf-
kulturen vom 12. August 1925 {Sammlung des 27. die Viehseuchenanordnung über die Abgabe
bereinigten hamburgischen Landesrechts I und Verwendung von Tuberkulinen zum Ge-
7831-ad), brauch beim Vieh vom 3. Juni 1950 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 101),
19. Bekanntmachung über den Verkehr mit Geflü- zuletzt geändert durch die Verordnung zur An-
gelcholeraserum vom 26. Februar 1926 (Samm- passung der Straf- und Bußgeldvorschriften an
lung des bereinigten hamburgischen Landes- das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
rechts I 7831-af), und das Einführungsgesetz zum Gesetz über
20. Verordnung über die Genehmigungs- und Prü- Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG),
fungspflicht von Adsorbat-Impfstoffen zur akti-
ven Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf vom Niedersachsen
23. August 1949 (Sammlung des bereinigten ham- 28. § 82 Satz 2 und 3, die §§ 85 und 86 der Vieh-
burgischen Landesrechts I 7831-bb), seuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Aus-
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
führungsanweisung zum Viehseuchengesetz) 40. die Verordnung, Vorschriften über Impfstoffe
- VA VG --- vom 1. Mai 1912 (Niedersächsi- und Sera betreffend (für den Regierungsbezirk
sches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonder- Pfalz) vom 25. März 1929 in der Fassung der Be-
band III, S. 392), zuletzt geändert durch die Ge- kanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und
flügelpest-Verordnung, Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
29. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 1966, Sondernummer Pfalz, S. 11),
6. November 1924 (Niedersächsisches Gesetz- 41. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften
und Verordnungsblatt, Sonderband II, S. 851), über Impfstoffe und Sera vom 25. März 1929
30. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom (bayer. GVBl. S. 45) (für den Regierungsbezirk
13. Mai 1925 (Niedersächsisches Gesetz- und Pfalz) vom 11. August 1930 in der Fassung der
Verordnungsblatt, Sonderband II, S. 855), Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
31. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 13),
Impfstoffe und Sera vom 24. August 1929 (Nie-
dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 42. die Vorschriften über Impfstoffe und Sera (für
Sonderband II, S. 861), die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und
Montabaur) vom 15. Juli 1929 (Ministerialblatt
32. Gesetz über die Herstellung und den Vertrieb der Preußischen Verwaltung für Landwirtschaft,
bakterienhaltiger Mittel zur Vertilgung tieri- Domänen und Forsten Sp. 447), zuletzt geändert
scher Schädlinge und die Herstellung, die Auf- durch Runderlaß vom 26. Juni 1939 (Ministerial-
bewahrung und den Vertrieb von Impfstoffen blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums
und Sera vom 7. September 1931 in der Fassung des Innern Sp. 1381),
des Gesetzes vom 24. Juni 1970 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237), 43. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betref-
fend Vorschriften über Impfstoffe und Sera (für
33. die Verordnung über Impfstoffe und Sera vom die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Mon-
12. September 1931 (Niedersächsisches Gesetz- tabaur) vom 24. August 1929 in der Fassung der
und Verordnungsblatt, Sonderband II, S. 274), Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Ge-
34. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
die Uberwachung von Rotlaufimpfstoffen vom land-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier,
4. Mai 1935 (Niedersächsisches Gesetz- und Montabaur, S. 166),
Verordnungsblatt, Sonderband II, S. 883), 44. die Verordnung, Vorschriften über Impfstoffe
35. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über und Sera betreff end (für den ehemaligen Regie-
Impfstoffe und Sera vom 9. Dezember 1938 (Nie- rungsbezirk Rheinhessen) vom 3. März 1930 in
dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
Sonderband II, S. 868), 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer
36. die Bekanntmachung über Impfstoffe vom 6. Fe- Rheinhessen, S. 14),
bruar 1939 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt, Sonderband II, S. 889), 45. die Bekanntmachung, Abänderung der Anlage 4
der Vorschriften über Impfstoffe und Sera vom
37. die Anordnung betr. Vorschriften über Adsorbat- 3. März 1930 (RegBl. S. 20) betreffend (für den
impfstoffe zur aktiven Schutzimpfung gegen ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom
den Rotlauf der Schweine einschl. des Nessel- 7. Juni 1933 in der Fassung der Bekanntma-
fiebers (Backsteinblattern) vom 18. Mai 1949 chung vom 11. Mai 1970 (Gesetz- und Verord-
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1970,
blatt, Sonderband I, S. 664), Sondernummer Rheinhessen, S. 22),
Nordrhein-Westfalen 46. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
Impfstoffe und Sera (für die Regierungsbezirke
38. die §§ 55 bis 57 und Unterabschnitt B (§§ 58 und Koblenz, Trier und Montabaur) vom 9. Dezem-
59) der Viehseuchenverordnung zur Ausführung ber 1938 in der Fassung der Bekanntmachung
des Viehseuchengesetzes (VA VG - NW) vom vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verord-
24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungs- nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359), Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur,
zuletzt geändert durch die Geflügelpest-Verord- s. 170),
nung,
47. die Bekanntmachung über Impfstoffe und Sera
Rheinland-Pfalz für den Gebrauch bei Tieren (für den Regie-
39. § 13 Satz 2, 3 und 4, die§§ 16 und 17 der Vieh- rungsbezirk Pfalz) vom 30. Dezember 1938 in der
seuchenpolizeilichen Anordnung zur Ausfüh- Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar
rung des Viehseuchengesetzes vom 29. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz,
Land Rheinland-Pfalz S. 61), zuletzt geändert s. 126),
durch die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung 48. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes Impfstoffe und Sera (für den ehemaligen Regie-
vom 5. April 1968 (Gesetz- und Verordnungs- rungsbezirk Rheinhessen) vom 11. Januar 1939
blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 65), in der Fassung der Bekanntmachung vom
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973 143
11. Mai 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für 6. November 1924 (Reichsanzeiger Nr. 270 vom
das Land Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer 14. November 1924), zuletzt geändert durch die
Rheinhessen, S. 148), Landesverordnung vom 3. November 1971 (Ge-
49. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-
die Verwendbarkeitsdauer von Rotlaufserum stein S. 449),
vom 6. März 1952 (Gesetz- und Verordnungs- 52. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz die Prüfung des Geflügelcholera-Serums vom
s. 63), 13. Mai 1925 (Reichsanzeiger Nr. 134 vom
50. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über 11. Juni 1925),
die staatliche Prüfung der Maul- und Klauen-
seuche-Impfstoffe vom 6. März 1952 (Gesetz- und 53. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein- die Vorschriften über Impfstoffe und Sera vom
land-Pfalz S. 63), 24. August 1929 (Reichsanzeiger Nr. 208 vom
6. September 1929),
Schleswig-Holstein 54. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
51. die ViehseuchenpolizeiLiche Anordnung über Impfstoffe und Sera vom 9. Dezember 1938
die staatliche Prüfung von Rotlaufserum vom (Reichsanzeiger Nr. 292 vom 15. Dezember 1938).
Bonn, den 27. Februar 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Kostenordnung
für Amtshandlungen der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Vom 27. Februar 1973
Auf Grund des § 17 c Abs. 5 Satz 2 des Vieh- (2) Der Personalaufwand umfaßt ferner:
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeits-
vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158). ge- zeit liegen oder von der Bundesforschungsanstalt
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- besonders abgegolten werden,
seuchengesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetz- 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verur-
blatt I S. 1363). wird im Einvernehmen mit den Bun- sacht worden sind.
desministern für Wirtschaft und der Finanzen mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: (3) Als Stundensätze sind zugrunde zu legen:
1. für Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 33 DM
§ 1
2. für Beamte des gehobenen Dienstes und
Nach dieser Kostenordnung erhebt die Bundes- vergleichbare Angestellte 27 DM
forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere 3. für Beamte des mittleren Dienstes und
für die Entscheidung über die Zulassung der in § 1 vergleichbare Angestellte 23 DM
Abs. 1 der Verordnung über Sera und Impfstoffe
4. für sonstige Bedienstete 22 DM.
nach § 17 c des Viehseuchengesetzes vom
27. Februar 1973 (Bundesgesetzbl.I S. 134) genann- Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-
ten Sera und Impfstoffe und über die Freigabe von stunden aufzurunden.
Chargen dieser Mittel sowie für deren Freistellung
von der Chargenprüfung Kosten (Gebühren und §4
Auslagen). Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Sach-
aufwand sind Aufwendungen für Versuchstiere,
§2
Vorratshaltung und Verbrauch von Untersuchungs-
Für die Entscheidungen über die Zulassung und und Prüfungsmaterialien und sonstiger angemesse-
über die Freigabe einer Charge sowie über die Frei- ner sachlicher Aufwand zum Selbstkostenpreis zu
stellung von der Chargenprüfung wird eine Gebühr berücksichtigen.
erhoben, die sich im Rahmen der Höchstsätze nach
§ 17 c Abs. 5 Satz 3 und 4 des Viehseuchengesetzes §5
nach dem Personalaufwand und dem Sachaufwand Auslagen werden nach den Vorschriften des Ver-
bestimmt. waltungskostengesetzes erhoben.
§3
§6
(1) Personalaufwand ist der Zeitaufwand der
Bediensteten für folgende Tätigkeiten: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. das Zulassungsverfahren,
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
2. die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren, Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
3. die Prüfung von Sera und Impfstoffen in der Bun- vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Land Berlin.
Tiere, die Beobachtung der Prüfungen im Betrieb
des Herstellers und die Prüfung der Angaben und §7
Nachweise des Herstellers, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
4. die Entwicklung von Standardpräparaten. kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973 145
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 230/73 des Rates über die Ausgleichs-
beträge für Raps und Rübsens amen 1. 2. 73 L 28.11
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 231/73 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen Nrn. 134/67/EWG und 137/67/EWG über die Ein-
schleusungspreise und über das sogenannte „System von Leit-
und Folgeerzeugnissen" auf dem Schweinefleischsektor,
insbesondere die Nomenklatur der Erzeugnisse 1. 2. 73 L 28/3
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 233/73 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Mi 1 c h und Mi 1 c h•
erzeugnisse 1. 2. 73 L 28/37
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 234/73 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Schweine f 1e i s c h 1. 2. 73 L 29/1
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 235/73 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Ge f 1 ü g e 1f 1e i s c h 1. 2. 73 L 29/4
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 237/73 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Eier 1. 2. 73 L 29/9
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 238/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 795/72 zur Festsetzung der abgeleiteten
Interventionspreise für Weißzucker, der Interventions-
preise für Rüben roh zucke r und der Zuckerrüben -
mindestpreise für das Zuckerwirtschaftsjahr 1972/ 1973 für die
neuen Mitgliedstaaten 1. 2. 73 L 29/12
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 239/73 des Rates über den Preis für
den Absatz von im Rahmen des Commonwealth-Zuckerabkom-
mens in das Vereinigte Königreich eingeführtem Zucker und
über Maßnahmen zur Erleichterung des Absatzes des Zuckers,
der in den französischen überseeischen Departements erzeugt
worden ist 1. 2. 73 L 29/14
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 240/73 des Rates zur Festlegung der
allgemeinen Vorschriften für die Regelung der Ausgleichsbe-
träge für Schollen 1. 2. 73 L 29/16
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 241173 des Rates über die Grund-
regeln für die Ausgleichsbeträge im Zuckersektor im An-
schluß an den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft 1. 2. 73 L 29/19
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 242/73 des Rates zur Festlegung der
Regeln für die Zuckereinfuhr des Vereinigten Königreichs
im Rahmen des Commonwealth-Zuckerabkommens 1. 2. 73 L 29/23
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 243/73 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Reis und zur Fest-
setzung dieser Ausgleichsbeträge für einige Erzeugnisse 1. 2. 73 L 29/26
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 244/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 2. 73 L 30/1
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 245/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 1. 2. 73 L 30/3
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 246/73 der Kommission zur .Änderung
dE~r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 1. 2. 73 L 30/5
30. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 247/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei Reis und Bruchreis 1. 2. 73 L 30/7
30. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 248/73 der Kommission zur Festsetzung
der Priimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 2. 73 L 30/10
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dd1 um und Bezeichnung der Rechtsvor$chrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Yom Nr./Seite
30. 1. 73 V('ror<lnun\J (EWC) Nr. 249/73 der Kommission zur Änderung
der bei der .Erslc1llung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 1. 2. 73 L 30/12
30. 1. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 250/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide - und
Rcisvcrarbci l.ungserzeugnissen 1. 2. 73 L 30/14
30. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 251/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei dc)r .Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren
A bschüpfungcn 1. 2. 73 L 30/21
30. 1. 73 Verordnung (IJWC) Nr. 252/73 der Kommission zur Festsetzung
der .Ers 1a ttungcn bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
vcrarbeitungserzeugnissen 1. 2. 73 L 30/23
30. 1. 73 Verordnung (DWC) Nr. 253/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfut-
termitteln 1. 2. 73 L 30/28
31. 1. 73 Verordnung (.CWG) Nr. 254/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
Rohzucker 1. 2. 73 L 30/30
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 255/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k c r und R o h z u c k e r 1. 2. 73 L 30/32
31. l. 73 Verordnung (EWG) Nr. 256/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1. 2. 73 L 30/34
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 257/73 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 2. 73 L 30/35
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 258/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Melasse , Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 1. 2. 73 L 30/36
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 259/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 2. 73 L 30/38
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 260/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 2. 73 L 30/40
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 261/73 der Kommission zur Festsetzung
des Bctra ges der Beihilfe für O 1s a a t e n 1. 2. 73 L 30/ 41
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 262/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 2. 73 L 30/44
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 263/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 2. 73 L 30/46
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 264/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1t i gen
Erzeugnissen 1. 2. 73 L 30/48
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 265/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch -
sek t o r für den am 1. Februar beginnenden Zeitraum 1. 2. 73 L 30/50
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 266/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und Mi 1 c h -
erzeugnissen 1. 2. 73 L 30/52
30. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 267/63 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 1. 2. 73 L 30/60
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 268/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 1. 2. 73 L 30/71
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 271/73 der Kommission zur Festsetzung
der Sonderabschöpfungen für Butter und Käse, die gemäß
dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte König-
reich eingeführt werden 1. 2. 73 L 30/78
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 273/73 der Kommission zur zweiten
Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72
der Kommission über die Differenzbeträge für Raps - und
Rübsensamen 1. 2. 73 L 30/80
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973 147
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Andere Vorschriften
31. 1. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 232/73 des Rates über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zu Artikel 47 der Akte über die Beitritts-
bed in~Jtmgen und die Anpassungen der Verträge betreffend
die l landelsreqelung der Waren, die unter die Verordnung
(EWC) Nr. 1059/G9 fallen 1. 2. 73 L 28/14
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 236/73 des Rates zur Änderung ver-
schiedener Agrarverordnungen im Anschluß an die währungs-
politischen Entscheidungen betreffend die neuen Mitglied-
stuaten 1. 2. 73 L 29/8
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 269/73 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge
im Rahmen des Beitritts 1. 2. 73 L 30/73
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 270/73 der Kommission über die Um-
rechnungskurse, die im Agrarsektor für die Währungen der
neuen Mitgliedstaaten zu verwenden sind 1. 2. 73 L 30/77
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 272/73 der Kommission über provi-
sorische Maßnahmen zur Durchführung der im Vertrag über
den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft vorge-
sehenen Ausgleichsbetragsregelung 1. 2. 73 L 30/79
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 274/73 des Rates über die Durchfüh-
rungsbestimmungen betreffend die Regelung der Ausgleichs-
beträge bei der Einfuhr von Waren des Artikels 47 Absatz 1
der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen
der Verträge 1. 2. 73 L 29/30
31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 275/73 der Kommission zur Festsetzung
der Höhe der in den Monaten Februar und März 1973 bei der
Einfuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden
Waren anwendbaren beweglichen Teilbeträge, Ausgleichs-
beträge und Zusatzzölle 1. 2. 73 L 31/1
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Einbanddecken 1972
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Teil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 7/73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.
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vergangenen Jahren.
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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