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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1973 Nr.14
Tag In h alt Seite
19.2. 73 Fünfte Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der
Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
2125-4-31
23. 2. 73 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten der Fundstellennachweis A 1972, Bundesrecht ohne völkerrechtliche
Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1972, beigefügt.
Fünfte Verordnung
zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der Zulassung
von Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln
Vom 19. Februar 1973
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bensmitteln vom 20. März 1972 (Bundesgesetzbl. I
und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der S. 462), wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz- In Artikel 1 wird das Datum 1. Januar 1973" er- 11
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur setzt durch das Datum 1. Januar 1974". 11
Anderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. Septem-
ber 1969 (Bundesgesctzbl. I S. 1590), wird im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Artikel 2
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit
Zustimmung des Bundesrates ve~ordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
Artikel 1 setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmit-
telgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
Die Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunk-
S. 950) auch im Land Berlin.
tes für das Außerkrafttreten der Zulassung von
Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln vom
25. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 339), zuletzt ge-
Artikel 3
ändert durch die Vierte Verordnung zur Neufest-
setzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
der Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Le- 1973 in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut
Vom 23. Februar 1973
Auf Grund des § 6 Abs. l Nr. 6, der §§ 9 und 10 Nr. 2 unverzüglich nach Vertragsabschluß abgege-
Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Geset- ben werden. Die Vermehrungserklärungen und die
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- Mitteilungen von Vertragsabschlüssen müssen den
nisationen vom 3l. August 1972 (Bundesgesetzbl. I vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemach-
S. 1617) wird im Einvernehmen mit den Bundes- ten Mustern entsprechen.
ministern für Wirtschaft und der Finanzen verord-
(2) Das Bundesamt kann im Falle des Absatzes 1
net:
Satz 2 Nr. 2 verlangen, daß ihm mit der Mitteilung
des Vertragsabschlusses oder innerhalb einer von
ihm zu bestimmenden Frist nach dieser Mitteilung
§ 1
eine Ausfertigung des Vermehrungsvertrags zur
Anwendungsbereich Einsichtnahme vorgelegt wird.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für (3) Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der ferner, daß der Antragsberechtigte dem Bundesamt
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über jede Stellung eines Antrags auf Anerkennung von
die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der ge- Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut, für das
meinsamen Marktorganisation für Saatgut. die Beihilfe beantragt wird, unter Vorlage einer
Abschrift oder Ablichtung des Antrags auf Aner-
kennung gemeldet hat. Die Meldung nach Satz 1
§ 2
ist spätestens bis zum 31. Mai des Erntejahres oder,
Zuständige Stelle wenn nach oder auf Grund von saatgutverkehrsrecht-
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- lichen Vorschriften der Antrag auf Anerkennung
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist das noch nach dem 24. Mai des Erntejahres gestellt wer-
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun- den darf, spätestens eine Woche nach Ablauf der
desamt). Antragsfrist abzugeben.
(4) Setzt der Rat der Europäischen Gemeinschaften
§3 eine Beihilfe erst zu einem Zeitpunkt fest, zu dem
Antragsberechtigter die Meldungen nach Absatz 1 oder 3 nicht mehr
rechtzeitig vorgenommen werden können, so sind
Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Antrags- die Meldungen innerhalb einer Frist von sechs Wo-
berechtigt ist der Vermehrer im Sinne der Vorschrif- chen nach der Festsetzung der Beihilfe nachzuholen.
ten über eine gemeinsame Marktorganisation für
Saatgut, der auf eigenbewirtschafteten Flächen im
Geltungsbereich dieser Verordnung Saatgut erzeugt,
das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut an- §5
erkannt werden soll. Das Saatgut muß Pflanzenarten
zugehören, für die in Rechtsakten des Rates oder Form und Frist des Beihilfeantrags
der Kommission eine Beihilfe festgesetzt ist.
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist
dem Bundesamt bis spätestens 30. April des auf die
§4 Ernte des Saatguts folgenden Jahres einzureichen.
Der Antrag muß dem vom Bundesamt im Bundes-
Voraussetzungen für die Beihilfegewährung anzeiger bekanntgemachten Muster entsprechen.
(1) Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist, (2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die
daß der Antragsberechtigte dem Bundesamt die Ab- er sich erstreckt, die Urschrift des Anerkennungs-
sicht der Vermehrung des Saatguts, für das die Bei- bescheids der nach saatgutverkehrsrechtlichen Vor-
hilfe beantragt wird, gemeldet hat. Die Meldung er- schriften zuständigen Stelle (Anerkennungsstelle)
folgt oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat
1. bei Vermehrung durch einen registrierten oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkannt
ihm gleichstehenden Betrieb (§ 6 Abs. 1 und 2) worden ist, ein entsprechender Nachweis über die·
durch Abgabe einer Vermehrungserklärung, endgültige Anerkennung beizufügen. Ist das Aner-
2. bei Vermehrung durch einen Betrieb, der einen kennungsverfahren noch nicht beendet, so kann das
schriftlichen Vermehrungsvertrag mit einem Be- Bundesamt eine Nachfrist von höchstens zwei Mo-
trieb nach Nummer 1 abgeschlossen hat, durch naten für die Vorlage des Anerkennungsbescheids
Mitteilung des Vertragsabschlusses. gewähren, falls ein Antrag hierauf vor dem in Ab-
satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt worden ist.
Die Meldung muß im Falle des Satzes 2 Nr. 1 un-
verzüglich nach der Aussaat, im Falle des Satzes 2 (3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1973 119
§6 fungen des Feldbestands und der Beschaffenheit
Registrierung und die Anerkennungsbescheide sowie die dazu
gehörenden Belege mindestens sieben Jahre nach
(1) Dc1s Bundesamt registriert auf Antrag die Be- der Beihilfegewährung aufzubewahren.
triebe, die
(2) Registrierte Betriebe und ihnen gleichstehende
1. als Züchter im Geltungsbereich dieser Verord- Betriebe haben alle von ihnen in ihrer Eigenschaft
nung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Saatgutver- als Betriebe nach § 6 Abs. 1 oder 2 abgeschlossenen
kehrsgesetzPs vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetz- Vermehrungsverträge über beihilfefähige Arten so-
blatt 1 S. 444) für mindestens eine Sorte einer Art, wie die sich auf diese Vermehrungen beziehenden
für die nach Rechlsc1k ten des Rates eine Beihilfe Mitteilungen über die Ergebnisse der Prüfungen des
gewährt werden kann (Beihilfefühige Arten), in Feldbestands, die ihnen zugegangenen Mitteilungen
der Sortt~nliste eingetragen sind oder über die Ergebnisse der Prüfungen der Beschaffen-
2. von heit und, die Anerkennungsbescheide sowie die Ab-
a) einem Züchter nach Nummer 1 oder rechnungsunterlagen mindestens acht Jahre nach
Ablauf des jeweiligen Erntejahres aufzubewahren.
b) einem Verantwortlichen für eine in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft nach den dort geltenden
saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften in
einem amtlichen Katalog eingetragene Sorte §8
ermächtigt sind, Saatgut beihilfefähiger Arten Vertretung
vermehren zu lassen. (1) Im Verfahren der Beihilfegewährung können
Uber die Registrierung wird eine Bescheinigung aus- sich die Vermehrungsbetriebe nach § 4 Abs. 1 Satz 2
gestellt. Die Geltungsdauer der Bescheinigung kann Nr. 2 gegenüber dem Bundesamt nur durch Betriebe
befristet werden. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vertreten lassen. Der
Vertreter hat sämtliche nach dieser Verordnung vor-
(2) Betriebe von natürlichen oder juristischen gesehenen Meldepflichten zu erfüllen. Die Vertre-
Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied- tungsermächtigung ist spätestens bei der Mitteilung
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des Vertragsabschlusses nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
haben und die durch die zuständige Stelle des Staa- durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die
tes, in dem sie ihren Sitz haben, als Züchter oder Vollmacht hat sich mindestens auf die Abgabe von
als Saatgutbetrieb amtlich zugelassen oder registriert Meldungen sowie auf die Beantragung und die Ent-
sind, stehen für die Dauer ihrer Zulassung oder gegennahme der Beihilfe zu erstrecken.
Registrierung den Betrieben nach Absatz 1 gleich.
(2) Der Vertreter kann für die Meldung nach
(3) Das Bundesamt löscht die Registrierung nach § 4 Abs. 3 an Stelle der Abschrift oder Ablichtung
Absatz 1, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 von einzelnen Anträgen auf Anerkennung auch die
Satz 1 nicht oder nicht mehr vorliegt. Der registrierte Abschrift oder Ablichtung von Anmeldelisten zur
Betrieb hat dem Bundesamt den Wegfall einer Vor- Anerkennung verwenden, die der Anerkennungs-
aussetzung unverzüglich mitzuteilen. Die Löschung stelle eingereicht worden sind.
der Registrierung kann mit einer Auslauffrist vor-
genommen werden. Die Bescheinigung über die Re-
gistrierung ist nach Ablauf ihrer Geltungsdauer,
nach Löschung der Registrierung oder nach Ablauf
§g
der Auslauffrist unverzüglich zurückzugeben.
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp-
§7 fang -des Beihilfebetrags in dem Verantwortungs-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bereich, der nicht zum Bereich des Bundesamts ge-
hört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-
(1) Wer eine Beihilfe beantragt, ist verpflichtet, setzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum
Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr
1. für das Saatgut, für das er die Beihilfe beantragt, der Auszahlung folgt.
zusätzlich zu den nach § 14 Satz 1 des Saatgut-
verkehrsgesetzes vorgeschriebenen Aufzeichnun- (2) Zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge sind
gen getrennt nach Arten Aufzeichnungen über zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beihilfebeträge
die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sind vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hun-
sowie über die Menge des zur Vermehrung auf dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
dieser Fläche verwendeten Saatguts zu machen bank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit
und drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut- -
sehen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten
2. die zusätzlichen Aufzeichnungen nach Nummer 1
eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden
und, soweit sie Saatgut betreffen, für das eine Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
Beihilfe gewährt worden ist, die Aufzeichnungen
nach § 14 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, (3) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden
die Mitteilungen über die Ergebnisse der Prü- Beträge durch Bescheid fest.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 10 Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder
Ubergangsvorschrift leichtfertig
1. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Wegfa.11 einer
Für Vermehnmgsvorhaben, bei denen die Aussaat
Voraussetzung nicht unverzüglich mitteilt,
oder der Abschluß des Vermehrungsvertrags vor
dem Inkrafttreten dieser Vcrordnlmg vorgenommen 2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 die Bescheinigung über
wurde, ist die Meldung nuch § 4 Abs. 1 bis zum die Registrierung nicht unverzüglich zurückgibt.
JO. April 1973 abzugeben. Zur Beihilfegewährung
für Saatgut der Ernte 1972 ist die Abgabe von Mel- § 12
dungen nach § 4 Abs. 1 und 3 nicht erforderlich,
Berlin-Klausel
wenn zusammen mit dem Beihilfeantrag eine Erklä-
rung abgegeben wird, aus der Lage und Größe der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Vermehrungsflüche für jede Art sowie bei vertrags- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gebundenen VHrrnehrungen Name und Anschrift des blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
Vertrc:igspdrlners hervorgehen. setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
§ 11 § 13
Ordnungswidrig keilen Inkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 3 Nr. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 14 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1973 121
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 J\bs. 2 des G<'setzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzl>I. S 2:3) wird c1td lolgende im Bundesunzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dt1lurn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 2. 7:3 Verordnung TSF Nr. 2/73 über Tarife für den
Cütcrfcrnverkehr 111il Krafl.lahrzeugen 32 15. 2. 73 15. 3. 73
13. 2. 73 Verordnung z11r i\ nd(!rung der Vmordnung über
die Entgelte der K,111iilstcurer auf dem Nord-
Osf.sc:e-Küni!l 32 15. 2. 73 16. 2 73
9519-2
14. 2. 73 Verordnung zur Anpdsstmg von Zinsregelungen
in Verordnungen zur Durchführung der gemein-
samen Mcrrktor~.Junii;c1tionen 34 17.2. 73 18. 2. 73
7B47-4-2, 7847-fi-7, 7B47-fi-14, 7847-G-lS, 7847-6-19, 7847-6-20,
7817-6-~. 7ll47-(i-'J, 7B47-(i-1L, 7B47-li-13, 7847-6-16
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen qemeinschaften
Dülurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 1. 73 Verordnung (UWG) Nr. 135/73 des Rates zur Festlegung der
allgemeinen Vorschriften für die Bestimmung der Anlande-
gebiete der Fischwirtschaft, die von den wichtigsten
Verbrnuchszentren der c;emeinschaft sehr weit entfernt liegen 23. 1. 73 L 18/1
15. 1. 73 Verordnung (EWC) Nr. 136/73 des Rates über die infolge der
Abwertung dPs US-Dollars geänderten Abschöpfungen im
Getreidesektor 23. 1. 73 L 18/2
22. 1. 73 Verordnunr1 (EWG) Nr. 137/73 der Kommission zur Festset-
zung der c1uf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 1. 73 L 18/3
22. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 138/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M ü l z hinzugefügt werden 23. 1. 73 L 18/5
22. 1. 73 Vc~rordnung ((EWG) Nr. 139/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwen_denden Berich-
tigung 23. 1. 73 L 18/7
22. 1. 73 Verordmmg (EWG) Nr. 140/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 23. 1. 73 L 18/9
19. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 141/73 der Kommission zur Festset-
zung des Mindeslünkaufspreises für an die Industrie gelieferte
A p f e 1 s in e n und des finanziellen Ausgleichs nach der Ver-
arbeitung dieser Apfelsinen für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 23. 1. 73 L 18/10
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 142/73 der Kommission zur Ergänzung
der Vcr01dnung (EWG) Nr. 2335/72 zur Anwendung der Ver-
ordnung (EWC) Nr. 1349/72 über die Erzeugung von und den
Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel 23. 1. 73 L 18/11
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 143/73 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 über die Einzelheiten bei
der Vergabe von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung
und Aufbereitung des im Besitz der Interventionsstellen
befindlichen Tabaks im Hinblick auf den Beitritt neuer Mit-
gliedstaaten zur Gemeinschaft 23. 1. 73 L 18/12
22. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 145/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 23, 1. 73 L 18/14
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 1. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 146/73 der Kommission zur Fest-
s<!Li'.unq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
P c in q r i t! ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schürfunqen 24. 1. 73 L 19/1
23. 1. 73 Vc)rorclnunq (EWC) Nr. 147/73 der Kommission über die Fest-
selzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzuqefüqt werden 24. 1. 73 L 19/3
23. 1. 73 Verordrnmq (:EWG) Nr. 148/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslc1ttung für Getreide anzuwendenden Be-
richliqunq 24. 1. 73 L 19/5
23. 1. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 149/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 24. 1. 73 L 19/7
23. 1. 73 Verordnung (EWG} Nr. 150/73 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 24. 1. 73 L 19/8
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 151/73 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Sorten
S ü ß o r a n g e n aus Spanien 24. 1. 73 L 19/10
24. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 152/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 25. 1. 73 L 20/1
24. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 153/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 25. 1. 73 L 20/3
24. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 154/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 25. 1. 73 L 20/5
24. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 155/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 25. 1. 73 L 20/7
24. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 156/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 25. 1. 73 L 20/8
24. 1. 73 Verordnung (EWG} Nr. 158/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von g e f r o r e -
nem Rindfleisch 25. 1. 73 L 20/11
24. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 159/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltigen Erzeugnissen 25. 1. 73 L20/13
24. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 160/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 25. 1. 73 L 20/15
24. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 161/73 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für R a p s - und R ü b s e n s a m e n 25. 1. 73 L 20/16
24. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 162/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O I s a a t e n 25. 1. 73 L 20/1.7
25. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 163/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh I e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 26. 1. 73 L 21/1
25. 1. 73 Verordnung (EWG} Nr. 164/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i de
und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 1. 73 L 21/3
25. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 165/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwenden-
den Berichtiqung 26. 1. 73 L 21/5
25. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 166/73 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
F e i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Er-
stattunqen 26. 1. 73 L 21/7
25. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 167/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen 26. 1. 73 L 21/10
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1973 123
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 1. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 168/73 der Kommission zur Fest-
SE!l.zunq der Prfönien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R c i s und B r u c h r e i s 26. 1. 73 121/12
25. 1. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 169/73 der Kommission zur Fest-
sel.zunq der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 26. 1. 73 L 21/14
25. 1. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 170/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtiqung 26. 1. 73 121/16
25. 1. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 171/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 26. 1. 73 L 21/18
25. 1. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 172/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausqewachsenen Rin dern sowie von Rind -
f l e i s c h , ausqenommen gefrorenes Rindfleisch 26. 1. 73 L 21/19
25. 1. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 173/73 der Kommission zur Ände-
runq der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und Reis v e r -
a r b e i tun q s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
funqen 26. 1. 73 L 21/22
22. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 174/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 30. 1. 73 L 25/1
22. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 175/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur
Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Z i t r u s -
f r ü c h t e n der Gemeinschaft 30. 1. 73. L 25/2
22. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 176/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWG) Nr. 2601/69 über Sondermaßnahmen zur
Förderung der Verarbeitung bestimmter A p f e 1 s in e n -
sorten 30. 1. 73 L 25/3
23. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 178/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq Nr. 371/67/EWG zur Festsetzung der Erstattung
bei der Erzeuqung von G e t r e i d e - und K a r t o f f e 1-
s t ä r k e und Quellmehl 30. 1. 73 L 25/5
23. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 179/73 des Rates zur Ergänzung der
Verordnunq Nr. 371/67/EWG zur Festsetzung der Erstattung
bei der Erzeuqunq von G et r e i de - und K a r toffe l -
s t ä r k e und Quellmehl 30. 1. 73 L 25/6
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 180/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der besonderen
Einfuhrreqelung für zur Mast bestimmte Jungrinde r und
Kälber 30. 1. 73 L 25/8
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 181/73 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln des Systems der Ausgleichsbeträge für Rind -
fleisch 30. 1. 73 L 25/9
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 182/73 des Rates zur Aussetzung der
Abqaben bei der Einfuhr und der Ausgleichsbeträge für
Rindfleisch 30. 1. 73 125/13
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 183/73 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Ä p f e 1 für den
Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 1973 30. 1. 73 L 25/15
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 184/73 des Rates zur Festsetzung
des Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen für
den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 1973 30. 1. 73 L 25/17
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 185/73 des Rates über die Grund-
regeln für die Anwendung von Ausgleichsbeträgen für zu-
gesetzte Zuckerarten bei Verarbeitungserzeugnissen aus
0 b s t und Gemüse als Folge des Beitritts der neuen
Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft 30. 1. 73 L 25/19
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 187/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der Einfuhrrege-
lunq für R i n d f l e i s c h 30. 1. 73 L 25/23
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 1. 73 Verorclnunq (EWC) Nr. 188/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Ce t r e i de , M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 27. 1. 73 L 22/1
26. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 189/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 27. 1. 73 L 22/3
26. 1. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 190/73 der Kommission zur Änderung
der bc!i der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
ricbliqunq 27. 1. 73 L 22/5
26. 1. 73 Verordnuncr (EWG) Nr. 191/73 der Kommission über die Fest-
setzuncr der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 27. 1. 73 L 22/7
26. 1. 73 Verordnunq (E\tVG) Nr. 192/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen be.i der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1 27. 1. 73 L 22/8
26. 1. 73 Verordnunq (EW(;) Nr. 193/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 27. 1. 73 L 22/10
26. 1. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 194/73 der Kommission zur Fest-
setzunq des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27. 1. 73 L 22/11
26. 1. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 195/73 der Kommission zur Änderung
der Erst.atlunq bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 27. 1. 73 L 22/12
Andere V orschriiten
22.1.73 Verordnun9 (EWG) Nr. 144/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 142/69 über gewisse zur Anwen-
dung der Quotenregelung notwendige Durchführungsbestim-
mungen 23. 1. 73 L 18/13
23. 1. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 157/73 der Kommission über die Fest-
setzunq von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 25. 1. 73 L 20/9
23. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 177/73 des Rates zur Ermächtigung
der neuen Mi lq lieclstaaten, einzelstaatliche Unterteilungen für
einiqe landwirtschaftliche Erzeuqnisse in das Schema des Ge-
mcinsmnen Zolltarifs zu übernehmen 30. 1. 73 L 25/4
23. 1. 13 Verordnunq (EWG) Nr. 186/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilunq und Verwaltunq des Gemeinschaftszollkontingents für
qefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des Ge-
meinsamen Zolltarifs (1973) 30. 1. 73 L 25/21
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bo1rn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zollturifverordnungen veröffentlicht.
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