97
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1973 Nr.12
Taq Inhalt Seite
7.2. 73 Nc!ufdssung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes 97
7690-1-1
12. 2. 73 Zt•linLe V<)rordnunu zur Anderung der Düngemittelverordnung 103
71120-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen jrn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Rechtsvorschriften der Duropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 7. Februar 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1538) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchführung des Spar-Prämiengesetzes unter Be-
rücksichtigung
l. der Ersten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
vom 31. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 569),
2. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-
setzes vom 19. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I
s. 649),
3. der Dritten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-
setzes vom 30. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 875) und
4. der Vierten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-
setzes vom 16. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I
s. 21)
bekanntgemacht.
Bonn, den 7. Februar 1973
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
in der Fassung vom 7. Februar 1973
(SparPDV 1972)
§ 1 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und bis
Allgemeine Sparverträge zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-
setzes) festzulegen.
,, Allgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ge-
setzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in (2) Leistet der Prämiensparer in einem Kalender-
denen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige jahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses
Sparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbro-
(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. chen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prä-
mienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlun-
gen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparver-
§2 trag abgetreten oder beliehen werden.
Sparverträge mit festgelegten Sparraten
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1 §3
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem Wertpapier-Sparverträge
Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-
pflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend, (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von all-
jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-
Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) ditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-
festzulegen. werb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen
oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes)
(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor- einmalige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die
den sind, können innerhalb eines halben Jahres nach Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-
ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des scheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum
folgenden Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)
im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge
gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fäl- nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind
ligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor Ab- diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.
lauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung ausge- Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene
schlossen. Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-
(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu
in vollem Umfang, unterbrochen, wenn eine Sparrate werden, wenn der PFämiensparer dem Kreditinstitut
nicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich- eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den
neten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn gezahlten Kaufpreis vorlegt.
Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von
dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2
Er ist teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit
in geringerer als der vereinbarten Höhe geleistet einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien-
und der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in sparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,
Absatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist. Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1
(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs
Satz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,
prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre- der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen
chung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah- und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder
lungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien- Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis
begünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-
Höhe geleistet worden ist. setzes} festzulegen. Soweit oder solange geleistete
Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-
den, sind diese oder die damit erworbenen Rechte
§2a
festzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen
(3) \A/ ertpapier-Sparverträge nach der Art von
(1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei- Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen
stungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Ver-
denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prä-
Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die ver- miensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapie-
mögenswirksame Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ren, Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen (§ 1
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1973 99
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs Depotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.
Jahren laufend Beträge, die vermögenswirksame Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-
Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Geset- rung.
zes darstellen, einzuzahlen und die Wertpapiere, 2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sam-
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unver- melbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforde-
züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest- rungen oder Anteilscheinen oder werden diese
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder An-
§ 2 a Abs. 2 sowie Absatz 2 vorletzter Satz gelten teilscheine bei einer Wertpapiersammelbank in
entsprechend. Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kredit-
(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwendun- institut einen Sperrvermerk in das Depotkonto
gen gehören besonders berechnete Stückzinsen. eintragen.
3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-
gen auf den eigenen Namen, so muß die Schul-
§4 denverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuld-
Wertpapier-Sparverträge buch eintragen.
über Entschädigungsansprüche §6
Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungsan- Dbertragung von Sparverträgen
sprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Ver- auf ein anderes Kreditinstitut
träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der
Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer
oder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen
von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-
Lastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag
dem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unver- abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte
züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest- und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden
ist, hat die Ubertragung dem für den Prämiensparer
zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) un-
§4a verzüglich anzuzeigen.
Darlehensverträge §7
(1) Darlehensverträge nach der Art von allgemei- Höhe der Prämie bei Sparverträgen
nen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buch- mit festgelegten Sparraten in besonderen Fällen
stabe a des Gesetzes) sind Verträge des Prämien- (1) Leistet der Prämiensparer Einzahlungen auf
sparers mit seinem Arbeitgeber, nach denen der Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-
Prämiensparer einmalig eine Darlehensforderung im raten (§ 2), eines Sparvertrags über vermögens-
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen wirksame Leistungen (§ 2 a), eines Wertpapier-Spar-
den Arbeitgeber beyründet und sich verpflichtet, vertrags nach der Art eines Sparvertrags mit fest-
das Darlehen nach dessen Begründung bis zum Ab- gelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2), eines Wertpapier-
lauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) Sparvertrags nach der Art eines Sparvertrags über
festzulegen. vermögenswirksame Leistungen (§ 3 Abs. 3) oder
(2) Darlehensverträge nach der Art von Sparver- eines Darlehensvertrags nach der Art eines Spar-
trägen über vermögenswirksame Leistungen (§ 1 vertrags über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a
Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind Abs. 2), den er in einem vorangegangenen Kalen-
Verträge des Prämiensparers mit seinem Arbeit- derjahr abgeschlossen hat, und ist der Prämiensatz
geber, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) infolge einer Änderung der
für die Dauer von sechs Jahren laufend Darlehens- persönlichen Verhältnisse niedriger als derjenige
forderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, so
des Gesetzes gegen den Arbeitgeber zu begründen verbleibt es für diese Einzahlungen bei dem höhe-
und die Darlehen nach ihrer Begründung bis zum ren Prämiensatz.
Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) (2) Ist der Prämienhöchstbetrag (§ 2 Abs. 2 des
festzulegen. § 2 a Abs. 2 gilt entsprechend. Gesetzes) niedriger als der Betrag, der sich bei An-
wendung des Prämiensatzes (Absatz 1 oder § 2
Abs. 1 des Gesetzes) auf die in. Absatz 1 bezeichne-
§5
ten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich der Prämien-
Festlegung von Wertpapieren, höchstbetrag auf diesen Betrag; der Höchstbetrag
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen des Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer den
Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor- Vertrag abgeschlossen hat, darf jedoch nicht über-
derungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzu- schritten werden.
nehmen: (3) Bei Prämiensparern, die zu Beginn des Kalen-
1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so derjahrs des Vertragsabschlusses das 17. Lebensjahr
müssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut, noch nicht vollendet hatten und bei denen deshalb
mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat, die Prämie nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes
gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den bemessen worden ist, sind die Absätze 1 und 2 für
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Sparraten eines späteren Kalenderjahrs, zu dessen (3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie so-
Beginn der Prämiensparer das 17. Lebensjahr bereits wie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Ge-
vollendet hat, nicht ,mzuwenden. setzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
raten, Sparverträgen über vermögenswirksame
Leistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art
§8
von · Sparverträgen mit festgelegten Sparraten,
Zuständiges Finanzamt in besonderen Fällen Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von Spar-
(l) Ilc1t <'in Prämiensparer, der nicht zur Einkom- verträgen über vermögenswirksame Leistungen
mensteuer vernnlaut wird, am 20. September des sowie Darlehensverträgen nach der Art von Spar-
Kalenderjahrs, in clern er die Sparbeiträge geleistet verträgen über vermögenswirksame Leistungen
hat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn- Voraussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang
lichen Aufenthalt im Ct~ltungsbereich des Gesetzes, unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 a Abs. 2) ist.
so ist für die Durchführung des Prämienverfahrens (4) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die
das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-
Prämiensparer zinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf
1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- des Tages, an dem die Prämie überwiesen wird.
lichen Aufenthalt hatte, wenn seine unbe-
schränkte Einkommensteuerpflicht vor dem
20. September weggefallen ist; § 11
2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Anzeigepflichten
Aufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein- (1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanz-
kommensteuerpflicht nach dem 20. September amt die Fälle anzuzeigen, in denen
eingetreten oder wieder begründet worden ist.
1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt
(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom- worden ist;
mensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn-
sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a 2. vor Ablauf der Festlegungsfrist -- außer im Falle
Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an- der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2
zuwenden. Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des
Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten
(3) Hat das zuständige Finanzamt über den An- (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -
trag auf Gewährung der Prämie entschieden und
a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche
wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen
folgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach
werden,
§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2
ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu- b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-
ständigkeit für die weitere Durchführung des Prä- forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben
mienverfahrens auf dieses Finanzamt über. wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten
oder beliehen werden.
(4) Die §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung
gelten entsprechend. Bei Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeitgeber
anstelle des Kreditinstituts dem Finanzamt in den
§9 in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genannten
Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes Fällen die Anzeige zu erstatten.
in besonderen Fällen (2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die
Die Frist für den Antrag des Prämiensparers auf Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-
Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes) legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6
endet frühestens sechs Monate nach Ablauf des des Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene Spar-
Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit- beiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausge-
institut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abge-
der Prämie mitueteilt hat. treten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht ent-
fällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder
seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des
§ 10 Gesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-
Anforderung von Prämien und Zinsen summe oder die auf Grund der Beleihung empfange-
nen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3
(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der
letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengeset-
Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch
zes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der
das Kreditinstitut (§ 4 Abs. l des Gesetzes) endet
Prämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag
frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender-
abgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im
jahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung der
Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfüh-
Prämie enlschieclen worden ist.
rung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beige-
(2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die bracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der An-
Anforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zin- zeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem
seszinsen sind die Vorschrift<::)n des § 86 der Reichs- Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten,
abuabenorclnung über die Gewährung von Nachsicht wenn der Erwerber über den Bausparvertrag ent-
entsprechend anzuwenden. gegen der abgegebenen Erklärung verfügt.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1973 101
(3) Der Prümiensparer hat dem zuständigen Fi- (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden
nanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung
1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des
von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-
Gesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,
verzüglich anzuzeigen.
Aufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-
(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2), leihung unschädlich ist;
wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-
2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-
det werden und die zu sichernde Schuld entstanden
hoben wird, weil
ist.
a) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer
Verschmelzung oder Eingliederung oder zum
§ 11 a Zwecke des Umtausches in andere Wertpa-
piere oder Anteilscheine oder nach Annahme
Mitteilungspflichten in den Fällen
eines Abfindungsangebots zurückgegeben
des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
werden,
(1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem
den Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die Aussteller nach Auslosung oder Kündigung
Anschrift des Arbeitnehmers sowie den Darlehens-
zur Einlösung vorgelegt werden.
betrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis
zum 15. Januar des Kalenderjahrs, das dem Kalen- Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an
derjahr der Darlehensgewährung folgt, zu erstatten. Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten
Bei Darlehensverträgen nach der Art von Sparver- Wertpapiere oder Anteilscheine den dafür erhal-
trägen über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a tenen Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungs-
Abs. 2) hat der Arbeitgeber die Summe der von dem frist festlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entspre-
Arbeitnehmer erhaltenen Darlehensbeträge mitzu- chend anzuwenden, soweit der Gegenwert in Geld
teilen. besteht.
(2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rück- (3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften
zahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem
Beleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag un- Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift
schädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2_ letzter Satz des Ge- der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift
setzes) hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut (Ab- der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-·
satz 1) die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-
unverzüglich mitzuteilen. Bei Darlehensverträgen richtigen.
nach der Art von Sparverträgen über vermögens- (4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das
wirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeit- Finanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-
geber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Vertrag in schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten
vollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 2) ist. Bescheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und letzter
Satz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid
ist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-
§ 12 währung der Prämie durch Bescheid entschieden
worden ist.
Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
(1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prä-
mien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig zu § 13
machen,
Rückforderung von Prämien und Zinsen
1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Un-
recht gewährt worden ist; (1) Wird nach der Uberweisung von Prämien und
Zinsen (§ 4 des Gesetzes) festgestellt, daß diese zu
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist Unrecht gewährt oder überwiesen worden sind, so
a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche sind sie zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 Nr. 2 letzter
aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen und vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
werden,
(2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be-
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch- gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge
forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben vom Prämiensparer, wenn sie bereits an ihn ausge-
wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten zahlt worden sind, im übrigen vom Kreditinstitut
oder beliehen werden. zurück. Fordert das Finanzamt Beträge vom Kredit-
institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-
Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene
miensparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 und 7 des
Prämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-
Gesetzes gilt entsprechend.
w~hren gewesen wäre, wenn der Prämiensparer
die zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er
hätte; dabei kann der Prämiensparer bestimmen, nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs
welche Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sol- geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-
len. Das Entsprechende gilt, wenn Ansprüche nur jahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und
zum Teil abgetreten oder beliehen werden. Zinseszinsen überwiesen worden sind.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Beträge § 15
sind die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
Anwendungsbereich
und ihrer Nebengesetze entsprechend anzuwenden.
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
§ 14 ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden,
Änderung die auf Grund von nach dem 4. August 1972 abge-
des zu versteuernden Einkommensbetrags schlossenen Verträgen geleistet werden.
oder des Jahresarbeitslohns
(2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 gilt erstmals für
(1) Ändert sich der zu versteuernde Einkommens-
Sparbeiträge, die auf Grund von nach dem 31. De-
betrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 2 Abs. 3 und 4
zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet
des Gesetzes), nachdem das Finanzamt über den
werden.
Prämienantrag entschieden hat, und würde sich bei
Zugrundelegung des geänderten Betrags eine höhere (3) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals für
oder niedrigere Prämie ergeben, so ist die Prämien- prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach dem
gutschrift entsprnchend zu berichtigen oder der zu- 31. Dezember 1970 geleistet werden.
viel überwiesene Betrag zurückzufordern. Dabei gel-
ten § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2 bis 4 ent-
sprechend.
§ 16
(2) Änderungen des zu versteuernden Einkom-
Berlin-Klausel
mensbetrags oder des Jahresarbeitslohns bleiben für
das Prämienverfahren unberücksichtigt, wenn der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
erst nach Ablauf der Festlegungsfrist rechtskräftig blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämien-
geworden ist. gesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1973 103
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 12. Februar 1973
Auf Grund der §§ 3 und 4 J\bs. 2 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558),
geändert durch dils Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
(l) In § 4 Satz 3 der Düngemittelverordnung vom 21.. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuletzt
geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom 28. Februar 1972
(Bundesgcselzbl. I S. 255), wird die Jahreszahl „1973" durch die Jahreszahl „1977" ersetzt.
(2) Die Anlage der Düngemittelverordnung wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer I Buchstabe A wird hinter der Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt:
1a Kalk su lpeter- N 10 °/o N Carbamid, Nitrate; Suspendieren und Der Gehalt an Blei
Harns loff- Stickstoff bewertet als Lösen von Kalk- oder Quecksilber darf
Suspension Amid- und N03-Stick- salpeter und Harn- jeweils 1 mg je 1 kg
stoff, davon min- stoff in Wasser unverdünnter Suspen-
destens 80 Hundert- sion nicht überschrei-
teile N03-Stickstoff ten. Das Düngemittel
darf nur mit einem
Hinweis auf die für die
Beständigkeit der
Suspension zweck-
mäßige Art der
Lagerung, insbeson-
dere auf die Lager-
temperatur, gewerbs-
mäßig in den Verkehr
gebracht werden.
2. Ziffer I Buchstabe A Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) Spalte 2 erhält folgende Fassung:
,, Stickstoffmagnesia (Stickstoff-Magnesiumsulfat; Stickstoff-Magnesiumcarbona t;
Stickstoffmagnesia, gemischt)";
b) in Spalte 5 wird folgender Abschnitt angefügt:
,,c) Ammoniumnitrat;
Stickstoff bewertet zu je ½ des Mindestgehalts als NH4-Stickstoff und NOs-Stickstoff, zuge-
lassen sind technisch bedingte Abweichungen;
Dolomit und Magnesiumsulfat;
Magnesium bewertet als Gesamt-MgO, davon mindestens 20 Hundertteile wasserlöslich";
c) in Spalte 6 wird folgender Abschnitt angefügt:
„c) aus Ammoniak und Salpetersäure unter Zugeben von Dolomitmehl und Magnesiumsulfat oder
aus Kalksalpeter durch Umsetzen mit Ammoniak und Kohlensäure unter Zugeben von Dolomit-
mehl und Magnesiumsulfat";
d) in Spalte 7 erhält die Besondere Bestimmung folgende Fassung:
,,Der Düngemitteltyp darf bei Zusammensetzung und Bewertung nach Spalte 5 Buchstabe a als „Stick-
stoff-Magnesiumsulfat", bei Zusammensetzung und Bewertung nach Spalte 5 Buchstabe b als „Stick-
stoff-Magnesiumcarbonat" und bei Zusammensetzung und Bewertung nach Spalte 5 Buchstabe c als
,,Stickstoffmagnesia, gemischt" bezeichnet werden."
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. In Ziller l Buchstabe A wird hinter der Nummer 7 folgende Nummer 7 a eingefügt:
5
7a Ammonsulfc1t- N 24 °/o N Ammoniumsulfat, Eintragen von
salpet.er, Ammoniumnitrat; Ammoniumsulfat
umhiilll Stickstoff bewertet zu in heiße Ammo-
¼ des Mindestgehalts niumnitratschmelze
als NH4-Stickstoff, zu oder Neutralisieren
¼ als N03-Stickstoff, von Gemischen aus
zugelassen sind tech- Salpeter- und
nisch bedingte Schwefelsäure mit
Abweichungen; Ammoniak;
mindestens 70 Hun- Granulieren und
dertteile kunststoff- Beschichten der
umhüllte Granulate Granulate mit
hygienisch unbe-
denklichem Kunst-
stoff
t In Ziffer II Buchstabe A werden hinter den Nummern 1, 27, 28, 31 a, 44, 54 jeweils folgende Num-
mern 1 a, 27 a, 28 a, 31 b, 44 a, 44 b und 55 eingefügt:
1a NPK-Dün9er- 3 °/o N Ammoniumphosphate; Suspendieren und Lösen Das Düngemittel darf nur
Suspension Stickstoff bewertet als von ammonisierter mit einem Hinweis auf
NH4-Stickstoff, Polyphosphorsäure und die für die Beständigkeit
10 °/o P 205 Phosphat bewertet als Kaliumchlorid in Wasser der Suspension zweck-
wasserlösliches P205, unter Zugeben von Ton mäßige Art der Lagerung,
davon höchstens insbesondere auf die
60 Hundertteile als Lagertemperatur,
Polyphosphat gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht
30 °/o K20 Kaliumchlorid;
werden.
Kali bewertet als wasser-
lösliches K20
27 a NPK-Dünqer, 12 °/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Aufschließen von Roh-
umhüllt Stickstoff bewertet als phosphat mit Salpeter-,
NH4- und N0 3-Stickstoff Schwefel- oder Phosphor-
l l 0 /o P205 Calcium-, Ammonium- säure, Ammonisieren und
phosphate; Zugeben von Kalium-
Phosphat bewertet als chlorid oder Kaliumsulfat;
wasser- und ammonium- Granulieren und
citratlösliches P2Ü5, Beschichten der Granulate
davon mindestens mit hygienisch unbedenk-
30 Hundertteile wasser- lichem Kunststoff
löslich
16 °/o K20 Kaliumchlorid oder
Kaliumsulfat;
Kali bewertet als was-
serlösliches K20;
mindestens 70 Hundert-
teile kunststoffumhüllte
Granulate
28 a NPK-Dün9er- 12 °/o N Carbamid, Ammonium- Suspendieren und Lösen Das Düngemittel darf nur
Suspension salze, Nitrate; von mineralischen Stick- mit einem Hinweis auf
Stickstoff bewertet als stoffdüngern einschließ- die für die Beständigkeit
Amid-, NH4- und N03- lich Harnstoff, ammoni- der Suspension zweck-
Stickstoff, davon min- sierter Polyphosphor- mäßige Art der Lagerung,
destens 30 Hundertteile säure und Kaliumchlorid insbesondere auf die
Ami dstickstoff in Wasser unter Zugeben Lagertemperatur,
12 °/o P205 Ammoniumphosphate; von Ton gewerbsmäßig in den
Phosphat bewertet als Verkehr gebracht werden.
wasserlösliches P2Ü5,
~davon höchstens
60 Hundertteile als
Polyphosphat
1B 0 /o K20 Kaliumchlorid;
Kali bewertet als was-
serlösliches K2 0
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1973 105
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31 b NPK-Diin~Jer- l'.l 0 /o N Carbamid, Ammonium- Suspendieren und Lösen Das Düngemittel darf nur
Susp!'.llsion salze, Nitrate; von mineralischen Stick- mit einem Hinweis auf
Stickstoff bewertet als stoffdüngern einschließ- die für die Beständigkeit
Amid-, NH4- und N03- lieh Harnstoff, ammoni- der Suspension zweck-
Stickstoff, davon min- sierter Polyphosphor- mäßige Art der Lagerung,
deslens 30 Hundertteile säure und Kaliumchlorid insbesondere auf die
Amidstickstoff in Wasser unter Zugeben Lagertemperatur,
13 °/o P20;; Ammoniumphosphate; von Ton gewerbsmäßig in den
Phosphat bewertet als Verkehr gebracht werden.
wasserlösliches P20r,,
davon höchstens
60 Hundertteile als
Polyphosphat
13 °/o K20 Kaliumchlorid;
Kali bewertet als was-
serlösliches K20
44 a NPK-Dünger 16 °/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Aufschließen von Roh-
Stickstoff bewertet als phosphat mit Salpeter-,
NH4- und N03-Stickstoff Schwefel- oder Phosphor-
12 °/o P205 Calcium-, Ammonium- säure, Ammonisieren und
phosphate; Zugeben von Kalium-
Phosphat bewertet als chlorid
wasser- und ammonium-
citratlösliches P20s,
davon mindestens
30 Hundertteile wasser-
löslich
18 °/o K20 Kaliumchlorid;
Kali bewertet als was-
serlösliches K:iO
44 b NPK-Dünger- 16 °/o N Carbamid, Ammonium- Suspendieren und Lösen Das Düngemittel darf nur
Suspension salze, Nitrate; von Ammoniumsalzen, mit einem Hinweis auf
Stickstoff bewertet als Harnstoff, Phosphaten die für die Beständigkeit
Amid-, NH4- und N03- und Kalisalzen in Wasser der Suspension zweck-
Stickstoff, davon min- mäßige Art der Lagerung,
destens 40 Hundertteile insbesondere auf die
Nl-I4- und N0 3-Stickstoff Lagertemperatur,
16 0/o P205 Ammoniumphosphate;
gewerbsmäßig in den
Phosphat bewertet als Verkehr gebracht werden.
wasserlösliches P205
12 °/o K20 Kaliumchlorid, Kalium-
nitrat oder Kaliumsulfat;
Kali bewertet als was-
serlösliches K20
55 NPK-Dünger 22 °/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Aufschließen von Roh-
Stickstoff bewertet als phosphat mit Salpeter-,
NI !4- und N03-Stickstoff Schwefel- oder Phosphor-
8 0/o P205 Calcium-, Ammonium- säure, Ammonisieren
phosphate; und Zugeben von Kalium-
Phosphat bewertet als chlorid
wasser- und ammonium-
citratlösliches P 20 5,
davon mindestens
30 Hundertteile wasser-
löslich
12 °/o K2 0 Kaliumchlorid;
Kali bewertet als was-
serlösliches K20
5. Ziffer II Buchstabe A Nr. 10 a wird wie folgt geändert:
In Spalte 4 erhält der erste Abschnitt folgende Fassung:
,,Carbamid, Ammoniumsalze, Nitrate;
Stickstoff bewertet als Amid-, N1-I4- und N03-Stickstoff, davon mindestens 70 Hundertteile NH4- und
NOa-Stickstoff".
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
6. Ziffer II Buchstabe A Nr. 51 wird wie folgt geändert:
a) In Spulte 3 wird die Zahl „ 10" durch die Zahl „8" ersetzt;
b) in Spulte 4 wird im ersten Abschnitt die Zahl „60" durch die Zahl „40" ersetzt.
7. In Ziffer II Buchstabe B werden hinter den Nummern 2 und 6 b jeweils folgende Nummern 2 a und 6 c
eingefügt:
2a NP-Dünger- 10 °/o N Ammoniumphosphate; Lösen von ammonisierter Das Düngemittel darf nur
Lösung Stickstoff bewertet als Phosphorsäure und mit einem Hinweis auf
NH 4 -Stickstoff, Polyphosphorsäure in die für die Beständigkeit
34 °/o P2 O 5 Phosphat bewertet als Wasser der Lösung zweckmäßige
wasser- und ammonium- Art der Lagerung, ins-
citratlösliches P2Or;, besondere auf die Lager-
davon mindestens temperatur, gewerbs-
95 Hundertteile was- mäßig in den Verkehr
serlöslich, höchstens gebracht werden.
60 Hundertteile als
Polyphosphat
6c NP-Dünger- 18 °/o N Carbamid, Ammonium- Lösen von ammonisierter Das Düngemittel darf nur
Lösung salze, Nitrate; Phosphorsäure und mit einem Hinweis auf
Stickstoff bewertet als Polyphosphorsäure in die für die Beständigkeit
Amid-, NH4- und NO3- Wasser unter Zugeben der Lösung zweckmäßige
Stickstoff, davon min- von Ammoniumnitrat- Art der Lagerung, insbe-
destens 60 Hundertteile Harnstoff-Lösung sondere auf die Lager-
NI-:L1- und NO3-·Stickstoff temperatur, gewerbs-
18 °/o P2Ü5 Ammoniumphosphate; mäßig in den Verkehr
Phosphat bewertet als gebracht werden.
wasser- und ammonium-
citratlösliches P2O5,
davon mindestens
95 Hundertteile was-
serlöslich, höchstens
60 Hundertteile als
Polyphosphat
8. In Ziffer II Buchstabe B wird bei den Nummern 6 und 7 in Spalte 4 im zweiten Abschnitt die Zahl „35"
jeweils durch die Zahl „30" ersetzt.
9. In Ziffer II Buchstabe C wird hinter der Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt:
3a NK-Dünger- 20 °/o N Cürbamid, Ammonium- Suspendieren und Lösen Das Düngemittel darf nur
Suspcnsion salze, Nitrate; von Harnstoff, mit einem Hinweis auf
Stickstoff bewertet als Ammoniumsalzen, Kalk- die für die Beständigkeit
Amid-, NH4- und NO3- salpeter und Kaliumnitrat der Suspension zweck-
Stickstoff, davon min- in V\7asser mäßige Art der Lagerung,
destens 40 Hundertteile insbesondere auf die
NH4- und NO3-Stickstoff Lagertemperatur,
Kaliumnitrat; gewerbsmäßig in den
Kali bewertet als was- Verkehr gebracht werden.
serlösliches K 2 O
10. In Ziffer JI Bucbs1.ube D wird hinter der Nummer 5 folgende Nummer Sa eingefügt:
5a PK-Diin~Jer 12 1i/o P2 O 5 Calciumnatriumphos- Mischen von Glüh-
mit phat, Calciumsilicat; phosphat mit Kalium-
Magnesium Phosphat bewertet als chlorid und Magnesium-
alkalisch-ammonium- sulfat
citratlösliches P2O5
20 °/o K 2 O Kaliumchlorid;
Kali bewertet als was-
serlösliches K2O
5 °/o MgO Magnesiumsulfat;
Magnesium bewertet als
Gesaml-MgO
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1973 107
11. In Ziffer V Buchstabe C wird hinter der Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:
8 Mehr- B 0,30/oB wasserlösliche Salze Mischen wasser- Der Bleigehalt darf
spurennJhr- Cu 0,50/oCu und Chelate; löslicher Spuren- 20 mg je 1 kg nicht
stoffdlinger Fe 1 0/oFe Spurennährstoffe elementsalze unter überschreiten. Das
Mn 1,5 °/o Mn bewertet als Zugeben von Athy- Düngemittel darf nur
Zn 0,50/o Zn Gesamtgehalt lendiamintetra- in geschlossenen
essigsäure Packungen gewerbs-
mäßig in den Verkehr
gebracht werden;
durch Aufdruck oder
Einlegezettel ist auf
den Bargehalt und die
Anwendungszeit (zeit-
liche Wiederholung,
Stand der Vegetation)
und den Mengen-
aufwand je Flächen-
einheit hinzuweisen.
12. Ziffer VII Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Spalte 3 erhält folgende Fassung:
„a) Vinylacetat-Copolymerisat
b) Polyvinylpropionat-Polymerisat
c) Butadien-, Styrol-Copolymerisat";
b) Spalte 5 erhält folgende Fassung:
„a) Vinylacetat-Copolymerisat und Wasser
b) Polyvinylpropionat-Polymerisat und Wasser
c) Butadien-, Styrol-Copolymerisat und Wasser";
c) Spalte 6 erhält folgende Fassung:
,,Polymerisieren der Ausgangssubstanzen in Gegenwart anionischer oder nicht-ionischer Emulga-
toren, auch von Schutzkolloiden".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 de-s Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) NPK-Düngcr-Lösung (Ziffer II Buchstabe A Nr. 10 a der Anlage der Düngemittelverordnung) darf bis
zum 31. Dezember 1973 auch mit weniger als 70 Hundertteilen NH4- und NO3-Stickstoff gewerbsmäßig an-
geboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1973
im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits in den Verkehr gebracht worden ist und mindestens 25 Hun-
dertteile Amidstickstoff enthält.
(3) NPK-Dünger (Ziffer II Buchstabe A Nr. 51 der Anlage der Düngemittelverordnung) darf bis zum
31. Dezember 1973 auch mit einem Gehalt von 100/o K2O gewerbsmäßig angeboten, feilgehalten, verkauft
oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn er bis zum 30. Juni 1973 im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung bereits in den Verkehr gebracht worden ist.
Bonn,den 12.Februar 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesdnzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 1. 73 Verordnung TSF Nr. 1/73 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. 21 31.1.73 1. 3. 73
26. 1. 73 Verordnung Nr. 1 /73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 25 6. 2. 73 10. 2. 73
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 87/73 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 17. 1. 73 L 14 8
16. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 88/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 17.1.73 L 14'10
16. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 89/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 17.1.73 L 14/21
17. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 90i73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 1. 73 L 15/1
17. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 91/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 18, 1. 73 L 15./3
17. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 92./73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 18. 1. 73 L 15/5
Andere Vorschriften
9. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 49/73 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 11. 1. 73 L 10/9
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Post,rnschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bel!ägl 5,5 1/,.