1985
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1973 1 Nr. 110
Tag Inhalt Seite
21. 12. 7J Gesetz über die Gewiihrung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1985
21. 12. 73 Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs . . . . . . . . . . . . . . 1987
20. 12. 73 Verordnun!J über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den
Sees eh i ff,du1 s I rn ßc·n (Sportbootfü hrerscheinverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1988
W,11-1:i
21. 12. 73 Vc)rordnunq (iber die Ilöhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1974 .... • 1993
9500-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzbli!lt Teil II Nr. 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1994
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1994
Rt~cht.svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995
Gesetz
über die Gewährung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses
Vom 21. Dezember 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2
rates das folgendE~ Gesetz beschlossen: des Bundessozialhilfegesetzes oder ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen
§ 1 erhalten, die das Bundesversorgungsgesetz für
(1) Zum einmaligen Ausgleich von Härten, die entsprechend anwendbar erklären;
durch den Anstieg der Preise für leichtes Heizöl 3. deren monatliches Einkommen das Zweieinhalb-
verursacht werden, wird ein Heizölkostenzuschuß fache des auf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundes-
(Zuschuß) nach Maßgabe, dieses Gesetzes gewährt. sozialhilfegesetzes festgesetzten Regelsatzes nicht
übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 160
(2) Der Zuschuß wird ~Jewährt, wenn Deutsche Mark für jede weitere Person, die im
1. leichtes Heizöl in der Zeit vom 15. Oktober 1973 Haushalt des Berechtigten lebt und von ihm
bis zum 14. April 1974 zum Beheizen von eigen- überwiegend unterhRlten wird.
genutztem Wohnrullm bezogen worden ist oder (2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1
2. bei Sammel- oder Fernheizung sich die Heizungs- Nr. 3 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bun-
kosten für eigengenutzlcn Wohnraum wegen des dessozialhilfegesetzes.
Anstiegs der Preise für leichte,S Heizöl, das in (3) Werden in dem in § .1 Abs. 2 bezeichneten
diesem Zeitraum bezo9tm worden ist, erhöht Zeitraum nicht mehr als zweihundert Liter leichtes
haben oder erhöhen werden. Heizöl bezogen, wird kein Zuschuß gewährt.
§ 2
§ 3
Der Zuschuß beträgt für Haushalte mit einer Per-
(1) Den Zuschuß erhi:lltPn alleinst(!hende Personen son 100 Deutsche Mark. Er erhöht sich für jede
und Haushalls vorstände, weitere im Haushalt lebende und bei der Ermittlung
1. denen für einen Zeit.raum innerhalb der in § 1 des Wohngeldes oder des Einkommens nach § 2 be-
Abs. 2 bezeichneten Frist Wohngeld nach dem rücksichtigte Person um 50 Deutsche Mark bis zu
Zweiten Wolrngc!ld~Jf!selz ~Jewährt worden ist; einem Höchstbetrag von 300 Deutsche Mark.
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 4 § 6
Wird ntlchqcwicsen, daß in dem in § 1 Abs. 2 be- Zu Unrecht empfangene Zuschüsse sind zurückzu-
zeichneten Zeitraum leichtes Heizöl für mehr als zahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Ge-
1 500 Deutsche Mark bezogen und verbraucht wor- währung des Zuschusses vom Empfänger zu ver-
den ist, so können neben dem sich aus § 3 ergeben- treten ist.
den Betrag bis zu 70 vom Hundert des 1 500 Deut-
§ 7
sche Mark überstei9enden Betrages erstattet werden,
wenn und soweit dies zum Ausgleich besonderer Zuschüsse, die von einem Land bezahlt worden
Härten erforderlich ist. Entsprechendes gilt für sind, werden ihm vom Bund zu zwei Dritteln er-
Wohnraum, der durch Sammel- oder Fernheizung stattet.
beheizt wird. § 8
§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist leichtfertig im Zusammenhang mit der Beantragung
bis zum 30. Juni 1974 an die von der Landesregie- eines Zuschusse,s
rung beslimmle Stelle zu richten. 1. eine unrichtige Rechnung oder Bescheinigung nach
(2) Der Bezug des leichten Heizöls ist nachzu- § 5 Ahs. 2 ausstellt oder
weisen 2. a) eine unrichtige Rechnung oder Bescheinigung
1. durch Vorlage der Rechnungen, auf denen die nach § 5 Abs. 2 vorlegt oder
Nummern der Erlaubnisscheine zum Bezug und b) eine unrichtige Versicherung nach § 5 Abs. 3
zur steuerbegünstigten Verwendung von Gasöl abgibt.
zum unmittelbaren Verheizen nach § 8 Abs. 2 des
Mineralölsleuer9esetzes (Heizölerlaubnisschein) (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
vermerkt sind, kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche
2. bei an eine Sctmmel- oder Fernheizung ange- Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
schlossenem Wohnraum durch Vorlage einer Be- kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
scheini9ung, aus der sich ergibt, daß für die Hei-
zung in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Frist leich- § 9
tes Heizöl bezogen worden i,st oder daß sich die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Heizungskosten für diesen Zeitraum wegen des
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Anstiegs der Preise für in dieser Frist bezogenes
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
leichtes Heizöl erhöht haben oder erhöhen wer-
den.
§ 10
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist schrift-
lich zu versichern, daß der Wohnraum mit leichtem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Heizöl beheizt wird. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 110 Tug der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973 1981
Gesetz
über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Vom 21. Dezember 1973
Der Bundesta~J hal mit Zustimmung des Bunde,s- § 6
ra tes das folgende Gesetz beschlossen: (1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach
§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
§ 1 deszwecke (StatGes) an die fachlich zuständigen
Uber den grenzüberschreitenden Straßengüterver- obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von
kehr wird eine Bundesstatistik durchgeführt. diesen bestimmten Stellen ist auf Anforderung zu-
lässig.
§ 2 (2) Die §§ 12 und 13 des Gesetzes über die Sta-
Die Statistik erstreckt sich auf alle Fahrzeuge des tistik für Bundeszwecke sind auf Personen, die bei
Straßengüterverkehrs, die beladen oder leer im Ver- Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben zuge-
kehr zwischen dem Geltungsbereich des Gesetzes leitet werden, entsprechend anzuwenden.
und dem Ausland oder im Durchgangsverkehr in
den Geltungsbereich des Gesetzes ein- oder aus
diesem ausfahren. § 7
§ 3 Die Durchführung der Statistik obliegt im Rah-
Es werden folgende Tatbestände erhoben: men der für die Bundesstatistiken geltenden Bestim-
mungen dem Kraftfahrt-Bundesamt.
1. Angaben über die Art, di,e Größe und das Hei-
matland der Transportfahrzeuge und der Trans-
portgefäße;
§ 8
2. die Nationalität und das amtliche Kennzeichen
des Motorfahrzeugs; Die Vorschriften über die statistische Erfassung
aller Beförderungsleistungen im gewerblichen Güter-
3. die Verkehrsart; fernverkehr und im Werkfernverkehr nach §§ 57
4. die Länge der im Inland zurückgelegten Fahr- und 52 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der
strecke; Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert
5. der Beladeort und das Beladeland;
durch da,s Zweite Gesetz zur Änderung des Güter-
6. der Entlcideorl und das Entladeland; kraftverkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bun-
7. die Art der beförderten Güter; desgesetzbl. I S. 2149), bleiben durch dieses Gesetz
unberührt.
8. das Bruttogewicht der Ladung, getrennt nach
Güterarten. § 9
§ 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Auskunftspflichlig sind die Fahrzeugführer. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5
Anmeldestellen sind cHe Grenzzollstellen und an- § 10
dere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Dieses Gesetz tritt zwei \Vochen nach seiner Ver-
Stellen der Zollverwallung. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten
auf den Seeschiffahrtstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung)
Vom 20. Dezember 1973
Auf Grund der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1107), erteilte Fahrerlaub-
und Satz 2 sowie des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über nis steht einer Fahrerlaubnis im Sinne des Ab-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- satzes 1 gleich. Ein nach dieser Verordnung aus-
schiffohrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II gestellter Motorbootführerschein gilt als Sportboot-
S. 833), zuletzt geändert durch § 70 des Gesetzes führerschein im Sinne des Absatzes 2.
über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1834), und des § 36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnunqswldrigkeiten vom 24. Mai §2
1968 (Bundc~sgesetzbl. I S. 481) wird, hinsichtlich Eignung und Befähigung
des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer
der Finanzen, verordnet:
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. körperlich, geistig und auf Grund seines bis-
§ 1
herigen Verhaltens im Verkehr zum Führen eines
Fahrerlaubnis Sportbootes geeignet ist und
(1) Wer auf den Seeschiffahrtstraßen im Sinne 3. seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes
des § 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom nachgewiesen hat.
3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641), geändert Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-
durch die Verordnung vom 7. Juli 1972 (Bundes- det haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung
gesetzbl. I S. 1169), ein Sportboot führen will, be- des gesetzlichen Vertreters. Die Unterschrift in der
darf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Ausgenommen Zustimmungserklärung muß amtlich beglaubigt sein.
sind
1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses der Grup- (2) Ungeeignet zum Führen eines Sportbootes ist,
pen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbil- wer über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farb-
dungsordnung vom 19. August 1970 (Bundes- unterscheidungsvermögen verfügt oder zur Trunk-
gesetzbl. I S. 1253) oder eines sonstigen vom sucht neigt. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann
Bundesminister für Verkehr anerkannten amtli- die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse
chen deutschen Befähigungszeugnisses zum Füh- verlangt werden. Als ungeeignet kann angesehen
ren eines wasserf ahrzeugs auf den Seeschiffahrt- werden, wer wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs
straßen, rechtskräftig bestraft worden ist oder wiederholt
2. ausländische Inhaber eines von einem anderen mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen
Staat ausgestellten und vom Bundesminister für Schiff ahrtpolizeivorschriften begangen hat.
Verkehr anerkc:mnten amtlichen Befähigungszeug- (3) Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet
nisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf sind oder die nach Absatz 2 Satz 3 als ungeeignet
Seeschiff ahrtstraßen, angesehen werden können, kann die Fahrerlaubnis
3. Führer von Sportbooten, die mit einem Motor unter Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind
ausgerüstet sind, der eine Dauerleistung B nach im Sportbootführerschein zu vermerken. Tritt nach
dem Normblatt DIN 6270 des Deutschen Normen- dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung
ausschusses von 5 PS oder weniger abgibt, sowie der körperlichen Eignung ein, können nachträglich
Sportbooten ohne Motor. Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be- dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren
scheinigung nach dem Muster der Anlage (Sport- ausgeglichen werden können. Für die Erteilung der
bootführerschein) nachzuweisen. Der Sportboot- Auflagen und deren Uberwachung ist der Prüfungs-
führerschein oder ein in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ausschuß zuständig, der die Fahrerlaubnis erteilt
bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen oder erteilt hat.
von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle
§3
befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
zuhändigen. Prüfung
(3) Eine nach der Motorbootführerscheinverord- Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist
nung vom 17. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 731), durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung soll
geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober zeigen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973 1989
der für dils Führen eines Sportbootes maßgebenden den und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen
schiffahrtpol izei liehen Vorschriften und die zur Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände be-
sicheren Führun9 eines Sportbootes auf den See- stimmt der Bundesminister für Verkehr den Sitz der
schiffahrtstraßen erforderlichen nautischen und Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzenden
technischen Kenntnisse ha l und zu ihrer praktischen und deren Stellvertreter. Die Beisitzer werden von
Anwendung fi.ihiq ist. den beauftragten Verbänden aus ihnen angehören-
den Vereinen und von den zuständigen Wasser- und
§4
Schiffahrtsdirektionen benannt. Nach Anhörung der
beauftragten Verbände kann der Bundesminister für
Beauftragung Verkehr die Bestellung des Vorsitzenden und der
Der Deut.sehe Moloryachlverband und der Deut- stellvertretenden Vorsitzenden eines Prüfungsaus-
sche SerJler-Verband werden beauftragt, nach Maß- schusses widerrufen oder zurücknehmen.
gabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durch- (2) Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des
führung vom Bundesminisler für Verkehr erlassenen Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter,
Richtlinien gcnieinsilm über Anträge auf Zulassung einem von den beauftragten Verbänden und einem
zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfungen abzuneh- von der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek-
men, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführer- tion benannten Beisitzer abgenommen, die mit
scheine <1uszuslellen sowie nach § 10 Kosten zu er- Stimmenmehrheit beschließen.
heben. Sie uni.erstehen hif~rbc~i der Fachaufsicht des
Bundesministers l ür Verkehr, der sich bei der Durch- (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder
führung der Fachaufsicht über die Prüfungsaus- sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und
schüsse der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen leitet die Prüfung. Uber den Prüfungsverlauf ist
Aurich, Bremen, Hambur9 und Kiel bedient. Die Zu- eine Niederschrift aufzunehmen.
ständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen (4) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat
bestimmt der Bunclesrninister für Verkehr. der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer
zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muß. Der
Prüfungsausschuß kann ein Sportboot ablehnen,
§5
wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund
Antrag seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder
Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. Das
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Er-
gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den
teilung der Fahrerlaubnis sind an den Prüfungs-
Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der
ausschuß (§ 6 Abs. 1) zu richten, bei dem der Be-
praktischen Prüfung auszuführenden Manöver er-
werber die Prüfung ablegen will. Der Antrag muß
forderlich sind.
folgende Angaben, Erklärun9en und Unterlagen
enthalten: (5) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähi-
1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und gung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen,
Anschrift, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein
Sportbootführerschein auszustellen. Besteht ein Be-
2. ein Lichtbild in der Größe 38 X 45 mm, das den werber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die
Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil er- Prüfung als nicht bestanden. Bei Nichtbestehen
kennen läßt, kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf eines
3. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Monats abgenommen werden.
Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen,
4. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungs- §7
zeugnisses nach § 28 Abs. 5 des Bundeszentral-
registergesc~tzes zur Vorlage beim Prüfungsaus- Ersatzausfertigung
schuß beantragt worden ist, Ist der Sportbootführerschein unbrauchbar gewor-
5. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaub- den oder wird glaubhaft gemacht, daß er verloren-
nis für Sportboote bereits einmal entzogen gegangen ist, stellen die beauftragten Verbände auf
worden ist, Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche
zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene
6. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht
Sportbootführerschein ist abzuliefern.
vollendet haben, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters (§ 2 Abs. 1).
§8
(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zu-
gelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Entziehung der Fahrerlaubnis
Unterlagen und das Führunqszeugnis nach Absatz 1 (1) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der
Nr. 4 vorliegen. Inhaber
§6 1. körperlich, geistig oder auf Grund seines Ver-
haltens im Verkehr zum Führen von Sportbooten
Prfüungsausi;chuß und Abnahme der Prüfung nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
(1) Für clie Zulassung zur Prüfung und deren Ab- geeignet ist,
nahme wcrclen Prüfun9silus:-;chüsse bestellt, die aus 2. sie durch wissentlich falsche Angaben erschli-
einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzen- chen hat,
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder 5. für die Entziehung der Fahrerlaubnis 24,- DM
Bestechung erwirkt hat oder 6. für die nachträgliche Erteilung von
4. eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit der Auflagen nach § 2 Abs. 3 10,- DM
Fahrerlaubnis verbunden war. 7. Reisekosten für die Prüfungsmitglieder
Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber Bei unentschuldigtem fernbleiben eines Bewerbers
zum Führen von Sportbooten ungeeignet ist, so von der Führerscheinprüfung wird eine Gebühr von
kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeug- 20,- DM erhoben.
nisse verlangt werden.
(2) Die Kosten werden, ausgenommen im Falle
(2) Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden, des Absatzes 1 Nr. 4 und Nr. 5, von den Prüfungs-
wenn der Inhaber nach der Erteilung wegen Gefähr- ausschüssen im Auftrage des Bundesministers für
dung des Schiffsverkehrs rechtskräftig bestraft wor- Verkehr festgesetzt und eingezogen. Im Falle des
den ist oder wiederholt mit Geldbuße geahndete Zu- Absatzes 1 Nr. 4 werden die Kosten von den beauf-
widerhandlungen gegen Schiffahrtpolizeivorschriften tragten Verbänden im Auftrage des Bundes-
begangen hat. ministers für Verkehr, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5
(3) Für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist die Wasser- festgesetzt und eingezogen.
und Schiff ahrtsdirektion Bremen zuständig.
§ 11
(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsaus-
schüsse und die Schiffahrtpolizeibehörden haben Uberwachung
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen alle Die Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie
Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Ent- einen gültigen Sportbootführerschein oder ein aner-
ziehung rechtfertigen können. kanntes Befähigungszeugnis mitführen oder die nach
(5) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. § 2 Abs. 3 erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt
Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung den Schiff ahrtpolizeibehörden. Schiff ahrtpolizeibe-
unverzüglich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion hörden sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Bremen abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Aurich, Bremen, Hamburg und Kiel sowie die ihnen
Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter und
sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet wor- das Kanalamt Kiel-Holtenau; diese bedienen sich der
den ist. Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder
nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem
(6) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
Bund und den Ländern über die Ausübung der schiff-
kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung
fahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1
eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.
Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
§9 auf dem Gebiet der Seeschiffahrt).
Verzeichnis § 12
(1) Die beauftragten Verbände führen gemeinsam Ordnungswidrigkeiten
ein Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. In
das Verzeichnis sind das Datum der Fahrerlaubnis (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
und gegebenenfalls der Verlust des Sportbootfüh- des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
rerscheins und das Datum der Erteilung einer Er- Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
satzausfertigung des Sportbootführerscheins einzu- oder fahrlässig
tragen; bei Entzug der Fahrerlaubnis sind auch der 1. entgegen § 1 Abs. 1 ein Sportboot führt, ohne die
Grund sowie die Frist zu vermerken, innerhalb dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben,
derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden 2. als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes an-
darf. ordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug
(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
an die Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und (§ 1 Abs. 1) nicht hat,
Polizeibehörden erteilt werden, soweit dies im 3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 den Sportbootführer-
öffentlichen Interesse liegt und gesetzliche Vor- schein, ein in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 be-
schriften nicht entgegenstehen. zeichnetes Befähigungszeugnis oder einen nach
§ 1 Abs. 3 anerkannten Motorbootführerschein
§ 10
beim Führen von Sportbooten nicht mitführt oder
Kosten einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlan-
(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden gen zur Prüfung nicht aushändigt,
erhoben 4. einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Abs. 3 zu-
1. für die Ablehnung eines Antrages 16,- DM widerhandelt oder
2. für die Abnahme der Führerscheinprü- 5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Ent-
fung 46,-DM ziehung der Fahrerlaubnis den Sportbootführer-
3. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis schein nicht abliefert.
nach Prüfung oder für die Ausstellung (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
einer Ersatzausfertigung nach § 7 20,- DM dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
4. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich,
ohne Prüfung nach § 13 14,- DM Bremen, Hamburg und Kiel übertragen.
Nr. 110 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973 1991
§ 1] § 14
Erteilung einer rahrerhmbnis ohne Prüfung Berlin-Klausel
(1) Ce~Jen VorL:_1ge eines nach bisheriger Ubung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
bis zum Td~Jc der Verkündung dieser Verordnung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
vom ÜE:'ULschen Motoryachtverband oder vom Deut- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
schen Segler-Verband erteilten Fertigkeitszeugnis- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
ses für Segelboole mit Hilfsmotor wird von den be- Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
auftragten Verbänden gemeinsam innerhalb eines
Jahres nach Inkrnfttreten der Verordnung eine Fahr-
§ 15
erlaubnis ohne Ablegung einer Prüfung erteilt, so-
fern die Voraussetzungen, nach denen dieses Fertig- Inkrafttreten
keitszeugnis erteilt worden ist, den Anforderungen Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der §§ 1
dieser Verordnung enlsprochen haben. und 12 für Führer von Segelbooten mit Hilfsmotor
(2) Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses von mehr als 5 PS, am 1. Januar 1974 in Kraft; am
der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und gleichen Tage tritt die Motorbootführerscheinver-
AusbildunrJsordnung, eines amtlichen Motorbootfüh- ordnung vom 17. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. II S.
rerscheins oder eines sonstigen nach § 1 Abs. 1 731), geändert durch die Verordnung vom 21. Okto-
Satz 2 Nr. 1 anerkannten amtlichen deutschen Befä- ber 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1107), außer Kraft.
higungszeugnisses können die beauftragten Ver- Die §§ 1 und 12 treten für Führer von Segelbooten
bände gemeinsam auf Antrag eine Fahrerlaubnis er- · mit Hilfsmotor von mehr als 5 PS am 1. April 1974
teilen. in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage zur Sportbootführerscheinverordnung
Riicl11,cite Vorderseite
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
'rlw lioldcir ol lhis licc1wc is cntitlcd lo operale
,my mol:or--cquippcd yucht on the watcr ways
for Sednoinn vesscls d!Hl on !hc COdslal walers.
(§ 1 of I lic ;crrnan yi:tdll !icence regulations (Bundesadler)
of l)(~('()llilw1 20, D73, issucd by the Federal
Minisl.('r of Transpo!I, puhlished in Bundesgesetz- SPORTBOOT-
blatt J p. l !!BB)
Le dötenteur de ce cerUfical. de capacite est auto-
FOHRERSCHEIN
rise ü conduire un bateau de plaisance
sur Ies voies d'eau maritimes et sur ]es voies navi-
gdbles du littoral.
(§ 1 du decret allem.and concermmt la conduite des
bnteaux de pla.isance, rendu par le Ministre Federal
· des Transports en date du 20 decembre 1973 et
publi.<'! dctns Bundesgesetzblatt I, p. 1988)
105 mm
Innenseiten
Ilerrn
Frau
Früulcin
geboren am:
Lichtbild
w~boren in:
wohnhaf"t in: (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)
wird hiermit der SporlbootJührerschcin
Nr. (Ort und Datum der Ausstellung)
erteilt Der Inhaber ist bcrechti9t, ein Sportfahrzeug
crnJ den Seeschiffahrtstraßen der Bundesrepublik
Deutschfond zu führen (§ l der Sportbootführer- Der Bundesminister für Verkehr
sdwinvc!rordnunq vom 20. D<'ZPrnber 1973, Bundes- I. A.
ueselzbl. l S. 1988) Deutscher Motoryachtverband e, V.
/\ ullduen rnHh § 2 Abs, 3 d(~r Sportbootführerschcin- Deutscher Segler-Verband e. V.
verordnung
(Unterschrift)
210 mm
f'fr. 110 Tilg der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973
Verordnung
üher die Höhe der Beiträge der BinnenschHfahrt
im Haushaltsjahr 1974
Vom 2 l. Dezember 1973
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 65) wird nach Anhörung der Ver-
bdnde der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr
1974 0,21 vom Hundert des von ihnen für jede
Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 70, ausgegeben am 28. Dezember 1973
Tag Inhalt Seite
19. 12. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/74 - Änderungen zum
1. Januar 1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1829
20. 12. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/74 - Zollkontingent 1974
für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1865
20. 12. 73 Vierte Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Dien-
sten und Einrichtungen der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1866
20. 12. 73 Verordnung zu dem Protokoll vom 2. Februar 1973 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durch-
führung des Kulturabkommens vom 23. Oktober 1954 auf dem Gebiet der Steuern und
Zölle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(ßundcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 12. 73 Drille Änderungsverordnung zur 7. BAA-Lei-
stungsDV-LA 239 21. 12. 73 22. 12. 73
621-1-BAALDV 7
20. 12. 73 Verordnung über die Grundsätze für die Ver-
teilung des Gemeinschaftszollkontingents 1974 für
Werkblei 242 29. 12. 73 30. 12. 73
Nr. 110 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973 1995
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die: mil ili1c~r Veröflc:nUidnmu im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi!Jclh,m~ l-Zl: 1 li!swirlc-;<1ml'\eit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1t11m 111Hl Br-z1·i,l1nung der Red1tsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
VorsduiHen iür die Agrarwirtschaft
].12. n , 73 der Kommission zur Festset-
1:, c-h!P r bg ieß und Fein-
l(1 >(J(Jf·n <111 Vv' ;'ndhmen Abschöpfungen
der hnlul1r 4. 12. 73 L 333/15
3. 12. Tl •/(' j( '1 d ll lJ I i' 1 11: \'V ( ',1 rk, Kon1n1ission (iber die Fest-
~<'l/.llll(/ ,/PI 111 ,'111 bei der Einfuhr
i til (; (' i I I ' i d l' ·\ l (' r,•,,H,nh,n+ werden 4. 12. 73 L 333/17
3. 12. 73 \'crnrd1111!HJ ;I 1\,,,. 'Uid B d<'r Kommission zur Änderung
der i)('i '1('r L1-,{1ilt1i1q i(ir Celr idc a!l'.r:nwendenden Berichti-
qu1tq 4. 12. 73 L 333/19
3. 12. 73 V(•rordnu11q :l2l)•l 7J der Kommission über die Fest-
'-;(~IZllJl(j (i('J 1111w11 hc•i dn l'.inlulir von V\Teißzucker
und Rohz11i k('1· 4. 12. 73 L 333/21
30. 11. 73 Vernrdnu!HJ .iF\1\/Cj '\Jr. '.l2G:i7J der Kommission über die
Durchliil1runq ei111~r ,,c:nic,·•-" 1111 nrr zur Bereitstellung von
So r li u m Md i s n n d W <' i c h e z e n als Hilfeleistung für ,v
die 4. 12. 73 L 333/22
3. 12. 73 32füi 7.1 der Kommission zur Festset-
d('I' Produktionsabqabe für das Zuckerwirt-
1'.ll:3 und des durch die Zuckerhersteller zu
BPlril9cs d!! die Verkäufer von Zuckerrüben 4. 12. 73 L 333/25
3. 12. 73 Nr. TW7 73 des Rales zur Verlängerung
V0rordnung (EWG) Nr. 2716/72 zur Fest-
Jeg1rnq df~r Crundre~wln für die Maßnahmen zur Steigerung
des B 11 1 1. (' r \'er h r" u c 11 s bei bestimmten Verbrauchergrup-
pen 5. 12. 73 L 334/1
4. 12. 73 Verordnung (E\IVG) Nr. 3268/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ce! rt>ide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
q r i e ß von Weizen oder Roqgen anwE!ndharen Abschöpfungen
bei der Einfuhr 5. 12. 73 L 334/2
4. 12. 73 V(•r<Hdnun~J Nr. 32Gfli73 der Kommission über die Fest-
setzung der die den Ahschöplungen bei der Einfuhr
fiir C (' t r c i d r•, \1 r, h l und YI a l z hinzugefügt werden 5. 12. 73 L 334/4
4, 12. 73 Verurdnun~j Nr. T!.70 73 der Kommission zur Änderung
der bei der lun<J !ü1- Cetreide dnzuwendenden Berich-
Ugung 5. 12. 73 L 334/6
4. 12. 73 Vcrord11ung 3271 '73 der Kommission über die Fest-
,;elzunq dct _,,,,,.au1,v1,,. lwi der Einfuhr von Vv'eißzucker
und RrllJ1uckcr 5. 12. 73 L 334/8
4. 12. 73 \i(•rurdnunct (EVv'Cl Nr. :tz72 73 der Kommission zur Festset-
zunq dc-r durchsd1n l]iclwn Enc11gerpreisc für Wein 5. 12. 73 L 334/9
4, 12. 73 \'er(irdnun(J :i'.273/7:i dPr Kommission zur Festset-
d,,,- \ l,schöpfun9 hei der Einfuhr für
0 l v (' ll ö1 5. 12. 73 L 334/11
5. 12. 73 Vcrurclnu11(J ([\,V( Tn4/73 der Kommission :.mr Festset-
der dui Ct'ir(•id(•, rvrehle, Crobgrieß und Fein-
r (' II '- 011 Vv'ci','1'!·1 i<oqqPn <111v.,r('!HlbarPn Abschöpfungen
der Liiiluhr 6. 12. 73 L 337/1
5. 12. 7J V1·rnrclrn111(J '<r. :n7:i73 dc'r l<rrn1n1ission über die Fest-
d(•r Pr:irni,•11, die (fon Ahschüplungen bei der Einfuhr
i iir C (' 1 c i de, M I nncl 1\,1 l 1. hinzuuefügt werden 6. 12. 73 L 337/3
5. 12. 7] (l!WC) ~-h TDh17J der Ko1nmis·sion zur Anderung
der bei rle1 ! 111irJ ! i1r C t~ 1. r e i de c_1nzuwPndenden Berichti-
q ll ll \~ 6. 12. 73 L 337/5
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dell.um und B<)zciclinung cler Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5, 12. 7:l Verordnung (EW(;) Nr, 3277/73 der Kommission über die Fest-
sctzu1HJ d<'r /\bsd1öp1tmnen bei der Einfuhr von Weißzucker
uncl Roli'/.ucker 6. 12. 73 L 337/7
5. 12, Tl Veronfnun!J (LWG) Nr. 327H/73 der Kommission über die Fest-
selzunq der Abschöpfung bei dm Einfuhr von Melasse 6. 12. 73 L 337/8
5, 12. 73 Verordnunu (L-:WC) Nr, 3279/7:3 der Kommission zur Festset-
zunn der Ersl<1llunq bei der Ausfuhr in unveründertern Zustand
für W(~il:iz11ckt!r und Rohzucker 6. 12, 73 L 337/9
4. 12. 73 Verordnu1HJ (EWC) Nr. 3280/73 der Kommission Einfüh-
rung 1,iner Heiwlunq über die Vorausfestsel.zung des Beitritts-
c1us!Jkichslwl 1rnd zur ,::,;:,,,.,nct.Luc11' 1 df:.r Durchführm19s-
lwst.irnn1111"JPII Rn9elunn für Erzeuqnisse des
Celr<•id<'-· 1111<1 I<(\ ektors 6. 12. 73 L 337/11
5, 12, 7:l Verordn unq (l(WC) Nr. 3281/73 der Kommission Durcb-
fiihnmiJ eirH'i /\ usscl1 reihunu der !\.usl11hrabschöpfung für
Weicllwc•izen 6. 12. 73 L 337/17
5. 12, Tl Verord11un1J (EWC) Nr. 3282/73 der Kornrnission bezürJlich der
Definition voI1 Verschnil.l und VVeinbereitung 6, 12, 73 L 337/20
5. 12. 7:l Verordnung (EWG) Nr. 32B3/73 der Kommission zur Festset-
zung des Cnrndbetrr1~Js der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und lwsti rnmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 6. 12. 73 L 337/22
5. 12, 73 Verordnung (EWG) Nr. 32B4/73 der Kommission zur Änderung
des Betrnues der Beihilfe für Raps - und Rübsens amen 6. 12, 73 L 337/24
5. 12. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 3285/73 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen 6. 12. 73 L 337/26
5. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr, 3286/73 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 6. 12. 73 L 337/28
6. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3289/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 7. 12. 73 L 338/4
6. 12, 73 Verordnunn (EWG) Nr. 3290/73 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge t r e i d e, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 12. 73 L 338/6
6. 12. 73 VerordnmlfJ (EWG) Nr, 3291/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
BerichUgung 7, 12. 73 L 338/8
6, 12. 73 Verordntm~J (EWG) Nr, 3292/73 der Kommission zur Festset-
zung der für Getre.ide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
q r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 7, 12. 73 L 338/10
6. 12. 73 Veronlmmg (EWC) Nr. 3293/73 der Kommission zur Festset-
zunq der hei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 7. 12. 73 L 338/13
6, 12, 7'.3 Vernrdnunq (EWG) Nr, 3294/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prünii<!n ,Jls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und 13 r u c h r <' 7. 12. 73 L 338/15
G. 12. Tl Verordnung (EWG) Nr. 3295/73 der Kommission zur Festset-
zung der Ersl<lll.tmgen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 7. 12. 73 L 338/17
6. 12, 7J Verordnung (EWG) Nr, 3296/73 der Kommission zur Festset-
zmig der bei der ErstaHun9 für Reis und Bruchreis anzu-
wencl<-,nden Berichl.igun{l 7. 12. 73 L 338/19
G. 12, 73 Verordnung (EWC) Nr. 3297/73 der Kommission über die Fest-
selzunq der A bschöpfunuen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 12. 73 L 338/21
6. 12. 73 Verord11un9 (EWC) Nr. 329B/73 der Kommission zur Festset-
zung der ;\ bschüpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ilUSfJeWil(hscn<!n Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen ge!ro,efü!S Rindfleisch 7. 12, 73 L 338/22
6. 12. 7:3 Verordnunu (EWG) Nr. 3299/73 der Kommission zur Festset-
zung der /\bschüpl.ungen bei der Ausfuhr im Getreide-·
sektor 7. 12. 73 L 338/25
Nr. 110 ---• Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973 1997
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Europäischen Gemeinschaften
Dc1Lum und ßczciclrnung dc!r Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
6. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3300/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöplungen bei der Ausfuhr im Reissektor 7. 12. 73 L 338/28
6. 12. 73 VE!rordnung (EWG) Nr. 3301/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 über die Gültigkeitsdauer
dn l:infuhrlizenzc'n mit Vorausfestsetzung für Olivenöl 7. 12. 73 L 338/30
6. 12. 73 Vc,rordnunq (EWG) Nr. 3302/73 der Kommission zur Änderung
der VerordnunrJ (EWG) Nr. 193/70 mit Durchführungsbestim-
munqcn fiir die Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung
von /\plelsincn und Mand,Jrinen aus der Gemeinschafts-
cr1/.t)llijl11HJ 7. 12. 73 L 338/31
Ci. 12. 7:3 V<'roic!11u1HJ (EWG) Nr. '.l:l03/73 der Kommission zur Festset-
z1111cr der Rdcn,11:;.pn,ise für Süßorangen für das Wirt-
sd1;iflsjiJhr 1!J7:J/l!J74 7. 12. 73 L 338/32
fi. 12. 7:3 Vl'ronlnunq (EWC) Nr. 3304/73 der Kommission zur Abwei-
dnJ1Jq von dnr Vc>ronlnung (EWG) Nr. 1437/70 .über die Lager-
vc·rtr:iql) fiir Tc1felwein 7. 12. 73 L 338/34
6. 12. 73 VerordnurHJ (EWC) Nr. 3305/73 der Kommission zur Gewäh-
rtrJHJ von Beihilfen fltr die kurzfristige private Lagerhaltung in
lwslimrnlcn W<:inbc1uzonen 7. 12. 73 L 338/35
6. 12. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 3306/73 der Kommission zur Änderung
der db J\us~Jl<:ichsbel.rljge für die Erzeugnisse des Getreide-
und R <)iss<! k 1. o 1· s dl1Zll wendenden Beträge 7. 12. 73 L 338/36
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3307/73 der Kommission zur Festset-
,.ung der cJuf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einruhr 8. 12. 73 L 339/1
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3308/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prürnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G c Lr e i d c, M eh I und M a I z hinzugefügt werden 8. 12. 73 L 339/3
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3309/73 der Kommission zur Änderung
d(\r bei der Erslal.Lung für Getreide anzuwendenden Berich-
ti~Jung 8. 12. 73 L 339/5
7. 12. 73 Vcronlmmg (EWG) Nr. 3310/73 der Kommission über die Fest-
sdzunrJ der A bschöpfungcm bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o }J zuck er 8. 12. 73 L 339/7
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3311/73 der Kommission zur Festset-
zunq der A bschöpfungcn bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
ti g c n Erzeugnissen 8. 12. 73 L 339/8
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3312/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für D I s a a t e n 8. 12. 73 L 339/10
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3313/73 der Kommission zur Festset-
zung des WeltmcJrktpreises für Raps- und Rübsensamen 8. 12. 73 L 339/12
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3314/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Olivenöl 8. 12. 73 L 339/14
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3320/73 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w c i z e n als Hilfeleistung für die Republik Sri Lanka 8. 12. 73 L 339/21
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3321/73 der Kommission zur Änderung
der Wührungsausgleichsbeträge für die von der Verordnung
(EWG) Nr. 1059/69 erfaßten Waren 8. 12. 73 L 339/24
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3322/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
s c kt o r s 8. 12. 73 L 339/29
7. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3323/73 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 8. 12. 73 L 339/31
10. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3324/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 11.12.73 L 340/1
10. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3325/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 12. 73 L 340/3
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und ßc1/,eiclrnung dc~r Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 12. 73 Verordnung (EWG} Nr. 3326/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.d Uung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 11. 12. 73 L 340/5
10. J 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3327/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Ahschöplungt>.n bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zu c k er 11. 12. 73 L 340/7
10. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3328/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grnndbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 11. 12. 73 L 340/8
10. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3329/73 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 11. 12. 73 L 340/10
1 J. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3330/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 12. 12. 73 L 341/1
1 J. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3331/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge t r e i d e , Mehl und M a I z hinzugefügt werden 12. 12. 73 L 341/3
11. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3332/73 der Kommission zur Änderung
der bei (for Erst.c1ttung Jür Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12. 12. 73 L 341/5
11. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3333/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh zuck er 12. 12. 73 L 341/7
11. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3334/73 der Kommission zur Festset-
zun~J der durchsclrnitllichen Erzeugerpreise für Wein 12. 12. 73 L 341/8
11. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3336/73 der Kommission zur Festset-
zung des CrundlH!trags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bcstim rntcn anderen Erzeugnissen des Zucker -
scktors 12. 12. 73 L 341/16
11. 12. 73 Vcronlnung ([WC) Nr. 3337/73 der Kommission zur Änderung
der Abschöpinngen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 12. 12. 73 L 341/18
11. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3338/73 der Kommission zur Änderung
der ErslaU.ungcn bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis-
v P r c1 r h e i t u n fl ,; e r z c u g n i s s e n 12. 12. 73 L 341/21
11. 12. 73 V crordnung (EWG) Nr. 3339/73 des Rates zur Festsetzung der
Auslösungspreise für Tafelwein für den Zeitraum vom
1G. Driz(~rnlwr rnn bis 15. Dezember 1974 13. 12. 73 L 342/1
12. 12. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3340/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Cctreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 13. 12. 73 L 342/2
12. 12. 73 Veronlnung (EWC) Nr. 3341/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prfönien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Jiir Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 13. 12. 73 L 342/4
12. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3342/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.a ltung lür Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 13. 12. 73 L 342/6
12. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3343/73 der Kommission über die Fest-
sctztmg der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 13. 12. 73 L 342/8
12. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3344/73 der Kommission über die Fest-
selzunq der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 13. 12. 73 L 342/9
12. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3346/73 der Kommission zur Festset-
zunq von Zusatzbetrii~Jen für Eiererzeugnisse 13. 12. 73 L 342/12
12. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3347/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusa l.zbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Gellügel 13. 12. 73 L 342/14
12.. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3]48/73 der Kommission zur Erhebung
einer Ausfuhrabgabe für bestimmte Waren, die unter die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 105D/69 fallen 13. 12. 73 L 342/16
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973 1999
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum 1111d B<'Z(:i<'1111ung dt,r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 12. 73 Vcrord11un~J (EWG) Nr. 3349/73 der Kommission zur Verlänge-
runu der Verordnung (EWG) Nr. 368/73 hinsichtlich des Richt-
verliihrcns zur Denaturierung von Weichweizen in Irland
und ini Vercini\Jlen Königreich 13. 12. 73 L 342/19
12. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 33.50/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichshclri:ige für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis s P k I o r s anzuwendenden Beträge 13. 12. 73 L 342/20
12. 12. 73 Verordnu n~J (EWG) Nr. 33.51/73 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfung('n bei der Ausfuhr im Getreidesektor 13. 12. 73 L 342/24
Andere Vorschriften
27.11. 73 Verordnun~J (EWC) Nr. 3216/73 der Kommission über die Fest-
sel.zunq von Millelwcrt.en für die Bewertung von eingeführten
Zi l.rusfrüch l.en 29. 11. 73 L 329/9
6. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 32G0/73 des Rates über den Abschluß
ein<~s l liimldsdhkornrncns zwischen der Europäischen Wirt-
sdwll.sq(~lllC'i11sd1d!l und der Republik Ostlich des Uruguay 4. 12. 73 L 333/1
3. 12. 7] Verordnun9 (EWC) Nr. ;!287/73 des Rates zur Änderung der
Verordnun~J (EWG) Nr. 610/72 über die Anwendung von im
lü1hnwn der !\ssm:ialion zwischen der Europäischen Wirt-
schc1ftsgP11wi11schaft und Griechenland erlassenen Vorschriften
hf'lrelfend den Verkehr von Waren, die unter Verwendung
von W,rn:11 c1us drillen Li.indem hergestellt sind, welche sich
weder in dC'r Cc11w.inschctll noch in Griechenland im freien
Verkehr lwl<1ndcn 7. 12. 73 L 338/1
3. 12. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3288/73 des Rates über die im Abkom-
Jnf!ll zvvisd1en der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der R()pt1hlik Pinnlc1nd vorgesehenen Schutzmaßnahmen 7. 12. 73 L 338/2
6. 12. 73 Verordnung (ffWC) Nr. 3315/73 der Kommission zur Wieder-
Pinliihrung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Sc:hdf- und Lrnimleder, der Tarifstelle 41.03 B II, mit Ursprung
in Enfwicklungsliindern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen
Zollpriilercnzen gewährt werden 8. 12. 73 L 339/16
6. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3316/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes des Gemeinsamen Zolltarifs für so-
genanntes Kunstholz, aus Holzspänen usw., der Tarifnummer
44.18, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vor-
~Jesehenen Zollpri:iferenzen gewährt werden 8. 12. 73 L 339/17
6. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3317/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
c1ndere Waren aus Eisen oder Stahl, der Tarifnummer 73.40,
mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 12. 73 L 339/18
6. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3318/73 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus
Baumwolle, der TMilnummer ex 61.02, mit Ursprung in Ent-
wicklungsli:indern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2629/73 des Rates vom 26. Dezember 1973 vorgesehenen
Zollprüferenzf)n uewi:ihrl werden 8. 12. 73 L 339/19
6. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3319/73 der Kommission über die
W iedereinführun9 des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
lür Tc1sc;henliicher und Ziertaschentücher, aus Baumwolle, der
Tarifnummer ex Gl.Cl5, mit Ursprung in Südkorea, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2629/73 des Rates vom 26. Septem-
ber 1973 vorqeschencn Zollpräferenzen gewährt werden 8. 12. 73 L 339/20
10. 12. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3335/73 der Kommission über den
Verkehr 1nil Waren, die in der Gemeinschaft in einem Ver-
fr1hren herqeslellt sind, das die Nichterhebung oder Rückver-
gülunq clc!r ZöllE, odc)r anderer Eingangsabgaben vorsieht 12. 12. 73 L 341/10
11. 12. 73 Vcrordnunu (I'.WG) Nr. 334.5/73 der Kommission über die Fest-
seL:r.ung von Mi I lel wPrlen für die Bewertung von eingeführten
Zi l.ruslrüchl.en 13. 12. 73 L 342/10
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßpzeichmin~J der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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Be r ich li g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1885/73 der Kom-
rn ission vom 12 . .Juli 1973 über die Ausschreibung der Kosten
für die Liderung von Magermilchpulver aus Beständen der
Interventionsstellen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABI.
Nr. L 192 vom 13. 7. 1973) 29.11.73 L 329.128
Be r j c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2994/73 der Kom-
mission vom 31. Oktober 1973 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 304 vom 1. 11. 1973) 7. 12. 73 L 338/54
Hinweis
Der Jahrgang 1973 des Bundesgesetzblattes Teil I
umfaßt die Nummern 1 bis 110 und endet mit der
Seite 2000.
Als Anlagenband sind der Nummer 37 die Anla-
gen A und B der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße beigefügt worden.
Der Jahrgang 1973 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Nummern 1 bis 70 und endet mit der
Seite 1876.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlich1.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekann lmachunr;en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
13 e zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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