81
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 A usgcgchen zu Bonn am 14. Februar 1973 Nr.11
Tag Inhalt Seite
2.2. 73 Verordnung zur Aufhebung der Kakaozoll-Vergütungsordnung 81
613-4-2-1
7. 2. 73 Neunte Ve, ordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . . 82
7832-1-4
8. 2. 73 Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in cler Moselschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
~1501-2'!, 9501-28
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Verordnung
zur Aufhebung der Kakaozoll-Vergütungsordnung
Vom 2. Februar 1973
Auf Grund des Gesetzes über die Vergütung des gehalt der Waren entsprechende Menge an Kakao-
Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren in der bohnen vor dem 1. Juli 1973 Zoll erhoben worden
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1939 ist.
(Reichsgesetzbl. I S. 1100) in Verbindung mit Arti- (2) Der Vergütungsantrag für den letzten Ver-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Grund gütungsabschnitt des Jahres 1973 muß spätestens
des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung und bis zum 20. Januar 1974 gestellt werden; auf Grund
des § 6 Abs. 2 des Anteilzollgesetzes vom 27. De- später gestellter Anträge wird Kakaozollvergütung
zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert nicht gewährt.
durch Artikel 2 des Gesetzes über Umstellung der Artikel 2
Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 995), wird verordnet: Die Kakaozoll-Vergütungsordnung vom 14. Sep-
tember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 592) wird aufge-
hoben.
Artikel 3
Artikel 1
Die Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
(1) Kakaozollvergütung nach Maßgabe der Kakao-
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
zoll-Vergütungsordnung vom 14. September 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 592) wird für vergütungsfähige
Kakaowaren und kakaohaltige Waren, die in der Artikel 4
Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1973 aus- Artikel 2 tritt am 1. April 1974 in Kraft. Im
geführt worden sind, nur noch dann gewährt, wenn übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der Ver-
der Hersteller nachweist, daß für eine dem Kakao- kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1973
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Neunte Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung
Von17.Februar1973
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes in
der Fussung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durchführungs-
gesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetz-
bla lt I S. 1711), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslands-
f1eischbeschauste1Ien vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542), zuletzt geändert
durch die Achte Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-
Verordnung vom 21. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 193), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Nummern erhalten folgende Fassung:
"29 Braunschweig Hauptzollamt A FG"
Braunschweig-Mitte
„143 Kassel Zollamt ABCDEF II
Kassel-Güterbahnhof
„167 Lindau Zollamt A CDEFG"
(Bodensee) Lindau-Hafen
„168 Lindau Zollamt A CDEFG"
(Bodensee) Lindau-Reutin
II
„238 Trier Zollamt ABCDEF
Trier-Güterbahnhof
II
„249b Wolfsburg Zollamt AB F
Wolfsburg
2. Die laufenden Nummern 73, 115, 174, 175, 213 a und 221 werden gestrichen.
3. Es werden eingefügt:
a) hinter der laufenden Nummer 100 die Nummer
„100a Hamburg Zollamt A CDEFG"
Hamburg-Bahnhof
Waltershof
b) hinter der laufenden Nummer 114 die Nummer
„ 115 Hamburg Zollamt A CDEFG"
Hamburg-Rugenbergen
c) hinter der laufenden Nummer 132 die Nummer
„ 132 a Hemden Zollamt AC F II
Hemden
d) hinter der laufenden Nummer 136 die Nummer
„ 136 a Itzehoe Hauptzollamt AB
Itzehoe
e) hinter der laufenden Nummer 204 die Nummer
„204 a Osnabrück Zollzweigstelle ABCDEFG"
Osnabrück-Güterbahnhof
f) hinter der laufenden Nummer 204 a die Nummer
„204 b Osterode Zollamt AB
Osterode
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1973 83
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bunclesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Ände-
rung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186)
,rnd1 im Lmd Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Moselschiffahrt
Vom 8. Februar 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Verordnung geprüft und erhalten ein Zulassungs-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 317), zuletzt geändert durch das Zweite Ande- § 4
rungsgesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 345), wird verordnet: Mit der Durchführung der Zulassungsprüfung (Ar-
tikel 20 der Vorschriften) wird das Deutsche Hydro-
§ 1 graphische Institut in Hamburg beauftragt.
Die von der Moselkommission für die Moselschiff-
f ahrt beschlossenen Vorschriften über die Farbe und § 5
Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Signalleuchten in der Moselschiffahrt werden auf
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
der Mosel in der anliegenden Fassung in Kraft ge-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
setzt.
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
§ 2 Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
(1) Für Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, die nicht
in einem der Moseluferstaaten zugelassen sind, gel- § 6
ten die Bestimmungen des Abschnitts 5 der anliegen-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1973 in
den Vorschriften als erfüllt, wenn ihre Leuchten
Kraft. Gleichzeitig treten § 1.01 Buchstabe p der
den Vorschriften entsprechen, die in ihrem Heimat-
Moselschiffahrtpolizeiverordnung in Kraft und Ar-
staat gültig sind.
tikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der
(2) Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge mit 15 und_ Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 8. Juni 1971
mehr Tonnen Wasserverdrängung können anstelle (Bundesgesetzbl. I S. 833), geändert durch Verord-
der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen nung vom 22. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 948),
Leuchten auch Leuchten verwenden, die für sie auf außer Kraft.
den Seeschiffahrtstraßen vorgeschrieben sind.
(2) Die Signalleuchten der Fahrzeuge, die am
1. März 1973 bereits in Dienst gestellt oder auf Kiel
§ 3 gelegt sind, müssen spätestens am 1. März 1983,
und die Signalleuchten der Fahrzeuge, die nach dem
(1) Das Zulassungszeugnis für Signalleuchten in
1. März 1973 auf Kiel gelegt werden, müssen späte-
der Rheinschiffahrt nach der Verordnung über die
stens am 1. März 197 5 den anliegenden Vorschriften
Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zu-
entsprechen. Solange auf Fahrzeuge im Sinne des
lassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
Satzes 1 die anliegenden Vorschriften auf Grund
und im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-
der Dbergangsfristen nach Satz 1 nicht anzuwenden
Ordnung vom 14. September 1972 (Bundesgesetz-
sind, gelten als „starkes Licht", ,,helles Licht", ,,ge-
blatt I S. 1775) gilt auch auf der Mosel.
wöhnliches Licht" Lichter, die in dunkler Nacht bei
(2) Signalleuchten, die auf der Mosel verwendet klarer Luft auf etwa drei, zwei beziehungsweise
werden sollen, werden nach den Vorschriften dieser einen Kilometer sichtbar sind.
Bonn, den 8. Februar 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1973 85
Vorschriften
über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Moselschiffahrt
Inhaltsangabe
Abschnitt 1 - Begriffe
Artikel Leuchten
Artikel 2 Signallichter
Artikel 3 Lampen
Artikel 4 Optik
Artikel 5 Filter
Abschnitt 2 - Signallidlter
Artikel 6 Arten der Signallichter
Artikel 7 Stärke der Signallichter
Artikel 8 Tragweite der Signallichter
Artikel 9 Farbe der Signallichter
Artikel 10 Streuung der Signallichter
Abschnitt 3 - Lampen
Artikel 11 Glühlampen
Artikel 12 Petroleumlampen
Abschnitt 4 - Leuchten
Artikel 13 Bauteile
Artikel 14 Gehäuse
Artikel 15 Art der Optik
Artikel 16 Lampenfassung
Artikel 17 Filter
Abschnitt 5 - Kennzeichnung
Artikel 18 Art der Kennzeichnung
Artikel 19 Ausführung der Kennzeichnung
Abschnitt 6 - Zulassung
Artikel 20 Zulassungsverfahren
Artikel 21 Zulassungsprüfung
Artikel 22 Zulassungszeugnis
Anlage 1 Prüfbericht für Signalleuchten
in der Moselschiffahrt
Anlage 2 - Zulassungszeugnis für Signalleuchten
in der Moselsdliffahrt
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Abschnitt 1 Tabelle 1
Begriffe Farbe des Signallichtes
Artikel 1 Arten der
Signallichter weiß gelb blau
1 ro\~rün 1 cd
Leuchten cd cd
1
Leuchten sind Geräte, die zur Verteilung, Fille- gewöhnlich 4 0,9- 5 0,8- 2,4 0,7-2
2 -
rung oder Umformung des Lichtes von Lampen
dienen, einschließlich der zur Befestigung, zum hell 9 - 25 3,5-20 3,6-15 -
Schutz oder zum Betrieb der Lampen notwendigen stark 35-100 - - -
Bestandteile.
Leuchten zur Signalgebung dienen der unmittel-
Bei den angegebenen Betriebslichtstärken I 8 sind
baren Wirkung auf das menschliche Auge. Alterung der Lampe, Spannungsschwankung des
Leuchten zur Signalgebung an Wasserfahrzeugen Bordnetzes bis zu ± 10 0/o und Verschmutzung der
werden als Signalleuchten (früher Positionslaternen) Leuchte durch einen Faktor berücksichtigt.
bezeichnet.
Die Betriebslichtstärke I 8 der Leuchte ist um
Artikel 2
25 v. H. kleiner als die photometrische Lichtstärke
Signa1lichter Io,
Signallichter sind Lichterscheinungen, die von Es ist demnach I 8 = 0,75 I 0 .
Signalleuchten ausgestrahlt werden.
Die Bereiche der photometrischen Lichtstärken I 0
Artikel 3 in Candela (cd) (gerundete Werte) für die verschie-
denen Arten von Signallichtern sind in Tabelle 2
Lampen zusammengestellt.
Lampen sind technische Ausführungen von Licht-
Tabelle 2
quellen, die zur Lichterzeugung bestimmt sind, also
leuchten oder beleuchten sollen. Farbe des Signallichtes
Arten der
Artikel 4 weiß gelb blau
Optik
Signallichter
cd lro'~rün 1 cd
1 cd
Die Optik ist eine Anordnung, bestehend aus gewöhnlich 2,7- 5,3 1,2- 6,7 1,1- 3,2 0,9-2,7
optisch brechenden, reflektierenden oder brechen-
den und reflektierenden Elementen einschließlich
hell 12 - 33 4,7-27 4,8-20 -
ihrer Fassungen. Durch die Wirkung dieser Elemente stark 47 -133 - - -
werden von einer Lichtquelle ausgesendete Strahlen
in neue, vorgegebene Richtungen gelenkt. Artikel 8
Artikel 5 Tragweite der Signallichter
Filter Mit den in Tabelle 1 angegebenen Lichtstärken
1. Das Farbfilter ist ein selektives Filter, meistens erhält man unter den unten stehenden Bedingungen
aus Glas oder Kunststoff, das die Farbe und Stärke die in Tabelle 3 enthaltenen Tragweiten in Kilo-
des durchgelassenen Lichtes ändert. metern (km).
2. Das Neutralfilter ist ein aselektives Filter, mei- Tabelle 3
stens aus Glas oder Kunststoff, das die Stärke des
durchgelassenen Lichtes ändert. Farbe des Signallichtes
Arten der
Abschnitt 2
Signallichter weiß
km 1 rot~~rün 1 kmgelb
1
blau
km
Signallichter gewöhnlich 2,3-3,0 1,7-3,2 1,6-2,5 1,5-2,3
Artikel 6 hell 3,9-5,3 2,8-5,0 2,9-4,6 -
Arten der Signallichter stark 5,9-8 - - -
Die Signallichter werden nach ihrer Lichtstärke
eingeteilt in Die Beziehung zwischen der Betriebslichtstärke Is
gewöhnliches Licht, in cd und der Tragweite t der Signallichter in km ist
helles Licht, durch folgende Gleichung gegeben:
starkes Licht. IB = 0,2 . t 2 • q-t
Artikel 7
Der Faktor 0,2 enthält die international verein-
Stärke der Signallichter
barte Schwellenbeleuchtungsstärke von 2 · 10-7 Lux
Die Bereiche der Betriebslichtstärken lg in Candela am Auge des Beobachters. Die Trübung der Atmo-
(cd) für die verschiedenen Arten von Signallichtern sphäre ist durch den Transmissionsfaktor q berück-
sind in Tabelle 1 zusammengestellt. sichtigt. Sein Wert ist mit 0,76 vereinbart worden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1973 87
Artikel 9 3. Die Farbörter der Signallichter müssen inner-
Farbe der Signallichter halb der Farbgrenzen liegen, die durch folgende
Gleichungen (Tabelle 5) bestimmt sind.
1. Für die Signallichter wird ein Signalsystem mit
fünf Farben verwendet, das die Farben Dies gilt auch bei Verwendung von Petroleum-
weiß, licht.
rot,
grün, Tabelle 5
gelb und
blau Farbe
enthält. des
Signal- Gleichungen der Farbgrenzlinien
Dieses System entspricht den Empfehlungen der
lichtes
Internationalen Beleuchtungskommission Publication
CIE n° 2 (W-1.3.3) 1959 „Farben für Signallichter".
Die Farben gelten für das von der Leuchte ausge-
weiß Grenze gegen Purpur : y = 0,050 + 0,750 x
strahlte Licht. Grenze gegen Rot : y = 0,382
Grenze gegen Gelb X= 0,525
2. Die farbigen Signallichter werden im allgemei-
nen mit weißen Lichtquellen und Farbfiltern erzeugt.
Grenze gegen Grün y = 0,150 + 0,640 X
Die üblichen Gesamttransmissionsgrade (T) für und y = 0,440
Farbfilter sind: Grenze gegen Blau X= 0,310
rot/grün T 0,10 - 0,20
gelb T 0,40 - 0,60 rot Grenze gegen Purpur : x = 0,980 - y
blau T 0,02 Grenze gegen Gelb y = 0,320
Die verschiedenfarbigen Signallichter können z.B. Grenze gegen Rot mit
wie in Tabelle 4 angegeben erzeugt werden:
größerer Wellenlänge: y = 0,290
Tabelle 4
grün Grenze gegen Gelb y = 0,623 - 0,408 X
Art und Farbe Grenze gegen Blau y = 0,390 - 0, 171 X
der Signallichter Erzeugen des Lichtes
Grenze gegen Weiß X = 0,625 y - 0,041
helles rotes/.grünes durch starkes weißes
Licht Licht und rote/ grüne gelb Grenze gegen Rot y = 0,382
Farbfilter Grenze gegen Grün X= 0,575
helles gelbes Licht durch helles weißes Grenze gegen Weiß y = 0,790-0,667 X
Licht und gelbe Farb-
filter
blau Grenze gegen Purpur : x = 0, 104 + 0,807 y
gewöhnliches rotes/ durch helles weißes Grenze gegen Grün y = 0,020 + 0,833 X
grünes Licht Licht und rote/grüne
Grenze gegen Weiß : X= 0,360-y
Farbfilter
gewöhnliches gelbes durch gewöhnliches
Licht weißes Licht und gelbe
Auf Grund der in Tabelle 5 enthaltenen Gleichun-
Farbfilter
gen für die Farbgrenzlinien ergibt sich für jede
gewöhnliches blaues durch starkes weißes Farbe des Signallichtes ein Farbbereich. Diese Farb-
Licht Licht und blaue Farb- bereiche sind in Bild 1 dargestellt. Die Koordinaten
filter der Eckpunkte der Farbbereiche sind in Tabelle 6
angegeben.
Tabelle 6
Koordinaten der Eckpunkte
Farbe des
Signallichtes 2 3 4 5 6
X y X y X y X y X y X y
1 1 1 1 1 1
weiß 0,310 0,283 0,443 0,382 0,525 0,382 0,525 0,440 0,453 0,440 0,310 0,348
1 1 1 1 1 1
rot 0,690 0,290 0,710 0,290 0,680 0,320 0,660 0,320
1 1 1 1 1 1
grün 0,028 0,385 0,183 0,359 0,277 0,510 0,004 0,622
1 1 1 1 1 1
gelb 0,612 0,382 0,618 0,382 0,575 0,425 0,575 0,406
1 1 1 1 1 1
blau 0,136 0,040 0,218 0,142 0,185 0,175 0,102 0,105
1 1 1 1 1 1
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
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...1-1..._.I..
0 0,1 430 400 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,1 0,8
X
Bild 1
Farbtafel nach CIE
Es entspricht: 2000 K dem Petroleumlicht
2360 K dem Licht einer luftleeren Glühlampe
2848 K dem Licht einer gasgefüllten Glühlampe
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1973 89
Artikel 10 Konstruktion und Material des Gehäuses müssen
Streuung der Signallichter den im Prüfbericht angegebenen Anforderungen ent-
sprechen. Art und Zugehörigkeit der Einzelteile müs-
1. Die in Tabelle 1 angegebenen Lichtstärken müs- ·sen eindeutig sein. Das Gehäuse muß sich einfach
sen in allen Gebrauchsrichtungen in der Horizontal- und eindeutig an Bord befestigen lassen. Leichtes
ebene durch den Brennpunkt der Optik beziehungs- Auswechseln der Lampe muß sichergestellt sein.
weise durch den Lichtschwerpunkt der richtig justier- Bauteile des Gehäuses (z.B. Stege) dürfen die für
ten Lampe einer vertikal angebrachten Leuchte vor- die Gebrauchssektoren vorgeschriebenen Lichtstär-
handen sein. ken und Streuungen nicht unzulässig verändern (s.
2. V e r t i k a 1 e S t r e u u n g Tabelle 1 und Art. 10).
Bei Neigung der Leuchte um ± 5° bezogen auf die
Horizontale müssen die Lichtstärken noch minde- Artikel 15
stens 50 v. H. der bei 0° Neigung vorhandenen Licht- Art der Optik
stärken betragen.
Die Optik kann aus Glas oder Kunststoff bestehen.
3. H o r i z o n t a 1 e S t r e u u n g Form und Abmessungen der Optik müssen so gehal-
Die Lichtstärke darf in einem Bereich, begrenzt ten sein, daß zusammen mit der Lampe und gege-
durch das Ende des Gebrauchssektors und 5° nach benenfalls den Filtern die in Artikel 7 (Tabelle 1)
innen, nicht mehr als 50 v. H. der vorgeschriebenen angegebenen Lichtstärken erzeugt werden.
minimalen Lichtstärke unterschreiten. Farbige Optiken sind zugelassen, wenn die Farbe
In einem Bereich, begrenzt durch das Ende d'es des von der Lampe und der farbigen Optik erzeug-
Gebrauchssektors und 5° nach außen, muß die Licht- ten Lichtes den Anforderungen nach Artikel 9 (Ta-
stärke gegen Null gehen. belle 5) entspricht. Die Farbe der Optik muß be-
Bei Seitenlichtern muß in Richtung recht voraus ständig sein.
mindestens die vorgeschriebene minimale Licht- Artikel 16
stärke vorhanden sein.
Lampenfassung
Abschnitt 3 Die Lampenfassung muß so eingebaut und justiert
sein, daß sie für den Leuchtkörper der Lampe immer
Lampen
die gleiche Lage zur Optik gewährleistet. Ferner
Artikel 11 muß sichergestellt sein, daß Lampen verschiedenen
Typs nicht miteinander verwechselt werden können.
Glühlampen
1. Die Lampen müssen, gegebenenfalls zusammen Artikel 17
mit der Optik, die in Tabelle 2 angegebenen photo-
Filter
metrischen Lichtstärken 10 erzeugen. Hierfür sind
Lampen, vorzugsweise für 24 V, zu verwenden, die Die lichttechnischen Werte der Filter dürfen sich
auf der Grundlage dieser Vorschriften genormt sind. nicht ändern. Ihre Farbe muß beständig sein.
2. Jede Lampe muß ein Kennzeichen nach Arti- Während des Betriebes darf sich das Filter nicht
kel 18 haben. so verschieben können, daß die Farbe im Gebrauchs-
sektor verändert wird.
Artikel 12
Petroleumlampen
Abschnitt 5
Für Petroleumlampen sind nur Brenner mit Rund-
docht in den Größen 8'' ·, 10''' und 14''' zugelassen. Kennzeichnung
Der Petroleumbehälter muß so groß sein, daß eine
Artikel 18
16-stündige ununterbrochene Brenndauer gewähr-
leistet ist. Art der Kennzeichnung
Abschnitt 4 1. Gehäuse, Optik und Filter, bei Petroleumlam-
pen auch der Brennstoffbehälter, jeder für die Mosel-
Leuchten schiffahrt zugelassenen Leuchte müssen wie folgt
Artikel 13 gekennzeichnet sein:
Bauteile 1.1 Zulassungszeichen: w
1.2 Land der Zulassung
Zur Leuchte gehören Gehäuse, Optik und Fassung. Entsprechend Anlage 1 der MoselSchPVO:
Leuchten, die farbiges Licht ausstrahlen, haben im
Belgien B
allgemeinen zusätzlich die entsprechenden Farbfilter.
Schweiz CH
Bundesrepublik Deutschland D
Artikel 14
Frankreich F
Gehäuse Niederlande N
Das Gehäuse enthält Vorrichtungen für die Auf- 1.3 Zulassungsnummer
nahme von Optik, Lampe und gegebenenfalls Fil- Beispiel für die vollständige Kennzeichnung:
tern. w F235.
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Diese bezeichnet eine unter der Zulassungsnum- werden die Lichtstärken I0 des Signallichtes unter
mer 235 in Frunkreich zugelassene Leuchte. Verwendung der zugelassenen Lampe bestimmt. Die
V✓ erte für I0 müssen den in Tabelle 2 angegebenen
2. Glühlampen, die vom 1-Ierstellerwerk mit Fa-
brikzeichen, Spannung und Leistung zu kennzeichnen Lichtstärken entsprechen.
sind, erhullen zusi.itzlich das Zulassungszeichen. 2. P r ü f u n g d e r E i n z e 1 t e i 1 e
der Leuchte
Artikel 19 Es sind zu prüfen:
2.1 die Konstruktion und das Material des
Ausführung der Kennzeichnung Leuchtengehäuses in bezug auf:
Die Kennzeichnung muß gut lesbar und dauerhaft 2.1.1 mechanische Festigkeit und Korrosions-
angebracht sein. festigkeit,
Die Kennzeichnung auf dem Leuchtengehäuse ist 2.1.2 Lüftung und Wärmeabfuhr,
so anzubringen, daß zu ihrer Feststellung ein Abbau 2.1.3 Schutz gegen Eindringen von Wasser,
der Leuchte nicht nötig ist. 2.1.4 gegebenenfalls Querschnitte und Isolierung
der Drähte und Kabel;
2.2 die unveränderliche Stellung der Lampe
Abschnitt 6 beim Lampenwechsel;
2.3 die leichte Zugänglichkeit zur Lampe und
Zulassung
gegebenenfalls zum Filter;
2.4 die Art der Kennzeichnungen.
Artikel 20
Zulassungsverfahren Artikel 22
Die Eignung der Leuchten zur Verwendung in der Zulassungszeugnis
Moselschiffohrt ist durch eine Zulassungsprüfung
(Typprüfung) nachzuweisen. Sie ist von der Herstel- Hat die Zulassungsprüfung (Typprüfung) keine
lerfirma bei der mit der Durchführung der Zulas- Beanstandungen ergeben, erhält der Hersteller von
sungsprüfung beauftragten Stelle unter Vorlage von der Zulassungsstelle ein Zulassungszeugnis nach
Zeichnungen und Musterleuchten in je zweifacher dem Muster der Anlage 2. Das Zulassungszeugnis
Ausfertigung zu beantragen. Ergibt die Zulassungs- wird auf Grund eines Prüfberichtes nach dem Mu-
prüfung keine Beanstandungen, erhält der Antrag- ster der Anlage 1 erteilt. Es umfaßt nicht den sach-
steller eine der eingereichten Zeichnungen, ver- gemäßen Einbau der Leuchte an Bord.
sehen mit dem Zulassungsvermerk, und eine ge- Mit der Erteilung des Zulassungszeugnisses ist der
prüfte Musterleuchte zurück. Die zweiten Ausferti- Hersteller
gungen verbleiben bei der Zulassungsstelle. 1. berechtigt, auf den in Artikel 18 genannten Bau-
Die Zulassungsstelle ist berechtigt, bei der Her- teilen das Zulassungszeichen „w" anzubringen,
stellerfirma aus der Fertigung stammende Leuchten 2. verpflichtet,
zur Kontrollprüfung zu entnehmen.
2.1 Nachbauten nur nach den von der Zulassungs-
stelle genehmigten Zeichnungen und nach der
Artikel 21 Ausführung der geprüften Musterleuchte vor-
Zulassungsprüfung zunehmen,
2.2 Abweichungen von genehmigten Zeichnungen
1. Prüfung der Lichtstärken und Musterleuchten nur mit Genehmigung der
und Farben Zulassungsstelle durchzuführen. Sie entscheidet
Die Prüfungen müssen nach international aner- auch, ob das erteilte Zulassungszeugnis nur zu
kannten Verfahren mit ausreichender Genauigkeit ergänzen ist oder ob die Zulassungsprüfung neu
durchgeführt werden. Bei der Zulassungsprüfung beantragt werden muß.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1973 91
Anlage 1
Muster
Prüfbericht
für Signalleuchten in der Moselschiffahrt
1. Name und Kennbuchstaben des Zulassungslandes
2. Zulassungsstelle
3. Allgemeine Angaben
3.1 Hersteller, Antrugsteller 1)
3.2 Typenbezeichnung des Herstellers .................................................................................................................... .
3.3 Prüfantrag vom ...................................................................................................................................................... .
3.4 Zeichnungs-Nr.
3.5 Art des Signallichtes .............................................................................................................................................. .
(nach Artikel 6)
3.6 Farbe des Signallichtes _
(nach Artikel 9 Nummer 1)
3.7 Art der Lampe
3.8 Art des Filters _
(nach Artikel 17)
3.9 Art der Leuchte ......................................................................................................................................................... .
z. B. für Topp-, Seiten-, Hecklicht ...................................................................................................................... .
4. Prüfungsergebnisse
4.1 Lichtstärken in den Gebrauchsrichtungen der Horizontalebene
(nach Artikel 7, Tabelle 1 und Artikel 10 Nummer 1)
....................................................................................................................................................................... cd
4.2 Farbort des Signallichtes
(nach Artikel 9, Tabelle 5)
X=····················································································
y = ................................................................................... .
4.3 Streuung des Signallichtes
(nach Artikel 10)
Vertikal
(nach Artikel 10 Nummer 2)
··························································································································································--···········--······ V. H.
Horizontal
(nach Artikel 10 Nummer 3)
··································--············································································································································· V. H.
1) Nichtzutreffendes streichen
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4.4 Konstruktion des Leuchtengehäuses
4.4.1 Material
4.4.2 Festigkeit, Schutz gegen Korrosion
ausreichend 1) - nicht ausreichend 1)
4.4.3 Lüftung, Wärmeabfuhr
ausreichend 1) - nicht ausreichend 1)
4.4.4 Schutz gegen Eindringen von Wasser
ausreichend 1) - nicht ausreichend 1)
4.4.5 Berührungsschutz
ausreichend 1) - nicht ausreichend 1)
4.4.6 Unveränderliche Stellung der Lampe beim Lampenwechsel
ist gewährleistet 1) - ist nicht gewährleistet 1)
4.4.7 Leichte Zugänglichkeit zur Lampe
ist vorhanden 1) - - ist nicht vorhanden 1)
4.4.8 Leichte Zugänglichkeit zum Farbfilter
entfällt 1) - ist vorhanden 1) - ist nicht vorhanden 1)
4.4.9 Platz für die Kennzeichnung
ist ausreichend 1) - ist unzureichend 1)
4.4.10 Art der Kennzeichnung
ist ausreichend 1) - ist unzureichend 1)
5. Beurteilung
Die Prüfung hat ergeben, daß die Leuchte den Vorschriften über Leuchten der Moselschiffahrt
1
- nicht ) entspricht. Es ergaben sich Beanstandungen bei den folgenden Nummern des Prüf-
berichts: 1)
Der Hersteller, Antragsteller 1 ) erhält für die unter Nummer 3 bezeichnete Leuchte die
Zulassungsnummer
laut besonders erteiltem Zulassungszeugnis.
, den.
(Ort) (Datum)
(Zulassungsstelle)
(Unterschrift)
1) Nic:b.tzutreftendes streichen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1973 93
Anlage 2
Muster
Zulassungszeugnis
für Signalleuchten in der Moselschiffahrt
Die Leuchte
(rirma, Firmenbezeichnung)
wird zur Verwendung in der Moselschiffahrt zugelassen.
Sie erhält die Zulassungs-Nr. ...................... .
Die einzelnen Bauteile sind gemäß Artikel 18 zu kennzeichnen.
Der Inhaber der Zulassung hat nach Artikel 22 Nr. 1 und 2 der Vorschriften über die Zulassung
von Signalleuchten in der Moselschiffahrt zu gewährleisten, daß Nachbauten nur nach den von der
Zulassungsstelle genehmigten Zeichnungen und Ausführungen der Musterleuchte vorgenommen
werden dürfen. Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung der Zulassungsstelle zulässig.
Besondere Bemerkungen
... , den
(Ort) (Datum)
(Zulassungsstelle)
(Unterschrift)
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
B u n cl esgesetzb Ia t t
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 9. Februar 1973
Tag Inhalt Seite
15. 1. 73 Bc~kunntrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
intern<ltionale Rechtsordnung der Seehäfen ........................................... . 73
lB. 1. 73 Bd(dnnlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
I(indern ........................................................................... . 74
19. 1. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ....... . 74
24. 1. 73 Bekanntmachung des Vierten Protokolls zum Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über den Wurenverkehr und die Erweiterung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ..... . 75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 78/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 16. 1. 73 L 13/8
15. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 79/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und Mi 1 c h -
erzeugnissen 16. 1. 73 L 13/9
15. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 80/73 der Kommission zur Festsetzung
de~; Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 16. l. 73 L 13/15
15. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 81/73 der Kommission zur Änderung
dE~r Erstatlun~Jen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M C! 1 a s s e , Si r u p e und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 16. 1. 73 L 13/16
15. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 82/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 16. l. 73 L 13/18
16. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 83/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. l. 73 L 14/1
16. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 84/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr<lmien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 17.1.73 L 14/3
16. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 85/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 17.1.73 L 14/5
16. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 86/73 der Kommission über die Fest-
se:!tzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 17. 1. 73 L 14/7
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1973 95
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Fol9endc Verordnunqcn sind nachzutragen:
28. 12. 72 Veronlnung (EWG) Nr. 2822/72 des Rates zur Änderung der
Vcrordnunq (EWC) Nr. 805/68 hinsichtlich der Interventions-
mußn,Jl1men für R in d f l e i s c h 31. 12. 72 L 298/1
28. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2823/72 des Rates zur Änderung der
Verordnun~J (EWC) Nr. 1653/72 zwecks Festsetzung der in den
neuen Mit9liedstaatcn geltenden Orientierungspreise für
K tl l b c r und ausgewachsene Rinder für das Wirtschafts-
jahr 1972/ 1973 31. 12. 72 L 298/3
28. 12. 72 VerordnurHJ (EWC) Nr. 282:1/72 des Rates zur Festsetzung des
im Fiscl1wi rtscJldfLsjuhr 1973 in Irland geltenden Orientie-
runqsfHeises für Sc h o 1 l e n 31. 12. 72 L 298/ 10
28. 12. 72 Verordnung (EWG} Nr. 2827/72 des Rates zur Verlängerung
dc~r Ct,11.unqsdauer der Verordnung (EWG} Nr. 227/72 über die
Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mit Ur-
sprung in Tunesien in die Gemeinschaft 31. 12. 72 1298/14
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2828/72 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdutier der Verordnung (EWG) Nr. 228/72 über die
Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mir Ur-
sprung in Marokko in die Gemeinschaft 31. 12. 72 L 298/15
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2846/72 der Kommission vom 29. De-
zember 1972 zur Änderung der Verordnungen Nr. 80/63/EWG,
(EWG) Nr. 2G28/69, (EWG) Nr. 496/70, (EWG) Nr. 1291/70,
(EWG) Nr. 1559/70, (EWG) Nr. 1560/70, (EWG) Nr. 1561/70,
(EWG) Nr. 1562/70, Nr. 604/71, (EWG) Nr. 55/72 betreffend
den Sektor O b s t und G e m ü s e 31. 12. 72 L 299/1
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2848/72 der Kommission über die Lie- ·
ferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver nach bestimmten Dritt-
ländern als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz 31. 12. 72 L 299/5
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2849/72 der Kommission zur Ermäch-
tigung des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs
der Niederlcmde, zusätzliche Bedingungen für die Gewährung
von Prämien für die Rodung von A p f e 1 - und B i r n b ä u -
m e n zu stellen 31. 12. 72 L 299/8
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2850/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Rücknahmepreise für die im Anhang I unter A
und C der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten F i -
s c h e r e i e r z e u g n i s s e für das Jahr 1973 31. 12. 72 L 299/9
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2851/72 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e
für das Jahr 1973 31. 12. 72 L 299/13
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2852/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O live n ö 1 zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 31. 12. 72 L 299/15
Andere Vorschriften
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2761/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten betreffend bestimmte Waren mit Ursprung in Entwick-
lungsländern 30. 12. 72 L 296/1
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates zur Eröffnung von
Zollprliforenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in
En twi ckl ungsländern 30. 12. 72 L 296/5
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2763/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten betreffend bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern 30. 12. 72 L 296/63
19. 12. 72 Verordnun~r (EWG) Nr. 2764/72 des Rates zur Eröffnung von
Zollprct.ferenzen für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung
in Entw icklungsliindern 30. 12. 72 L 296/69
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2765/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten betreffend bestimmte Textil- und Schuhwaren mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern 30. 12. 72 L 296/75
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
VeröJfentlicht im Amtsblatt der
Eurupaischen Gemeinschaften
Dc1t um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr ./Seite
El. 12. 72 \'crordnunq (EWC) Nr. 2766/72 des Rates zur Eröffnung von
Zollprüferenzen für bestimmte Textil- und Schuhwaren mit
Ursprung in EntwickluniJsli:indern 30. 12. 72 L 296/82
19. 12. 72 VcrordnuntJ (EWC) Nr. 2767/72 des Rates über die Einführung
eines alJ~iemeincn Präferenzsystems für bestimmte Erzeug-
niss<! clcr Kdpitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugun-
sten von Entwick!ungslündern 30. 12. 72 L 296/91
2H. 12. 72 Verordnung (EW(;) Nr. 2824/72 des Rates über die allgemei-
11cn Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den
Europiiisclwn Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land-
wirtschaft, Abteilung Garantie 31. 12. 72 L 298/5
28. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2826/72 des Rates über die Verlänge-
rung der Cellungsdauer und die Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1174/68 über die Einführung eines Margentarif-
systems im Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten 31. 12. 72 L 298/12
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 des Rates über das Gemein-
schaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten 31. 12. 72 L 298/16
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2830/72 des Rates zur vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolllari fs für bes tirnmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in der Türkei 31. 12. 72 L 298/26
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2831/72 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltm1g eines Gemeinschaftszollkontingents
für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere
Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in der Türkei 31. 12. 72 L 298/31
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2832/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse
des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs 31. 12. 72 L 298/35
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2833/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontin-
gente für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.05, und andere Gewebe aus
Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs,
mit lforkunft aus der Türkei 31. 12. 72 L 298/ 40
29. 12. 72 Verordnung (Euratom) Nr. 2834/72 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Atomanlagen bediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle,
die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden 31. 12. 72 L 298/44
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2835/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informations-
netzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkom-
menslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse land-
wirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft 31. 12. 72 L 298/47
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2847/72 der Kommission zur Anpas-
sung der Verordnungen (EWG) Nr. 100/72 und (EWG) Nr.
1897 /72 im Anschluß an den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten
zur Gemeinschaft 31. 12. 72 L 299/4
29. 12. 72 Entscheidung Nr. 2853/72/EGKS der Kommission betreffend
Abänderung der Entscheidung Nr. 5/59 über die Stundung der
Umlagebeträge für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus 31. 12. 72 L 299/16
29. 12. 72 Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS der Kommission über die
Stundung der Umlagebeträge für Unternehmen des Stein-
kohlenbergbaus 31. 12. 72 L 299/17
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekauulmilcl1u119cn sowie Zoiltu1 ifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n : L,rntcnder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o,