1969
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1973 INr.109
Tag Inhalt Seite
21. 12. 73 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 1969
Wi-1
21. 12. 73 Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und des Zweiten Wohnungs-
haugesetzes (Wohnungshauänderungsgesetz 1973 - WoBauÄndG 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . 1970
23'.J0-1~ (Arlikcl 11), 2330-2, 402-12-4, 402-19, 402-21, 402-22
18. 12. 73 Vcrordrninq zur i\nderung der Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführten
nrannl.wein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1978
1;12-7-5-2
19. 12. 73 Scchsle VC'ronlnunq zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
qc!setzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1979
2ti-1-1
19. 12. 73 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
olTizier-/\nwi.irter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1980
51-1-15
19. 12. 73 Vc~rordnung iiber die Durc:hführung einer Statistik über den Auftragseingang im Bau-
hauptgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1981
19. 12. 73 Veronlnnng i'1ber die Durchführung einer Statistik über den Auftragsbestand im Bau-
hauptgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1982
20. 12. 7] Verordnung zur Änderunq der Wohngeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1983
402-27-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1984
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 21. Dezember 1973
Der Bundestug hat das folqende Gesetz beschlos- In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 16 800" durch
sen: die Zahl „ 18 360" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Bundcskindcrgeldgcsctz vom 14. April 1964 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Janua~ 1952
(Bundesgesetzbl. J S. 265), zuletzt geändert durch (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
das Vierte Gesetz zur A nderung des Bundeskinder-
geldgesct.zes vom B. November 1973 (Bundesgesetz- Artikel 3
blatt.] S. 1593). wird wie folgt qc~1ndert: Dieses Gesetz trirtt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Da,s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend,Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965
und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 - WoBauÄndG 1973)
Vom 21. Dezember 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bestimmten Personenkreises vorbehalten
ra les das folgende Gesetz beschlossen: worden, so darf der Verfügungsberechtigte
sie für die Dauer des Vorbehalts einem
Artikel 1 Wohnberechtigten nur zum Gebrauch über-
lassen, wenn sich aus der Bescheinigung
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 außerdem ergibt, daß er diesem Personen-
Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung kreis angehört. Ist für eine gemäß Satz 1
von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz vorbehaltene Wohnung, für die die öffent-
1965 --- WoBindG 1965 ) in der Fassung der Be- lichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar
kanntmdchung vom 28. Jcmuar 1972 (Bundesgesetz- 1966 bewilligt worden sind, ein nach § 5
blatt I S. 93), gei:indc~rL durch das Dritte Gesetz zur Abs. 3 Sätze 1 und 3 bezugsberechtigter An-
Änderung des Schlußl.errnins für den Abbau der gehöriger dieses Personenkreises nicht zu
Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maß- ermitteln, so gilt Absatz 2 Satz 2 mit der
nahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Maßgabe, daß die Genehmigung für andere
Land Berlin vorn 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I wohnberechtigte Angehörige dieses Perso-
S. 2051) und das Zweite Ceset.z zur Anderung miet- nenkreises zu erteilen ist. Satz 2 gilt ent-
preisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt sprechend für Genossenschaftswohnungen
München und im Lmdkreis München sowie in der und für Wohnungen, die gemäß Absatz 5
Freien und Hansestadt I lamburg vom 30. Oktober oder zugunsten der in § 53 des Zweiten
1972 (Bundesgesetzbl. r S. 2054), wird wie folgt ge- Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Perso-
ändert: nenkreise gebunden sind."
1. § 2 wird wie folgt sJeündert: c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
a) Die Uberschrift erllält die Fassung: ,,Siche- ,, (7) Wenn der Inhaber der Wohnberechti-
rung der Zweckbestimmung". gungsbescheinigung oder der entsprechend
Berechtigte verstorben oder aus der Woh-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: nung ausgezogen ist, darf der Verfügungs-
,, (3) Der Verfügungsberechtigte und der In- berechtigte die Wohnung dessen Haushalts-
haber einer öffentlich geförderten Wohnung angehörigen nur nach Maßgabe der Absätze
sind verpflichtet, 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen; haus-
standszugehörigen Familienangehörigen, die
a) der zuständigen Stelle auf Verlangen
nach § 569a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre
buches in das Mietverhältnis eingetreten
Unterlagen zu gewähren und
sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung
b) dem Beauftragten der zuständigen Stelle auch ohne Ubergabe einer Wohnberechti-
die Besichtigung von Grundstücken, Ge- gungsbescheinigung zum Gebrauch überlas-
bäuden, Wohnungen und Wohnräumen sen werden.
zu gestatten,
(8) Der Verfügungsberechtigte, der eine
soweit dies zur Sicherung der Zweckbestim- Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5
mung der Wohnungen nach diesem Gesetz und 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der
erforderlich ist und die nach den Absätzen 1 zuständigen Stelle da,s Mietverhältnis zu
und 2 beschafften Unterlagen und Auskünfte kündigen und die Wohnung einem Woh-
nicht ausreichen." nungsuchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7
zu überlassen. Kann der Verfügungsberech-
2. § 4 wird wie folgt geändert:
tigte die Beendigung des Mietverhältnisses
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Datum „ 1. Januar durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so
1964" durch das Datum „1. Januar 1966" er- kann die zuständige Stelle von dem Inhaber
setzt. der Wohnung, dem der Verfügungsberech-
tigte sie entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
überlassen hat, die Räumung der Wohnung
,, (3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber
der öffontlich(m Mittel für Angehörige eines der Wohnung vor dem Bezug eine Bestäti-
Nr. 109 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973 1971
gung nach § 18 J\bs. 2 erhallen hat, daß die gungsberechtigte eine frei- oder bezugsfertig
Wolmung nicht eine öffentlich geförderte werdende Wohnung nur einem von der zustän-
Wohnung sei." digen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum
Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle
3. § 5 wird wie folgl geändert: hat dem Verfügungsberechtigten mindestens
drei wohnberechtigte Wonnungsuchende zur
a) Absatz l erhält folgende Fassung: Auswahl zu benennen. Für die Benennung gel-
,,(1) Die Bescheinigung über die Wohnbe- ten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2,
rechtigung ist einem Wohnungsuchenden Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in der
auf Antrag von der zuständigen Stelle zu Rechtsverordnung nähere Bestimmungen dar-
erteilen, wenn das Gesamteinkommen die über getroffen werden, nach welchen weiteren
sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs- Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll."
baugesetzes ergebende Einkommensgrenze
nicht übersteigt. Die Bescheinigung kann er- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
teilt werden,
a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz l wird das Zitat
a) wenn das Gesamteinkommen die Ein- ,,§ 5 Abs. 1 und 2" ersetzt durch das Zitat
kommensgrenze nur unwesentlich über- ,,§ 5 Abs. l Sätze 1, 3 und 4 und Abs. 2".
steigt,
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
b) wenn das Gesamteinkommen die Ein-
kommensgrenze um nicht mehr als ,,Die Genehmigung kann erteilt werden,
40 vom Hundert übersteigt und der Woh- wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
nungsuchende durch den Bezug der Woh- Satz 2 erfüllt sind; bezüglich der Woh-
nung eine andere öffentlich geförderte nungsgröße gilt Satz 1 ent,sprechend.";
Wohnung freimacht, deren Miete, bezo- der bisherige Satz 2 wird Satz 3; dabei wird
gen auf den Quadratmeter Wohnfläche, das Wort „Jahreseinkommen" durch das
niedriger ist oder deren Größe die für Wort „Gesamteinkommen" ersetzt.
ihn angemessene Wohnungsgröße über-
c) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende
steigt, oder der Wohnungsuchende eine
Sätze 2 bis 4 ersetzt:
sonstige Wohnung auf Grund von Maß-
nahmen des Sti::idtebaus oder der Ver- „Ist die Größe der Hauptwohnung wegen
kehrsplanung aufgeben muß und der der Aufnahme eines oder mehrerer Ange-
Wolmungswechsel nach den örtlichen höriger nicht mehr angemessen, so kann die
wohnungsw irl.sclw [tlichen Verhältnissen Genehmigung versagt werden, wenn diese
ün üffcnLlichcn lnlc;rcssc liegt oder in der zweiten Wohnung einen eigenen
Haushalt führen könnten und ihr Gesamtein-
c) wenn die Versaqunu der Bescheinigung
kommen die sich aus § 25 Abs. 1 des Zwei-
für den Wohnun~isuchenden aus sonsti-
ten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein-·
gen Gründen eine besondere Härte be-
kommensgrenze übersteigt. Die Genehmi-
deuten würde.
gung kann befristet oder bedingt erteilt wer-
Für die~ Ermil.Uung des Gesamteinkommens den. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend an-
ist § 25 Abs. 2 und 3 des Zweiten Woh- zuwenden, wenn die Hauptwohnung einem
nungsb,rngesctzes anzuwenden. Zur Familie Angehörigen des Verfügungsberechtigten
des Wohnungsuchenden rechnen die in § 8 überlassen ist."
Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes bezeichneten Angehörigen." d) In Absatz 5 werden die Worte „ von ihm
nicht benutzte" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Jahres-
einkommen" durch das Wort „Gesamtein- e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
kommen" ersetzt; das Datum „ 1. Januar ,, (6) Der Verfügungsberechtigte, der eine
1964" wird durch düs Datum „1. Januar 1966" Wohnung entgegen den Absätzen 1 bis 5
ersetzt. selbst benutzt oder leerstehen läßt, hat sie
auf Verlangen der zuständigen Stelle einem
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Datum „31. De- Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum Ge-
zember 1963" durch das Datum „31. Dezem- brauch zu überlassen."
ber 1965" ersetzt.
4. § Sa erhält folgende Fassung: 6. § 7 wird wie folgt geändert:
,,§ Sa
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt
Sondervorschriften für Gebiete und angefügt:
mit erhöhtem Wohnungsbedarf
„das gleiche gilt, soweit ein überwiegendes
Die Landesregierungen werden ermächtigt, öffentliches Interesse oder ein überwiegen-
für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf des berechtigtes Interesse des Verfügung~,-
Rechtsverordnungen zu erlassen, die befristet berechtigten oder eines Dritten an der Frei-
oder unbefristet bestimmen, daß der Verfü- stellung besteht."
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Absatz l Satz 2 Halbsalz 2 wird gestrichen. einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt wer-
den, sofern die Gebäude oder Wirtschaftseinhei-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ten in örtlichem Zusammenhang stehen, die
,, (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede
Wohnung in einem Gebäude, in dem er in ihrem Wohnwert aufweisen und die Bewirt-
selbst eine Wohnung bewohnt, einem An- schaftung der Gebäude oder Wirtschaftseinhei-
gehörigen zum Gebrauch überlassen, de,ssen ten durch die Zusammenfassung erleichtert
Gesamteinkommen die Einkommensgrenze wird. In die neue Wirtschaftlichkeitsberech-
nach § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau- nung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finan-
gesetzes übersteigt, so kann die zuständige zierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu
Stelle den Verfügungsberechtigten von den übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue
Bindungen nach § 4 Abs. 2 und 3 freistellen." Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der
Bewilligungsstelle. Die öffentlichen Mittel gel-
d) In Absatz 3 wird ein neuer Satz 1 eingefügt:
ten als für sämtliche Wohnungen der neuen
„Die Freistellung kann befristet, bedingt Wirtschaftseinheit bewilligt."
oder unter Auflagen, insbesondere auch
unter der Verpflichtung zu Ausgleichszah- 9. In § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
lungen in angemessener Höhe, erteilt wer-
den."; ,, (7) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter
oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die
der bisherige einzige Satz wird Satz 2.
Uberlassung der Wohnung Waren zu beziehen
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen
oder zu erbringen hat, ist unwirksam. Satz 1
,, (4) Wurde die Freistellung auf eine be-
gilt nicht für die Uberlassung einer Garage,
stimmte Zeiteinheit befristet und ist die Frist
eines Stellplatzes oder eines Hausgartens und
abgelaufen, so ist § 4 Abs. 8 sinngemäß an-
für die Ubernahme von Sach- oder Arbeits-
zuwenden. Dasselbe gilt, wenn die Freistel-
leistungen, die zu einer Verringerung von Be-
lung unter einer aufschiebenden oder einer
wirtschaftungskosten führen. Die zuständige
auflösenden Bedingung erteilt wurde und die
Stelle kann eine Vereinbarung zwischen dem
aufschiebende Bedingung nicht eingetreten
Verfügungsberechtigten und dem Mieter über
oder die auflösende Bedingung eingetreten
die Mitvermietung von Einrichtungs- und Aus-
ist."
stattungsgegenständen genehmigen; sie hat die
Genehmigung zu versagen, wenn die verein-
7. § Ba wird wie folgt geändert: barte Vergütung offensichtlich unangemessen
hoch ist."
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In der Wirtschaftlichkeitsberechnung darf 10. In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
für den Wert der Eigenleistung, soweit er
15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bau- „Soweit die Erklärung darauf beruht, daß sich
vorhabens nicht übersteigt, eine Verzinsung die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben,
von 4 vom Hundert angesetzt werden; für wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der
den darüber hinausgehenden Betrag darf an- Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Be-
gesetzt werden ginn des der Erklärung vorangehenden Kalen-
derjahres zurück, sofern der Vermieter die Er-
a) eine Verzinsung in Höhe des markt- klärung innerhalb von drei Monaten nach
üblichen Zinssatzes für erststellige Hypo- Kenntnis von der Erhöhung abgibt."
theken, sofern die öffentlichen Mittel vor
dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,
11. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in gefaßt:
Höhe von 6,5 vom Hundert."
,, (3) Die Genehmigung kann erteilt werden,
b) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse
Fassung: oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse
des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten
„Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt an der Verwendung oder Änderung der Woh-
der Erhöhung der laufenden Aufwendungen, nung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. Die Geneh-
längstens jedoch drei Monate vor Stellung migung kann befristet, bedingt oder unter Auf-
eines Antrags mit prüffähigen Unterlagen lagen, insbesondere auch unter der Verpflich-
zurück;". tung zu Ausgleichszahlungen in angemessener
Höhe, erteilt werden.
8. § 8b erhält folgenden Absatz 7: (4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2
,, (7) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zustän-
daß demselben Eigentümer gehörende Gebäude digen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf
mit öffentlich geförderten Wohnungen, die bis- seine Kosten wiederherzustellen und die Woh-
her selbständige Wirtschaftseinheiten bildeten, nung einem Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum
oder mehrere bisherige Wirtschaftseinheiten zu Gebrauch zu überlassen."
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973 1973
12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 16. § 18 a wird wie folgt geändert:
,, (1) Werden die Zubehörrüume einer öffent- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
lich gefördPrl.en Wohnung ohne~ Genehmigung ,, (1) Offentliche Mittel im Sinne des § 3 des
der Bewilligungsstelle zu Wohnräumen oder Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6
Wohnunqen üusgebaut, so gelten auch diese des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die vor
als öffentlich gefördert." dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudar-
lehen bewilligt worden sind, sind auf Ver-
13. § 15 Abs. 2 wird wie fol~Jl. gefaßt: langen der darlehnsverwaltenden Stelle mit
einem Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert
,, (2) Sind die öfrentl ichcn Mittel für eine Woh-
jährlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zins-
nung lediglich als Zuschüsse zur Deckung der
erhöhung vertraglich ausdrücklich ausge-
laufenden /\ ufw<rndn nucn oder als Zinszu-
schlossen ist."
schüsse bcwilli~Jl worden, so gilt die Wohnung
als öffentlich ~Jclördcrt: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach
dem 31. Dezember 1956, jedoch vor dem
a) bis zum /\bl,rnf des dritten Kalenderjahres
1. Januar 1960" ersetzt durch die Worte „nach
Ddch dem K,lil~ndc'rjilhr, in dem die Zu-
dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem
schüss() lc)l.zl.mdlig ~J(~z,ihH wPnlcn,
1. Januar 1963".
b) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuschüsse
c) In Absatz 3 wird das Datum „ 1. Januar 1960"
lctzl.rndlig gezühlt werden, sofern die Zu-
ersetzt durch das Datum „ 1. Januar 1963".
schüsse für eine Wohnung der in § 16 Abs. 1
ScJtz 2 Bud1sldhc~n a und b bezeichneten Art
bewilliqt worden sind und die Zahlung plan- 17. § 18 b wird wie folgt geändert:
nüißig cinqeslcJlt odPr ,rnf weitere Auszah- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 18a
Jun~J verzichl.cl. wurde'; § 16 Abs. 3 und 4 gilt Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2" ersetzt
entsprechend. durch,,§ 18a Abs. 2 Satz 2".
§ 17 bleibt un berührl."
b) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„In den Fällen des § 18 a Abs. 2 ist in der
14. In § 16 Abs. l wird Satz 2 durch folgende Sätze Mitteilung darauf hinzuweisen, daß die neue
ersetzt:
Jahresleistung nur insoweit geschuldet wird,
„Bei einer Rückzahlung oder Ablösung nach als durch sie die für die Wohnungen des Ge-
Maßgabe des Satzes 1 gilt abweichend hiervon bäudes oder der Wirtschaftseinheit zulässige
a) eine eigengenutzte Wohnung in einem Durchschnittsmiete nicht um mehr als
Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-
Kleinsiedlung, fläche monatlich erhöht wird."
b) eine eigengenutzte Eigentumswohnung, die
nicht durch Umwandlung einer als Mietwoh- 18. In § 18c Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 18a Abs. 1
nung geförderten Wohnung entstanden ist, oder 2" jeweils ersetzt durch,,§ 18a Abs.2".
c) eine sonstige Wohnung, für die kein höheres
öffentliches Baudarlehen als 1 000 Deutsche 19. § 18 d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Mark bewilligt worden war,
a) In Satz 1 wird das Datum „ 1. Januar 1960"
bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung, bei einer ersetzt durch das Datum „1. Januar 1963".
Ablösung bis zum Zeitpunkt der Nachzahlung
des Schuldnachlusses als öffentlich gefördert. b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 15 Abs. l Satz 2 gilt entsprechend, im Fall ,, Würde infolge der Herabsetzung von Zins-
des Satzes 2 jedoch mit der Maßgabe, daß die und Tilgungshilfen, die nach dem 31. Dezem-
Wohnung mindestens bis zu dem Zeitpunkt als ber 1959 bewilligt worden sind, die für die
öffentlich gefördert gilt, zu dem die Zuschüsse Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-
letztmalig gezahlt werden." schaftseinheit zulässige Durchschnittsmiete
um mehr als 0,30 Deutsche Mark je Qua-
15. § 18 wird wie folgt gefaßt: dratmeter Wohnfläche monatlich überschrit-
ten werden, so ist die Herabsetzung insoweit
,,§ 18 unwirksam, als dieser Betrag überschritten
Bestätigung wird."
(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfü-
gungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, von 20. In § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr ,, (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein
als öffentlich gefördert gilt. von ihm Beauftragter gleich."
(2) Die zuständige Stelle hat einem Woh-
nungsuchen den auf dessen Verlangen schriftlich 21. In § 21 Satz 1 wird das Zitat der Vorschriften
zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen des ,,§ 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie der §§ 5, 7 bis 12"
will, eine neugeschaffene öffentlich geförderte ersetzt durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 2, 3, 6 bis 8
Wohnung ist." sowie der §§ 5, 7 bis 11 ".
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
22. § 22 erhält folgende Fassung: nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt,
,,§ 22 kann die zuständige Stelle durch Verwal-
tungsakt von dem Verfügungsberechtigten
Bergarbeiterwohnungen
Geldleistungen bis zu 6 Deutsche Mark je
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung
Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förde- monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht,
rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh- erheben."
lenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundes-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gesetzbl. I S. 865), zuletzt geändert durch da•s
Dritte GesPtz zur Anderung des Gesetzes zur ,, (4) Die zuständige Stelle hat die nach Ab-
Förderung des BergMbeiterwohnungsbaues im satz 1 eingezogenen Geldleistungen an die
Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bundes- Stelle abzuführen, welche die für- das Woh-
gesetzbl. I S. 909), gefördert worden sind, nach nungs- und Siedlungswesen zuständige ober-
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. ste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den
öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
(2) An die Stelle der \'Vohnberechtigung im bau einzusetzen."
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 24. § 26 wird wie folgt geändert:
dieses Cesetzes tritt die Wohnberechtigung
nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Ge- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende
setzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- des Halbsatzes gestrichen und angefügt:
baues im Kohlenbergbau. ,, oder beläßt, 11
•
11
(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Berg- b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§§ 8 bis 8h
11
arbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten ersetzt durch ,, § § 8 bis 9 •
im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Ge- c) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
setzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- ,,4. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet,
baues im Kohlenbergbau oder einem Nichtwoh- anderen als Wohnzwecken zuführt oder
nungsberechtigten vc:rmieten oder überlassen, baulich verändert."
a) wenn die zuständige Stelle diesem eine Be- d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
scheinigung über die Wohnberechtigung im
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Kohlenbergbau unter den Voraussetzungen
Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark ge-
des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung
ahndet werden."
des Bergarbeilerwohnungsbaues im Kohlen-
bergbau erteilt hat oder e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) wenn die zusUindige Stelle eine Freistellung ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
von der Zweckbindung der Bergarbeiterwoh- Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu
nung unter den Voraussetzungen des § 6 50 000 Deutsche Mark geahndet werden,
Abs. 3 oder 4 des Gesetzes zur Förderung wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig
des Ber9arbeil.erwohnungsbaues im Kohlen- ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich
bergbau zugunsten von Wohnberechtigten versprechen läßt oder annimmt, als nach den
im Sinne des Wohnungsbindung sgesetzes
1
§ § 8 bis 9 zulässig ist."
1965 ausgesprochen hat; die Vorschrift des
§ 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht anzu- 25. In § 27 wfrd folgender Satz 2 angefügt:
wenden. ,,Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und An-
sprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines
(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur
Verstoßes gegen die .in § 25 Abs. 1 bezeichne-
Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
ten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach
Kohlenbergbau bezeichneten Wohnungen die
§ 25 Abs. 1 entrichtet worden sind."
Zweckbindung zugunsten von Wohnungsberech-
tigten im Kohlenbergbau beendet, so sind hin-
sieht] ich der Zweckbindung die Vorschriften der 26. § 28 wird wie folgt geändert:
§§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; der Ver- a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Zahl
fügungsberechtigte darf die Wohnung jedoch 11
,,Sb" ersetzt durch die Zahl „9 und es wer-
,
auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des den die Worte „über die Ermittlung der Ko-
§ 4 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes zur stenmiete und der Vergleichsmiete zu _er-
Förderung des Bergarbei terwohnungsbaues im lassen, insbesondere" ersetzt durch die
KohlenberrJbau vermieten oder überlassen." Worte „zu erlassen".
b} In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satz-
23. § 25 wird wie folgt geändert: ende durch ein Komma ersetzt und ange-
a) Absa lz 1 erhäll fol~Jende Fassung: fügt:
,,(1) Für die Zeit, während der der Ver- „d) die Genehmigung zum Ubergang von der
fügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vergleichsmiete zur Kostenmiete,
Vorschriflen der §§ 4, 6, 8 Abs. 1 und 3, e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüber-
der §§ 8a, 8b, 9, 12 ocler 21 oder gegen die wachung".
Nr. 109 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973 1975
c) Die J\bsülzC' 2 und] wc!rden aufgehoben; der c) Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 können vom
bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. 1. Januar 1974 an auch erhoben werden,
wenn der Verfügungsberechtigte vor dem
27. Es wird fol~JC!nder § 29 eingefügt: 1. Januar 1974 gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes verstoßen hat und dieser Verstoß
,,§ 29
andauert. Sofern wegen eines solchen Ver-
Einschränk un~J des Grundrechts stoßes zusätzliche Leistungen nach der bis-
der Unvcrlelzlichkeit der Wohnung herigen Fassung des § 25 Abs. 1 bereits vor
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der dem 1. Januar 1974 gefordert worden sind,
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des können diese noch für die Dauer eines Jah-
Grundgesetzes) eingescluünkt." res anstelle der Geldleistung nach der neuen
Fassung des § 25 Abs. 1 verlangt werden."
28. Es wird folgender § 30 eingefügt:
,,§ 30 Artikel 2
Uberleilungsvorschriften für Gebiete Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
ohne Mielpreisfreigabe Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung
(l) Wurden in einer kreisfreien Stadt, einem der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-
Landkreis oder einer Gemeinde eines Landkrei- desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das
ses, für die oder für den die Mietpreisfreigabe .Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom
im Sinne dE~s Vierlen Abschnitts des Zweiten 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird wie
Bundesmietengesetzes am 1. September 1965 folgt geändert:
noch nichl erfolgt. war, die für eine Wohnung
bewilligten öffentlichen Mittel vor dem 1. Sep- 1. § 25 wird wie folgt geändert:
tember 1965 zurückgezahlt oder letztmalig in a) Absatz 1 erhält folgende Fassung-:
Anspruch genommen, so gilt die Wohnung bis ,,(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale
zur Mietpreisfreigabe, längstens jedoch bis zum Wohnungsbau zugunsten der Wohnung-
31. Dezember 1972 als öffentlich gefördert. suchenden zu fördern, bei denen das Jahres-
(2) Wurden in einer kreisfreien Stadt, einem einkommen die sich aus den Sätzen 2 bis 4 er-
Landkreis oder einer Gemeinde eines Landkrei- gebende Einkommensgrenze nicht übersteigt;
ses, für die oder für den die Mietpreisfreigabe maßgebend ist das Jahreseinkommen des
im Sinne cles Vierten Abschnitts des Zweiten Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Fa-
Bundesmietengesetzes am 1. September 1965 milie rechnenden Angehörigen (Gesamtein-
noch nicht erfolgt war, clie für eine Wohnung kommen). Die Einkommensgrenze beträgt
bewilligten öffentlichen Mittel nach dem 31. Au- 18 000 Deutsche Mark zuzüglich 9 000 Deut-
gust 1965 zurück9ezahlt oder letztmalig in An- sche Mark für den zweiten und weiterer
spruch genommen, so sind di8 Vorschriften der 4 200 Deutsche Mark für jeden weiteren zur
§§ 15 bis 17 anzuwenden. Wäre nach diesen Familie des Wohnungsuchenden rechnenden
Vorschriflen die Eigenschaft „öffentlich geför- Angehörigen. Bei jungen Ehepaaren im Sinne
dert" schon vor dem 1. Januar 1973 abgelaufen, des § 28 Abs. 1 Satz 2 erhöht sich die Ein-
wenn nicht die bis dahin geltende Fassung des kommensgrenze bis zum Ablauf des fünften.
§ 30 entgegengestanden hätte, so gilt die Woh- Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschlie-
nung vom l. Januar 1973 an nicht mehr als öf- ßung um 4 800 Deutsche Mark. Für Personen,
f entlieh gefördert." die nicht nur vorübergehend um mindestens
50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit ge-
29. In § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt: mindert sind (Schwerbehinderte), und ihnen
Gleichgestellte erhöht sich die Einkommens-
,, (6) Die Vorschriften der § § 2, 4 bis 7, 8a, 8b, grenze um je 4 200 Deutsche Mark. Eine För-
9, 10, 12, 14 bis 16, 18, 18a bis 18d, 19, 21, 22, 25 derung ist auch zulässig, wenn das Gesamt-
bis 30 sind vom 1. Januar 1974 an in der Fas- einkommen die Einkommensgrenze nur un-
sung, die sie durch clas Wohnungsbauänderungs- wesentlich übersteigt."
gesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 1970) erhalten haben, mit folgen- b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.
der Maßgabe anzuwenden:
2. In§ 52 Abs. 2, § 88a Abs. 1 Buchsmbe b und § 113
a) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 Satz 1, des Abs. 1 wird jeweils das Wort „Jahreseinkommen"
§ 6 Abs. 6 und des § 12 Abs. 4 sind auch an- durch das Wort „Gesamteinkommen" ersetzt; in
zuwenden, wenn vor dem 1. Januar 1974 § 69 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Einkommen"
gegen die Verpflichtungen nach diesem Ge- durch das Wort „Gesamteinkommen" ersetzt.
setz verstoßen wurde.
b) Eine Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 3. In§ 116 erhält die Nummer 1 folgende Fassung:
Satz 2 gilt vom 1. Januar 1974 an nicht mehr „ 1. § 25 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Zahl
als öffentlich gefördert, wenn die Voraus- ,18 000' durch die Zahl ,21 600' und die Zahl
setzungen dieser Vorschrift schon früher er- ,4 200' jeweils durch die Zahl ,4 800' ersetzt
füllt worden sind. wird."
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Arl.ikeJ 3 Artikel 5
J\ndenmg des Wohnungsbaugesetzes Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
für diJS Saarland und der Altbaumietenverordnungen
Dc1s Woh11u11qs1Jc111q<'.SPL1. für dc1s Scic1rland in der 1. Das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955
Pr1ssung vorn 7. M~irz 1972 (!\rni.sblutt des Saarlan- (Bundesgesetzbl. I S. 458), zuletzt geändert durch
des S. 14!)), ~l<'~indt-rl dtm 11 dc1s Cesetz zur Reform das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und
des c;ru11dsl<'11errc-chts vorn 7. i\ugusl 1973 (Bundes- zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Re-
~F)sdzbl. 1 S. %S), wird wie lolql qcändert: gelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745),
1. § 14 wird wit~ lol~JI qt'~indt~rl: in der im Land Berlin geltenden Fassung, zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung
a) Absci!.z 1 vrli:ilt lolqPnde Fassung: des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungs-
,,(1) Mit iifle11Uic!w11 Mitteln ist der soziale zwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen
Wohnunqstrnu zugunsl<'n der V\Tohnungsuchen- auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land
den zu fördern, bei dc·rwn das Jahreseinkom- Berlin vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I
men die sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebende S. 2051), wird wie folgt geändert:
Einkommens~Jrenze nicht übersteigt; maß-
gebend ist dcis Jahreseinkommen des Woh- In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
nungsuchenden und der nach § 6 zur Familie ,,Soweit die Erklärung darauf beruht, daß Grund-
rechnenden Angehörigen ((;esamteinkom- steuermehrbelastungen rückwirkend eingetreten
men). Die Einkommensgrenze beträgt 18 000 sind, wirkt sie auf den Zeitpunkt des Eintritts der
DE!utsche Mcirk zuzüglich 9 000 Deutsche Mark Mehrbelastungen, höchstens jedoch auf den Be-
für den zweiten und weiterer 4 200 Deutsche ginn des der Erklärung vorangehenden Kalender-
Mark für jeden weiteren zur Familie des jahres zurück, sofern der Vermieter die Erklä-
Wohnungsucbenden rechnenden Angehörigen. rung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis
Bei jungen Ehepaaren im Sinne des§ 16a Abs. 1 von der Mehrbelastung abgibt."
Satz 2 erhöht sich die Einkommensgrenze bis Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
zum Ablauf <k~s fünften Kalenderjahres nach und 4.
dem Jahr der Eheschließung um 4 800 Deut-
sche Mark. Für Personen, die nicht nur vor-
2. Die Verordnung über den Mietpreis für den bis
übergehend um mindestens 50 vom Hundert
zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen
in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind
Wohnraum (Altbaumietenverordnung - AMVO)
(Schwerbehinderte), und ihnen Gleichgestellte
vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zu-
erhöht sich die Einkommensgrenze um je
letzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
4 200 Deutsche Mark. Eine Förderung ist auch
rung der Altbaumietenverordnung vom 25. Juli
zulässi~J, wenn das Gesamteinkommen die
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529), wird wie folgt
Einkommensgrenze nur unwesentlich über-
geändert:
steigt."
b) In Absrllz 2 wird die Nummer 6 gestrichen. In § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Ab 1. Januar 1974 dürfen auch sonstige Grund-
2. In § 51 b A.bs. 1 und § 53a Abs. 1 wird jeweils das steuermehrbelastungen, die der Vermieter nicht
Wort „Jahreseinkommen" durch dus Wort „Ge- zu vertreten hat, vom Eintritt der Mehrbelastung
samteinkommen" ersetzt. ab umgelegt werden. H
3. Die Verordnung über den Mietpreis für den bis
zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen
Artikel 4 Wohnaum in Berlin (Altbaumietenverordnung
Änderung Berlin - AMVOB) vom 21. März 1961 (Bundes-
des Wohnräum-Kündligungsschutzgesetzes gesetzbl. I S. 230), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Schlußtermins für den Ab-
In Artikel 1 § 3 Abs. 6 des Gesetzes über den bau der Wohnungszwangswirtschaft und über
Kündigungsschritz für Mietverhältnisse über Wohn- weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-
raum vom 25. Nnvernber 'J 971 (Bundesgesetzbl. I preisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967
S. 1839) wird folqcndcr Satz 5 angefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 393), wird wie folgt geän-
„Soweit die Erkldrunq danrnf beruht, daß sich die dert:
Bctriebskm;ten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie
In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
auf den Zeitpunkt der Erhöhunu der Betriebskosten,
höchstens jedoch uuf den Beginn des der Erklärung ,,Ab l. Januar 1974 dürfen auch sonstige Grund-
voranqehenden Kidendcrjc1hres zurück, sofern der steuermehrbelastungen, die der Vermieter nicht
Vermieter die Erklürung innerhalb von 3 Monaten zu vertreten hat, vom Eintritt der Mehrbelastung
nach Kenntnis von dPr Erhiihung abgibt." ab umgelegt werden."
Nr. 109 Tag der ALlSgabe: Bonn, den 28.-Dezember 1973 1977
Artikel 6 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
SchluU vorschriften sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 1
§ 3
Bis zum /\ußc~rkrdrllrelcn des Mieterschutzgeset-
zes in der Füsstrnq vorn 15. Dezember 1942 (Reichs- Artikel 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten nicht im
gesetzbl. l S. 712) in der i rn Land Berlin geltenden Saarland.
Fassung, zulctzl. qcünderl. durch das Dritte Gesetz § 4
zur Anclenrnu des Schlußtcrmins für den Abbau der Der Bundesminister für Raumordnung, ,Bauwesen
vVohnunqszw(inqswirtsch,ilt und über weitere Maß- und Städtebau wird ermächtigt, das Wohnungsbin-
nahmen aul dem Ccl>ide des J\1ictpreisrechts im dungsgesetz 1965 in der sich aus Artikel 1 dieses
Land Berlin vrn11 ]0. Ok !.ober 1972 (Bundesgesetzbl. I Ge,setzes ergebenden Fassung mit der Kurzbezeich-
S. 2051), gilt Artikel l Nr. 2 dieses Gesetzes im Land nung „Wohnungsbindungsgesetz" bekanntzumachen
Berlin mit der JVfo ßqabe, clc1 ß anstelle des § 569a und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
Abs. 2 des Bürqerlichcn Cr)sdzbuchcs § 19 des Mie- seitigen.
terschutz~Jcselz()S tritt. § 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft,
§ 2
jedoch mit der Maßgabe, daß auf Grund des Arti-
Dieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 kels 1 Nr. 16 bis 19 erst mit Wirkung vom 1. Ja-
des Dritten Uberlei l.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 nuar 1975 höhere Zinsen zu entrichten sind und
(Bundesgesetzbl. J S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Zins- und Tilgungshilfen herabgesetzt werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein
Vom 18. Dezember 1973
§ 1
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 6 des Gesetzes über
die Erhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe
auf eingeführten Branntwein vom 23. Dezember 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1878) werden die Abgabensätze
in § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Preisaus-
gleich auf eingeführten Branntwein vom 23. Mai 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 493) wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird
11
a) die Zahl 1174 durch die Zahl 11 87 und
11
b) die Zahl 1188" durch die Zahl 11 122"
ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Zahl „88" durch die Zahl
11 99" ersetzt.
3. In Nummer 3 wird
11
a) die Zahl 11 96 durch die Zahl 11 113"
b) die Zahl 11133" durch die Zahl „98"
11
c) die Zahl 11140 durch die Zahl 11 151"
ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes über die Erhebung einer besonderen Aus-
gleichsabgabe auf eingeführten Branntwein auch im
Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973 1979
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 19. Dezember 1973
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des ·§ 20 Abs. 1 zwischen „Australien sowie Kokos-Inseln, Norfolk-
Sdtz 3 des Auslündergesetzes vom 28. April 1965 Insel, Papua-Neuguinea, Weihnachts-Insel" und
(Bundes~Jcsctzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch ,,Barbados" wird eingefügt „Bangladesch";
Artikel 5 des /\rbeitnchmerüberlassungsgesetzes nach „Brasilien" wird gestrichen „Ceylon";
vom 7. August 1972 (Bundesqcsetzbl. I S. 1393), wird bei „Frankreich" wird vor „Französisch-Guayana"
mit Zustimmung des Btmdesrt1tes verordnet:
eingefügt „Französisches Afar- und Issa-Territo-
rium" und nach „Französisch-Polynesien" gestrichen
,;Französische Somaliküste";
Artikel 1
bei „Kongo (Brazzaville)" wird der Klammerzusatz
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländer- ,, (Brazzaville)" gestrichen;
gesetzes in der Fassung dPr Bekanntmachung vom zwischen „Kongo" und „Laos" wird eingefügt „Korea
12. März 1%9 (Bundesgcsctzbl. I S. 206), zuletzt (Republik Korea)";
geändert durch die Verordnung vom 13. September bei „Neuseeland" wird gestrichen „West-Samoa,";
1972 (Bundesgcsetzbl. 1 S. 1743), wird wie folgt ge-
ändert: zwischen „Spanien sowie Kanarische Inseln, Ba-
learen, Ceuta, Melilla, Spanisch-Nordafrika, Spa-
Dem§ 4 Abs. 5 wird fo1~wnder Satz 2 cmgefügt: nisch-Westafrika" und „Südafrika sowie Südwest-
afrika" wird eingefügt „Sri Lanka";
„Das gleiche gilt: für die 1\ usstellung der Ausweise
nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, soweit die Geltungsdauer bei „Vereinigte Staaten von Amerika" wird ge-
einen Mondt nicht übersteigt." strichen „Riukiu-Inseln".
Artikel 3
Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Anlage zu § 1 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstaben b und c blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
der Verordnung zur Durchführung des Ausländer- gesetzes auch im Land Berlin.
gesetzes wird wie folgt geändert:
Bei „Australien" werden „Neuguinea," und „Papua" Artikel 4
gestrichen und wird zwischen „Norfolk-Insel" und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
,,Weihnachts-Insel" cingefü9t „Papua-Neuguinea"; kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 19. Dezember 1973
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des im 5. und 6. Semester
SolclcJ lcngesdzcs in der Fassun~r der Bekannt- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
mach1u1g vom 22 ..April 1969 (Bundesgesetzbl. I tierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-
S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Gesetz zur fung
Neuordnunq düs ·wehrdiszlplinarrechts vom
eintausendeinhunderteinundachtzig
21. /\uqust 1972 (Brmdesqcsetzbl. I S. 1481), wird im
Deutsche Mark,
Ei n.vc!rnch rnen rn it dC'n Bundesministern des Innern
und der Finc1nzPn verorcJnet: nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-
fung·
eintausenddreihundertvierzehn
Deutsche Mark,
Artikel 1 im 7. und 8. Semester
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für eintausendvierhundertachtundvierzig
Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 Deutsche Mark,
(BundesgesetzbJ. I S. 1362). zuletzt geändert durch ab dem 9. Semester
die Zweite Verordnung zur Änderung der Verord- eintausendvierhundertundneunzig
nung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier- Deutsche Mark."
Anwärter vom 1. Dezember 1972 (Bundesgese,tzbl. I
S. 2231), wird wie folgt geändert:
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem
Sanitätsoffizier-Anwärter
1. § 5 erhält folgende Fassung:
1. ohne kinderzuschlagsberechtigtes Kind
,,§ 5 achtundsiebzig
Deutsche Mark,
Der Grundbetrag beträgt monatlich 2. mit einem kinderzuschlagsberechtigten Kind
im 1. und 2. Semester einhundertfünfundzwanzig
neunhundert.dreiundzwanzig Deutsche Mark.
Deutsche Mark, Für jedes weitere kinderzuschlagsberechtigte Kind
erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 2
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
um je
oder Seekadett
fünfundfünfzig
eintausend und sechzig Deutsche Mark."
Deutsche Mark,
im 3. und 4. Semester Artikel 2
c~intausend c~inhund E\ rteinundachtzig Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Deutsche Mark, nuar 1973 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 109 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973 1981
Verordnung
über die Durchführung einer Statistik
über den Auftragseingang im Bauhauptgewerbe
Vom 19. Dezember 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die §3
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Sep- Auskunftspflichtig nach § 10 StatGes sind die In-
tember 1953 (Bundcsr1esctzbl. I S. 1314), zuletzt haber der in § 2 bezeichneten Unternehmen.
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnunr-1swidrigkciton vom 24. Mai 1968 (Bun-
§4
desgesctzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregie-
rung mit Zustirnmung des Bundesrates: Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständige oberste
Bundes- und Landesbehörde ist zugelassen.
§ 1
Im Bauhauptgewerbe wird über den Auftragsein- §5
gang monatlich eine Bundess!.dlistik durchgeführt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 StatGes
auch im Land Berlin.
§2
Die Statistik erstreckt sich auf höchstens 18 000 §6
Unternehmen des Bauhauptgewerbes und ihre ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zelnen Betriebe sowie auf Betriebe des Bauhaupt- kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer
gewerbes in anderen Unternehmen. Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Durchführung einer Statistik
über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe
Vom 19. Dezember 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die § 3
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Sep- Auskunftspflichtig nach § 10 StatGes sind die
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt ge- Inhaber der in § 2 bezeichneten Unternehmen.
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- § 4
desgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregie-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
Abs. 2 StatGes an die fachlich zuständige oberste
Bundes- und Landesbehörde ist zugelassen.
§ 1
§ 5
Im Bauhauptgewerbe wird über den Auftrags-
bestand vierteljährlich eine· Bundesstatistik durch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geführt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 StatGes
auch im Land Berlin.
§ 2
§ 6
Die Statistik erstreckt sich auf höchstens 18 000
Unternehmen des Bauhauptgewerbes und ihre ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zelnen Betriebe sowie auf Betriebe des Bauhaupt- kündung in Kraft. Sie -tritt drei Jahre nach ihrer
gewerbes in anderen Unternehmen. Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 109 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973 1983
Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 20. Dezember 1973
Auf Grund des § 36 Nr. 1 und 2 des Zweiten 3. In § 14 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970 (Bundes-
„Als Instandhaltungskosten sind 5,20 Deutsche
gesetzbl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz
Mark, als Betriebskosten 4,00 Deutsche Mark je
vom 10. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1855),
Quadratmeter Wohnfläche und Nutzfläche der
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Geschäftsräume im Jahr und die für den Gegen-
Bundesrates:
stand der Wohngeld-Lastenberechnung entrich-
tete Grundsteuer anzusetzen. 11
Artikel 1
Änderung der Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung vom 21. Dezember 1971 Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 2065), geändert durch Ver-
Berlin-Klausel
ordnung vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857),
wird wie folgt gei:indert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. § 2 wird wie folgt geJnderl. und ergänzt:
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Zweiten
a) Die bisheri~Je Vorschrift wird Absatz 1. Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
11 (2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen
für Leistungen, die nicht die eigentliche Artikel 3
Wohnraumnutzung betreffen, namentlich Ver- Inkrafttreten
gütungen für di1e Uberlassung einer Garage,
eines Stellplatzes oder eines Hausgartens." (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in
Kraft.
2. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ist über einen vor dem 1. Januar 1974 gestell-
11 (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte ten Antrag auf Wohngeld bi,s zu diesem Tage noch
Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens nkht entschieden, so i,st bei der Entscheidung für
die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. die Zeit biis zum 31. Dezember 1973 die Wohngeld-
Ist die tatsächliche Leistung oder war im FaUe verordnung in der bisherigen Fassung, für die
des § 12 Abs. 2 die Leistung für das ersetzte darauffolgende Zeit die Wohngeldverordnung in der
Mittel geringer, so i,st die geringere Leistung an- durch d,i,ese Verordnung geänderten Fassung anzu-
zusetzen." wenden.
Bonn, den 20. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Vogel
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
- ~----------- ------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc!'.c'ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3245/73 der Kommission zur Festset-
zung des Ct undhelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup uncl lwsli1nmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 12. 73 L 331/26
30. 11. 73 V<?rorclnunq (EWC;) Nr. 3246/73 der Kommission zur Festsel-
Zllll!J rler ErsLtUung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
liir M e I c1 s s P, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
dul dem 'l.uckcrsektoi 1. 12. 73 L 331/28
30. 11. 71 Verordm111~J (EWC) Nr. 3247.73 der Kommission zur Festset-
zung der /\bschüplunqen bei der Ausfuhr von stärke-
h<1ll.i9cn [1,.eugnissen 1. 12. 73 L 331/30
30. 11. 71 Verordntlll!J (EWG) Nr. 3248/73 der Kommission zur Festset-
zunq dr'r /\usqlf'ichslictr~i~Je hir Rindfleisch 1. 12. 73 L 331/32
30. 11. 7'.{ Veronl11unq (['.WC) Nr. 3249/73 der Kommission zur Festsel-
zunq dr'r <1ls Ausqleicbsbelräge für die Erzeugnisse des
Gel.r<'id('- und Reissektors c1nzuwendenden Beträge 1. 12. 73 L 331/34
30. 11. 73 V<)rord 1nmq (EWG) Nr. 3250/73 der Kommission zur Festsel-
zunq des Bel r,HJCs der Beihilfe für O l s il a t e n 1. 12. 73 L 331/40
30. 11. 73 Veronlnun~J (EWG) Nr. 3251/73 der Kommissio~ zur Festset-
zunq des W<,llm<1rktprcises für Raps- und Rübsensamen 1. 12. 73 L 331/42
29. 11. 73 Vero rdnun9 (EWG) Nr. :3252,;73 der Kommission zur Festset-
zunq der il b 1. Dezember 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von beslimrnlen Milcherzeugnissen in Form
von nicht unlcr t\nh,rn~J II des Vertrages fallenden v\Taren 1. 12. 73 L 331/44
30. 11. 73 Verorclm111u (EWG) Nr. ]253.73 der Kommission über die Fest-
setzunq dn Ersta11unrJ bc,i der Ausfuhr von Olsa a t e n 1. 12. 73 L 331/47
30. 11. 73 Verordnun<J (EWG) Nr. ]254. 73 der Kommission zur Festset-
zunq dr~r Ersl<1l!urHJ(•n l,ei dc,r Ausfuhr von Olivenöl 1. 12. 73 L 331/49
30. 11. 73 Veronlnun;-i (EWG) Ni. 3255/71 der Kornmission zur Feslset-
zunq der /\bschiipfunqf'n bei rler Einfuhr für Olivenöl 1. 12. 73 L 331/51
30. 11. 7:J Verordnt111q ([;VVC) Nr. 325G:73 der Kommission zur Festsct-
zunq dn ./\ hsd1iipft11HJf't1 bei cler Ausfuhr fi'ir O I i v e nöl 1. 12. 73 L 331/55
29. 11. Tl Vcronl11urHJ (I_-VV(;) Nr. 3257 n der Kommission zur Anderunq
dcr Vcrord1,111HJ (EWC) Nr, 14G3/73 über besondere Durch-
fi'1 h runrJs vH's I i 1i 1111111HJP11 l 1.11 di (\ V•/ ;iJrn ui~J';d w,gleic11sbeträge 1. 12. 73 L 331/58
30. 11. 7:l Vcrordrni11q (L(\I\IC) N1 :.!2:iH/7] der Kornn-.is1;ion zur Festset-
,;.unq des C1 u11dbdrd~p, der Absd1öpfung lwi der Einluhr von
Sirup mnt lH'sli1:1111ic11 rrndcren Er,.e11<J11i:osen des Zucl,cr-
sektors 1. 12. 73 L 331/59
30. 11. 7'.l Vernrdnu1HJ !EWC) Nr. :3259/73 dt!r Kommission zur Anderunq
der W üh ru111J:-,d11s<Jlcicl1:;rictriiqP im SE,ktor Mi 1 c h und Mi 1 h •·
C r Z C U ~J 11 i S S ( ' 3. 12. 73 L 332/1
- - - - - - - -------------·---------- ----- ---------·------ -------------------------------------
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V,,1J,rq: llund,;:"1nzcigcr Vcrlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im B11ndc.S(JJ:s<dzhl.1t1. T(;d l W<cHlco Cr,s1:1·1.c, Vcrnnlnunqcn, Anordnungen und d,mlit im Zus,m1menlrnng stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bund1:1;q(:Sl:l,.hli!ll T<'il 11 w<'rdi, 11 viilkt11n:d11lichc Vf'.reinbanrngc;11, Vc·rlrüge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,in11 trnacl1111HJt:n S()W i" Zo I l l ,11 i iv,,1 "rdn,rnqr•n v Priiffent1id1t.
Bez n q s h e d i II fJ u 11 <J 1: 11 L111l•·Hd1:r B<•zuq 11111 illl Posl.itbonnemenl. Abhr:slellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 3L 10. jeden Jahres
beim Vc;rLHJ vo1 liu11·n fi,r Aho1111crnJ'flishesll11l11ngcn sowie Br stcdl1:n\JPll bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
0
:i3 Bonu 1, PosLl<1cll G~4, T, 1. (fl n '.!1) '.(l HO u'/ liis b!J
B c zu <J s p r c i s: Hi,- 'fr.il J 1111.J Tr:il II J1,Jll,jiihrlid1 je 31,--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qill auch liir Hu1,d(,c;qc:c;!:lzblJ.ll.Pr, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben wmden ~ind. Lieferung gegen Voreinsendung des fü,tragcs
illll clas Poslsdwckkoulo B1111d,•sq1"-;etzlll;:ilt Kiil11 3 (J')-509 oder ucgcn Vorausrechnung.
Pr c i s d i c s <: r J\ u s ,1 li r'.: 1,0:i DM: (O,B'.i DM zuzüglich ---,20 DM Versc1ndkosten); bei Liefonmg gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mclll Wf:r ,·nlh,dtcn; der iill(Jcwa11dtc Steuersulz beträgt 5,5 0/o,