1937
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zn Bonn am 22. Dezember 1973 1 Nr. 108
Tag Inhalt Seite
19. 12. 73 Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte
(Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1937
8251-1, 8232-4, 821-2
18. 12. 73 KostPn- und Umla9enordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem
Betäubungsmittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1944
2121-6-10
19. 12. 73 Verordnung über wc1ssergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen 1946
19. 12. 73 Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenver-
ordnun~J 1973 -- EZulV 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1947
2032-1-11
19. 12. 73 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . 1951
7400-1-1
20. 12. 73 Achte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1974} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1955
20. 12. 73 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über
verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959
2121-50-1-5
20. 12. 73 Neunte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (9. UStDV} . . . . . . . . . . . . 1961
21. 12. 73 Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahr-
zeugen (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1962
612-14-12
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68 und Nr. 69 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1967
Gesetz
über die laufende Anpassung der Altersgelder
in der Altershilfe für Landwirte
(Siebentes Änderungsgesetz GAL- 7. ÄndG-GAL)
Vom 19. Dezember 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „b) mindestens bis zur Vollendung des
rates das folgende Gesetz beschlossen: 60. Lebensjahres mit Ausnahme der Zei-
ten des Bezuges eines vorzeitigen Alters-
Artikel 1 geldes und für mindestens 180 Kalender-
Änderung des Gesetzes monate Beiträge an die landwirtschaft-
über eine Altershilie für Landwirte liche Alterskasse gezahlt und"
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep- sung:
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-
ändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Okto- „b) mindestens bis zur Vollendung des
ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt
geändert und ergänzt: der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme
der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen
1. § 2 wird wie folgt ergänzt: Altersgeldes und für mindestens 60 Ka-
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fas- lendermonate Beiträge an die landwirt-
sung: schaftliche Alterskasse gezahlt und".
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. § 2a wird wie folgt geändert und ergänzt: Altersgeld nach § 3 Abs. 1 und 2 werden bei
Anwendung des Satzes 3 die Beiträge des
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
landwirtschaftlichen Unternehmers und die
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: Beiträge, welche die Witwe oder der Witwer
,, (2) Bei Flächen, die Eigentum des land- nach dem Tode des Unternehmers gezahlt
wirtschaftlichen Unternehmern sind, steht der hat, zusammengerechnet."
Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 f.erner gleich b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
die Erteilung einer Ermächtigung an eine gefügt:
nach Landesrecht zuständi,ge Stelle zur Land-
veräußerung und Landverpachtung im Rah- ,, (1 a) Das Altersgeld, das unter Berück-
men des § 2 Abs. 3 zum ortsüblichen, ange- sichtigung von § 2a Abs. 2 gewährt wird,
messenen Preis. Die Aufgaben der zuständi- beträgt die Hälfte des nach Absatz 1 festzu-
gen Stelle können auch juristischen Personen ,stellenden Betrages. Satz 1 gilt auch für das
des privaten oder öffentlichen Rechts, die Altersgeld nach § 3 Abs. 1 und 2, wenn es
sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Struk- unter Berücksichtigung von § 2a Abs. 2 ge-
turverbe1sserung befassen, übertragen wer- währt wird."
den. Der Widerruf der Ermächtigung darf nur c) In Absatz 5 werden die Worte „bis zur
für den Fall der Abgabe des Unternehmens Hälfte" durch die Worte „um ein Viertel"
im Sinne des Absatzes 1 und des § 2 Abs. 3 ersetzt.
vorbehalten werden. Die landwirtschaft-
lichen Flächen, für die eine Ermächtigung d) Die Absätze 7 bis 9 erhalten folgende Fas-
nach Satz 1 erteilt worden ist, sind von de,r sung:
ermächtigten Stelle oder juristischen Person ,, (7) Als Altersgeld an einen früheren Ehe-
in gesonderten Nachweisen zusammenzufas- gatten wird der Teil des Betrages nach Ab-
sen. Diese Nachweise sind regelmäßig län- satz 1 Sätze 1 bis 3 gewährt, der dem Ver-
derweise zusammengefaßt zu veröffentlichen. hältnis der in die Zeit der Ehe fallenden
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Zahl der Beiträge zur landwirtschaftlichen
schaft und Forsten legt im Einvernehmen mit Alterskasse zu der Zahl der Monate, für die
dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- der landwirtschaftliche Unternehmer ins-
ordnung und mit Zustimmung des Bundes- gesamt Beiträge zur landwirtschaftlichen Al-
rates durch allgemeine Verwaltungsvor- terskasse gezahlt hat, entspricht; die Monate
schriften Muster für die Ermächtigung sowie der Eheschließung und der Scheidung, der
Form und Fristen der Nachwei,se und Ver- Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe
öffentlichungen fest." gelten als in die Ehe fallende Zeit. Hatte der
landwirtschaftliche Unternehmer nicht 180
3. § 3 wird wie folgt ergänzt: Kalendermonate Beiträge gezahlt, so sind für
jeden Monatsbeitrag 0,5555 vom Hundert
In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wer-
des Altersgeldes nach Absatz 1 Sätze 1 und 2
den nach dem Wort „Unternehmer" die Worte
zugrunde zu legen. Hatte der frühere Ehe-
,,mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebens-
gatte nach dem Tode des landwirtschaft-
jahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme
lichen Unternehmers Beiträge zur landwirt-
der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Alters-
schaftlichen Alterskasse gezahlt, so erhöht
geldes, und" eingefügt.
sich der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete
Betr,ag für die Anzahl dieser Monatsbeiträge,
4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: die zusammen mit den Beiträgen des land-
wirtschaftlichen Unternehmers die Zahl 180
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ergeben, für jeden Kalendermonat um 0,5555
,, (1) Das Altersgeld und das vorzeitige vom Hundert des Altersgeldes, sowie für je
Altersgeld betmgen ab 1. Januar 1974 für 12 der übrigen Kalendermonate um je drei
den verheirateten Berechtigten 264 Deut- vom Hundert des Altersgeldes.
sche Mark und für den unverheirateten Be-
rechtigten 176 Deutsche Mark monatlich. (8) Sind mehrere Berechtigte nach § 3 Abs.
Zum 1. Januar eines jeden folgenden Jahres 1, 2 und 5 vorhanden, so erhält jeder Berech-
verändert ,sich die Höhe der Altersgelder tigte den Teil des Altersgeldes nach Absatz 1
durch Gesetz um den Vomhundertsatz, um Sätze 1 bis 3, der im Verhältnis zu den an-
den sich die nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe a deren Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit
der Reichsversicherungsordnung bestimmte dem landwirtschaftlichen Unternehmer ent-
allgemeine Bemessungsgrundlage des Vor- spricht, die Berechtigten nach § 3 Abs. 5 aber
jahres gegenüber der des davor liegenden höchstens den Betrag, der sich nach Absatz 7
Jahres verändert hat. Die Altersgelder er- Satz 1 ergibt, und die Berechtigten nach
höhen sich für je 12 Kalendermonate an Bei- § 3 Abs. 1 und 2 mindestens den Betrag, der
trägen zur landwirtschaftlichen Alterskasse, sich nach Kürzung des Altersgeldes um das
die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten in Absatz 7 Satz 1 bezeichnete Altersgeld
vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt ergibt. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Hat
worden sind, um drei vom Hundert. Für das einer der Berechtigten nach dem Tode des
Nr. 10H Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1939
lcrncl w irlsch,if LI idwn Unlernehmers Beiträge b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zur lcmdwirtschalllichen Alterskasse gezahlt, ,, (2) Landwirtschaftliche Unternehmer sind
so gilt Absatz 7 Salz 3 entsprechend. Ändert auf Antrag von der Beitragspflicht zu be-
sich nach Feststellung eines Altersgeldes freien, wenn
nc1ch § 3 die Zc1hl der Berechtigten, so sind
a) sie innerhalb der letzten sechs Jahre vor
die Altersgelder nach Satz 1 mit ·wirkung
der Antragstellung neben der Tätigkeit
vom Ablauf des Monats, der dem Monat
als landwirtschaftlicher Unternehmer im
folgt, in dem cler neue Feststellungsbescheid
Sinne des § 1 mindestens 60 Kalender-
zugestellt wird, neu festzustellen.
monate versicherungspflichtig in den ge-
(9) Auf die nach den Absätzen 7 und 8 setzlichen Rentenversicherungen waren
festgestellten Betri.ige finden Absätze 5 und 6 oder
11
entsprechende Anwendung. b) sie als selbständige Handwerker in der
Handwerksrolle eingetragen sind oder
5. In § 6 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 2 in c) eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, § 7
Verbindung mit § 3 Abs. 5. durch die Worte
11
oder § 8 des Angestelltenversicherungs-
,,§ 3 Abs. 2 Buchstabe b sowie § 3 Abs. 5 in Ver- gesetzes genannten Voraussetzungen er-
bindung mit § 3 Abs. 2 Buchstabe b." ersetzt. füllen.
Die Beitragsbefreiung tritt mit Beginn des
6. In § 10 Abs. 3 werden „ 1315, 1316 11
durch „ 1315 Monats ein, in dem die Voraussetzungen er-
bis 1318, 1319 Abs. 1, 1320 ersetzt. 11
füllt sind. Die Beitragsbefreiung ist unwider-
ruflich. Der Befreite scheidet damit endgültig
7. § 12 Abs. 2 erhi.ilt folgende Fassung: aus der landwirt,schaftlichen Alterskasse
aus."
,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen
gleich. Er beträgt für das Jahr 1974 monatlich c) Absatz 3 wird gestrichen.
41 Deutsche Mark. Von 1975 an ist der monat- d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 an-
liche Beitrag für jedes Kalenderjahr so festzu- gefügt:
setzen, daß da,s Beitragsaufkommen, die sonsti- ,, (7) Landwirtschaftliche Unternehmer, die
gen Einnahmen und die Bundesmittel nach § 13 ein Altersgeld unter Berücksichtigung von
die vermutlichen Gesamtaufwendungen der § 2a Abs. 2 erhalten, sind beitragsfrei."
landwirtschaftlichen Alterskassen decken. Die
Festsetzung erfolgt bis zum 31. Oktober des 11. § 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Vorjahres durch Rechtsverordnung der Bundes- ,,Sie dürfen ein Zwölftel der von der landwirt-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates. Er- schaftlichen Alterskasse für das betreff ende
gibt die Abrechnung eines Kalenderjahres ein Haushaltsjahr veranschlagten Beitragseinnah-
Defizit oder einen Uberschuß an Einnahmen, men nicht übersteigen."
so ist bei der nächsten Beitragsfestsetzung das
Defizit als Ausgabe und der Uberschuß als Ein- 12. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
nahme zu berücksichtigen. Wird der Beitrag
,, (1) Personen, die nach diesem Gesetz min-
nicht bis zum Ende des Vorjahres festgesetzt,
destens 60 Kalendermonate beitragspflichtig
so verändert. er sich bis zur Festsetzung um den
waren, sowie deren Witwen oder Witwer kön-
Vomhundertsatz, um den sich die nach § 1256
nen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende
Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsord-
der Beitragspflicht oder nach Zustellung des Be-
nung bestimmte allgemeine Bemessungsgrund-
scheides über die Aufnahme in das Mitglieder-
lage des Vorjahres gegenüber der des davor verzeichni,s oder nach Ablauf des Monats, für
liegenden Jahres verändert hat."
den letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt
worden ist, gegenüber der landwirtschaftlichen
8. § 13 erhält folgende Fassung: Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung
von Beiträgen fortsetzen wollen. Die Erklärung
,,§ 13
kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun-
Ausgehend von einem Betrag von 1070000 000 gen auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Deutsche Mark für das Kalenderjahr 1973 ver- Frist abgegeben werden, wenn im Anschluß an
ändert sich die Höhe der Bundesmittel in jedem die Beitragspflicht Beiträge tatsächlich regel-
folgenden Jahre in dem Verhältnis, in dem sich mäßig gezahlt worden sind. Im Falle des Sat-
die Summe der Altersgeldaufwendungen aller zes 2 kann die landwirtschaftliche Alterskasse
landwirtschaftlichen Alterskassen gegenüber den Berechtigten zur Abgabe der Erklärung
dem jeweiligen Vorjahr ändert." auffordern. Wird daraufhin die Erklärung nicht
innerhalb von drei Monaten abgegeben, erlischt
9. § 13a wird gestrichen. das Recht zur Abgabe der Erklärung nach Satz 2.
Die Erklärung begründet Beitragspflicht vom
Beginn des Monats an, der auf das Ende der
10. § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt: Beitragspflicht oder auf den Monat, für den
a) In Absatz 1 wird nach der Zahl „6" einge- letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt wor-
fügt „7". den ist, folgt, mindestens bis zur Vollendung
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der cc) deren Unternehmer in den Genuß der in
Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Ausführung de,s Artikels 8 der Richtlinie
Landabgaberente." des Rates der Europäischen Gemein-
schaften vom 17. April 1972 über die
13. In § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt: Modernisierung der landwirtschaft-
,, (3) Ehemalige mitarbeitende Familienangehö- lichen Betriebe (Richtlinie 72/159/EWG,
rige, die nach Absatz 1 Beiträge für mindestens Amtsblatt der Europäischen Gemein-
60 Kalendermonate zur landwirtschaftlichen schaften Nr. L 96) vorgesehenen Förde-
Alterskasse entrichtet haben, können Beiträge rungsmaßnahmen kommen,
weiterentrichten." b) sonstige Erwerber, die die Flächen zu Bedin-
gungen erwerben, die nicht um mehr als
14. § 40 wird wie folgt geändert: 20 vom Hundert günstiger sind, als sie bei
a) In Absatz 4 wird das Wort „Ersatzleistun- einer Abgabe zu landwirtschaftlicher Nut-
gen" durch die Worte „Betriebs- und Haus- zung ortsüblich zu erzielen sind, sofern sie
haltshilfe" ersetzt. die Flächen der landwirtschaftlichen Nut-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort zung dauernd entziehen und der Erwerb der
„Unternehmer" die Worte „sowie Zeiten Verbesserung der Infra- oder Wirtschafts-
einer Beitragsentrichtung nach § 39 Abs. 3" struktur dient oder
eingefügt. c) eine juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß
15. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: mit Aufgaben der Strukturverbesserung be-
a) Das Datum „31. Dezember 1975" wird durch faßt, eine Teilnehmergemeinschaft nach dem
,,31. Dezember 1982" ersetzt. Flurbereinigungsgesetz, Zusammenschlüsse
derartiger Teilnehmergemeinschaften, eine
b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: Gebietskörperschaft, einen Gemeindeverband
,,e) der Einheitswert oder der Arbeitsbe- oder einen lmmmunalen Zweckverband, so-
bedarf der von ihm in den fünf Jahren, fern die aufgenommenen Flächen
die der Abgabe vorausgegangen sind, aa) entweder im Sinne des Buchstaben a
bewirtschafteten Unternehmen das Fünf- oder
fache der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten
bb) für Zwecke der Erholung und Volksge-
Mindesthöhe nicht überschritten hat oder
sundheit oder zu anderen öffentlichen
er das in Ausführung des Artikels 4
Zwecken verwendet werden und sie da-
Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Euro-
durch dauernd der landwirtschaftlichen
päischen Gemeinschaften vom 17. April
Nutzung entzogen werden.
1972 über die Modernisierung der land-
wirtschaftlichen Betriebe (Richtlinie 72/ (3) Die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Buch-
159/EWG, Amtsblatt der Europäischen stabe c gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen
Gemeinschaften Nr. L 96) festzusetzende nach dem 31. Juli 1969 erstmals ganz oder teil-
vergleichbare Arbeitseinkommen nicht weise aufgeforstet worden ist. Im übrigen gilt
erreicht und auch bei Durchführung von § 2a Abs. 1 entsprechend.
Förderungsmaßnahmen im Sinne der
Richtlinie nicht erreichen kann. Der (4) Stellt eine nach Landesrecht zuständige
Nachweis hierüber wird durch eine Be- Stelle fest, daß eine Landverwendung im Sinne
scheinigung der nach Landesrecht zu- des Absatzes 2 Buchstabe a nicht möglich ist,
ständigen Stelle geführt." weil kein Unternehmer, der in den Genuß der in
Ausführung des Artikels 8 der Richtlinie des
16. § 42 erhält folgende Fassung: Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
17. April 1972 vorgesehenen Förderungsmaßnah-
,,§ 42 men kommt, die abzugebenden Flächen bewirt-
(1) Eine Abgabe zum Zwecke der Strukturver- schaften kann, so sind mindestens 85 vom Hun-
besserung gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c liegt dert der abzugebenden Flächen abzugeben an
vor, wenn das Unternehmen in der Zeit nach
a) Unternehmer anderer Unternehmen, die
dem 31. Juli 1969 abgegeben worden ist.
aa) seit mindestens einem Jahr eine Exi-
(2) Mindestens 85 vom Hundert der abzuge- stenzgrundlage im Sinne dieses Gesetzes
benden Fläche sind abzugeben an gebildet haben,
a) die Unternehmer anderer Unternehmen, bb) in der Zeit nach dem 31. Juli 1969 nicht
aa) die ,seit mindestens einem Jahr eine ganz oder zu wesentlichen Teilen durch
Existenzgrundlage im Sinne dieses Ge- den abgebenden Unternehmer bewirt-
setzes gebildet haben, schaftet worden sind und
bb) die in der Zeit nach dem 31. Juli 1969 cc) in diesem Jahr mindestens das Doppelte
nicht ganz oder zu wesentlichen Teilen der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten Min-
durch den abgebenden Unternehmer be- desthöhe erreicht haben oder durch die
wirtschaftet worden sind und Landaufnahme mindestens das Drei-
Nr. 108 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1941
fache der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten zum Zwecke der Strukturverbesserung ab-
Mindesthöhe erreichen werden oder gegeben und bei Aufnahme der rentenver-
b) eine juristische Person des privaten oder sicherung,spflichtigen Beschäftigung oder Tä-
öffentlichen Rechls, die sich satzungsgemäß tigkeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet
mit Aufgaben der Strukturverbesserung be- haben. § 41 Abs. 1 mit Ausnahme der Buch-
faßt, eine Teilnehmergemeinschaft nach dem staben a und b, § 41 Abs. 2 finden Anwen-
Flurbereinigungsgesetz, Zusammenschlüsse dung."
derartiger Teilnehmergemeinschaften, eine
Gebietskörperschaft, einen Gemeindeverband 20. In § 50 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 48 Abs. 1"
oder einen kornrnunalen Zweckverband. durch ,,§ 48 Abs. la" ersetzt.
Diese S lellen haben der 1andwirtschaftlichen
Alterskasse eine Verwendung der Flächen
im Sinne des Absatzes 2 oder 3 mitzuteilen. Artikel 2
(5) Flächen, die auf Grund eines Pacht- oder Sonderregelung für den Bundeszuschuß 19'13
Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, In § 13a des Gesetzes über eine Alternhilfe für
sollen vorrangig im Sinne des Absatzes 2 oder 3 Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1973 gelten-
verwendet werden. Absatz 4 gilt entsprechend. den Fassung wird die Zahl „ 1 035 000 000" durch die
Sofern der abgebende Unternehmer und der Zahl „ 1 070 000 000" ersetzt.
Eigentümer kein Einvernehmen über eine der-
artige Verwendung erzielen, gilt die Rückgabe
der Flächen an den Eigentümer als strukturver-
bessernde Abgabe. Artikel 3
(6) Die Nachweise zu Absatz 2 Buchstabe a cc Änderung des
und Buchstabe b werden durch Bescheinigungen Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
der nach Landesrecht zuständigen Stelle geführt. und des
Der Nachweis zu Absatz 2 Buchstabe c wird Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
durch Bescheinigung der landaufnehmenden
Stelle geführt. § 1
(7) Bei der Ermittlung der strukturverbessernd Änderung des
abzugebenden Fläche ist von der größten inner- Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungsgesetzes
halb der letzten fünf Jahre bewirtschafteten
Fläche auszugehen. 11 Artikel 2 § 52a des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert und
17. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ergänzt:
,, (1) Die Landabgaberente beträgt für den ver- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
heirateten Berechtigten monatlich 175 Deutsche ,, (1) Ehemalige landwirtschaftliche Unterneh-
Mark, für den unverheirateten Berechtigten mo- mer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine
natlich 115 Deutsche Mark mehr als das Alters- Alterishilfe für Landwirte in der Fassung der Be-
geld nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2. § 4 Abs. 2 kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-
11
bis 4 gilt entsprechend. gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das
Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezem-
18. § 47 wird wie folgt geändert: ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), können auf
Antrag abweichend von den Regelungen des
a) In Absatz 1 wird der Halbsatz ,, , wenn sie
§ 1418 der Reichsversicherungsordnung und des
ihre landwirtschaftlichen Unternehmen zum
§ 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes für
Zwecke der Strukturverbesserung gemäß
Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen sie
§ 42 abgegeben haben und im übrigen die
das 16. Lebensjahr vollendet hatten und landwirt-
Vorschriften des § 41 Abs. 1 Buchstaben d
schaftliche Unternehmer waren oder ohne land-
und e erfüllt sind" gestrichen.
wirtschaftliche Unternehmer zu sein, in einem
b) Absatz 2 wird gestrichen. landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuf-
lich mitgearbeitet haben, freiwillige Beiträge
19. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt: nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits
mit Beiträgen belegt sind. Voraussetzung ist, daß
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
sie
,,(1) Personen, die einen Zuschuß nach § 47
a) ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach
in Anspruch genommen haben, scheiden aus
§ 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine
der landwirtschaftlichen Alterskasse aus. u
Altershilfe für Landwirte abgegeben haben,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein- wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine
gefügt: Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die
Stelle des 65. Lebensjahres tritt und
,, (1 a) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die
nach§ 47 einen Zuschuß in Anspruch genom- b) eine versicherungspflichtige Beschäftigung
men, ihre landwirtschaftlichen Unternehmen oder Tätigkeit ausüben."
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19.73, Teil I
b) Nuch Absa lz 1 wird folgender Absatz 1 a ein- über eine Altershilfe für Landwirte bewirtschaftet
gefügt: haben, sowie ihre Witwen und Witwer können auf
.,(1 a) Absalz 1 Sctlz 1 gilt auch für landwirt- Antrag zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
schaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Buchstabe a oder b des Gesetzes über eine Landwirte bis zum 31. Dezember 1975 Beiträge nach-
Altershilfe für Landwirte von der Beitragspflicht entrichten. Beiträge müssen für die gesamte Zeit,
befreit worden sind." in der die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unter-
nehmer zwischen dem 1. Oktober 1957 und dem
c) In Absatz 2 Sc1tz 1 werden vor dem Semikolon
31. März 1963 ausgeübt worden ist und in der im
die Worte „oder zuletzt versicherungspflichtig
Zeitpunkt der Nachentrichtung geltenden Höhe ent-
war" eingefügt.
richtet werden.
§ 2
Änderung des Artikel 5
Anges lel l ten v ersi cherung s-N euregel ungsgesetzes Ubergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 2 § 50b des Angestelltenversicherungs-
N euregelungsgeselzes wird wie folgt geändert und § 1
ergänzt:
(1) Für landwirtschaftliche Unternehmer, die einen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht nach
.,(1) Ehemalige landwirtschaftliche Unterneh- § 14 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für
mer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Landwirte bis zum 31. Dezember 1973 gestellt haben,
Altershilfe für Lrndwirt:e in der Fassung der Be- gilt diese Vorschrift in der bis zum 31. Dezember
kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes- 1973 geltenden Fassung.
gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das (2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach
Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezem- § 14 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für.
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), können auf Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1973 gelten-
Antrag abweichend von den Regelungen des den Fassung nicht beitragspflichtig waren, sind
§ 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes und
auch weiterhin nicht beitragspflichtig.
des § 1418 der Reichsversicherungsordnung für
Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen sie
das 16. Lebensjahr vollendet hatten und land- § 2
wirtschaftliche Unternehmer waren oder ohne Für Personen, deren Beitragspflicht vor dem 1. Ja-
landwirtschaftliche Unternehmer zu sein, in nuar 1974 geendet hat, gilt § 27 Abs. 1 des Gesetzes
einem landwirtschaftlichen Unternehmen haupt- über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum
beruflich mitgearbeitet haben, freiwillige Bei- 31. Dezember 1973 geltenden Fassung.
träge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht
bereits mit Beiträgen belegt sind. Voraussetzung
§ 3
ist, daß sie
a) ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach Für Personen, die die Voraussetzungen für die
§ 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Gewährung der Landabgaberente bis zum Tage der
Altershilfe für Landwirte abgegeben haben, Verkündung dieses Gesetzes erfüllt haben, ver-
wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine bleibt es bei den bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die den Vorschriften, wenn der Antrag bis zum 31. März
Stelle des 65. Lebensjahres tritt und 1974 gestellt wird. § 29 Abs. 1 des Gesetzes über
b) eine versicherungspflichtige Beschäftigung eine Altershilfe für Landwirte gilt entsprechend.
oder Tätigkeit ausüben."
§ 4
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-
fügt: § 47 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
11 (1 a) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für landwirt- wirte in der Fassung dieses Gesetzes wird nur ange-
schaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2 wandt, wenn die landwirtschaftlichen Unternehmen
Buchstabe a oder b des Gesetzes über eine nach dem 31. Dezember 1970 abgegeben worden sind
Altershilfe für Landwirte von der Beitragspflicht oder die Befreiung nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a
befreit worden sind." oder b des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
wirte in der Fassung dieses Ge.setzes beantragt wor-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Semikolon den ist.
die Worte oder zuletzt versicherungspflichtig
II
war" eingefügt. § 5
Die Erhöhungsbeträge auf Grund der Vorschriften
Artikel 4 dieses Gesetzes bleiben für die Zeit vom 1. Januar
1974 bis 31. März 1974 bei der Ermittlung anderen
Sonderregelung für das Saarland
Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Soziallei-
Landwirtschaftliche Unternehmer, die in der Zeit stungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vor-
vom 1. Oktober 1957 bis 31. März 1963 im Saarland schriften die Gewährung oder die Höhe der Leistun-
ein Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes gen v.on anderen Einkommen abhängig ist.
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1943
§ 6 § 7
Dieses Ccsel.z gill nach Mc1ß~Jc1be des § 13 Abs. 1 (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Absätze
des Drillen Obcrleittmgsgeselzes vom 4. Januar 1952 2 und 3, am 1. Januar 1974 in Kraft.
(Bundesgesetzbl. J S. 1} auch im Land Berlin. Rechts- (2) Artikel 1 Nr. 15 und 16 tritt am Tage nach
verordnun~Jen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- der Verkündung in Kraft.
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Dri t len Uber l E~i tungsgesetzes. 1973 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten·
J. Ertl
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Kosten- und Umlagenordnung
für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem Betäubungsmittelgesetz
Vom 18. Uezember 1973
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über den Ver- § 3
kehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Be-
Für Genehmigungen, Bescheinigungen, Beglaubi-
kanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetz-
gungen, Akteneinsicht und nicht einfache, schrift-
blatt I S. 1) wird verordnet:
liche Auskünfte wird jeweils eine Gebühr von
30,-DM erhoben.
§ 1
Nach dieser Verordnung erhebt das Bundes- § 4
gesundheitsamt für seine Amtshandlungen nach
Auslagen werden nach den Vorschriften des Ver-
dem Betäubungsmittelgesetz Kosten (Gebühren und
waltungskostengesetzes erhoben.
Auslagen) sowie Umlagen.
§ 5
§ 2
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage
(1) Für Erlaubnisse im Verkehr mit Betäubungs- kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn
mitteln werden folgende Gebühren erhoben:
1. die Amtshandlung im wissenschaftlichen Inter-
1. Erteilung einer Erlaubnis esse liegt,
a) für die Einfuhr 600,- DM 2. die Erlaubnis erteilt wird, um nicht mehr benö-
b) für die Ausfuhr 600,- DM tigte Betäubungsmittel an einen anderen Erlaub-
nisinhaber abzugeben,
c) für den Anbau 150,- DM
3. die Änderung einer Erlaubnis durch eine von
d) für die Gewinnung 150,- DM
Amts wegen erfolgte Umbenennung des Nieder-
e) für die Herstellung 1 500,- DM lassungsortes oder der Straßenbezeichnung er-
(Erzeugung, Umwandlung, Ver- forderlich wird oder
arbeitung oder Konfektionierung)
4. eine Amtshandlung durch eine Änderung von
f) für den Erwerb 600,- DM Rechtsvorschriften erforderlich wird.
g) für die Abgabe 600,- DM
h) für die Vermittlung 600,-DM; § 6
2. Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis hin- (1) Umlagen auf die Einfuhr oder das Inverkehr-
sichtlich bringen werden erhoben für
a) des örtlichen Geltungsbereichs 60,- DM 1. Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
b) des zeitlichen Geltungsbereichs staben b und c des Betäubungsmittelgesetzes,
30,- DM
diesen gleichgestellte Betäubungsmittel und diese
c) der Rechtsform des Erlaubnis- Betäubungsmittel enthaltende Zubereitungen,
inhabers 60,- DM ausgenommen Ekgonin, Thebain, deren Salze und
d) anderer Punkte 30,- DM; Zubereitungen, und
3. Erweiterung einer Erlaubnis um einen sachlichen 2. Zubereitungen aus Opium, sofern der Gehalt an
Geltungsbereich der Nummer 1 Buchstaben a Morphin mehr als 20 vom Hundert beträgt.
bis h jeweils ein Drittel der dort genannten Ge- Die Umlage beträgt 150,- DM je Kilogramm des
bühr. Betäubungsmittels, bei Zubereitungen de:s enthal-
tenen Betäubungsmittels.
(2) Umfaßt die Erlaubnis mehrere der in Absatz 1
angegebenen Positionen, so beträgt die Gebühr zwei (2) Eine Umlage 'Wird auf Antrag zurückerstattet,
Drittel der Summe der einzelnen Gebühren, jedoch wenn das Betäubungsmittel in unveränderter Form
höchstens 2 500,- DM. ausgeführt worden ist.
Nr. 108 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1945
§ 7 § 8
Diese Verordnun9 gilt ni.lch § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
leitungsgesetzes vom 4. Ji.Jnuc1r 1952 (Bundesgesetz- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Umlage
blatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge- auf Betäubungsmittel vom 26. September 1960 (Bun-
setzes zur Änderung des Opiumsgesetzes vom desgesetzbl. I S. 774), geändert durch Verordnung
22. Dezember 1971 (Bunrlesgesetzbl. I S. 2092) auch vom -17. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 515),
im Land Berlin. außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über wassergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen
Vom 19. Dezember 1973
Auf Grund des § 19a Abs. 2 Nr. 2 des Wasser- 11. Aromaten, wie Benzol, Cumol, Toluol, Xylol;
haushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes,gesetz-
12. anorganische Säuren und Laugen, wie Schwefel-
blatt I S. 1110), zuletzt geändert durch das Kosten-
säure, Salzsäure, Natronlauge;
ermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 805), verordnet die Bundes- 13. Chlor;
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: 14. Ammoniak;
§ 1 15. ,sonstige flüssige oder gasförmige Stoffe, in
denen in § 19a Abs. 2 Nr. 1 des Wasserhaus-
(1) Als wassergefährdende Stoffe im Sinne des
haltsgesetzes und in den Nummern 1 bis 14 ge-
§ 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes werden
nannte Stoffe in einem Maße enthalten sind, daß
über die in § 19a Abs. 2 Nr. 1 dieses Ge,setzes ge-
sie geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen
nannten Stoffe hinaus bestimmt:
oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu
1. Flüssige Mineralölprodukte, soweit sie nicht be- verändern.
reits in § 19a Abs. 2 Nr. 1 des Wasserhaushalts-
gesetzes genannt sind, wie Naphtha, Pyrolys,e- (2) Landesrechtliche Vornchriften über andere als
Benzin, Testbenzine; die in § 19a Abs. 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgeset-
zes und in Absatz 1 genannten wassergefährdenden
2. Teeröle, wie~ Steinkohlen- und Braunkohlenteer-
Stoffe, die in Rohrleitungsanlagen befördert werden,
öl und deren Folgeprodukte;
bleiben unberührt.
3. flüssige Kohlenwasserstoffe, wie Cyolohexan;
4. Acetylen und Äthylen;
§ 2
5. organische Säuren, wie Essigsäure, Acrylsäure;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
6. Aldehyde, wie Formaldehyd, Acetaldehyd; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
7. Alkohole, wie Methanol, Propylenglykol; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten
8. Ester der Essigsäure, wie Essigsäure-butylester, Gesetz.es zur Änderung des Wasserhaushaltsgeset-
Vinyl-acetat; zes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 611)
auch im Land Berlin.
9. halogenhaltige Kohlenwasserstoffe, wie Vinyl-
chlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Perchloräthylen,
Dichloräthan; § 3
10. stickstoffhaltige Kohlenwasserstoffe, wie Nitrile, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Amine; kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1947
Verordnung
zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung 1973 - EZulV 1973)
Vom 19. Dezember 1973
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt
geändert durch das Zweite Bundesbesoldungserhö- (2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
hungsgesetz vom 5. November 1973 (Bundesgesetz- 1. an Sonntagen oder gesetzlichen Wochenfeier-
blatt I S. 1569), verordnet die Bundesregierung mit tagen,
Zustimmung des Bundesrates:
2. an Samstagen in der Zeit ab 13.00 Uhr; dies gilt
auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres,
wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
1. Abschnitt 3. an den übrigen Tag,en in der Zeit zwischen 20.00
Allgemeine Vorschriften Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören
§ 1 nicht
Geltungsbereich der Wachdienst, der Dienst während Ubungen, der
Diese Verordnung regelt die Zulagen zur Abgel- Dienst a:uf Feuerschiffen, Reisezeiten bei Dienst-
tung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht reisen und die Rufbereitschaft.
berücksichtigter und nach Zeit und Umfang unter-
schiedlicher Erschwernisse (Erschwerniszulagen) § 4
für Empfänger von Dienstbezügen. Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage beträgt 0,75 Deutsche Mark je
§ 2 Stunde.
Allgemeine Ausschlußregelung (2) Zulagefähig sind nur solche Zeit,en, die als Ar-
(1) Eine Erschwerniszulag,e wird nicht gewährt,
beitszeit (Dienst) berücksichtigt werden; Zeiten
eine,s Dienstes in Bereitschaft sind voll zu berück-
wenn für dieselbe Erschwerni,s auf Grund besol-
dungsrechtlicher Vorschriften eine sonstige Zuwen- sichti,gen. Di,e Zeiten sind für jeden Tag zu ermit-
dung (§§ 22, 55 Abs. 4 des BundesbesoLdungsgeset- teln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei werden
zes) oder nach anderen Vorschriften eine Ent,schä- Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf eine volle
digung oder Zuwendung gewährt wird. Stunde auf gerundet. Zeiten von weniger als dreißig
Minuten bleiben unberücksichtigt.
(2) Eine Erschwerniszulage wird neben einer an-
deren Zulage nur gewährt, soweit die abzugeltende § 5
Erschwerni,s nicht durch die andere Zulage mit ab-
Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen
gegolten wird.
Die Zulage wird nicht gewährt neben
(3) Durch eine Erschwerniszulage wird ein allge-
meiner mit der Erschwernis verbundener Aufwand 1. einer Auslandszulag,e (§ 25 des Bundesbesol-
mit abgegolten. dungsgesetzes),
(4) Regelungen über die Gewährung einer Nacht-
2. einer Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkun-
dienstentschädigung (-zulage) bleiben unberührt. gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach entspre-
chendem Lande,srecht; ausgenommen sind die
Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen
2. Abschnitt A 1 bis A 8,
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten 3. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten
Bankzul,age,
§ 3 4. einer bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen
gezahlten Sparkassenzulage oder einer entspre-
Allgemeine Voraussetzungen chenden Zulage bei den Sparkassen- und Giro-
(1) Empfänger von Diensitbezüg,en in Besoldungs- verbänden, Girozentralen, öffentlich-rechtlichen
gruppen mH aufsteigenden Gehältern erhalten eine Bausparkassen, Landeskreditanstalten oder öf-
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie fentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 6 (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2
Sonstiger Ausschluß der Zulage Nr. ·3 beträgt j,e Stunde ein Drittel der Sätze nach
Absatz 2.
Abweichend von § 2 Abs. 1 bis 3 gilt folgendes:
Für Zeiträume, für di,e eine Bordzulage zusteht, wird § 9
die Zulage um die Hälfte gekürzt; im übrigen ent"' Berechnung der Zulage
fällit oder verringert sich die Zulage, sowei,t der
Dienst zu ungünstigen Zeiten durch eine sonstige (1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die
Zuwendung (§§ 22, 55 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und
gesetzes) oder auf andere Weise als mit abg,egolten das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von
oder ausgeglichen gilt. weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten
von zehn biis d11eißig Minuten werden auf eine halbe
Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle
Stunde aufgerundet.
3. Abschnitt (2) Als Tauchzeit gilt
Zulage für Tauchertätigkeit 1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlosse-
nen Taucherhelm,
§ 7
2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atem-
Allgemeine Voraussetzungen maske,
(1) Beamte und Soldaten erha'1ten eine Zulage für 3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit vom Be-
Tauchertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher ginn des Einschleusens bis zum Ende des Aus-
Anordnung Taucherübungen oder Taucherarbeiten schleusens.
durchführen.
(2) Tauchertätigkeit sind Ubungen oder Arbeiten
im Wasser 4. Abschnitt
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauch- Zulage für Tätigkeiten
gerät, an Antennen und Antennenträgern
sowie an Geräten und Geräteträgern
2. mit He,lm oder Tauchgerät,
des Wetterdienstes
3. in Pr-eßluft (Druckkammern).
§ 10
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen
Höhe der Zulage (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für
Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern,
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2
wenn di,ese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Auf-
Nr. 1 beträgt je Stunde 2,65 Deutsche Mark.
g.aben gehören.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträ~
Nr. 2 beträgt je Stunde Ta,uchzeiit bei einer Tauch-
gern sind
tiefe
1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern
bis zu 5 Metern 11,50 Deutsche Mark
oder Sprossen,
von mehr als 5 Metern 14,00 Deutsche Mark
2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwan-
von mehr als 10 Metern 17,50 Deutsche Mark
zig Metern über dem Erdboden an und auf über
von mehr als 15 Metern 22,50 Deutsche Mark Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennen-
von mehr als 20 Metern 27,50 Deutsche Mark trägern oder an Antennen, die sich auf Dächern
von mehr als 25 Metern 32,50 Deutsche Mark. und Plattformen ohne Randskherung (oder ohne
seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schwe-
Bei Tauchtiefen von mehr als dreißig Metern erhöhit ren Zugänglichkeit ähnlich gefährdeten Stellen
sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauch- befinden.
tiefe um 5 Deutsche Mark je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tau- § 11
chertätigkeit Höhe der Zulage
1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 2
um 15 vom Hundert, Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Uberwindung eines
2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hun- Höhenunterschiedes
dert, von mehr a,ls 20 Metern 3 Deutsche Mark
3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um von mehr als 50 Metern 5 Deutsche Mark
25 vom Hundert, von mehr al s 100 Metern
1
8 Deutsche Mark
4. in Binnenwass,erntraßen bei Lufttemperaturen von von mehr als 200 Metern 13 Deutsche Mark
weniger als 3° C Wärme um 25 vom Hundert. von mehr als 300 Metern 18 Deutsche Mark.
Nr. 108 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1949
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis den weitere Umstände vorliegen, die für sich die
zum Fußpunk l der Leitern oder Sprossen ein Höhen- Gewährung der Zulage rechtfertigen.
unterschied besteht
von mehr als 50 Metern um 1 Deutsche Mark
von mehr als 100 Metern um 2 Deutsche Mark 6. Abschnitt
von mehr als 200 Metern um 3 Deutsche Mark Zulage für Klimaerprobung
von mehr ü ls 300 Metern um 4 Deutsche Mark.
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den § 15
Monaten November bis März durchgeführt wird, um Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
jeweils 25 vom Hundert.
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung
(2) Die Zulage für TätigkeHen nach § 10 Abs. 2 im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkun-
Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei gen teHnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage
1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, beträgt bei einem „Wind-Chill-Faktor" von minde-
Prüfgängen, Erkundigungen, Einweisung,en oder stens 1400 oder bei einer „Äquivalenttemperatur"
Beaufsichtigungen 2 Deutsche Mark, von mindestens 80° C 4 Deutsche Mark täglich. Die
Zulaue erhöht sich bei einem „ Wind-Chill-Faktor"
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen von mehr als 1600 oder bei einer „Äquiva,lenttempe-
3 Deutsche Mark, ratur" von mehr als 90° C um 1 Deutsche Mark täg-
3. Errichten oder Abbrechen 4 Deut,sche Mark. lich.
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den
Monaten November bis März durchgeführt werden,
um jeweils 25 vorn Hundert. 7. Abschnitt
Zulage für das Unschädlichmachen
§ 12 von Munition, Explosiv- und Kampfstoffen
Berechnung der Zulage
§ 16
Die Zulagen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden
nebeneinande·r gewährt; jede Zulage wird für jeden Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition
Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zu- und Explosivstoffen auf Truppenübungsplätzen
stehenden Satz gewährt. und sonstigen Plätzen
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Ver-
§ 13 nichten von Munition oder mit abgeschlossener
Zulage für Tätigkeiten an Geräten Ausbildung als Feue,rwerker und Be,amte mit Be-
und Geräteträgern des Wetterdienstes fähigungs,schein III erhalten, wenn sie auf Truppen-
übungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erpro-
Die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend für Tätigkei-
bungs,stellen der Bundeswehr oder gemäß dienst-
ten an Geräten und Geräteträgern des Weitterdien-
1,icher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger
stes.
(Munition) räumen oder vernicMen, eine Zulage.
Die Tätigke~t muß zum ständigen Aufgabenbereich
des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm
5. Abschnitt selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt je Ein-
s,atztag 5 Deutsche Mark. Bei einem Einsa,tz von
Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen mehr als acht Stunden an einem Kalendertag ver-
doppe,lit sich die Zulage, wenn die Uberschreitung
§ 14 mindestens zehn Minuten beträgt.
Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborie-
(1) Beamten kann, wenn sie im Rahmen der Bau- ren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und
leitung auf Baustellen unter besonders ungünstigen Munitionskomponenten mit besonders hohem Ge-
Umständen tätig sind, für die Dauer dieser TätigkeU fährlichkeitisgrad, insbesondere von unbekannter,
eine Zulage bis zu 100 Deutsche Mark monatlich beanstandeter oder belasteter MunHion, eine Zu-
gewährt werden. lage. Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Höhe der Zulage bemißt skh nach der Art
und dem Umfang der tatsächlich angefaUenen Er- § 17
schwernisse. Sie kann insbesondere nach den Ar- Zulage für Beseitigung von Munition aus den Welt-
beitstagen, die unter besonders ungünstigen Um- kriegen und sonstigen explosiblen Gegenständen
ständen im Kalendermonat anfallen, gestaffelt wer-
den. (1) Beamte erhaHen, wenn sie als Feuerwerker
oder alis Hilfskräfte in Munitionsräumgrruppen zur
(3) Wird Schutzkleidung gestellt oder eine dafür Be,seitigung von Munition und anderen Sprengkör-
bestimmte Entschädigung gezahlt, so darf die Zu- pern aus den Weltkriegen eingesetzt werden, eine
lage gewährt werden, wenn außer den für die Ge- Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens
stellung der Schutzkleidung maßgebenden Umstän- 780 Deutsche Mark für den Feuerwerker, sofern er
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für (Beseitigung von Kampfstoffmunition aus den Welt-
die Hilfskrctfte höchstens 550 Deutsche Mark. Die kriegen) eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage
Beamten müssen einhundertfünfunddreißig oder beträgt monatlich 480 Deutsche Mark, wenn die
mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmit- Beamten oder Soldaten einhundertzwanzig oder
telbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren
der Arhei tsstunden im unmittelbaren Gefahren- Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert
bereich im Kalendermonat um mehr als dreißig, so sich für jede Stunde, die an einhundertzwanzig Stun-
verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an den fehlt, um 1/120.
einhundertfünfunddreißig Slundtm fehlt, um 1/m.
(2) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbe-
reich ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, 8. Abschnitt
Spren~Jen oder Zerlegen von Munition oder Muni- Obergangs- und Schlußvorschriften
tionsteilen sowie deren Transport.
(3) Für die Enlschärfung von Bomben mit Lang- § 19
zeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Fortgeltung von Zulagenregelungen
Entschärfun~ren mit. außerqewöhnlichem Gefahren-
moment oder für den Transport nicht entschärfter (1) Bisher gewährte Erschwerniszulagen (§ 2 der
Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwer-
kann die Zulage nach Absatz 'J um einen Betrag bis niszulagen vom 19. Dezember 1972 - Bundesgesetz-
zu 500 Dt~utsche Mark erhöht werden. blatt I S. 2507), die nicht in den vorstehenden
Vorschriften geregelt sind, können bis zu einer an-
(4) Die Absütze l und 2 ~Jel!en entsprechend für derweitigen Regelung weitergewährt werden.
Beamte und Soldaten, wenn sie insbesondere für
Attentatszwecke verwendete Sprengkörper unkon- (2) Die Vorschrift des § 3 der in Absatz 1 genann-
ventioneller Bauart, die explosionsgefährliche Stoffe ten Verordnung gilt bis auf weiteres fort.
im Sinne des § 2 .Abs. 1 und 2 des Sprengstoffgeset-
zes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) § 20
enthalten, bergen, transportieren, unschädlich Berlin-Klausel
machen oder delaborieren. Besondere Schwierigkei-
ten beim Unschä.dlichmachen oder Delabori,eren die- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ser Gegenstände können durch eine Erhöhung der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Zulage entsprechend Absatz 3 abgegolten werden. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2 des
Sie liegen insbesondere beim Unschädlichmachen Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
oder Delaborieren von Sprengkörpern mit elektri-
scher oder mechanischer Fern- oder Funkzündung § 21
vor.
Inkrafttreten
§ 18
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft;
gleichzeitig tritt die Verordnung zur vorläufigen
Zulage für Beamte und Soldaten als Räumgruppen- Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszu-
leiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten lagenverordnung - EZulV) vom 19. Dezemb'e.r 1972
Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räum- (Bundesgesetzbl. I S. 2507) mit Ausnahme des § 3
gruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten .außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 1Oß Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1951
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 19. Dezember 1973
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, ferungen oder Dienstleistungen aufgenom-
6a, 23 und 26 des Außenwirtschaftsgesetzes vom men werden, soweit sie zur Leistung han-
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge- delsüblicher Vorauszahlungen verwendet
ändert durch das Zweite Gesetz zur Anderung des werden und ihre Laufzeit spätestens sechs
Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973 Monate nach dem Zeitpunkt des Erbrin-
(Bundesgesetzbl. l S. 109), verordnet die Bundes- gens der Warenlieferung oder Dienstlei-
regierung: stung oder mit dem handelsüblichen Zah-
lungsziel endet,
§
5. es sich um Zahlungsziele oder um Kredite
Die Außcnw irlschaftsverordnung in der Fassung
handelt, die an bestimmte Warenlieferun-
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 (Bundes-
gen und damit zusammenhängende Dienst-
gesetzbl. I S. l 069), geändert durch die Achtund-
leistungen der in Nummer 3 genannten
zwanzigste Verordnung zur Anderung der Außen-
Art gebunden sind, soweit die Warenliefe-
wirtschaftsverordnung vom 24. August 1973 (Bun-
rung und die damit zusammenhängende
desgesetzbl. I S. 1061), wird wie folgt geändert:
Dienstleistung im Rahmen eines Transit-
handelsgeschäfts (§ 40 Abs. 2) vorgenom-
1. § 52 wird wie folgt geändert:
men worden sind und soweit der Gebiets-
a) In Absalz 1 Nr. 2 werden die Worte „zur Geld- fremde, an den sie erbracht worden sind,
anlage" gestrichen. bei dem Gebietsansässigen ein Zahlungsziel
in Anspruch genommen hat
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
oder
,, (2) Absatz l Nr. 4 findet keine Anwendung,
wenn 6. es sich bei den sonstigen Krediten um han-
delsübliche Vorauszahlungen für bestimmte
1. die nach dem 4. Februar 1973 entstandenen Warenlieferungen oder Dienstleistungen
Verbindlichkeiten aus Darlehen und sonsti- handelt, die von einem Gebietsansässigen
gen Krediten, die nicht nach den folgenden an Gebietsfremde zu erbringen sind."
Nummern 2 bis 6 von dem Genehmigungs-
erfordernis ausgenommen sind, zu keinem
Zeitpunkt den Betrag von insgesamt fünf- 2. § 69b wird wie folgt geändert:
zigtausend Deutsche Mark überschreiten, a) In Absatz 1 erhält die Nummer 1 folgende
2. die Darlehen und sonstigen Kredite durch Fassung:
ein Kreditinstitut aufgenommen werden ,, 1. a) aus der Inanspruchnahme von Zah-
und die da·raus entstehenden Verbindlich- lungszielen bis zu sechs Monaten oder
keiten von der Depotpflicht gemäß § 69b von handelsüblichen längeren Zah-
Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder gemäß § 6a Abs. 2 lungszielen für Warenlieferungen oder
des Außenwirtschaftsgesetzes ausgenom- Dienstleistungen, die von Gebietsfrem-
men sind, den an einen Gebietsansässigen erbracht
3. es sich bei den sonstigen Krediten um Zah- worden sind, soweit sich der Gebiets-
lungsziele bis zu sechs Monaten oder um fremde zur Erbringung der Warenliefe-
handelsübliche längere Zahlungsziele für rung oder Dienstleistung nicht eines
Warenlieferungen oder Dienstleistungen Gebietsansässigen bedient hat;
handelt, die von Gebietsfremden an einen b) aus Krediten, die an bestimmte Wa-
Gebietsansässigen erbracht worden sind, renlieferungen oder Dienstleistungen
soweit sich der Gebietsfremde zur Erbrin- der in Buchstabe a genannten Art ge-
gung der Warenlieferung oder Dienstlei- bunden sind, wenn ihre Laufzeit sechs
stung nicht eines Gebietsansässigen be- Monate oder das längere handelsüb-
dient hat, liche Zahlungsziel für die Warenliefe-
4. die Kredite an bestimmte Warenlieferun- rung oder Dienstleistung oder die bis
gen oder Dienstleistungen der in Nummer 3 zum 4. Februar 1973 handelsübliche
genannten Art gebunden sind und wenn Laufzeit eines an die Warenlieferung
ihre Laufzeit sechs Monate oder das län- oder Dienstleistung gebundenen und
gere handelsübliche Zahlungsziel für die bei Gebietsfremden aufgenommenen
Warenlieferung oder Dienstleistung oder Kredits nicht überschreitet; dies gilt
die bis zum 4. Februar 1973 handelsübliche auch, wenn die Kredite pereits vor Er-
Laufzeit eines an die Warenlieferung oder bringung der Warenlieferung oder
Dienstleistung gebundenen und bei Ge- Dienstleistung aufgenommen werden,
bietsfremden aufgenommenen Kredits nicht soweit sie zur Leistung handelsüblicher
überschreitet; dies gilt auch, wenn die Kre- Vorauszahlungen verwendet werden
dite bereits vor Erbringung der Warenlie- und ihre Laufzeit spätestens sechs Mo-
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
11<11 (' n.id1 dcrn Zci tpunkt des Erbrin- d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
qPns d('r WM<)nlieferung oder Dienst-
,, (3) Stehen dem Gebietsansässigen Forde-
leist.u nq odn m i 1 (forn handelsüblichen
rungen aus Warenlieferungen oder Dienstlei-
7.ithlunq~;,~il'l endl:l;
stungen zu, die er an Gebietsfremde erbracht
c) dl!S Jcr lnr1nspruchnctbme von Zah- hat, so kann er von dem Monatsdurchschnitt
lunqszielen oder von Krediten, die an seiner depotpflichtigen Verbindlichkeiten
!wstirnml(~ W<1rcn!ie!erungen und da- {§ 69a Abs. 4) jeweils einen Betrag abziehen,
mit 1,u,:d11l!nP11l1~in~Jende Dienstleistun- der zwanzig vom Hundert des Standes dieser
wm der :in Bud1',ldbe a genannten Art Forderungen zu Beginn des ersten Kalender-
qehundr:n smd, ,~o\i\i'eil die Warenlie- tages des Bezugsmonats entspricht (Expor-
Jerun~l 1md die d,unil zusamrnenhän- teurfreibetrag). Von dem Gesamtbetrag der
W'nd<~ DiPnsUcistung im Rahmen eines Forderungen nach Satz 1 ist der Gesamtbetrag
Trirnsi! hdndr•lsqeschi:ifts (§ 40 Abs. 2) der zu Beginn des ersten Kalendertages des
vorqcnommen worden sind und soweit Bezugsmonats bestehenden Forderungep_ des
der Gebidslrnmde, an den sie erbracht Gebietsansässigen aus Transithandelsgeschäf-
worden <;ind, !wi dem Gebietsansässi- ten abzuziehen, soweit dle zu diesem Zeit-
qen (•in Zahlunqs1iel in 1\nspruch ge- punkt bestehenden Verbindlichkeiten des
nommen heil;". Gebietsansässigen aus den Transithandels-
geschäften nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c
b) In Absalz l crh~-ilt die Nummer 3 folgende
von der Depotpflicht ausgenommen sind. Der
Fassung:
Exporteurfreibetrag vermindert sich um den
„3. aus Krediten, sowej t sie der Anlage von Betrag der zu Beginn des ersten Kalender-
Vermögen in fremden Wirtschaftsgebie- tages des Bezugsmonats bestehenden Ver-
ten zur Schaffung dauerhafter Wirtschafts- bindlichkeiten des Gebietsansässigen, die
verbindungen in folgenden Formen die- nach Absatz 2 von der Depotpflicht ausge-
nen: nommen und nicht zugleich in Absatz 1 Nr. 1,
a) Gründun~J oder Erwerb von Unterneh- 2 oder 5 genannt sind."
men,
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
b) Erwerb von Beteiligungen an Unter-
fügt:
nehmen,
,, (4) Die Deutsche Bundesbank kann im Ein-
c) Ausstattung dieser Unternehmen mit
zelfall ganz oder teilweise von der Depot-
Anlagemitteln, Darlehen oder Zuschüs-
pflicht freistellen oder anordnen, daß die
sen,
Vollstreckung aus dem Heranziehungs-
d) Errichtung oder Erwerb von Zweignie- bescheid (§ 28a Abs. 1 des Außenwirtschafts-
derlassungen oder Betriebsstätten, gesetzes) ganz oder teilweise eingestellt
e) Ausstattung dieser Zweigniederlassun- wird, wenn die Erfüllung der Depotpflicht
gen oder Betriebsstätten mit Anlage- eine unbillige Härte zur Folge hätte."
mitteln oder Zuschüssen,
f) Erwerb von Grundstücken und Errich- 3. Die Anlage D 1 zur Außenwirtschaftsverordnung
tung von Gebäuden auf Grundstücken erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Ver-
in fremden Wirtschaftsgebieten;". ordnung.
c) In Absatz 1 erhält die Nummer 5 folgende § 2
Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
,,5. aus Darlehen der Europäischen Investi- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tionsbank, der Europäischen Gemeinschaft gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
für Kohle und Stahl und des Wiederein- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
gliederungsfonds des Europarats sowie
aus den von der Treuhandverwaltung
§ 3
für das Deutsch-Niederländische Finanz-
abkommen GmbH verwalteten Darlehen;". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 1OB Tag der Ausgabe: Bonn, den 22~ Dezember 1973 1953
Anlage D1 In vierfacher Ausfertigung Bereichs··Nr.
zur AWV (darunter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)
(Wird von LZB eingesetzt)
Depothaltung für Auslandsverbindlichkeiten
Meldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung
für Bezugsmonat---------- 19 _ _
An
Landeszentralbank - Beträge in DM (ohne Pfennig); fremde Währungen sind in DM umzurechnen -
Hauptstelle/Zwe·1gstelle
Name/Firma des Meldepflichtigen Sonderkonto Bardepot
---~-• -~---~•---• -•- -w•- Nr.
Gewerbe Anschrift Fernsprecher Hausruf
1. Berechnung des Depotbetrages
Gesamtstand depotpflichtiger Verbindlichkeiten am Ende jedes Kalendertages Im Bezugsmonat
Tag Betrag Tag Betrag . Tag Betrag Tag Betrag
1. 9. 17. 25.
2. 10. 18. 26.
3. 11. 19. 27.
4. 12. 20. 28.
5. 13. 21. 29.
6. 14. 22. 30.
7. 15. 23. 31.
8. 16. 24. Su
Su Su Su H 1 1 !
1 ..,
1 1 1
1 .., 1
' 1
1 Summe der kalendertäglichen Endstände 1
2 Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten
(Summe Pos. 1 geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats) 2
3 Freibetrag nach§ 69a (4) AWV 3 ./. 50 1 000
4 Abzug nach § 69b (3) AWV (Berechnung siehe Abschnitt II) 4 .1.
5 Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos. 3 und 4) 5
6 Depotbetrag == _ _% von Pos. 5 (im Depotmonat zu halten) 6
II. Berechnung des Abzugs nach § 69b (3) AWV (Pos. 4)
7 Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde erbrachten Warenlieferungen oder
Dienstleistungen gemäߧ 69b (3) AWV am Beginn des ersten Kalendertages des
Bezugsmonats(= Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats) 7 -----''--_ __.__ __,___ _
8 Von Pos. 7 anrechenbar nach§ 69b (3) AWV_ _% 8 _ _J'----'----'---
9 abzüglich
91 der am Beginn des ersten Kalendertages des
Bezugsmonats bestehenden Forderungen aus
Transithandelsgeschäften, 91 _.___ __,___ __,___ _
92 der von der Depotpflicht nach § 69 b (2) AWV aus-
genommenen Altverbindlichkeiten ohne die nach
§ 69 b (1) Nr. 1, 2 und 5 AWV ausgenommenen
Altverbindlichkeiten am Beginn des ersten Kalender-
tages des Bezugsmonats[= Ende des dem Bezugs- 9 _ __,____ __,__...____
monat vorangehenden Monats (s. Pos. 160)] 92 ~ - - ~ - - ~ - -
10 Abzug (Pos. 8 . /. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4) 10_--1...-_ _..__~_
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
III. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten
Kalendertag des Bezugsmonats
11 Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten
nach§ 6 a (1) AWG (bei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der
Deutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden; § 6 a (2) AWG) 11
abzüglich
12 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Zahlungszielen bis zu sechs
Monaten oder von handelsüblichen längeren Zahlungszielen(§ 69 b (1)
Nr.1 a AWV) 12~.!·-'---'--~-
13 Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder
Dienstleistungen gebunden sind (§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV) 13~-~-'---'----'---
14 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Zahlungszielen und aus gebun-
denen Krediten im Rahmen von Transithandelsgeschäften(§ 69 b (1) Nr. 1 c AWV) 14~.l·----'----'----'--
15 Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen
(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV) 15 ~-~--'---'--~-
16 Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in Pos. 12-15 und Pos. 172 enthalten sind),
die nach§ 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind 16 .::...!_,_._ _ j ' - - - - ' - - - - - - - ' - - -
Nachrichtlich: 160 Stand am Ende des dem Bezugsmonat
vorausgehenden Monats
17 Sonstige gemäߧ 69 b (1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene
Verbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 16)
170 § 69 b (1) Nr. 3 170
171 § 69 b (1) Nr. 4 171
172 § 69 b (1) Nr. 5 172
173 § 69 b (1) Nr. 6 173
174 § 69 b (1) Nr. 7 und 8 (nur für Kreditinstitute) 174
175 § 69b (1) Nr.9 175
176 § 69 b (1) Nr.10 176
177 § 69 b (1) Nr. 11 177 -L-----''---J.--17=-~----'--'---'---
18 Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den
letzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag) 18 _ ......__________
C
Q)
Ich/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.
N
::,
Q)
-"'
19 Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6) 19_..1-__.__ _.__
C
"'
1/)
Q)
habe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten
"O
C
Q) 20 für die Dauer des Bezugsmonats 20 ~-l--..1-_-l.-----'-----
Q)
::,
N
21 für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats 21 =-'l----'----'---'--
• 22 Den noch zu haltenden Depotbetrag (Pos.19 ./.Pos. 20 und 21) in Höhe von 22 --'---'---'--
werde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats _ _ _ _ _ _ _ _ _ halten.
Übersteigt das Guthaben auf meinem/unserem SonderkontoJm Depotmonat--------
den noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 22), so soll der Uberschuß
D als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate
D 23 in voller Höhe
2a„l________, _.I
(Wird von LZB eingesetzt)
D 24 mit einem Teilbetrag von 24_-1-_--1.-_..J.--_
stehenbleiben
D - soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt- auf mein/unser Konto Nr. _ _ _ _ _ _ _ __
bei _ _ _ _ _ _ _ _ _- - - - - : - - : - - - - - - ~ - , - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - = - - . - : - : : - - : - ; - - - - - - -
Name des Kreditinstituts Bankleitzahl
überwiesen werden.
Ort und Datum Unterschrift des Meldepflichtigen
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1955
Achte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1974)
Vom 20. Dezember 1973
Auf Grund des § 3-3 J\b-s. 6-, des- § 33-a Ab-s-. 1 Ausgleichsrente- nicht mehr zusteht, abzuzie-he-n, das
Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufen-
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor- zahl.
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens
vom 20. Januar 1967 (Bundes~resetzbl. I S. 141, 180),
einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Fest-
zuletzt geänderl durch das Fünfte Gesetz über die
stellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1
Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungs-
ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag
~Jesetzes vom 18. Dezern ber 1973 (Bundesgesetzbl. I
in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Er-
S. 1909), wird mit Zuslirnm1rnq des Bundesrates ver-
gebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne
ordnet:
des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungs-
§ 1 gesetzes.
Das anzun!chnende Einkommen zur Feststellung § 4
der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinder-
zuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
Abs. 3, § 47 /\bs. 2, § ]3a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere
und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu
beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die dem die zu bildenden Stufen reichen, ist aus-
nach Anrechnun~J des Einkommens zustehenden Be- gehend von den Werten der Stufe 100 bei Ein-
träge an Ausgleichsrcmte und Elternrente angegeben, künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als Betrag in Höhe von 10,16 Deutsche Mark und bei
kein Anspruch au[ Erhöhungsbeträge nach § 51 den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes be- 6,47 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und
steht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Er- das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
höhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, nach unten abzurunden.
ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente
b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten
einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abzie-
Betrages des anzurechnenden Einkommens ist
hen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden
ausgehend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe
Einkommens zu ermitteln.
ein Betrag in Höhe von 4,28 Deutsche Mark
hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
§ 2 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzu- § 5
runden.
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in §
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommens- genannten Leistungen, soweit die Ansprüche für
gruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Zeiträume im Kalenderjahr 1974 bestehen.
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu
§ 6
ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte er-
gibt die für die Feststellung maßgebende Stufen- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
zahl. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 3
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 92 des
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die
für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben § 7
ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage zu§ 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
Gültig für das Kalenderjahr 1974
Ei11kü11ft<! (hrullo) Ausgleichsrenten EI ternren ten
Anzurech- Beschädigte mit einer MdE um
<1us qegen- nendes
würliqer übrige Ein- Voll- Eltern- Eltern-
Stufenzahl Halb-
Erwerbs- Einkünfte kommen 100 90 80 70 60, 50 Witwen waisen waisen paar teil
lüli<Jkeit v.H. v.H. v.H. v.H. v.H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
224 97 0 0 428 380 317 262 190 256 176 127 317 215
234 103 4 424 376 313 258 186 252 172 123 313 211
244 109 2 8 420 372 309 254 182 248 168 119 309 207
254 116 3 12 416 368 305 250 178 244 164 115 305 203
264 122 4 17 411 363 300 245 173 239 159 110 300 198
274 129 5 21 407 359 296 241 169 235 155 106 296 194
284 135 6 25 403 355 292 237 165 231 151 102 292 190
295 142 7 29 399 351 288 233 161 227 147 98 288 186
305 148 8 34 394 346 283 228 156 222 142 93 283 181
315 155 9 38 390 342 279 224 152 218 138 89 279 177
325 161 10 42 386 338 275 220 148 214 134 85 275 173
335 168 11 47 381 333 270 215 143 209 129 80 270 168
345 174 12 51 377 329 266 211 139 205 125 76 266 164
356 181 13 55 373 325 262 207 135 201 121 72 262 160
366 187 14 59 369 321 258 203 131 197 117 68 258 156
376 194 15 64 364 316 253 198 126 192 112 63 253 151
386 200 16 68 360 312 249 194 122 188 108 59 249 147
396 206 17 72 356 308 245 190 118 184 104 55 245 143
406 213 18 77 351 303 240 185 113 179 99 50 240 138
417 219 19 81 347 299 236 181 109 175 95 46 236 134
427 226 20 85 343 295 232 177 105 171 91 42 232 130
437 232 21 89 339 291 228 173 101 167 87 38 228 126
447 239 22 94 334 286 223 168 96 162 82 33 223 121
457 245 23 98 330 282 219 164 92 158 78 29 219 117
467 252 24 102 326 278 215 160 88 154 74 25 215 113
478 258 25 107 321 273 210 155 83 149 69 20 210 108
488 265 26 111 317 269 206 151 79 145 65 16 206 104
498 271 27 115 313 265 202 147 75 141 61 12 202 100
508 278 28 119 309 261 198 143 71 137 57 8 198 96
518 284 29 124 304 256 193 138 66 132 52 3 193 91
528 291 30 128 300 252 189 134 62 128 48 0 189 87
538 297 31 132 296 248 185 130 58 124 44 185 83
549 304 32 136 292 244 181 126 54 120 40 181 79
559 310 33 141 287 239 176 121 49 115 35 176 74
569 316 34 145 283 235 172 117 45 111 31 172 70
579 323 35 149 279 231 168 113 41 107 27 168 66
589 329 36 154 274 226 163 108 36 102 22 163 61
599 336 37 158 270 222 159 104 32 98 18 159 57
610 342 38 162 266 218 155 100 28 94 14 155 53
620 349 39 166 262 214 151 96 24 90 10 151 49
630 355 40 171 257 209 146 91 19 85 5 146 44
640 362 41 175 253 205 142 87 15 81 1 142 40
650 368 42 179 249 201 138 83 11 77 0 138 36
660 375 43 184 244 196 133 78 6 72 133 31
671 381 44 188 240 192 129 74 2 68 129 27
681 388 45 192 236 188 125 70 0 64 125 23
691 394 46 196 232 184 121 66 60 121 19
701 401 47 201 227 179 116 61 55 116 14
711 407 48 205 223 175 112 57 51 112 10
721 414 49 209 219 171 108 53 47 108 6
732 420 50 214 214 166 103 48 42 103 1
742 426 51 218 210 162 99 44 38 99 0
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1957
Einkünfte (brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzurech- Beschädigte mit einer MdE um
aus gegen- nendes
wärtigcr ührige Ein-
Stufenzahl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- Einkünfte kommen 100 90 80 '10 60, 50 Witwen
tätigkcit waisen waisen paar teil
v.H. v.H. v.H. v.H. v.H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
752 433 52 222 206 158 95 40 34 95
762 439 53 226 202 154 91 36 30 91
772 446 54 231 197 149 86 31 25 86
782 452 55 235 193 145 82 27 21 82
792 459 56 239 189 141 78 23 17 78
803 465 57 243 185 137 74 19 13 74
813 472 58 248 180 132 69 14 8 69
823 478 59 252 176 128 65 10 4 65
833 485 60 256 172 124 61 6 0 61
843 491 61 261 167 119 56 1 56
853 498 62 265 163 115 52 0 52
864 504 63 269 159 111 48 48
874 511 64 273 155 107 44 44
884 517 65 278 150 102 39 39
894 524 66 282 146 98 35 35
904 530 67 286 142 94 31 31
914 536 68 291 137 89 26 26
925 543 69 295 133 85 22 22
935 549 70 299 129 81 18 18
945 556 71 303 125 77 14 14
955 562 72 308 120 72 9 9
965 569 73 312 116 68 5 5
975 575 74 316 112 64 1 1
986 582 75 321 107 59 0 0
996 588 76 325 103 55
1 006 595 77 329 99 51
1 016 601 78 333 95 47
1 026 608 79 338 90 42
1 036 614 80 342 86 38
1 046 621 81 346 82 34
1 057 627 82 350 78 30
1 067 634 83 355 73 25
1 077 640 84 359 69 21
1 087 646 85 363 65 17
1 097 653 86 368 60 12
1 107 659 87 372 56 8
1 118 666 88 376 52 4
1 128 672 89 380 48 0
1 138 679 90 385 43
1 148 685 91 389 39
1 158 692 92 393 35
1 168 698 93 398 30
1 179 705 94 402 26
1 189 711 95 406 22
1 199 718 96 410 18
1 209 724 97 415 13
1 219 731 98 419 9
1 229 737 99 423 5
1 240 744 100 428 0
1 250 750 101 432
1 260 756 102 436
1 270 763 103 440
1 280 769 104 445
1 290 776 105 449
1 300 782 106 453
1 311 789 107 457
1 321 795 108 462
1 331 802 109 466
1 341 808 110 470
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Einki'1nfl<: (hrnllo ) Ausgleichsrenten EI ternren ten
Anzurech- Beschädigte mit einer MdE um
aus (Jt'(Jl'fl- ncndcs
würtiqer übri 9e Ein-
Slufellzahl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- Einkii nftc kommen 100 90 80 70 60, 50 Witwen waisen waisen paar teil
lül.iqkeil v.H. v.H. v.H. v.H. v.H.
bis zu bis z,\1
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 351 815 111 475
1 361 821 112 479
1 372 828 113 483
1 382 834 114 487
1 392 841 115 492
1 402 847 116 496
1 412 853 117 500
l 422 860 118 505
1 433 866 119 509
1 443 873 120 513
1 453 879 121 517
1 463 886 122 522
1 473 892 123 526
1 483 899 124 530
1 494 905 125 535
1 504 912 126 539
1 514 918 127 543
1 524 925 128 547
1 534 931 129 552
1 544 938 130 556
1 554 944 131 560
1 565 951 132 564
1 575 957 133 569
1 585 963 134 573
1 595 970 135 577
1 605 976 136 582
1 615 983 137 586
1 626 989 138 590
1 636 996 139 594
1 646 1 002 140 599
l 656 1 009 141 603
1 666 l 015 142 607
1 676 1 022 143 612
1 687 1 028 144 616
1 697 1 035 145 620
1 707 1 041 146 624
1 717 1 048 147 629
1 727 1 054 148 633
1 737 1 061 149 637
1 748 1 067 150 642
1 758 1 073 151 646
1 7G8 1 080 152 650
1 778 1 086 153 654
1 788 1 093 154 659
1 798 1 099 155 663
1 808 1 106 156 667
1 819 l 112 157 671
1 829 1 119 15B 676
1 839 1 125 159 680
1 849 1 132 lfjO 684
1 859 1 138 161 689
1 869 1 145 Hi2 693
1 880 1 151 163 697
1 890 1 158 164 701
1 900 1 164 165 706
1 910 1 171 166 710
1 920 1 177 167 714
1 930 1 183 168 719
1 941 1 190 169 723
1 951 1 196 170 727
1 961 1 203 171 731
1 971 1 209 172 736
1 981 1 216 173 740
1 991 1 222 174 744
2 002 1 229 175 749
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1959
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach§ 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 20. Dezember 1973
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem
Dbereinkomrnen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Euro-
pJischen Arzneibuches vom 4. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 701), wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung
des Bundesrc-1 les verordnet:
§ 1
Die AnJc1ge zu der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundes-
~Jeseizbl. 1 S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni
1973 (BunclPsgesetzbl. I S. 607), wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Colchici, Semen und dessen Zubereitungen" wird durch
folgende Position ersetzt:
,,Colchici, Flores, Semen et Tubera und deren Zubereitungen".
2. Die Si:lmmelposition „Androstane" wird durch folgende Stoffe ergänzt:
"l ,l-(3a,17/J-Diacetoxy-5a-androstan-2ß,16ß-ylen)- Pancuronium-
bis(l-methyl-piperidinium-bromid) bromid
17/J-[N-(3-Dimethylamino-propyl)-methylamino]- Azacosterol
androst-5-en-3/J-ol und seine Salze
17/J-Hydroxy-androsta-1,4-dien-3-on Boldenon"
und seine Ester
3. Die Sammelposition „Penicillansäure-Derivate" wird durch folgenden
Stoff ergänzt:
.,D-(-}-(Pivaloyl-oxy-methyl)-[6-(2-amino-2- Pivampicillin"
phenyl-acetamido)-3,3-dimethyl-7-oxo-4-thia-1-
aza-bicyclo[3.2.0]heptan-2-carboxylat]
und seine Salze
4. Folgende Positionen werden angefügt:
"(2-Athyl-benzofuran-3-yl)-(3,5-dibrom-4-hydroxy- Benzbromaron
phenyl}-keton
Athyl-(trans-2-dimethylamino-1-phenyl-cyclohex- Tilidin
3-en-trans-1-carboxylat} und seine Salze
N-[(1-Athyl-pyrrolidin-2-yl}-methyl]-2-methoxy- Sulpirid
5-sulfamoyl-benzamid und seine Salze
4-Amino-1-(/J-D-arabino-furanosyl)-lH-pyrimidin- Cytarabin
2-on und seine Salze
a-( tert-Buty lamino-methyl)-3,5-dihydroxy- Terbutalin
benzylalkohol und seine Salze
Clostridiopeptidase A
aus Clostridium histolyticum
0,0-Diäthyl-0-(3-chlor-4-methyl-2-oxo-2H-chromen- Coumafos
7-y 1)-thiophosphat
i:lusgenommen zum äußeren Gebrauch -
(-)-3-(3,4-Dihydroxy-phenyl}-L-alanin Levodopa
und seine Salze
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
0,0-Dimethyl-0-(p-sulfamoyl-phenyl)-
thiophosphat
Eisen (III}-hexacy anoferra t (II}
4-Hydroxy-3-jod-5-nitro-benzonitril Nitroxinil
und seine Salze
1-{Indol-4-yl-oxy)-3-isopropylamino-propan-2-ol Pindolol
und seine Salze
a-{p-Isobutyl-phenyl)-propionsäure Ibuprofen
und ihre Salze
N-Methyl-9, 10-äthano-anthracen-9(1 0H)-yl- Benzoctamin
methylamin und seine Salze
Methyl-[(5-butyl-benzimidazol-2-yl)-carbamat) Parbendazol
und seine Salze
0-(3,3' ,5,5' -Tetrabrom-2' -hydroxy-biphenyl-2-yl)-
dihydrogenphosphat, seine Salze und Ester sowie
deren Salze
3ß, 12ß, 14ß-Trihydroxy-5ß-card-20(22)-enolid-3- Medigoxin"
(4"' -0-methyl-tridigitoxosid)
5. Folgende Position wird angefügt:
„Betäubungsmittel enthaltende Arzneimittel
1. Morphinan-Derivate in Zubereitungen bis zu 2,5 Gewichtsprozen-
ten oder je abgeteilte Arzneiform bis zu 100 mg, soweit es sich
handelt um
3-Äthoxy-4,5-epoxy-17-methyl-morphin-7-en- Äthylmorphin
6-ol und seine Salze
4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-morphinan- Dihydrocodein
6-ol und seine Salze
4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-morphin- Codein
7-en-6-ol und seine Salze
4,5-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholino-äthoxy)- Pholcodin
morphin-7-en-6-ol und seine Salze,
2. bis zu 10 Gewichtsprozenten eingestelltes Opium und mindestens
die gleiche Menge gepulverte Brechwurzel,
3. je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat oder eines seiner
Salze und, bezogen auf diese Menge, mindestens 1 Gewichtsprozent
Atropinsulfat."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 62 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 5 am 1. Januar 1974
in Kraft. § 1 Nr. 5 tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1961
Neunte Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (9. UStDV)
Vom 20. Dezember 1973
Auf Grund des § 30 Abs. 9 des Umsatzsteuer- (2) Die Vorschrift des § 30 Abs. 7 des Gesetzes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ist nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer die
16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) ver- Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des nach dem 19. Dezember 1973 erfüllt. Das gilt nicht,
Bundesru tes: wenn der Unternehmer nachweist, daß das Wirt-
schaftsgut vor dem 1. Mai 1975 erneut der Steuer
§ 1 für den Selbstverbrauch unterlegen hat.
(1) Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 bis 8 des Ge-
setzes ist nicht auf den Selbstverbrauch anzuwen-
§ 2
den, den der Unternehmer nach dem 30. November
1973 bewirkt. Hiervon ausgenommen ist der Selbst- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
verbrauch von Wirtschaftsgütern, die der Unterneh- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mer vor dem 1. Dezember 1973 bestellt oder mit blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
deren Herstellung er vor diesem Tage begonnen steuergesetzes auch im Land Berlin.
hat. Satz 2 gilt sinngemäß bei nachträglichen An-
schaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirt-
§ 3
schaftsgut. Bei Gebäuden gilt als Beginn der Her-
stellung der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
genehmigung gestellt wird. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr
mit Kraftfahrzeugen
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr)
Vom 21. Dezember 1973
Auf Grund des Artikels 2 § 1 Abs. 4 des Ver- §2
kehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
Höhe und Voraussetzungen der Betriebsbeihilfe
(Bundesgesetzbl. I S. 201), geändert durch das Steu-
eränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 {Bundes- (1) Die Betriebsbeihilfe beträgt für den Ver-
gesetzbl. I S. 676), verordnet die Bundesregierung brauch
mit Zustimmung des Bundesrates:
1. von 100 Liter Gasöl 41,15 Deutsche Mark,
§1 2. von 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas 61,25
Deutsche Mark.
Begünstigte Betriebe
(1) Inhabern von Verkehrsbetrieben wird nach (2) Die Betriebsbeihilfe wird nur für den Ver-
Maßgabe des Artikels 2 § 1 Abs. 1 bis 3 und 5 des brauch von Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas gewährt,
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 und der Vorschriften das zu den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
dieser Verordnung eine Betriebsbeihilfe für versteu- des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fassung
ertes Gasöl, versteuertes Flüssiggas oder versteuer- des Artikels 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung
tes Erdgas gewährt, das im öffentlichen Personen- des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes
nahverkehr mit Kraftfahrzeugen verbraucht worden über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973
ist. (Bundesgesetzbl. I S. 691) versteuert worden ist.
(2) Verkehrsbetriebe im Sinne des Absatzes 1
sind Betriebe, die entgeltlich oder geschäftsmäßig (3) Gasöl im Sinne des Absatzes 1 sind die Mine-
Personen mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Per- ralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1
sonennahverkehr befördern. Betriebe, die diese Tä- Buchstabe G zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zoll-
tigkeit nur in einem Teil ihres Betriebes, im tarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in
Nebenbetrieb oder für Dritte ausüben, gelten inso- der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG}
weit als Verkehrsbetriebe. Nr. 1/71 des Rates vom 17. Dezember 1970 (Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 1/1}
(3) Offentlicher Personennahverkehr mit Kraft- zur Änderung der Verordnung {EWG) Nr. 950/68
fahrzeugen im Sinne des Absatzes 1 ist die vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif
Beförderung von Personen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.
l. im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 L 172) entsprechen, und die ihnen im Siedeverhalten
und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, entsprechenden Mineralöle der Nr. 27.07 G dieses
2. im Schülerverkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d Zolltarifs.
der Freistellungs-Verordnung,
(4) Flüssiggase im Sinne des Absatzes 1 sind die
3. nach § 1 Nr. 4 Buchstabe g der Freistellungs-Ver- Mineralöle der Nummern 27.11 und 29.01 des Ge-
ordnung meinsamen Zolltarifs, die der Zusätzlichen Vor-
auf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderun- schrift 2 zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs
gen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der in
Begünstigt sind auch die damit zusammenhängen- Absatz 3 genannten Fassung entsprechen. Erdgas im
den notwendigen Betriebsfahrten (z. B. An- und Ab- Sinne des Absatzes 1 sind natürliche Gase aus der
fahrten, Werkstattfahrten, Uberführungsfahrten, Nummer 27.11 B. II des Gemeinsamen Zolltarifs der
Notverkehre). Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der in
(4) Begünstigt ist der Personennahverkehr auf Absatz 3 genannten Fassung, auch komprimiert
Linien oder Strecken im Geltungsbereich dieser oder verflüssigt, und ihnen vergleichbare Gase mit
Verordnung und in den Zollanschlußgebieten. überwiegendem Gehalt an Methan.
(5) Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Aus- (5) Eine Betriebsbeihilfe wird nur gewährt,
land, die Personen im grenzüberschreitenden Li-
1. wenn die Beihilfeberechtigung nach § 5 aner-
nienverkehr nach § 52 des Personenbeförderungs-
kannt worden ist,
gesetzes befördern, erhalten Betriebsbeihilfe für
Verkehrsleistungen in den in Absatz 4 genannten 2. wenn der für den Abrechnungszeitraum ermit-
Gebieten. telte Betrag 100 Deutsche Mark übersteigt.
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1963
§3 6. Erklärung, daß auf den einzelnen Linien oder
Zuständige Behörde Strecken, für die eine Beihilfe beantragt wird,
die Mehrzahl der Beförderungen voraussichtlich
(1) Zuständi~J für alle /\nLrJge mich dieser Ver-
50 Kilometer nicht übersteigen wird,
ordnung ist dc1s für den Geschäftssitz des Verkehrs-
bc:!triebes zustJndige l Iauptzollaml. 7. Höhe des Umsatzsteuersatzes für die Umsätze,
(2) Für A ntr~iqe von V (!rkehrsbetrieben, die die die vom Antragsteller bei den in den Nummern 3
Führung ihrer Ceschctlte einem anderen Unterneh- und 4 genannten einzelnen Verkehrsdiensten
men übertragen h,dwn, jst dcis für dieses Unterneh- während des der Antragstellung vorausgegan-
men zuständige 1Lrnplwllc1rnt zuslündig. In den genen Veranlagungszeitraums bewirkt worden
Fällen des § 12 ist dds l-lclupLzollcrnlt zuständig, das sind,
für den Auftra~rnelwr zuständig ist. Für Inhaber von 8. Verzeichnis der im öffentlichen Personennah-
Verkehrsbetrieben mit Ceschäftssitz im Ausland ist verkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge, für deren
das Hauptzolldrnt zusländig, in dessen Bezirk der Verbrauch an Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas die
öffentliche Persom'nni.lhverkf!hr übr'rwiegend be- Betriebsbeihilfe beansprucht wird, unter
trieben wird. Angabe des amtlichen Kennzeichens, des Her-
(3) Für Anträ~JC der Deutschen Bundesbahn ist stellers, des Fahrzeugtyps und des Motortyps
das I-Iauptzollcrn1t. München-Schwcrnlhalerstraße, für (Bestandsliste I),
Anträge der Deutschen Bundespost Jas Hauptzoll- 9. Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Fahr-
amt Darmstc1dl zusl.ündiq. zeuge, Maschinen und sonstigen Anlagen, für
deren Verbrauch an Gasöl, Flüssiggas oder Erd-
§4
gas keine Betriebsbeihilfe beansprucht werden
Antrag auf Anerkennung der BeihiHeberechtigung kann, mit folgenden Merkmalen für
(1) Die Anerkennung .der Beihilfeberechtigung ist a) Fahrzeuge:
in zweifacher 1\usfertigunq vor Verwendung des Amtliches oder betriebliches Kennzeichen,
Gasöls, Flüssiqqctses oder Erdgc1ses zu beantragen. Hersteller, Typ, Verwendungszweck,
(2) Der Antri:lg c1uf Beihilfc~berechtigung muß fol- b) Maschinen und sonstige Anlagen:
gende An~1aben enllldlten: Hersteller, Typ, Motornummer, Verwen-
l. Name und Zweck des Betriebes, dungszweck,
2. Name des Betriebsinhabers und, soweit ein sol- (Bestandsliste II),
cher bestellt ist, dt~s Betriebsleiters und seines
Stellvertreters. Bei juristischen Personen und 10. Gesamtverbrauch des Betriebes an versteuertem
Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas im letzten Ge-
Gesellschclftsverlrag oder Satzung zur Vertre- schäftsjahr vor der Antragstellung,
tung berechtigten Personen anzugeben. 11. Verzeichnis der Verkehrsbetriebe, die im Auf-
3. Verzeichnis der dem Antragsteller selbst geneh- trage des Antragstellers begünstigte Beförde-
migten LiniPn, forner derjenigen Linien, für die rungen durchführen, unter Angabe der übertra-
ihm die aus der Genehmigung erwachsenden genen Linien oder Strecken.
Rechte und Pflichten übertragen worden sind, (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 und 7
sowie der Linien, die der Antragsteller auf bis 11 sind bei einem Antrag der Deutschen Bundes-
Grund einer Betriebsübertragung bedient. Bei bahn oder der Deutschen Bundespost nicht erforder-
sämtlichen Linien Ang,abe der Unienlänge und lich.
der Behörde, welche die Genehmigung für den
Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Per- (4) Werden Anträge unverschuldet verspätet ge-
sonenbeförderungsgesetzes erteilt oder die stellt, ist Nachsicht zu gewähren.
Ubertragung der aus der Genehmigung erwach-
senden Rechte und Pflichten bzw. die Ubertra- §5
gung des Betriebs nach § 2 Abs. 2 des Personen- Anerkennung
beförderungsgesetzes genehmigt hat. Die Beihilfeberechtigung wird durch schriftlichen
4. Verzeichnis der vom Antragsteller im eigenen Bescheid anerkannt.
Namen, unter eigener Verantwortung und für
Dabei ist der Beihilfeberechtigte darauf hinzuwei-
eigene Rechnung betriebenen Beförderungen
sen,
nach § l Nr. 4 Buchstaben d und g der Freistel-
lungs-Verordnung unter Angabe des Schulträ- 1. daß er den buchmäßigen Nachweis nach § 8 füh-
gers oder der Einrich l:ung, die der Betreuung der ren muß,
körperlich, geistig oder seelisch behinderten 2. daß er die in § 6 bestimmten Pflichten beachten
Personen dient, muß,
5. Nachweis des Rechtsverhällnisses, soweit der 3. daß gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 5 Satz 1 des Ver-
Antragsteller für einen anderen Verkehrsbetrieb kehrsfinanzgesetzes 1971 zu Unrecht in Anspruch
Beförderungen im öffentlichen Personennahver- genommene Betriebsbeihilfen zurückzuzahlen
kehr erbringt, sowie die Erklärung, den An- und von der Gewährung an mit 4 vom Hundert
spruch auf die Beihilfe nicht nach § 12 abgetre- über dem jeweiligen Diskonts,atz der Deutschen
ten zu haben, Bundesbank zu verzinsen sind,
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. duß gemi:.iß Artikel 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 des Ver- (3) Die Aufzeichnungen entfallen für die Deut-
kehrs1 i ncmz~Jesetzes 1971 ein Anspruch auf Be- sche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost. Zur
triebsbeihilfe für das auf die Antragstellung fol- Ermittlung der von diesen durchgeführten begün-
gende Jahr nicht entsteht, wenn Betriebsbeihilfen stigten Verkehrsleistungen und des darauf entf al-
vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt lenden Gasöl-, Flüssiggas- oder Erdgasverbrauchs
worden sind. dient die Kraftwagenrechnung und Betriebslei-
stungsstatistik der Deutschen Bundesbahn bzw. die
§6
Leistungs- und Kostenrechnung sowie die Betriebs-
Änderung der Betriebsverhältnisse leistungsstatistik der Deutschen Bundespost.
(1) Der Beihilfeberechtigte muß dem Hauptzoll-
amt unverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen §9
für die Beihilfeberechtigung des Verkehrsbetriebes Antrag auf Bewilligung der Betriebsbeihilfe
anzeigen.
(1) Der Antrag auf Bewilligung ist in der Zeit
(2) Anderungen der angegebenen Tatsachen (§ 4
vom 1. Januar bis 31. März und in der Zeit vom
Abs. 2 und § 12 Abs. 2) in einem Kalenderhalbjahr
1. Juli bis 30. September für das vorausgegangene
sind dem Hauptzollamt unter Angabe des Zeit-
Kalenderhalbjahr (Abrechnungszeitraum) in drei-
punkts der Anderung zusammen mit dem Antrag
facher Ausfertigung zu stellen. Dabei ist die Bei-
nach § 9 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung mitzu-
hilfe entweder auf Grund des Durchschnittsver-
teilen. Bei Einsatz neuer Fahrzeuge und Einrichtung
brauchs des Gesamtfuhrparks (Berechnung A) oder
neuer Linien oder Strecken gilt dann die Anerken-
auf Grund des Durchschnittsverbrauchs je Fahrzeug
nung nach § 5 vom Tage der Inbetriebnahme als er-
(Berechnung B) zu errechnen.
teilt.
(3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Deutsche Bundes- 1. Für jeden Monat:
bahn und die Deutsche Bundespost. Entweder für alle anerkannten Fahrzeuge, für die
Beihilfe beansprucht wird, insgesamt (Berech-
§7 nung A) oder für jedes anerkannte Fahrzeug, für
das Beihilfe beansprucht wird (Berechnung B)
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
a) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis (§ 8)
Die Anerkennung wird zurückgenommen, wenn ergebenden Fahrkilometer, aufgeteilt nach be-
ihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorge- günstigten und nicht begünstigten Beförde-
legen haben. Die Anerkennung wird widerrufen, rungen,
wenn ihre Voraussetzungen später weggefallen b) die Literzahl des getankten Gasöls oder die
sind.
Kilogrammenge des Flüssiggases oder Erd-
§8 gases,
Buchmäßiger Nachweis für die im öffentlichen c) den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer
Personennahverkehr eingesetzten Fahrzeuge Fahrleistung, der sich aus Buchstabe a und b
ergibt, auf zwei Dezimalstellen gerundet, wo-
(1) Der Beihilfeberechtigte hat für jedes Fahr- bei Teile von weniger als 0,005 entfallen und
zeug, für das er eine Betriebsbeihilfe beansprucht, Teile von 0,005 und mehr als 1 Hundertstel
einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden anzusetzen sind,
Angaben zu führen:
d) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-
1. Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, rungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-
2. Tag des Einsatzes, brauch gemäß Buchstabe c und der begünstig-
3. Zahl der arbeitstäglich gefahrenen Kilometer, ten Kilometerleistung gemäß Buchstabe a, auf
aufgeteilt nach begünstigten und nicht begün- volle Liter bzw. Kilogramm gerundet, wobei
stigten Beförderungen, Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile
von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzuset-
4. Raummenge des arbeits,täglich getankten Gasöls, zen sind,
Kilogrammenge des arbeitstäglich getankten
Flüssiggases oder Erdgases. 2. die vom Antragsteller auf Grund der Angaben zu
Nummer 1 errechnete Beriebsbeihilfe für den
(2) Die Aufzeichnungen sind monatlich abzu- Abrechnungszeitraum (Gesamtverbrauch an Gas-
schließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen ge- öl, Flüssiggas und Erdgas für die begünstigten
führt, die den Nachweis des begünstigten Ver- Beförderungen im Abrechnungszeitraum mal Bei-
brauchs an Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas für jeden hilfesatz, geteilt durch 100); der Erstattungsbe-
Monat auf andere Weise sicherstellen, so können trag ist auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden,
diese auf Antrag vom Hauptzollamt als buchmäßi-
ger Nachweis zugelassen werden. Die Monatszahlen 3. die Erklärung, daß das Gasöl, Flüssiggas oder
sind auf volle Kilometer, Liter oder Kilogramm Erdgas, für das Betriebsbeihilfe beantragt wird,
abzurunden, wobei Teile eines Kilometers, Liters ausschließlich für begünstigte Beförderungen
oder Kilogramms von weniger als 0,5 außer Be- verbraucht worden ist,
tracht bleiben und Teile von 0,5 oder mehr als volle 4. die Erklärung, daß im öffentlichen Personennah-
Einheit anzusetzen sind. verkehr auf den einzelnen Linien oder Strecken,
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1965
für die Beihilfe beantrc:JgL wird, im Abrechnungs- 3. Nachweis des Auftragsverhältnisses,
zeitraum die Mehrzahl der Beförderungen eine 4. Verzeichnis der vom Auftragnehmer bedienten
Strecke von 50 Kilometern nicht überstiegen hat. Linien oder Strecken,
Erhebliche Abweichungen der nach Nummer 2 er- 5. Verzeichnis der vom Auftragnehmer eingesetzten
rechneten Betriebsbeihilfe gegenüber der für den Kraftfahrzeuge, unter Angabe des amtlichen
vorangegangenen Abrechnungszeitraum bewilligten Kennzeichens, des Herstellers und des Motor-
Betriebsbeihilfe sind kurz zu erläutern. typs,
(3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beihilfean- 6. die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Verpflichtungs-
spruch entfällt jedoch, wenn der Antrag später als erklärung.
ein Jahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fri- (3) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-
sten gestellt wird. hilfe muß die in § 9 Abs. 2 genannten Angaben
(4) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche enthalten.
Bundespost können die Betriebsbeihilfen für ihre (4) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 gelten ent-
begünstigten Verkehrsleistungen auf Grund der in sprechend.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Nachweise berechnen.
§ 13
Soweit aus diesen Unterlagen der Verbrauch an
Prüfung
Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas für das vorausgegan-
gene Kalenderhalbjahr noch nicht ersichtlich ist, (1) Das zuständige Hauptzollamt oder die von
dürfen Abschlagszahlungen gewährt werden. ihm bestimmte Stelle kann im Betrieb die Voraus-
setzungen für die Beihilfeberechtigung und für die
§ 10 Bewilligung der Betriebsbeihilfe prüfen. Dabei ist
der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die für die Prü-
Bewilligung der Betriebsbeihilfe fung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf
(1) Die Betriebsbeihilfe wird durch schriftlichen Verlangen Auskunft zu erteilen.
Bescheid bewilligt.
(2) Bei juristischen Personen und Personengesell-
(2) Eine Betriebsbeihilfe wird nicht gewährt, schaften obliegen den nach Gesetz, Gesellschafts-
wenn vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
1. der buchmäßige Nachweis nach § 8 nicht geführt Personen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2.
worden ist, (3) Die dem Antrag auf Bewilligung der Betriebs-
2. die Erklärungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 sich befäilfe zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeich-
als unrichtig erweisen, nungen sind drei Jahre aufzubewahren. Die Frist
3. der Beihilfeberechtigte die Prüfung nach § 13 beginnt mit dem Schluß des Kalenderhalbjahres, für
nicht duldet. das die Beihilfe gewährt worden ist.
(4) Schwerwiegende Beanstandungen, die bei der
§ 11 Prüfung eines Verkehrsbetriebes mit Fahrleistungen
Rücknahme der Bewilligung im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahr-
zeugen festgestellt werden, teilt das Hauptzollamt
Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn der nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes zu-
ihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorge- ständigen Stelle mit.
legen haben.
§ 12 § 14
Abtretung des Beihilfeanspruchs Vordrucke
(1) Inhaber von Verkehrsbetrieben (§ 1), die im Für die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf
Auftrag von nach § 5 anerkannten Verkehrsbetrie- Bewilligung (§ 9) sind die Vordrucke der Zollver-
ben öff entUchen Personennahverkehr betreiben, waltung zu verwenden.
können ihre Ansprüche auf Anerkennung (§ 4) und
Bewilligung (§ 9) an den Auftraggeber mit der Maß- § 15
gabe abtreten, daß dieser Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Ausland
1. die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf Be- Verkehrsbetrieben mit Geschäftssitz im Ausland
willigung (§ 9) für den Auftragnehmer ,stellt und (§ 1 Abs. 5) wird eine Betriebsbeihilfe nur gewährt,
2. sich dem nach § 3 zuständigen Hauptzollamt ge- wenn nachgewiesen ist, daß für die begünstigten
genüber verpflichtet, die in dieser Verordnung Beförderungen eine entsprechende Menge Gasöl,
dem Beihilfeberechtigten auferlegten Verpflich- Flüssiggas oder Erdgas verwendet wurde, das im
tungen zu übernehmen. Erhebungsgebiet des Mineralölsteuergesetzes 1964
versteuert bezogen oder bei der Einfuhr versteuert
(2) In den Fällen des Absatzes 1 genügen für den worden ist. Der Nachweis kann durch Zahlungsbe-
Antrag auf Anerkennung die folgenden Angaben
lege oder Lieferbescheinigungen erbracht werden, in
und Unterlagen:
denen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge,
1. Name des Auftraggebers und des Auftragneh- der Empfänger und die Anschrift des Lieferers ange-
mers, geben sind. Das Hauptzollamt kann weitere Nach-
2. die Abtretungserklärung, weise fordern.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 16 § 17
Ubergangs bestimmung Berlin-Klausel
(1) Fiir Casö], das nach Artikel 1 § 2 Abs. 5 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Gesetzes zur Andcrung des Minernlölsteuergesetzes Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 des
nicht nach versteuert worden ist, beträgt die Be- Steueränderungsgesetzes 1973 auch im Land Berlin.
triebsbeihilfe 36,15 DM für den Verbrauch von
100 Litern. Für nicht nachversteuertes Flüssiggas
und Erdgas beträgt die Betriebsbeihilfe 52,25 DM
für den Verbrauch von 100 Kilogramm. § 18
(2) Eine Anerkennung nach § 5 der Gasöl-Be- Inkrafttreten
triebsbeihilfe-V-Personennahverkehr vom 13. Juli Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1244) gilt als Anerken- 1973 in Kraft.§ 4 Abs. 1, §§ 8 und 14 treten erst am
nung im Sinne des § 5 dieser Verordnung. 1. April 1974 in Kraft. Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-V-
(3) Der begünstigte Verbrauch an Flüssiggas und Personennahverkehr tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis
Erdgas für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. 10 und 14 mit Ablauf des 30. Juni 1973 außer Kraft;
März 1974 kann in anderer als der in den§§ 8, 9 und die Vorschriften der §§ 8 bis 10 und 14 treten erst
14 bestimmten Weise nachgewiesen werden. mit Ablauf des 31. März 1974 außer Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973 1967
Bundesgesetzblatt
Teil II
I
Nr. 68, ausgegeben am 21. Dezember 1973
Tag Inhalt Seite
19. 12. 73 Vierte Verordnung zur .Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen
über die internutionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - 4. ADR-
Anderun9s-V - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1757
Nr. 69, ausgegeben am 22. Dezember 1973
21. 12. 73 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 29. November 1972 1lber die Errichtung des Afrikani-
schen Entwicklungsfonds ................................................ , . . . . . . . . . . . 1793
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 274. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. November 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1973 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr} gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Tm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnemenl. Abbestellun~Jen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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