1925
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:1 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1973 1 N1·. 107
Tu9 Inhalt Seite
19. 12. 7] Gesetz zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Leistungsverbessenmgsgesetz -- KL VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1925
820-1, 1122-1, IL'.:,2- 1, Anhan9 zu 820-1
17. 12. 7] Vcrnrdnt1nt1 1'111 llllcrl.rc19t1niJ von Auf~Jt1ben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe . . . . . . . . . 1928
17. 12. 73 Sl'chsic' \/c'rordnurHJ Cilier den J\bzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke 1929
18. 12. 7] ZwcilP Vcrordnt111~J 1.t11· .i\ndertJnq der Ersten Befreilrngsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1930
7fil0-2-l
14. 12. 7:l nek,rnnl111i1r·llurHJ idJer dc·n Schu1z von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
slell11n~1en ......................................................................... 1931
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Birndes13Psell'.illdi1 Teil II Nr. 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1933
Rechlsvorschrirlen der Europdischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1933
Gesetz
zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Leistungsverbesserungsgesetz - KL VG)
Vom 19. Dezember 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als
rates das folwmde Gesetz beschlossen: e1nes der nächsterreichbaren geeigneten Kran-
kenhäuser in Anspruch genommen, so hat der
Versicherte die Mehrkosten zu tragen."
§ 1
Die Reichsversidu!rungsordnung wird wie folgt 2. Nach § 185a werden die folgenden §§ 185b und
geändert und ergänzt: 185c eingefügt:
,,§ 185b
l. § 184 erhält lolgende Fc1ssung: (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn
ihnen oder ihrem Ehegatten wegen Aufenthalts
,,§ 184
in einem Krankenhaus oder in einer Entbindunqs-
(1) KrunkenlEiuspllPge wird zeitlich unbegrenzt anstalt oder wegen eines Kuraufenthalts, dessen
gewährt, wenn die Aufnahme in ein Kranken- Kosten von einem Sozialleistungsträger ganz
haus erforderlich ist, um die Krankheit zu er- oder teilweise getragen werden, die Weiterfüh-
kennen oder zu behandeln oder Krankheitsbe- rung des Haushalts nicht möglich ist und eine
schwerden zu lindern. § 182 Abs. 2 und § 183 andere im Haushalt lebende Person den Haus-
Abs. 1 Satz 2 ~Jelten entsprechend. halt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist
ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das das
(2) Dem Versicherten sleht die Wahl unter den achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
Krankenli~iusPrn vorbehaltlich des § 371 frei. das behindert und auf Hi:lfe angewiesen ist.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu § 2
stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt wer-
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
den oder besteht Grund, von der Gestellung einer
ändert und ergänzt:
Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für
eine sclbstbeschaffte Ersatzkraft in angemesse- § 204 Abs. 2 erhält folg•ende Fassung:
ner Höhe zu erstatten.
,, (2) Für die Gewährung von Haushaltshilfe gilt
§ 376b der Reichsversicherungsordnung."
§ 185c
(1) Versicherte erhalten Krankengeld, wenn es
§ 3
nach ärzfüchem Zeugni,s erforderlich ist, daß der
Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Pflege seines erkrankten Kindes (§ 205 Abs. 2) der Landwi,rte wird wi,e folgt geändert und ergänzt:
Arbe,it fernbleibt, eine andere im Haushalt des
Versicherten lebende Person die Beaufsichtigung, 1. In § 15 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.
Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann
und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht 2. § 17 wird wie folgt geändert:
vollendet hat. Das Krankengeld :üst in Höhe der in
§ 182 Abs. 4a bestimmten Vomhundertsätze des
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Regellohns zu zahlen. Als Regellohn gHt der ,, § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 11
Grundlohn (§ 180); einmalige Zuwendungen blei- b) Absatz 3 wird gestrichen.
ben außer Betracht.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind
längstens für fünf Arbeitstage. § 182 Abs. 7 und ,,§ 20a
§ 189 gelten entsprechend. (1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-
(3) Versicherte, denen ein Anspruch auf Kran- sicherten, die rentenversicherungspflichtig sind,
kengeld nach Absatz 1 zusteht, haben für die erhalten Krankengeld, wenn es nach ärztlichem
Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeit- Zeugni s erforderlich ist, daß der Versicherte zur
1
geber Anspruch auf unbezahHe Freistellung von Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines
der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem glei- erkrankten Kindes (§ 205 Abs. 2 der Reichsver-
chen Grunde Anspruch auf bezahlte Freistellung sicherungsordnung) der Arbeit fernbleibt, eine
besteht. Wird der FreisteHungsanspruch nach andere im Haushalt des Versicherten lebende
Satz 1 geltend gemacht, bevor der Träger der Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder
Krankenversichc~rung seine Leistungsverpflich- Pflege nicht übernehmen kann und das Kind das
tung nach Absatz 1 anerkannt ha,t, und sind die achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das
Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, so ist der Krankengeld ist in Höhe der in § 19 Abs. 3 be-
Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistel- stimmten Vomhundertsätze des Regellohns zu
lung von der Arbeitsleistung auf einen späteren zahlen. Für die Berechnung des Regellohns gilt
Freistellungsanspruch zur Beaufsichti,gung, Be- § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 3 entsprechend.
treuung oder Pflege eines erkrankten Kindes an-
zurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind
beschränkt werden." längstens für fünf Arbeitstage. Der Anspruch auf
Krankengeld ruht, wenn und soweit der Ver-
3. In § 188 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen. sicherte für diese Zeit Arbeitsentgelt erhält. § 19
Abs. 6 gilt entsprechend.
4. In § 205 Abs. 1 Satz 3 werden der Strichpunkt
durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halb- (3) Versicherte, denen ein Anspruch auf Kran-
satz gestrichen. kengeld nach Absatz 1 zusteht, haben für die
Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitge-
5. Nach § 376a wird folgender § 376b eingefügt: ber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von
der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem glei-
,,§ 376b
chen Grunde Anspruch auf bezahlte Freistellung
Die Krankenkasse kann die zur Gewährung besteht. Wird der Freis,tellungsanspruch nach
von Haushaltshilfe bc~nötigten Personen anstel- Satz 1 geltend gemacht, bevor der Träger der
len. Soweit die Krankenkasse zur Gewährung von Krankenversicherung seine Leistungsverpflich-
Haushaltshilfe Beschäftigte anderer Einrichtun- tung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die
gen in Anspruch nimmt, hat sie mit den Einrich- Voraussetzungen dafür nicht erfül,lt, so ist der
tungen Verträge über die Erbringung und Ver- Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung
gütung der Dienstleistungen zu schließen." von der Arbeitslei,stung auf einen späteren Frei-
stellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreu-
6. In § 507 Abs. 4 werden nach der Zahl „ 182a," ung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzu-
die Zahlen „ 184, 185b, 185c, eingefügt und
11
rechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1
die Worte „ und 376 durch die Worte ,, , 376 und
11
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
376b" ersetzt. beschränkt werden."
Nr. 107 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1973 1927
4. In § 33 Abs. 2 Satz 4 werden der Strichpunkt § 5
durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halb-
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
satz gestrichen.
Mit dem g,leichen Tage treten Abschnitt I Nr. 2
Buchstabe b und Abschnitt III des Erlasses des
§ 4
Reichsarbeitsministers betreffend Verbesserungen
Di,eses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 in der gesetzlkhen Krankenversicherung vom
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 2. November 1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 485)
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermiit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Ubertrngung von Aufgaben de:r Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Vom 17. Dezember 1973
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-
gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanz-
anpassungsgesetzes vorn 30. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1426) wird verordnet:
§ 1.
Die Aufgaben der Bundesverrnögensabteilung der
Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bun-
desvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion
Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen
Behörden ändern sich hierdurch nicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit § 23 des
Finanzverwaltungsgesetzes auch irn Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt arn 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
Nr. 107 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1973 1929
Sechste Verordnung
über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke
Vom 17. Dezember 1973
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des rungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be- machung vom 26. März 1969 (Bundesgesetzbl. I
kanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundes- S. 270) anerkannt.
gesetzbl. I S. 1881), zuletzt gf~ändert durch das
SleueränderunrJsgcsetz 197] vom 26. Juni 1973 (Bun- § 2
desgesetzbl. l S. 676), und des § 23a Abs. 1 Ziff. 2 Diese Verordnung ist erstmals für den Veranla-
Buchstabe e cles Körpcrschafl.sleuergesetzes in der gungszeitraum 1972 anzuwenden.
Fassung der Bc!kdnntrndchtmg vom 13. Oktober 1969
(Bundesgesctzbl. l S. 1ßü9), zuletzt geändert durch
§ 3
clas Gesetz zur Wc1hrung der steuerlichen Gleich-
mäßigkeit lwi /\usl,mdslwzic'.lrnngen und zur Ver- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
besserung ckr sl.cucrliclwn Wettbewerbslage bei leitungsgesetzes v,om 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Auslandsinvcsl.il.ioncn vom B. September 1972 (Bun- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
desgeselzbl. 1 S. 1713), verordnet die Bundesregie- änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
rung mit ZusLirnmung des Bundesrates: (Bundesgesetzbl. I S. 702) sowie mit Artikel 15 des
Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-
zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) und Arti-
§ 1
kel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
Die „Europc1-lJnion Deutschland e. V." in Bonn 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land
wird als jmislische Person im Sinne des § 49 Abs. 1 Berlin.
Satz 1 cler Einkommensteuer-Durchführungsverord-
§ 4
nung in der Pc1ssung der Bekanntmachung vom
9. Februur 1972 (Bundes~1cselzbl. I S. 125) und des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 26 Abs. 1 Sulz 1 der Körperschaftsteuer-Durchfüh- kündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Befreiungsverordnung
Vom 18. Dezember 1973
J\ uf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-
verordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 17) wird nach Anhörung der Deutschen Bundes-
bank verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Befreiung von der Pflicht
zur Anzeige von Krediten nach § 14 Abs. 1 und zur
Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen (Erste Befrei-
ungsverordnung) vom 19. Januar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 61), geändert durch die Verordnung
zur Änderung der Ersten Befreiungsverordnung vom
11. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1325), wird
wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetra-
genen Genossenschaft, die am 30. November 1973
zur Einreichung von Monatsausweisen nicht ver-
pflichtet waren, mit einer Bilanzsumme unter
10 Millionen Deutsche Mark nach dem Stand
vom 31. Dezember 1972, ".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes von 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1973 in
Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1973
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Dr. Dürre
Nr. 107 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1973 1931
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 14. Dezember 1973
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 14. die in der Zeit vom 3. bis 7. März 1974 in Frank-
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und furt a. M. stattfindende „52. Internationale Frank-
Warc~nzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. furter Messe",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. l des
15. die in der Zeit vom 12. bis 16. März 1974 in
Grund9esetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Stuttgart stattfindende „INTHERM 74 - Inter-
wird bekcmntgemacht:
nationale Fachmesse Olfeuerung ..:._ Gasfeuerung
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- - Wärme - Klima - Umwelttechnik-",
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 16. die in der Zeit vom 15. bis 17. März 1974 in Köln
Warenzeichen tritt ein für
stattfindende „Internationale Messe FDR DAS
1. die in der Zeit vom 9. bis 13. Januar 1974 in KIND",
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
17. die in der Zeit vom 15. bis 19. März 1974 in
Fachmesse für Heimtextilien, Bodenbelag und
Hannover stattfindende „Interfachmesse Hanno-
Haustextilien", ver",
2. die in der Zei1 vom 16. bis 18. Januar 1974 in
18. die in der Zeit vom 21. bis 27. März 1974 in
Düsseldorf stattfindende „ 12. PSI-Tagung und
Hamburg stattfindende „INTERNORGA- Inter-
-Messe",
nationale Fachausstellung für die Gastronomie,
3. die in der Zeit vom 19. bis 27. Januar 1974 in für Bäckereien und Konditoreien",
Düsseldorf stattfindende „boot '74" - 5. Inter-
19. die in der Zeit vom 31. März bis 3. April 1974
nationale Bootsausstellung Düsseldorf-,
in Berlin stattfindende „ 11. INTERCHIC Berlin
4. die in der Zeit vom 22. bis 27. Januar 1974 in - die Messe der Mode - n,
Köln stattfindende „Internationale Möbelmesse",
20. die in der Zeit vom 3. bis 7. April 1974 in
5. die in der Zeit vom 25. Januar bis 3. Februar Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
1974 in Berlin stattfindende „Internationale Pelzmesse",
Grüne Woche Berlin 1974", 21. die in der Zeit vom 22. bis 26. April 1974 in
6. die in der Zeit vom 2. bis 8. Februar 1974 in München stattfindende „ANAL YTICA - Inter-
Nürnberg stattfindende „25. Internationale Spiel- nationale Fachausstellung für biochemische und
warenmesse", instrumentelle Analyse in Verbindung mit „Bio-
chemische Analytik 74" und 1. Europäischem
7. die in der Zeit vom 2. bis 10. Februar 1974 in
Kongreß für Klinische Chemie",
Hannover stattfindende „CONSTRUCTA 1974 -
Internationale Bau-Fachausstellung", 22. die in der Zeit vom 23. bis 28. April 1974 in
Hamburg stattfindende · ,,XIX. INTERNA TIO-
8. die in der Zeit vom 2. bis 10. Februar 1974 in
NALE DENTAL-SCHAU HAMBURG",
München stattfindende „CARAVAN & BOOT -
5. Ausstellung für Caravans, Boote und Zubehör 23. die in der Zeit vom 25. April bis 3. Mai 1974 in
mit internationaler Beteiligung", Hannover stattfindende „HANNOVER-MESSE
9. die in der Zeit vom 15. bis 17. Februar 1974 in 1974",
Köln stattfindende „Internationale Eisenwaren- 24. die in der Zeit vorn 27. April bis 5. Mai 1974 in
messe", Hannover stattfindende „Deutsche Luftfahrtschau
1974 Hannover",
10. die in der Zeit vom 17. bis 19. Februar 1974 in
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- 25. die in der Zeit vom 28. April bis 5. Mai 1974 in
messe", Frankfurt a. M. stattfindende „IFFA - Inter-
nationale Fleischwirtschaftliche Fachmesse",
11. die in der Zeit vorn 21. bis 24. Februar 1974 in
München stattfindende „ISPO - Internationale 26. die in der Zeit vom 11. bis 19. Mai 1974 in
Sportartikelmesse", Düsseldorf stattfindende „iba '74 - Internatio-
12. die in der Zeit vom 2. bis 10. März 1974 in Berlin nale Bäckerei-Fachausstellung",
stattfindende „8. Internationale Tourismusbörse 27. die in der Zeit vom 16. bis 20. Mai 1974 in
(ITB) -- Internationale Boots- und Freizeitschau Stuttgart stattfindende „indrofa 74 - Internatio-
(IBF) ", nale Fachausstellung Schönheit - Gesundheit -
13. die in der Zeit vom 3. bis 6. März 1974 in Köln Freizeit",
stattfindende „DOMOTECHNICA - Internatio- 28. die in der Zeit vom 18. bis 23. Mai 1974 in
nale Messe für Haushaltgroß- und Elektroklein- Frankfurt a. M. stattfindende „Erfinder- + Neu-
geräte", heitenschau",
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
29. die in der Zeit vom 27. bis 30. Mai 1974 in 136. die in der Zeit vorn 24. bis 28. September 1974
Frankfurt a. M. stattfindende 31. interstoff-Fach-
11 in Hamburg stattfindende „AUSSTELLUNG
messe für Bekleidungstextilien", SCHIFF UND MASCHINE international",
30. die in der Zeit vom 4. bis 9. Juni 1974 in Berlin 37. die in der Zeit vom 10. bis 16. Oktober 1974 in
stattfindende Veranstaltung „23. Deutscher Kon- Düsseldorf stattfindende „INTERKAMA '74 -
greß für ärztliche Fortbildung - 7. Deutscher 6. Internationaler Kongreß mit Ausstellung für
zahnärztlicher Fortbildungkongreß mit inter- Meßtechnik und Automatik -- Düsseldorf",
nationaler pharmc1zeutischer und medizinisch-
technischer Ausstellung", 38. die in der Zeit vom 13. bis 16. Oktober 1974 in
Berlin stattfindende 12. INTER CHIC Berlin -
31. die in d<cff Zeit vom 8. bis 14. Juni 1974 in 11
die Messe der Mode-",
Düsseldorf stattfindende „GIFA '74 - 4. Inter-
nationale Gießereifc:ichrnesse", 39. die in der Zeit vorn 18. bis 22. Oktober 1974 in
32. die in der Zeit vom 18. bis 21. Juni 1974 in Frankfurt a. M. stattfindende „automechanika
Stuttgart stattfindende „FAB 74 - 31. Fachaus- '74" 1
stellung für Anstaltsbedarf", 40. die in der Zeit vom 19. bis 27. Oktober 1974 in
33. die in der Zeit vom 25. bis 28. August 1974 in Hamburg stattfindende „DEUTSCHE BOOTS-
Frankfurt a. M. stattfindende 53. Internationale
11
AUSSTELLUNG - international",
Frankfurter Messe", 41. die in der Zeit vom 2. bis 10. November 1974 in
34. die in der Zeit vom 15. bis 22. September 1974 in Berlin stattfindende „Kulinaria Berlin - Deut-
Frankfurt a. M. stattfindende „53. DLG-Ausstel- sche Gastwirts- und Nahrungsmittelausstellung
lung - Internationale Landwirtschaftsschau", 1974",
35. die in der Zeit vom 21. bis 29. September 1974 in 42. die in der Zeit vom 19. bis 22. November 1974
Berlin stattfindende „Deutsche Industrieausstel- in Frankfurt a. M. stattfindende „32. interstoff-
lung Berlin 1974", Fachmesse für Bekleidungstextilien".
Bonn, den 14. Dezember 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 107 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1973 1933
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 67, ausgegeben am 18. Dezember 1973
Tag Inhalt Seite
17. 12. 73 Gesetz zu dem Jniernalionalen Kakao-Ubereinkommen von 1972 1693
4. 12. 73 fü:kannftnild1unrJ iihcr den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-
rische: Beziehun~'J{'n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1755
Hinweis auf RechtsvorsichrHten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi ltellrnre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
DQfum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3200/73 der Kommission zur Festset-
zun~J der auf Gel reide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 28. 11. 73 L 327/1
27. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3201/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 28. 11. 73 L 327/3
27. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3202/73 der Kommission zur Anderung
der bei der Ersl ül lung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28. 11. 73 L 327/5
27. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3203/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh z u c k c r 28. 11. 73
27. 11. 73 Verorclnun9 (EWG) Nr. 3204/73 der Kommission zur Festset-
zung der durd1sdrnill.lichcn Erzeugerpreise für Wein 28. 11. 73 L 327/8
27. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3205/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundhetr<Jgs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und hcs1immten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 28. 11. 73 L 327/10
27. 11. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 320Gi73 des Rates zur Festsetzung des
M<1rklrichtpn_)ises 1rnd d(~s Interventionspreises für Olivenöl
lür d<1s Wirtscha!lsjahr 19'13/1974 28. 11. 73 L 327/12
27. 11. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3207/73 des Rates zur Festsetzung des
Schwcllenpr<!iscs liir Olivenöl für das 'vVirtschaftsjahr
1973/1974 28. 11. 73 L 327/13
27. 11. 73 Verordnung (['.WG) Nr. 3208/73 des Rates zur Festsetzung der
morwt.lichen Zuschlüge zum Marktrichtpreis, zum Interventions-
preis und zum Schwellenpreis für Olivenöl für das Wirt-
schaltsj<1hr rn7:l/1974 28. 11. 73 L 327/14
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum n11d lkzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. l 1. 73 Vc)rordrrnng (EWG) Nr. 3209/73 des Rates über die Beihilfe
lürOlivenül 28. 11. 73 L 327/15
27. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3210/73 des Rates über den Pausch-
belrng für nicht raffiniertes Olivenöl, das vollständig
in Gricchcnl,111d erzeugt wurde und aus diesem Land unmittel-
bc1r in die) C<'mcinschalt befördert wird 28. 11. 73 L 327/17
28. 1 l. 73 Verordnung (EW(;) Nr. 3211 /73 der Kommission zur Festset-
zung der c1ul Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bc!i dC'r Einfuhr 29. 11. 73 L 329/1
28. 11. 7] V<)rordnung (EWG) Nr. 3212/73 der Kommission über die Fest-
setzun~J der PrJrnicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
tür Ce 1. r e i de, M eh] und M a I z hinzugefügt werden 29. 11. 73 L 329/3
28. 11. 73 V<~rordnung (EWG) Nr. 32n/73 der Kommission zur Anderung
der lH!i dc!r Erslc1ll.ung für Getreide anzuwf2ndenden Berich-
tigun~J 29. 11. 73 L 329/5
28. 11. 73 Veronlnun~J (EWG) Nr. 3214/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh'/, u c k er 29. 11. 73 L 329/7
28. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3215/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1a s s e 29.11.73 L 329/8
28. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3217/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Re i s sek t o I s anzuwendenden Beträge 29. 11. 73 L 329/11
28. 1l. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3218/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s l~ r zeug n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 29. 11. 73 L 329/15
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3219/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 30. 11. 73 L 330/1
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3220/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a I z hinzugefügt werden 30. 11. 73 L 330/3
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3221/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichligung 30. 11. 73 L 330/5
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3222/73 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 30. 11. 73 L 330/7
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3223/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 30. 11. 73 L 330/10
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3224/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und Bruch reis 30. 11. 73 L 330/12
29. 1l. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3225/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungc~n bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 30. 11. 73 L 330/14
29. 1 l. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 3226/73 der Kommission zur Festset-
zung cler bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 30.11.73 L 330/16
29. 11. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 3227/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abscböpfungf~n bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30. 11. 73 L 330/18
29. 11. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3228/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
c1us~JCWdchsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
gcnom rncn gelrorenes Rindfleisch 30. 11. 73 L 330/19
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3229/73 der Kommission zur Festset-
zung dc)r Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide-
sektor 30. 11. 73 L 330/22
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3230/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 30. 11. 73 L 330/25
Nr. 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1973 1935
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum uncl lkzr!ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3231/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 30. 11. 73 L 330/27
29. 11. 73 Vf!rordnung (EWG) Nr. 3232/73 der Kommission zur Festset-
zung des Referenzpreises für M and ari n en, Satsuma s,
C 1 e m e n t in e n , Tangerinen und sonstige ähnliche hybride
Zi!.rusfrücl11e für das Wirtschaftsjahr 1973/1974 30. 11. 73 L 330/33
27. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3233/73 der Kommission zur Festset-
zumJ der ab 1. Dezember 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unter Anhdng 11 des Vertrages fallenden Waren 30. 11. 73 L 330/35
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3234/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unveründertem Zustand ausgeführt werden 30. 11. 73 L 330/40
29. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3235/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 30. 11. 73 L 330/52
30. 11. 73 Vf!rnrdnung (EWG) Nr. 3236/73 der Kommission zur Festset-
zun9 der c1uf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
ff r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 1. 12. 73 L 331/1
30. 11. 73 Verordnung (EWG} Nr. 3237/73 der Kommission über die Fest-
sctzunH der Priimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 1. 12. 73 L 331/3
30. 1 l. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3238/73 der Kommission zur Änderung
der bPi der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqunq 1. 12. 73 L 331/5
28.11.73 Verordnung (EWG) Nr.3239/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Rei svcrt1 rbei t.ungserzeugnissen 1. 12. 73 L 331/7
28. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3240/73 der Kommission zur Festset-
zun9 der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wendb,uen Abschöpfungen 1. 12. 73 L 331/14
30. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3241/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reis ve ra rbei tungserzeugnissen 1. 12. 73 L 331/16
30. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3242/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
m i s c h lll t t e r m i t t e 1n 1. 12. 73 L 331/21
30. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3243/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 1. 12. 73 L 331/23
30. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3244/73 der Kommission zur Festset-
zunq der ab 1. Dezember 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
l,illen(k~n Waren 1. 12. 73 L 331/24
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
übersieht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 274. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. November 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1973 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jrn BnodesgcsclzblalL Teil 1 wcrdt!n Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jm Bundcsqcsdzbl,1U Teil II werdf!n völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ß('k,rnntn1<1d111nqcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e cl in fJ u n !J <' n : Lau lender Bc)zug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim V erlafJ vorlieqell. Posl anschrifl für A bonnernen tsbes Iellungen sowie Best,dlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
5:J Bonn l, l'osll<1ch 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 his 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dies(!r Pieis \Jill. dUCh Jür ßnmlesqeselzbliilter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,1uf das Posfscllc,ckkoolo Bund(:sqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d i es er /\ 11 s CJ il b (, : 1,05 DM (0,85 DM znzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Voransrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die MclirW(:Ilsl1•11cr cnlh,iltcn; der ,u1cJewa1Hllc Steuersatz beträgt 5,5 0/o.