1885
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197;1 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1973 Nr.105
Tctg Inhalt Seite
12. 12. 7:l Gesetz i.iher Bclriehsärzte, Sicherheitslngenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1885
1120-1
]. 12. 7] Vcrnrdnun~r zm Andcnrn!J der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpas-
st111<JSV{!rord11u11q 1!J71) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1891
1110-1
10. 12. 7] V('l<Hd111111(J 1.w i\11dcru11q der Verordnung über das Genossenschaftsregister . . . . . . . . . . . . 1894
:11:i-lH
11. 12. 73 l)1illc V<'1ordn1H1q l1hcr die Gewührung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit
;:d1ic11<'IHJ(•h11ndp:,('11 f7c1hr/f'u9f'n (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Sc:hienenverkehr) . . . . . . . . . . . 1900
12. 12. 7:l Vl!rn1d11u11~J iih<'l die Ausf1üir von frischem Fleisch nach Mitgliedstaaten der Europäischen
Wir1sd1ii!ls(J('llH:in,d1c1fl Ausfuhrverordnung frisches Fleisch (E\A/G) -- . . . . . . . . . . . . .. . . 1903
12. 12. 73 V('r<>1d11u1HJ ,.111 1\1 1 dr\!l1Jl~J der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung................... 1904
7ll-1 4:,-:,
12. 12. 73 V(\rordnun~J zu: /\t!lhebnnq viehseuchenrechtlicher Vorschriften über die Einfuhr und die
Uu rch!uhr von Ldclpelzl.ieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1905
12. 12. 7J VPrordnun(f z111 i\nderunu der Klauentiere-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1907
7H:i1-H:l-1
Gesetz
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
Vom 12. Dezember 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-1 Zweiter Abschnitt
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Betriebsärzte
Erster Abschnitt §2
Bestellung von Betriebsärzten
§ l
Grundsatz (1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich
zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Auf-
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Geset- gaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im
zes Betriebsärzte uncl Fi:lchk ri:ifte für Arbeitssicher- Hinblick auf
heit zu bestellen. Diese so11en ihn beim Arbeits-
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitneh-
schutz und bei der Unfo llverhütung unterstützen.
mer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefah-
Damit soll errPicht werden, daß
ren,
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung
dienenden Vorschriften den besonderen Be- 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die
triebsverhältnissen entsprecl1end angewandt wer- Zusammensetzung der Arbeitneh_merschaft und
den, 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hin-
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheits- blick auf die Zahl und die Art der für den
technische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verant-
Arbeilsschulzes und der Unfallverhütung ver- wortlichen Personen.
wirkhcht werden können, (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben er-
dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen füllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
Wirkungsgrad errnichen. zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet,
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen
forderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrich- zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse
tungen, Geräle und Mittel zur Verfügung zu stellen. zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeit-
(3) Der Arbt~itgeber hat den Betriebsärzten die geber Maßnahmen zur Verhütung dieser Er-
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbil- krankungen vorzuschlagen,
dung unter Berücksichtigung der betrieblichen Be- 4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Be-
lange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als schäftigten den Anforderungen des Arbeitsschut-
Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der zes und der Unfallverhütung entsprechend ver-
Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsver- halten, insbesondere sie über die Unfall- und Ge-
gütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der sundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit aus-
Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebs- gesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und
arzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu
die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm belehren und bei der Einsatzplanung und Schu-
übertragenen Aufgaben freizustellen. lung der Helfer in „Erster Hilfe" und des medi-
zinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
§3
(2) Di,e Betriebsärzte haben auf Wunsch des Ar-
Aufgaben der Betriebsärzte beitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizini-
(1) Die Betriebstlrzte haben die Aufgabe, den scher Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 2
Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfall- bleibt unberührt.
verhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es
zu unterstützen. Sie haben insbesondere nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre
1. den Arbeitgeber und clie sonst für den Arbeits- Berechtigung zu überprüfen.
schutz und die Unfollverhütung verantwortlichen
Personen zu beraten, insbesondere bei §4
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung Anforderungen an Betriebsärzte
von Betriebsanlagen und von sozialen und
sanitären Einrichtungen, Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Per-
sonen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmit- Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der
teln und der Einführung von Arbeitsverfah- ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeits-
ren und Arbeitsstoffen, medizinische Fachkunde verfügen.
c) der Auswahl und Erprobung von Körper-
schutzmitteln,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologi- Dritter Abschnitt
schen und sonstigen ergonomischen sowie
arbeitshygienischen Fragen, insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und
§5
der Pausenregelung,
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Ar- Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
beitsablaufs und der Arbeitsumgebung, (1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeits-
e) der Organisation der „Ersten Hilfe" im Be- sicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -mei-
trieb, ster) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 ge-
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der nannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erfor-
derlich ist im Hinblick auf
Eingliederung und Wiedereingliederung Be-
hinderter in den Arbeitsprozeß, 1. die Betriebsart und die damit für die Arbeit-
nehmer verbundenen Unfall- und Gesundheits-
2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedi-
gefahren,
zinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszu- 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die
werten, Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der 3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hin-
Unfallverhütung zu beobachten und im Zusam- blick auf die Zahl und Art der für den Arbeits-
menhang damit schutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen Personen.
zu begehen und festgestellte Mängel dem (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die
Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeits- von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit
schutz und die Unfallverhütung verantwort- ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung
lichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er
Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
auf deren Durchführung hinzuwirken, Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Ver-
achten, fügung zu stellen.
~-1 r. 1O:i der Bonn, den 15. Dezember 1973 1887
(J) D(:r J\r!Je:il.q(:IH:J h,1t. den fc1chkräften für Ar- ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
bciLssichcrlicit. din zur Urfüllung ihrer Aufgaben und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefah-
erforderliche ForLbi lcl 1mg unl.1::r Berücksichtigung ren zu belehren und bei der Schulung der Sicher-
der belricblichcn Belun~Jc zu ermö~Jlichen. Ist die heitsbeauftragten mitzuwirken.
Fach krclf t für A rbci Lssicherhci t als Arbeitnehmer
eingestellt, so ist sie für die Zeil der Fortbildung
unter Forlen trieb Lung der Arbc~itsvergütung von der §7
1\rbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
trügt dc!r Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeits-
sicherheit nich 1. als Arbeitnehmer eingestellt, so ist (1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeits-
sie für die b~i t cler Portbildung von der Erfüllung sicherheit nur Personen bestellen, die den nach-
der ihr Li berlrti~Jenc! • /\ ufga ben freizustellen. stehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheits-
ingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeich-
nung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung
§6 der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicher-
Aufgaben der rachJufüte für Arbeitssicherheit heitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicher-
heitstechniker oder -meister muß über die zur Erfül-
Die FcJchkr~ifLc für /\ rlwi tssicherheit haben die lung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche
Aufuabe, clen A rbc!i Lgeber beim Arbeitsschutz und sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
bei der UnlcJ 11 verhülung in allen Fragen der Arbeits-
sicherheit einschließlich der menschengerechten (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall
Cestcillung der 1\rbcit zu unterstützen. Sie haben ins- zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs,
bE:sondere der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur
1. clen Arbei Lqcber und die sonst für den Arbeits- zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Er-
schutz und cl ie Unfallverhütung verantwortlichen füllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über
Personen zu beraten, insbesondere bei entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
a) der Planung, Ausführung und Unte,rhaltung
von Betriebsanlagen und von sozialen und
sanitären Einrichtungen,
Vierter Abschnitt
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmit-
teln und der Einführung von Arbeitsverfahren
Gemeinsame Vorschriften
und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körper- §8
schutzmitteln, Unabhängigkeit bei der· Anwendung der Fachkunde
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeits-
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicher-
ablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonsti-
heit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizini-
gen Fragen der Ergonomie,
schen und sicherheitstechnischen Fachkunde wei-
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeits- sungsfrei. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen
mittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Gewissen unterworfen und haben die Regeln der
Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einfüh- ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
rung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits-
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der sicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere
Unfallverhütung zu beobachten und im Zusam- Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit
menhang damit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die lei-
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen tende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen
zu begehen und festgestellte Mängel dem unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeits-
schutz und die Unfallverhütung verantwort- (3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für
lichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschla-
Beseitigung dieser Mi:ingel vorzuschlagen und gene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische
auf deren Durchführung hinzuwirken, Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht ver-
ständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittel-
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu
achten, bar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristi-
sche Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unter-
die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und breiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen
auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnah- ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fach-
men zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vor- kraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das
zuschlagen,
Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeit-
4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb geber oder das zuständige Mitglied des zur gesetz-
Beschäftigten den Anforderungen des Arbeits- lichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag
schutzes und der Unfallverhütung entsprechend ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzu-
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und teilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine
Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit Abschrift.
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§9 gebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Besteillung von Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit, zu treffen hat.
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Ar-
(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine
beitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Auf-
Anordnung trifft,
gaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Ar- und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen
beitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige angebracht erscheinen und
Angelegenheiten des Arbeits,schutze.s und der Un-
2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfall-
fallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den
versicherung Gelegenheit zu geben, an der Er-
Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach
örterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und
§ 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den
zu der von der Behörde in Aussicht genommenen
Betriebsrat auf sein Verlangen in Ange1legenheiten
Anordnung Stellung zu nehmen.
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
beraten. (3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber
zur Ausführung der Anordnung eine angemessene
(3) Die Betriebsi:irzte und Fachkräfte für Arbeits-
Frist zu setzen.
sicherheit sind mit Zustimmung des Bekiebsrats zu
bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn (4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat
deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene
sollen; im übrigen g.ilt § 87 in Verbindung mit § 76 · Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflich-
tung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen
§ 13
Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für
Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dien- Mitteilungen, Auskunfts- und Besichtigungsrechte
stes ist der Betriebsrat zu hören.
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde
und dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfall-
§ 10 versicherung binnen sechs Wochen nach Ablauf
jedes Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen:
Zusammenarbeit der Betriebsärzte
und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1. die Zahl der am 31. Dezember des abgelaufenen
Kalenderjahres im Betrieb tätigen Betriebsärzte
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeits-
und Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister
sicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufga.ben
zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, und
gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. 2. die Zeit, während der die Betriebsärzte und die
Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister zur
§ 11
Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb regelmäßig
beschäftigt sind; die Zeiten sind getrennt für Be-
Arbeitsschulzausschuß triebsärzte und Sicherheitsingenieure, -techniker,
In Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fach- -meister anzugeben.
kräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, hat der Ist ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeits-
Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. sicherheit in mehr als einem Betrieb tätig, so soll
Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: der Arbeitgeber auch die Anzahl der Betriebe an-
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauf- geben.
tragten, (2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsrats- auf deren Ver,langen die zur Durchführung des Ge-
mitgliedern, setzes sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Betriebsärzten, Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
Fachkräften für Arbeit,ssicherheit und deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO.
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anlie- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
gen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt minde- würde.
stens einmal vierteljährlich zusammen.
(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde
sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der
§ 12 üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und
zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn
Behördliche Anordnungen
sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden,
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Ge-
anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der
gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechts- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
verordnungen und Unfollverhütungsvorschriften er- Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1889
§ 14 Jungen enthalten, gelten diese Regelungen für die
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen beschäftigten Kapitäne, Besatzungsmitglieder und
sonstige an Bord tätigen Personen deutscher See-
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- schiffe. Soweit dieses Gesetz auf die Seeschiffahrt
ordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechts-
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maß- verordnung geregelt.
nahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus
(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleich-
diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.
wertige Regelungen enthält, gelten diese Regelun-
Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
gen. Im übrigen gilt dieses Gesetz.
rung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten
durch Unf allverhütungsvorschriften näher zu be-
stimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und § 18
Sozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, Ausnahmen
nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten ange-
messenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfall- Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber
versicherung eine entsprechende Unfallverhütungs- gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte
vorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht
gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert. über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4
oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich ver-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- pflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebs-
ordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates arzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit ent-
durch Rechtsverordnung sprechend fortbilden zu lassen.
1. feststellen, daß für bestimmte Betriebsarten
unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 19
und 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Um- Uberbetriebliche Dienste
stände die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben
ganz oder zum Teil nicht erfüllt zu werden Die Verpflichtung des Arbeitge,bers, Betriebsärzte
brauchen, und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen,
kann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeit-
2. bestimmen, daß die in den §§ 3 und 6 genannten
geber einen überbetriebHchen Dienst von Betriebs-
Aufgaben in bestimmten Betriebsarten nicht oder
ärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur
nur zu einem Teil erfüllt zu werden brauchen, so-
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 ver-
weit dies unvermeidbar ist, weil nicht genügend pflichtet.
Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicher-
heit zur Verfügung stehen. § 20
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen fahrlässig
Verwaltungsvorschriften 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zuwiderhandelt,
erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverord- ständig macht,
nungen. 3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht,
§ 16 nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
Offentliche Verwaltung 4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Besichtigung
nicht duklet.
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körper- (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche
Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes Mark, eine O11dnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheits- bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Deutsche Mark
technischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. geahndet werden.
§ 17 § 21
Nichtanwendung des Gesetzes Änderung der Reichsversicherungsordnung
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt werden. geändert und ergänzt:
(2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vor- 1. § 708 wird wie folgt geändert und ergänzt:
schriften der Verordnung über die Seediensttaug- a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der
lichkeit und der Verordnung über die Kranken- Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und fol-
fürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertige Rege- gende Nummer 4 eingefügt:
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
„4. die Maßnilllm()ll, die der Unternehmer zur 4. § 720 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Er1 üllung der sich aus dem Gesetz über
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Betriebsürzte, Sicherheitsingenieure und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ,, (1) Die Berufsgenossenschaften haben für
ergdwnclen Pflü:ht.en zu lreffen hat. 11 die erforderliche A.usbildung der Personen zu
sorgen, die mit der Durchführung des Arbeits-
b) Absatz 4 erhi:ilt folgende Fc1ssung: schutzes und der Unfallverhütung in den Un-
,, (4) Absütz 1 Nr. 1 bi,s 3 gi1t niicht für di-e ternehmen betraut sind und Mitgheder und
unter bergbE'hördlich<::!r Aufsicht stehenden Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungs-
Unternehmen; c~s bleibt die Befugnis, für die 1€hrgängen anzuhalten."
unter bergbehördlicher Aufsicht srtehenden b) In Absatz 4 werden nach den Worten „Aus-
Unternehmen Unfa11verhütungsvorschriften bildung von" die Worte „Fachkräften für Ar-
über die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nach beitssicherheit und" eingefügt.
§ 719 Abs. 5 zu erlassen.
11
5. In § 723 wird nachstehender Absatz 2 angefügt:
2. § 719 wird wie folgt ge~indert und ergänzt: ,, (2) Die Mittel zur Einrichtung nach § 719 a
a) Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt: werden von den Unternehmern, die diese Ein-
rkhtungen in Anspruch nehmen, aufgebracht.
,, (3) Die Sicherheitsbeauftr,agten dürfen we-
Da,s Nähere bestimmt die Sa,tzung."
gen der Erfülilung der ihnen übertrngenen Auf-
gaben nicht bena,chteiligt werden." 6. In § 725 Abs. 1 werden nach dem Wort „vorbe-
b) Die bisherigen Absi:i.tzc~ 3 und 4 werden Ab- haltlich" di•e Worte „des § 723 Abs. 2 und" einge-
sätze 4 und 5. fügt.
§ 22
c) Absatz 4 Sa tz 1 erhält folgende F,assung:
1
Berlin-Klausel
„ Werden mehr a,ls drei Sicherheitsbeauftragte
bestelU, so bilden s,ie aus ihrnr Mitte einen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Sicherheit,saus-schuß; di,es giLt nkht, wenn Be- des Dritten Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952
triebsärzte oder Fachkräftie für Arbeitssicher- (Bundesg,esetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
heit für den Betrieb bestel,lt sind." v,erordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
3. Es wird folgender § 719 a eingefügt: Dritten Uberleitungsgesetzes.
,,§ 719 a
§ 23
Die Berufsgenossenschaften, auch mehrere zu- Inkrafttreten
sammen, können überbetri,ebliiche a,rbeitsmedizi-
nische und sicherheitstechnische Dienste einrich- (1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 13 Abs. 1, § 14
ten. Das Nähere bestimmt die Satzung. In der und § 21, tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Satzung kann auch bestimmt werden, daß sich die dung fo1lgenden zwölften Kalerude,rmonats in Kraft.
§ 13 Abs. 1, § 14 und § 21 treten am Tage nach der
Unternehmer eiinem überbetrieblichen arbeits-
medizinischen und sicherheitstechnischen Di,enst Verkündung des Gesetzes in Kraft.
anschließen müssen. Unternehmer sind vom An- (2) § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 de,s Berliner Gese,tzes
schlußzwang zu befreien, wenn sie durch eine über die Durchführung des Arbeitsschutzes vom
Bescheinigung der zuständigen Behörde nachwei- 9. August 1949 (VOBl. I S. 265), zuletzt geändert
sen, daß sie ihre Pflichten nach dem Gesetz über durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 6. März 1970
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere (GVBL S. 474), treten außer Kraft. Im übrigen bleibt
Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben." das Gesetz unberührt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Dezember 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 105 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1891
Verordnung
zur Änderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes
(Anpassungsverordnung 1974)
Vom 3. Dezember 1973
Auf G1und des § 235 des /\rbeitsJörderungsgeset- derten TabeUe zu § 112 Abs. 1 des Arbeitsförde-
zes vom 25. Juni 19b9 (Bundesgesctzbl. I S. 582), zu- rungsgesetzes wie folgt angepaßt:
letzt geLindert durch das CPsetz zur Anderung de,s 1. In der Spalte 1 der Tabelle wmden die Worte
BundesausbildunqsfürclertinrJS~JC!Setzes und des Ar- ,,und mehr" durch die Zahl „13,43" ersetzt.
beitsförderunqsgcsctzcs vorn 14, November 1973
(Bundesgc>s<:I zlil. 1 S. 1f>Tl), wird verordnet: 2. In der Spa,lte 2 der Tabelle wird die Zahlenreihe
von der Zahl „59" bis zum Schluß durch die Zah-
lenreihe „60, 60, 60, 60, 59, 59, 58, 57, 56, 56, 55,
Artikel 1 54, 54, 53, 53, 52, 51, 51, 50, 50, 49, 49, 48, 48, 47,
Die Tdbt>l lc:n ,t1 § 44 /\b,,. 2, § 112 Abs. 1 und 47, 46, 46, 45, 45, 45, 44, 44" ersetzt.
§ l3G Abs. '2. cJ,,s /\rbcihfi>rdt'.runqsgesetzes werden 3. Die Tabelle wird durch die Werte in der Anlage 4
der Beitragsbcrnessunqs~Jlf:tizc der Rentenversiche- di,eser Verordnung ergänzt.
rung der Arbeiter und df'r J<c,ntenvPrsicherung der
Angestelllcn iü1· d<1s 1974 in Höhe von Artikel 3
monatlich 2 500 DM wie fol(Jl. cmnepaßt:
(1) Die Tabelle zu § 44 Abs. 2 des Arbeitsförde-
1. Der höchslt! Einlwitslohn (Leistungsbemessungs- rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2
grenze) in den Tabellf:n wird auf 585 DM wö- ist für das Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 1 des Ar-
chentlich lE~sliJesetzt. beitsförderungsg,esetzes sowie nach § 47 Abs. 1
Satz 2, § 58 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 44
2. Die Tabelle zu § 44 Abs. 2 (Unterhaltsgeld) wird
Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes mit Beginn
wie folgt geändert:
de,s Zahlungszeitraumes (§ 44 Abs. 7 in Verbindung
a) In der Spalte 1 der Ti:lbelle werden die Worte mit § 122 des Arbeitsförderungsgesetzes) anzuwen-
,,und mehr" durch die Zahl „537,49" ersetzt. den, in den der 1. Janua,r 1974 fälilt.
b) Die~ Tabelle wird durch die Werte in der An-
lage 1 dieser Verordnung ergänzt. (2) Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Ar-
3. Die Tabelle zu § 112 /\bs. 1 (Arbeitslosengeld) tikels 2 ist
wird wie fol~JL ge~inder1: 1. für das Kurzarbeiterge,Ld mit Beginn des Abrech-
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte nungszeitraumes nach § 72 Abs. 2 Satz 3 des Ar-
,,und mehr" durch die Zahl „537,49" ers,etzt. bei tsförd,erungsgesetzes,
b) Die,'. Tabc•lle wird durch die Werte in der An- 2. für das Schle,chtwettergelid mit Beginn des Ab-
la,ge 2 dieser Verordnung ergänzt. rechnungszeHraumes nach § 85 Abs. 3 Satz 2 des
4. Die Tabdle zu § 136 Abs. 2 (Arbeitslosenhi:lfe)
Arbeitsförderungsgesetzes
wird wie folgt ge~indert: anzuwenden, in den der 1. Januar 1974 fällt.
a) In der Spalte l der Tabelle werden die Worte
,,und mc~hr" durch die Zahl „537,49" ersetzt. Artikel 4
b) Die Tabelle wircl durch die Werte in der An- Diese Verordnung gHt nach § 14 des Dritten Uber-
lage 3 d iesc!r Verordnung ergänzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Ar-
Artikel 2 beitsfördernngsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 des
Arbei,tsförderungsgesetzes (Kurzarbeitergeld und Artikel 5
Schlechtwettergeld) wird der nach Artikel 1 geän- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 1
Hauptbetrag
Arbeitsentgelt während für die Höchst-
Einheits-
lohn der ersten weitere betrag
26 Wochen Dauer des
von bis des Bezuges Bezuges
wöchentlich
DM DM DM DM DM
3a 3b 4
537,50 542,49 540 279,- 300,60 385,80
542,50 547,49 545 281,40 303,- 388,80
547,50 552,49 550 283,80 306,- 391,80
552,50 557,49 555 285,60 307,20 394,80
557,50 562,49 560 288,- 310,20 398,40
562,50 567,49 565 289,20 311,40 401,40
567,50 572,49 570 291,- 313,20 404,40
572,50 577,49 575 293,40 315,60 407,40
577,50 582,49 580 294,60 317,40 410,40
582,50 und mehr 585 297,- 319,80 413,40
Anlage 2
Arb ei tsen tgel t Höchst-
1Einheitslohn I Hauptbetrag 1 betrag
von bis
wöchentlich
DM DM DM DM
4
537,50 542,49 540 214,80 324,60
542,50 547,49 545 216,60 327,60
547,50 552,49 550 218,40 330,-
552,50 557,49 555 219,60 332,40
557,50 562,49 560 221,40 335,40
562,50 567,49 565 222,60 337,80
567,50 572,49 570 223,80 340,20
572,50 577,49 575 225,60 343,20
577,50 582,49 580 226,80 345,60
582,50 und mehr 585 228,60 348,-
Anlage 3
Arbeitsentgelt Höchst-
1 Einheitslohn I Hauptbetrag 1 betrag
von bis
wöchentlich
DM DM DM DM
537,50 542,49 540 180,60 324,60
542,50 547,49 545 181,80 327,60
547,50 552,49 550 183,- 330,-
552,50 557,49 555 184,20 332,40
557,50 562,49 560 186,- 335,40
562,50 567,49 565 187,20 337,80
567,50 572,49 570 188,40 340,20
572,50 577,49 575 189,60 343,20
577,50 582,49 580 190,80 345,60
582,50 und mehr 585 192,- 348,-
Nr. 1fJ:j der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1893
Anlage 4
Dt1s KurZürbeitergeld/Schlechtwettergeld beträgt
bei einem J\rbeitscntgelt
je Arbeitsstunde (§ 68
und einer wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 68 Abs. 1 je Ausfall-
J\bs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder höchstens
J\IJs. 2 oclPr § 8ü Ahs. 1) Satz 2 Nr. 2) von nicht stunde
mehr als ... Stunden
von bis
DM DM DM
1 2 3 4
13,44 13,55 43 5,37 8,12
13,56 13,68 43 5,42 8,19
13,69 13,80 43 5,46 8,25
13,81 13,93 42 5,49 8,31
13,94 14,05 42 5,54 8,39
14,06 14,18 41 5,57 8,45
14,19 14,30 41 5,60 8,51
14,31 14,43 41 5,64 8,58
14,44 14,55 40 5,67 8,64
14,56 und mehr 40 5,72 8,70
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Genossenschaftsregister
Vom 1O. Dezember 1973
Auf Grund des § 161 Abs. 1 des Gesetzes betref- tragung sind auch die Ablehnungsgründe
fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, mi,tzuteilen."
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
b) In Absatz 2 wird die Verweisung auf die
Gesetzes betreff end die Erwerbs- und Wirtschafts- §§ 15, 72, 76, 77, 93c, 137 durch eine Verwei-
genossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesge- sung auf die §§ 15, 15b, 72, 76, 77, 93i, 93s er-
setzbl. I S. 1451), in Verbindung mit Artikel 129 setzt.
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-
mung des Bundcsra tes verordnet: c) Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,§ 21a Abs. 4 bleibt unberührt."
Die Verordnung über das Genossenschaftsrngister
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
vember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1123, 1928 I S. 70), a) In den Absätzen 1 und 3 werden die Worte
zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom „Deutschen Reichsanzeiger" jeweils durch
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie da,s Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ,, (4) Eintragungen, die im Genossenschafts-
register sowohl der Hauptniederlassung als
,, § 1 auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind,
Zuständigkeit und Verfahren soweit eine Veröffentlichung vorgeschrieben
i,st, nur durch das Gericht der Hauptnieder-
Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung lassung bekanntzumachen, sofern der Vor-
des Genossenschaftsregisters und der Liste der stand nicht die Bekanntmachung auch durch
Genossen bestimmen sich, soweit nicht durch das Gericht der Zweigniederlassung bean-
bundesrechHiche Vorschriften oder die nach- tragt hat (Gesetz § 156 Abs. 2). Das Gericht
stehenden Vorschriften etwas anderes vorge- der Hauptniederlassung hat in seiner Be-
schrieben ist, nach den für das Handelsregi,ster kanntmachung anzugeben, daß die gleiche
geltenden Vorschriften." Eintragung für die Zweigniederlassungen bei
den namentlich zu bezeichnenden Gerichten
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: der Zweigniederlassungen erfolgen wird; ist
der Firma für eine Zweigniederlassung ein
,,Die Verfügung soll für das Genossenschafts-
Zusatz bei,gefügt, so ist auch dieser anzu-
register den Wortlaut, für die Liste der Genos-
geben (Gesetz § 14a Abs. 2). Das Gericht der
sen den Inhalt der Eintragungen feststellen."
Zweigniederlassung ist bei Bekanntmachun-
gen im Bundesanzeiger in der alphabetischen
3. § 3 wird wie folgt geändert: Reihenfolge der Registergerichte unter Hin-
weis auf die Bekanntmachung des Gerichts
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Hauptniederlassung · aufzuführen. Das
,, (1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung Gericht der Hauptniederlassung hat den Ge-
einer Eintragung in das Genossenschafts- richten der Zweigniederlassungen die Num-
register oder in die Liste der Genossen sind mer des Bundesanzeigers mitzuteilen, in der
der Vorstand oder die Liquidatoren zu be- die Eintragung bekanntgemacht worden ist
nachrichtigen. Bei der Ablehnung einer Ein- (Gesetz § 14a Abs. 3 Satz 3)."
Nr. 105 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1895
6. § 6 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „beglaubig- „Im ersteren Falle wird über den Vorgang
ter" das Wort „öffentlich" eingefügt sowie ein Vermerk unter Bezeichnung der er-
die Verweisung auf ,, (Gesetz § 157 Abs. 1)" schi,enenen Vorstandsmitglieder oder der
durch eine Verweisung auf ,, (Gesetz § 157)" sonst dazu Berechtigten aufgenommen; im
ersetzt. FaUe schriftlicher Einreichung ist di,e ord-
b) Absalz 2 wird wie folgt gefaßt: nungsgemäße Zeichnung durch hierzu be-
rechtigte Personen erforderlich (Gesetz
,, (2) Dahin gehören: §§ 25, 42 Abs. 1, § 85)."
l. die Anmeldung des Statuts (Gesetz
§§10,11); d) In Absatz 4 Satz 1 werden ersetzt
2. die Anmeldung von Änderungen des Sta- aa) die Verweisung auf§ 33 Abs. 2 und § 139
tuts (Gesetz § 16); durch e:ine Verweisung auf § 33 Abs. 3
3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 2;
und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14); bb) föe Verweisung auf § 33 Abs. 2, 3 und
4. die Anmeldung der Bestellung, des Aus- § 139 durch eine Verwei,sung auf § 33
scheidens, der vorläufigen Enthebung und Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 3.
der Änderung der Vertretungsbefugnis
eines Vorstandsmitglieds, seines St,ellver- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
treters oder eines Liquidators (Gesetz
§§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1 und 3, § 85
a) Die Uberschrift wird gestrichen.
Abs. 2); b) Die Verweisung wird wie folgt gefaßt:
5. die Anmeldung der Ertei,lung, der Ände- 11 (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 5
rung und des Erlöschens einer Prokur<a Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 2, § 84
(Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch Abs. 1 Satz 2) ".
§ 53);
6. die Anmeldung der Auflösung und der 9. § 11 wird gestrichen.
Fortsetzung einer Genossenschaft in den
Fällen der §§ 78, 79, 79a de,s Gesetzes; 10. § 15 wind wie folgt geändert:
7. die Anmeldung der Verschmeilzung von
,a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Genossenschaften (Gesetz §§ 93d, 93s);
,, (1) Vor der Eintragung de·s Statuts (Ge-
8. die Anmeldung der Umwandlung einer
setz §§ 10 bi,s 12) hat das Gericht zu prüfen,
Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft
(Aktiengesetz § 385 o)." ob das Statut den Vorschriften des Gesetzes
genügt, insbesondere ob die in dem Statut
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: bez-eichneten Zwecke der Genossenschaft
,,§ 129 des Gesetzes über die Angelegenhei- den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt entsprechen, ob nach den persönlichen und
unberührt." wirtschaftlichen VerhMtnissen, insbesondere
der Vermögenslage der Genossenschaft,
7. § 7 wird wie folgt geändert: keine Gefährdung der Belange der Genossen
oder der Gläubig-er der Genossenschaft zu
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „beglaubi,g-
besorgen ist (Gesetz § 1 la Abs. 2) und ob
ten" das Wort „öffentlich" eingefügt und di,e
das Statut die erforderlichen Bestimmungen
Verweisung wie folgt gef.aßt: ,, (vgl. Gesetz (Ges•etz §§ 6, 7, 36 Abs. 1 Satz 2) enthält."
§ 33 Abs. 2 bis 4, § 89)".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: aa) Die bisherige Nummer 7 wilid in folgen-
der neuer Fassung Nummer 5:
,, Sind jedoch solche Anzeigen oder Er-
klärungen mit rechtlicher Wirkung für „5. die Mitglieder des Vorstands, ihre
die Genossenschaft verbunden, so müs- Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25)
sen sie in der für die Willenserklärungen und ihre Stellvertrete,r (Gesetz § 35);"
der Genossenschaft vorgeschriebenen bb) die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-
Form, insbesondere unter Mitwirkung den Nummern 6 und 7.
der hiernach erforderlichen Zahl von
VorstandsmitgHedern, Prokuristen oder c) Absatz 4 wird gestrichen.
Liquidatoren erfolgen (Gesetz §§ 25, 42 d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die
Abs. 1, § 85)." Absätze 4 und 5; der neue Absatz 4 erhält
bb) Die Verweisung in Satz 2 wird wie folgt folgende Fassung:
gefaßt: 11 (4) In den Auszug sind ferner die Bestim-
,, (Gesetz § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 3, mungen des Statuts über di,e Nachschuß-
§§ 69, 71 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und 5, § 77 pflicht der Genossen (Gesetz § 6 Nr. 3) auf-
Abs. 3 und 4, §§ 93 1, 93s Abs. 3 Satz 6)." zunehmen. Ist in dem Statut bestimmt, daß
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
sich bei Beteiligung mil mehr als einem Ge- 16. Nach § 21 werden folgende neue §§ 21a und
schäftsanteil die Haftsumme auf einen höhe- 21 b eingefügt:
ren Betrag als den Gesamtbetrag der Ge- ,,§ 21a
schäftsanteile erhöht (Gesetz § 121 Satz 2) Eintragung der Verschmelzung
oder daß durch die Beteiligung mit weiteren
Geschä.ftsa,riteilen eine Erhöhung der Haft- (1) Die Verschmelzung (Gesetz §§ 93a, 93s)
summe nicht eintritl (Gesetz § 121 Satz 3), ist zur Eintragung anzumelden (Gesetz §§ 93d,
sind auch diese Bestimmungen aufzuneh- 93s Abs. 3 Satz 1 und 6).
men." (2) Die Verschmelzung durch Aufnahme (Ge-
setz § 93a) ist zunächst in das Register des
11. § 16 wird wie folgt geändert: Sitze,s der übertragenden Genossenschaft einzu-
tragen (Gesetz § 93e Abs. 1 Satz 1). Nach der
a) In Absatz 1 wird die Verweisung auf § 15 Eintragung übersendet das Gericht dieses Si,tzes
Abs. 2 bis 5 durch eine Verwei'sung au:f § 15 die Registerakten und sonstigen Schriftstücke
Abs. 2 und 4 ersetzt.
(§ 27 Abs. 4) mit einer beglaubigten Abschrift
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: seiner Eintragung unverzüglich dem Gericht des
aa) Die Verweisung auf .,(Gesetz§ 16 Abs. 3 Sttzes der übernehmenden Genossenschaft (Ge-
Satz 1} wird durch eine Verweisung auf
11
setz § 93e Abs. 4). Erst danach ist die Verschmel-
., (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ersetzt.
11
zung in das Register des Sitzes der übernehmen-
den Genossenschaft einzutragen.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Die andere Abschrift ist, mit der Be- (3) Bei einer Verschmelzung durch Neubildung
scheinigung der Eintrngung versehen, (Gesetz § 93s) is,t zunächst die neue Genossen-
zurückzugeben (Gesetz § 16 Abs. 5 schaft in das Register des Gerichts einzutragen,
Satz 1, § 11 Abs. 5 Satz 1). 11 Ln dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll (Ge-
setz § 93s Abs. 3 Satz 1). Nach der Eintragung
übersendet dieses Gericht den Gerichten der
12. § 17 wird gestrichen. Si,tze der übertragenden Genossenschaften un-
verzüglich eine beglaubigte Abschrift seiner
Eintr<'.1-gung. Erst danach ist die Verschmelzung
13. § 18 wird wie folgt gefaßt:
in die Register der Sitze der übertragenden Ge-
,,§ 18 nossenschaften einzutragen; ferner sind die
Registerakten und sonstigen Schriftstücke (§ 27
Vorstandsmitglieder, Stellvertreter, Prokuristen
Abs. 4) mit einer beglaubigten Abschrift der
(1) Die Bestellung von Vor,standsmi,tgliedern Eintragung dem Gericht des Sitzes der über-
und ihrer SteHvertreter, ihr,e Vertretungsbefog- nehmenden Genossenschaft zu übersenden
nis sowie die .Änderung und die Beendigung der (Gesetz § 93s Abs. 3 Satz 6, § 93e Abs. 4).
Vertrntungsbefugnis (Gesetz § 10 Abs. 1, § 25 (4) Die Eintragungen nach den Absätzen 2 und
Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 35) sind unverzüg- 3 werden, jeweils gleichzei,tig, durch das Gericht
lich zur Eintragung anzumelden. Als Ende der des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft
Vertretungsbefugnis gilt auch eine vorläufige bekanntgemacht (Gesetz § 156). In der Bekannt-
Enthebung durch den Aufsichtsrat (Gesetz § 40). machung i:st darauf hinzuweisen, daß Gläubigern
Di e Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter
1
der übertragenden Genossenschaft, wenn sie
sind mit Familiennamen, Vornamen, Beruf und skh binnen sechs Monaten nach der Bekannt-
Wohnort einzutragen. machung der Eintragung in das Register des
(2) Absatz 1 Sa,tz 1 gilt für die Anmeldung Sitzes der übertragenden Genossenschaft bei der
von Prokuristen (Gesetz § 42 Abs. 1) entspre- übernehmenden Genossenschaft zu diesem
chend. Die Prokuristen sind mit FamiUennamen, Zweck melden, Sicherheit zu leisten ist, soweit
Vornamen und Wohnort einzutra,gen." sie nicht Befriedigung verlangen können (Gesetz
§§ 93f, 93s Abs. 3 Satz 6). Im übrigen gilt § 5
14. § 19 wird aufgehoben. Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 entsprechend.
§ 21b
15. § 20 wird wie folgt geändert:
Eintragung der Umwandlung einer
a) In Absatz 1 Nr. l werden die Worte ,,§ 78a Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft
und" gestrichen.
(1) Der Beschluß über die Umwandlung einer
b) Absatz 3 wird wie folgt g,efaßt: GenossenschaH in eine Aktiengesellschaft ist
,, (3) Für die Anmeldung und Eintragung der durch den Vorstand der Genossenschaft zur Ein-
Vertretungsbefugniis, jeder .Änderung der tragung in das Genossenschaftsregister anzu-
Vertretun9sbefugnis und der Zekhnung der melden {Aktiengesetz § 385 o).
Liquidatoren (Gesetz § 84 Abs. 1 und 3, § 85) (2) Nach der Eintragung der Umwandlung
sowie für den Inhalt d<:~r Eintragung gilt § 18 in das Genossenschaftsregister (Aktiengesetz
Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend. 11
§§ 385m, 385n, 385 o Satz 1) macht das Gericht
c) Absatz 4 wird gestrichen. (Gesetz § 10) die Eintragung bekannt (Gesetz
Nr. 105 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1891
§ 15b) und Li bersendC'I. eine beglaubigte Abschrift c) In Absatz 3 werden die Worte „in gleiche
seiner Einl.ra9ung zum Handelsregister des Sit- TeHe (Gesetz § 133a)" ersetzt durch die
zes der Aktiengesellschaft." Worte ,, (Gesetz § 22b) ".
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
17. § 25 wird a ufudwben.
eingefügt:
18. In § 26 Abs. 2 wird die Verweisung auf § 9 ,, (5) Kündigt ein Genosse, der mit mehreren
Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuches durch eine Geschäftsanteilen beteiligt ist, die Beteili-
Verweisung auf § 9 Abs. 2, 4 des Handelsge- gung mit einem oder mehreren seiner weite-
setzbuches erselzl. ren Geschäftsanteile (Gesetz § 67b), so gilt
Absatz 4 Satz 1, 2 entsprechend. In Spalte 10
19. § 27 Abs. 5 wird gestrichen. is,t die Kündi,gung des Genossen als Ursache
für die Eintragung anzugeben. Außerdem ist
20. § 28 wird gestrichen. der Zeitpunkt einzutragen, von dem an der
Genosse nur noch mit diesen Geschäftsan-
11
21. § 29 wird wie folgt geändert: teilen beteiligt ist.
a) In Absatz 3 wird die Verweisung auf die e) Der bisherige Absatz 5 wird in folgender
§§ 120, l3la durch eine Verweisung auf§ 15a neuer Fassung Absatz 6:
ersetzt. ,, (6) Bei Genossenschaften, deren Statut eine
Beteiligung mit mehr als einem Geschäfts-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
anteiil nicht zuläßt oder vorschreibt, sind die
,, (5} Im Falle der Verschmelzung durch Auf- Spalten 5 und 6 der Liste mit Rücksicht auf
nahme (Gesetz § 93a) hat das Gefi.cht des die Möglichkeit offenzulassen, daß die Gene-
Sitzes der übernehmenden Genossenschaft ralversammlung eine entsprechende Ände-
bei der Eintragung der Genossen der rung des Statuts beschließt. 11
erloschenen Genossenschaft in die Liste der
Genossen auf Grund der Anmeldung des
Vorstands der übernehmenden Genossen- 23. § 31 wird wie folgt gefaßt:
schaft die Ubereinstimmung der Anmeldung ,,§ 31
des Vorstands der übernehmenden Genos-
senschaft (Gesetz § 93i Abs. l) mit der vom Einreichung der Urkunden im Falle des
Gericht des Sitzes der erloschenen Genossen- Ausscheidens von Genossen
schaft gemäß § 93e Abs. 4 des Ge,setzes Das Ausscheiden von Genossen wird auf
übersandten Liste der Genossen zu prüfen. Grund der vom Vorstand eingereichten Urkun-
Im Falle der Verschmelzung durch NeubH- den eingetragen. Dies sind:
dung (Gesetz § 93s) gilt Satz 1 für die Prü-
fung durch das Gericht, in dessen Bezirk die 1. im Falle der Kündigung eines Genossen (Ge-
neue Genossenschaft ihren Sitz haben soll, setz §§ 65, 67a, 93k, 93s Abs. 3 Satz 6) die
sinngemäß." Kündigungserklärung des Genossen und die
schriiftliche Versicherung des Vorstands, daß
c) In Absa,tz 6 wi,rd die Verweisung auf § 93c die Kündi,gung rechtzeitig erfolgt ist (Gesetz
Abs. l durch eine Verweisung auf § 93i § 69 Abs. 1 Satz 1, 2, § 93 l Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 ersetzt. § 93s Abs. 3 Satz 6);
22. § 30 wird wie folgt geändert: 2. im Falle der Kündigung des Gläubigers eines
Genossen (Gesetz § 66) die Kündigungserklä-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: rung des Gläubigers und die in Nummer 1
„Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung bezeichnete Versicherung des Vorstands so-
der weiteren Geschäftsanteile bei solchen wie je eine beglaubigte Abschrift des rechts-
Genossenschaften, deren Statut die BeteHi- kräftigen Urteils oder sonstigen Schuldtitels
gung mit mehr als einem Geschäftsanteil ge- und des Beschlusses, durch den das Geschäfts-
stattet oder vorschreibt (Gesetz § 7a) oder guthaben des Genossen für den Gläubiger
bei denen die Zerlegung des Geschäftsantei.ls gepfändet und diesem überwiesen ist, sowie
beschlossen worden ist (Gesetz§ 22b). 11
des Protokolls des Gerichtsvollziehers oder
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: der sonstigen Urkunden, aus denen sich die
Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten
,,Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsan-
sechs Monate vor der Pfändung und Uber-
teilen (Gesetz § 7a) wird auf Grund der vom
weisung des Geschäftsguthabens gegen den
Vorstand eingereichten Beitrittserklärung
Genossen versuchten Zwangsvollstreckung
des Genossen (Gesetz § 15b Abs. 1, 3 Satz 1)
ergibt (Gesetz § 69 Abs. 1);
und der schriftlichen Versicherung des Vor-
stands eingetragen, daß alle Geschäftsanteile 3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines
des Genossen, bis auf den zuletzt neu über- Genossen bei Genossenschaften, deren Statut
nommenen, voll eingezahlt sind oder daß die die Mitgliedschaft an den Wohnsitz inner-
weiteren Geschäftsanteile auf Grund einer halb eines bestimmten Bezirks knüpft (Gesetz
Pflichtbeteiligung übernommen worden sind § 8 Abs. l Nr. 2), die Austrittserklärung des
(Gesetz § 15b Abs. 3 Satz 2). 11
Genossen oder Abschrift der an den Genossen
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
yerich!.t)len Erkldrung, mit der die Genossen- erst in den letzten sechs Wochen des Geschäfts-
schaft das Ausscheiden des Genossen ver- jahres eingetreten, so sind die Urkunden unver-
langt hat, sowie eine Bescheinigung der zu- züglich einzureichen (Gesetz § 69 Abs. 2 Satz 2,
ständigen Behörde über den Wegzug aus dem Abs. 3).
Bezirk (Gesetz §§ 67, 69 Abs. 2 Satz 1);
(3) In den Fällen der Kündigung nach den
4. im Falle der Ausschließung eines Genossen §§ 93k, 93s Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes, der
aus der Genossenschaft (Gesetz § 68) Ab- Ubertragung des Geschäftsguthabens und des
schrift des Ausschließungsbeschlusses (Ge- Todes eines Genossen sowie im Falle des § 77a
setz § 68 Abs. 3, § 69 Abs. 2 Satz 1); des Gesetzes hat der Vorstand die Urkunden un-
5. im Falle der Ubertragung des Geschäftsgut- verzüglich einzmeichen (Gesetz §§ 93 1, 93s
habens (Gesetz § 76) die zwischen dem Aus- Abs. 3 Satz 6, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 3)."
scheidenden und dem Erwerber des Guthabens
wegen der Ubertragung ge,schlossene Uber- 25. § 33 wird wie folgt gefaßt:
einkunft oder eine öffentlich beglaubigte Ab-
schri.ft der Ubereinkunft und, ,,§ 33
falls der Erwerber bereits Genosse ist, die Eintragung des Ausscheidens
schriftliche Versicherung des Vorstands, daß (1) Das Ausscheiden wird in den Spalten 7 bis
das bisherige Geschäftsguthaben des Erwer- 9 der Liste eingetragen.
bers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag
(2) In Spalte 8 ist außer der das Ausscheiden
den Geschäftsanteil oder - im Falle des § 76
begründenden Tatsache (oben § 31 Nr. 1 bis 7)
Abs. 5 des Gesetzes - den Gesamtbetrag der
einzutragen:
Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber be-
teiligt ist oder sich beteihgt, nicht übersteigt, 1. in den Fällen der §§ 65, 66, 67, 67a und 68
falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, des Gesetzes der J ahresschluß, zu dem die
seine vorschriftsmäßige Beitrittserklärung; Kündigung, der Austritt oder der Ausschluß
erfolgt ist (Gesetz § 70 Abs. 1);
6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz
§ 77) eine Anzeige des Sterbef alles; a•ls solche 2. im Falle der Ubertragung des Geschäftsgut-
genügt eine von den Angehörigen des Ver- habens der Name des Erwerbers und die lau-
storbenen veröffentlichte oder der Genossen- fende Nummer, unter der er in die Liste ein-
schaft erstattete Anzeige und mangels einer getragen ist oder wird; ist der Erwerber noch
solchen Anzeige die Erklärung des Vorstands, nicht Genosse, so darf die Ubertragung nur
daß der Genosse verstorben ist. Wird auf gleichzei,tig mit seinem Beitritt eingetragen
Grund des Statuts die Mitgliedschaft des ver- werden (Gesetz § 76 Abs. 3 Satz 1 und 3);
storbenen Genossen durch dessen Erben 3. im Falle der Kündigung nach den §§ 93k,
fortgesetzt (Gesetz § 77 Abs. 2), so hat der 93s Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes der Vermerk,
Vorstand zugleich darauf hinzuweisen und, daß die Mitgliedschaft bei der übernehmen-
sobald die Erben ermittelt sind, diese zur Ein- den Genossenschaft als nicht erworben gilt
tragung in die Liste der Genossen anzumel- (Gesetz § 93 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 93s Abs. 3
den (Gesetz § 77 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1); Satz 6);
7. im Falle der Auflösung oder des Erlöschens 4. im Falle des Todes eines Genossen der Todes-
einer juristischen Person oder Handelsgesell- tag, im Falle des § 77 Abs. 2 des Gesetzes
schaft, die Mitglied der Genossenschaft ist, ferner der Vermerk, daß die Mitgliedschaft
eine Anzeige der Auflösung oder des Er- durch die Erben des verstorbenen Genossen
löschens, außerdem im Falle der Gesamt- fortgesetzt wird, sowie, nach Anmeldung der
rechtsnachfolge die Urkunden, aus denen sich Erben (oben § 31 Nr. 6 Satz 2), ihre Namen und
die Gesamtrechtsnachfolge ergibt (Gesetz die laufende Nummer, unter der sie in die
§ 77a)."
Liste eingetragen werden;
24. § 32 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: 5. im Falle der Auflösung oder des Erlöschens
einer juristischen Person oder Handelsgesell-
,, (1) In den Fällen der Kündigung eines Genos- schaft, die Mitglied der Genossenschaft ist,
sen oder des Gläubigers eines Genossen nach der Tag, an dem die Mitgliedschaft endet, im
den §§ 65, 66 des Gesetzes hat der Vorstand die Falle der Gesamtrechtsnachfolge außerdem
Urkunden spätestens sechs Wochen vor dem der Name des Gesamtrechtsnachfolgers."
Ende des Geschäftsjahres einzureichen, zu des-
sen Schluß die Kündigung erfolgt ist (Gesetz 26. § 34 wird wie folgt gefaßt:
§ 69 Abs. 1 Satz 1). Mehrere Kündigungen kön-
nen bis zu diesem Zeitpunkt gesammelt und zu- ,,§ 34
sammen eingereicht werden. In Spalte 9 ist der Tag des Ausscheidens ein-
(2) Dasselbe gilt in den Fällen der Austritts- zutragen. Dies ist:
erklärung wegen Aufgabe des Wohnsitzes und 1. soweit das Ausscheiden nur zum Schluß eines
der Ausschließung (Gesetz §§ 67, 68) sowie in Geschäftsjahres und erst nach Eintragung
den Fällen der Kündigung eines Genossen nach wirksam wird, der letzte Tag des Geschäfts-
§ 67a des Gesetzes; sind diese Tatsachen jedoch jahres, in dem das Ausscheiden eingetragen
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1899
wird (Gesetz § 70 Abs. 2). Soll der Genosse 27. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung auf
nuch den cingt!reichten Urkunden jedoch erst § 71 durch eine Verweisung auf die §§ 71, 76
zum Schluß eines spi:ilercn Geschäftsjahres Abs. 3 Satz 4, § 77 Abs. 4 Satz 1, § 93 1 Abs. 2
ausscheiden, so ist dieser spätere Zeitpunkt Satz 3, § 93s Abs. 3 Satz 6 ersetzt.
einzutragen;
2. bei der Dbertragung des Geschäftsguthabens 28. § 37 wird aufgehoben.
der Tag der Eintrdgung (Gesetz § 76 Abs. 3
Satz 2);
Artikel 2
3. beim Tod c!ines Cenossen und bei der Auf-
lösung oder dem Erlöschen einer juristischen Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
Person oder Handels~Jt~sellschaft, die Mi,tglied sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
der Genossenschaft ist, der Schluß des Ge-
schäftsjahres, in dem cler Tod eingetreten oder
die Auflösung oder das Erlöschen wirksam Artikel 3
geworden ist: (Gesc)!.z § 77 Abs. 1 Satz 2,
§ 77a)." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Dritte Verordnung
über die Gewährung von Betriebsbeihilfe
für Veirkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr)
Vom 11. Dezember 1973
Auf Crund des Abschnills HI Artikel 4 Abs. 4 in §3
Verbindung mit Abs. l Nr. 3 und Abs. 3 des Ver- Zuständige Behörde
kehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundes-
geselzbl. T S. 166). zuletzt geändert durch Artikel 8 (1) Zuständig für alle Anträge nach dieser Ver-
§ 1 des Stetieriinderun~Jsgesetzes 1973 vom 26. Juni ordnung ist das für den Geschäftssitz des Verkehrs-
l 973 (Bundesgeselzbl. I S. 676). verordnet die Bun- betriebes zuständige Hauptzollamt.
desregierung mit Zustimnrnnu des Bundesrates: (2) Für Anträge von Verkehrsbetrieben, die die
Führung ihrer Geschäfte einem anderen Unterneh-
§ J men übertragen haben, ist das für dieses Unterneh-
men zuständige Hauptzollamt zuständig.
Begünstigte Betriebe
(3) Für Anträge der Deutschen Bundesbahn ist das
(1) Inhabern von Verkehrsbetrieben wird nach
Hauptzollamt München~Schwanthalerstraße, für
Maßgabe des Abschnitts I1I Artikel 4 Abs. 4 in Ver-
Anträge der Deutschen Bundespost das Hauptzoll-
bindung mit Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Verkehrs-
amt Darmstadt zuständig.
finanzgesetzes 1955 und der Vorschriften dieser
Verordnung eine Betriebsbeihilfe für versteuertes
Gasöl gewährt, das beim Betrieb von schienengebun- §4
denen Fahrzeugen verbraucht worden ist. Antrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung
(2) Verkehrsbetriebe im Sinne dieser Verordnung (1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist
sind Betriebe, die der gewerblichen Beförderung von in zweifacher Ausfertigung vor der Verwendung des
Gütern oder Personen mit schienengebundenen Fahr- Gasöls zu beantragen.
zeugen dienen. Betriebe, die diese Tätigkeit nur in
einem Teil ihres Betriebes oder im Nebenbetrieb (2) Der Antrag auf Beihilfeberechtigung muß fol-
ausüben, gelten insoweit als Verkehrsbetriebe. So- gende Angaben enthalten:
weit nur Werkverkehr betrieben wird, liegt kein 1. Name und Zweck des Betriebes,
Verkehrsbetrieb im Sinne dieser Verordnung vor.
2. Name des Betriebsinhabers und, soweit ein sol-
cher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines
§2 Stellvertreters. Bei juristischen Personen und
Höhe und Voraussetzungen der Betriebsbeihilfe Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Ge-
sellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung
(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt 49,65 Deutsche berechtigten Personen anzugeben,
Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder
3. Bezeichnung der mit schienengebundenen Diesel-
41,15 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.
fahrzeugen befahrenen Strecken,
(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die
4. befahrene Gleislänge in Kilometern,
Mineralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1
Buchstabe G zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zoll- 5. Verzeichnis der im Schienenverkehr eingesetzten
tarifs der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft in Dieselfahrzeuge, für deren Verbrauch an Gasöl
der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) die Betriebsbeihilfe beansprucht wird, unter An-
Nr. 1/71 des Rates vom 17. Dezember 1970 (Amts- gabe des Typs oder der Baureihe, der Motor-
blatt der Europüischen Gemeinschaften Nr. L 1/1) nummer, der Fabriknummer und der Betriebs-
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 pferdestärke (Bestandsliste I),
vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif 6. Durchschnittsverbrauch an Gasöl je 100 Kilometer
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. gesondert für jeden Motortyp oder jede Bau-
L 172) entsprechen, und die ihnen im Siedeverhalten
reihe,
entsprechenden Mineralöle:-~ der Nr. 27.07 G dieses
Zolltarifs. 7. Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Maschi-
nen und Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Gas-
(3) Eine Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, öl keine Betriebsbeihilfe beansprucht werden
1. wenn die Beihilfeberechtigung nach § 5 aner- kann, mit folgenden Merkmalen für
kannt worden ist, a) Maschinen:
2. wenn ihr J ahrcsbctrag 600 Deutsche Mark über- Hersteller, Typ, Motornummer, Verwendungs-
steigt. zweck,
Nr. 105 ~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1901
b) Fahrzeuge: (2) Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschlie-
Amtliches oder betriebliches Kennzeichen, ßen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt,
Hersteller, Typ, Vt~rwendungszweck die den Nachweis des begünstigten Gasölverbrauchs
(Bestandsliste II). auf andere Weise sicherstellen, so könrien diese auf
Antrag vom Hauptzollamt als buchmäßiger Nach-
Die Angaben gemäß den Nummern 3, 4 und 7 sind
bei einem Antrag der Deutschen Bundesbahn oder weis zugelassen werden.
der Deutschen Bundespost nicht erforderlich. (3) Für die Deutsche Bundesbahn gilt als buch-
mäßiger Nachweis die Stoffbuchführung, für die
(3) Werden Anträge nach Absatz 1 unverschuldet Deutsche Bundespost die Leistungs- und Kosten-
verspätet gestellt, ist Nachsicht zu gewähren. rechnung.
§9
§5
Antrag auf Bewilligung der Betriebsbeihilfe
Anerkennung
(1) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der
Die Beihilfeberechtigung wird durch schriftlichen Zeit vom 1. Januar bis 31. März für das voran-
Bescheid anerkannt. Dabei ist der Beihilfeberechtigte gegangene Kalenderjahr gestellt werden.
darauf hinzuweisen, daß er
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
l. den buchmäßigen Nachweis nach § 8 führen muß, 1. Für jedes Kalenderjahr die sich aus dem buch-
2. die in § 6 bestimmten Pflichten beachten muß, mäßigen Nachweis (§ 8) ergebenden begünstigten
3. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge auf Gasölmengen,
Anforderung innerhalb der gesetzten Frist zu- 2. die vom Antragsteller auf Grund der Angaben zu
rückzuzahlen hat. Nummer 1 errechnete Betriebsbeihilfe für das ab-
gelaufene Kalenderjahr (Gesamtgasölverbrauch
§6 im abgelaufenen Kalenderjahr mal Beihilfesatz,
geteilt durch 100; der Beihilfebetrag ist auf
Änderung der Betriebsverhältnisse 10 Deutsche Pfennig aufzurunden),
(1) Der Beihilfeberechtigte hat dem Hauptzollamt 3. die Erklärung, daß das Gasöl, für das Betriebs-
unverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen für beihilfe beantragt wird, ausschließlich für begün-
die Beihilfeberechtigung anzuzeigen. stigte Beförderungen verbraucht worden ist.
(2) Änderungen der angegebenen Tatsachen (§ 4 Erhebliche Abweichungen der nach Nummer 2 er-
Abs. 2) in einem Kalenderjahr sind dem Hauptzoll- rechneten Betriebsbeihilfe gegenüber der für den
amt unter Angabe des Zeitpunkts der Änderung zu- vorangegangenen Abrechnungszeitraum bewilligten
sammen mit dem Antrag nach § 9 Abs. 1 in zwei- Betriebsbeihilfe sind kurz zu erläutern.
facher Ausfertigung mitzuteilen. Bei Einsatz neuer (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fahrzeuge und Einrichtung neuer Linien oder Strek-
ken gilt dann die Anerkennung nach § 5 vom Tage § 10
der Inbetriebnahme als erteilt.
Bewilligung der Betriebsbeihilfe
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (1) Die Betriebsbeihilfe wird durch schriftlichen
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Deutsche Bundes- Bescheid bewilligt.
bahn und die Deutsche Bundespost. (2) Eine Betriebsbeihilfe wird nicht gewährt, wenn
1. der buchmäßige Nachweis nach § 8 nicht geführt
§ 7 worden ist,
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 2. die Erklärung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 sich als un-
Die Anerkennung wird zurückgenommen, wenn richtig erweist,
ihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vor- 3. der Beihilfeberechtigte die Prüfung nach§ 12 nicht
gelegen haben. Die Anerkennung wird widerrufen, duldet.
wenn ihre Voraussetzungen später weggefallen § 11
sind.
Rücknahme der Bewilligung
§8 Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn ihre
Buchmäßiger Nachweis Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgele-
gen haben.
(1) Der Beihilfeberechtigte hat für jedes schienen-
gebundene Fahrzeug, für das er eine Betriebsbei- § 12
hilfe beansprucht, einen buchmäßigen Nachweis mit Prüfung
folgenden Angaben zu führen:
(1) Das zuständige Hauptzollamt oder die von ihm
1. Betriebsbezeichnung (Kennzeichc~n-Nr.) des Fahr- bestimmte Stelle kann im Betrieb die Voraussetzun-
zeugs, gen für die Beihilfeberechtigung und für die Bewilli-
2. Tag des Einsatzes, gung der Betriebsbeihilfe prüfen. Dabei ist der Bei-
hilfeberechtigte verpflichtet, die für die Prüfung
3. Zahl der arbeitstäglich gefahrenen Kilometer, erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Ver-
4. Raummenge des arbeitstäglich getankten Gasöls. langen Auskunft zu erteilen.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Bei juristischen Personen und Personengesell- (2) Eine Anerkennung nach § 5 der Gasöl-Be-
schaften obliegen den nach Gesetz, Gesellschaftsver- triebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr vom 20. März
trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Per- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 267) gilt als Anerkennung
sonen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2. im Sinne des § 5 dieser Verordnung.
(3) Die dem Antrag auf Bewilligung der Betriebs- (3) Für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. März 1974
beihi] fe zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeich- kann der begünstigte Verbrauch auch in anderer als
nungen sind 3 Jahre aufzubewahren. Die Frist be- in der in §§ 8 und 9 bestimmten Weise nachgewie-
ginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, für das sen werden.
die Beihilfe gewührt worden ist. § 15
Berlin-Klausel
§ 13 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Vordrucke blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 des Steuer-
Für die Antrüge auf Anerkennung (§ 4) und auf änderungsgesetzes 1973 auch im Land Berlin.
Bewilligung (§ 9) sind die Vordrucke der Zollver-
waltung zu verwenden. § 16
Inkrafttreten
§ 14 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
· 1. Juli 1973 in § 4 Abs. 1, §§ 8 und 13 treten
Ubergangshestimmungen
erst am 1. April 1974 in Kraft
(1) Für Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 5 des (2) Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenver-
Gesetzes zur .Änderung des Mineralölsteuergesetzes kehr vom 20. März 1961 in der Fassung der Ande-
1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol rungsverordnung vom 19. Februar 1973 (Bundes-
nicht nachversteuert worden ist, beträgt die Betriebs- gesetzbl. I S. 110) tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 10
beihilfe 43,65 Deutsche Mark für den Verbrauch von mit Ablauf des 30. Juni 1973 außer Kraft; die §§ 8
l 00 Kilogramm oder 36, 15 Deutsche Mark für den bis 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1974
Verbrauch von 100 Litern. außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
f\l r. 10:5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1903
Verordnung
über die Ausfuhr von frischem Fleisch nach Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
- Ausfuhrverordnung frisches Fleisch (EWG) -
Vom 12. Dezember 1973
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und § 79a des 3. von Hausschweinen, -schafen und -ziegen gewon-
Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- nen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der
machung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I einer veterinärpolizeilichen Sperre wegen Brucel-
S. 158), geändert durch das Gesetz zur Änderung des lose der Schweine oder Brucellose der Schafe und
Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (Bundesge- Ziegen unterliegt, oder
setzbl. I S. 1363), wird mit Zustimmung des Bundes-
4. von Hausschafen und -ziegen sowie Einhufern ge-
rates verordnet:
wonnen wurde, wenn der über die Tiere Verfü-
§ 1
gungsberechtigte nicht vor der Schlachtung dem
Im Sinne dieser Verordnung sind: zuständigen amtlichen Tierarzt des Schlachthau-
1. Fleisch: ses die Erklärung abgegeben hat, daß die Tiere
seit mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung
alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile
oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen
von geschliJ.chteten Hausrindern, -Schweinen,
Wirtschaftsgemeinschaft gehalten worden sind;
-schafen und -ziegen sowie Einhufern, die als
die Erklärung ist auf Verlangen schriftlich abzu-
Haustiere gehalten worden sind;
geben.
2. Frisches Fleisch:
§3
Fleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwir-
kenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; Es ist verboten, Hausrinder, -schweine, -schaf e
als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Käl- und -ziegen und Einhufer, deren Fleisch nach § 2
tebehandlung unterworfen worden ist; nicht ausgeführt werden darf, für die Ausfuhr des
Fleisches im innergemeinschaftlichen Handelsver-
3. Betrieb:
kehr schlachten zu lassen. Der Leiter eines Schlacht-
Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen hauses darf nicht zulassen, daß solche Tiere für die
und Einhufer üblicherweise gehalten oder aufge- Ausfuhr geschlachtet werden.
zogen werden, oder amtlich überwachter Händ-
lerstall;
§ 4
4. Zone, die einer vel.erinürpolizeilichen Sperre un-
terliegt: (1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Euro-
Sperrbezirk, der dUf Grund der Verordnung über päischen Wirtschaftsgemeinschaft die Einfuhr von
Sperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche und frischem Fleisch in Anwendung des Artikels 7 der
Schweinepest vom 10. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Re-
S. 886) gebildet ist. gelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
§ 2 Fleisch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten Nr. L 302 S. 24) - Richtlinie - in der jeweils
Es ist verboten, im innergemeinschaftlichen Han- geltenden Fassung genehmigt, teilt der Bundesmini-
delsverkehr frisches Fleisch nach Mitgliedstaaten ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dies
der Europföschen Wirtschafl.sgerneinschaft auszufüh- den für das Veterinärwesen zuständigen obersten
ren, das Landesbehörden mit. Diese können in dem mitgeteil-
1. von Tieren gewonnen wurde, die ten Umfang Ausnahmen von§ 2 Nr. 4 zulassen.
a) aus einem Betrieb, der einer veterinärpolizei- (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,
lichen Sperre wegen Maul- und Klauenseuche, wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Europäischen
Schweinepest oder ansteckender Schweineläh- Wirtschaftsgemeinschaft für die Einfuhr von fri-
mung (Teschener Krankheit) unterliegt, oder schem Fleisch andere Ausnahmen zuläßt.
b) einer Zone, die einer veterinärpolizeilichen
Sperre unterliegt, §5
stammen, sofern die Tierart für die festgestellte Wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Europä-
Seuche empfänglich ist;
ischen Wirtschaftsgemeinschaft die Einfuhr von fri-
2. in einem Schlc1chthaus, in dem Maul- und Klauen- schem Fleisch in Anwendung des Artikels 8 der
seuche, Schweinepest oder ansteckende Schwei- Richtlinie verbietet oder beschränkt oder wenn und
nelähmung (Teschener Krankheit) festgestellt soweit Maßnahmen, die die Ausfuhr von frischem
worden ist, am Tage der Feststellung der Seuche Fleisch aus dem Wirtschaftsgebiet betreffen, nach
und bis zur abgeschlossenen Desinfektion des Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie erlassen werden, fin-
Schlachthauses erschlachtet worden ist; det § 3 entsprechende Anwendung. In diesen Fällen
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
tml.errichtct der Bundesminister für Ernährung, §7
Landwirtschaft und Forsten die für das Veterinär- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
W(,scn zustündigen oberster... Landesbehörden.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
§6 Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
Ordrrnn~Jswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich im Land Berlin.
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Fleisch ausführt oder §8
2. entgegen § 3 Tiere schlachten läßt oder zur Diese Verordnung tritt am 1. JanuaT 1974 in
Schlachtung zuläßt. Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Verordnung
zur Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Vom 12. Dezember 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchen- 5. Lungenwurmseuche
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Milzbrand
27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert 7. Myxomatose der Kaninchen
durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchen-
gesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 8. Newcastle-Krankheit
1363), wird mit Zustimmung des Bundesrates verord- (Atypische Geflügelpest)
net: 9. Staupe der Hunde
Artikel 1 10. Tollwut".
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vom
7. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1960) wird Artikel 2
wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Anlage 2 erhält folgende Fassung: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
„Anlage 2 setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
zu§ 6 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
1. Geflügelpocken Berlin.
2. Hepatitis contagiosa canis
(Rubarthsche Krankheit) Artikel 3
3. Infektiöse Bronchitis der Hühner Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
4. Katzenseuche dung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1905
Verordnung
zur Aufhebung viehseuchenrechtlicher Vorschriften
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Edelpelztieren
Vom 12. Dezember 1973
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchenge- zeugni ssen und giftf angenden Gegenständen vom
1
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom .31. Oktober 1932 (Sammlung des bereinigten Ham-
27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geän- burgischen Landesrechts 7831-ao);
dert durch das Gesetz zur Anderung des Viehseu-
chengesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I Hessen
S. 1363), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end
die Ein- und Durchfuhr von Edelpelztieren vom
§ 1
26. November 1931 (Reichsanzeiger Nr. 304; Hessi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt II 356-27),
Folgende viehseuchenrechtliche Vorschriften über
die Einfuhr und die Durchfuhr von Edelpelztieren die Verordnung über die Einfuhr. von Edelpelztie-
werden aufgehoben: ren aus dem Ausland vom 23. Januar 1932 (Hessi-
sches Regierungsblatt S. 28; Hessisches Gesetz- und
Verordnungsblatt II 356-11);
Baden-Württemberg
die Verordnung des fnnenministeriums über die Niedersachsen
Ein- und Durchfuhr von Hasen, Kaninchen und
Edelpelzti,eren aus dem Ausland vom 14. Au- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
gust 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Einfuhr von Edelpelztieren aus dem Auslande vom
S. 301), soweit sie nicht bereits nach § 8 Abs. 2 der 12. September 1931 (Niedersächsisches Gesetz- und
Hasen-Einfuhrverordnung vom 6. Juli 1970 (Bun- Verordnungsblatt Sb. II S. 875),
desgesetzbl. I S. 1062) außer Kraft getreten i,st; die Vi,ehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Ein- und Durchfuhr von Edelpelztieren vom 26. No-
Bayern vember 193.1 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt Sb. II S. 862);
die Landesverordnung über die Einfuhr von Hasen,
Kaninchen und Edelpelztieren vom 6. März 1964
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 69), Nordrhein-Westfalen
soweit sie ni,eht bereits nach § 8 Abs. 2 der Hasen- die Vi,ehseuchenverordnung über das Verbot der
Einfuhrverordnung auß.er Kraft getreten ist; Ein- und Durchfuhr von Edelpelztieren aus dem
Ausland vom 24. November 1964 (Gesetz- und Ver-
Berlin 011dnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
s. 338);
Ein- und Durchfuhr von Edelpelztieren vom 11. De- Rheinland-Pfalz
zember 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend
Berlin S. 1351);
die Ein- und Durchfuhr von Edelpelztieren (für die
Bremen Regierungsbezirke Koblenz, Tder und Montabaur)
die Verordnung über die Einfuhr von Hasen, Kanin- vom 26. November 1931 (Reichsanzeiger Nr. 304),
chen und Edelpelztieren vom 22. Dezember 1964 die Verordnung über die Einfuhr von Edelpelztieren
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1965 aus dem Ausland (für den ehemaligen Regierungs-
S. 2), soweit sie nicht bereits nach § 8 Abs. 2 der bezirk Rheinhessen) vom 23. Januar 1932 (Regie-
Hasen-Einfuhrverordnung außer Kraft getreten ist; rungsblatt S. 28),
die Bekanntmachung über die fün- und Durchfuhr
Hamburg von Edelpelztieren (für den Regierungsbezirk Pfalz)
die Verordnung über die Einfuhr und die Durch- vom 22. Juni 1935 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
fuhr von Tieren, Teilen von Ti,eren, tierischen Er- ordnungsbLatt S. 494);
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
S<1drl,md §2
§ 1 /\bs. 1 Nr. 1G clr:r Viehsl)Uchenpolizeilichen An- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ordnung iibc:r die Ein- und Durchfuhr von lebenden Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und toten Tien:n, tierischen Erzeugnissen, Roh- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
stoJfon und Gcqenstünden, die Träger des Anstek- Gesetzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes
k unqsstoJ fcs übertragbarer Seuchen sein können, vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch
vom 20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes im Land Berlin.
S. 178);
Schleswig-Holstein
§3
die Viehseudienpolizciliche Anordnung über die
Ein- und Durchfuhr von Edelpelztieren vom 26. No- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
vember 1931 (Reichsanzeiger Nr. 304). kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 105 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1907
Verordnung
zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 12. Dezember 1973
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- c) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe- Nummern 3 und 4; in diesen Nummern wer-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. J S. 158), geändert durch den jeweils nach den Worten „Nummer 1"
das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes die Worte „und 2" eingefügt;
vorn 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird d) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
5. In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Artikel 1 ,, (2a) Die Gesundheitsbescheinigungen nach
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung Absa,tz 2 Nr. 2 und 3 sind der Zolldienststelle an
der Bekanntmachung vorn 30. August 1972 (Bundes- der Grenze sowie der Einfuhruntersuchungs-
gesetzbl. I S. 1593) wird wie folgt geändert: stelle, bei der die Sendung vor der zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-
1. In § 3 Abs. 2 werden nach den Worten „unmittel- lagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven
bar auf einen Zuchtviehmarkt" die Worte „oder Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr
eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung" oder zur Zollgutverwendung zur Einfuhrunter-
eingefügt. suchung gestellt wird, in Urschrift vorzulegen."
2. § 5 wird wie folgt geändert: 6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird vor den Worten „48 Stun- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hör-
den" das Wort „mindestens" eingefügt; nern" ein Komma und die Worte „Geweihen,
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Gehörnen, Gamskruken, Muffelschnecken"
,, (5) Lebende Klauentiere dürfen nur in eingefügt;
Transportrnitteln oder Behältnissen einge- b) in Absatz 2 werden nach dem Wort „Hörner"
führt und durchgeführt werden, die so be- ein Komma und die Worte „Geweihe, Ge-
schaffen sind, daß tierische Abgänge, Ein- hörne, Gamskruken, Muffelschnecken" ein-
streu oder Futter während der Beförderung gefügt.
nicht hernussickern oder herausfallen kön-
nen." 7. § 15 wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgende neue Nummer 1
eingefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
,, 1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchs-
„öffentliches" die Worte „oder nach § 15
tiere Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1
Abs. 4 zugelassenes privates" eingefügt;
und § 5 Abs. 4 zulassen,";
b) in Absatz 4 werden nach dem Wort „öffent-
b) die bisherigen Nummern 1 und 2 werden
liche" die Worte „oder nach § 15 Abs. 4 zu-
Nummern 2 und 3;
ge1'assene private" eingefügt.
c) in Absatz 4 werden nach den Worten ,, § 6
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Abs. 1" die Worte „und 4" eingefügt.
a) E-s wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: 8. § 16 wi.rd wie folgt geändert:
,, 1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder- a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem
käuern und Hausschweinen aus MitgUed- Wort „Hörner" ein Komma und die Worte
staaten der Europäischen Wirtschaftsge- ,,Geweihe, Gehörne, Gamskruken, Muffel-
meinschaft, wenn di•e Sendung von einer schnecken" eingefügt;
Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
b) in Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 des Durchführungsge,set-
Wort „öffentliche" die Worte „oder nach
zes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom
§ 15 Abs. 4 zugelassene private" eingefügt.
28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547)
in der jeweils geltenden Fassung oder 9. Anlage IV wird wie folgt geändert:
von einer Bescheinigung nach § 12c
Abs. 1 Nr. 3 des Fleischbeschaugesetzes a) In Muster 1 und in Muster 2 erhält der Klam-
begleitet ist,"; merhinweis jeweils die Fassung ,, (zu § 7
Abs. 2 Nr. 2)";
b) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2; in
dieser Nummer werden die Worte „Belgien, b) Muster 1 wird ferner wie folgt geändert:
Dänemark,", ,,Frankrei,ch, lfl.and,", ,,Italien, aa) In Abschnitt II wird das Hinweiszeichen
Luxemburg, den Niederlanden," und „dem ,, *)" nach dem Wort „Transportmittel"
Vereinigten Königreich," gestrichen; durch das Hinweiszeichen ,,1)" ersetzt;
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
bb) Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d erhält 10. In Anlage V werden ersetzt
folgende Fassung:
a) in Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
„d) aus Beständen stammen, in denen stabe aa die Worte „den Bearbeitungsbetrie-
seit mindestens 3 Monaten Meliten- ben und Desinfektionsanstalten" durch die
sisbrucellose nicht festgestellt wor- Worte „dem Bearbeitungsbetrieb und der
den ist, 2)"; Desinfektionsanstalt",
cc) die bisherige Anmerkung wird Fußnote 1, b) in Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
und folgende Fußnote 2 wird angefügt: stabe bb die Worte „den Lagerhäusern" durch
2
,, ) Bei der Einfuhr von Rindfleisch ent- die Worte „dem Lagerhaus" und
fällt dieser Nach weis."; c) in Nummer 7 das Wort „entseuchen" durch
das Wort „desinfizieren".
c) Muster 2 wird ferner wie folgt geändert:
In Abschnitt III werden
Artikel 2
aa) in Nummer 1 Buchstabe b jeweils nach
den Worten „Maul- und Klauenseuche," Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Worte "Vesikuläre Schweinekrank- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
heit (Swine Vesicular Disease)" und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
bb) in Nummer 2 jeweils nach den Worten 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
„Maul- und Klauenseuche," die Worte Berlin.
„ Vesikuläre Schweinekrankheit (Swine
Vesicular Disease)," Artikel 3
eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsg.es.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröflentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrec:htlic:he Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rec:htsvorsdiriften und
Bekc111n tmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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