1321
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:1 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1973 Nr.103
Tug Inhalt Seite
4. 12. 7:l Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesund-
hcitsvorschrill.en vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1821
1.1'.W-ll-l
G. 12. 7'.l Vnorrlnunq iiber die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1822
{i. 12. 7:l Vcrnrdnunq iihPr die ßcrufsuusbildung zum Kraftfahrzeugelektriker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1837
13erich Ii<Jlrnq dn Verordnun9 zur Anderung der Gebührenordnung für Tierärzte . . . . . . . . 1848
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Uundcs~;csclzbl,1IJ Teil II Nr. 63 und Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1848
Verkiindun~JPn im Bundes,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1849
Rcchlsvorschrillen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1850
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchfühnmg der Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr
Vom 4. Dezember 1973
J\ uf Cnmd cles /\ rtikels 2 Nr. 13 des Gesetzes und Zyperns oder in einem Infektionsgebiet aufge-
vorn 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesund- halten hat, hat bei der Ankunft eine gültige Pocken-
heitsvorschrjf\en vom 25. Juli 1969 (Bundesgesetz- Impfbescheinigung vorzulegen, sofern sie nicht den
blatt 11 1971 S. Bfö) wird im Einvernehmen mit dem ausreichenden Nachweis einer Immunität infolge
Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des früherer Pockenerkrankung führen kann."
BundesrntPs verordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Verordnun~J zur Durchführung der Inter-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nationcilen Gesund hei lsvorschriften vom 25. Juli
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
1969 im Luftverkehr vom 11. November 1971 (Bun-
Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen
desgese!zbl. I S. 1809) wird wie folgt geändert:
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 auch im
§ 5 Abs. l SiJ t.z 1 erhd lt fol~Jende Fassung: Land Berlin.
„Eine Persern, die sich innerhalb eines Zeitraumes
von vierzehn Tagen vor ihrer Ankunft in Afrika Artikel 3
oder Asien mit Ausnahme der Azoren, Madeiras, der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Kanarischen Inseln, der Sowjetunion, der Türkei kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker
Vom 6. Dezember 1973
Auf Grund des§ 25 Abs. 1 der Handwerksordnung gerät, Drehzahlmesser, Schließwinkelmeßge-
in d(~r Fassunq der Bekanntmachung vom 28. Dezem- rät, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillograph
ber 1965 (Bundcsgcsel.zbl. 1966 I S. 1), zuletzt geän- und Abgasanalysator,
dert clurch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August b) Messen mit Säureheber,
1969 (Bunclesgesel.zbl. I S. 1112), wird im Einverneh-
c) Messen des Elektrodenabstandes an Zünd-
men mit clen ßunclesminisll!rn für Arbeit und Sozial-
kerzen,
ordnun~J und flir Bildung und Wissenschaft verord-
net: d) Messen mit Ampere-, Volt- und Ohmmeter so-
wie Durchmessen des Leitungsnetzes und der
§ 1 elektrischen Anlage;
Geltungsbereich 3. Instandsetzen von Kraftfahrzeugen:
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den a) Kenntnisse der Antriebs-, Kraftübertragungs-
Ausbildungsberuf Kraflfahrzeugmechaniker nach der und Fahrwerkteile und ihrer Funktion,
Hand werksordnun~J- b) Pflege- und Wartungsarbeiten,
c) Inspektionsarbeiten,
§ 2 d) Aus- und Einbauen von Aggregaten und Tei-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen len, Erkennen der Schadensursachen und Be-
seitigen der Schäden,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen e) Beheben einfacher Störungen an der elektri-
Allgemeine Kraftf ahrzeuginst.anclsetzung und Motor- schen Anlage, Kenntnisse der einschlägigen
instandsetzung ~Jewählt werden. gesetzlichen Vorschriften;
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
§ 3
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
Ausbildungsberufsbild richtungen sind neben der Vertiefung von Fertigkei-
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge- ten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nm. 2 und 3
meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: nisse:
1. Metall bearbeiten: 1. in der Fachrichtung Allgemeine Kraftfahrzeugin-
standsetzung:
a) Messen, Prüfen,
a) Pflege-, Wartungs- und Instandsetzungsarbei-
b) Anreißen, Körnen,
ten an Kraftübertragungs- und Fahrwerkteilen,
c) Kennzeichnen, Lichtanlagen sowie an hydraulischen und
d) Feilen, pneumatischen Anlagen,
e) Sägen, b) Aus- und Einbauen von Rahmen- und Karos-
f) Meißeln, serieteilen;
g) Scheren, 2. in der Fachrichtung Motorinstandsetzung:
h) Nieten, a) Feinmessen,
i) Bohren, b) Fräsen und Hobeln,
k) Senken, c) Feinbohren und Honen,
l) Reiben, d) Rund- und Planschleifen,
m) Richten, Bieqen, e) Schaben,
n) G<::!wincleschneidt~n von Hand, f) Auswinkeln und Auswuchten,
o) Drehen, g) Prüfen von Motorfunktion und Motorleistung.
p) Weich- und lfortlölen,
q) Schweißen, Brennschneiden, § 4
r) Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge Ausbildungsrahmenplan
und Einrichtungen;
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
2. Messen zum Feststellen von Störungen: nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
a) Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprüfer, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
Kraftsl.offpumpendruck- und Unterdruckmeß- bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Nr. 103-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1823
§ 5 bb) Störungssuche an Fahrwerk-, Antriebs-
Ausbildungsplan oder Kraftübertragungsteilen,
cc) eine Einstellarbeit an Kraftfahrzeugbau-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des gruppen oder Aggregaten,
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen. b) im Prüfungsfach Instandsetzung:
aa) eine Instandsetzungsarbeit an Fahrwerk-,
§ 6 Antriebs- oder Kraftübertragungsteilen,
Führung des Berichtsheftes bb) Beheben einer einfachen Störung an der
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form elektrischen Anlage,
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge- cc) Bearbeiten eines Karosserieteils;
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der 2. in der Fachrichtung Motorinstandsetzung:
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. a) im Prüfungsfach Meß-, Prüf- und Einstellarbei-
ten sowie Störungssuche:
§ 7 aa) eine Meß- und Prüfarbeit,
Zwischenprüfung bb) Störungssuche an Fahrwerk-, Antriebs-
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi- oder Kraftübertragungsteilen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein- cc) eine Einstellarbeit am Motor,
halb Jahren stattfinden. b) im Prüfungsfach Instandsetzung:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in aa) Bearbeiten von Motorteilen,
der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre bb) Zusammenbauen von Motoren,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf cc) eine Paßarbeit.
die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der An-
lage zu § 4 während der gesamten Ausbildungszeit (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeich- in den Prüfungsfächern Technologie, Technische
neten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhän- Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-
gen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- schafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kom-
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden men Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-
Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung we- den Gebieten in Betracht:
sentlich ist. 1. im Prüfungsfach Technologie:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- a) Kraftfahrzeugkunde:
ling in etwa sechs Stunden zwei praktische Arbeiten
durchführen. Dafür kommen insbesondere in Be- aa) Grundaufbau des Motors, Motorbauarten,
Otto-, Viertakt- und Zweitaktmotor, Die-
tracht:
selmotor, Sonderbauarten von Motoren,
1. Anfertigen eines Werkstücks oder mehrerer klei-
ner Werkstücke aus Metall, bb) Weg des Kraftstoffes, Förderung und Fil-
terung der Kraftstoffe, Vergaser, Ein-
2. Messen, Prüfen, Störungssuche und Instand$etzen spritzanlagen,
von Teilen und Aggregaten des Kraftfahrzeugs.
cc) Einbau und Pflege der Wälzlager,
§ 8 dd) Schmierung und Kühlung der Motoren,
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung ee) Schalldämpfung,
ff) Kupplungen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
gg) Schalt- und Ausgleichgetriebe,
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht hh) Gelenkwellen,
vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs- ii) Achsantriebe,
ausbildung wesentlich ist. kk) Fahrwerk, Räder und Bereifung, Radauf-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- hängung,
ling in insgesamt etwa sechs Stunden jeweils drei 11) Lenkung, Bremsen,
Arbeitsproben im Prüfungsfach Meß-, Prüf- und Ein- mm) elektrische Anlagen im Kraftfahrzeug,
stellarbeiten sowie Störungssuche und im Prüfungs- Zünd- und Lichtanlage,
f ach Instandsetzung durchführen, davon im Prü-
fungsfach Instandsetzung als Pflichtaufgabe das Her- b) Werkstoffkunde:
stellen einer Löt- und Schweißprobe. Als Arbeitspro- aa) Arten, Eigenschaften, Formgebung, Ver-
ben kommen neben der Pflichtaufgabe insbesondere wendung, Werkstoffprüfung und Wärme-
in Betracht: behandlung von Stahl,
1. in der Fachrichtung Allgemeine Kraftfahrzeugin- bb) Nichteisen-Metalle und ihre Legierungen,
standsetzung: cc) Kraft- und Schmierstoffe,
a) im Prüfungsfach Meß-, Prüf- und Einstellar- dd) Oberflächenschutz,
beiten sowie Störungssuche: c) Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenos-
aa) eine Meß- und Prüfarbeit, senschaft,
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
d) Vorschriflcn über den Verkehr mit brennbaren (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht
Flüssigkeiten und Gasen, länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.
e) Straßenverkchrs-Zulussungs-Ordnung;
(7) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
2. im Prüfungsfoch Technische Mathematik: Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
u) Crundrcchen,ulen, Kosten- und Lohnberech- wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
nungen, dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung
b) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe- ganz oder teilweise verzichtet werden.
n~chnungcn, (8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-
c) Bogenman, ben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das
d) llebelgesctz, gleiche Gewicht; im einzelnen werden die Leistun-
e) Wärmeausdehnung von Metallen, gen wie folgt berücksichtigt:
f) Hubraum, Verdichtungsraum und Verdich- 1. In der Fertigkeitsprüfung haben die beiden Prü-
tungsvcrhäHnis, Kolbenkraft und Kolbenge- fungsfächer das gleiche Gewicht.
sch w indi~Jkcit, lJmfongsgcschwindigkeit, 2. In der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
g) Uberselzungsverhältnissc, Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
b) Kraftstoffverbrauch, fungsfächer das eineinhalbfache Gewicht. Soweit
i) mechanische Arbeit und Leistung, Dreh- in den Prüfungsfächern Technologie und Wirt-
rn on1en t, schafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich
geprüft wird, hat die schriftliche Prüfungsleistung
k) Mol.orlcislung, Wirk u nqsgracl, Leistungs-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
gcw ichl, Lilerlcislung,
1) Lenkübersetzungen, (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
m) Brcn1swc~J und Bremszc!i L, Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-
n) Ohmsches Gcselz, halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-
logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht
o) elektrische Arbeit und Leistung;
sind.
3. im Prüfungsfcich Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Gesamtzeichnungen und Heraus- § 9
zeichnen von Einzelteilen,
Ubergangsregelung
b) maßstabgerechtes Zeichnen von Werkstücken
in Ansichten und Schnitten, (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
c) Darstellung der Arbeitsverfahren, Steuer- und krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr
Arbeitsdiagramme, bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-
d) Funktions- und Schemazeichnungen;
einbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle
4. im Prüfungsfuch Wirtschafts- und Soziulkunde: die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
a) Wirtschaftskunde,
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
b) Sozialversicherung, krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
c) Arbeitsrecht. bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bisher~-
(4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie
gen Vorschriften weiter angewendet werden.
Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprü-
fung schriJllich und mündlich, in den Prüfungsfä-
chern Technische Mathematik und Technisches § 10
Zeichnen nur schrift,Jich durchgeführt werden.
Berlin-Klausel
(5) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnisprü- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
fung ist von folgenden Richtwerten auszugehen: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik eine
Stunde,
3. im Prüfungsfach Tc~chnisches Zeichnen eine § 11
Stunde, Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde Diese Verordnung tritt zwei Monate nach ihrer
eine halbe Stunde. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
i'-fr. 1OJ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1825
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker
1. Erstes Viertel des ersten Ausbildungsjahres:
Ud. Teil des /\usbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
' ----------------------------1----------------------
Metallbei.libeiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Mcs.c;cn, Priilen a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der
Meß- und Prüfmethoden
b) Messen und Prüfen von Flächen und Kör-
pern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,
Winkeligkeit
c) Messen und Prüfen von Zylindern, Bohrun-
gen, Lochabständen, Lochtiefen
d) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-
methode
1.2 Anreißen, Körnen a) Kenntnisse der Bearbeitungszugaben unter
Beachtung der geforderten Oberflächen-
güte und Maßgenauigkeit sowie des Aus-
gangspunktes beim Anreißen von Bezugs-
flächen und -linien
b) Anreißen und Körnen von Bearbeitungs-
grenzen, Bezugslinien, Lochmitteln
1.3 Sägen a) Kenntnisse der Arten der Sägeblätter für
verschiedene Werkstoffe, der Stellung der
Sägezähne und der Schnittgeschwindigkei-
ten
b) Trennen von Werkstoffen mit der Handbo-
gen- und der Maschinenkaltsäge, Einsägen
von Schlitzen und Aussägen von Formen
1.4 Scherern a) Kenntnisse des Schervorgangs und des He-
belgesetzes
b) Scheren von Formen aus Blech mit der
Hand- und der Hebelschere nach Anriß
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
2.1 Pflege- und Wartungsarbejten a) Kenntnisse der Bedeutung regelmäßiger
Pflege- und Wartungsarbeiten für die Be-
triebssicherheit, Verkehrssicherheit und
Lebensdauer des Fahrzeugs
b) Innen- und Außenreinigen von Fahrzeugen
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lfd.
T<!il des A11shildunqsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
II. Zweites Viertel des ersten Ausbildungsjahres:
Meta,llbearbeiten
(§ 3 Abs. l Nr. l)
1.1 Messen, Prüfen a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der
Meß- und Prüfmethoden
b) Messen und Prüfen von Flächen und Kör-
pern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,
Winkeligkeit
c) Messen und Prüfen von Zylindern, Bohrun-
gen, Lochabständen, Lochtiefen
d) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-
methode
1.2 Kennzeichnen Stempeln von Werkstücken mit Schlagzahlen
und Schlagbuchstaben
1.3 Feilen a) Kenntnisse des Schneidvorgangs
beim Feilen
b) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-
chengüte und der Form der zu feilenden
Fläche in ihrem Einfluß auf die Auswahl
der Feilen, Schraubstockarten, Spannwerk-
zeuge, Spannvorrichtungen
c) Feilen von Flächen, Winkeln und Paßstük-
ken durch Schruppen und Schlichten mit
Feilen verschiedener Formen
1.4 Bohren a) Kenntnisse der Arbeitsweise und der Hand-
habung der Bohrmaschinen und Bohrwerk-
zeuge, der Schnittgeschwindigkeiten sowie
der Kühl- und Schmiermittel
b) Herstellen von Bohrungen mit ortsfesten
Bohrmaschinen und mit Handbohrmaschi-
nen
1.5 Senken a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim Sen-
ken
b) Kenntnisse der Anwendung von Senkern
c) Senken von Bohrungen für Zylinderkopf-
und Senkkopfschrauben, Entgraten
2 Instandsetzen von KrnflJahrzeugen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
2.1 Pflege- und WmLungsarbeiten a) Kenntnisse der Bedeutung regelmäßiger
Pflege- und Wartungsarbeiten für die Be-
triebssicherheit, Verkehrssicherheit und Le-
bensdauer des Fahrzeugs
b) Lack- und Chrompflege, Reinigen des Mo-
tors und des Motorraums, Unterbodenwä-
sche, Unterbodenschutz und Korrosions-
schutz, Beseitigen von Korrosionsschäden
Nr. 1m -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973
Lid.
Teil dc:s J\11sbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
III. Drittes Vierte] des ersten Ausbildungsjahres:
Metc1llbearbeiten
(§ 3 Abs. l Nr. 1)
1.1 FeHen a) Kenntnisse des Schneidvorgangs
beim Feilen
b) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-
chengüte und der Form der zu feilenden
Fläche in ihrem Einfluß auf die Auswahl
der Feilen, Schraubstockarten, Spannwerk-
zeuge, Spannvorrichtungen
c) Feilen von Flächen, Winkeln und Paß-
stücken durch Schruppen und Schlichten mit
Feilen verschiedener Formen
1.2 Meißeln a) Kenntnisse der Meißelarten und -formen,
des Trennvorgangs und der Spanbildung
b) Trennen von Werkstoffen und Ausmeißeln
von Formen aus Blech
1.3 Richten, Biegen a) Kenntnisse des Werkstoffverhaltens beim
Richten und Biegen
b) Richten und Biegen von Werkstücken
2 Messen zum Feststellen von Störungen
(§ 3 Abs. l Nr. 2)
2.1 Messen des Elektrodenabstandes an Zünd- a) Kenntnisse der Kennzeichnung der Zünd-
kerzen kerzen, der Unterschiede der Elektroden
und Gewinde, der Bedeutung des Wärme-
wertes und der Bewertung des Kerzenbil-
des
b) Ausbauen und Prüfen der Zündkerzen, Ein-
stellen des Elektrodenabstandes
----;------------------------;,--------------------------
3 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
---':--------------------------C'--------------------------
3.1 Inspektions arbeiten a) Kenntnisse der Betriebsvorschriften, insbe-
sondere über Olstand, Batteriezustand, Ka-
belisolierung, Reifendruck, Anzugsmoment
b) Prüfen der Kühlflüssigkeit, der Dlstände,
des Zustands der Batterie, der Fahrwerk-
und Lenkungsteile, der Räder und Reifen,
Einstellen der Vorspur
c) Nachziehen von Befestigungsschrauben, Ab-
schmieren, ue.i p1 u.1 c:11 der elektrischen
Anlage
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lfd.
Teil des !\usbildllngsbcrufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
IV. Viertes Viertel des ersten Ausbildungsjahres:
Mcia]lbeurbeitE:.m
(§ 3 Abs. 1 Nr. l)
1.1 Messen und Prüfon a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der
Meß- und Prüfmethoden
b) Messen und Prüfen von Flächen und Kör-
pern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,
Winkeligkeit
c) Messen, und Prüfen von Zylindern, Bohrun-
gen, Lochabständen, Lochtiefen
d) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-
methode
1.2 Nieten a) Kenntnisse der Arten und der Schaftlänge
von Nieten sowie der Senkungen für
Schließköpfe
b) Herstellen und Lösen von Nietverbindun-
gen
1.3 Reiben a) Kenntnisse der Anwendung von Reibahlen
und der Werkstoffzugabe beim Reiben
b) Aufreiben von Bohrungen
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
2.1 Inspektionsarbeiten a) Kenntnisse der Betriebsvorschriften, ins-
besondere über Olstand, Batteriezustand,
Kabelisolierung, Reifendruck, Anzugsmo-
ment
b) Prüfen der Kühlflüssigkeit, der Olstände,
des Zustands der Batterie, der Fahrwerk-
und Lenkungs teile, der Räder und Reifen,
Einstellen der Vorspur
c) Nachziehen von Befestigungsschrauben, Ab-
schmieren, Uberprüf en der elektrischen
Anlage
2.2 Aus- und Einbauen von Aggregaten und Tei- a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-
km, Erkennen der Schadensursachen und Be- gate, Teile, Passungen, Sicherungen
seitigen der Schäden
b) Zerlegen und Zusammenbauen von Aggre-
gaten und Teilsätzen, Reinigen und Kenn-
zeichnen der Teile
V. Erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres:
Meta,] lbea rbel ten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
Nr. l(ß Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1829
Lfd.
Nr. Teil des A usbildlrngsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
--- "-------~-------------------------1----------------------
1.1 Gcwinckschneicfon von Hemd a) Kenntnisse der Gewindearten und -normen
für metrische Gewinde sowie der Kühl- und
Schmiermittel
b) Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und
Schneideisen
1.2 Drehen a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim Dre-
hen
b) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-
chengüte und der Form des zu drehenden
Werkstückes in ihrem Einfluß auf die Aus-
wahl der Drehmaschinen, der Drehmeißel,
der Spannvorrichtungen, der Schnittge-
schwindigkeiten und der Vorschübe
c) Herstellen einfacher Werkstücke durch
Lang- und Plandrehen, Ein- und Abstechen
2 Messen zum Feststellen von Störungen
(§ 3 Abs. l Nr. 2)
2.1 Messen mit Säureheber a) Kenntnisse der Beschaffenheit der Batterie
und ihres Ladezustands, Pflegen der Bat-
teriepole und der Anschlußklemmen
b) Aus- und Einbauen von Batterien, Fest-
stellen der Säuredichte
2.2 Messen mit Ampere-, VoLt- und Ohmmeter a) Kenntnisse der elektrotechnischen Größen
sowie Durchmessen des Leitungsnetzes und und Einheiten sowie Auswerten der Mes-
der elektrischen Anlage sungen
b) Kenntnisse des Kabelverlaufs und der An-
schlüsse
c) Anschließen der Meßgeräte
d) Aufsuchen von Fehler- und Störungsquel-
len, insbesondere Feststellen schadhafter
Anschlüsse und Leitungen, von Kurzschlüs-
sen und Rissen sowie von anderen häufig
wiederkehrenden Störungen
3 Inst,mdsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Aus- und Einbauen von Aggregaten und Te.i- a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-
len, Erkennen der Schadensursachen und Be- gate, Teile, Passungen, Sicherungen
seitiuen der Schäden b) Ausbauen, Prüfen, Einstellen und Erneuern
von Kugel-, Rollen- und Nadellagern
c) Prüfen und Erneuern von Dichtringen,
Dichtungen und Zahnrädern
d) Instandsetzen, Erneuern und Einstellen von
Kupplungen
e) Arbeiten an Motorteilen, insbesondere an
Zylinderköpfen, Ventilen, Ventilsteuerun-
gen, Kurbeltrieben, Kraftstoffanlagen, Ein-
spritzpumpen, Olpumpen, Saug- und Aus-
puffkrümmern, Kühlanlagen
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
T<~i I des A 11slli ldungsberufsbildes
Nr.
-----
1 2 3
---
f) Instandsetzen von Aggregaten und Teil-
sätzen bei Wahl der günstigsten Instand-
setzungsart
VI. ZweHe mmte des zweiten Ausbildungsjahres:
MeLi:l I lbeilrbciten
(§ :1 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Weid1- und lliJrtlöten a) Kenntnisse des Lötvorgangs, der Flußmit-
tel, der Löttemperaturen
b) Reinigen der Lötstellen und Weichlöten
von Metallen mit Lötkolben und Flamme
c) Hartlöten von Stahl, Kupfer und ihren Le-
gierungen
1.2 Schweißen, Brennschneiden a) Kenntnisse der Schweißarten, der ge-
bräuchlichen Werkzeuge und der vorberei-
tenden Arbeiten
b) Vorbereiten der Schweißkanten, Einstellen
der Flamme sowie der Winkel- und Hö-
henlage der Brennspitzen, Schweißen und
Brennschneiden
c) Wahl der Elektroden und Einstellen der
Stromstärke, Elektroschweißen
2 Messen zum foeststellen von Störungen
(§ 3 Abs. l Nr.2)
2.1 Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü- a) Kenntnisse der Arbeitsweise des Motors
fer, Kraftstoffpumpendruck- und Unterdruck- und seiner Aggregate, insbesondere der
meßgerJt, Drehzahlmesser, Schließwinkelmeß- Vergaser, der Kraftstofförderpumpen und
ger~:it, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo- der Einspritzorgane
graph und AbqascmiJlysator
b) Kenntnisse der Betriebsvorschriften und
der allgemeinen Rechtsvorschriften über
Zustand und Ausrüstung der Kraftfahrzeu-
ge
c) Lokalisieren von Störungsquellen durch
Messen und Prüfen
d) Feststellen der Kompression, Einstellen der
Vergaser- und der Kraftstofförderpumpen,
der Drehzahl, des Schließwinkels und des
Zündzeitpunktes
e) Prüfen und Einstellen der Einspritzorgane
und des Abgasgemisches
3 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Abs. l Nr. 3)
Nr. 10'.3 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1831
--------------·-··--------------------------------------
Ud.
Nr.
'f'l'i I d('<> /\ 11:,hilditn(JSb~!rufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
-------- ---------------1---------------------------·----
---------------------------------------
],1 ;\ w,- 11nd [infw twn von Aggregaten und Tei- a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-
l <'.n, r:.rl'. r'.JHH)n der Sch,Hfonsursachcn und Be- gate, Teile, Passungen, Sicherungen
sc i Li qcn dc,r SchfüJcn
b) Instandsetzen und Austauschen der 01-
pumpe, Abdi.chten der Wasserpumpe
c) Einschleifen der Ventile, Einziehen und Ab-
dichten von Zylinderlaufbüchsen sowie
Austauschen von Ventilführungen
d) Einziehen der Kolbenbolzen sowie Aufzie-
hen der Olabstreif- und Kompressionsringe
e) zusammenbauen und Einbauen von Moto-
ren sowie Uberprüf en, Instandsetzen und
Einstellen von Einspritzpumpen und Düsen
f) Einstellen des Motors, seiner Aggregate,
Teile, Passungen und Sicherungen
-------------------------.;..-----------------------
3.2 Bcheb(~n einfacher Störungen an der elektri- a) Kenntnisse der Arten von Glühlampen, Si-
schen Anlage, Kenntnisse der eins chlägi-gen 1
cherungen, Anschlüssen, Leitungen, Schal-
gesetzlichen Vorschriften tern und des Stromverlaufs
b) Kenntnisse der Wirkungsweise von Batte-
rie- und Magnetzündung, von Lichtmaschi-
nen und anderen elektrotechnischen Aggre-
gaten
c) Kenntnisse der Vorschriften der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung über Be-
leuchtungs- und Signaleinrichtungen
d) Auswechseln von Glühlampen und elektri-
schen Sicherungen, Verlegen und Erneuern
von Kabeln, Beheben einfach er Störungen
an Batterien, Lichtmaschinen, Anlassern
und anderen elektrischen Aggregaten, Ein-
stellen der Zündung
VII. Erste Hälfte des dritten Ausbildungsjahres:
A. Fachrichtung Allgemeine Kraftfahrzeuginstandsetzung:
Pflege-, Wartungs- und Instandsetzung,sarbei- a) Kenntnisse des Aufbaus und der Wir-
ten an Kraftübertragungs- und Fahrwerkteilen, kungsweise der gebräuchlichen Kupplun-
Uchtanlagen sowie an hydraulischen und gen, Getriebe, Schwing- und Starrachsen,
pneurr1utischen Anlagen achsenlosen Radaufhängungen, Bremssyste-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) me, Lenkungen, Beleuchtungs- und Signal-
einrichtungen
b) Kenntnisse der Betriebsanleitungen und der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
c) Erkennen von Störungen und Schäden
durch Lokalisieren fremder Geräusche so-
wie Aufsuchen von Fehlern an sämtlichen
Kraftfahrzeug-Teilsätzen einschließlich der
elektrischen Anlage
d) Feststellen von Axial- und Radialschlag der
Wellen- und Getriebeteile, von totem Gang,
Einlauf- und Heißlaufschäden
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
e) Vermessen von Sturz, Spreizung, Nachlauf
und Spurdifferenzwinkel
f) Arbeiten an Rädern, Radaufhängungen,
Achsen, Federn, Schwingungsdämpfern, Ge-
lenkwellen, Uberholen von Wechsel- und
Ausgleichgetrieben, Auswuchten von Rä-
dern
2 Aus- und Einbauen von Rahmen- und Karos- a) Kenntnisse des Werkstoffverhaltens, insbe-
serieteilen sondere beim Ausbeulen, Spannen, Schwei-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) ßen
b) Demontieren, Montieren, Ausbeulen und
Richten von Karosserieteilen
c) Umrüsten von Karosserieteilen, Umhauen
in Rohkarosserien sowie Ausführen einfa-
cher Instandsetzungsarbeiten an Fahrge-
stell und Aufbau
B. Fachrichtung Motorinstandsetzung:
Feinmessen a) Kenntnisse der Arten, Anwendung und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) Meßgenauigkeit von Feinmeßgeräten, ins-
besondere von Meßuhren, Meßschrauben,
Lehren
b) Kenntnisse der international gebräuch-
lichen Passungssysteme, der Toleranzanga-
ben und der Auswertung von Messungen
c) Messen von Zylindern, Bohrungen, Lagern
und Kurbelwellenzapfen
--··,----------------------··----------------------
2 Frctsen und Hobeln a) Kenntnisse der Arbeitsweise von Fräs- und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Hobelmaschinen
b) Kenntnisse der Anwendung der Fräs- und
Hobelwerkzeuge, insbesondere der Zahn-
form und Drehrichtung der Fräser, der
Schneidwinkel und Schnittgeschwindigkeit,
sowie des Einflusses von Kühlung und
Schmierung
c) Aufspannen und Ausrichten von Werk-
stücken unter Verwendung von Parallel-
reißer und Anschlagwinkel, Einstellen von
Hub und Vorschub, Plan- und Nutenfräsen,
einfache Arbeiten am Flächenhobler
3 Feinbohren und Honen a) Kenntnisse der Arbeitsweise von Feinbohr-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) werken und Ziehschleifahlen, des Arbeits-
vorgangs beim Honen sowie des Einflusses
von Kühlung und Schmierung
b) Ausbohren von Zylindern auf Feinbohrwer-
ken mit Messerköpfen, Bearbeiten mit Zieh-
schleifahlen
c) Aushonen von Zylindern winklig zur Kur-
belwellenachse und parallel zueinander
Nr. lO] Tag der Ausgabe: Bonn, den 11.Dezember 1973 1833
Lfd.
Nr.
Teil des /\usbildunysberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
VIII. Zweite Hälfle des dritten Ausbildungsjahres:
A Fachrichtung Allgemeine Kraftfahrzeuginstandsetzung:
Messen zum Feststellen von Störungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
1.1 MeissPn mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü- a) Kenntnisse der Arbeitsweise des Motors
Jer, Kraftstoffpumpendruck- und Unterdruck- und seiner Aggregate, insbesondere des
rneßgerJ 1, Drehzahlmesser, Schließwinke,lmeß- Vergasers, der Kraftstofförderpumpen und
w~r~il, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo- der Einspritzorgane
~J ritph und J\b~JdSimalysator b) Kenntnisse der Betriebsvorschriften und der
allgemeinen Rechtsvorschriften über Zu-
stand und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge
c) Lokalisieren von Störungsquellen durch
Messen und Prüfen
d) Prüfen und Einstellen von Einspritzorga-
nen, Einspritzpumpen sowie des Abgasge-
misches
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Abs. l Nr. 3)
2.1 Aus- und Einbauen von Aggregaten und Tei- a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-
len, Erkennen der Schadensursachen und Be- gate, Teile, Passungen, Sicherungen
sei Ligen der Schäden b) Arbeiten an Motorteilen, insbesondere an
Zylinderköpfen, Ventilen, Ventilsteuerun-
gen, Kurbeltrieben, Kraftstoffanlagen, Ein-
spritzpumpen, Olpumpen, Saug- und Aus-
puffkrümmern, Kühlanlagen
c) Einschleifen der Ventile, Einziehen und Ab-
dichten von Zylinderlaufbüchsen sowie
Austauschen von Ventilführungen
d) Einziehen der Kolbenbolzen sowie Auf-
ziehen der Olabstreif- und Kompressions-
ringe
e) Zusammenbauen und Einbauen von Moto-
ren sowie Uberprüf en, Instandsetzen und
Einstellen von Einspritzpumpen und Düsen
3 Pflege-, Wartungs- und Instandsetzungs,arbei- a) Kenntnisse der Lenkgeometrie
ten an Kraftübertragungs- und Fahrwerktei- b) Kenntnisse des Aufbaus und der Wirkungs-
len, Lichtanlagen sowi,e an hydraulischen und weise der gebräuchlichen Kupplungen, Ge-
pneumatischen Anlagen triebe, Schwing- und Starrachsen, achsen-
(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe a) losen Radaufhängungen, Bremssysteme,
Lenkungen, Beleuchtungs- und Signalein-
richtungen
c) Kenntnisse der Betriebsanleitungen und der
Straßen ver kehrs-Z ulassungs-Ordn ung
d) Messen mit Bremsmeßgeräten und an
Bremsprüfständen, Uberholen von rnecha-
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Teil des J\ushildungsbcruJsbildes
Nr.
nischen, hydraulischen und pneumatischen
Bremsanlagen, Instandsetzen von Haupt-
und Radbremszylindern
e) Instandsetzen, Erneuern und Einstellen der
Lenkung und ihrer Teile
f) Beheben von Leitungsunterbrechungen, In-
standsetzen und Einstellen von Beleuch-
tungs- und Signaleinrichtungen sowie Ein-
bauen elektrischer Zubehörteile
4 Aus- und Einbauen von Rahmen und Karos- a) Kenntnisse des Werkstoffverhaltens, insbe-
serietei1'en sondere beim Ausbeulen, Spannen, Schwei-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) ßen
b) Messen und Richten von Rahmen und Hilfs-
rahmen
B. Fachrichtung Motorinstandsetzung:
Messen zum Feststel len von Störungen
1
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
1
1.1 Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü- a) Kenntnisse der Arbeitsweise des Motors
fer, Kraiftstoffpumpendruck- und Unterdruck- und seiner Aggregate, insbesondere des
meßgerät, Drehza_hlmesser, Schließwinke,lmeß- Vergasers, der Kraftstofförderpumpe und
gerät, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo- der Einspritzorgane
graph und Abgascmalysator
b) Kenntnisse der Betriebsvorschriften sowie
der allgemeinen Rechtsvorschriften über
Zustand und Ausrüstung der Kraftf ahr-
zeuge
c) Lokalisieren von Störungsquellen durch
Messen und Prüfen
d) Prüfen und Einstellen von Einspritzorganen,
Einspritzpumpen sowie des Abgasgemi-
sches
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
2.1 Aus- und Einbauen von Aggregaten und Tei- a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-
len, Erkennen der Schadensursachen und Be- gate, Teile, Passungen, Sicherungen
seitigen der Schäd(~n b) Arbeiten an Motorteilen, insbesondere an
Zylinderköpfen, Ventilen, Ventilsteuerun-
gen, Kurbeltrieben, Kraftstoffanlagen, Ein-
spritzpumpen, Olpumpen, Saug- und Aus-
puffkrümmern, Kühlanlagen
c) Einschleifen der Ventile, Einziehen und
Abdichten von Zylinderlaufbüchsen sowie
Austauschen von Ventilführungen
d) Einziehen der Kolbenbolzen ·sowie Aufzie-
hen der Olabstreif- und Kompressionsringe
e) Zusammenbauen und Einbauen von Moto-
ren sowie Uberprüfen, ·Instandsetzen und
Einstellen von Einspritzpumpen und Düsen
Nr. 103 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1835
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
- - "----·-·----------·--------------------1-----------------------
3 Rund- und Planschleifen a) Kenntnisse der Arbeitsweise von Rund- und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) Flachschleifmaschinen, der Schnittge-
schwindigkeit sowie des Einflusses von
Kühlung und Schmierung
b) Aufspannen und Ausrichten von Kurbel-
wellen, Rundschleifen, Prüfen auf statische
Unwucht
c) Planschleifen von Dichtflächen, Zylinder-
köpfen, Motorblöcken
4 Schaben a) Kenntnisse der Arten und Formen von
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) Schabern und ihrer verschiedenen Keilwin-
kel für die entsprechenden Werkstoffe und
den Gütegrad geschabter Flächen
b) Schaben und Abrichten von Paß- und Gleit-
flächen, Oberflächenprüfen auf Tuschier-
platten, Einpassen von Lagern
5 Auswinkeln und Auswuchten a) Kenntnisse der statischen und dynamischen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) Unwucht
b) Auswuchten der Pleuel
6 Prüfen von Motorfunktion und Motorleistung a) Kenntnisse der Vorschriften über den Be-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g) trieb von Motoren
b) Prüfen, Reinigen und Instandsetzen der
Motorschmierung
c) Zusammenbauen und Einbauen von Moto-
ren, Prüfen· ihrer Funktion und Leistung
IX. Während der gesamten Ausbildungszeit:
Metallbearbeiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge a) Kenntnisse der Bedeutung des einwand-
und Einrichtungen freien Zustands von Werkzeugen und Ein-
richtungen
b) Beseitigen von Schäden und Abnutzungs-
erscheinungen am Werkzeug
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
2.1 Kenntnisse der Antriebs-, Kraftübertragungs- a) Aufbau und Arbeitsweise der verschiede-
und Fahrwerkteile und ihrer Funktion nen Motorarten und ihrer Aggregate, insbe-
sondere des Otto- und Dieselmotors, d(3;;
Zweitakt-, Viertakt- und Kreiskolbenrnc;
tors, des Motorblocks, Zylinderkopfes, I(r,
beltriebs, der Motorsteuerung, des Verr;a--
sers, der Kraftstofförderpumpe, Einc;p t<"
pumpe, Schmierung, Kühlung
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Ud.
T<!il des !\u.s1Jild11n9sbcrufsbi1des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
- - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2
b) Kraftübertragungsteile, insbesondere Kupp-
lungen, Wechselgetriebe, Gelenkwellen,
Ausgleichsgetriebe
c) Fahrwerkteile, insbesondere Rahmen und
selbsttragende Karosserie, Front- und Hin-
terachsenantrieb, Schwing- und Starrach-
sen, Radaufhängung, Räder und Bereifung,
Lenkung und Lenkgeometrie, Bremsarten,
Bremsvorgang
3 Arbeitsschutz und Unfol,lverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) schutzvorschriften in Gesetzen und Verord-
nungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Handhaben von Notschaltern und Feuer-
löschgeräten
d) Bedienen stationärer und transportabler
Hebegeräte und -maschinen, der Arbeits-
und Werkzeugmaschinen, Schweißgeräte
und -anlagen unter Beachtung der beson-
deren Unfallverhütungsvorschriften
e) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Nr. 103 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1837
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker
Vom 6. Dezember 1973
Auf Crund d(!S § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung c) Messen des Elektrodenabstandes an Zünd-
in der Fc.1ssung der Bekanntmachung vom 28. De- kerzen,
zember 1%5 (Bundes~Jeselzbl. 1966 1 S. 1), zuletzt d) Messen mit Ampere-, Volt- und Ohmmeter so-
geJnclerL durch das Berufsbildungsgesetz vom wie Durchmessen des Leitungsnetzes, der
14. A ugusl. 1969 (Bundcsgesctzbl. I S. 1112), wird im elektrischen und der elektronischen Anlage;
Einverrn~hmen mit ckn Bundesministern für Arbeit
und Sozic.llordnung und lür Bildung und Wissen- 3. Instandsetzen von Kraftfahrzeu~Jen:
schaft V(!rordnet: a) Kenntnisse des Kraftfahrzeugs und seiner Ag-
gregate,
§ 1
b) Kenntnisse der Funktion und des Aufbaus der
Geltungsbereich elektrischen und der elektronischen Anlagen,
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den c) Lesen und Zeichnen einfacher Schaltpläne,
A usbdclungsberuf Kraftfiilnzeugelektriker nach der d) Pflegen und Warten elektrischer und elektro-
Handwcrksordnun~J. nischer Anlagen,
e) Prüfen, Instandsetzen und Einstellen elek-
§ 2
trisch und elektronisch gesteuerter Aggregate,
Ausbildungsdauer Anlagen und Einrichtungen,
Die Ausbildunq di.lU<)rt drei Jahre. f) Installieren elektrischer und elektronischer
Zubehörteile und Zusatzeinrichtungen,
§ 3 g) Verkabeln und Entstören elektrischer An-
Aus bild ungs berufsbild lagen;
CegensLcmd der Berufsausbildung sind mindestens 4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
die fol~Jenclcn Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Metallbearbeiten: § 4
a) Messen, PrLifen, Ausbildungsrahmenplan
b) Anreißen, Körnen, Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
c) Kennzeichnen, nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
d) Fc~ilen, sachlichen und zeitlichen Gliederung· der Berufs-
e) Seigen, ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden.
f) Meißeln,
~J) Scheren, § 5
h) Nieten, Ausbildungsplan
i) Bohren, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
k) Senken, Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
1) Reiben, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
m) Richten,
n) Cewindeschneiden von Hand, § 6
o) Dreb<~n, Führung des Berichtsheftes
p) V/eich- und Hi:lrllöten, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
q) Bleischweißen, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
r) Pfle~Jen und lns1.cmdhillten der Werkzeuge und legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
s) Einrichtungen; Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
2. Messen zum feststellen von Störungen:
a) Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü- § 7
for, Krc.dlstoffpurnpendruck- und Unterdruck-
rncßqerJ t, Drehzahlmesser, Schließwinkelmeß- Zwischenprüfung
gerüt, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo- (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
qrc1ph und Ab~Jasi.muly~;al.or, schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-
b) Messen mjt Säureheber, halb Jahren stattfinden.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Di c Z w isclienprüfung erst.reckt sich auf die in cc) elektrische Anlagen im Kraftfahrzeug,
dl)r i\nlaqe zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre insbesondere Zünd- und Lichtanlage,
,lllfqeliihrl.en Fertigkeiten und Kenntnisse und auf Starter- und Generatoranlage, Signal- und
die Ferl.ifJkc)iten und Kenntnisse, die nach der An- ·warneinrich tun gen,
lage zu § 4 während der gesamten Ausbildungszeit
b) Werkstoffkunde:
zu verrnilJPln sind und milden vorstehend bezeich-
nelen Fert.igkeitcm und Kenntnissen zusammenhän- aa) Arten, Eigenschaften, Formgebung, Ver-
gen, sowie üuf den im Berufsschulunterricht ent- wendung, Werkstoffprüfung und Wärme-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden behandlung von Stahl,
Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung bb) Nichteisen-Metalle und ihre Legierungen,
wesentlich ist. cc) Kraft- und Schmierstoffe,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
dd) Oberflächenschutz,
ling in etwa sechs Stunden zwei praktische Arbei- c) Unfallverhütungsvorschriften der Berufsge-
ten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in nossenschaft,
Betracht: d) Vorschriften über den Verkehr mit brenn-
1. Anfertigen eines Werkstücks oder mehrerer klei- baren Flüssigkeiten und Gasen,
ner Werkstücke aus Metall, e) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
2. Messen und Testen, Störungssuche und Einstel-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
len von Aggregaten der Kraftfahrzeugelektrik.
a) Grundrechenarten, Kosten- und Lohnberech-
nungen,
§ 8 b) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe-
rechnungen,
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
c) Hubraum, Verdichtungsraum und Verdich-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in tungsverhältnis, Kolbenkraft und Kolbenge-
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und schwindigkeit, U mf angsgesch windigkeit,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht d) Ubersetzungsverhältnisse,
vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs- e) mechanische Arbeit und Leistung, Dreh-
ausbildung wesentlich ist.
moment,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- f) Ohmsches Gesetz,
ling in insgesamt etwa sechs Stunden jeweils drei g) elektrische Arbeit und Leistung,
Arbeitsproben in den folgenden Prüfungsfächern h) Spannungsverlust,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- i) Leitungsquerschnitt nach höchstzulässigem
tracht: Spannungsabfall und höchstzulässiger Erwär-
a) im Prüfungsfach Meß-, Test- und Einstellarbeiten mung;
sowie Störungssuche:
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Ausführen einer Meß- und Testarbeit an einem a) Lesen von Gesamtzeichnungen und Heraus-
elektrisch oder elektronisch gesteuerten Aggre-
zeichnen von Einzelteilen,
gat, Feststellen der Störung, Einstellen,
b) maßstabgerechtes Zeichnen von Werkstücken
b) im Prüfungsfach Kraftfahrzeuginstandsetzung: in Ansichten und Schnitten,
aa) Ausbauen und Instandsetz.en eines elektri- c) Lesen und Zeichnen von Schaltplänen,
schen Aggregats, Einbauen und Prüfen auf d) Schaltzeichen und Schemazeichnungen;
einwandfreie Funktion,
4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:
bb) Montieren einer elektrischen oder elektro-
nischen Zusatzeinrichtung. a) Wirtschaftskunde,
b) Sozialversicherung,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- c) Arbeitsrecht.
ling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-
sche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt- (4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie
schafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kom- Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprü-
men Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen- fung schriftlich und mündlich, in den Prüfungs-
den Gebieten in Betracht: fächern Technische Mathematik und Technisches
Zeichnen nur schriftlich durchgeführt werden.
1. im Prüfungsfach Technologie:
(5) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnisprü-
a) Kraftfahrzeugkunde: fung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:
aa) Grunclaufbau des Motors, Motorbauarten,
1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,
Otto-, Viertakt:- und Zweitaktmotor, Die-
selmotor, Sonderbauarten von Motoren, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik
bb) Weg des Kraftstoffes, Förderung und Fil- eine Stunde,
terung der Kraftstoffe, Vergaser, Ein- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen
s pri 1.za nlagen, eine Stunde,
Nr. 103 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1839
4. im PrLifun~JSft1ch Wi rtschc1fl.s- und Sozialkunde § 9
eine htllbe Stunde.
Ubergangsregelung
(G) Die mündlich<~ Prüfun~J soll insgesamt nicht
l2inger als 20 Minuten je Prüfling dauern. (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr
(7) SowPit die Prüfung rnil Hilfe JHO~Jrammierter bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
Fragebo~Jen (proq rn rn rn icrle Prüfung) durchgeführt anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-
wird, kmm von der in !\bsdlz 5 ~J(mannten Prüfungs- einbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle die
dauer <1bgewicllen und ilLif dit! mündliche Prüfung Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
gc1nz oder teilweise v<~rzichlel. Wt\rden.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
(8) Die r<~rl.i~Jkeit.s- und die Kenntnisprüfung
krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
haben iür die Ermil.Uung des Prüfungsergebnisses
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
das ~Jleiche Gewicht; irn Pinzc•lncm werden die Lei-
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
stungen wie folgt berücksichliqt:
herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
1. In der Ferl.i~Jkcil.sprülunq haben die beiclen Prü-
fungsfächer clds qleichc Gewicht.
2. In der Kenntnisprüfung twl das Prüfungsfach § 10
Technolo~1ie ~rerwnüber jedem der übrigen Prü- Berlin-Klausel
fun9sfäc:her dds cineinhcilbfache Gewicht. Soweit
in den Prütun~Jsfüchern Technologie und Wirt- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
schafts- und Sozialkunde schriftlich und münd- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lich geprüft wird, hclt die schriftliche Prüfungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
leistung geuenüber der mündlichen das doppelte ordnung auch im Land Berlin.
Gewicht.
(9) Die Prüfun~J ist bestanclen, wenn jeweils in der § 11
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner- Inkrafttreten
halb der Kenntnisprüfun~J im Prüfungsfach Tech-
nologie mindestens crnsreichencle Leistungen er- Diese Verordnung tritt zwei Monate nach ihrer
bracht sind. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Annage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker
L Erstes Viertel des ersten Ausbildungsjahres:
Ud.
Tei I des A 11sbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
Metallbearbeiten
(§ 3 Nr. 1)
-········ ·-··-----------------------:-----------------------
u l\llt)ssen, Prüfen a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der
Meß- und Prüfmethoden
b) Messen und. Prüfen von Flächen und Kör-
pern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,
Winkeligkeit
c) Messen und Prüfen von Zylindern, Bohrun-
gen, Lochabständen, Lochtiefen
d) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-
methode
----,-----------------------,-----------------------
1.2 Anreißen, Körnen a) Kenntnisse der Bearbeitungszugaben unter
Beachtung der geforderten Oberflächen-
güte und Maßgenauigkeit sowie des Aus-
gangspunktes beim Anreißen von Bezugs-
flächen und -linien
b) Anreißen und Körnen von Bearbeitungs-
grenzen, Bezugslinien, Lochmitteln
1.3 Sägen a) Kenntnisse der Arten der Sägeblätter für
verschiedene Werkstoffe, der Stellung der
Sägezähne und der Schnittgeschwindigkeit
b) Trennen von Werkstoffen mit der Hand-
bogen- und der Maschinenkaltsäge, Ein-
sägen von Schlitzen, Aussägen von Formen
1.4 Scheren a) Kenntnisse des Schervorgangs und des
Hebelgesetzes
b) Scheren von Formen aus Blech mit der
Hand- und der Hebelschere
- · - · 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __.!__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
nach Anriß
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Nr. 3)
2.1 Plle9en und Warten elektrischer und elek- a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion
tronischer AnJaqcn der elektrischen und der elektronischen
Aggregate und deren Teile
b) Ausführen von Kundendienstarbeiten, ins-
besondere Prüfen des Zustands der Batte-
rie, des Kerzenbildes, der Unterbrecher-
kontakte und der Kohlen von Lichtmaschine
und Anlasser
c) Nachziehen von Befestigungsschrauben,
Einsprühen von Korrosionsschutzmitteln
Nr. 103 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1841
II. zweites Viertel des ersten Ausbildungsjahres:
Ud.
Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Metallbearbeiten
(§ 3 Nr. 1)
1.1 1 Messen, Prüfen a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der
Meß- und Prüfmethoden
b) Messen und Prüfen von Flächen und Kör-
pern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,
Winkeligkeit
c) Messen und Prüfen von Zylindern, Bohrun-
gen, Lochabständen, Lochtiefen
d) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-
methode
----;-------------------------'----------------------"-
1.2 Kennzeichnen Stempeln von Werkstücken mit Schlagzahlen
und Schlagbuchstaben
1.3 Feilen a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim
Feilen
b) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-
chengüte und der Form der zu feilenden
Fläche in ihrem Einfluß auf die Auswahl
der Feilen, Schraubstockarten, Spannwerk-
zeuge, Spannvorrichtungen
c) Feilen von Flächen, Winkeln, Faßstücken
durch Schruppen und Schlichten mit Feilen
verschiedener Formen
1.4 Bohren a) Kenntnisse der Arbeitsweise und der Hand-
habung der Bohrmaschinen und Bohrwerk-
zeuge, der Schnittgeschwindigkeiten sowie
der Kühl- und Schmiermittel
b) Herstellen von Bohrungen mit ortsfesten
Bohrmaschinen und mit Handbohrmaschi-
nen
1.5 Senken a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim
Senken
b) Kenntnisse der Anwendung von Senkern
c) Senken von Bohrungen für Zylinderkopf-
und Senkkopfschrauben, Entgraten
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
2.1 Pflegen und Warten elektrischer und elek- a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion
tronischer Anlagen der elektrischen und der elektronischen
Aggregate und deren Teile
b) Ausführen von Kundendienstarbeiten, ins-
besondere Prüfen des Zustands der Batte-
rie, des Kerzenbildes, der Unterbrecher-
kontakte und der Kohlen von Lichtmaschine
und Anlasser
]3412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
-------------------------------------------------------
Ud.
T('i I d('S /\ w;IJi ld un~Jsbcrufsbildes zu vennittelncle Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
-----------------------------------------'-----------------------
c) Nachziehen von Befestigungsschrauben,
Einsprühen von Korro::;ionsschutzmitteln
HI. Drm,~s Vh~rtel (Ies ersf.en Ausbfüh.mgsjahres:
Met<1llbearbeiten
(§3Nr.1)
u Feilen a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim
Feilen
b) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-
chengüte und der Form der zu feilenden
Fläche in ihrem Einfluß auf die Auswahl
der Feilen, Schraubstockarten, Spannwerk-
zeuge, Spannvorrichtungen
c) Feilen von Flächen, Winkeln und Paß-
stücken durch Schruppen und Schlichten mit
Feilen verschiedener Formen
1.2 Meißeln a) Kenntnisse der Meißelarten und -formen,
des Trennvorgangs und der Spanbildung
b) Trennen von Werkstoffen und Ausmeißeln
von Formen aus Blech
1.3 Richten a) Kenntnisse des Werkstoffverhaltens beim
Richten
b) Richten von Werkstücken
1.4 Gewindeschneiden von Hand a) Kenntnisse der Gewindearten und -normen
für metrische Gewinde sowie der Kühl- und
Schmiermittel
b) Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und
Schneideisen
1.5 Drehen a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim
Drehen
b) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-
chengüte und der Form des zu drehenden
Werkstückes in ihrem Einfluß auf die Aus-
wahl der Drehmaschinen, der Drehmeißel,
der Spannvorrichtungen, der Schnittge-
schwindigkeiten und der Vorschübe
c) Herstellen einfacher Werkstücke durch
Lang- und Plandrehen, Ein- und Abstechen
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Nr. 3)
2.1 Pflegen und Warten elektrischer und elek- a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion
tronischer Anlagen der elektrischen und der elektronischen
Aggregate und deren Teile
Nr. 103 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
b) Ausführen von Kundendienstarbeiten, ins-
besondere Prüfen des Zustands der Batte-
rie, des Kerzenbildes, der Unterbrecher-
kontakte und der Kohlen von Lichtmaschine
und Anlasser
c) Nachziehen von Befestigungsschrauben,
Einsprühen von Korrosionsschutzmitteln
IV. Viertes Viertel des ersten Ausbildungsjahres:
MeLal lb(!i.1 rb(!i Len
(§3Nr.1)
l.1 Nieten a) Kenntnisse der Arten und der Schaftlänge
von Nieten sowie der Senkungen für
Schließ köpfe
b) Herstellen und Lösen von Nietverbindun-
gen
1.2 RcibPn a) Kenntnisse der Anwendung von Reibahlen
und der Werkstoffzugabe beim Reiben
b) Aufreiben von Bohrungen
1.3 Weich- und I-fortlöten a) Kenntnisse des Lötvorgangs, der Flußmit-
tel, der Löttemperaturen
b) Reinigen der Lötstellen und Weichlöten
von Metallen mit Lötkolben und Flamme
c) Hartlöten von Stahl, Kupfer und ihrer
Legierungen
- - -----------------------,------------------------
1.4 Bleischweißen a) Kenntnisse der Besonderheiten des Blei-
schweißens
b) Kenntnisse der Schweißwerkzeuge und
Hilfsmittel
c) Schweißen von Blei an Batterien
2 Messen zum Feststellen von Störungen
(§ 3 Nr. 2)
2. l Messen des E1ek trodenabstandes an Zünd- a) Kenntnisse der Kennzeichnung der Zünd-
kerzen kerzen, der Unterschiede der Elektroden
und Gewinde, der Bedeutung des Wärme-
wertes und der Bewertung des Kerzenbildes
b) Ausbauen und Prüfen der Zündkerzen, Ein-
stellen des Elektrodenabstandes
V. Erste HäIHe des zweiten Ausbildungsjahres:
Messen zum Feststellen von Störungen
(§ 3 Nr. 2)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1
Ud.
Nr. T<!il dc~s Ausbildun~Jsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1.1 j'v1essr~n rn i L SäLueheber a) Kenntnisse der Beschaffenheit der Batterie
und ihres Ladezustands sowie Pflegen der
Batteriepole und Anschlußklemmen
b) Aus- und Einbauen von Batterien, Feststel-
len der Säuredichte
1.2 Messen mit Ampere-, Volt- und Ohmmeter so- a) Kenntnisse der elektrischen Größen der
wie Durchmessen des Leitungsnetzes, der elek- Maßeinheiten und Auswerten der Messun-
Lrischen und der elektronischen Anlage gen
b) Kenntnisse des Kabelverlaufs und der An-
schlüsse
c) Kenntnisse der mechanischen und der elek-
trischen Belastbarkeit von elektrischen Lei-
tungen
d) Anschließen der Meßgeräte
e) Aufsuchen von Fehler- und Störungsquel-
len, insbesondere Feststellen von schad-
haften Anschlüssen und Leitungen, von
Kurzschlüssen und Rissen sowie von ande-
ren häufig wiederkehrenden Störungen
2 Instandsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Nr. 3)
2.1 Prüfen, Instandsetzen und Einstellen elektrisch a) Kenntnisse der Prüf- und Testmethoden für
und elektronisch gesteuerter Aggregate und die Aggregate und Baugruppen, die in der
Anlagen Kfz-Elektrik und -Elektronik gebräuchlich
sind
b) Kenntnisse der Klemmenbezeichnungen
und Schaltzeichen
c) Kenntnisse der Eigenschaften und der Ver-
wendung von Fetten, Schmierölen, Kraft-
stoffen, Lösungs- und Reinigungsmitteln,
Säuren, Laugen und Korrosionsschutzmit-
teln
d) Ausbauen, Prüfen und Erneuern von
Kugel-, Rollen- und Nadellagern sowie von
Dichtringen
e) Prüfen und Ersetzen von Magnetschaltern
und Schaltgeräten
f) Instandsetzen von Generatoren, Startern,
Elektromotoren, Zündaggregaten, Signal-
anlagen, Schaltgeräten, Beleuchtungs-
anlagen
VI. Zweite Hälfte des zweiten Ausbildungs_jahres:
Messen zum FeststP11en von Störungen
(§ 3 Nr. 2)
Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü- a) Kenntnisse der Arbeitsweise des Motors
fer, Krciftst:offpurnpendruck- und Unterdruck- und seiner Aggregate, insbesondere der
meß~Jerüt, Drehzahlmesser, Schließwinkelmeß- Vergaser, der Kraftstofförderpumpen und
gerüt, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo- der Einspritzorgane
graph und Abgusancllysator
Nr. l O:l Tao der Ausgabe: Bonn, den l 1. Dezember 1973 HM5
l.ld.
T<'i I d<~s J\ w;bi ld 1111wilwrufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
b) Kenntnisse der Betriebsvorschriften und
der allgemeinen Rechtsvorschriften über
Zustand und Ausrüstung der Kraftfahr-
zeuge
c) Lokalisieren von Störungsquellen durch
Messen und Prüfen
d) Feststellen der Kompression, Einstellen der
Vergaser und der Kraftstofförderpumpen,
der Drehzahl, des Schließwinkels und des
Zündzeitpunktes
e) Prüfen und Einstellen der Einspritzorgane
und des Abgasgemisches
VII. Erste~ Häute des dritten Ausbildungsjahres:
lnslcJndselzen von Kn.1ftfahrzeugen
(§ 3 Nr. 3)
1.1 Prüff\n, 1nstandsetzen und Einstellen elek- a) Kenntnisse der Prüf- und Testmethoden für
trisch und elektronisch gesteuerter Aggregate die Aggregate und Baugruppen, die in der
und 1\nlt1(Jen Kfz-Elektrik und -Elektronik gebräuchlich
sind
b) Kenntnisse der Klemmenbezeichnungen
und Schaltzeichen
c) Kenntnisse der Eigenschaften und der Ver-
wendung von Fetten, Schmierölen, Kraft-
stoffen, Lösungs- und Reinigungsmitteln,
Säuren, Laugen und Korrosionsschutzmit-
teln
d) Messen, Testen und Einstellen von Aggre-
gaten und Anlagen, insbesondere mit
Scheinwerfereinstellgeräten, Batterieprüf-
und -ladegeräten, Zündspulen- und Kon-
densa tortestern, Belastungswiderständen,
Zündlichtpistolen, Stroboskoplampen, Ver-
stellwinkeltestern
e) Messen und Testen von elektronischen
Zündverstärkern, Aufnehmen einer Ver-
stellkurve eines Zündverteilers, Messen,
Testen und Einstellen von elektronischen
Benzineinspritzanlagen
VIII. Zweite lfäHte des dritten Ausbildungsjahres:
Instnndsetzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Nr. 3)
1.1 lnsl:c11lieren von elektrischen und elektroni- a) Kenntnisse der Vorschriften über Zustand
schen Zubehörteilen und Zusatzeinrichtungen und Ausrüstung kraftfahrzeugelektrischer
Anlagen und Zusatzeinrichtungen
b) Kenntnisse der Einbauhinweise und Ent-
.., törungsmöglichkei ten
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lid.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
----·-.-----------------------:-----------------------
c) Einbauen von Drehzahlmessern, Warn-
blinkanlagen, Kupplungen für elektrische
Leitungen, Kontrollinstrumenten und Ra-
diogeräten einschließlich Ausführen der
Entstörungsmaßnahmen
d) Anbauen von Zusatzscheinwerfern, insbe-
sondere von Nebellampen, Nebelschluß-
leuchten, Rückfahrscheinwerfern, Posi-
tionslampen, Rundumleuchten
1.2 Verkabeln und Entslören elektrischer Anlagen a) Kenntnisse der Arten, der Anwendung und
des Aufbaus von Leitungen und Kabeln,
des Leitungsquerschnitts, der Klemmenbe-
zeichnung und Farbenkennzeichnung
b) Kenntnisse der mechanischen und elektri-
schen Belastbarkeit von Fahrzeugleitungen
nach höchstzulässigem Spannungsabfall
und höchstzulässiger Erwärmung
c) Abisolieren von Leitungen und Kabeln, An-
bringen von Kabeln und Kabelverbindun-
gen
d) Einziehen von Leitungen, Befestigen von
Kabeln und Kabelsträngen mit Schellen so-
wie Setzen von Sicherungs-, Abzweig- und
Steckdosen
---·-··--·-- -----------------------'------------------------
1.3 Prüfen, Tnstandsetzen und Einstellen elek- a) Kenntnisse der Prüf- und Testmethoden für
trisch und elektronisch gesteuerter Aggregate die in der Kfz-Elektrik und -Elektronik ge-
und Anlagen bräuchlichen Aggregate und Baugruppen
b) Kenntnisse der Klemmenbezeichnungen
und Schaltzeichen
c) Kenntnisse der Eigenschaften und Verwen-
dung von Fetten, Schmierölen, Kraftstof-
fen, Lösungs- und Reinigungsmitteln, Säu-
ren, Laugen und Korrosionsschutzmitteln
d) Messen, Testen und Einstellen von Aggre-
gaten und Anlagen, insbesondere mit
Scheinwerfereinstellgeräten, Batterieprüf-
und -ladegeräten, Zündspulen- und Kon-
densatortestern, Belastungswiderständen,
Zündlichtpistolen, Stroboskoplampen, Ver-
stellwinkeltestern
e) Ausbauen, Prüfen und Erneuern von
Kugel-, Rollen- und Nadellagern sowie von
Dichtringen
f) Prüfen und Ersetzen von Magnetschaltern
und Schaltgeräten
g) Instandsetzen von Generatoren, Startern,
Elektromotoren, Zündaggregaten, Signal-
anlagen, Schaltgeräten, Beleuchtungs-
anlagen
h) Messen und Testen von elektronischen
Zündverstärkern, Aufnehmen einer Ver-
stellkurve eines Zündverteilers, Messen,
Testen und Einstellen von elektronischen
Benzineinspritzanlagen
---- --·---·----·-----------------------'----------------------
Nr. 103 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1847
Lid.
Tci I dr's A 11sbi ldungshentfsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
--- -··--------------------------1-----------------------
IX. Während der gesamten Ausbildungszeit:
Metdllbct1rbei1.cn
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Pfleqen und Jnsl.cmdhalten der Werkzeuge und a) Kenntnisse der Bedeutung des einwand-
Einrjchtunucn freien Zustandes von Werkzeugen und Ein-
richtungen
b) Beseitigen von Schäden und Abnutzungs-
erscheinungen am Werkzeug
2 Tnslandsctzen von Kraftfahrzeugen
(§ 3 Nr. 3)
2.1 Kenntnisse'. des Kraftfahrzeugs und seiner Ag- a) Aufbau und Funktion von Baugruppen,
gregate Aggregaten und Teilen der Kraftfahrzeuge
b) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
Betriebsvorschriften, insbesondere über 01-
stand, Batteriezustand, Kabelisolierung und
-verlegung
3 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-
(§ 3 Nr. 4) vorschriften in Gesetzen und Verordnun-
gen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Handhaben von Notschaltern und Feuer-
löschgeräten
d) Bedienen stationärer und transportabler
Hebegeräte und -maschinen, der Arbeits-
und Werkzeugmaschinen, Schweißgeräte
und -anlagen unter Beachtung der besonde-
ren Unfallverhütungsvorschriften
e) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für Tierärzte
Die Verordnung zur Änderung der Gebühren-
ordnung für Tierärzte vom 19. November 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1714) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Datumszeile unter der Uberschrift muß anstatt
„Vom 19. September 1973" richtig lauten „Vom
19. November 1973".
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 63, ausgegeben am 6. Dezember 1973
Tag Inhalt Seite
20. 11. 73 Verorclnun~J über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Wymeer-Bellingwolde .............................. . 1585
29. 11. 73 Veronlnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
c1blertigung am Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heerenbergerbrücke an der Straße
von T(rnrnerich nach sTieerenberg ................................................... . 1588
7. 11. 73 lkl«rnnlmadnrng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Vereinheitlichung
einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen ......................... . 1591
9. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut
bei hewt1lfneten Konflikten ......................................................... . 1592
13. 11. 73 Belrnn n Lmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern .......................................................................... . 1592
19. 11. 73 Bekan n I mach u ng über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 115 der Internationalen
Arlwitsorg<1nisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen ..... . 1593
19. 11. 73 Bekcrnn!.mc1chung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbcitsorgcrnisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft ..................... . 1594
19. l 1. 73 Bekcrnntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arlwitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb 1595
19. 11. 73 Bekunnlrnadnmg über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 136 der Internationalen
ArbeitsorguniscJtion über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungs-
gefahren .......................................................................... . 1596
Nr. 64, ausgegeben am 7. Dezember 1973
:l. 12. 73 Dri!Je Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage I (RID) des Inter-
nat.ioncllcn Ubcrcinkornmens über den Eisenbahnfrachtverkehr 3. RID-AnderungsV - 1597
15. 11. 7:l ßekt1nnLmac:hung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr zwischen ihren
1lohc~itsgebietcn und dmüber hinaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1664
15. l 1. 73 ßckanntmc1chung über das Inkrafttreten der Änderung des Artikels VI der Satzung der
Internalionc1lcn Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1664
20. 11. 73 Bek,111ntmacbung (iber den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
C)rganisr1tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1665
20. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkom-
mens über die~ lnternalionale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1665
20. 11. 73 Bek,mntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1666
20. 11. 73 ßckanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1666
23. 1 l. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1667
23. 11. 73 ßekunntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über die gegenseitige Anerken-
nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . 1667
Nr.103-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11.Dezember 1973 1849
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtliC'h
hingewiesen:
Verkündet irn Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
26. 11. 73 Vc!rordnung Nr. JB/73 über die Festsetzung von
En l.gellcn fii r Verkehrsleislungen der Binnen-
sch iflahrl 224 30. 11. 73 1. 12. 73
2. ll. 73 Fiinlzclrntc /\nderun~Jsverordnung zur 3. BAA-
rcslstcllungsDV 224 30.11.73 25. 12. 54
li22-I-BAADV:l
27. 11. 73 Vcrordnun~J TSF Nr. 11/73 über Tarife für den
c;iilc~rlcrnvcrkcllr n1it Kraftfahrzeugen 225 1. 12. 73 1. 1. 74
28. 11. 73 V c ronl nu ng Nr. 19/73 über die Festsetzung von
Ent.gclt.cn für Verkehrsleistungen der Binnen-
schilri1hrl 225 1. 12. 73 2. 12. 73
30. 11. 73 VcrordnunrJ Nr. 20/73 über die Festsetzung von
En lg<!llcn für Verkehrsleistungen der Binnen-
schi lltl h rl 226 4. 12. 73 5. 12. 73
29. 11. 73 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
den Lots~J(!ldlarif für das Verholen, Ein- und Aus-
docken von Schiffen in den sladtbrernischen Häfen
.in Bremen 227 5. 12. 73 5. 12. 73
U.'il:i-H
3.12.73 Verordnung Nr.17/73 über die Festsetzung von
Enlgellen Jür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiflahrl. 229 7. 12. 73 10. 12. 73
4. 12. 73 VE!ronlnung Nr. 21/73 über die Festsetzung von
Enlf-Jellcn Jür Verkehrsleistungen der Binnen-
schilldhrl. 229 7. 12. 73 9. 12. 73
26. 11. 73 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Betriebszeilen der Schleusen des Elbe-Lübeck-
J<<1ndls und der l luhhrücken der Kanaltrave 229 7. 12. 73 8. 12. 73
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
'--""''~"',,~., . . . ,.,. . . der Europäischen
die mit ihrer V<~rölfcnUichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
m11nitLcll)dn' H.r~cht.swirksnmkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill um und ßezcidinung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 3055/73 der Kommission zur Änderung
dor VI/ ~i h r u n g s a u s g 1 e i c h s b e t r ä g e 12. 11. 73 L 311/1
12. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3057 /73 de,r Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunuen 13.11.73 L 312/4
12. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3058/73 der Kommission über die Fest-
setzun~r dor Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und Md l z hinzugefügt werden 13.11.73 L 312/6
12. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3059/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richti~JLmg 13. 11. 73 L 312/8
12. 11. 73 Vf-~rordnung (EWG) Nr. 3060/73 der Kommission über die
Festsetzung chx Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r nncl Rohzucker 13. 11. 73 L 312/10
12. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3061/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von
BeihiH<m für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten
verarbeitet worden ist. 13. 11. 73 L 312/11
12. 11. 73 Verordnung (EWC) Nr. 30G3/73 der Kommission zur Änderung
dor als Aus~Jleichsbetrüge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - und R e i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 13. 11. 73 L 312/13
12. 11. 73 Verordnun~J (EWC) Nr. 3064/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i tu n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 13. 11. 73 L 312/17
13. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 306(5/73 der Kommission zur Fest-
selzuniJ der c1u[ Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 14. 11. 73 L 313/3
13. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3067'/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 11. 73 L 313/5
13. l 1. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 3068/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 14. 11. 73 L 313/7
13. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3069/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 14. 11. 73 L 313/9
13. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3070/73 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 14. 11. 73 L 313/10
13. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3071/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2537/72 über Ausschreibungen
zur Lieferung von b u t t e r o i 1 an das W elternährungspro-
gramm 14. 11. 73 L 313/12
14. 11. 73 Verordnunu (EWG) Nr. 3074/73 der Kommission zur Fest-
seLzun~:r der c1.uf G e 1: r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 15. 11. 73 L 314/3
14. 11. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3075/73 der Kommission über die
Festsetzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 11. 73 L 314/5
14. 11. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 3076/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 15. 11. 73 L 314/7
Nr. 103 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973 1851
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,llum und Bc,zc~iclrnunH der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
14. 11. 73 V<.irord1111ng (EWC) Nr. '.l077/73 der Kommission über die Fest-
sc)l.zung dc,r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k (\ r und R oh z u c k e r 15. 11. 73 L 314/9
14. 11. 73 Vc~rordnu11~1 (EWC) Nr. 3078/73 der Kommission über die
FPsl.s('Lzunq dN /\hschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 15. 11. 73 L 314/10
13. 11. 73 Vc,rordnun1J (EWC) Nr. :!0B0/73 der Kommission über die
Ausschreilillll(J dr~r Kosten für die Lieferung von Mager -
m i Ich p u I v (! r im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 15. 11. 73 L 314/13
13. 11. 73 Vc)rordnu1HJ (EWC ;J Nr. JOfll /73 der Kommission über die Aus-
schreihun\J ckr f<osl.en für eine Lieferung von Mager -
m i l c h p u I v <' r n,1Cb Bangla Desh im Rahmen der Nahrungs-
m i LLelhilfe 15.11.73 L 314/15
13. 1l. 73 V <'rnrdnunu (EWC) Nr. :l0B2/73 der Kommission über die
Durchfiiluun(J cinc~r Ausschreibung zur Lieferung von auf dem
Miirkl dc!r Cc)mcinsdwft i.mqekauftern Mag e.r m i 1 c h p u 1
v <' r ,ils Ni!hruiHJsmiUc)!hilfe 15. 11. 73 L 314/17
14. 11. 73 Vc~rordnunrJ ([!WC) Nr. 30B3/73 der Kommission betreffend
di<! Ulwrn1illl11tHJ der zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2:l5B/71 zur E1·rid1tun~J einer c;emeinsamen Marktorgani-
sc1Lio11 liir Sa r1 1 q u t prforderlichen Angaben 15.11.73 L 314/20
14. 11. 73 V<)rordnunq (EWC) Nr. 3084/73 der Kommission zur Änderung
nt1nwntl ich cfor V <!rordn ung (EWC) Nr. 2500/73 über die Vor-
d usfesl.sc!Lzt1ng der Erslcttf.ungcn und die Gültigkeitsdauer der
AusfulirlizenzPn für Milch und Milcherzeugnisse 15. 11. 73 L 314/22
14. 11. 73 Verordnunq (EWC) Nr. ]085/73 über die rückwirkende Anwen-
dunq der Verordnunqen (EWG) Nr. 1858/73 und (EWG)
Nr. 21.10/73 zur Berichtigung bestimmter im zweiten bzw.
drillen VierU~ljahr 197] bei der Einfuhr der unter die Verord-
nunq (EWC) Nr. 105!J/fi9 fallenden Waren anwendbaren be-
Wt!CJI ic!H\n T<'i I hdriiqe und Ausgleichsbeträge 15.11.73 L 314/24
14. 11. 73 V <!rordn tltHJ (EWC) Nr. 3086/73 der Kommission zur Fest-
SC'Lz111HJ d('S Crundh<:trnqs der Abs.chöpfung bei der Einfuhr
von S i 1· 11 p und b<>.stirnmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 15. 11. 73 L 314/25
14. 11. 73 V(1rordnun<J (EWC) Nr. 3087/73 der Kommission zur Änderung
der bei dN EinJuhr von Getreide- und Reisverar-
b e i t u n q s e r z e u \J n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
nen 15. 11, 73 L 314/27
14. 11. 73 Verordnuni1 (EWC) Nr. 3088/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleic:hsbel.rä9e Jür die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 15. 11. 73 L 314/29
15. 11. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3089/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r je ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 16. 11. 73 L 315/l
15. 1 l. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3090/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prürnien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e, M eh l und Malz hinzugefügt werden 16. 11. 73 L 315/3
15. 11. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 3091 /73 der Kommission zur Fest-
setzung d(!l' bei der Erstattun~J für G et r e i de anzuwenden-
den ß<!ric:hti~JllfüJ 16. 11. 73 L 315/5
15.11. 73 Verordnung '(EWC) Nr. 3092/73 der Kommission zur Fest-
seLzun9 der liir Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n ~J r j P ß von WE!izen oder Roqgen anzuwendenden Er-
stattunqen 16. 11. 73 L 315/7
15. 11. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3093/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfun~Jen 16. 11. 73 L 315/10
15. 11. 73 Verorclnung (EWC) Nr. 3094/73 der Kommission zur Fest-
sel.zunq der PrJmit)n uls Zuschlc1g zu den Abschöpfungen für
Re i s und Bruchreis 16. 11. 73 L 315/12
15. 11. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3095/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ErsLdL!ungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 16. 11. 73 L 315/14
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1Lurn 1111d B<'Z<'.ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Vi. 11. 73 Vcrord111111q (EWC) Nr. 3096/73 der Kommission zur Fest-
sc)l.zun11 •d<'r bei dt!T Erstattung für Reis und Bruchreis
c1 nzu wendenden Berichtigung 16. 11. 73 L 315/16
1:i. 11. 73 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 3097'/73 der Kommission über die
Fcsl.sclzun1J dt)r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuckcr und Rohzucker 16. 11. 73 L 315/18
Vi. 11. Tl Vr~rord11un~J (EWC) Nr. 3098/73 der Kommission zur Fest-
scl.ztlll\J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und i:lusgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
aus9enommcn ~Jdrorenes Rindfleisch 16. 11. 73 L 315/19
15. 11. 7] Verordnung (EWC) Nr. 3099/73 der Kommission zur Fest-
setzung der J\ bschöpfungen bei der Einfuhr von M i l c h und
Milcherzeugnissen 16. 11. 73 L 315/22
15. 11. 7] Vcrordrrnnq (EWC) Nr. 3100/73 der Kommission zur Fest-
selztm~J der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sckl.or 16. 11. 73 L 315/28
Andere Vorschriiten
9. 11. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. :1056/73 des Rates über die Unter-
slül.:1.un~J 11enwinschi:1!tlicher Vorhaben im Bereich der Kohlen-
Wdssersloffe 13. 11. 73 L 312/1
12. 11. 73 V crordnun9 (EWC) Nr. 3062/73 der Kommission über die
Wiedereinlührun~J des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolllarifs
für Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus
Baumwolle, der Tctrilnummm ex 61.02, mit Ursprung in Indien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2629/73 des Rates vom
26. SeplPrnher 1m3 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 13. 11. 73 L 312/12
9.11. 73 Verordnu1111 (EWC) Nr. 3065/73 des Rates zur Aufstockung
des Gemeinschafl.szollkontingents für Rohmagnesium der Ta-
rifstelle 77.01 J\ des Cerneinsamen Zollt,arifs 14. 11. 73 L 313/1
13. 11. 73 Verordnung {EWG) Nr. 3072/73 der Kommission zur Anderung
der Verordnun~J (EWG) Nr. 2112/73 zur Ermächtigung des
Vereiniuten Königreichs, die Zollsätze für einige Erzeugnisse
im Sinne des ArlikE)ls l Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/
EWC ülmr die ~Jemeinsame Marktorganisation für Fette voll-
ständig auszusPtzen 14. 11. 7'3 L 313/13
/
31. 10. 73 Enlschcidun~J Nr. 3073/7'.1/ECKS der Kommission über die auf
dt~m Ifohei!.sgebi<:d. bc~slimmter EFTA-Staaten getätigten Ver-
käufe von Eis<:m- und Stahlerzeugnissen 15. 11. 73 L 314/1
13. 11. 7] Vorordnun9 (EWG) Nr. 3079/73 der Kommission über die
h!stselzunq von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Zitrusfrüchten 15. 11. 73 L 314,/11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V,!rfd\J: Bundusanzciger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruck<crei Bonn
Tm J\1111d,,sql:.scl1.lil,1!.I. Teil I werden c;cscl.,:e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusa.mmenhang stehende Bekmrnlmachungcn vcrölfcntlich1.
Im ll1rnd,:S(J<,St!l:,:hliill. Teil l[ werd<'n viilkPrrechUi.che Verninhanmgcn, Verträge mit der DDR und die ch1zu gehörenden Rc,rhlsYorsduillc:n uncl
lkk c111n l 111<1d11111CJ"ll sowie: Z.oll Lii ri rvc>rorduun9e11 veröffentlicht.
B <' z 11 CJ s b c, cl in (J ll n 'i ,, n : Lrn [end er Bc,zuu nur im Postabonnement. Abheslellungcm müssen bis spüieslens 30. 4. bzw. 10.
!)(>im Vc,rl"CJ vorlir·qe11. Poslilnschrifl. liir Abom1errHmtsbesl.ellun9en sowie Bc:stelluniien bereits 0rschiene1wr Ausgaben: 1HIJHl•t'sr;rcs,e1z11J
5'l JJ01111 J, J>osll,Hh fü4, Tl'I. (0'2'1.21) :z:!B0h7 bis li!J.
llr,:,:uqspr<:is: Für T<~il I uncl Teil][ halbjiihrlich je 31,-- DM. Einzelstücke je ,m9efün9mw 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Vers,rnCikoslcn.
Dir•sc•r 1'1<,is qill. ,1ud1 liir Bu11dc,sqcsdzl>Jüll.er, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen VoreinsendunD des Bclril9<'s
,111[ d,r,; l'oslsc!H,ckkonlo B11nd<:sr1c,sc,lzhliill Köln 3 !}!}-509 oder gegen Vorausrechnun~J.
1' r c i s d i C! s c r Aus \Ja b e: 1,95 DM (1,70 DM zuzüqlich -,25 DM Versandkosten); bei Lidenrn9 gcw·n Vorausrechnung 2,25 D~v!. Im Bczucis-
prcis isl die M,•llrw,,rlslt'tt('l c11ll1i1llr•n, clur ,rntJCWil!Hlte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.