1813
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1973 Nr.102
Tag Inhalt Seite
4. 12. 73 Gesetz iiber die Uechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter_ ...................... . 1813
2124-ll
4. 12. 73 Vierte VNonlnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung
(fos ErslPn Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1815
%-2-l
5. 12. 73 Vl~rordnt111~1 wr i\nderung der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungs-
9esel.zes (DVSI.BcrC) . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1816
6IO-l0-l
2G. 11. 73 En lscheidtm~J des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Nr. 9 des Tierschutzgesetzes vom
24.Juli 1972) ....................................................................... 1820
7B'.l:l-'.l
26. 11. 73 Entscheidunq des Bundesverfassungsgerichts (zu § 71 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-
ZPS und zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Dreizehnten Rentenanpassungsgesetzes vom 10. Juli 1970) 1820
822-1, llL:!2-10- 1:J
Gesetz
über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Vom 4. Dezember 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Ce setz bcsch lossen: (1) Di-e Befugnis zur Führung der in § 1 Abs. 1 ge-
nannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung
§ 1 pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke ist zu
(1) Personen, die die pharnwzeutlsche Vorprüfung untersagen, wenn der Apothekerassistent
nach der PrüfungsordmrniJ lür Apotheker vom 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
18. Mai 1904 (Zentra1bh1H für das Deutsche Reich dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
S. 150) oder nach der Prüfungsordnung für Apothe- Berufs ergibt, oder
ker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt
2. wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
S. 769) bestandc:'n haben (vorgeprüfte Apotheker-
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
anwärter), dürfen eine Tütiqkeit unter der Berufs- Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung
bezeichnun9 „Apothekerassistent" oder "Apotheker- des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
assistentin" ausüben.
(2) Im Falle der Untersagung ist der Betroffene
(2) Der Apol.hekerc1ssistent. ist befugt, pharmazeu-
vorher zu hören.
tische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apotheken-
betriebsordnung in der Apotheke unter der Verant- (3) Die Untersagung ist auf Antrag aufzuheben,
wortung eines ApoUiekr)rs c1uszuüben. wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 3 § 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarnr Untersagung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(§ 2) die Berufsbezeichnung „Apothekera:s,sistent" (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder „Apothekerassistentin" führt.
(2) Di,e Ordnung,swidrigkeit kann mi,t einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden. § 6
§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, dung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 des Gesetzes
die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkraft- über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
tre len dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen Assistenten vom 18. März 1968 (Bundesgesetzbl. I
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. S. 228) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 102 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1973 1815
Vierte Verordnung
über den Umrechnungssatz für französische Franken
bei Anwendung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung
des Luftprivatrechts
Vom 4. Dezember 1973
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Geselzes zur Durch- §2
führung des Ersten Abkommens zur Vereinheitli- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
chung des Luftprivatrechts vom 15. Dezember 1933 Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Reichsgesetzbl. J S. 1079) in der Fassung des Arti- (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9
kels 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge- des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
biete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpfli.cht- Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
rechts vom 16. Juli 1957 {Bundes9esetzbl. I S. 710) 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land
wird verordnet: Berlin.
§3
§1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Bei Anwendung des Artikels 22 des Ersten Ab- kündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Ver-
kommens zur Vereinheitlichung von Regeln über ordnung tritt die Dritte Verordnung über den
die Beförderung im intc~rnationalen Luftverkehr Umrechnungssatz für französische Franken bei An-
vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II wendung des Ersten Abkommens zur Vereinheit-
S. 1039) sind 100 französische Franken mit 21,40 lichung des Luftprivatrechts vom 22. Dezember 1969
Deutsche Mark zu bewc~rten. (Bundesgesetzbl. I S. 2393) außer Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes
(DVStBerG)
Vom 5. Dezember 1973 '
Auf Grund des § 118 des Gesetzes über die Rechts- prüfer oder vereidigter Buchprüfer ist und daß
verhältnisse der Steuerberater und Steuerbevoll- keine Tatsachen bekannt sind, die die Zurück-
mächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August - nahme der Bestellung oder die Einleitung eines
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Be-
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuer- werber rechtfertigen.
beratungsgesetzes vom 11. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1401). verordnet die Bundesregierung (2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates: ist dem Antrag an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2
und 3 geforderten Nachweise eine Bescheini-
gung der letzten Dienstbehörde des Bewerbers
Artikel 1 über Art und Dauer seiner Tätigkeit in der
Die VerordnunrJ zur Durchführung des Steuer- Finanzverwaltung beizufügen."
beratungsgesetzes vom 1. August 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 537), zuletzt geändert durch das Ge- 5. § 6 wird gestrichen.
setz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1411), 6. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt geändert:
,, (2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befrei-
ung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3
1. In § 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fas-
Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen
sung:
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
,, (§§ 9 und 118a Abs. 4 Sei tz 2 des Gesetzes)".
setzes die Bescheinigung einer deutschen wis-
senschaftlichen Hochschule oder Fachhoch-
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort schule, der er angehört oder angehört hat,
,, Steuerbevollmächtigte" die Worte „ oder Steuer- über die Dauer seiner Lehrtätigkeit auf dem
berater" eingefügt. Gebiet des Steuerwesens;
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des
3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Gesetzes eine Bescheinigung
,, (3) Dem Antrag sind beizufügen a) der letzten Dienstbehörde oder
1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen An- b) des Fraktionsvorstandes bei einem Ange-
gaben über die Person und den beruflichen stellten einer Fraktion des Deutschen Bun-
Werdegang, destages
2. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem
in § 5 Abs. l oder in § 118 a Abs. 2 des Ge- Gebiet des Steuerwesens."
setzes geforderte Vorbildung für die Prüfung
als Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- 7. In § 9 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort
ter, „ Steuer bevollmächtigte" die Worte „ oder
Steuerberater" eingefügt.
3. beglaubif1te Abschrift der Zeugnisse über die
bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers
und über bisher von ihm abgelegte einschlä- 8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gige Prüfungen, a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz ,, (ein-
4. eine Erklärung, daß der Bewerber bei der schließlich Strafrecht und Strafverfahren)"
Meldebehörde die Erteilung eines Führungs- durch einen Beistrich und das Wort „Finanz-
zeugnisses zur Vorlage bei der bestellenden gerichtsordnung" ersetzt.
Behörde beantragt hat, und b) In Nummer 3 erhält der Buchstabe b fol-
5. ein Paßbild." gende Fassung:
,, b) steuerliches Revisionswesen".
4. § 5 erhält folgende Fassung:
9. § 12 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Sonstige Nachweise ,,§ 12
Prüfungsgebiete in besonderen Fällen
(1) In den Fällen des § 12 ist dem Antrag eine
Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer dar- Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüf er
über beizufügen, daß der Bewerber Wirtschafts- sind auf Antrag von der Fertigung der Klausur-
Nr. 102 ·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezern ber 1973 1817
arbeit, die den Gnbiel<~n der Buchführung und 13. § 22 wird wie folgt geändert:
des Bilanzwesens zu entnehmen ist, sowie von
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
der mündlichen Prühmg über die in § 11 Abs. 1
Nr. 3 und 4 bezeichneten Gebiete zu befreien. „Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch
Der Antra9 ist mit dem Antrag auf Zulassung zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten
zur Prüftmg zu stellen." für die schriftliche und die mündliche Prü-
fung die Zahl 4, 15 nicht übersteigt."
10. In den §§ 15 Abs. 1 Satz 4, 16 Abs. 2 Satz 3 und b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
17 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Kenn- und 4.
ziffer" durch dc1s Wort „Kennzahl" ersetzt.
14. § 26 wird wie folgt geändert:
1 l. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz l werden die Worte „ein zweites
a) Di.e Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas- Mal" und der folgende Beistrich gestrichen.
sung:
b) Satz 3 wird gestrichen.
,, (2) Die einzelnen Arbeiten sind mit den
Noten
15. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sehr gut (1) eine besonders hervor-
ragende Leistung a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „drei" durch
das Wort „sechs" ersetzt.
gut (2) eine erheblich über dem
Durchschnitt liegende b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Leistung ,,In diesen Fällen ist die Bestellung auf An-
befriedigend (3) eine über dem Durch- trag vorzunehmen, wenn die Gründe für eine
schnitt liegende Leistung Aufschiebung der Bestellung nicht mehr be-
ausreichend (4) eine Leistung, die durch- stehen."
schnittlichen Anforde-
rungen entspricht 16. § 28 wird wie folgt geändert:
mangelhaft (5) eine Leistung mit erheb- a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Dienst-
lichen Mängeln stempel" durch das Wort „Dienstsiegel" er-
ungenügend (6) eine völlig unbrauch- setzt.
bare Leistung
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 13 Nr. 2
zu bewerten.
bis 4 des Gesetzes erloschen ist" durch die
(3) Bewertet der Prüfungsausschuß Worte ,,§ 13 Nr. 2 und 3 des Gesetzes er-
keine Arbeit besser als „mangelhaft" oder losch.en ist oder nach § 14 des Gesetzes un-
zwei Arbeiten als „ungenügend" oder anfechtbar zurückgenommen worden ist" er-
setzt.
eine Arbeit als „ungenügend", eine Arbeit
als ,rmangelhaft" und eine Arbeit als „aus-
reichend", 17. § 29 wird gestrichen.
so ist die Prüfung nicht bestanden, ohne daß
der Bewerber noch mündlich geprüft wird. 18. In § 32 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit „Für die Wiederbestellung gelten §§ 9, 10 und
ist mit „ungenügend" zu bewerten." 118 a Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes sowie §§ 1 bis 4,
11
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 ange- 8, 27 bis 31 sinngemäß •
fügt:
,, (4) Für die schriftliche Prüfung wird eine 19. In § 34 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Dienst-
Gesamtnote gebildet. Diese wird dadurch er- stempel" durch da~ Wort „Dienstsiegel" ersetzt.
rechnet, daß die Summe der Bewertungen der
Klausurarbeiten durch deren Zahl geteilt 20. Der Vierte Teil erhält folgende Fassung:
wird."
„Vierter Teil
12. § 21 wird wie folgt geändert: Verleihung der Berechtigung
zur Führung der Bezeichnung
a) In der Uberschrift werden ein Beistrich und
,,landwirtschaftliche Buchstelle"
diP- Wort""1 „Bewertung der mündlichen Prü-
fung" angefügt. § 35
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: Antrag,
,, (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die Nachweis der besonderen Sachkunde
Leistungen des Bewerbers in jedem Abschnitt (1) Der Antrag auf Verleihung der Berechti-
der mündlichen Prüfung (§ 10 Abs. 3) mit gung zur Führung der Bezeichnung „Landwirt-
II
einer Note des § 19 Abs. 2. Für die münd- schaftliche Buchstelle ist an die für die beruf-
liche Prüfung wird sodann eine Gesamtnote liche Niederlassung des Antragstellers zustän-
gebildet. § 19 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre- dige oberste Landesbehörde (verleihende Be-
chend." hörde) zu richten.
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Die besondere Sachkunde (§ 108 Abs. 1 hörde mitzuteilen. Die Löschung von Steuer-
des Gesetzes) ist durch genaue Angaben über beratungsgesellschaften ist ferner dem zustän-
den beruflichen Werdegang und die bisherige digen Registergericht mitzuteilen.
berufliche Tätigkeit des Antragstellers darzu-
le~Jen sowie durch Zeugnisse und Bescheini- (3) Das Berufsregister ist öffentlich."
gungen nachzuweisen. Die Angaben und Nach-
wc~ise sollen sich auf folgende Gebiete er- 22. § 38 erhält folgende Fassung:
strecken:
,,§ 38
1. Steuerliche Besonderheiten der Land- und Eintragung
Forstwirtschaft,
(1) In das Berufsregister sind einzutragen
2. Höferecht (Anerbenrecht),
1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3. Landpachtrecht,
a) wenn sie in dem Bezirk, für den das Re-
4. Grundstücksverkehrsrecht, gister geführt wird (Registerbezirk), be-
5. Grundlagen des Agrarkreditwesens, stellt werden,
b) wenn sie ihre berufliche Niederlassung in
6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft ein-
den Registerbezirk verlegen;
schließlich Rechnungswesen und Statistik.
2. Steuerberatungsgesellschaften,
(3) Antrag und Nachweise sind von der ver-
a) wenn sie im Registerbezirk anerkannt
leihenden Behörde der für die Landwirtschaft werden,
zuständigen obersten Landesbehörde und der
für den Antragsteller zuständigen Berufskammer b) wenn sie ihre berufliche Niederlassung in
zur Stellungnahme zuzuleiten. den Registerbezirk verlegen;
3. auswärtige Geschäftsstellen, wenn sie im Re-
§ 36 gisterbezirk errichtet werden;
Verleihung, Verleihungsurkunde
4. Gesellschaften und Personenvereinigungen,
(1) Die Verleihung der Berechtigung zur Füh- die nach § 108 Abs. 4 des Gesetzes befugt
rung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch- sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche
stelle" erfolgt durch Aushändigung einer Ur- Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen,
kunde. wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben.
(2) Die Urkunde enthält (2) Die Eintragung über die Befugnis zur Füh-
1. die Bezeichnung der verleihenden Behörde, rung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
stelle" ist bei Steuerberatern, Steuerbevollmäch-
2. Namen und Berufsbezeichnung des Empfän- 1:igten und Steuerberatungsgesellschaften Teil
gers der Urkunde, der Eintragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3."
3. die Erklärung, daß dem in der Urkunde Be-
zeichneten die Berechtigung verliehen wird, 23. § 39 erhält folgende Fassung:
als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeich-
nung „Landwirtschaftliche Buchstelle" zu füh- ,,§ 39
ren, Löschung
4. Ort und Datum der Verleihung, (1) Im Berufsregister sind zu löschen
5. Dienstsiegel und 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
6. Unterschrift. a) wenn die Bestellung erloschen oder unan-
fechtbar zurückgenommen ist,
(3) Die Urkunde ist · an die verleihende Be- b) wenn die berufliche Niederlassung aus
hörde zurückzugeben, wenn die Bestellung des dem Registerbezirk verlegt wird;
Steuerbt~raters oder Steuerbevollmächtigten er-
loschen oder unanfechtbar zurückgenommen 2. Steuerberatungsgesellschaften,
worden ist." a) wenn die Anerkennung erloschen oder un-
anfechtbar zurückgenommen ist,
21. § 37 erhält folgende Fassung: b) wenn die berufliche Niederlassung aus
dem Registerbezirk verlegt wird;
,,§ 37
Registerführende Stelle 3. auswärtige Geschäftsstellen,
(l) Das Berufsregister wird durch die zustän- a) wenn die Geschäftsstelle aufgelöst ist,
dige Berufskammer geführt. Die Berufskammern b) wenn nicht mehr ein Steuerberater oder
können sich bei der Führung des Berufsregisters ein Steuerbevollmächtigter der Leiter ist;
einer nach § 41 des Gesetzes gebildeten Arbeits-
4. Gesellschaften und Personenvereinigungen im
gemeinschaft bedienen.
Sinne des § 107a Abs. 2 Nr. 8 der Reichs-
(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Be- abgabenordnung,
rufsregister sind den Beteiligten und der be- a) wenn die Gesellschaft oder Personenver-
stellenden Behörde oder der Anerkennungsbe- einigung aufgelöst ist,
Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1973 1819
b) wenn die in § 108 Abs. 4 des Gesetzes 3. in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 von den
bezeichneten Voraussetzungen weggefal- in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen;
len sind, 4. in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 4 von den
c) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk Vertretungsberechtigten der Gesellschaft oder
verlegt wird. der Personenvereinigung;
Mit der Löschung nach den Nummern 1 bis 3 ist 5. in den Fällen des § 39 Abs. 2 von den Vertre-
auch die Eintragung über die Befugnis zur tungsberechtigten der Steuerbera tungsgesell-
Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche schaft.
Buchstelle" zu löschen.
(3) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Füh- stabe a ist die Löschung durch die registerfüh-
rung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch- rende Stelle ohne Antrag vorzunehmen. In den
stelle" ist zu löschen, wenn bei einer Steuer- Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und
beratungsgesellschaft die in § 108 Abs. 3 des Nr. 2 Buchstabe a kann die Eintragung der Be-
Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weg- stellung oder Anerkennung, in den Fällen des
gefallen sind." § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 bis 4 und
Abs. 2 kann die Löschung auch ohne Antrag vor-
24. § 40 erhält folgende Fassung: genommen werden."
,,§ 40
Antrag auf Eintragung und Löschung .25. § 41 wird wie folgt geändert:
(1) Die Eintragung ist zu beantragen a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. in Fä!ien des § 38 Abs. 1 Nr. 1 von dem ein- ,, (1) Steuerberater und Steuerbevollmäch-
zutragenden Steuerbeater oder Steuerbevoll- tigte haben die Begründung und jede Ver-
mächtigten; legung ihrer beruflichen Niederlassung in-
2. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 2 von den Ver- nerhalb des Registerbezirks zum Berufsre-
tretungsberechtigten der einzutragenden gister anzuzeigen."
Steuerberatungsgesellschaft; b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
3. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 3 von dem ,,Die registerführende Stelle hat eine Ausfer-
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder tigung der Liste der zuständigen obersten
den Vertretungsberechtigten der Steuerbe- Landesbehörde zu übersenden."
ratungsgesellschaft, die die auswärtige Ge-
schäftsstelle errichtet haben; 26. In § 42 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-
4. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 4 von den Ver- strichen.
tretungsberechtigten der Gesellschaft oder
Personenvereinigung.
Die Nummern l bis 3 sind bei der Eintragung Artikel 2
über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„Landwirtschaftliche Buchstelle" entsprechend leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
anzuwenden. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des
(2) Die Löschung ist zu beantragen Steuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. im Falle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
von dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten, der seine berufliche Niederlas- Artikel 3
sung verlegt oder aufgibt; Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Arti-
2. in Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 von den Ver- kel 1 Nr. 21 und Nr. 25 Buchstabe b am Tage nach
tretungsberechtigten der Steuerberatungsge- ihrer Verkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 21 und
sellschaft; Nr. 25 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72, 1 BvR 477/72
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Nummer 9 des Tierschutzgesetzes vom
24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1277) verstößt
gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und
ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. November 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Oktober 1973 - 1 Bvl. 30/71 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Dortmund, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 71 Absatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes,
eingefügt durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 des Gesetzes
zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzpla-
nung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungs-
gesetz 1967 -- vom 21. Dezember 1967 (Bundes-
gesetz bl. I S. 1259) und § 2 Absatz l Satz 2 des
Dreizehnten Rentenanpassungsgesetzes vom
10. Juli 1970 (Bunclesgesetzbl. I S. 1037) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie sich auf
das Knappschdftsruhegeld beziehen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. November 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve!lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgescizblalt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzbla1 t Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolll.arifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n !Jen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 3L 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt auch fü1 Bundcs\Jesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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preis ist die Mchrwcrtstc11cr cntha!IC'n; der an9C'wiln<lle Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72, 1 BvR 477/72
ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Nummer 9 des Tierschutzgesetzes vom
24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1277) verstößt
gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und
ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. November 1973
Der Bundesminister der Justiz
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vom 3. Oktober 1973 - 1 Bvl. 30/71 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Dortmund, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 71 Absatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes,
eingefügt durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 des Gesetzes
zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzpla-
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Dreizehnten Rentenanpassungsgesetzes vom
10. Juli 1970 (Bunclesgesetzbl. I S. 1037) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie sich auf
das Knappschdftsruhegeld beziehen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. November 1973
Der Bundesminister der Justiz
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Ve!lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgescizblalt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzbla1 t Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolll.arifverordnungen veröffentlicht.
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