65
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1973 Nr.10
Tag In h a I t Seite
30. 1. 73 Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven . . . . . . . . . 65
61:H-8
8. 2. 73 Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrtei-
schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
9513-7
25. 1. 73 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 93 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Richter-
gesetzes vom 19. Oktober 1962) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Dritte Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 30. Januar 1973
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Flugplatzgelände. Hier biegt die Zollgrenze nach
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 Südsüdwesten ab und verläuft in einem Abstand
(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei- von 8,50 m parallel zur Einfahrt zum Flugplatz in
zehnte Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom Richtung auf die Straße „Imsumer Deich", wendet
8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird ver- sich nach 25 m nach Südsüdosten und verläuft im
ordnet: Abstand von 20 m parallel zum „Imsumer Deich",
knickt nach 40 m rechtwinklig nach Westsüdwesten
§ 1 ab, wendet sich nach 11 m in südliche und nach wei-
In der Anlage zur Verordnung über die· Grenze teren 28 m wiederum in westsüdwestliche Richtung.
des Freihafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (Bun- Sie überspringt die Straße „Imsumer Deich" im
desgesetzbl. I S. 1103), zuletzt geändert durch die Winkel von 105° und läuft dann, den Weserdeich
Zweite Verordnung über die Anderung der Grenze überquerend, in westsüdwestlicher Richtung, bis sie
des Freihafens Bremerhaven vom 4. Mai 1972 (Bun- den Schnittpunkt mit der Strandlinie der Außen-
desgesetzbl. I S. 763), werden die Sätze 17 bis 20 weser erreicht."
durch die folgenden Sätze ersetzt: § 2
„Dort knickt sie wiederum fast rechtwinklig nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Westsüdwesten ab und folgt auf einer Länge von Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
960 m, zunächst in westsüdwestlicher über West gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
schließlich in westnordwestlicher Richtung im Bo- gesetzes auch im Land Berlin.
gen verlaufend, der Flugplatzgrenze bis zur Eisen-
bahnrampe an der „Hudson-Road". Weiter verläuft
§3
sie 270 m in nordwestlicher Richtung, knickt nach
Nordnordwesten und nach 70 m rechtwinklig nach Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Westen ab und erreicht nach 50 m die Einfahrt zum kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Januar 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
Vom 8. Februar 1973
Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des See- Unterbringung dienenden Einrichtungen mindestens
mannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II einmal wöchentlich zu besichtigen; die Ergebnisse
S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kosten- jeder Besichtigung sind im Schiffstagebuch einzu-
ermächtigungs-Anderungsgesctzes vom 23. Juni 1970 tragen.
(Bundesgeselzbl. I S. 805), wird von den Bundes-
(3) Der Reeder hat bei der Unterbringung der
ministern für Arbeit und Sozialordnung und für Ver-
Besatzungsmitglieder deren Religion und soziale
kehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gepflogenheiten zu berücksichtigen.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 4
§ 1 Weitergehende Anforderungen
Geltungsbereich Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall
über § 3 hinausgehende Anforderungen stellen,
(1) Diese Verordnung gilt für die Unterbringung
wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder
der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen,
Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder erforderlich
die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
erscheint.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Unter- § 5
bringung der Besatzungsmitglieder auf Fischerei- Ausnahmen
fahrzeugen bis zu 37 BRT.
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzel-
fall von den Anforderungen des § 3 Ausnahmen
§ 2 zulassen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit
Begriffsbestimmung und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder durch
die vorgesehenen anderen Maßnahmen ebenso ge-
Unterkunftsräume im Sinne dieser Verordnung
währleistet ist.
sind die nachstehend aufgeführten für die Unter-
bringung der Besatzung bestimmten Räume: (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzel-
1. Wohn- und Schlafräume, fall von den Anforderungen des § 3 für Schiffe von
weniger als 1 000 BRT und für Fischereifahrzeuge
2. Messen einschließlich Pantries und andere Auf-
Ausnahmen zulassen, wenn diese Anforderungen
enthaltsräume,
mit technisch oder wirtschaftlich vertretbaren Maß-
3. Krankenräume, nahmen nicht erfüllbar und die vorgesehenen ande-
4. Küchen einschließlich Vorratsräume, ren Maßnahmen mit dem Schutz von Leben, Gesund-
5. Abortanlagen und Wascheinrichtungen ein- heit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder
schließlich der Einrichtungen zum Waschen, vereinbar sind. Hierbei dürfen die Anforderungen
Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Ein- nicht unterschritten werden, die sich aus den Uber-
richtungen), einkommen der Internationalen Arbeitsorganisa-
6. Büroräume. tion 92 über die Quartierräume der Besatzung an
Bord von Schiffen (Neufassung) von 1949, 126 über
§ 3 die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeu-
Allgemeine Anforderungen gen von 1966 und 133 über die Quartierräume der
Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestim-
(1) Der Reeder hat zum Schutz von Leben, Ge- mungen) von 1970, die im Bundesarbeitsblatt, Fach-
sundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglie- teil Arbeitsschutz, veröffentlicht sind, ergeben.
der dafür zu sorgen, daß sie nach den Vorschriften
(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzel-
des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fall die in Nummer 1.24 Abs. 1 oder 2 des Anhangs
untergebracht sind. zu dieser Verordnung genannte Mindestbodenfläche
der Wohnräume vorbehaltlich des Satzes 2 herab-
(2) Neben dem Reeder hat der Kapitän dafür zu setzen, wenn das Schiff aus einem vom Reeder nicht
sorgen, daß die in den Nummern 1.123 Abs. 1 Satz 2, zu vertretenden Umstand vorübergehend überhöht
1.154, 1.155, 1.22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 1.23 besetzt werden muß. Die Bodenfläche in Wohn-
Abs. 3, 1.25 Abs. 2 und Abs. 3, 1.42 Abs. 1 Satz 4 räumen darf je Besatzungsmitglied nicht geringer
und Abs. 2 sowie 2.3 Abs. 2 des Anhangs zu dieser sein als
Verordnung vorgesehenen Maßnahmen getroffen
a) 2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als
werden. Der Kapitän oder ein von ihm damit be-
3 000 BRT,
auftragter Schiffsoffizier hat, bei Fischereif ahrzeu-
gen nur während der Fahrt des Schiffes zum und b) 3,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3 000 BRT
vom Fangplatz, in Begleitung eines oder mehrerer oder mehr.
von der Besatzung bestimmter Mitglieder der Besat- Die See-Berufsgenossenschaft kann zugleich die sich
zung die Unterkunftsräume und die sonstigen der daraus ergebenden notwendigen Ausnahmen von
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973 67
den Nummern 1.25 und 1.511 des Anhangs zu dieser § 7
Verordnung zulassen. Fachausschuß
(4) Die Sec-Berufsgcnosscnschaft kann im Einzel- (1) Es wird ein Fachausschuß für die Unterbrin-
fall für PahrgcJsl.schifle zulcJsscn, daß gung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrtei-
1. abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21 schiffen gebildet. Der Ausschuß hat die Aufgabe,
Abs. 1 ScJtz 2 des Anhangs dieser Verordnung 1. technische Regeln für Bau und Ausrüstung von
die WohnrJ urne unter der Ladelinie, jedoch nicht Unterkunftsräumen und sonstigen der Unterbrin-
unmiltcJbar unter allgemeinen Verkehrsgängen gung dienenden Einrichtungen zu erstellen,
untergebracht werden, wenn mindestens ein dem 2. die zuständigen Bundesminister in Unterbrin-
Tages]jcht zugJngikher Aufenthaltsraum vor- gungsfragen zu beraten und ihnen dem Stand
handen ist, von Wissenschaft und Technik entsprechende Vor-
2. abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25 schriften vorzuschlagen und
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anhangs dieser Verord- 3. Stellungnahmen vor den Entscheidungen der See-
nung höchstens vier Schiffsleute im gleichen Berufsgenossenschaft nach den §§ 5 und 11 Abs. 2
Wohnraum untergebracht werden, abzugeben.
3. abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31
(2) Dem Ausschuß sollen folgende sachverstän-
Abs. 1 Nr. 2 des Anhangs dieser Verordnung die
dige Mitglieder angehören:
Messen nicht von den Wohnräumen getrennt an-
geordnet werden, wenn besondere Verhältnisse 1 Vertreter der Arbeitsschutzbehörden
dieser Schiffe es erfordern. Vertreter der Verkehrsbehörden
Vertreter der Gesundheitsbehörden
§ 6 Vertreter der medizinischen Wissenschaft
Vertreter der See-Berufsgenossenschaft
Zulassung von Werkstoffen und Bauarten
1 Vertreter der Werften
(1) In Unterkunftsräumen dürfen für
3 Vertreter der Gewerkschaften
1. Fußböden, Wände und Decken,
3 Vertreter der Reeder.
2. Rahmen und Vorsteckbretter der Kojen,
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
3. Matratzen und Sprungfederböden,
nung beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter
4. Sitzgelegenheiten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
5. Waschbecken, Badewannen und Aborte kehr. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
nur solche Werkstoffe verwendet werden, die von (4) Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und
der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Her- einen Stellvertreter aus seiner Mitte und gibt sich
stellers zugelassen sind. Das gleiche gilt für die eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf
Bauart des Decksbelags und der Aborte. der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Werk Sozialordnung, der seine Entscheidung im Einver-
stoff oder die Bauart den Anforderungen des § 3 nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr trifft.
Abs. 1 dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann be- nung, der Bundesminister für Verkehr und die für
schränkt, befrjstet, unter Auflagen oder Bedingun- Fragen der Seeschiffahrt zuständigen obersten Lan-
gen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, desbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des
Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zuläs- Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-
sig, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit tern ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu
und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder not- erteilen.
wendig ist. § 8
(3) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt dem Her- Anhörung
steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In (1) Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie
der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 entscheidet, eine Stel-
der in Absatz 1 angeführten Werkstoffe und Bau- lungnahme des Fachausschusses einzuholen. Ist es
arten sowie Beschränkungen, Befristungen, Auf- dem Fachausschuß nicht möglich, die Stellungnahme
lagen und Bedingungen anzugeben. Die See-Berufs- einstimmig abzugeben, sind die Arbeitnehmer- und
genossenschaft übersendet dem Fachausschuß eine Arbeitgebervertreter berechtigt, getrennt Stellung
Abschrift der Bescheinigung. zu nehmen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, (2) Die See-Berufsgenossenschaft braucht eine
wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach § 3 Stellungnahme des Fachausschusses nicht einzu-
Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zu- holen, soweit der Ausschuß einstimmig Richtlinien
lassung kann widerrufen werden, wenn aufgestellt hat, die bei den Entscheidungen zu be-
rücksichtigen sind.
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-
§ 9
~agung nach Absatz 2 rechtfertigen würden,
Zustimmung zu den Schiffsbauplänen
1. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist er- (1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt,
füllt sind. hat,
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
1. bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird, (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen,
unter Angabe der Besatzungsstärke und des da13 ein Schiff den Anforderungen des § 3 dieser
Fahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die Verordnung entsprechend geändert wird, wenn das
Lage der Unterkunftsräume und der sonstigen der Schiff
Unterbringung dienenden Einrichtungen zu er- 1. beim Inkrafttreten dieser Verordnung sich im Bau
sehen ist, und oder Umbau befindet,
2. bevor mit dem Bau der Unterkunftsräume begon-
2. vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebaut
nen wird, di<c~ Plctne, aus denen insbesondere die
worden ist und es nicht bedingt durch einen Un-
vorgesehene Verwendung jedes Raumes, die nach
fall oder Notstand
§ 6 zulassungsbedürftigen Werkstoffe und Bau-
arten, die Anordnung der Einrichtungsgegen- a) wesentlich umgebaut oder
stctnde, die Art und Anordnung der Belüftungs-, b) einer größeren Instandsetzung unterzogen
der Beleuchtunqs-, der Heizungs-, der Klima- und werden soll oder
der Wasservc•rsorgungsanlaqen sowie der sanitä-
3. nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Recht
ren Einrichtungen zu ersehen sind,
zur Führung der Bundesflagge erwirbt.
der See-Berufsqenoss<c~nschaft vorzulegen und ihre
Zustimmung hierzu einzuholen.
§ 12
(2) Absatz 1 Nr. 2 qilt entsprechend, wenn die Un-
Bekanntmachung
terkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert
werden sollen. Auf jedem Schiff ist ein Abdruck dieser Verord-
nung an geeigneter Stelle auszuhängen.
(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen
nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossen-
schaft abgewichen werden. § 13
Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des See-
Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft mannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Baupläne
Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall
nicht oder nicht rechtzeitig der See-Berufsgenossen-
die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der
schaft vorlegt oder deren Zustimmung nicht einholt
durch diese Verordnung auferlegten Pflichten anord-
oder entgegen § 9 Abs. 3 ohne Zustimmung von den
nen. Sie hat die Unterkunftsräume und die sonstigen
Plänen abweicht.
der Unterbringung dienenden Einrichtungen eines
Schiffes, insbesondere in folgenden Fällen zu besich- § 14
tigen:
Berlin-Klausel
1. vor Eintragung des Schiffes in ein Seeschiffs-
register im Geltungsbereich dieser Verordnung, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes we-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
sentlich geändert worden sind oder
gesetzes auch im Land Berlin.
3. wenn eine Gewerkschaft oder mindestens zwei
Besatzungsmitglieder sich bei ihr darüber be-
§ 15
schwert haben, daß die Unterkunftsräume den
Anforderungen des § 3 dieser Verordnung nicht Inkrafttreten
entsprechen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in
§ 11
Kraft.
Ubergangsvorschriften
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2 die Bekanntmachung betreffend die Logis-, Wasch-
gilt diese Verordnung für alle Schiffe, die nach dem und Baderäume sowie die Aborte für die Schiffs-
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt wer- mannschaft auf Kauffahrteischiffen vom 2. Juli 1905
den. (Reichsgesetzbl. S. 563) außer Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973 69
Anhang
zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder
an Bord von Kauffahrteischiffen
Dbersicht
l. Unlerkunftsräume
1.1 An alle Unterkunftsräume zu stellende Anforderungen
l.11 See- und Brandgefahr - Notausgänge
1.12 Witterungseinflüsse - Kälte, Hitze
l .121 Isolierung
1.122 Leitungen
l.123 Heizung
1.13 Luftbeschaffenheit
l .131 Luftreinhaltung
l.132 Belüftung, Klimatisierung
1.14 Lärm und Vibration
1.15 Wohnlichkeit
1.151 Grundsatz
1.152 Verschalung, Decksbelag
1.153 Fußböden, Wände und Decken
1.154 Freihalten von anderen Gegenständen
1.155 Reinhaltung
1.156 Einrichtungsgegenstände
1.157 Ungeziefer
1.16 Beleuchtung
1.161 Tageslicht, elektrische Beleuchtung
1.162 Notbeleuchtung
1.2 Wohnräume
1.21 Lage und Beschaffenheit
1.22 Kojen
1.23 Sonstige Einrichtungsgegenstände
1.24 Bodenfläche
1.25 Belegung
1.26 Einrichtungen für Arbeits- und Wetterkleidung sowie sperrige Gegen-
stände
1.27 Abweichungen für Fischereifahrzeuge
1.271 Lage
1.272 Kojen
1.273 Bodenfläche
1.274 Belegung
1.3 Messen, Pantries und Erholungsräume
1.31 Messen
l .32 Spül- und Aufbewahrungseinrichtungen für Geschirr
1.33 Erholungsräume
1.34 Abweichungen für Fischereifahrzeuge
1.341 Messen
1.4 Küchen und Vorratsräume
1.41 Küchen
1.42 Vorratsräume
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
1.5 Sanitäre Einrichtungen
1.51 Wascheinrichtungen, Abortanlagen
l .511 Anzahl
1.512 Lage der sanitären Einrichtungen
1.513 Beschaffenheit der Räume
1.514 Beschaffenheit der Abortanlagen
1.52 Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung
l .53 Umkleideeinrichtungen
1.6 Krankenri.iurne
1.7 Büroräume
1.8 Abfallstoffe
2. Trinkwassertanks
2.1 Tanks
2.2 Leitungen
2.3 Beschaffenheit des Wassers
3. Erholungseinrichtungen
3.1 Erholungsplätze an Deck
3.2 Schwimmbecken
3.3 Sonnenschutz
1. Unterkunftsräume
1.1 An alle Unterkunftsräume zu stellende
Anforderungen
1.11 See- und Brandgefahr - Notausgänge
Die Unterkunftsräume müssen mit den für eine Flucht bei Seenot oder
Brand erforderlichen Notausgängen versehen sein. Dies gilt nicht
1. für Unterkunftsräume mit Zugängen oder Fenstern, die als Flucht-
wege geeignet sind,
2. für Räume mit Aborten und Wascheinrichtungen, die zur aus-
schließlichen Benutzung durch den Kapitän oder ein Besatzungs-
mitglied bestimmt sind,
3. für Vorratsräume.
1.12 Witterungseinflüsse - Kälte, Hitze
1.121 Isolierung
Die Unterkunftsräume einschließlich der Gänge in dem der Un-
terbringung der Besatzung dienenden Teil des Schiffes müssen
gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen
einwirken, isoliert sein. Die Kälteisolierung darf nicht zu Feuch-
tigkeitsniederschlag führen. Maschinenschächte, Dampf- oder
Heißwasserrohre, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen
beeinflussen können, müssen isoliert sein. Es darf nur nicht-
brennbarer Isolierstoff verwendet werden.
1.122 Leitungen
(1) Dampfleitungen von Winden und anderen Maschinen dürfen
nicht in Unterkunftsräumen und, soweit möglich, auch nicht in
den zu Unterkunftsräumen führenden Gängen verlegt sein.
(2) Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssig-
keiten oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Uber-
druck stehen, daß sie bei einem Undichtwerden Leben oder Ge-
sundheit der Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen
nicht in Unterkunftsräumen und in den zu Unterkunftsräumen
führenden Gängen verlegt sein.
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973 71
1.123 Heizung
(1) Die Unterkunftsräume müssen mit einer Heizungsanlage
ausgestattet sein, die eine befriedigende Temperatur unter den
Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt
wahrscheinlich ausgesetzt sein wird, gewährleistet. Die Hei-
zungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn die Besatzungsmit-
glieder an Bord wohnen oder arbeiten und die Witterung es
erfordert.
(2) Die Heizungsanlage darf nur mit Warmwasser, Warmluft
oder Elektrizität betrieben werden. Auf Schiffen mit weniger als
75 BRT dürfen Ofen zum Heizen verwendet werden.
1.13 Luftbeschaffenheit
1.13 l Luf treinhal tung
Die Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten,
daß sie gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen
geschützt sind. Die Luftansaugöffnungen der mechanischen Be-
lüftungsanlage und einer Klimaanlage sind so anzuordnen, daß
keine mit schädlichen oder belästigenden Stoffen verunreinigte
Luft angesaugt werden kann. Die Abluft aus Kranken- und
Küchenräumen sowie aus Räumen mit sanitären Einrichtungen
muß unmittelbar ins Freie geführt werden.
1.132 Belüftung, Klimatisierung
(1) Soweit die Unterkunftsräume nicht mit Klimaanlagen ver-
sehen oder nicht an eine Klimaanlage angeschlossen sind, sind
sie mit mechanischen Belüftungsanlagen auszustatten, die eine
ausreichende Lufterneuerung gewährleisten.
(2) Unterkunftsräume auf Schiffen, die regelmäßig zu Fahrten in
den Tropen oder anderen Gebieten mit ähnlichen klimatischen
Verhältnissen oder zu Fahrten dorthin verwendet werden, sind
mit Klimaanlagen auszustatten oder an eine auf dem Schiff vor-
handene Klimaanlage anzuschließen.
(3) Die Unterkunftsräume müssen auf andere Weise als der in
Absatz 1 und Absatz 2 vorgesehenen belüftet werden können,
z. B. durch Offnen von Fenstern, wenn die mechanische Be-
lüftung oder die Klimaanlage ausfällt.
1.14 Lärm und Vibration
Die Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Vorratsräume und der sani-
tären Einrichtungen, müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß
sie, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist,
gegen Lärm und Vibration, insbesondere vom Maschinenraum, von
der Schiffsschraube, den Ladewinden, den Lüftungs-, Heizungs- und
Klimaanlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten
isoliert sind.
1.15 Wohnlichkeit
1.151 Grundsatz
Die freie Höhe der Unterkunftsräume muß mindestens 2 m be-
tragen.
Die Unterkunftsräume müssen angemessen eingerichtet sein.
1.152 Verschalung, Decksbelag
Die Wände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme
von Küchen und Abortanlagen, müssen verschalt sein. Offene
Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus
Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unter-
kunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitglie-
dern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu ver-
sehen.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
l. l 53 Fußböden, Wände und Decken
Fußböden, Wände und Decken dürfen keine scharfen Kanten
haben. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt
werden können. Die Fußböden müssen rutschhemmend und
f euchtigkeitsabweisend sein; Wasser muß abfließen können. Die
Oberfläche der Wände und Decken muß hell, wasserfest und
schwer entflammbar, d. h. die Ausbreitung eines Brandes ver-
hindernd oder ausreichend einschränkend, sein. Der Ober-
füichenwerkstoff darf nicht gesundheitsgefährdend sein.
1.154 Freihalten von anderen Gegenständen
In den Unterkunftsräumen dürfen außer den Gegenständen, die
zur bcstimmungsgemäßen Benutzung des Raumes vorgesehen
sind, nur dem persönlichen Gebrauch der Besatzungsmitglieder
dienende Gegenstände untergebracht werden.
1.155 Reinhaltung
Die Unterkunftsräume sind regelmäßig zu reinigen.
1.156 Einrichtungsgegenstände
Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten
haben. Sie müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus
einem ausreichend festen, glatten und gegen Korrosion ge-
schützten Werkstoff bestehen, der sich nicht wirft. Einrichtungs-
gegenstände sollen möglichst bequem sein.
1.157 Ungeziefer
(1) Unterkunftsräume und Einrichtungsgegenstände müssen so
beschaffen sein, daß sich Ungeziefer nicht oder nur schwer ein-
nisten kann. Bretter mit Nut und Feder dürfen nicht verwendet
werden. Die Ubergänge zwischen Decksbelägen und Wänden
müssen möglichst fugenlos sein.
(2) Unterkunftsräume sind gegen das Eindringen von Ungeziefer
zu schützen.
(3) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen
anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen kön-
nen, ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein
geeigneter Insektenschutz anzubringen. Vor den Luftansaug-
öffnungen der mechanischen Belüftungs- und der Klimaanlage
sind widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.
1.16 Beleuchtung
1.161 Tageslicht, elektrische Beleuchtung
(1) Die Unterkunftsräume, mit Ausnahme von Pantries, Vorrats-
räumen und Räumen mit sanitären Einrichtungen, müssen durch
Tageslicht angemessen erhellt sein. Dies gilt nicht für Unter-
kunftsräume auf Fahrgastschiffen, die ausnahmsweise unter der
Ladelinie untergebracht werden dürfen.
(2) In den Unterkunftsräumen müssen elektrische Anlagen in-
stalliert sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet wer-
den können. Tische und Schreibpulte müssen zum Lesen und
Schreiben ausreichend beleuchtet werden können. Jede Koje
muß mit einer zum Lesen ausreichenden Lampe versehen sein.
1.162 Notbeleuchtung
Die Unterkunftsräume einschließlich der Gänge in dem der Un-
terbringung der Besatzungsmitglieder dienenden Teil des Schif-
fes müssen, wenn nicht zwei voneinander unabhängige Strom-
quellen vorhanden sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungs-
anlage versehen sein.
1.2 W o h n r ä u m e
1.21 Lage und Beschaffenheit
(1) Auf den Schiffen sind Wohnräume vorzusehen. Diese sind über der
Ladelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen.
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973 73
(2) Die Wohnräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden
können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen.
(J) Die Wohnräume dürfen nicht unmittelbar durch Offnungen mit den
Ld~Jer-, Lide-, Maschinen- oder Kesselräumen, mit Küchen, Trocken-
rü urnen, Gemeinschaftswaschräumen oder mit Gemeinschaftsaborten
verbunden sein. Zwischen den Wohnräumen und den anderen Räumen
müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. Die Wände
zwischen den Wohnräumen und den in Satz 1 genannten anderen Räu-
men sowie die Außenwände der· Wohnräume müssen wasser- und
uasdicht sein. Sie müssen hergestellt sein
l. aus Stahl oder
2. aus einem gleichwertigen Werkstoff, d. h. einem Werkstoff, der für
sich allein oder auf Grund der vorhandenen Isolierung eine Wider-
standsfähigkeit besitzt, die der des Stahls am Ende der geforderten
Brandprobe gleichwertig ist.
1.22 Kojen
(l) Jedem Besatzungsmitglied ist eine Koje zur Verfügung zu stellen,
die seiner Körpergröße entspricht. Die Koje muß mindestens 2,00 m
lang und 0,80 m breit sein. Die Kojen müssen so gesichert sein, daß
das Besatzungsmitglied bei Seegang nicht herausfallen kann.
(2) Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, daß eine
Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen. Uber-
einander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Befindet
sich über einer Koje ein Fenster, dürfen Kojen der Schiffswand ent-
lang nicht übereinander aufgestellt sein.
(3) Die untere von zwei übereinander aufgestellten Kojen ist minde-
stens 0,30 m über dem Boden und die obere mindestens 0,80 m unter
der tiefsten Stelle der Decke über der Koje anzubringen.
(4) Die Kojen einschließlich Rahmen und Vorsteckbretter müssen aus
einem ausreichend festen glatten und gegen Korrosion geschützten
Werkstoff bestehen, in dem sich Ungeziefer nur schwer einnisten
kann. Werden für die Kojenherstellung Rohrrahmen verwendet, so
dürfen diese keine Offnungen aufweisen, durch die Ungeziefer ein-
dringen kann. Bei übereinander aufgestellten Kojen ist unter der
oberen Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen. Jede Koje ist
mit einer Sprungfedermatratze oder einer gleichwertigen Matratze
und außerdem mit Decken und Kissen auszustatten. Füllungen aus
Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten
kann, dürfen nicht verwendet werden.
(5) Den Besatzungsmitgliedern sind vierzehntäglich frische Bettwäsche
und wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung
zu stellen. Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese ein-
schließlich der Matratze, der Decke und des Kissens unter Verwen-
dung von Desinfektionsmitteln zu reinigen.
1.23 Sonstige Einrichtungsgegenstände
(1) Für jedes Besatzungsmitglied muß ein geeignetes verschließbares
Kleiderspind vorhanden sein. Die Spinde müssen eine lichte Höhe von
mindestens 1,70 m und eine lichte Querschnittsfläche von 0,25 Qua-
dratmeter haben.
(2) Jeder Wohnraum ist mit einem fest angebrachten, aufklappbaren
oder ausziehbaren Tisch oder Pult, mit einem Spiegel, einer Rasier-
steckdose, einem Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne, einem klei-
nen Spind für den Toilettenbedarf jedes Besatzungsmitgliedes, einem
Bücherbrett, einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken und mit be-
quemen Sitzgelegenheiten auszustatten. Ferner muß für jedes Besat-
zungsmitglied eine Schublade mit mindestens 0,10 Kubikmeter Raum-
inhalt vorhanden sein. Die Wohnraumfenster sind mit Vorhängen aus-
zustatten.
(3) In den Wohnräumen auf Fischereifahrzeugen müssen elektrische
Anlagen installiert sein, mit denen die Räume bei Dunkelheit mit
blauem Licht beleuchtet werden.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
1.24 Bodenfläche
(1) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen darf nicht
geringer sein als
l. 3,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3 000 BRT,
2. 4,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr, aber
weniger als 10 000 BRT,
3. 4,75 Quadratmeter auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.
(2) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen, in denen
zwei Besatzungsmitglieder untergebracht sind, darf jedoch nicht gerin-
ger sein als
1. 2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3 000 BRT,
2. 3,25 Quadratmeter auf' Schiffen von 3 000 BRT oder mehr, aber
weniger als 10 000 BRT,
3. 3,75 Quadratmeter auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.
(3) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen auf Fahr-
gastschiffen
1. von weniger als 3 000 BRT darf nicht geringer sein als 2,35 Qua-
dratmeter
2. von 3 000 BRT oder mehr darf nicht geringer sein als
a) 3,75 Quadratmeter für Räume, in denen eine Person unterge-
bracht ist,
b) 3,00 Quadratmeter für Räume, in denen zwei Personen unter-
gebracht sind.
(4) In Wohnräumen für Offiziere darf die Bodenfläche nicht geringer
sein als
1. 6,50 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3 000 BRT und
2. 7,50 Quadratmeter auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr,
wenn neben dem Schlafraum kein besonderer Aufenthalts- oder Ar-
beitsraum zur Verfügung steht.
(5) Die von den Kojen, Spinden und Sitzgelegenheiten eingenommene
Fläche kann in die Berechnung der Bodenfläche einbezogen werden.
Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßig begrenzte Flächen, die
den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht als Stell-
raum verwendet werden können.
1.25 Belegung
(1) Die Belegschaft eines Wohnraums darf die folgenden Höchstzahlen
nicht überschreiten:
1. Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute, die Voll-
grade sind: eine Person je Raum
2. Schiffsleute, die Junggrade sind: zwei Personen je Raum.
(2) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Wohn-
räume aufzuteilen, daß die nicht im Wachdienst eingesetzten Besat-
zungsmitglieder nicht einen Wohnraum mit wachegehenden Besat-
zungsmitgliedern teilen.
(3) In jedem Wohnraum ist die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder,
die darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle dauer-
haft und leserlich anzugeben.
1.26 fonrichtungen für Arbeits- und Wetterkleidung sowie sperrige Gegen-
stände
(1) Außerhalb der Wohnräume müssen in deren Nähe gut belüftete,
verschließbare Einrichtungen für das Aufbewahren von Arbeits- und
Wetterkleidung vorhanden sein.
(2) Auf dem Schiff muß zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen
sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder ein Raum vorhan-
den sein.
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973 75
1.27 Abweichungen für Fischereifahrzeuge
1.271 Lage
Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21 Abs. 1 Satz 2
dürfen auf Fischereifahrzeugen mit weniger als 150 BRT die
Wohnräume unter der Ladelinie untergebracht werden.
1.272 Kojen
Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.22 Abs. 1 Satz 2
dürfen auf Fischereifahrzeugen die Kojen mindestens 0,70 m
breit und bis zu einem Viertel der Kojen mindestens 1,90 m lang
sein.
1.273 Bodenfläche
(1) Abweichend von den Vorschriften der Nummer 1.24 Abs. 1
und 2 darf auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche je Besat-
zungsmitglied in Wohnräumen nicht geringer sein als
1. 2,00 Quadratmeter auf Fahrzeugen mit weniger als 75 BRT,
2. 2,50 Quadratmeter auf Fahrzeugen mit 75 bis 300 BRT.
(2) Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.24 Abs. 4 darf
auf Fischereifahrzeugen in Wohnräumen für Offiziere die Boden-
fläche für jeden Offizier nicht geringer sein als 6,50 Quadrat-
meter, wenn neben dem Schlafraum kein besonderer Aufent-
haltsraum oder Arbeitsraum zur Verfügung steht.
1.274 Belegung
Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25 Abs. 1 darf
auf Fischereifahrzeugen die Belegschaft eines Wohnraumes die
folgenden Höchstzahlen nicht überschreiten:
1. Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte, soweit möglich, eine
Person, jedoch nicht mehr als 2 Personen je Raum,
2. Schiffsleute, soweit möglich, zwei, jedoch nicht mehr als vier
Personen je Raum.
1.3 M e s s e n , P a n t r i e s u n d E r h o 1 u n g s r ä u m e
1.31 Messen
(1) Auf den Schiffen sind Messen vorzusehen, deren Bodenfläche nicht
geringer sein darf als 1 Quadratmeter für jede Person, für die eine
Sitzgelegenheit bereitgestellt wird. Die Messen müssen
1. für die Zahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicher-
weise gleichzeitig benutzen,
2. in der Nähe der Küche liegen und von den Wohnräumen getrennt
sein.
(2) Die Messen müssen so eingerichtet sein, daß die Besatzungsmit-
glieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können. Insbeson-
dere müssen leicht zu reinigende Tische und Sitzgelegenheiten mit
Rückenlehnen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
1.32 Spül- und Aufbewahrungseinrichtungen für Geschirr
(1) Für das in den Messen gebrauchte Geschirr müssen besondere Ein-
richtungen zum Spülen und Aufbewahren vorhanden sein.
(2) Sind Pantries vorgesehen, so müssen diese unmittelbar von der
Messe aus zugänglich oder von der Messe aus leicht erreichbar sein.
Die Pantries müssen insbesondere ausgestattet sein mit
einem Doppelspülbecken,
einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,
einem Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser,
einer Abluftanlage,
einem der Besatzungsstärke entsprechenden Kühlschrank und einer
Einrichtung, mit der jederzeit heiße Getränke zubereitet werden
können.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
See- und Brauchwasseranschlüsse dürfen nicht installiert sein.
(3) Sind Pantries nicht vorgesehen, so müssen die in Absatz 2 auf-
geführten Einrichtungen an anderer Stelle in der Messe oder in deren
Nähe vorhanden sein.
1.33 Erholungsräume
(1) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet gelegene und angemes-
sen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Messen dürfen auch
als Erholungsräume benutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestat-
tet sincl. ln den Erholungsräumen ist mindestens ein Bücherregal an-
zubringen und die Möglichkeit zum Lesen und Schreiben zu schaffen.
(2) Auf Schiffen von 8 000 BRT oder mehr ist ein Raucher- oder Lese-
raum, in dem Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können,
uncl ein Hobby- und Spielraum vorzusehen.
1.34 Abweichungen für Fischereifahrzeuge
1.341 Messen
Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31 Abs. 1 dürfen
auf Fischereifahrzeugen, auf denen sich nicht mehr als zehn Be-
satzungsmitglieder befinden, die Wohnräume mit den Messen
verbunden sein, wenn es bau- und betriebstechnisch nicht an-
ders möglich ist und wenn die Bodenfläche der Räume angemes-
sen größer ist.
1.4 Küchen und Vorratsräume
1.41 Küchen
Auf den Schiffen sind Küchen vorzusehen. Diese müssen insbesondere
ausgestattet sein mit
Kochgeräten,
einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Ein-
richtung mit Einmalhandtüchern,
einem Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser,
den erforderlichen Schränken, Regalen und Geschirrgestellen aus
einem geeigneten, nichtrostenden Werkstoff,
einer Abluftanlage,
zwei Fußbödenabflüssen einschließlich einer Vorrichtung zur Ver-
hinderung des Rückflusses.
See- und Brauchwasseranschlüsse dürfen nicht installiert sein.
1.42 Vorratsräume
(1) Auf den Schiffen sind zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume
und Kühlschränke vorzusehen. Die Vorratsräume mit Ausnahme der
Kühlräume müssen trocken gehalten und gut belüftet sein. In den Vor-
ratsräumen und in den Kühlschränken muß die für das Lagergut er-
forderliche Temperatur herrschen. Die Vorräte sind nach den unter-
schiedlichen Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. Kühl-
räume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen
verschlossen sind, und mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.
(2) Die Vorratsräume sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand
zu halten.
f .5 S an i t ä r e Ein r i c h tun g e n
1.51 Wascheinrichtungen, Abortanlagen
1.511 Anzahl
(1) Auf den Schiffen müssen folgende sanitäre Einrichtungen
vorhanden sein:
1. ein Waschbecken mit kaltem und warmem Trinkwasser für je
vier männliche und je vier weibliche Besatzungsmitglieder,
2. eine Badewanne oder eine Brause mit kaltem und warmem
Trinkwasser für je sechs männliche und je sechs weibliche
Besa tzungsmi tg lieder,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973 77
3. eine Abortzelle für je sechs männliche und je sechs weibliche
Besatzungsmitglieder, insgesamt jedoch mindestens
a) auf Schiffen von weniger als 1 000 BRT drei,
b) auf Schiffen von 1 000 BRT oder mehr, aber weniger als
5 000 BR T vier und
c) auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr, sechs.
Für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal müssen unter
Anwendung des Satzes 1 gesonderte Abortanlagen vorhanden
sein.
(2) Auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr ist
l. jeder Wohnraum mit einem Waschbecken mit fließendem
kalten und warmen Trinkwasser auszustatten, sofern nicht im
(benachbarten) Brause- oder Baderaum ein Waschbecken ein-
gebaut ist; dies gilt nicht für Fahrgastschiffe,
2. für jeden Schiffsoffizier ein an seinen Wohnraum angrenzen-
der Raum mit einer Badewanne oder Brause, einem Wasch-
becken mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser und
einer Abortanlage vorzusehen; das Waschbecken kann auch
im Wohnraum eingebaut sein.
(3) Auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr ist für je zwei Besat-
zungsmitglieder, ausgenommen die Offiziere, ein ihren Wohn-
räumen benachbarter Raum mit einer Badewanne oder Brause,
einem Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Trink-
wasser und einer Abortanlage vorzusehen; das Waschbecken
kann auch in den Wohnräumen eingebaut sein. Dies gilt nicht
für Fahrgastschiffe.
(4) Auf Schiffen von 1 600 oder mehr BRT ist in Nähe der Kom-
mandobrücke und des Maschinenraumes ein von dort aus leicht
zugänglicher gesonderter Raum mit einem Abort und einem
Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser
vorzusehen. Das gleiche gilt für die Funkstation auf Schiffen,
auf denen die Funkoffiziere oder Funker in gesonderten Unter-
kunftsräumen untergebracht sind.
1.512 Lage der sanitären Einrichtungen
Soweit die in Nummer 1.511 aufgeführten sanitären Einrichtun-
gen nicht (benachbarten) Wohnräumen zugeordnet sind oder
sich in ihnen befinden, müssen sie in für männliche und weib-
liche Besatzungsmitglieder getrennten, abschließbaren Räumen
untergebracht sein.
1.513 Beschaffenheit der Räume
(1) Räume mit sanitären Einrichtungen mit Ausnahme von
Wohnräumen mit Waschbecken haben folgenden Erfordernissen
zu entsprechen:
1. Die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werkstoff be-
stehen und mit einem angemessenen Abfluß versehen sein.
2. Die Wände müssen aus Stahl oder einem anderen gleich-
wertigen Werkstoff hergestellt und bis zur Höhe von minde-
stens 0,23 Meter über dem Fußboden wasserdicht sein.
(2) Die Abfluß- und Auslaßrohre dürfen nicht entlang der Decke
von Messen, Wohn- und Vorratsräumen sowie Küchen und
Pantries verlaufen. Sie dürfen nicht in der Nähe von Ansaug-
öffnungen der Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie mün-
den. Abfluß- und Auslaßrohre müssen so eingerichtet sein, daß
sie nicht leicht verstopfen, daß sie leicht gereinigt werden kön-
nen und daß auch bei tiefen Außentemperaturen ein ungehin-
dertes Abfließen der.Abwässer sichergestellt ist.
1.514 Beschaffenheit der Abortanlage
(1) In Abortanlagen müssen
eine Ablufteinrichtung,
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
ein Handwaschbecken und
eine hygienische einwandfreie Vorrichtung zum Händetrock-
nen
vorhanden sein. Die Aborte müssen mit einer starken und jeder-
zeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen sein.
Die Toilettensitze müssen aus einem nicht saugfähigen Werk-
stoff hergestellt und leicht zu reinigen sein.
(2) Abortanlagen sind getrennt in der Nähe von Wohn- und
Waschräumen unterzubringen. Sie dürfen nur über allgemeine
Verkehrsgänge oder von den Waschräumen zugänglich sein.
Dies gilt nicht für Abortanlagen, die (benachbarten) Wohn-
räumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Per-
sonen zugeordnet sind.
1.52 Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung
Auf den Schiffen müssen der Besatzungsstärke entsprechend vorhan-
den sein:
1. Waschmaschinen,
2. Wäschetrockner oder ein von den Wohnräumen und Messen sowie
den Aborten gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit
angemessener Belüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen
Aufhängevorrichtungen,
3. Bügeleinrichtungen.
1.53 Umkleideeinrichtungen
Auf Schiffen von 1 600 oder mehr BRT müssen für das Maschinenper-
sonal Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die außerhalb des Ma-
schinenschachts liegen, aber von dort aus leicht zugänglich sind und
mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Badewannen oder
Brausen mit kaltem und warmem Trinkwasser ausgestattet sind.
1.6 Krankenräume
Für Krankenräume ist die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-
fahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734) maßgebend.
1.7 Büroräume
(1) Auf Schiffen bis zu 3 000 BRT ist ein Raum als Büro für den Decks- und
den Maschinendienst vorzusehen.
(2) Auf Schiffen mit 3 000 BRT oder mehr ist je ein Raum als Büro für den
Decksdienst und für den Maschinendienst vorzusehen.
1.8 Ab f a 11 s toffe
Es ist dafür zu sorgen, daß auf dem Schiff Räume oder Behälter vorhanden
sind, in denen flüssige und feste Abfallstoffe in der Zeit, in der sich das
Schiff im Hafen befindet, gesammelt werden können.
2. Trinkwassertanks
2.1 Tanks
Auf den Schiffen sind Trinkwassertanks vorzusehen. Diese müssen
1. mit einem Korrosionsschutz versehen sein, der zu keiner Geruchs-, Ge-
schmacks- oder Gütebeeinträchtigung des Wassers führen darf,
2. von Tanks mit anderem Inhalt als Trinkwasser durch einen Kofferdamm
getrennt sein,
3. jederzeit vollständig entleerbar sein und sollen nicht als Doppelboden-
tanks ausgebildet sein,
4. ausreichend belüftet sein und
5. mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet sein, die eine Feststellung des
Trinkwasservorrats ohne Beeinträchtigung der Qualität des Trinkwas-
sers ermöglicht.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973 79
2.2 L e i tun g e n
(1) Trinkwasserleitungen dürfen keine Verbindung mit nicht Trinkwasser
führenden Leitungen haben. Sie dürfen nicht durch Tanks mit anderem In-
halt als Trinkwasser führen. Nicht Trinkwasser führende Leitungen dürfen
nicht durch Trinkwassertanks geführt werden. Trinkwasserleitungen sind
zu kennzeichnen.
(2) Zapfstellen für die Entnahme von Wasser zur Körperpflege sowie Zapf-
stellen in Küchen, Pantries, Krankenräumen und in den Vorratsräumen
dürfen nur an Trinkwasserleitungen angeschlossen sein.
(3) Die Einfüllstutzen der Trinkwasserübernahmeanlage sind mindestens
0,50 Meter über Deck mit der Offnung nach unten anzubringen. Sie dürfen
nicht an den Entlüftungsrohren der Trinkwassertanks angebracht sein.
(4) Trinkwasserschläuche sind zu kennzeichnen. Sie müssen mit einer
Kupplung versehen sein, die nur an die Einfüllstutzen der Trinkwasser-
übe rnc1J1 meanlage angeschlossen werden können. An den Einfüllstutzen
der Trinkwasserschläuche müssen Verschlußkappen angebracht sein.
2.3 B e s c h a ff e n h e i t d e s W a s s e r s
(1) Als Trinkwasser darf auch Wasser verwendet werden, das durch Destil-
lation oder andere geeignete Verfahren aus Seewasser gewonnen wird.
Liegt die Aufbereitungstemperatur unter 80° C, so ist das gewonnene Was-
ser zu desinfizieren.
(2) Das Trinkwasser ist einmal im Jahr bakteriologisch zu untersuchen. Je
nach dem Untersuchungsbefund sind die erforderlichen Maßnahmen zu tref-
fen. Das Untersuchungsergebnis und die getroffenen Maßnahmen sind im
Schiffstagebuch einzutragen. Eine Durchschrift des Untersuchungsbefundes
ist unverzüglich der See-Berufsgenossenschaft zu übersenden.
3. Erholungseinrichtungen
3.1 Erholungsplätze an Deck
Auf den Schiffen sind der Zahl der Besatzungsmitglieder entsprechend Er-
holungsplätze an Deck vorzusehen. Die Erholungsplätze müssen so gelegen
oder abgeschirmt sein, daß die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder
möglichst gegen Wind, Spritzwasser, gegen Abgase und gegen Abluft von
Absaugeanlagen geschützt sind.
3.2 S c h w i mm b e c k e n
Auf Schiffen mit 5 000 oder mehr BRT ist ein Schwimmbecken einzurichten.
3.3 S o n n e n s c h u t z
Auf Schiffen, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder anderen Ge-
bieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen oder zu Fahrten dorthin
verwendet werden, müssen Sonnenschutzeinrichtungen, z. B. Sonnensegel
oder Sonnendächer, vorhanden sein. Die Sonnenschutzeinrichtungen müs-
sen auf den Oberdecks über den Besatzungsräumen sowie über den Er-
holungsplätzen angebracht werden. Sonnenschutzeinrichtungen müssen
uv-strahlenundurchlässig sein.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt
(Main), wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 93 Absatz 2 Satz 1 des Hessischen Richtergesetzes
(HRiG) vom 19. Oktober 1962 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. I S. 455) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar, soweit er zur Regelung von Prüfungsgebühren
ermächtigt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Januar 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgeselzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lauf1,mder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben; Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 9\J-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM: bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die
Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwerlsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.