1713
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 12. Seplemher 1972 1 Nr.98
Tag Inhalt Seite
8.9. 72 Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur
Verbesserung der steuerlichen \VeUbewerbslage bei Auslandsinvestitionen . . . . . . . . . . . . . 1713
611-4, 611-5, 610-7, 610-1
7.9. 72 Verordnung zur i\ndcrung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,
Bcrulssoldutcn und Soldaten uuf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1725
20:J()-2-9
12.9. 72 Bekilnntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen
Pfennig ........................................................................... . 1726
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
Gesetz
zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen
und zur Verbesserung der steuerlichen W eUbewerbslage
bei Auslandsinvestitionen
Vom 8. September 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person
rates das folgende Gesetz beschlossen: unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluß ausüben kann oder
Artikel 1 2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch
Gesetz über die Besteuerung an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist
bei Auslandsbeziehungen oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen
(Außensteuergesetz) beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist,
Erster Teil bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Ge-
Internationale Verflechtungen schäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder
die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbe-
§ 1 ziehung begründeten Einfluß auszuüben oder
Berichtigung von Einkünften wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an
der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus
Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden (3) Ist bei in Absatz 1 genannten Einkünften eine
Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen sol- Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung
cher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingun- vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter An-
gen vereinbart, die von denen abweichen, die von- haltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt
einander unabhängige Dritte unter gleichen oder von einer Verzinsung für das im Unternehmen ein-
ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind gesetzte Kapital oder einer Umsatzrendite auszu-
seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so gehen, die nach Erfahrung und Ublichkeit unter nor-
anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhän- malen Umständen zu erwarten ist.
gigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen
wären. Zweiter Teil
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahe- Wohnsitzwechsel
stehend, wenn in niedrigbesteuernde Gebiete
1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens
§2
zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar be-
teiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Einkommensteuer
Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar (1) Eine natürliche Person, die in den letzten
einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten
umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
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steuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens 2. ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkom-
fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im
war und Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuer-
1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in gesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr
dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedri- als 30 vom Hundert ihrer sämtlichen Einkünfte
gen Besteuerung unterliegt, oder in keinem aus- betragen oder 120 000 Deutsche Mark über-
ländischen Gebiet ansässig ist und steigen oder
2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Gel- 3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Ver-
tungsbereich dieses Gesetzes hat, mögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Ein-
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des kommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte
Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht ge- im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuer-
endet hat, über § 1 Abs. 2 des Einkommensteuer- gesetzes wären, mehr als 30 vom Hundert ihres
gesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflich- Gesamtvermögens beträgt oder 300 000 Deutsche
Mark übersteigt.
tig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter (4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und
Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Ein- des Absatzes 3 sind bei einer Person Gewerbe-
künfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommen- betriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen
steuergesetzes sind. Satz 1 findet nur Anwendung einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5,
für Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach an der die Person unter den dort genannten Voraus-
insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte setzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteili-
mehr als 32 000 Deutsche Mark betragen. gung zu berücksichtigen.
(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab- (5) Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der
satzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche
1. die Belastung durch die in dem ausländischen Einkünfte der Person ergibt. Auf Einkünfte, die dem
Gebiet erhobene Einkommensteuer - nach dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuer-
Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Frei- abzug auf Grund des § 50 a des Einkommensteuer-
beträgen - bei einer in diesem Gebiet ansässigen gesetzes unterliegen, ist § 50 Abs. 4 Satz 1 des Ein-
unverheirateten natürlichen Person, die ein kommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 50 Abs. 3
steuerpflichtiges Einkommen von 150 000 Deut- Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der
sche Mark bezieht, um mehr als ein Drittel ge- Maßgabe, daß die Einkommensteuer die Steuer-
ringer ist als die Belastung einer im Geltungs- abzugsbeträge nicht unterschreiten darf.
bereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen (6) Weist die Person nach, daß die auf Grund der
Person durch die deutsche Einkommensteuer Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer
unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer
die Person weist nach, daß die von ihrem Ein- führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht
kommen insgesamt zu entrichtenden Steuern und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich die-
mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer ses Gesetzes zu entrichten hätte, so wird der über-
betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht steigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die
nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu Steuer überschreitet, die sich ohne Anwendung der
entrichten hätte, oder Absätze 1 und 5 ergäbe.
2. die Belastung der Person durch die in dem aus- §3
ländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer Vermögensteuer
auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Be-
steuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung er- (1) Ist § 2 Abs. 1 anzuwenden, so ist die Person
heblich gemindert sein kann, es sei denn, die über das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2
Person weist nach, daß die von ihrem Einkom- des Bewertungsgesetzes hinaus mit allem Vermögen
men insgesamt zu entrichtenden Steuern minde- beschränkt vermögensteuerpflichtig, dessen Erträge
stens zwei Drittel der Einkommensteuer be- bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht
tragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1
nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu des Einkommensteuergesetzes wären. Die §§ 110,
entrichten hätte. 111 und 121 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes sind ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungs- (2) Von dem Vermögen, auf das sich nach Ab-
bereich dieses Gesetzes, wenn satz 1 über das Inlandsvermögen im Sinne des § 121
1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unter- Abs. 2 des Bewertungsgesetzes hinaus die be-
schränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt, bleiben
nehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbe- 60 000 Deutsche Mark steuerfrei.
betriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, (3) § 2 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
mehr als 25 vom Hundert der Einkünfte im Sinne
des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes aus §4
der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine
Erbsdiaftsteuer
wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes an einer (1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur
inländischen Kapitalgesellschaft gehört oder Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972 1715
anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsl:euerpflicht nach (2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die An-
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des fabschaftstcuergesetzes die teile durch ganz oder teilweise unentgeltliches
Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang Rechtsgeschäft erworben, so sind für die Errechnung
hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der unbe-
bei unbcschränk ter Einkommensteuerpflicht nicht schränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzube-
auslündische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 ziehen, in denen der Rechtsvorgänger bis zur Uber-
des Einkommensteuergesetzes wären. tragung der Anteile unbeschränkt steuerpflichtig
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nach- war. Sind die Anteile mehrmals nacheinander in
gewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die dieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1 für
nach dieser Vorschrift über § B Abs. l Nr. 2 des jeden der Rechtsvorgänger entsprechend. Zeiträume,
Erbschaftsl.cucr9csclzes h inm1s steuerpflichtig wären, in denen die Person oder ein oder mehrere Rechts-
im Ausland eine d<)r dcutsclwn Erbschaftsteuer ent- vorgänger gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig
sprechende Sleucr zu <mtricht(rn ist, die mindt~stens waren, werden dabei nur einmal angesetzt.
30 vom I Jundcrl der deutschen Erbschaftsteuer be- (3) Der Beendigung des unbeschränkten Steuer-
trägt, die bei J\n wcndung des Absatzes 1 auf diese pflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 steht gleich
Teile des Erwerbs entfallen würde.
1. die Dbertragung der Anteile durch ganz oder
§5 teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter
Lebenden auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige
Zwischengeschaltete Gesellschaften
Personen; die Steuer wird auf Antrag ermäßigt
(1) Ist eine Person im Sinne des § 2 allein oder oder erlassen, wenn für die Ubertragung der
zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an Anteile Erbschaftsteuer zu entrichten ist; oder
einer ausltindischen Ccsellschaft im Sinne des § 7 2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhn-
beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Person lichen Aufenthaltes oder die Erfüllung eines
bei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß den §§ 7 anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländi-
bis 14 steuerpflichtig wäre und die nicht ausländische schen Staat, wenn die Person auf Grund dessen
Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. l des Einkomm.en- nach einem Abkommen zur Vermeidung der
steuergesetzes sind, dieser Persern zuzurechnen. Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig
(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer anzusehen ist, oder
Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, 3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder
haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte eine Betriebstätte der Person in einem ausländi-
geschuldeten Steuern. schen Staat, wenn das Besteuerungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-
Dritter Teil winns aus der Veräußerung der Anteile durch
Behandlung wesentlicher Beteiligungen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
bei Wohnsitzwechsel ins Ausland besteuerung ausgeschlossen wird, oder
4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer
§6
ausländischen Kapitalgesellschaft.
Besteuerung des Vermögenszuwachses
(4) Beruht die Beendigung der unbeschränkten
(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt
Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit und
mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkom- wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren
mensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuer- seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
pflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht wieder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so
durch Aufg1:1be des Wohnsitzes oder gewöhnlichen entfällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit
Aufenthaltes endet, ist auf Anteile an einer inlän- die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert oder
dischen Kapitalgesellschaft § 17 des Einkommen- die Tatbestände des Absatzes 3 Nr. l, 3 und 4 erfüllt
steuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der worden sind; das Finanzamt kann diese Frist um
unbeschränkten Steuerpflicht auch ohne Veräuße- höchstens fünf Jahre verlängern, wenn der Steuer-
rung anzuwenden, wenn im übrigen für die Anteile pflichtige glaubhaft macht, daß berufliche Gründe
zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser für seine Abwesenheit maßgebend sind und seine
Vorschrift erfüllt sind. Bei Anteilen, für die die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.
Person nachweist, daß sie ihr bereits im Zeitpunkt
der erstmaligen Begründung der unbf~schränkten (5) Die nach Absatz 1 geschuldete Einkommen-
Steuerpflicht gc:~hürt haben, ist als Anschaffungs- steuer ist auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen
kosten der gemeine Wert der Anteile in diesem Zeit- für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit
punkt anzusetzen. An Stelle des Veräußerungs- Eintritt der ersten Fälligkeit gegen Sicherheits-
preises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) leistung zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung
tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. § 34 verbunden wäre. Bei einer Veräußerung von An-
des Einkommensteuer9esetzes ist entsprechend an- teilen während des Stundungszeitraumes ist die
zuwenden. § l 7 und § 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des Stundung entsprechend zu berichtigen. In Fällen des
Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe Absatzes 4 richtet sich der Stundungszeitraum nach
unberührt, daß der nach diesen Vorschriften anzu- der auf Grund dieser Vorschrift eingeräumten Frist;
setzende Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen die Erhebung von Teilbeträgen entfällt; von der
um den nach den vorstehenden Vorschriften be- Sicherheitsleistung kann nur abgesehen werden,
steuerten Vermögenszuwachs zu kürzen ist. wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.
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Vierter Teil § 8
Beteiligung an ausländischen Einkünfte von Zwischengesellschaften
Zwi sehen gesel lschaften (1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischen-
gesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Be-
§7
steuerung unterliegen und nicht stammen aus:
Steuerpflicht inländischer Gesellschafter 1. der Land- und Forstwirtschaft,
(l) Sind unbcscbränkt Steuerpflichtige an einer 2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder
Körperschi:11t, Personenvereinigung oder Vermögens- Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie
masse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die sowie dem Auf suchen und der Gewinnung von
Bodenschätzen,
weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat und die nicbl gemäß § 3 Abs. 1 3. dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versiche-
des Körpcrschaflsteuer~Jesctzcs von der Körper- rungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen
schaftsteuerpflicht c1usgenommen ist (ausländische in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb
Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so unterhalten,
sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwi-
schengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem 4. dem Handel, soweit nicht
Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß
Beteiligung urn Nennkapital der Gesellschaft ent- § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt
fällt. ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen
im Sinne des § l Abs. 2 nahestehende Person
(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne die gehandelten Güter oder Waren aus dem
des Absatzes 1 an einer ausländischen Gesellschaft Geltungsbereich dieses Gesetzes an die aus-
zu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen allein ländische Gesellschaft liefert,
oder zusammen mit Personen im Sinne des § 2 am oder
Ende des Wirtschaftsjahrc~s der Gesellschaft, in dem
sie die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen hat (maß- b) die Güter oder Waren von der ausländischen
Gesellschaft in den Geltungsbereich dieses
gebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 vom Hundert
der Anteile oder der Stimmrechte an der ausländi- Gesetzes an einen solchen Steuerpflichtigen
schen Gesellschaft zuzurechnen sind. Bei der Anwen- oder eine solche nahestehende Person gelie-
dung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile fert werden,
oder Stimmrechte zu berücksichtigen, die durch eine es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß
andere Gesellschaft vermittelt werden, und zwar in die ausländische Gesellschaft einen für derartige
dem Verhältnis, das den Anteilen oder Stimmrechten Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise ein-
an der vermittelnden Gesellschaft zu den gesamten gerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am
Anteilen odc~r Stimmrechten an dieser Gesellschaft allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält
entspricht; dies gilt enü;prechend bei der Vermitt- und die zur Vorbereitung, dem Abschluß und der
lung von Anteilen oder Stimmn--:chten durch mehrere Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkei-
Gesellscbaften. lst ein Gesellschaftskapital nicht vor- ten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflich-
handen und bestehen auch keine Stimmrechte, so tigen oder einer solchen nahestehenden Person
kommt es auf däs Verhältnis der Beteiligungen am ausübt,
Vermögen der Gesellschaft an.
5. Dienstleistungen, soweit nicht
(3) Sind unbcschriinkt Steuerpflichtige unmittelbar a) die ausländische Gesellschaft für die Dienst-
oder über Personcnqesellschaften an einer Personen- leistung sich eines unbeschränkt Steuerpflich-
gesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer auslän- tigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder
dischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 betei- einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne
ligt ist, so gelten sie als an der ausländischen des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient,
Gesellschaft beteiligt. die mit ihren Einkünften aus der von ihr bei-
getragenen Leistung im Geltungsbereich dieses
(4) Einern unbeschränkt Steuerpflichtigen sind für
Gesetzes steuerpflichtig ist,
die Anwendung der §§ 7 bis 14 auch Anteile oder
oder
Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person hält, die
seinen Weisungen so zu folgen hat oder so folgt, b) die ausländische Gesellschaft die Dienstlei-
daß ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungs- stung einem solchen Steuerpflichtigen oder
spielraum bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht einer solchen nahestehenden Person erbringt,
schon allein dadurch erfüllt, daß der unbeschränkt es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist. daß die ausländische Gesellschaft einen für
das Bewirken derartiger Dienstleistungen ein-
(5) lst für die Gewinnverteilung der ausländischen gerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme
Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr un-
maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nenn- terhält und die zu der Dienstleistung gehören-
kapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach den Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines sol-
Absatz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zu- chen Steuerpflichtigen oder einer solchen
grunde zu legen. nahestehenden Person ausübt,
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6. der Vermielun~J und Verpachtung, ausgenommen (3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-
a) die Uberlassung der Nutzung von Rechten, satzes - 1 liegt vor, wenn die Einkünfte weder im
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Staat der Geschäftsleitung noch im Staat des Sitzes
Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch
weist ni:lch, dt1ß die auslündische Gesellschaft Ertragsteuern von 30 vom Hundert oder mehr unter-
die Ergebnisse ci~Jencr Forschungs- oder Ent- liegen, ohne daß dies auf einem Ausgleich mit Ein-
wicklungsdrbeit auswertet, die ohne Mitwir- künften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die
kun9 eines SLetwrpflichtigen, der gemäß § 7 an danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem
der GesellsdwJl beteiligt ist, oder einer einem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemin-
solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 dat w1rd, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte
Abs. 2 nahr~stehenden Person unternommen stammen, zu tragen hat; Einkünfte, die nach § 13
worden ist, vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und
auf sie entfallende Steuern bleiben unberücksichtigt.
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grund-
stücken, es sei denn, der Steuerpflichtige § 9
weist nach, daß die Einkünfte daraus nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Dop- Freigrenze bei gemischten Einkünften
pelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn sie Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte,
von den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die für die eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft gesellschaft ist und die nicht unter § 13 Abs. 1 fallen,
beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde
wären, und liegenden Bruttoerträge nicht mehr als zehn vom
c) die Vermietung oder Verpachtung von beweg-- Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesell-
liehen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige schaft, soweit sie sich nicht auf die unter § 13 Abs. 1
weist nach, daß die ausländische Gesellschaft fall enden Einkünfte beziehen, betragen, vorausge-
einen Geschäflsbetrieb gewerbsmäßiger Ver- setzt, daß die bei einer Gesellschaft oder bei einem
mietung oder Verpachtung unter Teilnahme Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassen-
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr un- den Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht
terhält und alle zu einer solchen gewerbs- übersteigen.
mäßigen Vermietung oder Verpachtung ge- § 10
hörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7 Hinzurechnungsbetrag
an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen (1) Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Ein-
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 künfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen
nahestehenden Person ausübt, mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern
ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft
7. der Aufnahme und clarlehensweisen Vergabe von
von diesen Einkünften sowie von dem diesen Ein-
Kapital, fiir dds der Steuerpflichtige nachweist,
künften zugrunde liegenden Vermögen erhoben
daß es ausschließlich auf ausländischen Kapital-
worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag).
märkten aufgPnommen und auf Dauer außerhalb
Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeit-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen
punkt, zu dem die Einkünfte nach Absatz 2 als zuge-
Betrieben oder Betriebstätten, die ihre Brutto-
flossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden,
unter den Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
von den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünften
beziehen, zugeführt wird.
abzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so ent-
fällt die Hinzurechnung.
(2) Eine ausländische Gesellschaft ist nicht Zwi-
schengesellschaft für Einkünfte aus einer Beteili- (2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Ein-
gung an einer anderen ausländischen Gesellschaft, künften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20
an deren Nennkapital sie seit Beginn des maßgeben- Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt
den Wirtschaftsjahres ununterbrochen mindestens unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirt-
zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn der schaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zu-
Steuerpflichtige nachweist, daß geflossen. Gehören Anteile an der ausländischen
Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so erhöht
1. diese Gesellschaft Geschäftsleitung und Sitz in der Hinzurechnungsbetrag den nach dem Einkom-
demselben Staat wie die ausländische Gesell- men- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Ge-
schaft hat und ihre Bruttoerträge ausschließlich winn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach
oder fast ausschließlich aus den unter Absatz 1 dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der
Nr. 1 Lis 6 fallenden Tätigkeiten bezieht oder ausländischen Gesellschaft endet.
2. die ausländische Gesellschaft die Beteiligung in (3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde
wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwen-
unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten dung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu
hält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung ermitteln. Eine Gewinnermittlung entsprechend den
besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuer-
fast c:msschließlich aus solchen Tätigkeiten be- gesetzes steht einer Gewinnermittlung nach § 4
zieht. Abs. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes gleich.
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bei mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht für § 13
die Gesellschaft nur einheitlich ausgeübt werden. Schachteldividenden
Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-
schränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines (1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-
inländischen Betriebs oder einer inländischen Be- schaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflich-
triebstätte anknüpfen, sowie die Vorschriften des tigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Brutto-
Entwicklungshilfe-Steuergesetzes bleiben unberück- erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
sichtigt. Verluste, die bei Einkünften entstanden unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischen- stammen, sind mit dem auf den unbeschränkt
gesellschaft ist, können in entsprechender Anwen- Steuerpflichtigen entfallenden Teil
dung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes, so-
1. für die Körperschaftsteuer
weit sie die nach § 9 ,mßer Ansatz zu lassenden Ein-
künfte übersteigen, abgezogen werden. a) vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, so-
weit die Gewinnanteile von der Körperschaft-
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die steuer befreit wären, wenn der unbeschränkt
ausländische GcscJlschafl Zwischengesellschaft ist, Steuerpflichtige sie unmittelbar von der aus-
dürfen nur solche Betricbsciusgaben abgezogen wer- schüttenden Gesellschaft bezogen hätte,
den, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem
b) nur mit dem Steuerbetrag zur Körperschaft-
Zusammenhang stehen.
steuer heranzuziehen, der sich nach Berück-
(5) Auf den Hinzurcchnungsbetrag sind die Be- sichtigung des § 12 aus der Anwendung des
stimmungen der Abkommen zur Vermeidung der § 19 a Abs. 2 bis 4 des Körperschaftsteuer-
Doppelbesteuerung enlsprcchend anzuwenden, die gesetzes ergeben würde, wenn der unbe-
anzuwenden wi.iren, wenn der Hinzurechnungsbetrag schränkt Steuerpflichtige die Gewinnanteile
an den Steuerpflichtigen ausgeschüttet worden wäre. unmittelbar von der ausschüttenden Gesell-
schaft bezogen hätte;
§ 11 2. für die Gewerbesteuer vom Hinzurechnungs-
betrag auszunehmen, soweit die Gewinnanteile
Ausschüttung von Gewinnanteilen von der Gewerbesteuer befreit wären, wenn der
unbeschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar
(1) Der Hinzurechnungsbctrag ist um Gewinn-
von der ausschüttenden Gesellschaft bezogen
anteile zu kürzen, die der unbeschränkt Steuerpflich-
hätte.
tige in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in
dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 (2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-
anzusetzen ist, von der ausländischen Gesellschaft schaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen
bezieht. Kapitalgesellschaft bezieht, sind vom Hinzurech-
nungsbetrag auszunehmen, soweit sie von der
(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurech-
Körperschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 des Körper-
nungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der
schaftsteuergesetzes befreit wären, wenn der unbe-
Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Ge-
schränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der
werbesteuer zu erstatten, die für die vorangegange-
ausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte. Die Ge-
nen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auf
winnanteile unterliegen jedoch der besonderen
Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des über-
Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 des Körperschaft-
steigenden Betrags entrichtet und noch nicht erstat-
steuergesetzes, soweit diese Steuer bei unmittel-
tet worden sind.
barem Bezug der Gewinnanteile zu erheben wäre;
(3) Veräußert der unbeschränkt Steuerpflichtige Steuern, die zu Lasten der ausländischen Gesell-
Anteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist schaft von den Gewinnanteilen erhoben worden
Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zu sind, werden gemäß § 12 auf die besondere Körper-
erstattenden Beträge die auf den Veräußerungs- schaftsteuer angerechnet.
gewinn jeweils zu entrichtende Einkommen- oder (3) Veräußert die ausländische Gesellschaft An-
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht über- teile an einer Kapitalgesellschaft an eine andere
steigen dürfen.
Kapitalgesellschaft, die zu demselben Konzern wie
die ausländische Gesellschaft gehört, so ist der Ver-
§ 12
äußerungsgewinn vom Hinzurechnungsbetrag aus-
Steueranrechnung zunehmen, wenn auf Gewinnanteile, die auf diese
Anteile entfallen, Absatz 1 oder 2 anzuwenden wäre.
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf
seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf (4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist der
den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern an- Steuerpflichtige als zu dem Teil an der ausschütten-
gerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In den Gesellschaft beteiligt anzusehen, der seinem
diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Anteil am Nennkapital der ausländischen Gesell-
Steuern zu erhöhen. schaft, bezogen auf deren Beteiligung an der aus-
schüttenden Gesellschaft, entspricht.
(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des
§ 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur anzuwenden,
§ 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ent- wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Vor-
sprechend anzuwenden. aussetzungen erfüllt sind.
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972 1719
§ 14 (4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckver-
Nachgeschaltete Zwischengesellschaften mögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.
(1) Ist eine auslündische Gesellschaft allein oder (5) Die §§ 5 und 12 sind entsprechend anzuwen-
zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen ge- den. Im übrigen finden, soweit Absatz 1 anzuwen-
mäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft den ist, die Vorschriften des Vierten Teils dieses
(Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwen- Gesetzes keine Anwendung.
dung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Untergesell-
schaft, für die diese Zwischengesellschaft ist und die
nicht nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszu- Sechster Teil
nehmen sind, der ausHindischen Gesellschaft zu dem
Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Ermittlung und Verfahren
Untergesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit nicht
nachgewiesen wird, daß diese Einkünfte aus Tätig- § 16
keiten oder Gegenständen stammen, die einer unter Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit
der ausländischen Gesellschaft dienen. (1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Be-
rufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer auslän-
(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist in dischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässi-
entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 um gen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren
Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesellschaft Einkünften, die in Zusammenhang mit den Ge-
ausschüttet; soweit die Gewinnanteile den zuzurech- schäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen,
nenden Betrag übersteigen, sind sie um Beträge zu nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Ab-
kürzen, die für die vorangegangenen vier Wirt- setzung von Schulden oder anderen Lasten oder
schaftsjahre nach Absatz 1 der ausländischen Gesell- von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist
schaft zugerechnet und noch nicht für eine solche im Sinne des § 205 a der Reichsabgabenordnung der
Kürzung verwendet worden sind. Gläubiger oder Empfänger erst dann genau be-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu- zeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen
wenden, wenn der Untergesellschaft weitere aus- offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen
ländische Gesellschaften nachgeschaltet sind. ihm und der Gesellschaft, Person oder Personen-
gesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit
und Vollständigkeit seiner Angaben und über die
Fünfter Teil Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind,
auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 174 der
Famihenstiftungen Reichsabgabenordnung eine Versicherung an Eides
Statt abzugeben.
§ 15
§ 17
Steuerpflicht von Stiftern,
Sachverhaltsaufklärung
Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
(1) Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und
(1) Vermögen und Einkommen einer Familien- 7 bis 15 haben Steuerpflichtige für sich selbst und
stiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb im Zusammenwirken mit anderen die dafür notwen-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, werden digen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind
dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, insbesondere
sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen,
1. die Geschäftsbeziehungen zu offenbaren, die
die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, ent-
zwischen der Gesellschaft und einem so beteilig-
sprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht
ten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer
für die Erbschaftsteuer.
einem solchen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe-
(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen stehenden Person bestehen,
der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömm- 2. die für die Anwendung der §§ 7 bis 14 sachdien-
linge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder lichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und
anfallsberechtigt sind. der Erfolgsrechnungen vorzulegen. Auf Ver-
langen sind diese Unterlagen mit dem im Staat
(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unter-
der Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschrie-
nehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körper-
benen oder üblichen Prüfungsvermerk einer be-
schaft, eine Personenvereinigung oder eine Ver-
hördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle
mögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäfts-
oder vergleichbaren Stelle vorzulegen.
leitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine (2) Ist für die Ermittlung der Einkünfte, für die
Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft
Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, ist, eine Schätzung nach § 217 der Reichsabgaben-
Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Ange- ordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer ge-
stellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als eigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als An-
der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt haltspunkt von mindestens 20 vom Hundert des
sind. gemeinen ·werts der von den unbeschränkt Steuer-
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
pflichtigen geha llencn Anteile auszugehen; Zinsen des begünstigten Vermögens entspricht. Auf Liqui-
und NuLztm~Jsent~Jcltc, di<! die Gesellschaft für über- dationsgewinne, die bei einer Auflösung nach den
lassene Wirl.sdwJts~JÜ l,c)r an die unbeschränkt Sätzen 1 bis 3 entstehen, sind die §§ 7 bis 14 nicht
SteuerpflichligPn zahll, sind abzuziehen. anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
§ 18 eine ausländische Gesellschaft auf Grund einer
Gesonderte Feststellung Herabsetzung ihres Kapitals begünstigtes Vermö-
von Besteuerungsgrundlagen gen unbeschränkt Steuerpflichtigen zuteilt und die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
(l) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwen-
sind.
dung der §§ 7 bis 14 werden ~Jesondert festgestellt.
Sind an der m1sli.1ndischen Gesellschaft mehrere un- § 20
beschrünk l Steuerpflid1li~Je beteiligt, so wird die Erstmalige Anwendung
gesonderte Geststel I ung ihnen gegenüber einheit-
lich vor~Jenornm<)n; clü bei ist auch festzustellen, wie (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie
sich die Bcsleucrungsgnrndla~Jcn auf die einzelnen folgt anzuwenden:
Beteiligten verteilen. Die Vorschriften der Reichs- a) für die Einkommensteuer und für die Körper-
abgabenordnung, mit Ausnahme des § 215 Abs. 4, schaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeit-
und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte raum 1972,
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind ent-
b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhe-
sprechend anzuwenden.
bungszeitraum 1972,
(2) Für die gesonderte Feststellung ist das Finanz- c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuver-
amt zuständig, das bei dem unbeschränkt Steuer- anlagungen oder Nachveranlagungen auf den
pflichtigen für die Ermittlung der aus der Beteili- 1. Januar 1973,
gung bezogenen Einkünfte örtlich zuständig ist. Ist
d) für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen
die gesonderte Feststellung gegf:müber mehreren
die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses
Personen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanz-
Gesetzes entstanden ist.
amt zuständig, das nc:1ch Satz 1 für den Beteiligten
zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der (2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht da-
ausländischen Cesellschaft zuzurechnen ist. Läßt sich durch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht
das zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2 der natürlichen Person bereits vor dem 1. Januar
nicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das 1972 geendet hat.
zuerst mit der Sache befaßt wird. (3) Soweit in Anwendung des § 10 Abs. 3 Wirt-
schaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit
den Werten anzusetzen, die sich ergeben würden,
Siebenter Teil wenn seit Ubernahme der Wirtschaftsgüter durch
die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des
Schluß vo rschriften deutschen Steuerrechts angewendet worden wären.
§ 19
§ 21
Ubergangsregelung Berlin-Klausel
für die Auflösung von Zwischengesellschaften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(1) Wird eine ausländische Gesellschaft inner- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
halb von drei Jahren nach dem Jahr des lnkraft- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
tretens dieses Gesetzes aufgelöst, so kann ein un-
beschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der
§ 22
Gesellschaft beteiligt ist und der die Beteiligung
im Zeitpunkt der Auflösung in seinem Betriebsver- Inkrafttreten
mögen führt, ihm zugeteiltes Vermögen, für dessen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Erträge die ausländische Gesellschaft Zwischenge-
dung in Kraft.
sellschaft gewesen ist, mit Ausnahme von Geld,
Guthaben und Forderungen (begünstigtes Vermö-
Artikel 2
gen) statt mit dem gemeinen Wert mit dem sich für
den Zeitpunkt der Auflösung ergebenden anteiligen Körperschafts teuer
Buchwert der Beteiligung ansetzen. Der anteilige Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Buchwert ist der Teil des Buchwertes der Beteili- Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundes-
gung, der dem Anteil des gemeinen Wertes des gesetzbl. I S. 1869) wird wie folgt geändert:
begünstigten Vermögens am gemeinen Wert des
insgesa.mt zugeteilten Vermögens entspricht. So- 1. § 19 a wird wie folgt geändert:
weit Satz 1 anzuwenden ist, sind die gemeinen a) Hinter Absatz 1 werden die folgenden neuen
Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter jeweils um Absätze 2 bis 5 eingefügt:
den Vomhundertsatz zu verringern, der dem Ver- ,, (2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
hältnis des Unterschieds zwischen dem gemeinen Kapitalgesellschaft, ein unbeschränkt steuer-
Wert des begünstigten Vermögens und dem antei- pflichtiger Versicherungsverein auf Gegen-
ligen Buchwert der Beteiligung zum gemeinen Wert seitigkeit oder ein Betrieb einer inländischen
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972 1721
Körpcrscha lt des öffentlichen Rechts (Mutter- 2. den ausschüttungsfähigen Gewinn der
gcsel lschafl.) unter den Voraussetzungen des Tochtergesellschaft durch Vorlage von
§ 9 ./\ bs. 1 Sc1ti'. 1 am Nennkapital einer Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist;
Kapitalgcsellschalt mit Gcschdftsleitung und auf Verlangen sind diese Unterlagen mit
Silz c1ußcrrw lb des Gellun~Jsbereichs dieses dem im Staat der Geschäftsleitung oder des
Gesetzes (TocblcrrJesellschaft) beteiligt, die Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prü-
in dt!m nach S,:llz 2 maßgebenden Wirtschafts- fungsvermerk einer behördlich anerkann-
jahr ihre Brulloerl.rügc uusschließlich oder ten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. l Nr. 1 vergleichbaren Stelle vorzulegen; und
bis 6 des /\ ulhinslt~uergesel.zcs vom 8. Septem- 3. die Festsetzung und Zahlung der anrech-
ber 1972 (Bundcsgeset.zbl. l S. 1713) fallenden nungsfähigen Steuern durch geeignete
TJ_ti~Jkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Unterlagen nachweist.
Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen
bezieht, so ist auf Antrug der Muttergesell- (5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die
sdwft auf deren Körpcrschaftsteuer von den über eine Tochtergesellschaft (Absatz 2) min-
Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft destens zu einem Viertel an einer Kapital-
an sie ausschüttet, auch eine vom Gewinn gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
erhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzu- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
rechnen. Anrechnungsfähig ist die Steuer, die setzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt
die Tochtergesellschaft für das Wirtschafts- ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile
jahr, für das sie die Ausschüttung vorgenom- von der Tochtergesellschaft und schüttet die
men hat, entrichtet hat. Anrechenbar ist die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in
Steuer, die dem Verhältnis der auf die Mut- dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an
tergesellschaft entfallenden Gewinnanteile die Tochtergesellschaft aus, so wird auf
zum ausschüttunrJsfühigen Gewinn der Toch- Antrag der Muttergesellschaft der Teil der
tergesellsdwft, llöchsLens jedoch dem Anteil von ihr bezogenen Gewinnanteile, der der
der Mutter~Jesellschcdt am Nennkapital der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie
Tochlergesellschaft, entspricht. Ausschüttungs- entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel-
fähiger Gewinn ist der nach handelsrechtlichen gesellschaft entspricht, steuerlich so behan-
Vorschriften crrni ttcltc~ Gewinn des Wirt- delt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinn-
schaftsjahres, Jür dc1s die Tochtergesellschaft anteile unmittelbar von der Enkelgesellschaft
die Ausschüttung vorgenommen hat, vor Bil- bezogen. Hat die Tochtergesellschaft in dem
dung oder Auflösung von offenen Rücklagen. betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Ge-
Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermitt- winnanteilen einer Enkelgesellschaft noch an-
lung der Einkünfte der Muttergesellschaft den dere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur
auf ihre Beteiligung entfallenden Gewinnan- Anwendung für den Teil der Ausschüttung der
teilen hinzuzurechnen. Im übrigen ist Absatz 1 Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis die-
entsprechend anzuwenden. ser Gewinnanteile zu der Summe dieser Ge-
winnanteile und der übrigen Erträge ent-
(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle spricht, höchstens aber in Höhe des Betrags
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, Ge- dieser Gewinnanteile. Die Anwendung der
schäftsleitung und Sitz in einem Entwick- vorstehenden Vorschriften setzt voraus, daß
lungsland im Sinne des Entwicklungshilfe-
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschafts-
Steuergesetzes, so ist für Gewinnanteile, di.e
jahr, für das sie die Ausschüttung vorge-
in einem Zeitpunkt ausgeschüttet werden, zu
nommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ-
dem die Leistung von Entwicklungshilfe durch
lich oder fast ausschließlich aus unter § 8
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern zur
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach
vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
dem Entwicklungshilfe-Steuergesetz berech-
S. 1713) fallenden Tätigkeiten oder aus unter
tigt, bei der Anwendung des Absatzes 2 da-
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes
von auszugehen, daß der anrechenbare Be-
fallenden Beteiligungen bezieht, und
trag dem Steuerbetrag entspricht, der nach
den Vorschriften dieses Gesetzes auf die be- 2. die Tochtergesellschaft unter den Voraus-
zogenen Gewinnanteile entfällt. setzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 am Nenn-
kapital der Enkelgesellschaft beteiligt ist
(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 und
setzt voraus, daß die Muttergesellschaft alle 3. die Muttergesellschaft für die mittelbar
Nachweise erbringt, insbesondere
gehaltenen Anteile alle steuerlichen Pflich-
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen ten erfüllt, die ihr gemäß Absatz 4 bei der
nachwEüst, daß die Tochtergesellschaft ihre Anwendung der Absätze 2 und 3 für un-
Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus- mittelbar gehaltene Anteile obliegen."
schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des Außensteuergesetzes vom 8. Septem- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fal- sätze 6 bis 8.
lenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 c) lm neuen Absatz 8 werden die Worte „Ab-
des Außensteuergesetzes fallenden Beteili- sätze 2 und 3" durch die Worte „Absätze 6
gungen bezieht, und 7" ersetzt.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. § 24 wird wie folgt geändert: b) Hinter Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 ange-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2 fügt:
bis 5" durch die Worte „Absätzen 2 bis 6" ,,4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-
ersetzt. kapital gehörenden Beteiligung an einer
b) Hinter Absatz 5 ist folgender Absatz 6 anzu- Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung
fügen: und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die
,, (6) Die Vorschriften des § 19 a Abs. 2 bis in dem Wirtschaftsjahr, das dem maß-
5 sind auf Gewinnanteile anzuwenden, die gebenden Feststellungszeitpunkt voran-
nach dem 31. Dezember 1971 bezogen worden geht, ihre Bruttoerträge ausschließlich
sind."
oder fast ausschließlich aus unter § 8
Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergeset-
zes vom 8. September 1972 (Bundesgesetz-
Gewerbesteuergesetz
blatt I S. 1713) fallenden Tätigkeiten
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-
kanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundes- steuergesetzes fallenden Beteiligungen be-
gesetzbl. I S. 2021), zuletzt geändert durch das Ge- zieht, wenn die Beteiligung mindestens
setz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom ein Viertel des Nennkapitals beträgt. Das
27. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1425), wird gleiche gilt auf Antrag des Unternehmens
wie folgt geändert: für den Teil des Wertes seiner Beteiligung
1. § 9 wird wie folgt geändert: an der Tochtergesellschaft, der dem Ver-
hältnis des Wertes (Teilwertes) der Be-
a) In Ziffer 6 ist der Punkt am Ende durch einen teiligung an einer Enkelgesellschaft im
Strichpunkt zu ersetzen. Sinne des § 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 zum ge-
b) Hinter Ziffer 6 wird folgende Ziffer 7 ange- samten Wert des Betriebsvermögens der
fügt: Tochtergesellschaft entspricht; die Vor-
,, 7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapi- schriften des Bewertungsgesetzes sind für
talgesellschaft mit Geschäftsleitung und die Bewertung der Wirtschaftsgüter der
Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die- Tochtergesellschaft entsprechend anzu-
ses Gesetzes, an deren Nennkapital das wenden. Hat die Enkelgesellschaft in dem
Unternehmen seit Beginn des Erhebungs- Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden
zeitraums ununterbrochen mindestens zu Feststellungszeitpunkt vorangeht, Ge-
einem Viertel beteiligt ist (Tochtergesell- winne ausgeschüttet, so gilt der vorste-
schaft) und die ihre Bruttoerträge aus- hende Satz nur, wenn die Muttergesell-
schließlich oder fast ausschließlich aus schaft unter den Voraussetzungen des
unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen- § 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuerge-
steuergesetzes vom 8. September 1972 setzes Gewinnanteile von der Tochter-
(Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden Tätig- gesellschaft bezogen hat, die in ihrer
keiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Höhe dem der Tochtergesellschaft aus den
Außensteuergesetzes fallenden Beteili- Gewinnanteilen verbleibenden ausschüt-
gungen bezieht, wenn die Gewinnanteile tungsfähigen Gewinn im wesentlichen
bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) ange- entsprechen. Die vorstehenden Vorschrif-
setzt worden sind. Bezieht eine Mutter- ten sind nur anzuwenden, wenn der
gesellschaft, die über eine Tochtergesell- Steuerpflichtige nachweist, daß alle Vor-
schaft mindestens zu einem Viertel an aussetzungen erfüllt sind."
einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts- 3. § 36 wird wie folgt geändert:
leitung und Sitz außerhalb des Geltungs-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2
bereichs dieses Gesetzes (Enkelgesell-
und 3" durch die Worte „Absätzen 2 bis 5"
schaft) mittelbar beteiligt ist, in einem
ersetzt.
Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an
der Tochtergesellschaft und schüttet die b) Hinter Absatz 3 sind folgende Absätze 4 und
Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der 5 anzufügen:
in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne ,,(4) Die Vorschrift des § 9 Ziff. 7 ist auf
an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Gewinnanteile anzuwenden, die nach dem
Antrag der Muttergesellschaft das gleiche 31. Dezember 1971 bezogen worden sind.
für den Teil der von ihr bezogenen Ge-
(5) Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Ziff. 4 ist
winne, der der nach ihrer mittelbaren Be-
erstmals für den Erhebungszeitraum 1972 an-
teiligung auf sie entfallenden Gewinn-
zuwenden."
ausschüttung der Enkelgesellschaft ent-
spricht. § 19 a Abs. 5 Satz 2 und 3 des Artikel 4
Körperschaftsteuergesetzes ist entspre- Bewertungsgesetz
chend anzuwenden."
1. § 102 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965
a) In Ziffer 3 ist der Punkt am Ende durch einen (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert
Strichpunkt zu ersetzen. durch Gesetz zur Änderung des Einkommen-
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972 1723
steuergesetzcs und anderer steuerrechtlicher Vor- Artikel 5
schriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
Reichsabgabenordnung
vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1266),
wird wie folgt geändert: Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Ab- (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
satz 2 eingefügt: Gesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S.
1426), wird wie folgt geändert:
,, (2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft
oder ein inländischer Versicherungsverein 1. § 165 d wird wie folgt geändert:
auf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital einer
a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Ab-
Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und
satz 3 eingefügt:
Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem 11 (3) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhn-
Wirtschuftsjahr, das dem maßgebenden Ab- lichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz
schlußzei l.punkt (§ 106) vorangeht, ihre Brutto- im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich dem Finanzamt zu melden:
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. l bis 6 des Außen-
steuergesetzes vom 8. September 1972 1. die Gründung und den Erwerb von Be-
(Bundesgesel.zbl. J S. 1713) fallenden Tätig- trieben und Betriebstätten im Ausland,
keiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-
2. die Beteiligung an ausländischen Per-
steueruesetzcs fo llcnden Beteiligungen be-
sonengesellschaften und
zieht, mindestens zu einem Viertel unmittelbar
beteiligt, so ~Jchört die Beteiligung insoweit 3. den Erwerb von Beteiligungen an einer
nicht zum gewerblichen Betrieb, als sie un- Körperschaft, Personenvereinigung oder
unterbrochen seit mindestens zwölf Monaten Vermögensmasse im Sinne des § 2 Abs. 1
vor dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes,
(§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf Antrag wenn damit unmittelbar eine Beteiligung
der Muttergesellschaft für den Teil des Wertes von mindestens zehn vom Hundert oder
ihrer Belciligung an der Tochtergesellschaft, mittelbar eine Beteiligung von mindestens
der dem Verhällnis des Wertes der Beteili- 25 vom Hundert am Kapital oder am Ver-
gung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des mögen der Körperschaft, Personenvereini-
§ 19 a Abs. 5 des Körperschaftsleuergesetzes gung oder Vermögensmasse erreicht wird."
zum gesamten Wert des Betriebsvermögens
der Tochtergesellschaft entspricht; die Vor- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
schrif'ten des ßewcrtungsgesetzes sind für die sätze 4 und 5.
Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochter- c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
gesellschaft entsprechend anzuwenden. Hat
die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, 11 (4) Die Meldungen nach den Absätzen
das dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt und 2 sind binnen zwei Wochen (seit dem
(§ 106) vorangeht, Gewinne ausgeschüttet, so meldepflichtigen Ereignis), die Meldungen
gilt der vorstehende Satz nur, wenn die Mut- nach Absatz 3 spätestens dann zu erstatten,
tergesellschaft unter den Voraussetzungen wenn nach Eintritt des meldepflichtigen Er-
des § 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuerge- eignisses eine Einkommen- oder Körperschaft-
setzes Gewinnanteile von der Tochtergesell- steuererklärung oder eine Erklärung zur ge-
schaft bezogen hat, die in ihrer Höhe dem sonderten Gewinnfeststellung einzureichen
der Tochtergesellschaft aus den Gewinnan- ist."
teilen verbleibenden ausschüttungsfähigen
Gewinn im wesentlichen entsprechen. Die 2. Dem § 171 wird hinter Absatz 2 folgender Ab-
vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwen- satz 3 angefügt:
den, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß ,, (3) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und
alle Voraussetzungen erfüllt sind." steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vor-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und gänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses
erhält folgende Fassung: Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen
11 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen
gelten entsprechend, wenn Betriebe von in- Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle
ländischen Körperschaften des öffentlichen für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen
Rechts an Kapitalgesellschaften im Sinne der Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter
Absätze 1 und 2 beteiligt sind." kann sich nicht darauf berufen, daß er Sachver-
halte nicht aufklären oder Beweismittel nicht
2. Die Vorschriften der Nummer 1 sind erstmals an- beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des
zuwenden bei der Feststellung des Einheitswerts Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die
eines gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräu-
1972. men lassen können."
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. § 405 Abs. 2 <!rhült Jolgcnde Fassung: Artikel 7
,, (2) Ordnungswidri~J handelt auch, wer vor- .Berlin-Klausel
si:itzl ich oder l<~ichUcrl.ig
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1. der Vorschrift des§ 163 Abs. 1 zuwiderhandelt, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. der Meldepflicht nad1 § 1G5 d Abs. 3 und 4 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt." verordnungen, die auf Grund des Gewerbesteuer-
gesetzes oder des Steueranpassungsgesetzes er-
Artikel 6 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Steueranpassungsgesetz des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Das Stcucrnnpc.1ssungsgesetz vom 16. Oktober
1934 (Rcichsgeselzbl. I S. 925), zuletzt geändert
durch dc1s Gesetz vom 23. April 1963 (Bundes- Artikel 8
gesetzbl. I S. 197), wird mit Wirkung für Ver-
Inkrafttreten
anlagun~Jszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar
1972 beginnen, dahin geändert, daß die §§ 12 und Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
15 Abs. 2 aufgehoben werden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972 1725
Verordmmg
zur Änderung der Veronlnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Vom 7. September 1972
Auf Grund des § G9 des Bundesbeamtengesetzes Soldaten auf Zeit vom 22. April 1964 (Bundesgesetz-
in der Passunq der Bekmrnl.muchung vom 17. Juli blatt I S. 299), geändert durch Verordnung vom
1971 (Bundc~sgesetzbl. I S. 1181 ), zulE~tzt geändert 19. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird die
durch das Zweite Ccsetz zur Anderung des Bundes- Zahl 4 800 durch die Zahl 6 000 ersetzt.
beamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1288), und des § 20 Abs. 4 in Verbindung
mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der § 2
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
(Bundesgesetzbl. I S. 313,429), zuletzt geändert durch
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
das Zehnte Gesetz zur ..Änderung des Soldatengeset-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
zes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
S. 1778), verordnet die Bundesregierung:
§ 1 § 3
In § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Ne- Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
bentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und 1972 in Kraft.
Bonn, den 7. September 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig
Vom 12. September 1972
Die auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 herausgegebe-
nen Münzen zu 50 Deutschen Pfennig, die bisher mit
~Jeriffeltem Rand hergestellt worden sind, werden
ab Jahreszahl 1972 mit glattem Rand geprägt und
demnächst in den Verkehr gegeben.
Im übrigen unterscheiden sich die neuen Münzen
in keiner Weise von den bisher geprägten Münzen
zu 50 Deutschen Pfennig, die weiterhin gültig und
im Umlauf bleiben (Bekanntmachung vom 2. Dezem-
ber 1949 - Bundesanzeiger Nr. 33 vom 8. Dezember
1949 - , Bekanntmachung vom 6. Mai 1950 - Bun-
desanzeiger Nr. 88 vom 9. Mai 1950 - und Bekannt-
machung vom 14. September 1950 - Bundesgesetz-
blatt S. 694 -).
Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 12. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 98 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972 1727
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcrölf cntlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dul um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 8. 72 Verordnuny (EWC) Nr. 1784/72 der Kommission zur Fest-
sclzunq der Priirnicn als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R c i s und B r u c h r e i s 18. 8. 72 L 188/12
17. 8. 72 Verordnung (12WC) Nr. l 7B5/72 der Kommission zur Fest-
set.zunq der 1'.rsLdlJungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 18.8. 72 L 1'88/14
17. 8. 72 Vermdnung (EWC) Nr. 17B6/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
an1/.uwc11dendcn Berichtigung 18.8. 72 L 188/16
17. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1787 /72 der Kommission über die
I;cslscl.zun~J der Ahschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und R o h zu c k 'er 18.8. 72 L t88/ 18
17. 8. 72 VerorclnuncJ (EWG) Nr. 17B8/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und dusgewc1chse1wn Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 18. 8. 72 L 188/19
17. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1789/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 18. 8. 72 L 1188/22
17. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1790/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 18.8. 72 L 188/25
17. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1791/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei dPr Einfuhr von Ce t r e i de - und Reis ver -
a r b c i t u n g s c r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 18.8. 72 L 188/27
18. 8. 72 Verorclnung (EWC) Nr. 1792/72 der Kommission zur Fest-
sc1.1/.ung der c1uf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n ~J r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 19.8. 72 L 189/1
18. 8. 72 Vero1dnung (EWG) Nr. 1793/72 der Kommission über die
Fest.seL·;:un~J der Prürnien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und Malz hinzugefügt werden 19.8. 72 L 189/3
18. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1791/72 der Kommission zur Ände-
nmg der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Beri eh ligung 19.8. 72 L 189/5
18. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1795/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 19.8. 72 L 189/7
18. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1796/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 19.8. 72 L 189/8
18. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1797/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 19.8. 72 L 189/ 10
18. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 179B/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr von D 1 s a a t e n 19. 8. 72 L 189/ 11
21. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1800/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G {~ t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein g 1 i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 22,. 8. 72 L 192/5
21. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1801/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a l z hinzugefügt werden 212,. 8. 72 L 192/7
21. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1802/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 212.. 8. 72 L t92/9
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europaischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1803/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 22. 8. 72 L 192/11
21. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1804/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 22. 8. 72 L 192/12
21. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1805/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 22, 8. 72 L 192/13
21. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1806/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e , Sirup€ und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuck e r s e kt o r 22.8, 72 L 192/14
21. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1807/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver -
a r b e i tun g s erz e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 22.8. 72 L 192/16
21. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1808/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungssiitze für die Ausfuhr von Zu c k e r und
von Sirup e n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 22.8. 72 L 192/18
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1809/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 23.8, 72 L 193/1
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1810/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 23.8, 72 L 193/3
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1811 /72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 23.8, 72 L 193/5
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1812/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 23.8, 72 L 193/7
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1813/72 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 23, 8. 72 L 193/8
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1814/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weiß zu c k e r und R o h zu c k er 23.8. 72 L 193/ 10
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1815/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 23. 8. 72 L 193/11
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1816/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e , S i r u p e und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Z u c k e r s e k t o r 23. 8. 72 L 193/12
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1817/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und
von Si r u p e n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 23,8, 72 L 193/14
22. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1818/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 23.8, 72 L 193/16
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fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag voilieqen.
Im Teil II! wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
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gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefening gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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