1697
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 A usgcgcben zu Bonn am 9. September 1972 Nr.97
Tag Inhalt Seite
7.9. 72 Zehnte Verordnung zur Anderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung 1697
9502-7
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 7. September 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317),
zuletzt gc~i.indert durch das Zweite Anclerungsgesetz vom 14. April 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 345), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom 18. Juli
1956 (Bundcsgeselzbl. II S. 7G9), zuletzt geändert durch die Neunte Anderungs-
verordnung vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1982), wird wie folgt
geä.ndert:
I
Der III. Teil (Mindestbemannung) erhält folgende Fassung:
„III. Teil
Besatzung
§ 66
(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung un Bord zu befinden hat, wird von der Untersuchungsbehörde nach
Maßgübe der §§ 68 bis 75 festgesetzt und muß in allen Betriebsformen den
nc1chlolgcnden Vorschriften entsprechen. § 1.08 Nr. 3 der Binnenschiffahrt-
strnßen-OrcJnung vom 3. März 1971 (Anlage zu Bundesgesetzbl. I S. 178)
l
bleibt unberührt.
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
A: Tagesfohrt von höchstens 16 Stunden
B: Verkürzte hulbständige Fahrt von höchstens jeweils innerhalb
18 Stunden eines Zeitraums
C: Halbstbnclige Fahrt von höchstens von 24 Stunden
20 Stunden
D: Stündige Fahrt von höchstens 24 Stunden J
(2) Die Mitglieder der Besatzung müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an
Bord unter Bedingungen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.
(:3) Neben dem Schiffsführer und den in § 2 genannten Besatzungsmitgliedern
(Matrosen, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer) können zur Besatzung
gehören:
a) Der Steuermann
Der Steuermann muß mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-
Mol.orw,nt in der Binnenschiffahrt gefahren sein.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Der Matrosen-Motorwart
Der Mc1lroscn-Motorwart muß Grundkenntnisse in der Motorenkunde
besitzen sowie mindestens ein Jahr als Matrose und mindestens ein Jahr
c1uf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft zur See oder in der Binnenschiff-
fahrt gefahren sein.
(4) Jedes Besdtzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, im Rah-
men dPs Bc~lricbs des Fahrzeugs auch für solche Arbeiten eingeteilt werden,
die au ßc\Ülil lb seines eigentlichen Aufgabenbereichs liegen.
(5) W(!HJ die 13e1rcuung ständig an Bord lebender Kinder unter 10 Jahren
obliegt, darf nicht Mitglied der Besatzung sein.
(6) Der nach § 2 Nr. 9 erforderliche Nachweis, daß der Schiffsjunge in einem
ordnungsmäßigen Lehrverhältnis steht, ist vom Schiffsführer an Bord mit-
zuführen und den Dienstkräften der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
und der Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen. Schiffsjungen kön-
nen durch Angehörige der Decksmannschaft ersetzt werden, die mindestens
17 Jahre alt sind.
§ 67
Beschäftigung von Frauen in der Besatzung
(l) Eine Frau darf der Besatzung - ausgenommen als Schiffsführer - nicht
angehören, wenn das Fahrzeug nicht zur Beschäftigung von Frauen geeig-
net ist.
Ein Fahrzeug ist nicht geeignet, wenn
a) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt werden muß, bei denen Lasten
oder Ausrüstungsgegenstände von mehr als 10 kg Gewicht ohne mecha-
nische Hilfsmittel nicht nur gelegentlich gehoben oder getragen werden
müssen oder bei denen Lasten oder Ausrüstungsgegenstände von mehr
als 20 kg gemeinsam mit einer anderen Person ohne mechanische Hilfs-
mittel nicht nur gelegentlich gehoben oder getragen werden müssen; als
Arbeiten dieser Art sind in jedem Falle das Fieren und Einholen schwe-
rer Schleppstränge anzusehen;
b) keine getrennten Unterkunftsräume, Waschgelegenheiten und Toiletten
für weibliche und männliche Besatzungsmitglieder vorhanden sind.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn alle Mitglieder der Besatzung
derselben Familie angehören.
(2) Die Untersuchungsbehörde entscheidet, ob das Fahrzeug für Frauenarbeit
geeignet ist, und vermerkt dies im Schiffszeugnis.
(3) Für eine Frau, die der Besatzung angehört, gelten die Bestimmungen der
§§ 2 und 66. Sie muß abweichend von § 2 Nr. 8 und 9 mindestens 18 Jahre
alt sein. Gehören alle Mitglieder der Besatzung derselben Familie an und
ist die Frau nicht der einzige Gehilfe des Schiffsführers, so braucht sie, um
einen Schiffsjungen ersetzen zu können, nur 15 Jahre alt zu sein.
(4) Die Frau muß während der Arbeit eng anliegende Kleidung tragen.
(5) Die für Frauen erlassenen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 67 a
Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung
während der Fahrt
(l) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt
mehr als 16 aufeinanderfolgende Stunden Dienst tun.
(2) VorbelrnJtlich der Sonderbestimmungen des Absatzes 4 müssen innerhalb
von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen begin-
nen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen.
Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder
Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt inner-
halb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei
gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied
der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade-
oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muß.
Nr. 97 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1699
In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben,
genügt es zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 1, wenn innerhalb
eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen
Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von
denen 8 Slunden ununterbrochen sein müssen.
Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertrag-
lichc Beschränkungen auf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, blei-
ben unberührt.
(3) /\ uf jedem Fahrzeug hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch nach dem Muster
der Anlage 5 zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:
die Betriebsform,
die Besatzung und
-- für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.
Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:
--- Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der
Fahrt,
für jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten
Arbeitszeiten,
Anderungen während der Fahrt.
Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß mit einer fortlaufen-
den Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate
nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
Als Fahrtenbuch nach Anlage 5 können auch Muster verwendet werden,
welche außer dem deutschen Wortlaut Ubersetzungen in eine oder mehrere
Fremdsprachen enthalten.
(4) Bei den Betriebsformen B, C und D gelten die Bedingungen des Absatzes 2
Satz l als erfüllt, wenn die nach den §§ 68 bis 75 für diese Betriebsformen
jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In
diesen Fctllen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach
Absatz 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungs-
mitglieder erforder lieh.
Arbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmit-
glied einzutragen.
(5) In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Absatz 2 Satz 1 zwischen
20 und 6 Uhr liegen.
In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr ein-
schließen.
In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr ein-
schließen.
§ 68
Besatzung der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft
(1) Wenn auf einem Fahrzeug ohne eigene Triebkraft, ausgenommen Fähren,
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer
Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand
und Vorschiff vorhanden ist,
c) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motori-
siert sind,
d) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit
über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
e) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschieb-
bur sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Luken-
dächer, vorhanden sind,
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
so betrügt die Besatzung:
Stufen Tragfähigkeit Besatzung A B C D
von 15 bis ·250 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1
Schiffsjungen 1
2 von über 250 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1
Schiffs jungen 1 1
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1 1
Schiffsjungen
4 über 750 bis 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen 1 1 1
5 über 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 3
Schiffsjungen 1
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht
erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen
1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
(3) In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens
2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein,
es sei denn, sie haben die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestan-
den.
(5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-
km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler
Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter,
bis 300 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer
besetzt zu sein.
(6) Auf der Weser zwischen der Einfahrt zu den Hafenanlagen in Bremen-
Hemelingen und dem unteren Ende der Mittelsbürener Häfen in Bremen
gelten für Schuten und Kohlenprähme mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in
der Betriebsform A folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffszeugnis
einzutragen sind:
a) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
b) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt
die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
c) längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Be-
satzung.
Auf Antrag wird gestattet, daß Schuten und Kohlenprähme mit einer Trag-
fähigkeit bis 500 t, die zwischen den stadtbremischen Häfen und Umschlags-
anlagen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen,
in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.
§ 69
Besatzung der Motorgüterschiffe
(1) Wenn auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft, das zur Beförderung von
Gütern bestimmt ist (Motorgüterschiff)
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer
Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus ge-
geben werden können,
c) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand
und Vorschiff vorhanden ist,
d) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1701
e) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
-~ der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls
von Hauptmotoren und Getrieben sowie
--~ des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der
Schraube
im Sleuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
f) die Gerüle nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sicht-
zeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Be-
triebes der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die
Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
g) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig an-
foilenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen
werden können,
h) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motori-
siert sind,
i) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit
einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
k) der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer
Person zu handhaben sind,
1) der Slufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleich-
wertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Slufon Tragfähigkeit Besatzung A B C D
von 15 bis 500 t Schiffsführer 2 2 2
Matrosen
Schiffsjungen
2 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen
3 über 750 bis 1 000 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 3
Schiffsjungen 1 1
4 über 1 000 bis 1 350 t Schiffsführer 2 2 2
Steuermann
Matrosen 2 3
Schiffs jungen 1
5 über 1 350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 1 2 2
Schiffs jungen 1
(2) Auf Fahrzeugen der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahr-
zeugen der Stufe 4 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens
2 Jahren haben und mindes lens 17 Jahre alt sein.
(3) Auf Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 800 PSe ist ein
Matrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
(4) Auf Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung bis 800 PSe muß ein Be-
satzungsmitglied mit der Bedienung und Uberwachung der Motoren ver-
traut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen
können, daß es ihn anzulassen und ab-zustellen vermag.
(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht er-
füllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1
bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.
(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen
und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des
Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Fahrzeug hinsicht-
lich der Besatzung als Fahrzeug ohne eigene Triebkraft. Die Beschränkung
der Verwendung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(7) Schleppt ein Motorgüterschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die
Besatzung des Motorgüterschiffes in allen Stufen und Betriebsformen
bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um 1 Schiffsjungen,
bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um 1 Matrosen.
Schleppt jedoch ein Motorgüterschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei
leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits ge-
kuppcl t sind, so erhöht sich die Besatzung des Motorgüterschiffes nicht.
Schleppt ein Motorgüterschiff als Vorspann auf einem einzigen Schlepp-
strang, erhöht sich seine vorgeschriebene Besatzung nicht.
(8) Auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Untersuchungsbehörde auf
Antrag zulassen, daß auf Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der
Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A
1. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverant-
worlung zu tragen und
2. das Fahrzeug
a) nur bei Tag fährt,
b) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und
c) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr gilt auf der Unter-
elbe der Verkehr vom Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Frei-
burg-Störmündung.
§ 70
Besatzung der Schlepper
(1) Wenn auf einem Schlepper
a) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
b) zur Uberwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von
Hauptmotoren und Getrieben sowie
- des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der
Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
c) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sicht-
zeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Be-
triebes der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen
die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
d) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit
mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,
e) die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung:
Stufen Maschinenleistung Besatzung A B C D
1 bis 200 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 1
Schiffs jungen
Maschinisten
Matr. Motorwarte 1
2 über 200 bis 400 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1
Schiffs jungen 1
Maschinisten
Matr. Motorwarte 1 1
3 über 400 bis 600 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 1 1 2 2
Schiffsjungen 1 1
Maschinisten 1 1
Matr. Motorwarte 1
4 über 600 PSe Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen 2 2 2 2
Schiffs jungen
Maschinisten 1 1 1
Matr. Motorwarte 1 1
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1703
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht
erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.
§ 71
(bleibt frei)
§ 72
(bleibt frei)
§ 73
Besatzung der Fahrgastschiffe
(1) Wenn auf einem Fahrgastschiff, ausgenommen Fähren,
a) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer
Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus ge-
gebc~n werden können,
c) der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage
zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit
welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vor-
handen sind,
d) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
e) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls
von Hauptmotoren und Getrieben sowie
- des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der
Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
f) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen
Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der
Anlricbsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Auf-
merksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
g) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfal-
lenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen
werden können,
h) die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
i) die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7
aufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist,
k) Ankerwinden vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Zulässige Anzahl
Stufen Besatzung A B C D
der Fahrgäste
bis 75 Personen Schiffsführer 2 2 2
Matrosen 1 1 2
Schiffs jungen 1
Maschinisten
Matr. Motorwarte
2 von 76 bis 300 Schiffsführer 2 2 2
Personen Matrosen 1
Schiffsjungen
Maschinisten
Matr. Motorwarte
3 von 301 bis 400 Schiffsführer 2 2 2
Personen Matrosen 1 2
Schiffsjungen
Maschinisten
Matr. Motorwarte
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zulässige Anzahl
Stufen Besatzung A B C D
der Fahrgäste
4 von 401 bis 700 Schiffsführer 2 2 2
Personen Steuermann 1 1
Matrosen 1
Schiffsjungen
Maschinisten
Matr. Motorwarte
5 von 701 bis 1 100 Schiffsführer 1 2 2 2
Personen Steuermann 1 1 1
Matrosen 1 1 1
Schiffsjungen 1 1
MaschTnisten
Matr. Motorwarte
6 von 1 101 bis 1 600 Schiffsführer 1 2 2 2
Personen Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 2 2 2 2
Schiffs jungen
Maschinisten 1
Matr. Motorwarte 1
7 über 1 600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrosen 3 3 3 3
Schiffs jungen
Maschinisten 1
Matr. Motorwarte 2
(2) Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden,
sofern wenigstens ein Matrose zur Besatzung gehört.
(3) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muß
in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Ham-
burger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen
außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die
jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.
(4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht
erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stu-
fen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen.
§ 74
Sonstige Fahrzeuge
Für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 68 bis 73 fallen (z.B. Fähren, schwim-
mende Geräte), setzt die Untersuchungsbehörde Art und Umfang der Be-
satzung jeweils entsprechend der Größe, Bauart und Ausrüstung des Fahr-
zeugs fest.
§ 75
Abweichungen
(1) Bei Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und Motorgüterschiffen, die nicht
mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und
der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind
und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie nur
aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen,
in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken;
gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist
er durch einen Matrosen zu ersetzen.
(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungsbehörde eine höhere Be-
satzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweck-
bestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, daß die Besatzung nach den
§§ 68 bis 73 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb aus-
reicht.
(3) Bei Schleppern, die nach dem Schiffszeugnis nur zur Fahrt in Häfen, auf
Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt sind, kann die Untersuchungs-
behörde eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfor-
dern oder zulassen.
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1705
§ 76
Ausnahmebewilligung
(1) Die UnU:rsuchungsbehörde kann für die Betriebsform A die Besatzung
eines Filhrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für
eine l;ahrl zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffs-
föhwr sein darf, heraqsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz nachge-
wiesener Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen,
und wenn auf dc.\m Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose
vorhanden ist.
Auf Pahrwugen, deren Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein
Matrose, kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden,
wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord
befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine
ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ge-
wiihrt.
(2) Ist Untersuchungsbehörde die Schiffsuntersuchungskommission, so erteilt
der Vorsitzende die Ausnahmebewilligung.
§ 77
Zusätzliche Vorschriften zu den §§ 66 bis 76
(l) Beträgt die Zahl der Steuermänner, Matrosen und Matrosen-Motorwarte
in der Besatzung zwei oder mehr männliche Personen, kann ein Matrose
durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in
den Betriebsformen B, C und D.
Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören.
Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn
der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart
angehört.
(2) Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines Fahrzeugs unabhängig
von der Betriebsform mehr als 6 Mitglieder an Bord, so darf kein Be-
satzungsmitglied mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt werden.
(3) Die für dü~ jeweilige Betriebsform vorgeschriebene Besatzung muß wäh-
rend der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die
vorgeschriebene Besatzung ist nicht zulässig, es sei denn, die Ausnahme-
bewilligung nach § 76 Abs. 1 liegt vor.
Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit,
Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschrie-
benen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum
nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrzeuge zur Beförderung von Fahr-
gästen bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug
neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein
weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
(4) Alle Fahrzeuge müssen zur Uberprüfung und etwaigen Neufestsetzung der
Besatzung einer Schiffsuntersuchungsbehörde vorgeführt werden, und zwar
vor Ablauf folgender Fristen:
bis spätestens 1. Januar 1974 die Fahrzeuge, deren Schiffszeugnis
spätestens am 31. Dezember 1977 abläuft,
bis spätestens 1. Oktober 1974 die Fahrzeuge, deren Schiffszeugnis spä-
testens am 30. September 1982 abläuft.
Die Fahrzeuge können früher als zu den oben festgesetzten Daten einer
Untersuchungsbehörde vorgeführt werden."
II
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
,,f) der Pflicht zur Mitführung oder Vorlage der Urkunden nach § 4 Abs. 3,
§ 4 a Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 66 Abs. 6 nicht nachkommt,
entgegen § 67 a ein Mitglied der Besatzung Dienst tun läßt oder das Fahr-
tenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt sowie § 84 Abs. 1 Satz 2
und 3 nicht nachkommt oder".
III
Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt:
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
„Anlage 5
Laufende Nr ........................ .
Fahrtenbuch
Dieses Fahrtenbuch umfaßt 200 Seiten, nume- Die Eintragungen in diesem Buch müssen mit
riert von 1 bis 200. Tinte vorgenommen werden.
Name des Fahrzeugs: Ort und Nummer der Eintragung
bzw. Registrierung: ............................................... .
Schiffseigner bzw. Ausrüster: Art des Fahrzeugs:
Maschinenleistung: Tragfähigkeit: ..... .
In diesem Buch werden die Betriebsformen wie folgt bezeichnet:
A Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden
B verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden jeweils innerhalb
eines Zeitraums
C halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden von 24 Stunden
D stündige Fahrt von höchstens 24 Stunden
Anleitung zur Führung des Fahrtenbuches
Mit den Eintragungen wird der Nachweis erbracht, daß jedes Mitglied der Besatzung in der Lage
ist, seine Aufgaben an Bord unter Bedingungen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.
1. Laufende Nummer
Der Schiffsführnr hat auf der Seite 1 neben den Angaben über das Fahrzeug die laufende Num-
mer des Fahrtenbuchs für das Fahrzeug einzutrageri. Es wird darauf hingewiesen, daß das Fahr-
t(:m buch, gerechnet von der letzten Eintragung ab, sechs Monate an Bord aufbewahrt werden
muß.
2. Eintragungen im Fahrtenbuch
Die Eintragllngen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Fahrtenbuch zu machen hat, müs-
sen den anliegenden Untersuchungsvorschriften und den nachfolgenden Anleitungen ent-
sprechen.
Die TJtigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:
Sch Schiffsführer Mc Maschinist
St Steuermann Mm Matrosen-Motorwart
Mt Matrose Hz Heizer
Sj Schiffsjunge
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972 1707
Auf jeder Seite ist links oben vom Schiffsführer die Betriebsform des Fahrzeugs anzugeben und
sind danach folgende Eintragungen zu machen:
a) für die Betriebsform A
sobald das Fahrzeug die Tagesfahrt beginnt
1. Spalte Datum (Tag und Monat)
2. Spalte Uhrzeit (Stunde, Minute)
3. Spalte Der Ort des Beginns der Fahrt
4. Spalte Wasserstraßen-Kilometerangabe für diesen Ort,
sobald das Fahrzeug anlegt und die Fahrt am gleichen Tage nicht mehr aufnimmt
5. Spalte Uhrzeit (Stunde, Minute)
6. Spalte - Ort, wo das Fahrzeug stilliegt
7. Spalte - Wasserstraßen-Kilometerangabe für diesen Ort.
- Die Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt, bei
jeder Anderung ihrer Zusammensetzung sowie bei Ausfüllung der Spalte 9.
- In der Spalte 9 ist für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Arbeit beim
Laden oder Löschen und die Zeit, in der es sich zur Aufnahme der Fahrt oder zur Lade-
und Löscharbeit bereithalten mußte, einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens bei
Beginn der ersten, an diese Tätigkeiten anschließenden Fahrt zu machen.
- In den Spalten 10 bis 12 sind Eintragungen nicht erforderlich.
In den Spalten 13 und 14 ist bei Anderungen der Besatzung während der Fahrt die Zeit
des Zugangs oder des Abgangs einzutragen.
Ein Muster für die Führung des Fahrtenbuches für die Betriebsform A ist dieser An-
leitung als Beispiel 1 beigefügt.
b) für die Betriebsformen Bund C
- Die Spalten 1 bis 9, 13 und 14 sind wie in der Betriebsform A auszufüllen (siehe a).
In den Spalten 8 und 10 bis 12 sind täglich die Namen der Schiffsführer sowie Beginn und
Ende ihres Dienstes nach Stunde und Minute einzutragen.
Ein Muster für die Führung des Fahrtenbuches für die Betriebsform B und C ist dieser
Anleitung als Beispiel 2 beigefügt.
c) für die Betriebsform D
- Die Spalten 1, 2, 3 und 4 sind auszufüllen, sobald das Fahrzeug zum erstenmal an einem
Tage die Fahrt aufnimmt, oder um 0.00 Uhr, wenn das Fahrzeug sich zu diesem Zeitpunkt
in Fahrt befindet.
- Die Spalten 5, 6 und 7 sind auszufüllen, sobald das Fahrzeug anlegt und die Fahrt am
gleichen Tag nicht mehr aufnimmt oder um 24.00 Uhr, wenn das Fahrzeug sich zu diesem
Zeitpunkt in Fahrt befindet.
Die Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt und bei
jeder Anderung ihrer Zusammensetzung.
- Die Spalte 9 ist wie in der Betriebsform A auszufüllen (siehe a).
Die Spalten 10 bis 12 brauchen nur für die Schiffsführer ausgefüllt zu werden:
wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt,
ein anderer Schiffsführer an Bord kommt,
die tägliche Dienstzeit der Schiffsführer sich ändert.
In die Spalten 13 und 14 ist bei Anderungen der Besatzung die Zeit des Zugangs oder
Abgangs einzutragen.
Ein Muster für die Führung des Fahrtenbuches für die Betriebsform D ist dieser An-
leitung als Beispiel 3 beigefügt.
3. Strafbestimmung
Wer den Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung über die Besatzung zuwider-
handelt, wird bestraft. Das gilt auch, wenn das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß
geführt wird.
Beispiel 1 -
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Dienstzeit an Bord
A
Betriebsform:
Dienstzeiten
Tätigkeit und Name außerhalb Zu- ...\.b-
Datum Beginn der Fahrt Ende der Fahrt der Besatzungsmitglieder Fahrzeiten der Besatzungsmitglieder
gc-ing gang
i--1 -1 2 3 4 1 5 6 7 8 9 1 10 11 12 13 14
1973 1 Zeit Ort km Zeit Ort km Name von bis von bis von bis von bis Zeit Zeit
t:o
1-----1---1---------1---1---1---------- 1---1----------1---1 1---1---1---1---1---1---1----,---- C
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15. 3. 1 06.00 1 Duisburg 781 1 20.05 1 Köln-Mülheim 692 Sch I Müllec F. 05.30 p_.
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St Schulze A. 20.os \ 21.30 *) 05.30 t.O
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Mm Meyer G. 05.30 (f)
1-1---1---------- 1---1---------- --1-----1---1---1---1---1---1---1----1----- ~
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16. 3. 1 05.30 1 Köln-Mülheim 692 1 21.30 1 Linz 630 Sch Müller F. 09.00 1 14.00 ~
St Schulze A. 09.00 14.00
---,---1---------- 1---1---------- 1---1---------- -----1---1---1---1---1---1---1----1----- F=
c....
17.3.I 05.301 Linz 630 1 20.00 1 Kaub 546 PJ
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,---1---1----------1---1---1---------- 1---1---------- -----1---1---1---1---1---1---1----1----- t.O
PJ
18. 3. 1 04.00 1 Kaub 546 1 20.00 1 Worms 445 St Schulze A. 07.00 ::;
t.O
Kern R. 20.00 22.00 **) 07.00 ,-.,.
,---,---1---------- 1---1----------1 1---1---------- 1----- 1 - - - 1 - - -1- - - 1- - - 1- - - 1- - - - - • - - - - CO
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19. 3. 1 06.00 1 Worms 445 ~
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*) einzutragen bis spätestens 16. 3., 5.30 Uhr
**) einzutragen bis spätestens 19. 3., 6 Uhr
Dieses Beispiel bezieht sich auf ein Motorgüterschiff mit einer Tragfähigkeit von 1 400 t und einer Maschinenleistung von 900 PS.
Beispiel 2
Dienstzeit an Bord
B ( oder C)
Betriebsform:
Dienstzeiten
Tätigkeit und Name außerhalb Zu- Ab-
Datum Beginn der Fahrt Ende der Fahrt Fahrzeiten der Besatzungsmitglieder
der Besatzungsmitglieder der Fahrt gang gang
1 2 3 4 5 6 t 8 9 10 11 12 13
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1973 Zeit Ort km Zeit Ort km Name von bis von bis von bis von bis Zeit Zeit
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1. 8. 05.00 Basel 168 22.00 Mannheim 428 Sch Müller A. 05.00 13.00 05.00 (Q
Sch Durand P. 13.00 22.00 05.00 0..
(D
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Mt Meyer E. 05.00
Sj Dupont H. 05.00 •~
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~ - - - - - - - - - - - - --- (Q
CJ
2. 8. 04.00 Mannheim 428 22.00 Köln 688 Sch Müller A. 04.00 09.00 14.00 18.00 O"
(D
Sch Durand P. 09.00 14.00 18.00 22.00
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3. 8. 09.00 Köln 688 22.00 Neuwied 607 Sch Müller A. 04.00 09.00 14.00 18.00 l:l
?
Sch Durand P. 09.00 14.00 18.00 22.00 0..
(D
Mt Meyer E. 04.00 09.00 12.00
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Mt Schulze F. 12.00 :,0
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4, 8. 05.00 Neuwied 607 Sch Müller A. 05.00 "(j
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Dieses Beispiel bezieht sich auf ein Motorgüterschiff mit einer Tragfähigkeit von 1 100 t und einer Maschinenleistung von 600 PS.
-
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0
c.o
Beispiel 3 -"-
0
Dienstzeit an Bord
D
Betriebsform:
Dienstzeiten 1
Tätigkeit und Name Zu- Ab-
Datum Beginn der Fahrt Ende der Fahrt außerhalb Fahrzeiten der Besatzungsmitglieder
der Besatzungsmitglieder gang gang
der Fahrt
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
1 1 1 1 1 1 !
1973 Zeit Ort km Zeit Ort km Name von bis von bis von bis von bis Zeit Zeit
t;c;
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Nimwegen 838 24.00 Brohl 621 Sch Jansen P. 00.00 06.00 09.00 12.00 15.00 18.00 0..
1. 8. 00.00 (D
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Sch Niemeyer K. 06.00 09.00 12.00 15.00 18.00 24.00 tO
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St Klaassen J. [/l
Mt Petersen R. ~
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Mt Klausen F.
Sj Diesel W.
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2. 8. 00.00 Brohl 621 24.00 Gernsheim 464 ::;"'
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3. 8. 00.00 Gernsheim 464 24.00 Lauterburg 349 Sch Jansen P. 09.00 10.00 00.00 06.00 10.00 12.00 15.00 18.00 :;:!
Sch Niemeyer K. 07.00 09.00 06.00 07.00 12.00 15.00 18.00 24.00 tO
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St Klaassen J. 07.00 10.00 <.o
-...J
Mt Petersen R. 07.00 08.00 _N
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4. 8. 00.00 Lauterburg 349 24.00 Basel 168 Sch Jansen P. 00.00 06.00 04.00 12.00 15.00 18.00 ~
Sch Niemeyer K. 06.00 09.00 12.00 15.00 18.00 24.00 "'""
--- - - - - - - - - - - - - ---
5. 8. 00.00 Basel 168 24.00 Rüdesheim 528 Sch Jansen P. 00.00 06.00 06.00
Sch Gerber L. 06.00
St Klaassen J. 00.00 06.00 06.00
St Perrier G. 06.00
Mt Petersen R. 00.00 06.00 06.00
Mt Schmidt T. 06.00
1 1 1
Dieses Beispiel bezieht sich auf ein Motorgüterschiff mit einer Tragfähigkeit von 1 400 t und einer Maschinenleistung von 800 PS.
Dienstzeit an Bord
Betriebsform:
Datum
1
19 .....
2
Zeit
1
Beginn der Fahrt
3
Ort
1 .h
km Zeit
Ende der Fahrt
6
Ort
1
7
km
Tätigkeit und Name
der Besatzungsmitglieder
8
Name
Dienstzeiten
von
außerhalb
der Fahrt
9
bis von
Fahrzeiten der Besatzungsmitglieder
10
bis
1
von
11
bis
1
von
12
bis
Zu-
gang
13
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1
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gang
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1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Jcmu,n 1%2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes über
die Aufg<1bcn dt)S Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnunq tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 7. September 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
IIcr,rnsgdier: D(,r UuncJ,,srn i11 ister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Ver lagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
J>oslanschriit für Abonnementsbestellungen sowie fü1 Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1. Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
D 0 s BurnJc,sqcsd1.1Jliill crsdwint in rlrci Teilc!n. In Teil 1 und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
[crl.iqunq V('rki'111cld. L111lc•11rl(!l lkzuq nur im Poslabo11nement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil 111 wird diis ,ils lorlqr'liend lcs1qesl.elltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BC.BL I
S. 437) nach Siichql'bil!l.(•ll qc·orcln(•I V(!ri\llC'11tlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bczuqspn•is lür Teil 1 und Teil II hitlhj,ihrlic:h je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gcselzbliillcr, die vor dcrn 1. J11li 1!!72 illlS()<'<JCbcn worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
ge~.(!l1.hl,11.f., Köln 3 91) oder qeqcn Vor <1u"1cchnu11q bzw. gegen Nachnahme.
Preis di(•S(!f J\usgiihc 0,85 DM z111.iiqlich Vc'rs<1ndqebiihr 0,15 DM, bei Lieferung geqen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis isl Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/e.