1665
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1972 Nr. 96
Tag Inhalt Seite
4.9. 72 Neufassung der Wehrdisziplinarordnung 1665
52-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgesclzblatl Teil II Nr. 55 ..................................................... 1695
Rechlsvorsdirjflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1695
Bekanntmachung
der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung
Vom 4. September 1972
Auf Grund des Artikels IX Abs. 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom
21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481) wird
nachstehend der Wortlaut der Wehrdisziplinarord-
nung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 189)
in der vom 24. November 1972 an geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Berücksichtigt sind:
l. die Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 697),
2. § 99 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-
tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),
3. Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August
1~64 (Bundesgesetzbl. I S. 603),
4. Artikel II § 5 des Gesetzes zur Neuordnung des
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 725),
5. Artikel 53 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503),
6. Artikel I des Gesetzes zur Neuordnung des Wehr-
disziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1481).
Bonn, den 4. September 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Wehrdisziplinarordnung
Inhaltsüberskht
Anwendbarkeit des Gesetzes § 3. Ausübung der Disziplinargewalt §
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich 1 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten 28
Früher begangene Dienstvergehen 2 Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten 29
Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-
sd:ieidungen 30
Erster Teil Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten 31
Würdigung besonderer Leistungen Absehen von einer Disziplinarmaßnahme 32
durch förmliche Anerkennungen Verhängen der Disziplinarmaßnahme 33
Voraussetzungen und Arten der förmlichen Aner- Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaß-
kennungen 3 nahme 34
Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Aner- Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Diszi-
kennungen 4 plinarmaßnahme 35
Erteilen von förmlichen Anerkennungen 5 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von
Widerruf von förmlichen Anerkennungen 6 Disziplinararrest 36
Disziplinarvorgesetzter und disziplinargerichtliches
Verfahren 37
Zweiter Teil
Ahndung von Dienstvergehen durch 4. Beschwerde gegen Disziplinarmaßnahmen 38
Disziplinarmaßnahmen 5. Nochmalige Prüfung
Erster Abschnitt Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträg-
lichem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren 39
Allgemeine Bestimmungen
Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaß-
Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz 7 nahme aus anderen Gründen 40
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Dis-
Ordnungsmaßnahmen 8 ziplinarmaßnahme 41
Zeitablauf 9
Dienstaufsicht 42
Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung 10
Belehrung über Red:itsmittel und Rechtsbehelfe 11 6. Vollstreckung
Disziplinarbücher 12 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen 43
Tilgung 13
Vollstreckender Vorgesetzter 44
Auskünfte 14
Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Voll-
Gnadenrecht 15 streckung 45
Durchsuchung und Beschlagnahme 16
Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis 46
Vorläufige Festnahme 17
Vollstreckung von Disziplinarbußen 47
Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung 48
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest 49
Die Disziplinargewalt der Disziplinar- Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung des Diszipli-
vorgesetzten und ihre Ausübung nararrests 50
1. Einfache Disziplinarmaßnahmen Behelfsvollzug bei Disziplinararrest 51
Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinar-
18
arrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag 52
Verweis, strenger Verweis 19
Verjährung der Vollstreckung 53
Disziplinarbuße 20
Ausgangsbeschränkung 21
Dritter Abschnitt
Disziplinararrest 22
Das disziplinargerichtliche Verfahren
2. Disziplinargewalt 1. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarvorgesetzte 23 Disziplinarmaßnahmen im disziplinargerichtlichen
Stufen der Disziplinargewalt 24 Verfahren 54
Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten 25 Gehaltskürzung 55
Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinar- Beförderungsverbot 56
vorgesetzten 26 Dienstgradherabsetzung 57
Disziplinargewalt nach dem Dienstgrad 27 Entfernung aus dem Dienstverhältnis 58
Nr. 96 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1667
§ §
Disziplinarrnt1ßnillnncn g<)gcn Soldaten im Ruhestand 59 Gegenstand der Urteilsfindung 103
Disziplin,mmißrrnhmen gegen frühere Soldaten, die Entscheidung des Truppendienstgerichts 104
als Sol<lcil.en im Ruhestand gelten 60 Unterhaltsbeitrag 105
DisziplincJ rnwßnc1hrnen ~JC~Jen Angehörige der Reserve 61 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung 106
2. Wehrdienstgerichte 62 10. Gerichtliches Antragsverfahren
a) Truppendienstgerichte Antragstellung 107
Errichtung 63 Verfahren 108
Zuständigkeit 64
11. Rechtsmittel
Zusammc-mse1zung 65
Präsidial verfossung 66 a) Beschwerde 109
Dienstaufsicht 67 b) Berufung
Ehrenamtliche Richter 68
Zulässigkeit und Frist der Berufung 110
Besetzung 69 Einlegung und Begründung der Berufung 111
Große Besetzung 70 Unzulässige Berufung 112
Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes 71 Zustellung der Berufung 113
Säumige ehrenamtliche Richter, Ruhen und Erlöschen Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht 114
des AmtE,s als ehrem1rnllicher Richter 72
Beschluß des Berufungsgerich~s 115
b) Bundesverwaltungsgericht 73 Urteil des Berufungsgerichts 116
Bindung des Truppendienstgerichts 117
3. Wehrdisziplinaranwälte 74
Verfahrensgrundsätze 118
4. Allgemeine Vorschriften für das disziplinar-
gerichlliche Verfahren
c) Rechtskraft 119
Verfahren gegen frühere Soldaten 75
12. Vorläufige Dienstenthebung,
Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens 76 Einbehaltung von Dienstbezügen
Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-
scheidungen 77
Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel 120
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge 121
Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten 78
Zeugen und Sachverständige 79
13. Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht
Unzulässigkeit der Verhaftung 80
bei nachträglicher strafgelichtlicher Ahndung 122
Gutachten über den psychischen Zustand 81
Ladungen, Zustellungen 82 14. Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen
Akteneinsicht 83 Verfahrens
Verteidigung 84 Zulässigkeit der Wiederaufnahme 123
Ergänzende Vorschriften 85 Strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund 124
5. Einleitung des Verfahrens Unzulässigkeit der Wiedeiaufnahme nach einem Ur-
teil im Straf- oder Bußgeldverfahren 125
Einleitungsverfügung 86
Verfahren 126
Einleitungsbehörden 87
Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens 88 15. Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen 127
Nachträgliches disziplinilfgerichtliches Verfahren 89
16. Kosten des Verfahrens
6. Ermiltlungen des Wehrdisziplinaranwalts 90 Allgemeines 128
7. Untersuchung Umfang der Kostenpflicht 129
Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes 130
Anordnung der Untersuchung, Ablehnung 91
Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen 131
Vernehmung des Soldaten 92
Notwendige Auslagen 132
Neue Anschuldigungen 93
Entscheidung über die Kosten 133
Abschluß der Untersuchung 94
Kostenfestsetzung 134
8. Verfahren bis zur Hauptverhandlung
Einstellung 95 Schlußvorschriften
Anschuldigung 96 Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit 135
Zustellung der Anschuldigungsschrift 97 Besondere Entlassung eines Soldaten oder Wehr-
Anrufung des Truppendienstgerichts 98 machtbeamten der früheren Wehrmacht 136
Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist 99 Verlust der Rechte aus Gesetz nach Artikel 131 des
Grundgesetzes 137
9. Hauptverhandlung Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen 138
Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung 100 Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung 139
Grundsatz der Nichtöffentlichkeit 101 Einschränkung von Grundrechten 140
Beweisaufnahme 102 Inkrafttreten 141
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anwendbarkeit des Gesetzes 2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesmini-
sters der Verteidigung.
§ 1 (3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Son-
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich derurlaub bis zu vierzehn Tagen verbunden werden.
(1) Dieses Gesetz regelt dje Würdigung besonde- (4) Gute Leistungen können auch durch Auszeich-
rer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und nungen anderer Art gewürdigt werden.
die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinar-
maßnahmen. § 4
(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Die Vorschriften Zuständigkeit
über das disziplinargerichlliche Verfahren gelten zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen
auch für Soldaten im Ruhestand und Angehörige der
(1) Es können erteilen
Reserve (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt. 1. der Kompaniechef ·oder ein anderer Disziplinar-
vorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Kom-
(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf paniechefs oder einer höheren Disziplinargewalt
Ruhegehalt, jedoch einc~n sonstigen Anspruch auf Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
Dienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung ha-
ben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung 2. der Bundesminister der Verteidigung
dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Anerkennung im Ministerialblatt des Bundes-
Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie ministers der Verteidigung.
erhalten, gelten als Ruhegehalt.
(2) Es können gewähren
§ 2 1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetz-
ter mit der Disziplinargewalt eines Kompanie-
Früher begangene Dienstvergehen chefs
(1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines frühe- Sonderurlaub bis zu fünf Tagen,
ren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehr-
2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinar-
dienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher
vorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Ba-
Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender
taillonskommandeurs
Handlungen verfoltJt werden, die er in dem früheren
Wehrdienstverhi:i.ltnis oder danach begangen hat. Sonderurlaub bis zu sieben Tagen,
(2) Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der früher 3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinar-
in einem Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder vorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Re-
als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger gimentskommandeurs
auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann Sonderurlaub bis zu vierzehn Tagen.
nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstver-
gehen oder als Dienstvergehen geltender Handlun- § 5
gen disziplinargerichtlich verfolgt werden, die er in Erteilen von förmlichen Anerkennungen
dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungs-
berechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis be- (1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Aner-
gangen hat; auch bei einem aus einem solchen kennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maß-
Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen stab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit
gelten die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset- nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein.
zes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Die förmliche Anerkennung soll auch seinen Kame-
Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinar- raden gegenüber gerechtfertigt erscheinen. Der Ver-
gerichllichen Verfolgung nicht entgegen. Als ein- trauensmann soll gehört werden.
fache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienst- (2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt
gericht nur Verweis oder Disziplinarbuße verhän- der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zu-
gen. ständige Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einem
höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der näch-
Erster Teil ste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören.
Würdigung besonderer Leistungen
durch förmliche Anerkennungen § 6
Widerruf von förmlichen Anerkennungen
§ 3
Eine förmliche Anerkennung ist zu widerrufen,
Voraussetzungen und Arten der förmlichen wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraus-
Anerkennungen setzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vor-
(1) Vorbildliche· Pflichterfüllung oder hervorra- lagen. Uber den Widerruf entscheidet die Einlei-
gende Einzeltaten können durch förmliche Anerken- tungsbehörde. Hat ein höherer Vorgesetzter die
nungen gewürdigt werden. förmliche Anerkennung erteilt, steht die Entschei-
dung diesem zu. Wird die förmliche Anerkennung
(2) Förmlich(~ Anerkennunuen sind widerrufen, ist ein in Anspruch genommener Son-
1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl, derurlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
Nr. 96 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1669
Z weiter Teil (2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten,
Ahndung von Dienstvergehen über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind
als ein Dienstvergehen zu ahnden.
durch Diszi pU narmaßnahmen
§ 11
Ersler Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Belehrung über Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe
§ 7 Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Ent-
scheidungen ist der Soldat und frühere Soldat über
Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen,
(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf
können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 18) einzulegen ist, und über die Form und Frist der An-
oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 54) fechtung schriftlich zu belehren.
geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen
Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten § 12
vorbehalten.
Disziplinarbücher
(2) Der zusti:indige Disziplinarvorgesetzte bestimmt
Förmliche Anerkennungen und unanfechtbare
nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen
Disziplinarmaßnahmen sind in Disziplinarbücher ein-
eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzu-
zutragen und in die Personalunterlagen aufzuneh-
schreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienst-
men.
liche und außerdienstliche Verhalten zu berücksich-
tigen. § 13
§ 8 Tilgung
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen (1) Eine widerrufene förmliche Anerkennung ist
zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen zu tilgen.
Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist bei
oder Ordnungsmaßnahme verhängt, dürfen wegen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
desselben Sachverhalts einfache Disziplinarmaßnah- leisten, nach einem Jahr, bei Berufssoldaten und Sol-
men sowie Gehallskürzung und Kürzung des Ruhe- daten auf Zeit nach drei Jahren zu tilgen. Eine Ge-
gehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich haltskürzung ist nach fünf Jahren zu tilgen. Die Frist
erforderlich ist, um die militärische Ordnung auf- beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaß-
rechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundes- nahme verhängt wird oder mit der Verkündung des
wehr ernstha.ft beeintriichtigt ist. Bei der Verhän- ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist
gung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheits- wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder
entziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinar- wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unan-
arrests darf zusammen mit der anderen Freiheits- fechtbar verhängt, beginnt die Frist erneut zu laufen.
entziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) Ist bei einer Gehaltskürzung nach fünf Jahren
die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich
§ 9
die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.
Zeitablauf (4) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behan- Gehaltskürzung verhängt werden, sind erst zu til-
deln. gen, wenn die Gehaltskürzung getilgt werden darf.
(2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate (5) Die Tilgung ist in den Disziplinarbüchern und
verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme Personalunterlagen vorzunehmen. Förmliche Aner-
nicht mehr verhängt werden. kennungen und Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
verstrichen, dürfen Gehaltskürzung und Kürzung (6) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in
des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden. den Fällen der §§ 32, 38 Nr. 3 und 6, §§ 41, 88, 95
(4) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben und 122, im disziplinargerichtlichen Verfahren er-
Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfah- gangene nicht auf Verurteilung lautende Entschei-
ren oder ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen dungen sowie die in diesen Verfahren entstandenen
den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sach- Vorgänge sind, soweit sie in die Personalunterlagen
verhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militä- aufgenommen worden sind, ein Jahr oder drei Jahre
rischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfer-
oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die nen und zu vernichten, wenn der Soldat zustimmt.
Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Nach Ablauf der Frist dürfen der Soldat und
§ 10 der frühere Soldat jede Auskunft über die Diszipli-
narmaßnahme und das zugrundeliegende Dienstver-
Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung gehen verweigern. Insoweit dürfen sie erklären, daß
(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal diszipli- gegen sie keine Disziplinarmaßnahme verhängt wor-
nar geahndet werden. § 89 bleibt unberührt. den ist.
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 14 nicht auf der Stelle erreichbar ist. In den Fällen des
Auskünfte Buchstaben b wird der festnehmende Offizier oder
Unteroffizier durch die Erklärung der Festnahme
Auskünfte über einfache Disziplinarmaßnahmen Vorgesetzter des Festgenommenen.
werden nur Dicnststell<!n der Bundeswehr und
Staatsanwalt.scharten oder Cerichten in Strafverfah- (3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen
ren gegen den Soldaten erteilt. Uber getilgte und nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen
tilgungsreifo Disziplinarmaßnahmen werden keine werden.
Auskünfte erteilt. (4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu
§ 15
setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Diszirlin
die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht,
Gnaden recht spätestens jedoch am Ende des Tages nach der
(1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen
hinsichtlich der nüch diesem Gesetz verhängten Dis- Verdachts einer Straftat ein Haftbefehl des Richters
ziplinarmaßnahmen zu. Er übt es selbst aus oder ergeht. An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheits-
überträgt die Ausübung anderen Stellen. gewässer der Bundesrepublik Deutschland darf der
Festgenommene nach seiner Anhörung durch den
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Kommandanten und auf dessen Anordnung auch
oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnaden- ohne richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 be-
wege aufgehoben, gilt§ 52 dl~S Soldatengesetzes ent- zeichnete Frist hinaus festgehalten werden, wenn
sprechend. und solange er eine unmittelbare Gefahr für Men-
§ 16 schen oder Schiff darstellt, die auf andere Weise
nicht abgewendet werden kann. Bei der Anhörung
Durchsuchung und Beschlagnahme ist der Festgenommene auf die Umstände hinzuwei-
(1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen sen, welche die Annahme eines Dienstvergehens und
nur auf richterliche Anordnung zur Aufklärung eines einer Gefahr für Menschen oder Schiff rechtfertigen.
Dienstvergehens vor~Jenornmen werden. Durchsucht Die Anhörung soll ihm Gelegenheit geben, die Ver-
werden darf nur ein Soldat, bei dem der Verdacht dachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen gel-
eines Dienstvergehens besteht. tend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Disziplinarvor- (5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer
gesetzte die Durchsuchung von Soldaten, die beur- Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind
laubt, kommandiert, versetzt oder entlassen werden schriftlich zu vermerken. In den Fällen der Absätze
sollen, und die Beschlagnahme der von ihnen mit- 2 und 3 ist die vorläufige Festnahme unverzüglich
geführten Sachen anordnen. der Dienststelle des Festgenommenen zu melden.
(3) Uber eine Durchsuchung und ihr wesentliches
Ergebnis sowie über eine Beschlagnahme ist unver-
züglich eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich,
falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch Zweiter Abschnitt
die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Ge- Die Disziplinargewalt
fahr im Verzug geführt haben. Dem Soldaten ist auf der Disziplinarvorgesetzten
Verlangen eine Abschrift auszuhändigen. und ihre Ausübung
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die richterliche
Anordnung unverzüglich nachzuholen. 1. Einfache Disziplinarmaßnahmen
§ 17 § 18
Vorläufige Festnahme Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, (1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Diszi-
die seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen plinarvorgesetzten verhängt werden können (ein-
eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn fache Disziplinarmaßnahmen), sind:
es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet. 1. Verweis,
(2) Die gleiche Befugnis hat 2. strenger Verweis,
1. jeder Angehörige des militärischen Ordnungs- 3. Disziplinarbuße,
dienstes einschließlich der militärischen Wachen 4. Ausgangsbeschränkung,
gegenüber jedem Soldaten, dessen Disziplinar-
5. Disziplinararrest.
vorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind;
2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem Soldaten, (2) Nebeneinander können verhängt werden:
dem er Befehle erteilen kann, 1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
b) jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber 2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von
jedem Soldaten, der im Dienstgrad unter ihm mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und
steht, Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Diszi-
wenn der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte plinarbuße.
oder ein Angehöriger des militärischen Ordnungs- Im übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens
dienstes einschließlich der militärischen Wachen nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
Nr. 96 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1671
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der ten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie
Befördenmg eines im übrigen bewährten Soldaten durch den Bundesminister der Verteidigung zur Er-
nicht entgegen. füllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Ober-
§ 19 ster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister
der Verteidigung.
Verweis, strenger Verweis
(2) Die Disziplinargewalt ist an die Dienststellung
(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie
bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten. geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando
(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der
der Truppe bekannt~Jemacht wird. Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang,
geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetz-
(3) Mißbilligende Außerungen eines Disziplinar-
ten über.
vorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder
strenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, (3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärzt-
Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maß- lichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitäts-
nahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen. offiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit
dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß
§ 20 gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.
DisziplinarbuUe
§ 24
(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Be- Stufen der Disziplinargewalt
trag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht
überschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehr- (1) Die Disziplinargewalt ist nach der Dienststel-
dienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, lung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es kön-
darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht überstei- nen verhängen
gen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhält- 1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entspre-
nisses zusteht. chender Dienststellung
(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Verweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße
des Soldaten zu berücksichtigen. und Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinar-
arrest bis zu sieben Tagen,
§ 21 b) gegen Offiziere
Ausgangsbeschränkung Verweis;
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem 2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in
Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis entsprechender Dienststellung
zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften
Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder
an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,
und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangs- b) gegen Offiziere
beschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 kön- alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausge-
nen auch einzeln angeordnet werden. nommen Disziplinararrest;
(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens 3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die
einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur Offiziere vom Regiments- und Brigadekomman-
gegen Soldaten verhängt werden, die in Gemein- deur an aufwärts und die Offiziere in entspre-
schaftsunterkunft wohnen. chenden Dienststellungen
alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
§ 22 Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest,
Disziplinararrest welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3
Der Disziplinararrest besteht in einfacher Frei- sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.
heitsentziehung. Er dcrnert mindestens drei Tage (2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Diszipli-
und höchstens drei Wochen. nargewalt der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst
zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar
ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Ein-
2. D i s z i p 1 i n a r g e w a 1 t schreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich
dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu
§ 23 melden.
Disziplinarvorgesetzte § 25
(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu ver- Zuständigkeit
hängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten des nächsten Disziplinarvorgesetzten
obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu (1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
treffen (Disziplinargewalt), haben die Offiziere, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Diszipli-
denen sie nach diesem Gesetz zusteht, und deren nargewalt aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist
truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetz- der unterste Vorgesetzte mit Disziplinargewalt, dem
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
der Soldal unmilJclbar unt<:rstcllt ist. Für die diszi- 3. ein Oberst. oder ein Offizier in entsprechendem
plinarc l'.rlcd iq u nq von Dit:nst vcr~Jehcn des Ver- oder höherem Dienstgrad die Disziplinargewalt
traucnsrnanrws ist dc:r niichsthöhere Disziplinarvor- der höchsten Stufe (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).
gcsetzlc zusl.iind ig. Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest,
(2) Wechselt vor Drlcdi~Jtm~J cirn:s Falles das welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Diszipli-
Unterslellungs verhiiHn is, wird der neue Disziplinar- nargewalt zusteht.
vorgeselztc zusLindig. Dic:s ~Jilt insbesondere bei
(2) Für die Disziplinargewalt des Stellvertreters
Versetzungen oclcr zcitwc~ili~Jem Ausscheiden von
im Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters
Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kom-
maßgebend.
mandicrun~Jen, sofern nicht die Dienststelle, die die
Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt. (3) Die Disziplinargewalt dieser Vorgesetzten
besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin
(3) In den Füllen einer vorübergehenden Unter-
ein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich
stellung kann die Disziplinarqcwalt gegen Dienst-
zuständige Disziplinarvorgeset.zte hierzu nicht er-
gradglciche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt
reichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem
werden.
sonst zuständigen Disziplinarvorgeset.zten mitzu-
teilen.
§ 26 (4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses
Zuständigkeit kann die Disziplinargewalt ausüben, wenn die mili-
des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfor-
dert.. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der näch~-;thöherc Disziplinarvorgesetzte ist
zuständig, wenn die Tc1t von dem nächsten Diszipli-
narvorgesetztcn nicht 9cc1hndct werden kann, weil 3. Ausübung der Disziplinargewalt
l. dieser selbst an der Tat beteiligt. ist,
2. die Tat im Falle des § 25 Abs. 3 von einem Dienst- § 28
grad gleichen oder einem Dienstgradhöheren be- Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
gangen ist,
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht
3. die Tat von einem Vertrauensmann begangen
eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Diszi-
worden ist,
plinarvorgeset.zt.e den Sachverhalt durch mündliche
4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreich- oder schriftliche Vernehmungen aufzuklären. Der
bar ist. und die militärische Disziplin ein sofor- Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig
tiges Einschreiltm erfordert. Solche Fälle sind un- zu machen.
verzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvor-
geset.zt.en mitzuteilen. (2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklä-
rung des Sachverhalts einem Offizier übertragen.
(2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Diszi-
weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der plinarvorgesetzt.e auch den Kompaniefeldwebel oder
nächste Disziplinarvorgcselzt.e meldet, daß einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung
1. seine Disziplinargewc1lt nicht ausreicht(§ 24 Abs. 1 mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, so-
Nr. 1 und 2). weit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere
2. er persönlich durch die Tat verletzt. ist., ohne Portepee handelt.
3. er sich für befangen hält.. (3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die
(3) Der nächste Disziplinarvorgeset.zte hat. in den belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu
das Dienstvergehen dem nächsthöheren Disziplinar- ermitteln.
vorgeselzten zu melden. (4) Dem Soldaten ist bei Beginn der ersten Ver-
nehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen
ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig dar-
§ 27 auf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache
zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muß
Disziplinargewalt nach dem Dienstgrad er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit
(1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von sagen.
besonders zusammengestellten Abteilungen und die (5) Vor der Entscheidung ist der Soldat. stets zu
Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen
Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift
ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Diszi- aufzunehmen, die von dem Soldaten ~nterschrieben
plinargewalt zusteht, je nach dem Dienstgrad folgen- sein soll.
de Disziplinargewalt:
(6) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann
1. ein Leutnant, Oberleutnant. oder Hauptmann oder zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt gehört
ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die werden. Eine Anhörung zum Sachverhalt unterbleibt,
Disziplinargewalt eines Kompaniechefs, sofern sie im Einzelfall nicht angebracht ist oder der
2. ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier in Vertrauensmann keine Erklärung abgeben will. Der
entsprechendem Dienstgrad die Disziplinargewalt Sachverhalt soll dem Vertrauensmann vor Beginn
eines Bataillonskommandeurs, der Anhörung bekannt.gegeben werden.
Nr. 9G Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1673
§ 29 § 32
Prühmgspfücht des Disziplinarvorgesetzten Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
(1) JJaf. der Soldat ein Dienstvergehen begangen, (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstver-
prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer gehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinar-
erzieherischen Mc1ßn<1hme bewenden lassen oder ob vorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zu-
er eine Disziplirn1nnc1ßnC1hrne verhängen will. Er lässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung
prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhän- dem Soldaten bekanntzugeben, wenn er ihn zuvor
gung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden gehört hat.
oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde her-
beizuführen hat. (2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur
dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tat-
(2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann diszi- sachen oder Beweismittel bekanntwerden.
plinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolg-
los QE!blieben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte
§ 33
eine Disziplinarmaßnahme verhüngen, muß er die
Schuld des Soldaten für erwiesen halten. Verhängen der Disziplinarmaßnahme
(3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der (1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ab-
Disziplinarvorgesetzü~ die Sache unabhängig von lauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der für
der Prüflm~J nach J\ bsatz 1 an die zuständige Straf- die Verhängung zuständige Disziplinarvorgesetzte
verfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Auf- von dem Dienstvergehen erfahren hat. Von dem
rechterhaltung der militärischen Ordnung oder we- Tage an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in
gen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme
oder der Schuld geboten ist. Er kann die disziplinare sofort verhängt werden.
Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abnabe (2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienst-
eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben liche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den
Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Soldaten verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen.
(3) Die Disziplinarverfügung muß bei der Bekannt-
gabe schriftlich festgelegt sein. Sie muß Zeit, Ort
§ 30 und Sachverhalt des Dienstvergehens sowie Art und
Bindung an tatsächliche Feststellungen Höhe der Disziplinarmaßnahme, bei der verschärf-
anderer Entscheidungen ten Ausgangsbeschränkung auch die Verschärfung
enthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
ist dem Soldaten bei der Verhängung der Diszipli-
kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-
narmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung
fahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für
zur Bewährung ausgesetzt worden, ist ihm dies be-
den Disziplinarvorgcsetzten bindend, soweit das
kann tzuge ben.
Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegen-
stand hat. (4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen neben-
einander zulässig (§ 18 Abs. 2), dürfen sie nur gleich-
(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entschei-
dungen nach § 36 Abs. 4, § 38 Nr. 3 und 6 sowie zeitig verhängt werden.
nach § 41 die nochmalifJe Prüfung solcher Feststel- (5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm
lungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mit- verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufhe-
glieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen ben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 35, 45
durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme Abs. 3 und § 52 Abs. 3 bleiben unberührt.
des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Grün-
den der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
§ 34
Richtlinien für das Bemessen
der Disziplinarmaßnahme
§ 31
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme
Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und
(1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entschei- seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-
det allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
werden, ob und wie er ahnden soll. gründe des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Dis- (2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinar-
ziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese maßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten
Entscheidunq, abgesehen von den Fällen des § 41 Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnah-
und der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen men überzugehen.
des § 42 Abs. 2 aufheben.
(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt wer-
(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstver- den, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnah-
gehen zwar für erwü-!sen, eine Disziplinarmaßnahme men und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht
aber nicht für angebracht, darf kein höherer Vor- erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der mili-
gesetzter diese Entscheidung ändern. § 89 bleibt un- tärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentzie-
berührt. hung gebietet.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 35 (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheits-
Anrechnung von Freiheitsentziehung auf gewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Dis-
die Disziplinarmaßnahme ziplinararrest verhängt werden, bevor der Richter
zugestimmt hat, wenn der Richter nicht erreichbar
Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheits- ist und die militärische Disziplin auf andere Weise
entziehung, die der Soldat aus Anlaß seiner Tat nicht aufrechterhalten werden kann. § 38 Nr. 1 Satz 1
durch vorläufige focstnahme oder Untersuchungshaft und § 43 Abs. 1 gelten nicht. Hat das Schiff einen
erlitten hat, mich pnichtmäßifJCm Ermessen in der Hafen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, sind
Weise anrJcrechnet werden, daß die Disziplinarmaß- die Vorgänge unverzüglich dem Richter vorzulegen.
nahme ganz oder leilweise für vollstreckt erklärt Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme
wird. nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1 bis 4
§ 36 gelten sinngemäß. § 42 Abs. 4 gilt entsprechend mit
Mitwirkung des Richters bei der Verhängung der Maßgabe, daß die Frist nach § 9 Abs. 2 mit der
von Disziplinararrest Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.
(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, (6) Der Richter und das Truppendienstgericht kön-
nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nen dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen
nächslerrcichbc1ren Truppendienstgerichts zuge- von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4
stimmt hat. Der Richter slimmt dem beabsichtigten der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von
Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaß- der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesver-
nahme für zulässig und angebracht hält. Die Ent- waltungsgerichts läuft die Frist nach § 9 Abs. 2 nicht.
scheidung bedarf keiner Begründung. Der Richter
kann zugleich die soforl.ine Vollstreckbarkeit anord- § 37
nen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militäri- Disziplinarvorgesetzter
schen Ordnung geboten ist; diese Entscheidung ist und disziplinargerichtliches Verfahren
zu begründen. Hat der Richter die sofortige Voll-
streckbarkeit angeordnet, gilt § 43 Abs. 1 nicht. Ist die Einleitung eines disziplinargerichtlichen
Verfahrens geboten, führt der zuständige Diszipli-
(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter narvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbe-
in seinem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte hörde herbei.
Dauer des Disziplinararrests und, wenn er zugleich
Ausgangsbeschränkung verhängen will, auch die
Dauer der Ausgangsbeschränkung mit. Einen An- 4. B e s c h w e r d e g e g e n
trag auf sofortige Vollstreckbarkeit hat er zu be- Disziplinarmaßnahmen
gründen. Er fügt dem Antrag die nach § 28 ent-
standenen Vorgänge bei. Beizufügen sind ferner § 38
ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaß- Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen
nahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch finden die Vorschriften der Wehrbeschwerdeord-
oder den Personalunterlagen und, soweit erforder- nung mit folgender Maßgabe Anwendung:
lich, eine Darstellung des Sachverhalts.
1. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der
(3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor
zuzustimmen, oder stimmt er nur einem kürzeren Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser
Disziplinararrest zu, hat er diese Entscheidung zu Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig, in der
begründen. Ist er der Auffassung, daß eine gericht- Regel beim Verhängen der Disziplinarmaßnahme
liche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, übersen- zu eröffnen. Die Vollstreckung wird nicht ge-
det er die Akten der Einleitungsbehörde zur weite- hemmt bei Beschwer Jen gegen Disziplinararrest,
ren Entschließung. sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit
(4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen nach § 36 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weite-
des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach teren Beschwerden. § 52 Abs. 2 bleibt unberührt.
Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das 2. Dber die Beschwerde entscheidet der Disziplinar-
Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppen- vorgesetzte, dem zur Zeit der Entscheidung über
dienstgericht den beabsichtigten oder einen kürze- die Beschwerde der verhängende Vorgesetzte
ren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, oder bei einem Wechsel dessen Nachfolger un-
verhängt es diesen selbst. Diese Entscheidung ist tersteht. Für § 23 Abs. 3 gilt dies sinngemäß.
endgültig. Der Soldat ist vor der Entscheidung zu 3. Gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde
hören; die Anhörung kann außerhalb der Verhand- an das Truppendienstgericht zulässig. Ist der
lung auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem Disziplinararrest vom Bundesminister der Ver-
Soldaten darf nur die Begründung für den verhäng- teidigung oder von einem der in § 22 der Wehr-
ten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das beschwerdeordnung genannten Disziplinarvor-
Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht an- gesetzten verhängt worden, entscheidet über die
gebracht, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, ob Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht. Die
er eine andere Disziplinarmaßnahme gegen. den Sol- angefochtene Entscheidung unterliegt der Prü-
daten verhängen will. Hält das Truppendienstgericht fung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang;
eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, das Gericht trifft zugleich die in der Sache er-
übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur forderliche Entscheidung. § 36 Abs. 4 Satz 7 gilt
weiteren Entschließung. entsprechend.
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1675
4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die § 40
Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.
Aufhebung oder Änderung einer
5. Wird an Stelle einer aufgehobenen Disziplinar- Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
maßnahme eine neue Disziplinurmaßnahme ver-
(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte muß beantragen,
hängt, muß diese in dem Umfang, in dem die
die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der
frühere Disziplinarmaßnahme vollstreckt ist, für
Auffassung ist, daß gegen einen seiner Untergebe-
vollzogen erklärt werden. Bei nicht gleichartigen
nen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,
Disziplinarmaßnahmen wird über die Art der
obwohl er unschuldig oder nicht nachweisbar schul-
Anrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen
dig war; er kann dies beantragen, wenn er der Auf-
entschieden. Wird an Stelle einer vollstreckten
fassung ist, daß eine Disziplinarmaßnahme nicht an-
Disziplinarbuße eine Diszip1inarmaßnahme an-
gebracht oder nach § 8 Satz 1 nicht zulässig war. Das
derer Art verhängt, ist die Disziplinarbuße zu-
gleiche gilt für einen Antrag auf Herabsetzung der
rückzuzahlen. Wird eine geringere Disziplinar-
Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflicht-
buße festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag
verletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet
zurückzuzahlen.
worden sind, bei einer die Voraussetzungen des
6. Uber die weitere Beschwerde entscheidet das Satzes 1 vorliegen.
Truppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2 bis 4 ist
(2) Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinar~
anzuwenden.
maßnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel
7. Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaß- sein Nachfolger, ist zur Stellung eines Antrages
nahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vor- nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 verpflichtet. Dieser
liegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihm
Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Diszi- verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen, wenn
plinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, sie ihm nachträglich zu hart erscheint.
kann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur (3) Der Soldat kann die Aufhebung einer nicht
dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantra-
Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. gen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beige-
8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, bracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaß-
ohne daß eine andere Disziplinarmaßnahme an nahme führen können. Als neue Tatsachen gelten
ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen
Weise bekanntzumachen, in der die Verhängung desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen
bekanntgemacht worden ist. Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, so-
weit sie von denen der Disziplinarverfügung abwei-
9. Wird über mehrere Beschwerden eines Soldaten chen.
gleichzeitig entschieden, sind die jeder Diszipli-
narmaßnahme zugrunde liegenden Pflichtverlet-
§ 41
zungen abweichend von § 10 Abs. 2 jeweils als
ein Dienstvergehen zu ahnden. Verfahren bei Aufhebung oder Änderung
einer Disziplinarmaßnahme
10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann her-
abgesetzt werden, wenn der Soldat im Zeitpunkt (1) Uber den Antrag auf Aufhebung oder Ände-
der Entscheidung über die Beschwerde bereits rung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet der
entlassen ist. Disziplinarvorgesetzte, der im Falle der Beschwerde
zuständig wäre. Soweit das Wehrdienstgericht für
die Entscheidung über die Beschwerde zuständig
wäre, entscheidet dieses. Das Wehrdienstgericht ent-
5. N o c h m a 1 i g e P r ü f u n g scheidet außerdem, wenn
1. die Disziplinarmaßnahme außerhalb des diszipli-
nargerichtlichen Verfahrens von einem Wehr-
§ 39
dienstgericht verhängt wurde;
Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme 2. der Disziplinarvorgesetzte, der zur Entscheidung
bei nachträglichem Strafverfahren über die Beschwerde zuständig wäre, oder ein
oder Bußgeldverfahren höherer Disziplinarvorgesetzter einen Antrag
Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfecht- nach § 40 Abs. 1 stellt;
bar verhängt worden und wird wegen desselben 3. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der Dis-
Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder ziplinarmaßnahme auf§ 40 Abs. 3 Satz 2 stützt;
eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme
4. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der Dis-
verhängt, ist auf Antrag des Soldaten die Diszipli- ziplinarmaßnahme auf § 39 und zugleich auf § 40
narmaßnahme aufzuheben, wenn sie nicht zusätzlich
Abs. 3 Satz 2 stützt.
erforderlich ist, um die militärische Ordnung auf-
rechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundes- (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
wehr nicht ernsthaft beeinträchtigt ist. Das gilt nicht, über die Beschwerde sinngemäß. Gegen eine den
wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren Antrag ablehnende Entscheidung des Disziplinarvor-
oder Bußgeldverfahren ausdrücklich angerechnet gesetzten ist die Beschwerde an das Wehrdienstge-
worden ist. richt zulässig.
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Düs WehrdienstrJericht entscheidet endgültig strecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhän-
durch Beschluß. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung gung folgenden Tage ausreichende Zeit und Gele-
ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge genheit zur Beschwerde hatte und davon keinen
eines Disziplinurvorgesetzlen nach § 40 Abs. 1 oder Gebrauch gemacht hat. Vorher kann der Soldat auf
2 l1undelt. Beschwerde nicht verzichten.
(4) § 38 Nr. 8 ist c:inzuwcnden. (2) Disziplinarmaßnahmen, die durch disziplinar-
gerichtliche Entscheidungen verhängt sind, werden
(5) Von der Entschc!idung über den Antrag sind
mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 119) wirk-
diejenigen Richter i.lusgeschlossen, die bei der Ver-
sam und vollstreckbar.
hängung der Disziplinarmaßnahme nach § 36 Abs. 4
oder in einem Bcschwerdeverfohren gegen die Dis- § 44
ziplinarmaßnahme mitgewirkt haben. Vollstreckender Vorgesetzter
§ 42 (1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der
Dienstaufsicht nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Diszipli-
narmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt,
(1) Die höhc~ren Disziplinarvorgesetzten über- ersucht diese den nächsten Disziplinarvorgesetzten
wachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetz- um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen
ten in der Ausübung der Disziplinargewalt. um die Vollstreckung nur dann ersucht werden,
(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvor- wenn der Soldat sich nicht innerhalb des Befehls-
gesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn bereichs des nächsten Disziplinarvorgesetzten befin-
1. sie von einem unzuständigen Disziplinarvorge- det und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.
setzten verhängt worden sind, (2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere
2. sie nach Art oder I-löhe im Gesetz nicht vorge- Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Diszi-
sehen sind, plinarmaßnahmen, die im disziplinargerichtlichen
3. gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens Verfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehr-
bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt wor- disziplinaranwalts zu vollstrecken.
den ist (§ 10 Abs. 1),
4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarge- § 45
walt überschritten hat (§ 24), Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung
5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine der Vollstreckung
Entscheidung bekanntgegeben hatte, daß er gegen
(1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinar-
ihn wegen eines Dienstvergehens keine Diszipli-
maßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate aus-
narmaßnahme verhängen will, und keine erheb-
gesetzt werden, um dem Soldaten Gelegenheit zu
lichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nach-
geben, sich zu bewähren. Aussetzung der Vollstrek-
träglich bekanntgeworden sind (§ 32),
kung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann
6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr gewährt werden, wenn gegen den Soldaten bisher
geahndet werden durfte (§ 9 Abs. 2), keine oder nur geringfügige Strafen, Ordnungsmaß-
7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 28 nahmen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt wor-
Abs. 5), den waren und von der Aussetzung ein günstiger
8. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe erzieherischer Erfolg zu erwarten ist.
nicht schriftlich festgelegt war oder nicht den vor- (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die
geschriebenen Inhalt halte (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
und 2),
\!Vird gegen den Soldaten bis zum Ablauf der Be-
9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Rich- währungsfrist wegen einer während der Bewäh-
ters verhängt worden ist (§ 36 Abs. 1). rungsfrist begangenen Tat keine Strafe, Ordnungs-
(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen maßnahme oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar
sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. verhängt, ist die Vollstreckung der Disziplinarmaß-
§ 38 Nr. 8 findet Anwendung. nahme erlassen. Anderenfalls ist die Disziplinar-
maßnahme zu vollstrecken.
(4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft,
ob an Stelle einer aufgehobenen Disziplinarmaß- (3) Im übrigen darf die Vollstreckung nur aus
nahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und dringenden Gründen aufgeschoben oder unter-
angebracht ist. § 38 Nr. 5 gilt entsprechend. brochen werden.
(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhe- § 46
bungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das
Aufheben zuständigen Stelle zu melden. Vollstreckung von Verweis
und strengem Verweis
6. V o 11 s t r e c k u n g (1) Der Verweis ist mit dem Verhängen voll-
streckt.
§ 43
(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch
Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder
(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinar- des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an
vorgesetzler vcrhi.ingt hat, ist erst dann zu voll- aufwärts.
Nr.% Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1677
§ 47 künfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen wer-
VoHstreckung von Disziplinarbußen den, die dem Erziehungszweck und seinen Fähigkei-
ten angemessen sind.
(1) Die Disziplir!ilrbuße kann von den Dienstbe-
zügen oder dem Wehrsold ocfor, wenn das Dienst- (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Voll-
zugsleiter.
verhältnis endet, von ckm Entlassungsgeld oder dem
Ruhegehalt übnezo~Jen werckn. Die Vollstreckung (4) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
festgesetzten Zeilpun kt. den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die
(2) Der vollstreckende Vor9csclzte kann Teilzah- sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsent-
lungen bewilligen. ziehung, die Art der Unterbringung, die Behand-
lung, die Beschäftigung, die Gewährung und den
(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß ent- Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der
richtet sind, werden nach den Vorschriften des Ver- Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Voll-
waltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. zug beziehen.
(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Dis-
ziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der § 50
Wehrsold, das Entlassun9sgeld und das Ruhegehalt Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung
nicht den Beschränk unwm, die für die Pfändung des Disziplinararrests
gelten. Dem Soldaten sind jedoch die Mittel zu be-
lassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie (1) Wird Disziplinararrest, dessen sofortige Voll-
sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unter- streckbarkeit angeordnet worden ist, nachträglich
haltspflichten notwendig sind. auf Beschwerde ganz oder teilweise aufgehoben, er-
hält der Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich be-
trägt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht
§ 48 vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit
Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung Urlaub wegen Ende des Wehrdienstverhältnisses
(1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinan- nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädi-
derfolgenden Tauen zu vollstrecken. Dieser Zeit- gung in Geld in Höhe von zehn Deutsche Mark.
raum ist zu befehlen. Bei der verschärften Ausgangs- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Disziplinar-
beschränkung muß der Befehl die zusätzliche An- arrest nach § 36 Abs. 5 vollzogen worden ist oder
weisung enthalten, daß der Soldat keine Gemein- wenn der Soldat ohne eigenes Verschulden nicht in
schaftsräume betreten und keinen Besuch empfan- der Lage war, durch Beschwerde die Vollstreckung
gen darf. des Disziplinararrests zu hemmen.
(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn (3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn und
des ersten Taqes bis zum Ablauf des letzten Tages soweit der Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig
des befohlcmen Zeitraumes zu vollstrecken. dazu beigetragen hat, daß Disziplinararrest ganz
(3) Dem Soldaten kann zur Uberwacbung befohlen oder teilweise zu Unrecht vollzogen worden ist.
werden, sich in anrJemessencn Zeitabständen bei Das gilt nicht, wenn der Soldat sich darauf be-
Vorgesetzten zu melden. schränkt hat, nicht zur Sache auszusagen.
(4) Der Soldat känn aus dringenden Gründen an (4) Uber den Ausgleich entscheidet das Wehr-
einem Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte dienstgericht nach Abschluß des Verfahrens end-
Zeit von den befohlenen Bcschrünkungen befreit gültig durch Beschluß. Soweit der Ausgleich in Geld
werden. Die Zeit der Befreiung ist auf die Voll- zu gewähren ist, kann dieser Anspruch bis zur Ent-
streckung anzurechnen. scheidung nicht übertragen werden.
(5) Wird an Stelle des Disziplinararrests eine Diszi-
§ 49 plinarbuße verhängt, ist sie insoweit für vollstreckt
zu erklären, als dem Soldaten ein Anspruch auf
Volls lreckung und Vollzug von Entschädigung in Geld zusteht. Wird eine andere
Disziplinararrest Disziplinarmaßnahme verhängt, ist § 38 Nr. 5 Satz 2
(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests be- nicht anzuwenden.
ginnt mit der Freiheitsentziehung.
(2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner § 51
Ausbildung gefördert werden. In der Regel soll er am Behelfsvollzug bei Disziplinararrest
Dienst teilnehmen; die Teilnahme kann auf be-
(1) Bei Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zu-
stimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte
lässig, wenn infolge der Art der Verwendung der
Zeit beschränkt werden. Ist die Teilnahme am Dienst
Truppe oder aus anderen Gründen kein Disziplinar-
wegen der Persönlichkeit des Soldaten, der Art des
arrestraum zur Verfügung steht und die Vollstrek-
Dienstes, der Kürze des Disziplinarnrrests oder aus
kung aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben
anderen Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach
werden kann.
Möglichkeit in anderer WeisE} beschäftigt werden,
die seine AusbilclunrJ fördert. Soweit der Soldat (2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Voll-
nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise zug zu überführen, wenn die besonderen Gründe
beschäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unter- hierfür fortfallen.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Als Behelfsvollzug wird dem Soldaten wäh- darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine ge-
rend seiner dic!nstfreien Zeit der Aufenthalt auf der richtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
Wache oder c1n Bord in einem geeigneten Raum an- (3) Geh11ltskürzung, Beförderungsverbot und Ent-
gewiesen. Der vol lstreckendc\ Vorgesetzte bestimmt, fernung aus dem Dienstverhältnis sind nur gegen
inwieweit der Solcfot c1uch in dieser Zeit zu Dienst- Berufssoldaten und gegen Soldaten auf Zeit zulässig.
leistungen hernnzuziehen ist.
(4) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache
Disziplinarmaßnahmen verhängen.
§ 52
(5) Die §§ 34 und 35 gelten auch im disziplinar-
Vollstreckung von Disziplinarbußen und gerichtlichen Verfahren.
Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem
Entlassungstag
§ 55
(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Ent-
lassungstag vol lsl.reckt werden. Gehaltskürzung
(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßi-
Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könn- gen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um
te, gelten § 38 Nr. 1 Satz 1 und § 43 Abs. 1 nicht, mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünf-
sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit an- tel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf
geordnet hat. Könnte der Disziplinararrest erst nach Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffent-
Ablauf einer Nacht verlüin~Jl werden, ist auch § 33 lich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungs-
Abs. 1 Satz 1 nichl anzuwenden. Der Entlassungstag anspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die
verschiebt sich um die Dauer des noch nicht ver- Gehaltskürzung unberücksichtigt.
büßten Disziplinararrests. Die Anordnung der sofor-
tigen Vollstreckbarkeit ist zu begründen. § 56
(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Beförderungsverbot
Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil
(1) Während des Beförderungsverbots darf dem
für die Disziplin zu besorgen ist.
Soldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden.
Er darf während der Dauer des Beförderungsverbots
§ 53 auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besol-
dungsgruppe eingewiesen werden.
Verjährung der Vollstreckung
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ab-
mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie
lauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt wer-
ist nach vollen Monaten zu bemessen.
den. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die
Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die § 57
Vollstreckung beginnt. Dienstgradherabsetzung
(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder
mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum nie-
drigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn und bei
Dritter Abschnitt Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, bis zum
Das disziplinargerichtliche Feldwebel zulässig. Im übrigen ist sie unbeschränkt
Verfahren zulässig.
(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der
Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad.
1. Gerichtliche Er tritt in den niedrigeren Dienstgrad und, wenn
Disziplinarmaßnahmen dieser in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt
ist, in die niedrigste Besoldungsgruppe zurück. Die
Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversor-
§ 54
gung richten sich nach dem niedrigsten Dienstgrad
Disziplinarmaßnahmen und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.
im disziplinargerichtlichen Verfahren
(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind: Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden.
1. Gehaltskürzung, § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen
2. Beförderungsverbot, Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf
3. Dienstgradhcrabsetzung, zwei Jahre herabsetzen.
4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis, (4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der an
5. Kürzung des Ruhegehalts, Stelle der Berufsförderung die erhöhte Ubergangs-
beihilfe gewählt hat, nach Beendigung seines Dienst-
6. Aberkennung des Ruhegehalts.
verhältnisses zur Dienstgradherabsetzung in einen
(2) Gehaltskürzung und Beförderungsverbot dür- Unteroffiziers- oder Mannschaftsdienstgrad verur-
fen nebeneinander verhängt werden. Im übrigen teilt, entsteht kein Anspruch auf Berufsförderung.
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1679
§ 58 (5) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt vor-
aus, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis
Entfernung aus dem Dienstverhältnis
gerechtfertigt wäre, falls der frühere Soldat sich
(1) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis be- noch im Dienst befände. Mit der Aberkennung des
wirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienst- Ruhegehalts verliert er den Anspruch auf eine noch
bezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nicht gezahlte Ubergangsbeihilfe sowie die An-
sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich sprüche auf Ubergangsgebührnisse, Ausgleichsbezü-
daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, ge, Unterhaltsbeitrag und Berufsförderung. Er ver-
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, liert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus
wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ergebenden Befugnisse. § 58 Abs. 2 gilt entsprechend.
nicht berührt.
(2) In minder schweren FällEm kann das Gericht § 61
den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch Disziplinarmaßnahmen
den Dienstgrad hernbsetzen, ohne an die in § 57 gegen Angehörige der Reserve
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Beschränkungen gebun-
den zu sein. (1) Bei Angehörigen der Reserve ist nur die Dienst-
gradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zulässig.
§ 59 Wäre bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ge-
Diszip]inarmaßnahmen rechtfertigt, ist das Wehrdienstgericht bei der Her-
gegen Soldaten im Ruhestand absetzung des Dienstgrades an die in § 57 Abs. 1
(1) Bei Soldaten im Ruhestand sind nur die Kür- Satz 1 bezeichneten Beschränkungen nicht gebunden.
zung des Ruhegehalts, die Dienstgradherabsetzung Satz 2 gilt sinngemäß für Angehörige der Reserve,
und die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig. die auf Grund der Wehrpflicht in einem Wehrdienst-
Neben oder an Stelle der Kürzung des Ruhegehalts verhältnis stehen.
kann auf Kürzung des Ausgleichs erkannt werden. (2) Auf Angehörige der Reserve, die gleichzeitig
(2) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 55 Soldaten im Ruhestand sind oder als Soldaten im
entsprechend. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte Ruhestand gelten, sind nur die §§ 59 und 60 anzu-
gekürzt werden. wenden.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt vor-
aus, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis 2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e
gerechtfertigt wäre, falls der Soldat im Ruhestand
sich noch im Dienst befände. Die Aberkennung des § 62
Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch Dienstgerichte für disziplinargerichtliche Verfahren
nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden
Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des von Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Trup-
Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Be- pendienstgerichte (§§ 63 bis 72) und das Bundesver-
fugnisse. § 58 Abs. 2 gilt entsprechend. waltungsgericht (§ 73).
§ 60 a) Truppendienstgerichte
Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten,
die als Soldaten im Ruhestand gellen § 63
(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Errichtung
Ruhestand gelten (§ l Abs. 3), sind die Disziplinar- (1) Der Bundesminister der Verteidigung errichtet
maßnahmen nach § 59 Abs. l Satz 1 zulässig. durch Rechtsverordnung die Truppendienstgerichte
(2) Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der und bestimmt deren Sitz und Dienstbereich nach den
Kürzung der Ubergangsbeihilfe, der Ubergangs- sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bun-
gebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des Unter- deswehr und in Anlehnung an ihre Gliederung.
haltsbeitrages. Neben oder an Stelle der Kürzung (2) Bei den Truppendienstgerichten werden Kam-
der Ubergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbe- mern gebildet (Truppendienstkammern). Der Bundes-
züge kann auf Kürzung der Ubergangsbeihilfe er- minister der Verteidigung kann durch Rechtsverord-
kannt werden. nung Truppendienstkammern bilden, die ihren Sitz
(3) Für die Kürzung der Ubergangsgebührnisse, außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts
der Ausgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrages haben, wenn dies den sachlichen Bedürfnissen der
gilt § 55 entsprechc~nd. Die Ubergangsbeihilfe kann Rechtspflege in der Bundeswehr entspricht und we-
bis zur Hälfte gekürzt werden. gen der räumlichen Entfernung der Truppenteile
oder Dienststellen zum Sitz des Gerichts zweckmäßig
(4) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen
ist; er kann dabei auch den Dienstbereich der aus-
die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulas-
wärtigen Truppendienstkammern bestimmen.
sungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in
den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. Im (3) Wird infolge einer Veränderung in der Glie-
übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung derung der Bundeswehr oder im Interesse einer
unberührt. geordneten Rechtspflege die Gerichtsorganisation
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
geändert, kann der Bundesminister der Verteidigung (4) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen
durch Red1l.';V<!ronlnun~J heslimmcn, daß schwebende können im Laufe des Geschäftsjahres geändert wer-
VerJc1hren ,1ul C'in ,rnd<'rcs Trnppendienstgericht oder den, wenn dies infolge einer Veränderung in der
eine ander<) Trnppcndicnstk<1mmcr übergehen, wenn Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.
dies zur sc1chd ien lich<)ll Fiirdenmg der Verfahren
(5) Die Vorschriften des Zweiten Titels des Ge-
zweckmäßig ist.
richtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend, so-
(4) Die Truppcndiensl~Jcrichle gehören zum Ge- weit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
schditsberPid1 dL:S Bundesministers der Verteidigung.
§ 67
(5) Bei jedem Truppendienstgericht wird eine
Hauptgeschi.if tsstelle, hc!i j<:der Truppendienstkam- Dienstaufsicht
mer eirn~ Cescl1JJl.sstelle eingerichtet. Die Haupt- Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die
geschäftsstelle de~; Truppendienstgerichts nimmt zu- Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
gleich die Auf~Jabc:n der Ccschi:iftsstelle einer Trup-
pendienstkammer am Silz des Gerichts wahr. § 68
Ehrenamtliche Richter
§ 64 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ein
Zuständigkeit Kalenderjahr berufen.
(l) Zus1ändig ist das Truppendienstgericht, das für (2) Die Kommandeure der Truppenteile und die
den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppen- Leiter der Dienststellen, für die das Truppendienst-
teil oder die Dienslstelle des Soldaten bei Einlei- gericht zuständig ist, benennen dem Truppendienst-
tung des disziplinar9erichllichen Verfahrens gehört. gericht möglichst die dreifache Anzahl der erforder-
lichen ehrenamtlichen Richter. Sie benennen außer-
(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienst-
dem möglichst die dreifache Anzahl der erforder-
gericht zusti.indiu, dem der Wehrbereich zugeteilt
lichen ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des
ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde
Sanitätsdienstes, die Arzte oder Zahnärzte sind.
oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der
Außerdem benennen die Kreiswehrersatzämter die
Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befin-
erforderliche Anzahl von Angehörigen der Reserve.
det. Hat der frühere Soldut keinen Wohnsitz im
Die ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienst-
Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz
gradgruppen zu benennen. Soldaten oder frühere
des Bundesministers der Verteidigung zuständige
Soldaten, die im lauf enden oder vorhergegangenen
Truppendienstgericht zuständig.
Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Frei-
(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder heitsentziehung oder in einem disziplinargerichtli-
streitig, bestimmt auf Antrag eines Truppendienst- chen Verfahren zu einer gerichtlichen Disziplinar-
gerichts oder einer anderen am Verfahren beteilig- maßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind oder
ten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwal- gegen die im laufenden oder vorhergegangenen Ka-
tungsgericht durch Beschluß das zuständige Truppen- lenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt
dienstgericht. worden ist, sind nicht zu benennen. Nicht zu be-
nennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten,
§ 65 über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
Zusammensetzung dienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschie-
(1) Das Truppendienstgericht besteht aus dem den worden ist.
Präsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher (3) Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter teilen
Anzahl. die Benannten, die das Bundesverwaltungsgericht
(2) Bei dem Truppendienstgericht wirken ehren- nicht ausgelost hat (§ 73), auf die Truppendienst-
amtliche Richter mit. kammern auf. Der Vorsitzende der Truppendienst-
kammer lost in öffentlicher Sitzung die erforderliche
(3) Bei dem Truppendienstgericht können Richter Anzahl von ehrenamtlichen Richtern der einzelnen
kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei Dienstgradgruppen sowie der Laufbahn des Sani-
der großen Besetzung (§ 70) nicht den Vorsitz führen. tätsdienstes nach einzelnen Dienstgradgruppen aus
(4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann und trägt sie getrennt in der Reihenfolge der Aus-
ein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppen- losung in die Liste der ehrenamtlichen Richter der
dienstgericht übertragen werden. Truppendienstkammer ein. Uber die Auslosung wird
vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Nie-
derschrift aufgenommen.
§ 66
(4) Soldaten oder frühere Soldaten, die entgegen
Präsidialverfassung Absatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden sind oder
(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Prä- bei denen zwischen ihrer Benennung und Auslo-
sidium gebildet. sung einer der in Absatz 2 Satz 5 oder 6 bezeichne-
ten Hinderungsgründe eingetreten ist, sind bei der
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten
Auslosung nicht zu berücksichtigen oder vom Vor-
als Vorsitzendem und aus vier gewählten Richtern.
sitzenden der Truppendienstkammer von der Liste
(3) Der Präsident bestimmt eine Kammer des der ehrenamtlichen Richter zu streichen. Die Nicht-
Truppendienstgerichts, deren Vorsitz er übernimmt. berücksichtigung oder Streichung ist unanfechtbar.
Nr. 9G --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1681
(5) Nach der Rcihc,nfolqc der Liste der ehrenamt- (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehren-
lichen Rich tcr werucn die ehrenamtlichen Richter zu amtliche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur
den einzelnen Si1nmDcn lwrangczogen. Von der Verfügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche
Reihenfolge ddrf nur aus zwin~Jendcn Gründen und Richter zu berufen, die bereits als ehrenamtliche
nur mit Zustirnrrnmg d<~s Vorsitzenden der Truppen- Richter einer anderen Kammer des Truppendienst-
dienslkammcr i!IJqcwidwn werden; militärischer gerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine beson-
Dienst bildet nur ddnn einen zwinr;enden Grund, dere Auslosung statt; § 68 Abs. 3, 5 und 6 gilt ent-
wenn die Ausülmng ~Jcrc1de durch den in Frage sprechend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei
kommenden chren,rn1Uichcn l<ichler besonders wich- einer anderen Truppendienstkammer bleibt unbe-
tig ist. Der Grund für die Abweichung und die Zu- rührt.
stimmung des Vorsitzendem sind aktenkundig zu § 70
machen. Wird von der Liste der ehrenamtlichen Rich-
ter abgewichen, ist der übergangene ehrenamtliche Große Besetzung
Richter zu der ndchsten Sitzung heranzuziehen. Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann
(6) Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Rich- der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch
ter erforderlich, werden sie nur für den Rest des Beschluß zwei weitere Richter heranziehen, wenn
dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten
Kalenderjahres berufen.
ist.
(7) Als ehrenamtlichc-~r Richter soll nur herangezo- § 71
gen werden, wer mindestens sechs Monate Wehr-
dienst geleistet hat. Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes
(8) Für dle Hernnziehung von Vertretern bei un- (1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist
vorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Richters oder bei kurzfristiger Anbernumung einer ausgeschlossen,
Hauptverhandlung wegen bevorstehender Entlas- 1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren
sung des Soldaten kann eine Liste von ehrenamt- von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlos-
lichen Richtern mifgcstellt werden, die Truppen- sen ist,
teilen oder Dienststellen angehören, die ihren Stand-
ort am Sitz der Truppendienstkammer oder in ihrer 2. wenn er
Nähe haben. Die J\ hsälze l bis 7 gelten entsprechend. a) selbst an der Tat beteiligt ist,
b) in einem sachgleichen Strafverfahren oder
Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt
§ 69 war,
c) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden
Besetzung
Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhe-
(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der bung oder Änderung einer einfachen Diszipli-
Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzen- narmaßnahme oder in einem dieselbe Sache
dem und zwei ehnmamtJichen Richtern. Außerhalb betreffenden Verfahren nach § 36 Abs. 4 mit-
der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende gewirkt hat.
allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppen-
(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausge-
dienstgericht zu entscheiden hat.
schlossen, wenn er
(2) Ein ehrenamtlicher Richter muß der Dienstgrad- 1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter
gruppe des Solddten angehören. Bei Verfahren gGgen Disziplinargewalt ausgeübt, bei disziplinaren Er-
Sanitätsoffiziere, die Arzte oder Zahnärzte sind, soll mittlungen mitgewirkt hat oder in dem diszipli-
er nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt nargerichtlichen Verfahren gegen den Soldaten
sein, -0"enn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche tätig gewesen ist,
Pflichten zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamt- 2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,
liche Richter muß Stabsoffizier sein und im Dienst-
3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil
grad über dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen
oder der Dienststelle des Soldaten angehört.
Offiziere vom Obersten oder einem entsprechenden
Dienstgrad an aufwärts, muß der andere ehrenamt-
liche Richter der Dienstgradgruppe der Generale an- § 72
gehören. Säumige ehrenamtliche Richter,
Ruhen und Erlöschen des Amtes
(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teil-
als ehrenamtlicher Richter
streitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide dem-
selben Bataillon oder dem entsprechenden Truppen- (1) Auf ehrenamtliche Richter, die sich ihren
teil oder derselben Dienststelle angehören. Ein Pflichten entziehen, und auf ehrenamtliche Richter,
ehrenamtlicher Richter darf nicht Disziplinarvorge- gegen die ein gerichtliches oder disziplinargericht-
setzter des anderen ehrenamtlichen Richters sein. liches Verfahren eingeleitet ist oder denen nach
In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen eines § 22 des Soldatengesetzes die Ausübung des Dien-
Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein stes verboten ist, finden die §§ 52 und 53 der Bun-
ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve desdisziplinarordnung entsprechende Anwendung.
sein; er muß der Dienstgradgruppe des früheren Ehrenamtliche Richter, die einen Antrag auf Aner-
Soldaten angehören. kennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben,
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
können bis zum rechtskräfliuc~n Abschluß des Aner-· ren Soldaten ausgelost, die den Truppendienstgerich-
kennungsverft1hrens und, wenn sie anerkannt sind, ten als ehrenamtliche Richter benannt sind. Solda-
bis zur Entlassung ihr Amt nicht ausüben. ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-
sten, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes
(2) Das Amt eines ehrc1wrntlichen Richters er-
zum ehrenamtlichen Richter berufen, andere Solda-
lischl, wenn der ehrenamtliche Richter
ten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. § 68 Abs. 3
1. in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentzie- Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 71 und 72
hung oder in einem disziplinargerichtlichen Ver- gelten sinngemäß.
fahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnah-
me rech1skr<lftig verurteilt oder gegen ihn unan-
fechtbar Disziplinararrest verhängt wird; 3. W e h r d i s z i p 1 i n a r a n w ä 1 t e
2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienst-
stelle angehört, für die das Truppendienstgericht § 74
zuständig isl;
(1) Der Bundesminister der Verteidigung bestellt
3. den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe
bei den Truppendienstgerichten Beamte für die
erhält.
Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte.
Ist in den Fällen der Nummer 2 der ehrenamtliche Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem
Richter aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppen- Deutschen Richtergesetz haben oder die Vorausset-
dienstgerichts durch Versetzung ausgeschieden, er- zungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richter-
lischt sein Amt als ehrenamtlicher Richter mit Ab- gesetzes erfüllen.
lauf eines Monats nach Mitteilung der Versetzung an
ihn, es sei denn, daß er dem Erlöschen des Amtes (2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem
als ehrenamtlicher Richter widersprochen hat. Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten
Einleitungsbehörden im disziplinargerichtlichen Ver-
fahren. Sie vertreten auch den Bundesminister der
b) Bundesverwaltungsgericht Verteidigung, wenn er selbst Einleitungsbehörde ist.
Sie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde
§ 73 zu entsprechen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von
Disziplinarmaßnahmen, die im disziplinargericht-
(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwer-
lichen Verfahren verhängt worden sind.
desachen werden beim Bundesverwaltungsgericht
Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfas- (3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein
sung gelten die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Ver- Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die
waltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungs-
Gesetz nichts anderes ergibt. ln den Fällen, in denen behörden in jeder Lage des Verfahrens vor diesem
auf Grund des Wahlergebnisses nicht mindestens ein Gericht. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht
Vorsitzender Richter und ein weiterer Richter der dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur
Wehrdienstsenate dem Präsidium des Bundesver- an dessen Weisungen gebunden. Für ihn und seine
waltungsgerichts angehören würden, gelten der Vor- hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes
sitzende Richter und der weitere Richter der Wehr- gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehrdisziplinar-
dienstsenate als gewählt, die jeweils die höchste anwalt unterstehen die Wehrdisziplinaranwälte.
Stimmenzahl erreicht haben. Den Sitz der Wehr-
dienstsenate bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. 4. A 11 g e m e i n e V o r s c h r i f t e n f ü r d a s
disziplinargerichtliche Verfahren
(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter
mitwirken, die vorn Bundesminister der Justiz hier-
§ 75
für bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Uber-
tragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungs- Verfahren gegen frühere Soldaten
gericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit (1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den
Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungs- Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust
gerichts auch später ergehen oder aufgehoben wer- des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis aus-
den. Durch Beschluß des Präsidiums können Richter scheidet, ein disziplinargerichtliches Verfahren, wird
anderer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern dessen Fortsetzung durch die Beendigung des Dienst-
eines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn die- verhältnisses nicht berührt.
ser infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder
regelmäßigen Vertreter beschlußunfähig ist. (2) Ein Ausgleich oder eine Ubergangsbeihilfe
darf vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens
(3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Be- nicht gezahlt werden. Auf Antrag des Soldaten kann
setzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären,
Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptver- daß der Ausgleich oder die Ubergangsbeihilfe ganz
handlung in der Besetzung von drei Richtern. § 69 oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt
Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts
(4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Auftei- ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt der Wehrdiszi-
lung der benannten Soldate~ oder früheren Soldaten plinaranw alt den Antrag ab, kann der Soldat inner-
auf die Truppendienstkammern von einem Richter halb zweier Wochen nach Zustellung die Entschei-
eines Wehrdienstsenats aus den Soldaten oder frühe- dung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses
Nr. 96 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1683
entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bun- (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten
desverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen
des Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdiszi- sind nicht bindend, können aber der Entscheidung
plinaranwc1lt und an die Stelle des Truppendienst- im disziplinargerichtlichen Verfahren ohne nochma-
gerichts das Bundesverwaltungsgericht. lige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(3) Gegen einen früheren Soldaten kann ein dis-
ziplinargcrichllidws Verfahren nur wegen eines vor § 78
Beendi9ung des Dienstverhältnisses begangenen Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten
Dienstvergehens oder wegen einer Handlung einge-
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines diszi-
leitet werden, die nach § 23 Abs. 2 des Soldaten-
plinargerichtlichen Verfahrens steht nicht entgegen,
gesetzes als Dienstvergehen gilt.
daß der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Ab-
wesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte ge-
§ 76 hindert ist.
Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens (2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf
Antrag des Wehrdisziplinaranwalts einen Pfleger als
(l) Das disziplinargerichtliche Verfahren muß,
gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte
wenn wegen desselben Sachverhalts die öffentliche
des Soldaten in dem Verfahren; der Pfleger muß
Klage im Strafverfahren erhoben ist oder wird, bis
Soldat sein. Die Vorschriften des Gesetzes über die
zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt wer-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für
den. Das Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn
das Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach
die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Straf-
den §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gel-
verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
ten entsprechend.
kann, die in der Person des Soldaten liegen.
§ 79
(2) Das disziplinargerichtliche Verfahren kann aus-
gesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich Zeugen und Sachverständige
geordneten Verfahren über eine Frage zu entschei- (1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverstän-
den ist, deren Beurleilung für die Entscheidung im digen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des
disziplinargerichUichen Verfahren von wesentlicher Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der
Bedeutung ist. Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer
(3) Das disziplinargerichtliche Verfahren ist späte- wahren Aussage erforderlich ist.
stens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aus- (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den
setzung geführt hat, fortzusetzen. Truppendienstgerichten im Inland nur die Amts-
(4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch gerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen
die Einleitungsbehörde die Entscheidung des Trup- und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das
pendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch
endgültig. einen Richter ausgeführt.
(5) Wird der Soldat im gerichtlichen Verfahren
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit § 80
freigesprochen, kann wegen des Sachverhalts, der Unzulässigkeit der Verhaftung
Gegenstand der 9erichtlichen Entscheidung war, ein
disziplinargerichtliches Verfahren nur dann einge- Der Soldat kann im disziplinargerichtlichen Ver-
leitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachver- fahren nicht verhaftet werden.
halt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder
Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen § 81
enthält.
Gutachten über den psychischen Zustand
Das Truppendienstgericht kann den Soldaten nach
§ 77
Anhörung eines Sachverständigen und des Vertei-
Bindung an tatsächliche Feststellungen digers zur Vorbereitung eines Gutachtens über sei-
anderer Entscheidungen nen psychischen Zustand in eine öffentliche psychia-
trische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehr-
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
krankenhaus zur Beobachtung einweisen. Dem Sol-
kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-
daten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidi-
verfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind
ger zu bestellen. Der Aufenthalt in der öffentlichen
im disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben
psychiatrischen Krankenanstalt oder dem Bundes-
Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungs-
wehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen
behörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehr-
dienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat nicht überschreiten.
jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellun- § 82
gen zu beschließen, deren Richtigkeit seine MitgUe-
Ladungen, Zustellungen
der mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung
der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vor- (1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie
sitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch
zum Ausdruck zu bringen. wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die La- nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum
dung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben
Personen werden unmittelbar geladen. oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-
(2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu- schen Richtergesetzes erfüllen.
stellungen werden ausgeführt (3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsidlt in
1. durch Ubergabe an den Empfänger gegen Emp- die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie
fangsschein oder, wenn er die Annahme oder die dem Soldaten.
Ausstellung des Empfangsscheins verweigert,
durch Anfertigung einer Niederschrift darüber, § 85
2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, Ergänzende Vorschriften
3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Zustellung von Amts wegen, (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Geset-
zes über das disziplinargerichtliche Verfahren sind
4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vor- die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes,
legung der Akten mit den Urschriften der zuzu- insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache,
stellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der
Tag der Vorlegung in den Akten zu vermerken. Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die
(3) Die Zustellung nach Absatz 2 Nr. 3 kann auch Eigenart des lisziplinargerichtlichen Verfahrens ent-
durch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffent- gegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen ge-
liche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdiszi- nannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine
plinaranwalts oder des Untersuchungsführers von Frist von zwei Wochen.
dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer be- (2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit ein-
willigt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der facher Stimmenmehrheit.
Gerichtstafel des Truppendienstgerichts anzuheften;
enthält das Schriftstück eine Ladung, ist außerdem
ein Auszug einmalig in ein von dem Bundesminister
der Verteidigung bestimmtes Blatt einzurücken. 5. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s:
(4) Hat der Empfangsberechtigte ein zuzustellen-
des Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es späte- § 86
stens in diesem Zeitpunkt als zugestellt.
Einleitungsverfügung
(5) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.
(1) Das disziplinargerichtliche Verfahren wird
durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde
§ 83 eingeleitet. Die Einleitung wird mit der Zustellung
Akteneinsicht an den Soldaten wirksam.
(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten (2) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die
einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Er- Einleitung kann die Einleitungsbehörde den Wehr-
mittlungszweckes möglich ist. Nach Zustellung der disziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermitt-
Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese lungen ersuchen.
Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die (3) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung
Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschrif- durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der
ten fertigen oder auf seine Kosten anfertigen lassen. damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Ein-
(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht leitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht
einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch ver- dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten über-
wertet werden. läßt.
§ 84 (4) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist
für die disziplinare Erledigung der damit zusammen-
Verteidigung
hängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde
(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Ver- zuständig, die im Havarieverfahren die Entschei-
fahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. dung trifft. Sie kann auch ein disziplinargerichtliches
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt Verfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorge-
dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt setzter Einleitungsbehörde ist.
hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Vertei-
diger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers ge-
boten erscheint. Ist der Soldat minderjährig, ist ihm § 87
in jedem Falle ein Verteidiger zu bestellen.
Einleitungsbehörden
(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht kön-
(1) Einleitungsbehörde ist
nen die bei einem Gericht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und an- 1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und
dere Personen, welche die Befähigung zum Richter- eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts
amt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder der Bundesminister der Verteidigung; er kann
die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungs-
Richtergesetzes erfüllen, sowie Soldaten sein. Als behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall
Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind wieder an sich ziehen;
Nr. 96 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1685
2. für andere Soldaten der Kommandeur der Divi- (2) Führt das disziplinargerichtliche Verfahren zu
sion, ein höherer Vor~Jesetzter oder Vorgesetzte einem von der ursprünglichen Entscheidung abwei-
in entsprechender oder vcr~J leichbarer Dienststel- chenden Ergebnis, hebt das Wehrdienstgericht in
lung; seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf; ande-
3. für Solcläten, fiir die keine der in Nummer 1 oder renfalls wird das Verfahren eingestellt. § 38 Nr. 5
2 gernmntcn Einlei t.ungslwhfüden zuständig ist, und § 50 sind anzuwenden. Das gilt nicht, soweit
sowie für frühere Solcfoten der Bundesminister ein vollstreckter Disziplinararrest, der aufgehoben
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte wird, in einem sachgleichen Strafverfahren oder
Dienststelle. Bußgeldverfahren ausdrücklich angerechnet worden
ist.
§ 86 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung be-
stimmt, welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 6, E r m i t t 1 u n g e n
1 Nr. 2 sich in entsprechender oder vergleichbarer des Wehrdisziplinaranwalts
Dienststellung befinden.
(3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der § 90
Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die (1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belasten-
Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch den, entlastenden und die für Art und Höhe der
eine Kommandierung oder Beurlaubung des Solda- Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu er-
ten nicht berührt. mitteln.
(4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einlei- (2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungs-
tungsbehörde zuständig ist, bestimmt der Bundes- zweckes möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit
minister der Verteidigung die zuständige Einlei- zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten
tungsbehörde. Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtver-
letzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleich-
§ 88
zeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich
Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. In ge-
(l) Jeder, gegen den eine gerichtliche Disziplinar- eigneten Fällen soll der Soldat auch darauf hinge-
maßnahme verhüngl werden kann, kann die Einlei- wiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.
tung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen In der ersten Ladung ist der Soldat darüber zu be-
sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines lehren, daß er jederzeit, auch schon vor der ersten
Dienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Uber
hat den Sachverhalt aufzuklüren und festzustellen, die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift
Lehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat auszuhändigen ist.
sie diese Entscheidung zu begründen und dem Sol- (3) Nach Abschluß der Ermittlungen ist dem Sol-
daten zuzustellen. Sie ist in diesem Falle für die daten das wesentliche Ergebnis bekanntzugeben; er
disziplinare Erledigung zuständig. ist abschließend zu hören. Der Soldat kann weitere
(2) Fiat die Einleitungsbehörde ein Dienstverge- Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaran-
hen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht walt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist.
verhängt, kann der Soldat die Entscheidung des Bei der abschließenden Vernehmung und etwa er-
Truppendienstgerichtes beantragen. Der Antrag ist forderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten
innerhalb zweier Wochen nach Zustellung der Ent- ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
scheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht stellt
fest, ob ein Dienstvergehen vorliegt. Es entscheidet
endgültig. Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzu- 7. Untersuchung
stellen und der Einleitungsbehörde mitzuteilen.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Verfahren § 91
nach § 136 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 Anordnung der Untersuchung, Ablehnung
des Soldatengesetzes.
Hält die Einleitungsbehörde wegen der Schwie-
§ 89 rigkeit der Sach- und Rechtslage eine richterliche
Untersuchung für geboten, übersendet der Wehr-
Nachträgliches disziplinargerichtliches Verfahren disziplinaranwalt die Akten dem Präsidenten des
(1) Hüll die Einleitungsbehörde eine gerichtliche zuständigen Truppendienstgerichts zur Anordnung
Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das dis- der Untersuchung. Gibt dieser dem Antrag statt,
ziplinargerichtliche Verfahren auch einleiten, wenn bestellt er einen Richter des Truppendienstgerichts
ein Disziplinarvorgesctzter wegen der Tat bereits zum Untersuchungsführer. Bei Verhinderung der
eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Diszi- Richter des Truppendienstgerichts kann er den Präsi-
plinarmaßnahme nicht für zuli:issig oder angebracht denten eines anderen Truppendienstgerichts um die
gehalten und sc:ine :Cntscheidung dem Soldaten be- Bestellung eines Untersuchungsführers ersuchen. Die
kanntgegeben hat. Dies qill: nicht, wenn das Wehr- Anordnung der Untersuchung und die Bestellung
dienstgericht auf Beschwerde oder im Falle des § 36 des Untersuchungsführers sind dem Soldaten zuzu-
Abs. 4 entschieden bat. stellen und dem Wehrdisziplinaranwalt mitzuteilen.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 92 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen
und dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einlei-
Vernehmung des Soldaten
tungsbehörde im Falle des Absatzes 2 Satz 2 eine
(1) Der Soldut ist zu Beginn der Untersuchung zu einfache Disziplinarmaßnahme, hat sie diese Ent-
vernehmen. § 90 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. scheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung
Dem Wehrdisziplinaranwalt und dem Verteidiger ist zuzustellen.
die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten.
(4) Im Falle der Einstellung gilt § 88 Abs. 2 ent-
(2) Ein früherer Soldat ist zu vernehmen, wenn er sprechend.
auf die Ladung erscheint. Ist er aus zwingenden
§ 96
Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies
rechtzeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden. Anschuldigung
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das disziplinarge-
§ 93 richtliche Verfahren nicht ein, legt der Wehrdiszi-
plinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Ak-
Neue Anschuldigungen ten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldi-
Der Wehrdisziplinaranwalt kann auf Ersuchen der gungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienst-
Einleitungsbehörde beantragen, die Untersuchung vergehen erblickt wird, und die Beweismittel geord-
auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstver- net darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten
gehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Unter- des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Ge-
suchungsführer muß dem Antrag entsprechen; er legenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.
kann von sich aus die Untersuchung auf neue Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das
Punkte ausdehnen, wenn der Wehrdisziplinaranwalt Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.
zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Solda- (2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß neue
ten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Ver-
Anschuldigungen zu äußern. handlung gemacht werden sollen, setzt der Vor-
sitzende der Truppendienstkammer das Verfahren
aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung
§ 94
der Ermittlungen oder der Untersuchung einen Nach-
Abschluß der Untersuchung trag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die
(1) Den Abschluß der Untersuchung bildet die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Vernehmung des Soldaten über das Ergebnis der (3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen,
Ermittlungen. Der Wehrdisziplinaranwalt und der zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern
Soldat können weitere Ermittlungen beantragen. Der können oder leidet das in zulässiger Weise eingelei-
Untersuchungsführer entscheidet, ob den Anträgen tete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann
stattzugeben ist. Diese Entscheidung ist endgültig. der Vorsitzende der Truppendienstkammer den
(2) Nach Abschluß der Untersuchung übersendet Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel
der Untersuchungsführer die Akten mit einem zu- auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.
sammenfassenden Bericht dem Wehrdisziplinaran-
walt. § 97
Zustellung der Anschuldigungsschrift
8. V e r f a h r e n Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt
bis zur Hauptverhandlung dem Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldi-
gungsschrift und der Nachträge (§ 96 Abs. 2) zu und
bestimmt eine Frist, innerhalb der der Soldat sich
§ 95
schriftlich äußern kann. Hierbei ist der Soldat auf
Einstellung sein Recht, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 die Bestellung
(1) Die Einleitungsbehörde hat das disziplinar- eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
gerichtliche Verfahren einzustellen, wenn
1. ein Verfahrenshindernis besteht, § 98
2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zu- Anrufung des Truppendienstgerichts
lässig ist,
(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Soldaten in-
3. nur Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhege- nerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der
halts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann er die
aber nach § 8 nicht verhängt werden dürfen oder Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen.
4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht er- Das Truppendienstgericht hat dem Wehrdisziplinar-
wiesen ist. anwalt Gelegenheit zu geben, sich innerhalb zweier
(2) Die Einleitungsbehörde kann das disziplinar- Wochen zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlan-
gerichtliche Verlahren einstellen, wenn sie dies nach gen, daß ihm alle bisher entstandenen Vorgänge vor-
dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen gelegt werden.
Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzö-
für die disziplinare Erledigung zuständig; das gilt gerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder
nicht im Falle des § 89. die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Ver-
Nr. 96 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1687
fahren einzustellen ist. Anderenfalls weist es den Truppendienstkammer kann weitere Personen zu-
Antrag zurück. Der Beschluß ist dem Soldaten und lassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienst-
dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen. Die Ent- liches Interesse an dem Gegenstand der Verhand-
scheidung ist endgültig. lung haben.
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Salz 1 bezeichneten (2) Auf Antrag des Soldaten ist die Offentlichkeit
Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 76 herzustellen. Die §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1 und 3
ausgesetzt ist. des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entspre-
chend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung
§ 99
oder einen Teil davon die Offentlichkeit auch dann
Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr
(1) Nach Ablauf der Frist: des § 97 setzt der Vor- oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.
sitzende den Termin zur lJauptverhandlung an und
lädt hierzu den Wchrdisziplini.lrcmwalt, den Soldaten § 102
und seinen Verteidiger. Er Wdt ferner die Zeugen
und Sachversli:indigen, deren Erscheinen er für er- Beweisaufnahme
forderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
des Wehrdisziplinaranwalts, des Soldaten und seines die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-
Verteidigers anzugeben. Er läßt andere Beweismittel sachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die
herbeischaffen, die er für notwendig hält. Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der (2) In der Hauptverhandlung können Nieder-
Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist schriften über Beweiserhebungen aus einem gericht-
von mindestens einer Woche liegen, wenn der Sol- lichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand
dat nicht auf die Einhi:lltung der Frist verzichtet; es
der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer noch-
gilt als Verzicht, wenn der Soldat sich auf die Haupt- maligen Vernehmung von Personen, deren Aussage
verhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die
in einer richterlichen Niederschrift enthalten ist, be-
Frist nicht eingehalten sei.
darf es nicht. Für Niederschriften aus dem diszipli-
nargerichtlichen Verfahren gelten die Sätze 1 und 2
nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit
9. H a u p t v e r h a n d 1 u n g
des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle
Niederschriften aus dem disziplinargerichtlichen Ver-
§ 100 fahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen
Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251
der Strafprozeßordnung bleibt im übrigen unberührt.
(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne An-
Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tat-
wesenheit des Soldaten statt,
sachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung er-
1. wenn der Soldat uuf seinen Antrag von der Ver- heblich sein können, sind sie vorzutragen.
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhand-
lung entbunden worden ist; (3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten ver-
2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführ- handelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Haupt-
bar oder nicht angemessen ist, weil sein Aufent- verhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Ergeb-
halt unbekannt ist oder weil er sich außerhalb nis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Falle
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält; der großen Besetzung einen weiteren Richter mit der
3. wenn der frühere Soldat zu dem Termin ord- Berichterstattung beauftragen.
nungsgemäß geladen und in der Ladung darauf (4) Zeugen und Sachverständige werden vernom-
hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit ver- men, soweit nicht der Soldat und der Wehrdiszipli-
handelt werden kann; naranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das
4. wenn der Soldat nach § 78 durch einen Pfleger Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Die
vertreten wird. Gründe für die Ablehnung einer Vernehmung sind
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der im Urteil anzugeben. Der wesentliche Inhalt der
Soldat durch einen Verteidiger vertreten lassen. Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist in
die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzu-
(3) Bei einem früheren Soldaten kann der Vorsit- nehmen.
zende das persönliche Erscheinen anordnen. Ist der
frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig § 103
oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen ver-
Gegenstand der Urteilsfindung
hindert, findet keine Hauptverhandlung statt, so-
lange diese Hinderungsgründe bestehen. (1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können
nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die
in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen
§ 101 dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt
Grundsatz der Nichtöffentlichkeit werden.
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Dis- (2) Der Urteilsfindung können auch die Beweise
ziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die zugrunde gelegt werden, die nach § 102 Abs. 2 Ge-
Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der genstand der Hauptverhandlung waren.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 104 § 106
Entscheidung des Truppendienstgerichts Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
(1) Das Urteil hrnn nur auf eine Disziplinarmaß- (1) Das mit Gründen versehene Urteil ist von den
nahme, i:JLÜ freispruch oder crnf .Einstellung des Ver- Mitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der
fahrens lau tcn. Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
(2) Auf :rreispruch ist zu erkennen, wenn ein (2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt
Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzu-
ist. stellen.
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Ver-
fahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme 10. Gericht 1 ich es Antrags verfahren
nicht zulüssig isl oder nach § 8 nicht verhängt wer-
den darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zu-
§ 107
stimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen,
wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Antragstellung
Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vor- vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung
sitzende der Truppendienstkammer das Verfahren ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können
einstellen. den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem
nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen
des § 5 Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehr-
beschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vor-
gesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist eine
§ 105 Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte un-
Unterhaltsbeitrag terschreiben muß und der Soldat unterschreiben soll.
Von dem Protokoll oder der Niederschrift ist dem
(1) Das Truppendienstgericht kann in einem auf Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändi-
Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aber- gen.
kennung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem Ver-
§ 108
urteilten einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit
bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirt- Verfahren
schaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehr-
ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbei- dienstgericht Beweise erheben und mündliche Ver-
trag darf höchstens 75 vom Hundert des Ruhe- handlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluß.
gehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeit-
punkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte
oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses 11. Rechtsmittel
Ruhegehalts zu bemessen. Würden dem Verurteilten a) Beschwerde
Versorgungsbezüge nur für bestimmte Zeit zustehen,
darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit
§ 109
bewilligt werden. Bei einem Soldaten auf Zeit die-
nen als Bemessungsgrundlage die Ubergangsgebühr- (1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts
nisse oder der Unterhaltsbeitrag nach dem Soldaten- und gegen richterliche Verfügungen ist die Be-
versorgungsgesetz. Neben dem Unterhaltsbeitrag schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,
werden Kinderzuschläge nach den für die Soldaten soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes
geltenden V orschriiten des Besoldungsrechtes ge- bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung
währt. vorausgehfa_. unterliegen der Beschwerde nur, so-
weit sie die Einweisung in eine öffentliche psychia-
(2) In den Urteilsgründen sind alle Umstände an- trische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkran-
zugeben, die für die Entscheidung über den Unter- kenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung,
haltsbeitrag maßgebend waren. eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betref-
fen.
(3) Für eine nachträgliche Änderung der Ent-
(2) Die Beschwerde ist innerhalb zweier Wochen
scheidung über den Unterhaltsbeitrag ist das Trup-
nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem
pendienstgericht zuständig, das in dem früheren
Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerde-
Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat.
frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes
Besteht dieses Truppendienstgericht nicht mehr, tritt
die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-
an seine Stelle das Bundesverwaltungsgericht. Es
gelegt wird. § 107 gilt entsprechend. Die Beschwerde
kann die Sache an ein Truppendienstgericht ver-
gegen die Einweisung in eine öffentliche psychiatri-
weisen. Gegen den Beschluß des Truppendienst-
sche Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkran-
gerichts ist die Beschwerde zulässig.
kenhaus hat aufschiebende Wirkung.
(4) Im übrigen sind § 77 Abs. 2 bis 5 und § 110 (3) Das Truppendienstgericht kann der Beschwerde
der Bundesdisziplinarordnung sinngemäß anzuwen- abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesver-
den. waltungsgericht durch Beschluß.
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1689
(4) Ist die Besch wcrcfo versptitet eingelegt, verwirft § 115
sie der Vorsilzcnclc der Truppendienstkrmimer durch
Beschlufi des Berufungsgerichts
Beschluß als unzulüssiq. Die ~nt.scheidung ist zuzu-
stellen. (l) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Be-
schluß
b) Berufunq 1. die Berufung aus den Gründen des § 112 als unzu-
lässig verwerfen,
§ 110 2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben
und die Sache an eine andere Kammer desselben
Zulässigkeit und Frist der Berufung
oder eines anderen Truppendienstgerichts zur
(1) Gegen dc1s Urteil des Truppendienstgerichts ist nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zu-
bis zum Ablatrf eines Monats nach seiner Zustellung rückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen
die Berufung an düs Bundesverwültungsgericht zu- für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel
lässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen des Verfahrens vorliegen.
Gründen im Ausland, künn der Vorsitzende der
(2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des
Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine
Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt
Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen
hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser
ist, angemessen verlängern.
Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit
(2) Die Koslenentscheidung allein kann nicht an- zur Äußerung zu geben.
gefochten werden.
(3) Der Beschluß ist zu begründen und dem Sol-
(3) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen daten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
Urteil ein Unterliultsbeitrag bewilligt worden, kann
die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert § 116
werden, wenn dc~r Bundeswehrdisziplinaranwalt dies
bis zum Schluß der Hauptverhandlung beantragt. Urteil des Berufungsgerichts
(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Be-
§ 111 rufung für zulässig und begründet hält, hat es das
Einlegung und Begründung der Berufung Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in
der Sache selbst zu entscheiden.
(l) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht
einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, (2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere
wenn während ihres Laufes die Berufung beim Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere
Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 107 gilt Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des
entsprechend. Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an
eine andere Kammer desselben oder eines anderen
(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung
Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es und Entscheidung zurückverweisen.
angefochten wird und welche Änderungen beantragt
werden. Die Anträge sind zu begründen. § 117
§ 112 Bindung des Truppendienstgerichts
Unzulässige Berufung Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zu-
rückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer ver- gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwal-
wirft die Berufung durch Beschluß als unzulässig,
tungsgerichts zugrunde liegt.
wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetz-
lichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entschei-
§ 118
dung ist zuzustellen.
§ 113 Verfahrensgrundsätze
Zustellung der Berufung Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem
Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, Truppendienstgericht sinngemäß, soweit sich aus
ist eine Abschrlft der Berufungsschrift dem Wehr- diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Niederschriften
disziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung über Aussagen der in der Hauptverhandlung des
eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen. ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sach-
verständigen dürfen verlesen werden. Die wieder-
§ 114
holte Vorladung und Vernehmung dieser Zeugen
Aktenübersendung und Sachverständigen kann unterbleiben, wenn sie
an das Bundesverwaltungsgericht zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen
worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des c) Rechtskraft
§ 110 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu über-
§ 119
senden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bun-
deswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundes- (1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts
verwaltungsgericht weiterleitet. werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts-
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
kräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab,
auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel kann der Soldat innerhalb zweier Wochen nach Zu-
zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in stellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts
dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurück- beantragen. Ist das Verfahren beim Bundesverwal-
nahme dem Wehrdienstgericht zugeht. tungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die
Stelle des Truppendienstgerichts.
(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die
mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden (7) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Ver-
mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig. fahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.
(3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts
werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der
Verkündung rechtskräftig. § 121
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 120 einbehaltenen Beträge verfallen,
wenn
12. Vor 1 ä u f i g e Dienstenthebung,
Einbehaltung von Dienstbezügen 1. im disziplinargerichtlichen Verfahren auf Entfer-
nung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aber-
kennung des Ruhegehalts oder
§ 120
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingelei-
Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel teten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Ver-
(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten lust der Rechte als Berufssoldat oder Soldat auf
vorläufig des Dienstes entheben, wenn das diszi- Zeit oder den Verlust der Ansprüche auf Versor-
plinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet gung zur Folge hat, erkannt oder
wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufi- 3. das disziplinargerichtliche Verfahren eingestellt
gen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu worden ist, weil der Soldat auf andere Weise
tragen, verbunden werden. seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus
dem Dienstverhältnis verloren hat und die Ein-
(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit leitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit das
der vorläufigen Dienstenthebung oder später an- Wehrdienstgericht festgestellt hat, daß Entfer-
ordnen, daß dem Soldaten ein Teil, höchstens die nung aus dem Dienstverhältnis oder Aberken-
Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten
nung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen
wird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren wäre, oder
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst-
verhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts er- 4. das disziplinargerichtliche Verfahren wegen eines
kannt werden wird. Tritt der Soldat während des Verfahrensmangels eingestellt worden ist und ein
disziplinargerichtlichen Verfahrens in den Ruhestand, innerhalb dreier Monate nach der Einstellung
hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes
die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst-
kann sie anordnen, daß ein Teil des Ruhegehalts verhältnis oder zur Aberkennung des Ruhege-
einbehalten wird. halts geführt hat.
(3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst- (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,
verhältnis lautenden, noch nicht rechtskräftigen wenn das disziplinargerichtliche Verfahren auf an-
Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, ist dere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der
dem Soldaten mindestens ein dem Betrage des Un- Einleitungsbehörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 3
terhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienst- ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt
bezüge zu belassen. wird. Die Kosten des disziplinargerichtlichen Verfah-
rens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und
(4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem frühe- eine ihm auferlegte Disziplinarbuße können von den
ren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
disziplinargerichUichen Verfahrens oder später an-
ordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhe- (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Be-
gehalts einbehalten wird. Absatz 3 gilt sinngemäß. träge sind Einkünfte aus einer während der vorläu-
figen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungs-
(5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über pflichtigen Tätigkeit (§ 20 des Soldatengesetzes) an-
die getroffenen Anordnungen ist dem Soldaten zuzu- zurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als
stellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstent- Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der
hebung wird mit der Zustellung an den Soldaten, Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Ein-
die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge künfte Auskunft zu geben.
und des Ruhegehalts mit dem auf die Zustellung
folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam. (4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach
Absatz 1 Nr. 3 und die Entscheidung der Einleitungs-
(6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den behörde nach Absatz 3 sind dem Soldaten zuzustel-
Absätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf len. Er kann innerhalb zweier Wochen nach Zustel-
Antrag oder von Amts wegen aufheben. Die Ent- lung die Entscheidung des Truppendienstgerichts be-
scheidung ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die antragen. Dieses entscheidet endgültig.
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1691
13. Antragsverfahren vor dem Wehr- schlossen war, es sei denn, daß die Gründe für
dienstgericht bei nachträglicher einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos
slrafgcrichllicher Ahndung geltend gemacht worden waren.
(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel
§ 122 anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit
(l) Ist im dis:;.iplinargerichtlichen Verfahren eine den früher getroffenen Feststellungen eine andere
einfache Disziplinarmaßnahme, Gehaltskürzung oder Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfah-
Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt rens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu
worden und wird wegen desselben Sachverhalts sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem
nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde Wehrdienstgericht bei seiner Entscheidung nicht be-
eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, ist kannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß
die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten eines disziplinargerichtlichen Verfahrens in einem
aufzuheben, wenn sie nicht zusätzlich erforderlich ist, wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf-
um die militärische Ordung aufrechtzuerhalten oder verfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges
wenn das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen,
beeinträchtigt ist. Das gilt nicht, wenn die Diszipli- die von denen des Urteils des Wehrdienstgerichts
narmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldver- abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen
fahren ausdrücklich angerechnet worden ist. des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
als neue Tatsachen.
(2) Ubcr den Antrag auf Aufhebung entscheidet
das Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt (4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner
hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 41 Abs. 5 zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung
entsprechend. eines Wehrdienstgerichts, in der nicht auf Dienst-
gradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstver-
hältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts er-
14. Wieder aufnahm e kannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser
des disziplinargerichtlichen Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizu-
Verfahrens führen, wenn der Soldat nachträglich ein Dienstver-
gehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten
§ 123 Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder
wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1
Zulässigkeit der Wiederaufnahme bis 5 des Absatzes 2 vorliegen.
(1) Die Wiederaufnahme des disziplinargericht-
lichen Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig
eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die § 124
nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war. Strafbare Handlung
(2) Die Wiederaufnahme des disziplinargericht- als Wiederaufnahmegrund
lichen Verfahrens ist auch zulässig gegenüber der Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 123
rechtskräftigen Entscheidung eines Wehrdienstge- Abs. 2 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der
richts, in der auf Dienstgradherabsetzung, auf Ent- behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurtei-
fernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberken- lung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Ver-
nung des Ruhegehults erkannt worden ist, mit dem fahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt
oder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine werden kann. Dies gilt nicht, wenn neue Tatsachen
andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, oder Beweismitttel im Sinne des § 123 Abs. 2 Nr. 1
mit dem Ziel auf Freispruch oder Einstellung des beigebracht werden.
Verfahrens, wenn
1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, § 125
die erheblich und neu sind,
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten nach einem Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren
oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeug- Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzuläs-
nis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder sig, wenn nach dem Disziplinarurteil
fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldver-
3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen fahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tat-
Feststellungen die Entscheidung beruht, durch sachen gründet und sie ebenso würdigt, solange
ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben wor-
worden ist,
den ist,
4. ein Richter oder ehrenamtlicher Richter, der bei
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch
der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der das der Verurteilte seinen Dienstgrad, seine
Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amts- Rechtsstellung als Berufssoldat oder Soldat auf
pflicht schuldig gemacht hat, Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung ver-
5. bei der Entscheidung ein Richter oder ehrenamt- loren hat oder verloren hätte, wenn er noch im
licher Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge- hätte.
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 12b (3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt
mit der Rechtskraft des Urteils.
Verfahren
(4) Die Dienstgradherabsetzung wird mit der
(1) Zur Wied('.fiJUfni.llnnc des Verfahrens bedarf
Rechtskraft des Urteils wirksam. Die laufenden
es eines Anlrn~Jcs. Antragsberechtigt sind
Dienst- oder Versorgungsbezüge nach dem neuen
1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an ge-
nach seinem Tode sein Ehe~Jatte, seine Verwand- zahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.
ten auf- und a bstcigender Linie und seine Ge-
schwister, (5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird
mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zah-
2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen der Ein-
lung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des
leitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde
Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig
nicht mehr, beslirnmt der Bundesminister der Ver-
wird. Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis
teidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse
lautendes Urteil gilt, wenn der Soldat vor Eintritt
ausübt,
der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil
3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung auf Aberkennung des Ruhegehalts.
des Bundesministers der Verteidigung, wenn eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an- (6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2
gefochten wird. Satz 1 und 6, für die Aberkennung des Ruhegehalts
Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Der Antrag ist bei dem Wehrdienstgericht zu
stellen, dessen Entscheidung angefochten wird. § 107
gilt entsprechend. Der Antrag muß den gesetzlichen 16. Kosten des Verfahrens
Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel
bezeichnen. § 128
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen kön- Allgemeines
nen sich eines Verteidigers bedienen. Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen Ver-
(4) Im übrigen gelten die §§ 101 bis 104, 105 Abs. 1 fahren erhoben.
und 2 Satz 1 sowie die §§ 106 bis 109 der Bundes- § 129
disziplinarordnung entsprechend. Umfang der Kostenpflicht
(1) Disziplinargerichtliche Verfahren sind gebüh-
15. Vollstreckung renfrei.
von Disziplinarmaßnahmen (2) Als Auslagen werden erhoben
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Ab-
§ 127 schriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den
(1) Um die Vollstreckung von einfachen Diszipli- im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen,
narmaßnahmen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt 2. die durch Einrücken in öffentliche Blätter ent-
den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, stehenden Kosten,
im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 3 eine andere Dienst- 3. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des
stelle. Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sach-
(2) Die Vollstreckung der Gehaltskürzung beginnt verständigen (§ 82 Abs. 1) entstanden sind, mit
in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechts- Ausnahme der Postgebühren,
kraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienst- 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von
verhältnis vor oder nach Rechtskraft des Urteils und Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Be-
steht dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitver- träge; erhält ein Sachverständiger für die Sach-
sorgung zu, werden die aus den ungekürzten verständigentätigkeit aus der Bundes- oder Lan-
Dienstbezügen errechneten laufenden Versorgungs- deskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall
bezüge während der Dauer der Gehaltskürzung abgestellte Vergütung, ist der Betrag zu erheben,
in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienst- der nach dem Gesetz über die Entschädigung von
bezüge. Hat der Soldat keinen Anspruch auf lau- Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre,
fende Versorgungsbezüge, aber einen Anspruch auf 5. die während der Ermittlungen des Wehrdiszipli-
Ubergangsbeihilfe, wird diese um den Betrag ge- naranwalts und der Untersuchung entstandenen
kürzt, um den die Ubergangsgebührnisse zu kürzen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, des
gewesen wären, wenn der Soldat während der im Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters
Urteil für die Gehaltskürzung festgesetzten Dauer und ihrer Schriftführer,
Ubergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert
6. die Kosten für die Unterbringung und Unter-
der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten hätte.
suchung des Soldaten in einer öffentlichen psy-
Endet der Anspruch auf Ubergangsgebührnisse vor
chiatrischen Krankenanstalt oder in einem Bundes-
Ablauf d<:~r Vollstn~ckung, wird die Ubergangsbei-
wehrkrankenhaus,
hilfe um den Betra~J gekürzt, um den die Ubergangs-
gebührnisse noch zu kürzen gewesen wären, wenn 7. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge
der Soldat sie weiterhin erhalten hätte. In beiden sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten
Fällen muß dem Soldaten mindestens die Hälfte der Verteidigers,
Ubergangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld sowie Wit- 8. die Auslagen des nach § 78 Abs. 2 bestellten
wen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. Pflegers.
Nr. 96 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1693
§ 130 § 132
Koslenpflichl des Soldaten und des Bundes Notwendige Auslagen
(l) Die Kosten des Verführens sind dem Soldaten (1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen
aufzuerlegen, wenn er veurteilt wird; sie sind je- Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der
doch dem Bund tei I wci.se oder ganz aufzuerlegen, Soldat freigesprochen oder das disziplinargerichtliche
soweit es unbillig wi:ire, den Soldaten damit zu Verfahren aus anderen als den in § 130 Abs. 2 Nr. 1
belasten. Satz 1 Ifcllbsal.z 2 uilt auch, wenn durch bezeichneten Gründen eingestellt wird.
Untersuchungen zur Aufkli.irung bestimmter be-
lastender oder entlastender Umstände besondere (2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen
Kosten entstanden und diese Untersuchungen zugun- notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem
sten des Soldaten ausgegangen sind. Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Sol-
daten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die
(2) Entsprechendes gilt, wenn zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil
1. das Wehrdienstgericht das disziplinargerichtliche die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch
Verfahren einstellt, weil- der Soldat auf andere Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter bela-
Weise als durch disziplinargerichtliche Verurtei- stender oder entlastender Umstände dem Soldaten
lung seinen Dienstgrad und seine sonstigen besondere Auslagen erwachsen und diese Untersu-
Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat, chungen zugunsten des Soldaten ausgegangen sind.
und wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen (3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinar-
ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen anwalt zuungunsten des Soldaten eingelegt und wird
geltende Handlung erwiesen ist, es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die
2. im Verfahren mich § 105 Abs. 4 in Verbindung dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen
mit § 110 Abs. l oder 2 der Bundesdisziplinarord- notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Das-
nung der Unlerhu ltsbeitrug herabgesetzt oder selbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu-
entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht statt- hat.
gegeben wird. (4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt
(3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen
Wehrdienstgericht das disz1plinargerichtliche Verfah- des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.
ren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeich- (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt§ 131
neten Fällen ein, sind ihm nur solche Kosten aufzu-
Abs. 2 entsprechend.
erlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht
hat. (6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch
schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem
(4) In Verfahren gegen Soldaten, die auf Grund
Bund nicht auferlegt.
der Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis
stehen, kann von der Auferlegung von Kosten nach (7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten wer-
den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3 abgesehen den dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die
werden. Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens
dadurch veranlaßt hat, daß er vorgetäuscht hat, das
(5) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1
ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu
Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Soldaten
haben. Es kann davon abgesehen werden, die not-
oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last
wendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuer-
fallen, sind dem Bund auf zu erlegen, es sei denn,
legen, wenn
daß sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu
tragen sind. 1. der Soldat das disziplinargerichtliche Verfahren
dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in we-
sentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Wi-
§ 131
derspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet
Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen oder wesentliche entlastende Umstände verschwie-
gen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erho-
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder er-
folglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es benen Vorwurf geäußert hat,
eingelegt hat. 2. gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens
eine Disziplinarmaßnahme im disziplinargericht-
(2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das lichen Verfahren nur deshalb nicht verhängt wird,
Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz weil ein Verfahrenshindernis besteht,
dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den 3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 104
Soldaten damit zu belasten.
Abs. 3 Satz 2 einstellt,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die 4. die Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche
Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf Verfahren einstellt und eine einfache Disziplinar-
gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 88 maßnahme verhängt.
Abs. 2 und § 105 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der
Bundesdisziplinarordnung, des § 121 Abs. 4 und § 122 (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitver-
Verfahrens enstanden sind. säumnis nach den Vorschriften, die für die Ent-
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
schädigung von Zeugen gelten, wenn kein An- § 136
spruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge be- Besondere Entlassung eines Soldaten
steht, oder Wehrmachtbeamten der früheren Wehrmacht
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den
soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßord- Fällen des § 61 des Soldatengesetzes finden die Vor-
nung zu erstatten wären, sowie die Auslagen schriften über das disziplinargerichtliche Verfahren
eines sonstigen Verteidigers. entsprechende Anwendung. Das Urteil stellt fest,
(9) Für die Antragsverfahren nach § 88 Abs. 2, daß der Soldat auf Grund seines Verhaltens vor der
§ 105 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der Bundes- Ernennung der Berufung in sein Dienstverhältnis un-
disziplinarordnung, § 121 Abs. 4 und § 122 sowie im würdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche
Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 Feststellung ab.
sinngemäß. § 137
Verlust der Rechte
§ 133
aus Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes
Entscheidung über die Kosten Wenn ein Soldat zu den Personen gehört, auf die
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß be- Kapitel I oder § 62 des Gesetzes zur Regelung der
stimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
hat. gesetzes fallenden Personen Anwendung findet, be-
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendi- wirkt die von einem Wehrdienstgericht rechtskräftig
gen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in erkannte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus
dem Urteil oder dem Beschluß, der das Verfahren dem Dienstverhältnis oder die Entlassung nach rechts-
abschließt. kräftiger Feststellung der Unwürdigkeit gemäߧ 136
auch den Verlust der Rechte aus dem genannten
(3) Stellt die Einleitungsbehörde das disziplinar- Gesetz.
gerichtliche Verfahren ein, trifft die Entscheidung § 138
darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, der
Bindung der Gerichte
Richter des Truppendienstgerichts, das zur Entschei-
an Disziplinarentscheidungen
dung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre.
Der Beschluß ist endgültig. Beabsichtigt der Richter, (1) Für die Entscheidung im disziplinargerichtli-
die notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang chen Verfahren, für: die richterliche Nachprüfung der
dem Bund aufzuerlegen, ist dem Soldaten Gelegen- Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie
heit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß ist dem für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen rich-
Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde terlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstge-
mitzuteilen. richte ausschließlich zuständig.
§ 134 (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der
Kostenfestsetzung
Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor
Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentschei- einem Gericht gellend gemachten Rechte aus dem
dung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten Dienstverhältnis bindend.
der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts fest-
gesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung ent- § 139
scheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung
endgültig. § 107 gilt entsprechend.
DE:;)r Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
Schlußvorschriiten dem Bundesminister des Innern zu bestimmen, wel-
che Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienst-
§ 135 bezüge und Wehrsold im Sinne der§§ 20, 120 und des
Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen
sind.
(1) Wird einem Soldaten auf Zeit während der
§ 140
ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung
nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes zugestellt, Einschränkung von Grundrechten
kann gegen ihn wegen derselben Tat ein disziplinar- Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf
gerichtliches Verfahren erst eingeleitet oder fort- körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
gesetzt werden, wenn unanfechtbar feststeht, daß des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Freiheit
die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-
Dienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungs- zes) eingeschränkt.
gericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen § 141 *)
derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienst- Inkrafttreten
verhältnis erkannt werden. § 77 Abs. 2 gilt ent-
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Ver-
sprechend.
kündung in Kraft.
(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein diszi-
plinargerichtliches Verfahren anhängig, kann er we- *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
gen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Abs. 5 des ursprünglichen Fassung vom 15. März 1957. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in
Soldatengesetzes entlassen werden. der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1695
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 5. September 1972
Tag Inhalt Seite
30. 8. 72 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrts-
gesetzes und des flöHereigesetzes .................................................. . 1005
410:1-1, 410:l-5
2. 7. 72 Bckdnnlm,ichnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lc111d und der Regierung der Republik Indien über Zusammenarbeit bei der friedlichen
Verwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
9. 8. 72 Bekanntmac:hnng iiber das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Dcutsc:hlancl 1111el dl!r Republik Sambia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
16. 8. 72 Bekanntmachung übm den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 16 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schiffohrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
17. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 63 der Internatio-
nalen Arbeitsor~Jcmisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zwei~Jcn des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in der Lcrndwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1763/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 15.8. 72 L 185/1
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1764/72 der Kommission über die
Feslselzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 15.8. 72 L 185/3
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1765172 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 15.8. 72 L 185/5
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1766/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 15.8. 72 L 185/7
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1767/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und
Milcherzeugnisse 15.8. 72 L 185/8
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1768/72 der Kommission zur Fest-
setzung des G1 undbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 15.8. 72 L 185/U
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 der Kommission zur Ausstel-
lung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflich-
ten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der
Weinwirtschaft 21. 8. 72 L 191/1
Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1972 1695
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 5. September 1972
Tag Inhalt Seite
30. 8. 72 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrts-
gesetzes und des flöHereigesetzes .................................................. . 1005
410:1-1, 410:l-5
2. 7. 72 Bckdnnlm,ichnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lc111d und der Regierung der Republik Indien über Zusammenarbeit bei der friedlichen
Verwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
9. 8. 72 Bekanntmac:hnng iiber das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Dcutsc:hlancl 1111el dl!r Republik Sambia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
16. 8. 72 Bekanntmachung übm den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 16 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schiffohrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
17. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 63 der Internatio-
nalen Arbeitsor~Jcmisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zwei~Jcn des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in der Lcrndwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1763/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 15.8. 72 L 185/1
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1764/72 der Kommission über die
Feslselzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 15.8. 72 L 185/3
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1765172 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 15.8. 72 L 185/5
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1766/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 15.8. 72 L 185/7
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1767/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und
Milcherzeugnisse 15.8. 72 L 185/8
14. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1768/72 der Kommission zur Fest-
setzung des G1 undbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 15.8. 72 L 185/U
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 der Kommission zur Ausstel-
lung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflich-
ten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der
Weinwirtschaft 21. 8. 72 L 191/1
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und BPzcichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 8. 72 Verordnung (E\,VC) Nr. 1770/72 der Kommission über Durch-
fiihrun~3sbest.irn1111rnge11 zu den zusätzlichen Bedingungen,
denen aus Drilllündern ('ingeführter Wein für den unmittel-
baren menschlichen Verbrauch entsprechen muß 21. 8. 72 L 191/31
16. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1771/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e Lr e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 17.8. n L 187/1
W. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1772/72 der Kommission über die
Festsetzung dc!r Prümien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a l z hinzugefügt werden 17.8. 72 L 187/3
16. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1773/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17. 8. 72 L 187/5
1,6. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1774/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 1.7. 8. 72 L 187/7
16. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1775/72 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 17.8. 72 L 1,87/8
1.6. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1776/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 17. 8. 72 L 1.87/10
17. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1777 /72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 18. 8. 72 L 188/1
16. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1778/72 der Kommission zur Ände-
rung der niederländischen Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 1282/72 über den Verkauf von Butter zu herabgesetz-
ten Preisen an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Ein-
heiten 17.8. 72 L 187/11
1,6. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1779/72 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von E i pro du kt e n nach be-
stimmten Drittländern zugunsten des Welternährungspro-
gramms 17.8. 72 L 187/12
17. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1780/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 8. 72 L 188/3
17. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1781 /72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwenden-
den Berichtigung 18. 8. 72 L 188/5
17. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1782/72 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
slaltungen 18.8. 72 L 188/7
17. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1783/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen 18.8. 72 L 188/10
Herausgeber: Df'r Bundpsminister der .Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. ·b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrifl für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundcsgcsctzblntt erscheint in drei Teilern. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertiqunq verkündet. Lauf Pnder Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellllngen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortqcltend fost11estellte Bulldesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10 . .Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:J7) nach Sochqebietcn q<iordnel vcr(illellllicht Der Teil III kann nur als Verlagsobonuement bezogen werden.
Bezuqsprcis für Teil I und Teil 11 hallJjiihrlich je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
ges,!tzblättcr, die vor dem 1. Juli 1972 ousueqeben worden sind. Lief er· ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
gesctzhlntt, Kiiln 3 99 oder qeqc)n Vor,lllsrechmmu bzw. geqen Nachnahme.
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