1611
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1972 Nr. 94
Tag Inhalt Seite
31. 8. 72 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) . . . . . . . . . . . . . . . 1617
7845-1, 7849-2, 7844-1, 7841-6, 7846-1, 7400-1, 613-3, 612-7, 7841-5, 7843-4, 7847-1, 7847-2, 7847-3, 7847-5-1,
7847-4, 7847-6, 7847-7, 7847-8, 7847-6-2, 7842-7
1. 9. 72 Neufassung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1633
612-1
1. 9. 72 Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz 1645
612-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 1655
Gesetz
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
(MOG)'
Vom 31. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stimmt ist,
1. für die gemeinsamen Marktorganisationen für
Erster Abschnitt Getreide und Reis
Begriffsbestimmungen die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und
Futtermittel,
§ 1
2. für die gemeinsamen Marktorganisationen für
Gemeinsame Marktorganisationen Zucker und Rohtabak -
Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und
Gesetzes sind die gemeinsamen Marktorganisatio- Rohtabak,
nen für Getreide, Reis, Fette·, Obst und Gemüse,
3. für die gemeinsamen Marktorganisationen für
Wein, Saatgut, Hopfen, Rohtabak, Flachs und Hanf,
Rindfleisch und Schweinefleisch ·
lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels,
Zucker, Verarbeitungserzeugnisse, aus Obst und Ge- die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
müse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Fleisch und Fleischerzeugnisse,
Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Fischereierzeug- 4. für die gemeinsamen Marktorganisationen für
nisse sowie für bestimmte in Anhang II des Ver- Milch und Milcherzeugnisse und Fette
trages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
gemeinschaft aufgeführte Erzeugnisse.
5. für die übrigen gemeinsamen Marktorganisatio-
§ 2 nen
Marktordnungswaren das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft.
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes
sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Markt- (2) Für Marktordnungswaren, für die der Rat
organisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, oder die Kommission in Ergänzung oder zur Siche-
für die der Rat oder die Kommission der Europä- rung der Regelung_en einer gemeinsamen Markt-
ischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Siche- organisation Vorschriften erläßt, ist diejenige
rung der Regelungen der gemeinsamen Marktorga- Marktordnungsstelle zuständig, die nach Absatz 1
nisationen Vorschriften erläßt. für die gemeinsame Marktorganisation zuständig ist,
zu deren Ergänzung oder Sicherung die Vorschriften
§ 3 erlassen werden.
Zuständige Marktordnungsstelle (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
(1) Zuständige Marktordnungsstelle im Sinne schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,
dieses Gesetzes ist, sofern nicht durch Rechtsverord- im Einvernehmen mit dem BundGsminister für Wirt-
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
schaft und Finanzen durch Rechtsverordnung, die führen; dies gilt nur, soweit bei der Einfuhr
nicht der Zustirnmunq des Bundesrates bedarf, die entsprechender Waren in dem betreffenden
Zusliindi~Jkcit lür cinzclrn: Aufgaben oder für be- Mitgliedstaat Abgabenfreiheit vorgesehen ist.
stimmte Mark lordnunqswcircn abweichend von den
Absiitzcn 1 und 2 einer der in Absatz 1 genannten § 5
Mark tordnungssl.cllcn zu übcrlra~Jcn, soweit dies zur Sonstige Begriffsbestimmungen
Wahrung des Si:.1chzusc11nmcnhangs oder im Inter-
esse der Wirtschaltlichkeil der Verwaltung erfor- Im Sinne dieses Gesetzes sind:
derlich ist. Sei l.z 1 ~J i lt (:ntsprechcnd, soweit das Bun- Abschöpfungen:
desamt für gewcrbl ic:hc W irisch alt nach diesem Ge- Abschöpfungen im Sinne des § 1 Abschöpfungs-
setz zusldndi~J ist. erhebungsgesetz einschließlich Prämien;
§ 4 Ausfuhrabgaben:
Ein- und Ausfuhr Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger
Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Rechts-
Soweit sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten akten des Rates oder der Kommission oder nach
des Rates oder der Kommission nichts anderes er- Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
gibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren er-
1. über die Einfuhr hoben werden; Ausfuhrabgaben sind Zölle im
Sinne der Reichsabgabenordnung;
a) für das Verbringen von Marktordnungswaren
aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Ausfuhrerstattungen:
Gemeinschaft [V crordnung (EWG) Nr. 1496/68 Erstattungen einschließlich Berichtigungsbeträgen,
des Rates vom 27. September 1968 - Amts- die nach oder auf Grund von Rechtsakten des
blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L Rates oder der Kommission bei der Ausfuhr von
238 S. 1 --] oder eines ihrer Mitgliedstaaten Marktordnungswaren gewährt werden;
gehören, und
Interventionen:
b) für das Uberführen von Marktordnungswaren
die Ubernahme, Abgabe und Verwertung von
aus dem zollrechtlich beschränkten Verkehr
Marktordnungswaren durch Interventionsstellen;
im Zollgebiet der Gemeinschaft
Lizenzen:
in den zollrechtlich freien Verkehr im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes; Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teil-
lizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigun-
2. über die Ausfuhr gen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbeschei-
a) für das Verbringen von Marktordnungswaren nigungen für Marktordnungswaren.
aa) aus dem zollrechtlich freien Verkehr im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, auch
über andere Mitgliedstaaten oder die
Zweiter Abschnitt
Hohe See, nach anderen Gebieten mit Besondere Vergünstigungen,
Ausnahme der Insel Helgoland, die nicht Interventionen, Abgaben
zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder
eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, Titel 1
bb) aus dem zollrechtlich beschränkten Ver- Ermächtigungen
kehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 6
oder aus den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4
des Zollgesetzes genannten Zollfrei- Besondere Vergünstigungen
gebieten nach anderen Gebieten mit (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
Ausnahme der Insel Helgoland, die nicht vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
eines ihrer Mitgliedstaaten gehören,
Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur
wenn die Waren vorher aus dem freien Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
Verkehr der Gemeinschaft oder eines Kommission hinsichtlich Marktordnungswaren erfor-
ihrer Mitgliedstaaten in den zollrecht-
derlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-
lich beschränkten Verkehr überführt oder
fahren bei
in die genannten Zollfreigebiete ver-
bracht wurden; 1. Ausfuhrerstattungen,
b) für die Lieferung von Marktordnungswaren 2. Produktionserstattungen,
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
3. Ubergangsvergütungen,
setzes und aus diesem Bereich in andere
Mitgliedstaaten zur Bevorratung von See- 4. Denaturierungsprämien,
schiffen oder von internationale, einschließ- 5. Erzeuger- und Käut erprämien,
lich der innergemeinschaftlichen, Linien be-
dienenden Luftfahrzeugen und an internatio- 6. flächenbezogenen oder produktbezogenen Bei-
nale Organisationen und an Streitkräfte, die hilfen,
auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates 7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Markt-
stationiert sind, aber nicht dessen Flagge ordnungswaren,
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1619
8. V N{Ji.itunuen im Zusilmmcnhilnu mit der Destil- fang von Interventionen und die Höhe des Inter-
lation, ventionspreises, soweit sie nach den vom Rat oder
9. Ver~Jüt.ungcn cm Erzeugcrorgcmisationen zum der Kommission erlassenen Rechtsakten bestimmt,
Ausgkich von Kosten für die Entnahme~ von bestimmbar oder begrenzt sind.
Marktordnun!JSwarcn aus dern Fiandel, (4) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
11. Beihilfen für die private Lagerhaltung, § 8
12. Beihilfen zur Erleichlcrung des Absatzes, Abgaben
13. Beihilfen für die Herstellung von Marktord- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
nungswaren, die für bestimmte Zwecke ver- vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
wendet werden, und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur
14. Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus- Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
gleichs, Kommission hinsichtlich Marktordnungswaren er-
15. Erstattungen und Subventionen im innerge- forderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-
meinschaftlichen Handel und fahren bei
16. sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs- 1. Abgaben im Rahmen von Produktionsregelun-
zwecken gen,
sowie über die Voraussetzungen und die Höhe die- 2. Abgaben zum Ausgleich von Lagerkosten und
ser Vergünstigungen, soweit sie~ nach den vom Rat 3. sonstigen Abgaben zu Marktordnungszwecken,
oder der Kommission erlassenen Rechtsakten be- soweit die Vorschriften nicht auf Grund beson-
stimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. derer Ermächtigungen dieses oder anderer Ge-
(2) Soweit im Rahmen des V crfahrens nach Ab- setze erlassen werden können,
satz 1 Nr. 8 steuerrechtliche Angaben benötigt wer- sowie über die Voraussetzungen und die Höhe die-
den, sind die mit der Durchführung des Gesetzes ser Abgaben, soweit sie nach den vom Rat oder der
über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 Kommission erlassenen Rechtsakten bestimmt, be-
(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) in der jeweils gelten- stimmbar oder nach oben begrenzt sind.
den Fassung betrauten Finanzbehörden befugt, ge-
genüber den für dieses Verfahren zuständigen Stel- (2) Auf Abgaben im Rahmen von Produktions-
len die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. regelungen sind die Vorschriften der Reichsabgaben-
ordnung entsprechend anzuwenden. Die Behörden
der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bun-
§ 7
desminister und den Marktordnungsstellen Aus-
Interventionen künfte über Umstände zu erteilen, die im Zusam-
(1) Interventionsstelle ist die zuständige Markt- menhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen.
ordnungsstelJe. Abweichend von Satz 1 ist Interven-
tionsstelle im Rahmen der gemeinsamen Marktorga- Titel 2
nisation für Wein der Vorstand des Stabilisierungs-
fonds für Wein, für aus Wein hergestellten Alkohol
Uberwachung
und Branntwein jedoch die Bundesmonopolverwal- § 9
tung für Branntwein. Der Bundesminister wird er-
Uberwachung
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen durch Rechtsverord- Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
darf, die Zuständigkeit für die Dberwachung der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
zweck- und fristgerechten Verwendung von Waren, stimmung des Bundesrates bedarf, für besondere
die aus. Interventionsbeständen eines Mitgliedstaa- Vergünstigungen und Interventionen (Vergünsti-
tes abgegeben werden, der Bundesfinanzverwaltung gungen) und Abgaben, die nach Rechtsakten des
zu übertragen. Rates oder der Kommission oder nach Rechtsverord-
nungen auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des oder zu erheben sind, die für die Dberwachung er-
Bundesministers die zur Durchführung der Inter- forderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzu-
vention erforderlichen Richtlinien bekannt. stellen, daß Vergünstigungen nicht zu Unrecht in
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Anspruch genommen und Abgaben in der vorge-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft schriebenen Höhe entrichtet werden.
und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur § 10
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Kommission hinsichtlich Marktordnungswaren erfor-
derlich ist und soweit hierzu abweichend von Ab- (1) In Rechtsverordnungen nach § 9 können Mel-
satz 2 Rechtsvorschriften notwendig sind, Vorschrif- depflichten, Buchführungspflichten, Pflichten zu Aus-
ten zu erlassen über das Verfahren bei Interventio- künften, zur Duldung von Besichtigungen der Ge-
nen sowie über die Voraussetzungen und den Um- schäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungs-
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
pflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- § 12
und Sch]ußscheinen sowie eine amtliche Uberwa- Zinsen
chung der zweck- und fristgerechten Verwendung
vorgeschrieben werden. In Rechtsverordnungen nach § 9 kann vorgeschrie-
ben werden, daß bei Rückforderung von zu Unrecht
(2) In den Rechtsverordnungen kann ferner vor- gewährten Vergünstigungen und bei nicht recht-
geschrieben werden, daß MMktordnungswaren nur zeitiger Leistung von Abgaben Zinsen bis zu 3 vom
nach Vorlage eines Verbringungsscheins in den Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-
Geltungsbereich dieses Gesdzes verbracht werden desbank erhoben werden.
dürfen. Der Verbringungsschein wird erteilt, wenn
die Stellung einer Kaution nachgewiesen wird. Für
die Kaution gilt § 15. Der Verbringungsschein ist
ohne die vorherige Stellung einer Kaution zu ertei- Dritter Abschnitt
len, wenn die zweck- und fristgerechte Verwendung Ein- und Ausfuhr
der Waren zollamtlich überwacht wird. Für die
Uberwachung gilt § 55 des Zollgesetzes entspre- Titel 1
chend. Die Kaution ist in den Fällen des Satzes 4
zu stellen, wenn die Waren nicht zweck- und frist-
Verfahren
gerecht verwendet werden; sie ist durch Hinter- § 13
legung einer Geldsumme zu leisten. Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 21 Abs. 1
§ 11 Nr. 2 Buchstabe b werden von der zuständigen
Entnahme von Proben und Warenuntersuchungen Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teil-
vorausfestsetzungsbescheinigungen können auch
(1) Wer eine der in diesem Gesetz genannten von einer Zollstelle erteilt werden.
Vergünsligunqen in Anspruch nimmt, hat, soweit
dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Ein-
oder der Kommission, dieses Gesetzes oder von fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen ge-
Rechtsverordnungen auf c:;rund dieses Gesetzes er- meinsamer Regelungen über den Handelsverkehr
forderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Ent- oder von Handels- oder Assoziierungsabkommen
nahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden
zu dulden. für Marktordnungswaren von der zuständigen
Marktordnungsstelle erteilt.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft (3) An die Stelle der zuständigen Marktordnungs-
und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der stelle tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf
Zustimmung des Bundesrates bedarf, vorbehaltlich das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.
der Absätze 3 bis 5 die Erstattung von Auslagen der
zuständigen Stellen, insbesondere für die Verpak- § 14
kung und Beförderung von Mustern und Proben so-
wie für Warenuntersuchungen, vorzuschreiben. Vorausfestsetzungen
(1) Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ab-
(3) Soweit in Rechtsverordnungen über Vergün- schöpfungen, Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstat-
stigungen auf Grund dieses Gesetzes die Bundes- tungen in Bescheiden nach § 13 ist die zuständige
finanzverwaltung als zuständige Stelle für die Ge- Marktordnungsstelle.
währung der Vergünstigungen bestimmt ist, werden
für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und (2) Die Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattun-
Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist der Forde- gen für Marktordnungswaren, die in Form von nicht
rungsberechtigte. Er hat auch die Kosten der Ver- unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der
packung und Versendung der Proben zu tragen. Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden
Marktordnungswaren ausgeführt werden, wird von
(4) Für Warenuntersuchungen, die von Anstalten der für das betreffende Grunderzeugnis zuständigen
der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt werden,
Marktordnungsstelle vorgenommen.
bemessen sich die Gebühren nach dem Gebühren-
tarif für Untersuchungen in der jeweils geltenden
Fassung der Anlage zu § 9 Abs. 1 der Zollkosten- § 15
ordnung vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I Kaution
S. 848). Wird die Untersuchung für die Bundes-
finanzverwaltung von einer anderen amtlichen Un- (1) Ist die Erteilung der in § 13 genannten Be-
tersuchungsstelle oder von einem öffentlich bestell- scheide von der Stellung einer Kaution abhängig, so
ten und vereidigten Sachverständigen durchgeführt, ist die Kaution durch Hinterlegung einer Geldsumme
so bemessen sich die Kosten nach der Höhe der da- zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürg-
für entstandenen Auslagen. schaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
zu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen
(5) Für Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten Ubernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich
die Vorschriften über Kosten, die auf Grund von dieses Gesetzes berechtigt sein und dort seinen Sitz
§ 227 der Reichsabgabenordnung erhoben werden, oder eine Niederlassung haben. Die Kaution wird
sinngemäß. von der zuständigen Marktordnungsstelle verwaltet.
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1621
(2) Die Entscheidung über den Verfall der Kau- die Ausfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und
tion trifft die zuständige Marktordnungsstelle. Die Umständen anzumelden. Mit der Anmeldung ist
Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik ihre Abfertigung zur Ausfuhr zu beantragen. Ist
Deutschland. eine Ausfuhrabgabe zu erheben, so wird die berech-
nete Abgabe von dem Antragsteller als Abgabe-
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. schuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabe-
bescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides ent-
§ 16 steht die Abgabeschuld in der Höhe, die sich aus den
Ermächtigungen für die Erhebung der Ausfuhrabgabe maßgebenden
Vorschriften ergibt. Die Abgabe wird erlassen oder
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver- erstattet, wenn die Waren nicht ausgeführt und der
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr binnen einer
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- vom Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
stimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 2 festzuset-
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der zenden Frist zurückgenommen wird.
Kommission erforderlich ist, Vorschriften zu erlas-
sen über das Verfahren bei (3) Werden Waren, für die die Erhebung einer
Ausfuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abferti-
1. der Erteilung und der EinsteJlung der Erteilung gung nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem
von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 13) ohne Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr
hinsichtlich Marktordnungswaren, oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungs-
2. der Freistellung von Kautionen, bereich dieses Gesetzes überlassen, so entsteht da-
mit eine Abgabeschuld; maßgebend für die Menge,
3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die
die Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie
Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachun-
für die Anwendung der für die Erhebung der Aus-
gen oder Verwendungsarten beschränkt ist,
fuhrabgabe geltenden Vorschriften ist der Zeitpunkt
4. der Uberwachung der Einhaltung gemeinsamer dE:r Ausfuhr oder des sonstigen Verbringens aus
Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Ausfuhr von Marktordnungswaren und
§ 18
5. der Aussetzung von Abschöpfungen
Ermächtigungen
sowie über die Voraussetzungen und den Umfang
dieser Maßnahmen, soweit sie nach den vom Rat (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
oder der Kommission erlassenen Rechtsakten be- vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
stimmt oder bestimmbar sind. und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
Titel 2 Kommission hinsichtlich Marktordnungswaren erfor-
Ausfuhrabgaben derlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraus-
setzungen und die Höhe von Ausfuhrabgaben, so-
§ 17
weit diese nach den vom Rat oder der Kommission
Allgemeine Vorschriften erlassenen Rechtsakten bestimmt, bestimmbar oder
nach oben begrenzt sind.
(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Rechts-
akten des Rates oder der Kommission nichts anderes (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechtsverord- zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
nungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes desminister durch Rechtsverordnung, die nicht der
bestimmt ist, Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von 1. soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten
Ausfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß An- des Rates oder der Kommission hinsichtlich
wendung, die zur Sicherung und bei der Erhe- Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschrif-
bung von Zöllen beim Verbringen von Waren ten zu erlassen über das Verfahren bei der Erfas-
in das Zollgebiet gelten, sung, Anmeldung und zollamtlichen Behandlung
2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, von Waren, für die Ausfuhrabgaben vorgesehen
die die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, sind; hierbei kann er den Zeitpunkt der Fällig-
auch die Vorschriften des Zolltarifrechts, keit der Ausfuhrabgaben bestimmen sowie zur
Gewährleistung der Abgabenleistung anordnen,
3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben daß Sicherheiten bis zur Höhe der in Betracht
die Vorschriften angewendet, die in dem Zeit- kommenden Ausfuhrabgabenbeträge zu leisten
punkt gelten, in dem der Antrag auf Abfertigung sind;
zur Ausfuhr gestellt oder wirksam geworden ist;
sofern die Abgabe in einem Bescheid nach § 13 2. soweit nicht Rechtsakte des Rates oder der Kom-
festgesetzt ist, ist die festgesetzte Abgabe für die mission entgegenstehen und soweit dadurch nicht
Bemessung der Abgabeschuld maßgebend. unangemessene Abgabenvorteile entstehen, für
Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen
(2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorge- ist, Befreiung von, Erlaß oder Erstattung der Ab-
sehen ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für gabe anzuordnen
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
a) unter den sinngemäß anzuwendenden Voraus- kehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes
setzungen dns § 24 J\bs. 1 des Zollgesetzes; durch Bekanntmachung im Bundesanzei-
§ 24 Abs. 2 des Zollgesetzes gilt sinngemäß, ger untersagt werden.
b) für die ZollfJUl.ldgcrung (§§ 42 bis 46 des Zoll- b) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
gesetzes) und vernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
c) für die Veredelung (§§ 47 bis 53 des Zoll- schaft und Finanzen durch Rechtsverordnung,
gesetzes). die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, anzuordnen, daß die Einfuhr und Aus-
(3) Die §§ 9, 10 Abs. 1 und § 12 gelten für Aus- fuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt
fuhrabgaben entsprechend rnit der Maßgabe, daß die oder beschränkt, insbesondere von einer Er-
Rechtsverordnun~Jen vorn Bundesminister für Wirt- laubnis oder Genehmigung abhängig gemacht
schaft und Finanzen im Ein vernehmen mit dem Bun- werden; in der Rechtsverordnung können
desminister erlassen werden. Vorschriften über das Verfahren erlassen,
Vorschriften über Lizenzen auf die Erlaubnis
§ 19 und Genehmigung für anwendbar erklärt, die
Befugnis zur Auskunftserteilung Stellung einer Kaution vorgesehen sowie
deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind darf 5 vorn Hundert des durchschnittlichen
befugt, dem Bundesminister und den Marktord- Marktwertes der Waren auf der Großhandels-
nungsstellen Auskünfte über Umstände zu erteilen, stufe nicht übersteigen.
die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung
von Ausfuhrabgaben. 3. Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
§ 20 und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur
Sicherung von durch den Rat oder die Kommis-
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich aus-
sion festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschrif-
schließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen,
ten zu erlassen über die Voraussetzungen, die
gelten sinngemiiß für Abgaben, die beim Verbringen
Höhe und das Verfahren der Hinterlegung eines
von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
Betrages oder der Stellung einer Sicherheit; der
zes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Ge-
zu hinterlegende Betrag und die Sicherheit kön-
meinschaft erhoben werden.
nen bis zu einer Höhe bemessen werden, bei
der eine entsprechende Ausfuhrabgabe geeignet
Titel 3 ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer
Marktstörung zu beheben.
Schutzmaßnahmen
(2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt
§ 21 Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Zuständigkeit und Durchführung zuständigen Marktordnungsstelle das Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft, an die Stelle des Bundes-
(1) Für Maßnahmen, die in Rechtsakten des Rates ministers der Bundesminister für Wirtschaft und
oder der Kommission, in gemeinsamen Regelungen Finanzen und an dessen Stelle der Bundesminister
über den Handelsverkehr oder in Handels- oder treten.
Assoziierungsabkommen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft bei Marktstörungen oder dro- Titel 4
henden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten,
Uberwachung
sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder der
Kommission unmittelbar getroffen werden, für § 22
Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:
Uberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung
von Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben und Aus- § 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Markt-
fuhrerstattungen in der Lizenz können von der ordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in
zuständigen Marktordnungsstelle nur auf Wei- dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maß-
sung des Bundesministers ganz oder teilweise gabe, daß
eingestellt oder abgelehnt werden. 1. § 46 Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich
2. a) Auf Weisung des Bundesministers für Wirt-
dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum
schaft und Finanzen können für die Dauer von
Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mit-
höchstens drei Tagen
gliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus
aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Aus- Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemein-
fuhr von Marktordnungswaren vorläufig schaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören,
ausgesetzt werden und bezieht und die Erklärungspflicht auch Markt-
bb) das Verbringen und Uberführen von ordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder
Marktordnungswaren, die bisher ohne Uberführen nach unmittelbar geltenden Rechts-
zollamtliche Abfertigung in den freien akten des Rates oder der Kommission oder einer
Verkehr im Geltungsbereich dieses Ge- zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
setzes treten durften, in den freien Ver- Rechtsverordnung beschränkt ist,
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1623
2. § 46 Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes Struktur der Zuckerindustrie und im Zucker-
sich auf die J\ usrcise über das Zollgebiet im rübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten
Sinne des § 2 .Abs. 1 des Zollgesetzes, soweit es Zielen, namentlich einer vom Rat für die ·Bundes-
nicht zum Geltungsbereich dieses Gesetzes ge- republik Deutschland neu festgesetzten oder aus-
hört, nach einem Zollgebiet, das weder zum Zoll- gesetzten Grundmenge Rechnung zu tragen;
gebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mit- 3. die Uberwachung der Einhaltung dieser Quoten,
gliedstaaten noch zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten
des Zollgesetzes genannten Zollfreigebieten ge- des Rates oder der Kommission erforderlich ist.
hört, und auf die Einreise über das Zollgebiet im
Sinne des § 2 Abs. 1 des Zollgesetzes, soweit es § l O Abs. 1 gilt sinngemäß.
nicht zum Geltungsbereich dieses Gesetzes ge- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
hört, aus einem Gebiet, das nicht zum Zollgebiet vorsehen, daß der Bundesminister zu ihrer Ausfüh-
der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaa- rung Produktionsquoten durch Verwaltungsakt fest-
ten gehört, bezieht, setzt.
3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3
(3) Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte
des Außenwirlschaftsgesetzes vom Bundesmini-
ster im Einvernehmen mit dem Bundesminister nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
für Wirtschaft und Finanzen erlassen wird, so-
weit es sich nicht um Marktordnungswaren han- § 24
delt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben Erzeugerpreise für Tafelwein
vorgeschrieben ist,
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundes- Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
minister für Wirtschaft und Finanzen im Einver- stimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu
nehmen mit dem Bundesminister erlassen wer- erlassen über das Verfahren bei der Feststellung des
den, soweit es sich um Marktordnungswaren durchschnittlichen Erzeugerpreises für Tafelwein,
handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabga- insbesondere über die Bildung, Einsetzung und das
ben vorgeschrieben ist, Verfahren von Preisfeststellungsausschüssen.
5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich
auch auf die Uberwachung der Einhaltung der § 25
unmittelbar geltenden Rechtsakte des Rates und Bezeichnungen für Olivenöl
der Kommission, dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
nungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und
den sonstigen Waren- und Dienstleistungsver- Finanzen und für Jugend, Familie und Gesundheit
kehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktord- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
nungswaren bezieht, soweit sich die Waren noch des Bundesrates bedarf, für den innergemeinschaft-
nicht im freien Verkehr eines Mitgliedstaates lichen Handel und für den Handel mit dritten Län-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be- dern zur Durchführung der Vorschriften der gemein-
finden. samen Marktorganisation für Fette über Bezeich-
nungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl
1. Vorschriften über die Verwendung von Bezeich-
Vierter Abschnitt nungen für Olivenöl zu erlassen und
Sondervorschriften 2. für diese Bezeichnungen Begriffsbestimmungen
für einzelne Marktorganisationen aufzustellen.
§ 23
Quoten der Zuckerproduktion Fünfter Abschnitt
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Allgemeine Vorschriften
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim- § 26
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Zuständigkeit für die Durchführung
1. die Aufteilung der vom Rat zur Regelung der (1) Zuständig ist für die Durchführung von
Zuckerproduktion für die Bundesrepublik Deutsch- Rechtsverordnungen
land festgesetzten Grundmenge und Höchstquoten
1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 die
auf die Zuckerfabriken oder die die Zuckerherstel-
Bundesf inanzverw al tung,
lung betreibenden Unternehmen nach den vom
Rat oder der Kommission festgelegten Vertei- 2. nach § 16 Nr. 4 das Bundesamt für Ernährung und
lungsmaßstäben; Forstwirtschaft.
2. die Änderung der Grundquoten und Höchstquo- Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
ten (Produktionsquoten) in den vom Rat be- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
stimmten Fällen und in dem vom Rat festgeleg- rates bedarf, zu bestimmen, daß an die Stelle des
ten Umfang, um den Veränderungen in der Bunde_samtes für Ernährung und Forstwirtschaft
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nach Nummer 2 die zuständige Marktordnungsstelle für gewerbliche Wirtschaft können Auskünfte ver-
tritt. langen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhal-
tung von unmittelbar geltenden Rechtsakten des
(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle Rates oder der Kommission hinsichtlich Marktord-
kann in Rechtsverordnungen nungswaren, diesem Gesetz und den auf Grund
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 13, 14, 15 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
und 16, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 9, 10, 12 und 16 überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlan-
Nr. 3 und § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b eine gen, daß ihnen die geschäftlichen Unterlagen vor-
Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzver- gelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck
waltung, auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vor-
2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 9 und 11 und § 24 nehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die
eine Marktordnungsstelle in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer
Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten
bestimmt werden, im Rahmen der Durchführung der Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung
gemeinsamen Marktorganisation für Wein an Stelle dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
einer Marktordnungsstelle auch der Vorstand des und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflich-
Stabilisierungsfonds für Wein. tigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des (2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungs-
Bundesrates bedarf, eine Marktordnungsstelle, im waren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ver-
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für bringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat
Wein auch den Vorstand des Stabilisierungsfonds oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäfts-
für Wein, als zuständige Stelle für die Durchführung verkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilge-
von Rechtsakten des Rates oder der Kommission nommen hat.
hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen.
(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenver-
einigungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbs-
§ 27 zwecken zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten
Meldepflichten Wein und Tafelwein im eigenen oder fremden Na-
men kaufen, verkaufen oder vermitteln, sind ver-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
pflichtet, auf Verlangen dem Vorstand des Stabili-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
sierungsfonds für Wein Auskunft über Mengen,
und Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Arten, Rebsorten und Preise der ge- oder verkauf-
mung des Bundesrates, soweit dies zur Durchfüh-
ten oder vermittelten Weine zu erteilen. Absatz 1
rung von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-
Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
sion oder zur Durchführung internationaler Abkom-
men erforderlich ist, (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini- tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnun- gern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen der
gen über die angelieferten, verkauften oder in in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset- zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
zes verbrachten Mengen an Marktordnungswa- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
ren und über die Preise zu machen sowie die Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Mengen und Preise der zuständigen Marktord-
nungsstelle zu melden, § 29
2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und Offentlich-rechtliche Streitigkeiten
sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preis- (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
feststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren die Festsetzung von Abschöpfungen, Ausfuhrabga-
vornehmen, zu verpflichten, der zuständigen ben und Ausfuhrerstattungen in Bescheiden nach
Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notie- § 13, über Ausfuhr- und Produktionserstattungen,
rungen oder Feststellungen zu melden. Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen,
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Einfuhrsubventionen zu Zwecken des Preisaus-
insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form gleichs, Erzeuger- und Käuferprämien sowie über
der Meldungen und die Art der Ubermittlung ge- Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen nach § 18
regelt werden. Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 ist der Finanz-
rechtsweg gegeben. An die Stelle des Finanzamtes
§ 28 tritt dabei im Falle des § 14 die zuständige Markt-
ordnungsstelle; dasselbe gilt, soweit in Rechtsver-
Allgemeine Prüfungsrechte
ordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 14 eine
und Auskunftspflichten
Marktordnungsstelle als zuständige Stelle bestimmt
(1) Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof, ist. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Maßnahmen nach
die Verwaltungsbehörde (§ 34 Abs. 3) und die Satz 1 betrifft, für deren Durchführung eine Markt-
Marktordnungsstellen sowie im Rahmen der ihnen ordnungsstelle zuständig ist, kann der Bundesmini-
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ster dem Verfahren über die Revision beitreten;
übertragenen Zuständigkeiten der Vorstand des § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung
Stabilisierungsfonds für Wein und das Bundesamt gilt entsprechend. § 139 Abs. 2 der Finanzgerichts-
Nr. 94 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1625
ordnung findet auf das Verfahren nach Satz 1 keine oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
gelten die Vorschriften der §§ 228 bis 259 der Reichs- unbefugt verwertet.
abgabenordnung mit der Maßgabe sinngemäß, daß
als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
gegeben ist und, soweit eine Marktordnungsstelle verfolgt.
zuständig ist, diese an die Stelle des Finanzamtes § 31
tritt.
Geltung der Straf- und Bußgeldvorschriften
(2) Ist die in einem Abschöpfungs-, Ausfuhrab- der Reichsabgabenordnung
gaben- oder Ausfuhrerstattungsbescheid zugrunde
(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der Reichs-
gelegte, im voraus festgesetzte Abgabe oder Erstat-
abgabenordnung sind, soweit sie sich auf Steuern
tung unanfechtbar geändert worden, so wird der
und Steuervorteile beziehen, entsprechend anzu-
Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Be-
wenden auf besondere Vergünstigungen (§ 6), Inter-
scheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsab-
ventionen (§ 7) und Abgaben (§ 8 Abs. 1 Nr. 2
gabenordnung gilt sinngemäß.
und 3), die nach Rechtsakten des Rates oder der
(3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs-, Kommission oder nach Rechtsverordnungen auf
Ausfuhrabgaben- oder Ausfuhrerstattungsbeträgen Grund dieses Gesetzes gewährt werden oder zu er-
Entscheidungen zugrunde, die in einem Bescheid heben sind. Hinsichtlich beonderer Vergünstigungen
nach § 13 getroffen sind, so kann die Festsetzung und Interventionen sind die Vorschriften über
des Betrages in dem Abgaben- oder Erstattungsbe- Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leicht-
scheid nicht mit der Begründung angefochten wer- fertiger Steuerverkürzung jedoch nicht anzuwenden.
den, daß die in dem Bescheid nach § 13 getroffene
(2) Die nach Absatz 1 anzuwendenden Straf- und
Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann
Bußgeldv~rschriften sowie die auf Abschöpfungen,
nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestset-
Ausfuhrabgaben und Abgaben im Rahmen von Pro-
zung der Abgabe oder Erstattung erhoben werden.
duktionsregelungen anzuwendenden Straf- und Buß-
(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abga- geldvorschriften gelten, unabhängig von dem Recht
ben im Rahmen von Produktionsregelungen kann des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Gel-
nicht mit der Begründung angefochten werden, daß tungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Fest-
setzung der Produktionsquote unzutreffend sei. Die- § 32
ser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die
Ordnungswidrigkeiten
Festsetzung der Produktionsquote erhoben werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben
Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich
Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Geneh-
und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes an- migung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder
zuwenden. Bescheinigung zu erlangen, die nach Rechtsakten des
Rates oder der Kommission hinsichtlich Marktord-
nungswaren oder nach Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes erforderlich sind.
Sechster Abschnitt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
Straf- und Bußgeldvorschriften oder fahrlässig
1. Marktordnungswaren ohne die vorgeschriebenen
§ 30 Bescheide (§ 13) in den oder aus dem Geltungs-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht bereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt
oder ausführt oder verbringen, einführen oder
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein ausführen läßt oder
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Gel-
Eigenschaft als Mitglied eines Organs, als Ange-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder ver-
höriger oder als Beauftragter einer mit Aufgaben
bringen läßt, ohne die Waren zu einem zollrecht-
auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kom-
Jich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen,
mission hinsichtlich Marktordnungswaren oder auf
obwohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Rechts-
Grund dieses Gesetzes betrauten Stelle bekannt-
akten des Rates oder der Kommission oder nach
geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheits-
Rechtsverordnungen auf Grund des § 21 Abs. 1
strafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.
mit einer dieser Strafen bestraft.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder 1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vor-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei- schrift in Rechtsakten des Rates oder der Kom-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf mission hinsichtlich Marktordnungswaren oder in
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder entgegen § 28
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
a) einer Melde- oder Buchführungspflicht zu- der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und
widerhamfolt, zu verfolgen, wenn diese das Verbringen in den
b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll- oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
ständig oder nichl. frisl.qemctß crleilt, Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung
oder Behandlung von Marktordnungswaren betref-
c) GesdüHl.sun l.crlc1~1cn nicht, nicht vollständig
fen, die der amtlichen Uberwachung durch die Bun-
oder nicht fristgcrnä ß vorlegt oder die Ein-
desfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den
sichtnc1hme in Gcscfoiflspapiere oder sonstige
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Untcrlugcn nicht ~JestctUct oder
nungen unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen
d) die Besichtigung von Grundstücken oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit Ge-
Räumen oder eine amtliche Uberwachung der fahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozeßordnung
zwcck- oder fristgerechten Verwendung nicht und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
gestattet, bleiben unberührt.
2. die Nuchprüfung (§ 28) von Umständen, die nach (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die
Rechtsakten des Rates oder der Kommission hin- Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungs-
sichtlich MMk tordnungswaren, nach diesem Ge- ämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten
setz oder nctch Rechtsverordnungen auf Grund nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und
dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch verhin- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind
dert. oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeich- insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
nungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm
nach handcls- oder steuerrechtlichen Vorschriften (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter
oder nach einc~r auf Grund dieses Gesetzes erlas- und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im
senen Rechtsverordnung obliegt., nicht. oder nicht Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen
ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheim- und Untersuchungen nach den für Hilfsbeamte der
licht, Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Straf-
3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1 prozeßordnung vornehmen; unter den Voraus-
setzungen des § 101 a Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeß-
Nr. 9, §§ 9, 10, 16 Nr. 4 oder § 18 erlassenen
ordnung können auch die Hauptzollämter die Not-
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- veräußerung anordnen.
vorschrift verweist, (5) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt
4. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht an- entsprechend.
meldet oder § 34
5. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 25 erlas- Straf- und Bußgeldverfahren
senen Rechtsverordnung über Bezeichnungen für
Olivenöl zuwiderhandelt, soweit sie für einen (1) Soweit für Straftaten nach § 31 das Amts-
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- gericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig
schrift verweist. das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht
seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch
(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des
Absatz 2 kann geahndet werden. Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit
Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhält-
(5) Eine Ordnungswidrigkeit nisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere ört-
1. nach den Absätzen 1, 2 und 3 Nr. 3 kann mit einer liche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landes-
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, regierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltung übertragen.
2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2,
geahndet werden. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten über die Beteiligung der Ver-
~6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig- waltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwalt-
keit bezieht, können eingezogen werden. schaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
§ 33 und des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Befugnisse der Zollbehörden keiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundes-
behörde. Der Bundesminister für Wirtschaft und
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungs- Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht
behörde können bei Straftaten und bei Ordnungs- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche
widrigkeiten nach den §§ 31 und 32 Ermittlungen Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion als Verwal-
(§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die tungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, so-
Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vor- weit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder
nehmen lassen. Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung
oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig er-
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungs-
scheint.
ämter sowie deren Beamte haben auch ohne Er-
suchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwal- (4) An Stelle der Verwaltungsbehörde kann das
tungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn
Nr. 94 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1627
die Verletzung von Pflichten bei dem Verbringen in 3. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, ,,Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
der Einfuhr oder Ausfuhr, der Herstellung, Verwen- schaft und Forsten (Bundesminister) erläßt im
dung oder I3d1andlung einer Marktordnungsware Einvernehmen mit den Bundesministern für
nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsver-
eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem Buß- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
geldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung
von eintausend Dcul.schc Mark nicht übersteigen. der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 24 des
Das Hauptzollamt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
bezeichneten Ordnungswidrigkeiten auch die Ver- über die schrittweise Errichtung einer gemein-
warnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungs- samen Marktorganisation für Wein vom 4. April
widrigkeiten erteilen; § 57 Abs. l des Gesetzes über 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. schaften S. 989) in der jeweils geltenden Fas-
sung und der zu diesen Artikeln von dem Rat
(5) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
entsprechend.
schaften erlassenen Verordnungen, Entscheidun-
gen oder Richtlinien."
Siebenter Abschnitt 4. Folgender§ 3 a wird eingefügt:
Obergangs- und Schlußvorschriften ,,§ 3 a
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
§ 35 vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, in welcher
Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der
Weise Personen ihr Vorhaben, Reben neu anzu-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
pflanzen, Rebflächen wiederzubepflanzen, zu
S. 471), geändert durch das Finanzanpassungsgesetz
roden oder aufzugeben, den nach Landesrecht
vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),
zuständigen Behörden zu melden haben, soweit
wird wie folgt geändert:
dies in Verordnungen, Entscheidungen oder
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Richtlinien des Rates oder der Kommission vor-
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: gesehen ist."
,, Weinreben der im Rahmen der gemein- 5. § 4 erhält folgende Fassung:
samen Marktorganisation für Wein der
,,§ 4
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft emp-
fohlenen oder zugelassenen Rebsorten dür- Meldung von Faß- und Tankraum
fen nur mit Genehmigung der von der Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
Landesregierung bestimmten Behörde wein- vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
bergmäßig neu angepflanzt sowie in gerode- zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
ten Weinbergen wieder angepflanzt werden." des Bundesrates zur Vorbereitung von Maß-
b) Folgender Satz 4 wird angefügt: nahmen in der Weinwirtschaft, die den Zielen
der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen
„Die Genehmigung zur Anpflanzung kann
auch für nicht empfohlene oder nicht zuge- Wirtschaftsgemeinschaft dienen, vorzuschrei-
lassene Rebsorten erteilt werden, wenn die ben, daß Weinbaubetriebe und Betriebe, die ge-
Anpflanzung zu einem der folgenden Zwecke werbsmäßig Wein be- oder verarbeiten, lagern
erfolgt: oder handeln, einschließlich der Winzerzusam-
menschlüsse ihren Faß- und Tankraum für
1. Prüfung der Anbaueignung einer Reb-
Traubenmost und Wein zu melden haben, sowie
sorte,
die näheren Vorschriften über das Meldeverfah-
2. wissenschaftliche Untersuchungen, ren zu erlassen."
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten,
6. § 5 wird gestrichen.
4. Erzeugung von vegetativem Vermeh-
rungsgut von Reben, das ausschließlich 7. § 7 erhält folgende Fassung:
für die Ausfuhr nach dritten Ländern be- ,,§ 7
stimmt ist." Verwendung von Einzelangaben
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die erhebenden Behörden sind berechtigt,
,,Für Vermögensnachteile, die durch die Ver- Einzelangaben in Erklärungen, die nach den
sagung der Genehmigung zur Wiederanpflan- Durchführungsvorschriften zu Artikel 1 der Ver-
zung von Weinreben der im Rahmen der ordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen
gemeinsamen Marktorganisation für Wein der \Nirtschaftsgemeinschaft abzugeben sind, an die
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft emp- zuständigen Bundes- und Landesbehörden für
fohlenen oder zugelassenen Rebsorten in ge- behördliche Maßnahmen zur Durchführung der
rodeten Weinbergen nach diesem Gesetz ent~ gemeinsamen Marktorganisation für Wein der
stehen, hat das Land nach Maßgabe der folgen- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
den Vorschriften eine Entschädigung in Geld zu Anbauregelung nach den §§ 1 und 2 weiterzu-
leisten." leiten."
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
8. § 8 wird gcstri chen. der Vorschriften für die gemeinsame
9. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fussung: Marktorganisation für Wein (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L
,, (2) Der Stabilisicrungsfonc]s hat die Auf-
99 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
gabe, im Rilhmcn der ihm zur Verfügung stehen- Weinreben, die nicht zu den von dem
den Miltc)l, insbesondere des Aufkommens aus Rat oder der Kommission in Durch-
der Abgabe (§ 16 Abs. 1), die Qualität des führungsbestimmungen zu Artikel 16
Weines sowie durch Erschließung und Pflege Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70
des Murktcs den Absatz des Weines zu des Rates empfohlenen oder zugelas-
fördern." senen Rebsorten gehören, ohne Geneh-
10. § 11 wird wie folqt qcändert: migung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 anpflanzt."
a) Absatz l Satz 2 erbi.iH folgende Fassung: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Mitglieder des Vorstandes werden vom aa) Nummer 1 wird bis zu dem mit dem
Bundesminister uuf Vorschlag des Verwal- Wort „soweit" beginnenden Halbsatz
tungsrates c1uf die Dauer von fünf Jahren wie folgt geändert:
bestellt." 11 1. entgegen Artikel 2 der Verordnung
b) Absc1tz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: Nr. 24 des Rates der Europäischen
„Der Bundesminister kc1nn die Bestellung Wirtschaftsgemeinschaft, den Arti-
nach Anhörung des Verwaltungsrates wider- keln 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134
rufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt." der Kommission der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Ok-
c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
tober 1962 (Amtsblatt der Euro-
„Soweit der Vorstand Aufgaben nach dem päischen Gemeinschaften S. 2604) in
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen der jeweils geltenden Fassung oder
Marktorqanisationen vom 31. August 1972 einer nach § 3 erlassenen Rechtsver-
(BundesrJcsctzbl. l S.1617) oder nach Rechts- ordnung,".
verordnunqen, die auf Grund des genannten
Gesetzes erlassen worden sind, wahrnimmt, bb) Nummer 2 wird bis zu dem mit dem
unterliegt er den Weisungen des Bundes- Wort „soweit" beginnenden Halbsatz
ministers; an Beschlüsse des Aufsichtsrates wie folgt geändert:
und des Verwültungsrates ist er nicht ge- „2. entgegen den Artikeln 1 bis 4 der
bunden." Verordnung Nr. 143 der Kommis-
sion der Europäischen Wirtschafts-
11. § 12 Abs. 3 Satz l erhält folgende Fassung: gemeinschaft vom 23. November
,,Der Aufsichtsrat hat den Vorstand, ausgenom- 1962 (Amtsblatt der Europäischen
men bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Gemeinschaften S. 2789) in der je-
Aufgaben, zu überwachen." weils geltenden Fassung oder einer
12. § 13 wird wie folgt geändert: Vorschrift einer nach § 3 erlassenen
a) Absatz 5 Sc1tz 2 und 3 wird gestrichen. Rechtsverordnung,".
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: cc) Folgende Nummer 2 a wird eingefügt:
,, (7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner „2 a. entgegen
in den ersten fünf Monaten jedes Geschäfts- a) Artikel 17 Abs. 1 der Verord-
jahres über die Entlastung des Vorstandes, nung (EWG) Nr. 816/70 des
ausgenommen hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 Rates oder
Satz 2 genannten Aufgaben, und des Auf- b) einer nach § 3 a ergangenen
sichtsrates." Rechtsverordnung, soweit sie für
13. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Satz an- einen bestimmten Tatbestand
gefügt: auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist,
„Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann
als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie eine Meldung nicht, nicht rechtzei-
vom Käufer oder Ubernehmer aus Gebieten tig, nicht richtig oder nicht voll-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ständig erstattet,".
oder über diese Gebiete bezogen werden und 15. In § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort
die Abgabe nicht bereits vorher zu entrichten ,,Gefängnis" durch das Wort „Freiheitsstrafe"
war." ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert: § 36
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Änderung des Handelsklassengesetzes
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer Das Handelsklassengesetz vom 5. Dezember 1968
1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche (Bundesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Ge-
Genehmigung Weinreben anpflanzt, setz zur Änderung des Handelsklassengesetzes vom
2. entgegen Artikel 16 Abs. 2 der Verord- 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird wie
nung (EWG) Nr. 816/70 des Rates folgt geändert:
der Europäischen Gemeinschaften vom 1. In § 1 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2 an-
28. April 1970 zur Festlegung ergänzen- gefügt:
Nr. 94 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1629
,,Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver- „4. entgegen§ 5 Abs. 3 oder 4
nehmen mit den Bundesministern für Jugend, a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grund-
Familie und Gesundheit und für Wirtschaft stücken, Verkaufseinrichtungen oder
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Transportmitteln oder deren Besichtigung
mung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung nicht gestattet,
von in Satz 1 genannten Verordnungen des Rates
b) die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht
oder der Kommission Vorschriften zu erlassen
so darlegt, daß die Besichtigung ord-
über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen,
nungsgemäß vorgenommen werden kann,
Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die
einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, c) die erforderliche Hilfe bei der Besichti-
soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwen- gung nicht leistet,
dung nach den vom Rat oder der Kommission er- d) Proben nicht entnehmen läßt,
lassenen Verordnungen bestimmt oder bestimm- e) geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll-
bar sind." ständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder
nicht prüfen läßt oder
2. In § 3 werden folgende Sätze angefügt:
f) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
„Hierbei kann das Verbringen aus Gebieten, die vollständig oder nicht fristgemäß erteilt."
nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft [Verord-
nung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. Sep- 5. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
tember 1968 -- Amtsblatt der Europäischen Ge- ,,(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach
meinschaften Nr. L 238 S. 1 -] oder eines ihrer diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
Mitgliedstaaten gehören, auf die erste und zweite stehen der Abfertigung durch die Zolldienst-
Handelsklasse beschränkt werden, wenn dies im stellen nicht entgegen, soweit sich nicht aus Ver-
gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist." ordnungen des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder der zu ihrer
3. § 5 wird wie folgt geändert: Durchführung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechts-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Hinweis in der verordnungen etwas anderes ergibt."
Klammer durch folgenden Hinweis ersetzt:
,, § 3 des Gesetzes zur Durchführung der ge- § 37
meinsamen Marktorganisationen vom 31. Au- Änderung des Zuckergesetzes
gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617)". Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: gesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz
,, (3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Ge-
verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume treide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel-
und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und fleisch ·sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968
Transportmittel sowie die dort vorzunehmen- (Bundesgesetzbl. I S. 874), wird wie folgt geändert:
den Besichtigungen zu gestatten, die zu be- 1. § 8 wird wie folgt geändert:
sichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Zucker"
andere so darzulegen, daß die Besichtigung
die Worte „und Rohtabak" eingefügt.
ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
selbst oder durch andere die erforderliche b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die „Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht hinsichtlich der
Proben entnehmen zu lassen, die geschäft- Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-
lichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu las- sation für Rohtabak."
sen und Auskünfte zu erteilen." 2. In § 9 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5 a
c) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: eingefügt:
,, (4) Erfolgt die Uberwachung beim Ver- ,, (5 a) Der Bundesminister kann die Einfuhr-
bringen in den Geltungsbereich oder aus dem und Vorratsstelle beauftragen, zur Sicherstellung
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten der Versorgung unter Verwendung der im Haus-
die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für halt bereitgestellten Mittel eine Vorratshaltung
denjenigen, der die Erzeugnisse im Sinne des in Zucker durchzuführen. Die Einfuhr- und Vor-
§ 1 für den Betriebsinhaber in den oder aus ratsstelle kann bei der Ubernahme von Zucker,
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- der aus sonstigen Gebieten jn den Geltungs-
bringt." bereich des Gesetzes verbracht wird, gemäß den
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Absätzen 1 bis 3 die Auflage erteilen, daß der
folgender Absatz 6 wird angefügt: Zucker in die Vorratshaltung zu liefern ist. Wird
,, (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, aus den vorhandenen Vorräten Zucker in den
im Einvernehmen mit den Bundesministern Verkehr gebracht, so gilt Absatz 5 entsprechend."
für Wirtschaft und der Finanzen durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des
§ 38
Bundesrates bedarf, das Verfahren der Uber- Änderung des Gesetzes
wachung beim Verbringen in den oder aus zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu re- Das Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher
geln." Vorschriften vom 3. September 1968 (Bundesgesetz-
4. § 7 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: blatt I S. 990) wird wie folgt geändert:
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. Hinter Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a ein- können die Zahlstellen bestimmen und An-
gefügt: landungen in einzelnen Küstenbezirken oder
„Artikel 2 a Häfen außer in Seefischmärkten von der Ab-
(1) Der Bundesminister wird (~rmächtigt, durch gabepflicht ausnehmen, soweit es sich nicht
Rechlsveronlnung mit Zustimmung des Bundes- um Anlandungen der Hochseefischerei han-
delt.
rates
(4) Der Beitrag wird nach den Vorschriften
1. die Vorschriften zu erlassen, die des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes oder,
a) zur Durchführung der Richtlinie des Rates soweit die Vollstreckung durch die Landes-
vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe behörden durchgeführt wird, nach den ent-
in der Tiererni:ihrung (Amtsblatt der Euro- sprechenden landesrechtlichen Vorschriften
pi:iischen Cerneinschüflen Nr. L 270 S. 1) er- beigetrieben.
forderlich sind;
(5) Die Verwendung der Beiträge unterliegt
b) nach Artikel 3 Abs. 6 und 7, Artikel 4 Abs. 1 der Rechnungsprüfung durch den Bundesrech-
und Artikel 7 der unter Buchstabe a ge- nungshof.
nannten Richtlinie zulässig sind;
(6) Besteht ein Marktverband, so ist er vor
2. die Vorschriften zu erlassen, die zur Durch- Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
führung der Richtlinie des Rates vom 20. Juli Satz 1 zu hören.
1970 über die Einführung gemeinschaftlicher (7) Dber die Verwendung der Mittel be-
Probenahmeverfahren und Analysemethoden stimmt der Bundesminister im Benehmen mit
für die arnlliche Untersuchung von Futtermit- den obersten Landesbehörden. Besteht ein
teln (An1tsblatt der Europäischen Gemein- Marktverband, so beruft der Bundesminister
schaften Nr. L 170 S. 2) sowie der zur Durch- auf Vorschlag dieses Verbandes einen Beirat,
führung dieser Richtlinie ergehenden Richt- der ihn über die Verwendung der Mittel be-
linien erforderlich sind. rät."
(2) Futtermittel, Mischfuttermittel oder Mi-
4. In § 12 Satz 1 erster Halbsatz werden die Worte
schungen, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlasse-
,,des Beirates (§ 5) und" gestrichen.
nen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen
nicht angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, 5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
feilgehalten, abgegeben oder sonst in den Ver-
a) In Nummer 2 werden die Worte „Abs. 3 und
kehr gebracht, für diese Zwecke hergestellt oder
§ 10" gestrichen.
verfüttert werden."
b) Nummer 3 wird gestrichen.
2. In Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter den Wor-
ten „Artikel 2" die Worte „oder 2 a" eingefügt.
§ 40
§ 39 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Änderung des Fischgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz wird wie folgt ge-
Das Fischgesetz vorn 31. August 1955 (Bundes- ändert:
gesetzbl. I S. 567), zuletzt geändert durch das Ab- 1. In § 26 Abs. 1 werden jeweils nach den Worten
satzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I dieses Gesetzes" die Worte „oder von Rechts-
S. 635), wird wie folgt geändert: ;kten des Rates oder der Kommission der Euro-
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: päischen Gemeinschaften" eingefügt.
,, (3) § 6 gilt für Seefische und Fischwaren."
2. § 28 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:
2. § 2 Abs. l, 2 und 4 und die §§ 3, 4, 5, 8, 9 und 10
werden gestrichen. ,, (2 a) Ausschließlich zuständig sind im Rahmen
1. der gemeinsamen Marktorganisationen der
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Seefische-
rei" durch folgende Worte ersetzt: ,,Hochsee-, a) für Getreide und für Reis
Großen Herings-, Kutter- und Küstenfischerei die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
(Seefischerei)". und Futtermittel,
b) für Schweinefleisch und für Rindfleisch
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch folgende
die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlacht-
Absätze 3 bis 7 ersetzt:
vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse,
,, (3) Der Bundesminister für Ernährung,
c) für Milch und Milcherzeugnisse und für
Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)
erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustim- Fette
die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
mung des Bundesrates Bestimmungen über
die Höhe des Beitrages und seine Erhebung; d) für Zucker
dabei kann er einzelne Fischarten und Fisch- die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker
waren von der Abgabepflicht ausnehmen. Die und Rohtabak,
für die Fischwirtschaft zuständigen obersten e) für Rohtabak und für Flachs und Hanf
Landesbehörden (oberste Landesbehörden) das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1631
2. der übrigen gemeinsamen Marktorganisatio- (4) Im Falle des aktiven Veredelungsverkehrs
nen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft findet § 48 a Abs. 4 Satz 2 des Zollgesetzes keine
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- Anwendung."
schaft § 42
jeweils im Bereich des Waren- und Dienst- Änderung des Gesetzes über das Branntwein-
leistungsverkehrs mit den Erzeugnissen, die den monopol
Regelungen der genannten Marktorganisationen
§ 76 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
unterliegen, nach den §§ 5 bis 16. Für Erzeug-
vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405),
nisse, für die der Rat oder die Kommission der
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Europäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 23. De-
zur Sicherung der Regelungen einer gemein-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2137), wird wie
samen Marktorganisation Vorschriften erläßt, ist
folgt geändert:
diejenige Stelle zuständig, die nach Satz 1 für die
gemeinsame Marktorganisation zuständig ist, zu 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Reichsmono-
deren Ergänzung oder Sicherung die Vorschriften polverwaltung" durch das Wort „Bundesmono-
erlassen werden. Die Zusltlndigkeit nach den polverwaltung" ersetzt.
Sätzen 1 und 2 umfaßt nicht den Dienstleistungs- 2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
verkehr auf dem Gebiete des Verkehrswesens. ,, (4) Um den Branntweinabsatz der Bundes-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- monopolverwaltung zu sichern, kann der Bundes-
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver- minister der Finanzen durch Rechtsverordnung
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft bestimmen, daß Branntwein, der im Rahmen von
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisatio-
mung des Bundesrates bedarf, zur Wahrung des nen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirt- Wein und für Obst und Gemüse erzeugt wird, ab-
schaftlichkeit der Verwaltung abweichend von zuliefern ist. Die Ablieferungspflicht wird auf
den Sätzen 1 und 2 für einzelne Erzeugnisse die neutralen Branntwein beschränkt, der einen
Zuständigkeit auf eine andere in Satz 1 genannte Weingeistgehalt von mindestens 73,5 Gewichts-
Stelle zu übertragen. Die Vorschrift des § 27 fin- hundertteilen aufweist."
det keine Anwendung."
3. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils hinter § 43
dem Wort „Zucker" die Worte „und Rohtabak" Beiträge nach dem Fischgesetz
eingefügt.
Der Bundesminister wird ermächtigt, die Beiträge,
§ 41 die nach § 4 Abs. 1 des Fischgesetzes erhoben, aber
noch nicht verausgabt sind, dem Beitragsaufkommen
Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes nach § 6 des Fischgesetzes zuzuführen.
§ 4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom
25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt ge- § 44
ändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des
Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I Neufassung von Gesetzen
S. 879), erhält folgende Fassung: Der Bundesminister wird ermächtigt, das Wein-
wirtschaftsgesetz, das Handelsklassengesetz und das
,,§ 4
Fischgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergeben-
Maßgebender Zeitpunkt den Fassung bekanntzumachen. Er kann dabei Un-
(1) Die Abschöpfungsschuld bemißt sich nach stimmigkeiten des Wortlautes beseitigen und die
dem Abschöpfungssatz, der am Tage der Einfuhr Paragraphenfolge ändern.
gilt.
§ 45
(2) Absatz 1 wird nicht angewendet, wenn in
der Einfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungs- Außerkrafttreten
bescheinigung nach näherer Bestimmung der in (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
§ 1 bezeichneten Vorschriften und den dazu er- Kraft:
gangenen Durchführungsvorschriften der für die 1. das Gesetz zur Durchführung der Verordnung
Bemessung der Abschöpfungsschuld anzuwen- Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen
dende Abschöpfungssatz festgesetzt ist. In diesem Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bun-
Fall bemißt sich die Abschöpfungsschuld nach dem desgesetzbl. I S. 455), zuletzt geändert durch
in der Einfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungs- das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
bescheinigung für den jeweiligen Einfuhrmonat nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
festgesetzten Abschöpfungssatz. Soweit hierbei gesetzbl. I S. 503),
eine Prämie festgesetzt ist, gilt diese als Teil der 2. das Gesetz zur Durchführung der Verordnungen
Abschöpfung.
Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22
(3) Als Tag der Einfuhr (Absatz 1) gilt - auch (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen
für die Ermittlung des Einfuhrmonats (Absatz 2) Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bun-
- der Tag, der nach den Vorschriften des Zoll- desgesetzbl. I S. 465), zuletzt geändert durch
rechts beim Entstehen einer Zollschuld für die das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
Anwendung der Zollvorschriften maßgebend ist. nungswidrigkeiten,
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. das Durchführun~JSfJCSetz EWG Reis vom (2) Soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes
13. August 1%4 (Bundesgcsctzbl. I S. 633), zu- nicht ausreichen, wird der Bundesminister ermäch-
letzt gcJndcrl. durch das Einführungsgesetz zum tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, mung des Bundesrates bedarf, auf Grund der in
4. das Durchführunqsqcsctz EWG Milch und Milch- Absatz 1 genannten Gesetze erlassene Rechtsver-
erzeu~Jn issc! vom 28. Oktober 1964 (Bundes- ordnungen aufzuheben.
geselzbl. 1 S. 821). zuletzt geändert durch das (3) Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl
Gesetz zur i\nderung des Durchführungsgeset- aus inländischem Raps und Rübsen vom 12. August
zes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert
und Gefl üqelflcisch sowie des Zuckergesetzes durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874), nungswidrigkeiten, findet keine Anwendung auf
5. das Durchfühnm~Jsgesetz EWG Rindfleisch vom Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen, die nach
3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829), dem 1. Januar 1967 geerntet worden sind.
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 46
Ubergangsregelungen
6. das Erste Durchführungsgesetz EWG Zucker
vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 610), (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch
geändert durch das Einführungsgesetz zum Ge- für Maßnahmen, die im Rahmen der in § 45 Abs. 1
setz über Ordnungswidrigkeiten, genannten Gesetze oder nach den auf Grund dieser
7. das Durchführungsgesetz EWG Fette vom Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen getroffen
12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt sind.
geändert durch das Gesetz zur Änderung des (2) Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften
Durchführungsgesetzes EWG Fette vom 15. Sep- verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1626), oder geändert werden, treten an deren Stelle die
8. das Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Zucker, Schweinefleisch, Eier und Geflügel-
§ 47
fleisch sowie Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker vom Berlin-Klausel
30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617), zuletzt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
geändert d~rch das Gesetz zur Änderung des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
des Zuckergesetzes, erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
9. das Durchführungsgesetz EWG landwirtschaft- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
liche Verarbeitungserzeugnisse vom 10. April
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 297), § 48
10. das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch- Inkrafttreten
erzeugnisse sowie Rindfleisch vom 19. Juli 1968 (1) § 13 Abs. 1, §§ 14 und 15 treten mit Wirkung
(Bundesgesetzbl. I S. 838) sowie vom 1. Januar 1971 in Kraft. Im übrigen tritt dieses
11. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 a der Verordnung Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausfuhrerstattung EWG vom 24. Januar 1968 (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
(Bundesanzeiger Nr. 18 vom 26. Januar 1968), nen rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit es
zuletzt geändert durch die Änderungsverord- zur Durchführung bereits vor Inkrafttreten dieses
nung vom 21. November 1969 (Bundesanzeiger Gesetzes erlassener Rechtsakte des Rates oder der
Nr. 222 vom 29. November 1969). Kommission erforderlich ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. <J,J ·rd~I d<~r Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1633
Bekanntmachung
der Neufassung des Tabaksteuergesetzes
Vom 1. September 1972
1\ uf (]rund des § 96 Nr 11 des Tabaksteuergeset- des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
1.es vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in steuergesetzes vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetz-
der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung blatt I S. 54),
des Tabaksteuergesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundes-
qesetzbl. I S. 1051) wird nachstehend der Wortlaut des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
des Tabaksteuer~ieselzes vom (j_ Mai 1953 in der steuergesetzes (Zweites Steueränderungsgesetz
Fassung 1966) vom 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. 1
s. 747),
des Gesetzes zur Änderung des Tabakstem~rgeset-
zes vom 30. Juli 1953 (Bundcsqesetzbl. I S. 778), des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuer-
gesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmonopol
der Verordnung zur Änderung des § 83 Abs. 1 des und des Zollgesetzes {Steueränderungsgesetz 1967)
Tabaksteuergesetzes vo,n 29. März 1954 (Bundes- vom 29. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385),
gesetzbl. I S. 90),
des Zweiten c;esel.zes zur Anderung des Tabak- des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vor-
steuergesetzes vom 15. November 1955 (Bundes- schriften der Reichsabgabenordnung und anderer
gesetzbl. I S. 720), Gesetze (AOStrafAndG) vom 10. August 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 877),
des Dritten Gesetzes zur Anderung des Tabaksteuer-
gesetzes vom 24. Dezember 1956 (Bundes9esetzbl. I des Achten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
s. 1078), steuergesetzes vom 27. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I
des Vierten Gesetzes zur Ander.ung des Tabak- s. 757),
steuer9esetzes vorn 30. März 19W (Bundes9esetzbl. I des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher
s. 310), Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ande-
des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuer- rer Gesetze (2. AOStrafÄndG) vom 12. August 1968
gesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom (Bundesgesetzbl. I S. 953),
10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 1704),
des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächti-
der Verordnung zu § 101 des Tabaksteuergesetzes gungen, sozialversicherungsrechtlichen und ande-
vom 1. September 1958 (Bundesanzeiger Nr. 169 ren Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungs-
s. 1), gesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
des Fünften Gesetzes zur ÄndNung des Tabak-
des Neunten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
steuergesetzes vom 23. Februm 1961 (Bundesgesetz-
steuergesetzes vom 19. November 1970 (Bundes-
blatt l S. 128),
gesetzbl. I S. 1533),
des Gesetzes zur Anpassung von Verbrauchsteuer-
des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
gesetzen an das Zollgesetz (Zweites Verbrauch-
steuergesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. 1
steueränderungsgesetz) vorn 16. August 1961 (Bun-
S. 1051) und
desgesetzbl. I S. 1323),
des Elften Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-
der Verordnung zur Änderung des § 3 Abs. 1 des
gesetzes vom 3. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 261)
Tabaksteuergesetzes vom 28. September 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1798), bekanntgemacht.
13onn, den 1. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabaksteuergesetz
in der Fassung vom 1. September 1972
Steuergegenstand, Erhebungsgebiet, Kleinere Teile sind unerheblich, wenn ihr Anteil
Begriffsbestimmungen bei Pfeifentabak nur aus gefaserten Tabakrippen
40 vom Hundert, sonst 10 vom Hundert nicht über-
§ 1 steigt. In Stränge gesponnener Tabak (Strangtabak)
gilt im Sinne dieses Gesetzes als Pfeifentabak. Nicht
(1) Der Tabaksteuer unterliegen
als Pfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes gilt
1. Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak (Tabak- Zigarreneinlage, die ausschließlich aus entrippten
erzeugnisse) und Zigarettenhüllen, die im Erhe- Tabakblättern oder aus einem Gemenge von solchen
bungsgebiet hergestellt oder in das Erhebungs- Blättern und bearbeiteten Tabakrippen besteht.
gebiet eingeführt werden;
(5) Tabakabfälle sind nur dann Feinschnitt oder
2. Rohtabak und Zigarettenpapier, die der zollamt-
Pfeifentabak, wenn sie zum Rauchen hergerichtet
lichen Uberwachung vorenthalten oder entzogen
oder zur Abgabe an Verbraucher verpackt sind.
werden;
3. Rohtabak, der zu Kautabak oder zu Schnupftabak (6) Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak können
verarbeitet werden soll; an Stelle von Tabak teilweise andere Stoffe ent-
halten oder nur aus anderen Stoffen als Tabak be-
4. Kautabak und Schnupftabak, die in das Erhe-
stehen.
bungsgebiet eingeführt werden.
(2) Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Im Erhebungsgebiet
Sinne der Reichsabgabenordnung. hergestellte Tabakerzeugnisse
(3) Erhebungsgebiet für die Tabaksteuer ist der § 3
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zoll-
ausschlüsse und Zollfreigebiete. Entstehen der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabak-
erzeugnisse aus einem bei der Zollstelle angemel-
§ 2
deten Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Ver-
(1) Zigaretten sind Tabakerzeugnisse, die aus brauch im Betrieb entnommen werden. Steuerschuld-
einem umhüllten Feinschnittstrang bestehen. Tabak- ner ist der Inhaber des Betriebs (Hersteller).
erzeugnisse mit einem Strang aus anderem Tabak
(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Er-
als Feinschnitt gelten als Zigaretten, wenn
zeugnisse ordnungsgemäß versteuert (§ 6 Abs. 1)
1. die äußere Hülle aus anderen Stoffen als Roh- in noch geschlossenen Packungen in den Herstel-
tabak (§ 21) besteht oder lungsbetrieb aufgenommen worden waren und in
2. das Stückgewicht unter 2,3 g liegt und der Tabak- unveränderten Packungen mit unbeschädigten
strang mit einer äußeren Hülle aus Tabakfolie Steuerzeichen aus dem Betrieb entfernt oder zum
(§ 21 Abs. 2 Satz 2) so umhüllt ist, daß die Naht Verbrauch im Betrieb entnommen werden.
der Tabakfolie parallel zur Längsachse des
(3) Werden unversteuerte Tabakerzeugnisse zwi-
Tabakstrangs verläuft.
schen Herstellungsbetrieben versandt, so fällt die
(2) Zigarren sind Tabakerzeugnisse aus anderem nach Absatz 1 entstandene Steuerschuld weg, wenn
Tabak als Feinschnitt mit einem Umblatt und einem die Erzeugnisse in den Betrieb des Empfängers auf-
aus Tabak bestehenden Deckblatt oder nur mit genommen werden. Entsprechendes gilt, wenn die
einem solchen Deckblatt. Besteht das Deckblatt aus Erzeugnisse zu einem besonderen Zollverkehr ab-
Tabakfolie, so sind die Erzeugnisse nur dann gefertigt oder aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt
Zigarren, wenn sie nicht nach Absatz 1 Satz 2 als werden.
Zigaretten gelten. (4) Für Tabakerzeugnisse, die außerhalb eines an-
(3) Feinschnitt ist geschnittener oder auf andere gemeldeten Herstellungsbetriebs hergestellt wer-
Weise zerkleinerter Tabak, dessen Teile ein Min- den, entsteht die Steuerschuld, wenn die Erzeug-
destmaß oder beide Mindestmaße für Pfeifentabak nisse hergestellt sind. Steuerschuldner ist, wer am
(Absatz 4 Satz 1) unterschreiten. Kau-Feinschnitt Herstellen der Erzeugnisse beteiligt war.
ist Feinschnitt, der so stark gesoßt ist, daß er sich
ungetrocknet nicht zum Rauchen, sondern nur zum § 4
Kauen eignet. Gemische aus Feinschnitt und Pfeifen-
tabak, die nicht nach Absatz 4 Satz 2 Pfeifentabak Steuertarif
sind, gelten als Feinschnitt. (1) Die Steuer beträgt
(4) Pfeifentabak ist geschnittener oder auf andere 1. für Zigaretten
Weise zerkleinerter Tabak, auch in Platten gepreßt, 5,152 Pf je Stück und 15,62 vom Hundert des
dessen Teile mindestens 1,4 mm lang und breit sind. Kleinverkaufspreises;
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1635
2. für Zigarren der Länge des Tabakstrangs zulässig ist, so gilt
18,58 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, als Kleinverkaufspreis für die Bemessung der Steuer
mindestens 2,6 Pf je Stück; der niedrigste nach dem Gewicht oder der Länge
des Tabakstrangs zulässige Kleinverkaufspreis.
3. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt) Sind bei Zigaretten die Grenzen für das Gewicht
a) Kau-Feinschnitt und die Länge überschritten, so gilt als Kleinver-
4,50 DM je Kilogramm,
kaufspreis der höhere der niedrigsten zulässigen
Kleinverkaufspreise. Uberschreitet die Länge des
b) anderer Feinschnitt Tabakstrangs die Höchstgrenze, so gelten für die
4,70 DM je Kilogramm und 15 vom Hundert Bemessung der Steuer der innerhalb dieser Grenze
des Kleinverkaufspreises, mindestens 10,10 liegende und jeder sie überschreitende Teil jeweils
DM je Kilogramm; als besonderes Erzeugnis mit dem Kleinverkaufs-
preis, den der Hersteller für das Erzeugnis bestimmt
4. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifen- hat.
tabak)
(5) Stückgewicht im Sinne des Absatzes 4 ist das
a) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen (Rippen- Durchschnittsgewicht von mindestens 100 Stück der
tabak) 1,30 DM je Kilogramm, verkaufsfertigen Erzeugnisse ohne alle Umschlie-
b) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hundert ßungen und ohne Filter, Hohlmundstücke, Ringe
Tabakrippen und einem Kleinverkaufspreis und Halme im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer-
bis 30 DM schuld. Das Durchschnittsgewicht kann in mehreren
4 DM je Kilogramm, Wiegungen und auch dadurch ermittelt werden, daß
vom Gesamtgewicht der Erzeugnisse das Gewicht
c) Strangtabak einer entsprechenden Menge Umschließungen, Fil-
3 DM je Kilogramm, ter, Hohlmundstücke, Ringe und Halme abgezogen
d) anderer Pfeifentabak wird.
aa) Pfeifentabak mit einem Kleinverkaufs- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Bemessung
preis bis unter 100 DM je Kilogramm der Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 4 sinngemäß.
1,30 DM je Kilogramm und 14 vom Hun-
dert des Kleinverkaufspreises, mindestens § 6
6,20 DM je Kilogramm,
Entrichten der Steuer
bb) Pfeifentabak mit einem Kleinverkaufs-
preis ab 100 DM je Kilogramm (1) Die Steuer ist durch Verwenden von Steuer-
zeichen zu entrichten. Das Verwenden umfaßt das
1,30 DM je Kilogramm und 18 vom Hun-
Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an
dert des Kleinverkaufspreises.
den Kleinverkaufspackungen der Tabakerzeugnisse
(2) Der Mindestkleinverkaufspreis beträgt für (Versteuerung). Die Steuerzeichen müssen verwandt
Zigarren 12,5 Pf und für Feinschnitt 34 DM. sein, wenn die Tabakerzeugnisse aus dem Herstel-
lungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Be-
trieb entnommen werden.
§ 5
(2) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in
Kleinverkaufspreis, Steuerbemessung
dem Betrieb verwenden, für den er sie bezogen
(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Her- hat. Er muß das Steuerzeichen an der Packung so
steller von Tabakerzeugnissen als Einzelhandels- anbringen, daß die Erzeugnisse der Packung nicht
preis für Zigaretten und für Zigarren je Stück und entnommen werden können, ohne daß das Steuer-
für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Bestimmt zeichen durchtrennt oder deutlich sichtbar eingeris-
der Hersteller nur einen Packungspreis, so gilt als' sen oder die Umschließung beschädigt wird. Er muß
Kleinverkaufspreis der Preis, der sich im Durch- das Steuerzeichen auch so anbringen, daß es an der
schnitt für das Stück oder das Kilogramm aus dem Packung fest haftet und ohne Hilfsmittel nicht un-
Packungspreis und dem Packungsinhalt ergibt. Der beschädigt abgelöst werden kann.
Packungspreis darf nicht auf Bruchteile eines Pfen- (3) Die Steuer wird mit ihrem Entstehen fällig,
nigs lauten. wenn sie nicht durch Verwenden von Steuerzeichen
(2) Gibt der Hersteller Tabakerzeugnisse an Ver- entrichtet worden ist. Zahlungsaufschub ist unzu-
braucher unentgeltlich oder zu Gefälligkeitspreisen lässig.
ab oder verbraucht er sie selbst, so gilt als Klein-
verkaufspreis der Preis, den er für die Erzeugnisse § 7
derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung Für den Ersatz von Steuerzeichen sind Gebühren
in mengengleichen Packungen für Einzelhändler als zu entrichten. § 229 Nr. 11 der Reichsabgabenord-
Kleinverkaufspreis bestimmt. nung gilt sinngemäß.
(3) Bestimmt der Hersteller entgegen § 4 Abs. 2
§ 8
einen Kleinverkaufspreis, der unter dem Mindest-
kleinverkaufspreis liegt, so ist Grundlage der Steuerzeichenschuld
Steuerbemessung der Mindestkleinverkaufspreis. (1) Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der
(4) Sind Zigaretten oder Zigarren zu einem nied- Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen zu bezahlen
rigeren Kleinverkaufspreis versteuert, als es nach (Steuerzeichenschuld). Die Schuld bemißt sich nach
ihrem Stückgewicht oder bei Zigaretten auch nach dem Steuerwert der Steuerzeichen. Werden die
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
Steuerzeichen (km Bezieher c1ul dem Post- oder (2) Für Zigarettenhüllen gelten die §§ 3, 6, 7 uncl
Bahnweg übcrsdndt, so ~Jilt cils Ta~J des Bezugs der 9 bis 11 sinngemäß. § 8 gilt mit der Maßgabe sinn-
zweite Werktag nach A ufrFi be dc~r Sendung. gemäß, daß die Steuerzeichenschuld für die bis zum
(2) Die Steuerzeichenschuld wird fällig 15. Tage eines Monats bezogenen Steuerzeichen am
12. Tage des nächsten Monats, für die nach dern
für die bis zum 15. Tdgc ein<!s Monats bezogenen 15. Tage eines Monats bezogenen Steuerzeichen am
Steuerzeichen
27. Tage des nächsten Monats fällig wird.
a) für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tage
des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. De-
zember bezogenen Zigureltensteuerzeichen je- Steuerbefreiung, Steuererstattung
doch am 27. Dezember,
§ 13
b) für Zigarren c:im 10. Tage des übernächsten
Monats; (1) Von der Tabaksteuer und dem Verpackungs-
zwang sind befreit
2. für die nach dem 15. Tage~ eines Monats bezoge-
nen Steuerzeichen 1. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die zu
amtlichen Untersuchungen entnommen werden;
a) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tage
des nächsten Monats, 2. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die zum
Prüfen in einem angemeldeten Herstellungs-
b) für Zigarren am 25. Tage des übernächsten
betrieb vom Hersteller oder von den dazu be-
Monats.
stimmten Betriebsangehörigen verbraucht wer-
§ 101 der Reichsabgabenordnung bleibt unberührt. den;
Stundung und Zahlungsaufschub sind unzulässig. 3. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die so
hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster
§ 9
verwandt werden können;
Verpackungszwang 4. Tabakerzeugnisse, die zur Linderung von Asthma-
Tabakerzeugnisse dürfen nur in vollständig ge- beschwerden dienen sollen, wenn sie Arzneimittel
schlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackun- im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai
gen aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533) sind und im Ein-
Verbrauch im Herstellungsbetrieb entnommen wer- zelhandel nur in Apotheken abgegeben werden
den. Die Kleinverkaufspackungen dürfen andere dürfen;
Gegenstände als die Tabakerzeugnisse nicht enthal- 5. Tabakerzeugnisse, die außerhalb eines angemel·
ten. Derartige Gegenstände dürfen der Packung auch deten Herstellungsbetriebs aus Kleinpflanzer-
nicht außen beigepackt werden. Das Beipacken von tabak hergestellt und weder zum Handel noch
Wechselgeld ist zulässig. zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
6. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuer-
freiem Rauchtabak und versteuerten oder steuer-
Eingeführte Tabakerzeugnisse freien Zigarettenhüllen hergestellt sind, wenn sie
§ 10 nicht entgeltlich abgegeben werden sollen.
Für Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungsgebiet (2) Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen dür-
eingeführt werden, gelten die §§ 3 bis 9 sinngemäß fen außerhalb eines angemeldeten Herstellungs-
mit den Abweichungen und Ergänzungen des § 11. betriebs mit zollamtlicher Genehmigung unver-
steuert verwandt werden
§ 11 1. zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen
(1) Für die Entstehung der Steuerschuld und den und zum Herstellen von Tabakerzeugnissen zu
Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, Handelszwecken;
für die Person des Steuerschuldners, für die persön- 2. für wissenschaftliche Versuche;
liche Haftung, für den Erlaß und, soweit nicht § 15 3. für Untersuchungen nach wissenschaftlichen Me-
anzuwenden ist, die Erstattung der Steuer und für thoden.
das Steuerverfahren gelten die Vorschriften des
Zollgesetzes sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn (3) Die Tabaksteuerschuld geht in den Fällen des
Zoll nicht zu erheben ist. In den Fällen des § 36 Absatzes 2 auf den Verwender über, wenn er die
Abs. 2, des § 50 Abs. 1 und des § 51 des Zollgesetzes Tabakerzeugnisse oder die Zigarettenhüllen in Be-
entsteht die Steuerschuld mit der Freigabe der Er- sitz nimmt. Entstehen bei der Verwendung Tabak-
zeugnisse. erzeugnisse einer anderen Gattung, so tritt an die
Stelle der Steuerschuld eine Steuerschuld für die
(2) Die nach Absatz 1 entstandene Steuerschuld neuen Erzeugnisse. Die Steuerschuld fällt weg,
fällt weg, wenn die Erzeugnisse mit Genehmigung wenn die Tabakerzeugnisse oder die Zigaretten-
des Hauptzollamts in einen Herstellungsbetrieb auf- hüllen untergehen, bei der Verwendung verbraucht,
genommen werden. als Probe amtlich entnommen, in einen Herstellungs-
betrieb des Versenders aufgenommen, zu einem be-
sonderen Zollverkehr abgefertigt, aus dem Erhe-
Zigarettenhüllen bungsgebiet ausgeführt oder unter zollamtlicher
§ 12 Uberwachung vernichtet oder vergällt werden.
(1) Die Steuer für Zigarettenblättchen und Ziga- (4) Werden Tabakerzeugnisse oder Zigaretten-
rettenhülsen (Zigarettenhüllen) beträgt 1, 10 DM je hüllen nach dem Entstehen der Steuerschuld unter
1 000 Stück. zollamtlicher Uberwachung der Vernichtung oder
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1631
Vergällung zugeführt und vernichtet oder vergällt, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen-
so fällt die Steuerschuld mi1 der Vernichtung oder vereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und na-
Vergällung rückwirkend we9. türliche oder juristische Personen, die Tabakerzeug-
nisse und Zigarettenhüllen entgeltlich abgeben,
jedoch kein Handelsgewerbe betreiben.
§ 14
{4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
(1) Tabakerzeugnisse, die der Hersteller an seine Hersteller Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen
Arbeitnehmer als Deputat ohne Entgelt abgibt, sind an Verbraucher abgibt, die ihm aus persönlichen
von der Tabaksteuer befreit. Gründen eng verbunden sind. Absatz 1 gilt außer-
(2) Tabakerzeugnisse, die Arbeitnehmer als dem nicht, wenn Tabakerzeugnisse zur Durchfüh-
steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht rung öffentlicher Aufgaben an den Bund oder die
gegen Entgelt abgegeben werden. Miteinerverbots- Länder abgegeben werden.
widrigen Abgabe entsteht die Tabaksteuerschuld in
der Person des Abgebenden. Sie wird mit ihrem
Entstehen fällig. § 4 Abs. 1 und § 5 gelten sinn- § 18
gemäß.
Von dem Verbot des Verkaufs von Tabakerzeug-
nissen unter Kleinverkaufspreis oder Packungspreis
§ 15 (§ 17 Abs. 1) sind ausgenommen
Die Tabaksteuer wird erstattet 1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der
1. für versteuerte Tabakerzeugnisse und Zigaretten- Abgabe von Zigarren in vollen Packungen, wenn
hüllen, die in einen angemeldeten Herstellungs- bar bezahlt wird und wenn der Preisnachlaß han-
betrieb aufgenommen werden; delsüblich ist;
2. für eingeführte versteuerte Tabakerzeugnisse und 2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig er-
Zigarettenhüllen, die zu einem besonderen Zoll- weisen,
verkehr abgefertigt oder aus dem Erhebungs- a) um dem Hersteller oder dem Händler im Falle
gebiet ausgeführt werden. des Konkurses oder bei Einstellung der Her-
Die Steuer wird nur erstattet, wenn der Inhalt der stellung oder des Handels die Räumung der
Packungen noch vollständig ist und die Steuer- Bestände zu ermöglichen,
zeichen unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder un- b) weil sich der Wert der Tabakerzeugnisse er-
gültig gemacht sind. heblich gemindert hat.
Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des
Bundesministers der Finanzen oder der von ihm
bestimmten Stellen.
Handel mit Tabakerzeugnissen
und Zigarettenhüllen
§ 16 § 19
(1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen Der Händler darf die Kleinverkaufspreise er-
verschlossen halten und die Steuerzeichen an den höhen. Mit dem Angebot eines Erzeugnisses zu
Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packun- einem höheren Kleinverkaufspreis entsteht für alle
gen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzu- Erzeugnisse derselben Sorten- oder Markenbezeich-
zeigen oder unentgeltlich als Werbeproben zu ver- nung in mengengleichen Packungen, die sich in sei-
teilen. Packungen mit Zigaretten, Zigarren und nen Betriebsräumen befinden, eine Steuerzuschlag-
verpackten Teilmengen von Kau-Feinschnitt darf er schuld in Höhe des Unterschieds der Steuerbela-
außerdem zum Stückverkauf öffnen. Er darf die stungen vor und nach der Preiserhöhung. Steuer-
Packungen nur so öffnen, daß die Steuerzeichen schuldner ist der Händler. Er muß den Steuerzu-
durchtrennt oder deutlich sichtbar eingerissen wer- schlag vor der Erhöhung des Preises durch
den. Verwenden von Steuerzeichen entrichten. Die
(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Steuerzeichenschuld wird mit dem Bezug der
Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Steuerzeichen fällig. § 5 Abs. 1 und 3 und § 6 gelten
Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines sinngemäß.
Pfennigs lautet.
§ 17 Sonderregelungen
(1) Der Händler darf Tabakerzeugnisse an Ver-
§ 20
braucher nicht unter dem Kleinverkaufspreis oder
Packungspreis abgeben, der auf dem Steuerzeichen (1) In den Freihäfen dürfen Tabakerzeugnisse und
angegeben ist. Er darf bei der Abgabe von Tabak- Zigarettenhüllen unversteuert nur verbraucht wer-
erzeugnissen an Verbraucher auch keinen Rabatt den, wenn sie im Erhebungsgebiet von der Tabak-
gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen steuer befreit sind oder bei gleicher Sachlage be-
aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes freit wären oder wenn ihr Verbrauch im Freihafen
gewährt werden. nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des Zollgesetzes zugelassen
(2) Der Händler darf bei der Abgabe von Tabak- worden ist.
erzeugnissen und Zigarettenhüllen an Verbraucher (2) Tabakerzeugnisse dürfen nicht gewerbsmäßig
keine Gegenstände zugeben. ausgespielt werden.
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Rohtabak (3) Ist der unmittelbare Besitz am Rohtabak vom
Tabakpflanzer auf eine andere Person übergegan-
§ 21 gen, so hat der neue Besitzer die Pflichten nach den
Absätzen 1 und 2 zu erfüllen.
Begriffsbestimmung
(1) Rohtabak im Sinne dieses Gesetzes sind Tabak
und Tabc1ki.lbfälle der Nummer 24.01 des Zolltarifs. § 25
Tabakabfälle sind nur dann Rohtabak, wenn sie § 24 gilt nicht
nicht die Beschaffenheitsmerkmc.1le von Rauchtabak
haben. 1. für Tabakpflanzer, die nicht mehr als 100 Pflan-
zen
(2) Als Rohtclbuk ~Jelten Zwischenerzeugnisse aus
Tabak, die nicht die Beschaffenheitsmerkmale von a) zu Lehr-, Forschungs- oder Untersuchungs-
Zigaretten, Zigarren, Raucbt<1bak, Kautabak oder zwecken anbauen oder
Schnupftabak hdben, sowie Zigarrenwickel. Zwi- b) für den Bedarf des eigenen Haushalts an-
schenerzeugnisse, die aus gebundenen Tabakpflan- bauen und am Tabakanbau eines anderen
zenteilen in Blattform oder anderen Formen be- Pflanzers nicht beteiligt sind (Tabakklein-
stehen, gelten nur dann als Rohtabak, wenn ihre pflanzer);
Trockenmasse zu mindestens 75 vom Hundert aus 2. für Tabakpflanzer, die mehr als 100 Pflanzen an-
Tabak besteht (Tabakfolien). bauen, wenn sie den geernteten Rohtabak mit
zollamtlicher Genehmigung zu Forschungs- oder
§ 22 Untersuchungszwecken verwenden.
Zollamtliche Uberwachung
Rohtabak ist im Erhebungsgebiet auch im zoll- Zigarettenpapier
rechtlich freien Verkehr unter zollamtliche Uber-
wachung zu stellen und in der zollamtlichen Uber- § 26
wachung zu erhalten, soweit dieses Gesetz und
(1) Zigarettenpapier in Bogen, Rollen oder Strei-
seine Durchführungsbestimmungen das vorschrei-
fen (Zigarettenpapier) ist im Erhebungsgebiet auch
ben.
im zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtliche
§ 23 Uberwachung zu stellen und in der zollamtlichen
Uberwachung zu erhalten, soweit dieses Gesetz und
Verkehrsbeschränkungen seine Durchführungsbestimmungen das vorschrei-
(1) Rohtabak darf nur an Personen abgegeben ben.
und von Personen bezogen werden, (2) Zigarettenpapier darf nur an Personen abge-
1. die als Hersteller von Tabakerzeugnissen, Kau- geben und von Personen bezogen werden,
tabak oder Schnupftabak, als Rohtabakhändler, 1. die als Hersteller von Zigarettenpapier, Zigaret-
als Fermenteur oder als Inhaber eines Betriebs, ten oder Zigarettenhüllen oder als Händler mit
in dem Zwischenerzeugnisse im Sinne des § 21 Zigarettenpapier angemeldet sind oder
Abs. 2 hergestellt werden, angemeldet sind oder
2. denen zollamtlich genehmigt ist, Rohtabak zu be- 2. denen zollamtlich genehmigt ist, Zigarettenpapier
ziehen. zu beziehen.
Wer Handelsgeschäfte mit Rohtabak vermittelt, darf
Muster und Proben von Rohtabak beziehen und an
Tabaksteuerausgleich
Bezugs berechtigte abgeben.
(2) Tabakpflanzer dürfen Rohtabak vor dem Wie- § 27
gen an andere Tabakpflanzer abgeben und von an- (1) Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die erst-
deren Tabakpflanzern beziehen. mals der zollamtlichen Uberwachung vorenthalten
oder entzogen werden, entsteht im Zeitpunkt des
Vorenthaltens oder Entziehens eine Tabaksteuer-
§ 24
ausgleichschuld. Sie wird mit ihrem Entstehen fäl-
Pflichten der Tabakpflanzer lig. Zahlungsaufschub ist unzulässig.
(1) Der unmittelbare Besitzer eines mit Tabak (2) Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die nach
bepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer) muß den dem Ergebnis einer Bestandsaufnahme fehlen, gilt
von ihm geernteten Rohtabak, soweit er verwert- § 196 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
bar ist, zum Wiegen anmelden und vorführen. Zeit-
punkt und Ort des Wiegens bestimmt das Haupt- (3) Der Tabaksteuerausgleich beträgt für Roh-
zollamt oder die von ihm bestimmte Stelle. tabak 7 DM je Kilogramm, für Zigarettenpapier
0,50 DM je Quadratmeter. Bei verarbeitungsreifem
(2) Der Tabakpflanzer muß den Rohtabak nach Rohtabak wird der Tabaksteuerausgleich nach dem
dem Wiegen an Bezugsberechtigte (§ 23) abgeben, Eigengewicht, bei nicht verarbeitungsreifem Roh-
aus dem Erhebungsgebiet ausführen oder zu einem tabak nach dem um 20 vom Hundert gekürzten
besonderen Zollverkehr abfertigen lassen (Räumen Eigengewicht berechnet.
des Rohtabaks). Dem Räumen steht es gleich, wenn
der Rohtabak unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet (4) Der Tabaksteuerausgleich wird erlassen oder
oder vergällt wird. Das Räumen ist der Zollstelle erstattet, wenn der Rohtabak oder das Zigaretten-
nachzuweisen. papier der zollamtlichen Uberwachung zugeführt ist.
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1639
§ 28 inhabers (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst
(l) Schuldner des Tabaksteuerausgleichs ist, wer wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt
den Rohtabak oder di:ls Zigarettenpapier unter zoll- hat.
amtliche Uberwc1chung zu stellen oder in der zoll- (2) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Be-
amtlichen Uberwi:lchung zu erhalten hat. triebsinhaber obliegenden Verpflichtungen ist auch
(2) Entsteht für Rohtabak und Zigarettenpapier, dann zu bestellen, wenn der Betriebsinhaber den
die Zollgut sind, eine Tabaksteuerausgleichschuld, Betrieb nicht vollständig selbst leitet. Ein Betriebs-
so gelt€:m für die Person dE~s Steuerschuldners und leiter kann auch für bestimmte Aufgaben, z. B. für
die Führung der Betriebsbücher, bestellt werden.
für die Haftung für den Tabaksteuerausgleich die
Vorschrifü~n des Zollgesetzes sinngemäß.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Kautabak, Schnupftabak § 32
§ 29 Für Steuervergehen und Steuerordnungswidrig-
Rohtabaksteuer, Rohtabakausgleichsteuer keiten, die im Reiseverkehr im Zusammenhang mit
der Eingangsabfertigung begangen werden, gilt § 80
(l) Für RohtcJbak, der in einem Herstellungs- des Zollgesetzes entsprechend.
betrieb zur Verarbeitung zu Kautabak oder zu
Schnupftabak der Nummer 24.02 D des Zolltarifs
oder zu Halberzeugnissen für Schnupftabak ent- § 33
nommen w ircl, entsteht mit der Entnahme eine (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Steuerschuld. Steuerschuldner ist der Inhaber des fahrlässig
Betriebs. Die Steuer beträgt 1 DM je Kilogramm
1. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kleinverkaufspreis be-
verarbeitungsreifen Rohtabaks. Die in einem Kalen-
stimmt, der unter dem Mindestkleinverkaufspreis
dervierteljahr entstandene Steuer ist bis zum
liegt;
18. Tage des zweiten auf das Kalendervierteljahr
folgenden Monats zu entrichten. Zahlungsaufschub 2. beim Verwenden des Steuerzeichens einer Vor-
ist unzulässig. schrift des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt;
(2) Kautabak und Schnupftabak, die in das Er- 3. als Händler
hebungsgebiet eingeführt werden, unterliegen einer a) einer Vorschrift des § 16 über das Verschlos-
Rohtabakausgleichsteuer von 0,50 DM je Kilo- senhalten der Packungen oder das Erhalten
gramm. Für diese Steuer gilt § 11 Abs. 1 sinngemäß. der Steuerzeichen an den Packungen oder den
Stückverkauf zuwiderhandelt,
b) einem Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 über die
Steueraufsicht Abgabe von Tabakerzeugnissen unter dem
§ 30 Kleinverkaufspreis oder Packungspreis oder
über die Rabattgewährung oder die Gewäh-
(1) Der Steueraufsicht unterliegt,
rung von Zugaben zuwiderhandelt;
1. wer Tabak anbaut, Rohtabak bearbeitet, verarbei-
tet oder verwendet, mit Rohtabak handelt oder 4. entgegen § 20 Abs. 2 Tabakerzeugnisse gewerbs-
Handelsgeschi-ifte mit Rohtabak vermittelt; mäßig ausspielt;
2. wer Tabakerzeugnisse herstellt; 5. entgegen § 24 den Rohtabak nicht zum Wiegen
3. wer Zigarettenpapier herstellt, verarbeitet, ver- anmeldet oder vorführt oder nicht räumt.
wendet oder mit Zigarettenpapier handelt; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
4. wer mit Ti:lbakerzeugnissen, Kautabak, Schnupf- buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
tabak oder Zigarettenhüllen handelt; werden.
5. wer Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen (3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446,
nach § 13 Abs. 2 unversteuert verwenden darf; 447 und 449 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
6. wer Maschinen zum Herstellen von Tabakerzeug-
nissen oder Zigarettenhüllen herstellt oder be-
§ 34
sitzt.
(2) Der zollamtlichen Aufsicht unterliegen Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407 der
Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätzlich oder
1. das Vernichten oder Vergällen von Rohtabak
leichtfertig
und Zigarettenpapier;
2. das Vernichten oder Vergällen von Tabakerzeug- 1. entgegen § 9 Satz 2 oder 3 Kleinverkaufspackun-
nissen und Zigarettenhüllen in Herstellungs- gen mit Tabakerzeugnissen oder entgegen § 9
betrieben und in den Fällen des § 13 Abs. 4; Satz 2 oder 3, § 12 Abs. 2 Kleinverkaufspackun-
gen mit Zigarettenhüllen in den Verkehr bringt,
3. das Aufreißen von Zigaretten und Zigarren in die auch einen anderen Gegenstand enthalten
Herstellungsbetrieben. oder denen ein anderer Gegenstand außen bei-
gepackt ist;
§ 31
2. entgegen § 20 Abs. 1 unversteuerte Tabakerzeug-
(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfül- nisse oder Zigarettenhüllen in Freihäfen ver-
lung der steuerlichen Verpflichtungen des Betriebs- braucht;
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. gegen eine Vorschrift des § 23 über Verkehrs- (5) Wenn ein Betrieb auf einen anderen Inhaber
beschränkungen für Rohtabak verstößt; übergeht, z. B. durch Verkauf oder Erbgang, hat der
4. gegen eine Vorschrift des § 26 Abs. 2 über Ver- Rechtsnachfolger die Steuererleichterung erneut zu
kehrsbeschränkungen für Zigarettenpapier ver- beantragen.
stößt. (6) Die Steuererleichterung fällt mit Beginn des
Vierteljahres weg, in dem die Voraussetzungen für
Steuererleichterung für kleinere Betriebe die Gewährung der Erleichterung nicht mehr gege-
§ 35 ben sind, in den Fällen des Absatzes 5 jedoch mit
dem Zeitpunkt des Ubergangs. Beim Ubergang im
(1) Hersteller von Zigarren, von Zigaretten, von
Laufe eines Vierteljahres wird die Steuererleichte-
Feinschnitt, von Pfeifentabak und von Zigaretten-
hüllen, deren Betrieb am 1. Januar 1951 betriebsfer- rung nach dem von dem bisherigen Inhaber und dem
tig war, erhalten auf Antrag eine Steuererleich- Rechtsnachfolger zusammen gezahlten Steuerwert
terung. Sie bemißt sich nach der im Kalenderviertel- berechnet und nach dem von jedem gezahlten Steuer-
jahr gezahlten Tabaksteuer und bei Zigarrenherstel- wert aufgeteilt. Dem Rechtsnachfolger wird sein An-
lern, die Zigarren auf Steuerlager geliefert haben, teil nur erstattet, wenn auch in seiner Person die
außerdem nach dem Betrag, den die Hersteller zu Voraussetzungen für die Gewährung der Steuer-
zahlen gehabt hätten, wenn die Tabaksteuer für erleichterung gegeben sind.
diese Zigarren im Zeitpunkt ihrer Entfernung aus (7) Der Anspruch auf die Steuererleichterung ist
dem Herstellungsbetrieb unbedingt entstanden und nicht abtretbar und nicht pfändbar.
fällig geworden wäre. Hersteller von Zigarettenhül-
len erhalten die Steuererleichterung nur, wenn sie
ausschließlich Zigarettenhüllen oder Zigarettenhül-
len und ähnliche Papierwaren herstellen. § 36
(1) Ist der Hersteller oder sein gesetzlicher Ver-
(2) Mehrere Betriebe werden hinsichtlich der
treter wegen vollendeter oder versuchter Steuer-
Steuererleichterung als ein Herstellungsbetrieb be- hinterziehung oder Steuerhehlerei oder wegen Be-
handelt, wenn sie ganz oder teilweise für Rechnung
günstigung einer Person, die eine solche Straftat be-
derselben Person oder derselben Gesellschaft geführt
gangen hat, rechtskräftig bestraft worden, so erhält
werden. Das gilt nicht für Betriebe, bei denen die Be-
er keine Steuererleichterung. Er verliert das Recht
teiligung am 1. Januar 1955 bis zu 50 vom Hundert
auf Steuererleichterung vom Beginn des Kalender-
betragen hat. Mehrere Herstellungsbetriebe werden
vierteljahres an, in dem der Beginn der Straftat liegt.
als ein Herstellungsbetrieb auch dann behandelt,
Vom Beginn des Strafverfahrens gegen den Herstel-
wenn der Hersteller das Uberschreiten der Grenzen
ler oder seinen gesetzlichen Vertreter an wird die
der§§ 38, 39 oder 40 dadurch vermeidet, daß er seine
Zahlung der Steuererleichterungsbeträge ausgesetzt.
Erzeugnisse bei einem anderen Hersteller im Lohn
herstellen läßt oder daß seine Markenerzeugnisse (2) Der Bundesminister der Finanzen kann dem
auch von einem anderen Hersteller hergestellt wer- Hersteller das Recht auf Steuererleichterung im Ver-
den. Neue Betriebe werden innerhalb der Zweijah- waltungswege einräumen oder wiedereinräumen,
resfrist (Absatz 3) nicht bei der Berechnung der Höhe wenn die Umstände der Straftat einen dauernden
der Steuererleichterung, sondern nur bei Berechnung Rechtsverlust als unbillig erscheinen lassen.
der Grenzen der §§ 38 und 39 berücksichtigt.
(3) Hersteller, deren Betrieb nach dem 1. Januar § 37
1951 entstanden ist oder entsteht und die während
eines Zeitraums von zwei Jahren ohne längere Un- (1) Die Steuererleichterung beträgt
terbrechung in diesem Betrieb hergestellte Tabak- 1. für Zigarren
erzeugnisse oder Zigarettenhüllen versteuert haben, a) bis zu einem Steuerbetrag
erhalten auf Antrag die Steuererleichterung für Wa- (§ 35 Abs. 1 Satz 2) von 8 000 DM 38,5 V. H.
ren der versteuerten Art vom Zeitpunkt des Ablaufs
der Zweijahresfrist an. b) darüber hinaus bis zu einem
Steuerbetrag von 33 000 DM 18 V. H.
(4) Die Steuererleichterung wird nicht gewährt,
wenn c) darüber hinaus bis zu einem
Steuerbetrag von 90 000 DM 6 v.H.
1. der Betrieb nicht ordnungsgemäß geführt wird
oder 2. für Zigaretten
2. der Betrieb nach dem 1. Januar 1951 durch Teilung a) bis zu einem Steuerbetrag von
eines Betriebs, dem Steuererleichterung nicht zu- 234000 DM 12,82 v. H.
stand, entstanden ist oder b) darüber hinaus bis zu einem
3. von dem Betrieb, für den Steuererleichterung be- Steuerbetrag von 936 000 DM 9,40 v. H.
antragt wird, mehr als 35 vom Hundert einer Gat- c) darüber hinaus bis zu einem
tung erstattungsfähiger Erzeugnisse, die im Vier- Steuerbetrag von 2 632 500 DM 5,13 V. H.
teljahr hergestellt werden, an andere Hersteller
unversteuert abgegeben werden oder 3. für Feinschnitt
4. ein Betrieb, der bei rechtzeitiger Zahlung der a) bis zu einem Steuerbetrag von
Tabaksteuer einen Anspruch auf Steuererleichte- 11 000 DM 31 v.H.
rung nicht haben würde (§§ 39 und 40), fällige b) darüber hinaus bis zu einem
Beträge nicht rechtzeitig entrichtet. Steuerbetrag von 118 000 DM 20 v.H.
Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1641
4. für Pfeifentabak (4) Die Kürzung nach den Absätzen 1 bis 3 tritt
a) bis zu einem Steuerbetrag von auch ein, wenn die dort festgelegten Grenzen nur
13 000 DM 39 v.H. durch säumige Zahlung der Tabaksteuer nicht über-
b) dmüber hinaus bis zu einem schritten worden sind, bei rechtzeitiger Zahlung also
Steucrbctrc.Jg von 34 000 DM 12,5 v.H. überschritten worden wären.
5. für Zigarettenhüllen
§ 39
a) bis zu einem Steuerbetrag von
11 000 DM 22,72 v.H. Eine Steuererleichterung steht dem Hersteller
nicht zu, wenn der nach § 41 zu berechnende steuer-
b) darüber hinaus bis zu einem
liche Wert im Kalendervierteljahr
Steuerbetrag von 13 200 DM 16,36 v.H.
c) darüber hinaus bis zu einem 1. für Zigarren 230 000 DM
Steuerbetrag von 16 500 DM 10,90 V. H. 2. für Zigaretten 8 190 000 DM
(2) Werden die Grenzen unter Buchstabe c der 3. für Feinschnitt 295 000 DM
Nummern 1, 2 und 5 und unter Buchstabe b der Num- 4. für Pfeifentabak 71 000 DM
mern 3 und 4 des Absatzes 1 überschritten, so erhal- 5. für Zigarettenhüllen 33 000 DM
ten die Hersteller die sich jeweils aus Absatz 1 für übersteigt.
die einzelnen Tabakwaren ergebenden Höchst-
beträge der Steuererleichterung, bis eine Kürzung § 40
dieser Beträge nach § 38 eintritt.
(1) Versteuert ein Hersteller Zigaretten und an-
dere Tabakerzeugnisse, so erhält er keine Steuer-
erleichterung, wenn der nach § 41 zu berechnende
§ 38 steuerliche Wert im Kalendervierteljahr
(1) Der Höchstbetrag der Steuererleichterung (§ 37 1. bei Zigaretten, Zigarren, Feinschnitt
Abs. 1) wird für Zigarren, Zigaretten und Zigaretten- und Pfeifentabak zusammen 6 392 500 DM
hüllen jeweils um 25 vom Hundert und für Pfeifen-
oder
tabak um 20 vom Hundert gekürzt, wenn der nach
§ 41 zu berechnende steuerliche Wert im Kalender- 2. bei Zigaretten 6 142 500 DM
vierteljahr oder
1. für Zigarren 165 000 DM 3. bei Zigarren, Feinschnitt und Pfeifen-
2. für Zigaretten 4 095 000 DM tabak zusammen 250 000 DM
3. für Pfeifentabak 54 000 DM oder
4. für Zigarettenhüllen 27 500 DM 4. bei Zigarren 155 000 DM
übersteigt. oder
(2) Die Kürzung beträgt für Zigarren, Zigaretten 5. bei Feinschnitt 200 000 DM
und Zigarettenhüllen jeweils 50 vom Hundert und öder
für Pfeifentabak 45 vom Hundert, wenn der steuer-
6. bei Pfeifentabak 50 000 DM
liche Wert im Kalendervierteljahr
übersteigt.
1. für Zigarren 198 000 DM
2. für Zigaretten 6 435 000 DM (2) Versteuert ein Hersteller nur andere Tabak-
erzeugnisse als Zigaretten, so erhält er keine Steuer-
3. für Pfeifentabak 62 000 DM erleichterung, wenn der steuerliche Wert im Kalen-
4. für Zigarettenhüllen 29 700 DM dervierteljahr
übersteigt.
1. bei Zigarren, Feinschnitt und Pfeifen-
(3) Ubersteigt bei Feinschnitt der nach § 41 zu be- tabak zusammen 405 000 DM
rechnende steuerliche Wert im Kalendervierteljahr oder
a) 200 000 DM 2. bei Zigarren 210 000 DM
b) 230 000 DM oder
c) 248 000 DM 3. bei Feinschnitt 265 000 DM
d) 260 000 DM oder
e) 271 000 DM
4. bei Pfeifentabak 65 000 DM
f) 283 000 DM
übersteigt.
so wird der Höchstbetrag der Steuererleichterung
(3) Der Betrag der Steuererleichterung ist nach
zu a) um 15 vom Hundert oben durch die Summe begrenzt, die sich aus dem
zu b) um 30 vom Hundert Höchstbetrag der Steuererleichterung für eine Gat-
zu c) um 40 vom Hundert tung der Tabakerzeugnisse und aus Dreiviertel des
zu d) um 50 vom Hundert Höchstbetrages einer anderen Gattung ergibt. Diese
Summe ist für jeden Betrieb besonders zu bilden,
zu e) um 65 vom Hundert und zwar aus dem Höchstbetrag für die Gattung, auf
zu f) um 75 vom Hundert die der höchste Steuerbetrag (§ 35 Abs. 1 Satz 2) ent-
gekürzt. fällt, und aus Dreiviertel des Höchstbetrages für die
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gattung, auf die der nüchstniedrigere Steuerbetrag sand und für die Ausfuhr unversteuerter Ta-
entfi.illt. Sind di(! Slcuerbclri.i~Je gleich hoch, so sind bakerzeugnisse und unversteuerter Zigaret-
die Klein vcrkuufswerte rnaß~Jebend. tenhüllen zu erlassen,
c) Vorschriften darüber zu erlassen, welche Be-
§ 41 triebstätten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2
Für die Berechnung der Grenzen der §§ 38 bis 40 des Steueranpassungsgesetzes als Herstel-
ist ck~r gezc1hHen Steuer der Sleuerbetrag hinzuzu- lungsbetrieb im Sinne des Tabaksteuergeset-
rechnen, den der lierslcller zu zahlen gehabt hätte, zes anzusehen sind, welche Räume zum Her-
wenn für von ihm unvcrsleuerl gelieferte oder aus- stellungsbetrieb und welche Handlungen
geführte Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen im nicht zum Herstellen gehören,
Zeitpunkt ihrer EnUernung aus dem Herstellungs- d) Vorschriften über die Gestaltung und die Be-
betrieb die Talhiksteuer unbedingt entstanden und zeichnung der Kleinverkaufspackungen zu er-
fällig geworden wi:ire. lassen und den Inhalt der Packungen auf be-
§ 42 stimmte Mengen von Zigaretten, Zigarren,
Rauchtabak und Zigarettenhüllen zu begren-
Die Zollstelle hat den Betrag der Steuererleichte-
zen,
rung nc1ch Ablauf jedes Kalendervierteljahres in
einem besonderen Bescheid festzusetzen und dem e) den Kreis der deputatberechtigten Arbeitneh-
Hersteller zu erstatten. Im Fctlle des § 35 Abs. 2 ist mer (§ 14) auf die Arbeitnehmer zu begren-
der Betrag dem Hersteller zu erstatten, auf dessen zen, deren Aufgaben in einem engen Zusam-
Betrieb der höchste Steuerbetrag (§ 35 Abs. 1 Satz 2) menhang mit dem Herstellen der Tabak-
entfällt. erzeugnisse stehen, Vorschriften darüber zu
erlassen, welche Mengen und welche Gattung
von Tabakerzeugnissen als Deputate von der
Tabakzollvergütung Steuer befreit sind und wie die Packungen
§ 43
mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet
sein müssen,
Der Zoll für Tabak, der zum Herstellen von Tabak- f) anzuordnen, daß für die Erstattung der Tabak-
erzeugnissen verwandt worden ist, wird dem Her- steuer (§ 15) die Vorschriften über den Ersatz
steller vergütet, wenn die Erzeugnisse von Steuerzeichen sinngemäß angewendet
1. aus dem deutschen Zollgebiet ausgeführt werden werden, und das Ersta ttungsverfahren zu re-
und für sie die Vergünstigungen nach Artikel 9 geln;
Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht in Anspruch 3. aus wirtschaftlichen Gründen
genommen werden können a) Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 9
oder Satz 1, § 10, § 12 Abs. 2) zuzulassen und da-
2. zu einem besonderen Zollverkehr abgefertigt wer- bei zu bestimmen, daß in einzelnen besonders
den. gelagerten Fällen Ausnahmen im Verwal-
tungswege gemacht werden dürfen,
b) abweichend von § 9 Sätze 2 und 3 den Bei-
Ermächtigungs-, Ubergangs- pack brancheüblichen Zubehörs von geringem
und Schlußvorschriiten Wert zuzulassen,
§ 44
c) zuzulassen, daß Steuerzeichen abweichend
von § 6 Abs. 1 nicht verwendet werden müs-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, sen, und dabei zu bestimmen, daß in einzel-
durch Rechtsverordnung nen besonders gelagerten Fällen Ausnahmen
1. Tabakerzeugnisse, bei denen es zweifelhaft ist, im Verwaltungswege gemacht werden dürfen,
ob sie in § 4 Abs. 1 unter Nummer 1 als Zigaret- d) Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-
ten oder unter Nummer 2 als Zigarren einzuord- tabak und Schnupftabak von der Steuer zu
nen sind, nach der Art ihrer äußeren Hülle, ihrem befreien, wenn sie unter Voraussetzungen in
Stückgewicht, ihrer Form, ihren vorherrschenden das Erhebungsgebiet eingeführt werden, un-
Geschmacksmerkmalen und (oder) ihrem durch ter denen sie bei einer Einfuhr in das Zoll-
die Herstellungsart bedingten Erscheinungsbild gebiet nach § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes vom
in den Steuertarif einzuordnen; Zoll befreit werden können, und wenn durch
die Befreiung von der Steuer nicht unange-
2. zur Sicherung des Steueraufkommens
messene Steuervorteile entstehen; die Er-
a) die Länge des Tabakstrangs von Zigaretten mächtigungen des § 24 Abs. 2 und 3 des Zoll-
und das Stückgewicht von Zigaretten und gesetzes gelten für die Steuerbefreiungen
Zigarren nach Kleinverkaufspreisen gestaf- sinngemäß,
felt zu begrenzen und für die Länge des Ta-
e) von dem Verbot der Zugaben (§ 17 Abs. 2)
bakstrangs von Zigaretten und die Größe
brancheübliches Zubehör auszunehmen;
von Zigarettenhüllen eine Höchstgrenze fest-
zusetzen, 4. zur Durchführung der Versteuerung nach § 6
b) den Versand unversteuerter Tabakerzeug- Abs.1
nisse und unversteuerter Zigarettenhüllen a) Vorschriften über Form, Steuerwert, Bezug,
zwischen Herstellungsbetrieben zu beschrän- Verwenden und Ersatz der Steuerzeichen zu
ken und Verfahrensvorschriften für den Ver- erlassen,
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1643
b) die Gebühren für den Ersatz von Steuerzei- ten darüber zu erlassen, welche Räume zu einem
chen (§ 7) nach dem darauf entfallenden Schnupf- und zu einem Kautabakherstellungsbe-
durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu trieb gehören;
bemessen und zu pauschalieren sowie die
Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen 9. das Verfahren für die Anmeldung und Festset-
die Steuerzeichen zur Vermeidung unbilliger zung der Steuererleichterung (§§ 35 bis 42) zu
Härten gebührenfrei ersetzt werden; regeln und Bestimmungen über die Verrechnung
der Beträge der Steuererleichterung zu treffen;
5. das Steuerverfahren bei der Einfuhr in das Er- 10. zur Durchführung der Steue'raufsicht
hebungsgebiet abweichend von § 11 Abs. 1 zu
a) zu bestimmen, daß die der Steueraufsicht un-
regeln, soweit das zur Anpassung an die Be-
terliegenden Tätigkeiten (§ 30 Abs. 1) bei der
handlung der im Erhebungsgebiet hergestellten
Tabakerzeugnisse oder wegen besonderer Ver- Zollstelle angemeldet werden müssen, und
Z~itpunkt, Form und Inhalt der Anmeldung
hältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist;
zu regeln,
6. zur Vereinfachung der Verwaltung b) die in § 192 der Reichsabgabenordnung vor-
a) für die Eingangsabgaben Pauschsätze festzu- gesehenen Bestimmungen für die Steuerauf-
setzen, die angewendet werden, wenn nicht sicht zu erlassen,
Verzollung nach dem Zolltarif und Erhebung c) zu bestimmen, daß statt der zollamtlichen
der Tabaksteuer nach § 4 beantragt werden, Aufsicht (§ 30 Abs. 2) eine andere Form der
aa) für Tabakerzeugnisse, die weder zum zollamtlichen Uberwachung zugelassen und
Handel noch zur gewerblichen Verwen- auf die zollamtliche Uberwachung verzichtet
dung bestimmt sind, werden kann, wenn die Steuerbelange da-
durch nicht beeinträchtigt werden,
bb) für Tabakerzeugnisse, die als Zollgut
erstmals der zollamtlichen Uberwachung d) Vorschriften über die Aufnahme geleerter
vorenthalten oder entzogen werden (§ 57 Umschließungen in einen Herstellungsbetrieb
Abs. 1 des Zollgesetzes), zu erlassen;
cc) für Tabakerzeugnisse, die im Erhebungs- 11. den Wortlaut dieses Gesetzes und seiner Durch-
gebiet, ausgenommen im Land Berlin, führungsbestimmungen in der jeweils geltenden
ohne zollamtliche Genehmigung aus der Fassung mit neuem Datum unter neuer Uber-
Zollgutverwendung der ausländischen schrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in den zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
freien Verkehr entnommen werden (§ 3 lauts zu beseitigen.
Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Truppenzollgeset-
zes 1962 vom 17. Januar 1963, Bundes-
gesetzbl. I S. 51); § 45
die Pauschsätze dürfen unter der Gesamt- (1) Tabakblätter, die als Pfeifentabak unverändert
summe der Eingangsabgaben liegen, jedoch an Verbraucher abgegeben werden sollen, dürfen
die durchschnittliche Belastung der entspre- abweichend von § 23 Abs. 1 von den Rohtabakhänd-
chenden inländischen Tabakerzeugnisse nicht lern abgegeben werden, die solchen Rohtabak vor
unterschreiten, dem 1. Januar 1971 an den Einzelhandel abgegeben
haben, und von den Einzelhändlern bezogen werden,
b) für die Vergütung des Tabakzolls (§ 43)
die den Rohtabak vor diesem Zeitpunkt bezogen
Durchschnittssätze' festzusetzen, die ange-
haben.
wandt werden, wenn die genaue Höhe der
Zollbelastung des verwandten Tabaks nicht (2) Die Tabakblätter gelten als Pfeifentabak. Mit
oder nur mit unangemessen hohem Arbeits- der Abgabe der Tabakblätter an den Einzelhändler
aufwand festgestellt werden kann, sowie das entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
Vergütungsverfahren zu regeln; stabe d. Sie ist durch Verwendung von Steuerzei-
chen zu entrichten. Die Steuerzeichen sind auf der
7. zur Sicherung der Uberwachung Vorschriften Rechnung oder dem Lieferschein anzubringen.
über das Verfahren beim Wiegen und Räumen Steuerschuldner ist der Rohtabakhändler. Die Steuer-
des Rohtabaks (§ 24) und über das Lagern, Ver- zeichenschuld wird mit dem Bezug der Steuerzeichen
senden, Abgeben, Beziehen, Ausführen, Verar- fällig. Der Rohtabak ist vom Verpackungszwang be-
beiten, Bearbeiten, Behandeln und Verwenden
freit.
von Rohtabak und von Zigarettenpapier zu er-
lassen und dabei zu bestimmen, daß in einzelnen
besonders gelagerten Fällen aus wirtschaftlichen § 46
Gründen Ausnahmen von diesen Vorschriften im (1) Die Bewilligungen der Zigarrensteuerlager
Verwaltungswege genehmigt werden können, nach § 34 Abs. 1 in der Fassung des Tabaksteuer-
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein- gesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169)
trächtigt werden; erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1973.
8. das Verfahren für die Anmeldung und Festset- (2) Für die Steuerlager gelten die §§ 3 bis 7 und 9,
zung der Rohtabaksteuer (§ 29) zu regeln, Durch- § 11 Abs. 2, § 15 Nr. 1 und § 30 Abs. 2 sinngemäß.
schnittssätze für die Umrechnung von nicht ver- Abweichend von § 11 Abs. 2 bedarf die Aufnahme
arbeitungsreifem Rohtabak und von Mangotes eingeführter Zigarren in ein Steuerlager jedoch kei-
der Nummer 24.02 E des Zolltarifs in verarbei- ner Genehmigung. § 8 gilt mit der Maßgabe, daß In-
tungsreifen Rohtabak festzusetzen und Vorschrif- haber von Steuerlagern für die Steuerzeichenschul-
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
den Sicherheit zu leisten hd ben. Leisten sie keine woche in Kraft, die auf den Tag der Verkündung des
Sicherheit, so wird die Steuerzeichenschuld mit dem Gesetzes folgt.
Bezug der Steuerzeichen filllig. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
(3) Die Inhaber von Steuerlagern haben eine mo- außer Kraft:
natliche Verwaltungskostenentschädigung von 1. das Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939 (Reichs-
½ vom Hundert des Steuerwerts der bezogenen gesetzbl. I S. 721) in der Fassung des Gesetzes
Steuerzeichen, mindestens aber 50 DM zu zahlen. über die Senkung der Tabaksteuer für Zigarren
vom 2. August 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 351), des
§ 47 Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt nach Mdßgabe des § 12 Abs. 1 vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 401) und
des Drillen Dberleilungsgesetzes vom 4. Januar 1952 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. steuergesetzes vom 7. August 1951 (Bundesge-
setzbl. I S. 489),
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die- 2. das Gesetz über steuerliche Behandlung von
sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart vom
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
Dber lei tungsgesetzes. 3. das Gesetz über das Verbot des Verkaufs von
§ 48*) Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichenpreis vom
(1) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermäch- 21. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 653) in
der Fassung des Gesetzes vom 15. August 1935
tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder zur
Vornahme von Verwaltungsakten enthalten, sowie (Reichsgesetzbl. I S. 1095).
§ 105 treten am Tage nach der Verkündung des Ge-
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
setzes in Kraft. Die §§ 69, 71 bis 74 treten am 1. Juli sprünglichen Fassung vom 6. Mai 1953.
1953, der § 70 am 1. Juni 1953 in Kraft. Im übrigen Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen er_gibt
sich aus den in der Bekanntmachung vom 1. September 1972 naher
tritt das Gesetz am Montag der fünften Kalender- bezeichneten Vorschriften.
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1645
Bekanntmachung
der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
Vom 1. September 1972
Auf Grund des § 96 Nr. 11 des Tabaksteuergeset- der Achten Verordnung zur Änderung der Durchfüh-
zes vorn 6. Mai 1953 (Bundes~Jesetzbl. I S. 169) in rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
der Pc1ssun~J des Zehnten Gesetzes zur Änderung des 3. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 707),
Tc1bakstcuergesel.zcs vom 2]. Juli. 1971 (Bundesge- der Neunten Verordnung zur Änderung der Durch-
setzhl. I S. 1051) wird nuchstehcnd der Wortlaut der führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
Durchführungsbcst:irnmungcn zum Tabaksteuergesetz 31. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 385),
vom 5. Juni 1953 (Bundesgcsctzbl. I S. 281) in der
Fassung der Zehnten Verordnung zur Anderung der Durch-
führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
der Verordnung zur Anderung der Durchführungs- 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 710),
bestimmungen zum Ta baksleuergesetz vorn 28. De- der Elften Verordnung zur Änderung der Durch-
zember 1953 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 3), führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
der Zweiten Verordnung zur Anderung der Durch- 29. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 833),
führunqsbestimm unncn zum Taba kstE!uergesetz vom der Zwölften Verordnung zur Anderung der Durch-
11. August 1955 (Bund(!sgesetzbl. I S. 510), führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
20. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1034),
der Verordnung zur Andenmq cfor ZwEüten Verord-
nung zur Arnlerung der Durchführungsbestimmungen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der
zum Tabaksteucrqesel.z vom 14. Oktober 1955 (Bun- Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
desgeselzbl. I S. 6B7), vom J 7. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 893),
der Drillen Verordnung zur Änderung der Durch- der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der
führungsbestimmungen zum Tc1baksteuergesetz vom Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge-
18. Januar 195G (Bundesgesetzbl. I S. 18), setz vom 12. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I. S. 17),
der Vierten Verordnunq zur Änderung der Durch- des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
führungsbestimmungen zum Ti:!baksteuergesetz vom steuergesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
19. Februar 1957 (Bundesgesel.zbl. I S. 44), s. 1051),
der Fünften Verordnung zur Anderung der Durch- des Elften Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-
führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom gesetzes vom 3. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 261),
26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. -385), der Verordnung ,zur Änderung von Durchführungs-
bestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom
der Sechsten Verordnung zur Änderung der Durch-
26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 989) und
führungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom
14. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 499), der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
der Siebenten Verordnung zur Änderung der Durch- vom 31. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1342)
führungsbestimmunqen zum Tabaksteuergesetz vom
6. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1657), bekanntgemacht.
Bonn, den 1. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
in der Fassung vom l. September 1972
Zu § 3 des c;(~sctzcs trieb eines anderen Unternehmers nur versandt wer-
den, wenn sie in einem Betrieb dieses Unternehmers
§ 1 hergestellt worden sind oder wenn das für den Emp-
fangs betrieb zuständige Hauptzollamt den Versand
Herstellungsbetrieb genehmigt hat. Die Genehmigung wird nur erteilt,
(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte (§ 16 wenn der Inhaber des Empfangsbetriebs dem Haupt-
Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes), in der sich zollamt gegenüber unwiderruflich schriftlich auf
Einrichtungen befinden, die dem Herstellen von Ta- Steuererleichterung nach § 35 des Gesetzes für alle
bakerzeugnissen dienen. Als Herstellungsbetriebe Erzeugnisse verzichtet hat, die er unversteuert hin-
sind steuerlich auch die Betriebstätten des Inhabers zubezieht oder aus unversteuert hinzubezogenen Er-
eines Herstellungsbetriebs anzusehen, zeugnissen herstellt. Sie kann widerrufen werden.
1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil (2) An einen Herstellungsbetrieb im Land Berlin
der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus dürfen unversteuerte Tabakerzeugnisse nur versandt
Rohtabak eingekauft wird, werden, wenn sie nicht im übrigen Erhebungsgebiet
hergestellt, ausgerüstet oder verpackt worden sind.
2. in denen Tabakerzeugnisse ausgerüstet oder ver-
packt werden, (3) Zigarren dürfen außerdem unversteuert, jedoch
verkaufsfertig verpackt, an Zigarrensteuerlager
3. in denen nur Tabakerzeugnisse lagern, die unver-
eines anderen Unternehmers versandt werden.
steuert aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wer-
den sollen.
(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit §5
der baulich zueinander gehörenden Räume der Be- Empfangscheinverfahren
triebstätte, in denen Tabakerzeugnisse hergestellt,
Nimmt der Hersteller unversteuerte Tabakerzeug-
ausgerüstet, verpackt, Tabakerzeugnisse und Roh-
nisse in seinen Betrieb auf, so muß er spätestens am
stoffe gelagert, Betriebseinrichtungen instandgesetzt
darauf folgenden dritten Arbeitstage einen Emp-
und von denen aus der Betrieb oder das Unterneh-
fangschein nach vorgeschriebenem Muster ausferti-
men geleitet werden. Räume und Flächen, die diese
gen und zur Prüfung bereithalten. Das Hauptzollamt
Räume verbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb.
kann eine einfachere Uberwachung des Versands zu-
Nicht dazu gehören Lagerstätten eines Zollagers.
lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
(3) Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß ein- trächtigt werden. Die Zulassung kann widerrufen
zelne der Räume und Flächen nicht zum Herstel- werden.
lungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbelange da-
durch nicht beeinträchtigt werden. Die Verfügung §6
kann widerrufen werden.
Ausfuhrverfahren
§ 2 (1) Will der Hersteller Tabakerzeugnisse unver-
steuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen, so muß
Heimarbeiter er eins der folgenden Verfahren anwenden:
Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als Her- 1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der
stellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der Heim- Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom
arbeiter Tabakerzeugnisse nicht auf eigene Rech- 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-
nung herstellt und für nur einen Hersteller Rohta- sandverfahren (Amtsblatt der Europäischen Ge-
bak oder Zigarrenwickel bearbeitet oder verarbeitet meinschaften Nr. L 77 S. 1);
oder Zigarren bearbeitet, ausrüstet oder verpackt.
2. das innerstaatliche tabaksteuerrechtliche Versand-
verfahren nach Absatz 2;
§3
3. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkommen
Abgrenzung der Herstellungshandlungen
über den internationalen Warentransport mit Car-
Zum Herstellen von Tabakerzeugnissen gehören nets-TIR vom 15. Januar 1959 (Bundesgesetzbl.
nicht das Verpacken, das Bezeichnen der Packungen 1961 II S. 649);
und bei Zigarren das Ausrüsten (Pressen, Sortieren,
4. das Verfahren fµr die Ausfuhr im Postverkehr in
Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen).
andere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des Zoll-
gesetzes) nach Absatz 4.
§4
Für die Ausfuhr im Eisenbahnverkehr gelten die
Beschränkungen für den Versand
ergänzenden Verfahrensvorschriften des Absatzes 3.
(1) Aus einem Herstellungsbetrieb dürfen Tabak- Abgangszollstelle ist für alle Verfahren das für den
erzeugnisse unversteuert an einen Herstellungsbe- Herstellungsbetrieb zuständige Zollamt.
Nr. 94 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1647
(2) Im innerstaatlichen tabaksteuerrechtlichen Pfennigen für Zigaretten bis auf fünf, für Zigarren
Versandverfahren muß der Hersteller die Tabak- bis auf vier Dezimalstellen und für Rauchtabak bis
erzeugnisse der Abgangszollstelle - außer im auf eine Dezimalstelle eingesetzt.
Eisenbahnverkehr - gestellen und nach vorgeschrie-
(2) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens
benem Muster anmelden. Für das weitere Verfahren
für Zigaretten wird in Pfennigen bis auf vier, des
in den Fällen, in denen die Abgangszollstelle die
einzelnen Steuerzeichens für Zigarren und für Rauch-
Ausfuhr nicht selbst überwacht, gelten die Vor-
tabak in Pfennigen bis auf drei Dezimalstellen be-
schriften des Zollrechts über den innerstaatlichen
rechnet.
Zollgutversand sinngemäß. Das Hauptzollamt kann
dem Hersteller Verfahrenserleichterungen einräu- (3) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens ist
men und ihn vom Verfahren freistellen, wenn die in Deutscher Mark auszudrücken und bei Zigaretten-
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. steuerzeichen bis auf vier Dezimalstellen und bei
Die Vergünstigungen können widerrufen werden. Steuerzeichen für Zigarren und für Rauchtabak bis
auf drei Dezimalstellen zu kürzen.
(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der Her-
steller den Inhalt der Sendung durch Anbringen der
Kurzbezeichnung „VSt" auf dem Beförderungspapier § 10
als verbrauchsteuerpflichtige Ware. Er trägt die Bereitstellen der Steuerzeichen
Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch nach vor-
(1) Der Bundesminister der Finanzen veröffent-
geschriebenem Muster ein und legt das Buch dem
licht im Bundeszollblatt, welche Steuerzeichen ge-
Versandbahnhof mit der Sendung zur Bestätigung
druckt werden. Er veröffentlicht nicht, welche Steuer-
der Ubernahme vor.
zeichen durch Vervollständigen von Steuerzeichen-
(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller vordrucken hergestellt werden.
den Inhalt der Sendung durch Aufkleben eines Zet-
(2) Die Zollstelle stellt die Steuerzeichen in den
tels nach vorgeschriebenem Muster - bei Paketen
Mengen bereit, für die ein regelmäßiger Bedarf be-
auch auf der Paketkarte - als verbrauchsteuer-
steht. Will ein Hersteller andere Steuerzeichen als
pflichtige Ware. Er trägt die Sendung in ein Post-
vorher oder Steuerzeichen in größeren Mengen als
ausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster ein
vorher beziehen, so teilt er dies der Zollstelle
und legt das Buch dem Postamt mit der Sendung zur
rechtzeitig mit.
Bestätigung der Ubernahme vor.
§ 11
Bezug der Steuerzeichen
Zu § 5 des Gesetzes (1) Der Hersteller darf Steuerzeichen nur von der
dafür zuständigen Zollstelle beziehen. Uber den
§ 7
Bezug führt er ein Bestellbuch nach vorgeschriebe-
Begrenzung der Zigarettenlänge nem Muster. Er bestellt die Steuerzeichen mit einem
Für die Bemessung der Steuer ist die Länge des Bestellzettel nach vorgeschriebenem Muster unter
Tabakstrangs der Zigaretten auf 85 mm begrenzt. Vorlage des Bestellbuchs oder mit einem Bestell-
zettel in zwei Ausfertigungen. Hat er die Bestellung
fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch auf-
gegeben, so reicht er die Unterlagen für die Bestel-
Zu § 6 des Gesetzes lung unverzüglich nach.
(2) Der Steuerwert der Steuerzeichen muß bei
§ 8
jeder Bestellung mindestens drei Deutsche Mark
Steuerzeichen betragen. Der Gesamtsteuerwert der mit einem Be-
Die Steuerzeichen sind Wertzeichen zum Entrich- stellzettel bestellten Steuerzeichen wird auf 10 Pf
ten der Tabaksteuer. Sie haben die Form von Mar- abgerundet.
ken oder Streifen· und sind in Felder eingeteilt. Die
§ 12
Felder mit dem Bundesadler, mit Angaben über
Gattung, Menge, Kleinverkaufspreis oder Packungs- Verwenden von Steuerzeichen
preis der Erzeugnisse sowie das für die Entwertung (1) Der Hersteller muß das Steuerzeichen verwen-
bestimmte Feld (Hauptfelder) müssen beim Verwen- den, das zur Versteuerung des Erzeugnisses be-
den der Steuerzeichen erhalten bleiben. In dem für stimmt ist und dessen Mengenangabe dem Inhalt
die Entwertung bestimmten Feld dürfen außer dem der Packung und dessen Steuerwert der Tabaksteuer
Entwertungsvermerk andere Angaben des Herstel- für den Inhalt der Packung entsprechen; er darf
lers angebracht werden. mehrere Steuerzeichen verwenden, wenn die Men-
genangaben der Steuerzeichen zusammen dem In-
halt der Packung entsprechen.
§ 9
(2) Sind Tabakerzeugnisse vom Verpackungs-
Steuerwert der Steuerzeichen zwang befreit, so sind Steuerzeichen nicht zu ver-
(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wenden. Das Hauptzollamt kann in einzelnen beson-
wird aus dem Betrag der Tabaksteuer für eine Ziga- ders gelagerten Fällen genehmigen, daß die Tabak-
rette, eine Zigarre oder ein Kilogramm Rauchtabak steuer ohne Verwendung von Steuerzeichen ent-
berechnet. Dabei wird der Betrag der Tabaksteuer in richtet wird.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 13 2. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch Ver-
rechnung oder Zahlung eines Betrages ersetzt
Anbringen der Steuerzeichen
werden,
Der Ilcrsl.cllcr muß die Steuerzeichen so anbrin- um den höchsten Vomhundertsatz der Steuererleich-
gen, daß die JfouplJelder sichtbar sind und die terungen (§ 37 des Gesetzes) für die Tabakerzeug-
Packung an den zum Ofhwn bestimmten Stellen nur nisse gekürzt, zu deren Versteuerung die Steuerzei-
geöffnet: werden kimn, wenn rnindcstens ein Haupt- chen bestimmt sind. Die Kürzung unterbleibt, wenn
feld durchtrennt oder deutlich sichtbar eingerissen der Hersteller nachweist, daß die für die Steuer-
wird. zeichen entstandene Steuerzeichenschuld weder Be-
messungsgrundlage einer Steuererleichterung war
§ 14 noch sein kann.
Entwerten der Steuerzeichen (3) Der Hersteller beantragt den Ersatz von
(1) Der He:~rstcllcr muß die Steuerzeichen durch Steuerzeichen mit Vordruck nach vorgeschriebenem
einen Vermerk in dc~m für die Entwertung bestimm- Muster in zwei Ausfertigungen unter Vorlage
ten Feld entwerten. Der faliwertungsvermerk be- des Bestellbuchs oder mit Vordruck nach vorge-
steht in der Angabe des Namens und Sitzes des schriebenem Muster in drei Ausfertigungen. Der Ge-
Herstellers oder eines für den Hersteller geschützten samtsteuerwert der Steuerzeichen wird auf 10 Pf
Warenzeichens. Der Enlwerlungsvermerk für Zi- abgerundet.
garrensteuerzeichen kann auch in einer von der (4) Sollen Steuerzeichen durch andere Steuerzei-
Zollstelle zugeteillen Entwertungsnummer bestehen, chen ersetzt werden, so sind gleichzeitig mit dem
der Entwcrlungsvennerk für Rauchtabaksteuerzei- Antrag nach Absatz 3 die neuen Steuerzeichen zu
chen auch in einem von der Zollstelle zugelassenen bestellen.
Entwertungszcichen.
(2) Der Entwcrtungsvcrmerk ist nur gültig, wenn
er mit licht- und wasserbeständiger schwarzer Farbe Zu§ 7 des Gesetzes
oder mit schwarzer Tinte angebracht oder wenn er
in das Steuerzeichen eingestanzt ist. § 17
Gebühr für den Ersatz von Steuerzeichen
§ 15 (1) Für den Ersatz von Steuerzeichen wird eine
Ersatz von Steuerzeichen Gebühr von 20 Pf für jeden vollen Bogen oder die
entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und
(1) Steuerzeichen werden ersetzt, wenn sie für jede Teilmenge eines Bogens erhoben. Die Min-
1. noch nicht an Packungen angebracht sind destgebühr für jeden Ersatzantrag beträgt 1 DM.
oder Weitere Gebühren werden nicht erhoben.
2. an Packungen angebracht sind und die Steuer- (2) Steuerzeichen werden gebührenfrei ersetzt,
schuld für die Tabakerzeugnisse noch nicht ent- wenn sie
standen oder nach der Entstehung nach § 13 1. technisch mangelhaft sind,
Abs. 4 des Gesetzes rückwirkend weggefallen ist.
2. nicht der Bestellung entsprechend ausgeliefert
Der Ersatz hä.ngt davon ab, daß die Steuerzeichen worden sind,
der Zollstelle zurückgegeben oder unter zollamt-
3. bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernich-
licher Aufsicht vernichtet oder ungültig gemacht
worden sind. tet worden sind oder
4. infolge einer .Änderung des Tabaksteuerrechts
(2) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn der
unverwendbar geworden sind.
Steuerwert der Steuerzeichen weniger als 1O DM
beträgt.
§ 16 Zu§ 9 des Gesetzes
Anspruchsinhalt und V erfahren beim Ersatz
von Steuerzeichen § 18
(1) Steuerzeichen werden - soweit Absatz 2 nicht Kleinverkaufspackungen
etwas anderes bestimmt - ersetzt (1) Packungen mit Tabakerzeugnissen verschie-
1. durch Steuerzeichen im gleichen Steuerwert oder dener Gattung sind unzulässig.
2. durch Verrechnung ihres Steuerwerts mit Steuer- (2) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Eine all-
zeichenschulden und, soweit keine Steuerzeichen- seitige Verpackung von Teilmengen ist jedoch nur
schulden bestehen, durch Zahlung eines dem zulässig für
Steuerwert entsprechenden Betrages. 1. einzelne Zigarren,
(2) Hat der Hersteller Steuererleichterung erhal- 2. jeweils lO Zigarren gleichbleibenden Querschnitts
ten, so wird
in weichen Umschließungen, die sich dem Pak-
1. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch kungsinhalt anschmiegen, unter der Vorausset-
Steuerzeichen für Tabakerzeugnisse einer ande- zung, daß ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile
ren Gattung ersetzt werden, und eines Pfennigs lautet,
Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1649
3. höchstens drei Zigarren oder höchstens drei Ziga- denen sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nicht
retten oder Mengen bis zu 2,5 g Rauchtabak, gestellt werden müßten. Postsendungen, die an den
wenn die Unterteilungen als „Unentgeltliche Absender zurückgehen und deren Inhalt als ver-
Werbeprobe" gekennzeichnet sind, brauchsteuerpflichtige Ware gekennzeichnet ist, sind
4. Kau-Feinschnitt. stets zu gestellen.
(2) Für das Verfahren bei der Gestellung und für
(3) Für Rauchtabak sind Packungen mit einem In-
halt von 50, 100, 200, 250, 500 und 1 00Q g zugelas- das weitere Steuerverfahren gelten die Vorschriften
sen, für Ra uchlcibak zu Kleinverkaufspreisen über der Allgemeinen Zollordnung sinngemäß. Ist für die
40 DM außerdem Packungen mit einem Inhalt von
Tabakerzeugnisse Tabaksteuer zu erheben, so sind
25 g. sie zur Steuerfestsetzung nur anzumelden, wenn
Steuerzeichen nicht verwendet werden müssen.
(4) Den Packungen mit Zigarren dürfen Zigarren-
spitzen von geringem Wert beigepackt sein. (3) Sollen Tabakerzeugnisse nach der Einfuhr un-
versteuert im zollrechtlich freien Verkehr in einen
(5) Auf den Packungen müssen die Menge und, Herstellungsbetrieb aufgenommen werden, so ist die
wenn sich die Gattung nicht schon aus der Gestal- Anschrift dieses Betriebs dem Eingangszollamt oder
tung der Packung ergibt, auch die Gattung der Er- der Grenzkontrollstelle anzuzeigen. Die §§ 4 und 5
zeugnisse deutlich lesbctr angegeben sein. gelten sinngemäß.
(6) Tabakerzeugnisse, für die die Steuerschuld nur
bedingt entsteht, und Strangtabak sind vom Ver- § 21
packungszwang befreit. In einzelnen besonders ge-
Steuerzeichen bei der Einfuhr
lagerten Fällen kann das Hauptzollamt Ausnahmen
vom Verpackungszwang zulassen. Wer Tabakerzeugnisse einführt oder einführen
will und im Erhebungsgebiet eine Niederlassung hat,
bezieht die Steuerzeichen von der Zollstelle, die für
Zu § 11 des Gesetzes den Steuerzeichenbezug örtlich zuständig ist. Hat
der Einführer im Erhebungsgebiet keine Niederlas-
§ 19 sung, so bezieht er die Steuerzeichen vom Hauptzoll-
amt Köln-Deutz. Diese Zollstellen können auf die
Steuerbefreiungen und Erleichterungen
Führung eines Bestellbuchs verzichten. Sie sind zu-
bei der Einfuhr
ständig für die Zuteilung von Entwertungsnummern
(l) Tabakerzeugnisse sind von der Steuer befreit, und die Zulassung von Entwertungszeichen.
wenn sie unter Voraussetzungen in das Erhebungs-
gebiet eingeführt werden, unter denen sie bei einer
Einfuhr in das Zollgebiet nach § 35 Abs. 7, §§ 37, 38 § 22
und 44, §§ 47 und 48 in Verbindung mit§ 45, §§ 51, Pauschalierung der Eingangsabgaben
52, 55 bis 57, 58, 64 und 66 bis 68 der Allgemeinen in besonderen Fällen
Zollordnung in der jeweils geltenden Fassung zoll-
frei wären. In den Fällen der §§ 55 bis 57 und 58 (1) Verbringen Reisende Tabakerzeugnisse des
der Allgemeinen Zollordnung gilt dies nicht, wenn zollrechtlich freien Verkehrs in das Erhebungsgebiet
die Tabakerzeugnisse unversteuert ausgeführt wor- und sind die Tabakerzeugnisse weder zum Handel
den waren. noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und
nicht von der Tabaksteuer befreit, so wird die Steuer
(2) Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines
nach den folgenden Pauschsätzen erhoben:
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft im Reiseverkehr sind abweichend von 1. für Zigaretten je Stück 8 Pf
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinen Zoll- 2. für Zigarren mit einem Gewicht
ordnung bis zu 300 Zigaretten oder 150 Zigarillos bis zu 3 g je Stück 4 Pf
oder 75 Zigarren oder 400 g Rauchtabak steuerfrei.
3. für Zigarren mit einem Gewicht
(3) Eingeführte Tabakerzeugnisse sind vom Ver- von mehr als 3 g je Stück 8 Pf
packungszwang befreit, wenn sie in einen Herstel-
lungsbetrieb aufgenommen werden sollen, wenn sie 4. für Rauchtabak je kg 14 DM.
von der Steuer befreit sind oder wenn sie weder Auf Antrag des Reisenden wird die Tabaksteuer
zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung nach den Sätzen des § 4 des Gesetzes erhoben.
bestimmt sind.
(2) Für Tabakerzeugnisse, die als Zollgut erstmals
§ 20 der zollamtlichen Uberwachung vorenthalten oder
entzogen worden sind (§ 57 Abs. 1 des Zollgesetzes)
Steuerverfahren bei der Einfuhr oder die im Erhebungsgebiet, ausgenommen im Land
(1) Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungsgebiet Berlin, ohne zollamtliche Genehmigung aus der
eingeführt werden, sind zu gestellen. Das gilt nicht, Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte
wenn sie nach den Vorschriften des Zollrechts nicht und ihrer Mitglieder in den freien Verkehr entnom-
gestellt werden müssen oder nach § 6 Abs. 5 des men worden sind (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Trup-
Zollgesetzes von der Gestellung befreit worden sind penzollgesetzes 1962 vom 17. Januar 1963, Bundes-
oder wenn sie aus den Währungsgebieten der Mark gesetzbl. I S. 51), werden die Eingangsabgaben in
der Deut.sehen Demokratischen Republik eingeführt den Fällen, in denen sie nicht nach § 148 Abs. 2 der
werden und die Voraussetzungen vorliegen, unter Allgemein_en Zollordnung erhoben werden und in
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
denen auch kein Antrag nach § 148 Abs. 3 Satz 1 regelmäßige Anwesenheit in den Räumen, in denen
der Allgemeinen Zollordnung gestellt worden ist, Tabakerzeugnisse hergestellt oder versandfertig
nach den folgenden Pauschsätzen erhoben: hergerichtet werden, erforderlich macht, oder de-
1. für Zigaretten je Stück
ren Tätigkeit der Sicherung des Herstellungsbe-
12 Pf
triebs oder der Betreuung der im Herstellungs-
2. für Zigarren mit einem Gewicht betrieb Beschäftigten dient, oder
bis zu 3 g je Stück 30 Pf 4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie
3. für Zigarren mit einem Gewicht in Räumen beschäftigt sind, die nach § 1 zum Her-
von mehr als 3 g je Stück 50 Pf stellungsbetrieb gehören oder steuerlich als Her-
4. für Rauchtabak je kg 53 DM. stellungsbetrieb anzusehen sind.
(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Gattung und
(3) Der Betrag der Eingangsabgaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2, der auf Grund eines und desselben Menge der Tabakerzeugnisse beschränkt, die
Abgabenbescheides zu erheben ist, wird auf 10 Pf 1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise
abgerundet. Das gilt nicht, wenn das Abrunden eine als Deputat gewährt werden und
maschinelle Abgabenberechnung erschwert. Der Be- 2. in einem angemessenen Verhältnis zu den von
trag der Eingangsabgaben nach den Absätzen 1 und dem Hersteller hergestellten und versteuerten
2 wird nicht erhoben, wenn die Summe aller Ein- Mengen an Tabakerzeugnissen gleicher Gattung
gangsabgaben, die auf Grund eines und desselben stehen.
Abgabenbescheides zu erheben sind, im Reisever-
(3) Packungen mit Tabakerzeugnissen, die als De-
kehr weniger als 30 Pf, sonst weniger als 1 DM be-
putat abgegeben werden, sind durch die Worte „Un-
trägt.
verkäuflich! Weitergabe gegen Entgelt strafbar!"
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name
Zu§ 12 des Gesetzes und Sitz des Herstellers angegeben werden. Zigar-
ren dürfen als Deputat auch unverpackt abgegeben
§ 23
werden.
Zigarettenhüllen
(1) Zigarettenblättchen dürfen höchstens 38 mm Zu § 15 des Gesetzes
breit und 85 mm lang sein. Zigarettenhülsen dürfen
ohne Filter und Mundstück höchstens 85 mm lang § 26
sein. Die Kleinverkaufspackungen dürfen nur 50 Steuererstattung
oder 100 Zigarettenhüllen enthalten.
Für die Steuererstattung gelten § 15 Abs. 2, § 16
(2) Für Zigarettenhüllen gelten die §§-1 und 3, § 4 und § 17 Abs. 1 sinngemäß. Für die Ausfuhr der Ta-
Abs. 1 und 2, die §§ 5, 6, 8 und 10 bis 21 sinngemäß. bakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, deren Steuer-
zeichen vernichtet oder ungültig gemacht worden
sind, gilt § 6 sinngemäß.
Zu§ 13 des Gesetzes
§ 24 Zu§ 17 des Gesetzes
Versand bei unversteuerter Verwendung
§ 27
In den Fällen des § 13 Abs. 2 des Gesetzes gelten
Zugaben an Verbraucher
für den Versand § 5 und für die Ausfuhr § 6 sinn-
gemäß. Der Händler darf dem Verbraucher bei der Ab-
gabe von Zigarren Zigarrenspitzen von geringem
Zu § 14 des Gesetzes Wert und bei der Abgabe von Kau-Feinschnitt kleine
Dosen von geringem Wert zugeben.
§ 25
Steuerfreie Deputate Zu§ 19 des Gesetzes
(1) Von der Tabaksteuer befreit sind nur Tabak- § 28
erzeugnisse, die der Hersteller an Arbeitnehmer ab-
gibt, die Zuschlagsteuerzeichen, Preisangaben
1. in seinem Herstellungsbetrieb mit der Herstel- Der Händler vermerkt den neuen Kleinverkaufs-
lung von Tabakerzeugnissen oder ihrer weiteren preis oder den neuen Packungspreis in dem für die
Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind, Entwertung bestimmten Feld des Zuschlagsteuerzei-
oder chens und berichtigt Preisangaben auf der Packung.
2. in Räumen, die mit dem Herstellungsbetrieb in
räumlicher Verbindung stehen oder an ihn an- Zu§ 22 des Gesetzes
grenzen, eine mit der Herstellung der Tabaker- § 29
zeugnisse oder ihrer weiteren Behandlung bis
zum Versand zusammenhängende Tätigkeit aus- Uberwachen des Rohtabaks
üben, oder (1) Rohtabak darf nur in Räumen gelagert, behan-
3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung eine, delt, bearbeitet, verarbeitet und verwendet werden,
wenn auch nicht dauernde, so doch zeitweise und die der Zollstelle angemeldet sind.
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1651
(2) Für den Bezug von Rohtabak gilt § 5 si.nnge- dein oder Handelsgeschäfte mit Rohtabak vermitteln
müß. Vcrih1ßPrt ein Rohtabakhündler Rohtabak, den will, muß das vorher der für die gewerbliche Nieder-
er nicht in seine Lagerrü urne aufgenommen hat, so lassung zuständigen Zollstelle in zwei Ausfertigun-
muß er cint)n Ernpf angschcin ausfertigen, sobald er gen schriftlich anmelden. Einzelhändler mit Tabak-
den Empfangschein des Empfüngers erhalten hat. erzeugnissen geben die Anmeldung nach vorge-
(3) Für die 1\.usfuhr von Rohtabak gilt § 6 sinn- schriebenem Muster ab.
gemäß. (2) Hersteller von Tabakerzeugnissen müssen je-
(4) Rohtabakhlindler und Personen, die Handels- der Ausfertigung der Anmeldung beifügen
geschäfte mit Rohtubak vermitteln, dürfen Proben 1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs (§ 1
und Muster von Rohtabak im Rahmen ihrer geschäft- Abs. 1) mit Bezeichnung der Betriebs- und Lager-
lichen Tütigkeit aus den an9emcldeten Räumen ent- räume,
fernen. Das Hauptzollamt kann in einzelnen beson- 2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,
ders gelagt~rtcn Füllen aus wirtschaftlichen Gründen 3. ein Verzeichnis der Tabakerzeugnisse, gegliedert
weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn nach Gattungen der Erzeugnisse, nach Herstel-
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer- lungsnummern, Herstellungskennzeichen, Marken
den. Die Zulassung kann widerrufen werden. oder entsprechenden Bezeichnungen und nach
Kleinverkaufspreisen (Sortenverzeichnis),
4. eine Erklärung über die Rohtabakmengen und die
Zu § 26 des Gesetzes Arten und Mengen anderer Rohstoffe, die zum
§ 30 Herstellen von 1 000 Stück oder einem Kilogramm
jeder Sorte der Erzeugnisse verwandt werden
Zigarettenpapier sollen;
(1) Zigarettenpapier darf nur in Räumen gelagert, 5. ein Verzeichnis der Lagerstätten für Rohtabak,
verarbeitet oder verwendet werden, die der Zoll- die sich außerhalb des Herstellungsbetriebs be-
stelle angemeldet sind. Das Hauptzollamt kann in finden, mit Lageplänen.
einzelnen besonders gelagerten Fällen aus wirt-
Hersteller mit mehreren Herstellungsbetrieben nach
schaftlichen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 legen das Verzeichnis nach Nummer 5
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen
den. Die Zulassung kann widerrufen werden. Hauptzollamt vor.
(2) Für den Bezug von Zigarettenpapier gilt § 5
(3) Andere Anmeldepflichtige als Hersteller von
sinngemäß.
Tabakerzeugnissen müssen jeder Ausfertigung der
Anmeldung beifügen
Zu § 29 des Gesetzes 1. Hersteller von Zigarettenhüllen, Kautabak,
Schnupftabak oder Zwischenerzeugnissen aus
§ 31 Rohtabak (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes) einen Lage-
Rohtabaksteuer für Kau- und Schnupftabak plan mit Bezeichnung der Betriebs- und Lager-
räume und eine Darstellung des Herstellungsver-
(1) Für die rüumliche Abgrenzung der Herstel-
fahrens,
lungsbetriebe für Kautabak und für Schnupftabak
gilt § 1 sinngemäß. 2. Hersteller von Zigarettenpapier einen Lageplan
mit Bezeichnung der Lagerräume für das Zigaret-
(2) Für ni.cht verarbeitungsreifen Rohtabak wird tenpapier,
die Rohtabaksteuer nach dem um 20 vom Hundert,
3. Rohtabakhändler und Fermenteure einen Lage-
für Mangotes nach dem um 45 vom Hundert gekürz- plan mit Bezeichnung der Lagerräume für Roh-
ten Eigengewicht berechnet.
tabak, Fermenteure außerdem mit Bezeichnung
(3) Der Steuerschuldner hat den Rohtabak, für der Fermentationsräume.
den innerhalb eines Kalendervierteljahres eine
(4) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzich-
Steuerschuld entstanden ist, der Zollstelle spätestens
ten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
am 10. Tage des auf das Kalendervierteljahr folgen-
trächtigt werden. Es kann weitere Angaben, die für
den Monats nach vorgeschriebenem Muster in zwei
die Steueraufsicht erforderlich sind, und die Vorlage
Ausfertigungen zur Steuerfestsetzung anzumelden
von Auszügen aus dem Handels- oder Genossen-
und in der Anmeldung den Steuerbetrag selbst zu
schaftsregister verlangen.
berechnen.
(5) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als
angemeldet, wenn der Heimarbeiter in die Liste auf-
Zu§ 30 des Gesetzes genommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des
Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesge-
§ 32 setzbl. I S. 191) zu führen hat.
Anmeldepflichten
(1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau- § 33
tabak, Schnupftabak oder Zigarettenpapier herstel-
len oder damit handeln will oder Rohtabak fermen- Anzeige von Änderungen
tieren, Zwischenerzeugnisse aus Rohtabak (§ 21 Wer nach § 32 zur Anmeldung verpflichtet ist,
Abs. 2 des Gesetzes) herstellen, mit Rohtabak han- muß der Zollstelle jede Änderung der angemeldeten
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verhältnisse unverzüglich schriftlich in zwei Ausfer- (2) Absatz 1 gilt nicht für versteuerte Tabaker-
tigungen anzeig(\n. Den Wechsel des Betriebsinha- zeugnisse und Zigarettenhüllen, die sich im Handel
bers muß der neue Inhaber anzeigen. befinden.
§ 37
§ 34 Bestandsaufnahmen
Vernichten, Vergällen, Aufreißen (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-·
tabak oder Schnupftabak herstellt, Rohtabak fermen-
In den Fällen des § 30 Abs. 2 des Gesetzes muß
tiert, Zwischenerzeugnisse aus Rohtabak (§ 21 Abs. 2
das V ernichlen, Vergällen oder Aufreißen jeweils
des Gesetzes) herstellt oder mit Rohtabak oder Ziga-
eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts,
rettenpapier handelt, muß jährlich einmal seine Be-
des Ortes und der Menge der Dienststelle des
stände aufnehmen. Er muß den Zeitpunkt der Be-
Hauptzollamts angemeldet werden, die die Steuer-
standsaufnahme spätestens drei Wochen vorher und
aufsicht über den Betrieb ausübt. Sie kann auf die
das Ergebnis spätestens einen Monat nachher der
Voranmeldung der Menge und das Uberwachen des
Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf-
Aufreißens verzichten und kürzere Anmeldefristen
sicht ausübt, schriftlich anmelden. Sie kann anord-
oder eine andere Form der zollamtlichen Uberwa-
nen, daß er das Ergebnis der Bestandsaufnahme
chung zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
nach vorgeschriebenem Muster anmeldet.
nicht beeinträchtigt werden. Die Vergünstigungen
können widerrufen werden. (2) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich
zu der Bestandsaufnahme nach Absatz 1 auch amt-
lich aufgenommen werden.
§ 35
Bücher und Anschreibungen Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-
tabak oder Schnupftabak herstellt, Rohtabak lagert § 38
oder mit Rohtabak handelt, muß darüber Bücher Ordnungswidrigkeiten
nach vorgeschriebenem Muster führen. Das Haupt-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuer-
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer vor-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zu-
sätzlich oder leichtfertig
lassung kann widerrufen werden. Die Dienststelle
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, 1. einer Vorschrift des § 5 Satz 1 über die Ausfer-
kann anordnen, daß von den vorgeschriebenen Mu- tigung eines Empfangscheins als Empfänger
stern der Bücher abgewichen wird und daß über Vor- a) von unversteuerten Tabakerzeugnissen,
gänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung b) von eingeführten unversteuerten Tabaker-
sind, ergänzende Anschreibungen geführt werden. zeugnissen (§ 20 Abs. 3 Satz 2),
(2) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß Bear- c) von unversteuerten Zigarettenhüllen (§ 23
beiter, Verarbeiter und Verwender von Rohtabak Abs. 2),
oder von unversteuerten Tabakerzeugnissen oder d) von Rohtabak(§ 29 Abs. 2),
Zigarettenhüllen (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), Her-
e) von Zigarettenpapier (§ 30 Abs. 2) oder
steller und Verwender von Zigarettenpapier und
Händler mit Zigarettenpapier für die Zwecke der f) von unversteuerten Zigarren, die in ein Zi-
Steueraufsicht besondere Anschreibungen führen. · garrensteuerlager aufgenommen worden sind
(§ 40 Abs. 9),
(3) Die Vorgänge müssen spätestens am darauf
zuwiderhandelt,
folgenden dritten Arbeitstage in die Bücher oder
Anschreibungen eingetragen werden. Die Dienst- 2. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 über die
stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus- Gestellung oder Anmeldung als Versender
übt, kann zulassen, daß sie zusammengefaßt für Zeit- a) von Tabakerzeugnissen, die unversteuert aus-
abschnitte bis zu 35 Tagen eingetragen werden. Die geführt werden sollen,
Zulassung kann widerrufen werden. b) von Zigarettenhüllen, die unversteuert ausge-
führt werden sollen (§ 23 Abs. 2),
§ 36 c) von Tabakerzeugnissen oder Zigarettenhül-
len, die unter Erstattung der Tabaksteuer aus-
Entnahme von Proben geführt werden sollen (§ 26 Satz 2),
(1) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträ- d) von Rohtabak, der ausgeführt werden soll
ger dürfen in den Betriebstätten, die der Steuer- (§ 29 Abs. 3), oder
aufsicht unterliegen, Proben von Tabakerzeugnis- e) von Zigarren, die unversteuert aus einem
sen, Zigarettenhüllen und von Stoffen, die zum Her- Zigarrensteuerlager ausgeführt werden sollen
stellen dieser Erzeugnisse bestimmt sind, zur Unter- (§ 40 Abs. 9),
suchung für steuerliche Zwecke unentgeltlich entneh-
men. Der Inhaber des Betriebs, zu dem die Betrieb- zuwiderhandelt,
stätte gehört, erhält eine Empfangsbestätigung über 3. einer Vorschrift des § 32 Abs. 1, 2 oder 3 übet
die Probe und auf Verlangen eine amtlich verschlos- die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit zu-
sene Gegenprobe. widerhandelt,
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1653
4. einer vollzichbaren Anordnung nach § 32 Abs. 4 (3) Lagerinhaber ist die Person, der das Lager be-
Satz 2 über weitere Anqaben oder über die Vor- willigt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten an seine
lage von Auszügen zuwiderhandelt, Stelle; sie haben die Rechtsnachfolge dem Hauptzoll-
5. (~iner Vorschrift des § 33 über die Anzeige einer amt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Andcrung zuwidcrlwncfolt, (4) Die Lagerräume müssen als Zigarrensteuer-
6. einer Vorschrift des § 34 Satz 1 über die Anmel- lager gekennzeichnet und von Räumen getrennt
dung des Vernichtens, Vcrgällens oder Aufrei- sein, in denen Zigarren im Kleinhandel abgegeben
ßens zuwicforhanddt, werden. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Haupt-
7. einer Vorschrift des § 35 .!\ bs. 1 Satz 1 oder zollamts verlegt oder räumlich verändert werden.
Abs. 3 über die Füluung von Büchern zuwider- (5) Die Zigarren sind nach Sorten und Packungs-
handelt, größen getrennt zu lagern. Sie dürfen nur mit Ge-
8. einer vollzic)hbc1ren Anorclnunq nach § 35 Abs. 1 nehmigung des Hauptzollamts in andere Kleinver-
Satz 4 oder Abs. 2 über die Führung von An- kaufspackungen umgepackt werden.
schreibungcn zuwiderhandelt, (6) Das Hauptzollamt kann Sicherheit für die
9. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 oder 2 seine Be- Tabaksteuer bis zur Höhe des Steuerwertes des
stände nicht jährlich aufnimmt oder den Zeit- durchschnittlichen Lagerbestandes verlangen.
punkt der Bestandsaufnahme oder ihr Ergebnis
(7) Der Lagerinhaber führt ein Steuerlagerbuch
nicht rechtzeitig anmeldet,
nach vorgeschriebenem Muster. Er trägt darin die
10. entgegen § 40 Abs. 3 Satz 2 die Rechtsnachfolge
Vorgänge spätestens am nächsten Arbeitstage oder,
nicht unverzüglich schriftlich anzeigt. wenn sie dem betrieblichen Rechnungswesen zu ent-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 nehmen sind, mit Genehmigung der Dienststelle des
Nr. 2 der Rei.chsc1bgabenordnung handelt, wer vor- Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zusam-
sätzlich oder leichtfertig mengefaßt für Zeitabschnitte bis zu 35 Tagen ein.
1. entgegen § 18 Abs. l oder 2 Tabakerzeugnisse Das Steuerlagerbuch ist mit dem Belegheft zusam-
oder ent9e~1en § 23 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Zigaretten- men aufzubewahren, am Ende jedes Kalenderjahres
hüllen nicht vorschriftsmäßig verpackt, abzuschließen und sodann innerhalb von zwei Mo-
naten der Zollstelle einzureichen.
2. einer Vorschrift des § 18 Abs. 3 oder des § 23
Abs. 1 Satz 3 über den Inhalt der Packungen zu- (8) Aus dem Steuerlager dürfen Zigarren unver-
widerhandelt, steuert ausgeführt oder an andere Steuerlager oder
3. entgegen § 18 Abs. 5 eine Packung mit Tabak- an einen Herstellungsbetrieb versandt werden.
erzeugnissen oder entgegen § 23 Abs. 2, § 18 (9) Für das Verfahren beim Versand gelten die
Abs. 5 eine Packung mit Ziuarettenhüllen nicht § § 5 und 6 sinngemäß.
vorschriflsmctßig bezeichnet,
4. entgegen § 25 Abs. 3 Satz l oder 2 eine Deputat-
packung nicht vorschriftsmüßig kennzeichnet. § 41
Verwaltungskostenentschädigung
Zu § 35 des Gesetzes
(1) Der Lagerinhaber rechnet in seinem Bestell-
§ 39 buch für jeden Monat den Steuerwert der Steuer-
Steuererleichterung zeichen aus, berechnet die Verwaltungskostenent-
schädigung und meldet die Steuerwerte und die
(1) Der Antrag auf Steuererleichterung muß nach
Entschädigungsbeträge jeweils für die Monate eines
vorgeschriebenem Muster in drei Ausfertigungen Kalenderhalbjahres bis zum fünften Tage des auf
gestellt werden.
das Halbjahr folgenden Monats der Zollstelle nach
(2) Der Betrag, nach dem die Steuererleichterung vorgeschriebenem Muster an. Wird ihm ein schrift-
bemessen wird, und der Betrag der Steuererleichte- licher Zahlungsbescheid nicht erteilt, so hat er den
rung werden auf volle Deutsche Mark abgerundet. von ihm errechneten Gesamtbetrag bis zum 15. des
Steuererleichterungsbeträge unter 20 DM werden Monats zu entrichten; andernfalls hat er die Ent-
weder verrechnet noch ausgE;zahlt. schädigung binnen einer Woche nach Zustellung des
Bescheides zu entrichten.
(3) Die Steuererleichterungsbeträge werden mit
Steuerzeichenschulden verrechnet und, soweit keine (2) Wird das Steuerlager aufgehoben, so rechnen
Steuerzeichenschulden bestehen, ausgezahlt. die Fristen vom Zeitpunkt der Aufhebung des La-
gers an.
Zu§ 46 des Gesetzes
§ 40
Ubergangsvorschrift
Zigarrensteuerlager
(1) *) § 42
(2) *) (1) Für die Bemessung der Steuer sind bis zum
31. Dezember 1975 begrenzt
*i Gestrichen durch Artikel 2 Nr, 1 r!es Zehnten Gesetzes zur Änderung 1. die Länge des Tabakstrangs der Zigaretten mit
des TdlJaksteuci qesdzes vorn 23. Juli 1971 (Bundesgcsetzbl. I S. 1051)
mit Wirkung vom 1. August 1971. einem Kleinverkaufspreis unter 12 Pf auf 80 mm,
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. das Stückgewicht der Zigarren a) der Verordnung zur Anderung der Verordnung
zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
a) mit einem Kleinverkaufspreis
vom 13. März 1940 (Reichsministerialbl. S. 83),
unter 17 Pf auf 4,2 g,
b) mit einem Kleinverkaufspreis b) der Verordnung über vereinfachte Erhebung
von 17 Pf bis unter 22 Pf auf 5 g, von Verbrauchsteuern vom 5. Juni 1944
c) mit einem Kleinverkau!spreis (Reichsministerialbl. S. 4 7),
von 22 Pf bis unter 25 Pf auf 5,8 g, c) der Anordnung über Tabaksteuer vom 14. Fe-
d) mit einem Kleinverkaufspreis bruar 1949 (Offentlicher Anzeiger für das Ver-
von 25 Pf bis unter 35 Pf auf 7 g, einigte Wirtschaftsgebiet Nr. 20 vom 12. März
e) mit einem Kleinverkaufspreis 1949) in der Fassung der Anordnung über Be-
von 35 Pf bis 45 Pf steuerung von Kau-Feinschnitt vom 12. Juli
auf 8 g.
1949 (Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte
(2) Steuerzeichen für Zigaretten, für die Steuer- Wirtschaftsgebiet Nr. 61 vom 23. Juli 1949)
vergünstigungen nach Artikel 6 des Zehnten Ge- und der Anordnung zur Änderung der Anord-
setzes zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom nung über Tabaksteuer vom 5. September 1949
23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1051) zustehen, (Bundesanzeiger Nr. 6 vom 6. Oktober 1949),
werden abweichend von § 16 Abs. 1 nur durch Steuer- 2. die Verordnung über Höchstgrenzen der Stück-
zeichen für die bc~günstigten Zigaretten oder durch einheit bei Zigaretten vom 21. November 1950
Verrechnung des um 3 DM für jeweils 1 000 Zigaret- (Bundesgesetzbl. S. 789),
ten gekürzten Steuerwerts oder durch Zahlung eines
entsprechenden Betrags ersetzt. 3. die Verordnung über Preisklassen und Packungs-
größen für Tabakerzeugnisse vom 25. Juli 1951
(Bundesanzeiger Nr. 145 vom 31. Juli 1951) in der
Zu§ 47 des Gesetzes Fassung der Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über Preisklassen und Packungsgrößen
für Tabakerzeugnisse vom 4. Dezember 1951
§ 43
(Bundesanzeiger Nr. 239 vom 11. Dezember 1951)
Berlin-Klausel und der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Verordnung über Preisklassen und Packungsgrö-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin- ßen für Tabakerzeugnisse vom 11. Mai 1952 (Bun-
dung mit § 47 des Gesetzes gilt diese Rechtsver- desanzeiger Nr. 102 vom 29. Mai 1952),
ordnung auch im Land Berlin. 4. die Verordnung über Höchstgrenzen des Stück-
gewichts bei Zigarren vom 3. August 1951 (Bun-
desanzeiger Nr. 153 vom 10. August 1951),
Inkrafttreten
5. die Verordnung über steuerliche Behandlung von
§ 44 *) Strangtabak vom 26. September 1951 (Bundes-
anzeiger Nr. 193 vom 5. Oktober 1951),
Inkrafttreten
6. die Verordnung über steuerliche Behandlung von
(1) Diese Verordnung tritt am 8. Juni 1953 in
Kraft. Kau-Feinschnitt vom 28. September 1951 (Bundes-
anzeiger Nr. 193 vom 5. Oktober 1951),
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
7. die Verordnung über steuerliche Behandlung von
1. die Verordnung zur Durchführung des Tabak-
Stumpenabschnitten vom 28. Dezember 1951 (Bun-
steuergesetzes vom 6. April 1939 (Reichsministe-
desanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1952),
rialbl. S. 901) in der Fassung
•) Die "\/ors_chrift betrifft das Inkrufttreten der Verordnung in der
8. die Verordnung zur Vereinfachung der Abgaben-
ursprunghchen Fassung vom 5. Juni 1953. erhebung bei eingeführten Tabakerzeugnissen
D~r Zeitpunkt des Inkrnfttretens der späteren Änderungen ergibt vom 21. März 1952 (Bundesanzeiger Nr. 62 vom
s1d1 _aus den m der Bekanntmachung vom 1. September 1972 näher
beze1dmeten Vorschriften. 28. März 1952).
Nr. 94 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1972 1655
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rcchlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1turn und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
---------~-----------------------------------
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1730/72 der Kommission über die
Festsetzung clcr /\bschüpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 10. 8. 72 L 182/12
8. 8. 72 Verordnung (DWC) Nr. 1731 /71 der Kommission über die
fesU-;cl:l.ung von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Z i t r u s f r ü c h t e n 10.8. 72 L 182/ 13
9. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1732/72 der Kommission zur Festset-
zung von Zusdtzbet.rügen für Eiererzeugnisse 1r0.8. 72 L182/15
9. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1733/72 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 10. 8. 7'2J L 182/17
9. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1734/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 10. 8. 72 L 182/19
9. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1735/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 10. 8. 72 L 182/20
9. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1736/72 der Kommission zur Änderung
der für G e t r e i d e , M e h 1 e, G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 10.8. 72 L 1.ß2/21
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1737/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 1,1. 8. 72 L 183/1
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1738/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 8. 7'Z L 183/3
W. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1739/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 11. 8. 72 L 183/5
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1740/72 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen lt.. 8. 72 L 183/7
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1741 /72 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s lind B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1,1. 8. 72 L 183/10
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1742/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 11. 8. 72 L 183/12
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1743/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 11. 8. 72 L 183/14
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1744/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h reis
anzuwendenden Berichtigung 11,. 8. 72 L 1,83/16
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1745/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 11. 8. 72 L 183/18
10. 8. n Verordnung (EWG) Nr. 1746/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind -
f 1 e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 11. 8. 72 L 183/19
10. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1749/72 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 11. 8. 72 L 183/24
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lurn und lkzcichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 8. 72 Veronlnung (EWC) Nr. 1750/72 der Kommission zur Änderung
dPr lwi ckr D1nluhr von Getreide- und Reisver-
a r b 0. i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fun~ieu 11. 8. 72 L 183/26
11. B. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1752/72 der Kommission zur Festset-
zung der auJ Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplu ngen 12. 8. 72 L 184/7
11. 8. 72 Verordnung (DWG) Nr. 1753/72 der Kommission über die
festsclzung der Prürnien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i cJ e und Malz hinzugefügt werden 12. 8. 72 L 1,84/9
11. 8. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 1754/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 12. 8. 72 L 184/ 11
11. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1755/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h z u c k e r 12.8. 72 L 184/13
11. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1756/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 12.8. 72 L 184/14
11. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1757/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 12.8. 72 L 184/16
11. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1758/72 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
60 000 Tonnen W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die
Republik Bangla Desh 12. 8. 72 L 1.84/17
11. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1759/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1558/71 über die bei der Einfuhr
von T o m a t e n k o n z e n traten anzuwendenden Schutz-
maßnahmen 12. 8. 72 L li84/24
11. 8. 72 Vert1rdnung (EWG) Nr. 1760/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1643/71 der Kommission zur Ein-
fühnmg einer Mindestpreisregelung für die Einfuhr von
Tom a lenk o n z entraten mit Herkunft aus Griechen-
land 12. 8. 72 L 184/26
11. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1761/72 der Kommission über eine
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1492/71 hinsicht-
lich des Anteils an Sehmachtkorn bei Gerste, die im
Wirtschaftsjahr 1972/ 1973 durch die Interventionsstelle über-
nommen wird. 12. 8. 72 L 184/27
11. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1762/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k. e r und R o h z u c k e r t2. 8. 72 L 184/28
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30, 4. bzw, 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als forlqeltend feslqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sc1chgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis tür Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
geselzblätler, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefer, ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vornusrechnung bzw. geqen Nachnahme.
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Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/e.