1593
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1972 Nr. 93
Tag Inhalt Seite
30. 8. 72 Neufüssung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen,
Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter
und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1593
7831-1-43-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1615
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 30. August 1972
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die
Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen
und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem
Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom 12. Juli
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) wird nachstehend
der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhrverordnung in
der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie
sie sich aus der oben angeführten Änderungsver-
ordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 7
Abs. 1 und § 8 des Viehseuchengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. Au-
gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), erlassen wor-
den.
Bonn, den 30. August 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesa u
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
(Klauentiere-Einfuhrverordnung)
I. Allgemeine Vorschriften 10. Amtlicher Tierarzt:
§ 1 von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-
sandlandes bezeichneter Tierarzt.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Klauenliere:
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und § 2
Wildschweine;
Gesundheitsbescheinigungen, amtliche Bescheini-
2. Fleisch: gungen sowie Ubernahmeerklärungen nach dieser
zum menschlichen Genuß bestimmte Teile von Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt
geschlachteten oder erlegten Klauentieren und oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Uber-
die daraus hergestellten Fleisch- und Wurst- setzung vorzulegen. Gesundheitsbescheinigungen
waren; dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen.
3. Amtliche Bescheinigung:
die von der zuständigen Behörde des Herkunfts-
landes ausgestellte und mit einem amtlichen
Siegel versehene Bescheinigung; II. Einfuhr und Durchfuhr
lebender Klauentiere
4. Ubernahmeerklärung:
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach § 3
einer Durchfuhr erstberührten fremden Wirt-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klauen-
schaftsgebietes, die Sendung, sofern sie sich beim
tiere bedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmi-
Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als viehseuchen-
gung.
polizeilich unverdächtig erwiesen hat, ohne
Rücksicht auf deren Zustand zu übernehmen; (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht
die Einfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine
5. Betrieb:
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher- gemeinschaft, wenn die Tiere von einer Gesund-
weise gehalten oder aufgezogen werden, oder heitsbescheinigung begleitet sind, die dem für die
amtlich überwachter Händlerstall; betreffende Tierart und den jeweiligen Verwen-
6. Schlachtrinder und -schweine: dungszweck vorgeschriebenen Muster der Anlage I
Hausrinder und Hausschweine, die dazu be- entspricht, und wenn, sofern es sich um Zucht- und
stimmt sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschafts- Nutzrinder handelt, die in leukoseunverdächtige
gebiet unmittelbar zu einem öffentlichen oder Rinderbestände eingestellt oder unmittelbar auf
einem nach § 15 Abs. 4 zugelassenen privaten einen Zuchtviehmarkt verbracht werden sollen, die
Schlachthaus oder auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Tiere zusätzlich von einer am Tage der Verladung
zugelassenen Markt gebracht zu werden; ausgestellten Bescheinigung*) des zuständigen amt-
lichen Tierarztes begleitet sind, aus der hervorgeht,
7. Zucht- und Nutzrinder: daß
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu- 1. keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis gelangt
gung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung sind, die auf Leukose in dem Herkunftsbestand
als Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme während der letzten drei Jahre schließen lassen,
der Schlachtrinder; und der Besitzer des Bestandes dem amtlichen
Tierarzt versichert hat, daß ihm solche Tatsachen
8. Zucht- und Nutzschweine:
nicht bekanntgeworden sind, und
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur
2. im Herkunftsbestand innerhalb der letzten 12
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der
Schlachtschweine; Monate eine Blutuntersuchung aller über zwei
Jahre alten Rinder auf Leukose durchgeführt wor-
9. Seuchenfreie Zone: den ist und diese Blutuntersuchung keine stark
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem erhöhten Lymphozytenwerte ergeben hat.
Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach Für die Beurteilung der Lymphozytenwerte gilt An-
amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen
lage II.
vor der Verladung
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen- (3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf ferner
seuche, nicht die Durchfuhr lebender Hausrinder und Haus-
schweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen
b) von Schweinen kein Fall von Maul- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere
Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-
der Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
*) Die Vorschrift betreffend die zusätzliche Bescheinigung über die
aufgetreten ist; Leukoseunverdächtigkeit gilt ab 1. Januar 1973.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1595
1. a) von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet tungen für die Entseuchung oder die unschädliche
sind, die dem für die betreffende Tierart vor- Beseitigung von Futter- und Einstreuresten sowie
geschriebenen Muster der Anlage III ent- tierischen Abgängen vorhanden sein. Bei Zolldienst-
spricht, stellen auf Flughäfen müssen zusätzlich auf dem
b) von einer Ubernahmeerklärung begleitet sind Flughafengelände vorhanden sein:
und 1. den veterinärpolizeilichen Erfordernissen genü-
c) mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flug- gende Einrichtungen für eine abgesonderte Unter-
zeug befördert werden oder bringung von Tieren, die an einer Seuche leiden
oder der Seuche oder Ansteckung verdächtig sind,
2. a) von einer Gesundheitsbescheinigung, die dem sowie von Tieren, die nach der Entladung nicht
für die betreffende Tierart vorgeschriebenen sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt
Muster der Anlage I entspricht, und werden;
b) von einer Ubernahmeerklärung 2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung
und Entseuchung von Behältnissen, in denen Tiere
begleitet sind. transportiert worden sind.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Klauen-
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen-
tiere, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder
dung lebender Klauentiere ist der Zolldienststelle
der Schiffsbesatzung gehalten werden, in einer mit-
unter Angabe der Art und Zahl der Tiere minde-
geführten Bestandsliste eingetragen sind und nicht
stens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die An-
an Land gebracht werden.
kunftszeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn-
oder Feiertag, so ist sie 48 Stunden vorher mitzu-
§ 4
teilen.
(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Ein-
(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch
fuhr oder der Durchfuhr bei der Zolldienststelle der
amtliche oder amtlich anerkannte Marken gekenn-
amtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung
zeichnet sein. Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von
bedarf es nicht im Falle der Durchfuhr
Schweinen sowie bei der Durchfuhr von anderen
1. bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Klauentieren genügt eine andere dauerhafte Kenn-
Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen, zeichnung.
und
2. bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die (5) Lebende Klauentiere dürfen nur eingeführt und
Tiere zwischenzeitlich das Flugzeug nicht ver- durchgeführt werden, wenn die Transportmittel oder
lassen. Behältnisse so beschaffen sind, daß tierische Ab-
gänge, Einstreu oder Futter während der Beförde-
(2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus rung nicht heraussick.ern oder herausfallen können.
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft dürfen von der Einfuhr oder Durchfuhr (6) Bei der Einfuhr lebender Klauentiere hat der
nur zurückgewiesen werden, wenn beamtete Tierarzt auf Kosten des Verfügungsberech-
tigten die zustsndige Behörde des Bestimmungsortes
1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Ge- fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu be-
sundheitsbescheinigung begleitet sind oder nachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das
2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung festge- Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort der für den
stellt wird, daß Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich
a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der anzuzeigen; hierbei sind im Falle des § 3 Abs. 2 die
Seuche oder der Ansteckung verdächtigt sind, Gesundheitsbescheinigung und gegebenenfalls die
b) die in der vorgeschriebenen Gesundheitsbe- Bescheinigung des amtlichen Tierarztes über die
scheinigung bezeichneten Tatsachen nicht vor- Leukoseunverdächtigkeit vorzulegen.
liegen oder
(7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die
3. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vor- an einer Seuche leiden oder der Seuche oder An-
geschriebene Ubernahmeerklärung nicht vorge- steckung verdächtig sind, und Tiere, die nach der
legt wird. Entladung nicht sofort weiterbefördert oder nicht
sofort abgeholt werden, sind in den auf dem Flug-
§ 5
hafen für diesen Zweck befindlichen Einrichtungen
(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere ist nur über abzusondern, soweit von der zuständigen Behörde
die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt- keine anderen veterinärpolizeilichen Maßnahmen
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bun- angeordnet werden.
desminister der Finanzen im Bundesanzeiger für die
Abfertigung bekanntgegebenen Zolldienststellen zu-
§ 6
lässig. Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-
tritt der Sendungen in das Wirtschaftsgebiet. (1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und
(2) In unmittelbarer Nähe der Zolldienststellen,
Schlachtsd1weine sind vom Verfügungsberechtigten
die nach Absatz 1 bekanntgegeben werden, müssen
Einrichtungen für die Durchführung der nach § 4 1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Be-
Abs. 1 vorgeschriebenen Untersuchung und Vorrich- hörde für das Verbringen von Schlachttieren aus
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diesen Ländern zugelassenen und vom Bundes- dieser Länder und an einem Ort erlegt oder ge-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For- schlachtet worden sind, an dem und in dessen
sten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20 Kilo-
Schlachtviehrr1urkl zu befördern oder befördern metern am Tage der Erlegung oder Schlachtung
zu lassen oder und während der letzten 40 Tage,
2. unmittelbar in ein öffentliches Schlachthaus zu a) wenn es sich um Wildwiederkäuer - ein-
bcc;fördem oder lwfördern zu lassen; sie sind dort schließlich Rentiere - handelt, kein Fall von
spätestens 48 Stunden nach dem Eintreffen zu Maul- und Klauenseuche und
schlachten. b) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein
Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweine-
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur
pest oder ansteckender Schweinelähmung
erteilt werden, wenn der Schlächtviehmarkt an ein
öffentliches Schlachlhuus angrenzt und sichergestellt zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,
ist, daß
3. die Durchfuhr von Fleisch
1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder
nach § 15 Abs. 4 zuge:)lassene private Schlacht- a) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen
häuser zugelassen ist, b) von vVildwiederkäuern - einschließlich Ren-
2. die Tiere in diesen öffen1 liehen oder nach § 15 tieren - und Wildschweinen sowie ganzen
Abs. 4 zugelassenen privaten Schlachthäusern in- Tierkörpern dieser Tiere in der Decke
nerhalb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf aus den in Nummer 1 genannten Ländern sowie
dem Markt geschlachtet werden. aus Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der
(3) Die zustä.ndige Behörde kann aus veterinär- Tschechoslowakei und Ungarn,
polizeilichen Gründen anordnen, daß aus Mitglied- 4. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftver-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kehr.
eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine un-
mittelbar in ein von ihr bestimmtes öffentliches (3) Absatz 1 gilt nicht für
Schlachthaus zu verbringen und dort innerhalb einer 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
bestimmten Frist zu schlachten sind. das in diesen ausweislich einer amtlichen Beschei-
(4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrin- nigung durch Erhitzen auf über 100° C haltbar ge-
der und Schlachtschweine sind vom Verfügungsbe- macht worden ist; einer solchen Bescheinigung
rechtigten unmittelbar in das von der zuständigen bedarf es nicht für Fleisch, das durchgeführt wird,
Behörde bestimmte öffentliche Schlachthaus zu be- 2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,
fördern oder befördern zu lassen und dort, sofern
nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, spätestens 3. vollkommen trockene oder vollkommen durchge-
48 Stunden, in einem See~Jrenzschlachthaus späte- salzene Därme, Harnblasen und seröse Häute,
stens 72 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten. ausgenommen Schweinedärme, Schweineblasen
und seröse Häute von Schweinen aus Afrika, Por-
tugal und Spanien sowie
III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch
4. Fleisch, ausgenommen aus Asien, Afrika, Portu-
§ 7 gal, Spanien, der Türkei und der Union der So-
zialistischen Sowjetrepubliken, das
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch be-
dürfen der veterinärpolizeilichen Genehmigung. a) im Personenverkehr oder als Geschenk im
Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
diplomatischer oder konsularischer Vertretun-
1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern gen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern
und Hausschweinen aus Belgien, Dänemark, Finn- das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-
land, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxem- bringenden oder des Empfängers bestimmt ist
burg, den Niederlanden, Norwegen, Osterreich, und das Gesamtgewicht nicht mehr als drei
Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten König- Kilogramm beträgt, oder
reich, Australien, Neuseeland, Kanada und den b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-
Vereinigten Staaten von Amerika, wenn die Sen- tigten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der
dung von einer Gesundheitsbescheinigung beglei- Eisenbahn oder in Reiseomnibussen mitgeführt
tet ist, die dem für Fleisch der betreffenden Tier- wird oder
art vorgeschriebenen Muster der Anlage IV ent-
spricht und wenn die in dem Muster bezeichneten c) als Ubersiedlungsgut von Personen, die ihren
Tatsachen vorliegen, Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen,
in einer Menge, die ausschließlich dem eige- ·
2. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern nen Bedarf dient, mitgeführt wird.
- einschließlich Rentieren - , Fleisch von Wild-
schweinen und ganzen Tierkörpern dieser Tiere (4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b
in der Decke aus den in Nummer 1 genannten zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten
Ländern, sofern der Zolldienststelle durch Vor- auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder
lage einer amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei- in Reiseomnibussen mitgeführt wird, sowie Abfälle
nigung nachgewiesen wird, daß die Tiere in einem und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
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hergestellten Speisen dürfen im Geltungsbereich 3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von
dieser Verordnung mir zur unschädlichen Beseiti- Haaren und Fleischteilen befreiten Häuten und
gung aus den Transportmitteln entfernt werden. Fellen.
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle, VI. Einfuhr und Durchfuhr von
Haaren und Borsten Hörnern und Klauen
§ 8 § 11
(1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern
käuern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich und Klauen bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-
des § 9, nur eingeführt werden, wenn sie trocken nehmigung.
sind und in Umhüllungen fest verpackt sowie für (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
die in Anlage V Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Ein- die Einfuhr und die Durchfuhr vollkommen trockener
richtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach der Hörner und Klauen, ausgenommen Klauen aus
Einfuhr den Vorschriften der Anlage V. Afrika, Portugal und Spanien.
(2) Absatz l gilt nicht für die Einfuhr von Waren-
mustern im Gewicht bis zu fünf Kilogramm, die in
Umhüllungen fest verpackt sind. VII. Einfuhr und Durchfuhr sonstiger von Klauen-
tieren stammender Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe
(3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder- sowie verendeter Klauentiere
käuern und Schweineborsten dürfen nur durchgeführt
werden, wenn sie trocken und in Umhüllungen fest
§ 12
verpackt sind.
(1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be-
(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 dürfen die Einfuhr und die Durchfuhr von
gelten Schafwolle, I Iaare von Wiederkäuern und
Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche un- 1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von
terzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind. Klauentieren stammen, sofern sie nicht den Vor-
schriften der Abschnitte III bis VI unterliegen,
2. verendeten Klauentieren.
§ 9
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweine- die Einfuhr und die Durchfuhr von
borsten aus Afrika, Portugal und Spanien sind ver-
boten. 1. Milch und Milcherzeugnissen Hnd
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die 2. vollkommen trockenen oder vollkommen durch-
gesalzenen Därmen und Harnblasen, die nicht
1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder Fleisch im Sinne des § 1 Nr. 2 sind, ausgenom-
2. einer anderen Behandlung unterworfen worden men Schweinedärme und Schweineblasen aus
sind, durch die Krankheitserreger sicher abgetötet Afrika, Portugal und Spanien.
werden, sofern dies der Zolldienststelle durch
Vorlage einer Bescheinigung des für den Her- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es ferner
kunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes nach- der Genehmigung nicht, wenn der Zolldienststelle
gewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt nicht als durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach-
Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. gewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und Roh-
stoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen
worden sind, durch das Krankheitserreger sicher ab-
getötet werden.
V. Einfuhr und Durchfuhr von
Häuten und Fellen (3) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-
zeugnisse, für Futtermittel tierischer Herkunft sowie
§ 10 für Milch und Milcherzeugnisse geltenden besonde-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten und ren Vorschriften bleiben unberührt.
Fellen von Klauentieren bedürfen der veterinärpoli-
zeilichen Genehmigung.
VIII. Einfuhr und Durchfuhr von tierischem
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
die Einfuhr und die Durchfuhr von
1. gegerbten Häuten und Fellen, § 13
2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäu- Die Einfuhr und die Durchfuhr von tierischem
ten aus Afrika, Portugal und Spanien, die Dünger, ausgenommen Guano und Dünger von Ein-
a) vollkommen gesalzen oder hufern, bedürfen der veterinärpolizeilichen Geneh-
b) vollkommen trocken sind, migung.
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 14 *) wenn auf andere Weise, insbesondere durch Bedin-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter gungen und Auflagen, gewährleistet ist, daß keine
und Stroh bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge- Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet
nehmigung. werden.
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von nen
1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten 1. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus Tieren für Zoologische Gärten abweichend von
Finnland, Osterreich, Schweden und der Schweiz, § 5 Abs. 1 die Abfertigung bei einer nicht im
Bundesanzeiger bekanntgegebenen Zolldienst-
2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika, stelle genehmigen, wenn auf andere Weise, ins-
Asien, Portugal, Spanien, der Türkei und der besondere durch Auflagen, sichergestellt ist, daß
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, eine Verschleppung von Tierseuchen nicht zu be-
a) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren fürchten ist, und
verwendet wird oder 2. abweichend von § 7 Abs. 4 genehmigen, daß
b) sofern es als Einstreu oder Futter für Tier- Fleisch von einem internationalen Verkehrsmittel
transporte in der bis zur Entladung notwen- auf ein anderes internationales Verkehrsmittel
digen Menge mitgeführt wird. umgeladen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-
gen von Schlachtrindern und -schweinen in den in
IX. Erteilung von Genehmigungen und
§ 6 Abs. 1 genannten Fällen auf Antrag private
Zulassung von Ausnahmen
Schlachthäuser zulassen, wenn die veterinärpolizei-
§ 15 lichen Voraussetzungen erfüllt sind; die Zulassung
kann mit den 7rforderlichen Bedingungen und Auf-
(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach die- lagen verbunden werden.
ser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-
schleppung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen
nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung
der Genehmigungen sind die obersten Landesbehör-
den. Die Genehmigungen sind mit den erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zu verbinden. In diesen X. Ordnungswidrigkeiten
ist mindestens zu bestimmen
1. im Falle des § 3 Abs. 1, daß für Hausrinder und § 16
Hausschweine die in dem jeweils entsprechenden Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
Muster der Anlagen I und III, des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
2. im Falle des § 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die oder fahrlässig
in dem jeweils entsprechenden Muster der An- 1. ohne die erforderliche Genehmigung
lage IV,
a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,
3. im Falle des § 14 Abs. 1, daß die in der An- b) entgegen§ 7 Abs. 1 Fleisch,
lage VI
c) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,
vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und
d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,
bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen
sind. e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauentie-
ren stammende Teile, Erzeugnisse oder Roh-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- stoffe oder verendete Klauentiere,
nen im Benehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus- f) entgegen § 13 tierischen Dünger oder
nahmefällen g) entgegen§ 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh
1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von einführt oder durchführt,
Absatz 1 Satz 4 genehmigen,
2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an 2. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine
eine genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf einen
gestellten Anforderungen zulassen,
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen
Schlachtviehmarkt oder in ein öffentliches
•) Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Ver- oder ein nach § 15 Abs. 4 zugelassenes priva-
ordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tieri- tes Schlachthaus oder
schem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom 12. Juli 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1185) gilt die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis zum b) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen
31. Dezember 1972 auch für die Einfuhr und die Durchfuhr von vollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in
Rauhfutter und Stroh aus Dänemark, Irland, Norwegen und dem
Vereinigten Königreich; ab 1. Januar 1973 gilt die Vorschrift des das von der zuständigen Behörde bestimmte
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 für diese Länder, sofern sie der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind. öffentliche Schlachthaus oder
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1599
c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das 6. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder
von der zuständigen Behörde bestimmte öffent- Reste von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter
liche Schlachthaus Speisen aus Transportmitteln entfernt.
befördert oder befördern läßt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Salz l unbearbeitete Schaf-
wolle, Haare von Wiederkäuern oder Schweine- XI. Schlußvorschriften
borsten einführt, entgegen § 8 Abs. 3 durchführt
oder den Vorschriften der Anlage V Nr. 1 bis 8 § 17
zuwiderhandelt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
4. entgeg,en dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
borsten einführt oder durchführt, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
5. einer nach § 15 für die ~infuhr oder die Durch- zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
fuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu- 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
widerhandelt oder Berlin.
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage I
Muster 1
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr ........................ .
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .
1. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Kuh, Stier, Ochse,
Zahl der Tiere Rasse Alter oder Beschreibungen
Färse, Kalb
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ............................................................................................................................................ ,. ......................................... ..
(Versandort)
nach ....._. ........................................................................................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... ..
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
6
b) ) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens
4 Monaten 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit
einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft
worden 2 );
- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der
Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten
Impfstoff wiedergeimpft worden 2);
-- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2 );
Nr. 93 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1601
c) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchge-
führten intra dermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 7 );
d) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;
die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Blutserum-
ügglutination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );
e) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-
schriebenen Prist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2) der
Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungs-
stands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Fall einer zweiten
Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2 ) 9 );
f) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-
rens ausgemerzt werden sollen;
g) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden
Mitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten
im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der
Anzeigepflicht unterliegen;
der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche
und Rinderbrucellose gewesen;
h) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere ........................................ ............................................ 2);
(Bezeichnung des Marktes)
i) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2),
- vom Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
- über eine Sammelstelle 2),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder
und Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso
behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu:
Ziffer V Buchstabe b 2. Alternative 2 ),
Ziffer V Buchstabe b 3. Alternative 2),
des Bestimmungslandes 2 ),
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes (-länder) 2 )
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ..... am ..
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 4)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden,
2) Streichen, fnlls unzulreffe11d oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer einzutragen.
4) In Deutschland: ,.Beamteter Tierarzt"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire" bzw . .,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: ,.Directeur
des services vetfairrnires du d{:parl:ement"; in· Italien: ,. Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,Inspecteur veterinaire", in den
Niederlanden: ,.Inspecteur Districtshoofd".
5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
7) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.
9) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster 2
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2) -
Nr ........................ .
Versandland: ............................................................................................................................................................................ .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .
I. Zahl der Tiere: ........................................................................................................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
1. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ........................................................................................................... ., .......................................................................... .
(Versandort)
nach ................................................................................................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
3
mit ) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................................. ..
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) 6 ) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-
stens 7)
- 12 Monaten 3),
- 4 Monaten 3),
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3 );
sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3 );
Nr. 93 •-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1603
c) 6) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3 );
sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand
und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7) durchge-
führten inlradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 3);
d) 6) -- sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder
bruccllosefreien Rinder bestand 3);
sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem
brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen
Frist von 30 Tagen 7) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter
von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3);
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder
gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
g) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zuge_lassenen Markt
für Schlachttiere ................... ····· ......................... 3);
(Bezeichnung des Marktes)
h) sie sind unmittelbar vom
Betrieb :1),
- Betrieb zum Markt und von dort 3),
- über eine Sammelstelle 3),
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-
vorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. 6) Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3),
- des Bestimmungslandes 3),
- des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3)
erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ................................... ·...... am .................................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung dmf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge•
meinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
oder auf einen Markt gebracht zu werden.
3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer einzutragen.
5) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire" bzw . .,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: .,Directeur
des serviccs vetörinaires du d{~par1.ement"; in Italien: .,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,.Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: .,Inspecteur Districtshoofd".
6) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c und d dieser Bescheinigung.
7) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster 3
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr ........................ .
Versandland: ............................................................................................................................................................................ .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................... .
I. Zahl der Tiere: ........................................................................................................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Geschlecht Rasse Alter oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ..................................................................................................................................................................................... .
(Versandart)
nach ..................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahnwagen 3 ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführ-
ten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie
bei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2 ) 5);
c) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
d) sie sind während der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden
Mitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krank-
heiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung
der Anzeigepflicht unterliegen.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1605
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche,
Rinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung
(Teschener Krankheit) gewesen;
e) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2 ),
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere ........................................................................................................................... 2);
(Bezeichnung des Marktes)
f) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 2 ),
- Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
- über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder
und Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . am ................................................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
1) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
1) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer einzutragen.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
li) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-
gramm wiegen.
1) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire" oder „Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: ,,Directeur
des services vetcrinaircs du departement"; in Italien: ,, Veterinario provinciale"; in Luxemburg: .Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: .Inspecteur Districtshoofd".
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster 4
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2 ) -
Nr.
Versandland: ...... .
Zuständiges Ministerium: .......
Ausstellende Behörde: .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung dm Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von.
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 3
) - Eisenbahnwagen 4
) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für
Schweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
d) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 3),
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Schlachttiere . _
(Bezeichnung des Marktes)
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1607
e) sie sind unmittelbar vom
Betrieb :i),
-- Betrieb zum Markt und von dort 3),
- über eine Sammelstelle :1),
abgesondert von alJen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-schwcinc, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transporlmitlcln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Vcrladcstclle liegt im Mittelpunkt einer seuchc~nfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................. am ................................................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Gesundhcitshcscheinigung d,nf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
!) Schlachtschw<'ine: Sd1weine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Sdlladlt-
hof oder auf einen Markt 9eb1iJcht zu werden.
8) Streichen, folls unzutreffend oder falls Ausnilhmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flu911ummer einzul.ril<JCn.
li) In Deulschl,rnd: ,,Bemnleler TiNarzl"; in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: ,,Directeur
des servicc~s vet {,ri11<1i rcs du rlöparternent"; in Italien: .,Vetsrin,,rio provinciale"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: .,Inspecteur Dist, ictshoufd".
Anlage II
(zu § 3 Abs. 2)
Beurteilung
der Blutbefunde bei der Untersuchung auf Rinderleukose
Für die Beurteilung der Blutproben sind die absolute Zahl der Leukozyten und der Anteil der
Lymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl
je mm 3 ; diese ist nach folgender Formel zu errechnen:
Gesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in 0/o
100
Folgende hämatologischen Befunde sind als stark erhöhte Lymphozytenwerte zu beurteilen:
bei Rindern im Alter von Lymphozyten/mm3 :
über 2 bis 3 Jahren: über 10 000
über 3 bis 6 Jahren: über 9 000
über 6 Jahren: über 7 500
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage III
Muster 1
(zu § 3 Abs. 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausrindern 1)
Versandland: ..
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: _
Weitere Trnnsit.Iänder, durch die der Transport geleitet wird 2 )
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: ..................................................................................... .
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................................................................................ .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Bulle, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit - Eisenbahn 2 ) - Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) - Schiff2)
Nummer des Eisenbahnwagens 2 )/Lastkraftwagens 2 ) ................................................................................. .,.
Name des Schiff es 2 ) ............... .
Flugnummer 2) _
Name und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................... .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-
baren Viehseuche auf;
b) 3) - sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 4)
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2);
Nr. 93 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1609
sie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 4 ) mit einem im Versandland amtlich zuge-
lassenen und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe
Ziffer V) 2);
sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul-
und Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V) 2);
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richt-
linie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
yerkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
d) sie sind
unmittelbür vom Betrieb 2),
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),
über eine Sümmelstelle 2),
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtun-
gen zur Verladestelle befördert worden;
e) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in
deren Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
V. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Ziffer IV Buchstabe b
2. oder 3. Unterabsatz ist gegebenenfalls erteilt worden.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . ······································································· am .................................................................................. ..
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
. 1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, einheitlich aus•
gestellt werden.
1) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
1) Bei Kälbern, sofern sie jünger sind als 4 Monate, entfällt diese Angabe.
') Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
1) In Deutschland: ,.Beamteter Tierarzt•, in Belgien: ,.Inspecteur veterinaire" bzw .• Inspecteur Dierenarts", in Frankreich: .,Directeur
des services vcterinaires du dcpartement", in Italien: ., Veterinario provinciale"; in Luxemburg: .Inspecteur veterinaire", in den
Niederlanden: .Inspecteur Districtshoofd".
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster 2
(zu § 3 Abs. 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausschweinen 1 )
Versandland: ............................................................................................................................................................................. .
Zust5ndiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .
Weitere Transi tldnder, durch die der Transport geleitet wird 2 )
a) vor dem :Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: ...................................................................................... .
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................................................................................ .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
::::::::::::::::::::::::::::::::: :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::r::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ............................................................................................................................. .
(Versandart)
nach ............................................................................................................................ .
(Bestimmungsort und -land)
mit - Eisenbahn 2 ) - Lastkraftwagen 2) - Flugzeug 2 ) - Schiff 2)
Nummer des Eisenbahnwagens 2)/Lastkraftwagens 2) ................................................................................... .
Name des Schiffes 2) ......................................................................................................................................................
2
Flugnummer ) ..................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-
baren Viehseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der
Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1611
c) sie sind
unmittelbar vom Betrieb 2 ),
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2 ),
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert
worden;
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in
deren Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 3) kein Fall von Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am ................................................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 4)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die In einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemein-
sam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt
werden.
1) Nichtzutreffendes streichen.
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
4) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire" bzw. ,,lnspecteur' Dierenarts•; in Frankreich: .Directeur
des services veterinaires du departement" 1 in Italien: ,, Veterinario provinciale"; in Luxemburg: .Inspecteur veterinaire• 1 in den
Niederlanden: .Inspecteur Districtshoofd".
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage IV
Muster 1
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern
Versundland:
Zuständiges Ministerium: .
Ausstellende Behörde: .
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart)
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Teile oder Packstücke
Nettogewicht
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel*)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie Junger als
3 Monate sind seit ihrer Geburt - im Hoheitsgebiet des Versandlandes gehalten
worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis
von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall
von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von über-
tragbaren Viehseuchen befunden worden sind,
d) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Brucellose nicht fest-
gestellt worden ist, oder bei einer frühestens 30 Tage vor der Schlachtung durch-
geführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen
haben,
2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-
und Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches
von Maul- und Klauenseuche das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-
seuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundes-
republik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden
konnte.
Ausgefertigt in . . am.
Siegel Der amtliche Tierarzt
(U n terschrilt)
•) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand
mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand derName des Schiffes einzutragen.
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1613
Muster 2
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen
Versandland:
ZusUindiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angüben zur Identifizierung des Fleisches:
Art der Teile
Art der Verpackung .................................................................................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ............................................................................................................................. .
Nettogewicht ...................................................................... .
II. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von ................................................................................................................................ .
(Versandort)
nach ................................................................................................................................. .
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel*) .......................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers:
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt
1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie Junger als
3 Monate sind seit ihrer Geburt - im Hoheitsgebiet des Versandlandes gehalten
worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche,
Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krank-
heit) nicht geherrscht haben und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen
vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche und
ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist,
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von über-
tragbaren Viehseuchen befunden worden sind,
2, in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-
und Klauenseuche, Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
nicht festgestellt worden sind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthauses
erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundesrepublik Deutschland und Berlin
(West) ausgenommen wird,
3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden
konnte.
Ausgefertigt in ····························'.···························· am ......................................................... .
Siegel Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
•) Bei Versand mit der Eisenbilhn oder Lostkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand
mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen,
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage V
(zu § 8 Abs. 1)
Veterinärpolizeiliche Vorschriften .
für eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern
und Schweineborsten
1. Unbearbeitete Schüfwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach
der Einfuhr nur in Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.
2. Die Ware darf
a) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektions-
anstalt oder ein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß
aa) in den Bearbeitungsbetrieben und Desinfektionsanstalten die Voraussetzungen zur
Erfüllung der in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten veterinärpolizeilichen Anforde-
rungen vorliegen,
bb) in den Lagerhäusern die in Nummer 4 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist;
die Einrichtungen werden vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Bundesanzeiger bekanntgegeben;
b) vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Bearbei-
tungsbetriebe oder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.
3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desin-
fektionsanstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu
lagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der
Desinfektionsanstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem
anderen Verfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß
Tierseuchenerreger mit Sicherheit abgetötet werden.
7. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach
Abschluß des Transports zu reinigen und zu entseuchen.
8. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern
bei einer Temperatur von mindestens 100° C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit
gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.
9. Die Vorschriften der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung
von Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind.
Anlage VI
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 3)
Veterinärpolizeiliche Mindestauflagen
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und Stroh
Die Sendung muß von einer Bescheinigung des für den Herkunftsort
zuständigen amtlichen Tierarztes begleitet sein, aus der hervorgeht,
daß am Herkunftsort der Ware und in dessen Umkreis von 10 km
während der letzten 6 Wochen vor der Verladung kein Fall von
Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder ansteckender Schweine-
lähmung (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.
Nr. 93 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1972 1615
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1698/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 5.8. 72 L 178/12
4. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1699/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 5.8. 72 L 178/14
4. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1700/72 der Kommission über die
Festsetzung des im Rahmen des Einfuhrlizenzsystems für
T o m a t e n k o n z e n t r a t e auf die Bezugsmenge anzuwen-
den den Prozen lsa tzes 5. 8. 72 L 178/15
4. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1701172 der Kommission zur Änderung
einer in der Verordnung (EWG) Nr. 685/72 über eine Dauer-
ausschreibung für die Ausfuhr von Weiß zu c k e r vorge-
sehenen Frist für die Einreichung_ der Angebote 5. 8. 72 L 178/16
4. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1702/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Z u k - 5.8. 72 L178/17
kersektors
7. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1704/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 8. 8. 72 L 180/5
7. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1705/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 8.8. 72 L 180/7
7. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1706/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 8.8. 72 L 180/9
7. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1-707/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 8. 8. 72 L 180/11
7. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1708/72 der Kommission zur Änderung
der für G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 8. 8. 72 L 180/12
7. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1709/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 8. 8. 72 L 180/ 15
7. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1710/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 8. 8. 72 L 180/16
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1711 /72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 9.8. 72 L181/1
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1712/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a I z hinzugefügt werden 9. 8. 72 L 181/3
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1713/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 9.8. 72 L 1.81/5
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1714/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 9. 8. 72 L 181/7
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1715/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 9.8. 72 L 181/8
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1716/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 über den Absatz von
Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbei-
tungsbetriebe in der Gemeinschaft 9.8. 72 L 181/10
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1717/72 der Kommission über den
Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zu herab-
gesetzten Preisen an gemeinnützige Einrichtungen 9.8. 72 L181/11
8. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1718/72 der Kommission über die Ge-
wührung einer Beihilfe~ für die Umlagerung von Ta f e 1-
w ein, für den ein Lagervertrag im Weinwirtschaftsjahr
1971/1972 abgeschlossen wurde 9. 8. 72 L 181/14
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1719/72 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbelrngs der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 9. 8. 72 L181./15
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1720/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß zu c k e r und R o h z u c k er 9. 8. 72 L181/1,6
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1721 /72 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e 1 a s s e , Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 9. 8. 72 L 181/17
8. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1722/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zu c k er und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 9. 8. n L 181/19
9. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 172,6/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 10. 8. 72 L 1,82/5
9. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1727/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 8. 72 L 1.82/7
9. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1728/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 10.8. 72 L 182/9
9. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1729/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 10.8. 72 L 182/11
Andere Vorschriften
31. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1650/72 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für bestimmte Waren 1. 8. 72 L 174/50
3. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1703/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2052/69 hinsichtlich der gemeinschaft-
lichen Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung des
Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1967 und zur Fest-
legung der Regeln über die gemeinschaftliche Finanzierung
der Ausgaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-
Ubereinkommens von 1971 8. 8. 72 L 180/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1519/72 der Kom-
mission vom 14. Juli 1972 über den Verkauf von Butter zu
herabgesetzten Preisen im Ausschreibungsverfahren für die
Ausfuhr bestimmter Fettmischungen (ABI. Nr. L 162 vom
18 .. 7. 1972) 28. 7. 72 L 170/32
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung vc1kü11det. Lm1lcnder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortqelte11d festnestcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 4:17) nach Si!dHJt!bieten gcordrwt veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für T<:il I und Teil II h,ilbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli l!J72 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.