1537
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1972 1 Nr.91
Tag Inhalt Seite
24. 8. 72 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (26. ÄndG LAG) 1537
621-l
23. 8. 72 Neufassung des Spar-Priimiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
76!!0-l
25. 8. 72 Neufassung des Textilkennzeichnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545
Tl'l.-1
23. 8. 72 Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1555
16. 8. 72 Entschcidnng des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes
vom 29. Ok lobcr 1940 in der Fassung des § 15 Ziff. 5 des Durchführungsgesetzes EWG-
Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560
7832-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560
Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(26. ÄndG LAG)
Vom 24. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. mit Zustimmung des Präsidenten des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ausgleichsamtes im Einzelfall.
§ 320 Abs. 2 Satz 1 findet auf den Härteausgleich
im Einzelfall nach Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung."
§ 1
2. In § 323 Abs. 8 wird an Satz 1 nach einem Komma
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der folgende Nummer 4 angefügt:
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- „4. für die Gewährung von Leistungen nach
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Fünf- § 301 b".
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten- § 2
ausgleichsgesetzes vom 24. August 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 1521), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. Nach § 301 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,§ 301 b
Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder Zustimmung erteilt.
des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Härten ergeben, kann aus dem Härtefonds ein
angemessener Ausgleich gewährt werden. Dieser Bonn, den 24. August 1972
Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe
anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten Der Bundespräsident
bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt Heinemann
werden kann.
Der Bundeskanzler
(2) Der Härteausgleich wird gewährt Brandt
1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Der Bundesminister
Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung für Wirtschaft und Finanzen
des für die Betreuung der Vertriebenen, Flücht- Schmidt
linge und Kriegssachgeschädigten zuständigen
Bundesministers und des Bundesministers der Der Bundesminister des Innern
Finanzen bedürfen oder Genscher
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 23. August 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au-
gust 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1213) wird nachste-
hend der Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes unter
Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des
Spar-Prämiengesetzes vom 31. Juli 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1337) bekanntgemacht.
Bonn, den 23. August 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1539
Spar-Prämiengesetz
(SparPG 1972}
in der Fassung vom 23. August 1972
§ 1 b) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-
Voraussetzung für die Prtimienbegünstigung ten Sparraten oder
(1) Unbe:schrctnk t einkomrnen~;teuerpflichtige Per- c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-
genswirksame Leistungen
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)
können für SparLcilrli~Je, die nicht nach dc~m Woh- erbracht werden (vVertpapier-·Sparverträge),
nungsbuu-PrJmiengesetz begünstigt sind, eine Prä-
mie erhallen. 5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem
(2) Als Sparbeilrlige im Sinne des Absatzes 1 gel- Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung
ten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun- nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,
desregierung, die der Zustimmung des Bundesrates in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-
bedarf, gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-
gesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-
1. Beitrctge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-
schreibungen erworben werden (Wertpapier-
gen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen Sparverträge über Entschädigungsansprüche),
worden sind,
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit -lau- 6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehens-
fenden und der Höhe nach gleichbleibenden Spar- forderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
raten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten),
a) die Aufwendungen vermögenswirksame Lei-
die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor-
stungen im Sinne des § 3 des Dritten Ver-
den sind,
mögensbildungsgesetzes sind, die über den
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau- geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht wer-
fenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut den und den für die Arbeitnehmer-Sparzulage
abgeschlossen worden sind und bei denen die geltenden Höchstbetrag (§ 12 des Dritten Ver-
Sparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame mögensbildungsgesetzes) nicht überschreiten,
Leistungen im Sinne des Zweiten oder des Drit- b) das Darlehen mit mindestens 4 vom Hundert
ten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wenn zu verzinsen und
sie die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge
c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut
nicht übersteigen (Sparverträge über vermögens-
auf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.
wirksame Leistungen),
Die Aufwendungen können erbracht werden
4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb von
Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver- a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen
schreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und oder
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-- b) nach der Art von Sparverträgen über vermö-
setzes ausgegeben werden, genswirksame Leistungen.
von festverzinslichen Schuldverschreibungen und
Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-
den Llindern und Gemeinden oder von anderen beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleihefor-
Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im derungen, Anteilscheine und Schuldbuchforderungen
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in Absatz 2
werden, oder von anderen festverzinslichen Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der Begründung
Schuldverschreibungen und Rentenschuldver- der Darlehensforderung festgelegt werden. In den
schreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a, Nr. 5
Verkehr gebracht w,~rden, und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die Festlegungsfrist
von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 Buchstaben b
ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes und c und Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten
eingetragen werden, sowie von Anteilscheinen Sparraten müssen sechs Jahre lang geleistet werden;
an einem Sondervermögen, die von Kapital-· dabei endet die Festlegungsfrist für alle auf Grund
anlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über eines Vertrages geleisteten Sparbeiträge oder erwor-
Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, benen Wertpapiere, Anleiheforderungen oder An-
teilscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jah-
wenn die Aufwendungen ren. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn
a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn
oder der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Ka-
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
lenderjalirs abgeschlossen worden ist. Als Zeit- (5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-
punkt des VertrnusJ.bschlusses im Sinne dieses Ge- legungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Ab-
setzes gilt satzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderun-
1. bei Spurbeiträqen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2
und 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und bei Nr. 4 erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als
Sparbeitrligen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Rückzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforde-
Buchstabe a der Tag der Begründung der Dar- rungen oder Anteilscheine unverzüglich bis zum
lehensforderung, Ablauf der für die Sparbeiträge geltenden Fest-
legungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der
2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, Prämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte,
3 und 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten Ein- festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge
zahlung und bei Sparbeiträgen im Sinne des Ab- unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zu„
satzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der Be- letzt endende Festlegungsfrist maßgebend.
gründung der ersten Darlehensforderung,
3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 (6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-
der Tag des Erwerbs. legungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2
Nr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung
auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1
(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-
letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-.
mie ist, daß
weisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bau-
1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel- sparsumme noch nicht begonnen worden ist. Diese
bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraus-
Aufnahme eines Kredits stehen; setzung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge
vor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem
nicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht auf- Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden,
gehoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag es sei denn, daß ein unschädlicher Verwendungs-
weder abgetreten noch beliehen werden. Die vor- zweck im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halb-
zeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung, satz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.
A~tretung oder Beleihung ist jedoch unschädlich, Das Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge geleistet
wenn worden sind, hat der Bausparkasse bei Uberweisung
die Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und
a) der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß,
den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Ab-
aber vor Eintritt eines dieser Tatbestände ge-
satz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleich-
heiratet hat und bei Eintritt dieses Tatbestan-
zeitig Sparbeiträge überwiesen werden, für die
des mindestens zwei Jahre seit Beginn der
unterschiedliche Festlegungsfristen gelten.
Festlegungsfrist vergangen sind, oder
b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an
dauernd getrennt lebender Ehegatte nach dem dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im
Vertragsabschluß gestorben oder völlig er- Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark be-
werbsunfähig geworden ist; tragen.
3. weder der Prämiensparer noch eine Person, mit (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen
der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 über vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2
Abs. 2 zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
die Sparbeiträge geleistet worden sind, des Abschlusses des Sparvertrages folgt, keine Spar-
beiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den
a) eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämien-
Sparvertrag nicht mehr prämienbegünstigt.
gesetz beantragt hat oder
b) ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an
Bausparkassen als Sonderausgaben berück- § 2
sichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommen- Höhe der Prämie
steuergesetzes).
(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert
In den Fällen der Buchstaben a und b besteht in- der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat
soweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch- der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32
nahme einer Prämie nach diesem Gesetz, der Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die zu
Inanspruchnahme einer Prämie nach dem Woh- Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge
nungsbau-Prämiengesetz oder dem Sonderaus- geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht
gabenabzug Eine .Änderung der getroffenen vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr
Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zu- lebend geboren wurden, so bemißt sich die Prämie
gunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der bei
Prämienspmer einen Antrag auf Gewährung der einem I<;ind oder zwei Kindern
Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des § 2 auf 22 vom Hundert,
Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so kann
das Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen drei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert,
Personen nur gemeinsam ausgeübt werden. mehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert.
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1541
Ehe9allen im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, und 10 b des Einkommensteuergesetzes), außer-
die wJhrcnd des qcmz<)n Kc1lcndcrjahrs verheiratet gewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a des
waren und nicht cfouernd getrennt gelebt haben. Einkommensteuergesetzes), des Weihnachts-Frei-
betrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergesetzes)
(2) Die Prämie belrtigt höchstens 120 Deutsche und des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 2
M~uk, bei Elwuatlcn im Sinne des Absatzes 1 zu- des Einkommensteuergesetzes)
sammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä-
a) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in
miensparer oder sein Ehegatte Kinder im Sinne des
Höhe von 2 400 Deutsche Mark,
Absatzes 1, so erhöhen sich diese Beträge bei
b) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte
einem Kind oder zwei Kindern
Arbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe von
um 60 Deutsche Mark,
3 600 Deutsche Mark und
drei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mark,
c) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,
mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark. ein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,
Alleinstehenden Personen steht der Höchstbetrag
3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-
für Ehegatten zu, wenn sie
kommensteuergesetzes und die besonderen Frei-
1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes 1 beträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuer-
haben oder gesetzes.
2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem
Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet Jahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genannten
werden, das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Abgeltungsbeträge die Werbungskosten und Son-
derausgaben, mindestens jedoch die Pauschbeträge
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende nach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Einkommen-
Prämie erhöht sich um 40 vom Hundert, wenn der steuergesetzes, sowie die außergewöhnlichen Be-
zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des lastungen, der Weihnachts-Freibetrag und der Ar-
Einkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, das beitnehmer-Freibetrag abgezogen werden. Der Ar-
demjenigen vorangeht, in dem der Vertrag abge- beitgeber· ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf
schlossen worden ist, auf Grund dessen die Spar- Verlangen den Arbeitslohn für das Kalenderjahr,
beiträge geleistet werden, nicht mehr als 6 000 das demjenigen des Vertragsabschlusses vorangeht,
Deutsche Mark, bei Ehegatten im Sinne des Ab- zu bescheinigen.
satzes 1 letzter Salz und bei Alleinstehenden im
Sinne des Absatzes 2 letzter Satz nicht mehr als (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
12 000 Deutsche Mark betragen hat. Bei Ehegatten sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen
im Sinne des Absatzes 1 letzter Satz sind die zu den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1
versteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die Prämie
sich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 b für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,
des Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder die für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-
die sich - falls eine Veranlagung nicht durchzufüh- hältnis besteht. Liegen danach für Sparbeiträge eines
ren ist - bei einer Veranlagung nach § 26 b des Kindes im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses die
Einkommensteuergesetzes ergeben würden. Bei Ehe- Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prämie nach
gatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommen- den Absätzen 3 und 4 vor, so wird die erhöhte
steuergesetzes, bei denen die Voraussetzungen des Prämie für die auf Grund eines solchen Vertrags
Absatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen, sind die zu geleisteten Sparbeiträge in einem späteren Kalen-
versteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die derjahr auch dann gewährt, wenn das Kind das
sich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 c 17. Lebensjahr vollendet hat.
des Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder (6) Prämien für Sparbeiträge, die vermögenswirk-
die sich - falls eine Veranlagung nach diesen Vor-
same Leistungen im Sinne des Zweiten oder des
schriften nicht durchzuführen ist - bei einer Veran- Dritten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wer-
lagung nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes den auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerech-
oder für das Kalenderjahr der Eheschließung bei net, soweit die vermögenswirksamen Leistungen die
einer Veranlagung nach§ 26 c des Einkommensteuer- nach diesen Gesetzen geförderten Beträge nicht über-
gesetzes ergeben würden. steigen. § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a ist in diesem
(4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen- Fall nicht anzuwenden.
steuer veranlagt werden, sind die Vorschriften des
Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
§ 3
die Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags
der Jahresarbeitslohn (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ein- Gewährung und Gutschrift der Prämie
kommensteuergesetz) tritt, von dem die folgenden
(1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-
Beträge abzuziehen sind: trag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des Ein- Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.
kommensteuergesetzes, (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
2. zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Ein- Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
kommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10 die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar- zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach
beiträge geleistet worden sind. Im Falle des § 1 nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie
Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinstitut zu angegriffen werden. Dies gilt entsprechend in den
richten, das den Dark~hensvertrag verbürgt hat. Bei Fällen des § 2 Abs. 4.
Versäumung der Antragsfrist kann unter den Vor-
aussetzungen des § 86 der Reichsabgabenordnung § 4
Nachsicht gewährt werden.
Uberweisung von Prämien und Zinsen
(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag (1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs
dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei Monate vor und spätestens innerhalb einer Aus-
hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-
die Gewährung der Prämie vorliegen. legungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und
Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei
(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige
hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist
die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird
1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver- eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das
anlagt werden: Finanzamt den angeforderten Präm.ienbetrag sowie
das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.
am 20. September des Jahres, in dem die Sparbei- (2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in
träge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder
- in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel- Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag
tungsbereich dieses Gesetzes - ihren gewöhn- sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ab-
lichen Aufenthalt gehabt haben; lauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden.
werden: (3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des
das für die Einkommensbesteuerung zuständige Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es
Finanzamt. dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen
schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3
(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie Abs. 6 letzter Satz, Abs. 7 und 8 ist entsprechend
entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit- anzuwenden.
institut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut
schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert § 5
gut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene
Rückgängigmachung von Gutschriften
Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem
Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei- Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-
stet worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß gängig zu machen,
von 4 vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. Die 1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen
gutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf für die Gewährung der Prämie während der Lauf-
sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder
Prämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getrof-
fenen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungs- 2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-
frist ausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil
werden. ablehnt.
(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann §5a
ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt
Prämienverfahren beim Erwerb von
werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird
Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen
der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer
bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen
das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die
Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5) die
entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs- Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.
grundlage und eine Belehrung über den zulässigen
Rechtsbehelf enthalten.
§ 6
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Ermächtigungen
auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren
Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung
sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist 1. wonach für Sparraten im Sinne des § 1 Abs. 2
der Einspruch gegeben. Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b, die vereinbarte
vermögenswirksame Leistungen im Sinne des
(8) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung Zweiten Vermögensbildungsgesetzes darstellen
des zu versteuernden Einkommensbetrags (§ 2 und nach einer veränderlichen Größe, insbeson-
Abs. 3), die der Veranlagung zur Einkommensteuer dere dem jeweiligen Stundenlohn, bemessen
Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1543
sind, zuvehissen werden kcrnn, daß das Erforder- betrags (§ 2 Abs. 3), die der Veranlagung zur
nis der qlcid1blcibcndc~n Tlöhe als gewahrt gilt, Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, ge-
wenn sie, ~Jcnicssen cm den vereinbarten Spar- ändert werden. Dies gilt entsprechend in den
rnlen, nicht nwhr clls um 20 vom Hundert nach Fällen des § 2 Abs. 4;
oben oder 1ml.en abweichen;
10. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;
2. über den Jnlrnll der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
staben b und c bezeichneten Sparverlräge; ins- 11. über die Rückforderung von Prämien, die zu
bc~;onderc k<1nn die Prlilnienbegünstigung auf Unrecht gewährt worden sind;
\/ (~rlri:igc lwschriink t werden, deren Zweck auf
den luufonden Ei wcrb k leingestückelter Wert- 12. über Anzeigepflichten.
papiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine
gerichtet ist; (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
3. über die Gewühnmg der PrJmie in den Fällen, zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
in denen Spar bei trüge vor Ablauf der Fest- nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
legungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An- Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
sprüche aus dem Vcrira~J zum Teil abgetreten graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
oder l>eliehcn werden; migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-
gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4; § 7
Steuerliche Behandlung der Prämie
5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, An-
leiheforderungen oder Anteilscheine festzulegen Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im
sind; Sinne des Einkommensteuergesetzes.
6. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit
§7 a
festgelegten Sparraten und bei Sparverträgen
über vermögenswirksame Leistungen, wenn sich Aufbringung der Prämienmittel
während der Laufzeit des Vertrags der für die Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien
Höhe der Prämie im ersten Kalenderjahr der und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.
Laufzeit maßgebliche Familienstand ändert;
7. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah- § 8
lungen auf Grund von Verträgen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder
Schlußvorschriften
teilweise unterbrochen werden. Insbesondere (1) Die vorstehende Fassung dieses G~setzes ist,
kann zur Vermeidung von Hi:irten bestimmt wer- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
den, daß Einzubl ungen innerhalb eines halben bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1969
Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis anzuwenden.
zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs
nachgeholt werden können, wobei in einem fol- (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4
genden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als Buchstabe c sind erstmals für das Kalenderjahr 1970
Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit anzuwenden. Sie sind auch anzuwenden auf Spar-
gelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nach- beiträge, die auf Grund von vor dem 1. Januar 1970
holung oder bei vorzeitiger Verfügung über abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten
geleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen Sparraten geleistet werden, wenn die Sparbeiträge
nicht mehr prämienbegünstigt sind; ausschließlich vermögenswirksame Leistungen im
Sinne des Zweiten oder Dritten Vermögensbildungs-
8. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in gesetzes darstellen und die nach diesen Gesetzen
denen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2 geförderten Beträge nicht übersteigen.
Nr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest-
legunr1sfrist aus Gründen aufgehoben werden (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b
muß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf
hat oder in denen der Sparer das Umtauschange- Grund von nach dem 31. Dezember 1968 abgeschlos-
bot eines Emittenten annimmt. Insbesondere senen Verträgen geleistet werden.
kann zur Vermeidung von Härten bestimmt
werden, daß die vorzeitige Aufhebung der Fest- (4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist erstmals
legung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von
anstelle der ursprünglichen Anlage den dafür nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Verträgen
erhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1 geleistet werden.
Abs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt
werden; (5) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt, soweit
sie die Festlegung von Wertpapieren, Anleiheforde-
9. über eine Berichtigung und Rückforderung der rungen, Anteilscheinen und Schuldbuchforderungen
Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die betrifft, vom 22. August 1969 an. Die Vorschriften
Berechnung des zu versteuernden Einkommens- des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten erstmals für
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Sparbeiträge, die auf Grund von nach dem 31. De- trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-
zember 19G6 abgeschlossenen Verträgen geleistet antragt hat.
werden. (8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 sind
für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 1. Ja-
(6) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a nuar 1969 abgeschlossenen Verträgen nach dem
ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden. 31. Dezember 1968 geleistet werden, mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des zu
(7) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht versteuernden Einkommensbetrags an die Stelle des
anzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz begün- Kalenderjahrs, das demjenigen vorangeht, in dem
stigten Sparbeitri:i~Je, die nach dem Wohnungsbau- der Vertrag abgeschlossen worden ist, das Kalen-
Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen und die derjahr 1968 tritt.
als Sondernusgaben berücksichtigten Beiträge an
Bausparkassen auf Grund von Verträgen geleistet (9) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt erst-
werden, die vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlos- mals für Sparbeiträge, die im Kalenderjahr 1969
sen worden sind. § 1 Abs ..4 Nr. 3 ist jedoch anzu- geleistet worden sind.
wenden, wenn
(10) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist letztmals
1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der ihm für das Kalenderjahr 1969 anzuwenden.
gemeinsam der bei der Berechnung der Prämie
zu beachtende Höchstbetrag zusteht, eine Prämie
§ 9
nach diesem Gesetz oder dem Wohnungsbau-
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966 Berlin-Klausel
auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
beantragt hat oder vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
2. der Prämiensparer einen Sonderausgabenabzug Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1545
Bekanntmachung
der Neufassung des Textnkennzeichnungsgesetzes
Vom 25. August 1972
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) wird
nachstehend der Wortlaut des Textilkennzeich-
nungsgesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 279) in der vom 1. September 1972 an geltenden
Fassung unter Berücksichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeich-
nungsgesetzes vom 11. Februar 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 149),
des Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeich-
nungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1265) und
des Artikels 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Textilkennzeichnungsgesetzes
bekanntgemacht.
Bonn, den 25. August 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Textilkennzeichnungsgesetz
§ 1 werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und
Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe
(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur
(Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in
1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen ent-
letzte Verbraucher feilgehalten, spricht.
2. eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts- (2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschrei-
gesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich die- bungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder
ses Gesetzes verbracht Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Be-
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
schreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrau- § 4
chern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von (1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung
Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder ,,Schurwolle" verwendet werden, wenn es aus-
überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoff- schließlich aus einer Faser besteht, die niemals in
gehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeug- einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder
nisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 be- einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeug-
zeichneten Anforderungen entspricht. nisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß unter-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von legen hat noch einer faserschädigenden Behandlung
Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie Öder Benutzung ausgesetzt wurde.
nicht gewerbsmäßig betrieben wird. (2) Die Bezeichnung .Schurwolle" darf für die in
einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet
werden, wenn
1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle
§ 2 den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht,
2. der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Ge-
(1) Textilerzeugnisse sind misches mindestens fünfundzwanzig vom Hun-
1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Ge- dert beträgt und
wichtes aus textilen Rohstoffen hergestellte 3. die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trenn-
a) Waren; baren Gemisches mit einer einzigen anderen Fa-
b) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und ser gemischt ist.
Schirmen; In diesem Falle sind die Gewichtsanteile aller
c) Teile von Matratzen und Campingartikeln; - verwendeten textilen Rohstoffe in Vom-Hundert-
d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Sätzen anzugeben.
Schuhen und Handschuhen;
2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem ge-
§ 5
wöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht
(Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Num- (1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen
mer 1 erfüllt; Rohstoffe sind in Vom-Hundert-Sätzen des Netto-
3. in andere Waren eingearbeitete, aus textilen textilgewichts anzugeben, und zwar bei Textil-
Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben erzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender
über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
versehen sind. (2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in
Vom-Hundert-Sätzen genügt bei einem Textil-
(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich erzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von
Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächen- denen ·
gebilden verarbeiten lassen.
1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts
(3) Inverkehrbringen ist jedes Uberlassen an an- erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der
dere. Angabe ihres Gewichtsanteils in vom Hundert
oder unter der Angabe .85 0/o Mindestgehalt";
2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts
§ 3 erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren
Gewichtsanteil in vom Hundert anzugeben ist,
(1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigen-
Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ohne An-
Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist gabe der Vom-Hundert-Sätze.
eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus (3) Als .sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe
dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden. bezeichnet werden, deren jeweilige Gewichtsanteile
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan- unter zehn vom Hundert liegen; der Gesamt-
zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit gewichtsanteil der als .sonstige Fasern" bezeichne-
Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für ten Rohstoffe ist anzugeben. Falls die Bezeichnung
Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu strei- eines textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen
chen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind die Ge-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich wichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe
ist und der Anpassung an die technische Entwick- in Vom-Hundert-Sätzen anzugeben.
lung oder dem Schutze des Verbrauchers dient. (4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hun-
(3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorg_e- dert vom Hundert kann der Bezeichnung des Roh-
stoffs der Zusatz „rein" oder .ganz" hinzugefügt
schriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wort-
verbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist aus-
Fasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf geschlossen.
die Bezeichnung „Seide" nicht zur Angabe der Form (5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baum-
oder besonderen Aufmachung von textilen Roh- wolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei
stoffen als Endlosfasern verwendet werden. denen der Anteil des Leinens nicht weniger als vier-
Nr. 91 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1547
zig vom Hundcrl des Gesamtgewichts des ent- Textilerzeugnis ist eine ausreichende Berücksichti-
schlichtetcn Gewebes a usrrwcht, können als „Halb- gung im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn die
leinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe Abweichungen der angegebenen von den tatsäch-
,,Kette reine Baumwolle Schuß reines Leinen" lichen Gewichtsanteilen nicht mehr als drei vom
hinzugefügt werden muß. Hundert betragen.
(6) Die Bezeichnungen „Textilreste" oder „Erzeug- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
nis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen für zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Roh- Zustimmung des Bundesrates unter Angabe eines
stoffgehalt nur mit Schwierigkeiten bestimmt wer- Vom-Hundert-Satzes zu bestimmen, in welchen Fäl-
den kann. len über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine ausreichende
Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
§ 6 anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von Richt-
linien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft er-
(1) Nettotextilriewicht ist das Gesamtgewicht der
zur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle forderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers
des § 8 Abs. 1 der einzelnen Teile, verwendeten oder der Vereinfachung ode:,; sonstigen Verbesse-
textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthal- rung der Messung dient.
tene Gewicht von (3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern,
1. ausschließlich der Verzierung dienenden sicht- die in der Rohstoffgehaltsangabe nicht genannt sind,
baren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt
deren Anteil am Gesamtgewicht der textilen Roh- und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzu-
stoffe sieben vom Hundert nicht übersteigt, fügung ist. Bei im Streichverfahren hergestellten
2. Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füll- Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz fünf vom
stoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Web- Hundert. Bei Erzeugnissen, deren Rohstoffgehalts-
kanten, Etiketten, Marken, Bordüren sowie Ver- angabe die Bezeichnung „Schurwolle" enthält, be-
zierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnis- trägt dieser Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn sie im
ses sind; ferner Bezügen und ähnlichen Teilen Streichverfahren hergestellt worden sind.
von Knöpfen, Schnallen, Schmuckbesatz und son-
stigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und § 8
Bändern und, vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 Satz 2, (1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Tei-
Futterstoffen, len unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammen-
3. Bindeketten und -schüssen für Decken, Binde- gesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen
und Füllketten und Binde- und Füllschüssen für Teile jeweils gesondert anzugeben. Angaben über
Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe sowie Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textil-
für handgefertigte Teppiche, erzeugnisses weniger als dreißig vom Hundert be-
4. Grundschichten von Samten und Plüschen und trägt, können unterbleiben; jedoch ist der Rohstoff-
mehrschichtigen Fußbodenberngen, sofern sie gehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn
nicht den gleichen Textilfasergehalt wie der Flor deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeug-
haben, nisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt. Die
5. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und Rohstoffgehaltsangabe muß erkennen lassen, auf
sonstigen Mitteln textiler Ausrüstung sowie welche Teile sie sich bezieht.
Färbe- und Druckhilfsmitteln. (2) Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Be-
(2) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung stimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines
der in Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszu- von ihnen mit einer Rohstoffgehaltsangabe ver-
schläge auf die Trockenmasse einer Faser zu berech- sehen zu werden. Weisen diese Textilerzeugnisse
nen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung unterschiedlichen Rohstoffgehalt auf, so gilt Absatz 1
des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2. Satz 1 und 3 sinngemäß.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen § 9
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Feuchtigkeitszuschläge (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß leicht les-
zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2 bar sein und ein einheitliches Schriftbild auf-
neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur weisen. Die nach Absatz 3 oder nach den §§ 3 bis
Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirt- 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen
schaftsgemeinschaft erforderlich ist und der An- Angaben dürfen auch in anderen Sprachen hin-
passung an die technische Entwicklung oder der zugefügt werden.
Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung (2) Andere als nach Absatz 3 oder nach den §§ 3
dient. bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelassene
Angaben müssen von der Rohstoffgehaltsan-
§ 7
gabe deutlich abgesetzt sein. Die Verwendung
(1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im von Marken und Unternehmensbezeichnungen
Verlauf des Herstellungsprozesses eintretenden ist auch unmittelbar bei der Rohstoffgehaltsan-
Veränderungen im Gewicht der verwendeten tex- gabe zulässig. Enthält die Marke oder die Unter-
tilen Rohstoffe im Rahmen der hierfür bekannten nehmensbezeichnung eine der durch § 3 Abs. 1
Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Bei einem zur oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach
Abgabe an den letzten Verbraucher bestimmten § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen oder An-
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gaben, auch in Wortverbindungen oder als Eigen- gabe versehen zu werden; auch bei den zu ihrer
schaftswort, oder damit verwechselbare Bezeich- Herstellung bestimmten Vorerzeugnissen brauchen
nungen, so darf dieses Zeichen nur unmittelbar bei Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen
der Rohstoffgehaltsangabe mitverwendet werden. Rohstoffe nicht angegeben zu werden. Wird bei die-
Die Rohstoffgehaltsangabe muß auch neben den in sen Erzeugnissen jedoch eine Angabe über die Art
den Sätzen 2 und 3 zugelassenen Zeichen leicht der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht oder
lesbar und deutlich sichtbar sein. Die Vorschriften werden Marken oder Unternehmensbezeichnungen
des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und verwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach
des Warenzeichenrechts bleiben unberührt. § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5
(3) Bei Samten, Plüschen und mehrschichtigen zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben, auch in
Fußbodenbelägen ist anzugeben, daß sich die Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, oder
Rohstoffgehaltsangabe nur auf die Nutzschicht damit verwechselbare Bezeichnungen enthalten, so
bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen die-
Rohstoffgehalt haben. ses Gesetzes gekennzeichnet werden.
§ 10
(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeug-
nisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher
(1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle des feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehalts-
§ 1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise einge- angabe versehen zu sein, wenn der Rohstoffgehalt
webt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. bei der Abgabe auf andere Weise kenntlich gemacht
Bei Textilerzeugnissen, die in für die Abgaben an wird. Werden diese Erzeugnisse an letzte Verbrau-
Verbraucher bestimmten Verpackungen letzten Ver- cher gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben,
brauchern gegenüber feilgehalten werden, kann die Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeug-
Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung ange- nissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen
bracht werden. Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Ent:
(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer gegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen
gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe
Weiterveräußerung in den Verkehr gebracht, zur versehen sind.
Erfüllung eines Auftrags des Bundes, eines Landes (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
oder einer sonstigen juristischen Person des öffent- zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
lichen Rechts geliefert, eingeführt oder sonst in den Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzu-
können Art und Gewichtsanteil der verwendeten nehmen oder zu streichen, sofern dies zur Erfül-
textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung lung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsge-
oder in anderen Handelsdokumenten angegeben meinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze des
werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenver-
zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet kehrs entspricht.
werden, wenn ihre Bedeutung in demselben
Dokument erläutert wird.
§ 12
§ 11
Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis
die Rohstoff gehaltsangabe beruht, sind zwei Jahre
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf
1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bear- des Kalenderjahres, in welchem das letzte der Er-
beitung durch Heimarbeiter oder sonstige im zeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, von
Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende diesen deren Besitzer in den Verkehr gebracht worden ist.
Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern
übergeben werden, und
§ 13
2. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung
bestimmte Vorerzeugnisse, die Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
a) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirt- zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
schaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungs- Zustimmung des Bundesrates
bereich dieses Gesetzes verbracht werden, 1. Verfahren der Probeentnahme und der quantita-
b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 tiven Analyse von Textilfasergemischen festzu-
des Außenwirtschaftsgesetzes) in den Gel- legen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfor-
den, derlich ist und der Vereinfachung oder der son-
stigen Verbesserung der Nachprüfung der Roh-
c) zur Lagerung in Freihctfen, Zollgutlagern oder
stoffgehaltsangaben dient;
Zollaufschublagern eingeführt werden,
2. zu bestimmen, in welchem Umfange Fettstoffe,
d) zur Veredelung unter zollamtlicher Uber-
Bindemittel, Beschwerungen und sonstige Mittel
wachung und Wiederausfuhr eingeführt oder
textiler Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilf s-
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
mittel in Textilerzeugnissen enthalten sein dür-
verbracht werden.
fen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der
(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeug- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder-
nisse brauchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsan- lich ist und dem Schutz des Verbrauchers dient;
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1549
3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen, letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder
die bei Inkrafttreten des Vertrages über den Bei- beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textil-
tritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des erzeugnisse zeigt oder überläßt,
Königreichs Norwegen und des Vereinigten
3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3
Königreichs Großbritannien und Nordirland zur
Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung nach § 3
Europfüschen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Abs. 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in
Europäischen Atomgemeinschaft auf Grund der Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort,
Artikel 29 und 30 der diesem Vertrag beigefüg-
für eine andere Faser verwendet oder
ten Akte nach Abschnitt X Nr. 11 ihres Anhangs I
und Abschnitt VIII Nr. 1 ihres Anhangs II er- 4. entgegen § 12 Unterlagen nicht aufbewahrt.
forderlich werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
§ 14 buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder werden.
fahrlässig
§ 15
1. entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse,
a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe ver- § 1 Abs. 1 Nr. 2 steht der Abfertigung durch die
sehen sind, oder Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienst-
stellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften
b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung fest-
Rohstoffgehaltsangabe versehen sind, stellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mit-
in den Verkehr bringt, zur Abgabe an letzte Ver- zuteilen.
braucher feilhält, einführt oder sonst in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt, § 16
2. entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbil- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
dungen oder Beschreibungen, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der lassen werden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe
mit ihnen angebotenen Textilerzeugnisse ver- des § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
sehen sind, oder
b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen
§ 17
Rohstoffgehaltsangabe der mit ihnen ange-
botenen Textilerzeugnisse versehen sind, Dieses Gesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 1
Bezeichnungen der Textilfasern
1. ,,Wolle" 12. ,,Kokos"
für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis für Fasern aus der Frucht der Cocos
aries) nucifera
2. ,,Alpaka", ,,Lama", ,,Kamel", ,,Kaschmir", 13. ,,Ginster"
,,Mohair", ,,Angora(-kanin)", ,,Vikunja", ,,Yak",
für Bastfasern aus den Steng·eln des
,, Guanako", mit oder ohne zusätzliche Bezeich- Cytisus scoparius · oder des Spartium
nung „Wolle" oder „Haar"
junceum
für Haare nachstehender Tiere:
Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, 14. ,,Kenaf"
Mohair, Angorakanin, Vikunja, Yak, für Bastfasern aus den Stengeln des
Guanako Hibiscus cannabinus
3. ,,Haar" mit oder ohne Angabe der Tiergattung 15. ,,Ramie"
(z.B. ,,Rinderhaar", ,,Hauszic~genhaar", ,,Roß- für Fasern aus dem Bast der Boehmeria
haar") nivea und der Boehmeria tenacissima
für Haare von verschiedenen Tieren,
soweit diese nicht unter den Num- 16. ,,Sisal"
mern 1 und 2 genannt sind für Fasern aus den Blättern der Agave
sisalana
4. ,,Seide"
für Fasern, die ausschließlich aus Ko- 17. ,,Acetat"
kons seidenspinnender Insekten ge- für Fasern aus Zellulose-Acetat mit
wonnen werden weniger als 92 v. H. jedoch mindestens
74 v. H. acetylierter Hydroxylgruppen
5. ,,Baumwolle"
18. ,,Alginat"
für Fasern aus den Samen der Baum-
wollpflanze (Gossypium) für Fasern aus den Metallsalzen der
Alginsäure
6. ,,Kapok"
19. ,,Cupro"
für Fasern aus dem Fruchtinneren des
Kapok (Ceiba pentandra) für regenerierte Zellulosefasern nach
dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
7. ,,Flachs" oder „Leinen"
20. ,,Modal"
für Bastfasern aus den Stengeln des
Flachses (Linum usitatissimum) für regenerierte Zellulosefasern, herge-
stellt durch Verfahren, die eine hohe
8. ,,Hanf" Festigkeit und einen hohen Elastizi-
tätsmodul in nassem Zustand verlei-
für Bastfasern aus den Stengeln des
hen. Diese Fasern müssen in feuchtem
Hanfes (Cannabis sativa)
Zustand eine Zugfestigkeit von 22,5 g/
9. ,,Jute" tex aufweisen, wobei unter dieser Be-
lastung die Dehnung nicht höher als
für Bastfasern aus den Stengeln des 15 v. H. sein darf
Corchorus olitorius und Corchorus cap-
sularis 21. ,, Regenerierte Proteinfaser"
10. ,,Manila" für Fasern aus regeneriertem und durch
chemische Agenzien stabilisiertem Ei-
für Fasern aus den Blattscheiden der weiß
Musa textilis
22. ,,Triacetat"
11. ,,Alfa"
für aus Zellulose-Acetat hergestellte
für Fasern aus den Blättern der Stipa Fasern, bei denen mindestens 92 v. H.
tenacissima der Hydroxylgruppen acetyliert sind
Nr. 91 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1551
23. ,, Viskose" 32. ,,Polyharnstoff"
für bei Endlosfasern und Spinnfasern für Fasern aus linearen Makromole-
nach dem Viskoseverfahren herge- külen, deren Kette eine Wiederkehr
stellte reqcnerierte Zellulosefasern. Bis der funktionellen Harnstoffgruppen
zum 29. Juli 1976 kann diese Faser bei aufweist
Endlosfasern auch als „Reyon" und bei
Spinnfasern als „Reyonfaser" bezeich- 33. ,,Polyurethan"
net werden, und zwar auch mit dem
für Fasern aus linearen Makromole-
Zusatz „Viskose"
külen, deren Kette eine Wiederkehr
der funktionellen Urethangruppen auf-
24. ,,Polyacryl"
weist
für Fasern aus linearen Makromole-
külen, deren Kette aus mindestens 34. ,,Vinylal"
85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufge-
für Fasern aus linearen Makromole-
baut wird külen, deren Kette aus Polyvinylalko-
hol mit variablem Acetalisierungsgrad
25. ,,Polychlorid"
aufgebaut wird
für Fasern aus linearen Makromole-
külen, deren Kette aus mehr als 50 Ge- 35, ,, Trivinyl 11
wichtsprozent chloriertem Olefin (z. B.
für Fasern aus drei verschiedenen
Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufge-
Vinylmonomeren, die sich aus Acryl-
baut wird nitril, aus einem chlorierten Vinyl-
monomer und aus einem dritten Vinyl-
26. ,,Fluorfaser"
monomer zusammensetzen, von denen
für Fasern aus linearen Makromole- keines 50 v. H. der Gewichtsanteile
külen, die aus aliphatischen Fluor-Koh- ausweist
lenstoff-Monomeren gewonnen werden
36. ,,Elastodien"
27. ,,Modacryl" für elastische Fasern, die aus natür-
für Fasern aus linearen Makromole- lichem oder synthetischem Polyisopren
külen, deren Kette aus mehr als 50 und -bestehen, entweder aus einem oder
weniger als 85 Gewichtsprozent Acryl- mehreren polymerisierten Dienen, mit
nitril aufgebaut wird oder ohne einem oder mehreren Vinyl-
monomeren, und die, unter Einwirkung
28. ,,Polyamid" einer Zugkraft um die dreifache ur-
für Fasern aus linearen Makromole- sprüngliche Länge gedehnt, nach Ent-
külen, deren Kette eine Wiederholung lastung sofort wieder nahezu in ihre
der funktionellen Amidgruppe aufweist Ausgangslage zurückkehren
29. ,,Polyester" 37. ,,Elasthan"
für Fasern aus linearen Makromole- für elastische Fasern, die aus minde-
külen, deren Kette zu mindestens stens 85 Gewichtsprozent von segmen-
85 Gewichtsprozent aus dem Ester tiertem Polyurethan bestehen, und die,
eines Diols mit Terephtalsäure besteht unter Einwirkung einer Zugkraft um
die dreifache ursprüngliche Länge ge-
30. ,,Polyäthylen" dehnt, nach Entlastung sofort wieder
nahezu in ihre Ausgangslage zurück-
für Fasern aus gesättigten linearen kehren
Makromolekülen nicht substituierter
aliphatischer Kohlenwasserstoffe 38. ,,Glasfaser"
für Fasern aus Glas
31. ,,Polypropylen"
für Fasern aus linearen gesättigten ali- 39. ,,Metall" (,,metallisch", ,,metallisiert"), ,,Asbest",
phatischen Kohlenwasserstoffen, in de- „Papier" mit oder ohne Zusatz „Faser" oder
nen jeder zweite Kohlenstoff eine Me- ,,Garn" als Beispiel für Fasern aus verschiede-
thylgruppe in isolaktischer Anordnung nen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht
trägt, ohne weitere Substitution aufgeführt sind.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
Feuchtigkeitszuschläge,
die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis
enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
Nummer Vom- Nummer Vom-
der Faser Faserart Hundert- der Faser Faserart Hundert-
in Anl. 1 Satz in Anl. 1 Satz
1-2 Wolle und Haare: 25 Polychlorid 2,00
gekämmte Fasern 18,25 26 Fluorfaser 0,00
gekrempelte Fasern 17,00
27 Modacryl 2,00
3 Haare:
28 Polyamid (6.6):
gekämmte Fasern 18,25
gekrempelte Fasern 17,00 Spinnfaser 6,25
Endlosfaser 5,75
Schweif- und Mähnenhaare:
Polyamid 6:
gekämmte Fasern 16,00
gekrempelte Fasern 15,00 Spinnfaser 6,25
Endlosfaser 5,75
4 Seide 11,00
Polyamid 11:
5 Baumwolle: Spinnfaser 3,50
übliche Fasern 8,50 Endlosfaser 3,50
merzerisierte Fasern 10,50
29 Polyester:
6 Kapok 10,90 Spinnfaser 1,50
7 Flachs oder Leinen 12,00 Endlosfaser 3,00
8 Hanf 12,00 30 Polyäthylen 1,50
9 Jute 17,00 31 Polypropylen 2,00
10 Manila 14,00 32 Polyharnstoff 2,00
11 Alfa 14,00 33 Polyurethan:
13,00 Spinnfaser 3,50
12 Kokos
Endlosfaser 3,00
13 Ginster 14,00
34 Vinylal 5,00
14 Kenaf 17,00
35 Trivinyl 3,00
15 Ramie (entfettete Fasern) 8,50
36 Elastodien 1,00
16 Sisal 14,00
37 Elasthan 1,50
17 Acetat 9,00
38 Glasfaser:
18 Alginat 20,00
(Endlosfaser von mehr als
19 Cupro 13,00 5 Mikrometer Durchmesser) 2,00
20 Modal 13,00 (Endlosfaser von höchstens
5 Mikrometer Durchmesser) 3,00
21 Regenerierte Proteinfaser 17,00
39 Metallfaser 2,00
22 Triacetat 7,00
Metallisierte Faser 2,00
23 Viskose 13,00 Asbestfaser 2,00
24 Polyacryl 2,00 Papiergarn 13,75
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1553
Anlage 3
Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen
1. Hemdsärmelhalter 15. Gamaschen
2. Uhrenarmbi.indcr aus Spinnstoffen 16. Waren für den technischen Bedarf
3. Etiketten und Wappenschilder 17. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen verkauft
5. Kaffeewärmer 18. Hüte aus Filz
6. Teewärmer 19. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
7. Schutzärmel 20. Reiseartikel aus Spinnstoffen
8. Muffe, nicht aus Plüsch 21. Handgestickte Tapisserien
9. Künstliche Blumen 22. Reißverschlüsse
10. Nadelkissen 23. Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und
Schnallen
11. Bemalte Leinwand
24. Buchhüllen aus Spinnstoffen
12. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen
25. Spielzeug
13. Filz 26. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen
14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, wärmendes Futter
sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet 27. Deckehen aus mehreren Bestandteilen mit einer
sind Oberfläche von weniger als 500 cm2
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 4
Erzeugnisse,
die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen,
wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe an den letzten Verbraucher
auf andere Weise kenntli<h gema<ht wird
1. Scheuertücher
2. Putztücher
3. Bordüren und Besatz
4. Borten
5. Gürtel
6. Hosenträger
7. Strumpf- und Sockenhalter
8. Schnürsenkel
9. Bänder
10. Gummielastische Bänder
11. Verpackungsmaterial, neu und als solches
verkauft
12. Schnüre für Verpackungen
13. Deckehen
14. Taschentücher
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1555
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann
Vom 23. August 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- d) Maschinen und Geräte,
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
e) produktionstechnische Verfahren,
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 f) Bearbeiten von Milch sowie Herstellen von
(Bundesgesetzbl. I S. 185). wird im Einvernehmen Konsummilch, Milcherzeugnissen und anderen
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Lebensmitteln aus Milch,
nung verordnet: g) Laboruntersuchungen zur Kontrolle der Pro-
duktionsvorgänge,
§ 1 h) Kenntnisse über Hygiene in der Molkerei,
Staatliche Anerkennung i) Kenntnisse über Anforderungen an die Räume,
des Ausbildungsberufes k) Lagerhaltung und Vertrieb,
Der Ausbildungsberuf „Molkereifachmann" wird 1) Untersuchung der Produkte;
staatlich anerkannt.
3. Grundbegriffe des Rechnungswesens, allgemeine
Kenntnisse über die Milchwirtschaft, fachbezo-
§ 2
gene Rechtskunde:
Ausbildungsdauer
a) Kenntnisse der Erfassung des Produktein- und
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert des Produktausganges,
zwei Jahre, wenn der Auszubildende
b) Kenntnisse der Erfassung des Betriebsmittel-
1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil- eingangs und -verbrauchs,
dungsberuf bestanden hat oder
c) Anfertigung von Tagesberichten an den Pro-
2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse duktionskostenstellen,
einer weiterführenden Schule oder einen gleich-
d) Kenntnisse des Aufbaues und der Erstellung
wertigen Bildungsabschluß nachweist.
der Milchgeldabrechnung,
e) Durchführung der Rohstoffrechnung in Form
§ 3 der Betriebsübersicht,
Ausbildungsberufsbild f) Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamt-
Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- wirtschaft,
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: g) fachbezogene Rechtskunde;
1. Rohstoff Milch: 4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
a) Kenntnisse der Entstehung, Gewinnung und
5. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in
Zusammensetzung der Milch,
der Ausbildungsstätte.
b) Kenntnisse der technologisch wichtigen Eigen-
schaften und des Ernährungswertes der Milch- § 4
bestandteile,
Ausbildungsrahmenplan
c) Kenntnisse der Mikrobiologie der Milch,
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
d) Milcherfassung, Mengenmessung, Probenahme nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-
und Untersuchung der eingehenden Milch; lich gegliedert werden:
2. Produktionstechnik und Produkte: 1. Rohstoff Milch:
a) Kenntnisse des Zusammenwirkens physikali- a) Kenntnisse der Entstehung, Gewinnung und
scher, chemischer und mikrobiologischer Ein- Zusammensetzung der Milch:
flüsse bei den Produktionsvorgängen, aa) Rinderrassen und Rinderhaltung,
b) Kenntnisse der Eigenschaften der wichtigsten bb) Aufbau und Funktion der Milchdrüse,
Werkstoffe für molkereitechnische Einrich- Milchbildung, Sekretionsstörungen,
tungen, cc) Milchgewinnung und -behandlung im Er-
c) Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Grund- zeugerbetrieb,
sätze zur wirtschaftlichen Beurteilung der Pro- dd) Bestandteile der Milch, die Milch als
duktionsabläufe in Teilbereichen, Lebensmittel;
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Kenntnisse der technologisch wichtigen Eigen- bb) Behältnisse, Maschinen, Apparate und
schaften und des Erni.ihrungswertes der Milch- Geräte aus nichtmetallischen Werkstoffen,
bestcmdteile: insbesondere Kunststoffen und Glas;
aa) Milchfett:
c) Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Grund-
Zusammensetzung; chemische und physi- sätze zur wirtschaftlichen Beurteilung der Pro-
kalische Ei~Jenschaften in Abhängigkeit duktionsabläufe in Teilbereichen:
von Laktation und Fütterung,
aa) Verbrauch an Energie- und Hilfsstoffen,
bb) MilcheiwE~iß: insbesondere an Strom, Wasser, Dampf
Zusammensetzung; chemische und physi- und Kälte,
kalische Eigenschaften in Abhängigkeit bb) Rohstoffeinsatz und Berechnung der Pro-
von Laktation und Fütterung, duktausbeute,
cc) Milchzucker: cc) Arbeitsbedarf, Arbeitsanforderungen und
chemische und physikalische Eigenschaf- Arbeitsgestaltung;
ten,
d) Maschinen, Apparate und Geräte:
dd) Milchsalze: Kenntnisse des Aufbaues und der Wirkungs-
Zusammensetzung in Abhängigkeit von weise sowie Fertigkeiten in der Handhabung
Laktation und Fütterung; technologische der Maschinen und Geräte, insbesondere der
Eigenschaften im Zusammenhang mit an- aa) Geräte und Anlagen der Milchannahme,
deren Milchbestandteilen bei produktions- insbesondere Annahmewaage, Volumen-
technischen Vorgängen, zähler, Probenahmegeräte, Transport- und
ee) Wirkstoffe: Lagerbehälter, ,
Vitamine und Enzyme als ursprüngliche bb) Produktionsmaschinen und -anlagen, ins-
Milchbestandteile und als mikrobiolo- besondere Separator, Erhitzer, Butterferti-
gische Stoffwechselprodukte; ger, Butterungsmaschinen, Käsereimaschi-
nen, Eindampfer, Trockner,
c) Kenntnisse der Mikrobiologie der Milch:
cc) Behälter und Anlagen für Lagerung und
Mikroorganismen der Rohmilch einschließlich Reifung, insbesondere Tanks, Wannen,
ihrer Auswirkungen auf die Milch; Kühlräume, Reifungsräume,
d) Milcherfassung, Mengenmessung, Probenahme dd) Form- und Abfüllmaschinen,
und Untersuchung der eingehenden Milch: ee) Meßgeräte, Steuerungs- und Regelungs-
aa) Systeme der Milcherfassung vom Erzeu- anlagen,
gerbetrieb bis zur Molkerei, ff) allgemeinen Anlagen, insbesondere Rohr-
bb) Mengenmessung nach Gewicht und Volu- leitungen, Armaturen, Pumpen, Rühr-
men, werke,
cc) Probenahme und Untersuchung der ein- gg) Versorgungsanlagen, insbesondere Dampf-
gehenden Milch zur Beurteilung der Güte kessel, Stromversorgung, Kältemaschinen,
einschließlich des Verarbeitungswertes, Frischwasser- und Abwassereinrichtun-
insbesondere zur Ermittlung von Fett- gen;
gehalt, Frischezustand, Reinheit und bak-
teriologischer Qualität, e) produktionstechnische Verfahren:
dd) Kontrolle auf Einhaltung der Rechtsvor- Verfahren zur Bearbeitung von Milch und zur
schriften; Herstellung von Konsummilch und Milch-
erzeugnissen, insbesondere
2. Produktionstechnik und Produkte: aa) Zentrifugieren, Standardisiere_n und Ho-
mogenisieren,
a) Kenntnisse des Zusammenwirkens physika-
lischer, chemischer und mikrobiologischer Ein- bb) Temperieren, Pasteurisieren und Sterili-
flüsse bei den Produktionsvorgängen: sieren,
cc) Emulgieren, Demulgieren und Mischen,
aa) Stabilisierung und Destabilisierung der
Verteilung einzelner Milchbestandteile in dd) Dosieren, Portionieren, Abpacken und
Abhängigkeit von verschiedenen Fakto- Fördern,
ren, insbesondere von Säuregrad und ee) Eindampfen und Trocknen,
Temperatur, ff) Reifen und Kulturenpflege;
bb) Einfluß von Reifungsvorgängen auf die
Lenkung von Herstellungsverfahren bei f) Bearbeiten von Milch sowie Herstellen von
verschiedenen Milcherzeugnissen; Konsummilch, Milcherzeugnissen und anderen
Lebensmitteln aus Milch, insbesondere von
b) Kenntnisse der Eigenschaften der wichtigsten
Werkstoffe für molkerei technische Einrichtun- aa) Konsummilch,
gen: bb) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeug-
aa) Behältnisse, Maschinen, Apparate und Ge- nissen, Sahneerzeugnissen und Milch-
räte aus metallischen Werkstoffen, insbe- mischerzeugnissen,
sondere rostsicherem Stahl und Alumi- cc) Butter,
nium, dd) Käse;
Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1557
g) Labonmtersuchungen zur Kontrolle der Pro- e) Durchführung der Rohstoffrechnung in Form
cluktionsvorgi:inge, insbesondere der Betriebsübersicht:
aa) Bestirmnun~J des S;iuregrades, des Fett- aa) Erfassung des zu bezahlenden Rohstoff-
gehc1l les, der Dichle der Rohstoffe und einganges,
Zwischenprodukte, bb) Erfassung des tatsächlichen Rohstoff-
bb) Bestimmung des Wassergehaltes, einganges,
cc) mikrobiologische Untersuchungen; cc) produktionsbezogener Nachweis des Roh-
stoffeinganges,
h) Kenntnisse über Hygiene in der Molkerei, dd) Verrechnung der produktweise noch nicht
insbesondere zurechenbaren Milchmengen und Halb-
aa) Reinigen, fabrikate;
bb) Desinfizieren; f) Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamt-
wirtschaft:
i) Kenntnisse über Anforderungen an die Räume,
insbesondere hinsichtlich ihrer Ausstattung berufsständische Organisationen und Einrich-
und Klimatisierung; tungen sowie ihre Bedeutung;
g) fachbezogene Rechtskunde:
k) Lagerhaltung und Vertrieb der Produkte: aa) Kenntnisse aus dem Milchrecht, insbeson-
aa) produktgerechte Beschickung und Stape- dere über Konsummilch und Milcherzeug-
lung, nisse,
bb) Verpackung und Handelswege der Pro- bb) Kenntnisse aus dem Lebensmittelrecht,
dukte, Ablauf der Expedition, Transport- soweit es die Milch, die Milcherzeugnisse
bedingungen im Nah- und Fernverkehr, und die anderen Lebensmittel aus Milch
Lieferungshäufigkeit und Vorratshaltung betrifft,
im Einzelhandels- und Großhandelsbe- cc) Grundkenntnisse des Marktordnungs-
reich, rechts, soweit es die Milch und die Milch-
erzeugnisse betrifft,
cc) Vermarktung;
dd) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, ins-
1) Untersuchung der Produkte: besondere über das Tarifvertragsrecht;
aa) sensorisch: Geruch, Geschmack und Aus- 4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
sehen, a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in
bb) im Labor, insbesondere Bestimmung des Gesetzen und Verordnungen,;
Gehalts an Fett, Trockenmasse und Was- b) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der
ser sowie des pH-Wertes, der Wasserfein- gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
verteilung, der Konsistenz, der Gesamt- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
keimzahl und der coliformen Keime; Merkblätter;
c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen
3. Grundbegriffe des Rechnungswesens, allgemeine und die Erste Hilfe;
Kenntnisse über die Milchwirtschaft, fachbezo-
gene Rechtskunde: 5. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in
a) Kenntnisse der Erfassung des Produktein- und der Ausbildungsstätte:
des Produktausganges: a) Ubersicht über die Betriebsorganisation, be-
Bestellschein, Lief erschein, Bestelliste, Lade- triebliche Schwerpunkte;
liste, Empfangsquittung und Rechnungserstel- b) technische Einrichtung und Organisation.
lung;
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
b) Kenntnisse der Erfassung des Betriebsmittel- nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
einganges und -verbrauchs: zeitlich gegliedert werden, sofern die Ausbildung
Bestellung, Warenannahme, Lieferscheinkon- nicht ununterbrochen außerbetrieblich erfolgt:
trolle, Lagerentnahmeschein und Bestands-
1. Im ersten Ausbildungsjahr soll unter Beachtung
nachweis;
nachstehender zeitlicher Richtwerte auf folgenden
c) Anfertigung von Tagesberichten an den Pro- Gebieten ausgebildet werden:
duktionskostenstellen:
a) Ausbildungsstätte: Einführung,
aa) formulartechnische Bearbeitung,
technische Einrichtungen, Organi-
bb) Auswertung des Berichts; sation (Absatz 1 Nr. 5) 1 Monat;
d) Kenntnisse des Aufbaues und der Erstellung b) Bedienen der wichtigsten Maschi-
der Milchgeldabrechnung: nen und Apparate des Betriebes
aa) Erfassung des zu bezahlenden Rohstoff- unter Anleitung (Absatz 1 Nr. 2
einganges, des Durchschnittsfettgehaltes Buchstabe d) 2 Monate;
und der Qualitätsmerkmale, c) Mitwirken bei Arbeiten der Milch-
bb) Errechnung des Milchpreises, Gegenrech- annahme und Produktionsvorbe-
nung für die Lieferanten und Nettorech- reitung (Absatz 1 Nr. 1 Buch-
nung; stabe d) 1 Monat;
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
d) Mitwirken bei einzelnen Produk- d) Kontrolle der Produktion und der
tionsverfahren (Absutz 1 Nr. 2 Produkte (Absatz 1 Nr. 2 Buchsta-
Buchstaben e und f) 6 Monate; ben g und 1) 2 Monate;
e) Einweisen in Laborarbeiten (Ab- e) technische Buchführung (Absatz
satz 1 Nr.:! Buchstc1bcn g und l) 2 Monate. Nr. 3 Buchstaben c und e) 2 Monate;
Während des ersten /\ usbildungsjahres sollen die f) Milchgeldabrechnung (Absatz 1
für das Verständnis der technischen Einrichtun- Nr. 3 Buchstabe d) 2 Monate.
gen und der Arbeit.svorqänge erforderlichen Während des dritten Ausbildungsjahres sollen
Kenntnisse aus den in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben die für das Verständnis der produktionstechni-
h bis k, Nr. 3 Buchsta bcm f und g sowie Nr. 4 schen Abläufe und deren Organisation erforder-
genannten Sachgebieten vermittelt werden. lichen Kenntnisse unter Berücksichtigung betriebs-
wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie Kenntnisse
2. Im zweiten Ausbildungsjahr soll neben der Er- aus den in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buch-
weiterung der Fertigkeiten und Kenntnisse unter staben c und e sowie Nr. 4 genannten Sachgebie-
Beachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte ten vermittelt werden.
auf folgenden Gebieten ausgebildet werden:
a) Bedienen aller Maschinen und Ap- § 5
parate (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) 2 Monate;
Berufsausbildung
b) Durchführen von Arbeiten der außerhalb der Ausbildungsstätte
Produktionsvorbereitung (Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe d) 1 Monat; Sofern es zur Einführung in die Ausbildung und
zur Ergänzung der Ausbildung erforderlich ist, soll
c) Durchführen einzelner Produk- sie in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Aus-
tionsverfahren nach detaillierter bildungsstätte durchgeführt werden.
Anweisung (Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe e) 3 Monate;
§ 6
d) Mitwirken bei der Bearbeitung
von Milch und bei der Herstellung Ausbildungsplan
aller Produkte (Absatz 1 Nr. 2 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Buchstabe f) 3 Monate; Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
e) Durchführen von Laborarbeiten einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben g und 1) 2 Monate;
f) Mitwirken bei der Lagerhaltung § 7
und Expedition (Absatz 1 Nr. 2
Führung des Berichtsheftes
Buchstabe k) 1 Monat.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
Während des zweiten Ausbildungsjahres sollen eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-
die für das Verständnis der technischen Einrich- bildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-
tungen und der Produktionsvorgänge erforder- sehen.
lichen Kenntnisse unter Berücksichtigung wirt-
schaftlicher Zielsetzungen sowie Kenntnisse aus
den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 Buch- § 8
staben a, b und g sowie Nr. 4 genannten Sach- Zwischenprüfung
gebieten vermittelt werden.
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr statt-
3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen die Fertigkei- finden.
ten und Kenntnisse so erweitert und vertieft
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für
werden, daß der Auszubildende die im Ausbil-
das erste Ausbildungsjahr in § 4 Abs. 2 Nr. 1 auf-
dungsrahmenplan aufgeführten Arbeiten im Rah-
geführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf
men allgemeiner Arbeitsunterweisungen selb-
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-
ständig ausführen kann. Im einzelnen soll unter
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
Beachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte auf
dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
folgenden Gebieten ausgebildet werden:
(3) Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sol-
a) Bedienen der Maschinen und Ap- len insbesondere folgende Schwerpunkte berück-
parate der Produktion und der sichtigt werden:
Energieversorgung (Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe d) 3 Monate; a) Hygiene in der Molkerei;
b) Anforderungen an die Räume;
b) vollständige Durchführung der
Produktionsverfahren (Absatz 1 c) Stellung der Milchwirtschaft in der Gesamtwirt-
Nr. 2 Buchstaben e und f) 2 Monate; schaft;
c) Lagerhaltung und Expedition (Ab- d) fachbezogene Rechtskunde;
satz 1 Nr. 2 Buchstabe k) 1 Monat; e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1972 1559
§ 9 6. betriebswirtschaftliche Zusammenhänge ein-
Prüfungsanforderungen schließlich technischer Buchführung;
für die Abschlußprüfung 7. fachbezogene Rechtskunde;
(1) Die Abschlußprüftmg erstreckt sich auf die in 8. Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich
§ 4 aufgeführten Pertigkeilen und Kenntnisse sowie Schriftverkehr.
auf clen im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling
stoff, soweit dieser für die Berufsausbildung we-
zwei Klausurarbeiten von je etwa zwei Stunden
sentlich ist.
Dauer anfertigen, und zwar je eine Klausurarbeit
(2) Zum Nachweis der Fcrti~Jkeiten soll der Prüf- aus den in den Nummern 1 bis 5 und aus den in
ling mindestens je eine Aufgabe aus jedem der den Nummern 6 bis 8 genannten Fächern.
folgenden Si.lchgebiele durchführen:
(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
1. Milchannahme und Milchbearbeitung, insbeson- der Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den
dere Bedienen des Separators und Erhitzers sowie Absätzen 2 und 3 das gleiche Gewicht.
Standardisieren der Konsummilch;
2. Herstellen von Butter einschließlich Kulturen- § 10
behandlung und Rahmreifung;
Dbergangsregelung
3. Herstellen von Milcherzeugnissen, insbesondere
Sauermilch- und Joghurterzeugnissen; (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger
4. Herstellen von Klise einschließlich der Kessel- bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
milch und Behandlung wcthrend der Reifung oder anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
Herstellen von Dauermilcherzeugnissen oder Her- einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
stellen von Milchmischerzeugnissen; Verordnung.
5. Untersuchungs- und Prüfungsverfahren, ein-
schließlich einfacher chemischer, physikalischer (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
und mikrobiologi'scher Untersuchungsmethoden. krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
Die in Satz 1 aufgeführten Sachgebiete umfassen dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
jeweils auch die Reinigung und Desinfektion. herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
(3) In der Prüfung der Kenntnisse soll der Prüf- § 11
ling schriftlich und mündlich insbesondere in folgen-
den Gebieten geprüft werden: Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Produktionstechnik;
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. Chemie und Physik einschließlich Untersuchungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
verfahren; bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. Mikrobiologie einschließlich Untersuchungsver-
§ 12
fahren;
Inkrafttreten
4. Fachrechnen;
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
5. Maschinenkunde; kündung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesa u
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -
vom 19. Juli 1972--2 BvL 22/68 - , ergangen aufVor-
]aqe des Verwaltungsgerichts Oldenburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 23 Absatz 2 des Fleischbeschaugesetzes vom
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463) in der
Passung des § 15 Ziffer 5 des Durchführungsgeset-
zc)s EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsge-
richt Gesetzeskraft.
Bonn, <len 16. August 1972
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rke 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 26. August 1972
Tag Inhalt Seite
21. 8. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/72 - Erhöhung des
Zollkontingents 1972 für Bananen) ................................................ . 873
21. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über Konnossemente ...................................... . 874
21. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens 875
26. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe .................... . 876
1. 8. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe ................ . 878
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vedagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschriit iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung ve1kündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 ode, gegen Vornusrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -
vom 19. Juli 1972--2 BvL 22/68 - , ergangen aufVor-
]aqe des Verwaltungsgerichts Oldenburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 23 Absatz 2 des Fleischbeschaugesetzes vom
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463) in der
Passung des § 15 Ziffer 5 des Durchführungsgeset-
zc)s EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsge-
richt Gesetzeskraft.
Bonn, <len 16. August 1972
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rke 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 26. August 1972
Tag Inhalt Seite
21. 8. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/72 - Erhöhung des
Zollkontingents 1972 für Bananen) ................................................ . 873
21. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über Konnossemente ...................................... . 874
21. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens 875
26. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe .................... . 876
1. 8. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe ................ . 878
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