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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1972 Nr.90
Tag Inhalt Seite
24.8. 72 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (25. ÄndG LAG} 1521
621-1, 65:J-5, 625-l, 240-10, 621-1-LDV 5
23. 8. 72 Verordnung über die Berufsausbildung in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie 1526
21. 8. 72 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und der Neufassung des
Bundeswahlgesf!tzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1534
111-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............ _. ................. . 1534
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(25. ÄndG LAG)
Vom 24. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. § 264 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 273
Abs. 5 und 6, des § 282 Abs. 4" durch die
§ 1 Worte ,,§ 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4
· Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und 5" ersetzt.
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be- b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz- „dieses Gesetzes" die Worte ,,, spätestens
blatt I S. 1909), zuletzt geändert. durch das 4. Unter- jedoch am 31. Dezember 1971," eingefügt.
haltshilfe-Anpassungsgesetz vom 7. Ju]i 1972 (Bun- c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 273
desgesetzbl. I S. l 161 ), wird wie folgt geändert: Abs. 5 und 6, § 282 Abs. 4" durch die Worte
1. § 234 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,§ 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5" er-
setzt.
„Bei Antragstellern, für die ein Schaden nach
dem Feststellungsgesetz erstmals nach dem
31. Dezember 1971 oder ein Schaden nach dem 5. § 265 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erst- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
mals nach dem 31. Dezember 1973 festgeste11t
„Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1
wird, endet die Frist für den Antrag auf Haupt-
muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7,
entschädigung frühestens ein Jahr nach Ablauf
des § 282 Abs, 4 und 5 und des § 284 Abs. 2,
des Monats, in dem die Entscheidung über die
spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten
Schadensfeststellung unanfechtbar oder rechts-
dieses Gesetzes, bei späterer Aufenthalt-
kräftig wird." nahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes
2. In § 247 Satz 2 werden nach den Worten ,,§ 12 nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der
Abs. 7 Nr. 1" die Worte „und des § 15 a Abs. 4 Aufenthaltnahme, spätestens jedoch am
Nr. 1" eingefügt. 31. Dezember 1971, vorgelegen haben."
b) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 273
3. In § 261 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Ein- Abs. 5 und 6, § 282 Abs. 4" durch die Worte
kommens- und Vermögensverhältnissen" durch ,,§ 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5"
das Wort „Einkommensverhältnissen" ersetzt. ersetzt.
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
6. § 267 wird wie folgt geändert: grundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. l werden
a) In Absatz 1 wird ersetzt auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrund-
lage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim
in Satz 1 die Zahl „255" durch die Zahl „279",
Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des
in Satz 2 die Zahl „ 170" durch die Zahl „ 186" Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer
und die Zahl „87" durch die Zahl „95", Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1
in Satz 6 die Zahl „55" durch die Zahl „65". berücksichtigt."
b) In Absatz 1 Satz 6 werden die Worte „oder
12. In § 274 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die
ein Freibetrag nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-
Zahl „240" ersetzt durch die Zahl „272".
stabe c" gestrichen.
c) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird der 13. In § 275 Abs. 1 wird ersetzt
Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und an- a) in Satz 2 die Zahl 11 141" durch die Zahl 11154",
gefügt „vermindert um einen nach Absatz 1
b) in Satz 3 die Zahl „20" durch die Zahl 1122".
Satz 6 gewährten Erhöhungsbetrag zur
Pflegezulage;". 14. § 276 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d werden a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „30" durch
im ersten Halbsatz nach den Worten 11 § 51 die Zahl 11 45" ersetzt.
Abs. l des Bundesversorgungsgesetzes" und
im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Bun- b) In Absatz 4 wird ersetzt
desversorgungsgesetz" jeweils die Worte „in in Satz 1 die Zahl 11 81" durch die Zahl „89",
der am l. Januar 1972 geltenden Fassung" die Zahl „59" durch die Zahl „65" und die
eingefügt. Zahl 11 37" durch die Zahl ,,41 ",
in Satz 5 die Zahl 11 102" durch die Zahl „ 112".
7. § 268 wird gestrichen.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
8. In § 269 wird ersetzt ,, (6) Durch Rechtsverordnung kann der in
Absatz 2 Satz 1 bestimmte Betrag der Ent-
a) in Absatz die Zahl „255" durch die Zahl wicklung der Beiträge zur freiwilligen Kran-
,,279", kenversicherung angepaßt werden."
b) in Absatz 2 die Zahl „ 170" durch die Zahl
,, 186" und die Zahl „87" durch die Zahl „95". 15. Nach § 276 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 276 a
9. In § 269 a wird ersetzt
Maßnahmen zur Früherkennung
a) in Absatz 2 von Krankheiten
die Zahl „55" durch die Zahl „60", (1) Personen, denen nach § 276 Abs. 1 Kran-
die Zahl „70" durch die Zahl 11 77", kenversorgung gewährt wird, haben als weitere
die Zahl „85" durch die Zahl „SJ", zusätzliche Leistung zur Sicherung ihrer Gesund-
die Zahl „95" durch die Zahl „104", heit Anspruch auf die in § 181 der Reichsver-
die Zahl „ 105" durch die Zahl „ 115" und sicherungsordnung und in einer Rechtsverord-
die Zahl „ 115" durch die Zahl 11 126", nung zu § 181 a der Reichsversicherungsordnung
b) in Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen zur Früherkennung
die Zahl „30" durch die Zahl „33", von Krankheiten.
die Zahl „35" durch die Zahl „38", (2) § 276 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzu-
die Zahl „40" durch die Zahl „44", wenden."
die Zahl .,,45" durch die Zahl „49",
die Zahl „50" durch die Zahl 11 55" und 16. Nach§ 277 wird folgende Vorschrift eingefügt:
die Zahl „60" durch die Zahl „66".
11 § 277 a
10. In § 270 a Abs. 2 wird ersetzt Anpassung der Unterhaltshilfe
a) in Satz 1 die Zahl „30" durch die Zahl „33", Die Unterhaltshilfe wird jährlich, erstmals mit
b) in Satz 2 die Zahl ,,45" durch die Zahl ,,49" Wirkung vom 1. Januar 1974 durch Rechtsver-
und die Zahl „55" durch die Zahl „60". ordnung entsprechend dem Hundertsatz ange-
paßt, um den sich die allgemeine Bemessungs-
11. Dem § 273 wird folgender Absatz 7 angefügt: grundlage, die der Rentenanpassung nach § 1272
,, (7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezem- Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für das
ber 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) laufende Kalenderjahr zugrunde gelegt worden
geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 er- ist, gegenüber der, die für die Rentenanpassung
werbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 gewor- des voraufgegangenen Jahres zugrunde gelegt
den, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Ab- worden war, verändert hat. Anzupassen sind
satz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrund- 1. die Beträge in § 267 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6,
lage im Sinne dieser Vorschriften nach Voll- § 269 Abs. 1 und 2 (Einkommenshöchstbetrag
endung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust und Sätze der Unterhaltshilfe), § 269 a Abs. 2
dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens und 3 (Sätze des Selbständigenzuschlags),
10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenz- § 270 a Abs. 2 (Sätze des Sozialzuschlags),
Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972 1523
§ 275 Abs. 1 (Satz der Unterhaltshilfe und des 22. § 292 wird wie folgt geändert:
Sozialzuschlags für Vollwaisen) sowie in§ 276 a) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Ab-
Abs. 4 Satz 1 und 5 (Einbehaltungsbeträge satz 4 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „ 102" er-
bei längerdauernder Krankenhausbehandlung 11
setzt durch die Zahl „112 •
und Schonbetrag für Empfänger von Rentner-
unterh al lshilfe), b) In Absatz 4 vorletzter Satz wird ersetzt
11
2. der Hundertsatz in § 274 Abs. 2 Satz 1 erster die Zahl „38" durch die Zahl „42 ,
Halbsatz (Zuschlag zur weggefallenen monat- die Zahl 66 durch die Zahl „ 72" und
11
11
lichen Zahlung bei der Rentnerunterhalts- die Zahl „ 13 durch die Zahl „ 14".
11
hilfe). c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Auf- und Abrundungen auf volle Deutsche Mark ,, (7) Durch Rechtsverordnung nach § 277 a
und einen vollen Hundertsatz sind zulässig." sind die Beträge in Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3
Satz 2 und Absatz 4 Nr. 1 (Schonbetrag für
17. § 279 wird wie folgt geändert: Empfänger von Rentnerunterhaltshilfe) sowie
a) In Absatz 1 wird ersetzt im vorletzten Satz des Absatzes 4 (Taschen-
11
geldsätze) jährlich anzupassen.
die Zahl „570" durch die Zahl „597",
die Zahl „290" durch die Zahl „310",
23. § 301 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
die Zahl „95" durch die Zahl „ 103",
die Zahl „206" durch die Zahl 219",
11
,,Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Lei-
11
die Zahl „800" durch die Zahl „827", stungen nach den §§ 276, 276 a und 277 gewährt.
die Zahl „321" durch die Zahl „334",
die Zahl „345" durch die Zahl „365" und 24. In § 301 a Abs. 3 werden die Sätze 5 und 6 ge-
die Zahl „146" durch die Zahl „154". strichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,, (3) Die Sütze des Einkommenshöchstbetra- § 2
ges nach Absatz 1 sind jährlich durch Rechts- Änderung des Reparationsschädengesetzes
verordnung um die Beträge anzupassen, um
die sich die Sätze der Unterhaltshilfe ein- Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar
schließlich des Sozialzuschlags durch Anpas- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), geändert durch § 2
sung nach § 277 a verändern." des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1870), wird wie folgt geändert:
18. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
11 § 282 Abs. 4" die Worte „und 5" eingefügt. 1. Dem§ 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Hatte eine Kapitalgesellschaft oder Genossen-
19. § 282 wird wie folgt geändert: schaft den Sitz im Schadensgebiet im Sinne des
a) In Absatz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststel-
,,kann" die Worte „vorbehaltlich des Absat- lungsgesetzes, wird ein Schaden an den Anteilen
zes 5" eingefügt. oder Geschäftsguthaben insoweit nach diesem
Gesetz berücksichtigt, als er auf einem Schaden
b) In Absatz 2 werden vor den Worten „nur ge- im Sinne dieses Gesetzes am Vermögen der Ge-
währt" die Worte „vorbehaltlich des Absat- sellschaft oder Genossenschaft in den zur Zeit un-
zes 5" eingefügt. ter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ost-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: gebieten oder Gebieten außerhalb des Deutschen
,, (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezem- Reichs beruht. 11
ber 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 2. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „nach
1911) geboren oder nach dem 31. Dezember dem 31. Dezember 1952 und gestrichen.
II
1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265
Abs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente
nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufen- § 3
der oder ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Änderung des Beweissicherungs- und
Abs. 7 gewährt." Feststellungsgesetzes
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in
20. In § 283 Nr. 3 Satz 4 werden nach den Worten
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
,,Satz 1" die Worte „Buchstabe a" eingefügt.
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), geändert durch § 4
des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
21. In § 290 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2 ein- Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970
gefügt:
(Bundesgesetzbl. I S. 1870), wird wie folgt geändert:
„Bei einem Anspruch auf Rentennachzahlung bis
zu 40 Deutsche Mark kann der Leiter des Aus- 1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gleichsamtes von der unmittelbaren Bewirkung a) In Satz 1 werden nach den Worten „wenn bei
an den Ausgleichsfonds Abstand nehmen und privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen der
statt dessen die laufende Zahlung der Kriegs- Schuldner" die Worte eingefügt ,, (bei Geld-
schadenrente bis zu einem Betrag von 20 Deut- instituten: die Haupt- oder Zweigniederlas-
sche Mark monatlich kürzen." sung)".
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I
b) Satz J ('rh~ill lolqende Fassung: (5) Das Bestehen einer staatlichen Beteiligung
,,JlaUc ei1w Kc1pil,ll~Jesellschaft. oder Genos- ist festzustellen. Eine Geldeinlage des Staates ist
scnschcdl den Sitz in dc!n zur Zeit unter frem- in den Fällen des Schadens an Betriebsvermögen
der Vcrwi.lllung stehenden deutschen Ost- als Betriebsschuld, in anderen Fällen als Verbind-
gebieten oder in Cebielen außerhalb der Gren- lichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 des Feststel-
zen des DPutschcn Reichs nach dem Gebiets- lungsgesetzes zu berücksichtigen.
stand vorn ]1. Dezember 1937, wird ein Scha- (6) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere
den an den Anteilen oder Geschäftsguthaben über die der Schadensberechnung nach den Ab-
insoweit nc1ch diesem Gesetz berücksichtigt, sätzen 1 bis 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des
als er auf einem Schaden im Sinne dieses Ge- Feststellungsgesetzes zugrunde zu legenden Er-
setzes am Vermögen der Gesellschaft oder satzeinheitswerte bestimmt."
Genossenschaft im Schadensgebiet beruht."
2. § 15 erhält folgende Fassung: 3. § 16 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sind an solchen Anteilen mehrere Schäden ent-
.. § 15 standen, gilt§ 15 Abs. 4 sinngemäß."
Berechnung von Schäden
an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, 4. In § 25 Abs. 2 werden die Worte § 15 Abs. 2"
11
Grundvermögen und Betriebsvermögen ersetzt durch die Worte § 15 Abs. 5".
11
(l) Für die Berechnung von Schäden an land-
und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grund-
vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes so- § 4
wie an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Be-
Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes
wertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsver-
mögen gehören, gilt § 12 des Feststellungsgeset- Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
zes entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der kanntmachung vom 15. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I
Anwendung seiner Absätze 1 und 2 vom letzten S. 681) wird wie folgt geändert:
Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt und
bei der Anwendung seines Absatzes 3 vom Zeit- 1. § 11 wird wie folgt geändert:
punkt des Schadenseintritts auszugehen ist. a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
(2) Für die Berechnung von Schäden an Be- ,, (3) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezem-
triebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ber 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember
gilt § 12 des Feststellungsgesetzes entsprechend 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember
mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung seiner 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1
Absätze 1 und 2 vom letzten Feststellungszeit- des Lastenausgleichsgesetzes geworden, wird
punkt vor dem Schadenseintritt auszugehen ist. Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1
§ 12 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes ist nur an- und 3 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage
zuwenden, wenn der Schaden an Betriebsver- im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung
mögen vor dem 1. Januar 1953 eingetreten ist; bei des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser
Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1.952 ist Existenzgrundlage insgesamt mindestens
§ 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes anzuwen- 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenz-
den. Bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 des Fest- grundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. l und 2
stellungsgesetzes sind Schäden an Betriebsver- werden auch Zeiten des Bestehens einer Exi-
mögen, die nach dc->.m 31. Dezember 1951 eingetre- stenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und
ten sind, höchs lens mit dem Betrag anzusetzen, beim Verlust einer Existenzgrundlage im
der sich unter Zugrundelegung der im Geltungs- Sinne des § 10 Abs. 3 auch Zeiten des Beste-
bereich dieses Gesetzes maßgebenden Wertver- hens einer Existenzgrundlage im Sinne des
hältnisse ergeben würde. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 berücksichtigt. Beson-
dere lauf ende Beihilfe wird unter den Voraus-
(3) Soweit bei der Feststellung von Einheits-
setzungen des Satzes 1 nur neben laufender
werten für Grundbesitz im Schadensgebiet nach
oder ruhender Beihilfe zum Lebensunterhalt
dem 8. Mai 1945 eine Verschlechterung der maß-
gewährt."
gebenden Verhältnisse infolge von Kriegszerstö-
rungen berücksichtigt worden ist, sind der Scha- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
densberechnung die Werte zugrunde zu legen, die
sich ohne diese Verschlechterung ergeben hätten.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit meh-
rere Schäden eingE~treten, ist der Schadensberech- a) In der Uberschrift werden das Komma und das
nung der Einheitswert (Ersatzeinheitswert) auf Wort „Vermögensgrenze", in Satz 1 das Kom-
den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt ma und die Worte "die Vermögensgrenze"
des ersten Schadens oder, wenn sich auf einen gestrichen.
späteren Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des b) Ferner werden in Satz 1 die Worte ,,§§ 267 bis
11
letzten Schadens ein höherer Einheitswert (Er- 270 und 275 des Lastenausgleichsgesetzes
satzeinheitswert) ergibt, dieser höhere Wert zu- durch die Worte ,,§§ 267 bis 270 a, 275 und
grunde zu legen. 277 a des Lastenausgleichsgesetzes" ersetzt.
Nr. 90 . Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972 1525
:~. § 15 erlüill folgende Fassun~J: jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die
Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegs-
,,§ 15 schadenrente eingetreten sind.
Zusätzliche Leistungen
zur Beihilfe zum Lebensunterhalt § 8
Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Lei- Berlin-Klausel
stungen in entsprechender Anwendung der
§§ 276, 276 a und 277 des Lc1stenausgleichsgeset- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zes gewährt." des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
',J
" ,)
C.
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 1.4
Aufhebung einer Rechtsverordnung des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Die fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der § 9
Bekanntmachung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetz- Inkrafttreten
blatt I S. 346), geändert durch § 3 der Verordnung
vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1395), (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes treten
wird aufgehoben. in Kraft
1. § 1 Nr. 2 und 20 mit Wirkung vom Inkrafttreten
des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),
§ 6
2. § 3 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beweis-
Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sicherungs- und Feststellungsgesetzes (§ 49),
bei Klaglosstellung
3. § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1969,
Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt
4. § 1 Nr. 4 und 5, Nr. 6 Buchstaben b bis d, Nr. 11,
des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-
18 und 19 sowie § 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b
waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-
mit Wirkung vom 1. Januar 1972,
feststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-
leistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in 5. § 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 8 bis 10, Nr. 12 und 13,
Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu sei- Nr. 14 Buchstabe b, Nr. 17 Buchstabe a sowie
nen Gunsten erlassen wird, oder wenn ein Beteilig- Nr. 22 Buchstaben a und b mit Wirkung vom
ter wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel 1. Januar 1973,
zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; 6. § 1 Nr. 3 und 7, § 4 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 5
jede Partei trärit ihre außergerichtlichen Kosten. am 1. Januar 1974.
Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem ersten Tage
des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
§ 7 in Kraft.
Uberleitungsvorschrift für die Kriegsschadenrente
(2) § 267 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2
An Personen, die erst auf Grund der §§ 273 und Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ist in der
282 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Fassung des § 1 Nr. 6 Buchstaben b und c dieses
§ 1 Nr. 11 und 19 dieses Gesetzes Kriegsschaden- Gesetzes auch für Zeiträume nach dem 31. Mai 1962
rente beantragen können, wird bei Antragstellung und vor dem 1. Januar 1972 anzuwenden, wenn
bis zum 31. Dezember 1973 Kriegsschadenrente mit Kriegsschadenrente für solche Zeiträume aus ande-
Wirkung vom 1. Januar 1972 ab gewährt, frühestens ren Gründen zu berechnen ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Ronn, den 24. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Beruisaushildu:ng in der Pelzverarbeitung in Handwerk und Industrie
Vom 23. August 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 1. Kenntnis des Arbeitsplatzes und der Werkstatt;
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 2. Kenntnis des organischen Aufbaus von Leder
S. 1 l 12), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Haar sowie der besonderen Eigenschaften
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- des Werkstoffes Fell;
desgesetzbl. I S. 185), und des § 25 Abs. 1 der Hand-
3. Grundfertigkeiten im Schneiden von Fellen;
werksordrnmg in der Fassung der Bekanntmachung
4. Grundfertigkeiten im Nähen;
vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1),
zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 5. Grundfertigkeiten im Vorbereiten und Nachbe-
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird im handeln von Werkstoffen;
Einvernehmen mit. dem Bundesminister für Arbeit 6. Grundfertigkeiten im Anfertigen von Arbeits-
und Sozialordnung verordnet: mustern;
7. Grundfertigkeiten im Zusammenstellen und An-
Erster Teil ordnen von Werkstoffen;
Allgemeine Vorschriften 8. Grundfertigkeiten im Formgeben;
9. Kenntnis der Arbeitsabläufe bei der Herstel-
§ 1 lung von Werkstücken;
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe 10. Kenntnis der Herkunft und der Veredlung der
im Rahmen einer Stufenausbildung wichtigsten Fellarten und anderer Werkstoffe;
Folgende aufeinander aufbauende Ausbildungs- 11. Schneiden von einfachen Fellverbindungen und
berufe im Bereich der Industrie werden staatlich an- Schneiden von Fellverbindungen zur Formver-
erkannt: änderung;
Pelzwerker und 12. Ausführen von Näharbeiten;
Kürschner. 13. Behandeln von Haar und Leder;
14. Abnehmen von Mustern und Berechnen ein-
§ 2 facher Fellaufteilungen für Arbeitsmuster;
Geltungsbereich 15. Anordnen und Plazieren von Fellen zu Werk-
stücken nach Wirkungsgrundsätzen;
Die nachstehenden Vorschriften gelten
16. Abformen und Herstellen von Mustern;
1. für den Ausbildungsberuf Kürschner im Bereich
des Handwerks (§ 3 Abs. 1, §§ 4, 5, 10 bis 19), 17. Planen und Fertigen von Werkstücken;
2. für die durch § 1 anerkannten Ausbildungsberufe 18. Verwenden von Fellen und von anderen Werk-
im Bereich der Industrie (§ 3 Abs. 2, §§ 6 bis 19). stoffen;
19. Verarbeiten von Fellen ohne und zur Formver-
§ 3 änderung;
20. Ausfertigen und Zusammenstellen von Werk-
Ausbildungsdauer
stücken;
(1) Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungs- 21. Vorbereiten und Nachbehandeln von Werk-
beruf Kürschner im Bereich des Handwerks beträgt stoffen;
36 Monate.
22. Anfertigen von Arbeitsmustern;
(2) Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungs- 23. Gestalten von Werkstücken unter Berücksichti-
beruf Pelzwerker beträgt 24 Monate, für den darauf tigung von Material und Formen;
aufbauenden Ausbildungsberuf Kürschner im Be-
24. Formgeben nach Vorlagen oder nach eigenen
reich der Industrie weitere 12 Monate.
Entwürfen;
25. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-
verhütung;
Zweiter Teil
26. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf tungen.
Kürschner im Bereich des Handwerks
§ 4 § 5
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs- (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
beruf Kürschner im Bereich des Handwerks sind nisse nach § 4 Nr. 1 bis 8 soll in den ersten 12 Mo-
mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt- naten nach folgender Anleitung sachlich und zeitlich
nisse: gegliedert werden:
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 19'12 1529
zeitliche zeitliche
Richtwerte in Richtwerte in
Monaten Monaten
Fellver-1 Aus- Fellver- , Aus-
arbeiten fertigen arbeiten fertigen
bJ Vertiefen der AusbiJdun~J 8. Abformen und Herstellen von
im Ausfertigen: drei Mustern gemäß § 4 Nr. 16:
aa) Ausfertigen einfacher a) Grundanforderungen: einhalb einhalb
Fellarten zu einfachen aa) Abformen schwieriger
Werkstücken; Körper;
bb) Nähen von Schnill- bb) Herstellen eigener
gruppen in Material Arbeitsmuster;
mit unterschiedlichem
b) Vertiefen der Ausbildung
HaarproLI und unter-
im Ausfertigen: einhalb
schiedUcher Haarfar-
be; Herstellen einfach er
Muster nach gegebenen
cc) Zuschneiden und Nä-
und eigenen Entwürfen.
hen von Pikierst.of-
fen, Zwischenfuttern
und Futterseiden.
(3) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
5. Behandeln von Haar und Le- nisse nach § 4 Nr. 17 bis 24 soll in den letzten 12 Mo-
der gemäߧ 4 Nr. 13: einhalb einhalb naten durchgeführt werden. Dabei hat sich die Be-
a) Blenden von Haar und Le- rufsausbildung wahlweise schwerpunktmäßig auf
der mit: den dafür geeig- das Fellverarbeiten oder das Ausfertigen und Zu-
neten Farbstoffen oder sammenstellen von Werkstücken (Ausfertigen) zu
Sprühmitteln; erstrecken. Im einzelnen soll die Vermittlung der
b) Lüstrieren von Fellen; Fertigkeiten und Kenntnisse nach folgender Anlei-
c) Bügeln von Fellen; tung sachlich und zeitlich gegliedert werden:
d) Läutern und Reinigen von zeitliche
Pelzen. Richtwerte in
Monaten
6. Abnehmen von Muslem und
Berechnen einfacher Fellcmf- Fellver-1 Aus-
teilungen für Arbeitsmuster arbeiten fertigen
gemäߧ 4 Nr. 14: einhalb einhalb 1. Planen und Fertigen von
a) Abnehmen von Mustern Werkstücken gemäß § 4
für Einfütt<~nmgsarbeiten; Nr. 17: einhalb einhalb
b) Berechnen von Flächen a) Fertigstellen von Werk-
aus Streifen und Mustern; stücken in selbständiger
c) Einteilen von Mustern in Arbeit von der Planung
Streifen und Zeilen. und Einteilung bis zur
Endabnahme;
7. Anordnen und Plazieren von b) Einteilen der verschiede-
Fellen zu Werkstücken nach nen Arbeitsgänge nach
Wirkungsgrundsätzen g(~mäß personellen und zeitlichen
§ 4 Nr. 15:
Gesichtspunkten;
a) Grundanforderungen: ein ein
c) rationelles Einsetzen von
aa) Sortieren nach Farb- Werkzeugen und Maschi-
und Strukturfolgen nen in den Arbeitsablauf.
für einfache Werk-
stücke in Fell und 2. Verwenden von Fellen und
Textilien; von anderen Werkstoffenge-
bb) Sortieren von Felltei- mäß § 4 Nr. 18: einhalb einhalb
len und Fellen nach a) Auswählen der Fellarten
technischen und Wir- nach modischen und tech-
kungsgrundsätzen; nischen Gesichtspunkten;
cc) An- und Zuordnen b) Auswählen von anderen
von Zutaten; Werkstoffen, die für die
b) Vertiefen der Ausbildung Verarbeitung mit Pelz ge-
im Fellverarbeiten: einhalb eignet sind;
Plazieren der Felle in c) Auswählen der Verarbei-
Großstücken nach techni- tungstechniken unter Be-
schen und Wirkungs- rücksichtigung der Aus-
grundsätzen. wirkungen von natürli-
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
zeitliche zeitliche
Richtwerte in Richtwerte in
Monaten Monaten
.Fell ver- , Aus- Fellver-1 Aus-
arbeiten fertigen arbeiten fertigen
d) Herstellung voH Groß- cc) Herstellen glatter, ge-
stücken aus einfarbigem, zackter und gewellter
großflächigem Material in Grotzen- und Seiten-
ganzfelliger Verarbeitun~J verbindungen;
mit geraden Seitenverbin- dd) Versetzen nach ver-
dungen; schiedenen Metho-
b) Herstellung von Groß- den;
stücken aus einfarbigem, ee) Ausführen von Ein-
gelocktem oder moirier- zelschnitten und ein-
tem Material in ganzfelli- fachen Schnittgruppen
ger oder halbfelliger Ver- zur Formverände-
arbeitung mit wenig ge- rung;
gliederten Höhen- und ff) Ausführen von einfa-
Seitenverbindungen; chen Reparaturen und
c) Herstellung von ein- oder einfachen Umarbei-
zweiteiligen Werkstücken tungen in einfachem
aus glatt.haarigem, nicht Material;
gefärbtem Materic1l; b) Vertiefen der Ausbildung
d) Herstellung von kleinen im Fellverarbeiten: drei
Werkstüc:ken aus glatt- aa) Schneiden von sicht-
haarigem, einfarbigem baren und einfachen
Material durch formver- unsichtbaren Verbin-
ändernde Schnitte. dungen;
2. Kenntnis der Herkunft und bb) Schneiden der Ver-
der Veredlung der wichtig- bindungep. nach der
sten Fellarten und anderer Zeichnung oder Haar-
Werkstoffe gemäß § 4 Nr. 10: einhalb einhalb beschaffenheit;
a) Handels- und zoologische cc) Herstellen von Ver-
Bezeichnungen der wich- bindungsschabionen;
tigsten Fellarten; dd) Berechnen und Aus-
b) Provenienzen der wichtig- führen einfacher
sten Fellarlen; Schnittanlagen in Ma-
c) Einfluß des Klimus sowie terial mit unterschied-
der Nahrung und der Le- lichem Haarprofil und
bensgewohnheiten der unterschiedlicher
Pelztiere auf die Qualität Haarfarbe.
der Felle; 4. Ausführen von Näharbeiten
d) Zurichtung und Vered- gemäߧ 4 Nr. 12:
lung der wichtigsten Fell-
a) Grundanforderungen: zwei zwei
arten;
aa) Ausführen aller erfor-
e) Herkunft und Verwen- derlichen Pelzmaschi-
dung von Textilien, LeJer nennähte bei Flächen-
und Kunststoffen bei der arbeiten;
Verarbeitung von Pelzen.
bb) Nähen von Einzel-
3. Schneiden von einfachen Fell- schnitten und Schnitt-
verbindungen und Schneiden gruppen zur Formver-
von Fellverbindungen zur änderung;
Formveränderung gemäß § 4 cc) Ausführen der wich-
Nr. 11: tigsten Hand- und
a) Grundanforderungen: drei drei Maschinennähte an
aa) Herstellen von einfa- Fell und anderen
chen Höhen- und Sei- Werkstoffen;
tenverbindungen nach dd) Ausführen von texti-
Vorlage; len Näharbeitsgängen
bb) Herstellen von Höhen- an Spezialmaschinen;
verbindungen durch ee) Grundfertigkeiten im
Aufsetzen und Ein- Einfüttern von Innen-
schneiden; pelzen;
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Augusl 1972 1529
zeitliche zeitliche
Richtwerte in Richtwerte in
Monaten Monaten
Fellver-1 Aus- Fellver- , Aus-
arbeiten fertigen arbeiten fertigen
b) VcrtieJcn der A usbiJdun~J 8. Abformen und Herstellen von
Im A usfcrtigen: drei Mustern gemäß § 4 Nr. 16:
aa) Ausfertigen einfacher a) Grundanforderungen: einhalb einhalb
Fe.llart:en zu einfachen aa) Abformen schwieriger
Werkstücken; Körper;
bb) Nähen von Schnitt- bb) Herstellen eigener
gruppen in Material Arbeitsmuster;
mit unterschiedlichem
b) Vertiefen der Ausbildung
HaarproLJ und unter-
im Ausfertigen: einhalb
schiedlicher Haarfar-
Herstellen einfacher
be;
Muster nach gegebenen
cc) Zuschneiden und Nä-
und eigenen Entwürfen.
hen von Pikierstof-
fen, Zwischenfuttcrn
und Futterseiden.
(3) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
5. Behandeln von Haar und Le- nisse nach § 4 Nr. 17 bis 24 soll in den letzten 12 Mo-
der gemäߧ 4 Nr. 13: einhalb einhalb naten durchgeführt werden. Dabei hat sich die Be-
a) Blenden von Haar und Le- rufsausbildung wahlweise schwerpunktmäßig auf
der mit den dafür geeig- das Fellverarbeiten oder das Ausfertigen und Zu-
neten Fc:Jrbstoffen oder sammenstellen von Werkstücken {Ausfertigen) zu
Sprühmitteln; erstrecken. Im einzelnen soll die Vermittlung· der
b) Lüstrieren von Fellen; Fertigkeiten und Kenntnisse nach folgender Anlei-
c) Bügeln von Fellen; tung sachlich und zeitlich gegliedert werden:
cl) Läutern und Reinigen von zeitliche
Pelzen. Richtwerte in
Monaten
6. Abnehmen von Mustern und
Berechnen einfacher Fefürnf- Fellver-1 Aus-
teilungen für Arbeitsmuster arbeiten fertigen
gemäߧ 4 Nr. 14: einhalb einhalb 1. Planen und Fertigen von
a) Abnehmen von Mustern Werkstücken gemäß § 4
für Einfütterungsarbeiten; Nr. 17: einhalb einhalb
b) Berechnen von Flächen a) Fertigstellen von Werk-
aus Streifen und Mustern; stücken in selbständiger
c) Einteilen von Mustern in Arbeit von der Planung
Streifen und Zeilen. und Einteilung bis zur
Endabnahme;
7. Anordnen und Plazieren von b) Einteilen der verschiede-
Fellen zu Werkstücken nach nen Arbeitsgänge nach
Wirkungsgrundsätzen gemäß personellen und zeitlichen
§ 4 Nr. 15: Gesichtspunkten;
a) Grundanforderungen: ein ein
c) rationelles Einsetzen von
aa) Sortieren nach Farb- Werkzeugen und Maschi-
und Strukturfolgen nen in den Arbeitsablauf.
für einfache Werk-
stücke in Fell und 2. Verwenden von Fellen und
Textilien; von anderen Werkstoffenge-
bb) Sortieren von Felltei- mäß § 4 Nr. 18: einhalb einhalb
len und Fellen nach a) Auswählen der Fellarten
technischen und Wir- nach modischen und tech-
kungsgrundsätzen; nischen Gesichtspunkten;
cc) An- und Zuordnen b) Auswählen von anderen
von Zutaten; Werkstoffen, die für die
b) Vertiefen der Ausbildung Verarbeitung mit Pelz ge-
im Fellverarbeiten: einhalb eignet sind;
Plazieren der Felle in c) Auswählen der Verarbei-
Großstücken nach techni- tungstechniken unter Be-
schen und Wirkungs- rücksichtigung der Aus-
grundsätzen. wirkungen von natürli-
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
zeitliche zeitliche
Richtwerte in Richtwerte in
Monaten Monaten
Fellver-1 Aus- Fellver-1 Aus-
urbeiten fertigen arbeiten fertigen
chen oder durch Ver- cc) Ausführen von Ein-
edlung geschaffenen Fell- fü tterungsarbei ten;
eigenschaften. b) Vertiefen der Ausbildung
3. Verarbeiten von Fellen ohne im Ausfertigen: sechs
und zur Formveränderung aa) Selbständiges Nähen
gemäߧ 4 Nr. 19: von umfassenden
Schnittanlagen;
a) Grundanforderungen: zwei zwei
bb) Ausfertigen und Zu-
aa) Herstellen von Hö-
sammenstellen von
hen- und Seitenver-
Großstücken.
bindungen in einfar-
bigem Material; 5. Vorbereiten und Nachbehan-
bb) Ausführen von Hö- deln von Werkstoffen gemäß
hen- und Seitenver- § 4 Nr. 21:
bindungen an ver- a) Grundanforderungen: ein- ein-
schiedenfarbigen, ge- viertel viertel
aa) Glätten und Spannen
lockten, moirierten
von Werkstücken;
und glatthaarigen Fel-
len für Reparaturen bb) Behandeln von Haar
und modische Verän- und Leder bei Groß-
derungen; stücken;
cc) Schneiden zur Form- b) Vertiefen der Ausbildung
veränderung in um- im Fellverarbeiten: ein-
fassender Schnittanla- Formgeben durch Span- viertel
ge für kleine Werk- nen;
stücke;
c) Vertiefen der Ausbildung ein-
dd) Ausführen der erfor-
im Ausfertigen: viertel
derlichen Berechnun-
gen der Fell- und Mu- Zuschneiden und Behan-
sterflächen für die deln von Hilfsstoffen.
Schnittanlage von 6. Anfertigen von Arbeitsmu-
kleinen Werkstücken; stern gemäß § 4 Nr. 22: einhalb einhalb
b) Vertiefen der Ausbildung vier- a) Umstellen von Mustern
im Fellverarbeiten: einhalb für bestimmte Materialien
aa) Herstellen von Hö- und Verarbeitungstechni-
hen- und Seitenver- ken;
bindungen in allen b) Einteilen und Berechnen
Materialien unter Be- von Mustern in Streifen
rücksichtigung von und Zeilen unter Berück-
Farbe, Struktur, Wir- sichtigung von Fellformen
kung und Wirtschaft- und optischer Wirkung;
lichkeit; c) Abnehmen von Mustern
bb) Ausführen der erfor- einfacher Formen.
derlichen Schneidtech-
niken und Durchfüh- 7. Gestalten von Werkstücken
ren der dazu notwen- unter Berücksichtigung von
digen Berechnungen. Material und Formen gemäß
§ 4 Nr. 23:
4. Ausfertigen und Zusammen- a) Grundanforderungen: einhalb einhalb
stellen von Werkstücken ge-
aa) Herstellen von Farb-
mäß § 4 Nr. 20:
und Strukturfolgen in
a) Grundanforderungen: einhalb einhalb Fell, Textilien und
aa) Ausführen sämtlicher anderen Werkstoffen
Näharbeiten für die unter Berücksich ti-
Fellverarbeitung von gung der Mustervor-
Hand und mit Ma- lage;
schine; bb) Herstellen von Fell-
bb) Zusammenstellen von anordnungen entspre-
Werkstücken; chend der anzuwen-
Nt. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972 1531
zeitliche Dritter Teil
Richtwerte in
Monaten
Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
Fellver- , Aus- Pelzwerk er
arbeiten fertigen
denden Verarbei- § 6
tungstechniken;
Ausbildungsberufsbild
b) Vertiefen der Ausbildung
im Fellverarbeiten: zwei Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbil-
Ausführen von Sorl.iernr- dungsberuf Pelzwerker sind mindestens die in § 4
beiten für stark geglieder- Nr. 1 bis 16 und Nr. 25 und 26 genannten Fertigkei-
te Formen unter Berück- ten und Kenntnisse.
sichtigung der unter-
schiedlichen Fellbeschaf- § 7
fenheiten und erforder- Ausbildungsrahmenplan
lichen Verarbeitungstech-
niken. (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach § ~ Nr. 1 bis 16 soll nach der in § 5
8. Formgeben nach Vorlagen Abs. 1 und 2 enthaltenen Anleitung sachlich und
oder nach eigenen Entwürfen zeitlich gegliedert werden.
gemäߧ 4 Nr. 24:
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
a) Grundanforderungen: einhalb einhalb nisse nach § 4 Nr. 25 und 26 soll nach der in § 5
aa) Abformen von klei- Abs. 4 enthaltenen Anleitung sachlich gegliedert
nen Pelzteilen; werden und sich zeitlich auf die gesamte Ausbil-
bb) Abnehmen von Mu- dungszeit erstrecken.
stern für Pelzeinfütte-
rungen; Vierter Teil
cc) Ausführen von ver- Berufsausbildung im Ausbildungsberuf
arbei t ungs bedingten Kürschner im Bereich der Industrie
Änderungen am Ar-
beitsmuster; § 8
b) Vertiefen der Ausbildung Ausbildungsberufsbild
im Ausfertigen: einhalb Gegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-
aa) Anfertigen eigener beruf Kürschner im Bereich der Industrie sind min-
Entwürfe von einfa- destens die in § 4 Nr. 17 bis 26 genannten Fertig-
chen Formen; keiten und Kenntnisse, die auf den in § 6 genannten
bb) Kennenlernen der aufbauen.
Grundlagen zur Auf-
stellung eines Grund- § 9
schnittes. Ausbildungsrahmenplan
(4) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nisse nach § 4 Nr. 25 und 26 soll nach folgender An- nach § 8 soll nach der in § 5 Abs. 3 und 4 enthalte-
leitung sachlich gegliedert werden und sich zeitlich nen Anleitung sachlich und zeitlich gegliedert wer-
auf die gesamte Ausbildungszeit erstrecken: den.
1. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver-
hütung gemäߧ 4 Nr. 25: Fünfter Teil
a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Prüfungen
Verordnungen;
t. Abschnitt
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Un-
fallversicherung, insbesondere Unfallverhü- Zwischenprüfungen
tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter;
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. § 10
2. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich- Allgemeine Bestimmungen
tungen gemäß § 4 Nr. 26: (1) Während der Berufsausbildung in dem Ausbil-
a) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am dungsberuf Kürschner im Bereich des Haiidwerks
Arbeitsplatz; und in dem Ausbildungsberuf Pelzwerker ist eine
b) Anwenden der Werkzeuge und Hilfsmittel zur Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach
Maschinenpflege; 12 Monaten stattfinden.
c) Einhalten des Wartungsplanes und der Reini- (2) Während der Berufsausbildung in dem Aus-
gungsvorschriften, Kenntnis der Maschinen- bildungsberuf Kürschner im Bereich des Handwerks
schäden auf Grund unsachgemäßer Wartung. ist eine zweite Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
15:32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
soll näch 24 Mom1 lcn sl.d\Jfi nden. Die Zwischenprü- Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
fung kann als Abschlußprüfung in dem Ausbildungs- wesentlich sind.
beruf Pelzwerkcr durchgeführt werden.
(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Ar-
(3) Die Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf beitsproben durchführen:
Pelzwerker gilt bei Fortsetzung der Berufsausbil-
1. Herstellen eines Werkstückes aus gelocktem oder
dung in dem Ausbildungsberuf Kürschner im Bereich
des Handwerks als zweite Zwischenprüfung nach moiriertem Material in einer Prüfungsdauer bis
Absatz 2 Satz 1 und in dem Ausbildungsberuf zu sechzehn Stunden;
Kürschner im Bereich der Industrie als Zwischen- 2. Herstellen eines Galanteriestückes durch Einzel-
prüfung nach § 42 Berufsbildungsgesetz. schnitte oder einfache Schnittgruppen in glatt-
haarigem Material in einer Prüfungsdauer bis zu
zwei Stunden;
§ 11 3. Ausführen von Teilarbeiten im Nähen von Hand
Prüfungsanforderungen und mit Maschine an den unter Nummern 1 und 2
auszuführenden Arbeitsproben in einer Prüfungs-
(1) Die Zwischenprüfung nach § 10 Abs. 1 er- dauer bis zu zwei Stunden;
streckt sich auf die in § 5 für die ersten 12 Monate
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf 4. Herstellen einfacher Arbeitsmuster nach eigenem
die im Berufsschulunterricht vermittelten Kennt- oder gegebenem Entwurf in einer Prüfungsdauer
nisse, soweit di<::se für die Berufsausbildung wesent- bis zu drei Stunden;
. lieh sind. 5. Je nach der gewählten Vertiefung der Ausbildung
1. Der Prüfling soll insbesondere folgende Aufgaben a) im Fellverarbeiten:
durchführen:
aa) Herstellen von Fellverbindungen in moi-
a) Anordnen von einzelnen Fellteilen oder Fellen riertem Material in einer Prüfungsdauer
in einer Prüfungsdauer bis zu einer Stunde; bis zu vier Stunden;
b) Ausführen von einfachen Höhen- und Seiten- bb) Berechnen und Ausführen einfacher
verbindungen in einfachem Material in einer Schnittanlagen zur Formveränderung in
Prüfungsdauer bis zu zwei Stunden; unterschiedlichem Haarprofil und Haar-
c) Nähen von einfachen Höhen- und Seitenver- farbe in einer Prüfungsdauer bis zu vier
bindungen von Hand und mit der Pelznäh- Stunden;
maschine in einer Prüfungsdauer bis zu zwei
b) im Ausfertigen und Zusammenstellen von
Stunden;
Werkstücken (Ausfertigen):
d) Ausführen von Einzelschnitten in glatthaari-
aa) Nähen und Ausfertigen eines einfachen
gem sowie gelocktem oder moiriertem Mate-
Werkstückes aus einfachem Material in
rial in einer Prüfungsdauer bis zu einer
einer Prüfungsdauer bis zu zwölf Stunden;
Stunde.
bb) Nähen von Schnittgruppen in Material
2. Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus fol- mit unterschiedlichem Haarprofil und
genden Gebieten nachweisen: Haarfarbe in einer Prüfungsdauer bis zu
a) Arbeitsgänge in der Fellverarbeitung; zwei Stunden.
b) Aufbau von Haar und Leder;
(3) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus
c) Provenienzen und Veredlungsverfahren von folgenden Gebieten nachweisen:
Fellen;
1. Handels- und zoologische Bezeichnungen der wich-
d) Funktion und Aufteilung eines Arbeits- tigsten Fellarten;
musters;
2. wichtige Veredlungsverfahren für Felle;
e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
3. Herkunft und Verwendung textiler und anderer
f) Wirtschafts- und Sozialkunde. Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung;
(2) In der Zwischenprüfung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 4. Einteilung des Arbeitsmusters für die Fellanord-
sind die Prüfungsanforderungen für die Abschluß- nung;
prüfung zum Pclzwerker nach § 12 zugrunde zu 5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
leg;en.
6. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. Abschnitt § 13
Abschlußprüfungen und Gesellenprüfung Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe
Kürschner im Bereich des Handwerks
§ 12
und im Bereich der Industrie
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 3
Pelzwerker und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1, wie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten
2 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
sowie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten. wesentlich sind.
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972 1533
(2) Bei der ~J<~w~ihll.en Vertiefung der Ausbildung § 15
im FeJlvercnlwil.cn soll der Prüfling insbesondere
Führung des Berichtsheftes
folgende J\rbeit<:n ausführen:
l. Flüchenarbcil in Form eines Großstückes mit Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
schwierigen I löhen- und Seitenverbindungen aus eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-
beliebigem Material in Pincr Prüfungsdauer bis bildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-
zu dreißig Stunden; mäßig zu überprüfen.
1. Anfertigen eines Galcmt.eriestückes durch umfas-
sende Schni l.tanlage rni t Form- und Haarbildver- Siebter Teil
änderung in einer Prüfungsdauer bis zu zehn Dbergangs- und Schlußbestimmungen
Stunden;
§ 16
3. Anfertigen eines Arueitsberichtes mit erklären-
den Skizzen zu der Flüchenarbeit gemäß Num- Aufhebung von Vorschriften
mer 1 in einer Prüfungsduuer bis zu vier Stunden. Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
(3) Bei der gewi:ihlten Vertiefung der Ausbildung Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
im Ausfertigen soll der Prüfling insbesondere fol- forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
gende Arbeiten ausführen: vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
l. Flächenarbeit in Form eines Großstückes mit ein- dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere
fachen Höhen- und Seitenverbindungen aus ein- die Ausbildungsberufe Kürschner und Pelznäherin
fachem Material und alle erforderlichen Ausferti- im Bereich des Handwerks und im Bereich der Indu-
gungsarbeiten in einer Prüfungsdauer bis zu drei- strie, sind nicht mehr anzuwenden.
ßig Stunden;
2. Anfertigen eines Galanteriestückes durch ein- § 17
fache Schnittanlage mit Formveränderung und Ubergangsregelung
alle erforderlichen Näh- und Ausfertigungsarbei-
(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
ten in einer Prüfungsdauer bis zu zehn Stunden;
krafttreten dieser Verordnung länger als sechs
3. Anfertigen einl!S A rbeilsberichtes mit erklären- Monate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
den Skizzen zu der Flächenarbeit gemäß Num- weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
mer 1 in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden. teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus dieser Verordnung.
folgenden Gebieten nachweisen: (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
1. Verarbeitungstechniken für unterschiedliche Fell- Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht sechs
arten und andere Werkstoffe; Monate bestehen, kann die zuständige Stelle zur
2. Berechnungen zur Verarbeitung von Fellen und Vermeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die
an Mustern; bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.
3. Formgebung und Fellanordnung nach gegebenen
oder eigenen Entwürfen; § 18
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung; Berlin-Klausel
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Sechster Teil blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes und -§ 128 der Handwerksordnung
Ausbildungsplan und Berichtsheft
auch im Land Berlin.
§ 14
§ 19
Ausbildungsplan
Inkrafttreten
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. kündung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
und der Neufassung des Bundeswahlgesetzes
Vom 21. August 1972
Das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 3. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1061} und die
Neufassung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Juli 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1100) sind wie folgt zu berich-
ti~J(m:
In der Anlage „Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland"
muß es bei der Beschreibung des Gebietes des Wahl-
kreises Nr. 47 Goslar-Wolfenbüttel, letzter Absatz,
statt „vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemein-
den ... 11
richtig heißen „Landkreis Wolfenbüttel
ohne die Gemeinden ... 11
•
Bei der Beschreibung des Gebietes des Wahlkrei-
ses 33 Osnabrück ist im zweiten Absatz hinter der
Gemeinde „Hilter am Teutoburger Wald" die Ge-
meinde „Laer" einzufügen.
Bonn, den 21. August 1972
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. S c h r e i b e r
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1610/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 28. 7. 72 L 170/20
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1611/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichligung 28. 7. 72 L 170/22
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1612/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 28. 7. 72 L 170/24
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1613/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 28. 7. 72 L 170/25
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1614/72 der Ko_mmission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 28. 7. 72 L 170/31
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
und der Neufassung des Bundeswahlgesetzes
Vom 21. August 1972
Das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 3. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1061} und die
Neufassung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Juli 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1100) sind wie folgt zu berich-
ti~J(m:
In der Anlage „Wahlkreiseinteilung für die Wahl
zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland"
muß es bei der Beschreibung des Gebietes des Wahl-
kreises Nr. 47 Goslar-Wolfenbüttel, letzter Absatz,
statt „vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemein-
den ... 11
richtig heißen „Landkreis Wolfenbüttel
ohne die Gemeinden ... 11
•
Bei der Beschreibung des Gebietes des Wahlkrei-
ses 33 Osnabrück ist im zweiten Absatz hinter der
Gemeinde „Hilter am Teutoburger Wald" die Ge-
meinde „Laer" einzufügen.
Bonn, den 21. August 1972
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. S c h r e i b e r
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1610/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 28. 7. 72 L 170/20
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1611/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichligung 28. 7. 72 L 170/22
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1612/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 28. 7. 72 L 170/24
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1613/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 28. 7. 72 L 170/25
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1614/72 der Ko_mmission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 28. 7. 72 L 170/31
Nr. 90 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1972 1535
Veröffentlkht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutsche1 Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1615/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 7. 72 L 171/1
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1616/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29. 7. 72 L 171/3
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1617/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstuttung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 29. 7. 72 L 171/5
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1618/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 29. 7. 72 L 171/7
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1619/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab l. August 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages füllenden Waren 29, 7. 72 L 171/8
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1620/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab l. August 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1a s s e in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 7. 72 L 171/10
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1621/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 29. 7. 72 L 171/15
27. 7. 72 Verordnung {EWG) Nr. 1622/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. August 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 7, 72 L 171/17
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1623/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Rücknahmepreise für die im Anhang I unter A und C
der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Fischerei-
erzeugnisse sowie der Anpassungskoeffizienten für die
Berechnung der Entschädigungen und des finanziellen Aus-
gleichs für aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse
und die Berechnung der Ankaufspreise von Sardinen und
Sardellen 29. 7, 72 L 171/20
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1624/72 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur
Ermittlung des Einfuhrpreises für bestimmte Fischerei-
erzeugnisse 29. 7. 72 L 171/27
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1625/72 der Kommission zur .Ände-
rung der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für
das Jahr 1972 29. 7. 72 L 171/31
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1627/72 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Pfirsichen
mit Herkunft aus Griechenland 29. 7. 72 L 171/34
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1628/72 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Raps - und Rübsens amen 29. 7. 72 L 171/35
31. 7. 72 Verordnung {EWG) Nr. 1630/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöp-
fungen 1. 8. 72 L 174/1
31. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1631/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
G e t r e i d e und M a 1z 1. 8. 72 L 174/3
31. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1632/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 1.8. 72 L 174/5
31. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1633/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1. 8. 72 L 174/7
31. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1634/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 1.8. 72 L 174/9
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1635/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und B r.u c h reis anzuwen-
denden Berichtigung 1. 8. 72 L 174/11
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1636/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 8. 72 L 174/13
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1637/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wendbaren Abschöpfungen 1. 8. 72 L 174/20
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1638/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de und
Reis verarb ei tungserze u gniss en 1. 8. 72 L 174/22
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1639/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr vpn Getreidemisch-
futtermitteln 1. 8. 72 L 174/27
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1640/72 der Kommission zur Festset-
zung . der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1c h und
Milcherzeugnisse 1. 8. 72 L 174/29
31. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1641/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu c k er
und Rohzucker 1. 8. 72 L 174/35
31. 7. 72 Verordnung ..{EWG) Nr. 1642/72 der Kommission zur.Festset-
zung des Grundbetrags der. Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1. 8. 72 L 174/36
31. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1643/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 1. 8. 72 L 174/37
Andere Vorsdlriften
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1600/72 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 über gemein-
same Durchführungsvorschriften für Einfuhr- , und Ausfuhr-
lizen.zen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer
Preise unterliegtu 30. 7. 72 L 172/1
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1602/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung• (EWG) Nr. 979/72 hinsichtlich der Aus-
gleichsabgaben, die im Anschluß an die Währungsereignisse
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwenden
sind 28. 7. 72 L 170/4
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1626/72 der Kommission betreffend die
Einführung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Ein-
fuhr aus Japan von elektronischen Vierspeziesrechenmaschi-
nen, druckend und nichtdruckend 29. 7. 72 L 171/33
28. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1629/72 der Kommission betreffend
die Einführung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für
Rohaluminium gegenüber den im Anhang II zur Verordnung
(EWG) Nr. 1025/70 aufgeführten Ländern 29. 7. 72 L 171/36
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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ferligung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31 10 beim Verlag vo11ieyen. ·
Im Tell 111 wild das als fortgeltend festgestellte Bundes,echt auf G1und des Gesetzes übe, Sammlung des Bundesrechts vom 10 Juli 1958 (BGB!. 1
S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veroflentlirnt Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis lfü Teil I und Teil II halbtährlich Je 31.- DM. Einzelstücke Je angelangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch IÜJ dre Bundes-
gesetzbfätter, die vo, dem I Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes auf das Postschedtk,Jnto Bundes~
gesetzb•:1tt, Köln 399 ode1 gegen Vorausrerhnung bzw. gegen Nadlnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüqlidl Versandgebühr 0,15 DM. bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
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