105
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1972 Nr.9
Tag Inhalt Seite
31. 1. 72 Vc!rordnun~J '.l.u, l)1irchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes 105
a:rn-2-1 o
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9eselzblul I Teil JI Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . t 10
Verordnung
zur Durchführung des§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 31. Januar 1972
Auf Grund des § 24 d Buchstabe c des Bundes- Bewertungs-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- zahl beim
Bewertungs- Zusammen-
machung vom 20. Jdnuar 1967 (Bundesgesetzbl. I zahl treffen mit
S. 141, 180), zuletzt geändert durch das Dritte Ge- Nr. 19 Nr. 20
setz über die Anpassung der Leistungen des Bun-
desversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 4. einseitig Beinamputierte,
(Bundesgesetzbl. I S. 1985), verordnet die Bundes- die ein Kunstbein mit
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Beckenkorb erhalten
haben, 27 40 38
§ 1
5. sonstige einseitig Bein-
Der durch die anerkdnnten Folgen der Schädigung amputierte 19 33 31
verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Klei-
dung oder Wäsche wird für die Bemessung des 6. einseitig Fußstumpf ampu-
Pauschbetrages nach § 15 des Bundesversorgungs- tierte, deren Kunstbein
gesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengrup- über das Knie hinausgeht, 22
pen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:
7. einseitig Fußstumpfampu-
Bewerlungs- tierte, deren Kunstbein
zahl beim
l\1•wcrtunqs-
z,il1l
Zusammen- nicht über das Knie hin-
treffen mit
ausgeht, 16
Nr. 19 Nr. 20
8. einseitig Fußstumpfampu-
l. Blinde 17 27 tierte mit Apparatausrü-
2. einseitig Oberarrnc1mp11- stung 10
tierte 17
9. Beschädigte, die einen
3. einseitig Unterarm- odt~r Stützapparat mit Becken-
Handamputierte 14 korb erhalten haben, 27 40 38
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bewertungs- Bewertungs-
zahl beim zahl beim
Bvw<'rl.unqs- Zusammen- Bewertungs- Zusammen-
zahl treffen mit zahl treffen mit
Nr. 19 Nr. 20 Nr.19 Nr. 20
10. ßeschüdigl.c, die einen 20. Beschädigte, die ein Mo-
Slülzdpparal für den torfahrzeug oder Fahrrad
Rumpf erhc1 I L<~n hilben, besitzen, bei dessen Be-
ausgenommen Bcschü- schaffung die Vorausset-
digte mit einfddwn Leib- zungen für die Gewäh-
bandauen, 22 rung eines Zuschusses
nach § 11 Abs. 3 BVG ge-
11. Besdü.idifJle, die einen
geben waren, oder die
über Knie oder Ellen-
ein elektrisch betriebenes
bogen h inc1us9chenden
Krankenfahrzeug für
Stülzapparut für das Bein
Haus- und Straßen-
oder den Arm erhülten
gebrauch erhalten haben, 17
haben, 22
21. Blinde, die einen Führ-
12. Beschüdigte, die einen
hund halten, 27 32
nicht ü bcr Knie oder
Ellenbogen hinüusgchen- 22. Blinde mit Verlust zweier
den Stützapparat für das Gliedmaßen 65 65
Bein oder den Arm erhal-
23. Doppel-Oberarmampu-
ten haben, 16
tierte 43 53
13. Beschüdigte, die Füh-
24. sonstige Doppel-Arm-
rungsschienen oder ge-
amputierte 39 50
walkte Schutzhülsen mit
Schienenverstärkung für 25. Doppel-Unterarm- oder
Knie, Hüfte, Hand, Ellen- -Handamputierte 39 50
bogen oder Schulter er- 26. Doppel-Arm- oder -Hand-
hc1lten haben, ausgenom- amputierte, die zugleich
men ßeschädigle mit ein- einseitig beinamputiert
fachen Bandagen, 16 oder fußstumpf amputiert
14. Beschädigte, die eine Un- sind und mit einer Ap-
terschenkelschiene mit paratausrüstung versorgt
Schuhbügel erhalten werden, 65 65
haben, 14 27. einseitig Oberarmampu-
15. Beschädigte, die ein Stütz- tierte, die zugleich einsei-
tig fußstumpfamputiert
mieder mit Schienenver-
stärkung erhalten huben, sind und deren Kunstbein
nicht über das Knie hin-
ausgenommen Beschädig-
ausgeht, 33
te mit einfachen Leib-
bandc1gen, 14 28. Zweifach-Amputierte
(Bein- und Arm- oder
16. Beschädigte, die dauernd
Bein- und Handampu-
auf den Gebrauch von
tierte) 36 45 43
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind, 22 36 34 29. Zweifach-Amputierte
(Bein- und Arm- oder
17. Beschädigte mit ausge- Bein- und Handampu-
dehnten, stark absondern- tierte), die einen über
den I-Iauterkrank ungen das Knie hinausgehenden
oder Fisteleiterungen, Stützapparat für das an-
mit Kunstafterschließ- dere Bein erhalten haben, 47 53 52
bandage, U rinfänger oder
Afterschließbandage, 38 57 30. Doppel-Beinamputierte 27 46 44
18. Beschädigte mit abson- 31. Doppel-Fußstumpfampu-
dernden llautcrkrankun- tierte, deren Kunstbeine
gen oder Fisteleitcrungen über das Knie hinaus-
geringerer Ausdehnung 14 gehen, 31 50 48
19. Beschädigte, die ein band- 32. Doppel-Fußstumpfampu-
betriebenes Krankenfahr- tierte, deren Kunstbeine
zeug für den Strc1ßenge- nicht über das Knie hin-
brauch erhalten haben, 19 ausgehen, 22 41 39
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972 107
Bewertungs- Bewertungs-
zahl beim zahl beim
B(,W(~rl1111gs- Zusammen- Bewertungs- Zusammen-
z,1hl treffen mit zahl treffen mit
Nr. 19 Nr. 20 Nr. 19 Nr. 20
33. Doppel-Fußsl.umpfilrnpu- 44. einseitig Beinamputierte,
tierte mit .Apparataus- die dauernd auf den Ge-
rüstung 15 brauch von zwei Krücken
34. Beschädigte, die einen oder Stockstützen ange-
Stülzapparat oder ein wiesen sind, 41 50 48
Kunstbein mit Becken- 45. einseitig Beinamputierte
korb erhalten haben und mit ausgedehnten, stark
die dauernd auf den Ge- absondernden Haut-
brauch von zwei Krücken erkrankungen oder Fistel-
oder Stockstützen ange- eiterungen außerhalb des
wiesen sind, 49 57 55
Stumpfbereiches, mit
35. einseitig Beinamputierte, Kunstafterschließ-
die am anderen Bein fuß-- bandage, Urinfänger oder
stumpfamputiert sind und Afterschließbandage 57
deren Kunstbein an die-
sem Bein über das Knie 46. einseitig Beinamputierte
hinausgeht, 30 49 47 mit absondernden Haut-
erkrankungen oder Fistel-
36. einseitig Beinamputierte, eiterungen geringerer
die am anderen Bein fuß- Ausdehnung außerhalb
stumpfamputiert sind und des Stumpfbereiches 33
deren Kunstbein an die-
sem Bein nicht über das 47. Doppel-Beinamputierte,
Knie hinausgeht, 26 45 43 die zugleich einseitig
37. einseitig Beinarnputicrle, arm- oder handamputiert
die für das verbliebene sind, 55 61
Bein eine Unterschenkel-
schiene mit Schuhbügel 48. Doppel-Fußstumpfampu-
erhalten haben, 24 43 41 tierte mit Apparataus-
rüstung, die zugleich ein-
38. einseitig Beinamputierte, seitig arm- oder hand-
die am anderen Bein fuß- ampu tiert sind, 55
stumpfampuliert sind und
mit einer Apparatausrü- 49. Doppel-Beinamputierte,
stung versorgt werden, 23 42 40 die dauernd auf den Ge'-
39. einseitig Beinampulierle, brauch von zwei Krücken
die einen Stützapparat oder Stockstützen ange-
für den Rumpf erhalten wiesen sind, 49 65 65
haben, 41
50. Doppel-Fußstumpfampu-
40. einseitig Beinamputierte, tierte, deren Kunstbeine
die einen über den Ellen- über das Knie hinaus-
bogen hinausgehenden gehen und die dauernd
Stützapparat für den Arm auf den Gebrauch von
erhalten haben, 41 zwei Krücken oder Stock-
41. einseitig Beinamputierte, stützen angewiesen sind, 53 65 65
die für das verbliebene 51. einseitig Beinamputierte,
Bein einen über das Knie die dauernd auf den Ge-
hinausgehenden Stütz- brauch von zwei Krücken
apparat erhalten haben, 30 49 47 oder Stockstützen ange-
42. einseitig Beinamputierte, wiesen sind und einen
die für das verbliebene Stützapparat für den
Bein einen nicht über das Rumpf erhalten haben, 57 64 63
Knie hinausgehenden
52. einseitig Beinamputierte,
Stützapparat erhalten
die dauernd auf den Ge-
haben, 26 45 43
brauch von zwei Krücken
43. einseitig Beinamputierte, oder Stockstützen ange-
die ein Stützmieder mit wiesen sind und ein Stütz-
Schienenverstärkung er- mieder mit Schienenver-
halten haben, 33 stärkung erhalten haben, 52 58 56
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bewertungs- Bewertungs-
zahl beim zahl beim
B"wcrtungs- zusammen- Bewertungs- Zusamme9.-
zahl treffen mit zahl treffen mit
Nr. 19 Nr. 20 Nr. 19 Nr. 20
53. einseit.i~J Bein<1rnpulierle fänger oder Afterschließ-
mit ausgedehnten, stark bandage, die dauernd
absondernden Haul- auf den Gebrauch von
erkrankungen oder Fislel- zwei Krücken oder Stock-
eiterungen außerhalb des stützen angewiesen sind, 61 65 65
Stumpfbereiches, mit
61. Beschädigte mit abson-
K un stafterschließ-
dernden Hauterkrankun-
bandage, Urinfänger oder
gen oder Fisteleiterun-
Afterschließbandage, die
gen geringerer Ausdeh-
dauernd auf den Gebrauch
nun, die dauernd auf den
von zwei Krücken oder
Gebrauch von zwei Krük-
Stockstützen angewiesen
ken oder Stockstützen an-
sind, 65 65 65
gewiesen sind, 36 50 48
54. Doppel-Beinamputierte, § 2
die einen Stützapparat für Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen,
den Rumpf erhalten haben die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vor-
und die dauernd auf den aesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewer-
Gebrauch von zwei Krük- tungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Ge-
ken oder Stockstützen samtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht über-
angewiesen sind, 65 65 65 schreiten darf.
55. Doppel-Beinamputierte, § 3
die einen über den Ellen- Verursachen die anerkannten Folgen der Schädi-
bogen hinausgehenden gung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen
Stützapparat für den Arm einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung
erhalten haben und die oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen
dauernd auf den Ge- des Einzelfalles bemessene Bewertungszahl von 10
brauch von zwei Krücken bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren,
oder Stockstützen ange- wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit
wiesen sind, 57 62 solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist
die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu
56. Vierfacharnputicrte 65 65 berücksichtigen.
§ 4
57. Beschädigte, die einen
Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Ver-
über das Knie hinaus-
schleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewer-
gehenden Stützapparat
tungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt wer-
für das Bein erhalten
den kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwen-
haben und die dauernd
dungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne
auf den Gebrauch von
sind gegeben bei
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind, 45 53 51 Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-
lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-
58. Beschädigte, die einen lust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider
Stützapparat für den Arme vorliegt,
Rumpf erhalten haben Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,
und die dauernd auf den Viert achamputierten,
Gebrauch von zwei Krük-
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen ce-
ken oder Stockstützen an-
rebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang
gewiesen sind, 38 50 49
sowie
59. Beschädigte, die nicht Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-
über die Knie hinaus- folgen.
gehende Stützapparate § 5
für beide Beine erhalten Ubergangsvorschriften
haben, 22
Die bisher gewährten Pauschbeträge werden, so-
60. Beschädigte mit aus- weit sie durch diese Verordnung eine Änderung
gedehnten, stark abson- erfahren, von Amts wegen neu festgestellt. Ergibt
dernden Hauterkrankun- sich dabei ein Pauschbetrag, der niedriger als der
gen oder Fisteleiterun- bisher gewährte Pauschbetrag ist, so wird der bis-
gen, mit Kunstafter- herige Pauschbetrag weitergezahlt solange er höher
schließbandage, Urin- als der zustehende Pauschbetrag ist.
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972 109
§ 6 § 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Berlin-Klausel
Abs. 3 und der§§ 13 und 15 des Bundes- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
versorgungsgesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Die Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 91
und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungs- des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 43) wird wie
folgt geändert:
§ 8
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: ,,Ver-
ordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und Inkrafttreten
des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes". Diese Verordnung tritt mit \r\Tirkung vom 1. Ja-
b) § 12 wird aufgehoben. nuar 1972 in Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bund es gesetzbla tt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 4. Februar 1972
Tag Inhalt Seite
22. 12. 71 Bekanntmachung des Fünfzehnten Zusatzprotokolls zum deutsch-schweizerischen Handels-
abko1nrnen ........................................................................ . 41
8. 1. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Rc~Jienmg der Republik Kenia über Technische Zusammenarbeit in der
Fassung des Notenwechsels vom 29. Juli/17. September 1971 ......................... . 45
10. 1. 72 Bekilnntmadnrng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung der von
diplomill.isclicn oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 48
10. 1. 72 Bekilnntrnachtm~J i'iber den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten ............................................................ . 48
Hinweis aui RechtsvorschrHten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 31/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 1. 72 L 6/1
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 32/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 1. 72 L 6/3
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 33/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 1. 72 L 6/5
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 34/72 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 7. 1. 72 L 6/7
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 35/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 7. 1. 72 L 6/10
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 36/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 7. 1. 72 L 6/12
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 37/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 7. 1. 72 L 6/14
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 38/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 7. 1. 72 L 6/16
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 39/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 1. 72 L 6/18
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bund es gesetzbla tt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 4. Februar 1972
Tag Inhalt Seite
22. 12. 71 Bekanntmachung des Fünfzehnten Zusatzprotokolls zum deutsch-schweizerischen Handels-
abko1nrnen ........................................................................ . 41
8. 1. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Rc~Jienmg der Republik Kenia über Technische Zusammenarbeit in der
Fassung des Notenwechsels vom 29. Juli/17. September 1971 ......................... . 45
10. 1. 72 Bekilnntmadnrng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung der von
diplomill.isclicn oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 48
10. 1. 72 Bekilnntrnachtm~J i'iber den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten ............................................................ . 48
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die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 31/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 1. 72 L 6/1
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 32/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 1. 72 L 6/3
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 33/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 1. 72 L 6/5
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 34/72 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 7. 1. 72 L 6/7
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 35/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 7. 1. 72 L 6/10
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 36/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 7. 1. 72 L 6/12
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 37/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 7. 1. 72 L 6/14
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 38/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 7. 1. 72 L 6/16
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 39/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 1. 72 L 6/18
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1972 111
Veröffentlicht im Amtsblatt der
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 1. 72 Vt~rordnung (EWC) Nr. 40/72 der Kommission zur Festsetzung
der J\ bscl1üpftlrl\JCn \wj der Einfuhr von Kälbern und ausge-
Wild1scncn Rind<'rn sowje von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorcrws RincHlt)isch 7. 1. 72 L 6/19
6. 1. 72 Vcrordntrng (EWC) Nr. 41/72 der Kommission zur Änderung
des Bel rn~j('S der· fü)ihjlfe für Raps- und Rübsensamen 7. 1. 72 L 6/22
7. 1. 72 Verordnung (UWC) Nr. 42/72 der Kommission zur Festsetzung
clc~r illlf Gcl.rc!idc\ Mehle, Crobgrieß und Feingrieß von Weizen
odc!r Ro~rnen il n wcndbun~n Abschöpfungen 8. 1. 72 L 7/1
7. 1. 72 Verordnun~J (EWC) Nr. 43/72 der Kommission über die Fest-
sc!l.zu11r1 der Pr/imien, die den Abschöpfa.ngen für Getreide und
Millz hinzugcJC1gL werden 8. 1. 72 L 7/3
7. 1. 72 Verordnung (EWC) Nr. 44/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8. 1. 72 L 7/5
7. 1. 72 Vc~rordnun~J (EWC) Nr. 45/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 1. 72 L 7/6
7. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 46/72 der Kommission zur Festsetzung
der P.rsliJl.lungcn für Milch und Milcherzeugnisse, die in un-
ver/inckrl.em Zuslimd ausgeführt werden 8. 1. 72 L 7/7
7. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 48/72 der Kommission zur Änderung
der ErsL,11tun~J bei der Ausfuhr von Olsaaten 8. 1. 72 L 7/24
10. 1. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 49/72 der Kommission zur Festsetzung
der iluf Ccln)ide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11.1.72 L 8/1
10. 1. 72 Verordmrng (EWG) Nr. 50/72 der Kommission über die Fest-
selzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11.1.72 L 8/3
10. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 51/72 der Kommission zur Änderung
ckr bei der Ersli:1 ttung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11.1.72 L 8/5
10. 1. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 52/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11.1.72 L 8/6
10. 1. 72 VerordnunrJ (EWC) Nr. 53/72 der Kommission zur Anwendung
des Cemeinsdrrwn Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter Oran-
fJCnsorLcn aus Spanien 11.1.72 L 8/7
10. 1. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 54/72 der Kommission zur Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandarinen,
Satsumds, Clementinen, Tangerinen und sonstigen ähnlichen
Ilybriden von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Spanien 11.1.72 L 8/8
10. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 55/72 der Kommission zur Regelung
der Ausschreibungen für den Absatz von aus dem Handel ge-
zogenem Obst und Gemüse 12. 1. 72 L 9/1
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 56/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 1. 72 L 9/5
11. 1. 72 Verordn1mg (EWG) Nr. 57/72 der Kommission über die Fest-
s€-~tzu n~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 12. 1. 72 L 9/7
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 58/72 der Kommission zur Änderung
der bei <ler ErstaLtung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12. 1. 72 L 9/9
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 59/72 der Kommission über die Fest-
sel,.ung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zu c k er und Roh zucke r 12. 1. 72 L 9/10
11. 1. 72 Vero1dnung (EWG) Nr. 60/72 der Kommission zur Festsetzung
der cl urchschniU.lichen Erzeugerpreise für Wein 12. 1. 72 L 9/11
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 61/72 der Kommission zur Einführung
einer Ausglcichs;:ib9abe auf die Einfuhr von bestimmten Sorten
Süß o r il n 9 e n <1us Algerien 12. 1. 72 L 9/13
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,llurn und lk,.(!ichrnrng de1 Rechlsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 62/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbelrags dc~r Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 12. 1. 72 L 9/14
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 63/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 12. 1. 72 L 9/15
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 64/72 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 12. 1. 72 L 9/17
12. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 66/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 1. 72 L 10/1
12. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 67/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 1. 72 L 10/3
12. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 68/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 13. 1. 72 L 10/5
12. 1. 72 Verordnung (EWC) Nr. 69/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 13. 1. 72 L 10/6
12. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 70/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 13. 1. 72 L 10/7
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 71/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 13. 1. 72 L 10/8
12. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 72/72 der Kommission zur Einführung
eim!r Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Mandarinen, Sat-
sumas, Clementinen, Tangerinen und anderen ähnlichen Kreu-
zungen von Z i t r u s Ir ü c h t e n aus Algerien 13.1.72 L 10/10
12. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 73/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mit-
teilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor
Mi 1 c h und Mi 1 c h erz e u g n i s s e 13. 1. 72 L 10/11
12. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 75/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 in bezug auf die Gültigkeits-
dauer der A usluhrlizenzen auf dem Zuckersektor 13. 1. 72 L 10/14
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