1513
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 24. August 1972 Nr.89
Tag In h a 1 t Seite
l l. 8. 72 Vc,rordnung iibcr die Scelot.sreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsordnung) . . . . . . . 1513
!1515-2
]:). 8. 72 Verorrlnu11g über de11 für die Kalenderjahre 1972 und 1973 maßgebenden Vomhundertsatz
rl<lch § 4 des Geselzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-
beschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr ......................... . 1516
18.8. 72 Verordnung zur Anderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenos-
senschaft m1f dem Gebiet der Schiffssicherheit ....................................... . 1517
'!512-7
l.1. 8. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Entsdüidigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. ()ktober J969) ............................................................... . 1518
:167-1
17. 8. 72 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ........... . 1518
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen irn Bundesan,1;eiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
Verordnung
über di.e Seelotsreviere und ihre Grenzen
(Allgemeine Lotsordnung)
Vom 11. August 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 3 der Weser zwischen Bremerhaven (Geestemündung)
und § 58 Abs. l Nr. 1 cfos Gesetzes über das See- und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Feuer-
lotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II schiff „Weser" oder der „Schlüsseltonne" und die
S. 1035), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Fahrtstrecken zwischen der Außenstation und der
Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. „Schlüsseltonne" sowie die Fahrtstrecken auf der
Juni 1970 (Bundesgesetzbl. J S. 805), wird verordnet: Jade zwischen Wilhelmshaven und der Außensta-
tion des Lotsenschiffes bei Feuerschiff „Weser".
(3) Das Seelotsrevier Elbe umfaßt alle Fahrt-
§ 1
strecken auf der Elbe zwischen Hamburg und der
Seelotsreviere Außenstation der Lotsenschiffe bei Feuerschiff
Im Geltungsbereich des Gesetzes über das See- „Elbe l '1 sowie die Fahrtstrecke von den Schleusen
lotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I, Brunsbüttel zur äußeren Grenze der Zufahrten zu
Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord- den Schleusen.
ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave und Flens- (4) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I umfaßt
burger Förde gebildet. alle Fahrtstrecken zwischen den Schleusen Bruns-
büttel und Nübbel und auf der Elbe die Fahrt-
§ 2 strecken zu den Schleusen Brunsbüttel auf einem
Grenzen der Seelotsreviere Gebiet, das im Osten durch die Ostgrenze der Nord-
ost-Reede von Brunsbüttel und im Westen durch
(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrt- die nach Norden führende Linie von der Neufeld-
strecken auf der Ems zwischen Papenburg und der Reede-Tonne „Reede 4" und ihre südlichen Ver-
Außenstation des Lotsenschiffes bei der Ansteue- längerungen sowie im Süden durch das Südufer der
rungstonne „ W esterems". Elbe begrenzt wird. Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-
(2) Das Seelot.srevier Weser I umfaßt alle Fahrt- Kanal II/Kieler Förde/Trave umfaßt alle Fahrt-
strecken auf der Weser zwischen Bremen und strecken zwischen Nübbel und dem Leuchtturm Kiel,
Bremerhaven (Geestemündung) sowie die Fahrtstrek- alle übrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Förde
ken zwischen der Weser und Elsfleth. Das Seelots- sowie alle Fahrtstrecken zwischen Lübeck und der
revier Weser TI/Jade umfaßt alle Fahrtstrecken auf Leuchttonne A vor Travemünde.
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(5) Das Seelotsrevier Flensburger Förde umfaßt § 7
alle Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwi- Beendigung der Lotstätigkeit
schen Flensburg und der Tonne 7 des minenfreien
(abgesuchten) Weges 8. Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder
das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des
Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 28
§ ] Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat
Aufsichtsbehfüden er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder
dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
(1) Aufsichtsbehörden für das Seelotswesen sind
1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich für
das Seelotsrevier Ems, § 8
2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für
Seelotsenpapiere
die Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade,
3. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg Im Dienst haben die Seelotsen den Lotsenaus-
für das Seelotsrevier Elbe, weis, eine Ausfertigung der Allgemeinen Lotsord-
nung, der Lotsordnung sowie des Seelotstarifs
4. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel für die ihres Reviers bei sich zu führen. Der Schiffsführung
Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ost- ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
see-Karn1l II/Kieler Fördc/Trave und Flensburger
Förde.
(2) Für die Lotsen, die außerhalb der Reviere § 9
über See lotsen (Uberseelotsen), sind Aufsichtsbe- Unterrichtung der Schiffsführung
hörden für das Gebiet der Nordsee die Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Hamburg, für das Gebiet der Der Seelotse soll, soweit erforderlich, die Schiffs-
Ostsee die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel. führung über alle die Schiffahrt auf dem Seelots-
revier und in den Häfen betreff enden Anordnungen
(3') Für das übrige Seelotswesen außerhalb der und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und
Reviere ist Aufsichtsbehörde die jeweils örtlich sicherheitspolizeilichen Vorschriften unterrichten.
zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion.
§ 10
§ 4 Unterrichtung des Seelotsen; Lotsbescheinigung
Ermächtigung der Mittelbehörden (1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist,
zum Erlaß von Lotsordnungen hat ihn die Schiffsführung unverzüglich über alle
Die Ermächtigungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch- Mängel und besondere Eigenschaften des Fahrzeugs,
staben b und c des Gesetzes über das Seelotswesen die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, um-
werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, so- fassend zu unterrichten. Der Seelotse hat die Schiffs-
weit die folgenden Vorschriften nicht bereits Rege- führung hierauf hinzuweisen.
lungen treffen. (2) Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er die
von der Aufsichtsbehörde für das Seelotsrevier zu-
gelassene Lotsbescheinigung mit den erforderlichen
§ 5
Eintragungen zu versehen. Der Schiffsführer und der
Führung der Börtliste Seelotse haben die Richtigkeit der Eintragungen
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer durch ihre Unterschriften zu bestätigen. Ist die
Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten Unterschrift des Schiffsführers nicht zu erhalten, so
zu führen. In diese sind einzutragen genügt die Unterschrift des Seelotsen. Der Seelotse
1. der Beginn der Lotsung, hat in diesem Fall in die Lotsenbescheinigung einen
entsprechenden Vermerk aufzunehmen.
2. das Ziel der Lotsung,
3. das Ende der Lotsung, (3) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der
Lotsenstation oder einer von der Aufsichtsbehörde
4. der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung bestimmten Dienststelle abzuliefern. Die Lotsen-
erforderlichen An- und Abmarschwege des Lot- brüderschaft hat die Anforderungszeit und bei Fahr-
sen,
zeugen, die von See einlaufen, auch die Ankunfts-
5. die Dauer erforderlicher Wartezeiten. zeit einzutragen und die Lotsbescheinigung unver-
züglich an die Außenstelle weiterzuleiten.
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichts-
behörde auf Anforderung vorzulegen.
§ 11
Meldungen der Seelotsen
§ 6
(1) Der Seelotse hat der zuständigen Aufsichts-
Durchführung der Lotstätigkeit
behörde jede Beobachtung, welche die Sicherheit der
Der Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für Schiffahrt betrifft, und jeden folgenschweren Unfall
die er nach der Börtordnung bestimmt ist; § 28 des unverzüglich von Bord des gelotsten Schiffes zu
Gesetzes über das Seelotswesen bleibt unberührt. melden.
Nr. 89 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1972 1515
(2.) Ubcr alle Unf;'ille hal der SE~elotse unverzüg- 3. als Führer eines Wasserfahrzeugs entgegen § 10
lich nach Rückkehr zu seiner Ausgangsposition Abs. 1 Satz 1 den Seelotsen nicht unverzüglich
einen Schiffsunfallbericht c:rnzufertigen und der Auf- oder nicht umfassend unterrichtet,
sichtsbehörde zuzuleiten.
4. als Seelotse einer Vorschrift des § 10 Abs. 2
(3) Auf dem Seelolsrevier Nord-Ostsee-Kanal I Satz 1, 2 oder 4 oder des § 10 Abs. 3 Satz 1. über
und dem Lotsbezirk 2 des Seelolsrcviers Nord-Ost- die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt,
see-Kanal II/Kieler Fürde/Trave sind die Meldun-
5. als Seelotse entgegen § 11 Abs. 1 eine Beobach-
gen dem Kanalamt, die Unfollberichte zu Protokoll
tung oder einen folgenschweren Unfall nicht
des Kanalamtes zur Weiterleitung an die Aufsichts-
unverzüglich von Bord meldet oder entgegen § 11
behörde zu geben.
Abs. 2 einen Schiffsunfallbericht nicht unverzüg-
§ 12 lich nach Rückkehr anfertigt oder ihn der Auf-
sichtsbehörde nicht zuleitet.
Beförderung des Seelotsen
Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier
verkehrenden Fahrzeuge Seelotsen zur Auffüllung
§ 15
der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unent-
geltlich befördern und im Rahmen der auf den Schif- Berlin-Klausel
fen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemes-
Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten
sene Unterbringung an Bord Sorge tragen.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des
§ 13 Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
Unterbringung des Seelotsen
Geht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt
§ 16
unterbricht, nicht von Bord, oder kann er bei der
Außenstation des Lotsenschiffes nicht ausgeholt Inkrafttreten - Aufhebung von Vorschriften
werden, so soll die Schiffsführung dem Seelotsen für
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
die Dauer seines Aufenthaltes eine angemessene
Unterkunft zur Verfügung stellen und ihn verpfle- kündung in Kraft.
gen. (2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die
§ 14 Lotsensignale (Allgemeine Lotsordnung) in der Fas-
Ordnungswidrigkeiten sung der Anlage zu der Verordnung vom 24. Au-
gust 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2198), zuletzt ge-
Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 5 ändert durch § 67 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschiffahrt-
des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetz-
vorsätzlich oder fahrlässig blatt I S. 641), außer Kraft.
1. als Seelotse der Vorschrift des § 6 über die
(3) Bis zum Erlaß der Lotsordnungen nach § 4
Durchführung der Lotsung zuwiderhandelt,
bleiben die auf Grund der §§ 4 und 7 Abs. 2 Satz 2
2. als Seelotse entgegen § 8 ein dort bezeichnetes der in Absatz 2 genannten Verordnung erlassenen
Papier nicht bei sich führt oder auf Verlangen Lotsordnungen der einzelnen Reviere in Kraft, so-
keine Einsicht gewährt, weit sie nicht dieser Verordnung widersprechen.
Bonn, den 1l. August 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
Verordnung
über den für die Kalenderjahre 1972 und 1973 maßgebenden Vomhundertsatz
nach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten
sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
Vom 15. August 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
di enstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vorn 27. August 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 978), geändert durch das Haushaltssiche-
rungsgesetz vorn 20. Dezember 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2065), wird irn Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und
dem Bundesminister für Verkehr und mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
beträgt für die Kalenderjahre 1972 und 1973
jE-~ l,15 vorn Hundert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes
über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs-
und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen
Behinderten irn Nahverkehr auch irn Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt arn Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 15. August 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Ehrenberg
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1972 1517
Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
Vom 18. August 1972
A ut Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die
Aufgaben dc~s Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fdhrt: vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Änderung von
Kostenermächtigungen und zur Uberleitung gebüh-
renrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 901), wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
verordnet:
Artikel 1
Die Kostensätze des Gebührenverzeichnisses der
Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufs-
genossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
(KostOSBG) vom 12. August 1969 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1536) werden um 30 vom Hundert erhöht.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. September 1972 in
Kraft.
Bonn, den 18. August 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juni 1972 - 1 BvL 34/70 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Landshut, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ent-
schädigung von Zeugen und Sachverständigen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. August 1972
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 17. August 1972
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 10. Au-
gust 1972 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung von Ober-
hausen nach Essen" die Enteignung für zulässig
erklärt.
Bonn, den 17. August 1972
E 1/32.04.06/60 B 72
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juni 1972 - 1 BvL 34/70 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Landshut, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ent-
schädigung von Zeugen und Sachverständigen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. August 1972
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 17. August 1972
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 10. Au-
gust 1972 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung von Ober-
hausen nach Essen" die Enteignung für zulässig
erklärt.
Bonn, den 17. August 1972
E 1/32.04.06/60 B 72
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1972 1519
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 8. 72 Verordnung TSF Nr. 8/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 153 17.8. 72 15.9. n
26. 7. 72 Sechsunclvicrzigslc Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegun~J von IFR-/VFR-Wechselver-
fahren für An- und Abflüge zum und vom Flug-
plalz WesLcrJc:1rHJ/Sylt) 153 17.8. 72 17.8. 72
28. 7. 72 Sechste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sichenmg zur Änderung der Fünfunddreißigsten
D urchhi h ru n gsvero rdn un g zur Luftver kehrs-Ord-
n un g (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach In-
strumentenflugregeln in den oberen Flugver-
kehrsberalungsbezirken) 153 17. 8. 72 20. 8. 72
9fi-l-2-:J5
1. 8. 72 Fünfunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt
für FJ ugsicherung zur Anclerung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 153 17. 8. 72 25. 9. 72
9fi-l-2-l
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 7. 72, Verordnung (EWG) Nr. 1593/72 der Kommission zur Änderung
der deutschen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 905/72 zur
Genehmigung der Vermarktung von Garnelen der Cran-
gon-Arlen der kleineren Größenklasse für den menschlichen
Verzehr 27. 7. 72 L 169/17
26. 7. 72, Verordnung (EWG) Nr. 1594/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 282/67/EWG und der Verordnung (EWG)
Nr. 189/68 betreffend von Interventionsstellen aufgekaufte
Olsaaten 27. 7. 72 L 169/18
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1595/72 der Kommission zur Verlän-
gerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1022/70
zur Einführung von Begleitzeugnissen für bestimmte Weine
während einer Ubergangszeit 27. 7. 72 L 169/20
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1596/72 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Apfel für den Zeitraum vom
1. Juli 1972 bis zum 31. Januar 1,973 27. 7. 72 L 169/21
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1598/72 der Kommission zur Fest-
stellung einer ernsten Krise auf dem B 1 um e n k oh Im a r kt 27. 7. 72 L 169/2,4
26. 7. 72 Verordnung (EWG} Nr. 1599/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27. 7. 72 L 169/25
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1601/72 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Verpflichtung zur Destil-
lation von Nebenerzeugnissen der Wein bereit u n g im
Weinwirlschaflsjahr 1972/1973 und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2496/71 28. 7. 72 L 170/1
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1972 1519
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 8. 72 Verordnung TSF Nr. 8/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 153 17.8. 72 15.9. n
26. 7. 72 Sechsunclvicrzigslc Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegun~J von IFR-/VFR-Wechselver-
fahren für An- und Abflüge zum und vom Flug-
plalz WesLcrJc:1rHJ/Sylt) 153 17.8. 72 17.8. 72
28. 7. 72 Sechste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sichenmg zur Änderung der Fünfunddreißigsten
D urchhi h ru n gsvero rdn un g zur Luftver kehrs-Ord-
n un g (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach In-
strumentenflugregeln in den oberen Flugver-
kehrsberalungsbezirken) 153 17. 8. 72 20. 8. 72
9fi-l-2-:J5
1. 8. 72 Fünfunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt
für FJ ugsicherung zur Anclerung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 153 17. 8. 72 25. 9. 72
9fi-l-2-l
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 7. 72, Verordnung (EWG) Nr. 1593/72 der Kommission zur Änderung
der deutschen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 905/72 zur
Genehmigung der Vermarktung von Garnelen der Cran-
gon-Arlen der kleineren Größenklasse für den menschlichen
Verzehr 27. 7. 72 L 169/17
26. 7. 72, Verordnung (EWG) Nr. 1594/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 282/67/EWG und der Verordnung (EWG)
Nr. 189/68 betreffend von Interventionsstellen aufgekaufte
Olsaaten 27. 7. 72 L 169/18
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1595/72 der Kommission zur Verlän-
gerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1022/70
zur Einführung von Begleitzeugnissen für bestimmte Weine
während einer Ubergangszeit 27. 7. 72 L 169/20
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1596/72 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Apfel für den Zeitraum vom
1. Juli 1972 bis zum 31. Januar 1,973 27. 7. 72 L 169/21
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1598/72 der Kommission zur Fest-
stellung einer ernsten Krise auf dem B 1 um e n k oh Im a r kt 27. 7. 72 L 169/2,4
26. 7. 72 Verordnung (EWG} Nr. 1599/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27. 7. 72 L 169/25
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1601/72 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Verpflichtung zur Destil-
lation von Nebenerzeugnissen der Wein bereit u n g im
Weinwirlschaflsjahr 1972/1973 und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2496/71 28. 7. 72 L 170/1
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
---···----------------- ---------··--------------------·-- ---------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europaischen Gemeinschaften
Uatu1n und Bez<:idrnuny der Rcchlsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 160:l/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 in bezug auf die Ausfuhr
von Raps - und Rübsens amen nach Dänemark und Groß-
bril,mnien '.28. 7. 72 L 170/6
27 . 7. n Verordnung (EWG) Nr. 1604/72 der Kommission zur Festset-
't.Lmg der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 7. 72 L 170/7
27. 7. Tl. Verordnung (EWG) Nr. 1605/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 28. 7. 72 L 170/9
'27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1606/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 28. 7, 72 L170/11
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1607/72 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 28. 7. 72 L 170/13
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1608/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 28. 7. 72 L 170/16
27. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1609/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 28. 7. 72 L 170/18
Andere Vorschriften
18. 7. 72 VerordnunfJ (EWG) Nr. 1547/72 des Rates zur Änderung der
deutschen Fassung des Anhangs zur Verordnung Nr. 136/66/
EWG 21. 7. 72 L 165 / 1
:w. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1566/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finanzierung der ge-
meinsamen Agrarpolitik 25. 7. 72 L 167 / 5
20, 7. 72 Verordnung (EWG} Nr. 1568/72 des Rates über den Abschluß
eines Abkommens zur Verlängerung des Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei 25. 7, 72 L 167/7
25. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1585/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer,
der Tarifnummer 74.07, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. De-
zember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 26. 7. 72 L 168/14
2b. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1597/72 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Oberbekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, andere
als aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.02, mit Ursprung
in Korea {Süd-), dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2,797/71
des Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferen-
zen qewiihrl werden 27. 7. 72 L 169/23
ß er ich t i 9 u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1454/72 der
Kommission vom 6. Juli 1972 zur Festsetzung bestimmter Han-
delsplätze für Getreide und der für sie 9eltenden abgeleite-
ten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 (Abl.
Nr. L 155 vom 11.7.1972) 25. 7. 72 L 167/27
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