1481
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1972 Nr. 88
Tag Inhalt Seite
21. 8. 72 Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts 1481
52-2, 2032-1, 52-1, 51-1, 51-2, 452-1, 451-1, 55-2
Gesetz
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
Vom 21. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Die Dberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,Anwendbarkeit des Gesetzes".
Artikel I 3. § 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Wehrdisziplinarordnung a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Anerken-
nungen" das Wort „förmliche" eingefügt.
Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
S. 697), zuletzt geändert durch das Einführungs- ,, (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Die
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom Vorschriften über das disziplinargerichtliche
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie Verfahren gelten auch für Soldaten im Ruhe-
folgt geändert: stand und Angehörige der Reserve (frühere
Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz
1. Es werden ersetzt nichts anderes ergibt."
a) die Bezeichnung „Bundesminister für Ver-
4. Nach § 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:
teidigung" durch die Bezeichnung „Bundes-
minister der Verteidigung", ,,§ 1 a
b) die Bezeichnung „Disziplinarstrafe" durch Früher begangene Dienstvergehen
die Bezeichnung „Disziplinarmaßnahme", (1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines
c) die Bezeichnung „Strafe", soweit sie Diszi- früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in
plinarstrafe bedeutet, durch die Bezeichnung einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch
,,Disziplinarmaßnahme", wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienst-
d) die Bezeichnung „Laufbahnstrafe" durch vergehen geltender Handlungen verfolgt wer-
die Bezeichnung „gerichtliche Disziplinar- den, die er in dem früheren Wehrdienstverhält-
maßnahme", nis oder danach begangen hat.
e) die Bezeichnung „Arreststrafe" durch die Be- (2) Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
zeichnung „Disziplinararrest", der früher in einem Dienstverhältnis als Be-
f) die Bezeichnungen „Beschuldigter" und „Be- amter, Richter oder als berufsmäßiger Ange-
strafter" durch die Bezeichnungen „Soldat" höriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivil-
oder „früherer Soldat". schutzkorps gestanden hat, kann nach diesem
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Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder 3. der Regimentskommandeur oder ein Diszi-
als Dienstvergehen geltender Handlungen diszi- plinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt
plincugcrichtl ich vcrfol~Jl werden, die er in dem eines Regimentskommandeurs
früheren Dienst verhliltnis oder als Versor- Sonderurlaub bis zu vierzehn Tagen."
gungsberechtigter aus einem solchen Dienstver-
hältnis beg,rngen hat; nuch bei einem aus einem 8. § 4 wird wie folgt geändert:
solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Entlassenen gelten die in § 77 Abs. 2 des
Bundesbcaml(~ngcsetzcs bezeichneten Hand- ,,Erteilen von förmlichen Anerkennungen".
lungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird vor dem
Dienstherrn sldlt der disziplinargerichtlichen Wort „Anerkennung" das Wort „förm-
Verfolgung nicht entgegen. Als einfache Diszi- liche(n)" eingefügt.
plinannaßnahrnen darf das Wehrdienstgericht
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
nur Verweis oder Disziplinarbuße verhängen."
,, (3) Wird die förmliche Anerkennung von
5. Die Uberschrift. zum Ersten Teil erhält folgende einem höheren Disziplinarvorgesetzten er-
Fassung: teilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte
11 Würdigung besonderer Leistungen des Soldaten zu hören."
durch förmliche Anerkennungen".
9. § 5 wird wie folgt geändert:
6. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Uberschrift wird vor dem Wort „An-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: erkennungen" das Wort „förmlichen" ein-
gefügt.
„Voraussetzungen und Arten der förmlichen
Anerkennungen". b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,, Uber den Widerruf entscheidet die Ein-
11 (1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder leitungsbehörde."
hervorragende Einzeltaten können durch c) In Satz 3 und 4 wird vor dem Wort „An-
förmliche Anerkennungen gewürdigt wer- erkennung" das Wort „förmliche" eingefügt.
den."
10. § 6 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die in der Klammer
11 (3) Mit einer förmlichen Anerkennung stehenden Worte „vom 19. März 1956
kann Sonderurlaub bis zu vierzehn Tagen
Bundesgesetzbl. I S. 114" gestrichen.
verbunden werden."
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
11 (4) Gute Leistungen können auch durch 11. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
Auszeichnungen anderer Art gewürdigt wer- ,,§ 6 a
den."
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen
7. § 3 erhält folgende Fassung: zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
11§ 3 Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe
oder Ordnungsmaßnahme verhängt, dürfen we-
Zuständigkeit
zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen gen desselben Sachverhalts einfache Disziplinar-
maßnahmen sowie Gehaltskürzung und Kür-
(1) Es können erteilen zung des Ruhegehalts nur verhängt werden,
1. der Kompaniechef oder ein anderer Diszi- wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die
plinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder
eines Kompaniechefs oder einer höheren wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft
Disziplinargewalt beeinträchtigt ist. Bei der Verhängung von
Anerkennung im Kompanie- oder Tages- Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsent-
befehl, ziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinar-
arrests darf zusammen mit der anderen Frei-
2. der Bundesminister der Verteidigung heitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen."
Anerkennung im Ministerialblatt des Bun-
desministers der Verteidigung. 12. § 7 wird wie folgt geändert:
(2) Es können gewähren a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
II (2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs
1. der Kompaniechef oder ein Disziplinar-
Monate verstrichen, darf eine einfache Diszi-
vorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines
plinarmaßnahme nicht mehr verhängt wer-
Korn paniechefs
den."
Sonderurlaub bis zu fünf Tagen,
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
2. der Bataillonskommandeur oder ein Diszi- ,, (3) Sind seit einem Dienstvergehen drei
plinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt Jahre verstrichen, dürfen Gehaltskürzung
eines Bataillonskommandeurs und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr
Sonderurlaub bis zu sieben Tagen, verhängt werden.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1483
(4) Ist vor Ablauf der Frist wegen des- (4) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach
selben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein einer Gehaltskürzung verhängt werden, sind
Bußgeldverfahren oder ein disziplinarge- erst zu tilgen, wenn die Gehaltskürzung getilgt
richllicbes Verfahren gegen den Soldaten werdE)n darf.
eingeleilct worden oder ist der Sachverhalt (5) Die Tilgung ist in den Disziplinarbüchern
Gegenstand einer Beschwerde, einer militä-
und Personalunterlagen vorzunehmen. Förm-
rischen Flugunfall- oder Taucherunfallunter-
liche Anerkennungen und Disziplinarmaß-
suchung oder eines Havarieverf ahrens, ist
nahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr
die Frist für die Dauer dieses Verfahrens
berücksichtigt werden.
gehemmt."
(6) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidun-
gen in den Fällen der §§ 24, 30 Nr. 3 und 6,
13. § 8 erhält folgende Fassung:
§§ 31 a, 73, 79 und 102 a, im disziplinargericht-
,,§ 8 lichen Verfahren ergangene nicht auf Ver-
urteilung lautende Entscheidungen sowie die in
Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung diesen Verfahren entstandenen Vorgänge sind,
(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal soweit sie in die Personalunterlagen aufgenom-
disziplinar geahndet werden. § 74 bleibt un- men worden sind, ein Jahr oder drei Jahre nach
berührt. Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfer-
nen und zu vernichten, wenn der Soldat zu-
(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Sol- stimmt. Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entspre-
daten, über die gleichzeitig entschieden werden chend.
kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden."
(7) Nach Ablauf der Frist dürfen der Soldat
14. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a bis 8 f ein- und der frühere Soldat jede Auskunft über die
gefügt: Disziplinarmaßnahme und das zugrunde lie-
gende Dienstvergehen verweigern. Insoweit
,,§ 8 a
dürfen sie erklären, daß gegen sie keine Diszi-
Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe plinarmaßnahme verhängt worden ist.
Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren
Entscheidungen ist der Soldat und frühere Sol- § 8d
dat über die Möglichkeit der Anfechtung, über Auskünfte
die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der
Auskünfte über einfache Disziplinarmaßnah-
Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form men werden nur Dienststellen der Bundeswehr
und Frist der Anfechtung schriftlich zu be- und Staatsanwaltschaften oder Gerichten in
lehren. Strafverfahren gegen den Soldaten erteilt. Uber
§ 8b
getilgte und tilgungsreife Disziplinarmaßnah-
Disziplinarbücher men werden keine Auskünfte erteilt.
Förmliche Anerkennungen und unanfechtbare
Disziplinarmaßnahmen sind in Disziplinar- § 8e
bücher einzutragen und in die Personalunter- Gnadenrecht
lagen aufzunehmen. (1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnaden-
recht hinsichtlich der nach diesem Gesetz ver-
§ 8 C hängten Disziplinarmaßnahmen zu. Er übt es
Tilgung selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen
Stellen.
(1) Eine widerrufene förmliche Anerkennung
ist zu tilgen. (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstver-
hältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts
(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 52 des Sol-
bei Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht datengesetzes entsprechend.
Wehrdienst leisten, nach einem Jahr, bei Berufs-
soldaten und Soldaten auf Zeit nach drei Jahren
§ 8f
zu tilgen. Eine Gehaltskürzung ist nach fünf
Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Durchsuchung und Beschlagnahme
Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme ver- (1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen
hängt wird oder mit der Verkündung des ersten dürfen nur auf richterliche Anordnung zur Auf-
Urteils. Wird der Soldat während der Frist we- klärung eines Dienstvergehens vorgenommen
gen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft werden. Durchsucht werden darf nur ein Soldat,
oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme bei dem der Verdacht eines Dienstvergehens
unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist erneut besteht.
zu laufen. (2) Bei Gefahr im Verzug kann der Diszipli-
(3) Ist bei einer Gehaltskürzung nach fünf narvorgesetzte die Durchsuchung von Soldaten,
Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, die beurlaubt, kommandiert, versetzt oder ent-
verlängert sich die Frist bis zum Ende der Voll- lassen werden sollen, und die Beschlagnahme
streckung. der von ihnen mitgeführten Sachen anordnen.
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(3) lJbc)r <)ine Dmchsuchung und ihr wesent- gen durch das Verbot verschärft werden, für
liches Erqchnis sowie ülwr eine Beschlagnahme die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Ge-
ist unvcrzC1q I ich eine N i<~derschrift aufzuneh- meinschaftsräume zu betreten und Besuch zu
men, üus der sich, fdlls keine richterliche An- empfangen (verschärfte Ausgangsbeschrän-
ordnung crqi.lngl'n ist, duch die Tatsachen er- kung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können
geben, die zur Annahmt\ einer Gefahr im Ver- auch einzeln angeordnet werden.
zug geführt hc1ben. Dem Soldaten ist auf Ver- (2) Die Ausgangsbeschränkung dauert min-
langen eint! AbschriJL auszuhi.indigen. destens einen Tag und höchstens drei Wochen.
(4) Jn den Fi.illcn des Absatzes 2 ist die Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden,
richterliche Anordnung unverzüglich nachzu- die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen."
holen."
20. § 15 erhält folgende Fassung:
15. § 9 wird wie folgt gei.inclert:
,,§ 15
In Absc1tz 4 Satz 1 werden die Worte „straf- Disziplinararrest
baren Handlung" ersetzt durch das Wort „Straf-
tat". Der Disziplinararrest besteht in einfacher
Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei
16. § 10 erhält folgende Fassung: Tage und höchstens drei Wochen."
,,§ 10
21. § 17 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den „Es können verhängen
Disziplinarvor~Jesetzten verhängt werden kön- 1. der Kompaniechef oder ein Offizier in ent-
nen (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
sprechender Dienststellung
1. Verweis,
a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften
2. strenger Verweis,
Verweis, strengen Verweis, Disziplinar-
3. Disziplinarbuße,
buße und Ausgangsbeschränkung sowie
4. Ausgangsbeschri:inkung, Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,
5. Disziplinararrest.
b) gegen Offiziere
(2) Nebeneinander können verhängt werden: Verweis;
1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschrän-
kung, 2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier
in entsprechender Dienststellung
2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten
von mehr als einem Tag Ausgangsbeschrän- a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften
kung und Disziplinarbuße oder Disziplinar- alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,
arrest und Disziplinarbuße. b) gegen Offiziere
Im übrigen ist wegen desselben Dienstver- alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,
gehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig. ausgenommen Disziplinararrest;
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht
der Beförderung eines im übrigen bewährten 3. der Bundesminister der Verteidigung sowie
Soldaten nicht entgegen." die Offiziere vom Regiments- und Brigade-
kommandeur an aufwärts und die Offiziere
17. § 12 wird gestrichen. ir1 entsprechenden Dienststellungen
11
alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Geldbuße" wird durch das Wort 22. § 18 wird wie folgt geändert:
,,Disziplinarbuße" ersetzt.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 an-
,, (1) Soweit das Gesetz nichts anderes be-
gefügt:
stimmt, übt der nächste Disziplinarvorge-
,,Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienst- setzte die Disziplinargewalt aus. Nächster
verhältnis weniger als einen Monat dauert, Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vor-
darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht gesetzte mit Disziplinargewalt, dem der Sol-
übersteigen, der ihm für die Dauer des dat unmittelbar unterstellt ist. Für die diszi-
Wehrdienstverhältnisses zusteht." plinare Erledigung von Dienstvergehen des
Vertrauensmannes ist der nächsthöhere
19. § 14 erhält folgende Fassung: Disziplinarvorgesetzte zuständig. 11
,,§ 14
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Ausgangsbeschränkung ,, (3) In den Fällen einer vorübergehenden
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in Unterstellung kann die Disziplinargewalt ge-
dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne gen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere
Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhän- nicht ausgeübt werden."
Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1485
23. § 19 wird wie folgt geJndert: mann keine Erklärung abgeben will. Der Sach-
verhalt soll dem Vertrauensmann vor Beginn
a) In J\bsillz 1 (~rhält die Nummer 2 folgende
der Anhörung bekanntgegeben werden."
Fassung:
„2. die Tell: im Falle des § 18 Abs. 3 von 26. § 21 a erhält folgende Fassung:
einem Dienstgraclgleichen oder einem
,,§ 21 a
Dicnstgradhöheren begangen ist,".
Prüfungspflicht
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- des Disziplinarvorgesetzten
mer 3 eingefügt:
(1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen be-
,,3, die Tat von einem Vertrauensmann be-
gangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er
gungen worden ist,".
es bei einer erzieherischen Maßnahme bewen-
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. den lassen oder ob er eine Disziplinarmaß-
d) In Absatz 3 werden die Worte „Nr. 1 und 2" nahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er
durch die Worte „Nr. 1 bis 3" ersetzt. das Dienstvergehen zur Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die
24. § 20 wird wie folgt geündert: Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizu-
Folgender Absatz 4 wird angefügt: führen hat.
,, (4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkranken- (2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann
hauses kann die Disziplinargewalt ausüben, disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnah-
wenn die militärische Disziplin ein sofortiges men erfolglos geblieben sind. Will der Diszi-
Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 bleibt plinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme
unberührt." verhängen, muß er die Schuld des Soldaten für
erwiesen halten.
25. § 21 erhält folgende Fussung: (3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt
,,§ 21 der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhän-
Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten gig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zu-
ständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Ver- entweder zur Aufrechterhaltung der militäri-
dacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat schen Ordnung oder wegen der Art der Tat
der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld
durch mündliche oder schriftlidle Vernehmun- geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung
gen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Ver- bis zur Beendigung des auf die Abgabe ein-
nehmungen ist aktenkundig zu machen. geleiteten oder eines sonstigen wegen der-
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Auf- selben Tat schwebenden Strafverfahrens aus-
klärung des Sachverhalts einem Offizier über- setzen."
tragen. In Fällen von geringerer Bedeutung
kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kom- 27. § 22 erhält folgende Fassung:
paniefeldwebel oder einen Unteroffizier in ent- ,,§ 22
sprechender Dienststellung mit der Vernehmung Bindung an tatsächliche Feststellungen
von Zeugen beauftragen, soweit es sich um anderer Entscheidungen
Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Porte-
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines
pee handelt.
rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder
(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung
die belastenden, entlastenden und die für Art beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten
und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeut- bindend, soweit das Dienstvergehen denselben
samen Umstände zu ermitteln. Sachverhalt zum Gegenstand hat.
(4) Dem Soldaten ist bei Beginn der ersten (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Ent-
Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverlet- scheidungen nach § 28 Abs. 4, § 30 Nr. 3 und 6
zungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist sowie nach § 31 a die nochmalige Prüfung sol-
gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm cher Feststellungen zu beschließen, deren Rich-
freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht tigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit,
auszusagen. Sagt er aus, muß er in dienstlichen bei Entscheidungen durch eine Truppendienst-
Angelegenheiten die Wahrheit sagen. kammer mit der Stimme des Vorsitzenden, be-
(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zweifeln. Dies ist in den Gründen der Entschei-
zu fragen, ob er etwus zu seiner Entlastung vor- dung zum Ausdruck zu bringen."
bringen will. Hierüber ist eine Vernehmungs- 28. § 23 erhält folgende Fassung:
niederschrift aufzunehmen, die von dem Sol-
daten unterschrieben sein soll. ,,§ 23
Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
(6) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-
mann zur Person des Soldaten und zum Sach- (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte
verhalt gehört werden. Eine Anhörung zum entscheidet allein verantwortlich; ihm kann
Sachverhalt unterbleibt, sofern sie im Einzel- nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden
fall nicht angebracht ist oder der Vertrauens- soll.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine 32. § 28 erhält folgende Fassung:
Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorge- ,,§ 28
setzte diese Entscheidung, abgesehen von den Mitwirkung des Richters
Fälh~n des § 31 a und der Beschwerde, nur bei der Verhängung von Disziplinararrest
unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2
aufheben. (l) Disziplinararrest darf erst verhängt wer-
den, nachdem der Richter des zuständigen, not-
(3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein falls des nächsterreichbaren Truppendienstge-
Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Diszi- richts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem
plinarmaßnahme aber nicht für angebracht, darf beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er
kein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung diese Disziplinarmaßnahme für zulässig und
ändern.§ 74 bleibt unberührt." angebracht hält. Die Entscheidung bedarf keiner
Begründung. Der Richter kann zugleich die so-
29. § 24 Abs. 1 erhült folgende Fassung: fortige Vollstreckbarkeit anordnen, wenn dies
zur Aufrechterhaltung der militärischen Ord-
,, (l) Wird durch die Ermittlungen ein Dienst- nung geboten ist; diese Entscheidung ist zu be-
vergehen nicht fesl~Jestellt oder hält der Diszi- gründen. Hat der Richter die sofortige Voll-
plin,uvor~Je~setzle eine Disziplinarmaßnahme streckbarkeit angeordnet, gilt § 33 Abs. 1 nicht.
nicht für zuhissig oder angebracht, hat er seine
Entscheidung dem Soldaten bekanntzugeben, (2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Rich-
wenn er ihn zuvor gehört hat." ter in seinem Antrag auf Zustimmung die beab-
sichtigte Dauer des Disziplinararrests und, wenn
er zugleich Ausgangsbeschränkung verhängen
30. § 25 erhält folgende Fassung: will, auch die Dauer der Ausgangsbeschränkung
,,§ 25 mit. Einen Antrag auf sofortige Vollstreckbar-
keit hat er zu begründen. Er fügt dem Antrag
Verhängen der Disziplinarmaßnahme die nach § 21 entstandenen Vorgänge bei.
(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Beizufügen sind ferner ein Auszug über An-
Ablauf einer Nacht verhüngt werden, nachdem erkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Be-
der für die Verhängung zuständige Disziplinar- strafungen aus dem Disziplinarbuch oder den
vorgesetzte von dem Dienstvergehen erfahren Personalunterlagen und, soweit erforderlich,
hat. Von dem Tage an, an dem ein Soldat zum eine Darstellung des Sachverhalts.
Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die (3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinar-
Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden. arrest zuzustimmen, oder stimmt er nur einem
kürzeren Disziplinararrest zu, hat er diese Ent-
(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die scheidung zu begründen. Ist er der Auffassung,
dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfü- daß eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme an-
gung an den Soldaten verhängt. Sein Ehrgefühl gebracht ist, übersendet er die Akten der Ein-
ist zu schonen. leitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
(3) Die Disziplinarverfügung muß bei der (4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den
Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muß Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer
Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Ent-
sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme, scheidung das Truppendienstgericht anrufen.
bei der verschärften Ausgangsbeschränkung Hält das Truppendienstgericht den beabsich-
auch die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift tigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für
der Disziplinarverfügung ist dem Soldaten bei zulässig und angebracht, verhängt es diesen
der Verhängung der Disziplinarmaßnahme aus- selbst. Diese Entscheidung ist endgültig. Der
zuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Be- Soldat ist vor der Entscheidung zu hören; die
währung ausgesetzt worden, ist ihm dies be- Anhörung kann außerhalb der Verhandlung
kanntzugebcn. auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem
Soldaten darf nur die Begründung für den ver-
(4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen hängten Disziplinararrest mitgeteilt werden.
nebeneinander zulässig (§ 10 Abs. 2), dürfen Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest
sie nur gleichzeitig verhängt werden. für nicht angebracht, entscheidet der Diszipli-
(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von narvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinar-
ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr maßnahme gegen den Soldaten verhängen will.
aufheben, ündern oder unvollstreckt lassen. Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche
Die §§ 27, 35 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 bleiben Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet
unberührt." es die Akten der Einleitungsbehörde zur weite-
ren Entschließung.
31. § 26 wird wie folgt geändert: (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Ho-
heitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland
a) In Absatz 3 wird das Wort „Freiheitsstrafe" darf Disziplinararrest verhängt werden, bevor
durch das Wort „Freiheitsentziehung" er- der Richter zugestimmt hat, wenn der Richter
setzt. nicht erreichbar ist und die militärische Dis-
b) Absatz 4 wird gestrichen. ziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1487
werden kann. § 30 Nr. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf
gelten nicht. Hat das Schiff einen Hafen der die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.
Bundesrepublik Deutschland erreicht, sind die 5. Wird an Stelle einer aufgehobenen Diszi-
Vorgcinge unverzüglich dem Richter vorzulegen. plinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaß-
Slimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme nahme verhängt, muß diese in dem Umfang,
nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze in dem die frühere Disziplinarmaßnahme
1 bis 4 gelten sinngemäß. § 32 Abs. 4 gilt ent- vollstreckt ist, für vollzogen erklärt wer-
sprechend mit der MaßrJcibe, daß die Frist nach den. Bei nicht gleichartigen Disziplinarmaß-
§ 7 Abs. 2 mit der Aufhebung der Disziplinar- nahmen wird über die Art der Anrechnung
maßnahme beginnt. nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
(6) Der Richler und das Truppendienstgericht Wird an Stelle einer vollstreckten Diszipli-
können dem Bundesverwaltungsgericht Rechts- narbuße eine Disziplinarmaßnahme anderer
fragen von grundsiitzliclwr Bedeutung vorlegen. Art verhängt, ist die Disziplinarbuße zu-
§ 18 Abs. 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt rückzuzahlen. Wird eine geringere Diszi-
entsprechend. Von der Vorlage bis zur Entschei- plinarbuße festgesetzt, ist der Unterschieds-
dung des B·,mdesverwaltungsgerichts läuft die betrag zurückzuzahlen.
Frist nach § 7 Abs. 2 nicht." 6. Uber die weitere Beschwerde entscheidet
das Truppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2
33. § 29 erhält folgende Fassung: bis 4 ist anzuwenden.
,,§ 29 7. Hebt das Wehrdienstgericht die Diszipli-
Disziplinarvorgesel.zter und disziplinar- narmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen
gerichtliches Verfahren nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder
weil es ein Dienstvergehen zwar für erwie-
Ist die Einleitung eines disziplinargericht- sen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht
lichen Verfahrens geboten, führt der zuständige für angebracht hält, kann der Disziplinar-
Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der vorgesetzte den Fall nur dann erneut ver-
Einleitungsbehörde herbei." folgen, wenn erhebliche neue Tatsachen
oder Beweismittel bekannt werden.
34. § 30 erhält folgende Fassung:
8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgeho-
,,§ 30 ben, ohne daß eine andere Disziplinarmaß-
nahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhe-
Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnah-
bung in derselben Weise bekanntzumachen,
men finden die Vorschriften der Wehrbeschwer-
in der die Verhängung bekanntgemacht
deordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:
worden ist.
1. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung
9. Wird über mehrere Beschwerden eines Sol-
der Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat
daten gleichzeitig entschieden, sind die
sie vor Beginn der Vollstreckl!-ng eingelegt
jeder Disziplinarmaßnahme zugrunde lie-
hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten
genden Pflichtverletzungen abweichend von
rechtzeitig, in der Regel beim Verhängen
§ 8 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen
der Disziplinarmaßnahme zu eröffnen. Die
zu ahnden.
Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Be-
schwerden gegen Disziplinararrest, sofern 10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann
der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit herabgesetzt werden, wenn der Soldat im
nach § 28 Abs. 1 angeordnet hat, und bei Zeitpunkt der Entscheidung über die Be-
weiteren Beschwerden. § 40 Abs. 2 bleibt schwerde bereits entlassen ist."
unberührt.
2. Uber die Beschwerde entscheidet der Dis- 35. Im 5. Unterabschnitt wird vor § 31 folgender
ziplinarvorgesetzte, dem zur Zeit der Ent- § 30 a eingefügt:
scheidung über die Beschwerde der verhän- ,,§ 30 a
gende Vorgesetzte oder bei einem Wechsel Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme
dessen Nachfolger untersteht. Für § 16 bei nachträglichem Strafverfahren
Abs. 3 gilt dies sinngemäß. oder Bußgeldverfahren
3. Gegen Disziplinararrest ist nur die Be- Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme un-
schwerde an das Truppendienstgericht zu- anfechtbar verhängt worden und wird wegen
lässig. Ist der Disziplinararrest vom Bun- desselben Sachverhalts nachträglich durch ein
desminister der Verteidigung oder von Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ord-
einem der in § 21 a der Wehrbeschwerde- nungsmaßnahme verhängt, ist auf Antrag des
ordnung genannten Disziplinarvorgesetzten Soldaten die Disziplinarmaßnahme aufzuheben,
verhängt worden, entscheidet über die Be- wenn sie nicht zusätzlich erforderlich ist, um
schwerde das Bundesverwaltungsgericht. die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten
Die angefochtene Entscheidung unterliegt oder wenn das Ansehen der Bundeswehr nicht
der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vol- ernsthaft beeinträchtigt ist. Das gilt nicht, wenn
lem Umfang; das Gericht trifft zugleich die die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren
in der Sache erford€-~rliche Entscheidung. oder Bußgeldverfahren ausdrücklich angerech-
§ 28 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend. net worden ist."
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
36. § 31 wird wie lolgt !Jeündert: deordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht
um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach
a) Die UbcrschriH erl1i:ilt folgende Fassung:
§ 31 Abs. 1 oder 2 handelt.
,, /\ ufhebung oder A.nderung einer
Disziplinarmc1ß11al11ne aus anderen Gründen". (4) § 30 Nr. 8 ist anzuwenden.
b) Absatz l erhält fol~Jende Fassung: (5) Von der Entscheidung über den Antrag
,, (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte muß sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei
beantrawm, die Disziplinarmaßnahme auf- der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach
zuheben, wenn er der Auffassung ist, daß § 28 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren
gegen einen seiner Untergebenen eine Diszi- gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt ha-
plinarmaßnahme verhängt worden ist, ob- ben."
wohl er unschuldig oder nicht nachweisbar
schuldig war; er kann dies beantragen, wenn 38. § 32 wird wie folgt geändert:
er der Auffassung ist, daß eine Disziplinar- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
maßnahme nicht angebracht oder nach § 6 a
Satz 1 nicht zulässig war. Das gleiche gilt für aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
einen Antrag auf Herabsetzung der Diszi- „3. gegen den Soldaten wegen des
plinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflicht- Dienstvergehens bereits eine Dis-
verletzungen, die als ein Dienstvergehen ziplinarmaßnahme verhängt worden
geahndet worden sind, bei einer die Vor- ist (§ 8 Abs. 1),";
aussetzungen des Satzes 1 vorliegen." bb) in Nummer 4 wird das Wort „Vorge-
c) Absatz 3 Salz 2 erhdlt folgende Fassung: setzter" durch das Wort „Disziplinar-
,,Als neue Tatsachen gelten auch die tat- vorgesetzter" ersetzt;
sächlichen Feststellungen eines wegen des- cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
selben Sachverhalts ergangenen rechtskräf- ,,5. der Disziplinarvorgesetzte dem Sol-
tigen Urteils im Strafverfahren oder Buß- daten seine Entscheidung bekannt-
geldverführen, soweit sie von denen der gegeben hatte, daß er gegen ihn we-
Disziplinarverfügung abweichen." gen eines Dienstvergehens keine
d) Absatz 4 wird gestrichen. Disziplinarmaßnahme verhängen
will, und keine erheblichen neuen
37. Nach§ 31 wird fol~render § 31 a eingefügt: Tatsachen oder Beweismittel nach-
träglich bekanntgeworden sind
,,§ 31 a
(§ 24), j
II
Verfahren bei Aufhebung oder Änderung
einer Disziplinarmaßnahme dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,, 7. der Soldat nicht zuvor gehört wor-
(1) Uber den Antrag auf Aufhebung oder den ist (§ 21 Abs. 5),";
Änderung einer Disziplinarmaßnahme entschei-
det der Disziplinarvorgesetzte, der im Falle der ee) in Nummer 8 wird das Wort „Straffor-
Beschwerde zuständig wäre. Soweit das Wehr- mel" durch das Wort „Disziplinarverfü-
dienstgericht für die Entscheidung über die Be- gung" ersetzt;
schwerde zusUindig wäre, entscheidet dieses. ff) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
Das Wehrdienstgericht entscheidet außerdem, ,,9. der Disziplinararrest ohne Zustim-
wenn
mung des Richters verhängt worden
1. die Disziplinarmaßnahme außerhalb des dis- ist(§ 28 Abs. 1)."
ziplinargerichtlichen Verfahrens von einem
Wehrdienstgericht verhängt wurde; b) In Absatz 4 wird das Wort „Bestrafung"
durch das Wort „Disziplinarmaßnahme" er-
2. der Disziplinarvorgesetzte, der zur Entschei-
setzt.
dung über die Beschwerde zuständig wäre,
oder ein höherer Disziplinarvorgesetzter 39. § 35 erhält folgende Fassung:
einen Antrag nach § 31 Abs. 1 stellt;
,,§ 35
3. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der
Disziplinarmaßnahme auf § 31 Abs. 3 Satz 2 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung
stützt; der Vollstreckung
4. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der (1) Beim Verhängen einer einfachen Diszi-
Disziplinarmaßnahme auf§ 30 a und zugleich plinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf
auf § 31 Abs. 3 Satz 2 stützt. Monate ausgesetzt werden, um dem Soldaten
Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Aus-
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmun•
setzung der Vollstreckung zur Bewährung soll
gen über die Beschwerde sinngemäß. Gegen
nur einmal und nur dann gewährt werden,
eine den Antrag ablehnende Entscheidung des
wenn gegen den Soldaten bisher keine oder
Disziplinarvorgesetzten ist die Beschwerde an
nur geringfügige Strafen, Ordnungsmaßnahmen
das Wehrdienstgericht zulässig.
oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden
(3) Das Wehrdienstgericht entscheidet end- waren und von der Aussetzung ein günstiger
gültig durch Beschluß. § 20 der Wehrbeschwer- erzieherischer Erfolg zu erwarten ist.
Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1489
(2) Die Frist bqJinnl: mit: dem Tage, an dem (4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen
die Diszi pl inil rmaßniihmc unanfechtbar gewor- an einem Tag oder an mehreren Tagen für
den ist. Wird w~gcn d(m Soldaten bis zum Ab- bestimmte Zeit von den befohlenen Beschrän-
lauf der Tkwi..illnmqsfrist wegen einer während kungen befreit werden. Die Zeit der Befreiung
dc!r Bcwi..i_hrunDsfrist be9angenen Tat keine ist auf die Vollstreckung anzurechnen."
Strnfo, Ordnungsmaßnahme oder Disziplinar-
maßnahme unanfcchtbM verhängt, ist die Voll- 43. § 38 erhält folgende Fassung:
streckung der Disziplinannaß'nahme erlassen.
Anclerenfo lls ist die Disziplinarmaßnahme zu ,,§ 38
vollstrecb~n. Vollstreckung und Vollzug von
(3) Im ülirigen darf die Vollstreckung nur Disziplinararrest
aus dringenden Gründen aufgeschoben oder
(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests
unterbrochen werden."
beginnt mit der Freiheitsentziehung.
40. § 36 erhält folgende Fassung: (2) Der Soldat soll während des Vollzugs in
,,§ 36 seiner Ausbildung gefördert werden. In der
Regel soll er am Dienst teilnehmen; die Teil-
Vollstreckung von Verweis und
nahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes
strengem Verweis
oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt wer-
(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen voll- den. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Per-
streckt. sönlichkeit des Soldaten, der Art des Dienstes,
(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt der Kürze des Disziplinararrests oder aus ande-
durch Bekanntmachung vor den Soldaten der ren Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach
Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt wer-
des Soldaten an aufwJ.rts." den, die seine Ausbildung fördert. Soweit der
Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in ande-
41. § 37 wird wie folgt gelindert: rer Weise beschäftigt ist, kann er innerhalb
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu Arbei-
,, Vollstreckung von Disziplinarbußen". ten herangezogen werden, die dem Erziehungs-
zweck und seinen Fähigkeiten angemessen sind.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Disziplinarbuße kann von den (3) Die Anordnungen nach· Absatz 2 trifft der
Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, Vollzugsleiter.
wenn das Dienstverhältnis endet, von dem (4) Der Bundesminister der Verteidigung
Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abge- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-
zogen werden. Die Vollstreckung beginnt schriften über den Vollzug des Disziplinar-
mit dem für den Abzuq oder die Zahlung arrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung
festgesetzten Zeitpunkt." der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der
c) In Absatz 3 wird das Wort „Geldbußen" Unterbringung, die Behandlung, die Beschäfti-
durch das \Vort „Disziplinarbußen" ersetzt. gung, die Gewährung und den Entzug von Ver-
günstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt
d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug
„Bei dem Abzug und der Beitreibung einer beziehen."
Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbe-
züge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld 44. Folgender § 38 a wird eingefügt:
und das Ruhegehalt nicht den Beschränkun-
gen, die für die Pfändung gelten." ,,§ 38 a
42. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt: Ausgleich bei nachträglicher
Aufhebung des Disziplinararrests
,,§ 37 a
(1) Wird Disziplinararrest, dessen sofortige
VollsLrcckung der Ausgangsbeschränkung
Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist, nach-
(l) Die Ausgangsbeschränkung ist an auf- träglich auf Beschwerde ganz oder teilweise auf-
einanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Die- gehoben, erhält der Soldat einen Ausgleich. Der
ser Zeitraum ist zu befehlen. Bei der verschärf- Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag,
ten Ausgangsbeschränkung muß der Befehl die der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag
zusätzliche Anweisung enthalten, daß der Soldat · Urlaub oder, soweit Urlaub wegen Ende des
keine Gemeinschaftsräun1e betreten und kei- Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt
nen Besuch empfangen darf. werden kann, eine Entschädigung in Geld in
(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Be- Höhe von zehn Deutsche Mark.
ginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letz- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Diszi-
ten Tages des befohlenen Zeitraumes zu voll- plinararrest nach § 28 Abs. 5 vollzogen worden
strecken. ist oder wenn der Soldat ohne eigenes Ver-
(3) Dem Soldaten kann zur Uberwachung be- schulden nicht in der Lage war, durch Beschwer-
fohlen werden, sich in angemessenen Zeitab- de die Vollstreckung des Disziplinararrests zu -
ständen bei Vorgesetzten zu melden. hemmen.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn (3) Gehaltskürzung, Beförderungsverbot und
und soweit der Soldat vorsätzlich oder grob Entfernung aus dem Dienstverhältnis sind nur
fahrliissig düzu beigetragen hat, daß Diszipli- gegen Berufssoldaten und gegen Soldaten auf
nararresl ganz oder teil weise zu Unrecht voll- Zeit zulässig.
zogen worden ist. Das gilt nicht, wenn der Sol- (4) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch ein-
dat sich darauf beschränkt hclt, nicht zur Sache fache Disziplinarmaßnahmen verhängen."
auszusagen.
(4) Uber den Ausgleich entscheidet das 49. § 44 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.
Wehrdienstgericht nuch Abschluß des Verfah-
rens endgültig durch Beschluß. Soweit der Aus- 50. § 45 erhält .folgende Fassung:
gleich in Geld zu gewähren ist, kann dieser An-
,,§ 45
spruch bis zur Entscheidung nicht übertragen
werden. Beförderungsverbot
(5) Wird an Stelle des Disziplinararrests eine (1) Während des Beförderungsverbots darf
Disziplinarbuße verhängt, ist sie insoweit für dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verlie-
vollstreckt zu erklären, als dem Soldaten ein hen werden. Er darf während der Dauer des
Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht. Beförderungsverbots auch nicht in eine Plan-
Wird eine andere Disziplinarmaßnahme ver- stelle einer höheren Besoldungsgruppe einge-
hängt, ist § 30 Nr. 5 Satz 2 nicht anzuwenden." wiesen werden.
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots be-
45. § 40 wird wie folgt geändert: trägt mindestens ein Jahr und höchstens vier
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemes-
sen."
„Vollstreckung von Disziplinarbußen und
Disziplinararrest im ZusarnmenhanL mit dem
51. § 46 wird gestrichen.
Entlassungstag".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 52. § 47 erhält folgende Fassung:
,,(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach .,§ 47
dem Entlassungstag vollstreckt werden."
Dienstgradherabsetzung
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen
,, (2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis
auf den Entlassungstag nicht mehr voll- zum niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Lauf-
streckt werden könnte, gelten § 30 Nr. 1 bahn und bei Unteroffizieren, die Berufssolda-
Satz 1 und § 33 Abs. 1 nicht, sofern der ten sind, bis zum Feldwebel zulässig. Im übri-
Richter die sofortige Vollstreckbarkeit an- gen ist sie unbeschränkt zulässig.
geordnet hat. Könnte der Disziplinararrest
erst nach Ablauf einer Nacht verhängt wer- (2) Durch die Dienstgradherabsetzung ver-
den, ist auch § 25 Abs. 1 Satz 1 nicht anzu- liert der Soldat alle Rechte aus seinem bishe-
wenden. Der Entlassungstag verschiebt sich rigen Dienstgrad. Er tritt in den niedrigeren
um die Dauer des noch nicht verbüßten Dienstgrad und, wenn dieser in mehreren Be-
Disziplinararrests. Die Anordnung der so- soldungsgruppen aufgeführt ist, in die niedrig-
fortigen Vollstreckbarkeit ist zu begründen." ste Besoldungsgruppe zurück. Die Ansprüche
auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung
46. In § 41 Satz 2 werden die Worte „der Straf- richten sich nach dem niedrigsten Dienstgrad
ausspruch" durch die Worte „die Disziplinar- und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.
maßnahme" ersetzt. (3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre
nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert
47. Die§§ 42, 42 a und 42 b werden gestrichen. werden. § 45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Aus besonderen Gründen kann das Gericht die
48. § 43 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung: Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
,,(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind: (4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der
1. Gehaltskürzung, an Stelle der Berufsförderung die erhöhte Uber-
2. Beförderungsverbot, gangsbeihilfe gewählt hat, nach Beendigung
seines Dienstverhältnisses zur Dienstgradher-
3. Dienstgradherabsetzung,
absetzung in einen Unteroffiziers- oder Mann-
4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis, schaftsdienstgrad verurteilt, entsteht kein An-
5. Kürzung des Ruhegehalts, spruch auf Berufsförderung."
6. Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) Gehaltskürzung und Beförderungsverbot 53. § 48 wird wie folgt geändert:
dürfen nebeneinander verhängt werden. Im a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Dienst"
übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens durch das Wort „Dienstverhältnis" ersetzt.
nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme ver- b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 47 Abs. 1"
hängt werden. durch die Worte ,,§ 47 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1493
nur dcmn einem zwingenden Grund, wenn die (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer
.Ausübung gerade durch den in Frage kommen- ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2
den ehrenamtlichen Richter besonders wichtig und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Solda-
ist. Der Grund für die Abweichung und die Zu- ten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die
stirnrmmg des Vorsitzenden sind aktenkundig bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen
zu machen. Wird von der Liste der ehrenamt- Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost
lichen Richter üb~JCwichen, ist der übergangene sind. Insoweit findet eine besondere Auslo-
ehrcnamtlidw Richter zu der nächsten Sitzung sung statt; § 54 Abs. 3, 5 und 6 gilt entspre-
heranzuziehen. chend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei
einer anderen Truppendienstkammer bleibt un-
(6) \'\Tird die Bnufung neuer ehrenamtlicher
berührt."
Richter erforderlich, werden sie nur für den
Rest des Kalenderjahres berufen. 62. § 56 erhält folgende Fassung:
(7) Als ehrenarnUiclwr Richter soll nur heran- ,,§ 56
gezogen werden, wer mindestens sechs Monate Große Besetzung
Wehrdienst rJelcistet hat.
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung
(8) Für die Heranziehung von Vertretern bei kann der Vorsitzende der Truppendienstkam-
unvorher~Jesehcncr Verhinderung eines ehren- mer durch Beschluß zwei weitere Richter heran-
amtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anbe- ziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeu-
rnumung einer I-fouptvcrhandlung wegen be- tung der Sache geboten ist."
vorstehender Dntlassung des Soldaten kann
eine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufge- 63. Nach§ 56 wird folgender§ 56 a eingefügt:
stellt werden, die Truppenteilen oder Dienst- ,,§ 56 a
stellen angehören, die _ihren Standort am Sitz Ausschluß von der Ausübung
der Truppendienslkammer oder in ihrer Nähe des Richteramtes
haben. Die Absätze 1 bis 7 gelten ent-
(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Rich-
sprechend."
ter ist von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen,
61. § 55 erhält folgende Fassung: 1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafver-
fahren von der Ausübung des Richteramtes
,,§ 55 ausgeschlossen ist,
Besetzung 2. wenn er
(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in a) selbst an der Tat beteiligt ist,
der Hauptverhandlung mit einem Richter als b) in einem sachgleichen Strafverfahren
Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Rich- oder Bußgeldverfahren gegen den Sol-
tern. Außerhalb der l-Iauptverhandlung ent- beteiligt war,
scheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht
c) in einem früheren, dieselbe Sache be-
nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht
treffenden Beschwerdeverfahren, Ver-
zu entscheiden hat.
fahren auf Aufhebung oder Änderung
(2) Ein ehrenamtlicher Richter muß der einer einfachen Disziplinarmaßnahme
Dienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei oder in einem dieselbe Sache betreffen-
Verfahren gegen Saniti:itsoffiziere, die Arzte den Verfahren nach § 28 Abs. 4 mitge-
oder Zahn<lrzte sind, soll er nach Möglichkeit wirkt hat.
außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das
(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch aus-
Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten
geschlossen, wenn er
zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche
Richter muß Stabsoffizier sein und im Dienst- 1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetz-
grad über dem Soldaten stehen. In Verfahren ter Disziplinargewalt ausgeübt, bei diszipli-
gegen Offiziere vom Obersten oder einem ent- naren Ermittlungen mitgewirkt hat oder in
sprechenden Dienstgrad an aufwärts, muß der dem disziplinargerichtlichen Verfahren ge-
andere ehrcnumtliche Richter der Dienstgrad- gen Soldaten tätig gewesen ist,
gruppe der Generale angehören. 2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,
(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der 3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppen-
Teilstreitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide teil oder der Dienststelle des Soldaten an-
demselben Bataillon oder dem entsprechenden gehört."
Truppenteil oder derselben Dienststelle ange- 64. § 57 erhält folgende Fassung:
hören. Ein ehrenamtl.ichcr Richter darf nicht
,,§ 57
Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamt-
lichen Richters sein. In Verfahren gegen Säumige ehrenamtliche Richter,
frühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das Ruhen und Erlöschen des Amtes
als Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher als ehrenamtlicher Richter
Richter Angehöriger der Reserve sein; er muß (1) Auf ehrenamtliche Richter, die sich ihren
der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten Pflichten entziehen, und auf ehrenamtliche Rich-
angehören. ter, gegen die ein gerichtliches oder disziplinar-
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
IIaupt~Jcschiiftsstelle clc:s Truppendienstgerichts 60. § 54 erhält folgende Fassung:
nimmt zugleich die Aufgaben der Geschäfts- ,,§ 54
stelle! c!i ncr Truppendienslkammer am Sitz des
Gcri eh ls wahr." Ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden für
57. § 52 Abs. 2 crhLill folgende Passung: ein Kalenderjahr berufen.
,, (2) Für frühere Solchll.cn ist das Truppen- (2) Die Kommandeure der Truppenteile und
dicnst~Jericht zuständig, dem der Wehrbereich die Leiter der Dienststellen, für die das Trup-
zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehr- pendienstgericht zuständig ist, benennen dem
ersatzbel1ördc oder, soweit der frühere Soldat Truppendienstgericht möglichst die dreifache
nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Rich-
sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat ter. Sie benennen außerdem möglichst die drei-
keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses fache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen
Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundes- Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes,
ministers der Verteidigung zuständige Trup- die Arzte oder Zahnärzte sind. Außerdem be-
pendienstgericht zuständig." nennen die Kreiswehrersatzämter die erforder-
liche Anzahl von Angehörigen der Reserve. Die
58. § 53 erhält folgende Fassung: ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach
Dienstgradgruppen zu benennen. Soldaten oder
,,§ 53 frühere Soldaten, die im laufenden oder vorher-
Zusammensetzung gegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfah-
ren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem
(1) Das Truppendienstgericht besteht aus disziplinargerichtlichen Verfahren zu einer ge-
dem Präsidenten und weiteren Richtern in er- richtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig
forderlicher Anzahl. verurteilt worden sind oder gegen die im lau-
(2) Bei dem Truppendienstgericht wirken fenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr
ehrenamtliche Richter mit. unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden
ist, sind nicht zu benennen. Nicht zu benennen
(3) Bei dem Truppendienstgericht können sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten,
Richter kraft Auftrags verwendet werden. Sie über deren Antrag auf Anerkennung als
dürfen bei der großen Besetzung (§ 56) nicht Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechts-
den Vorsitz führen. kräftig entschieden worden ist.
(4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts
kann ein weiteres Richteramt bei einem ande- (3) Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter
ren Truppendienstgericht übertragen werden." teilen die Benannten, die das Bundesverwal-
tungsgericht nicht ausgelost hat (§ 58),·,auf die
59. Nach § 53 werden folgende Vorschriften ein- Truppendienstkammern auf. Der Vorsitzende
gefügt: der Truppendienstkammer lost in öffentlicher
,,§ 53 a Sitzung die erforderliche Anzahl von ehren-
amtlichen Richtern der einzelnen Dienstgrad-
Präsidial verfassung gruppen sowie der Laufbahn des Sanitäts-
(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein dienstes nach einzelnen Dienstgradgruppen aus
Präsidium gebildet. und trägt sie getrennt in der Reihenfolge der
Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsi-
Richter der Truppendienstkammer ein. Uber
denten als Vorsitzendem und aus vier gewähl-
die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der
ten Richtern.
Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenom-
(3) Der Präsident bestimmt eine Kammer des men.
Truppendienstgerichts, deren Vorsitz er über-
nimmt. (4) Soldaten oder frühere Soldaten, die ent-
gegen Absatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden
(4) Die vom Präsidium getroffenen Anord- sind oder bei denen zwischen ihrer Benennung
nungen können im Laufe des Geschäftsjahres und Auslosung einer der in Absatz 2 Satz 5
geändert werden, wenn dies infolge einer Ver- oder 6 bezeichneten Hinderungsgründe einge-
änderung in der Gliederung der Bundeswehr treten ist, sind bei der Auslosung nicht zu
erforderlich wird. berücksichtigen oder vom Vorsitzenden der
(5). Die Vorschriften des Zweiten Titels des Truppendienstkammer von der Liste der ehren-
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entspre- amtlichen Richter zu streichen. Die Nichtberück-
chend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts sichtigung oder Streichung ist unanfechtbar.
anderes ergibt.
(5) Nach der Reihenfolge der Liste der ehren-
§ 53 b amtlichen Richter werden die ehrenamtlichen
Dienstaufsicht Richter zu den einzelnen Sitzungen heran-
gezogen. Von der Reihenfolge darf nur aus
Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung
Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des Vorsitzenden der Truppendienstkammer ab-
aus." gewichen werden; militärischer Dienst bildet
Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1493
nur dann einen zwingenden Grund, wenn die (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer
J\ usü bunq ~Jeracle durch den in Frage kommen- ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2
den ehrenamtlichen Richler besonders wichtig und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Solda-
ist. Der Cnmd für die Abweichung und die Zu- ten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die
stimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen
zu machen. Wird von der Liste der ehrenamt- Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost
lichen Richter abqew iclien, ist der übergangene sind. Insoweit findet eine besondere Auslo-
ehrenrnntlichc Richter zu der nächsten Sitzung sung statt; § 54 Abs. 3, 5 und 6 gilt entspre-
heranzuzjehcn. chend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei
(6) \Vird die ßprufunu neuer ehrenamtlicher einer anderen Truppendienstkammer bleibt un-
Richter erforderlich, werden sie nur für den berührt."
Rest des Kalenderjahres berufen. 62. § 56 erhält folgende Fassung:
(7) Als ehrenamUiclwr Richter soll nur heran- ,,§ 56
gezogen werden, wer mindestens sechs Monate Große Besetzung
Wehrdienst geleistet hut.
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung
(8) Für die Heranziehung von Vertretern bei kann der Vorsitzende der Truppendienstkam-
unvorher~Jesebener Verhinderung eines ehren- mer durch Beschluß zwei weitere Richter heran-
amtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anbe- ziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeu-
raumung einer Hauptverhandlung wegen be- tung der Sache geboten ist."
vorstehender Entlassung des Soldaten kann
eine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufge- 63. Nach § 56 wird folgender§ 56 a eingefügt:
stellt werden, die Truppenteilen oder Dienst- ,,§ 56 a
stellen angehören, die jhren Standort am Sitz Ausschluß von der Ausübung
der Truppendienstkammer oder in ihrer Nähe des Richteramtes
haben. Die Absätze 1 bis 7 gelten ent-
sprechend." (1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Rich-
ter ist von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen,
61. § 55 erhält folgende Fassung: 1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafver-
fahren von der Ausübung des Richteramtes
,,§ 55 ausgeschlossen ist,
Besetzung 2. wenn er
(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in a) selbst an der Tat beteiligt ist,
der Hauptverhandlung mit einem Richter als b) in einem sachgleichen Strafverfahren
Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Rich- oder Bußgeldverfahren gegen den Sol-
tern. Außerhalb der Hauptverhandlung ent- beteiligt war,
scheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht
c) in einem früheren, dieselbe Sache be-
nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht
treffenden Beschwerdeverfahren, Ver-
zu entscheiden hat.
fahren auf Aufhebung oder Änderung
(2) Ein ehrenamtlicher Richter muß der einer einfachen Disziplinarmaßnahme
Dienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei oder in einem dieselbe Sache betreffen-
Verfahren gegen Sanitätsoffiziere, die Ärzte den Verfahren nach § 28 Abs. 4 mitge-
oder Zahnärzte sind, soll er nach Möglichkeit wirkt hat.
außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das
(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch aus-
Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten
geschlossen, wenn er
zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche
Richter muß Stabsoffizier sein und im Dienst- 1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetz-
grad über dem Soldaten stehen. In Verfahren ter Disziplinargewalt ausgeübt, bei diszipli-
gegen Offiziere vom Obersten oder einem ent- naren Ermittlungen mitgewirkt hat oder in
sprechenden Dienstgrad an aufwärts, muß der dem disziplinargerichtlichen Verfahren ge-
andere ehrenamtliche Richter der Dienstgrad- gen Soldaten tätig gewesen ist,
gruppe der Generale angehören. 2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,
(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der 3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppen-
Teilstreitkrnft des Soldaten, jedoch nicht beide teil oder der Dienststelle des Soldaten an-
demselben Bataillon oder dem entsprechenden gehört."
Truppenteil oder derselben Dienststelle ange- 64. § 57 erhält folgende Fassung:
hören. Ein ehrenamtlicher Richter darf nicht
,,§ 57
Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamt-
lichen Richters sein. In Verfahren gegen Säumige ehrenamtliche Richter,
frühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das Ruhen und Erlöschen des Amtes
als Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher als ehrenamtlicher Richter
Richter Angehöriger der Reserve sein; er muß (1) Auf ehrenamtliche Richter, die sich ihren
der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten Pflichten entziehen, und auf ehrenamtliche Rich-
angehören. ter, gegen die ein gerichtliches oder disziplinar-
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder de- oder regelmäßigen Vertreter beschlußunfähig
nen nach § 22 des Soldatengesetzes die Aus- ist.
übung des Dienstes verboten ist, finden die (3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der
§§ 52 und 53 der Bundesdisziplinarordnung ent- Besetzung von drei Richtern und zwei ehren-
sprechPnde Anwendung. Ehrenamtliche Richter, amtlichen Richtern, bei Beschlüssen außerhalb
die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegs- der Hauptverhandlung in der Besetzung von
dienstverweigerer gestellt haben, können bis drei Richtern. § 55 Abs. 2 und 3 ist anzuwen-
zum rechtskräftigen Abschluß des Anerken- den.
nungsverfahrens und, wenn sie anerkannt sind, (4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor
bis zur Entlassung ihr Amt nicht ausüben. Aufteilung der benannten Soldaten oder frühe-
(2) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters ren Soldaten auf die Truppendienstkammern
erlischt, wenn der ehrenamtliche Richter von einem Richter eines Wehrdienstsenats aus
den Soldaten oder früheren Soldaten ausgelost,
1. in einem Strafverfahren zu einer Freiheits-
die den Truppendienstgerichten als ehrenamt-
entziehung oder in einem disziplinargericht-
liche Richter benannt sind. Soldaten, die auf
lichen Verfuhren zu einer gerichtlichen Diszi-
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, wer-
plinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt oder
den für die Zeit ihres Grundwehrdienstes zum
gegen ihn unanf echlbar Disziplinararrest
ehrenamtlichen Richter berufen, andere Solda-
verhängt wird;
ten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. § 54
2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die
Dienststelle angehört, für die das Truppen- §§ 56 a und 57 gelten sinngemäß."
dienstgericht zuständig ist;
3. den Dienstgrad einer anderen Dienstgrad- 66. § 59 erhält folgende Fassung:
gruppe erhält.
,,§ 59
Ist in den Fällen der Nummer 2 der ehrenamt-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung be-
liche Richter aus dem Zuständigkeitsbereich des
stellt bei den Truppendienstgerichten Beamte
Truppendienstgerichts durch Versetzung ausge-
für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdiszi-
schieden, erlischt sein Amt als ehrenamtlicher
plinaranwälte. Sie müssen die Befähigung zum
Richter mit Ablauf eines Monats nach Mittei-
Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
lung der Versetzung an ihn, es sei denn, daß er
haben oder die Voraussetzungen des § 110
dem Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher
Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
Richter widersprochen hat."
(2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die
dem Bundesminister der Verteidigung nachge-
65. § 58 erhält folgende Fassung: ordneten Einleitungsbehörden im disziplinar-
gerichtlichen Verfahren. Sie vertreten auch den
,,§ 58 Bundesminister der Verteidigung, wenn er
(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehr- selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den
beschwerdesachen werden beim Bundesverwal- Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entspre-
tungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die chen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von Dis-
Gerichtsverfassung gelten die §§ 4 und 11 ziplinarmaßnahmen, die im disziplinargericht-
Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, lichen Verfahren verhängt worden sind.
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes (3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird
ergibt. In den Fällen, in denen auf Grund des ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er
Wahlergebnisses nicht mindestens ein Vor- vertritt die oberste Dienstbehörde und die an-
sitzender Richter und ein weiterer Richter der deren Einleitungsbehörden in jeder Lage des
Wehrdienstsenate dem Präsidium des Bundes- Verfahrens vor diesem Gericht. Der Bundes-
verwaltungsgerichts angehören würden, gelten wehrdisziplinaranwalt untersteht dem Bundes-
der Vorsitzende Richter und der weitere Rich- minister der Verteidigung und ist nur an des-
ter der Wehrdienstsenate als gewählt, die je- sen Weisungen gebunden. Für ihn und seine
weils die höchste Stimmenzahl erreicht haben. hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dien-
Den Sitz der Wehrdienstsenate bestimmt die stes gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehr-
Bundesregierung durch Rechtsverordnung. disziplinaranwalt unterstehen die Wehrdiszi-
(2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur plinaranwälte."
Richter mitwirken, die vom Bundesminister der
67. § 60 wird wie folgt geändert:
Justiz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung
wird bei der Ubertragung des Richteramtes a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie ,,Verfahren gegen frühere Soldaten".
kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
P;räsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch
später ergehen oder aufgehoben werden. Durch ,, (2) Ein Ausgleich oder eine Ubergangs-
Beschluß des Präsidiums können Richter ande- beihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluß
rer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf
eines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn Antrag des Soldaten kann der Wehrdiszipli-
dieser infolge Verhinderung seiner Mitglieder naranwalt es für zulässig erklären, daß der
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1495
Ausgleich oder die Ubergangsbeihilfe ganz hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehr-
oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt disziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht
gezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdis- bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die
ziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen. nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu
Lelmt der Wehrdisziplinaranwalt den An- beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder
trag ab, kann der Soldat innerhalb zweier mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung
Wochen nach Zustel1ung die Entscheidung der Truppendienstkammer mit der Stimme des
des Truppendienstgerichts beantragen. Die- Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Ur-
ses entscheidet end rrültig. Ist das Verfahren teilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
beim Bundesverwaltungsgericht anhängig,
(2) Die in einem anderen gesetzlich geord-
treten an die Stelle des Wehrdisziplinaran- neten Verfahren getroffenen tatsächlichen Fest-
walts der Bundeswehrdisziplinaranwalt und
stellungen sind nicht bindend, können aber der
an die Stelle des Truppendienstgerichts das Entscheidung im disziplinargerichtlichen Ver-
Bundesverwaltungsgericht."
fahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde ge-
68. § 61 wird gestrichen. legt werden."
69. § 62 erhält folgende Fassung: 71. § 64 wird wie folgt geändert:
,,§ 62 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Aussetzung des disziplinargerichtlichen ,, (1) Der Einleitung oder Forsetzung eines
Verfohrens disziplinargerichtlichen Verfahrens steht
nicht entgegen, daß der Soldat verhand-
(l) Das disziplinargerichtliche Verfahren muß, lungsunfähig oder durch Abwesenheit an der
wenn wegen desselben Sachverhalts die öffent- Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist."
liche Klage im Strafverfahren erhoben ist oder
wird, bis zur Beendigung des Strafverfahrens b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung
ausgesetzt werden. Das Verfahren kann fort- ,,§ 1910" durch die Verweisung ,,§§ 1910,
gesetzt werden, wenn die Sachaufklärung 1911 " ersetzt.
gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus
72. § 65 wird wie folgt geändert:
Gründen nicht verhandelt werden kann, die in
der Person des Soldaten liegen. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Das disziplinargerichtliche Verfahren ,, (1) Die Vereidigung von Zeugen und
kann ausgesetzt werden, wenn in einem ande- Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie
ren gesetzlich geordneten Verfahren über eine zur Sicherung des Beweises oder mit Rück-
Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für sicht auf die Bedeutung der Aussage oder
die Entscheidung im disziplinargerichtlichen als Mittel zur Herbeiführung einer wahren
Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Aussage erforderlich ist."
(3) Das disziplinargerichtliche Verfahren ist b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ein
spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das richterliches Mitglied" durch die Worte
zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. ,,einen Richter" ersetzt.
(4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung 73. § 67 erhält folgende Fassung:
durch die Einleitungsbehörde die Entscheidung
,,§ 67
des Truppendienstgerichts beantragea. Dieses.
entscheidet endgültig. Gutachten über den psychischen Zustand
(5) Wird der Soldat im gerichtlichen Verfah- Das Truppendienstgericht kann den Soldaten
ren wegen einer Straftat oder einer Ordnungs- nach Anhörung eines Sachverständigen und des
widrigkeit freigesprochen, kann wegen des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens
Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen über seinen psychischen Zustand in eine öffent-
Entscheidung war, ein disziplinargerichtliches liche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein
Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung ein-
werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den weisen. Dem Soldaten, der keinen Verteidiger
Tatbestand einer Strafvorschrift oder Bußgeld- hat, ist ein Verteidiger zu bestellen. Der Auf-
vorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen ent- enthalt in der öffentlichen psychiatrischen
hält." Krankenanstalt oder dem Bundeswehrkranken-
haus darf die Dauer von sechs Wochen nicht
70. § 63 erhält folgende Fassung: überschreiten."
,,§ 63 74. § 68 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bindung an tatsächliche Feststellungen ,, (1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung
anderer Entscheidungen sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachver-
rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder ständige sind. Bei der Bekanntgabe des Ter-
Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung mins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändi-
beruht, sind im disziplinargerichtlichen Verfah- gen. Frühere Soldaten und andere Personen
ren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand werden unmittelbar geladen."
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
75. Nach§ 68 wird folgender§ 68 a eingefügt: Sie kann auch ein disziplinargerichtliches
Verfahren einleiten, sofern nidlt ein höhe-
,.§ 68 a rer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist."
Akteneinsicht
79. § 72 wird wie folgt geändert:
(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten
einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Ermittlungszweckes möglich ist. Nach Zustel- ,. 1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Ober-
lung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Ein- sten und eines entsprechenden Dienst-
sicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. grades an aufwärts der Bundesminister
Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, der Verteidigung; er kann seine Befug-
darf er sich daraus Abschriften fertigen oder nisse auf nadlgeordnete Einleitungsbe-
auf seine Kosten anfertigen lassen. hörden übertragen, sie jedoch im Einzel-
fall wieder an sidl ziehen;".
(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat
nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen b) Absatz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fas-
noch verwertet werden.• sung:
.2. für andere Soldaten der Kommandeur
76. In § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die der Division, ein höherer Vorgesetzter
· Worte .Fähigkeit zum Richteramt nach dem oder Vorgesetzte in entsprechender oder
Gerichtsverfassungsgesetz oder auf Grund der vergleidlbarer Dienststellung;
vorgeschriebenen Prüfungen an einem allge- 3. für Soldaten, für die keine der in Num-
meinen Verwaltungsgericht haben• durch die mer 1 oder 2 genannten Einleitungs-
Worte „Befähigung zum Richteramt nach dem behörden zuständig ist, sowie für
Deutschen Richtergesetz haben oder die Vor- frühere Soldaten der Bundesminister
aussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen --der Verteidigung oder die von ihm be-
Richtergesetzes erfüllen" ersetzt. stimmte Dienststelle.
§ 71 Abs. 4 bleibt unberührt."
11. § 10 erhält folgende Fassung:
c) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,.§ 70 ,. (2) Der Bundesminister der Verteidigung
Ergänzende Vorschriften bestimmt, weldle Vorgesetzten im Sinne des
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Absatzes 1 Nr. 2 sich in entsprechender oder
Gesetzes über das disziplinargerichtliche Ver- vergleichbarer Dienststellung befinden.•
fahren sind die Vorschriften des Gerichtsver- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
fassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungs-
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
polizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstim-
mung, und die Vorschriften der Strafprozeßord- • (4) · Ist zweifelhaft oder streitig, welche
nung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart Einleitungsbehörd~ zuständig ist, bestimmt
des disziplinargerichtlichen Verfahrens entge- der Bundesminister der Verteidigung die
gensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen zuständige Einleitungsbehörde.•
genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils 80. § 73 erhält folgende Fassung:
eine Frist von zwei Wochen.
.§ 73
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit Antrag des Soldaten auf Einleitung
einfacher Stimmenmehrheit." des Verfahrens
(1) Jeder, gegen den eine gerichtliche Diszi-
78. § 71 wird wie folgt geändert:, plinarmaßnahme verhängt werden kann, kann
a) In Absatz 2 werden die Worte .die Vor- die Einleitung eines disziplinargerichtlichen
nahme von Ermittlungen" durch das Wort Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von
• Vorermittlungen" ersetzt. dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reini-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
gen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachver-
halt aufzuklären und festzustellen, ob der Sol-
.(3) Wird eine militärische Flugunfall- dat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die
untersuchung durchgeführt, ist für die diszi- Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie
plinare Erledigung der damit zusammen- diese Entscheidung zu begründen und dem Sol-
hängenden Dienstvergehen die Einleitungs- daten zuzustellen. Sie ist in diesem Falle für die
behörde zuständig, soweit diese sie nicht disziplinare Erledigung zuständig.
dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetz-
ten überläßt." (2) Hat die Eipleitungsbehörde ein Dienst-
vergehen festgestellt, eine Disziplinarmaß-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: nahme aber nidlt verhängt, kann der Soldat
• (4) Wird ein Havarieverfahren durchge- die Entscheidung des Truppendienstgeridltes
führt, ist für die disziplinare Erledigung der beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier
damit zusammenhängenden Dienstvergehen. Wochen nadl Zustellung der Entscheidung zu
die Einleitungsbehörde zuständig, die im stellen. Das Truppendienstgeridlt stellt fest, ob
Havarieverfahren die Entscheidung trifft. ein Dienstvergehen vorliegt. Es entsdleidet
"
···::."l.
.
.l:.l~
Nr. B8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1497
end9ültig. Die Entscl1eidung ist dem Soldaten trag stattzugeben ist. Bei der abschließenden
zuzustellen und der Uinlcilungsbchörde mitzu- Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren
teilen. Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidi-
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Ver- ger die Anwesenheit zu gestatten."
fohren nach § 115 dieses Gesetzes in Verbin-
83. § 75 wird wie folgt geändert:
dung mil § Gl des Soldatengesetzes."
a) In Satz 1 werden die Worte „dienstaufsicht-
führenden Richter" durch das Wort „Präsi-
81. § 74 erhi::ill folgende Fassung: denten" ersetzt.
,,§ 74 b) In Satz 2 werden die Worte „ein richter-
N achträglicbcs d i sziplinargerichtliches liches Mitglied" durch die Worte „einen
Verfahren Richter" ersetzt.
(1) Hült die Einleitungsbehörde eine gericht- c) In Satz 3 werden die Worte „richterlichen
liche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann Mitglieder" durch das Wort „Richter" und
sie das disziplinargerichtliche Verfahren auch die Worte „dienstaufsichtführenden Richter"
einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter durch das Wort „Präsidenten" ersetzt.
wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaß- d) Satz 4 erhält folgende Fassung:
nahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme „Die Anordnung der Untersuchung und die
nicht für zulässig oder angebracht gehalten und Bestellung des Untersuchungsführers sind
seine Entscheidung dem Soldaten bekanntgege- dem Soldaten zuzustellen und dem Wehr-
ben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienst- disziplinaranwalt mitzuteilen."
gericht auf Beschwerde oder im Falle des § 28
Abs. 4 entschieden hat. 84. § 76 wird wie folgt geändert:
(2) Führt das disziplinargerichtliche Verfah- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
ren zu einem von der ursprünglichen Entschei- angefügt:
dung abweichenden Ergebnis, hebt das Wehr- ,, § 74 a Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
dienstgericht in seinem Urteil die Disziplinar- Dem Wehrdisziplinaranwalt und dem Ver-
maßnahme auf; anderenfalls wird das Verfah- teidiger ist die Anwesenheit bei der Ver-
ren eingestellt. § 30 Nr. 5 und § 38 a sind anzu- nehmung zu gestatten."
wenden. Dc:1s gilt nicht, soweit ein vollstreckter
Disziplinar,:Jrrest, der m1fgehoben wird, in einem b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldver- „Ein früherer Soldat ist zu vernehmen, wenn
fahren ausdrücklich angerechnet worden ist." er auf die Ladung erscheint."
82. Nach § 74 wird folgender Unterabschnitt 5 a 85. § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
eingefügt: ,, (1) Den Abschluß der Untersuchung bildet
die Vernehmung des Soldaten über das Ergeb-
„5 a. Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts
nis der Ermittlungen. Der Wehrdisziplinar-
§ 74a anwalt und der Soldat können weitere Ermitt-
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die be- lungen beantragen. Der Untersuchungsführer
lastenden, entlastenden und die für Art und entscheidet, ob den Anträgen stattzugeben ist.
Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Diese Entscheidung ist endgültig."
Umstände zu ermitteln.
86. § 79 erhält folgende Fassung:
(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermitt-
,,§ 79
lungszweckes möglich ist, ist dem Soldaten Ge-
legenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn Einstellung
der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, (1) Die Einleitungsbehörde hat das diszipli-
welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt nargerichtliche Verfahren einzustellen, wenn
werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, 1. ein Verfahrenshindernis besteht,
daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern
2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht
oder nicht auszusagen. In geeigneten Fällen soll
der Soldat auch darauf hingewiesen werden, zulässig ist,
daß er sich schriftlich äußern kann. In der ersten 3. nur Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhe-
Ladung ist der Soldat darüber zu belehren, daß gehalts zu erwarten ist, diese Disziplinar-
er jederzeit, auch schon vor der ersten Verneh- maßnahmen aber nach § 6 a nicht verhängt
mung, einen Verteidiger befragen kann. Uber werden dürfen oder
die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzu- 4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht
nehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen erwiesen ist.
eine Abschrift auszuhändigen ist. (2) Die Einleitungsbehörde kann das diszipli-
(3) Nach Abschluß der Ermittlungen ist dem nargerichtliche Verfahren einstellen, wenn sie
Soldaten das wesentliche Ergebnis bekanntzu- dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder
geben; er ist abschließend zu hören. Der Soldat aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie
kann weitere Ermittlungen beantragen. Der ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung
Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem An- zuständig; das gilt nicht im Falle des § 74.
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begrün- oder das Verfahren einzustellen ist. Anderen-
den und dem Soldaten zuzustellen. Verhängt falls weist es den Antrag zurück. Der Beschluß
die Einleitungsbehörde im Falle des Absatzes 2 ist dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaran-
Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme, hat walt zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig.
sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Ein-
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
stellungsverfügung zuzustellen.
neten Frist ist gehemmt, solange das Verfah-
(4) Im Falle der Einstellung gilt § 73 Abs. 2 ren nach § 62 ausgesetzt ist."
11
entsprechend.
90. § 82 wird gestrichen.
87. Nach § 79 wird folgender § 79 a eingefügt:
91. § 83 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 79 a
,,(1) Nach Ablauf der Frist des § 80 setzt der
Anschuldigung
Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das diszipli- an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt,
nargerichtliche Verfahren nicht ein, legt der den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt
Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungs- ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren
schrift mit den Akten dem Truppendienstgericht Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen
vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsa- sind in den Ladungen des Wehrdisziplinaran-
chen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, walts, des Soldaten und seines Verteidigers an-
und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie zugeben. Er läßt andere Beweismittel herbei-
darf diese Tatsachen zuungunsten des Soldaten schaffen, die er für notwendig hält. 11
nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit
gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit 92. § 84 wird wie folgt geändert:
dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3
Verfahren bei dem Truppendienstgericht an- durch folgende Nummern ersetzt:
hängig.
„2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht
(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß ausführbar oder nicht angemessen ist,
neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand weil sein Aufenthalt unbekannt ist oder
der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt weil er sich außerhalb des Geltungsbe-
der Vorsitzende der Truppendwnstkammer das reichs dieses Gesetzes aufhält;
Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt 3. wenn der frühere Soldat zu dem Termin
nach Ergänzung der Ermittlungen oder der Un- ordnungsgemäß geladen und in der La-
tersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungs- dung darauf hingewiesen ist, daß in sei-
schrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfah- ner Abwesenheit verhandelt werden
rens beantragt.
kann;
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tat- 4. wenn der Soldat nach § 64 durch einen
sachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht Pfleger vertreten wird. 11
hat äußern können oder leidet das in zulässi-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
ger Weise eingeleitete Verfahren an anderen
Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der ,, (3) Bei einem früheren Soldaten kann
Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaran- der Vorsitzende das persönliche Erscheinen
walt zur Beseitigung der Mängel auffordern. anordnen. Ist der frühere Soldat vorüberge-
Absatz 2 gilt sinngemäß. 11 hend verhandlungsunfähig oder aus zwin-
genden Gründen am Erscheinen verhindert,
88. In§ 80 Satz 1 werden die Worte ,, (§ 79 Abs. 3) 11
findet keine Hauptverhandlung statt, so-
11
durch die Worte ,, (§ 79 a Abs. 2) ersetzt.
11
lange diese Hinderungsgründe bestehen.
89. § 81 erhält folgende Fassung: 93. § 85 erhält folgende Fassung:
,,§ 81 ,,§ 85
Anrufung des Truppendienstgerichts Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Solda- (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
ten innerhalb von sechs Monaten nach der Zu- Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten
stellung der Einleitungsverfügung nicht zuge- ist die Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsit-
stellt, kann er die Entscheidung des Truppen- zende der Truppendienstkammer kann weitere
dienstgerichts beantragen. Das Truppendienst- Personen zulassen, die ein berechtigtes persön-
gericht hat dem Wehrdisziplinaranwalt Gele- liches oder dienstliches Interesse an dem Ge-
genheit zu geben, sich innerhalb zweier Wo- genstand der Verhandlung haben.
chen zu dem Antrag zu äußern. Es kann ver-
(2) Auf Antrag des Soldaten ist die Offent-
langen, daß ihm allle bisher entstandenen Vor-
lichkeit herzustellen. Die §§ 171 a bis 174, 175
gänge vorgelegt werden.
Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(2) Stellt das Gericht eine unangemessene gelten entsprechend. Das Gericht kann für die
Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der Hauptverhandlung oder einen Teil davon die
entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen Offentlichkeit auch dann ausschließen, wenn
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1499
dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Ein- (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein
richtungen zwingend geboten ist." Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinar-
maßnahme nicht zulässig ist oder nach § 6 a
94. § 86 Abs. 2 bis 4 erhült folgende Fassung: nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann
,, (2) In der Hauptverhandlung können Nie- das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdiszi-
derschriften über Beweiserhebungen aus einem plinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienst-
gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum vergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinar-
Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht maßnahme aber nicht für angebracht hält.
werden. Einer nochmaligen Vernehmung von (4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann
Personen, deren Aussage in einer richterlichen der Vorsitzende der Truppendienstkammer das
Niederschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung
Niederschriften aus dem disziplinargerichtlichen durch Beschluß einstellen."
Verfahren gelten die Sätze l und 2 nur, wenn
die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des 97. § 88 wird wie folgt geändert:
Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle
Niederschriften aus dem disziplinargerichtlichen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verfahren, den Vorermittlungen und den Er- aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Le-
mittlungen des Disziplinarvorgesetzten verle- benszeit oder" und die Worte „beson-
sen werden. § 251 der Strafprozeßordnung dere Umstände eine mildere Beurteilung
bleibt im übrigen unberührt. Soweit die Perso- zulassen," gestrichen.
nalunterlagen des Soldaten Tatsachen enthal- bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 und
ten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich 5 ersetzt:
sein können, sind sie vorzutragen. „Bei einem Soldaten auf Zeit dienen als
(3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten Bemessungsgrundlage die Ubergangs-
verhandelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der gebührnisse oder der Unterhaltsbeitrag
Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugen nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er Neben dem Unterhaltsbeitrag werden
kann im Falle der großen Besetzung einen wei- Kinderzuschläge nach den für die Sol-
teren Richter mit der Berichterstattung beauf- daten geltenden Vorschriften des Be-
tragen. soldungsrechtes gewährt."
(4) Zeugen und Sachverständige werden ver- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
nommen, soweit nicht der Soldat und der Wehr- ,, (4) Im übrigen sind § 77 Abs. 2 bis 5
disziplinaranwalt auf die Vernehmung verzich- und § 110 der Bundesdisziplinarordnung
ten oder das Truppendienstgericht sie für uner- sinngemäß anzuwenden."
heblich erklärt. Die Gründe für die Ablehnung
einer Vernehmung sind im Urteil anzugeben. 98. Nach § 89 wird folgender neuer Unterabschnitt
Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeu- 8 a eingefügt:
gen und Sachverständigen ist in die Nieder-
„8 a. Gerichtliches Antragsverfahren
schrift über die Hauptverhandlung aufzuneh-
men."
§ 89 a
95. § 87 erhält folgende Fassung: Antragstellung
,,§ 87 Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Geset-
Gegenstand der Urteilsfindung zes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der
(l) Zum Gegenstand der Urteilsfindung kön- Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stel-
nen nur die Anschuldigungspunkte gemacht len. Soldaten können den Antrag auch schrift-
werden, die in der Anschuldigungsschrift und lich oder mündlich bei ihrem nächsten Diszipli-
ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstver- narvorgesetzten oder in den Fällen des § 5
gehen zur Last gelegt werden. Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbe-
(2) Der Urteilsfindung können auch die Be- schwerdeordnung bei den dort bezeichneten
weise zugrunde gelegt werden, die nach § 86 Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt,
Abs. 2 Gegenstand der Hauptverhandlung wa- ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der
ren." Vorgesetzte unterschreiben muß und der Soldat
unterschreiben soll. Von dem Protokoll oder
96. Nach § 87 wird folgender § 87 a eingefügt: der Niederschrift ist dem Soldaten auf Verlan-
,,§ 87 a gen eine Abschrift auszuhändigen.
Entscheidung des Truppendienstgerichts
§ 89 b
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinar-
maßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung Verfahren
des Verfahrens lauten. In gerichtlichen Antragsverfahren kann das
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Wehrdienstgericht Beweise erheben und münd-
Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwie- liche Verhandlung anordnen. Es entscheidet
sen ist. durch Beschluß."
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
99. § 90 wird wie fol~JI geündert: 102. § 93 wird gestrichen.
a) Absatz 1 Sii lz 2 erhült folgende Fassung: 103. § 94 erhält folgende Fassung:
.,Entscheidungen, die der Urteilsfällung vor-
.,§ 94
ausgc:lwn, unter] ie~Jen der Beschwerde nur,
sowei l sie die Einweisung in eine öffentliche Unzulässige Berufung
psychiatrische Krnnkcnanstalt oder in ein Der Vorsitzende der Truppendienstkammer
Bundeswehrkrnnkenhaus, eine Beschlag- verwirft die Berufung durch Beschluß als unzu-
nahme oder Durchsuchung, eine Straffestset- lässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der
zung oder eine dri Ue Person betreffen." gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Entscheidung ist zuzustellen."
., (2) Die Beschwerde ist innerhalb zweier 104. § 95 erhält folgende Fassung:
Wochen nach der Bekanntgabe der Entschei-
.,§ 95
dung bei dem Truppendienstgericht einzu-
legen. Die Besc:h werdefrist wird auch ge- Zustellung der Berufung
wahrt, wenn während ihres Laufes die Be- Wird die Berufung nicht als unzulässig ver-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht worfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift
eingelegt wird. § 89 a gilt entsprechend. Die dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser
Beschwerde gegen die Einweisung in eine die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzu-
öffentliche psychiatrische Krankenanstalt stellen."
oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat
aufschiebende Wirkung." 105. § 96 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: .. § 96
,. (4) Ist die Beschwerde verspätet einge- Aktenübersendung
legt, verwirft sie der Vorsitzende der Trup- an das Bundesverwaltungsgericht
pendienstkammer durch Beschluß als unzu- Ist die Berufung nicht als unzulässig verwor-
lässig. Die Entscheidung ist zuzustellen." fen worden, sind die Akten nach Ablauf der
Frist des § 91 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaran-
100. § 91 erhält folgende Fassung: walt zu übersenden. Dieser legt die Akten un-
verzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt
.. § 91
vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht
Zulässigkeit und Frist der Berufung weiterleitet."
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstge-
106. § 97 erhält folgende Fassung:
richts ist bis zum Ablauf eines Monats nach sei-
ner Zustellung die Berufung an das Bundesver- .,§ 97
waltungsgericht zulässig. Befindet sich der Sol- Beschluß des Berufungsgerichts
dat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch
der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Beschluß
Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zu- 1. die Berufung aus den Gründen des § 94 als
gleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemes- unzulässig verwerfen,
sen verlängern.
2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufhe-
(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht ben und die Sache an eine andere Kammer
angefochten werden. desselben oder eines anderen Truppen-
(3) Ist in dem von dem Soldaten angefochte- dienstgerichts zur nochmaligen Verhand-
nen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wor- lung und Entscheidung zurückverweisen,
den, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil wenn es weitere Aufklärungen für erfor-
nur geändert werden, wenn der Bundeswehr- derlich hält oder wenn schwere Mängel des
disziplinaranwalt dies bis zum Schluß der Verfahrens vorliegen.
Hauptverhandlung beantragt." (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen
des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung
101. § 92 erhält folgende Fassung: eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und,
wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Sol-
.. § 92
daten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Einlegung und Begründung der Berufung
(3) Der Beschluß ist zu begründen und dem
(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienst- Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zu-
gericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch zustellen."
gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beru-
fung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt 107. § 98 erhält folgende Fassung:
wird. § 89 a gilt entsprechend. .,§ 98
(2) In der Berufungsschrift ist das angefoch- Urteil des Berufungsgerichts
tene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, in- (1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die
wieweit es angefochten wird und welche Ände- Berufung für zulässig und begründet hält, hat
rungen beantragt werden. Die Anträge sind zu es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzu-
begründen." heben und in der Sache selbst zu entscheiden.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1501
(2) liifü diis Bundcsverwa ltungsgericht wei- b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
tere Aulkl:irunqcn fiir erforderlich oder liegen
schwere Mcinqc:I des Verfahrens vor, kann es „2. in einem wegen desselben Sachverhalts
das U rl.ei I des Truppcnd icnstgerichts aufheben eingeleiteten Strafverfahren auf eine
und die Sdchc an eine ,rndcre Kammer dessel- Strafe, die den Verlust der Rechte als
ben oder eines irnden!n Truppendienstgerichts Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder
zur nodnnaliqen Verh,mdlung und Entschei- den Verlust der Ansprüche auf Versor-
dung zurückverweis<:-m." gung zur Folge hat, erkannt oder".
c) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
108. Nach§ 98 wird Jolgc~nder § 98 a eingefügt:
d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ des
,,§ 98 a Strafverfahrens und" gestrichen.
Bindung des Truppendienstgerichts
e) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Wird die Sache an dn Truppendienstgericht
zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beur- ,, (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlen-
teilung gebunden, die der Entscheidung des den Beträge sind Einkünfte aus einer wäh-
Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt." rend der vorläufigen Dienstenthebung aus-
geübten genehmigungspflichtigen Tätigkeit
(§ 20 des Soldatengesetzes) anzurechnen,
109. § 99 Salz 1 erhält folgende Fassung: wenn ein Dienstvergehen oder eine als
,, Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- Dienstvergehen geltende Handlung erwie-
gericht gelten die Vorschriften über das Ver- sen ist. Der Soldat ist verpflichtet, über die
fahren vor dem Truppendienstgericht sinnge- Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
mäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts an-
deres ergibt." (4) Die Feststellung der Einleitungsbe-
hörde nach Absatz 1 Nr. 3 und die Entschei-
dung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3
110. § 101 wird wie folgt geündert: sind dem Soldaten zuzustellen. Er kann in-
nerhalb zweier Wochen nach Zustellung die
a) Absatz 2 wird durch folgenden Satz 2 er-
gänzt: Entscheidung des Truppendienstgerichts be-
antragen. Dieses entscheidet endgültig."
,, Tritt der Soldat während des disziplinar-
gerichtlichen Verfahrens in den Ruhestand,
hebt die Einleitungsbehörde ihre Anord- 112. Nach § 102 wird folgender neuer Unterab-
nung über die Einbehaltung der Dienstbe- schnitt 10 a eingefügt:
züge auf; gleichzeitig kann sie anordnen,
,, 10 a. Antragsverfahren ,vor dem Wehrdienst-
daß ein Teil des Ruhegehalts einbehalten
wird." gericht bei nachträglicher strafgerichtlicher
Ahndung
b) In Absatz 4 werden die Worte „Soldaten
im Ruhestand" durch die Worte „früheren § 102 a
Soldaten" ersetzt. (1) Ist im disziplinargerichtlichen Verfahren
eine einfache Disziplinarmaßnahme, Gehalts-
c) Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und kürzung oder Kürzung des Ruhegehalts rechts-
7 ersetzt:
kräftig verhängt worden und wird wegen des-
,, (6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach selben Sachverhalts nachträglich durch ein Ge-
den Absätzen l bis 4 getroffene Anordnung richt oder eine Behörde eine Strafe oder Ord-
jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen nungsmaßnahme verhängt, ist die Disziplinar-
aufheben. Die Entscheidung ist dem Solda- maßnahme auf Antrag des Soldaten aufzuhe-
ten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbe- ben, wenn sie nicht zusätzlich erforderlich ist,
hörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann um die militärische Ordnung aufrechtzuerhal-
der Soldat innerhalb zweier Wochen nach ten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr
Zustellung die Entscheidung des Truppen- nicht ernsthaft beeinträchtigt ist. Das gilt nicht,
dienstgerichts beantragen. Ist das Verfah- wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverf ah-
ren beim Bundesverwaltungsgericht anhän- ren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich ange-
gig, tritt dieses Gericht an die Stelle des rechnet worden ist.
Truppendienstgerichts.
(2) Uber den Antrag auf Aufhebung ent-
(7) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des scheidet das Gericht, das die Disziplinarmaß-
Verfahrens enden die Anordnungen kraft nahme verhängt hat. Im Falle des Absatzes 1
Gesetzes." Satz 1 gilt § 31 a Abs. 5 entsprechend."
111. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in Absatz 2 113. Die Uberschrift vor § 103 erhält folgende Fas-
wird das Wort „Disziplinarverfahren" durch sung:
die Worte „diszi plinargcrichtliche (n) Ver- ,, 11. Wiederaufnahme des disziplinargericht-
fahren" ersetzt. lichen Verfahrens".
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
114. § 103 erhält folgende Fassung: nicht auf Dienstgradherabsetzung, Entfernung
aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberken-
,,§ 103
nung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit
Zulässigkeit der Wiederaufnahme dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaß-
(1) Die Wiederaufnahme des disziplinarge- nahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn
richtlichen V erführcns ist zulässig, wenn rechts- der Soldat nachträglich ein Dienstvergehen
kräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Ver-
worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz fahren nicht festgestellt werden konnte, oder
nicht vorgesehen war. wenn die Voraussetzungen einer der Num-
mern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen."
(2) Die Wiederaufnahme des disziplinarge-
richtlichen Verführens ist auch zulässig gegen- 115. § 104 wird wie folgt geändert:
über der rechtskräftigen Entscheidung eines a) In Satz 1 werden die Worte ,, § 103 Abs. 1
Wehrdienstgerichts, in der auf Dienstgradher- Nr. 2 Buchstaben b und e" durch die Worte
absctzung, auf Entf crnung aus dem Dienst- ,,§ 103 Abs. 2 Nr. 2 und 4" ersetzt.
verhältnis oder auf Aberkennung des Ruhege-
halts erkannt wordcm ist, mit dem Ziel des b) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 103 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a" durch die Worte ,,§ 103
Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens
oder der Milderung des Urteils, oder in der auf Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt 116. § 106 wird wie folgt geändert
worden ist, mit dem Ziel auf Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens, wenn a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht ,, (2) Der Antrag ist bei dem Wehrdienst-
werden, die erheblich und neu sind, gericht zu stellen, dessen Entscheidung an-
2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer un- gefochten wird. § 89 a gilt entsprechend.
echten oder verfälschten Urkunde oder auf Der Antrag muß den gesetzlichen Grund
einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das der Wiederaufnahme und die Beweismittel
vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben bezeichnen."
worden ist, b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsäch- ,, (4) Im übrigen gelten die §§ 101 bis 104,
lichen Feststellungen die Entscheidung be- 105 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 106 bis
ruht, durch ein anderes rechtskräftiges Ur- 109 der Bundesdisziplinarordnung entspre-
teil aufgehoben worden ist, chend."
4. ein Richter oder ehrenamtlicher Richter, der
bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in 117. Die Uberschrift vor § 107 erhält folgende Fas-
der Sache einer strafbaren Verletzung sung:
seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, ,, 12. Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen".
5. bei der Entscheidung ein Richter oder eh-
118. § 107 erhält folgende Fassung:
renamtlicher Richter mitgewirkt hat, der von
der Ausübung des Richteramtes kraft Ge- ,,§ 107
setzes ausgeschlossen war, es sei denn,
(1) Um die Vollstreckung von einfachen
daß die Gründe für einen gesetzlichen Aus-
Disziplinarmaßnahmen ersucht der Wehrdiszi-
schluß bereits erfolglos geltend gemacht
plinaranwalt den nächsten Disziplinarvorge-
worden waren.
setzten des Soldaten, im Falle des § 34 Abs. 1
(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Be- Satz 3 eine andere Dienststelle.
weismittel anzusehen, wenn sie allein oder in
(2) Die Vollstreckung der Gehaltskürzung be-
Verbindung mit den früher getroffenen Fest-
ginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt
stellungen eine andere Entscheidung, die Ziel
der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat.
des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu
Endet das Dienstverhältnis vor oder nach
begründen geeignet sind. Als neu sind Tat-
Rechtskraft des Urteils und steht dem Soldaten
sachen und Beweismittel anzusehen, die dem
ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu, wer-
Wehrdienstgericht bei seiner Entscheidung
den die aus den ungekürzten Dienstbezügen
nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräf-
errechneten laufenden Versorgungsbezüge
tigem Abschluß eines disziplinargerichtlichen
während der Dauer der Gehaltskürzung in
Verfahrens in einem wegen desselben Sach-
demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienst-
verhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Buß-
bezüge. Hat der Soldat keinen Anspruch auf
geldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf
laufende Versorgungsbezüge, aber einen An-
Grund ·von tatsächlichen Feststellungen, die
spruch auf Ubergangsbeihilfe, wird diese
von denen des Urteils des Wehrdienstgerichts
um den Betrag gekürzt, um den die Uber-
abweichen, gelten die abweichenden Feststel-
gangsgebührnisse zu kürzen gewesen wären,
lungen des Urteils im Strafverfahren oder Buß-
wenn der Soldat während der im Urteil für die
geldverfahren als neue Tatsachen.
Gehaltskürzung festgesetzten Dauer Uber-
(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist gangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert
ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen der· Dienstbezüge des letzten Monats erhalten
Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, in der hätte. Endet der Anspruch auf Ubergangsge-
Nr. 88 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1503
bührnisse vor Ablauf der Vollstreckung, wird nach dem Gesetz über die Entschädigung
die Uberganqslwihilfe um den Betrag gekürzt, von Zeugen und Sachverständigen zu zah-
um den die Ubergangsuebührnisse noch zu len wäre,
kürzen gewesen wären, wenn der Soldat sie 5. die während der Ermittlungen des Wehr-
weiterhin erhalten hätte. In beiden Fällen muß disziplinaranwalts und der Untersuchung
dem Soldillen mindestens die Hälfte der Uber- entstandenen Reisekosten des Wehrdiszi-
gangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld sowie Wit- plinaranwalts, des Untersuchungsführers,
wen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. eines ersuchten Richters und ihrer Schrift-
(3) Die Frist für das Beförderungsverbot be- führer,
ginnt mit der Rechtskraft des Urteils. 6. die Kosten für die Unterbringung und Un-
(4) Die Dienstgradherabsetzung wird mit der tersuchung des Soldaten in einer öffent-
Rechtskraft des Urteils wirksam. Die laufenden lichen psychiatrischen Krankenanstalt oder
Dienst- oder Versorgungsbezüge nach dem in einem Bundeswehrkrankenhaus,
neuen Dienstgrad werden vom Ersten des Mo- 7. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden
nats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils Beträge sowie die baren Auslagen eines
folgt. sonst bestellten Verteidigers,
(5) Die Entfernung aus dem Dienstverhält- 8. die Auslagen des nach § 64 Abs. 2 bestell-
nis wird mit der Rechtskraft des Urteils wirk- ten Pflegers.
sam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit § 109
dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes
Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung
aus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil gilt, (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem
wenn der Soldat vor Eintritt der Rechtskraft Soldaten aufzuerlegen, wenn er verurteilt
in den Ruhestand tritt, als Urteil auf Aber- wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder
kennung des Ruhegehalts. ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den
Soldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2
(6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Auf-
Absatz 2 Satz 1 und 6, für die Aberkennung klärung bestimmter belastender oder entla-
des Ruhegehalts Absatz 5 Satz 1 und 2 ent- stender Umstände besondere Kosten entstanden
sprechend." und diese Untersuchungen zugunsten des Sol-
daten ausgegangen sind.
119. Der 13. Unterabschnitt des Dritten Abschnittes
(2) Entsprechendes gilt, wenn
des Zweiten Teiles erhält folgende Fassung:
1. das Wehrdienstgericht das disziplinarge-
„ 13. Kosten des Verfahrens richtliche Verfahren einstellt, weil der Sol-
dat auf andere Weise als durch disziplinar-
§ 107 a
gerichtliche Verurteilung seinen Dienstgrad
Allgemeines und seine sonstigen Rechte aus dem Dienst-
Kosten werden nur im disziplinargerichtli- verhältnis verloren hat, und wenn nach dem
chen Verfahren erhoben. Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstver-
gehen oder eine als Dienstvergehen gel-
tende Handlung erwiesen ist,
§ 108
2. im Verfahren nach § 88 Abs. 4 in Verbin-
Umfang der Kostenpflicht
dung mit § 110 Abs. 1 oder 2 der Bundes-
(1) Disziplinargerichtliche Verfahren sind ge- disziplinarordnung der Unterhaltsbeitrag
bührenfrei. herabgesetzt oder entzogen oder einem An-
(2) Als Auslagen werden erhoben trag auf Erhöhung oder Bewilligung eines
Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und
Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, (3) Wird der Soldat freigesprochen oder
nach den im Gerichtskostengesetz maßge- stellt das Wehrdienstgericht das disziplinarge-
benden Sätzen, richtliche Verfahren in anderen als den in
2. die durch Einrücken in öffentliche Blätter Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen ein, sind
entstehenden Kosten, ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er
durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.
3. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung
des Soldaten und von Soldaten als Zeugen (4) In Verfahren gegen Soldaten, die auf
oder Sachverständigen (§ 68 Abs. 1) ent- Grund der Wehrpflicht in einem Wehrdienst-
standen sind, mit Ausnahme der Postgebüh- verhältnis stehen, kann von der Auferlegung
ren, von Kosten nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und
4. die nach dem Gesetz über die Entschädi- Absatz 3 abgesehen werden.
gung von Zeugen und Sachverständigen zu (5) Kosten des Verfahrens, die nicht nach
zahlenden Beträge; erhält ein Sachverstän- Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3
diger für die Sachverständigentätigkeit aus dem Soldaten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem
der Bundes- oder Landeskasse eine lau- Verurteilten zur Last fallen, sind dem Bund
fende, nicht auf den Einzelfall abgestellte aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz oder
Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der teilweise von einem Dritten zu tragen sind.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 110 davon abgesehen werden, die notwendigen
Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen,
wenn
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen
oder erfolglos ()ingelcqten Rechtsmittels treffen 1. der Soldat das disziplinargerichtliche Ver-
den, der es ein~Jelegt hat. fahren dadurch veranlaßt hat, daß er sich
selbst in wesentlichen Punkten wahrheits-
(2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg,
widrig oder im Widerspruch zu seinen spä-
hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise
teren Erklärungen belastet oder wesent-
oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es
liche entlastende Umstände verschwiegen
unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn er-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß hobenen Vorwurf geäußert hat,
für die Kosten des Verfahrens, die durch einen 2. gegen den Soldaten wegen eines Dienstver-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den gehens eine Disziplinarmaßnahme im diszi-
Fällen des § 73 Abs. 2 und § 88 Abs. 4 in Ver- plinargerichtlichen Verfahren nur deshalb
bindung mit § 110 der Bundesdisziplinarord-
nicht verhängt wird, weil ein Verfahrens-
nung, des § 102 Abs. 4 und § 102 a oder durch hindernis besteht,
einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-
rens entstanden sind. 3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 einstellt,
§ 111 4. die Einleitungsbehörde das disziplinarge-
Notwendige Auslagen richtliche Verfahren einstellt und eine ein-
fache Disziplinarmaßnahme verhängt.
(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwen-
digen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören
wenn der Soldat freigesprochen oder das dis- auch
ziplinargerichtliche Verfahren aus anderen als
den in § 109 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Grün- 1. die Entschädigung für eine notwendige
den eingestellt wird. Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die
für die Entschädigung von Zeugen gelten,
(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachse- wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Ver-
nen notwendigen Auslagen sind teilweise oder sorgungsbezüge besteht,
ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbil-
lig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechts-
gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestell- anwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der
ten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Ver- Zivilprozeßordnung zu erstatten wären, so-
urteilung bilden oder durch Untersuchungen wie die Auslagen eines sonstigen Verteidi-
zur Aufklärung bestimmter belastender oder gers.
entlastender Umstände dem Soldaten beson- (9) Für die Antragsverfahren nach§ 73 Abs. 2,
dere Auslagen erwachsen und diese Unter- § 88 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der
suchungen zugunsten des Soldaten ausgegan- Bundesdisziplinarordnung, § 102 Abs. 4 und
gen sind. § 102 a sowie im Wiederaufnahmeverfahren
(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdiszi- gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.
plinaranwalt zuungunsten des Soldaten einge-
legt und wird es zurückgenommen oder bleibt
§ 112
es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechts-
mittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus- Entscheidung über die Kosten
lagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt,
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache
wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zugun-
muß bestimmen, wer die Kosten des Verfah-
sten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Er-
rens zu tragen hat.
folg hat.
(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel be- (2) Die Entscheidung darüber, wer die not-
schränkt und hat es Erfolg, sind die notwen- wendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienst-
digen Auslagen des Soldaten dem Bund auf- gericht in dem Urteil oder dem Beschluß,
zuerlegen. der das Verfahren abschließt.
(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, (3) Stellt die Einleitungsbehörde das diszi-
gilt § 110 Abs. 2 entsprechend. plinargerichtliche Verfahren ein, trifft die Ent-
scheidung darüber, wer die notwendigen Aus-
(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten
lagen trägt, der Richter des Truppendienstge-
durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind,
richts, das zur Entscheidung über die Haupt-
werden dem Bund nicht auferlegt.
sache zuständig gewesen wäre. Der Beschluß
(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten ist endgültig. Beabsichtigt der Richter, die not-
werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der wendigen Auslagen nicht in vollem Umfang
Soldat die Einleitung des disziplinargericht- dem Bund aufzuerlegen, ist dem Soldaten Ge-
lichen Verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß legenheit zur Außerung zu geben. Der Be-
er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte schluß ist dem Soldaten zuzustellen und der
Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann Einleitungsbehörde mitzuteilen.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1505
§ 113 b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
Kostenfesl.sclzung fügt:
Die I Jöhe der Kosten, die nach der Kosten- 11 (6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird
entsdieid ung zu ersl<1tl<:n sind, wird vom Ur- durch eine Vermittlung oder eine Aussprache
kundsbe,1mtc:n der Ccschäflsstelle des Trup- nicht gehemmt."
pendiensl.~J('richts festgesetzt. Auf Erinnerung 3. § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gegen die Pestsel.zung entscheidet der Vorsit- ,, Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Nie-
zende der Truppendil:nstkammer endgültig. derschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende
§ 89 a gilt entsprechend." unterschreiben muß und der Beschwerdeführer
unterschreiben soll."
120. In § 114 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte
,,Satz 4" durch die Worte „Abs. 2" ersetzt. 4. Dem§ 6 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Von der Niederschrift ist dem Beschwerdefüh-
121. Die§§ 118, 121 und 122 werden gestrichen.
rer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändi-
122. § 120 erhält folgende Fassung: gen."
,,§ 120
5. Dem§ 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Einschränkung von Grundrechten 11 (2) Als unabwendbarer Zufall ist es auch an-
zusehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung un-
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht terblieben oder unrichtig erteilt worden ist."
auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht 6. § 9 wird wie folgt geändert:
der Freiheit der Persern (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze er-
· des Grundgesetzes) eingeschränkt." setzt:
11 (1) Uber die Beschwerde entscheidet der
Artikel II Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand
Änderung der Anlage I der Beschwerde zu beurteilen hat. Uber Be-
des Bundesbesoldungsgesetzes schwerden gegen Dienststellen der Bundes-
wehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere
Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung Dienststelle.
der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes- (2) Hat der Bundesminister der Verteidi-
gesetzbl. I S. 1281 ), zuletzt geändert durch das Ge- gung über Beschwerden in truppendienst-
setz zur Anderunu wehrrechtlicher, ersatzdienst- lichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung
(Bundesuesetzbl. I S. 1321), in der Anlage I beige- unterzeichnen; der Bundesminister der Ver-
gebene Besoldungsordnung B wird wie folgt geän- teidigung kann die Zeichnungsbefugnis wei-
dert: ter übertragen. Bei Beschwerden in Verwal-
In der Besoldungsgruppe 3 wird eingefügt: tungsangelegenheiten entscheidet der Bun-
nach den Worten „Präsident einer Wasser- und desminister der Verteidigung als oberste
Schiff ahrtsdirek tion" die Worte „Präsident eines Dienstbehörde."
Truppendienstgerichts". b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
Artikel III
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
,,(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat
Die Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember den Sachverhalt durch mündliche oder
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066), zuletzt geändert schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann
durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Solda- die Aufklärung des Sachverhalts einem Offi-
tenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bun- zier übertragen. In Fällen von geringerer
desgesetzbl. l S. 1273), wird wie folgt geändert: Bedeutung kann der entscheidende Vorge-
setzte auch den Kompaniefeldwebel oder
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
einen Unteroffizier in entsprechender Dienst-
,, (2) Der Soldat kann die Beschwerde auch stellung mit der Vernehmung von Zeugen
darauf stützen, daß ihm auf einen Antrag inner-- beauftragen, soweit es sich um Mannschaften
halb eines Monats kein Bescheid erteilt worden oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
ist." Uber den Inhalt mündlicher Verhandlungen
2. § 4 wird wie folgt geändert: ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu
fertigen."
a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,, Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerde- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
führers oder desjenigen, über den die Be- ,, (3) Betrifft die Beschwerde Fragen des
schwerde geführt wird (Betroffener), und der inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge, der
Vertrauensmann des Beschwerdeführers und Berufsförderung oder des außerdienstlichen
des Betroffenen dürfen die Vermittlung nicht Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauens-
übernehmen." mann des Beschwerdeführers gehört werden.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Betrifft sie persönliche Kränkungen, sollen offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten
der Vertrauensmann des Beschwerdeführers des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säum-
und des Betroffenen ~Jehört werden." nis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entschei-
8. § 12 Abs. 3 Sulz 1 erhält folgende Fassung: dung gegenstandslos geworden, sind die Ab-
.,Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vor- sätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bis-
geschriebenen Frist bei einer Stelle eingegan- herigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
gen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt (4) § 108 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, § 111
werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Abs. 8 sowie § 113 der Wehrdisziplinarordnung
Mangel zurückzuweisen." gelten entsprechend."
9. § 13 wird wie folgt geändert: 14. § 21 erhält folgende Fassung:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 ange- ,,§ 21
fügt:
Entscheidungen des Bundesministers
„Bei einer Beschwerde nach § 1 Abs. 2 ist der Verteidigung
in der Sache selbst zu entscheiden."
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: des Bundesministers der Verteidigung ein-
„Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob schließlich der Entscheidungen über Beschwer-
gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaß- den oder weitere Beschwerden kann der Be-
nahme verhängt oder von einer Disziplinar- schwerdeführer unmittelbar die Entscheidung
maßnahme abgesehen worden ist." des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des B..in-
10. In § 16 Abs. 3 werden die Worte „oder die desverwaltungsgerichts und für das Verfahren
nächsthöhere Behörde der Wehrverwaltung" ge- gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4
strichen. in Verbindung mit § 113 der Wehrdisziplinar-
ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
11. § 17 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bun-
.,Die Frist wird auch gewahrt, wenn der An- desverwaltungsgericht tritt.
trag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (3) Die Stellungnahme des Bundesministers
oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11 der Verteidigung gegenüber dem Bundesverwal-
Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vor- tungsgericht kann sein Vertreter unterzeichnen;
gesetzten eingelegt wird." der Bundesminister der Verteidigung kann die
Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Im übri-
12. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung: gen wird der Bundesminister der Verteidigung
,, (4) Das Truppendienstgericht kann Rechts- im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bun- richt durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt
desverwaltungsgericht zur Entscheidung vorle- vertreten."
gen, wenn nach seiner Auffassung die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer 15. Nach§ 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die ,,§ 21 a
Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung
von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Rich- Entscheidungen der Inspekteure
tern durch Beschluß. Dem Bundeswehrdiszipli- Für Entscheidungen des Stellvertreters des
naranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit Generalinspekteurs, der Inspekteure der Teil-
zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung streitkräfte und des Inspekteurs des Sanitäts-
ist in der vorliegenden Sache für das Truppen- und Gesundheitswesens über weitere Beschwer-
dienstgericht bindend." den gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entspre-
chend."
13. § 20 erhält folgende Fassung:
.,§ 20
16. § 22 erhält folgende Fassung:
Notwendige Auslagen und Kosten ,,§ 22
(1) Soweit dem Antrag stattgegeben wird, Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren
sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren (1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienst-
vor dem Truppendienstgericht erwachsenen not- verhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben,
wendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des
Dies gilt nicht für notwendige Auslagen, die Vorverfahrens.
dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säum-
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen
nis erwachsen sind.
auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Ent-
(2) Dem Beschwerdeführer können die Ko- scheidung angefochten wird. Hält diese Stelle
sten des Verfahrens vor dem Truppendienstge- die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab.
richt auferlegt werden, soweit das Gericht den Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur
Antrag als offensichtlich unzulässig oder als Entscheidung zuständigen Stelle vor.
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1507
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. 4. derjenigen Soldaten, gegen die im letzten Jahr
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann vor dem Tag der Stimmabgabe wegen Ver-
die Entscheidung für Fi.illc, in dcnc~n er zur Ent- letzung ihrer Dienstpflicht eine gerichtliche Frei-
scheidung über die Beschwerde zuständig wäre, heitsstrafe, Disziplinararrest von mehr als 14 Ta-
durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die gen oder eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme
die angefochtene Mc:1ßnahrnc erlassen hat, oder rechtskräftig verhängt worden ist."
auf andere Stellen übertrngen. Die Anordnung
ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesmini- Artikel VI
sters der Verteidigung ist die Klage erst zuläs- Änderung des Einführungsgesetzes zum Wehr-
sig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut strafgesetz und des Jugendgerichtsgesetzes
entschieden hat.
1. Das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom
(6) Das für die Klage zuständige Gericht kann
30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306), zuletzt
schon vor Erhebung d(\r Klage auf Antrag des
geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des
Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
anordnen. Ist die Maßnahme im Zeitpunkt der
S. 645), wird wie folgt geändert:
Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht
die Aufhebung der Vollstreckung anordnen. a) Artikel 5 erhält folgende Fassung:
(7) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend." „Artikel 5
Vollzug von Freiheitsstrafen
und Jugendarrest an Soldaten
Artikel IV der Bundeswehr
Änderung des Soldatengesetzes (1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundes-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- wehr von deren Behörden vollzogen.
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I
(2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde
S. 313, bcr. 429), zuletzt geändert durch das Zehnte
wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als
Gesetz zur Andcrung des Soldatengesetzes vom
sechs Monaten sowie Jugendarrest an Solda-
21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), wird
ten der Bundeswehr von deren Behörden voll-
wie folgt geändert:
zogen; sie sind dann wie Strafarrest zu voll-
1. § 17 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: ziehen."
„Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der b) Artikel 6 wird gestrichen.
dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu ver-
halten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder c) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
die Achtung und das Vertrauen, die seine dienst- „Artikel 7
liche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beein-
trächtigt." Ausführungsvorschriften für den Vollzug
2. § 23 wird wie folgt geändert: (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Dienst-
Bundesrates für den Vollzug durch Behörden
vergehen".
der Bundeswehr oder für den Vollzug des
b) In Absatz 3 werden die Worte „Bestrafung Strafarrestes durch die allgemeinen Vollzugs-
wegen" durch die Worte „Verfolgung von" behörden Vorschriften zu erlassen, die sich
ersetzt. auf die Berechnung der Dauer der Freiheits-
entziehung, die Art der Unterbringung, die
Artikel V Behandlung, die Beschäftigung, die Gewäh-
Änderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes rung und den Entzug von Vergünstigungen,
den Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung
Das Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli
und Sicherheit im Vollzug und die Ahndung
1957 (Bundesgesctzbl. I S. 1052), zuletzt geändert
von Verstößen hiergegen beziehen.
durch das Achte Gesetz zur Anderung des Soldaten-
gesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 277), (2) Durch die Rechtsverordnung können die
wird wie folgt geändert: Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie das
,,(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wäh- Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10
lergruppe mit Ausnahme Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt wer-
1. der Kommandeure, der ständigen stellvertreten- den."
den Kommandeure und der Chefs der Stäbe,
2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber entspre- 2. § 112 c des Jugendgerichtsgesetzes wird wie folgt
chender Dienststellungen, geändert:
3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf An-
a) In der Dberschrift werden die Worte „und
erkennung als Kriegsdienstverweigerer noch Vollzug" gestrichen;
nicht rechtskräftig entschieden worden ist, b) Absatz 4 wird gestrichen.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel VII Ansehen des Ersatzdienstes ernsthaft beeinträch-
Änderung des Gesetzes über den zivilen tigt ist.
Ersatzdienst (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfecht-
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der bar verhängt worden und wird wegen desselben
Fassung der Beki.lnntrnachunu vom 16. Juli 1965 Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder
(Bundesgesctzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaß-
das Gesetz zur Anderung wehrrechtlicher, ersatz- nahme verhängt, so ist auf Antrag des Dienst-
dienstrechtli eher und anderer Vorschriften vom leistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben,
29. Juli 1972 (Bundesgeselzbl. I S. 1321), wird wie wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforder-
folgt geändert: lich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaß-
nahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfah-
1. § 27 wird wie folgt geändert: ren ausdrücklich berücksichtigt worden ist.
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Prä-
,, (2) Außer Dienst hat sich der Dienstlei- sidenten des Bundesverwaltungsamtes oder,
stende außerhalb der dienstlichen Unter- wenn das Bundesdisziplinargericht entschieden
künfte so zu verhalten, daß er das Ansehen hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Entschei-
des Ersatzdienstes oder der Einrichtung, bei dung ist dem Dienst.leistenden und, wenn sie
der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft vom Bundesdisziplinargericht getroffen wird,
beeinträchtigt." auch dem Präsidenten des Bundesverwaltungs-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- amtes zuzustellen.
sätze 3 und 4. (4) Lehnt der Präsident des Bundesverwal-
tungsamtes die Aufhebung der Disziplinarmaß-
2. § 58 erhält folgende Fassung: nahme ab, so kann der Dienstleistende die Ent-
,,§ 58 scheidung des Bundesdisziplinargerichts bean-
Dienstvergehen tragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wo-
chen nach Zustellung des Bescheides schriftlich
Ein Dienst.leistender begeht ein Dienstverge- bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungsam-
hen, wenn er schuldhaft seine Pflichten ver- tes einzureichen; die Frist ist auch gewahrt,
letzt." wenn während ihres Laufes der Antrag beim
Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundes-
3. Nach § 58 werden folgende §§ 58 a, 58 b ein- disziplinargericht entscheidet ohne mündliche
gefügt: Verhandlung endgültig durch Beschluß. Absatz 3
,,§ 58 a
Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 Abs. 3 finden
Ahndung von Dienstvergehen entsprechende Anwendung. 11
(1) Dienstvergehen können durch Disziplinar-
maßnahmen geahndet werden. 4. § 60 wird wie folgt geändert:
(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
stimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und fügt:
wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem ,,Mißbilligende Äußerungen eines Diszipli-
Gesetz einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das narvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermah-
gesamte dienstliche und außerdienstliche Ver- nungen, Rügen und dergleichen), die nicht
halten zu berücksichtigen. ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden,
11
sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Mo-
nate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaß- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
nahme nicht mehr verhängt werden. Die Frist ,, (2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in
läuft nicht, sola_nge der Sachverhalt Gegenstand dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne
von Ermittlungen nach § 62, einer Beschwerde Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert minde-
nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem Bun- stens einen Tag und höchstens dreißig Tage.
desdisziplinargericht nach § 66, eines Strafver- Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt
fahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist. werden, die in Gemeinschaftsunterkunft woh-
(4) Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienst- nen."
leistenden, über die gleichzeitig entschieden c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ,, (3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes
ahnden. für vier Monate nicht überschreiten. 11
§ 58 b
5. § 61 erhält folgende Fassung:
Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen
zu Strnfcn und Ordnungsmaßnahmen ,,§ 61
(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Disziplinarvorgesetzte
Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so (1) Zuständig für die Ausübung der Diszipli-
dürfen wegen desselben Sachverhalts Diszipli- narbefugnisse sind der Präsident und die von
narmaßnahmen nur verhängt werden, wenn dies ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesver-
zusätzlich erforderlich ist, um die Ordnung im waltungsamtes, die die Befähigung zum Richter-
Ersatzdienst aufrechtzuerhalten oder wenn das amt haben.
Nr. B8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1509
(2) Lc:ilc)rn von Dic·nslsl.elJen und deren Ver- Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleisten-
tn:IPrn kann der Pr~isidc·1lt des Bundesverwal- den mit."
tungscnnl.es Di:,ziplin,irbcfugnis zur Verhängung
9. § 64 Satz 2 erhält folgende Fassung:
von Verweisen, J\us~Jimusbeschriinkungen bis zu
zeJm TcHJen und Celdbuikn bis zur Höhe eines „Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige
Mona lssoJde:s übertrngen; die Ubertragung kann Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis
jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienst- nicht für ausreichend, so führt er die Entschei-
leist<~nde vc:rsetzt, bevor ein eingeleitetes Dis- dung des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Diszipli-
ziplinarverfdh ren durch Verhängung einer Dis- narvorgesetzten herbei."
ziplinilfrnaßnallme oder dmch Einstellung erle- 10. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
digt ist, so geht die Zusl.Jndigkeit auf den in
Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten a) Die Worte „Leiters der Dienstgruppe" und
über. „Leiter der Dienstgruppe" werden durch die
Worte „nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen
(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinar-
Disziplinarvorgesetzten" ersetzt.
vorgesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz
2 Satz 1 zuständirJe Disziplinarvorgesetzte an b) Folgender Satz 6 wird angefügt:
der Tat beteiligt oder persönlich durch sie ver- ,,Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende An-
letzt ist oder sich für befangen hält." wendung."
6. § 62 wird wie folgt geändert: 11. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. Der bis- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
herige Satz 4 wird Satz 3.
,, (1) Gegen Disziplinarverfügungen der in
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorge-
,, (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines setzten und gegen Entscheidungen des Präsi-
rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder denten des Bundesverwaltungsamtes nach
Bußgeldverfahren, auf denen die Entschei- § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier
dung beruht, sind für den Disziplinarvorge- Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die
sctzten bindend, soweit das Dienstvergehen Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
denselben SachverhaJt zum Gegenstand hat." beantragt werden."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,, (3) Die in einem anderen gesetzlich ge- aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
ordneten Verfahren getroffenen tats'ächlicheh ,,Zuständig ist die Kammer des Bundes-
Feststellungen sind nicht bindend, können disziplinargerichts, in deren Bezirk der
aber der Entscheidung im Disziplinarverfah- Antragsteller im Zeitpunkt eines ihm als
ren ohne nochmalige Prüfung zugrunde ge- Dienstvergehen zur Last gelegten Ver-
legt werden." haltens Dienst geleistet hat."
7. Nach § 62 werden folgende §§ 62 a, 62 b einge- bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
fügt: „Kommen danach mehrere Kammern in
,,§ 62 a Betracht, so ist die Kammer zuständig,
Aussetzung des Verfahrens in deren Bezirk der Antragsteller zuletzt
Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann Dienst geleistet hat."
bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt wer- Sätze 3 und 4.
den. dd) In dem neuen Satz 3 werden die Worte
§ 62 b „ihre" durch das Wort „die" ersetzt und
Anhörung nach dem Wort „Besetzung" die Worte
(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entschei- ,,der Kammer" eingefügt.
dung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. ee) In dem neuen Satz 4 werden die Worte
Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift auf- „Bundesminister des Innern" durch die
zunehmen, die von dem Dienstleistenden unter- Worte „Bundesminister der Justiz" er-
schrieben sein soll. setzt.
(2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens- c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
mann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat ,,(4) Die Fortführung des Verfahrens und
oder Personalrat zur Person des Dienstleisten- die Sachentscheidung werden nicht dadurch
den und zum Sachverhalt gehört werden. Der berührt, daß das Dienstverhältnis des Dienst-
Sachverhalt soll vorher bekai:intgegeben wer- leistenden endet."
den."
12. § 67 erhi:i.lt folgende Fassung:
8. § 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 67
,, (1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstver-
Aufhebung der Diziplinarverfügung
gehen nicht festgestellt oder hält der Diszipli-
narvorgesetztc eine Disziplinarmaßnahme nicht (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im
für zulässig oder angebracht, so stellt er das Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entschei-
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
dung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt streckende Vorgesetzte kann zur Uberwachung
es das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2 anordnen, daß sich der Dienstleistende in ange-
Satz 4 ein oder stclll es ein Dienstvergehen messenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu
nicht fest und hebt aus diesem Grunde die melden hat. Er kann den Dienstleistenden aus
Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute dringenden Gründen an einem oder mehreren
Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten Tagen für bestimmte Zeit von den angeordneten
oder zuungunsten des Dienstleistenden nur we- Beschränkungen befreien; die Vollstreckungs-
gen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweis- zeit wird dadurch nicht verlängert.
mittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-
scheidung nicht bekannt waren. Die erneute (6) Geldbußen werden nach den Vorschriften
Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem Prä- des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beige-
sidenten des Bundesverwaltungsamtes vorbe- trieben. Sie können von dem Sold oder, wenn
halten. das Dienstverhältnis endet, von dem Entlas-
sungsgeld abgezogen werden. Bei Vollstreckung
(2) Im übrigen kann der Präsident des Bun- in den Sold darf monatlich nicht mehr als die
desverwaltungsamtes eine Disziplinarverfügung Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden.
jederzeit aufheben und in der Sache neu ent- Geldbußen können auch nach dem Entlassungs-
scheiden. Eine Verschärfung der Disziplinar- tage vollstreckt werden.
maßnahme nc1ch Art und Höhe ist nur zulässig,
wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von (7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf
sechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarver-
worden ist. fügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr
vollstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn
(3) Der Präsident des Bundesverwaltungsam-
vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt."
tes hat eine Disziplinarverfügung aufzuheben
und in der Sache neu zu entscheiden, wenn nach
14. § 69 erhält folgende Fassung:
Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Disziplinar-
verfügung wegen desselben Sachverhalts in ,,§ 69
einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ge- Auskünfte
gen den Dienstleistenden ein Urteil ergeht und
Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen wer-
rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststel-
den Stellen außerhalb des Ersatzdienstes nicht
lungen, soweit sie erheblich sind, von den in der
erteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in
Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.
Strafverfahren an Staatsanwaltschaften oder Ge-
{4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 richte handelt. Uber getilgte oder tilgungsreife
finden entsprechende Anwendung." Disziplinarmaßnahmen werden keine Auskünfte
erteilt."
13. § 68 erhält folgende Fassung:
15. Nach§ 69 wird folgender§ 69 a eingefügt:
,,§ 68
,,§ 69 a
Vollstreckung
Tilgung
{1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von
dem Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie (1) Eintragungen in den Personalakten über
verhängt hat; dieser kann den Leiter der Dienst- Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu
stelle oder dessen Vertreter mit der Vollstrek- tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind
kung beauftragen, es sei denn, daß diese Per- aus den Personalakten zu entfernen und zu ver-
sonen an der Tat beteiligt waren oder durch sie nichten. Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen
verletzt worden sind. sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem
unanfechtbar ist. die Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie
(3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind endet nicht, solange gegen den Dienstleistenden
erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren
oder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgen- schwebt oder eine andere Disziplinarmaßnahme
den Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der berücksichtigt werden darf.
Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von (3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidun-
dem nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten gen in den Fällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1, § 66
Vorgesetzten dienstlich angeordnet. Abs. 2 Satz 4, Entscheidungen, mit denen Dis-
(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt ziplinarmaßnahmen aufgehoben werden, sowie
die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung die in diesen Verfahren entstandenen Vorgänge
nur, wenn sie vor Vollstreckungsbeginn einge- sind, soweit sie in die Personalakten aufgenom-
legt worden ist. Der Antrag auf Entscheidung men worden sind, ein Jahr nach Abschluß des
des Bundesdisziplinargerichts nach § 66 Abs. 1 Verfahrens aus ihnen zu entfernen und zu ver-
hemmt die Vollstreckung nicht; das Bundes- nichten, wenn der anerkannte Kriegsdienstver-
disziplinargericht kann die Vollstreckung aus- weigerer zustimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
setzen.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte
(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufein- Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinar-
anderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der voll- maßnahmen während des Ersatzdienstes nicht
Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1511
betroffen; er dcJrf jede Auskunft über die Diszi- vom Ersten des darauffolgenden Monats an so zu
plinarmaßnahme und das zugrunde liegende besolden, als ob sie nicht verurteilt worden wären.
Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er Ist die Frist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
erklären, daß gegen ihn keine Disziplinarmaß- reits abgelaufen, ist der Soldat vom Zeitpunkt des
nahme verht.ingl worden ist." Inkrafttretens dieses Gesetzes an so zu besolden,
als ob er nicht verurteilt worden wäre. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für die Berechnung der
Versorgungsbezüge. Das Besoldungsdienstalter ist
Artikel VIII entsprechend neu festzusetzen.
Uberleitungsvorschriften (2) Die in § 3 bezeichneten Laufbahnstrafen sind
nach den Vorschriften zu tilgen, die für die Tilgung
§ 1
einer Gehaltskürzung gelten.
Rechtsmittel und Rechtsbehelfsfristen
§ 5
In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein
Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor Inkrafttre- Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit
ten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet sich die (1) Ist ein Soldat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Frist nach den bisherigen Vorschrifte.n. mit Entfernung aus dem Dienstverhältnis bestraft
worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem
§ 2 Beschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit be-
willigt worden, ist § 88 der Wehrdisziplinarord-
Soldverwaltung
nung in der neuen Fassung mit folgender Maßgaße
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängte anzuwenden:
Soldverwaltung ist nicht mehr zu vollstrecken. Sie 1. Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet
ist in das Disziplinarbuch einzutragen und in die oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm
Personalunterlagen aufzunehmen. Für die Tilgung der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden.
gilt § 8 c Abs. 2 Satz 1 und 3 der Wehrdisziplinar- Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhalts-
ordnung. beitrag durch das Truppendienstgericht angemes-
§ 3 sen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem
Versagung des Aufsteigens im Gehalt, Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Ren-
Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe te erhalten würde, wenn er für die Zeiten nach-
und Herabsetzung des Ruhegehalts versichert worden wäre, in denen er wegen der
Beschäftigung im öffentlichen _Dienst nach den
(1) Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in
mit der Einstufung in eine niedrigere Dienstalters- den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-
stufe oder Herabsetzung des Ruhegehalts bestraft rungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht
worden sind, gelten als am Ersten des Monats, in unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhe-
dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in die gehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte im
Dienstaltersstufe zurückgetreten, in die sie zurück-
Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient ge-
gestuft worden sind.
habt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Ver-
(2) Für die Vollstreckung der Versagung des Auf- urteilten entzogen worden, ist er auf seinen An-
steigens im Gehalt gelten die bisherigen Vorschrif- trag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu
ten. bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist
(3) Ist die Versagung des Aufsteigens im Gehalt von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
neben der Einstufung in eine niedrigere Dienst- setzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-
altersstufe verhängt worden, wird die Versagung punkt gestellt.
von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der Soldat 2. Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag
nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften aus der
auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von
Dienstaltersstufe, in die er nach Absatz 1 zurück-
den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1
gestuft worden ist, in die nächsthöhere aufrücken
Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im
würde.
übrigen gelten die Vorschriften der§§ 53 bis 55 b,
(4) Ist mit den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichne- 59 und 60 des Soldatenversorgungsgesetzes sinn-
ten Laufbahnstrafen eine Beförderungssperre ver- gemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als
bunden, richtet sich ihre Dauer nach den bisherigen Witwen- oder Waisengeld.
Vorschriften; sie endet jedoch spätestens drei Jahre
nach Rechtskraft des Urteils. (2) Auf Soldaten im Ruhestand, die zur Aberken-
nung des Ruhegehaltes verurteilt worden sind und
§ 4 nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinter-
bliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen-
Ende der Vollstreckung und Tilgung den, daß ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen
(1) Soldaten, die zu einer der in § 3 bezeichneten ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Be-
Laufbahnstrafen verurteilt worden sind, sind nach schluß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden
Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils war.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 6 Artikel IX
Mfütärische Beisitzer Neufassung von Gesetzen
Für die l)('i Jnk rnfltrel<)n dieses Gesetzes berufe- (1) Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
nen Beisitzer und flir die Bc~rufung neuer Beisitzer mächtigt, den Wortlaut der Wehrdisziplinarordnung
im laufenden Ccschäftsjahr ~Jclten die bisherigen und der Wehrbeschwerdeordnung in neuer Fassung
Vorschriften. bekanntzumachen.
§ 7 (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes
Anrufung des Bundesministers der Verteidigung über den zivilen Ersatzdienst in neuer Fassung be-
Gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten die- kanntzumachen.
ses Gesetzes ergangen sind, kann der Bundesmini- (3) Sofern in diesem Gesetz mit Bezug auf den
ster der Verteidigung noch nach § 20 Abs. 1 der zivilen Ersatzdienst verwendete Bezeichnungen vor
Wehrbeschwerdeordnung in der bisher geltenden dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein anderes
Fassung angerufen werden. Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden
neuen Bezeichnungen an ihre Stelle.
§ 8 (4) Bei der Neufassung können die Paragraphen-
Weitere Beschwerde in Verwaltungs- folge geändert und Unstimmigkeiten des Wortlauts
angelegenheiten beseitigt werden.
Beschwerdeentscheidungen, die in den in § 22 Artikel X
Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung bezeichneten
Angelegenheiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Inkrafttreten
ergangen sind, können noch mit der weiteren Be- Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Verkündung
schwerde angefochten werden. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
D e r B u n d e· s k a n z 1 e r
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der-Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
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