1465
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgcgcb~n zu Bonn am 18. August 1972 Nr. 87
Tag Inhalt Seite
16. 8. 72 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
7100-1
14. 8. 72 Verordnunu über die Berufsausbildung zum Landwirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
15. 8. 72 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt TeH II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 16. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Bauvorhaben
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) als Bauherr in eigenem Namen für eigene
oder fremde Rechnung vorbereiten oder
Artikel 1 durchführen und dazu Vermögenswerte
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
1. Nach § 34 b wird folgender § 34 c eingefügt: Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-
,,§ 34 C rechte verwenden,
(1) Wer gewerbsmäßig b) als Baubetreuer im fremden Namen für
fremde Rechnung wirtschaftlich vorberei-
1. den Abschluß von Verträgen über
ten oder durchführen
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt
gewerbliche Räume, Wohnräume oder für den Geltungsbereich des Gesetzes. Sie
Darlehen,
kann inhaltlich beschränkt und zum Schutze
b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Ka- der Allgemeinheit und der Auftraggeber unter
pitalanlagegeseJischaft, von ausländischen Auflagen erteilt werden; die nachträgliche
Investmentanteilen, von sonstigen öffent- Beifügung, Änderung oder Ergänzung von
lich. angebotenen Vermögensanlagen, die Auflagen ist zulässig.
für gemeinsame Rechnung der Anleger ver-
waltet werden, oder von öffentlich ange- (2) Die Erlaubnis ist zu versagen,
botenen Anteilen an einer und von ver-
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
brieften Forderungen gegen eine Kapital-
daß der Antragsteller oder eine der mit der
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft
Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder-
vermitteln oder die Gelegenheit zum Ab- lassung beauftragten Personen die für den
schluß solcher Verträge nachweisen will, Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässig- Abs. 2 Buchstabe b des Zweiten Wohnungs-
keit besi lzt in der Regel nicht, wer in den baugesetzes als Betreuungsunternehmen zu-
lelzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages gelassen sind oder gelten, soweit sie nach
wegen eines Verbrechens oder wegen Dieb- ihrer Satzung Geschäfte im Sinne des Absat-
stahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, zes 1 Nr. 2 tätigen dürfen,
Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wu-
chers, Konkursvergehens oder Vergleichsver- 3. Kreditinstitute und Bausparkassen,
gehens rechtskräftig verurteilt worden ist, 4. Kursmakler und freie Makler, die an einer
2. wenn der Antragsteller in ungeordneten Ver- deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zur
mögensverhältnissen lebt; dies ist in der Re- Teilnahme am Handel zugelassen sind."
gel der Fall, wenn über das Vermögen des
Antragstellers der Konkurs oder das Ver- 2. In § 38 wird die Nummer 5 gestrichen.
gleichsverfahren eröffnet worden oder er in
das vom Konkursgericht oder vom Voll- 3. § 53 wird wie folgt geändert:
streckungsgericht zu führende Verzeichnis
a) In Absatz 1 werden das Wort „und" nach
(§ 107 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßord-
,, § 34 a" gestrichen, ein Beistrich gesetzt und
nung) eingetragen ist. 11
nach ,,§ 34 b die Worte „und § 34 c einge-
11
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und fügt.
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord- 11
b) In Absatz 2 wird nach ,,§ 34 b ein Beistrich
nung mit Zustimmung des Bundesrates zum gesetzt und das Wort ,, § 34 c eingefügt.
II
Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber
Vorschriften zu erlassen über den Umfang der 4. § 148 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der
Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die a) In Nummer 3 werden die Worte „oder nach"
Verpflichtungen nach ,,§ 33 e Satz 3 gestrichen, ein Beistrich
11
gesetzt und nach ,, § 33 i Abs. 1 Satz 2" die
1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine Worte „oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 3 ein- 11
zu diesem Zweck geeignete Versicherung gefügt.
abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende
b) In Nummer 4 a wird nach den Worten „des
Vermögenswerte des Auftraggebers erhält 11
§ 34 b Abs. 8 ein Beistrich gesetzt und wer-
oder verwendet,
den folgende Worte eingefügt: ,,des § 34 c
2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftrag- Abs. 3".
gebers getrennt zu verwalten,
3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auf- Artikel 2
traggeber Rechnung zu legen, (1) Die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbe-
4. der zuständigen Behörde Anzeige beim W ech- ordnung gilt demjenigen als erteilt, der ein in dieser
sel der mit der Leitung des Betriebes oder Vorschrift bezeichnetes Gewerbe bei Inkrafttreten
einer Zweigniederlassung beauftragten Perso- dieses Gesetzes befugt ausübt.
nen zu erstatten, (2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben ihren
Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
5. Bücher zu führen,
Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder
6. der zuständigen Behörde Auskünfte zu er- einer Zweigniederlassung beauftragten Personen an-
teilen, zugeben. Die Behörde bestätigt dem Gewerbetrei-
benden kostenfrei und schriftlich, daß er zur Aus-
7. die behördliche Nachschau zu dulden; das
übung seines Gewerbes berechtigt ist. Wird die An-
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
zeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach In-
kann für die Nachschau eingeschränkt wer-
krafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die
den.
Erlaubnis.
(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die
bestimmten Ste1len können die für die Ausfüh- Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 53
rung der Absätze 1 und 2 und der nach Absatz 3 Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung vorliegen.
ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen
Stellen bestimmen.
Artikel 3
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses
1. Organe der staatlichen Wohnungspolitik und
Gesetzes auf Grund von § 38 Nr. 5 der Gewerbe-
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, so-
ordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer
weit sie nach den für sie maßgebenden Vor-
Aufhebung fort, soweit sie nicht mit den Vorschrif-
schriften Geschäfte im Sinne des Absatzes 1
ten nach Artikel 1 Nr. 1 in Widerspruch stehen. Der
tätigen dürfen,
Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird
2. gemeinnützige ländliche Siedlungsunterneh- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
men und andere Unternehmen, insbesondere mung des Bundesrates hiernach fortgeltende Rechts-
freie Wohnungsunternehmen, die nach § 37 verordnungen aufzuheben.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972 1467
Artikel 4 Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine
des Drillen Uberleilungsgcsctzes vom 4. Januar 1952 Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Die Ermächtigung in Artikel 1 Nr. 1 zum Erlaß von
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- Rechtsverordnungen tritt am Tag der Verkündung
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des in Kraft.
Dritten U berleitungsgesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. August 1972
Der Bundespräs{dent
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Landwirt
Vom 14. August 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge- 12. vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse der pflanz-
setzes vom 14. August 19G9 (Bundesgesetzbl. I lichen Erzeugung in einem der nachstehenden
S. 1112), geändert durch dcJs Gesetz zur Anderung Betriebszweige:
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- a) Ackerbau,
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit:
b) Grünlandnutzung,
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
verordnet: c) Obstbau,
d) Weinbau,
§ 1
e) Hopfenbau,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes f) Feldgemüsebau,
Der Ausbildungsberuf „Landwirt" wird staatlich g) Waldbau;
anerkannt.
13. vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse der tieri-
§ 2 schen Erzeugung in einem der nachstehenden
Betriebszweige:
Ausbildungsdauer
a) Rindviehhaltung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei b) Schweinehaltung,
Jahre, wenn der Auszubildende
c) Geflügelhaltung.
1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-
dungsberuf bestanden hat oder
§ 4
2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer
weiterführenden Schule oder einen gleichwertigen Ausbildungsrahmenplan
Bildungsabschluß nachweist. (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich
§ 3 gegliedert werden:
Ausbildungsberufsbild 1. Fertigkeiten im Acker- und Pflanzenbau und in
der Gründlandbewirtschaftung:
Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: a) selbständiges Bedienen des Schleppers und
der Transportmittel;
1. Fertigkeiten im Acker- und Pflanzenbau und in
der Grünlandbewirtsdrnftung; b) Bedienen von Maschinen und Geräten, ins-
besondere für Bodenbearbeitung, Saat, Dün-
2. Kenntnisse der pflanzlichen Erzeugung; gung, Pflege und Ernte;
3. Versorgen und Pflegen von Nutztieren; c) Bedienen von Spezialmaschinen nach Anwei-
4. Kenntnisse der tierischen Erzeugung; sung;
d) Uberwachen von Maschinen und Geräten, Be-
5. Lager- und Vorratshaltung sowie Aufbereiten
heben von Störungen;
von Verkaufsprodukten;
e) Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseiti-
6. Warten und Pflegen von Maschinen und Einrich- gen von Fehlern;
tungen sowie einfache Instandsetzungen; f) Anwendung rationeller Arbeitsmethoden;
7. grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im
Umgang mit Metall, Holz und Kunststoffen so- 2. Kenntnisse der pflanzlichen Erzeugung:
wie einfache Instandsetzungsarbeiten; a) Beobachten von Witterung und Bodenzu-
8. Arbeitsschutz und Unfallverhütung; stand;
9. Umweltschutz; b) Unterscheiden wichtiger Bodenarten im Hin-
blick auf die Möglichkeiten ihrer Nutzung;
10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in c) Einfluß verschiedener Bodenbearbeitungs-
der Ausbildungsstätte;
und Pflegemaßnahmen auf den Pflanzenbe-
11. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde; stand und Ertrag;
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972 1469
d) Bestimmen von Scwt- und Pflanzgut, Berech- h) marktgerechtes Aufbereiten, Vorstellen und
nen von J\ussüal.niengen, Anbauplan; Anbieten von Verkaufsprodukten;
e) Bcsti mmcn und Beurteilen von Düngemitteln, 6. Warten und Pflegen von Maschinen und Ein-
Düngeplan; richtungen sowie einfache Instandsetzungen:
f) Erkcnllcn der einheimischen Kulturpflanzen; a) Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putz-
g) Vergleichen und Beurteilen von Pflanzenbe- mittel;
sti:inden und Entwicklungsstadien; b) Reinigen und Schmieren von Maschinen und
h) Erkennen wichtigE~r Schadorganismen; Arbeitsgeräten;
i) Kenntnisse über PflanzEmschutzmaßnahmen; c) Kenntnisse der Schmierpläne und Wartungs-
k) Schdlzen und Aosmessen von Feldstücken; vorschriften;
l) SchJtzen und Feststellen von Ernteerträgen, d) Kontrolle von Treibstoffen und DI;
Beurteilen der Qualitfü; e) Instandhaltung;
f) Durchführen einfacher Reparaturen und Mon-
3. Versorgen und Pflegen von Nutztieren: tagen;
a) Füttern und Betreuen von Jungtieren und g) Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;
Leistungstieren;
h) Benutzen technischer Kataloge zur Bestel-
b) Füttern und Pflegen trächtiger Tiere, Geburts- lung von Maschinenersatzteilen;
bilfe;
i) Kennenlernen von Normen für Maschinen-
c) Vorbeugernaßnahmen gegen Tierkrankheiten, teile;
Reinigen und Desinfizieren von Tieren und
S talleinrichl ungcn; 7. grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im
Umgang mit Metall, Holz und Kunststoffen, ein-
d) Pflegen kranker Tiere; fache Instandsetzungsarbeiten:
e) Führen und Transportieren von Tieren; a) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Ma-
f) Anwenden von Geräten zur Tierpflege; schinen;
g) Maschinenmelken, Handmelken und Euter- b) grundlegende Fertigkeiten im Feilen, Sägen,
pflege, Behandeln der Milch; Bohren, Biegen, Schleifen, Nieten, Löten und
Schweißen;
4. Kenntnisse der tierischen Erzeugung:
c) Kenntnisse der Anwendungsbereiche der in
a) Grundlagen der Züchtungskunde, Zuchtziele Buchstabe b aufgeführten Bearbeitungsgänge
der regional wichtigen Nutztierrassen; im landwirtschaftlichen Betrieb;
b) Beurteilen von Stalleinrichtungen; d) Verwenden und Behandeln von Eisen, Weich-
c) Einfluß von Umwelt, Klima und Haltungs- und Hartmetallen, Holz und Kunststoffen;
form auf Verhaltensweisen und Leistungen e) einfache Reparaturen und Veränderungen an
der Nutztiere; Gebäuden, Einfriedungen, Dränagen und ähn-
d) Erkennen der typischen Merkmale des ge- lichen Anlagen;
sunden und kranken Tieres, Begattung, Träch- 8. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
tigkeit und Geburt;
a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in
e) Vergleichendes Beurteilen von Nutz- und
Gesetzen und Verordnungen;
Zuchttieren und deren Leistungen;
b) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der
f) Beurteilen der Tiere bezüglich ihres Ver-- gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
kaufswertes und der Klassifizierungsmerk- dere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-
male;
linien und Merkblätter;
g) Erkennen und Beurteilen von Futtermitteln; c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen
h) Berechnen von Futterrationen und Futter- und die Erste Hilfe;
kosten; d) Umgang mit Pflanzenschutz- und Düngemit-
5. Lager- und Vorratshaltung sowie Aufbereitun- teln;
gen von Verkaufsprodukten: e) Beachten von Ordnung und Sauberkeit am
a) Umgang mit Geräten zum Messen und Wie- Arbeitsplatz;
gen; f) Führen von Maschinen und Geräten im Stra-
b) Messen, Berechnen und Schätzen von Vor- ßenverkehr;
räten; 9. Umweltschutz:
c) Pflegen der Lagerräume und Lagerbehälter; a) Kenntnisse über Umwelteinflüsse im Hinblick
d) Lagern von Saatgut und Futtermitteln, Kon- auf die Erzeugung gesundheitlich hochwerti-
servieren von Futterpflanzen; ger Agrarprodukte;
e) Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmit- b) Vermeiden von Luftverschmutzung, Geruchs-
teln sowie Treib- und Schmierstoffen; und Lärmbelästigung;
f) Bedienen von Anlagen zum Trocknen, Reini- c) Reinhalten von Grund- und Oberflächenwas-
gen, Sortieren, Mahlen und Mischen; ser;
g) Auswählen, Sortieren und Klassifizieren von d) Pflege der Wasserläufe;
Verkaufsprodukten; e) Landschaftspflege, Wind- und Erosionsschutz;
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in cc) Grundkenntnisse im Sortenwesen,
der Ausbildungsstätte: dd) Schnitt und Pflege,
a) Ubersicht über die Betriebsorganisation, be- ee) Maßnahmen des Pflanzenschutzes,
triebliche Schwerpunkte;
ff) Weinlese und Kelterung,
b) Betriebsflächen und Betriebsgebäude, deren
gg) Qualitätsnormen und -kontrollen,
Lage, Zuordnung und Nutzung;
hh) Absatz und Vermarktung;
c) innere und äußere Verkehrslage, Markt-
orientierung; e) Hopfenbau:
d) Besatz an Arbeitskräften; aa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des
e) Besatz an Tieren und Maschinen; Bodens und Erhaltung der Bodenfrucht-
barkeit,
f) Kosten im Betrieb, Kostendenken;
bb) Mitwirken bei der Erstellung von Neu-
11. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde: anlagen,
a) Stellung der Landwirtschaft in der Gesamt- cc) Grundkenntnisse im Sortenwesen,
wirtschaft;
dd) Bearbeitung, Schnitt und Pflege der Hop~
b) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der fenanlage,
Landwirtschaft;
ee) Maßnahmen des Pflanzenschutzes,
c) Behörden, Organisationen und sonstige Ein-
ff) Umgang mit Erntemaschinen, Hopfen-
richtungen für die Landwirtschaft;
ernte,
d) Grundlagen des Arbeitsrechtes und des Ver-
gg) Trocknen des Hopfens,
sicherungswesens;
hh) Qualitätsnormen und -kontrollen,
12. vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse der pflanz-
lichen Erzeugung in einem der nachstehenden ii) Absatz und Vermarktung;
Betriebszweige: f) Feldgemüsebau:
a) Ackerbau: aa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des
aa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des Bodens, Erhaltung der Bodenfruchtbar-
Bodens und Erhaltung der Bodenfrucht- keit,
barkeit, bb) Grundkenntnisse im Sortenwesen,
bb) Bodenverbesserung, cc) Anbau von Feldgemüse,
cc) spezielle Anbaufragen des Getreide-, dd) Bodenbearbeitung,
I-fockfrucht- oder Futterbaues, ee) Maßnahmen des Pflanzenschutzes,
dd) Grundkenntnisse des Saatgutverkehrs- ff) Ernte und Vermarktung;
rechtes und des Sortenschutzrechtes,
g) Waldbau:
ee) Saatgutvermehrung;
aa) Erkennen der Holzarten, Eigenschaften
b) Grünlandnutzung: und Verwendungsmöglichkeiten,
aa) Grünlandverbesserung, Be- und Entwäs- bb) Umgang mit den gebräuchlichen Kultur-
serung, geräten zur Bestandsbegründung,
bb) Weidepflege, Nutzungsformen der Wei- cc) Jungwuchs- und Dickungspflege ein-
de, schließlich Bestandspflege,
cc) Technik der Weideführung, Koppelein- dd) Bekämpfung von Forstschädlingen,
teilung, Umtrieb, ee) Umgang mit einfachen Holzerntegeräten,
dd) Erkennen der wichtigsten Gräser, Kräu- ff) Vermessen und Sortieren des Holzes,
ter, Kleearten und Unkräuter;
gg) Absatz und Vermarktung;
c) Obstbau:
13. vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse der tieri-
aa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des
schen Erzeugung in einem der nachstehenden Be-
Bodens und Erhaltung der Bodenfrucht-
triebszweige:
barkeit,
a) Rindviehhaltung:
bb) Erstellen neuzeitlicher Obstanlagen,
aa) Zuchtziele, züchterische Einrichtungen,
cc) Grundkenntnisse im Sortenwesen,
Tierzuchtrecht,
dd) Schnitt und Pflege,
bb) Stallbuchführung, Leistungskontrolle,
ee) Maßnahmen des Pflanzenschutzes,
cc) Kenntnisse in speziellen Organisations-,
ff) Ernte und Lagerung, Haltungs- und Fütterungsfragen im Zucht-
gg) Qualitätsnormen und -kontrollen, betrieb, im Kälbermastbetrieb, im Bullen-
hh) Absatz und Vermarktung; mastbetrieb oder im Milcherzeugerbe-
d) Weinbau: trieb,
aa) Bodenuntersuchung, Nährstoffgehalt des dd) Futtervoranschlag und Futterberechnung,
Bodens und Erhaltung der Bodenfrucht- ee) Absatz und Vermarktung;
barkeit, b) Schweinehaltung:
bb) Mitwirken bei der Erstellung von Neu- aa) Zuchtziele, züchterische Einrichtungen,
anlagen, Tierzuchtrecht,
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972 1471
bb) Stallbuchführung, Leistungskontrolle, von Nutztieren, in der Lager- und Vorrats-
cc) Kenntnisse in speziellen Organisations-, haltung sowie im Aufbereiten von Verkaufs-
Hall.ungs- und Füttcrungsfragen im Zucht- produkten (Absatz 1 Nr. 3 und 5), Kenntnisse
bc~lricb, im Fcrkelcrzeugerbetrieb oder der betrieblichen Zusammenhänge in der Aus-
im Mastbetrieb, bildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10)
dd} Futlervoranschlug und Futterberechnung, in etwa sechs Monaten;
ee) Absatz und Vermarktung; b) vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in je
c) Geflügelhaltung: einem Betriebszweig der pflanzlichen und der
tierischen Erzeugung (Absatz 1 Nr. 12 und 13)
aa) Zuchtziele, züchterische Einrichtungen,
in etwa sechs Monaten.
bb) Stallbuchführung, Leistungskontrolle,
cc) Kenntnisse in spPziellen Organisations-, 4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während
Ballungs- und Fütterungsfragen im Zucht- der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen
betrieb, im Eiererzeugungsbetrieb oder in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kennt-
im Geflügelmastbetrieb, nisse zu erstrecken.
dd) Futtervoranschlag und Futterberechnung,
§ 5
ee) Absatz und Vermarktung.
Berufsausbildung
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- außerhalb der Ausbildungsstätte
nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
Sofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-
zeitlich gegliedert werden:
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-
1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-
werden: richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-
a) Versorgen und Pflegen von Nutztieren (Ab- geführt werden.
satz 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f), einfache
Arbeiten in der Lager- und Vorratshaltung § 6
(Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a bis e), Warten
Individueller Ausbildungsplan
und Pflegen von Maschinen und Einrichtungen
nach Anleitung (Absatz 1 Nr. 6 Buchstaben a. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
bis e), Grundkenntnisse der betrieblichen Zu- Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
sammenhünge in der Ausbildungsstätte (Ab- einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
satz 1 Nr. 10 Buchstaben a bis d)
in etwa sechs Monaten; § 7
b) Mithilfe bei Arbeiten im Acker- und Pflanzen- Berichtsheft
bau und in der Grünlandbewirtschaftung (Ab-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
satz 1 Nr. 1 Buchstaben b, d und e), Beachten
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-
der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der
bildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-
lJnfall verhütung (Absatz 1 Nr. 8)
mäßig zu überprüfen.
in etwa sechs Monaten.
2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beach- § 8
tung nachfolgender Richtwerte vermittelt werden: Zwischenprüfung
a) Versorgen und Pflegen von Nutztieren (Ab- (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
satz 1 Nr. 3), Fertigkeiten und Kenntnisse in Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
der Lager- und Vorratshaltung sowie Aufbe-
reiten von Verkaufsprodukten (Absatz 1 Nr. 5), (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse § 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-
im Umgang mit Metall, Holz und Kunststoffen geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
sowie einfache Instandsetzungsarbeiten (Ab- im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten
satz 1 Nr. 7) Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
wesentlich sind.
in etwa sechs Monaten;
b) Fertigkeiten im Acker- und Pflanzenbau und in (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
der Grünlanclbewirtschaftung (Absatz 1 Nr. 1), ling in insgesamt bis zu zwei Stunden drei Auf-
Warten und Pflegen von Maschinen und Ein- gaben durchführen. Bei der Festlegung der Prüfungs-
richtungen sowie einfache Instandsetzungen aufgaben sollen insbesondere berücksichtigt werden:
(Absatz 1 Nr. 6) 1. einfache Arbeiten auf Acker und Grünland,
in etwa sechs Monaten. 2. Pflege- und Betreuungsarbeiten an Nutztieren,
3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beach- 3. einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Maschi-
tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit- nen,
telt werden: 4. eint ache Einlagerungs- und Speicherarbeiten.
a) selbständiges Anwenden der Fertigkeiten und (4) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
Kenntnisse bei der Versorgung und Pflege folgenden Gebieten nachweisen:
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. Grundbegriffe der pflanz] ichen Erzeugung, 5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2. Grundbegriffe der tierischen Erzeugung, 6. Fachrechnen,
3. Grundzüge der Bclriebszusammenhänge in der 7. Wirtschafts- und Sozialkunde.
AusbildungssUitle, (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-
4. UnfallVE)rhüt.ung. ling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer der
Klausurarbeiten soll insgesamt bis zu drei Stunden
§ 9 betragen.
PrüJungsanforderungen (5) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-
für die Abschlußprüfung ling bis zu 20 Minuten geprüft werden. Dieser Teil
soll sich insbesondere auf die Prüfungsfächer er-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
strecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.
§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den
ist. Absätzen 2 und 3 das gleiche Gewicht.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden
folgende Aufgaben durchführen: § 10
1. In etwa drei Stunden soll er aus der pflanzlichen Ubergangsregelung
und tierischen Erzeugung je eine geschlossene
(1 j Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
Aufgabe nach Arbeitsvorschrift erledigen. Die
Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder län-
dabei gezeigten Leistungen sollen von ihm kri-
ger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
tisch beurteilt werden. Ursachen für Abweichun-
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
gen von der Norm sind zu begründen. Erforder-
einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
liche Unlallverhüt.ungsvorschriften sollen von ihm
erläutert werden. Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
2. In etwa einer Stunde soll er eine Maschine auf
krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
Verkehrs- oder Betriebssicherheit überprüfen und
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
die dabei erkannten einfachen Mängel beheben.
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bisheri-
Weiterhin soll er in dieser Zeit eine der im § 4
gen Vorschriften weiter angewendet werden.
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b genannten grundlegen-
den Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz und
Kunststoffen nachweisen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- § 11
ling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die Berlin-Klausel
Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete
erstrecken: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. pflanzliche Erzeugung einschließlich der vertieften blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Kenntnisse in €inem Betriebszweig gemäß § 3 bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 12,
2. tierische Erzeugung einschließlich der vertieften
Kenntnisse in einem Betriebszweig gemäß § 3
Nr. 13, § 12
3. Landtechnik, Inkrafttreten
4. betriebliche Zusammenhänge in der Ausbildungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
stätte, kündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesau
Nr. 87 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972 1473
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fleischer
Vom 15. August 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge- 3. Kenntnisse der Bestimmungen über den Vieh-
setzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I und Fleischtransport;
S. 1112), geändert durch dus Gesetz zur Änderung 4. Kenntnisse der Bedeutung des fachgerechten
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 Schlachtens für die Werterhaltung des Fleisches;
(Bundesgesetzbl. I S. 185), und des § 25 Abs. 1 der
5. Zerlegen und Herrichten von Tierkörpern, -hälf-
Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
ten, -vierteln und sonstigen Teilstücken zur
machung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl.
weiteren Verarbeitung sowie in laden- und ver-
1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Beurkun-
kaufsfertige Fleischstücke;
dungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1513), wird im Einvernehmen mit dem 6. Kenntnisse der Beschaffenheit, Zusammenset-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver- zung, Reifung, Verwertungs- und Verwendungs-
ordnet: möglichkeiten von Fleisch;
7. Lagern, Auswählen und Verwenden von Gewür-
Erster Teil zen, Zusatzmitteln, Hilfsstoffen, Natur- und
Kunstdärmen;
Staatliche Anerkennung und Geltungsbereich 8. Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst sowie
von Feinkosterzeugnissen;
§ 1
9. Haltbarmachen von Fleisch und Fleischerzeug-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes nissen;
Der Ausbildungsberuf „Fleischer" wird staatlich 10. Kenntnisse der Lagerung von Fleisch und
anerkannt. Fleischerzeugnissen;
§2 11. Kenntnisse der Waren- und Verkaufskunde, ins-
besondere des Nährstoffgehalts von Fleisch und
Geltungsbereich
Fleischerzeugnissen;
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für 12. Bedienen, Pflegen und Warten der Werkzeuge,
den Ausbildungsberuf „Fleischer" nach der Hand- Geräte, Maschinen und technischen Anlagen;
werksordnung.
13. Kenntnisse und praktische Anwendung der Be-
triebshygiene;
Zweiter Teil 14. Kenntnisse der wichtigsten lebensmittelrecht-
Ausbildungsordnung lichen Beurteilungsmaßstäbe für Fleischerzeug-
nisse;
§ 3
15. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwen-
Ausbildungsdauer digen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien;
Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate. Die 16. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfall-
Berufsausbildung kann in einer produktionsbetonten verhütung.
oder einer verkaufsbetonten Fachrichtung erfolgen.
Die für beide Fachrichtungen gemeinsame Berufs- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
ausbildung dauert 30 Monate, die anschließende richtungen sind mindestens die folgenden Fertig-
Berufsausbildung in der gewählten Fachrichtung keiten und Kenntnisse:
6 Monate.
1. In der produktionsbetonten Fachrichtung:
§ 4 a) Schlachten von Schlachttieren sowie Aufberei-
Ausbildungsberufsbild ten von Schlachtnebenprodukten;
b) Herstellen von Fleisch-, Wurst-, Feinkost-
(1) Gegenstund der für beide Fachrichtungen ge-
und Mischkonseryen
meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: und
1. Auswählen und Beurteilen von lebenden Schlacht- 2. in der verkaufsbetonten Fachrichtung:
tieren; a) Beraten und Bedienen der Kunden beim Ein-
2. Auswählen und Beurteilen von Schlachttierkör- kauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und des
pern, -hälften, -vierteln und Fleischteilstücken; Handelswarensortiments;
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Kenntnisse der besonderen Vorschriften für a) Zerlegen und Ausbeinen eines Rindervorder-
den Verkauf; viertels in Bug (Blatt, Schulter), Brust, Spann-
c) Entwerfen und Herstellen gebräuchlicher rippe (Querrippe, flache Rippe, Leiterstück),
Werbemittel; Hochrippe, Fehlrippe (Kurzrippe), Kamm mit
d) Warenpräsentation. Hals sowie die Weiterzerteilung von Bug und
Brust;
b) Zerlegen und Ausbeinen eines Rinderhinter-
§5 viertels in Keule, Filet (Lende), Roastbeef
Ausbildungsrahmenplan (Nierenstück, Dünnes Roastbeef), Lappen so-
wie die Weiterzerteilung der Keule;
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- c) Zerlegen und Ausbeinen eines Schweines in
nisse nach § 4 Abs. 1 soll nach folgender Anleitung Schinken, Filet, Kotelettstück, Kamm (Nak-
sachlich gegliedert werden: ken), Schweinebauch, Wamme, Flomen, Rük-
1. Auswählen und Beurteilen von lebenden Schlacht- kenspeck, Kopf mit Wange, Bug (Schulter,
tieren: Vorderschinken), Eisbein (Haxe), Spitzbein
(Pfötchen, Füßchen) sowie die Weiterzertei-
a) Erkennen des Schlachtwertes eines Schlacht-
lung des Schinkens;
tieres;
d) Zerlegen und Ausbeinen eines Kalbes in
b) Beurteilen des Fleisch-Fett-Verhältnisses;
Keule (Schlegel), Filet, Nierenstück, Kotelett-
c) Bestimmen des Alters je nach Tierart anhand stück, Kamm mit Hals, Brust, Bauchlappen
der spezifischen Merkmale; und Bug sowie die Weiterzerteilung der
d) Erkennen von Rassenmerkmalen; Keule;
e) Beurteilen des Ernährungs- und Gesundheits- e) Entsehnen und Entschwarten von Fleisch;
zustandes sowie Kennenlernen der Merk- f) Auswählen des zugeschnittenen Fleisches für
male von Tierkrankheiten; die Verarbeitung und für den Verkauf;
f) Einreihen in Handelsklassen; g) verkaufsfertiges Herrichten des ladenfertig
g) Schätzen des Lebendgewichtes und Beurteilen vorzerlegten Fleisches zu Steaks, Schnitzeln,
nach Verwertungsmöglichkeiten. Koteletts, Gulasch und Rouladen;
h) Herrichten von Roll- und Spickbraten;
2. Auswählen und Beurteilen von Schlachttierkör-
pern, -hälften, -vierteln und Fleischteilstücken: i) Herstellen von Hackfleisch und Hackfleisch-
erzeugnissen unter Beachtung der Bestim-
a) Erkennen der Tiergattung; mungen der Hackfleisch-Verordnung.
b) Erkennen des Geschlechts nach sekundären
Merkmalen, insbesondere Körperform, Schloß- 6. Kenntnisse der Beschaffenheit, Zusammenset-
knochen, Schließmuskel, Leistenkanal, Fett- zung, Reifung, Verwertungs- und Verwendungs-
ansätze; möglichkeiten von Fleisch:
c) Kenntnis der wesentlichen Altersmerkmale a) Unterscheidungskriterien bei Rindfleisch,
wie Knorpel, Knochen, Fett und Fleischfarbe; Schweinefleisch, Kalbfleisch und Hammel-
d) Einreihen nach Handelsklassen; fleisch;
e) Beurteilen nach Verwendungsmöglichkeiten. b) Bezeichnungen der einzelnen Fleischstücke;
c) Wertmaßstäbe für die Beurteilung des Flei-
3. Kenntnisse der Bestimmungen über den Vieh- sches, insbesondere Fleisch-Fett-Verhältnis,
und Fleischtransport: Zartheit, Farbe und Safthaltevermögen;
a) Behandlung lebender Schlachttiere, insbeson- d) Veränderungen des Fleisches und deren Be-
dere unter Berücksichtigung des Tierschutz- deutung für die Haltbarkeit und die Ver-
gesetzes; arbeitung des Fleisches;
b) Beschaffenheit der Transportmittel; e) Vorgänge bei der Fleischreifung;
c) Sicherheitsvorkehrungen beim Transport; f) Bedeutung des negativen dekadischen Loga-
d) Transportvorschriften; rithmus der Konzentration der Wasserstoff-
ionen (pH-Wert) hinsichtlich Haltbarkeit und
e) Transporteinflüsse auf die Fleischbeschaffen-
Wasserbindung des Fleisches;
heit.
g) Verwertungs- und Verwendungsmöglichkei-
4. Kenntnisse der Bedeutung des fachgerechten ten der verschiedenen Fleischsorten für die
Schlachtens für die Werterhaltung des Fleisches: Herstellung von Fleischerzeugnissen sowie
für den Verkauf als Koch- und Suppenfleisch,
a) Betäubungsverfahren;
Braten- und Kurzbratfleisch.
b) Bedeutung guter Ausblutung zur Werterhal-
tung des Fleisches und zur Vermeidung von 7. Lagern, Auswählen und Verwenden von Gewür-
Fehlfabrikaten. zen, Zusatzmitteln, Hilfsstoffen, Natur- und
Kunstdärmen:
5. Zerlegen und Herrichten von Tierkörpern, -hälf-
ten, -vierteln und sonstigen Teilstücken zur a) Kenntnis der Gewürze, Zusatzmittel und
weiteren Verarbeitung sowie in laden- und Hilfsstoffe sowie deren Wirkungsweise;
verkaufsfertige Fleischstücke: b) Lagern der Gewürze und Hilfsstoffe;
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972 1475
c) Auswählen der Gewürze und Hilfsstoffe für dd) Auswählen des Räuchermaterials;
die Herstellung der verschiedenen Fleisch- ee) Kalt-, Warm- und Heißräuchern.
erzeugnisse;
d) Bestimmen der mengenmäßigen Verwendung 10. Kenntnisse der Lagerung von Fleisch und
von Gewürzen, Zusatz- und Hilfsstoffen bei Fleischerzeugnissen:
der Herstellung von Fleischerzeugnissen; a) Einflüsse von Temperaturen, Licht und
e) Sortieren, Behandeln und Lagern der ver- Feuchtigkeit auf die Haltbarkeit der Erzeug-
schiedenen Natur- und Kunstdärme sowie nisse;
sonstiger Verpackungsmaterialien; b) Vakuumverpackung;
f) Kenntnis der Handelsnamen und Kaliber der c) Erkennen der äußeren Veränderungen bei
verschiedenen Ddrme sowie der Verwen- lagernden Fleischerzeugnissen.
dungsmöglichkeiten für die einzelnen Wurst-
sorten; 11. Kenntnisse der Waren- und Verkaufskunde,
g) Anwenden verschiedener Konservierungs- insbesondere des Nährstoffgehalts von Fleisch
methoden bei Naturdärmen, insbesondere und Fleischerzeugnissen:
Salzen und Trocknen. a) Küchenmäßige Verwendbarkeit von Fleisch,
Fleischerzeugnissen und des Handelswaren-
8. Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst sowie sortiments;
von Feinkosterzeugnissen:
b) wichtige Nährstoffe im Fleisch wie Eiweiß,
a) Auswählen und Zusammenstellen des Roh- Fett, Kohlehydrate, Vitamine, Mineralstoffe
materials für die Herstellung von Leber- und und Spurenelemente;
Blutwurst und anderen Kochwurstsorten; c) gesetzliche Bestimmungen über Verkaufs-
b) Vorbehandeln des Materials, Würzen, Salzen, räume und Behandlung der Waren.
Wolfen, Kuttern, Einfüllen, Abbinden, Kochen,
Kühlen und Räuchern; 12. Bedienen, Pflegen und Warten der Werkzeuge,
c) Auswählen und Zusammenstellen des Roh- Geräte, Maschinen und technischen Anlagen:
materials für die Herstellung von Fleisch- a) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am
wurst, Jagdwurst, Bierschinken, Würstchen Arbeitsplatz;
und anderen Brühwurstsorten; b) Warten und Pflegen der Werkzeuge, Geräte,
d) Kenntnis der Warmfleisch- und Kaltfleisch- Maschinen und Werkräume;
verarbeitung; c) Kenntnis der technischen Funktion sowie Be-
e) Kuttern, Würzen, Salzen, Einfüllen des dienen der gebräuchlichen Fleischerei-Maschi-
Wurstgutes, Abbinden, Räuchern und Brühen; nen;
f) Auswählen und Zusammenstellen des Roh- d) Kenntnis der technischen Funktion sowie Be-
materials für die Herstellung von Plockwurst, dienen gebräuchlicher Koch-, Kühl- und Kälte-
Salami, Cervelatwurst, Mettwurst, Teewurst anlagen.
und anderen Rohwurstsorten;
1.3. Kenntnisse und praktische Anwendung der
g) Zerkleinern des Materials mit Kutter und Betriebshygiene:
Wolf;
a) Hygienische Anforderungen an Räume und
h) Einfüllen der Rohwurstmasse, Trocknen und
Behältnisse, in denen Fleisch und Fleisch-
Räuchern;
erzeugnisse behandelt werden;
i) Natur- und Schnellreifeverfahren;
b) hygienische Anforderungen an Personen, die
k) Auswählen und Zusammenstellen des Roh- Fleisch und Fleischerzeugnisse behandeln;
materials für die Herstellung von Sülzen,
c) Wirkungsweise von Reinigungs- und Des-
Rouladen, Pasteten, Salaten und anderen
infektionsmitteln sowie deren Anwendung.
Feinkosterzeugnissen;
1) Kenntnis der ortsüblichen Bezeichnungen der 14. Kenntnisse der wichtigsten lebensmittelrecht-
verschiedenen Wurst- und Feinkosterzeug- lichen Beurteilungsmaßstäbe für Fleischerzeug-
nisse. nisse:
9. Haltbarmachen von Fleisch und Fleischerzeug- a) Bedeutung des Eiweiß-Fett-Wasser-Verhält-
nissen: nisses bei der Herstellung von Wurstwaren;
b) Beurteilen verarbeitungsbedingter Verände-
a) Kenntnis der Wirkungsweise des Salzens,
rungen;
Pökelns, Trocknens, Räucherns, Kühlens und
Gefrierens auf die Haltbarkeit von Fleisch c) Bedeutung der Untersuchungsmethoden für
und Fleischerzeugnissen; die Beurteilung von Fleischerzeugnissen.
b) Fertigkeiten im Pökeln und Räuchern: 15. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwen-
aa) Auswählen und fachgerechtes Zuschnei- digen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien:
den des Fleisches für die Herstellung von a) Vieh- und Fleischgesetze mit den Durchfüh-
Pökel waren; rungsverordnungen;
bb) Trocken-, Naß- und Vakuumpökeln; b) Marktregelungen für Viehmärkte und
cc) Ansetzen und Messen der Pökellaken; Schlachthöfe;
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) Grundkenntnisse der Bedeutung der Schlacht- dd) Grundkenntnisse der Verkaufs-
tier-, Fleisch- und Trichinenbeschau für die psychologie;
menschliche Gesundheit; ee) Kenntnisse des Kassen- und Abrechnungs-
d) Fleischhygienerecht; wesens;
e) Bestimmungen des Lc-!bensmittelgesetzes, Ni- ff) Verpackungstechniken sowie Kenntnisse
tritgeselzes, der Fleisch-Verordnung, Hack- der wichtigsten Verpackungsmaterialien;
fleisch-Verordnung, Fremdstoff-Verordnung, gg) Bedienen, Pflegen und Warten der Werk-
Konservierungsstoff-Verordnung, Farbstoff- zeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
Verordnung, Lebensmittel--Kennzeichnungs- die beim Verkauf verwendet werden;
verordnung, der Richtlinien für Fleisch-
erzeugnisse, Leitsätze des Lebensmittel- b) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-
buches, Leitsätze für Mayonnaisen, Salate w~ndigen Vorschriften für den Verkauf: Vor-
und verwandte Erzeugnisse. schriften des Lebensmittelgesetzes, des Hy-
gienerecht.s, der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
16. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfall- verordnung, Handelsklassen-Verordnung für
verhütung: geschlachtet.es Geflügel und Geflügelteile, des
a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
Verordnungen; des Meß- und Eichgesetzes, der Preisauszeich-
nungs-Verordnung, des Rabattgesetzes und der
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Zugabe-Verordnung;
Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
hütungsvorschriften, Richtlinien und Merk- c) Entwerfen und Herstellen gebräuchlicher
blätter; Werbemittel: Entwerfen und Herstellen von
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. Angebotsplakaten, Preisschildern, Blickfängen
und anderen Werbemitteln;
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- d) Warenpräsentation:
nisse nach § 4 Abs. 2 soll nach folgender Anleitung
sachlich gegliedert werden: aa) Auslegen und Dekorieren von Fleisch und
Fleischerzeugnissen sowie des Handels-
1. In der produktionsbetonten Fachrichtung: warensortiments;
a) Schlachten von Schlachttieren sowie Aufberei- bb) Auszeichnen der ausgestellten Waren un-
ten von Schlachtnebenprodukten: ter Berücksichtigung der Preisauszeich-
nungs- und Lebensmittel-Kennzeichnungs-
aa) Kenntnis der Bestimmungen über das
verordnung.
Schlachten;
bb) Herrichten der Schlachtwerkzeuge; (3) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
cc) Betäuben und Blutentziehen; nisse nach § 4 Abs. 1 und 2 soll nach folgender An-
leitung zeit.lieh gegliedert werden:
dd) Enthäuten von Kälbern und Rindern;
ee) Brühen und Enthaaren von Schweinen; 1. Im 1. Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung
nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt
ff) Ausnehmen und Spalten der Tierkörper;
werden:
gg) Feststellen erkennbarer Krankheiten;
a) Einführen in das Auswählen und Beurteilen
hh) Bearbeiten der Innereien; von lebenden Schlachttieren, Schlachttierkör-
b) Herstellen von Fleisch-, Wurst-, Feinkost- und pern, -hälften, -vierteln und Fleischteilstücken
Mischkonserven: gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 in zwei Monaten;
aa) Auswählen und Zusammenstellen des b) Z~rlegen und Herrichten von Tierkörpern,
Materials; -hälften, -vierteln und sonstigen Teilstücken
zur weiteren Verarbeitung gemäß Abs. 1 Nr. 5
bb) Vorkochen, Anbraten, Frittieren, Würzen,
in sechs Monaten;
Einfüllen, Erhitzen, Etikettieren;
c) Lagern, Auswählen und Verwenden von Ge-
cc) Herstellen von Halb- und Vollkonserven
würzen, Zusatzmitteln, Hilfsstoffen, Natur-
unter Berücksichtigung ihrer Haltbarkeit;
und Kunstdärmen gemäß Abs. 1 Nr. 7 in einem
dd) Beachten der Lebensmittelkennzeichnungs- Monat;
Verordnung.
d) Mitwirken beim Herstellen von Koch-, Brüh-
2. In der verkaufsbetonten Fachrichtung: und Rohwurst sowie Feinkost.erzeugnissen
a) Beraten und Bedienen der Kunden beim Ein- gemäß Abs. 1 Nr. 8 in zwei Monaten;
kauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und des e) Einführen in das Bedienen, Pflegen und War-
· Handelswarensortiments: ten der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
aa) Kenntnisse der küchenmäßigen Verwend- technischen Anlagen gemäß Abs. 1 Nr. 12 in
barkeit von Fleisch, Fleischerzeugnissen einem Monat.
und des Handelswarensortiments; 2. Im 2. Ausbildungsjahr sollen u11t.er Beachtung
bb) Entgegennahme von Vorbestellungen; nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt
cc) Bedienen der Kunden unter Berücksichti- werden:
gung neuzeitlicher Verzehrsgewohnhei ten a) Selbständiges Auswählen und Beurteilen von
und Verkaufsmethoden; lebenden Schlachttieren, von Schlachttierkör-
Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972 1477
pcrn, -hctlflen, -vierteln und Fleischteilstücken § 7
gemctß Abs. 1 Nr. 1 und 2 in einem Monat; Führung des Berichtsheftes
b) Zerlegen und Herrichten von Tierkörpern,
-hälften, -vierteln und sonstigen Teilstücken Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
in laden- und verkauf sfertige Fleischstücke eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-
gemäß Abs. 1 Nr. 5 in vier Monaten; bildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-
sehen.
c) Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst
gemäß Abs. l Nr. 8 in vier Monaten;
§8
d) Einführen in die Methoden der Haltbar-
machung von Fleisch und Fleischerzeugnissen Durchführung der Zwischenprüfung
gem~iß Abs. 1 Nr. 9 in zwei Monaten; Während der Berufsausbildung ist eine Zwischen-
e) Bedienen, Pfleqen und Warten der Werkzeuge, prüfung durchzuführen. Sie soll nach 24 Monaten
Geräte, Maschinen und technischen Anlagen stattfinden.
gemäß Abs. l Nr. 12 in einem Monat.
§ 9
3. In den ersten sechs Monaten des 3. Ausbildungs-
jahres sollen unter Beüchtung nachstehender zeit- Prüfungsanforderungen in der Zwischenprüfung
licher Richtwerte vermittelt werden: (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
a) Herstellen von Sülzen, Rouladen, Pasteten und § 5 für die ersten 24 Monate aufgeführten Fertig-
Salaten und anderen Feinkosterzeugnissen keiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschul-
gemäß Abs. 1 Nr. 8 in drei Monaten; unterricht vermittelten Kenntnisse, soweit diese für
b) Haltbarmachen von Fleisch und Fleischerzeug- die Berufsausbildung wesentlich sind.
nissen gemäß Abs. 1 Nr. 9 in drei Monaten. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in einer Prüfungsdauer von etwa drei Stunden
4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während zwei Aufgaben durchführen. Dafür kommen insbe-
der ersten 30 Monate auf die übrigen in Abs. 1 sondere in Betracht:
genannten Fertigkeiten und Kenntnisse zu er-
strecken. 1. Zerlegen einer Schweinehälfte oder eines Rinder-
vorderviertels;
5. In den letzten sechs Monaten des 3. Ausbildungs- 2. Füllen, Räuchern und Garen einer Brüh- oder
jahres sollen in der produktionsbetonten Fach- Kochwurst.
richtung unter Beachtung nachstehender zeitlicher
Richtwerte vermittelt werden: § 10
a) Schlachten von Schlachttieren sowie Aufberei- Prüfungsanforderungen für die Abschluß- oder
ten von Schlachtnebenprodukten gemäß Abs. 2 Gesellenprüfung
Nr. 1 Buchstabe a in drei Monaten;
(1) Die Abschluß- oder Gesellenprüfung erstreckt
b) Herstellen von Fleisch-, Wurst-, Feinkost- und sich auf die in § 5 aufgeführten Fertigkeiten und
Mischkonserven gemäß Abs. 2 Nr. 1 Buch- Kenntnisse sowie auf die in der Berufsschule ver-
stabe b in drei Monaten. mittelten Kenntnisse, soweit diese für die Berufs-
6. In den letzten sechs Monaten des 3. Ausbildungs- ausbildung wesentlich sind.
jahres sollen in der verkaufsbetonten Fachrich- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
tung unter Beachtung nachstehender zeitlicher ling in einer Prüfungsdauer von insgesamt sechs
Richtwerte vermittelt werden: Stunden fünf Aufgaben durchführen:
a) Beraten und Bedienen der Kunden beim Ein- Als Aufgaben kommen jeweils in Betracht:
kauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und des
1. In der produktionsbetonten Fachrichtung:
Handelswarensortiments gemäß Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a in vier Monaten; a) Beurteilen von Schlachttierkörpern, -hälften
b) Entwerfen und Herstellen gebräuchlicher und -vierteln nach Verwertbarkeit und Quali-
Werbemittel gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c tät unter Berücksichtigung der Handelsklassen;
in einem Monat; b) Schlachten eines Schweines, Rindes oder Kal-
c) Warenpräsentation gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buch- bes einschließlich Bearbeitung der Innereien;
stabe d in einem Monat; c) Zerlegen einer Schweinehälfte und eines Rin-
d) außerdem sollen während der sechs Monate dervorderviertels zur weiteren Verarbeitung;
die Kenntnisse der besonderen Vorschrift für d) Ausbeinen, Entsehnen, Entschwarten, Zu-
den Verkauf gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b schneiden des Fleisches für die Verarbeitung
vermittelt werden. und in ladenfertige Fleischteilstücke;
e) Herstellen einer Brüh- oder Kochwurst.
§6 2. In der verkaufsbetonten Fachrichtung:
Ausbildungsplan a) Beurteilen von Schlachttierkörpern, -hälften
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des und -vierteln sowie Fleischteilstücken nach
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden Verwertbarkeit und Qualität unter Berücksich-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. tigung der Handelsklassen;
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Zerler1en einer Schweinehälfte und eines Rin- d) Waren- und Verkaufskunde:
dervordervif)rl:els in laden- und verkaufs- aa) Verwendungsmöglichkeiten für Fleisch
fertige Fleischstücke; und Fleischerzeugnisse, Nährstoffgehalt
c) Herstellen einer Brüh- oder Kochwurst; des Fleisches, Zusammensetzung der ver-
d) vcrkaufsf ertiges Herrichten von zwei Fleisch- schiedenen Wurstsorten, ortsübliche Be-
plc:1tten und zwei pfannenfertigen Fleischge- zeichnungen;
richten; bb) Handelswarensortiment;
e) praktischer Verkauf von Fleisch und Fleisch- cc) Einkaufsmöglichkeiten, Preisbildung, Wa-
erzeugnissen sowie des Handelswarensorti- renlagerung, Lagerkontrolle, Lagerum-
ments. schlag;
dd) Warenpräsentation;
(3) Der Prüfling soll Kenntnisse in folgenden
Prüfungsfächern nachweisen: ee) Verkaufsformen;
ff) Kassen- und Abrechnungswesen.
1. Im Prüfungsfach Fc1chkunde kommen Fragen ins-
besondere aus folgenden Prüfungsgebieten in 2. Im Prüfungsfach Fachrechnen kommen insbeson-
Betracht: dere folgende Aufgaben in Betracht:
a) Fleischgewinnung: a) Berechnung des Schlachtgewichts und der
Schlachtausbeute;
aa) Marktregelungen und Marktnotierungen;
b) Berechnung des Gestehungspreises für 1 kg
bb) Transport des Schlachtviehs; Fleisch;
cc) Beurteilung von Schlachttieren, Schlacht- c) Berechnung des Verkaufspreises im Durch-
tierkörpern, -hälften und -vierteln; schnitt und für einzelne Fleischteilstücke sowie
dd) Krankheiten des Schlachtviehs; Aufschnittware.
ee) Bedeutung des Schlachtens für die Wert-
3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
erhaltung des Fleisches;
kommen Fragen insbesondere aus folgenden
ff) Ursachen und Bedeutung der Verände- Prüfungsgebieten in Betracht:
rungen des Fleisches nach der Schlach-
Wirtschaftskunde, Sozialversicherung und Ar-
tung;
beitsrecht.
gg) Bedeutung des fachgerechten Zerlegens
unter Berücksichtigung der verschiedenen (4) In den Prüfungsfächern Fachkunde und Wirt-
Schnittführungen; schafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprüfung
schriftlich und mündlich durchgeführt werden, im
b) Fleischverarbeitung: Prüfungsfach Fachrechnen nur schriftlich.
aa) Bestandteile, Nährwert, Reife und pH- (5) In der schriftlichen Kenntnisprüfung kommt
Wert des Fleisches; folgende Prüfungsdauer als Richtwert in Betracht:
bb) Verwertungs- und Verwendungsmöglich-
1. Im Prüfungsfach Fachkunde 2 Stunden;
keiten des Fleisches und der Fleisch-
erzeugnisse; 2. in den Prüfungsfächern Fachrechnen und Wirt-
cc) Herstellung von Fleischerzeugnissen nach schafts- und Sozialkunde jeweils 1½ Stunden.
technologischen und lebensmittelrecht- (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht
lichen Gesichtspunkten; länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.
dd) Aufgaben und Wirkung des Pökelns, (7) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
Trocknens, Räucherns, Gefrierens, Küh- Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
lens und Salzens von Fleisch und Wurst- wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
waren; dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung
ee) Halb- und Vollkonservenherstellung; ganz oder teilweise verzichtet werden.
ff) lebensmittelrechtliche Beurteilungsmaß- (8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
stäbe, Richtlinien für Fleischerzeugnisse, haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
Lebensmittelbuch, ortsübliche Bezeichnung das gleiche Gewicht. Bei der Bewertung der Fertig-
der Wurstsorten und Fleischarten; keits- und der Kenntnisprüfung sollen die Teil-
gg) Betriebshygiene, Arbeitsschutz und Un- leistungen folgendes Gewicht erhalten:
fallverhütung;
1. Im Rahmen der Fertigkeitsprüfung:
hh) fachbezogene gesetzliche Vorschriften ins-
besondere Lebensmittelgesetz, Fleisch- a) In der produktionsbetonten Fachrichtung:
Verordnung, Hackfleisch-Verordnung; aa) Beurteilen von Schlachttierkör-
pern, -hälften, -vierteln nach
c) Betriebs- und Maschinenkunde: Verwertbarkeit und Qualität
aa) Rationelle Arbeits- und Fertigungspla- · unter Berücksichtigung der
nung; Handelsklassen einfach;
bb) Wirkungsweise und fabrikationstechni- bb) Schlachten eines Schweines,
scher Einsatz von Maschinen, Geräten und Rindes oder Kalbes einschließ-
technischen Anlagen; lich Bearbeitung der Innereien zweifach;
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972 1479
cc) Zcrle~Jcn einer Schweinehälfte b) Fachrechnen dreifach;
und einf~s Rindervorclerviertels
c) Wirtschafts- und Sozialkunde:
zur Wt!i leren Verarbeitung zweifach;
dd) Ausbeinen, Entsehnen, Ent- aa) schriftlich zweifach;
sch warten, Z uschneiclen des bb) mündlich einfach.
Fleisches für die Verarbeitung
und in ladenfertige Fleischteil- Dritter Teil
stücke zweifach;
ee) Herstellen einer Brüh- oder Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Kochwurst dreifach;
§ 11
b) In der verkaufsbetonten Fach-
richtung: Ubergangsregelung
aa) Beurteilen von Schlachttier- (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
körpern, -hälften und -vierteln krafttreten dieser Verordnung länger als 12 Monate
sowie Fleischteilstücken nach bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
Verwertbarkeit und Qualität anzuwenden; es sei denn, die Vertragsparteien ver-
unter Berücksichtigung der einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Handelsklassen einfach; Verordnung.
bb) Zerlegen einer Schweinehälfte (2) Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
und eines Rindervordervier- Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht 12 Mo-
tels in laden- und verkaufs- nate bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver-
fertige Fleischstücke zweifach; meidung unbilliger Härten genehmigen, daß die
cc) Herstellen einer Brüh- oder bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.
Kochwurst dreifach;
dd) verkaufsfertiges Herrichten § 12
von zwei Fleischplatten und Berlin-Klausel
zwei pfannenfertigen Fleisch-
gerichten zweifach; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ee) praktischer Verkauf von
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Fleisch- und Fleischerzeugnis-
bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
sen sowie des einschlägigen
auch im Land Berlin.
Handelswarensortiments zweifach.
2. Im Rahmen der Kenntnisprüfung: § 13
a) Fachkunde: Inkrafttreten
aa) schriftli eh dreifach; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bbl mündlich einfach; kündung in Kraft.
Bonn, den 15. August 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
B u n desgeset zbla tt
Teil II
Nr. 50, ausgegeben am 17. August 1972
Tag Inhalt Seite
14. 8. 72 Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Ubereinkom-
mens vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und
juristischen Personen durch den Gerichtshof ......................................... . 857
8. 8. 72 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
c1bferligunrr an den Grenzübergängen Wyler-Beek und Wyler-Berg en Dal ............. . 866
21. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken ......................................................................... . 869
26. 7. 72 Bekanntmüchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit ..... 870
27. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Ozeanstützpunkte im
Nordatlantik ...................................................................... . 872
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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fertigung verkündet. L,rnlender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III knnn nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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