1433
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1972 Nr.86
Tag Inhalt Seite
10. 8. 72 Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG) .............................. . 1433
820-1, 821-1, 822-1, Anhang zu 820-1, 826-3, 827-6, 8230-22, 8230-23, 8052-1, 810-1, 800-19
10. 8. 72 Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen ........... . 1459
14. 8. 72 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 1461
613-1-1
3. 8. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Ersten Hessischen Besoldungsanpas-
sungsgesetz vom 24. Mai 1971) ...................................................... . 1462
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
(Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG)
Vom 10. August 1972
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §§ Vierter Abschnitt §§
Aufgt1 he der Versicherung und Kreis der ver- Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-
sicherten Personen (§§ 1 bis 6) kenkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 bis 60
I. Aufgabe der Versicherung ........... .
II. Versicherungspflicht ................ . 2 bis 4 Fünfter Abschnitt
III. Freiwillige Versicherung ............ . 5 und 6 Meldungen, Aufbringung und Verwaltung
der Mittel (§§ 61 bis 73)
Zweiter Abschnitt I. Meldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 und 62
II. Aufbringung der Mittel ............. . 63
Leistungen der Versicherung (§§ 7 bis 43)
III. Beiträge ........................... . 64 bis 69
I. Arten der Leistungen ............... . 7
IV. Verwaltung der Mittel .............. . 70 bis 73
II. Maßnahmen zur Früherkennung und
Verhütung von Krankheiten ......... . 8 bis 11
III. Krankenhilfe ....................... . 12 bis 21 Sechster Abschnitt
IV. Mutterschaftshilfe ................... . 22 bis 31 Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Kranken-
V. Familienhilfe ....................... . 32 und 33 häusern, Apotheken, Hebammen und Einrich-
tungen für Betriebs- sowie Haushaltshilfe 74 bis 77
VI. Betriebs- und Haushaltshilfe ......... . 34 bis 36
VII. Sterbegeld ......................... . 37
Siebenter Abschnitt
VIII. Gemeinsame Vorschriften ........... . 38 bis 43
Verfahren, Strafen, Geldbußen und Zwangs-
geld, Anwendung sonstiger Vorschriften 78 bis 82
Dritter Abschnitt
Träger der Versicherung (§§ 44 bis 55) Achter Abschnitt
I. landwirtschaftliche Krankenkassen 44 und 45 Änderung von Gesetzen ................... 83 bis 93
II. Mitgliedschaft ...................... . 46 bis 51
III. Organe ............................ . 52 Neunter Abschnitt
IV. Satzung ............................ . 53 bis 55 Ubergangs- und Schlußvorschriften ......... 94 bis 116
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- monate als landwirtschaftliche Unternehmer nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Fami-
lienangehörige nach Nummer 3 tätig waren,
Erster Abschnitt sowie die überlebenden Ehegatten dieser Per-
sonen.
Aufgabe der Versicherung
(2) Unternehmer ist derjenige, für dessen Rech-
und Kreis der versicherten Personen nung das Unternehmen geht. Betreiben Ehegatten
I. Aufgabe der Versicherung gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, so
gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das
§ 1 Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht festzu-
stellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet,
Aufgabe der Krankenversicherung der Landwirte
bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als
ist, zur Früherkennung und Verhütung von Krank-
Unternehmer gilt.
heiten, bei Krankheit, Mutterschaft und Tod Leistun-
gen nach den folgenden Vorschriften zu erbringen. (3) Mitarbeitende Familienangehörige sind Ver-
wandte bis zum dritten Grade und Verschwägerte
bis zum zweiten Grade sowfe Pflegekinder (Per-
II. Versicherungspflicht sonen, mit denen der Unternehmer oder sein Ehe-
gatte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
§ 2 berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in
seinen Haushalt aufgenommen hat) und an Kindes
(l) In der Krankenversicherung der Landwirte Statt angenommene Kinder eines landwirtschaft-
sind versichert lichen Unternehmers oder seines Ehegatten, die in
1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft ein- seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptbe-
schließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gar- ruflich tätig sind. Sind beide Ehegatten mitarbei-
tenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fisch- tende Familienangehörige, so ist nur derjenige ver-
zucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren sicherungspflichtig, der überwiegend in dem land-
Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Un- wirtschaftlichen Unternehmen tätig ist; Absatz 2
ternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung be- Satz 3 gilt entsprechend.
ruhende Existenzgrundlage bildet; § 1 Abs. 4 (4) Voraussetzung der Versicherung für die in
und 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen ist, daß sie
Landwirte gilt, nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versichert sind,
2. Personen, die ihren Lebensunterhalt, abgesehen für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Personen, daß
von geringfügigen Nebeneinkünften, aus selb- sie nicht nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 versichert sind,
ständiger Tätigkeit als landwirtschaftliche Un- und für die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Personen,
ternehmer bestreiten, ohne daß das Unterneh- daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 versichert
men eine Existenzgrundlage im Sinne der Num- sind.
mer 1 bildet; als geringfügig gelten Nebenein- § 3
künfte, die im Kalenderjahr ein Viertel der für
Nach diesem Gesetz ist nicht versichert, wer nach
Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Ar-
anderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der
beiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht
Krankheit versicherungspflichtig ist. Dies gilt nicht
übersteigen,
1. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichs-
3. mitarbeitende Familienangehörige eines land- versicherungsordnung bezeichneten Personen,
wirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das
wenn sie nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind,
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben oder
wenn sie als Auszubildende in dem landwirt- 2. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der
schaftlichen Unternehmen beschäftigt sind, Reichsversicherungsordnung und für die in § 19
Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeich-
4. Personen, welche die Voraussetzungen für den neten Personen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Bezug von Altersgeld, vorzeitigem Altersgeld bis 3 versichert sind oder wenn sie nach § 2
oder Landabgaberente erfüllen und diese Lei- Abs. 1 Nr. 4 versichert sind und in den letzten
stungen beantragt haben, zwanzig Jahren vor Stellung des Antrags auf
5. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
vollendet haben und während der letzten fünf- Leistungen für sie keine Beiträge zur gesetz-
zehn Jahre vor Vollendung des fünfundsechzig- lichen Rentenversicherung wirksam entrichtet
sten Lebensjahres mindestens sechzig Kalender- wurden oder als entrichtet gelten.
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1435
§ 4 Zweiter Abschnitt
(1) LcmdwirtschafUiche Unternehmer, die bei Leistungen der Versicherung
einem Krankenversicherungsunternehmen versichert
sind und für sich und ihre Angehörigen, für die I. Arten der Leistungen
ihnen Familienhilfe zusteht, Vertragsleistungen er-
hc1l1en, die der Art nach den Leistungen der Kran- § 7
kenhilfe entspredwn, werden auf Antrag von der Leistungen der Versicherung sind
Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wenn der 1. Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung
Einheitswert (§ G5 Abs. l und 3) ihres landwirtschaft- von Krankheiten,
lichen Unternehmens 45 000 Deutsche Mark über-
2. Krankenhilfe,
slei gt. Mil Ink rnftt.rclen der Einheitswerte, die auf
den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhen, 3. Mutterschaftshilfe,
erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag auf 60 000 4. Familienhilfe,
Deutsche Mark. 5. Betriebs- und Haushaltshilfe,
(2) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Ein- 6. Sterbegeld.
tritt der Versid1(~rungspflicht bei der zuständigen
Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom II. Maßnahmen zur Früherkennung
Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht und Verhütung von Krankheiten
widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn be-
reits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch § 8
genommen worden sind.
(1) Versicherte haben zur Sicherung der Gesund-
(3) Die nach Absatz 1 von der Versicherungs- heit Anspruch auf folgende Maßnahmen zur Früh-
pflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag erkennung von Krankheiten:
von der zuständigen landwirtschaftlichen Kranken- 1. Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebens-
kasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversiche- jahres auf Untersuchungen zur Früherkennung
rungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach von Krankheiten, die eine normale körperliche
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erfüllen und wenn sie nach- oder geistige Entwicklung des Kindes in beson-
weisen, daß sie bei einem Krankenversicherungs- derem Maße gefährden,
unternehmen versichert sind. Als Zuschuß ist der
2. Frauen vom Beginn des dreißigsten Lebensjahres
Betrag zu zahlen, den die in § 381 Abs. 4 der Reichs- an einmal jährlich auf eine Untersuchung zur
versicherungsordnung bezeichneten Personen vom Früherkennung von Krebserkrankungen,
Träger der Rentenversicherung erhalten. Zuständig
ist die landwirtschaftliche Krankenkasse, die die 3. Männer vom Beginn des fünfundvierzigsten Le-
Befreiung nach Absatz 1 festgestellt hat. bensjahres an einmal jährlich auf eine Unter-
suchung zur Früherkennung von Krebserkran-
kungen.
III. Freiwillige Versicherung
(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Bundesaus-
§ 5 schuß der Arzte und Krankenkassen beschließt das
(1) Personen, die aus der Versicherungspflicht
Nähere über die Art der Untersuchungen, die den
ausscheiden und während der vorangegangenen in § 9 Abs. 1 unter den Nummern 1 bis 4 genannten
zwölf Monate mindestens sechsundzwanzig Wochen Erfordernissen zu entsprechen haben.
oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen
§ 9
versichert waren, können ihre Versicherung freiwil-
lig fortsetzen. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(2) Die freiwillige Fortsetzung der Versicherung nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ist der Krankenkasse binnen eines Monats nach Be- ster für Jugend, .Familie und Gesundheit durch
endigung der Mitgliedschaft anzuzeigen. Der An- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
zeige steht es gleich, wenn in diesem Monat der rates bedarf, über § 8 hinaus weitere Maßnahmen
Beitrag gezahlt wird. Die Satzung kann längere zur Früherkennung von Krankheiten vorsehen,
Fristen bestimmen. wenn
§ 6 1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam
behandelt werden können,
(1) Der Versicherung können freiwillig be:treten
2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten
1. der überlebende und der geschiedene Ehegatte durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,
eines Versicherten,
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch ge-
2. Kinder eines Versicherten, für die der Anspruch nügend eindeutig zu erfassen sind,
auf Familienhilfe erlischt.
4. genügend Arzte und Einrichtungen vorhanden
(2) Der Beitritt ist binnen eines Monats nach dem sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle ein-
Tode des Versicherten oder nach Eintritt der Rechts- gehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
kraft des Scheidungsurteils oder nach dem Erlöschen
(2) Die Rechtsverordnung hat die anspruchsberech-
des Anspruchs auf Familienhilfe zu beantragen. § 5
tigten Personen, insbesondere nach Alter und Ge-
Abs. 2 Satz 2 und 3 gllt entsprechend. schlecht zu bezeichnen und zu bestimmen, in wel-
(3) Wird die Ehe aufgehoben oder für nichtig chen Zeitabständen die Maßnahmen in Anspruch
erklärt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. genommen werden können.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 10 Krankenhauspflege in Anspruch genommen hat und
Bei Inanspruchnahme von Untersuchungen zur in dem keine Kosten für seine ärztliche Behandlung
Früherkennung von Krc1nkhcitcn ist dem Arzt ein erstattet oder abgegolten wurden, zehn Deutsche
Berechtigungsschein vorzulegen. Mark, jedoch höchstens dreißig Deutsche Mark für
ein Kalenderjahr. Der Betrag wird von der Kranken-
kasse gewährt, der der Versicherte in dem Kalender-
§ 11
vierteljahr zuletzt angehört hat. Die Satzung kann
Die Satzung kcmn Mc1ßnahmcn zur Verhütung von vorsehen, daß die Beträge nur einmal im Kalender-
Erkrankungen der einzelnen Mit~Jlieder vorsehen. jahr gezahlt werden.
(3) Als Inanspruchnahme von Leistungen im
Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Zahlung eines
III. Krankenhilfe Pauschbetrages für Sachleistungen der Krankenhilfe
§ 12
an einen ausländischen Träger der Krankenversiche-
rung.
Die Krankenhilfe umfaßt
(4) Für ein Kalendervierteljahr, für das die Kran-
1. Krankenpflege, kenpflege ruht, besteht kein Anspruch nach Ab-
2. Krankenhauspflege, satz 2.
3. Krankengeld, § 16
4. Genesendenfürsorge.
(1) Die Satzung bestimmt die Höhe der Zuschüsse
§ 13 zu den Kosten für Zahnersatz, Zahnkronen und Stift-
zähne; sie kann vorsehen, daß die gesamten Kosten
(1) Krankenpflege wird vom Beginn der Krank- übernommen werden.
heit an gewährt; sie umfaßt ärztliche und zahnärzt-
liche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Ver- (2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Zuschüsse
band-, Heilmitteln und Brillen sowie Zuschüsse zu zu den Kosten für Körperersatzstücke, orthopädische
Zahnersatz und Hilfsmittel oder anstelle von Zu- und andere Hilfsmittel, die erforderlich sind, um den
schüssen Ubernahme der gesamten Kosten. Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine kör-
perliche Behinderung auszugleichen; sie kann vor-
(2) Die Krankenpflege muß ausreichend und sehen, daß die gesamten Kosten übernommen wer-
zweckmäßig sein; sie darf jedoch das Maß des Not- den.
wendigen nicht überschreiten.
§ 17
(3) Die Krankenpflege wird ohne zeitliche Be-
grenzung gewährt. Scheidet ein Mitglied während (1) Krankenhauspflege wird gewährt, wenn die
des Bezuges von Krankenpflege aus der Versiche- Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, um
rung aus, so endet die Krankenpflege spätestens die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder
sechsundzwanzig Wochen nach dem Ausscheiden. Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 13 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 14 (2) Dem Versicherten steht die Wahl unter den
Krankenhäusern frei. Wird ohne zwingenden Grund
(1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-, Heil- ein anderes als eines der nächsterreichbaren geeig-
mitteln und Brillen hat der Versicherte zwanzig vom neten Krankenhäuser in Anspruch genommen, so hat
Hundert der Kosten, höchstens 2,50 Deutsche Mark der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
je Verordnungsblatt, an die abgebende Stelle zu
zahlen. (3) Die Krankenhauspflege wird ohne zeitliche
Begrenzung gewährt, für dieselbe Krankheit jedoch
(2) Von der Zahlung nach Absatz 1 sind befreit für höchstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Ver- je drei Jahren. Tritt während des Krankenhausauf-
sicherten, enthalts eine weitere Krankheit hinzu, so wird die
2. Versicherte, bei denen eine nicht nur vorüber- Leistungsdauer nicht verlängert.
gehende Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens fünfzig vom Hundert amtlich festge- § 18
stellt ist,
Die Krankenkasse kann mit Zustimmung des Ver-
3. Versicherte, denen Krankengeld, Verletztengeld sicherten Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger,
oder Ubergangsgeld gewährt wird. Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich
auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Kran-
§ 15 ken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführ-
(1) Für die Inanspruchnahme von ärztlicher oder bar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kran-
zahnärztlicher Behandlung hat der Versicherte einen ken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu
Krankenschein zu lösen und dem Arzt (Zahnarzt) belassen.
auszuhändigen. In dringenden Fällen kann der Kran- § 19
kenschein nachgereicht werden.
(1) Krankengeld erhalten die in § 2 Abs. 1 Nr. 3
(2) Der Versicherte erhalt für jedes Kalender- bezeichneten Versicherten, wenn die Krankheit sie
vierteljahr, in dem er mindestens sechzig Kalender- arbeitsunfähig macht. Soweit in den Absätzen 2
tage versichert war und in dem er keinen Kranken- bis 5 nichts anderes bestimmt ist, beträgt das Kran-
schein für ärztliche Behandlung gelöst und keine kengeld für den Kalendertag ein Achtel des in § 180
Nr. BG ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1437
Abs. 1 Sutz J der Reichsversicherungsordnung be- der in § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs-
zeidmclc\n Bclraqcs. Die Satzung kann das Kranken-- ordnung bezeichnete Betrag. Das Krankengeld ist
geld bis auf ein Viertel des nuch § 180 Abs. 1 Satz 3 für Kalendertage zu zahlen.
der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Be-
(6) Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeits-
trages erhöhen. unfähigkeit des Versicherten dessen Anspruch auf
{2) Für die in § 2 !\bs. l Nr. 3 bezeichneten Ver- Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der
sicherten, die rcnten versicbcnmgspflichtig sind, be- Anspruch des Versicherten gegen den Arbeitgeber
trägt das Krnnkengcld fünfundsechzig vom Hundert in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kran-
des wegen der Arbcilsunfä.higkeit entgangenen kenkasse über.
regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regellohn). Für einen § 20
Versicherten mit einem Angehörigen, den er bisher
ganz oder überwiegend unterhalten hat, erhöht es (1) Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung
sich um vier vom Hundert und für jeden weiteren gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen
solchen Angehörigen um je~ weitere drei vom Hun- derselben Krankheit jedoch für höchstens achtund-
dert des Regellohns. Das Krnnkengeld darf fünfund- siebzig Wochen innerhalb von je drei Jah;ren, ge-
siebzig vom Hundert des RegeJJohns nicht über- rechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähig-
steigen. keit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine
weitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer
(3) Das Krankengeld nach Absatz 2 beträgt vom nicht verlängert.
Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit
an fünfundsiebzig vom Hundert des wegen der Ar- (2) Für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-
beitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeits- sicherten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
entgelts (Regellohn). Für einen Versicherten mit wird Krankengeld wegen derselben Krankheit für
einem Angehörigen, den er bisher ganz oder über- längstens achtundsiebzig . Wochen gewährt, auch
wiegend unterhalten hat, erhöht es sich um vier vom wenn während der Bezugszeit von Krankengeld eine
Hundert und für jeden weiteren solchen Angehöri- weitere Krankheit hinzutritt.
gen um je weitere drei vom Hundert des Regellohns. (3) § 183 Abs. 3 bis 7 der Reichsversicherungsord-
Das Krankengeld darf fünfundachtzig vom Hundert nung gilt. Wird Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld
des Regellohns und hundert vom Hundert des Netto- oder Landabgaberente von einer landwirtschaft-
lohns nicht übersteigen. lichen Alterskasse zugebilligt, gilt § 183 Abs. 3 der
(4) Bei mitarbeitenden Familienangehörigen, de- Reichsversicherungsordnung entsprechend.
ren Entgelt nicht. nach Monaten bemessen ist, wird (4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn
für die Berechnung des Regellohns das im letzten und soweit der Versicherte während der Krankheit
abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, minde- Arbeitsentgelt erhält oder erhalten würde, wenn er
stens jedoch während der letzten abgerechneten vier als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf
Wochen, vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
Entgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es hätte. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld
gezahlt wurde und an denen der Versicherte unent- gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Ar-•
schuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Einmalige Zu- beitsentgelt.
wendungen bleiben außer Betracht. Das Ergebnis ist
mit der Zahl der auf den Werktag entfallenden (5) Die §§ 192 und 216 Abs. 3 der Reichsversiche-
Arbeitsstunden zu vervielfachen. Hierbei ist für den rungsordnung gelten.
Werktag ein Sechstel der sich aus dem Inhalt des § 21
Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wö- Die Satzung kann Fürsorge für Genesende, na-
chentlichen Arbeitsstunden anzusetzen; das Ergebnis mentlich durch Unterbringung in einem Genesungs-
kann auf volle Zehntel aufgerundet werden. Der heim, vorsehen.
Höchstbetrag des Regellohns für den Werktag ist
sieben Sechstel des in § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichs- IV. Mutterschaftshilfe
versicherungsordnung bezeichneten Betrages. Das
Krankengeld ist für Werktage und bezahlte Feier- § 22
tage zu zahlen. Die Krankenkasse soll bestimmen,
daß für Betriebe oder Betriebsteile, in denen regel- Die Mutterschaftshilfe umfaßt
mäßig nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet 1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-
wird, für die Berechnung des Regellohns ein Fünftel hilfe,
der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmit-
ergebenden regelmä.ßigen wöchentlichen Arbeits- teln,
stunden anzusetzen ist. Der Höchstbetrag des Regel- 3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit der
lohns für den Arbeitstag ist sieben Fünftel des in Entbindung entstehenden Aufwendungen,
§ 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung
4. Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt
bezeichneten Betrages. Das Krankengeld ist für Ar- sowie Hilfe und Wartung durch Pflegerinnen,
beitstage und bezahlte Feiertage zu zahlen.
5. Mutterschaftsgeld.
(5) Bei mitarbeitenden Familienangehörigen, de-
§ 23
ren Entgelt nach Monaten bemessen ist, wird für die
Berechnung des Regellohns das Monatsentgelt durch (1) Die Versicherte hat während der Schwanger-
dreißig geteilt. Einmalige Zuwendungen bleiben schaft und nach der Entbindung Anspruch auf ärzt-
außer Betracht. Der Höchstbetrag des Regellohns ist liche Betreuung und auf Hebammenhilfe. Zur ärzt-
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
liehen Betreuung während der Schwangerschaft ge- oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde,
hören insbesondere Untersuchungen zur Feststel- bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung
lung der Schwangerschaft, Vorsorgeuntersuchungen nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalender-
einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen; tägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftig-
das Nähere über die Gewähr für ausreichende und ten zugrunde zu legen.
zweckmäßige ärztliche Betreuung sowie über die (3) Das Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen
dazu erforderlichen Aufzeichnungen und Bescheini- vor der Entbindung und für acht Wochen, bei Früh-
gungen während der Schwangerschaft und nach der und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen unmittel-
Entbindung regelt der Bundesausschuß der Ärzte bar nach der Entbindung gewährt. Für die Zahlung
und Krankenkassen im Rahmen seiner Richtlinien des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das
(§ 368 p der Reichsversicherungsordnung). Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßge-
(2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine bend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung
Hebamme und, folls erforderlich, durch einen Arzt angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als
gewährt. eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3
Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein.
§ 24
Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeit-
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam- punkt der Entbindung, so verlängert sich die Bezugs-
menhang mit der Entbindung werden Arznei-, Ver- dauer entsprechend.
band- und Heilmittel gewährt. § 14 gilt nicht.
§ 28
§ 25 Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten
sowie die in § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes
(1) Für die im Zusammenhang mit der Entbin- bezeichneten Versicherten, die keinen Anspruch auf
dung entstehenden sonstigen Aufwendungen wird Mutterschaftsgeld nach § 27 haben, erhalten Mut-
ein Pauschbetrag von 50 Deutsche Mark gewährt; terschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn sie
bei Mehrlingsgeburten ist der Betrag mehrfach zu in der Zeit zwischen dem zehnten und dem vierten
zahlen. Monat einschließlich dieser Monate vor der Ent-
(2) Die Satzung kann den Pauschbetrag bis auf bindung mindestens zwölf Wochen versichert waren.
100 Deutsche Mark erhöhen. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 26 § 29
(1) Die Krankenkasse hat der Versicherten Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutter-
Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt, schaftsgeld nach den §§ 27 und 28 haben, erhalten
jedoch für die Zeit nach der Entbindung für läng- bei der Entbindung Mutterschaftsgeld als einmalige
stens zehn Tage, zu gewähren. Für diese Zeit wird Leistung in Höhe von 150 Deutsche Mark.
Krankenhauspflege nicht gewährt. § 13 Abs. 2 und
§ 17 Abs. 2 gelten entsprechend. § 30
(2) Mit Zustimmung der Versicherten kann die (1) Neben Mutterschaftsgeld nach den §§ 27 und
Krankenkasse Hilfe und Wartung durch Pflegerin- 28 wird Krankengeld nicht gewährt.
nen gewähren.
(2) Wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird,
§ 27 ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den
§§ 27 und 28. Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch
(1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicher- auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nicht, so
ten, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 geht der Anspruch der Versicherten gegen den
des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Mutterschafts-
stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder
geldes auf die Kasse über.
deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-
schaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden (3) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den
ist, erhalten Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, §§ 27 und 28 endet mit dem Tode der Versicher-
daß in der Zeit zwischen dem zehnten und dem ten.
vierten Monat einschließlich dieser Monate vor der § 31
Entbindung für mindestens zwölf Wochen Versiche-
rungspflicht oder ein Arbeitsverhältnis bestanden (1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden
hat. Leistungsfall nach § 27 einen Pauschbetrag von
400 Deutsche Mark.
(2) Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetz-
lichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalen- (2) § 200 d Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
dertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerech- nung gilt entsprechend.
neten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrech-
nung der letzten dreizehn abgerechneten Wochen
vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mut- V. Familienhilfe
terschutzgesetzes gewährt. Es beträgt mindestens
§ 32
3,50 Deutsche Mark, höchstens 25 Deutsche Mark für
den Kalendertag. Einmalige Zuwendungen sowie (1) Versicherte erhalten Familienhilfe für den
Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsaus- unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unter-
fällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein haltsberechtigten Kinder (§ 205 Abs. 2 der Reichs-
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1439
vcrsichcnmgsordnung), soweit diese nicht ander- (3) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken
weit einen w~sctzl ichcn Anspruch auf entsprechende auf
Leistungen hclbcn und sich gewöhnlich im Inland 1. den Ehegatten des versicherten landwirtschaft-
aufhalten. lichen Unternehmers,
(2) Die Satzung kann die Pmnilienhilfe auf son- 2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehö-
stige Angehürinc erstrecken, die mit dem Versicher- rigen,
ten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz 3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder mit-
oder überwiegend untcrhc.ilten werden und sich im arbeitende versicherungspflichtige Familienange-
Inland aufhalten. Sie kann bestimmen, daß für Kin- hörige ständig beschäftigt werden.
der über einer bestimmten Altersgrenze ein An-
spruch nicht besteht:.
§ 35
§ 33 Die Satzung kann bestimmen, daß Haushaltshilfe
(1) Die Familienhilfe umfaßt gewährt wird, wenn dem Versicherten oder dem
Ehegatten des Versicherten wegen Krankheit, Mut-
1. Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung
terschaft oder einer Vorbeugungs- oder Genesungs-
von Krankheiten,
kur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
2. Krankenhilfe, und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen
3. Mutterschaftshilfe. ist.
(2) Die Leistungen der Familienhilfe werden un- § 36
ter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen
Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatz-
Umfang wie für Versicherte gewährt; Krankengeld
wird nicht gezahlt. Mutterschaftsgeld wird als ein- kraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt
werden oder besteht Grund, von der Gestellung
malige Leistung in Höhe von 35 Deutsche Mark ge-
einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für
währt; die Satzung kann den Betrag bis zu 150 Deut-
sche Mark erhöhen. § 14 Abs. 1 gilt nicht eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in
angemessener Höhe zu erstatten.
1. für Kinder,
2. für den Ehegatten und für Angehörige, wenn sie
oder der Versicherte die Voraussetzungen des VII. Sterbegeld
§ 14 Abs. 2 erfüllen.
§ 37
§ 15 gilt entsprechend; § 15 Abs. 2 bis 4 jedoch nur
für den Ehegatten und für die Angehörigen, für die (1) Beim Tode des Versicherten oder eines An-
nach § 32 Abs. 2 Satz l Anspruch auf Familienhilfe gehörigen, für den ihm im Zeitpunkt des Todes
besteht. Familienhilfe zustand, ist Sterbegeld in Höhe von
einem Vierundzwanzigstel der nach § 165 Abs. 1
Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung maßgebenden
Jahresarbeitsverdienstgrenze zu zahlen. Bei Tot-
VI. Betriebs- und Haushaltshilfe geburten kann die Satzung ein Sterbegeld zubilli-
§ 34
gen.
(2) Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten
(1) Betriebshilfe wird während der Krankenhaus- der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der
pflege des versicherten landwirtschaftlichen Unter- die Bestattung besorgt hat. Bleibt ein Uberschuß, so
nehmers für längstens drei Monate gewährt, wenn sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die
die Krankenhauspflege länger als zwei Wochen ge- Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie
dauert hat und in dem Unternehmen keine Arbeit- mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in
nehmer und keine mitarbeitenden versicherungs- häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen sol-
pflichtigen Familienangehörigen ständig beschäftigt che Berechtigte, so verbleibt der Uberschuß der
werden. Die Krankenkasse kann Betriebshilfe auch
Krankenkasse.
während der ersten zwei Wochen der Krankenhaus-
pflege gewähren, wenn dies besondere Verhältnisse
im Unternehmen erfordern. VIII. Gemeinsame Vorschriften
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebs- § 38
hilfe auch gewährt wird, wenn
(1) Der Anspruch auf die Leistungen entsteht mit
1. eine Vorbeugungs- oder Genesungskur durchge-
Beginn der Mitgliedschaft.
führt wird,
2. während der Schwangerschaft und bis zum Ab- (2) Für Versicherungsfälle, die bereits eingetre-
lauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach ten sind, können durch Satzungsänderungen die
Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.
von zwölf Wochen nach der Entbindung, nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von § 39
Mutter oder Kind bei Fortsetzung der Tätigkeit (1) Tritt ein Versicherter, der Leistungen bezieht,
im landwirtschaftlichen Unternehmen gefährdet zu einem anderen Träger der Krankenversicherung
ist, über, so übernimmt dieser die weitere Leistung nach
3. wegen Krankheit die Bewirtschaftung des Unter- seiner Satzung. Die Zeit der bereits genossenen
nehmens gefährdet ist. Leistung wird angerechnet.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Ist ein ;\ nspruch il tlf P,nn i Iicnhilf e oder auf Dritter Abschnitt
Sl.crb(~qcld qqJ('n 11wh r<:rc Triiw~r der Krankenver- Träger der Versicherung
sidwrung oder <w~wn <:in<: Krnnkenkctssc mehrfach
he~iründd, so wird cfo: L(:isl.ung nur einmal gewährt. I. Landwirtschaftliche Krankenkassen
Lcistunqspllicl1l.iq ist der TräHcr der Krankenver-
§ 44
sicherun~J, <Ü!r zuerst. in \nspruch genommen wird.
1
(1) Als Träger der Krankenversicherung der Land-
wirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufs-
§ 40
genossenschaft eine landwirtschaftliche Kranken-
Hat eine Krm1k(!nkilsse für eine Person nach vor- kasse errichtet.
schriftsmäßi~J(~r und nicht vorsätzlich unrichtiger
(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind
Anmeldung drei MoncJtc ununterbrochen und un-
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
beanstandet die Beiträge ungenommen und stellt
sich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, daß (3) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen
die Person nicht. versicherunqspJlichtig oder nicht zur Krankenkassen führt die für die Aufsicht über die
freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen ist, so landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, bei der die
muß die Krankenkasse gleichwohl die Leistungen Krankenkasse errichtet ist, zuständige Stelle.
gewähren. Die angenommenen Beiträge sind nicht (4) Mit der Durchführung der landwirtschaftlichen
zu erstatten. Krankenversicherung im Land Berlin wird die land-
wirtschaftliche Krankenkasse beauftragt, die bei der
§ 41
Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenos-
Familienhilfe wird bis zu einem Monat nach dem senschaft errichtet ist. Die Zuständigkeit der bei der
Tode des Versicherten den An~Jehörigen gewährt, Gartenbau-Berufsgenossenschaft errichteten land-
für die ihm im Zeitpunkt des Todes Familienhilfe wirtschaftlichen Krankenkasse für das Land Berlin
zustand. Stirbt einer der in Satz 1 genannten Ange- bleibt hiervon unberührt.
hörigen innerhalb eines Monats nach dem Tode des
Versicherten, wird Sterbegeld an die in § 37 Abs. 2 § 45
Genannten gezahlt. (1) Die Träger der landwirtschaftlichen Kranken-
versicherung, der landwirtschaftlichen Altershilfe
§ 42 und der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ha-
(1) Der Anspruch auf Maßnahmen zur Früherken- ben bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben
nung von Krankheiten, auf Krankenhilfe und Mut- und bei der Betreuung und Beratung der Versicher-
terschaftshilfe ruht, ten zusammenzuarbeiten.
1. solange der Versicherte Dienst auf Grund gesetz- (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben
licher Dienstpflicht leistet, die zur Durchführung der Krankenversicherung und
2. solange der Versicherte eine Freiheitsstrafe ver- Betreuung der Versicherten erforderlichen Verwal-
büßt oder sich in Untersuchungshaft befindet tungsstellen zu errichten. Die Verwaltungsstellen
oder auf Grund einer Maßregel der Sicherung haben auch laufende Verwaltungsaufgaben für die
oder Besserung oder in einer Fürsorgeerzie- landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirt-
hungsanstalt untergebracht ist, schaftlichen Berufsgenossenschaften wahrzunehmen.
3. für Versicherte, die sich nach Eintritt des Ver- (3) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen kön-
sicherungsfalles freiwillig ohne Zustimmung der nen einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung
Krankenkasse ins Ausland begeben, solange sie für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von
sich dort ohne diese aufhalten, Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der
Versicherten übertragen. Die diesen Mitgliedern
4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die
Versicherten und deren anspruchsberechtigte Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Er-
Familienangehörige, solange sie in einer Anstalt satz der Aufwendungen beschließen; der Beschluß
dauernd zur Pflege untergebracht sind, in der sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
im Rahmen ihrer gesamten Betreuung Kranken-
hilfe erhalten.
II. Mitgliedschaft
Die Leistungen für die in Satz 1 Nr. 2 und 4 bezeich- § 46
neten Versicherten ruhen nicht, soweit sie in der
Anstalt nicht erbracht werden können. (1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Un-
ternehmer sind Mitglieder der Krankenkasse, die
(2) Hat der Versicherte im Inland Angehörige, bei der für den Unternehmer zuständigen landwirt-
für die ihm Familienhilfe zusteht, so ist diese zu ge- schaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Betreibt
währen. der Unternehmer mehrere landwirtschaftliche Un-
(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend für An- ternehmen, ist er Mitglied der Krankenkasse, die für
gehörige, für die Anspruch auf Familienhilfe be- das Unternehmen mit dem höchsten Einheitswert
steht. zuständig ist.
(2) Versicherungspflichtige mit Ausnahme der in
§ 43 Absatz 1 Genannten und freiwillig Versicherte sind
Für Verjährung und Aufrechnung gilt § 223 Abs. 1 Mitglieder der Krankenkasse, in deren Bezirk sie
und 2 der Reichsversicherungsordnung. ihren Wohnort haben.
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1441
§ 47 (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der
Antragstellung. Sie endet mit dem Ablauf des Ka-
Die Mitgliedschaft beginnt
lendermonats, in dem der Bescheid über die Ableh-
1. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ver- nung des Antrags unanfechtbar geworden ist.
sicherten mit dem Ta~Je der Aufnahme der Tätig-
keit als landwirtschaftlicher Unternehmer, (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Person nach
anderen gesetzlichen Vorschriften versichert ist.
2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 bezeichneten
Versicherten mit dem Tage der Aufnahme in das
Mitgliederverzeichnis, § 50
3. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver- § 209 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Reichs-
sicherten mit dem Tage der Aufnahme der Tätig- versicherungsordnung gilt.
keit als mitarbeitende familienangehörige,
4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ver- § 51
sicherten mit dem Tage der Stellung des Antrags (1) Die Krankenkasse hat ein Mitgliederverzeich-
auf Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld oder Land- nis zu führen.
abgaberente,
(2) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 bezeichneten
5. für die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Versicherten
mit dem Zeitpunkt, zu dem füre Mitgliedschaft Versicherten sind in das Mitgliederverzeichnis ein-
zutragen, wenn die Voraussetzungen für die Ver-
als Versicherungspflichtige bei einem anderen
sicherung nachgewiesen sind oder der Krankenkasse
Träger der Krankenversicherung endet,
auf andere Weise bekanntwerden.
6. für Personen, die der Versicherung nach § 6
freiwillig beigetreten sind, mit dem Tode des
Versicherten oder mit dem Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils, durch das die Ehe geschieden, III. Organe
aufgehoben oder für nichlig erklärt worden ist,
§ 52
oder mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Fa-
milienhilfe. (1) Organe der Selbstverwaltung der landwirt-
schaftlichen Krankenkasse sind die Organe der
§ 48
Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft, bei der sie errichtet ist. In Ange-
Die Mitgliedschaft endet legenheiten dieses Gesetzes wirken die Vertreter
1. mit dem Tode des Versicherten, der Arbeitnehmer nicht mit.
2. mit dem Tage der Aufgabe der Tätigkeit als land- (2) Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Kran-
wirtschaftlicher Unternehmer, kenkasse ist der Geschäftsführer der landwirtschaft-
3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der land- lichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.
wirtschaftliche Unternehmer, dessen Unterneh- Für den Geschäftsführer sind einheitliche Dienstbe-
men keine Existenzgrundlage im Sinne des § 2 züge nach den Grundsätzen des § 49 des Beamten:..
Abs. 1 Nr. 1 bildet, mehr als geringfügige Neben- rechtsrahmengesetzes festzusetzen. Die Festsetzung
einkünfte hat, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4. mit dem Tage der Aufgabe der hauptberuflichen
Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöri-
ger,
IV. Satzung
5. mit dem Tage, an dem der Bescheid über den
Entzug des Altersgeldes, des vorzeitigen Alters- § 53
geldes oder der Landabgaberente unanfechtbar
(1) Jede Krankenkasse muß eine Satzung haben,
geworden ist,
die die Vertreterversammlung beschließt.
6. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte als
Versicherungspflichtiger Mitglied eines anderen (2) Die Satzung muß bestimmen über
Trägers der Krankenversicherung wird, 1. Namen und Sitz der Krankenkasse,
7. mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der 2. Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mit-
freiwillige Versicherte den Austritt erklärt, glieder,
8. mit dem Ende des letzten Zahltages, wenn der 3. Art und Umfang der Leistungen,
freiwillig Versicherte für drei aufeinanderfol- 4. Festsetzung der Beitragsklassen, Höhe und Zah-
gende Monate die fälligen Beiträge trotz Mah- lung der Beiträge,
nung und rechtzeitigen Hinweises auf die Folgen 5. Rechte und Pflichten der Organe,
nicht entrichtet hat. 6. Art der Beschlußfassung der Vertreterversamm-
lung,
7. Aufstellung des Haushaltsplans,
§ 49
8. Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
(1) Als Mitglieder gelten Personen, die Alters- 9. Sitz und Bezirk der Verwaltungsstellen,
geld, vorzeitiges Altersgeld oder Landabgaberente
10. Zusammensetzung der Widerspruchsstelle,
beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den
Bezug dieser Leistungen zu erfüllen. Die §§ 3 und 4 11. Art der Bekanntmachungen,
gelten entsprechend. 12. Änderung der Satzung.
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Die Satzung darf nichts bestimmen, was dem 4. Ubernahme der Vertretung gegenüber anderen
Zweck der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherungsträgern, vor Versicherungsbehör-
widerspricht. Sie darf Leistungen und Beiträge nur den und Gerichten,
insoweit vorsehen, als sie di<:~ses Gesetz zuläßt. 5. Förderung der Aus- und Fortbildung der bei den
Mitgliedskassen Auszubildenden und Beschäf-
§ 54 tigten,
(1) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der 6. Arbeitstagungen der Geschäftsführer,
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 7. Verteilung der Zuschüsse des Bundes auf die
Mitgliedskassen.
(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung oder
ihre Änderung nicht hätte genehmigt werden dürfen, (2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen
so ordnet die Aufsichtsbehörde die erforderliche Krankenkassen soll in Fragen der Gesetzgebung und
Änderung an. Beschließt die Vertreterversammlung Verwaltung die zuständigen Behörden unterstützen.
nicht binnen einer von der Aufsichtsbehörde be-
stimmten Frist die erforderliche Änderung, so voll-
zieht sie die Aufsichtsbehörde..
§ 58
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung
wegen nachträglich eingetretener Umstände einer (1) Organe der Selbstverwaltung des Bundesver-
Änderung bedarf. bandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind
die Organe der Selbstverwaltung des Gesamtver-
§ 55
bandes der landwirtschaftlichen Alterskassen.
Den Krankenkassen obliegt die allgemeine Auf-
klärung der Versicherten über ihre Rechte und (2) Der Vertreterversammlung obliegt
Pflichten. Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein 1. die Aufstellung und die Änderung der Satzung,
Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft, 2. die Feststellung des Haushaltsplans,
das Recht zur freiwilligen Versicherung, Leistungen, 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
Beiträge und Rechtsbehelfe.
4. die Entlastung des Vorstandes und des Geschäfts-
führers,
Vierter Abschnitt 5. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
Bundesverband der landwirtschaftlichen der Vertreterversammlung,
Krankenkassen 6. die Erfüllung sonstiger ihr durch Gesetz oder
Satzung zugewiesener Aufgaben.
§ 56
(1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaft-
lichen Alterskassen wird der Bundesverband der § 59
landwirtschaftlichen Krankenkassen errichtet. Der
Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken- Geschäftsführer des Bundesverbandes der land-
kassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. wirtschaftlichen Krankenkassen ist der Geschäfts-
Die Aufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und führer des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
Sozialordnung oder die von ihm beauftragte Stelle. lichen Alterskassen. Für den Geschäftsführer sind
einheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des
(2) Mitglieder des Bundesverbandes der land- § 49 des Beamtenrechtsrahmengesetzes festzusetzen.
wirtschaftlichen Krankenkassen sind die landwirt- Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Auf-
schaftlichen Krankenkassen.
sichtsbehörde.
(3) Die Verwaltungskosten sind nach den Grund•
sätzen des § 72 zu erstatten.
§ 60
§ 57 (1) Für den Bundesverband der landwirtschaft-
(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen lichen Krankenkassen ist eine Satzung aufzustellen.
Krankenkassen hat die ihm bundesrechtlich zuge- Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Ge-
wiesenen Aufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus hat nehmigung der Aufsichtsbehörde; § 54 Abs. 2 und 3
er seine Mitgliedskassen zu unterstützen, vor allem gilt.
durch (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten
1. Beratung und Unterrichtung, auch hinsichtlich der über
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und durch 1. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
Zeitschriften, 2. Aufbringung der von den Mitgliedskassen zu
2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu zahlenden Beiträge,
Verbandszwecken, 3. Art der Bekanntmachungen,
3. Abschluß und Änderung von Verträgen mit an- 4. Änderung der Satzung.
deren Trägern der Sozialversicherung, mit Ver-
einigungen oder Verbänden von Heilberufen, mit (3) Die Satzung kann eine Umlage der Mitglieds-
Kranken• und Heilanstalten sowie mit Lieferan- kassen vorsehen, um die Kosten für besonders auf-
ten, wenn er von der Mitgliedskasse hierzu be- wendige Leistungsfälle ganz oder teilweise zu dek-
vollmächtigt worden ist, ken.
Nr. 86 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1443
Fünfter Abschnitt unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 2 Abs. 1
Meldungen, Aufbringung und Verwaltung Nr. 4 und 5 bezeichneten Personen nach anderen
der Mittel gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ge-
worden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Ver-
I. Meldungen sicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften endet.
§ 61
(1) Vcrsicherungspfl ichtige landwirtschaftliche
II. Aufbringung .der Mittel
Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe
der Ttitigkeil: als landwirlschaftliche Unternehmer
§ 63
binnen zwei Wochen der zusUindigen Krankenkasse
zu melden. (1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Kran-
kenversicherung werden durch Beiträge und durch
(2) Die~ landwfrtscbaftlichen Unternehmer haben
Zuschüsse des Bundes (Absatz 4) aufgebracht.
die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit der
bei ihnen mitarbeitenden versicherungspflichtigen (2) Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Familienangehörigen binnen zwei Wochen der zu- bezeichneten Versicherten sind so zu bemessen, daß
ständigen Krunkenkasse zu melden. § 317 Abs. 2 sie zusammen mit den anderen Einnahmen für die
der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. zulässigen Ausgaben der Krankenkasse und für die
Bildung der ge~,.:;tzlichen Rücklage ausreichen.
(3) Personen, die Altersgeld, vorzeitiges Alters-
geld oder Landabgaberente beantragen, haben mit (3) Zu den Aufwendungen für die in § 165 Abs. 1
dem Antrag eine Meldung für die zuständige Kran- Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung und in § 19
kenkasse einzureichen. Die zuständige landwirt- Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeichneten
schaftliche Alterskasse hat die Meldung unverzüg- Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 versichert
lich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben. sind, leisten die Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter, der Rentenversicherung der Ange-
(4) Personen, welche die Voraussetzungen nach stellten und der knappschaftlichen Rentenversiche-
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllen, sollen sich bei der zustän-
rung Beiträge in Höhe des Betrages, den die in
digen Krankenkasse melden.
§ 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung be-
(5) Die Versicherten und die landwirtschaftlichen zeichneten Personen erhalten.
Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Fa-
(4) Die zur Deckung der Leistungsaufwendungen
milienangehörige mitarbeiten, haben der Kranken- für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Ver-
kasse die zur Durchführung der Versicherung und
sicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und
der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erfor-
§ 94 Abs. 4 erforderlichen Mittel trägt der Bund
derlichen Angaben zu machen. Sie haben die Unter-
(Zuschüsse des Bundes), soweit sie nicht durch Bei-
lagen, aus denen die für die Versicherung und die
träge nach Absatz 3 gedeckt sind.
Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen her-
vorgehen, der Krankenkasse oder deren Beauftrag-
ten zur Einsicht vorzulegen. Entstehen der Kranken-
kasse durch eine Verletzung der Pflichten nach III. Beiträge
Satz 2 bare Auslagen, so kann sie diese Kosten dem
Verpflichteten auferlegen. Diese Kosten werden wie § 64
Beitragsrückstände beigetrieben.
(1) Die versicherungspflichtigen landwirtschaft-
(6) Die Krankenkassen sollen mindestens alle lichen Unternehmer und die freiwillig Versicherten
zwei Jahre die für die Versicherung und die Erhe- haben die Beiträge selbst zu tragen. Dies gilt auch
bung der Beiträge maßgebenden Tatsachen prüfen. für Personen, die Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld
oder Landabgaberente beantragt haben, bis zum Be-
ginn dieser Leistungen; Beiträge, die sie vom Beginn
§ 62
dieser Leistungen bis zur Zustellung des diese Lei-
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben stungen gewährenden Bescheides entrichtet haben,
der zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse werden zurückgezahlt.
Beginn und Ende des Altersgeldes, des vorzeitigen (2) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen
Altersgeldes oder der Landabgaberente sowie die die Beiträge für die bei ihnen mitarbeitenden ver-
Ablehnung des Antrags auf diese Leistungen unver- sicherungspflichtigen Familienangehörigen. Haben
züglich mitzuteilen. mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzei-
(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben tig für denselben mitarbeitenden versicherungs-
dem zuständigen Träger der Krankenversicherung pflichtigen Familienangehörigen Beiträge zu tragen,
unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 165 so haften sie als Gesamtschuldner für den vollen
Abs. 1 Nr. 3 oder § 315 a der Reichsversicherungs- Beitrag. Auf Antrag eines der Unternehmer verteilt
ordnung bezeichneten Personen nach diesem Gesetz die Krankenkasse die Beitragsteile. Der Beitrag darf
versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt ent- insgesamt den höchsten Beitrag nicht übersteigen,
sprechend, wenn die Versicherungspflicht nach die- den einer der Unternehmer nach § 66 Abs. 1 zu zah-
sem Gesetz endet. len hat.
(3) Die Träger der Krankenversicherung haben (3) Die Beiträge nach Absatz 2 sind nicht zu ent-
der zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse richten, solange der mitarbeitende versicherungs-
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
pflichtige f'mn il icnm1gchörigc Krankengeld, Mutter- Angaben nicht oder nicht rechtzeitig, so kann der
schaftsgeld nilch § 27 oder § 28, Verletztengeld, Beitrag bis zur ordnungsmäßigen Meldung nach dem
Ubergan~JS~J<)ld oder Einkornnwnsausgleich nach dem von der Krankenkasse geschätzten Einheitswert oder
Bundesversorgungsgesetz crhJlt. Arbeitsbedarf festgesetzt werden.
(7) Die Beitragsklassen für freiwillig Versicherte
setzt die Satzung nach dem Gesamteinkommen fest.
§ 65
(1) Die Beiträge sind nach Beitragsklassen festzu-
setzen. Die Salzung bestimmt die Beitragsklassen für § 66
die versicherunqspflichl.igen landwirtschaftlichen Un- (1) Der Beitrag für mitarbeitende versicherungs-
ternehmer nach dem Einheitswert, dem Arbeitsbe- pflichtige Familienangehörige beträgt zwei Drittel
darf oder einem anderen angemessenen Maßstab. des Beitrages, den der landwirtschaftliche Unterneh-
Sie muß mindestens fünf und darf höchstens zehn mer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige
Beitragsklassen vorsehen. Der Beitrag der höchsten tätig ist, selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte,
'Beitragsklasse muß mindestens das- Zweieinhalb- wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. Für
fache des Beitrages der niedrigsten Beitragsklasse mitarbeitende versicherungspflichtige Familienange-
betragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden hörige, die als Auszubildende beschäftigt sind, be-
Vergleichsbeitrag nicht übersteigen. trägt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten
(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus einem Zwölftel Vomhundertsatzes. Die Satzung kann den in Satz 1
der nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungs- genannten Vomhundertsatz erhöhen, wenn sie Be-
ordnung maßgebenden J ahresarbeitsverdienstgrenze triebshilfe für versicherte mitarbeitende Familien-
und dem durchschnitllichen Beitragssatz der Orts- angehörige vorsieht.
krankenkassen zu ermitteln. Der durchschnittliche (2) Steht der mitarbeitende versicherungspflichtige
Beitrag~satz wird berechnet aus dem Vomhundert- Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen
satz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,
die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung so erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die
ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Bei-
haben, und der Zahl der Ortskrankenkassen, die träge nach den Vorschriften des Trägers der Kran-
ihren Sitz im Bezirk der landwirtschaftlichen Kran- kenversicherung, deren Mitglied der Versicherte
kenkasse haben. Der für den 1. Januar ermittelte ohne die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen
Vergleichsbeitrag gilt bis zum 31. Dezember des Krankenkasse wäre. § 309 der Reichsversicherungs-
jeweiligen Kalenderjahres. ordnung gilt nicht.
(3) Als Einheitswert ist der für die Erhebung der (3) Der Beitrag für Personen, die Altersgeld, vor-
Grundsteuer maßgebende Einheitswert zugrunde zu zeitiges Altersgeld oder Landabgaberente beantragt
legen. Dabei bleibt der Wert für die Wohngebäude haben und nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ver-
(Wohnungswert) außer Ansatz, wenn er im Einheits-. sichert sind, ist nach der niedrigsten Beitragsklasse
wertbescheid aus9ewiesen ist. In den Fällen der festzusetzen.
Mindestbewertung nach § 33 des Bewertungsgeset-
zes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035), § 67
zuletzt geändert durch das Einheitswertanpassungs-
gesetz vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), (1) Bei Einberufung zu einem Dienst auf Grund
ist der ungekürzte Hektarsatz maßgebend. Zuge- gesetzlicher Dienstpflicht von länger als drei Tagen
pachtete Flächen sind mit ihrem Hektarsatz (Hektar- ist der Beitrag auf ein Drittel zu ermäßigen. Der
wert) dem Einheitswert der Eigentumsflächen hinzu- Bund zahlt den Beitrag. Der Bundesminister für
zurechnen; verpachtete Flächen sind mit ihrem Hek- Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen
tarsatz (Hektarwert) von dem Einheitswert der mit dem Bundesminister für Verteidigung und dem
Eigentumsflächen abzuziehen. Ist der Einheitswert Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen durch
des Gesamtunternehmens oder von Teilen des Un- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ternehmens nicht zu ermitteln, so ist hierfür von der das Meldeverfahren, eine pauschale Beitragsberech-
genutzten Fläche und dem der Nutzungsart entspre- nung und die Zahlung der Beiträge regeln.
chenden durchschnittlichen Hektarsatz (Hektarwert) (2) Während des Ruhens von Leistungen nach
in der Gemeinde auszugehen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 ist der Beitrag auf ein Drittel zu
(4) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durch- ermäßigen.
schnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen
menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kul- § 68
turarten bemessen und nach der Zahl der Arbeits- (1) Die Beiträge sind monatlich an den von der
tage oder nach der Flächengröße festgesetzt. Das Satzung festgesetzten Zahltagen zu zahlen.
Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs be-
stimmt die Satzung. {2) Für den Beitragseinzug gelten die Vorschriften
über den Beitragseinzug zur landwirtschaftlichen Be-
(5) Bei Anwendung eines anderen angemessenen rufsgenossenschaft. Die Satzung der Krankenkasse
Maßstabes bestimmt die Satzung das Verfahren. kann Näheres, auch Abweichendes, bestimmen. Eine
(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforde- an den Beitragspflichtigen gerichtete Mahnung unter-
rung der Krankenkasse die für die Festsetzung des bricht die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung
Einheitswerts oder des Arbeitsbedarfs erforderlichen rückständiger Beiträge.
Nr. 8G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1445
§ 69 2. Aufstellung und Vorlage von Statistiken,
(1) Muß eine Krnnkr!nkasse, um ihre Leistungs- 3. Inhalt des Mitgliederverzeichnisses,
fähigkeil zu erll<lllcn oder herzustellen, schleunig 4. Nachweise der Leistungsaufwendungen für die
ihre Einnuhrncn V(~rrnchren, so hat der Vorstand bis in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Versicher-
zur salzungsmi.ißigcn Neuregelung zu beschließen, ten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 94
daß die Beil.ri.ige erhöht werden; der Beschluß bedarf Abs. 4 sowie Zahlung der Zuschüsse des Bundes,
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
5. Zahlung der Beiträge nach § 63 Abs. 3.
(2) Dbersteigen die Einnahmen der Krankenkasse Bestimmungen nach Nummer 4 bedürfen des Einver-
die Ausgaben, so sind, folls das gesetzliche Rück- nehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
lagesoll erreicht ist, durch Anderung der Satzung die Finanzen.
Beiträge zu ermäßigen.
(2) Die Krankenkassen haben dem Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung nach seiner Anord-
nung Ubersichten über ihre Geschäfts- und Rech-
IV. Verwaltung der Mittel nungsergebnisse einzureichen. Landesunmittelbare
Krankenkassen reichen die Ubersichten über die für
§ 70 die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-
Die Mittel der Krankenkasse dürfen nur zu den waltungsbehörden der Länder ein.
gesetzlichen und den satzungsmäßigen Leistungen, (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
zur Füllung der Rücklage, für Zwecke der besonde- nung stellt jährlich einen Nachweis über die gesam-
ren oder allgemeinen Krankheitsverhütung und zu ten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der land-
den Verwaltungskosten verwendet werden.
wirtschaftlichen Krankenversicherung auf.
§ 71
(1) Die Krankenkasse hat eine Rücklage im Be-
trag der Aufwendungen für drei Monate anzusam- Sechster Abschnitt
meln (Rücklagesoll). Das Rücklagesoll ist nach dem
Durchschnitt der lelztcn drei Geschäftsjahre zu be- Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Kranken-
rechnen, deren Rechnungsergebnisse bei der Auf- häusern, Apotheken, Hebammen und Einrich-
stellung des Haushaltsplans vorliegen; die Lei- tungen für Betriebs- sowie Haushaltshilfe
stungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4
und 5 bezeichneten Versicherten bleiben außer An- § 74
satz. (1) Für die kassenärztliche Versorgung gelten die
(2) Solange das Rücklagesoll nicht erreicht ist, hat §§ 368 bis 369 der Reichsversicherungsordnung, so-
die Krankenkasse jährlich mindestens zwei vom weit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Hundert der im Haushaltsplan vorgesehenen Bei- (2) Die Aufgaben der Landesverbände der Kran-
tragseinnahme für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be- kenkassen nimmt für die landwirtschaftliche Kran-
zeichneten Versicherten der Rücklage zuzuführen. kenversicherung die landwirtschaftliche Kranken-
(3) Die Krankenkasse verwaltet die bei ihr gebil- kasse wahr, in deren Bezirk die Kassenärztliche Ver-
dete Rücklage als Sondervermögen. Sie kann über einigung ihren Sitz hat. Erstreckt sich der Bezirk
ihr Rücklc1geguthaben bis zur Höhe des Rücklage- einer Kassenärztlichen Vereinigung auf die Bezirke
solls nur zur Deckung außergewöhnlichen Geld- oder auf Teile der Bezirke mehrerer landwirtschaft-
bedarfs verfügen. licher Krankenkassen, können die betroffenen Kran-
kenkassen die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der
§ 72
Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
Verwaltungskosten, die der landwirtschaftlichen abweichend von Satz 1 vereinbaren.
Berufsgenossenschaft oder der landwirtschaftlichen (3) Die Aufgaben der Bundesverbände der Kran-
Alterskasse auf Grund dieses Gesetzes entstehen, kenkassen nimmt für die landwirtschaftliche Kran-
sind von der bei der landwirtschaftlichen Berufsge- kenversicherung der Bundesverband der landwirt-
nossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Kran- schaftlichen Krankenkassen wahr.
kenkasse zu erstatten. Verwaltungskosten, die der
landwirtschaftlichen Krankenkasse durch die Wahr-
nehmung von Verwaltungsaufgaben der landwirt- § 75
schaftlichen Berufsgenossenschaft oder der landwirt-
(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet,
schaftlichen Alterskasse entstehen, sind ihr zu er-
statten. 1. die Verordnung von Versicherungsleistungen in
den erforderlichen Fällen durch einen Arzt (Ver-
§ 73 trauensarzt) rechtzeitig nachprüfen zu lassen,
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 2. eine Begutachtung durch einen Vertrauensarzt zu
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini- veranlassen, wenn es zur Sicherung des Heil-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch erfolges, insbesondere zur Einleitung von Maß-
allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung nahmen der Sozialleistungsträger für die Wieder-
des Bundesrates Näheres bestimmen über herstellung der Erwerbsfähigkeit oder zur Besei-
1. Art und Form der Rechnungsführung und Rech- tigung von begründeten Zweifeln an der Ar-
nungslegung, beitsunfähigkeit erforderlich erscheint.
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) § 369 b Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungs- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
ordnung gilt. buße geahndet werden.
(3) Die Vertreter der Krankenkassen in den Aus- (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
schüssen für Fragen der Krankenversicherung bei Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
den Landesversicherungsanstalten und in anderen die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Ausschüssen beskllt die landwirtschaftliche Kran-
(4) Geldbußen werden wie Beitragsrückstände bei-
kenkasse, in deren Bezirk die Landesversicherungs-
getrieben.
anstalt oder der Ausschuß ihren Sitz hat. § 74 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. § 81
(1) Die Krankenkasse kann Versicherte und land-
§ 76 wirtschaftliche Unternehmer, bei denen versiche-
(1) Die Krankenkassen sollen mit den Kranken- rungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten,
häusern Verträge über die Sicherstellung der Kran- durch Zwangsgeld zur Erfüllung der ihnen nach § 61
kenhauspflege, insbesondere die Gewährleistung Abs. 5 auf erlegten Pflichten anhalten.
ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher (2) Zwangsgelder werden wie Beitragsrückstände
Krankenhauspflege schließen. beigetrieben.
(2) Die Apotheken haben den Krankenkassen für § 82
die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
Arzneitaxe in Höhe von sieben vom Hundert zu ge-
gelten
währen. Der Abschlag erstreckt sich auch auf den
Anteil nach § 14. Der Abschlag ist nur zu gewähren, 1. für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die
wenn die Rechnung des Apothekers binnen zehn Vorschriften des Ersten und Fünften Buches so-
wie die §§ 205 c, 675, 690 bis 704, 978 und 1744
Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen
wird. der Reichsversicherungsordnung und die Vor-
schriften des Selbstverwaltungsgesetzes,
(3) Für die Gebühren der Hebammen gilt § 376 a
der Reichsversicherungsordnung. 2. für den Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen die §§ 26 bis 27 f, 30 bis 32, 115
bis 117, 690 bis 704 und 978 der Reichsversiche-
§ 77
rungsordnung und die Vorschriften des Selbst-
(1) Die Krankenkasse kann gemeinsam mit der verwaltungsgesetzes
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der entsprechend.
landwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewährung
von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Per-
sonen anstellen. Achter Abschnitt
(2) Soweit die Krankenkasse zur Gewährung von Änderung von Gesetzen
Betriebs- oder Haushaltshilfe Beschäftigte anderer § 83
Einrichtungen in Anspruch nimmt, hat sie mit den
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
Einrichtungen Verträge über die Erbringung und
Vergütung der Dienstleistungen zu schließen. geändert und ergänzt:
1. § 192 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Satzung kann Mitgliedern das Kran-
Siebenter Abschnitt kengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer
Verfahren, Strafen, Geldbußen und Zwangsgeld, Krankheit versagen, die sie sich vorsätzlich zu-
Anwendung sonstiger Vorschriften gezogen haben."
2. In § 203 werden die Worte „der Vater, die Mut-
§ 78 ter" durch die Worte „die Eltern" ersetzt.
(1) Die Leistungen werden auf Antrag festgestellt. 3. § 212 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Offentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele- ,,Tritt ein Versicherter, der Leistungen bezieht,
genheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in An- zu einem anderen Träger der Krankenversiche-
gelegenheiten der Sozialversicherung. rung über, so übernimmt dieser die weiteren
11
Leistungen nach seiner Satzung.
§ 79 4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Die Strafvorschriften der §§ 141 bis 143 und § 145 5. In § 225 Abs. 1 werden die Worte „die Land-
der Reichsversicherungsordnung sind entsprechend krankenkassen," gestrichen.
anzuwenden. Dabei steht ein Mitglied, dem Auf-
gaben nach § 45 Abs. 3 übertragen worden sind, den 6. In der Uberschrift vor § 226 werden die Worte
in § 141 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Be- ,, und Landkrankenkassen" gestrichen.
zeichneten gleich. 7. § 226 wird wie folgt geändert:
§ 80 a) In Absatz 1 werden die Worte ,,, ebenso
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Landkrankenkassen" gestrichen,
fahrlässig entgegen § 61 Abs. 1 oder 2 eine Meldung b) in Absatz 2 werden die Worte „Orts- und
nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht trist- Landkrankenkassen" durch die Worte „All-
gemäß erstattet. gemeine Ortskrankenkassen" ersetzt,
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1447
c) es wird folgender Absatz angefügt: mit den anderen Einnahmen nicht ausrei-
,, (4) Die Landcsre~Jierung kann durch Rechts- chen, um die Regelleistungen zu decken, und
verordnung die Bezirke der Ortskrankenkas- Arbeitgeber und Versicherte sich nicht über
sen den Grcnz(m der Cebietskörperschaften eine Erhöhung der Beiträge einigen."
anpussen. Die Lrndesrcgierung kann die Er- 27. § 282 wird wie folgt geändert:
müchti~Jtmg auf die für die Sozialversiche-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Orts- oder
nmg zuslündigc olwrslc Landesbehörde über- Landkrankenkassen" durch das Wort „Orts-
tragen." krankenkassen" ersetzt,
8. Die §§ 227 bis 230 werden gestrichen. b) in Absatz 2 werden die Worte „des § 264
Abs. 1 oder" gestrichen.
9. § 231 erhält: folgende Fassung:
,,§ 231
28. In § 296 Abs. 3 werden die Worte „Orts- oder
Landkrankenkasse" durch das Wort „Ortskran-
AllgenH:ine Ortskrankenkassen werden durch kenkasse" ersetzt.
Beschluß des Gemeindeverbandes errichtet."
29. In § 298 Abs. 1 werden die Nummer 2 gestrichen
10. In § 232 werden die Worte „Orts- oder Land-
und die Worte „Orts- oder einer Landkranken-
krankenkasse" durch das Wort „Ortskranken-
kasse" durch das Wort „Ortskrankenkasse" er-
kasse" ersetzt. setzt.
11. In § 234 werden die Worte „Orts- oder der Land-
30. In § 305 Abs. 1 werden die Worte „Orts- oder
krankenkasse ihres Erwerbszweiges und" durch
Landkrankenkasse" durch das Wort „Ortskran-
die Worte „Ortskrankenkasse ihres" ersetzt.
kenkasse" ersetzt.
12. Die §§ 235 bis 237 werden gestrichen.
31. In § 313 Abs. 1 werden die Worte „auf Grund
13. In § 238 werden die Worte „je nach Art ihrer der Reichsversicherung" gestrichen.
Beschäftigung entweder der allgemeinen Orts-
oder Landkrankenkasse" durch die Worte „der 32. In § 313 b Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte
allgemeinen Ortskrankenkasse" ersetzt. „bei der Landkrankenkasse, wenn sie Mitglied
einer Landkrankenkasse waren,", in Satz 3 die
14. In § 240 Nr. 2 werden die Worte „Orts- und der Worte „und, wo eine solche nicht besteht, bei
Landkrankenkasse" durch das Wort „Ortskran- der Landkrankenkasse" sowie Satz 2 gestrichen.
kenkasse" ersetzt.
33. § 317 wird wie folgt geändert und ergänzt:
15. In§ 248 Nr. 1 werden die Worte „und Landkran-
kenkassen" gestrichen. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Arbeitgeber haben jeden von ihnen
16. In § 250 Abs. 2 werden die Worte ,,, soweit sie Beschäftigten zu melden, der zur Mitglied-
nicht nach den §§ 235, 236 landkassenpflichtig schaft bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungs-
sind" gestrichen.
krankenkasse verpflichtet ist. Sie haben auch
17. In § 251 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Orts- die zur Durchführung der Versicherung und
und Landkrankenkassen" durch das Wort „Orts- der der Kasse übertragenen Aufgaben erfor-
krankenkassen" ersetzt. derlichen Angaben zu machen."
18. In § 252 Abs. 2 werden die Worte „Landkran- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
kenkassen und" gestrichen. ,, (2) Der Bundesminister für Arbeit und So-
19. In § 257 a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Orts- zialordnung bestimmt durch Rechtsverord-
oder Landkrankenkasse" durch das Wort „Orts- nung mit Zustimmung des Bundesrates In-
krankenkasse" und die Worte „Orts- und Land- halt, Form und Frist der An- und Abmeldung
krankenkasse" durch die Worte „ allgemeinen sowie das Nähere über Bearbeitung, Siche-
Ortskrankenkasse" ersetzt. rung und Weiterleitung der Angaben. Er
kann auch bestimmen,
20. § 261 Abs. 3 wird gestrichen.
1. daß die An- und Abmeldung maschinell
21. In § 263 Abs. 1 werden die Worte „Landkran- lesbar sein muß und welche Schriftarten
kenkassen und" gestrichen. zu verwenden sind,
22. In der Uberschrift vor § 264 werden die Worte 2. welche Stellen bei der Ausfüllung der Vor-
„Orts- und Landkrankenkassen" durch das Wort drucke mitzuwirken haben,
,, Ortskrankenkassen" ersetzt. 3. unter welchen Voraussetzungen Vordrucke
23. § 264 wird gestrichen. anzufordern sind,
24. In § 265 werden Absatz 2 und in Absatz 4 die 4. unter welchen Voraussetzungen und in
Worte „oder Landkrankenkassen" gestrichen. welcher Form An- und Abmeldungen nach
Absatz 1 durch maschinell verwertbare
25. In den §§ 266 und 267 werden die Worte „Orts- Datenträger erfolgen können."
oder eine Landkrankenkasse" jeweils durch das
Wort „Ortskrankenkasse" ersetzt. c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
d) Die Absätze 4 und 8 werden gestrichen; die
26. § 267 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
„2. ihre Beiträge, obwohl sie acht vom Hundert
des Grundlohns (§§ 389, 390) erreicht haben, 34. § 318 wird gestrichen.
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) § 369 b Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungs- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
ordnung gilt. buße geahndet werden.
(3) Die Vertreter der Krankenkassen in den Aus- (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
schüssen für Fragen der Krankenversicherung bei Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
den Landesversicherungsanstalten und in anderen die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Ausschüssen bestellt die landwirtschaftliche Kran- (4) Geldbußen werden wie Beitragsrückstände bei-
kenkasse, in deren Bezirk die Landesversicherungs- getrieben.
anstaJt oder der Ausschuß ihren Sitz hat. § 74 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. § 81
(1) Die Krankenkasse kann Versicherte und land-
§ 76 wirtschaftliche Unternehmer, bei denen versiche-
rungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten,
(l) Die Krankenkassen sollen mit den Kranken-
durch Zwangsgeld zur Erfüllung der ihnen nach § 61
häusern V crträge über die Sicherstellung der Kran-
Abs. 5 auf erlegten Pflichten anhalten.
kenhauspflege, insbesondere die Gewährleistung
ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher (2) Zwangsgelder werden wie Beitragsrückstände
Krankenhauspflege schließen. beigetrieben.
(2) Die Apotheken haben den Krankenkassen für § 82
die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
Arzneitaxe in Höhe von sieben vom Hundert zu ge- gelten
währen. Der Abschlag erstreckt sich auch auf den
1. für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die
Anteil nach § 14. Der Abschlag ist nur zu gewähren,
Vorschriften des Ersten und Fünften Buches so-
wenn die Rechnung des Apothekers binnen zehn
wie die §§ 205 c, 675, 690 bis 704, 978 und 1744
Tagen nach Eingm1g bei der Krankenkasse beglichen
der Reichsversicherungsordnung und die Vor-
wird.
schriften des Selbstverwaltungsgesetzes,
(3) Für die Gebühren der Hebammen gilt § 376 a
der Reichsversicherungsordnung. 2. für den Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen die §§ 26 bis 27 f, 30 bis 32, 115
bis 117, 690 bis 704 und 978 der Reichsversiche-
§ 77
rungsordnung und die Vorschriften des Selbst-
(1) Die Krankenkasse kann gemeinsam mit der verwaltungsgesetzes
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der entsprechend.
landwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewährung
von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Per- Achter Abschnitt
sonen anstellen.
Änderung von Gesetzen
(2) Soweit die Krankenkasse zur Gewährung von
Betriebs- oder Haushaltshilfe Beschäftigte anderer § 83
Einrichtungen in Anspruch nimmt, hat sie mit den Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
Einrichtungen Verträge über die Erbringung und
geändert und ergänzt:
Vergütung der Dienstleistungen zu schließen.
1. § 192 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Satzung kann Mitgliedern das Kran-
Siebenter Abschnitt kengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer
Verfahren, Strafen, Geldbußen und Zwangsgeld, Krankheit versagen, die sie sich vorsätzlich zu-
Anwendung sonstiger Vorschriften gezogen haben."
2. In § 203 werden die Worte „der Vater, die Mut-
§ 78 ter" durch die Worte „die Eltern" ersetzt.
(1) Die Leistungen werden auf Antrag festgestellt. 3. § 212 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Dffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele- ,,Tritt ein Versicherter, der Leistungen bezieht,
genheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in An- zu einem anderen Träger der Krankenversiche-
gelegenheiten der Sozialversicherung. rung über, so übernimmt dieser die weiteren
Leistungen nach seiner Satzung."
§ 79 4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Die Strafvorschriften der §§ 141 bis 143 und § 145 5. In § 225 Abs. 1 werden die Worte „die Land-
der Reichsversicherungsordnung sind entsprechend krankenkassen," gestrichen.
anzuwenden. Dabei steht ein Mitglied, dem Auf-
gaben nach § 45 Abs. 3 übertragen worden sind, den 6. In der Uberschrift vor § 226 werden die Worte
in § 141 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Be- ,, und Landkrankenkassen" gestrichen.
zeichneten gleich. 7. § 226 wird wie folgt geändert:
§ 80 a) In Absatz 1 werden die Worte ,,, ebenso
II
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Landkrankenkassen gestrichen,
fahrlässig entgegen § 61 Abs. 1 oder 2 eine Meldung b) in Absatz 2 werden die Worte „Orts- und
nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht frist- Landkrankenkassen" durch die Worte „All-
II
gemäß erstattet. gemeine Ortskrankenkassen ersetzt,
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1449
bcitnehmcrintcrcssen im landwirtschaftlichen 65. Vor § 780 werden die folgenden §§ 779 a bis
Bereich wcisr,n II idw Jkdculung haben. Die Vor- 779 d eingefügt:
schri ll<~n dc!s Sclb~:;fvcrwa Hungsg(:setzes über die ,,§ 779 a
Rcchls.',I ()l lunq <kr Mi lql icdc'.r dor Organe gelten
Solange ein landwirtschaftlicher Unternehmer
für die Mil(Jlicidcr des J\ussc:husses entsprechend;
nach den für ihn geltenden Vorschriften der
das Nühere bestimmt. die Satzung.
Krankenversicherung Betriebshilfe erhält, ent-
(3) Der !\ ussd1 uß wü 11 lt ,.ll!S seiner Mitte einen fallen die Ansprüche nach den §§ 560 bis 562.
Vorsitzenden, d<'r der Vertreterversammlung Im Falle des § 565 Abs. 2 tritt an die Stelle der
und dem Vorstand des V crbcmdes mit beraten- Leistungen nach den §§ 560 bis 562 die Betriebs-
der Stimme crngehört. hilfe (§ 779 b) für deren Dauer.
(4) Der Ausschuß hat die Angelegenheiten der
in der Lündw i rl schaft beschüfügten Versicher- § 779b
ten, inslwsondere die ihre gesundheitliche Be-
Betriebshilfe wird während der Heilanstalts-
treuung betreffen, vorzubcratcn."
pflege (§ 559) dem landwirtschaftlichen Unter-
54. In § 416 werden die Worte ,,§§ 417 bis 434 11 nehmer für längstens drei Monate gewährt, wenn
durch die V\!orte ,,§§ 417 bis 422" ersetzt. die Heilanstaltspflege länger als zwei Wochen
gedauert hat und in dem Unternehmen keine
55. Die §§ 426 bis 434 werden gestrichen. Arbeitnehmer und keine nach dem Gesetz über
56. § 435 erhält folgende Fassung: die Krankenversicherung der Landwirte . ver-
sicherungspflichtigen mitarbeitenden Familien-
,,§ 435 angehörigen ständig beschäftigt werden. Be-
Die Krankenkussc hat auf Antrag des Arbeit- triebshilfe kann auch während der ersten zwei
gebers oder des Hausgehilfen statt der Kranken- Wochen der Heilanstaltspflege gewährt werden,
pflege und des Krankengeldes Krankenhaus- wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen
pflege dem in die häusliche Gemeinschaft aufge- dies erfordern.
nommenen Haus9ehilfen zu gewähren, wenn die § 779 C
Krankheit ansteckend ist oder wenn die Be-
Die Satzung kann bestimmen, daß Haushalts-
handlung oder Pflege in der häuslichen Gemein-
hilfe gewährt wird, wenn dem Unternehmer oder
schaft wegen der Art der Krankheit nicht zumut-
seinem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
bar ist."
lebenden Ehegatten infolge des Arbeitsunfalls
57. § 437 Abs. 1, §§ 438 und 440 werden gestrichen. die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
58. In § 442 Abs. 1 werden die Worte „oder, wenn und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen
sie überwiegend landwirtschaftlich beschäftigt ist. § 779 a gilt entsprechend.
sind, bei der Landkrankenkasse" gestrichen. § 779d
59. § 454 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Als Betriebs- und Haushaltshilfe ist eine Er-
,,(1) Der Verband kann den Betrag auf die Ein- satzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht
wohner des Kassenbezirks umlegen." gestellt werden oder besteht ein Grund, von der
60. In § 459 Abs. 1 und § 461 Abs. 2 werden jeweils Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind
das Wort „Landkrankenkasse" durch die Worte die Kosten für eine selbstbeschaffte, betriebs-
,, all gemeinen Ortskrankenkasse" ersetzt. fremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu er-
statten. Wird eine Ersatzkraft nach Satz 1 nicht
61. § 483 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
. gestellt oder erfolgt keine Erstattung nach Satz 2,
62. Nach § 516 wird folgender § 516 a eingefügt: so ist Verletztengeld nach den §§ 560 bis 562 zu
zahlen."
,, § 516 a
Die Ersatzkasse verwendet für jeden Ver- 66. Die Uberschrift vor § 1401 erhält folgende Fas-
sicherten und für jeden Angehörigen, für den sung:
Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht,
„3. Entgeltsbescheinigung und Bescheinigung
eine Versicherungsnummer und stellt einen Ver-
über Ersatz- und Ausfallzeiten".
sichertenausweis aus. § 319 Abs. 2 bis 4 gilt."
63. In § 527 Abs. 1 werden die Worte „Orts- oder 67. § 1401 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Landkrankenkasse" durch das Wort „Ortskran- a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz
kenkasse" ersetzt. ,, (§ 1411) durch den Klammerzusatz ,, (Ab-
11
11
satz 3) ersetzt.
64. § 776 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,5. die landwirtschaftlichen Berufsgenossen- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
schaflen, ihre weiteren Einrichtungen und ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und So-
den Bundesverband der landwirtschaftlichen zialordnung bestimmt durch Rechtsverord-
Berufsgenossenschaften, die landwirtschaft- nung mit Zustimmung des Bundesrates das
lichen Alterskassen und den Gesamtverband Muster der maschinell lesbaren Versiche-
der landwirtschaftlichen Alterskassen, die rungskarte, das Nähere über Inhalt und Form
landwirtschaftlichen Krankenkassen und den der Eintragungen, über die Fristen der Ab-
Bundesverband der landwirtschaftlichen gabe der Versicherungskarte, über die Bear-
Krankenkassen,". beitung, Sicherung und Weiterleitung der
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
AnrJabcn sowie die Stelle, bei der die Ver- sicherungskarte, über die Bearbeitung, Siche-
sidwrungsk,nl.c! öbzugebcn ist. Er kann auch rung und Weiterleitung der Angaben sowie
bes Li mrncn, die Stelle, bei der die Versicherungskarte ab-
1. daß die Eintragungen maschinell lesbar zugeben ist. Er kann auch bestimmen,
sein müssen und welche Schriftarten zu 1. daß die Eintragungen maschinell lesbar sein
verwenden sind, müssen und welche Schriftarten zu verwen-
2. welche Stellen bei der Ausfüllung der Ver- den sind,
sichcnm~Jskarl.l)n mitzuwirken haben, 2. welche Stellen bei der Ausfüllung der Ver-
3. unter welchen Vornussetzungen Versiche- sicherungskarten mitzuwirken haben,
rungskarten anzufordern sind, 3. unter welchen Voraussetzungen Versiche-
4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs- rungskarten anzufordern sind,
zeit und sonsti~Je Zeiten sowie darauf ent- 4. wie Unterbrechung der Beschäftigungszeit
fallende Entgelte einzutragen sind, und sonstige Zeiten sowie darauf entfal-
5. wie der Versicherte über die Angaben in lende Entgelte einzutragen sind.
der Versicherungskarte zu unterrichten 5. wie der Versicherte über die Angaben in
ist. II der Versicherungskarte zu unterrichten ist."
c) Absatz 3 a wird gestrichen. c) Absatz 3 a wird gestrichen.
68. Nach § 1401 a wird folgender § 1401 b einge- 3. Nach § 123 a wird folgender§ 123 b eingefügt:
fügt:
,,§ 123 b
,,§ 1401 b
Ersatz- und Ausfallzeiten sind durch den Träger
Ersatz- und Ausfallzeiten sind durch den Trä- der Krankenversicherung, bei dem der Versicherte
ger der Krankenversicherung, bei dem der Ver- Mitglied ist, und durch die Bundesanstalt für Ar-
sicherte Mitglied ist, und durch die Bundesanstalt beit auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu
für Arbeit auf maschinell verwertbaren Daten- melden. Gehört der Versicherte keinem Träger
trägern zu melden. Gehört der Versicherte kei- der Krankenversicherung als Mitglied an, so ist
nem Träger der Krankenversicherung als Mit- die Ortskrankenkasse des Wohnortes des Ver-
glied an, so ist die Ortskrankenkasse des Wohn- sicherten zuständig. Der Bundesminister für Ar-
ortes des Versicherten zuständig. Der Bundes- beit und Sozialordnung bestimmt durch Rechts-
minister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Voraussetzungen und die Art und Weise der Mel-
Bundesrates die Voraussetzungen und die Art dung sowie das Nähere über die Bearbeitung,
und Weise der Meldungen sowie das Nähere Sicherung und Weiterleitung der Angaben; dabei
über die Bearbeitung, Sicherung und Weiter- kann er abweichend von den Sätzen 1 und 2 be-
leitung der Angaben; dabei kann er abweichend stimmen, daß einzelne der in Satz 1 genannten
von den Si:itzen 1 und 2 bestimmen, daß einzelne Zeiten in einer anderen Form unmittelbar der
der in Satz 1 genannten Zeiten in einer anderen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu
Form unmittelbar dem Träger der Rentenver- melden sind."
sicherung zu melden sind."
4. § 138 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
69. § 1416 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das für den
,, (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das für Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungs-
den Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Ver- nachweisen der Sozialversicherung aufzubewah-
sicherungsnachweisen der Sozialversicherung ren."
aufzubewahren." § 85
§ 84 Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie ändert und ergänzt:
folgt geändert und ergänzt:
1. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.
1. Die Uberschrift vor § 123 erhält folgende Fas-
2. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sung:
,, (2) Beschäftigte, die nach diesem Gesetz ver-
„3. Entgeltsbescheinigung und Bescheinigung
sicherungspflichtig sind, sind nach näherer Be-
über Ersatz- und Ausfallzeiten".
stimmung der Satzung bei der Bundesknappschaft
2. § 123 wird wie folgt geändert und ergänzt: anzumelden und nach Beendigung der Beschäfti-
gung wieder abzumelden."
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 133)"
durch den Klammerzusatz ,, (Absatz 3)" ersetzt. 3. Nach § 141 b wird folgender § 141 c eingefügt:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,§ 141 C
,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und So- Ersatz- und Ausfallzeiten sind nach näherer
zialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung Bestimmung der Satzung zu melden. Der Bundes-
mit Zustimmung des Bundesrates das Muster minister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt
der maschinell lesbaren Versicherungskarte, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
das Nähere über Inhalt und Form der Eintra- Bundesrates, welche der in Satz 1 genannten Zei-
gungen, über die Fristen der Abgabe der Ver- ten durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1451
sind und unter welchen Voraussetzungen die Zei- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ten durch die für den Wohnort dE!S Versicherten ,,(4) Wenn die Bezirke von Landesverbänden die
zuständige Ortskrankenkasse gemeldet werden Landesgrenzen überschreiten, können die betei-
können; dc1bei kann er die Voruussetzungen und ligten Landesregierungen im Einvernehmen mit-
die Art und Weise der Meldungen sowie das einander durch Rechtsverordnungen die Bezirke
Nähere über die Beurbeitung, Sicherung und Wei- der Landesverbände den Landesgrenzen anpas-
terleitung der Angaben bestimmEm und anord- sen."
nen, daß di(~ Angaben auf maschinell verwert-
baren Datentrctgern zu erfolgen haben." § 91
Das Mutterschutzgesetz wird wie folgt geändert
§ 86 und ergänzt:
a) In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Reichs-
Der Abschnitt V des Erlasses des Reichsarbeits-
versicherungsordnung" die Worte „oder des Ge-
ministers betr. Verbessenm~Jen in der gesetzlichen
setzes über die Krankenversicherung der Land-
Krankenversicherung vom 2. November 1943 (Amt-
wirte" eingefügt,
liche Nachrichten S. 4B5) wird aufgehoben.
b) in § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, ; be-
§ 87 steht am Wohnort keine Allgemeine Ortskran-
kenkasse, dann wird das Mutterschaftsgeld von
Das Gesetz über den Aufbau der Sozialversiche- II
der Landkrankenkasse gezahlt gestrichen,
rung vom 5. Juli 1934 (fü~ichsgesetzbl. I S. 577) wird
c) in § 13 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort
wie folgt geändert und ergctnzt:
„Reichsversicherungsordnung" die Worte „oder
1. In Abschnitt JJ Artikel 2 wird nach § 1 folgende nach § 33 des Gesetzes über die Krankenver-
Vorschrift eingefü g l: sicherung der Landwirte" eingefügt,
,,§ 2 d) in§ 14 Abs. 1 werdennach dem Wort „Reichsver-
Gemeinschaftsaufgcibe der Krankenversiche- sicherungsordnung" die Worte ,, , § 27 des Geset-
rung ist für die landwirtschaftliche Krankenver- zes über die Krankenversicherung der Land-
sicherung die Regelung des vertrauensärztlichen II
wirte eingefügt,
Dienstes." e) in § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort „Reichs-
2. In Abschnitt II Artikel 3 § 1 werden die Worte versicherungsordnung" die Worte „oder des Ge-
„die Reichsknappschaft" durch die Worte „die setzes über die Krankenversicherung der Land-
Bundesknappschaft, die landwirtschaftlichen wirte" eingefügt.
II
Krankenkassen ersetzt.
§ 92
§ 88
Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt ge-
In § 33 Abs. 5 und in der Anlage zu § 28 des Ge- ändert und ergänzt:
setzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet
1. § 10 erhält folgende Fassung:
der Sozialversicherung werden die Worte „Land-
krankenkassen und" gestrichen. ,,§ 10
(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und
§ 89 Entlassung von Arbeitnehmern einschließlich
Artikel 4 § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Kassenarzt- der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu
recht vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513) melden. Er hat ferner jeweils die am 31. Dezem-
erhält folgende Fassung: ber bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu mel-
den. Für denjenigen, dem Arbeitnehmer gegen
,, (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen sind,
nung die Bereiche der Kassenärztlichen bzw. Kassen-
gilt Satz 1 entsprechend.
zahnärztlichen Vereinigungen den Landesgrenzen
oder den geänderten Verwaltungsgrenzen anpassen. (2) Der Bundesminister für Arbeit und So-
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung
für die Sozialversicherung zuständige oberste Lan- das Nähere über Inhalt, Form und Frist der
desbehörde übertragen." Meldungen und über Bearbeitung, Sicherung und
Weiterleitung der Angaben sowie die Stelle, der
§ 90
gegenüber die Meldungen abzugeben sind. Er
Artikel 3 § 2 des Gesetzes über die Verbände der kann auch bestimmen,
gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen 1. daß in den Meldungen die von den Arbeits-
vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 524) wird ämtern vergebenen Betriebsnummern anzu-
wie folgt geändert und ergänzt: geben und an Hand der von der Bundesan-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: stalt vorgesehenen Schlüsselverzeichnisse
,, (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsver- Angaben zur Tätigkeit der Arbeitnehmer zu
ordnung die Bezirke der Landesverbände den machen sind,
Landesgrenzen oder den geänderten Verwal- 2. daß die Meldungen maschinell lesbar sein
tungsgrenzen anpassen. Die Landesregierung müssen und welche Schriftarten zu. verwen-
kann die Ermächtigung auf die für die Sozialver- den sind,
sicherung zuständige oberste Landesbehörde 3. welche Stellen bei der Ausfüllung der Vor-
übertragen." drucke mitzuwirken haben,
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. unter welchen Voruussetzungen Vordrucke b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a
anzufordern sind, eingefügt:
5. dcd3 einzeln<~ ;\rbeil.nchmergruppen von der ,.7-a.entgegen § 178 Abs.3 Satz 2 in Verbin-
Meldepflicht nach J\bsdtz 1 ausgenommen dung mit § 318 a Abs. 1 Satz 2 der
sind, Reichsversicherungsordnung die dort be-
zeichneten Unterlagen nicht vorlegt, 11
•
6. unter welchen Voraussetzungen und in wel-
cher Form die Meldungen durch maschinell 5. § 231 wird wie folgt geändert:
verwertbare Dc1tenträger erfolgen können."
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
2. § 169 Nr. 1 wird wie folgt geändert: „ 1. entgegen § 10 Abs. 1 eine Meldung nicht
a) Salz 1 erhält folgende Fassung: oder nicht richtig vornimmt,"
„Beitragsfrei sind b; Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
1. Arbeitnehmer, die nicht auf Grund ihres „5. entgegen § 178 Abs. 1 eine Meldung an
Beschäftigungsverhältnisses nach der die Einzugsstelle nicht oder nicht richtig
Reichsversicherungsordnung, dem Reichs- erstattet."
knappschaftsgesetz oder dem Gesetz über c) In Absatz 2 werden die Worte „oder des § 17
die Krankenversicherung der Landwirte Abs. 1 Satz 2" durch die Worte ., , des § 17
für den Fall der Krankheit pflichtver- Abs. 1 Satz 2 oder des § 178 Abs. 2" ersetzt.
sichert sind, und Arbeitnehmer, die nach
dem Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte für den Fall der Krank- § 93
heit pflichtversichert sind, jedoch nicht Das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeits-
versichert w üren, wenn die Vorschriften entgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungs-
der Reichsversicherungsordnung auf sie gesetz) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Anwendung fänden."
1. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „die Land-
b) In Satz 2 werden nach den Worten „Arbeit- krankenkassen," gestrichen.
nehmer, die" die Worte „bei Anwendung der 2. In § 18 werden nach den Worten „Einrichtungen
Reichsversicherungsordnung" eingefügt. und Anstalten" der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Worte angefügt:
3. § 178 erhält folgende Fassung:
„5. die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über
,,§ 178 die Krankenversicherung der Landwirte ver-
sicherten mitarbeitenden Familienangehöri-
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Ein- gen eines landwirtschaftlichen Unterneh-
zugsstelle alle Tatsachen zu melden, deren mers."
Kenntnis diese für die Einziehung der Beiträge
zur Bundesanstalt benötigt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Neunter Abschnitt
ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung In- Dbergangs- und Schlußvorschriiten
halt, Form und Frist der Meldungen; er kann
auch bestimmen, § 94
1. daß die Meldungen maschinell lesbar sein (1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei
müssen und welche Schriftarten zu verwen- einem Krankenversicherungsunternehmen versichert
den sind, ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm
2. welche Stellen bei der Ausfüllung der Vor- Familienhilfe zusteht, Vertragsleistungen erhält, die
drucke mitzuwirken haben, der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe ent-
3. unter welchen Voraussetzungen Vordrucke sprechen, wird auf Antrag von der Versicherungs-
anzufordern sind, pflicht nach § 2 befreit.
4. unter welchen Voraussetzungen und in wel- (2) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem
cher Form die Meldungen durch maschinell Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen
verwertbare Datenträger erfolgen können. Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom
Beginn der Versicherungspflicht an und kann nicht
(3) Der Arbeitgeber und der beitragspflich- widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn
tige Arbeitnehmer haben der zuständigen Ein- bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch
zugsstelle über alle Tatsachen Auskunft zu ge- genommen worden sind.
ben, die für die Einziehung der Beiträge zur
Bundesanstalt erheblich sind. § 318 a Abs. 1 (3) Wer bei einem Krankenversicherungsunter-
Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 der Reichsver- nehmen versichert ist und nach diesem Gesetz ver-
sicherungsordnung gilt entsprechend." sicherungspflichtig wird, kann den Versicherungs-
vertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Er
4. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kann der zuständigen landwirtschaftlichen Kranken-
a) In Nummer 5 werden nach den Worten „ent- kasse erklären, daß seine Mitgliedschaft erst mit
gegen § 144 Abs. 3" die Worte „oder § 178 dem Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
Abs. 3 Satz 1 eingefügt.
11
folgenden Monats beginnt. Satz 1 gilt entsprechend,
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1453
wenn ejn Angehöriger versicherungspflichtig wird Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber
und für einem bei einem Krankenversicherungs- erweitert; § 3 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes
unternehmen Versicherten Anspruch auf Familien- gilt insoweit nicht. Satz 1 gilt für die Vertreterver-
hilfe erw irbl oder wenn zugunsten einer Person, sammlung entsprechend; diese wird jedoch um min-
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 versicherungs- destens je drei Vertreter der Versicherten und der
pflichtig wird, ein Vcrsjchcrungsvertrag besteht. Arbeitgeber erweitert.
(4) Die von der Versicherungspflicht nach § 2 (2) Die für die Sozialversicherung zuständige
Abs. 1 Nr. 4 und 5 befreiten Personen erhalten auf oberste Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt
ihren Antrag von der zustündigen landwirtschaft- die Zahl der hinzutretenden Organmitglieder und
lichen Krankenkasse einen Zuschuß zu fürem Kran- beruft diese sowie ihre Stellvertreter unter Zu-
kenversicherungsbeitrag, wenn sie nachweisen, daß grundelegung der Zusammensetzung der Organe
sie bei einem Krnnkenvcrsicherungsunternehmen der Landkrankenkasse nach dem Höchstzahlverfah-
versichert sind. J\ ls Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, ren d'Hondt aus den zu den Organen der allgemei-
den die in § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungs- nen Ortskrankenkasse wählbaren Personen. Bei der
ordnung bezeichneten Personen vom Träger der Berufung sind zunächst die Mitglieder der Organe
Rentenversicherung erhalten. Zuständig ist die land- der Landkrankenkasse und, soweit erforderlich,
wirtschaftliche Krankenkasse, die die Befreiung nach deren Stellvertreter zu berücksichtigen. Macht der
Absatz 1 festgestellt hat. Listenträger oder der Listenvertreter gemeinsam
mit seinem Stellvertreter Vorschläge über die Rei-
§ 95 henfolge der Berufung der auf der Vorschlagsliste
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 2 gewählten Personen, so sind diese bei der Berufung
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versicherungspflichtig wird und zu berücksichtigen.
die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zur Neubildung
der Rentenversicherung der Arbeiter, der Renten-
der Organe.
versicherung der Angestellten oder der knappschaft-
lichen Rentenversicherung erfüllt, erhält auf Antrag
von dem zuständigen Träger der Rentenversiche- § 99
rung zu seinem Beitrag ejnen Zuschuß in Höhe des
(1) Die Rechte und Pflichten der Landkrankenkas-
Betrages, den die in § 381 Abs. 4 der Reichsver-
sen gehen, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
sicherungsordnung bezeichneten Personen erhalten.
stimmt, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Dies gilt nicht für Versicherte, die nur die Voraus-
die landwirtschaftlichen Krankenkassen über, mit
setzungen für den Bezug der Bergmannsrente er-
denen die Landkrankenkassen vereinigt werden.
füllen.
Dies gilt auch für unübertragbare Rechte und solche,
§ 96 deren Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlos-
(1) Personen, die beim Inkrafttreten dieses Ge- sen ist.
setzes nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe (2) Durch den Ubergang der Verpflichtungen wer-
für Landwirte beitragspflichtig sind, können der den, abgesehen von der Änderung in der Person
Versicherung freiwillig beitreten. des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbe-
(2) Der Beitritt ist binnen drei Monaten nach In- sondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie
krafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek
Krankenkasse zu beantragen. Die Mitgliedschaft be- oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt; § 418
ginnt mit dem Ersten des auf die Antragstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht.
folgenden Monats. § 176 a Abs. 2 der Reichsversiche- (3) Bis zum Abschluß von Verträgen tritt die
rungsordnung gilt entsprechend. landwirtschaftliche Krankenkasse in die Verträge
ein, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen
§ 97 der mit ihr vereinigten Landkrankenkasse und der
(1) Die Landkrankenkassen werden mit dem In- Kassenärztlichen sowie der Kassenzahnärztlichen
krafttreten dieses Gesetzes mit der landwirtschaft- Vereinigung bestehen. Werden mit der landwirt-
lichen Krankenkasse vereinigt, in deren Bezirk sie schaftlichen Krankenkasse mehrere Landkranken-
ihren Sitz haben. kassen vereinigt, so tritt sie in die Verträge der-
jenigen Landkrankenkasse ein, die im Zeitpunkt
(2) Die Mitglieder der Landkrankenkassen werden der Vereinigung mit der landwirtschaftlichen Kran-
Mitglieder der zuständigen allgemeinen Ortskran- kenkasse die meisten Mitglieder hat. Im übrigen
kenkasse, es sei denn, sie sind nach diesem Gesetz enden die Verträge der Landkrankenkassen mit den
versicherungspflichtig. Mitglieder der Landkranken- Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereini-
kassen, die nach diesem Gesetz versicherungs- gungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
pflichtig sind, werden Mitglieder der zuständigen
landwirtschaftlichen Krankenkasse. § 39 Abs. 1 gilt (4) Wird mit der landwirtschaftlichen Kranken-
entsprechend. kasse keine Landkrankenkasse vereinigt, so gelten
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Abschluß
§ 98 von Verträgen für die landwirtschaftliche Kranken-
(1) Der Vorstand einer allgemeinen Ortskran- kasse die Bestimmungen der Verträge entsprechend,
kenkasse, auf die Mitglieder einer Landkranken- die zwischen der Kassenärztlichen und Kassenzahn-
kasse übergehen, wird entsprechend dem Zugang ärztlichen Vereinigung mit derjenigen Ortskranken-
an Mitgliedern, jedoch um mindestens je einen kasse bestehen, die von den Ortskrankenkassen, die
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ihren Silz im Bezirk der landwirtschaftlichen Kran- (2) Die Organe der landwirtschaftlichen Berufs-
kenkasse haben, bei lnkrafllrclen des Gesetzes die genossenschaften werden durch die Berufung weite-
meisten Mitglieder hat. rer Mitglieder aus dem Kreis der nach diesem Ge-
(5) Die AbsJlze 3 und 4 gelten entsprechend für setz Versicherten um ein Drittel ihrer satzungs-
Verträge mit Apothekenbesitzern und -verwaltern, mäßigen Mitgliederzahl erweitert. § 2 Abs. 1 und § 3
mit Krankernmslaltcn, rni 1. den in § 122 der Reichs- Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes gelten inso-
versicherun~Jsordn ung aufgeführten sonstigen Per- weit nicht. Die hinzutretenden Mitglieder wirken
sonen sowie rnil Uefernnlen von Heilmitteln, Bril- nur in Angelegenheiten dieses Gesetzes mit.
len, Körpercrsalzstückcn und Hilfsmitteln. (3) Die nach Absatz 2 hinzutretenden Mitglieder
und ihre Stellvertreter werden berufen bei bundes-
unmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
§ 100 schaften durch den Bundesminister für Arbeit und
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück nach Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 99 Abs. 1 auf die land w irlschafUiche Kranken- minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
kasse übergegangen, stellt diese den Antrag auf bei landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufs-
Berichtigung des Grundbuches. Der Antrag muß genossenschaften durch die für die Sozialversiche-
vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Ge- rung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des
schäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse Landes im Einvernehmen mit der für die Landwirt-
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen schaft zuständigen obersten Verwaltungsbehörde
sein. Zum Nachweis des Dbergangs des Eigentums des Landes. § 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungs-
von der Landkrankenkasse auf die landwirtschaft- gesetzes gilt entsprechend für das Recht, Vorschlags-
liche Krankenkasse genügt gegenüber dem Grund- listen einzureichen. Bei der Berufung sind die Ver-
buchamt die in den Antra~r aufzunehmende Erklä- sicherten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
rung, daß das Eigentum an dem Grundstück nach Organmitglieder von Trägern der Krankenversiche-
§ 99 Abs. 1 auf die lanc.lwirtschaftliche Kranken- rung waren, und die Versicherten, die zu Versicher-
kasse übergegangen ist. tengruppen gehören, die in den Organen der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht vertre-
(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch einge- ten sind, besonders zu berücksichtigen.
tragene Rechte entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bis zur Neuregelung
(3) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch- der Zusammensetzung der Organe der landwirt-
führung des § 99 sowie der Absätze 1 und 2 die- schaftlichen Berufsgenossenschaften.
nen, einschließlich der Berichtigung der öffent-
lichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und
Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines § 103
Rechtsstreits. Die Gebühren-, Steuer- und Aus- (1) Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung
lagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Nachprüfung anzuerkennen, wenn die landwirt- Krankenkassen, die nicht nach diesem Gesetz ver-
schaftliche Krankenkasse bestätigt, daß die Maß- sichert sind, wirken in Angelegenheiten dieses
nahme der Durchführung des § 99 sowie der Ab- Gesetzes nicht mit. An ihre Stelle treten die Stell-
sätze 1 und 2 dient. vertreter, die nach diesem Gesetz versichert sind.
Sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl
§ 101 vorhanden, wählt der Vorstand der landwirtschaft-
Das bei den Landkrankenkassen vorhandene Son- lichen Krankenkasse, die das nichtmitwirkende Mit-
dervermögen nach § 15 des Lohnfortzahlungsgeset- glied entsandt hat, eines seiner Mitglieder in die
zes geht mit den Rechten und Pflichten aus den Vertreterversammlung des Bundesverbandes der
§§ 10 bis 18 des Lohnfortzahlungsgesetzes auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen. Gehört das
allgemeinen Ortskrankenkassen im Verhältnis der nichtmitwirkende Mitglied der Gruppe der Selb-
aufzunehmenden Mitglieder über, deren Arbeit- ständigen ohne fremde Arbeitskräfte an, ist ein An-
geber bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an dem gehöriger dieser Gruppe zu wählen. Gehört das
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilge- nichtmitwirkende Mitglied der Gruppe der Arbeit-
nommen haben. § 99 Abs. 2 und § 100 gelten ent- geber an, ist ein Angehöriger dieser Gruppe zu
sprechend. wählen.
(2) Anstelle der Mitglieder des Vorstandes des
§ 102 Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Kranken-
(1) Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung kassen, die in Angelegenheiten dieses Gesetzes
der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die nicht nicht mitwirken, treten die Stellvertreter, die nach
nach diesem Gesetz versichert sind, wirken in Ange- diesem Gesetz versichert sind. Sind solche Stell-
legenheiten dieses Gesetzes nicht mit, es sei denn, vertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, hat
es handelt sich um die in § 3 Abs. 4 des Selbst- die Vertreterversammlung des Bundesverbandes
verwaltungsgesetzes genannten Beauftragten. An der landwirtschaftlichen Krankenkassen den Vor-
ihre Stelle treten die Stellvertreter, die nach diesem stand durch Zuwahl aus ihrer Mitte zu ergänzen.
Gesetz versichert sind; sind solche Stellvertreter (3) Der Vorstand jeder landwirtschaftlichen
nicht in genügender Zahl vorhanden, gelten für die Krankenkasse wählt aus den nach § 102 Abs. 2 be-
Ergänzung die §§ 9 und 10 des Selbstverwaltungs- rufenen Mitgliedern ein Mitglied und ein stell-
gesetzes entsprechend. vertretendes Mitglied in die Vertreterversammlung
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1455
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen des Personalrats, die bis zum Inkrafttreten dieses
Krankenkassen. Die Vertreterversammlung ergänzt Gesetzes einem aus einer Person bestehenden Per-
den Vorstand des Bundesverbandes der landwirt- sonalrat einer Landkrankenkasse angehörten, als
schaftlichen Krankenkassen durch Zuwahl von drei Vertreter aller Gruppen, die in ihrer früheren
Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern Dienststelle in diesem Zeitpunkt vorhanden waren.
aus der Gruppe der nach Satz 1 in die Vertreter- Die Amtszeit des Personalrats endet mit der nach
versammlung Gewählten. Aus einer landwirtschaft- dem Personalvertretungsgesetz durchzuführenden
lichen Krankenkasse darf nur ein Mitglied oder ein Neuwahl der Personalvertretung, spätestens jedoch
Stellvertreter in den Vorstand des Bundesverbandes sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Geset-
der landwirtschaftlichen Krankenkassen gewählt zes.
werden. § 105
§ 104 (1) Einern nicht der Dienstordnung unterstehenden
(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen treten vollbeschäftigten Angestellten oder Arbeiter, des-
mit dem InkrafUreten dieses Gesetzes als Arbeit- sen Arbeitgeber nach § 104 Abs. 1 die landwirt-
geber in die Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsver- schaftliche Krankenkasse geworden ist und dessen
hältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwi- Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Ver-
schen den mit ihnen vereinigten Landkrankenkas- einigung der Versicherungsträger innerhalb von
sen und deren Bediensteten oder Auszubildenden einundzwanzig Monaten nach dem Inkrafttreten die-
bestehen. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen ses Gesetzes endet, steht eine Ubergangsbeihilfe zu;
können innerhalb von zwölf Monaten nach dem das gilt nicht, wenn der Angestellte oder Arbeiter
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Arbeits- oder eine Beschäftigung bei der landwirtschaftlichen
Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 nur aus einem Krankenkasse ausschlägt, die seiner bis zum Inkraft-
in der Person des Bediensteten oder Auszubilden- treten dieses Gesetzes ausgeübten Beschäftigung
den liegend~n wichtigen Grund kündigen. Für die mindestens gleichwertig ist und deren Annahme ihm
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der über- billigerweise zugemutet werden kann.
nommenen Angestellten, Arbeiter oder Auszubil- (2) Der Zeitraum, für den die Ubergangsbeihilfe
denden sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge zusteht (Bemessungszeitraum), beträgt einen Monat
die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der für jedes volle Jahr der dem Ende des Arbeits-
jeweiligen Landkrankenkasse gegolten haben. Für verhältnisses vorangegangenen Zeiten, die seit der
die Dienstverhältnisse der dienstordnungsmäßig Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem
Angestellten ist bis zur Aufstellung einer neuen oder in mehreren ohne Unterbrechung aneinander-
Dienstordnung die Dienstordnung maßgebend, die gereihten Dienst- oder Arbeitsverhältnissen bei
für sie bei der jeweiligen Landkrankenkasse gegol- Sozialversicherungsträgern, beim Bund, bei Län-
ten hat. dern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder bei
(2) Die landwirtschaftliche Krankenkasse stellt sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
sicher, daß die Ausbildung und Prüfung der über- des öffentlichen Rechts zurückgelegt sind (Beschäfti-
nommenen Bediensteten und Auszubildenden in gungszeiten). Als Unterbrechungen gelten nicht die
dem von der jeweiligen Landkrankenkasse gewähr- zwischen den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen
leisteten Umfang fortgesetzt und abgeschlossen wird. liegenden Zeiten, die sich auf allgemein arbeitsfreie
Ausbildungseinrichtungen anderer Träger der Kran- Tage erstreckt haben, die der Angestellte oder
kenversicherung haben die von der landwirtschaft- Arbeiter zum Wechsel des Beschäftigungsortes be-
lichen Krankenkasse übernommenen Bediensteten nötigt hat oder während deren der Angestellte oder
und Auszubildenden mindestens in dem gleichen Arbeiter arbeitsunfähig erkrankt war. Der Bemes-
Umfang in ihre Ausbildungsmaßnahmen einzubezie- sungszeitraum beginnt mit dem auf die Beendigung
hen, in dem dies für Bedienstete und Auszubildende des Arbeitsverhältnisses folgenden Tage und be-
der Landkrankenkassen vereinbart oder in anderer trägt höchstens achtzehn Monate.
Weise geregelt ist. Sofern die landwirtschaftliche (3) Die Ubergangsbeihilfe ist monatlich in der
Krankenkasse die sachgerechte Ausbildung eines Hohe zu zahlen, in der auf den gleichen Zeitraum
Jugendlichen an seinem bisherigen Beschäftigungs- entfallende Bezüge aus einem neuen Dienst- oder
ort nicht vornehmen kann, hat die für den bisheri- Arbeitsverhältnis, tarifliche Ubergangsgelder, Ab-
gen Beschäftigungsort zuständige allgemeine Orts- findungen auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes,
krankenkasse den Jugendlichen auf Antrag seiner laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstüt-
Erziehungsberechtigten unter Eintritt in den Ausbil- zungen, Arbeitslosengelder, sonstige laufende Be-
dungsvertrag zu übernehmen. züge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus den ge-
(3) Bei jeder landwirtschaftlichen Krankenkasse, setzlichen Rentenversicherungen sowie Renten aus
mit der Landkrankenkassen vereinigt sind, wird ein einer Versorgungseinrichtung, zu der die Landkran-
Personalrat gebildet. Mitglieder des Personalrats kenkasse oder die landwirtschaftliche Krankenkasse
sind die Mitglieder der Personalräte der mit der die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat, hin-
landwirtschaftlichen Krankenkasse vereinigten ter der Vergütung oder den Lohnbezügen zurück-
Landkrankenkassen. War bei einer Landkranken- bleiben, die der Angestellte oder Arbeiter während
kasse mangels Personalratsfähigkeit dieser Dienst- des Bemessungszeitraums bei Fortdauer des
stelle ein Personalrat nicht gebildet, so können die Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Die Ubergangs-
Bediensteten dieser Dienststelle aus ihrer Mitte beihilfe beträgt höchstens monatlich fünfundsiebzig
einen Beauftragten in den Personalrat entsenden. vom Hundert, bei einem Angestellten oder Arbei-
Bei Gruppenentscheidungen gelten die Mitglieder ter, dem Kinderzuschläge zustünden, fünfundachtzig
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
vom Hundert der Vcgütung oder der Lohnbezüge. und der das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet
Zu den nach Satz 1 anzurechnenden Bezügen, Ren- hat, ein Dienstposten, dessen Annahme ihm billiger-
ten - mit Ausnuhme des Altersruhegeldes aus den weise zuzumuten ist, nicht angeboten werden kann,
gesetzlichen Rentenversicherungen und sonsti- kann der dienstordnungsmäßig Angestellte inner-
gen öffentlichen Leistungen gehören nicht diejeni- halb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten die-
gen, die der Angestellte oder Arbeiter auch bei Fort- ses Gesetzes mit seiner Zustimmung in den Ruhe-
dauer seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten stand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf für die
hätte. Unterläßt ein Angestellter oder Arbeiter, dem Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfundsiebzig
während des Bemessungszeitraums Anspruch auf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Arbeitslosengeld zusteht, schuldhaft, diesen An- aus der Endstufe der Besoldungsgruppe zurückblei-
spruch geltend zu machen, so ist die Ubergangsbei- ben, in der sich der dienstordnungsmäßig Ange-
hilfe nur in der Höhe zu zahlen, in der sie neben stellte zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand
dem Arbeitslosengeld zu zahlen wäre. befunden hat.
(4) Dem Angestellten oder Arbeiter, dem Uber-
§ 107
gangsbeihilfe zusteht, wird neben der Ubergangs-
beihilfe beim Ausscheiden eine Abfindung in einer (1) Die Verpflichtung zur Versorgung der ehe-
Summe gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis bei sei- maligen dienstordnungsmäßig Angestellten einer
ner Beendigung nach dem Arbeitsvertrag unkündbar Landkrankenkasse und ihrer Hinterbliebenen geht
ist oder wenn der Angesl<:!llte oder Arbeiter im mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die land-
Zeitpunkt des Tnkrafttretens des Gesetzes das fünf- wirtschaftliche Krankenkasse über, mit der die
undfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Abfin- Landkrankenkasse vereinigt wird. Die landwirt-
dung beträ.gt für jedes volle Jahr der Beschäfti- schaftliche Krankenkasse tritt in die Rechte und
gungszeiten fünfzig vom Hundert der Vergütung Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versor-
oder der Lohnbezüge, die dem Angestellten oder gung verpflichteten Dienstgebers ein. Die Versor-
Arbeiter im Monat vor der Beendigung des Arbeits- gung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen
verhältnisses zustehen, höchstens jedoch achttau- Vorschriften, die bei dem Inkrafttreten dieses Ge-
send Deutsche Mark. Der Betrag nach Satz 2 vermin- setzes im Einzelfall anzuwenden sind. Werden hier-
dert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem vollen nach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein
Beschäftigungsjahr, das über das vollendete sech- erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermin-
zigste Lebensjahr hinaus geleistet wird. dern sich von demselben Zeitpunkt an die Versor-
(5) Die Vergütung im Sinne der Absätze 3 und 4 gungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen ent-
besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, sprechend. Das gleiche gilt bei Änderungen der
dem Kinderzuschlag und dem örtlichen Sonderzu- Versorgungsstruktur zugunsten der Versorgungs-
schlag. Die Lohnbezüge im Sinne der Absätze 3 empfänger.
und 4 bestehen entweder aus dem jeweiligen Tabel- (2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen
lenlohn, vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstun- Krankenkassen nimmt einen Ausgleich der Ver-
den, die der regelmäßigen Arbeitszeit entsprochen sorgungsleistungen, die die landwirtschaftlichen
haben, oder aus dem Monatstabellenlohn sowie aus Krankenkassen nach § 106 Abs. 2 und nach Absatz 1
dem Kinderzuschlag und dem Sozialzuschlag. Zur zu erbringen haben, unter Verwendung des von den
Vergütung oder zu den Lohnbezügen im Sinne der allgemeinen Ortskrankenkassen zu erstattenden
Absätze 3 und 4 gehören ferner die Zulagen, die Teiles nach den Grundsätzen vor, nach denen der
auf Grund von Tarifverträgen über Zulagen an An- Versorgungsausgleich bis zum Inkrafttreten dieses
gestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften Gesetzes vom Bundesverband der Landkrankenkas-
oder nach entsprechenden Tarifverträgen über Zu- sen durchgeführt wurde.
lagen an Arbeiter zu gewähren sind.
(3) Die allgemeinen Ortskrankenkassen, auf die
Mitglieder der Landkrankenkassen übergehen,
§ · 106 haben in ihrer Gesamtheit den landwirtschaftlichen
(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat Krankenkassen den Aufwand für Versorgungslei-
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttre- stungen nach § 106 Abs. 2 und nach Absatz 1 zu dem
ten dieses Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- Teil zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in
nisse der dienstordnungsmäßig Angestellten eine dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglie-
neue Dienstordnung aufzustellen. In ihr ist vorzu- der der allgemeinen Ortskrankenkassen werden.
sehen, daß die Ansprüche in besoldungs- und ver- Der Bundesverband der Ortskrankenkassen und der
sorgungsrechtlicher Hinsicht der von einer Land- Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
krankenkasse übernommenen dienstordnungsmäßig kassen legen den Vomhundertsatz, zu dem die Ver-
Angestellten in dem Umfang gewahrt bleiben, in sorgungsleistungen zu erstatten sind, durch schrift-
dem sie den dienstordnungsmäßig Angestellten liche Vereinbarung fest. Der Bundesverband der
beim Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses zur Ortskrankenkassen erhebt den zu erstattenden Teil
Landkrankenkasse zugestanden hätten; das gleiche der Versorgungsleistungen durch eine Umlage von
gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für Beförde- den in Satz 1 bezeichneten allgemeinen Ortskran-
rungen im Sinne des § 353 Abs. 2 der Reichsversiche- kenkassen und überträgt ihn auf den Bundesver-
rungsordnung. band der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
(2) Wenn einem dienstordnungsmäßig Angestell- (4) Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkas-
ten einer Landkrankenkasse, dessen Dienstgeber sen auf Grund der Dreiundzwanzigsten Verordnung
eine landwirtschaftliche Krankenkasse geworden ist zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der
Nr. HG Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1457
Rcchfsvcrh~iltnisse dc-r unter Artikel 131 des Grund- § 110
qcsetz(~s fil l l<~nd(:ll Pcrson<'n vom 15. J\ ugust 1959 Die nach § 364 Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-
(Bundcsgc.setzbl. J S. (d!J) obli<:(Jcn, gehen mit dem sicherungsordnung bei den Trägern der Gemein-
fnkrafttrdcn di<:scs C('SCIZ('S dLlf die landwirtschaft- schaftsaufgaben bestehenden Rücklagen der Land-
lichen Kr,mkt!nk dSS(~n iil><:r, m i l dcnfm Landkranken- krankenkassen sind an den Bundesverband der
kassen vereinigt werden. l)i<' n<1ch § 2 der in Satz 1 landwirtschaftlichen Krankenkassen abzuführen.
bezcjchncten Verordnung dtdzubringenden Mittel Dieser verwaltet in den ersten fünf Geschäftsjahren
sind zu dem Teil von den i.lllfJCrrwinen Ortskranken- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rück-
kassen zu crslal l.cn, der dem VcrhJ.ltnis entspricht, lagemittel als Sondervermögen für die landwirt-
in dem die Mitqlicdcr der Lmdkrankenkassen Mit- schaftlichen Krankenkassen, auf die die Mittel nach
glieder der a ll~Jcmcincn Ortsk rctnkcnkassen werden. § 99 Abs. 1 übergegangen sind. Die §§ 364 b und
Absatz 2 und J\ bsil lz 3 Salz 2 und 3 gelten. Der 364 c Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gelten
Bundesverband der landwirl.schaftlichen Kranken- entsprechend. Reichen die Mittel einer landwirt-
kassen übernimmt die /\ufgdbcn, die dem Bundes- schaftlichen Krankenkasse zur Befriedigung der For-
verband der LandkrankenkcJssen ncich der in Satz 1 derungen der allgemeinen Ortskrankenkassen aus
bezeichneten Verordnun9 obl iqJcn; mit dem Inkraft- der Aufteilung nach § 108 Abs. 2 nicht aus, so kann
treten dieses Gesetzes tritt der Bundesverband der sie die fehlenden Mittel bis zur Höhe ihres Gut-
landwirtschultlichen KrankcnkcJssen in die schrift- habens vom Bundesverband der landwirtschaftlichen
lichen Vereinbarungen ein, die der Bundesverband Krankenkassen verlangen.
der Landkrankenkassen getroffon hat.
§ 111
(1) Die Vertreterversammlung der landwirtschaft-
§ 108
lichen Alterskasse beschließt die Satzung der land-
(1) Die landwirtschaflliche Krnnkcnkasse, mit der wirtschaftlichen Krankenkasse, die für den Bereich
Landkrankenkassen vereinigt werden, hat die Ge- der landwirtschaftlichen Alterskasse errichtet wird.
schäfte dieser Landkrnnkenkassen abzuwickeln und
(2) Der Vorstand oder die nach der Satzung ver-
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
tretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der land-
dieses Gesetzes für jede Landkrankenkasse für den
wirtschaftlichen Alterskasse sind ermächtigt, die er-
Zeitpunkt des Inkrafttrctens dieses Gesetzes eine
forderlichen Verträge für die landwirtschaftliche
Jahresrechnung nach den Vorschriften über das
Krankenkasse zu schließen, die für den Bereich der
Rechnungswesen bei den Trägern der Krankenver-
landwirtschaftlichen Alterskasse errichtet wird.
sicherung aufzustellen. Bei der A ufsteJlung der Jah-
resrechnung sind die Grundstücke mit ihrem Ver- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bis zum erstmali-
kehrswert anzusetzen sowie die Verpflichtungen gen Zusammentreten der Vertreterversammlung der
nach § 105 und die Verwaltungskosten für die Ab- landwirtschaftlichen Krankenkasse.
wicklung der Geschäfte unter den Passiva nachzu- (4) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die
weisen; das Sondervermögen nach § 15 des Lohn- landwirtschaftliche Alterskasse aus den nach Ab-
fortzahlungsgesetzes und die Verpflichtungen nach satz 2 geschlossenen Verträgen berechtigt und ver-
§ 106 Abs. 2 und § 107 sind uußer Ansatz zu lassen. pflichtet. Die landwirtschaftliche Alterskasse kann
(2) Das sich nach der Jahresrechnung ergebende Mittel für die landwirtschaftliche Krankenkasse, die
Reinvermögen (Uberschuß der Aktiva oder der Pas- für ihren Bereich errichtet wird, aufwenden. Die
siva) ist im Verhältnis der aufzunehmenden Mitglie- Aufwendungen hat die landwirtschaftliche Kranken-
der auf die aufnehmenden Träger der Krankenver- kasse zu erstatten.
sicherung aufzuteilen. § 112
(3) Die beteiligten Träger der Krankenversiche- Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sollen
rung können Näheres, auch Abweichendes zu den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens für
Absätzen 1 und 2 vereinbaren. jeden Bezirk der mit ihnen vereinigten Landkran-
kenkassen eine Verwaltungsstelle errichten.
§ 109
§ 113
(1) Die Landesverbände der Landkrankenkassen Mitglieder der Gärtner-Krankenkasse (Ersatz-
werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit kasse) können Gärtner, Floristen und in diesen Be-
den landwirtschaftlichen Krankenkassen vereinigt, rufen Auszubildende, Gartenarbeiter sowie Be-
in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Der Bundes- schäftigte und Auszubildende in Gartenbaubetrieben
verband der Landkrankenkassen wird mit dem Bun- werden, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der
desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig
vereinigt. Die §§ 99, 100 und 104 bis 108 gelten ent- oder nach § 176 oder § 176 a der Reichsversiche-
sprechend, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes be- rungsordnung versicherungsberechtigt sind.
stimmt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der
§ 114
Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen an Stelle des Bundesverbandes der Land- (1) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vor-
krankenkassen in die Bundesmantelverträge(§ 368 g schriften verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) ein. wendet werden, die durch dieses Gesetz aufgeho-
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Nr. 1 und 3 bis 5 und des § 111 am ersten Tage des
entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljah-
dieses Gesetzes. res in Kraft.
(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal- (2) § 83 Nr. 46 Buchstabe a tritt mit Wirkung
tungsvorschriften, die auf Grund von Vorschriften vom 1. Januar 1960, § 83 Nr. 46 Buchstabe b mit
erlassen wurden, auf die dieses Gesetz verweist, Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft; die auf Grund
gelten auch für die Krankenversicherung der Land- des § 376 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsord-
wirte. nung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Absatz 1 geltenden Fassung getroffenen Be-
§ 115 stimmungen der obersten Verwaltungsbehörden der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Länder gelten im übrigen fort, vertragliche Regelun-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar gen bleiben unberührt. § 83 Nr. 33 bis 36, 50 und 66
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. bis 69, §§ 84 bis 86, 92 Nr. 1 und 3 bis 5 sowie § 111
Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes treten mit dem auf die Verkündung des Gesetzes
über den Aufbau der Sozialversicherung oder auf folgenden Tag und § 15 Abs. 2 bis 4 am 1. Januar
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im 1973 in Kraft.
Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs- (3) Die§§ 317 bis 318 b, 1401 und 1416 der Reichs-
gesetzes. versicherungsordnung, §§ 123 und 138 des An-
gestelltenversicherungsgesetzes, §§ 15 und 141 des
§ 116
Reichsknappschaftsgesetzes sowie §§ 10, 178, 230
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 15 und 231 des Arbeitsförderungsgesetzes sind bis zum
Abs. 2 bis 4, des § 83 Nr. 33 bis 36, 46 Buchstaben a 31. Dezember 1972 noch in der bis zur Verkündung
und b, 50 und 66 bis 69, der §§ 84 bis 86, des § 92 dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1459
Verordnung
über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 1O. August 1972
Auf Grund des § 25 Abs. l des Berufsbildungs- 34. Holzmaler
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 35. Hornbrillenmacher
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung 36. Hutfertiger
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-
37. Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 38. Isolierflaschenbläser
verordnet: 39. Kachelformer
40. Kalk- und Zementwerker
§ 1 41. Keramfeinschleifer
Aufhebung von Ausbildungsberufen 42. Keramfreidreher
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe 43. Klaviaturmacher
wird aufgehoben: 44. Knappe (Braunkohlenbergbau)
1. Amethystschleifer (Facettierer) 45. Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)
2. Aräometerjustierer (Abwieger) 46. Knappe (Schieferbergbau)
3. Beizer und Policrer 47. Kunstglasbläser
4. Bergmaschinenmann (Brnunkohlenbergbau) 48. Kunststopfer
5. Bildrahmer 49. Kupferdrucker
6. Bleischlosser (Aufbauberuf) 50. Leistengrundierer
7. Diamantreiber 51. Lichtdrucker
8. Drahtseiler 52. Linsenf asser
9. Drechsler 53. Maschinenf eilenhauer
10. Druckschablonenmacher 54. Maschinenspitzenklöppler
11. Emaillierer 55. Medizinalglasbläser
12. Etuimacher 56. Metallbrillenmacher
13. Feinemailler 57. Mineralwasserwerker (Industrie)
14. Feuerfestwerker 58. Modeblumenmacherin
15. Fischräucherer 59. Netzmacher (Hochseefischerei)
16. Formentischlcr (Betonsteinindustrie, feuerfeste 60. Ofenglasdrücker
Industrie) 61. Orthopädiemechaniker
17. Gebildhandstickerin 62. Pappenmacher
18. Geräteglasmacher 63. Parkettmacher
19. Gesenkschmied 64. Plattenstecher
20. Glasapparateschleifer 65. Preßg lasmacher
21. Glaskurzwarenfeinschleifer 66. Sägenrichter
22. Glasröhrenzieher 67. Salzwerker
23. Glasschmuckmacher 68. Schädlings bekämpfer
24. Großmaschinensticker 69. Schäfter
25. Guillocheur 70. Schaumweinküfer
26. Gummibetriebsjungwerker 71. Schirmnäherin
27. Haarpinselmacher 72. Schleifscheibendreher
28. Härter 73. Schleifscheibenf ormer
29. Handschuhnäherin 74. Schm uckgürtler
30. Hartglasschleifer 75. Schmuckpräger
31. Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer) 76. Schneidwarenschleifer
32. Hohlglasschleifer 77. Schokoladenmacher
33. Holzformenmacher 78. Schriftschneider
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
79. Schuh leislenm<:1dier § 2
80. SilberbesU!ckschrnicd Besitzstandswahrung
81. Spiegclq lasschneider
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in
82. Steinbil<lh,rncr einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe aus-
83. Stcinzeuglormer gebildet worden sind oder im Zeitpunkt des In-
84. Stoffhandschuhzuschneider krafttretens der Verordnung darin ausgebildet wer-
85. Tafelghisschncider den und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3
des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in
86. Taschenmesserreider
ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
87. Technobürslcnmacher
88. Teer- und Bitumenwerker § 3
89. Tiefbohrer
Berlln~Klausel
90. Transformatorcnwickler ,,
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
91. Uhrgehäusemacher
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
92. Uhrspiral reg lcr (Einzieher) blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
93. Universaldrücker bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
94. Walzcnprägcr (Moletteur und Releveur)
95. Zellstoffmacher § 4
96. Ziegler Inkrafttreten
97. Ziffcrblattdrucker Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
98. Zuckerbückcr. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. August 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1461
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 14. August 1972
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des § 78 4. In § 46 wird
Abs. 1 und des § 79 Abs. l des Zollgesetzes in der a) in Absatz 1 der Satz 3 gestrichen,
Fassung der Bck;mntmaclnmg vom 18. Mai 1970
(Bundcsgcsetzbl. I S. 529), getmdert durch das Drei- b) in Absatz 2 der Punkt durch einen Beistrich
zehnte Gesetz zur Andcrnng des Z.ollgesetzes vom ersetzt und folgende neue Nummer 4 angefügt:
8. März 1971 (ßundcsgcsctzbl. J S. 165), wird verord- ,,4. Gegenstände, die Bewohner des Zollge-
net: biets während der Reise außerhalb des
Zollgebiets beschafft haben."
§ 1 5. In § 55 werden
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz- ,, (1) Zollfrei sind Waren, die nachweislich aus
blatt I S. 560, 1221 ), zuletzt geändert durch die Zwei- dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Er-
undzwanzigste Verordnung zur Änderung der All- laß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus-
gemeinen Zollordnung vom 14. April 1972 (Bundes- geführt und unverändert durch das Zollaus-
gesetzbl. J S. 602), wird wie folgt geändert: land oder ein Zollfreigebiet lediglich befördert
worden sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn
1. In§ 6 werden die nachstehenden Bestimmungen eingehalten
a) in Absatz 1 die Nummer 15 wie folgt gefaßt: sind. Für die in Absatz 2 Satz 5 bezeichneten
Waren ist ein anderer Nachweis ausgeschlos-
„ 15. nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zollfreie Sande
sen.",
der Tarifnr. 25.05, Bimskies aus Tarifnr.
25.13, Flußbausteine aus Tarifnr. 25.16 so- b) in Absatz 5 die Sätze 1 bis 3 gestrichen,
wie Kies, Splitt und Steinkörnungen aus c) Absatz 6 gestrichen.
Tarifnr. 25.17 nach Beförderung auf dem
Oberrhein.", 6. In§ 148 Abs. 2 werden
b) in Absatz 2 a) in Nummer 9 Buchstabe a die Angaben in den
aa) in Nummer 1 die Worte „gültige Zah- Abgabensatzspalten durch folgende Angaben
lungsmittel," gestrichen, ersetzt:
bb) die Nummer 3 wie folgt gefaßt: „DM je Stück
,,3. Sendungen, die nur gültige Zahlungs- 0,08 0,10",
mittel - nicht jedoch Goldmünzen - b) in Nummer 9 Buchstabe d die Angaben in den
enthalten,". Abgabensatzspalten durch folgende Angaben
ersetzt:
2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „DM je Kilogramm
,, (3) Führt jemand im Reiseverkehr Waren mit 14,-- 53,-".
sich, die weder versteckt oder durch besonders
angebrachte Vorrichtungen verheimlicht noch zum § 2
Handel oder zur gewerblichen Verwendung be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stimmt sind, so genügt es für die Gestellung, daß leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
er mit den Waren am Amtsplatz oder an dem von blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
der Zollstelle bestimmten Ort erscheint." auch im Land Berlin.
3. In § 35 wird die Uberschrift wie folgt gefaßt: § 3
,, Warenmuster und -proben; Erprobungs- und Un- Diese Verordnung tritt am 1. September 1972 in
tersuchungswaren; Vorbilder". Kraft.
Bonn, den 14. August 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entsdleidung des Bundesverfassungsgeridlts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts schritten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von
vom 26. Juli 1972- 2 BvF 1/71 -, ergangen auf An- 28,89 DM erhalten, Nr. 12 Buchst. a, soweit er das
trag der Bundesregierung, wird nachfolgender Ent- Amt des Schulrats betrifft, Nr. 13 Buchst. a, soweit
scheidungssatz veröffentlicht: er das Amt des Oberschulrats betrifft, Nr. 14
Buchst. b, soweit er das Amt des Akademischen
1. Artikel 4 Nr. 6 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. b, Nr. 11 Direktors und des Oberschulrats betrifft, Nr. 15,
Buchst. b, soweit er Lehrer mit der Befähigung Buchst. b, soweit er Kammermusiker betrifft,
zum Lehramt an Grundschulen im Sinne des hessi- Nr. 17 Buchst. b sowie Nr. 21 Buchst. b bb) und
schen Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Nr. 21 Buchst. c bb), soweit sie das Amt des Ma-
Schulen vom 30. Mai 1969 betrifft, Nr. 17 Buchst. a, gistratsdirektors betreffen, des Ersten Hessischen
Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 20 Buchst. a des Ersten Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur
Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung dungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessi-
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - sches Besoldungsanpassungsgesetz - vom 24. Mai
Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz - 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S.113) sind mit
vom 24.Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I dem Bundesrecht vereinbar.
S. 113) sind mit dem Bundesrecht unvereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat. gemäß § 31
2. Artikel 4 Nr. 1 Buchst. d, Absatz 1, soweit er sich Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
auch auf Beamte bezieht, die nach anderen Vor- gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1972
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
.... _._
.· '":~
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1463
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesonzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 7. 72 Strom-- und Schilfahrl.polizeiverordnung der Was-
ser- und Schiffahrtsdireklion Kiel über die Rege-
lung des Sd1iffsverkehrs in der Kieler Außenförde
während der Olympischen Segelwettbewerbe 1972 144 4.8. 72 25.8. 72
27. 7. 72 Verordnung Nr. 13/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 145 5.8. 72 10.8. 72
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1565/72 des Rates zur Festlegung -
für das Weinwirtschaftsjahr 1972/1973 - des von den Inter-
ventionsstellen zu zahlenden Preises für den AI k oho I, der
ihnen im Rcthrnen der vorgesehenen Destillation der Neben-
erzeugnisse der Wein bereit u n g geliefert wird, und des
dabei vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu übernehmenden
Anteils 2,5. 7. 72 L 167/4
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1567/72 des Rates zur Verlängerung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 2313/71 und 2823/71 über die
zeitweise teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemein-
samen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Herkunft
uus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei 25. 7. 72 L 167/6
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des Rates zur Einführung von
Sondermaßnahmen für Raps - und Rübsens amen 25. 7. 72 L 167/9
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1570/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 25. 7. 72 L 167/11
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1571 /72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e •
t r e i de und Malz hinzugefügt werden 25. 7. 72 L 167/13
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1572/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 25. 7. 72 L 167/15
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1573/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß •
z u c k e r und R o h z u c k e r 25. 7. 72 L 167/17
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1574/72 der Kommission zur Festset-
zung der Denaturierungsprämie für W e i ß z u c k e r , der zu
Futterzwecken bestimmt ist 25. 7. 72 L 167/18
Nr. 86 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1972 1463
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesonzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 7. 72 Strom-- und Schilfahrl.polizeiverordnung der Was-
ser- und Schiffahrtsdireklion Kiel über die Rege-
lung des Sd1iffsverkehrs in der Kieler Außenförde
während der Olympischen Segelwettbewerbe 1972 144 4.8. 72 25.8. 72
27. 7. 72 Verordnung Nr. 13/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 145 5.8. 72 10.8. 72
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1565/72 des Rates zur Festlegung -
für das Weinwirtschaftsjahr 1972/1973 - des von den Inter-
ventionsstellen zu zahlenden Preises für den AI k oho I, der
ihnen im Rcthrnen der vorgesehenen Destillation der Neben-
erzeugnisse der Wein bereit u n g geliefert wird, und des
dabei vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu übernehmenden
Anteils 2,5. 7. 72 L 167/4
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1567/72 des Rates zur Verlängerung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 2313/71 und 2823/71 über die
zeitweise teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemein-
samen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Herkunft
uus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei 25. 7. 72 L 167/6
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des Rates zur Einführung von
Sondermaßnahmen für Raps - und Rübsens amen 25. 7. 72 L 167/9
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1570/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 25. 7. 72 L 167/11
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1571 /72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e •
t r e i de und Malz hinzugefügt werden 25. 7. 72 L 167/13
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1572/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 25. 7. 72 L 167/15
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1573/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß •
z u c k e r und R o h z u c k e r 25. 7. 72 L 167/17
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1574/72 der Kommission zur Festset-
zung der Denaturierungsprämie für W e i ß z u c k e r , der zu
Futterzwecken bestimmt ist 25. 7. 72 L 167/18
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröflentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 7. 72 VcrordnunfJ (EWG) Nr. 1575/72 der Kommission zur Ände-
runq ch~r Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Pf i r -
s i c h c n aus Griechenland 25. 7. 72 L 167/20
24. 7. 72 Verordnung (EWG} Nr. 1576/72 der Kommission über die
Differenzbeträge für Raps - und Rübsens amen 25. 7. 72 L 167/21
24. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1577/72 der Kommission zur Festset-
zunrJ der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 7. 72 L 167/24
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1578/72 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Festsetzung der Referenzpreise und für
die Aufstellung der Angebotspreise frei Grenze für Hybrid -
m a i s zur Aussaat 26. 7. 72 L 168/1
25. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1579/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 26. 7. 72 L 168/3
25. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1580/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 7. 72 L 168/5
25. 7. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1581/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 26. 7. 72 L 1<68/7
25. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1582/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 26. 7. 72 L 168/9
25. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1583/72 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für W e i n 26. 7. 72 L 168/10
25. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1584/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. August 1972 beginnenden
Zeitraum 26. 7. 72 L 168/12
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1586/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 27. 7. 72 L169/1
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1587/72 der Kommission über die Fest-
setzung der PrämiPn, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 7. 72 L 169/3
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1588/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 27. 7. 72 L 169/5
26. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1589/72 der Kommission über die Fest~
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 27. 7. 72 L 1.69/7
26. 7. 72 Verordnung (EWG} Nr. 1590/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 27. 7. 72 L 169/8
25. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1591/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 27. 7. 72 L 169/9
26. 7. 72 Verordnung (EWG} Nr. 1592/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 27. 7. 72 1169/11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt ersclwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laule11der Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver_lag vorliegen.
Im Teil III wird das als forf<Jellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Jul! 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. . . .. .
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch fur die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 aus9egeben worden sind. Liefenng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vornusrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,70 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.