1409
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1972 1 Nr.85
Tag Inhalt Seite
10. 8. 72 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Grundsätze für die Er-
mittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) 1409
213-1-1
15. 8. 72 Neufassung der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von
Grundslücken (Wertermittlungsverordnung - Wert V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416
213-1-1
27. 7. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 17 des Gesetzes über die Universität
Hamburg vom 25. April 1969 und zu Artikel 3 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3 Abs. 1 und
Abs. 3 in Verbindunq mit Artikel 4 des Gesetzes über die Zulassung zu den bayerischen
Hochschulen vorn 8. Juli 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1428
2. 8. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes vom
18. März 1938) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429
7133-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1430
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung
des Verkehrswertes von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung- WertV)
Vom 10. August 1972
Auf Grund des § 141 Abs. 4 des Bundesbaugeset- zu legen ist. Der Zustand bestimmt sich nach der
zes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zu- Gesamtheit der wertbildenden Faktoren, insbe-
letzt geändert durch das Kostenermächtigungs-An- sondere den rechtlichen Gegebenheiten und tat-
derungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I sächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaf-
S. 805), sowie des § 91 Nr. 1 und 2 des Städtebau- fenheit und Lage des Grundstücks."
förderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1125) verordnet die Bundesregierung mit 3. § 3 erhält folgende Fassung:
Zustimmung des Bundesrates:
,,§ 3
Artikel 1 W ertermi ttl ungsverf ahren
Die Verordnung über Grundsätze für die Ermitt- (1) Der Verkehrswert ist nach dem Preis zu be-
lung des Verkehrswertes von Grundstücken vom stimmen, der am Wertermittlungsstichtag im ge-
7. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1183) wird wie wöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem Zustand
folgt geändert und ergänzt: des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhn-
liche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen
1. § 1 erhält folgende Fassung:
wäre.
,,§ 1
(2) Zur Ermittlung sind das Vergleichswert-
Anwendungsbereich verfahren (§§ 4 bis 6 a), das Ertragswertverfahren
Bei der Ermittlung von Grundstückswerten (§§ 7 bis 13) oder das Sachwertverfahren (§§ 14
nach dem Bundesbaugesetz und dem Städtebau- bis 18) heranzuziehen. Das Verfahren ist nach
förderungsgesetz sind die Vorschriften dieser der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung
Verordnung anzuwenden." der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beste-
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: henden Gepflogenheiten auszuwählen.
„Maßgebend ist der Zustand des Grundstücks in (3) Der Bodenwert ist in der Regel durch Preis-
dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung be- vergleich (§§ 4 bis 6 a) zu ermitteln."
zieht (Wertermittlungsstichtag), es sei denn, daß
nach dem Wertermittlungsantrag oder aus recht- 4. Teil II erhält die Uberschrift:
lichen Gründen ein anderer Zustand zugrunde ,, Vergleichswertverfahren".
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5. In§ 4 erhält Absatz 3 die folgende Fassung: ben nach Berücksichtigung von Zu- oder Ab-
,, (3) Kaufpreise, bei denen anzunehmen ist, daß schlägen wegen sonstiger wertbeeinflussender
sie nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu- Umstände (§ 12) den Ertragswert des Grund-
stande gekommen oder durch ungewöhnliche stücks, soweit dieser nicht nach § 11 ermittelt
ist. II 1
oder persönliche Verhältnisse beeinflußt worden
sind, dürfen zum Preisvergleich nur dann heran- c) die Absätze 3 und 4 Absätze 2 und 3,
gezogen werden, wenn diese Besonderheiten in
d) in Absatz 3 statt ,,§§ 8 bis 10" nunmehr ,,§§ 8
ihrer Auswirkung auf den Preis erfaßt werden
bis 12" eingesetzt.
können und beim Preisvergleich unberücksichtigt
bleiben. Besonderheiten können insbesondere 11. In § 8 wird
vorliegen, wenn
a) in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Sollzinssatz"
1. die Kaufpreise erheblich von den Preisen in
durch „Zinssatz" ersetzt,
vergleichbaren Fällen abweichen,
2. ein außergewöhnliches Interesse des Käufers b) in Absatz 2 der Satz 3 wie folgt gefaßt:
an dem Erwerb des Grundstücks bestanden hat, „Ist das Grundstück wesentlich größer, als es
3. dringende Gründe für einen alsbaldigen Ver- einer den baulichen. Anlagen angemessenen
tragsabschluß vorgelegen haben, Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche
Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche
4. die Veräußerung zum Zwecke der Erbausein-
zulässig und möglich, so ist bei der Berech-
andersetzung erfolgt ist,
nung des Verzinsungsbetrages der Boden-
5. besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.",
wirtschaftlicher oder sonstiger Art zwischen
den Vertragsparteien bestanden haben, c) in Absatz 3 Satz 2 und 3 jeweils das Wort
,, Sollzinssatz" durch „Zinssatz" ersetzt,
6. wertbeeinflussende Rechte oder Belastungen
bestanden haben." d) in Absatz 4 folgender Satz 2 angefügt:
„Hierbei ist zu beachten, ob die baulichen
6. In § 5 Satz 2 werden Anlagen den allgemeinen Anforderungen an
a) hinter den Worten „Berücksichtigung von gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder
Lage" die Worte „und Entwicklungsstand ge- an die Sicherheit der auf dem betroffenen
gliedert sowie nach" eingefügt, Grundstück oder im umliegenden Gebiet woh-
b) die Worte am Satzende „aufgegliedert sind" nenden oder arbeitenden Menschen entspre-
durch die Worte „hinreichend bestimmt sind" chen."
ersetzt.
12. In § 9 Abs. 1 sind
7. In§ 6 wird a) hinter dem Wort „Bewirtschaftung" die
a) die Uberschrift wie folgt geändert: Worte:
,,Berücksichtigung von Abweichungen", ,, unter Beachtung der allgemeinen Anforde-
b) Absatz 2 gestrichen. rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse", sowie hinter den Worten „soweit
8. Folgender§ 6 a wird eingefügt: sie die" das Wort „zulässige" einzufügen,
,,§ 6 a b) die Worte „Umlagen und" zu streichen.
Ermittlung des Verkehrswertes
13. In § 10
Der Verkehrswert ist aus dem sich nach den
a) sind an Absatz 1 die folgenden Sätze anzu-
§§ 4 bis 6 ergebenden Wert unter Berücksichti-
fügen:
gung der Lage auf dem Grundstücksmarkt abzu-
leiten. Bei bebauten Grundstücken können der „Durch Umlagen gedeckte Betriebskosten
Ertragswert und der Sachwert unterstützend her- sind den Bewirtschaftungskosten nicht zuzu-
angezogen werden. Der Vergleichswert ist auf rechnen. Sind im Rohertrag jedoch Beträge,
Grund der unterstützend herangezogenen Werte durch die umlegefähige Kosten abgegolten
kritisch zu würdigen und, sofern es geboten er- werden, enthalten, so sind die entsprechen-
scheint, zu berichtigen." den Aufwendungen den Bewirtschaftungs-
kosten zuzurechnen.",
9. Teil III erhält die Uberschrift:
b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
,, Ertragswertverfahren". ,, (3) Betriebskosten sind die Kosten, die
10. In § 7 werden einem Eigentümer durch das Eigentum am
a) Absatz 1 gestrichen, Grundstück oder durch den bestimmungs-
mäßigen Gebrauch des Grundstücks sowie
b) Absatz 2 als neuer Absatz 1 wie folgt gefaßt: seiner baulichen und sonstigen Anlagen lau-
,,(1) Soll der Verkehrswert nach dem Ertrags- fend entstehen. § 27 und die Anlage 3 zur
wertverfahren ermittelt werden, so ist der Wert Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Ok-
der Gebäude und der sonstigen baulichen Anla- tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt
gen getrennt von dem Bodenwert auf der Grund- geändert durch die Verordnung zur Ände-
lage des Ertrages zu ermitteln (Gebäudeertrags- rung berechnungsrechtlicher und mietpreis-
wert). Bodenwert und Gebäudeertragswert erge- rechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1972
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1411
(Bundesgesetzbl. I S. 857), in der jeweils gel- beeinflussender Umstände. Er ist nach den
tenden Fassung sind entsprechend anzuwen- §§ 15 bis 17 zu ermitteln."
den.",
19. In§ 15
c) erhält Absatz 6 Satz 1 folgende Fassung:
a) wird in Absatz 2 der Satz 2 gestrichen,
,,Die Verwaltungskosten, die Instandhal-
tungskosten und das Mietausfallwagnis sind b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nach Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter ,, (3) Die Normalherstellungskosten sind
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den nach Erfahrungssätzen anzusetzen, deren Be-
Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Bewirt- zugszeitpunkt bekannt sein muß. Sind in den
schaftung entsprechen." Erfahrungssätzen Baunebenkosten nicht ent-
halten, so sind diese gesondert anzusetzen.
14. In § 11 erhält Die so ermittelten Normalherstellungskosten
a) die Uberschrifl die Fassung: des zugrunde gelegten Zeitpunktes sind mit
„Ermittlung des Ertragswertes in besonderen Hilfe geeigneter amtlicher Baupreisindex-
FälJen", reihen auf die Preisverhältnisse am Stichtag
der Wertermittlung umzurechnen. In geeigne-
b) Satz 2 folgende Fassung: ten Fällen kann unmittelbar von den Nor-
„Dabei sind erforderlichenfalls Umstände, die malherstellungskosten des Wertermittlungs-
es nicht gestatten, einen dem Verzinsungs- stichtages ausgegangen werden.",
betrag des Bodenwertes entsprechenden Er-
c) an Absatz 4 ist folgender Satz 3 anzufügen:
trag zu erzielen, angemessen zu berücksich-
tigen." „Soweit die gewöhnlichen Herstellungskosten
im Einzelfall durch Nacht- oder Feiertags-
15. In § 12 arbeiten, Auslösungen oder sonstige außer-
a) sind die Worte „eine besondere Finanzie- gewöhnliche Leistungen überschritten worden
rungsweise" zu streichen und durch die sind, sind die Mehrkosten nicht zu berück-
Worte „Wohnungs- und mietrechtlicheBindun- sichtigen; unberücksichtigt bleiben ferner
gen" zu ersetzen, außergewöhnliche Kosteneinsparungen, ins-
besondere durch eigene Sach- und Arbeits-
b) ist folgender Satz 2 anzufügen: leistungen.",
,,Insbesondere sind Abweichungen vom nor-
d) in Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
malen baulichen Zustand infolge unterlasse-
ner Instandhaltung, Baumängel und Bauschä- „Der Wert kann auch nach Erfahrungssätzen
den zu beachten, soweit sie nicht bereits ermittelt werden.",
durch den Ansatz eines geringeren als des e) Absatz 6 wird gestrichen.
bei ordnungsmäßigem Zustand nachhaltig er-
zielbaren Ertrages berücksichtigt sind." 20. In§ 16
a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
16. § 13 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Wertminderung wegen Alters be-
,,§ 13 stimmt sich nach der Restlebensdauer (Rest-
Ermittlung des Verkehrswertes nutzungsdauer) der baulichen Anlagen. Sie
Der Verkehrswert ist aus dem sich nach den ist in einem Vomhundertsatz des Herstellungs-
§§ 7 bis 12 ergebenden Wert unter Berücksichti- wertes auszudrücken. Dabei ist je nach Art
gung der Lage auf dem Grundstücksmarkt abzu- und Nutzung des Gebäudes von einer gleich-
leiten. Unterstützend können auch der Ver- mäßigen oder von einer mit zunehmendem
gleichswert und der Sachwert herangezogen Alter sich verändernden Wertminderung aus-
werden. Der Ertragswert ist auf Grund der unter- zugehen. Führen Instandsetzungs- oder Mo-
stützend herangezogenen Werte kritisch zu wür- dernisierungsarbeiten zu einer Verlängerung
digen und, sofern es geboten erscheint, zu berich- oder unterlassene Instandsetzungs- oder Mo-
tigen." dernisierungsarbeiten oder andere Gegeben-
heiten zu einer Verkürzung der Restlebens-
17. Teil IV erhält die Uberschrift: dauer, so ist eine entsprechend geänderte
,,Sachwertverfahren". Restlebensdauer zugrunde zu legen.",
18. § 14 wird wie folgt geändert: b) wird in Absatz 3 hinter dem Wort „Bauschä-
den" eingefügt:
a) Absatz 1 entfällt,
,,einschließlich unterlassener Instandhaltung,
b) die Absätze 2, 3 und 4 werden Absätze 1, 2 soweit sie nicht nach Absatz 2 berücksichtigt
und 3, ist,".
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 21. Folgender§ 16 a wird eingefügt:
,, (3) Der Bauwert ist der Herstellungswert ,,§ 16 a
der Gebäude sowie der Außenanlagen und
der besonderen Betriebseinrichtungen nach Wirtschaftliche Wertminderung
Anlage 2 dieser Verordnung unter Berück- Als Umstände, die eine verminderte wirtschaft-
sichtigung der technischen und wirtschaft- liche Verwendbarkeit begründen, kommen ins-
lichen Wertminderung sowie sonstiger wert- besondere in Betracht
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. ein zeitgemäßen Bedürfnissen nicht entspre- (3) Zur Wertermittlung nach Absatz 1 sind bei
chender, unwirtschaftlicher Aufbau (z. B. einem Preisvergleich auch Preise aus vergleich-
Grundriß, Geschoßhöhe, Raumtiefe, Konstruk- baren Gebieten heranzuziehen, in denen Sanie-
tion usw.), rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen nicht er-
2. eine zeit.bedingte oder persönliche Baugestal- wartet werden. Das gleiche gilt für die Erträge,
tung, die neueren Anforderungen nicht ent- die der Ermittlung des Ertragswertes zugrunde
spricht, zu legen sind, sowie für Umstände, die eine ver-
minderte wirtschaftliche Verwendbarkeit begrün-
3. ein Zurückbleiben hinter den allgemeinen An-
den. Die Restnutzungsdauer der Gebäude ist
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 4 ohne Be-
verhältnisse,
rücksichtigung besonderer Einflüsse, die sich aus
4. sonstige die Nutzung oder die Restnutzungs- der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme er-
dauer beeinflussende Umstände. geben, zu bestimmen.
Sie sind durch Abschläge zu berücksichtigen." (4) Erhöhte Preise oder Nutzungsentgelte, die
22. In§ 17 sich auf dem Grundstücksmarkt in Erwartung
der durch die Sanierung oder Entwicklung in
a) wird das Wort „besondere" durch „sonstige" Aussicht stehenden Änderungen gebildet haben,
ersetzt, sind nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für
b) wird das Wort „Verkehrswert" durch „Wert" Maßnahmen, z.B. Nutzungsänderungen, die im
ersetzt, Hinblick auf die bevorstehenden Änderungen
durchgeführt worden sind. Jedoch sind Werter-
c) werden die Worte höhungen, die durch eigene Aufwendungen in
,,§§ 14 bis 16" durch ,,§§ 14 bis 16 a" ersetzt, zulässiger Weise bewirkt worden sind, zu be-
d) wird der Absatz 2 gestrichen. rücksichtigen.
(5) Ist die bisher zulässige Nutzung geändert
23. § 18 erhält folgende Fassung:
worden, weil sie den Anforderungen an gesunde
,,§ 18 Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die
Ermittlung des Verkehrswertes Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück
oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder
Der Verkehrswert ist aus dem sich nach den arbeitenden Menschen nicht entsprochen hat, so
§§ 14 bis 17 ergebenden Wert unter Berücksich-
ist bei der Wertermittlung die nunmehr zulässige
tigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt ab- Nutzung zugrunde zu legen. Das gleiche gilt,
zuleiten. Unterstützend können der Vergleichs- wenn für eine Wertminderung, die durch eine
wert und der Ertragswert herangezogen werden. Änderung der zulässigen Nutzung bewirkt wor-
Der Sachwert ist auf Grund der unterstützend den ist, eine gesonderte Entschädigung geleistet
herangezogenen Werte kritisch zu würdigen und, worden ist oder beansprucht werden kann.
sofern es geboten erscheint, zu berichtigen."
§ 18 b
24. Folgender Teil IV a wird eingefügt: Sondervorschriften für land- und forstwirtschaft-
„IVa lich genutzte Grundstücke
Ergänzende Vorschriften für Sanierungsgebiete (1) Zur Ermittlung des nach § 57 Abs. 4 des
und Entwicklungsbereiche Städtebauförderungsgesetzes maßgebenden Wer-
tes sind die Teile I bis IV nach Maßgabe der
§ 18 a
Absätze 2 bis 6 anzuwenden.
Grundsätze für die Wertermittlung (2) Hat sich in dem Entwicklungsbereich oder
(1) Zur Ermittlung des nach den §§ 23 und 57 in dem Teilgebiet des Entwicklungsbereichs, in
Abs. 1 Nr. 9 des Städtebauförderungsgesetzes dem das Grundstück liegt, ohne die Aussicht auf
maßgebenden Wertes eines Grundstücks sind die Entwicklungsmaßnahme ein Verkehrswert
die Teile I bis IV nach Maßgabe der Absätze 2 gebildet, der den innerlandwirtschaftlichen Ver-
bis 5 anzuwenden. kehrswert übersteigt, so ist dieser Wert maß-
(2) Bei der Ermittlung von Werten, in denen gebend.
die nach § 23 Abs. 2 des Städtebauförderungs- (3) Hat sich ein nach Absatz 2 zugrunde zu
gesetzes nicht zu berücksichtigenden Werterhö- legender Wert nicht gebildet, so sind für die Er-
hungen nicht enthalten sind, sind als nach § 2 mittlung des Bodenwertes Vergleichspreise her-
maßgebende tatsächliche, rechtliche oder wirt- anzuziehen, die auf dem allgemeinen Grund-
schaftliche Umstände Änderungen infolge der stücksmarkt in vergleichbaren Fällen in Gebie-
Aussicht auf die Sanierung oder Entwicklung, ten mit vergleichbarer Struktur, in denen keine
deren Vorbereitung oder Durchführung, insbe- Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, ge-
sondere hinsichtlich Struktur des Gebietes und zahlt werden.
Lage des Grundstücks, Entwicklungsstufe, Art (4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 sind
und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücks- besondere Werte für aufstehende Gebäude so-
gestalt und Erschließungszustand sowie in den wie für den Aufwuchs nur zu berücksichtigen,
Ertragsverhältnissen, z. B. bei den nachhaltig soweit dies nach Art, Lage und Größe des Grund-
erzielbaren Erträgen und Bewirtschaftungskosten, stücks der Marktüblichkeit entspricht. Sofern er-
außer Betracht zu lassen. forderlich, ist für die Ermittlung dieser besonde-
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1413
ren Werte die Auskunft einer mit der Ermitt- ten Sanierungsgebiet oder im Entwicklungsbe-
lung lcmdwirtsdrnftlicher Werte befaßten Stelle reich gelegenen Grundstücks nach § 41 Abs. 4
e inz uho Icn. und 5 und § 54 Abs. 3 des Städtebauförderungs-
(5) Der innerlcmdwirtschüftliche Verkehrswert gesetzes zu leisten hat, ist der Wert zu ermit-
wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhn- teln, der sich für das Grundstück durch die recht-
lichen Geschdil.sverkehr zwischen Landwirten liche und tatsächliche Neuordnung des Gebietes
nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaf- ergibt (§ 18 c). Davon ist der Wert abzuziehen,
fenheit und der Lage des Grundstücks ohne der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche eine Sanierung weder beabsichtigt noch durch-
Verhältnisse im Hinblick auf eine dauernde land- geführt worden wäre. Dieser Wert ist nach § 18 a
wirtschaftliche Nutzung zu erzielen wäre. Dieser oder§ 18 b zu ermitteln. Der Wert der Bebauung
darf nicht durch die Erwartung einer anderwei- bleibt jedoch außer Ansatz.
tigen Nutzung beeinflußt sein. (2) Bei der Ermittlung des Wertes nach Ab-
(6) Die Absätze l bis 5 sind auf forstwirt- satz 1 Satz 1 ist der Wert des Bodens ohne
schaftlich genutzte Grundstücke entsprechend Bebauung durch Vergleich mit dem Wert ver-
anzuwenden. Forstwirtschaftlich genutzt sind gleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermit-
Grundstücke, die der Erzeugung und Gewinnung teln. Jedoch sind Beeinträchtigungen der zuläs-
von Rohholz zu dienen bestimmt sind. Soweit sigen Nutzungsmöglichkeit, die sich aus der be-
der Wert forstwirtschaftlichen Aufwuchses zu stehenbleibenden Bebauung auf dem Grundstück
ermitteln ist, sind die allgemein üblichen Wald- ergeben, zu berücksichtigen, wenn es bei wirt-
wertermi ttlungsverf ahren anzuwenden. schaftlicher Betrachtungsweise geboten erscheint,
das Grundstück in der bisherigen Weise zu nut-
§ 18 C zen."
Grundstückswerte nach Durchführung 25. In § 19 wird hinter dem Wort „Bundesbaugeset-
der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen zes" eingefügt: ,,und des § 96 des Städtebau-
förderungsgesetzes."
Der Verkehrswert, der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung des Gebietes ergibt 26. Die Anlage 1 nach § 8 Abs. 3 erhält die aus der
(§ 25 Abs. 6 und § 59 Abs. 5 Städtebauförderungs- Anlage ersichtliche Fassung.
gesetz), ist nach den Grundsätzen der Teile I bis
IV zu ermitteln. Dabei ist der Zustand des Ge- Artikel 2
bietes nach Abschluß der Sanierungs- oder Ent- Neufassung
wicklungsmaßnahme zugrunde zu legen. Insbe-
sondere sind Änderungen infolge der Aussicht Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-
auf die Sanierung oder Entwicklung, deren Vor- wesen wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Ver-
bereitung oder Durchführung, insbesondere hin- ordnung mit neuem Datum und in neuer Paragra-
sichtlich Struktur des Gebietes und Lage des phenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmig-
Grundstücks, Entwicklungsstufe, Art und Maß keiten des Wortlauts zu beseitigen.
der baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt und
Erschließungszustand sowie in den Ertragsver- Artikel 3
hältnissen zu berücksichtigen. Soweit Maßnah- Berlin-Klausel
men noch nicht abgeschlossen sind, sind auch die
Aussicht auf die in der Planung vorgesehenen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Änderungen und sonstige durch die Sanierungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder Entwicklungsmaßnahme bedingte Wertver- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 des Bundes-
besserungen zu berücksichtigen. baugesetzes und § 96 des Städtebauförderungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 18 d
Sanierungs- oder entwicklungsbedingte Artikel 4
Werterhöhung Inkrafttreten
(1) Zur Feststellung des Ausgleichsbetrages, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
den der Eigentümer eines im förmlich festgeleg- kündung in Kraft.
Bonn, den 10. August 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3)
Vervielfältigertabelle
Bei einer
Rest- bei einem Zinssatz in Höhe von
nutzungs-
dauer von
. . . . Jahren
3v.H. 13½v.H. 1 4v.H. 4½v.H. / 5v.H . 1S½v.H.1 6v.H. 16½v.H., 7v.H.
1 0,97 0,97 0,96 0,96 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93
2 1,91 1,90 1,89 1,87 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81
3 2,83 2,80 2,78 2,75 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62
4 3,72 3,67 3,63 3,59 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39
5 4,58 4,52 4,45 4,39 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10
6 5,42 5,33 5,24 5,16 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77
7 6,23 6,11 6,00 5,89 5,79 5,68 5,58 5,48 5,39
8 7,02 6,87 6,73 6,60 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97
9 7,79 7,61 7,44 7,27 7,11 6,95 6,80 6,66 6,52
10 8,53 8,32 8,11 7,91 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02
11 9,25 9,00 8,76 8,53 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50
12 9,95 9,66 9,38 9,12 8,86 8,62 8,38 8,16 7,94
13 10,63 10,30 9,99 9,68 9,39 9,12 8,85 8,60 8,36
14 11,30 10,92 10,56 10,22 9,90 9,59 9,29 9,01 8,75
15 11,94 11,52 11,12 10,74 10,38 10,04 9,71 9,40 9,11
16 12,56 12,09 11,65 11,23 10,84 10,46 10,11 9,77 9,45
17 13,17 12,65 12,17 11,71 11,27 10,86 10,48 10,11 9,76
18 13,75 13,19 12,66 12,16 11,69 11,25 10,83 10,43 10,06
19 14,32 13,71 13,13 12,59 12,09 11,61 11,16 10,73 10,34
20 14,88 14,21 13,59 13,01 12,46 11,95 11,47 11,02 10,59
21 15,42 14,70 14,03 13,40 12,82 12,28 11,76 11,28 10,84
22 15,94 15,17 14,45 13,78 13,16 12,58 12,04 11,54 11,06
23 16,44 15,62 14,86 14,15 13,49 12,88 12,30 11,77 11,27
24 16,93 16,06 15,25 14,50 13,80 13,15 12,55 11,99 11,47
25 17,41 16,48 15,62 14,83 14,09 13,41 12,78 12,20 11,65
26 17,88 16,89 15,98 15, 15 14,38 13,66 13,00 12,39 11,83
27 18,33 17,29 16,33 15,45 14,64 13,90 13,21 12,57 11,99
28 18,76 17,67 16,66 15,74 14,90 14,12 13,41 12,75 12,14
29 19,19 18,04 16,98 16,02 15,14 14,33 13,59 12,91 12,28
30 19,60 18,39 17,29 16,29 15,37 14,53 13,76 13,06 12,41
31 20,00 18,74 17,59 16,54 15,59 14,72 13,93 13,20 12,53
32 20,39 19,07 17,87 16,79 15,80 14,90 14,08 13,33 12,65
33 20,77 19,39 18,15 17,02 16,00 15,08 14,23 13,46 12,75
34 21,13 19,70 18,41 17,25 16,19 15,24 14,37 13,58 12,85
35 21,49 20,00 18,66 17,46 16,37 15,39 14,50 13,69 12,95
36 21,83 20,29 18,91 17,67 16,55 15,54 14,62 13,79 13,04
37 22,17 20,57 19,14 17,86 16,71 15,67 14,74 13,89 13,12
38 22,49 20,84 19,37 18,05 16,87 15,80 14,85 13,98 13,19
39 22,81 21,10 19,58 18,23 17,02 15,93 14,95 14,06 13,26
40 23,11 21,36 19,79 18,40 17,16 16,05 15,05 14,15 13,33
41 23,41 21,60 19,99 18,57 17,29 16,16 15,14 14,22 13,39
42 23,70 21,83 20,19 18,72 17,42 16,26 15,22 14,29 13,45
43 23,98 22,06 20,37 18,87 17,55 16,36 15,31 14,36 13,51
44 24,25 22,28 20,55 19,02 17,66 16,46 15,38 14,42 13,56
45 24,52 22,50 20,72 19,16 17,77 16,55 15,46 14,48 13,61
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1415
Bei einer
bei einem Zinssatz in Höhe von
Rest-
nutzungs-
daucr von
. . . . Jahren
3v.H. l3½v.H. 1 4v.H. l4½v.H./ 5v.H. l5½v.H./ 6v.H. l6½v.H./ 7v.H.
46 - 24,78 22,70 20,88 19,29 17,88 16,63 15,52 14,54 13,65
47 25,02 22,90 21,04 19,41 17,98 16,71 15,60 14,59 13,69
48 25,27 23,09 21,20 19,54 18,08 16,79 15,65 14,64 13,73
49 25,50 23,28 21,34 19,65 18,17 16,86 15,71 14,68 13,77
50 25,73 23,46 21,48 19,76 18,26 16,93 15,76 14,72 13,80
51 25,95 23,63 21,62 19,87 18,34 17,00 15,81 14,76 13,83
52 26,17 23,80 21,75 19,97 18,42 17,06 15,86 14,80 13,86
53 26,37 23,96 21,87 20,07 18,49 17,12 15,91 14,84 13,89
54 26,58 24,11 21,99 20,16 18,57 17,17 15,95 14,87 13,92
55 26,77 24,26 22,11 20,25 18,63 17,23 15,99 14,90 13,94
56 26,97 24,41 22,22 20,33 18,70 17,28 16,03 14,93 13,96
57 27,15 24,55 22,33 20,41 18,76 17,32 16,06 14,96 13,98
58 27,33 24,69 22,43 20,49 18,82 17,37 16,10 14,99 14,00
59 27,51 24,82 22,53 20,57 18,88 17,41 16,13 15,01 14,02
60 27,68 24,94 22,62 20,64 18,93 17,45 16,16 15,03 14,04
61 27,84 25,07 22,71 20,71 18,98 17,49 16,19 15,05 14,06
62 28,00 25,19 22,80 20,77 19,03 17,52 16,22 15,07 14,07
63 28,16 25,30 22,89 20,83 19,08 17,56 16,24 15,09 14,08
64 28,31 25,41 22,97 20,89 19,12 17,59 16,27 15,11 14,10
65 28,45 25,52 23,05 20,95 19,16 17,62 16,29 15,13 14,11
66 28,60 25,62 23,12 21,01 19,20 17,65 16,31 15,14 14,12
67 28,73 25,72 23,19 21,06 19,24 17,68 16,33 15,16 14,13
68 28,87 25,82 23,26 21,11 19,28 17,70 16,35 15,17 14,14
69 29,00 25,91 23,33 21,16 19,31 17,73 16,37 15,19 14,15
70 29,12 26,00 23,39 21,20 19,34 17,75 16,38 15,20 14,16
71 29,25 26,09 23,46 21,25 19,37 17,78 16,40 15,21 14,17
72 29,37 26,17 23,52 21,29 19,40 17,80 16,42 15,22 14,18
73 29,48 26,25 23,57 21,33 19,43 17,82 16,43 15,23 14,18
74 29,59 26,33 23,63 21,37 19,46 17,84 16,44 15,24 14,19
75 29,70 26,41 23,68 21,40 19,48 17,85 16,46 15,25 14,20
76 29,81 26,48 23,73 21,44 19,51 17,87 16,47 15,26 14,20
77 29,91 26,55 23,78 21,47 19,53 17,89 16,48 15,26 14,21
78 30,01 26,62 23,83 21,50 19,56 17,90 16,49 15,27 14,21
79 30,11 26,68 23,87 21,54 19,58 17,92 16,50 15,28 14,22
80 30,20 26,75 23,92 21,57 19,60 17,93 16,51 15,28 14,22
81 30,29 26,81 23,96 21,59 19,62 17,94 16,52 15,29 14,23
82 30,38 26,87 24,00 21,62 19,63 17,96 16,53 15,30 14,23
83 30,47 26,93 24,04 21,65 19,65 17,97 16,53 15,30 14,23
84 30,55 26,98 24,07 21,67 19,67 17,98 16,54 15,31 14,24
85 30,63 27,04 24,11 21,70 19,68 17,99 16,55 15,31 14,24
86 30,71 27,09 24,14 21,72 19,70 18,00 16,56 15,32 14,24
87 30,79 27,14 24,18 21,74 19,71 18,01 16,56 15,32 14,25
88 30,86 27,19 24,21 21,76 19,73 18,02 16,57 15,32 14,25
89 30,93 27,23 24,24 21,78 19,74 18,03 16,57 15,33 14,25
90 31,00 27,28 24,27 21,80 19,75 18,03 16,58 15,33 14,25
91 31,07 27,32 24,30 21,82 19,76 18,04 16,58 15,33 14,26
92 31,14 27,37 24,32 21,83 19,78 18,05 16,59 15,34 14,26
93 31,20 27,41 24,35 21,85 19,79 18,06 16,59 15,34 14,26
94 31,26 27,45 24,37 21,87 19,80 18,06 16,60 15,34 14,26
95 31,32 27,48 24,40 21,88 19,81 18,07 16,60 15,35 14,26
96 31,38 27,52 24,42 21,90 19,82 18,08 16,60 15,35 14,26
97 31,44 27,56 24,44 21,91 19,82 18,08 16,61 15,35 14,27
98 31,49 27,59 24,46 21,92 19,83 18,09 16,61 15,35 14,27
99 31,55 27,62 24,'19 21,94 19,84 18,09 16,61 15,35 14,27
100 31,60 27,66 24,50 21,95 19,85 18,10 16,62 15,36 14,27
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung - WertV)
Vom 15. August 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Verordnung über
Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes
von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung -
WertV) vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1409) wird nachstehend der Wortlaut der Wert-
ermittlungsverordnung bekanntgegeben, wie er sich
aus der oben angeführten Anderungsverordnung
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 141
Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch
das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), sowie des
§ 91 Nr. 1 und 2 des Städtebauförderungsgesetzes
vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125) erlas-
sen worden.
Bonn, den 15. August 1972
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1417
Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung- WertV)
in der Fassung vom 15. August 1972
Teil I Teil II
Allgemeine Vorschriften Vergleichswertverfahren
§ 1 § 4
Anwendungsbereich Heranziehung von Vergleichspreisen
Bei der Ermittlung von Grundstückswerten nach (1) Soll der Verkehrswert durch Preisvergleich er-
dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförde- mittelt werden, so sind Kaufpreise geeigneter Ver-
rungsgesetz sind die Vorschriften dieser Verordnung gleichsgrundstücke in ausreichender Zahl heranzu-
anzuwenden. ziehen.
(2) Die Vergleichsgrundstücke sollen hinsichtlich
§ 2 der ihren Wert beeinflussenden Umstände mit dem
Grundlagen der Wertermittlung zu bewertenden Grundstück soweit wie möglich
übereinstimmen. Insbesondere sollen sie nach Lage,
(1) Gegenstand der Wertermittlung ist das Grund- Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaf-
stück einschließlich seiner Bestandteile, insbeson- fenheit, Größe, Grundstücksgestalt und Erschlie-
dere der Gebäude, und des Zubehörs, soweit dieses ßungszustand sowie nach Alter, Bauzustand und Er-
den Verkehrswert des Grundstücks beeinflußt. Maß- trag der baulichen Anlagen einen Vergleich zulassen.
gebend ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeit-
punkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wert- (3) Kaufpreise, bei denen anzunehmen ist, daß sie
ermittlungsstichtag), es sei denn, daß nach dem nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande-
Wertermittlungsantrag oder aus rechtlichen Grün- gekommen oder durch ungewöhnliche oder persön-
den ein anderer Zustand zugrunde zu legen ist. Der liche Verhältnisse beeinflußt worden sind, dürfen
Zustand bestimmt sich nach der Gesamtheit der wert- zum Preisvergleich nur dann herangezogen werden,
bildenden Faktoren, insbesondere den rechtlichen wenn diese Besonderheiten in ihrer Auswirkung auf
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der den Preis erfaßt werden können und beim Preisver-
sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks. gleich unberücksichtigt bleiben. Besonderheiten kön-
nen insbesondere vorliegen, wenn
(2) Bei der Wertermittlung sind alle den Verkehrs-
wert des Grundstücks beeinflussenden tatsächlichen, 1. die Kauf preise erheblich von den Preisen in ver-
rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu be- gleichbaren Fällen abweichen,
rücksichtigen. Aufwendungen, die aus Anlaß der 2. ein außergewöhnliches Interesse des Käufers an
Veräußerung des Grundstücks entstehen, wie Ab- dem Erwerb des Grundstücks bestanden hat,
standszahlungen, Ersatzleistungen, Steuern oder Ge- 3. dringende Gründe für einen alsbaldigen Vertrags-
bühren, sowie sonstige Umstände, die nur den Preis abschluß vorgelegen haben,
im einzelnen Falle beeinflussen, namentlich beson- 4. die Veräußerung zum Zwecke der Erbauseinan-
dere Zahlungsbedingungen, bleiben bei der Wert- dersetzung erfolgt ist,
ermittlung unberücksichtigt.
5. besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirt-
schaftlicher oder sonstiger Art zwischen den Ver-
tragsparteien bestanden haben,
§ 3
6. wertbeeinflussende Rechte oder Belastungen be-
Wertermittlungsverfahren standen haben.
(1) Der Verkehrswert ist nach dem Preis zu be- § 5
stimmen, der am Wertermittlungsstichtag im ge- Heranziehung von Richtwerten
wöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem Zustand des zur Ermittlung des Bodenwertes
Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Soll der Bodenwert durch Preisvergleich ermittelt
werden, so können neben oder anstelle von Ver-
(2) Zur Ermittlung sind das Vergleichswertverfah- gleichspreisen auch geeignete Richtwerte (§ 143
ren (§§ 4 bis 7), das Ertragswertverfahren (§§ 8 bis Abs. 3 des Bundesbaugesetzes) herangezogen wer-
14) oder das Sachwertverfahren (§§ 15 bis 20) heran- den. Die Richtwerte sind nur dann geeignet, wenn
zuziehen. Das Verfahren ist nach der Lage des Ein- sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter
zelfalles unter Berücksichtigung der im gewöhn- Berücksichtigung von Lage und Entwicklungsstand
lichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenhei- gegliedert sowie nach Art und Maß der baulichen
ten auszuwählen. Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherr-
(3) Der Bodenwert ist in der Regel durch Preisver- schender Grundstücksgestalt hinreichend bestimmt
gleich (§§ 4 bis 7) zu ermitteln. sind.
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 6 sentlich größer, als es einer den baulichen Anlagen
Berücksichtigung von Abweichungen angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zu-
sätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche
Soweit die herangezogenen Vergleichsgrundstücke zulässig und möglich, so ist bei der Berechnung des
hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Um- Verzinsungsbetrages der Bodenwert dieser Teil-
stände von dem zu bewertenden Grundstück abwei- fläche nicht anzusetzen.
chen, oder soweit sich die Lage auf dem Grund-
(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Boden-
stücksmarkt seit der Veräußerung der Vergleichs-
grundstücke gelindert hat, ist dies durch angemes- wertes verminderte Reinertrag ist mit dem sich aus
sene Zu- oder Abschli.ige zu den Kaufpreisen zu be- Anlage 1 dieser Verordnung ergebenden Verviel-
rücksichtigen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Richt- fältiger zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige
werte herangezogen werden. Vervielf ältiger, der nach der Restnutzungsdauer der
baulichen Anlagen und nach dem zugrunde gelegten
Zinssatz in Betracht kommt. Der Zinssatz ist nach
§ 7
der Art der baulichen Anlagen und nach der Lage
ErmiUlung des Verkehrswertes auf dem Grundstücksmarkt zu bestimmen.
Der Verkehrswert ist aus dem sich nach den §§ 4 (4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre
bis 6 ergebenden Wert unter Berücksichtigung der anzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ord-
Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Bei be- nungsmäßiger Unterhaltung und Bewirtschaftung
bauten Grundstücken können der Ertragswert und voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden
der Sachwert unterstützend herangezogen werden. können. Hierbei ist zu beachten, ob die baulichen
Der Vergleichswert ist auf Grund der unterstützend Anlagen den allgemeinen Anforderungen an ge-
herangezogenen Werte kritisch zu würdigen und, sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die
sofern es geboten erscheint, zu berichtigen. Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück oder
im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeiten-
den Menschen entsprechen.
Teil III
Ertragswertverfahren § 10
§ 8
Rohertrag
Ermittlungsgrundlagen (1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsmäßi-
ger Bewirtschaftung unter Beachtung der allgemei-
(1) Soll der Verkehrswert nach dem Ertragswert- nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verfahren ermittelt werden, so ist der Wert der Ge- verhältnisse nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus
bäude und der sonstigen baulichen Anlagen getrennt dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten
von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrages einschließlich Vergütungen, soweit sie die zulässige
zu ermitteln (Gebäudeertragswert). Bodenwert und Nutzung des Grundstücks und seiner baulichen An-
Gebäudeertragswert ergeben nach Berücksichtigung lagen betreffen.
von Zu- oder Abschlägen wegen sonstiger wert-
beeinflussender Umstände (§ 13) den Ertragswert (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, die
des Grundstücks, soweit dieser nicht nach § 12 er- eigengenutzt oder ungenutzt sind oder unentgeltlich
mittelt ist. oder zu einem vom Dblichen abweichenden Entgelt
überlassen sind, sind die bei einer Vermietung oder
(2) Der Bodenwert ist in der Regel durch Preis- Verpachtung üblicherweise erzielbaren Einnahmen
vergleich (§§ 4 bis 7) zu ermitteln. zugrunde zu legen.
(3) Der Gebäudeertragswert ist der um den Ver-
zinsungsbetrag des Bodenwertes verminderte und § 11
sodann unter Berücksichtigung der Restnutzungs-
dauer der baulichen Anlagen kapitalisierte nach- Bewirtschaftungskosten
haltig erzielbare Reinertrag des Grundstücks. Er ist (1) Bewirtschaftungskosten sind di~ Abschreibung,
nach den §§ 9 bis 13 zu ermitteln. die Verwaltungskosten, die Betriebskosten, die In-
standhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Die
§ 9 Abschreibung ist durch Einrechnung in den bei der
Kapitalisierung nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Ver-
Ermittlung des Gebäudeertragswertes vielfältiger berücksichtigt. Durch Umlagen gedeckte
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswertes Betriebskosten sind den Bewirtschaftungskosten
ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen Rein- nicht zuzurechnen. Sind im Rohertrag jedoch Be-
ertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus träge, durch die umlegefähige Kosten abgegolten
dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungs- werden, enthalten, so sind die entsprechenden Auf-
kosten. wendungen den Bewirtschaftungskosten zuzurech-
(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermin- nen.
dern, der sich durch angemessene Verzinsung des (2) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur
Bodenwertes ergibt (Verzinsungsbetrag des Boden- Verwaltung des Grundstücks und seiner baulichen
wertes). Der Verzinsung ist ein Zinssatz zugrunde Anlagen erforderlichen Arbeitskräfte und Einrich-
zu legen, der dem bei der Kapitalisierung zugrunde tungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der
gelegten Zinssatz entspricht. Ist das Grundstück we- vom Eigentümer persönlich geleisteten Verwaltungs-
Nr. 85 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1419
arbeit. Zu den Verwciltungskosten gehören auch die durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Ins-
Kosten für die gcsdzl ichcn oder freiwilligen Prüfun- besondere sind Abweichungen vom normalen bau-
gen des J ahrnsabschl usscs und der Geschäftsführung. lichen Zustand infolge unterlassener Instandhaltung,
(3) Bctriebskostc~n sind die Kosten, die einem Baumängel und Bauschäden zu beachten, soweit sie
Eigentümer durch dc1s Eigentum am Grundstück oder nicht bereits durch den Ansatz eines geringeren als
durch den bcstimmungsmäßigen Gebrauch des des bei ordnungsmäßigem Zustand nachhaltig erziel-
Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen baren Ertrages berücksichtigt sind.
Anlagen lciufend entstehen. § 27 und die Anlage 3
zur Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Okto- § 14
ber 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1719), zuletzt geändert Ermittlung des Verkehrswertes
durch die Verordnung zur Anderung berechnungs-
rechtlicher und mietpreisrcchtlicher Vorschriften Der Verkehrswert ist aus dem sich nach den §§ 8
vom 26. Mai 1972 (BundesgesetzbJ. I S. 857), in der bis 13 ergebenden Wert unter Berücksichtigung der
jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzu- Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Unter-
wenden. stützend können auch der Vergleichswert und der
Sachwert herangezogen werden. Der Ertragswert ist
(4) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die auf Grund der unterstützend herangezogenen Werte
während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be- kritisch zu würdigen und, sofern es geboten er-
stimmungsmäßigen Gebrauchs der baulichen An- scheint, zu berichtigen.
lagen aufgewendet werden müssen, um die durch
Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung
entstehenden baulichen Schäden ordnungsgemäß zu
beseitigen. Teil IV
(5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Er- Sachwertverfahren
tragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrück-
stände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermie- § 15
tung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Dek- Ermittlungsgrundlagen
kung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-
(1) Der Sachwert im Sinne dieser Verordnung um-
lung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räu-
faßt den Bodenwert und den Bauwert.
mung.
(2) Der Bodenwert ist in der Regel durch Preisver-
(6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungs-
gleich (§§ 4 bis 7) zu ermitteln.
kosten und das Mietausfallwagnis sind nach Erfah-
rungssätzen anzusetzen, die unter Berücksichtigung (3) Der Bauwert ist der Herstellungswert der Ge-
der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ord- bäude sowie der Außenanlagen und der besonderen
nungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen. Die Be- Betriebseinrichtungen nach Anlage 2 dieser Verord-
triebskosten sind unter Berücksichtigung der Grund- nung unter Berücksichtigung der technischen und
sätze einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung nach wirtschaftlichen Wertminderung sowie sonstiger
ihrer tatsächlichen Höhe, soweit diese sich nicht er- wertbeeinflussender Umstände. Er ist nach den §§ 16
mitteln läßt, nach Erfahrungssätzen anzusetzen. bis 19 zu ermitteln.
§ 12 § 16
Ermittlung des Ertragswertes Ermittlung des Herstellungswertes
in besonderen Fällen (1) Der Herstellungswert der Gebäude ist vorbe-
Verbleibt bei der Verminderung des Reinertrags haltlich des Absatzes 4 durch Vervielfachung der
um den Verzinsungsbetrag des Bodenwertes nach gewöhnlichen Herstellungskosten je Kubikmeter
§ 9 Abs. 2 kein Anteil für die Ermittlung des Ge- umbauten Raumes (Normalherstellungskosten) mit
bäudeertragswertes, so ist abweichend von § 8 Abs. 1 der Anzahl der Kubikmeter umbauten Raumes zu er-
als Ertragswert des Grundstücks nur der Bodenwert mitteln; der umbaute Raum ist nach Anlage 3 dieser
anzusetzen. Dabei sind erforderlichenfalls Umstände, Verordnung zu berechnen. Soweit eine Berechnung
die es nicht gestatten, einen dem Verzinsungsbetrag nach Kubikmeter umbauten Raumes keine geeignete
des Bodenwertes entsprechenden Ertrag zu erzielen, Ermittlungsgrundlage bildet oder einzelne Bauteile
angemessen zu berücksichtigen. nicht mit umfaßt, können die gewöhnlichen Herstel-
lungskosten ohne Beziehung auf den Kubikmeter
§ 13 umbauten Raumes zugrunde gelegt werden.
Berücksichtigung (2) Zu den gewöhnlichen Herstellungskosten ge-
sonstiger wertbeeinflussender Umstände hören auch die Baunebenkosten; Baunebenkosten
Soweit besondere den Verkehrswert beeinflus- sind die Kosten der Architekten- und Ingenieur-
sende Umstände, wie Abweichungen vom normalen leistungen, der Verwaltungsleistungen und der Be-
baulichen Zustand, Aufwendungen für einen bevor- hördenleistungen sowie sonstige Nebenkosten.
stehenden Abbruch des Gebäudes, d.ie Nutzung von (3) Die Normalherstellungskosten sind nach Er-
Gebäudeflächen für Reklamezwecke oder die Beein- fahrungssätzen anzusetzen, deren Bezugszeitpunkt
flussung der Ertragsverhältnisse durch wohungs- bekannt sein muß. Sind in den Erfahrungssätzen
und mietrechtliche Bindungen bei der Ermittlung Baunebenkosten nicht enthalten, so sind diese ge-
nach den §§ 9 bis 12 noch nicht erfaßt sind, sind sie sondert anzusetzen. Die so ermittelten Normalher-
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
stellungskosten des zugrunde gelegten Zeitpunktes 4. sonstige die Nutzung oder die Restnutzungsdauer
sind mit Hilfe geeigneter amtlicher Baupreisindex- beeinflussende Umstände.
reihen auf die Preisverhältnisse am Stichtag der Sie sind durch Abschläge zu berücksichtigen.
Wertermittlung umzurechnen. In geeigneten Fällen
kann unmittelbar von den Normalherstellungskosten § 19
des Wertermittlungsstichlages ausgegangen werden.
Berücksichtigung
(4) Der Herste11ungswert kann in geeigneten Fäl- sonstiger wertbeeinflussender Umstände
len auch nach den tatsächlich entstandenen Herstel-
lungskosten ermittelt werden, wenn diese den ge- Sonstige den Wert beeinflussende Umstände, die
wöhnlichen Herstellungskosten entsprechen. Ab- bei der Ermittlung nach den §§ 15 bis 18 noch nicht
satz 2 gilt sinngemäß. Soweit die gewöhnlichen Her- erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge zu be-
stellungskosten im Einzelfall durch Nacht- oder rücksichtigen.
Feiertagsarbeiten, Auslösungen oder sonstige außer- § 20
gewöhnliche Leistungen überschritten worden sind,
sind die Mehrkosten nicht zu berücksichtigen; unbe- Ermittlung des Verkehrswertes
rücksichtigt bleiben ferner außergewöhnliche Der Verkehrswert ist aus dem sich nach den §§ 15
Kosteneinsparungen, insbesondere durch eigene bis 19 ergebenden Vv ert unter Berücksichtigung der
Sach- und Arbeitsleistungen. Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten. Unter-
(5) Für die Ermittlung des Herstellungswertes der stützend können der Vergleichswert und der Er-
Außenanlagen und der besonderen Betriebseinrich- tragswert herangezogen werden. Der Sachwert ist
tungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Der auf Grund der unterstützend herangezogenen Werte
Wert kann auch nach Erfahrungssätzen .ermittelt kritisch zu würdigen und, sofern es geboten er-
werden. scheint, zu berichtigen.
§ 17
Technische Wertminderung Teil V
(1) Technische Wertminderung ist die Minderung Ergänzende Vorschriften
des Herstellungswertes wegen Alters, Baumängel für Sanierungsgebiete
oder Bauschäden. und Entwicklungsbereiche
(2) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt
§ 21
sich nach der Restlebensdauer (Restnutzungsdauer)
der baulichen Anlagen. Sie ist in einem Vomhundert- Grundsätze für die Wertermittlung
satz des Herstellungswertes auszudrücken. Dabei ist (1) Zur Ermittlung des nach den§§ 23 und 57 Abs. 1
je nach Art und Nutzung des Gebäudes von einer Nr. 9 des Städtebauförderungsgesetzes maßgeben-
gleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem den Wertes eines Grundstücks sind die Teile I bis
Alter sich verändernden Wertminderung auszu- IV nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
gehen. Führen Instandsetzungs- oder Modernisie-
rungsarbeiten zu einer Verlängerung oder unterlas- (2) Bei der Ermittlung von Werten, in denen die
sene Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbei- nach § 23 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes
ten oder andere Gegebenheiten zu einer Verkürzung nicht zu berücksichtigenden Werterhöhungen nicht
der Restlebensdauer, so ist eine entsprechend ge- enthalten sind, sind als nach § 2 maßgebende tat-
änderte Restlebensdauer zugrunde zu legen. sächliche, rechtliche oder wirtschaftliche Umstände
(3) Die Wertminderung wegen Baumängel oder Änderungen infolge der Aussicht auf die Sanierung
Bauschäden einschließlich unterlassener Instandhal- oder Entwicklung, deren Vorbereitung oder Durch-
tung, soweit sie nicht nach Absatz 2 berücksichtigt führung, insbesondere hinsichtlich Struktur des Ge-
ist, ist nach Erfahrungssätzen oder nach den für ihre bietes und Lage des Grundstücks, Entwicklungsstufe,
Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforder- Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücks-
lichen Kosten zu bestimmen. gestalt und Erschließungszustand sowie in den Er-
tragsverhältnissen, z. B. bei den nachhaltig erziel-
baren Erträgen und Bewirtschaftungskosten,
§ 18
außer Betracht zu lassen.
Wirtschaftliche Wertminderung
Als Umstände, die eine verminderte wirtschaft- (3) Zur Wertermittlung nach Absatz 1 sind bei
liche Verwendbarkeit begründen, kommen insbeson- einem Preisvergleich auch Preise aus vergleichbaren
dere in Betracht Gebieten heranzuziehen, in denen Sanierungs- oder
Entwicklungsmaßnahmen nicht erwartet werden.
1. ein zeitgemäßen Bedürfnissen nicht entsprechen-
Das gleiche gilt für die Erträge, die der Ermittlung
der, unwirtschaftlicher Aufbau (z. B. Grundriß,
des Ertragswertes zugrunde zu legen sind, sowie für
Geschoßhöhe, Raumtiefe, Konstruktion usw.), Umstände, die eine verminderte wirtschaftliche Ver-
2. eine zeitbedingte oder persönliche Baugestaltung, wendbarkeit begründen. Die Restnutzungsdauer der
die neueren Anforderungen nicht entspricht, Gebäude ist nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 4
3. ein Zurückbleiben hinter den allgemeinen Anfor- ohne Berücksichtigung besonderer Einflüsse, die sich
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- aus der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme
nisse, ergeben, zu bestimmen.
Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1421
(4) Erhöhte Preise oder Nutzungsentgelte, die sich bestimmt sind. Soweit der Wert forstwirtschaftlichen
auf dem Grundstücksmarkt in Erwartung der durch Aufwuchses zu ermitteln ist, sind die allgemein
die Sanierung oder Entwicklung in Aussicht stehen- üblichen Waldwertermittlungsverfahren anzuwen-
den Anderungen gebildet haben, smd nicht zu be- den.
rücksichtigen. Das gleiche gilt für Maßnahmen, z.B.
§ 23
Nutzungsänderungen, die im I Iinblick auf die bevor-
stehenden .Änderungen durchgeführt worden sind. Grundstückswerte nach Durchführung
Jedoch sind Werterhöhungen, die durch eigene Auf- der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen
wendungen in zulässiger Weise bewirkt worden Der Verkehrswert, der sich durch die rechtliche
sind, zu berücksichtigen. und tatsächliche Neuordnung des Gebietes ergibt
(5) Ist die bisher zulässige Nutzung geändert wor- (§ 25 Abs. 6 und § 59 Abs. 5 StBauFG) ist nach den
den, weil sie den Anforderungen an gesunde Wohn- Grundsätzen der Teile I bis IV zu ermitteln. Dabei
und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der ist der Zustand des Gebietes nach Abschluß der Sa-
auf dem betroffenen Grundstück oder im umliegen- nierungs- oder Entwicklungsmaßnahme zugrunde zu
den Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen legen. Insbesondere sind Änderungen infolge der
nicht entsprochen hat, so ist bei der Wertermittlung Aussicht auf die Sanierung oder Entwicklung, deren
die nunmehr zulässige Nutzung zugrunde zu legen. Vorbereitung oder Durchführung, insbesondere hin-
Das gleiche gilt, wenn für eine Wertminderung, die sichtlich Struktur des Gebietes und Lage des Grund-
durch eine Anderung der zulässigen Nutzung be- stücks, Entwicklungsstufe, Art und Maß der bau-
wirkt worden ist, eine gesonderte Entschädigung lichen Nutzung, Grundstücksgestalt und Erschlie-
geleistet worden ist oder beansprucht werden kann. ßungszustand sowie in den Ertragsverhältnissen zu
berücksichtigen. Soweit Maßnahmen noch nicht ab-
§ 22
geschlossen sind, sjnd auch die Aussicht auf die in
der Planung vorgesehenen Anderungen und sonstige
Sondervorschriften für land- und forstwirtschaftlich durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme
genutzte Grundstücke bedingte Wertverbesserungen zu berücksichtigen.
(1) Zur Ermittlung des nach § 57 Abs. 4 des Städte-
bauförderungsgesetzes maßgebenden Wertes sind § 24
die Teile I bis IV nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Sanierungs- oder entwicklungsbedingte
anzuwenden. Werterhöhung
(2) Hat sich in dem Entwicklungsbereich oder in
(1) Zur Feststellung des Ausgleichsbetrages, den
dem Teilgebiet des Entwicklungsbereichs, in dem
der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sa-
das Grundstück liegt, ohne die Aussicht auf die Ent-
nierungsgebiet oder im Entwicklungsbereich gele-
wicklungsmaßnahme ein Verkehrswert gebildet, der
genen Grundstücks nach § 41 Abs. 4 und 5 und § 54
den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert über-
Abs. 3 des StBauFG zu leisten hat, ist der Wert zu
steigt, so ist dieser Wert maßgebend.
ermitteln, der sich für das Grundstück durch die
(3) Hat sich ein nach Absatz 2 zugrunde zu legen- rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Gebietes
der Wert nicht gebildet, so sind für die Ermittlung ergibt (§ 23). Davon ist der Wert abzuziehen, der
des Bodenwertes Vergleichspreise heranzuziehen, sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine
die auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt in ver- Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt
gleichbaren Fällen in Gebieten mit vergleichbarer worden wäre. Dieser Wert ist nach § 21 oder § 22 zu
Struktur, in denen keine Entwicklungsmaßnahmen ermitteln. Der Wert der Bebauung bleibt jedoch
vorgesehen sind, gezahlt werden. außer Ansatz.
(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 sind be- (2) Bei der Ermittlung des Wertes nach Absatz 1
sondere Werte für aufstehende Gebäude sowie für Satz 1 ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch
den Aufwuchs nur zu berücksichtigen, soweit dies Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter
nach Art, Lage und Größe des Grundstücks der Grundstücke zu ermitteln. Jedoch sind Beeinträch-
Marktüblichkeit entspricht. Sofern erforderlich, ist tigungen der zulässigen Nutzungsmöglichkeit, die
für die Ermittlung dieser besonderen Werte die Aus- sich aus der bestehenbleibenden Bebauung auf dem
kunft einer mit der Ermittlung landwirtschaftlicher Grundstück ergeben, zu berücksichtigen, wenn es
Werte befaßten Stelle einzuholen. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten er-
(5) Der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert scheint, das Grundstück in der bisherigen Weise zu
wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen nutzen.
Geschäftsverkehr zwischen Landwirten nach den
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Teil VI
Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhn- Schlußvorschriften
liche oder persönliche Verhältnisse im Hinblick auf
§ 25
eine dauernde landwirtschaftliche Nutzung zu erzie-
len wäre. Dieser darf nicht durch die Erwartung Berlin-Klausel
einer anderweitigen Nutzung beeinflußt sein. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf forstwirtschaftlich leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
genutzte Grundstücke entsprechend anzuwenden. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 des Bundesbau-
Forstwirtschaftlich genutzt sind Grundstücke, die der gesetzes und § 96 des Städtebauförderungsgeset-
Erzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen zes auch im Land Berlin.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 26 (2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
Inkrafttreten *) nung der Verkehrswert von Grundstücken nach dem
Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes ermittelt wor-
(1) Dic:se Verordnung tritt einen Monat nach der den ist, bleiben diese Wertermittlungen unberührt.
Verkündung in Kraft.
"') Die Vorschrift betrifft das Inkraftl.rc•ten der Verordnung über Grund- ordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Grund-
sülze für die EnniUl11ng d<!s Verkehrswertes von Grundstücken in sätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom
der ursprünqlichen Fc1ss11ng vom 7. Auqusl 1%1 (ßundesgesetzbl. I 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) ist Artikel 4 dieser
S. 1183). f'ür das lnkrnlttrelen der Änderungen iluf Grund der Ver- Änderungsverordnung maßgebend.
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1423
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 3)
Vervielfältigertabelle
Bei einer
Rest- bei einem Zinssatz in Höhe von
nutzungs-
dauer von
. . . . Jahrnn
3 v.H. l3½v.H. 1 4v.H. 141/,v.H,I 5v.H. ls½v.H.1 6v.H . 16½v.H.1 7v.H.
1 0,97 0,97 0,96 0,96 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93
2 1,91 1,90 1,89 1,87 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81
3 2,83 2,80 2,78 2,75 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62
4 3,72 3,67 3,63 3,59 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39
5 4,58 4,52 4,45 4,39 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10
6 5,42 5,33 5,24 5,16 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77
7 . 6,23 6, 11 6,00 5,89 5,79 5,68 5,58 5,48 5,39
8 7,02 6,87 6,73 6,60 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97
9 7,79 7,61 7,44 7,27 7,11 6,95 6,80 6,66 6,52
10 8,53 8,32 8,11 7,91 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02
11 9,25 9,00 8,76 8,53 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50
12 9,95 9,66 9,38 9,12 8,86 8,62 8,38 8,16 7,94
13 10,63 10,30 9,99 9,68 9,39 9,12 8,85, 8,60 8,36
14 11,30 10,92 10,56 10,22 9,90 9,59 9,29 9,01 8,75
15 11,94 11,52 11,12 10,74 10,38 10,04 9,71 9,40 9,11
16 12,56 12,09 11,65 11,23 10,84 10,46 10,11 9,77 9,45
17 13,17 12,65 12,17 11,71 11,27 10,86 10,48 10,11 9,76
18 13,75 13, 19 12,66 12,16 11,69 11,25 10,83 10,43 10,06
19 14,32 13,71 13,13 12,59 12,09 11,61 11,16 10,73 10,34
20 14,88 14,21 13,59 13,01 12,46 11,95 11,47 11,02 10,59
21 15,42 14,70 14,03 13,40 12,82 12,28 11,76 11,28 10,84
22 15,94 15,17 14,45 13,78 13,16 12,58 12,04 11,54 11,06
23 16,44 15,62 14,86 14,15 13,49 12,88 12,30 11,77 11,27
24 16,93 16,06 15,25 14,50 13,80 13,15 12,55 11,99 11,47
25 17,41 16,48 15,62 14,83 14,09 13,41 12,78 12,20 11,65
26 17,88 16,89 15,98 15, 15 14,38 13,66 13,00 12,39 11,83
27 18,33 17,29 16,33 15,45 14,64 13,90 13,21 12,57 11,99
28 18,76 17,67 16,66 15,74 14,90 14,12 13,41 12,75 12,14
29 19,19 18,04 16,98 16,02 15,14 14,33 13,59 12,91 12,28
30 19,60 18,39 17,29 16,29 15,37 14,53 13,76 13,06 12,41
31 20,00 18,74 17,59 16,54 15,59 14,72 13,93 13,20 12,53
32 20,39 19,07 17,87 16,79 15,80 14,90 14,08 13,33 12,65
33 20,77 19,39 18,15 17,02 16,00 15,08 14,23 13,46 12,75
34 21,13 19,70 18,41 17,25 16,19 15,24 14,37 13,58 12,85
35 21,49 20,00 18,66 17,46 16,37 15,39 14,50 13,69 12,95
36 21,83 20,29 18,91 17,67 16,55 15,54 14,62 13,79 13,04
37 22,17 20,57 19,14 17,86 16,71 15,67 14,74 13,89 13,12
38 22,49 20,84 19,37 18,05 16,87 15,80 14,85 13,98 13,19
39 22,81 21,10 19,58 18,23 17,02 15,93 14,95 14,06 13,26
40 23,11 21,36 19,79 18,40 17,16 16,05 15,05 14,15 13,33
41 23,41 21,60 19,99 18,57 17,29 16,16 15,14 14,22 13,39
42 23,70 21,83 20,19 18,72 17,42 16,26 15,22 14,29 13,45
43 23,98 22,06 20,37 18,87 17,55 16,36 15,31 14,36 13,51
44 24,25 22,28 20,55 19,02 17,66 16,46 15,38 14,42 13,56
45 24,52 22,50 20,72 19,16 17,77 16,55 15,46 14,48 13,61
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bei einer
Rest- bei einem Zinssatz in Höhe von
nutzungs-
dauer von
. . . . Jahren
3 V. J{ . 13'/, v. H. 1 4v.H. 14½v.H,I 5v.H. ls½v.H.1 6v.H. 161/,v.H.1 7v.H.
46 24,78 22,70 20,88 19,29 17,88 16,63 15,52 14,54 13,65
47 25,02 22,90 21,04 19,41 17,98 16,71 15,60 14,59 13,69
48 25,27 23,09 21,20 19,54 18,08 16,79 15,65 14,64 13,73
49 25,50 23,28 21,34 19,65 18,17 16,86 15,71 14,68 13,77
50 25,73 23,46 21,48 19,76 18,26 16,93 15,76 14,72 13,80
51 25,95 23,63 21,62 19,87 18,34 17,00 15,81 14,76 13,83
52 26,17 23,80 21,75 19,97 18,42 17,06 15,86 14,80 13,86
53 26,37 23,96 21,87 20,07 18,49 17,12 15,91 14,84 13,89
54 26,58 24,11 21,99 20,16 18,57 17,17 15,95 14,87 13,92
55 26,77 24,26 22,11 20,25 18,63 17,23 15,99 14,90 13,94
56 26,97 24,41 22,22 20,33 18,70 17,28 16,03 14,93 13,96
57 27,15 24,55 22,33 20,41 18,76 17,32 16,06 14,96 13,98
58 27,33 24,69 22,43 20,49 18,82 17,37 16,10 14,99 14,00
59 27,51 24,82 22,53 20,57 18,88 17,41 16,13 15,01 14,02
60 27,68 24,94 22,62 20,64 18,93 17,45 16,16 15,03 14,04
61 27,84 25,07 22,71 20,71 18,98 17,49 16,19 15,05 14,06
62 28,00 25,19 22,80 20,77 19,03 17,52 16,22 15,07 14,07
63 28,16 25,30 22,89 20,83 19,08 17,56 16,24 15,09 14,08
64 28,31 25,41 22,97 20,89 19,12 17,59 16,27 15,11 14,10
65 · 28,45 25,52 23,05 20,95 19,16 17,62 16,29 15,13 14,11
66 28,60 25,62 23,12 21,01 19,20 17,65 16,31 15,14 14,12
67 28,73 25,72 23,19 21,06 19,24 17,68 16,33 15,16 14,13
68 28,87 25,82 23,26 21,11 19,28 17,70 16,35 15,17 14,14
69 29,00 25,91 23,33 21,16 19,31 17,73 16,37 15,19 14,15
70 29,12 26,00 23,39 21,20 19,34 17,75 16,38 15,20 14,16
71 29,25 26,09 23,46 21,25 19,37 17,78 16,40 15,21 14,17
72 29,37 26,17 23,52 21,29 19,40 17,80 16,42 15,22 14,18
73 29,48 26,25 23,57 21,33 19,43 17,82 16,43 15,23 14,18
74 29,59 26,33 23,63 21,37 19,46 17,84 16,44 15,24 14,19
75 29,70 26,41 23,68 21,40 19,48 17,85 16,46 15,25 14,20
76 29,81 26,48 23,73 21,44 19,51 17,87 16,47 15,26 14,20
77 29,91 26,55 23,78 21,47 19,53 17,89 16,48 15,26 14,21
78 30,01 26,62 23,83 21,50 19,56 17,90 16,49 15,27 14,21
79 30,11 26,68 23,87 21,54 19,58 17,92 16,50 15,28 14,22
80 30,20 26,75 23,92 21,57 19,60 17,93 16,51 15,28 14,22
81 30,29 26,81 23,96 21,59 19,62 17,94 16,52 15,29 14,23
82 30,38 26,87 24,00 21,62 19,63 17,96 16,53 15,30 14,23
83 30,47 26,93 24,04 21,65 19,65 17,97 16,53 15,30 14,23
84 30,55 26,98 24,07 21,67 19,67 17,98 16,54 15,31 14,24
85 30,63 27,04 24,11 21,70 19,68 17,99 16,55 15,31 14,24
86 30,71 27,09 24,14 21,72 19,70 18,00 16,56 15,32 14,24
87 30,79 27,14 24,18 21,74 19,71 18,01 16,56 15,32 14,25
88 30,86 27,19 24,21 21,76 19,73 18,02 16,57 15,32 14,25
89 30,93 27,23 24,24 21,78 19,74 18,03 16,57 15,33 14,25
90 31,00 27,28 24,27 21,80 19,75 18,03 16,58 15,33 14,25
91 31,07 27,32 24,30 21,82 19,76 18,04 16,58 15,33 14,26
92 31,14 27,37 24,32 21,83 19,78 18,05 16,59 15,34 14,26
93 31,20 27,41 24,35 21,85 19,79 18,06 16,59 15,34 14,26
94 31,26 27,45 24,37 21,87 19,80 18,06 16,60 15,34 14,26
95 31,32 27,48 24,40 21,88 19,81 18,07 16,60 15,35 14,26
96 31,38 27,52 24,42 21,90 19,82 18,08 16,60 15,35 14,26
97 31,44 27,56 24,44 21,91 19,82 18,08 16,61 15,35 14,27
98 31,49 27,59 24,46 21,92 19,83 18,09 16,61 15,35 14,27
99 31,55 27,62 24,49 21,94 19,84 18,09 . 16,61 15,35 14,27
100 31,60 27,66 24,50 21,95 19,85 18,10 16,62 15,36 14,27
Nr. 85 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1425
Anlage 2
(zu§ 15 Abs. 3)
Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen
Außenanlagen Besondere Betriebseinrichtungen
Zu den Außenanlagen gehören Zu den besonderen Betriebseinrichtungen gehören
1. Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom 1. bei Wohngebäuden: Personen- und Lastenauf-
Hausanschluß ab bis an das öffentliche Netz oder züge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernspre-
an nichtöffentliche Anlagen, die Daueranlagen cher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch-
sind; außerdem alle anderen Entwässerungs- und und Badeeinrichtungen usw.;
Versorgungsanlagen außerhalb der Gebäude, 2. bei öffentlichen Bauten, Anstalten und Gebäuden
Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapf- für Sonderzwecke: Anlagen und Einrichtungen,
stellen usw.; die für die Zweckbestimmung des Gebäudes not-
2. Befestigungen für Höfe und Wege, Einfriedungen,
wendig sind, z. B. Einrichtungen für Lehr- und
nichtöffentliche Spielplätze usw.; Hörsäle, Meldeanlagen, Einrichtungen für Ar-
chive und Büchereien, Einrichtungen für Kassen-
3. Gartenanlagen und Pflanzungen, die nicht mit und Tresoranlagen, Tankanlagen;
einem Gebäude verbundenen Freitreppen, Stütz-
mauern, festeingebauten Flaggenmaste, Teppich- 3. bei gewerblich genutzten Gebäuden usw.: An-
klopfstangen, Wäschepfähle usw.; lagen und Einrichtungen, die für die Zweckbe-
stimmung des Gebäudes notwendig sind, z. B.
4. sonstige Außenanlagen, z. B. Luftschutzaußen- Schankanlagen, Back-, Koch-, Kühlanlagen, Hebe-
anlagen. vorrichtungen, Gleisanlagen, Förderanlagen.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 3
(zu§ 16 Abs. 1)
Ermittlung des umbauten Raumes
für ausgeführte Hochbauten
Der umbaute Raum ist in m:i anzugeben. 3 Bei den Ermittlungen nach den Ab-
schnitten 1 und 2 ist
V o 11 an zur e c h n e n ist der umbaute Raum
eines Gebäudes, der umschlossen wird 3.1 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbau-
1.1 seitlich von den Außenflächen der Umfas- maßen des Erdgeschosses zu berechnen;
sungen, 3.2 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrund-
1.2 unten flächen der umbaute Raum geschoßweise zu
berechnen;
1.21 bei unterkellerten Gebäuden von den
Oberflächen der untersten Geschoßfuß- 3.3 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der ge-
böden, bildet wird von
1.22 bei nichtunterkellerten Gebäuden von 3.31 äußeren Leibungen von Fenstern und
der Oberfläche des Geländes. Liegt der Türen und äußeren Nischen in den Um-
Fußboden des untersten Geschosses tie- fassungen,
fer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.21; 3.32 Hauslauben (Loggien), d. h. an höch-
1.3 oben stens zwei Seitenflächen offenen, im
übrigen umbauten Räumen;
1.31 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von
den Oberflächen der Fußböden über 3.4 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den
den obersten Vollgeschossen, folgende Bauteile bilden:
1.32 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei 3.41 stehende Dachfenster und Dachaufbau-
Treppenhausköpfen und Fahrstuhl- ten mit einer vorderen Ansichtsfläche
schächten von den Außenflächen der bis zu je 2 m 2 (Dachaufbauten mit grö-
umschließenden Wände und Decken. ßerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt
(Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind 4.2),
die begrenzenden Außenflächen durch 3.42 Balkonplatten und Vordächer bis zu
die Außen- oder Oberkante der Teile 0,5 m Ausladung (weiter ausladende
zu legen, welche diese Platten unmit- Balkonplatten und Vordächer siehe Ab-
telbar tragen), schnitt 4.4),
1.33 bei Dachdecken, die gleichzeitig die 3.43 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei
Decke des obersten Vollgeschosses bil- nicht unterkellerte, vorgelagerte Stu-
den, von den Oberflächen der Trag- fen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pila-
decke oder Balkenlage, ster,
3.44 Gründungen gewöhnlicher Art, deren
1.34 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Ge-
Unterfläche bei unterkellerten Bauten
schloßboden von den Außenflächen des
nicht tiefer als 0,5 m unter der Ober-
Daches, vgl. Abschnitt 3.5.
fläche des Kellergeschoßfußbodens, bei
2 M i t e i n e m D r i t t e l a n z u r e c h n e n ist nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer
der umbaute Raum des nicht ausgebauten Dach- als 1 m unter der Oberfläche des um-
raumes, der umschlossen wird von den Flächen gebenden Geländes liegt (Gründungen
nach Abschnitt 1.31 oder 1.32 und den Außen- außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe
flächen des Daches. Abschnitt 4.8),
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1427
3.45 Kellerlichtschächte und Lichtgräben; 4.2 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen
3.5 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne von mehr als 2 m 2 und Dachreiter;
Zwischendecken bis zur Dachfläche durch- 4.3 Brüstungen von Balkonen und begehbaren
geht, der umbaute Raum getrennt zu berech- Dachflächen;
nen, vgl. Abschnitt 1.34;
4.4 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als
3.6 für zusummenhängendc Teile eines Baues, 0,5 m Ausladung;
die sich nach dem Zweck und deshalb in der
4.5 Freitreppen mit mehr als drei Stufen und
Art des Ausbaues wesentlich von den übri-
Terrassen (und ihre Brüstungen);
gen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum
getrennt zu berechnen. 4.6 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschi-
nen;
4 Von der Berechnung des umbauten
Raumes nicht erfaßt werden folgende 4.7 freistehende Schornsteine und der Teil von
(besonders zu veranschlagende) Bauausführun- Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über
gen und Bauteile; den Dachfirst hinausragt;
4.1 geschlossene Anbauten in leichter Bauart 4.8 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie
und mit geringwertigem Ausbau und offene Pfahlgründungen, und Gründungen außer-
Anbauten, wie Hallen, Uberdachungen (mit gewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer
oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unter- liegt als in Abschnitt 3.44 angegeben;
fahrten auf Stützen, Veranden; 4.9 wasserdruckhaltende Dichtungen.
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gen ist die in § 17 getroffene Regelung in der sich
vom 18. Juli 1972 --- 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - , er- aus den Urteilsgründen ergebenden Auslegung
gangen auf Vorlagen des Verwaltungsgerichts Ham- mit dem Grundgesetz vereinbar.
burg und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Mün-
chen, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht: II.
I. 1. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Zulas-
1. § 17 des Gesetzes über die Universität Hamburg sung zu den bayerischen Hochschulen vom 8. Juli
(Universitätsgesetz -- UniG) vom 25. April 1969 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsbl.
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 61) S. 273) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und
ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit der nichtig, soweit diese Vorschrift auch im Fall abso-
Gesetzgeber für den Fall absoluter Zulassungs- luter Zulassungsbeschränkungen für Studien-
beschränkungen für Studienanfänger keine Be- anfänger anzuwenden ist.
stimmungen über Art und Rangverhältnis der- 2. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 und Ab-
jenigen Maßstäbe getroffen hat, die bei der Aus- satz 3 in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes
wahl der Bewerber anzuwenden sind. über die Zulassung zu den bayerischen Hochschu-
Die Vorschrift darf jedoch insoweit noch bis zum len sind in der sich aus den Urteilsgründen er-
Erlaß einer neuen gesetzlichen Regelung, läng- gebenden Auslegung mit dem Grundgesetz ver-
stens bis zum Beginn des Sommersemesters 1973, einbar.
angewandt werden.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
2. Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
den Erlaß von absoluten Zulassungsbeschränkun- gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1429
Entsdieidung des Bundesverfassungsgeridits
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1972 - 2 BvO t/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO
1/70, 2 BvO 2/70 - , ergangen auf Vorlagen der
Amtsgerichte München und Bramsche sowie des
Landgerichts Dortmund, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 18. März
1938 (Reichsgesetzbl. I Seite 265), soweit darin
das Veräußern, Uberlassen, der Erwerb und das
Führen von Waffen ohne Waffenerwerbsschein
oder Waffenschein unter Strafe gestellt ist, gilt
nicht als Bundesrecht fort.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2, August 1972
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 10. August 1972
Tag Inhalt Seite
7.8. 72 Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Ubereinkommens
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstredlung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof .............. . 845
27.7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken ..........................•..............•................... 856
28. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum .................................................. . 856
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1429
Entsdieidung des Bundesverfassungsgeridits
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1972 - 2 BvO t/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO
1/70, 2 BvO 2/70 - , ergangen auf Vorlagen der
Amtsgerichte München und Bramsche sowie des
Landgerichts Dortmund, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 18. März
1938 (Reichsgesetzbl. I Seite 265), soweit darin
das Veräußern, Uberlassen, der Erwerb und das
Führen von Waffen ohne Waffenerwerbsschein
oder Waffenschein unter Strafe gestellt ist, gilt
nicht als Bundesrecht fort.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2, August 1972
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 49, ausgegeben am 10. August 1972
Tag Inhalt Seite
7.8. 72 Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Ubereinkommens
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstredlung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof .............. . 845
27.7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken ..........................•..............•................... 856
28. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum .................................................. . 856
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbiHe Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1511/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und
Milcherzeugnisse 15. 7. 72 L 159/13
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1512/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 15. 7. 72 L 159/19
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1513/72 der Kommission zur .Änderung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Pfirsichen aus
Griechenland 15. 7. 72 L 159/30
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1514/72 der Kommission über Einzel-
heiten der Beihilfe für Baum wo 11 s a a t 15. 7. 72 L 159/31
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1515/72 der Kommission zur Fest-
legung der Interventionssorte für O 1s a a t e n, ausgenommen
die Hauptinterventionssorte, und der dort geltenden abgelei-
teten Interventionspreise 15. 7. 72 L 159/33
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1516/72 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1125/68 mit Durchführungsbestim-
mungen betreffend die zusätzliche Beihilfe für in Italien ver-
arbeitete Raps - und Rübsens amen 15. 7. 72 L 159/35
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1517/72 der Kommission zur .Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 225/67/EWG bezüglich der
Ausgleichskoeffizienten für Raps - und Rübsens amen 15. 7. 72 L 159/36
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1518/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 15. 7. 72 L 159/37
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 der Kommission über den Ver-
kauf von Bulte r zu herabgesetzten Preisen im Ausschrei-
bungsverfahren für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen 18. 7. 72 L 162/1
17. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1520/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 7. 72 L 162/8
17. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1521/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 18. 7. 72 L 162/10
17. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1522/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 18. 7. 72 L 162/12
17. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1523/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 7. 72 L 162/14
17. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1524/72 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 in bezug auf die Gültig-
keitsdauer der Ausfuhrlizenzen auf dem Zuckersektor 18. 7. 72 L 162/15
17. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1525/72 der Kommission zur Festset-
zung der Schwellenpreise für bestimmte Arten von Mehl,
Grob - und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 18. 7. 72 L 162/16
17. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1526/72 des Rates zur Festlegung der
Beihilfe für die Erzeugung von Hartweizen für das Wirt-
schaftsjahr 1972/ 1973 18. 7. 72 L 162/17
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1527/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide , M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 7. 72 L 163/1
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1528/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 19. 7. 72 L 163/3
Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1972 1431
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1529/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 19. 7. 72 L 163/5
18. 7. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1530/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19. 7. 72 L 163/7
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1531/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschni Lt.liehen Erzeugerpreise für Wein 19. 7. 72 L 163/8
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1532/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstatlungen bei der Ausfuhr von Fischerei-
erzeugnissen 19. 7. 72 L 163/10
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1533/72 der Kommission zur Festset-
zung der Denal.urierungsprämie für Weichweizen für das
WirlschcJftsjahr 1972/1973 19. 7. 72 L 163/12
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1534/72 der Kommission über die
Sonderregelung bei der Einfuhr bestimmter Sorten von gefro-
renem Rindfleisch 19. 7. 72 L 163/14
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1536/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 19. 7. 72 L 163/16
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1537/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 20. 7. 72 L 164/1
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1538/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ei er 20. 7. 72 L 164/5
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1539/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für Ei e r a 1 b um in und Mi 1c h a 1b um in 20. 7. 72 L 164/8
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1540/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 7. 72 L 164/10
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1541/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 7. 72 L 164/12
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1542/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 20. 7. 72 L 164/14
18. 7. 72 Verordnung (EWG) 1543/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh z u c k e r 20. 7. 72 L 164/16
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1544/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 20. 7. 72 L 164/17
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1545/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 20. 7. 72 L 164/18
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1546/72 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi 1c herze u g n iss e anzuwendenden Er-
stattungen 20. 7. 72 L 164/20
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1548/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 21. 7. 72 L 165/2
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1549/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M d 1 z hinzugefügt werden. 21. 7. 72 L 165/ 4
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1550/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 21. 7. 72 L 165/26
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1551/72 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 21. 7. 72 L 165/8
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1552/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 21. 7. 72 L 165/11
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1553/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 21. 7. 72 L 165/13
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1554/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 21. 7. 72 L 165/15
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1555/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s an-
zuwendenden Berichtigung 21. 7. 72 L 166/17
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1556/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h zu c k er 21. 7. 72 L 165/W
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1557/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen ~Jefrorenes Rindfleisch 21. 7. 72 L 165/20
20. 7. 72 Verordnung (E\VG) Nr. 1558/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 21. 7. 72 L 165/23
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1559/72 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für O 1 s a a t e n 21. 7. 72 L 165/34
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1560/72 der Kommission über eine
Dauernusschreibung zur Bereitstellung von Weißzucker,
der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das UNRWA zu
liefern ist 21. 7. 72 L 165/35
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1561/72 der Kommission zur Wieder-
eröffnung der in der Verordnung (EWG) Nr. 685/72 vorge-
sehenen Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weiß -
zucker 21. 7. 72 L 165/38
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1562/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 21. 7. 72 L 165/39
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1563/72 des Rates zur Änderung der
Orientierungspreise für die im Anhang I Abschnitte A und C
der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Erzeugnisse
für das F i s c h w i r t s c h a f t s j a h r 25. 7. 72 L 167/1/
20. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1564/72 des Rates zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1093/70 über den Zusatz von
A 1 k oh o 1 zu den Erzeugnissen des Weins e kt o r s mit
Ursprung in der Gemeinschaft 25. 7. 72 L 1fi7/3
Andere Vorschriften
24. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 des Rates über das Warenver-
zeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft
und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) 17. 7. 72 L 161/1
18. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1535/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu
optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch
bearbeitet, der Tarifstelle 70.14 B, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom
20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 19. 7. 72 L 163/15
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