B11ndesgesetzblatt l40l
Teil I Z 1997 A
1972 ,\usgegcbcn zu Bonn am 12. August 1972 Nr. 84
Tog Inhalt Seite
11. 8. 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Sleuerberatungsgesetzes 1401
fil0-10, 350-J
Zweites Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 11. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-- hat und nach Abschluß des Studiums drei
rat:es das folgende Cesel.z beschlossen: Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens
hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist
Artikel 1 oder
Änderung des Steuerberatungsgesetzes 2. a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat
oder eine entsprechende Schulbildung
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
besitzt,
Steuerberater und SteuerbevoJlmächtigten (Steuer-
beratungsgesetz) vom 16. August 1961 (Bundes- b) eine ordnungsgemäße Lehrzeit im steuer-
gesetzbl. J S. 1301), zuletzt geändert durch das Ge- beratenden, wirtschaftsberatenden oder
setz zur Anclerung des Steuerberatungsgesetzes vom kaufmännischen Beruf mit Ablegung der
26. August 1969 (ßurnfosgesetzbl. T S. 1411), wird Gehilfenprüfung abgeschlossen hat oder
wie folgt geändert. eine andere als gleichwertig anerkannte
Vorbildung besitzt und
1. In § 3 Satz 2 werden der Punkt durch einen
c) zehn Jahre hauptberuflich auf dem Ge-
Strichpunkt ersetzt und folgende Worte an-
biet des Steuerwesens, davon mindestens
gefügt:
fünf Jahre als Mitarbeiter einer in § 23
.,§ 23 Satz I und 2 ist sinngemäß anzuwenden." bezeichneten Person, Gesellschaft oder
Einrichtung praktisch tätig gewesen ist.
2. § 4 wird wie folgt gectnclerl: Hat der Bewerber ein wirtschaftswissen-
a) Die Dberschrift erhält fol9ende Fassung: schaftliches oder anderes Fachhochschul-
studium mit wirtschaftswissenschaftlicher
.,Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wie-
Fachrichtung abgeschlossen, so ist die nach
derholung der Prüfung".
der jeweiligen amtlichen Prüfungsordnung
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: vorgeschriebene Studienzeit einschließlich
,. (2) Die Prüfung als Steuerberater kann Berufspraktikum als hauptberufliche Tätig-
zweimal wiederholt W(~rden. 11
keit auf dem Gebiet des Steuerwesens
anzurechnen; in diesem Fall beträgt die
J. § 5 erhält folgende Fasstm~J: Mindestdauer der Mitarbeit bei einer in
§ 23 bezeichneten Person, Gesellschaft
,.§ 5
oder Einrichtung drei Jahre.
VorbildunqsvorausselzLm9 Iür die Prüfung Bei Bewerbern, die ein wirtschaftswissenschaft-
(l) Die Zufossung zur Prüfung als Steuer-- li ches oder anderes Fachhochschulstudium mit
berater setzt voraus, daß der Bewerber wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung ab-
geschlossen haben, entfällt die Voraussetzung
1. ein rechtswisscnschci ftliches, w irtschaftswis-
des Buchstabens b.
senschaftl iches oder anderes wissenschaft-
liches Hochschulstudium mit wirtschaftswi.s- (2) Die Voraussetzungen des Absatzes l ent-
senschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen fallen bei ehemaligen Beamten und Angestellten
1402 BundE~sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, mindestens in gleichwertiger Stellung
die mindestens sieben Jahre auf dem Gebiet tätig gewesen sind,
des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder min- b) der gesetzgebenden Körperschaften des
destens in gleichwertiqer Stellung tätig gewe- Bundes und der Länder, der Finanz-
sen sind." gerichte sowie der obersten Rechnungs-
prüfungsbehörden des Bundes und der
4. § 6 wird gestrichen. Länder, die mindestens fünfzehn Jahre
auf dem Gebiet der von den Bundes-
5. § 7 wild wie !olgl gcünckrt: und Landesfinanzbehörden verwalteten
a) In der Uberschrift wird das Wort „Gemein- Steuern als Sachbearbeiter oder minde-
same" durch das Wort „Weitere" ersetzt. stens in gleichwertiger Stellung tätig
gewesen sind; die Angestellten der
b) Absatz 2 wird wie folgt neändert:
Fraktionen des Deutschen Bundestages
aa) Nummer 2 wird gestrichen. gelten als Bedienstete der gesetzgeben-
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Num- den Körperschaften im Sinne dieser
mer 2 und erhüH folgende Fassung: Vorschrift."
,,2. infolge eines körperlichen Gebre- b) Absatz 2 wird gestrichen.
chens oder wegen Schwäche seiner
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
geistigen Kräfte dauernd unfähig
ist, den Beruf des Steuerberaters 7. In § 8 a erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
ordnungsgemäß auszuüben."
„Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „oder von der bestellenden Behörde zu bestimmenden
Steuerbevollmächtigter" gestrichen. Zeitpunkt eine Gebühr von dreihundert Deut-
sche Mark an die bestellende Behörde zu zah-
6. § 8 wird wie folgt geändert: len."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
8. § 9 erhält folgende Fassung:
"(1) Von der Steuerberaterprüfung sind
zu befreien ,,§ 9
1. Professoren, die an einer deutschen wis- Bestellende Behörde, berufliche Niederlassung
senschaftlichen Hochschule oder Fach- (1) Steuerberater werden durch die für die
hochschule mindestens fünf Jahre auf Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
dem Gebiet des Steuerwesens gelehrt behörde (oberste Landesbehörde) bestellt. Die
haben; örtliche Zuständigkeit der bestellenden Behörde
2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen
zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuer- Niederlassung des Bewerbers.
wesens tätig gewesen sind; (2) Die berufliche Niederlassung ist innerhalb
3. ehemalige Beamte und Angestellte des von sechs Monaten nach der Bestellung zu be-
höheren Dienstes gründen."
a) der Finanzverwaltung, die mindestens 9. § 10 wird wie folgt geändert:
zehn Jahre auf dem Gebiet des
a) In Absatz 1 werden die Worte „ oder Steuer-
Steuerwesens als Sachgebietsleiter
bevollmächtigter" gestrichen.
oder mindestens in gleichwertiger
Stellung tätig gewesen sind, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) der gesetzgebenden Körperschaften ,, (2) Vor der Aushändigung der Urkunde
des Bundes und der Länder sowie der haben Steuerberater vor der obersten Lan-
obersten Rechnungsprüfungsbehörden desbehörde die Versicherung abzugeben,
des Bundes und der Länder, die min- daß sie die Pflichten eines Steuerberaters ge-
destens zehn Jahre auf dem Gebiet wissenhaft erfüllen werden."
der von den Bundes- und Landes-
finanzbehörden verwalteten Steuern 10. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
als Sachgebietsleiter oder mindestens ,,§ 10 a
in gleichwertiger Stellung tätig ge-
wesen sind; die Angestellten der Frak- Steuerbevollmächtigter
tionen des Deutschen Bundestages gel- Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den
ten als Bedienstete der gesetzgebenden Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt
Körperschaften im Sinne dieser Vor- ist. II
schrift;
11. In § 13 werden in Nummer 3 der Beistrich durch
4. ehemalige Beamte und Angestellte des einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestri-
gehobenen Dienstes chen.
a) der Finanzverwaltung, die mindestens 12. § 14 wird wie folgt geändert:
fünfzehn Jahre auf dem · Gebiet des a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „mehr"
Steuerwesens als Sachbearbeiter oder gestrichen.
Nr. B4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972 1403
b) /\bst1lz 2 wird wie folgt qeändert: 16. Nach§ 23 wird folgender§ 23 a eingefügt:
c1a) Es wird lolgende neue Nummer ein- ,,§ 23 a
gefügt:
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
,, 1. wenn der Steuerberater oder Steuer- im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
bevollmi:ichtigle nicht innerhalb von Amtsverhältnis
sechs Monc1ten nach der Bestellung
eine beruflidw Niederlassung be- Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
wünclet hal;". tigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-
bb) Die bisherigem Nummern und 2 wer- rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf
den Nummern 2 und 3. er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuer-
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Num- bevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß
mer 4 und erhält folgende Fassung: er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich
,,4. wenn der StetH~rberater oder Steuer- wahrnimmt. Die zuständige Berufskammer kann
bevollmi:ichligte infolge eines kör- dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
perlichen Gebrechens oder wegen ten auf seinen Antrag einen Vertreter bestel-
Schwäche seiner geistigen Kräfte len oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst aus-
dauernd unfähig ist, seinen Beruf zuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen
ordnunqsqemäß auszuüben." Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird."
c) Absalz 3 Satz 2 erhä_lt folgende Fassung: 17. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1"
„Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1" ersetzt.
der beruflichen Niederlassung, in den Fäl-
len des Abst1tzes 2 Nr. l nach der beabsich- 18. § 28 a erhält folgende Uberschrift:
11
tigten beruflichen Niederlassung des Steuer- ,,Pflicht zur Ubernahme einer Prozeßvertretung •
beraters oder Sleuerbevollmächtigten."
19. Dem§ 29 wird folgender Satz 2 angefügt:
13. § 15 erhält folgende Fassung: „Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2
,,§ 15
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist
11
die Berufskammer.
Wi ederb(~stell ung
(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbe- 20. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:
vollmächtigte können wiederbestellt werden, ,,§ 29 a
1. wenn die Bestellung nach § 13 Nr. 2 er- Verjährung von Ersatzansprüchen
loschen ist;
2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung Der Anspruch des Auftraggebers auf Scha-
nach § 13 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschlie- denersatz aus dem zwischen ihm und dem
ßung aus dem Beruf im Gnadenwege aufge- Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten be-
hoben worden ist; stehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An-
3. wenn die Bestellung nach § 14 zurückgenom- spruch entstanden ist. 11
men ist und die Gründe, die für die Zurück-
nahme maßgeblich gewesen sind, nicht mehr
bestehen. 21. In § 30 wird die Zahl „29" durch die Zahl
,,29 a" ersetzt.
(2) Die Vorschriften des § 7 für die Zulassung
zur Prüfung gelten auch für die Wiederbestel- 22. § 31 wird wie folgt geändert:
lung."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
14. § 22 wird wie folgt g(~ändert: ,, (1) Die Steuerberater und Steuerbevoll-
a) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort mächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk
,,Instituten" die Worte „sowie Fachhoch- ihre berufliche Niederlassung haben, bilden
schulen" eingefügt. eine Berufskammer. Die Berufskammer führt
die Bezeichnung ,Steuerberaterkammer'."
b) In Absatz 4 erhält die Nummer 2 folgende
Fassung: b) Absatz 2 wird gestrichen.
,,2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Aus- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
nahme der Fälle der§§ 23 und 23 a."
23. § 32 erhält folgende Fassung:
15. In§ 23 erhält der Satz 4 folgende Fassung:
,,§ 32
„Sie dürfen auch als Leiter von Buchstellen oder
als Leiter oder als Angestellte von genossen- Mitgliedschaft
schaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaft- Mitglieder der Berufskammer sind außer
lichen Spitzenverbänden, genossenschaftlichen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungs- auch die Mitglieder des Vorstandes, Geschäfts-
einrichtungen für Körperschaften des öffent- führer oder vertretungsberechtigte persönlich
lichen Rechts tätig werden." haftende Gesellschafter von Steuerberatungs-
1404 l3undesgesetzblatt, Jahrgan~J 1972, Teil 1
gesellscl1allen, die nicht Slt!uerberater oder c) Der bisherige Absatz '2 wird Absatz 3 und
Sleuerbcvollmüchli~Jle sind, sowie die Steuer- erhält folgende Fassung:
beratun~Jsgcsel lscht1 ltcn." „ (3) Der Anspruch der Berufskammer auf
Zahlung von Beiträgen und Gebühren unter-
24. Ln§ 33 Abs. 1 erhält. Sdlz l lolgende Fassung: liegt. der Verjährung. § 20 des Verwaltungs--
„Die Berufskammern könncm sich durch einen kostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.''
übereinstimmenden Beschluß der beteiligten
Kamrrwrn für den Bereich mehrerer Oberfinanz- 27. § 42 erhält folgende Fassung:
bezirke oder mehrerer Länder zu einer gemein-
samen Berufski:lmmer zusmnmenschließen." ,,§ 42
Bundeskammer
25. § 34 erhüll folgende Fassung:
(1) Die Berufskammern bilden eine Bundes-
,,§ 34 kammer. Diese führt die Bezeichnung „Bundes--
steuerberaterkammer".
Aufgaben der Berufskammern
(2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine
(l) Die Beru [skammern haben die Aufgabe,
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz be-
die beruflichen Belange der Gesamtheit der
Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der stimmt sich nach ihrer Satzung.
beruflichen Pflichten zu überwachen. (3) Der Vorstand der Bundessteuerberater-
kammer wird von den Berufskammern gewählt
(2) Den Berufskammern obliegt insbesondere, Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberater-
1. die Mitgliecfor der Kammern in Fragen der kammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf
Berufspllichlen (§ 22) zu beraten und zu be- der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."
lehren;
2. auf Antrag bei Strei t.igkE~iten unter den Mit- 28. § 43 erhält folgende Fassung:
gliedern der Kammern zu vermitteln; ,,§ 43
3. auf Antrag bei Streili9keiten zwischen Mit- Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
gliedern der Kammern und ihren Auftrag-
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die
gebern zu vermitteln;
ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu
4. die Erfüllun~J der den Mitgliedern obliegen-
erfüllen.
den Pflichten (§ 22) zu überwachen und das
Recht der Rüge (§ 39) zu handhaben; (2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt
5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Bei- insbesondere,
sitzer bei den Berufsgerichten den Landes- 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Be-
justizverwaltungen einzureichen (§ 54 Abs. 3); rufskammern angehen, die Auffassung der
6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und einzelnen Kammern zu ermitteln und im
Steuerbevol lmüchtigte sowie deren Hinter- Wege gemeinschaftlicher Aussprache die
bliebene zu schaffen; Auffassung der Mehrheit festzustellen;
7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine 2. die allgemeine Auffassung über Fragen der
Landesfinanzbehörde oder eine andere Ver- Ausübung des Steuerberaterberufs in Richt-
waltungsbehördE:) des Landes anfordert; linien festzustellen;
8. die durc:h Gesetz zugewiesenen Aufgaben im 3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der
Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; Berufskammern (§ 34 Abs. 2 Nr. 6) aufzustel-
len;
9. die berufsständischen Mitglieder der Zulas-
sungs- und Prüfungsausschüsse für die steuer- 4. in allen die Gesamtheit der Berufskammern
beratenden Bern f e vorzuschlagen. berührenden Angelegenheiten die Auffassung
der Bundessteuerberaterkammer den zustän-
(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 digen Gerichten und Behörden gegenüber zur
bis 3 bezeichneten Aufga.ben einzelnen Mit- Geltung zu bringen;
gliedern des Vorstandes übertragen." 5. die Gesamtheit der Berufskammern gegen-
über Behörden und Organisationen zu ver-
26. § 37 wird wie folgt geändert: treten;
6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Ge-
a) Die Uberscbrift erhält folgende Fassung: setzgebung beteiligte Behörde oder Körper-
,,Beiträge und Gebühren". schaft des Bundes oder ein Bundesgericht
b) Nach Absatz l wird dPr folgende neue Ab- anfordert;
satz 2 eingefügt: 7. die berufliche Fortbildung in den steuer-
beratenden Berufen zu fördern."
,. (2) Die Berufskammc~m können für die
Inanspruchnahme von besonderen Einrich- 29. § 44 wird gestrichen.
tungen oder Tätigkeiten Gebühren nach
Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. 30. In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskammern"
Die Gebührenordnung bedarf der Geneh- durch das -wort „Bundessteuerberaterkammer"
migung der Aufsichtsbehörde." ersetzt.
Nt. Hd Taq der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972 1405
:n 9 54 wird wie lol~JI qcJnderl. stelle" als Zusatz zur Firma zu führen, wenn
c1) In J\bscilz. J Si:ltz 1 werden die Worte „Be- mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtig1
ruf skarnmcr der Sl.euerberaler und der ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufs·
Berufskammer der Steuerbevollmächtigten" bezeichnung zu führen.
durch <Jiis Wort „Berufskammern" ersetzt. (4) Gesellschaften und Personenvereinigun-
h) ln Absül:t. 6 werden die Worte „Berufskam- gen im Sinne des § 107 a Abs. 2 Ziff. 8 der
mer der Sleuerbera ter und der Berufskam- Reichsabgabenordnung sind befugt, als Zusatz
mer der Steuerbevollrnächtigten" durch das zum Namen der Gesellschaft oder der Perso-
Wort „Berufskammern" und die Worte nenvereinigung die Bezeichnung „Landwirt--
„Bundeskammer cler Steuerberater und die schaftliche Buchstelle" zu führen, wenn minde-
Bundeskammer dt!r St:euerbevollmächtigten" stens ein leitender Angestellter berechtigt ist,
durch das Worl „Bundessteuerberaterkam- diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeich-
mer" ersetzt. nung zu führen.
(5) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
32. § 101 wird wie foI~JI. geünderl: die bei Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 be-
a) Die Absätze 1 bis 3 erholten folgende Fas- fugt gewesen sind, die Bezeichnung „Landwirt-
sung: schaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese
Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung
,, (1) Für den Steuerberater oder Steuer-
weiter führen, wenn sie die Befugnis innerhalb
bevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Ab-
Vertretungsverbot verhängt ist, wird im FalJ sätze 1 bis 4 der bestellenden Behörde nach-
des Bedürfnisses von der zuständigen Berufs-
weisen.
kammer ein Vertreter bestellt. Der Steuer-
berater oder Stc~uerbevollmächtigte ist vor (6) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung
der Bestellung zu hören; er kann einen ge- ,, Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Be-
eigneten Vertreter vorschlagen. rufsregister einzutragen."
(2) Der Vertreter muß Steuerberater oder 36. Dem § 109 Abs. 3 wird folgender Satz 3 ange-
Steuerbevollmiichtigter sein. fügt:
(3) Ein Steuerberater oder Steuerbevoll- „Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag nicht
mächtigter, dem di€:~ Vertretung übertragen
gestellt worden ist, weil am 1. November 1961
wird, kann sie nur aus einem wichtigen
ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsver-
Grund ablehnen."
bält.nis (§ 23 a) bestanden hat."
b) Absatz 6 wird gestrichen
37. § 118 wird wie folgt geändert:
33. § lOl a wird geslricben.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
34. Der Überschrift des Sechsten Teils sind ein aa) Nach dem Buchstaben b wird folgender
Beistrich und die Worte „Zusammenführung der neuer Buchstabe c eingefügt:
Berufe" anzufü~Jen. „c) das Verfahren bei der Wiederholung
der Prüfung;".
35. § 108 erhül1 folgende Fasstm~J ·
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
,,§ 108 stabe d.
Lund wirtschaftliche Buchstellen b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
(l) SteuerberatE-!rn und Steuerbevollmäch- eingefügt:
tigten, die eine besondere Sachkunde auf dem ,,4. über den Nachweis der besonderen Sach-
Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für kunde im Sinne des § 108 Abs. 1 und
land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne das Verfahren bei der Verleihung der
des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Bezeichnung ,Landwirtschaft.liehe Buch-
Antrag die Berechtigung verliehen werden, als stelle'."
Zusatz zur Berufsbezeicbn ung die Bezeichnung c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
„Landwirtschaft.liehe Buchstelle" zu führen. über
den Antrag entscheidet die oberste Landesbe- 38. Nach § 118 wird folgender§ 118 a eingefügt:
hörde im Benehmen mÜ der für die Landwirt-
,,§ 118a
schaft zust.ündigen obersten Landesbehörde und
der für die berufliche Niederlassung des Antrag- Bestellung als Steuerbevollmächtigter
stellers zuständigen Berufskammer. (1) Als Steuerbevollmächtigter darf nur be-
(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf stellt werden, wer die Prüfung als Steuerbevoll-
Verleihung der Bezeichnung „Landwirtschaft- mächt.igter bestanden hat oder von der Prüfung
liche Buchslelle" ist eine Gebühr von zweihun- befreit worden ist. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß an-
dert DeLltsche Murk an die oberste Landesbe- zuwenden.
hörde zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des (2) Ein Bewerber ist zur Prüfung als Steuer-
Antrags zu entrichten. bevollmächtigter zuzulassen, wenn er
(3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, 1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder
die Bezeichnung „Land wirtschaftliche Buch- nach zweijährigem Besuch einer staatlich an-
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
erkannten l lilndc!lsscht1l<' oder einer gleich- dium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrich-
werl.i~Jcm Anslc1ll eirw Abschlußprüfung be- tung abgeschlossen haben, verkürzt sich der in
standen ocfor sicl1 c1uf andere Weise entspre- Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre.
chende Kenntnisse erworben hat,
(2) Die in einem Oberfinanzbezirk gebildeten
2. eine ordnunqsrnüßiqe Lehrzeit im steuerbe- Berufskammern für Steuerberater und Steuer-
ratendc:n, w i rlschaflslwrntenden oder kauf- bevollmächtigte werden zu einer nicht rechts-
nüinnischen Beruf mit Ablegung der Gehil- fähigen Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlos-
lenpriifun~J ah~Jc~schlossen oder eine als ge- sen. Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe,
ei~Jnel anerkcmnle Verwaltungsakademie oder das in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Seminar durch-
gleichwertige Lehrnnstc1lt vier Semester be- zuführen. Nach Inkrafttreten des § 118 c tritt an
sucht hat und die Stelle der Arbeitsgemeinschaft die zustän-
3. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Num- dige Steuerberaterkammer.
mer 2 vier Jahre auf dem Gebiet des Steuer- (3) Das Seminar umfaßt fünfzig Stunden und
wesens hcrnptberufl ich ti:il.ig gewesen ist. erstreckt sich auf die Gebiete
Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 ent- 1. Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes,
fallen bei Bewerbern, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Besteuerung der Kapitalgesellschaften,
zur PrüfunrJ als Steuerberater zugelassen wer-
3. Finanzgerichtsordnung.
den dürfen.
An einem Seminar sollen nicht mehr als fünf-
(3) Die Vorschriften über die Gebühren für Zu- undzwanzig Steuerbevollmächtigte teilnehmen.
lassung und Prüfung (§ 8 a) sind sinngemäß an-
zuwenden. Die Gebühr für die Prüfung als (4) Das Seminar gilt als besondere Einrich-
Steuerbevollmächligter beträgt zweihundert tung der Berufskammern im Sinne des § 31
Deutsche Mark. Abs. 2.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar
(4) Die Vorschriften der §§ 7, 9 und 10 sind bei ist durch eine vor einem Seminarausschuß abzu-
der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinn- legende mündliche Prüfung nachzuweisen. An
gemäß anzuwenden. Zuständige Behörde für die dieser Prüfung sollen mindestens drei, höchstens
Bestellung (§ 9) und für die Entgegennahme der jedoch sechs Bewerber teilnehmen. Die Prüfungs-
Versicherung nach § 10 Abs. 2 ist die Ober- dauer soll bei drei Bewerbern nicht mehr als
finanzdirektion. sechzig Minuten und bei sechs Bewerbern nicht
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als mehr als einhundertzwanzig Minuten betragen.
Steuerbevollmächtigter kann von Bewerbern, die § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
die Vorbildun~Jsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 (6) Dem Seminarausschuß gehören an
Nr. 1 erfüllen, bis zum Ablauf des zweiten Jah- 1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestim-
res, von den anderen Bewerbern bis zum Ablauf mende Beamte oder Ruhestandsbeamte, da-
des achten Jahres nach Inkrafttreten der Ab- von ein Beamter des höheren Dienstes als
sätze 1 bis 4 gestellt werden. Ist die Erfüllung Vorsitzender,
der Vorbildungsvoraussetzung des Absatzes 2
2. ein Steuerberater,
Nr. 3 durch die Ableistung des Wehrdienstes,
Ersatzdienstes oder Entwicklungsdienstes unter- 3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater
brochen worden, so verlängert sich die in Satz 1 oder ein nach Absatz 5 geprüfter Steuerbe-
bezeichnete Frist um die Dauer des abgeleiste- vollmächtigter, dessen Bestellung zum Steuer-
ten Wehr-, Ersatz- oder Entwicklungsdienstes." berater nach Absatz 1 Satz 2 aufgeschoben
worden ist; sofern ein solcher Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter noch nicht in
39. Nach § l 18 a wird folgender § 118 b eingefügt:
den Seminarausschuß berufen worden ist, tritt
,,§ 118b an seine Stelle ein Steuerberater nach Num-
Bestellung von Steuerbevollmächtigten mer 2.
zu Steuerberatern Für jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein
Seminarausschuß zu bilden. Die in Satz 1 Nr. 1
(1) Ein Steuerbevollmä.chtigter wird zum
bezeichneten Mitglieder des Seminarausschusses
Steuerberater bestellt, wenn er
sollen am vorangegangenen Seminar als Lehr-
1. seinen Beruf als Steuerbevollmächtigter sechs kräfte tätig gewesen sein.
Jahre hauptberuflich ausgeübt hat,
(7) Für die Teilnahme an der mündlichen Prü-
2. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Num- fung hat der Antragsteller bis zu einem von der
mer 1 an einem von der zuständigen Arbeits- obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeit-
gemeinschaft der Berufskammern durchge- punkt eine Gebühr von zweihundert Deutsche
führten Seminar erfolgreich teilgenommen Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
hat. § 8 a Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzu-
Die Bestellung kann auf Antrag bis zum Tage wenden.
des Inkrafttretens des § 118 c aufgeschoben wer- (8) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
den. Für Steuerbevollrnächtigte, die ein rechts- mächtigt, nach Anhörung der Bundeskammern
wissenschaftl i ches, wi rtschaftswissenschaftliches (§ 42) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
oder anderes wissenschaftliches Hochschulstu- des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
Nr. B4 ···Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972 1407
1. über Einzclhci len des Seminarstoffs, lung. Im Falle der bisherigen gemeinsamen Be-
2. über das V<\rli.Jhren bei der Durchführung des rufskammer (§ 33) tritt an die Stelle des Präsi-
Seminars t1nd der mündlichen Prüfung, denten ein von den Mitgliedern nach Absatz 2
Satz 2 bestimmter Vertreter. Stimmberechtigt
J. über das Vcrfi:lhrcn bei der Berufung der Mit- sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Mitglie-
glieder des Seminc1ra usschusses. derversammlung als Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte ihre berufliche Niederlassung
(9) Die Bei Lrngspllicht der nach Absatz 1 be-
im Oberfinanzbezirk haben.
stellten Steuerbcniler ge~Jenüber der Berufskam-
mer der Stew~rbevollmächtiglen, der sie zuvor (4) Die erste Mitgliederversammlung hat den
angehört haben, cndd mit Ablauf des Kalender- Vorstand der Berufskammer zu wählen."
jahres, in dem die Bestellung erfolgt ist; gegen-
über der Berufskmnmer der Steuerberater be-
ginnt in die:s<m Fällen die Verpflichtung zur Zah- 41. Nach § 118 c wird folgender § 118 d eingefügt:
lung von Mil~Jliedsbeilrägcm erst nach Ablauf ,,§ 118 d
dieses KalendQrjc:ll1res. Ein Wegfall der Beitrags-
pflicht infolge Erlöschens oder Zurücknahme der Zusammenschluß der Bundeskammern,
Bestellung bleibt unberührt. Wahl des Vorstands
(1) Die Bundeskammer (§ 42) ist Rechtsnach-
(10) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis folger der Bundeskammer der Steuerberater und
zum Ablauf des fünfzehntem Jahres nach Inkraft- der Bundeskammer der Steuerbevollmächtigten.
treten der Absätze 1 bis 9 möglich. § 118 a Abs. 5 Bis zur Wahl des neuen Vorstands besteht der
Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden." Vorstand der Bundeskammer aus den Vorstands-
mitgliedern der bisherigen Bundeskammern (ge-
meinsamer Vorstand).
40. Nach§ 118 b wird folgender § 118 c eingefügt:
(2) Die erste Mitgliederversammlung der Bun-
,,§ 118c deskammer tritt spätestens am neunzigsten Tage
nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zusam-
Zusammenschluß der Berufskammern, men. Sie wird durch die Präsidenten der bisheri-
Wahl des Vorstands gen Bundeskammern einberufen. Diese führen
bis zur Wahl eines anderen Vorsitzenden den
(1) Die Berufskammer im Sinne des § 31 Abs. 1
Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
ist Rechtsnachfolger der im Oberfinanzbezirk be-
stehenden Berufskammer der Steuerberater und (3) Die erste Mitgliederversammlung hat den
Berufskammer der Steuerbevollmächtigten. Be- Vorstand der Bundeskammer zu wählen.
steht für mehrere Oberfinanzbezirke eine ge-
meinsame Berufskammer (§ 33), so sind die für (4) Solange die Mitgliederversammlung kein
diese Oberfinanzbezirke nach § 31 Abs. 1 zu bil- anderes Stimmenverhältnis beschließt, hat jede
denden Berufskammern Rechtsnachfolger der ge- Berufskammer mindestens zwei Stimmen; Be-
meinsamen Berufskammer. Vermögen und Ver- rufskammern mit mehr als neunhundert Mitglie-
bindlichkeiten der gemeinsamen Berufskammer dern haben drei Stimmen."
fallen den Rechtsnachfolgern entsprechend dem
Anteil der Berufsangehörigen zu, die von der
bisherigen gemeinsamen ßprufskammer in die
neu zu bildenden Berufskammern überführt Artikel 2
worden sind. Ermächtigung zur Neubekanntmachung
des Steuerberatungsgesetzes
(2) Bis zur Wahl des neuen Vorstands besteht
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
der Vorstand der Berufskammer aus der gleichen
Anzahl von Vorstandsmitgliedern der bisheri- den Wortlaut des Steuerberatungsgesetzes unter Be-
gen Berufskammer der Steuerberater und der rücksichtigung der bisher zu diesem Gesetz ergange-
bisherigen Berufskammer der Steuerbevollmäch- nen Änderungen mit neuem Datum und in neuer
tigten (gemeinsamer Vorstand). Im Falle der ge- Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
meinsamen Berufskammer (§ 33) haben deren stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Mitglieder Vertreter für die Vorstände der Be-
rufskammern im Sinne des § 31 Abs. 1 zu wäh-
len. Artikel 3
(3) Die erste Mitgliederversammlung der Be- Änderung der Finanzgerichtsordnung
rufskammer im Sinne des § 31 Abs. 1 tritt späte- In § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung
stens am sechzigsten Tage nach dem Inkrafttre- vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zu-
ten dieser Vorschrift zusammen. Sie wird durch letzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz
die Präsidenten der bisherigen Berufskammern vorn 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),
im Wege schriftlicher Einladung einberufen. Die werden die Worte „Zweiten Teil des Steuerbera-
Präsidenten der bisherigen Berufskammern füh- tungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetz-
ren bis zur Wahl des Präsidenten der Berufs- blatt I S. 1301)" durch die Worte „Zweiten und Sech-
kammer den Vorsitz in der Mitgliederversamm- sten Teil des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
1408 l{1111desgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel 4 Artikel 5
Berlin-Klause) Inkrafttreten
Dieses Cesel.z qi!L rwch M,-1ßgc1be des § 13 Abs. 1 (l) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
des Dritten Uberleitun~Jsgesetzes vom 4. Januar 1952 kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes
(Bundesgesetzbl. l S. 1) duch im Land Berlin. Rechts- bestimmt.
verordnungen, die auf c;nmd dieses Gesetzes erlas-
sen werden, 9elten im Lmd Berlin nach § 14 des (2) Artikel l Nr. 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 40,
Dritten UbPrleilt1nqsgesetzes. 41 tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
1)d s vors Lehende Gesetz wird h i E::~rm it verkündet.
ßonn, den 11. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
l)er Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
f Lir Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
l lcr<1usrwtw1: Dc,i BundPs1uinistc,r der Justiz ••·· Verlag: Bundesilnzeiger Verlagsges. m. b. H. •- Druck: Bundesdruckerei Bonn
l'ostansc:hriH fiir Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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D<1s U1111<ll,S<Jl,scl·1.illi1II l,rsc!H•i11l in drei Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•·
for1ignnq vc,rki'1mld. Li111lc·nder Br,zrnr nm im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im T<:il Jll wird düs dls l01 lqc,ltl,nd Jestrrr:stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:17) nild1 Silchqc•hi<:lc:r1 <Jl,ordn<:1. vr,riilknl.licht.. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezuqsprcis f(ir Tc,il 1 11ncl Tc,il ll h<1lhjiihrlich je 31 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes·
gesel.zliliiltc:r, dit: vur dc,rn 1 . .J 11li l!l72 iJ 11S\Jeqebe11 worden sind. Liefer, ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
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