1393
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1972 1 Nr.83
Tag Inhalt Seite
7. B. 72 Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmer-
über!assungsgesetz - AUG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393
330-1, 1120-1, 821-1, 822-1, 810-1, 26-1
Gesetz
zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AUG)
Vom 7. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende
Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
Artikel 1 {4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen.
Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spä-
Arbeitnehmerüberlassung testens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stel-
len. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres
§ 1
Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung
Erlaubnispflicht nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Falle der
(1) Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeit- Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der
nehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Ar- nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fort-
beitsleistung überlassen wollen, ohne damit Arbeits- bestehend, jedoch nicht länger als sechs Monate.
vermittlung nach § 13 des Arbeitsförderungsgesetzes (5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden,
zu betreiben (Verleiher), bedürfen der Erlaubnis.
wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeits- lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn
leistung überlassen und übernimmt der Uberlas- der Verleiher von der Erlaubnis ein Jahr lang kei-
sende weder die üblichen Arbeitgeberpflichten noch nen Gebrauch gemacht hat.
das Arbeitgeberrisiko {§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder
übersteigt die Dauer der Uberlassung im Einzelfall
§ 3
drei Monate {§ 3 Abs. 1 Nr. 6), so wird vermutet,
daß der Uberlassende Arbeitsvermittlung betreibt. Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu
§ 2 versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis gen, daß der Antragsteller
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbe-
erteilt.
sondere weil er die Vorschriften des Sozialver-
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt sicherungsrechts, über die Einbehaltung und Ab-
und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzu- führung der Lohnsteuer, über die Arbeitsver-
stellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 mittlung, über die Anwerbung im Ausland oder
die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Auf- über die Arbeitserlaubnis, die Vorschriften des
nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen
sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig. Pflichten nimt einhält;
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutz-
nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeber- würdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher
pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen; nicht berufen, wenn er
3. mit dem Leiharbeitnehmer einen befristeten Ar- 1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Dro-
beitsvertrag abschließt, es sei denn, daß sich hung oder eine strafbare Handlung erwirkt hat;
für die Befristung aus der Person des Leiharbeit- 2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in
nehmers ein sachlicher Grund ergibt; wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-
ständig waren, oder
4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete
Arbeitsverträge abschließt, diese Verträge je- 3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder
doch durch Kündigung beendet und den Leih- infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut ein- Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der
stellt; Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der
auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die
5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leih-
Erlaubnisbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann
arbeitnehmer auf die Zeit der erstmaligen Uber-
nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden;
lassung an einen Entleiher beschränkt, oder
die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den
6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer Verleiher auf sie hingewiesen hat.
länger als drei aufeinanderfolgende Monate über- (3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres
läßt; der Zeitraum einer unmittelbar voran- seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnis-
gehenden Uberlassung durch einen anderen Ver- behörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat,
leiher an denselben Entleiher ist anzurechnen. die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist fer-
ner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätig- § 5
keit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Neben-
Widerruf
betriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zu-
liegen. kunft widerrufen werden, wenn
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der 1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3
Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Arti- vorbehalten worden ist;
kels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine 2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht
Gesellschaft oder juristische Person den Antrag innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht ge- 3. die Erlaubnisbehörde auf Grund nachträglich ein-
gründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen getretener Tatsachen berechtigt wäre, die Er-
Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Haupt- laubnis zu versagen, oder
niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
4. die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten
hat.
Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhalten die
(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden
Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie
des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt ent-
deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten stehen gleich Gesellschaften und sprechend.
juristische Personen, die nach den Rechtsvorschrif- (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Er-
ten eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren laubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder müßte.
ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemein- (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres
schaft haben. Soweit diese Gesellschaften oder juri- seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnis-
stischen Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, behörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat,
jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft ha-
ben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsäch- § 6
licher und dauerhafter Verbindung mit der Wirt-
schaft eines Mitgliedstaates steht. Verwaltungszwang
Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher
§ 4 ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat
die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu unter-
Rücknahme sagen und das weitere Uberlassen nach den Vor-
(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wir- schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu
kung für die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 verhindern.
Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 7
(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf
Anzeigen und Auskünfte
Antrag . den Vermögensnachteil auszugleichen, den
dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der (1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach
Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Ver-
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1972 1395
legung, Schließung und Errichtung von Betrieben, 3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitneh-
Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzu- mer überlassen hat, gegliedert nach Wirtschafts-
zeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitneh- gruppen,
merüberlassung zum Gegenstand haben. Wenn die 4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse,
Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesell- die er mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer
schaften oder juristischen Personen erteilt ist und eingegangen ist,
nach ihrer Erteilung eine andere Person zur Ge- 5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlasse-
schäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung nen Leiharbeitnehmers, gegliedert nach Dberlas-
oder GeselJschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies sungsfällen,
unaufgefordert anzuzeigen.
zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Melde-
(2) Der Verleiher hat der ErJaubnisbehörde auf pflicht nach Satz 1 einschränken.
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durch- (2) Die Meldungen sind für das erste Kalender-
führung des Gesetzes erforderlich sind. Die Aus- halbjahr bis zum 1. September des laufenden Jahres,
künfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des
und unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der Er- folgenden Jahres zu erstatten.
laubnisbehörde hat der Verleiher die geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtig- (3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung
keit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Mel-
sonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher dungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die
hat seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzu- Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu
bewahren. bestätigen.
(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der
(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der
Erlaubnisbehörde geheimzuhalten. Die Vorschrif-
Erlaubnisbehörde beauftragten Personen befugt,
ten der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der
Grundstücke und Geschäftsräume des Verleihers
Reichsabgabenordnung über Beistands- und An-
zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der
zeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten
Verleiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dul-
insoweit nicht für die Erlaubnisbehörde. Veröffent-
den. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
lichungen von Ergebnissen auf Grund von Meldun-
nung (Artikel 13 des GG) wird insoweit einge-
gen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben ent-
schränkt.
halten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehre-
(4) Durchsuchungen können nur auf Anord- rer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im
nung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durch- Sinne dieses Absatzes.
suchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf
die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 § 9
bis 310 der Strafprozeßordnung entsprechende An- Unwirksamkeit
wendung. Bei Gefahr im Verzuge können die von
Unwirksam sind:
der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen wäh-
rend der Geschäftszeit die erforderlichen Durch- 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern
suchungen ohne richterliche Anordnung vorneh- sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitneh-
men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über mern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 er-
die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis auf- forderliche Erlaubnis hat,
zunehmen, aus der sich, falls keine richterliche An- 2. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen
ordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, Verleiher und Leiharbeitnehmer, es sei denn,
die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt daß sich für die Befristung aus der Person des
haben. Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt,
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche 3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst Verleiher und Leiharbeitnehmer durch den Ver-
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- leiher, wenn der Verleiher den Leiharbeitneh-
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge- mer innerhalb von drei Monaten nach Beendi-
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- gung des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt,
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- 4. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
ten aussetzen würde. den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzu-
stellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum
§ 8 Verleiher nicht mehr besteht,
5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer un-
Statistische Meldungen tersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt,
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halb- in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Ver-
jährlich statistische Meldungen über leiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht,
1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer ge- ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
trennt nach Geschlecht, nach der Staatsangehörig-
§ 10
keit, nach Berufsgruppen und nach der Art der
vor der Begründung des Vertragsverhältnisses Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
zum Verleiher ausgeübten Beschäftigung, (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher
2. die Zahl der Dberlassungsfälle, gegliedert nach und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirk-
Wirtschaftsgruppen, sam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Ent-
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
leiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenom-
Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der men werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der
Tcttigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande ge- Urkunde nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsver-
kommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Auf- hältnis durch eine schriftliche Vereinbarung be-
nahme der Täti9keit beim Entleiher ein, so gilt das gründet wird, welche die in Satz 2 geforderten An-
Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leih- gaben enthält. Der Verleiher hat dem Leiharbeitneh-
arbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit mer die Urkunde nach Satz 1 oder nach Satz 4 aus-
als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach zuhändigen und eine Durchschrift drei Jahre lang
Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des aufzubewahren.
Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem
vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeits-
Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt
verhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vor-
der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt
liegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt
dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leih-
die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher
arbeitnehmer erhalten das Merkblatt und die Ur-
vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen
kunde nach Absatz 1 in ihrer Muttersprache. Die
bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsver-
Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.
hältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers
geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer
sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen ver- unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der
gleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat ge- Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nicht-
gen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit verlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme
dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt. (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf
das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Un-
Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist
wirksamkeit seines Vertrages mit dem Verleiher
(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er
dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Ver- (4) § 622 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
trages vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Ver-
der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit leihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das
kannte. Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei
Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des
(3) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch
Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag
des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von
aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2
seinem Angebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
Entsprechendes gilt für die Zeit nach Ablauf der (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet,
Frist, wenn eine Befristung nach § 9 Nr. 2 unwirk- bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser
sam ist. durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.
In den Fällen eines Arbeitskampfes nach Satz 1 hat
§ 11 der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht,
die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
Sonstige Vorschriften
über das Leiharbeitsverhältnis (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem
Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Ent-
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesent- leihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften
lichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden
ihm zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. In Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Ent-
der Urkunde sind anzugeben: leiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaub-
(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer
nisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung
der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder
der Erlaubnis nach§ 1,
einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht,
2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Woh- so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des
nung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeit- Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
nehmers,
3. Art der von dem Leiharbeitnehmer zu leisten-
den Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärti- § 12
gen Leistung, Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher
4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, und Entleiher
Gründe für eine Befristung, (1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem
5. Fristen für die Kündigung des ArbeHsverhältnis- Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat
se3, der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach
§ 1 besitzt.
6. Hche des Arbeitsentgelts und Zahlungsweise,
(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich
7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorüber-
über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu
gehender Nichtbeschäftigung,
unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung
8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeits- (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des
verhältnisses. Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraus-
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1972 1397
sichtliche Ende der Abwicklunq (§ 2 Abs. 4 Satz 4) 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz nicht, nicht
und die gesetzliche Abwicklun~Jsfrist (§ 2 Abs. 4 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Satz 4 letzter Hulbsatz) hinzuweisen. erteilt,
{3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2
Meldung nach § 317 a der Reichsversicherungsord- Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nach-
nung erforderlichen Angaben zu machen. kommt,
7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht,
§ 13 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erteilt,
Kein Ausschluß des Entgelts
8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2
Beruht ein Arbeitsverhältnis auf einer entgegen oder Absatz 2 nicht nachkommt.
§ 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ausgeübten Ar-
beitsvermittlung, so können die arbeitsrechtlichen (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.
Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeit- kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
geber dieses Arbeitsverhältnisses nicht durch Ver- Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
einbarung ausgeschlossen werden. satz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark, jedoch nicht unter tausend Deutsche
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3
§ 14
mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche
Verletzung der Geheimhaltungspflicht Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4
bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Mark geahndet werden.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
trauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt ten sind die Hauptstelle der Bundesanstalt für Ar-
offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter
oder mit Geldstrafe bestraft. jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der (4) Geldbußen werden auf Ersuchen der Erlaub-
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder nisbehörde von der von der Landesregierung be-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei- stimmten Behörde beigetrieben.
heitsstrafe bis zu zwei Jahren. Ebenso wird bestraft,
wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- § 17
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
Bundesanstalt für Arbeit
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet. Die Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz
nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt. Arbeit und Sozialordnung durch. Verwaltungskosten
werden nicht erstattet.
§ 15
Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer
ohne Arbeitserlaubnis Artikel 2
Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeit- Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
nehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Ar-
beitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaub- Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
nis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne 1. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe nicht unter tausend ,, (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine
Deutsche Mark bestraft. Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur
Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmer-
§ 16 überlassung vom 7. August 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1393) zurückgenommen, widerrufen oder
Ordnungswidrigkeiten 11
nicht verlängert wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 2. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Dritten ohne Erlaubnis überläßt, ,,Dasselbe gilt, wenn ein Verwaltungsakt an-
2. einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leih- gefochten wird, mit dem eine Erlaubnis nach
arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der
des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Ar- gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
beitserlaubnis nicht besitzt, tätig werden läßt, vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393)
3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht voll- zurückgenommen, widerrufen oder nicht ver-
11
ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, längert wird.
4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, und 4.
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. § 97 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: 7. Dem § 1396 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-
,,Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." fügt:
,, § 393 Abs. 3 gilt entsprechend."
8. Dem§ 1401 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Zahlt der nach § 393 Abs. 3 Haftende
Artikel 3 die Beiträge, so trägt die Einzugsstelle die An-
Änderung sozialversicherungsrechtlicher gaben nach Absatz 2 in die Versicherungskarte
Vorschriften ein; steht der Einzugsstelle die Versicherungs-
karte nicht zur Verfügung, so stellt sie eine
§ 1 Bescheinigung mit den in Absatz 2 genannten
Änderung der Reichsversicherungsordnung Angaben aus und übersendet diese dem zustän-
digen Träger der Rentenversicherung."
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt 9. § 1543 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
1. Nach § 317 wird folgender § 317 a eingefügt:
,,Dies gilt auch gegenüber einer anderen Ge-
,,§ 317 a
nossenschaft, die den Unfall zu entschädi-
(1) Wird ein Arbeitnehmer von einem ande- gen hat."
ren Arbeitgeber gegen Vergütung einem ande-
ren (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen, b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
so hat dieser den Arbeitnehmer, dessen Arbeit- 10. Dem § 1553 wird folgender Absatz 4 angefügt:
geber sowie Beginn und Ende der Uberlassung ,, (4) Im Falle des § 648 hat jeder Unterneh-
zu melden. § 318 a gilt entsprechend. mer den Unfall dem zur Entschädigung ver-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und So- pflichteten Versicherungsträger anzuzeigen. Der
zialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung Unternehmer, der einem anderen Versiche-
mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form rungsträger angehört, hat diesem ein weiteres
und Frist der Meldung nach Absatz 1, die Stelle, Stück seiner Anzeige zu übersenden."
bei der die Meldung zu erstatten ist, und das
Nähere über die weitere Bearbeitung der Mel-
§ 2
dung."
Änderung des . Angestelltenversicherungsgesetzes
2. Dem§ 393 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Das Angestelltenversicherungsgeseti wird wie
,, (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht
folgt geändert:
des Arbeitgebers haftet der Entleiher (§ 317 a)
wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Seine Haf- 1. Dem § 118 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
tung beschänkt sich auf die Beitragsschulden ,, § 393 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer gilt entsprechend. 11
überlassen worden ist. Er kann die Zahlung
2. Dem§ 123 wird folgender Absatz 5 angefügt:
verweigern, solange die Kasse den Arbeitgeber
nicht unter Fristsetzung gemahnt hat und die ,, (5) Zahlt der nach § 393 Abs. 3 der Reichs-
Frist nicht verstrichen ist. § 28 Abs. 1 gilt." versicherungsordnung Haftende die Beiträge, so
3. § 520 wird wie folgt geändert: trägt die Einzugsstelle die Angaben nach Ab-
satz 2 in die Versicherungskarte ein; steht der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 ange-
Einzugsstelle die Versicherungskarte nicht zur
fügt:
Verfügung, so stellt sie eine Bescheinigung mit
,,§ 393 Abs. 3 gilt." den in Absatz 2 genannten Angaben aus und
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: übersendet diese dem zuständigen Träger der
,, (2) Die §§ 317 a und 318 a gelten." Rentenversicherung."
4. § 708 wird wie folgt geändert:
§ 3
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
Änderung des Reidisknappschaftsgesetzes
gefügt:
,, (3) Die Vorschriften einer Berufsgenos- Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
senschaft gelten im Falle des § 648 auch für ändert:
Versicherte, deren Arbeitsunfälle eine an- 1. § 114 wird wie folgt geändert:
dere Berufsgenossenschaft zu entschädigen
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
hat."
,, § 393 Abs. 3 und § 397 a der Reichsver-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. sicherungsordnung gelten entsprechend. 11
5. In § 713 werden die Worte „durch ein Unter- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
nehmen" durch die Worte „durch Beschäftigte ,, (3) Zahlt der nach § 393 Abs. 3 der Reichs-
eines Unternehmens" ersetzt. versicherungsordnung Haftende Beiträge zur
Rentenversicherung der Arbeiter oder Ange-
6. Dem§ 729 wird folgender Absatz 4 angefügt: stellten, so gilt § 1401 Abs. 5 der Reichsver-
,, (4) § 393 Abs. 3 gilt entsprechend." sicherungsordnung. 11
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1972 1.399
2. § 115 erhält folgende Fassung: haftet für die Abschiebungskosten. Absatz 6 Satz
,,§ 115 bleibt unberührt."
Unterbleibt die Anmeldung nach § 141 Abs. 2,
so kann die Bundesknappschaft die Zahl der Ver-
sicherten, für welche Beiträge zu entrichten sind, Artikel 6
sowie die I lühe des beitragspflichtigen Entgelts Schlußvorschriften
nach ihrem Ermessen bestimmen."
§ 1
Berlin-Klausel
Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung Dritten Uberleitungsgesetzes.
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 19. Mai 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 791), wird wie folgt geändert: § 2
1. § 179 Satz 1 wird wie folgt geändert: Krankenversicherung der unständig Beschäftigten
a) Die Worte „die Zahltage (§ 393)" werden im Land Hamburg
durch die Worte „die Zahltage (§ 393 Abs. 1 (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Ham-
Satz 1 und 2 sowie Abs. 2) und die Haftung burg kann für die unständig Beschäftigten (§ 441
des Entleihers als selbstschuldnerischer Bürge der Reichsversicherungsordnung) bis zu einer bun-
(§ 393 Abs. 3)" ersetzt. deseinheitlichen Neuregelung Näheres über die zur
b) Der Klammerzusatz ,, (§ 520)" wird durch den Durchführung der Krankenversicherung erforder-
Klammerzusatz ,, (§ 520 Abs. 1 Satz 1 und 2)" lichen Meldungen, über Berechnung, Zahlung und
ersetzt. Nachweis der Krankenversicherungsbeiträge sowie
über Berechnung und Zahlung der Barleistungen be-
2. § 227 erhält folgende Fassung: stimmen. In der Rechtsverordnung kann auch be-
,,§ 227 stimmt werden,
Wer 1. daß die Arbeitgeber von unständig Beschäftigten
1. ohne vorherige Zustimmung der Bundesan- ihren Beitragsteil selbst zu tragen haben,
stalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 oder ohne Auf- 2. daß die Arbeitgeber dabei den Beitragsteil für
trag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 den Versicherten zu verauslagen haben, wenn
einen Arbeitnehmer für eine Beschäftigung dieser seiner Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht
als Arbeitnehmer im Ausland oder im Aus- nachgekommen ist,
lande für eine Beschäftigung als Arbeitneh- 3. welche Zeit als vorübergehend im Sinne des
mer im Inland anwirbt oder vermittelt oder § 446 der Reichsversicherungsordnung anzusehen
2. einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die ist,
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis 4. welche Verstöße gegen Pflichten, die die Rechts-
nicht besitzt, ohne Auftrag der Bundesanstalt verordnung Arbeitgebern oder unständig Be-
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 im Inland vermittelt, schäftigten auferlegt, als Ordnungswidrigkeit mit
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. oder einer Geldbuße geahndet werden können.
mit Geldstrafe nicht unter tausend Deutsche (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Mark bestraft." fahrlässig einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten
3. In § 229 Abs. 2 wird das Wort „dreitausend" Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die
durch das Wort „zehntausend" ersetzt; vor dem Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ge-
Wort „geahndet" wird eingefügt: ,, , jedoch nicht ahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des
unter tausend Deutsche Mark,". § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Krankenkasse. Die Geldbußen
fließen in deren Kasse; sie werden wie Gemeinde-
Artikel 5 abgaben beigetrieben. Die Krankenkass~ trägt ab-
weichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
Änderung des Ausländergesetzes nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie
ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 109 a Abs. 4
Dem § 24 des Ausländergesetzes vom 28. April
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert
durch das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz
§ 3
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird
folgender Absatz 6 a eingefügt: Ubergangsregelung
,,(6 a) Wer einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der Wenn Verleiher, die bei Inkrafttreten des Ge-
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 den Geltungsbereich dieses setzes gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlassen, die
Gesetzes unverzüglich zu verlassen hat, beschäftigt, Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 binnen zwei Monaten
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nach lnk ra fltret()n des Gesetzes beantragen, gilt die § 4
Erlaubnis bis zur .En lscheidung der Erlaubnisbe- Inkrafttreten
hörde über den J\nlrng als erteilt, sofern kein Ver-
sagungsrJrund nach Artikd 1 § 3 Abs. 2 vorliegt. Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Ver-
Wird die .Lrla ubnis versagt, so gill dies als Widerruf kündung in Kraft. Artikel 6 § 2 tritt am Tage nach
einer Erlaubnis. der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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