1385
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
'1972 A usgcgehen zu Bonn am 10. August 1972 Nr. 82
Tag lnhalt. Seite
7. 8. 72 Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz) 1385
8. 7. 72 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
ßundesministcrs des Innern ......................................................... . 1388
'.1030-ll<Vi, 2030-JJ.]7
1. 8. 72 Hekdnnl.rn<1chung zu ~ 4 des Warenzeichengesetzes .................................. . 1389
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesel.zblatl !eil II Nr. 48 ................................... . 1391
Rechtsvorschriften der Europfüschen Gemeinschaften ............................. . 1392
Gesetz
über den Verkehr mit DDT
(DDT-Gesetz)
Vom 7. August 1972
Der Bundestag hut das folgendE-~ Geselz beschlos- § 2
sen:
Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbot das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu
sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und jedes
( 1) Es ist verboten, 1, l, l-Trichlor-2,2-bis (4-chlor-
Abgeben an andere.
phenyl)-aethan und seine Isomeren (DDT) und Er-
zeugnisse, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff (2) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Geset-
hergestellt werden (DDT-Zubereitungen), herzustel- zes steht das sonstige Verbringen in den oder aus
len, einzuführen, auszuführen, in den Verkehr zu dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
bringen, zu erwerben und anzuwenden.
(2) Das Bundesgesundheitsamt kann in Einzel- § 3
fällen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 für Ausnahmen
Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke
sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Das Verbot des § 1 Abs. 1 gilt nicht für DDT und
Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen DDT-Zubereitungen, die ausschließlich zur Bekämp-
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. fung der
Läuse (Pediculidae),
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Fälle, in denen
DDT und DDT-Zubereitungen auf Grund der Ver- Pharao-Ameise (Monomorium pharaonis) und
ordnung über Anwendungsverbote und -beschrän- Bettwanze (Cimex lectularius)
kungen für Pflanzenschutzmittel vom 23. Juli 1971 und nicht zur Anwendung an Menschen oder Wirbel-
(Bundesgesetzbl. I S. 1117) a]s Pflanzenschutzmittel tieren, in Ställen für Tiere, von denen Lebensmittel
noch zugelassen sind. gewonnen werden, sowie in Räumen, in denen Le-
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
bensmil.tel hergestellt, behandelt oder in den Ver- § 7
kehr gebracht werden, bestimmt sind. Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und
§ 4 mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen wird
Kennzeichnung bestraft, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 DDT oder DDT-Zubereitun-
(1) Erzeugnisse im Sinne des § 3 dürfen nur ein-
geführt. oder in den Verkehr gebracht werden, wenn gen herstellt, einführt, ausführt, in den Verkehr
auf den Behültnissen und auf den abgabefertigen bringt, erwirbt oder anwendet oder
Packungen in deut.schc~r Sprache deutlich lesbar und 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 vom Tier gewonnene
unverwischbar ange~Jeben ist. Lebensmittel oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein
dort bezeichnetes Mittel in den Verkehr bringt,
1. die Bezeichnun~J des Erzeu~Jnisses, wenn in oder auf diesen Erzeugnissen DDT-Rück-
2. der Name odE~r die Firma des Herstellers, Einfüh- stände vorhanden sind, die die festgesetzten
rers oder Vertriebsunternehmers, Höchstmengen überschreiten.
3. die Arl und Menge der wirksamen Bestandteile, (2) Der Versuch ist strafbar.
4. die ausschließliche Zweckbestimmung (§ 3), (3) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
5. der Hinweis, daß die Anwendung an Menschen
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
und Wirbeltieren und in Ställen für Tiere, von
denen Lebensmittel gewonnen werden, sowie in (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Räumen, in d<-men LE~bensmittel hergestellt, be- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
handelt oder in den Verkehr gebracht werden, ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
verboten ist, und vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 be-
zeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen
6. die Gebrauchsanweisung.
Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die zur in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schä-
Ausfuhr bestimmt. sind. digung an Körper oder Gesundheit bringt.
(3) Unberührt bleiben Kennzeichnungspflichten,
§ 8
die sich aus anderen Vorschriften ergeben.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 5
fahrlässig
Werbung 1. ein in § 3 bezeichnetes Erzeugnis ohne die in § 4
Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung einführt
Für Erzeugnisse im Sinne des § 3 darf nur unter oder in den Verkehr bringt oder
Hinweis auf die Anwendungsmöglichkeiten im Rah-
2. entgegen § 5 für ein Erzeugnis
men der dort genannten Zweckbestimmungen ge-
worben werden. a) ohne Hinweis auf die eingeschränkte Zweck-
bestimmung und Anwendungsmöglichkeit
§ 6 oder
b) unter Hinweis auf eine andere Zweckbestim-
DDT-Höchstmengen mung oder Anwendungsmöglichkeit wirbt.
(1) Es ist verboten, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
1. vom Tier gewonnene Lebensmittel und
werden.
2. Mittel zur Reinigung, Pflege, Färbung oder Ver-
schönerung der Haut, des Haares, der Nägel oder § 9
der Mundhöhle Einziehungen
in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf diesen Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7
Erzeugnissen DDT-Rückstände vorhanden sind, die Abs. 1 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 be-
die nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen über- zieht, können eingezogen werden. § 40 a des Straf-
schreiten. gesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungs-
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und widrigkeiten sind anzuwenden.
Gesundheit wird ermächtigt im Falle des Absat-
zes 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Bundes- § 10
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For- Berlin-Klausel
sten --- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutz der menschlichen Gesund- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
heit und unter Berücksichtigung des Erfordernisses des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
DDT-Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen beim In- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
verkehrbringen noch vorhanden sein dürfen. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. H2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1972 1387
§ 11 dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht worden
Inkraf ltreten sind, dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt, erworben
(1) Dieses Cesdz f ritt drei Monate nach der Ver- und angewandt werden.
kündung in Krc1lt. (4) Erzeugnisse im Sinne des § 3, die vor dem In-
(2) Die §§ 3, 4, 5 und H treten am 31. Dezember krafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden sind,
1975 außer Kraft. dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes ohne die in § 4 Abs. 1
(3) DDT-Zubereilungt)n, die keine Erzeugnisse vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr ge-
im Sinne des § '.3 sind und vor dem Inkrafttreten bracht werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1388 Uundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil J
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 8. Juli 1972
I. dem Leiter der Grenzschutzdirektion,
Aul Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun- dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundes-
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung ministers des Innern
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst jeweils für ihren Geschäftsbereich,
vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) übertrage
c) der Bes.Gr. A 1 b.is A 10
ich widerruflich diE:~ Ausübung des Rechtes zur Er-
nennung und Entlassung der Bundesbeamten mit Ausnahme der Ernennung von Beamten der
Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zu Beamten
a) der Bes.Gr. A 1 bis A 11 und der entsprechenden auf Lebenszeit
Beamlen bis zur Anstellung
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, dem Kommandeur des Kommandos der Grenz-
dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, schutzschulen,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas- jeweüs für die Polizeivollzugsbeamten ihres Ge-
sungsschutz, schäftsbereichs.
dem Präside::~nten des Bundesverwaltungsamtes,
II.
dem Präsidenten des Bnndesamü->.s für zivilen Be-
völkerungsschutz, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Be-
amten vor.
jeweils für ihren Geschiütsbereich,
dem Vorstand des Bundesverbandes für den III.
Selbstschutz mi 1. dem Recht, diese Befugnis auf Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
den Direktor (als Geschäftsführendes Vorstands- dung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung
mitglied) weiter zu übertragen, über die Ernennung und Entlassung von Beamten
b) der Bes.Cr. Al bis A lO und der entsprechenden im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Beamten bis zur Anstellung vom 15. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sowie
die Anordnung über die Ernennung und Entlassung
dem Präsidenten des Bundesarchivs,
von Beamten im Geschäftsbereich des früheren Bun-
dem Direktor des Bundesamtes für die Anerken- desministers für Vertriebene, Flüchtlinge und
nung ausländischer Flüchtlinge, Kriegsgeschädigte vorn 12. August 1969 (Bundesge-
den Leitern der Grenzschutzverwaltungen, setzbl. I S. 1667) außer Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 81 Tdq der Ausgctbe: Bonn, den 10. August 1972 1389
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. August 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt
getindert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage bekanntge-
macht
r1) ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen
Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für
Milch eingeführt ist (Anlage 1),
b) amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta
für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (An-
lage 2).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1203).
Bonn, den 1. August 1972
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erke 1
Anlage l
Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren
Für Goldwaren mit 22 und 18 Karat
Für Goldwaren mit 15, 12 und 9 Karat
Für Silberwaren mit 959, 917, 875
und 800 Tausendstel
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1972 1391
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 9. August 1972
Tag Inhalt Seite
6. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskrjegs sowie über die Aufhebung des Vorbehalts Irlands zu dem Protokoll ......... . 837
12. 7. 72 Bekanntmachun9 über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens über Soziale
Sicherheit ......................................................................... . 838
12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten ................................ . 838
12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen ........ . 839
12. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Europäischen Kon-
ventjon über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse ................................. . 839
14. 7. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 121 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ........ . 840
14. 7. 72 Bekanntmachung über die Kündigung der Satzung des Europarats durch Griechenland ... . 841
17. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens .......... . '841
25. 7. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Uber-
einkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ............................. . 842
27. 7. 72 Bekanntmachung des Langfristigen Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................. . 842
1392 lhmdE)sgesetzblat.t, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihn~r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1rnrnillclb,n<~ R<~cl1lswirksdrnkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
-···· ---------------- ---------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1t11rn 11rHl lk,.c)icl111ung dc\1 Rc!chlsvorschrifl
---- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr/Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
n 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1502/72 der Kommission über die Aus--
fuhrcrstattung für zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1972/1973
ausgeführtes Malz 14. 7. 72 L 158/27
l'.l. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1503/72 der Kommission zur neuen
Anderung der Anlage der Verordnung Nr. 451/67/EWG zur
Feststellung der zur Herstellung von 100 kg Kar toffe 1-
s t ä r k e nötigen Menge Kartoffeln 14. 7. 72 L 158/29
U 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1505/72 der Kommission zur Bestim-
mung der Handelsp]~il.ze für Reis, außer Arles und Vercelli,
für das \tVirl.sclrnHsjahr 1972/ 1973 15. 7. 72 L 159/ 1
1'.L 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1506/72 der Kommission zur Festset-
nmg der Beträge, die für das Wirtschaftsjahr 1972/ 1973 für die
Berichtigung der im voraus festgesetzten Abschöpfungen bei
der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis zu
berücksichtigen sind 15. 7. 72 L 159/3
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1507/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 7. 72 L 159/6
J4. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1508/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefü~Jl werden 15. 7. 72 L 159/8
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. l5m)/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15. 7. 72 L 159/ 10
14. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1510/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zuck<' r 15. 7. 72 L 159/12
Andere Vorschri:iten
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1463/72 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur
Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren aus
Griechenldnd in die Gemeinschaft anwendbar sind 12. 7. 72 L 156/ 1
30.6. 72 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates
zur A.nderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Euro-
pi:iischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften 16. 7. 72 L 160/1
n. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1504/72 der Kommission über die
Wiedereinfiihrung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch
Kra9en, Vorhemden und Manschetten, aus Baumwolle, der
T,nifnumrner ex 61.03, mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates vom 20. Dezember
1971 vorgesehenon ZollprMerenzen gew~förl werden 14. 7. 72 L 158/33
lfo1 i.lUsqclH!J · Dei 13u11dcsmi11isl.c1 der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postiach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgcsetzhl<11.I e1scheiul in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung vcrkündd. Laufender Jlpzug 11u1 im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil 111 wird das als forl.gcll.end festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. T
S. 437) nach Si!d19chietc11 (J(!ord11et vc!r;iffc111.licht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugsprnis für Teil l und Teil II halbjährlich je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, dic1 vo, dem l. Juli 1972 nus<Jegeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder !Jegcn Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser !\nsqilh<' 0,fl:i DM zuzüglich Versi!nd9ebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im BPzugsprnis isl Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e.